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Document 52013PC0185
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL repealing Council Regulation (EC) No 827/2004 prohibiting imports of Atlantic bigeye tuna (Thunnus obesus) originating in Bolivia, Cambodia, Equatorial Guinea, Georgia and Sierra Leone and repealing Regulation (EC) No 1036/2001
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001
/* COM/2013/0185 final - 2013/0097 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 /* COM/2013/0185 final - 2013/0097 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Union ist infolge des Erlasses des
Beschlusses 86/238/EWG des Rates[1]
seit 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention
zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT-Konvention“). Die ICCAT-Konvention bietet einen Rahmen für
die regionale Zusammenarbeit bei der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung von
Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Gewässern durch
die Einsetzung einer Internationalen Kommission für die Erhaltung der
Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“) und die Annahme von
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch diese Kommission, die für die
Vertragsparteien verbindlich sind. 1998 verabschiedete die ICCAT die Entschließung
98-18 über den nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang von Thunfisch durch
große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention. In jener
Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern festgelegt, deren
Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten auf eine Weise fischen, die der
Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT
zuwiderläuft. Ferner sind darin die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt,
darunter gegebenenfalls erforderliche nicht diskriminierende Handelsmaßnahmen
in Form von Einfuhrverboten, um zu verhindern, dass Fangschiffe jener Länder
weiterhin solche Praktiken verfolgen. Nach der Annahme der Entschließung 98-18
stellte die ICCAT fest, dass Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und
Sierra Leone zu den Ländern gehören, deren Fangschiffe atlantischen
Großaugenthun (Thunnus obesus) auf eine Weise fischen, die der
Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT
zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellungen mit Daten betreffend den
Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen. Die ICCAT empfahl daher den
Vertragsparteien, im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung von 1998
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun
und jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus den
vorgenannten Ländern zu verbieten. Daher wurde die Einfuhr von atlantischem
Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien
und Sierra Leone in die Europäische Union mit der Verordnung (EG)
Nr. 827/2004 des Rates[2]
verboten. Auf ihrer 14. Sondertagung im Jahr 2004
würdigte die ICCAT die Bemühungen Kambodschas, Äquatorialguineas und Sierra
Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen, und empfahl die Aufhebung der
Handelsmaßnahmen gegenüber jenen drei Ländern. Infolgedessen wurde die Verordnung (EG)
Nr. 827/2004 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 919/2005[3] dahingehend geändert, dass das
Verbot nur für Einfuhren aus Bolivien und Georgien fortbesteht, während die
Einfuhr aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra Leone wieder gestattet ist. Auf ihrer 22. ordentlichen Jahrestagung
würdigte die ICCAT zudem die Bemühungen und Maßnahmen Boliviens und Georgiens
und verabschiedete die Empfehlung 11-19 zur Aufhebung des gegenüber diesen
beiden Ländern verhängten Einfuhrverbots für atlantischen Großaugenthun und
Erzeugnisse aus atlantischem Großaugenthun. Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 in
der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 919/2005 sollte daher
aufgehoben werden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die Aufhebung der gegenüber Bolivien und
Georgien verhängten Einfuhrverbote für atlantischen Großaugenthun und
Erzeugnisse aus atlantischem Großaugenthun wurde von der ICCAT, dem
internationalen Gremium, dessen Vertragspartei die Europäische Union ist,
angenommen. Um ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, sollte die
Europäische Union diesen Beschluss in Unionsrecht umsetzen und daher die
Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates aufheben. Da dieser Vorschlag
die gemeinsame Handelspolitik betrifft, sollte Artikel 207 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Rechtsgrundlage bilden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Entfällt 5. FAKULTATIVE ANGABEN Entfällt 2013/0097 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004
des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus
obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Georgien, Äquatorialguinea und
Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist infolge des
Erlasses des Beschlusses 86/238/EWG des Rates[4]
seit 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention
zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT-Konvention“). (2) Die ICCAT-Konvention bietet
einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Bestandserhaltung und
Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den
angrenzenden Gewässern durch die Einsetzung einer Internationalen Kommission
für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“) und
die Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch diese
Kommission, die für die Vertragsparteien verbindlich sind. (3) 1998 verabschiedete die ICCAT
die Entschließung 98-18 über den nicht gemeldeten und nicht regulierten Fang
von Thunfisch durch große Langleinenfänger im Geltungsbereich der Konvention.
In jener Entschließung sind Verfahren zur Identifizierung von Ländern
festgelegt, deren Fangschiffe Thunfisch und verwandte Arten auf eine Weise
fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft. Ferner sind darin die zu
ergreifenden Maßnahmen festgelegt, darunter gegebenenfalls erforderliche nicht
diskriminierende Handelsmaßnahmen in Form von Einfuhrverboten, um zu
verhindern, dass Fangschiffe jener Länder weiterhin solche Praktiken verfolgen. (4) Nach der Annahme der
Entschließung 98-18 stellte die ICCAT fest, dass Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea,
Georgien und Sierra Leone zu den Ländern gehören, deren Fangschiffe
atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) auf eine Weise fischen, die
der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT
zuwiderläuft, und untermauerte ihre Feststellungen mit Daten betreffend den
Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen. (5) Die ICCAT empfahl daher den
Vertragsparteien, im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung von 1998
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr von atlantischem Großaugenthun
und jeder Form von Erzeugnissen aus atlantischem Großaugenthun aus den
vorgenannten Ländern zu verbieten. (6) Die Einfuhr von atlantischem
Großaugenthun mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien
und Sierra Leone in die Europäische Union wurde mit der Verordnung (EG)
Nr. 827/2004 des Rates[5]
verboten. (7) Auf ihrer
14. Sondertagung im Jahr 2004 würdigte die ICCAT die Bemühungen
Kambodschas, Äquatorialguineas und Sierra Leones, den Anliegen der ICCAT nachzukommen,
und empfahl die Aufhebung der Handelsmaßnahmen gegenüber jenen drei Ländern. (8) Infolgedessen wurde die
Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates durch die Verordnung (EG)
Nr. 919/2005[6]
geändert, so dass das Verbot nur für Einfuhren aus Bolivien und Georgien
fortbesteht, während die Einfuhr aus Kambodscha, Äquatorialguinea und Sierra
Leone wieder gestattet ist. (9) Auf ihrer
22. ordentlichen Jahrestagung würdigte die ICCAT die von Bolivien und
Georgien getroffenen Maßnahmen und verabschiedete die Empfehlung 11-19 zur
Aufhebung des gegenüber diesen beiden Ländern verhängten Einfuhrverbots für
atlantischen Großaugenthun und Erzeugnisse aus atlantischem Großaugenthun. (10) Die Verordnung (EG)
Nr. 827/2004 sollte daher aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 827/2004 wird
aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33. [2] ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 21. [3] ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 1. [4] ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33. [5] ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 21. [6] ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 1.