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Document 52013PC0301

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten

    /* COM/2013/0301 final - 2013/0156 (COD) */

    52013PC0301

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten /* COM/2013/0301 final - 2013/0156 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           Hintergrund des Vorschlags

    · Begründung und Ziele des Vorschlags

    a) Verlängerung der höheren Kofinanzierungssätze für Mitgliedstaaten, die von ernsten Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer finanziellen Stabilität bedroht sind

    Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise hat die nationalen finanziellen Ressourcen unter Druck gesetzt, da die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung durchführen müssen. Vor diesem Hintergrund ist für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung eine reibungslose Durchführung der kohäsionspolitischen Programme besonders wichtig.

    Die Durchführung der Programme stellt oftmals eine Herausforderung dar, nicht zuletzt aufgrund der Liquiditätsprobleme, die aus der Haushaltskonsolidierung resultieren. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Krise betroffen sind und im Rahmen eines Anpassungsprogramms finanzielle Unterstützung erhalten. Bisher haben sieben Länder finanzielle Unterstützung erhalten und mit der Kommission ein makroökonomisches Anpassungsprogramm vereinbart. Bei diesen Ländern handelt es sich um Zypern, Ungarn, Rumänien, Lettland, Portugal, Griechenland und Irland, nachfolgend „Programmländer“. Für Ungarn, Rumänien und Lettland gilt das Anpassungsprogramm nicht mehr.

    Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten (und jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft solche Hilfsprogramme in Anspruch nimmt) weiterhin die kohäsionspolitischen Programme vor Ort umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, die der Kommission ermöglichen, an diese Länder – solange sie die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen – höhere Zahlungen zu leisten, ohne dass die Höhe der insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 für sie bereitgestellten kohäsionspolitischen Mittel geändert wird. So erhalten die Mitgliedstaaten in einem kritischen Moment zusätzliche Finanzmittel, und die weitere Durchführung der Programme vor Ort wird erleichtert.

    b) Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013, Nummer 87

    Der Europäische Rat hat die Kommission aufgefordert zu prüfen, welche praktischen Lösungen bestehen, um das Risiko einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung für Gelder aus den nationalen Mittelzuweisungen für die Jahre 2007-2013 im Fall von Rumänien und der Slowakei zu verringern, eventuell auch durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[1] (nachstehend „Allgemeine Verordnung“) (Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013, Nummer 87). Die Bestimmungen der Vereinbarung des Europäischen Rates vom 8. Februar zur Deckelung der Mittelzuweisungen für den Zeitraum 2014-2020 auf 110 % des realen Werts der Mittelzuweisungen für den Zeitraum 2007-2013 werden sowohl die Slowakei als auch Rumänien betreffen (Absatz 46 der Schlussfolgerungen). Dies wird sich in Absatz [13 Anhang IIIa der Dachverordnung zum Finanzrahmen] widerspiegeln.

    Die vorstehend genannten Elemente hängen von den laufenden Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission sowie dem Gesetzgebungsverfahren und der Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) und der Dachverordnung ab.

    Nach Prüfung der praktischen Lösungen zur Verringerung des Risikos einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung im Fall von Rumänien und der Slowakei hat sich gezeigt, dass dieses Risiko nur durch eine Änderung der Allgemeinen Verordnung deutlich verringert werden kann. Um die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates dargelegte Vereinbarung umzusetzen und den Abruf der für Rumänien und die Slowakei im Zeitraum 2007-2013 gebundenen Mittel zu ermöglichen, muss daher die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung im Fall dieser beiden Mitgliedstaaten verlängert werden. Unter Berücksichtigung von Nummer 8 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates – laut der eine strikte Anwendung der Bestimmungen für die Freigabe der gebundenen Mittel in allen Rubriken und insbesondere der Bestimmungen für die automatische Aufhebung der Mittelbindung beibehalten wird – betrifft die vorgeschlagene Verlängerung die Mittelbindungen für die Jahre 2011 und 2012. In diesem Fall würde die automatische Aufhebung der Mittelbindungen für 2011 nicht Ende 2013, sondern Ende 2014 erfolgen, und die automatische Aufhebung der Mittelbindungen für 2012 nicht Ende 2014, sondern Ende 2015.

    Enddatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben für den Programmplanungszeitraum bleibt unverändert der 31. Dezember 2015. Diese Fristverlängerungen sollten Rumänien und der Slowakei dabei helfen, Schwierigkeiten bei der Durchführung zu überwinden und das Risiko der Aufhebung von Mittelbindungen in den Jahren 2013 und 2014 zu verringern und gleichzeitig die notwendige Disziplin und den Anreiz für den rechtzeitigen Abschluss der Programme des Programmplanungszeitraum 2007-2013 aufrechterhalten. Dies wird eine Konzentration auf die Durchführung der Programme des Zeitraums 2014-2020 ermöglichen.

    · Allgemeiner Kontext und Bestimmungen, die im Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind

    Gemäß Artikel 77 der Allgemeinen Verordnung wird zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags der in der Entscheidung bzw. im Beschluss der Kommission über die Annahme des betreffenden operationellen Programms festgelegte Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse angewendet. Dieser Artikel sieht außerdem die Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes für die Programmländer vor. Diese Bestimmung gilt derzeit bis zum 31. Dezember 2013.

    In Artikel 93 der Allgemeinen Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission automatisch Beträge aufhebt, für die bis zum Ende des zweiten Jahres (des dritten Jahres bei Ländern, deren BIP zwischen 2001 und 2003 unter 85 % des EU-Durchschnitts lag bei Verpflichtungen für Programme zwischen 2008 und 2010) kein Zahlungsantrag übermittelt wurde, mit Ausnahme der Mittelbindungen für 2007.

    · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

    Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

    2.           KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    · Konsultation der Interessenträger

    Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.

    · Beschaffung und Nutzung von Fachwissen

    Externes Fachwissen war nicht erforderlich.

    · Folgenabschätzung

    Aufgrund des Vorschlags könnte die Kommission die Zahlungen an die Programmländer bis zum Ende des Zeitraums 2007-2013 aufstocken. Zur Berechnung der Aufstockung werden für die neu bescheinigten Ausgaben, die während des in Rede stehenden Zeitraums eingereicht werden, die für die Prioritätsachse des Programms geltenden Kofinanzierungssätze um zehn Prozentpunkte bis zur Erreichung der Obergrenze für Zahlungen angehoben.

    Gleichzeitig wird der Vorschlag Rumänien und der Slowakei erlauben, Zahlungsanträge bis Ende 2014 – statt bis Ende 2013 – für die Mittelbindungen für 2011 und bis zum Programmabschluss – statt bis Ende 2014 – für die Mittelbindungen für 2012 einzureichen. Dadurch wird das Risiko der automatischen Aufhebung der Mittelbindungen für 2011 und 2012 verringert.

    Die Gesamtmittelzuweisung aus den Fonds an die betreffenden Länder und Programme ändert sich nicht.

    3.           Rechtliche Aspekte

    · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Es wird vorgeschlagen, Artikel 77 der Allgemeinen Verordnung so abzuändern, dass die Kommission weiterhin bis zum Ablauf des Zeitraums 2007-2013 die neu erklärten Ausgaben mit einem aufgestockten Betrag erstatten kann, zu dessen Berechnung die anwendbaren Kofinanzierungssätze für die Prioritätsachse um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

    Der angehobene Kofinanzierungssatz des Programms kann nicht mehr als 10 Prozentpunkte über den Obergrenzen aus Anhang III der Allgemeinen Verordnung liegen. Außerdem kann der aus den Fonds an die betroffene Prioritätsachse geleistete Beitrag nicht höher sein als der Betrag, der in der Entscheidung bzw. dem Beschluss der Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms aufgeführt ist.

    Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Artikel 93 der Allgemeinen Verordnung zu ändern, um die Frist für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen im Fall von Rumänien und der Slowakei bei den Mittelbindungen 2011 und 2012 um ein Jahr zu verlängern.

    · Rechtsgrundlage

    In der Allgemeinen Verordnung sind die gemeinsamen Regeln für die drei Fonds festgelegt. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Anordnungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

    · Subsidiaritätsprinzip

    Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als dass damit über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds bestimmten Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten – insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer Verschlechterung des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds – verstärkt unter die Arme gegriffen werden soll. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass auf Ebene der Europäischen Union ein temporärer Mechanismus eingerichtet wird, der es der Kommission erlaubt, die Erstattung auf Grundlage der bescheinigten Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu erhöhen.

    Der Vorschlag entspricht darüber hinaus insofern dem Subsidiariätsprinzip, als er bestimmten Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Ausschöpfung ihrer Mittelbindungen für die Jahre 2011 und 2012 einräumt. Diese Regel wurde bereits auf EU-Ebene festgelegt.

    · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Verlängerung der Anwendung der höheren Kofinanzierungssätze ist angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise und den sonstigen Anstrengungen zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten verhältnismäßig.

    Die Verlängerung der Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindung ist auch insofern verhältnismäßig, als sie auf diejenigen Mitgliedstaaten beschränkt ist, deren Mittelzuweisungen im Zeitraum 2014-2020 durch die Vereinbarung des Europäischen Rates begrenzt würden, da so das Risiko, aufgrund der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen weitere Mittelzuweisungen aus dem Zeitraum 2007-2013 zu verlieren, verringert wird.

    · Wahl der Instrumente

    Vorgeschlagenes Instrument: Änderung der derzeit geltenden Verordnung.

    Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisher gemachten Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung vorzuschlagen.

    4.           Auswirkungen auf den Haushalt

    Da der Vorschlag keine Änderung der für die operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.

    Bei den Mitteln für Zahlungen ist der Vorschlag zur Aufstockung haushaltsneutral. Er kann jedoch zu höheren Erstattung an die betroffenen Mitgliedstaaten im Jahr 2014 führen, was jedoch beim Abschluss im Jahr 2017 wieder ausgeglichen wird. Die zusätzlichen Mittel für Zahlungen im Rahmen dieses Vorschlags bedeuten einen Anstieg der Mittel für Zahlungen (für 2014 rund 484 Mio. EUR), der bis zum Ende des Programmplanungszeitraums wieder ausgeglichen wird. Daher bleiben die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.

    Die Auswirkungen des Vorschlags zur Verlängerung der Frist für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen um ein Jahr im Fall von Rumänien und der Slowakei ändern nicht den Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen. Er könnte allerdings eine positive Nettoauswirkung auf die Gesamtmittel für Zahlungen in den Folgejahren haben, da sich das Risiko der Aufhebung der Mittelbindung verringert.

    2013/0156 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Insbesondere sind bestimmte Mitgliedstaaten von ernsten Schwierigkeiten vor allem hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer finanziellen Stabilität sowie – auch infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen – von einer Verschlechterung ihres Haushaltsdefizits und der Schuldenposition betroffen oder bedroht.

    (2)       Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzressourcen wächst und weitere Maßnahmen sollten ergriffen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Nutzung der Finanzmittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds zu mildern. Angesichts der anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten ist es erforderlich, die Anwendung der Maßnahmen, die mit der Änderungsverordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] beschlossen wurden, zu verlängern. Diese Maßnahmen wurden gemäß Artikel 122 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 143 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angenommen.

    (3)       Um die Verwaltung der EU-Mittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Wirtschaft zu steigern, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[5] durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, damit die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zwischenzahlungen aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds um einen Betrag anzuheben, für dessen Berechnung auf den derzeitigen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Problemen gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragt haben, zehn Prozentpunkte aufgeschlagen werden.

    (4)       Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erlaubt die Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes bis zum 31. Dezember 2013. Da die Mitgliedstaaten jedoch noch immer mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität konfrontiert sind, sollte die Dauer der Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes nicht bis einschließlich 31. Dezember 2013 befristet sein.

    (5)       [Die Verordnung (EU) Nr. … (Dachverordnung) des Rates und des Europäischen Parlaments] [Die künftige Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] zielt darauf ab, zu einer angemessenen Konzentration der Kohäsionsmittel auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten beizutragen. Um zum Abbau der Ungleichheiten bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten beizutragen, ist geplant, die Obergrenzen für die Transfers (Deckelung) aus den Fonds an die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den künftigen Verordnungen auf 2,35 % des BIP des Mitgliedstaats zu begrenzen. Die Deckelung wird auf jährlicher Basis angewendet und führt – gegebenenfalls – zu einer proportionalen Verringerung aller Transfers (mit Ausnahme der stärker entwickelten Regionen und der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“) an den betroffenen Mitgliedstaat, damit die Obergrenze für die Transfers eingehalten wird. Bei Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor 2013 beigetreten sind und deren durchschnittliches BIP-Wachstum im Zeitraum 2008-2010 real weniger als -1 % betrug, beläuft sich die Obergrenze für die Transfers auf 2,59 %.

    (6)       In der Verordnung (EU) Nr. …/…[Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] werden die Zuweisungen je Mitgliedstaat auf 110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum 2007-2013 begrenzt. Die von dieser Deckelung betroffenen Mitgliedstaaten müssen stärker gegen das Risiko einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung im Zeitraum 2007-2013 geschützt werden.

    (7)       Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 die Kommission aufgefordert zu prüfen, welche praktischen Lösungen bestehen, um das Risiko einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung für Gelder aus den nationalen Mittelzuweisungen für die Jahre 2007-2013 im Fall von Rumänien und der Slowakei zu verringern; hierzu zählt auch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

    (8)       Um sicherzustellen, dass die Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her handhabbar sind, hat der Europäische Rat ferner die Notwendigkeit herausgestellt, die noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu begrenzen, insbesondere durch Anwendung der Vorschriften für die automatische Aufhebung der Mittelbindung in allen Rubriken. Daher sollten die Bestimmungen zur Lockerung der Vorschriften über die Aufhebung der Mittelbindung bei Mitgliedstaaten, die von der Deckelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… [Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen] betroffen sind, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die noch abzuwickelnden Mittelbindungen abgewogen werden.

    (9)       Die Frist für die Berechnung der automatischen Aufhebung der jährlichen Mittelbindungen für die Jahre 2011 und 2012 sollte um ein Jahr verlängert werden, die Mittelbindungen für 2012, die am 31. Dezember 2015 noch offen sind, müssen bis 31. Dezember 2015 begründet werden. Dies sollte dazu beitragen, dass die Mittel, die für operationelle Programme in Mitgliedstaaten gebunden sind, die von der Deckelung ihrer künftigen kohäsionspolitischen Zuweisungen auf 110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum 2007-2013 betroffen sind, besser ausgeschöpft werden können. Diese Flexibilität ist notwendig, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Programme gerade in diesen Mitgliedstaaten langsamer als erwartet durchgeführt werden.

    (10)     Angesichts der beispiellosen Krise ist eine rasche Annahme von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, und daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (11)     Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 77 Absatz 6 wird gestrichen.

    2. Artikel 93 wird wie folgt geändert

    a) Es wird folgender Absatz 2b eingefügt:

    „(2b) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 gilt für Mitgliedstaaten, deren kohäsionspolitische Zuweisungen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 auf real 110 % ihrer Höhe im Zeitraum 2007-2013 begrenzt werden, als Frist gemäß Absatz 1 der 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem im Zeitraum 2007-2012 im Rahmen ihrer Programme die jährliche Mittelbindung vorgenommen wurde.“

    b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung der in Artikel 93 Absatz 2b festgelegten Frist auf die Mittelbindungen 2012 der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

    FINANZBOGEN

    1.           BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten

    2.           ABM/ABB-RAHMEN

    Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

    Regionalpolitik, ABB-Tätigkeit 13 03

    Beschäftigung, Soziales, ABB-Tätigkeit 04 02

    Kohäsionsfonds, ABB-Tätigkeit 13 04

    3.           HAUSHALTSLINIEN

    3.1.        Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)):

    Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den folgenden Haushaltslinien durchgeführt:

    · 13 03 16 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Konvergenz

    · 13 03 18 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

    · 04 02 17 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Konvergenz

    · 04 02 19 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

    · 13 04 02 Kohäsionsfonds

    3.2.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    Keine der vorgeschlagenen Änderungen wird finanzielle Auswirkungen haben. Der höhere Bedarf im Jahr 2014 zur Begleichung der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, wird beim Abschluss der Programme im Jahr 2017 ausgeglichen. Der Mechanismus erlaubt die Vorziehung von Zahlungen im Gegensatz zu einer Situation ohne Aufstockung. Die Verlängerung der Frist bis zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung könnte eine positive Nettoauswirkung auf die Gesamtmittel für Zahlungen in den Folgejahren haben, da sich das Risiko der Aufhebung der Mittelbindung verringert. 3.3.      Haushaltstechnische Merkmale

    Haushalts­linie || Art der Ausgaben || neu || EFTA-Beitrag || Beiträge von Bewerberländern || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    13 03 16 00 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b

    13 03 18 00 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b

    04 02 17 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b

    13 04 02 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b

    04 02 19 || NOA || Getr. || nein || nein || nein || Nr. 1b

    4.           RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

    4.1.        Mittelbedarf

    4.1.1.     Überblick über die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ)

    Die nachstehenden Tabellen zeigen die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2014‑2017. Da für die Mittel für Verpflichtungen keine neuen Finanzressourcen vorgeschlagen werden, werden keine Zahlen in die Tabellen eingefügt, sondern es wird „entfällt“ eingetragen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013.

    Bei den Zahlungen kann der Vorschlag zur Verlängerung des Aufstockungsmechanismus zu einer höheren Erstattung an die betroffenen Mitgliedstaaten führen, die bei Programmabschluss wieder ausgeglichen wird. Basierend auf der letzten verfügbaren Zahlungsvorausschätzung der Mitgliedstaaten, den Aufstockungszahlungen an die betroffenen Mitgliedstaaten im Jahr 2012 und den im Haushaltsplan 2013 berücksichtigten Mittel für Zahlungen würden sich die benötigten Haushaltsmittel im Jahr 2014 auf etwa 484 Mio. EUR belaufen. Dieser Betrag wird 2017 beim Abschluss zurückgebucht.

    Die Auswirkungen des Vorschlags zur Verlängerung der Frist für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen für die Mittelbindungen der Jahre 2011 und 2012 um ein Jahr im Fall von Rumänien und der Slowakei ändern nicht den Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen. Er könnte allerdings eine positive Nettoauswirkung auf die Gesamtmittel für Zahlungen in den Folgejahren haben, da sich das Risiko der Aufhebung der Mittelbindung verringert.

    Die Kommission hat den Bedarf an zusätzlichen Mitteln für Zahlungen überprüft und schlägt hiermit der Haushaltsbehörde die erforderlichen Maßnahmen vor.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art der Ausgaben || Ab­schnitt || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folge­jahre || Insge­samt

    Operative Ausgaben[6] || || || || || || || ||

    Mittel für Verpflichtungen (MfV) || 8.1 || a || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Mittel für Zahlungen (MfZ) || || b || ent­fällt || +484 || ent­fällt ||  ent­fällt || -484 || ent­fällt || 0

    Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] || || || ||

    Technische und administrative Unterstützung (NGM) || 8.2.4 || c || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    HÖCHSTBETRAG INSGESAMT || || || || || || ||

    Mittel für Verpflichtungen || || a + c || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Mittel für Zahlungen || || b + c || ent­fällt || +484 || ent­fällt || ent­fällt || -484 || ent­fällt || 0,000

    Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] || ||

    Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.5 || d || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.6 || e || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

    MfV INSGESAMT, einschließlich Personalkosten || || a + c + d + e || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    MfZ INSGESAMT, einschließlich Personalkosten || || b + c + d + e || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Angaben zur Kofinanzierung

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Kofinanzierung durch || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folge­jahre || Insge­samt

    …………………… || f || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    MfV INSGESAMT, einschließlich Kofinanzierung || a + c + d + e + f || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    4.1.2.     Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

    x     Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    ¨      Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

    ¨      Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

    4.1.3.     Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    x      Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

    ¨      Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    || || Stand vor der Maß­nahme [Jahr n - 1] || || Stand nach der Maßnahme

    Haushalts­linie || Einnahmen || || [Jahr n] || [n + 1] || [n + 2] || [n + 3] || [n + 4] || [n + 5][10]

    || a) Einnahmen absolut || || || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    b) Veränderung bei den Einnahmen ||  D || || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    (Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern.)

    4.2.        Personalbedarf (Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1.

    Jährlicher Bedarf || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folge­jahre

    Personalbedarf insgesamt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    5.           MERKMALE UND ZIELE

    5.1.        Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

    Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten weiterhin die Strukturfonds- und die Kohäsionsfondsprogramme vor Ort umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, die der Kommission ermöglichen, an diese Mitgliedstaaten – solange sie die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen – höhere Zahlungen zu leisten. Dadurch wird bestimmten Mitgliedstaaten mehr Zeit eingeräumt, um die Mittelbindungen für 2011 und 2012 vollständig auszuschöpfen.

    5.2.        Mehrwert der Gemeinschaftsintervention, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten und mögliche Synergieeffekte

    Dank des Vorschlags können die Programme weiter durchgeführt werden, so dass Geld in die Wirtschaft fließt und zugleich ein Beitrag zur Entlastung der öffentlichen Ausgaben geleistet wird.

    5.3.        Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

    Ziel ist es, den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die Programme vor Ort weiter durchzuführen und dadurch der Wirtschaft Geld zuzuführen.

    5.4.        Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

    Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

    · mit Mitgliedstaaten

    6.           ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    6.1.        Überwachungssystem

    Nicht erforderlich, da es unter die bestehende Überwachung im Rahmen der Strukturfonds fällt.

    6.2.        Bewertung

    6.2.1.     Ex-ante-Bewertung:

    Dieser Vorschlag wurde auf Antrag des Kabinetts des Präsidenten der Kommission nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Februar 2013 erarbeitet.

    6.2.2.     Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

    Entfällt.

    6.2.3.     Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

    Entfällt.

    7.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Entfällt

    8.           RESSOURCEN IM EINZELNEN

    8.1.        Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    (Ziele, Maß­nahmen und Outputs (bitte angeben) || Art der Out­puts || Durch­schnitts­kosten || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folgejahre || INS­GESAMT

    Zahl der Outputs || Ge­samt­kos­ten || Zahl der Out­puts || Ge­samt­kos­ten || Zahl der Out­puts || Gesamtkosten || Zahl der Out­puts || Gesamtkosten || Zahl der Out­puts || Gesamtkosten || Zahl der Out­puts || Gesamtkosten || Zahl der Out­puts || Gesamtkosten

    OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Verbesser­te Durch­führung der operatio­nellen Pro­gramme || || || || || || || || || || || || || || || ||

    || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000

    GESAMT­KOSTEN || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000

    8.2.        Verwaltungsausgaben

    8.2.1.     Art und Anzahl der erforderlichen Stellen

    Art der Stellen || || Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

    || || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5

    Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || A*/AD || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    B*, C*/AST || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    INS­GESAMT || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    8.2.2.     Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

    Entfällt.

    8.2.3.     Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonal

    (Bei Angabe mehrerer Quellen bitte die jeweilige Zahl der Stellen je Quelle angeben.)

    ¨      derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

    ¨      im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

    ¨      im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

    ¨      innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

    ¨      für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

    8.2.4.     Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Haushalts­linie (Nummer und Bezeichnung) || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre || INS­GE­SAMT

    1      Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) || || || || || || ||

    Exekutivagenturen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Sonstige technische und administrative Unterstützung || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    – intra muros || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    – extra muros || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Technische und administrative Unterstützung insgesamt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    8.2.5.     Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Art des Personals || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre

    Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

    Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

    Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

    entfällt

    Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

    Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

    entfällt

    8.2.6.     Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge­jahre || INS­GE­SAMT

    XX 01 02 11 01– Dienstreisen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent¬fällt

    XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent¬fällt

    XX 01 02 11 03 - Ausschüsse || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent¬fällt

    XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent¬fällt

    XX 01 02 11 05 – Informationssysteme || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent¬fällt

     2     Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent¬fällt

    3      Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent¬fällt

    Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent¬fällt

    Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

    entfällt

    [1]               Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

    [2]               ABl. L , S .

    [3]               ABl. L , S .

    [4]               ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 5.

    [5]               ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

    [6]               Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01des betreffenden Titels xx fallen.

    [7]               Ausgaben, die unter Artikel XX 01 04 des Titels XX fallen.

    [8]               Ausgaben, die unter Kapitel XX 01 fallen, außer solche bei Artikel XX 01 04 oder XX 01 05.

    [9]               Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [10]             Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als sechs Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

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