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Document 52013PC0185

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

    /* COM/2013/0185 final - 2013/0097 (COD) */

    52013PC0185

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 /* COM/2013/0185 final - 2013/0097 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    Die Union ist infolge des Erlasses des Beschlusses 86/238/EWG des Rates[1] seit 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT-Konvention“).

    Die ICCAT-Konvention bietet einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Gewässern durch die Einsetzung einer Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“) und die Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch diese Kommission, die für die Vertragsparteien verbindlich sind.

    1998 verabschiedete die ICCAT die Entschließung 98-18 über den nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention. In jener Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern festgelegt, deren Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft. Ferner sind darin die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, darunter gegebenenfalls erforderliche nicht diskriminierende Handelsmaßnahmen in Form von Einfuhrverboten, um zu verhindern, dass Fangschiffe jener Länder weiterhin solche Praktiken verfolgen.

    Nach der Annahme der Entschließung 98-18 stellte die ICCAT fest, dass Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone zu den Ländern gehören, deren Fangschiffe atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellungen mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen. Die ICCAT empfahl daher den Vertragsparteien, im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung von 1998 geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun und jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus den vorgenannten Ländern zu verbieten.

    Daher wurde die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone in die Europäische Union mit der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates[2] verboten.

    Auf ihrer 14. Sondertagung im Jahr 2004 würdigte die ICCAT die Bemühungen Kambodschas, Äquatorialguineas und Sierra Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen, und empfahl die Aufhebung der Handelsmaßnahmen gegenüber jenen drei Ländern.

    Infolgedessen wurde die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 919/2005[3] dahingehend geändert, dass das Verbot nur für Einfuhren aus Bolivien und Georgien fortbesteht, während die Einfuhr aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone wieder gestattet ist.

    Auf ihrer 22. ordentlichen Jahrestagung würdigte die ICCAT zudem die Bemühungen und Maßnahmen Boliviens und Georgiens und verabschiedete die Empfehlung 11-19 zur Aufhebung des gegenüber diesen beiden Ländern verhängten Einfuhrverbots für atlantischen Großaugenthun und Erzeugnisse aus atlantischem Großaugenthun.

    Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 in der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 919/2005 sollte daher aufgehoben werden.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Entfällt

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Die Aufhebung der gegenüber Bolivien und Georgien verhängten Einfuhrverbote für atlantischen Großaugenthun und Erzeugnisse aus atlantischem Großaugenthun wurde von der ICCAT, dem internationalen Gremium, dessen Vertragspartei die Europäische Union ist, angenommen. Um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, sollte die Europäische Union diesen Beschluss in Unionsrecht umsetzen und daher die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates aufheben. Da dieser Vorschlag die gemeinsame Handelspolitik betrifft, sollte Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Rechtsgrundlage bilden.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Entfällt

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    Entfällt

    2013/0097 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die Union ist infolge des Erlasses des Beschlusses 86/238/EWG des Rates[4] seit 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT-Konvention“).

    (2)       Die ICCAT-Konvention bietet einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Gewässern durch die Einsetzung einer Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“) und die Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch diese Kommission, die für die Vertragsparteien verbindlich sind.

    (3)       1998 verabschiedete die ICCAT die Entschließung 98-18 über den nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention. In jener Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern festgelegt, deren Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft. Ferner sind darin die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt, darunter gegebenenfalls erforderliche nicht diskriminierende Handelsmaßnahmen in Form von Einfuhrverboten, um zu verhindern, dass Fangschiffe jener Länder weiterhin solche Praktiken verfolgen.

    (4)       Nach der Annahme der Entschließung 98-18 stellte die ICCAT fest, dass Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone zu den Ländern gehören, deren Fangschiffe atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellungen mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen.

    (5)       Die ICCAT empfahl daher den Vertragsparteien, im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung von 1998 geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun und jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus den vorgenannten Ländern zu verbieten.

    (6)       Die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone in die Europäische Union wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates[5] verboten.

    (7)       Auf ihrer 14. Sondertagung im Jahr 2004 würdigte die ICCAT die Bemühungen Kambodschas, Äquatorialguineas und Sierra Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen, und empfahl die Aufhebung der Handelsmaßnahmen gegenüber jenen drei Ländern.

    (8)       Infolgedessen wurde die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 919/2005[6] geändert, so dass das Verbot nur für Einfuhren aus Bolivien und Georgien fortbesteht, während die Einfuhr aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone wieder gestattet ist.

    (9)       Auf ihrer 22. ordentlichen Jahrestagung würdigte die ICCAT die von Bolivien und Georgien getroffenen Maßnahmen und verabschiedete die Empfehlung 11-19 zur Aufhebung des gegenüber diesen beiden Ländern verhängten Einfuhrverbots für atlantischen Großaugenthun und Erzeugnisse aus atlantischem Großaugenthun.

    (10)     Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 sollte daher aufgehoben werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

    [1]               ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

    [2]               ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 21.

    [3]               ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 1.

    [4]               ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

    [5]               ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 21.

    [6]               ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 1.

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