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Document 52013PC0173
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the European Union Agency for Law Enforcement Cooperation and Training (Europol) and repealing Decisions 2009/371/JHA and 2005/681/JHA
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates
/* COM/2013/0173 final - 2013/0091 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates /* COM/2013/0173 final - 2013/0091 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Das Europäische Polizeiamt (Europol) wurde als
eine zwischenstaatliche Einrichtung gegründet, deren Tätigkeit durch das
zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene Europol-Übereinkommen geregelt wurde,
das 1999 in Kraft trat.
Durch den einschlägigen Ratsbeschluss von 2009 wurde Europol schließlich zu
einer mit Mitteln aus dem EU-Haushalt finanzierten Agentur der Europäischen
Union. Europol soll die nationalen
Strafverfolgungsbehörden bei der gemeinsamen Prävention und Bekämpfung von
schweren Straftaten und Terrorismus unterstützen. Außerdem hat Europol die
Aufgabe, den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten zu erleichtern und kriminalistische Analysen zu erstellen, um
die nationalen Polizeidienste bei grenzübergreifenden Ermittlungen zu
unterstützen. Nach Artikel 88 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Tätigkeiten und die
Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene
Verordnung geregelt. Durch diese Verordnung werden ferner die Einzelheiten für
die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament
festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt. Die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) wurde
im Jahr 2005 als EU-Agentur errichtet. Sie ist für Maßnahmen zur Fortbildung von
Polizeibediensteten zuständig. Sie organisiert Schulungen über Aspekte der
europaweiten Polizeiarbeit, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten
zu erleichtern. Außerdem hat sie die Aufgabe, gemeinsame Lehrpläne zu
bestimmten Themen auszuarbeiten, einschlägige Forschungsergebnisse und bewährte
Praktiken weiterzuverbreiten und ein Austauschprogramm für ranghohe
Polizeikräfte und Ausbilder zu koordinieren. Auch kann sie als Partner bei
EU-Finanzhilfen für spezifische Projekte agieren. Der Europäische Rat hat sich im Stockholmer
Programm[1]
dafür ausgesprochen, dass Europol „zu einem Knotenpunkt des
Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für
Strafverfolgungsdienste werden“ sollte, dass auf nationaler Ebene und auf
EU-Ebene europäische Aus- und Fortbildungs- sowie Austauschprogramme für das
entsprechende Personal von Strafverfolgungsbehörden aufgelegt werden sollten,
und dass die CEPOL dabei eine zentrale Rolle übernehmen sollte, damit
sichergestellt wird, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eine europäische
Dimension aufweisen. Bezüglich der Sicherheit in der EU hat die
Kommission in ihrer Mitteilung „EU-Strategie der inneren Sicherheit:
fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“[2] wichtige
Herausforderungen, Grundsätze und Leitlinien vorgestellt und eine Reihe von
Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen den von schweren Straftaten und Terrorismus
ausgehenden Sicherheitsrisiken unter Mitwirkung von Europol und CEPOL begegnet
werden könnte. Im vergangenen Jahrzehnt hat die
Schwerkriminalität wie auch die organisierte Kriminalität in der EU zugenommen
und neue Formen angenommen.[3]
Europol hat in seiner Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und
der organisierten Kriminalität (2013) darauf hingewiesen, dass letztere immer
dynamischer und komplexer wird und nach wie vor eine große Bedrohung für die
Sicherheit und den Wohlstand in der EU darstellt.[4] Wie es darin weiter
heißt, haben die gesellschaftlichen und die wirtschaftlichen Folgen der
Globalisierung mit dazu beigetragen, dass sich schwer wiegende neue
Kriminalitätsformen entwickeln konnten, bei denen kriminelle Netze
Schlupflöcher in Rechtsvorschriften, das Internet und die durch die
Wirtschaftskrise entstandenen Rahmenbedingungen dazu nutzen, unter geringem
Risiko illegale Erträge zu erwirtschaften.[5]
Das Internet wird dabei für die Organisation und die Begehung von Straftaten,
als Kommunikationsmittel, als Marktplatz, als Rekrutierungsinstrument und als
Finanzdienst missbraucht Außerdem erleichtert es neue Formen der
Cyberkriminalität, den Kreditkartenbetrug und die Verbreitung von Material über
Kindesmissbrauch.[6]
Durch die schwere Kriminalität wird mithin
nicht nur den Opfern wachsender Schaden zugefügt, sondern auch ein erheblicher
wirtschaftlicher Schaden verursacht und das Sicherheitsempfinden, ohne das die
Menschen ihre Grundfreiheiten und individuellen Rechte nicht wirksam wahrnehmen
können, beeinträchtigt. Straftaten wie der Menschenhandel[7] oder der Handel mit
illegalen Drogen[8]
und Schusswaffen[9],
Finanzstraftaten wie Korruption[10],
Betrug[11]
und Geldwäsche[12]
sowie Cyberstraftaten[13]
stellen nicht nur eine Bedrohung für die persönliche und die wirtschaftliche
Sicherheit der EU-Bürger dar, sondern generieren auch große illegale Erträge,
durch die der Einfluss krimineller Netze weiter wächst und den Behörden
dringend benötigte Einnahmen verloren gehen. Der Terrorismus ist nach wie vor
eine große Bedrohung für die Sicherheit in der EU, denn alle Gesellschaften in
Europa sind nach wie vor anfällig gegenüber Terroranschlägen.[14] Die Kriminalität ist eine der fünf Hauptsorgen
der EU-Bürger[15].
Auf die Frage, auf welche Bereiche die EU-Organe ihr Vorgehen konzentrieren
sollten, wurde die Kriminalitätsbekämpfung an vierter Stelle genannt.[16] Bei einer unlängst
durchgeführten Umfrage zeigt sich die Mehrheit aller Internetnutzer in der EU
sehr besorgt über die Sicherheit im Internet und die Cyberkriminalität.[17] Angesichts dieser Situation besteht ein
konkreter Bedarf an effizienten EU-Agenturen, die die Zusammenarbeit, den
Informationsaustausch und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der
Strafverfolgung erleichtern. Das im Juli 2012 vom Europäischen Parlament,
vom Rat und von der Kommission vereinbarte gemeinsame Konzept für die
dezentralen Einrichtungen der EU[18]
enthält Grundsätze für die Steuerung von Agenturen wie Europol und CEPOL. Es
sieht zudem vor, dass eine Zusammenlegung immer dann in Erwägung gezogen werden
sollte, wenn Aufgabenüberschneidungen vorliegen, Synergieeffekte möglich wären
oder von der Einbeziehung in eine Gesamtstruktur eine Effizienzsteigerung zu
erwarten ist. Durch die Verschmelzung von Europol und CEPOL
zu einer Agentur am derzeitigen Sitz von Europol in Den Haag würden große
Synergieeffekte und Effizienzgewinne entstehen. Durch Kombinieren des
Fachwissens von Europol auf dem Gebiet der operativen Polizeizusammenarbeit mit
dem Fachwissen der CEPOL auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung würden die
Verbindungen zwischen diesen beiden Bereichen verstärkt und Synergieeffekte
geschaffen. Der Kontakt zwischen dem operativen Personal und den Ausbildern in
einer einzigen Agentur würde die Ermittlung des Schulungsbedarfs vereinfachen
und eine gezieltere, noch praxisnähere Ausrichtung der von der EU
durchgeführten Schulungsmaßnahmen ermöglichen, was der EU-weiten polizeilichen
Zusammenarbeit als Ganzem zugute käme. Doppelte Unterstützungsfunktionen würden
vermieden, und dadurch eingesparte Ressourcen könnten neuen Zwecken zugewiesen
(sprich: in Kernaufgaben des operativen bzw. des Schulungsbereichs investiert)
werden. Dieser Möglichkeit kommt in einem wirtschaftlichen Kontext, in dem
nationale Ressourcen und EU-Mittel knapp bemessen sind und in anderer Form wohl
keine Ressourcen für die Verstärkung der EU-Schulungsmaßnahmen für
Strafverfolgungsbedienstete verfügbar sein dürften, große Bedeutung zu. Dieser Verordnungsvorschlag stellt daher auf die
Schaffung eines Rechtsrahmens für ein neues Europäisches Polizeiamt ab, das an
die Stelle des bestehenden, durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6.
April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) geschaffenen
Europäischen Polizeiamts sowie der durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates
vom 20. September 2005 errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) tritt
und deren Rechtsnachfolger wird. Die vorgeschlagene Verordnung genügt den
Anforderungen des Vertrags von Lissabon, steht im Einklang mit den Vorgaben des
Stockholmer Programms und entspricht den Zielen der EU-Strategie der inneren
Sicherheit und des gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Einrichtungen der
EU. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN In den Jahren 2010 und 2011 führte die
Kommission mit Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates der
Europäischen Union, der Verwaltungsräte von Europol und CEPOL sowie der
nationalen Parlamente Gespräche über die Vorbereitung der Reform von Europol,
CEPOL und der von der EU geleisteten Aus- und Fortbildung von
Strafverfolgungsbediensteten. Entsprechend ihrer Strategie für eine bessere
Rechtsetzung hat die Kommission zwei Folgenabschätzungen[19] zu den in Frage
kommenden Optionen (eine für Europol und eine für die CEPOL) durchgeführt. Grundlage der sich auf Europol beziehenden
Folgenabschätzung waren die beiden politischen Ziele, zum einen die von Seiten
der Mitgliedstaaten zu leistende Informationsübermittlung an Europol zu verstärken
und zum anderen eine Datenverarbeitungsumgebung zu schaffen, die es Europol
ermöglicht, die Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung von schweren
Straftaten und Terrorismus in vollem Umfang zu unterstützen. Bezüglich des
erstgenannten Ziels wurden zwei Optionen geprüft: 1.) Klarstellung bzw.
Präzisierung der den Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht, Daten an Europol zu
übermitteln, einschließlich Schaffung von Anreizen und Einführung eines
Mechanismus für die Berichterstattung über die diesbezügliche Pflichteinhaltung
der einzelnen Mitgliedstaaten, und 2.) Gewährung eines Europol-eigenen Zugangs
zu einschlägigen nationalen Strafverfolgungsdatenbanken nach dem
Treffer/kein-Treffer-Verfahren. Bezüglich des Ziels, eine geeignete
Datenverarbeitungsumgebung zu schaffen, wurden ebenfalls zwei Optionen geprüft:
1.) Zusammenlegung der beiden bestehenden Analysedateien und 2.) Schaffung
einer neuen Datenverarbeitungsumgebung nebst Einführung von Verfahrensgarantien
zur Umsetzung einschlägiger Datenschutzprinzipien, insbesondere der Grundsätze
des „eingebauten Datenschutzes“. Grundlage der sich auf die CEPOL beziehenden
Folgenabschätzung waren die beiden politischen Ziele, 1.) einem breiteren
Spektrum von Strafverfolgungsbediensteten qualitativ bessere, aufeinander
aufbauende und kohärente Schulungsmaßnahmen in Fragen der Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Kriminalität anbieten zu können und 2.) einen
diesbezüglichen Rahmen zu schaffen, der mit dem gemeinsamen Konzept für die
dezentralen Einrichtungen der EU im Einklang steht. Die Kommission hat im
Zusammenhang mit der Vorlage eines Vorschlags für ein Europäisches
Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung, dessen Umsetzung
zusätzliche Ressourcen erfordern wird, verschiedene Optionen geprüft, darunter
die Verstärkung und Verschlankung der CEPOL als separate Agentur und die
teilweise oder vollständige Verschmelzung von CEPOL und Europol zu einer neuen
Europol-Agentur. Jede Option wurde gemäß der gängigen
Verfahrensweise der Kommission unter Hinzuziehung einer
dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe auf ihre Auswirkungen in punkto
Sicherheit, Kosten (einschließlich Auswirkungen auf den EU-Haushalt) und
Grundrechte geprüft. Nach Prüfung der einzelnen Optionen auf ihre
Gesamtwirkung wurde die bevorzugte Option ausgearbeitet und in den vorliegenden
Vorschlag aufgenommen. Im Fall ihrer Umsetzung würde sich die Effizienz von
Europol als Agentur, die umfassende Unterstützung für
Strafverfolgungsbedienstete in der Europäischen Union leistet, der Folgenabschätzung
zufolge weiter erhöhen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage des Vorschlags sind Artikel 88
und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Ziel und Inhalt des Legislativvorschlags Mit dem Vorschlag wird Folgendes angestrebt: ·
Anpassung von Europol an die Anforderungen des
Vertrags von Lissabon durch Festlegung des rechtlichen Rahmens für Europol im
Wege einer Verordnung und durch Einführung eines Mechanismus für die Kontrolle
der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und die nationalen
Parlamente. Auf diese Weise würden die demokratische Legitimität und die
Verantwortlichkeit Europols gegenüber den EU-Bürgern erhöht; ·
Umsetzung der Ziele des Stockholmer Programms durch
Weiterentwicklung von Europol zu einem „Knotenpunkt des Informationsaustauschs
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten“ und durch Einführung
europäischer Aus- und Fortbildungs- sowie Austauschprogramme für das zuständige
Personal von Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene; ·
Übertragung neuer Verantwortlichkeiten an Europol,
damit Europol umfassendere Unterstützung für Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten leisten kann. Unter anderem würde Europol die derzeit noch der
CEPOL obliegenden Aufgaben übernehmen, Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete
in der EU durchführen und ein Fortbildungsprogramm für den
Strafverfolgungsbereich ausarbeiten. Auch würde künftig die Möglichkeit
bestehen, EU-Zentren mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Bekämpfung
bestimmter in die Zuständigkeit von Europol fallender Kriminalitätsfelder
(beispielsweise das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität)
innerhalb Europols einzurichten; ·
Sicherstellung einer soliden Datenschutzregelung
für Europol, durch die insbesondere gewährleistet wird, dass der
Datenschutzbeauftragte Europols völlig unabhängig ist, wirksam arbeiten kann
und genügend Eingriffsbefugnisse besitzt; ·
bessere Steuerung von Europol durch Erhöhung seiner
Effizienz und durch Anpassung Europols entsprechend den Grundsätzen des
gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Einrichtungen der EU. Der Vorschlag sieht vor, dass diese Ziele
durch folgende Maßnahmen erreicht werden sollen: 1. Anpassung Europols an die Anforderungen
des Vertrags von Lissabon durch Erhöhung seiner Verantwortlichkeit Durch die vorgeschlagene Verordnung würde
sichergestellt, dass Europols Tätigkeiten der Kontrolle durch demokratisch
gewählte Vertreter der EU-Bürger unterliegen. Die detailliert ausgeführten
Kontrollbestimmungen gründen sich auf die Kommissionsmitteilung „Die Verfahren
für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament
unter Beteiligung der nationalen Parlamente“[20]
aus dem Jahr 2010. Insbesondere ist vorgesehen, dass das
Europäische Parlament und die nationalen Parlamente ·
jedes Jahr in Form des jährlichen
Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses informiert werden, ·
informationshalber im Zusammenhang mit den Zielen
Europols stehende Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine
Lageberichte, Ergebnisse von Europol in Auftrag gegebener Studien und
Evaluierungen sowie mit Behörden in Drittstaaten geschlossene
Arbeitsvereinbarungen über die Umsetzung internationaler Abkommen zwischen der
Europäischen Union und diesen Ländern erhalten, ·
informationshalber die angenommenen jährlichen bzw.
mehrjährigen Arbeitsprogramme erhalten, ·
Berichte über den Umfang und die Qualität der von
den einzelnen Mitgliedstaaten an Europol übermittelten Informationen sowie über
die Tätigkeit der einzelnen nationalen Stellen erhalten, ·
mit dem Exekutivdirektor und dem
Verwaltungsratsvorsitz von Europol unter Berücksichtigung der Diskretions- und
Vertraulichkeitspflichten Europol betreffende Fragen erörtern. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass das
Europäische Parlament ·
in Ausübung seiner Aufgaben als Haushaltsbehörde
insbesondere den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben Europols sowie dessen
Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende
abgeschlossene Haushaltsjahr erhält, jedwede für das Entlastungsverfahren
benötigte Information anfordern kann und dem Exekutivdirektor von Europol die
Entlastung für den Vollzug des Haushaltsplans erteilt, ·
zum mehrjährigen Arbeitsprogramm Europols gehört
wird, ·
informationshalber das jährliche Arbeitsprogramm
Europols erhält, ·
den vom Verwaltungsrat Europols ausgewählten
Kandidaten für die Stelle des Exekutivdirektors oder des stellvertretenden
Exekutivdirektors Europols zu einer Anhörung durch den zuständigen
parlamentarischen Ausschuss einladen kann, ·
den Europol-Exekutivdirektor ersuchen kann, Fragen
des Europäischen Parlaments zu seiner Tätigkeit zu beantworten. Damit das Europäische Parlament diese
Kontrollfunktion ausüben kann, gleichzeitig aber auch die Vertraulichkeit
operativer Informationen gewahrt wird, wäre es erforderlich, dass Europol und
das Europäische Parlament Arbeitsvereinbarungen abschließen, die den Zugang zu
von oder über Europol verarbeiteten EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache
eingestuften, aber sensiblen Informationen regelt. 2. Weiterentwicklung von Europol zu einem
Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten Damit Europol bessere Erkenntnisse gewinnen
und so die Mitgliedstaaten besser unterstützen und bessere Informationen für
die Festlegung der EU-Politik liefern kann, stellt der Vorschlag auf die
Verbesserung der Informationsübermittlung von Seiten der Mitgliedstaaten an
Europol ab. Erreicht werden soll dies durch die Verschärfung der den
Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht zur Übermittlung einschlägiger
Informationen an Europol. Als Anreiz sollen die Möglichkeiten für
Strafverfolgungsdienste, finanzielle Unterstützung für grenzübergreifende
Ermittlungen zu erhalten, über den Bereich „Fälschung des Euro“ hinaus
ausgeweitet werden. Außerdem soll ein Mechanismus für die Berichterstattung
über die Datenübermittlung von den Mitgliedstaaten an Europol eingeführt
werden. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die
bestehende Datenverarbeitungsarchitektur Europols so umzukonzipieren, dass
Europol künftig einfacher Zusammenhänge zwischen ihm vorliegenden Daten
erkennen und analysieren kann. So sollen künftig keine Datenbanken oder
–systeme mehr vorgegeben werden, sondern es soll nach dem Prinzip des
„eingebauten Datenschutzes“ und völlig transparent sowohl gegenüber dem
Datenschutzbeauftragten Europols als auch gegenüber dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten verfahren werden. Durch Verfahrensgarantien für
bestimmte Arten von Informationen sollen zudem hohe Datenschutz- und
Datensicherheitsstandards geschaffen werden. Im Vorschlag wird detailliert
dargelegt, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen (Kreuzproben,
strategische oder sonstige Analysen allgemeiner Art sowie operative Analysen in
spezifischen Fällen), aus welchen Quellen die Daten stammen, und welche
Personen auf sie zugreifen dürfen. Außerdem werden im Vorschlag Kategorien
personenbezogener Daten aufgeführt, und für jede spezifische
Datenverarbeitungstätigkeit wird angegeben, von welchen betroffenen Personen
personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Europol soll auf diese Weise
in die Lage versetzt werden, seine IT-Architektur so anzupassen, dass sie
künftigen Herausforderungen und den Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden
in der EU gerecht wird. Nach ihrer Inbetriebnahme könnte Europol Zusammenhänge
zwischen einschlägigen Daten besser erkennen und analysieren,
Entwicklungstrends und Kriminalitätsmuster früher erkennen und die
Mehrfachspeicherung von Daten zurückfahren. Gleichzeitig wären hohe
Datenschutzstandards gewährleistet, und der Europäische Datenschutzbeauftragte
würde die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwachen. Europol-Analytiker könnten sich so ein
besseres Bild von der Schwerkriminalität und vom Terrorismus in der EU machen.
Sie könnten Entwicklungstrends und Muster in allen Kriminalitätsbereichen
rascher erkennen und umfassendere und genauere Lageberichte zur Unterstützung
der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erstellen. 3. Übertragung neuer Verantwortlichkeiten
an Europol: Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Entwicklung von EU-Zentren zur
Bekämpfung spezifischer Kriminalitätsformen Um Synergieeffekte bei der von der EU
geleisteten Unterstützung für die Polizeiarbeit zu bewirken und die
vollständige Umsetzung des parallel zu diesem Verordnungsvorschlag entworfenen
Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung[21] zu ermöglichen, wird
vorgeschlagen, dass das Europäische Polizeiamt die bisher von der CEPOL
wahrgenommenen Aufgaben übernimmt und ausbaut. Durch die dann engere
Verknüpfung von Schulungsmaßnahmen und operativen Tätigkeiten wäre eine
gezieltere, noch praxisnähere Aus- und Fortbildung von
Strafverfolgungsbediensteten gewährleistet. Die „Europol-Akademie“, eine neu eingerichtete
Abteilung innerhalb Europols, wäre für die Unterstützung, Ausarbeitung,
Durchführung und Koordinierung von Schulungsmaßnahmen für
Strafverfolgungsbedienstete auf strategischer Ebene zuständig, d.h. künftig
würden – wie zurzeit nach dem geltenden CEPOL-Beschluss der Fall – nicht mehr
nur ranghohe Polizeibeamte geschult. Die Schulungen würden darauf abstellen,
Kenntnisse über internationale Rechtsvorschriften und EU-Vorschriften zu
vermitteln, Anregungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu geben,
Fachkenntnisse in spezifischen Themenbereichen der Strafverfolgung und der
Polizeiarbeit zu vermitteln und auf die Teilnahme an zivilen EU-Missionen in Drittstaaten
vorzubereiten. Zudem hätte die Europol-Akademie die Aufgabe, auf den bei
regelmäßigen Bewertungen ermittelten Schulungsbedarf zugeschnittenes
Lehrmaterial zu entwickeln und auszuwerten. Sie würde zu einschlägigen
Forschungsarbeiten beitragen und je nach Bedarf Partnerschaften mit
EU-Einrichtungen und privaten Hochschuleinrichtungen fördern bzw. eingehen. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die
Verfahren des Verwaltungsrats von Europol werden dessen neuen
Verantwortlichkeiten auf dem Gebiet der Fortbildung im Strafverfolgungsbereich
und den bewährten Praktiken aus dem gemeinsamen Konzept für die dezentralen
Einrichtungen der EU entsprechen. Ein wissenschaftlicher Beirat wird den
Verwaltungsrat beraten, um die wissenschaftliche Qualität der von Europol
durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen sicherzustellen. Damit die EU spezifische Kriminalitätsformen,
die ein gemeinsames Vorgehen erfordern, besser bekämpfen kann, soll Europol
zudem die Möglichkeit erhalten, für die Bekämpfung derartiger
Kriminalitätsformen zuständige EU-Zentren (wie das Europäische Zentrum zur Bekämpfung
der Cyberkriminalität) zu entwickeln. Diese EU-Zentren mit ihren unterschiedlichen
Ansätzen zur Bekämpfung spezifischer Kriminalitätsformen würden die Maßnahmen
der Mitgliedstaaten sinnvoll ergänzen. Sie könnten beispielsweise als zentrale
Anlaufstelle für Informationen eingesetzt werden, Expertenwissen
zusammentragen, um den Mitgliedstaaten beim Auf- und Ausbau geeigneter
Strukturen zu helfen, in den Mitgliedstaaten laufende Untersuchungen
unterstützen oder für die in dem jeweiligen Bereich der Strafverfolgung tätigen
europäischen Ermittler als Sprachrohr dienen. 4. Sicherstellung einer soliden
Datenschutzregelung für Europol Der Vorschlag stellt auf eine Verschärfung der
für die Tätigkeiten von Europol geltenden Datenschutzbestimmungen ab. Im
einzelnen werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen: ·
Verschärfung der eigenständigen
Europol-spezifischen Datenschutzregelung durch weitgehende Übernahme der
Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[22].
Da in Erklärung 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
anerkannt wird, dass es sich im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen und auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit als
erforderlich erweisen könnte, spezifische Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten zu erlassen, sind die Europol-spezifischen
Datenschutzbestimmungen jedoch an andere geltende Datenschutzvorschriften für
die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit angeglichen worden. Dabei
handelt es sich insbesondere um das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates
zum Schutze des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten[23]
und die Empfehlung R (87) des Europarates[24]
sowie um den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008
über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden[25]. Auf diese Weise wird
ein hoher Schutz des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten sichergestellt und gleichzeitig dem besonderen Charakter des
Strafverfolgungsbereichs Rechnung getragen; ·
Der Zugang der Mitgliedstaaten zu personenbezogenen
Daten aus operativen Analysen soll durch indirekten Zugriff nach dem
Treffer/kein-Treffer-Verfahren erfolgen können; vorgesehen ist ein
automatischer Abgleich, der anonyme „Treffer“ liefert, wenn eine
Übereinstimmung von Daten des anfragenden Mitgliedstaats mit Daten Europols
vorliegt. Die betreffenden personenbezogenen Daten bzw. Falldaten sollen sodann
übermittelt werden können, falls ein entsprechendes separates Folgeersuchen
ergeht; ·
Beschränkung jedweder Verarbeitung
personenbezogener Daten von Opfern, Zeugen, nicht verdächtigen Personen und
Minderjährigen auf Fälle, in denen dies unbedingt erforderlich ist. Dieses
Verbot soll auch für Daten gelten, aus denen die rassische oder ethische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie für Daten über Gesundheit oder
Sexualleben (sensible personenbezogene Daten). Außerdem soll Europol sensible
personenbezogene Daten nur verarbeiten dürfen, wenn diese andere bereits von
Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. Europol soll dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten alle sechs Monate eine Übersicht
sämtlicher sensiblen personenbezogenen Daten vorlegen müssen. Außerdem soll
keine Entscheidung, die rechtliche Folgen für eine betroffene Person nach sich
zieht, ausschließlich auf Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung
getroffen werden dürfen, es sei denn, die Entscheidung ist nach nationalem Recht
oder nach dem EU-Recht zulässig oder vom Europäischen Datenschutzbeauftragten
genehmigt; ·
Schaffung von mehr Transparenz durch Stärkung des
Rechts des Einzelnen auf Zugang zu bei Europol gespeicherten personenbezogenen
Daten: Im Verordnungsentwurf wird aufgeführt, welche Informationen Europol
Personen, die Zugang zu ihren personenbezogenen Daten beantragen, übermitteln
muss; ·
Einführung präziser Regeln für die Aufteilung der
Zuständigkeiten beim Datenschutz: Europol soll insbesondere die Pflicht
übertragen werden, regelmäßig zu überprüfen, ob noch die Notwendigkeit besteht,
personenbezogene Daten weiterhin zu speichern; ·
Ausweitung der bestehenden Protokollierungs- und
Dokumentationspflicht vom bloßen Datenzugriff auf weitere
Datenverarbeitungsvorgänge, so dass künftig Erhebung, Änderung, Zugriff,
Offenlegung, Kombinierung und Löschung erfasst werden. Um eine bessere
Kontrolle der Datenverwendung zu ermöglichen und Klarheit darüber zu schaffen,
wer welche Daten verarbeitet, sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die
Protokolle nicht nachträglich verändert werden dürfen; ·
Einführung der Bestimmung, dass künftig jede Person
von Europol eine Entschädigung wegen unrechtmäßiger Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten oder wegen einer sonstigen gegen die vorgeschlagene
Verordnung verstoßenden Handlung verlangen kann. In einem solchen Fall haften
Europol und der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Schädigung erfolgt ist,
gemeinsam (Europol gemäß Artikel 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und der Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht); ·
Verstärkung der Rolle der externen
Datenschutzbehörde Europols: Der Europäische Datenschutzbeauftragte soll für
die Überwachung der durch Europol erfolgenden Verarbeitung personenbezogener
Daten zuständig sein. Dadurch würden sämtliche durch die Rechtsprechung des
Gerichtshofs festgelegten Unabhängigkeitskriterien erfüllt, und dank der
Durchsetzungsbefugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten wäre auch eine
wirksame Datenschutzkontrolle gewährleistet; ·
Beibehaltung der Bestimmung, dass die nationalen
Datenschutzbehörden die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs
personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol
durch den betreffenden Mitgliedstaat überwachen und prüfen, ob hierdurch die
Rechte der betroffenen Personen verletzt werden; ·
Einführung einer „gemeinsamen Kontrolle“ der an
Europol übermittelten und dort verarbeiteten Daten: In bestimmten Fragen, die
die Mitwirkung der Mitgliedstaaten erfordern, sollen der Europäische
Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten zusammenarbeiten, um die einheitliche Anwendung der
vorgeschlagenen Verordnung in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen. 5. Verbesserung der Steuerung von Europol Der Vorschlag stellt darauf ab, die Steuerung
Europols durch Effizienzgewinne und schlankere Verfahren – insbesondere auf
Ebene des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors – sowie durch die Anpassung
Europols entsprechend den Grundsätzen des gemeinsamen Konzepts für die
dezentralen Einrichtungen der EU zu verbessern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen
im Verwaltungsrat vertreten sein, damit eine wirksame Kontrolle seiner Arbeiten
erfolgen kann. Dem Doppelmandat der neuen Agentur (operative Unterstützung und
Schulung von Strafverfolgungsbediensteten) entsprechend sollen die ordentlichen
Mitglieder (Vollmitglieder) des Verwaltungsrates nach Maßgabe ihrer Kenntnisse
auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit und die stellvertretenden
Mitglieder nach Maßgabe ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Aus- und
Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten ernannt werden. An Diskussionen
oder Entscheidungen über Aus- und Fortbildungsfragen sollen die
stellvertretenden Mitglieder als Vollmitglied teilnehmen, und der
Verwaltungsrat soll künftig durch einen wissenschaftlichen Beirat in Fragen der
fachlichen Fortbildung beraten werden. Der Verwaltungsrat soll mit den nötigen
Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Haushaltsplan aufzustellen
und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzbestimmungen und
Planungsdokumente zu erlassen, transparente Arbeitsverfahren für die
Beschlussfassung durch den Europol-Exekutivdirektor festzulegen, den jährlichen
Tätigkeitsbericht anzunehmen und den Europol-Exekutivdirektor zu ernennen. Um den Beschlussfassungsprozess zu verkürzen,
soll der Verwaltungsrat einen Exekutivausschuss einsetzen können. Ein solcher
aus nur wenigen Personen (darunter ein Vertreter der Kommission) bestehender
Exekutivausschuss könnte enger in die Beaufsichtigung der Tätigkeiten Europols
eingebunden werden, um die Kontrolle der Verwaltung und der Haushaltsführung
(insbesondere in Auditfragen) weiter zu verstärken. Der Exekutivdirektor soll als rechtlicher
Vertreter und Leiter von Europol für die Erfüllung der Europol übertragenen
Aufgaben verantwortlich sein. Er soll seinen Aufgaben völlig unabhängig
nachkommen können und sicherstellen, dass Europol die im Verordnungsvorschlag
vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere soll er für die Ausarbeitung der
dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegenden Haushalts- und
Planungsdokumente sowie für die Umsetzung der jährlichen oder mehrjährigen
Arbeitsprogramme und sonstiger Planungsdokumente Europols zuständig sein. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Durch die Verschmelzung von Europol und CEPOL
würden Synergieeffekte und Effizienzgewinne entstehen.
Im Zeitraum 2015-2020 könnten somit schätzungsweise
17,2 Mio. EUR und 14 Stellen (Vollzeitäquivalente) eingespart
werden. Der Vorschlag berücksichtigt diese möglichen
Einsparungen und baut auf den bestehenden Ressourcen auf. Dennoch wären
zusätzliche Ressourcen erforderlich, damit Europol die neuen Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten
erfüllen und die zu erwartenden zusätzlichen Datenströme (u.a. über das
Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität) verarbeiten und
analysieren kann. Der Betrieb und die
Weiterentwicklung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität
hätte bei Weitem die größten Auswirkungen auf die Ressourcen. Abgesehen von diesem Bedarf an neuen Ressourcen
sind Europol und CEPOL auch von der gegenwärtigen fünfprozentigen
Personalkürzung in den EU-Agenturen betroffen und müssen Stellen für einen
Personalpool abtreten, aus dem Bedienstete für neue Aufgaben bzw.
Aufbautätigkeiten in EU-Agenturen zugewiesen werden. Zusätzlich würden 12 Vollzeitäquivalente für
neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von
Strafverfolgungsbediensteten (Durchführung des parallel zu dieser Verordnung
vorgeschlagenen Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich
Strafverfolgung) benötigt. Das Personal für
die neuen Aus- und Fortbildungstätigkeiten würde durch die Verschmelzung der
CEPOL mit Europol verfügbar: Insgesamt könnten so im Zeitraum 2015-2020 14
Stellen (10,1 Mio. EUR) eingespart werden. Durch
die Streichung dieser 14 Stellen käme die CEPOL auch der geforderten
Personalkürzung um 5 % bzw. der geforderten Personalabstellung zu dem genannten
Pool nach. Außerdem könnten im gleichen
Zeitraum schätzungsweise 7,1 Mio. EUR durch die verringerten Kosten für
Gebäude, Ausrüstung und Verwaltungsratausgaben eingespart werden. Durch den erforderlichen Umzug von
40 CEPOL-Bediensteten vom CEPOL-Sitz in Bramshill (VK) zu Europol in
Den Haag dürften einmalige Kosten in Höhe von etwa 30 000 EUR
entstehen. Da das VK bereits angekündigt hat,
dass der Standort Bramshill geschlossen wird, müsste die CEPOL ohnehin
umgesiedelt werden. Weitere drei Vollzeitäquivalente würden zur
Deckung des steigenden Datenverarbeitungsbedarfs benötigt, der sich aus dem
erwarteten, durch die vorgeschlagene Verordnung bezweckten Anstieg der an
Europol übermittelten Datenmenge ergeben würde (verschärfte Pflicht der
Mitgliedstaaten zur Übermittlung einschlägiger Daten an Europol, finanzielle
Unterstützung einzelner Untersuchungen, Kontrollberichte). Diese zusätzlichen drei Stellen würden schrittweise
im Zeitraum 2015-2017 besetzt werden, wodurch zusätzliche Personalkosten in Höhe
von schätzungsweise 1,8 Mio. EUR für den Zeitraum 2015-2020 entstehen würden. Diese Mehrkosten würden jedoch zu zwei Dritteln
durch Einsparungen infolge der Verschmelzung der CEPOL mit Europol
ausgeglichen: Zwei Vollzeitäquivalente würden
durch zwei verbleibende Stellen von den 14 infolge der Zusammenlegung von
Europol und CEPOL gesparten Stellen gesichert. Für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität würden im Zeitraum 2015-2020 insgesamt 41 zusätzliche
Vollzeitäquivalente eingestellt. Die Aufgaben,
für die dieses Personal benötigt wird, werden im beiliegenden Arbeitsdokument
der Kommissionsdienststellen beschrieben. Die
nicht personalbezogenen Kosten für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität würden im selben Zeitraum schätzungsweise 16,6 Mio. EUR
betragen. Im Jahr 2013 wurden dem Europäischen
Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bereits 44 Vollzeitäquivalente
durch Europol-interne Umbesetzungen zugewiesen, und Europol hat in seinem
Haushaltsvorentwurf für 2014 weitere 17 Vollzeitäquivalente angefordert. Um der geforderten Personalkürzung um 5 %
nachzukommen und zum Planstellenpool beizutragen, sollten im Zeitraum 2015-2018
innerhalb Europols zusätzlich zu den 12 bis Ende 2014 gestrichenen
Vollzeitäquivalenten 34 weitere Vollzeitäquivalente gestrichen werden. Ferner würde dieser Vorschlag zusätzliche
Ressourcen (schätzungsweise ein Vollzeitäquivalent) für den Europäischen
Datenschutzbeauftragten erfordern. Durch die
vorgeschlagenen Änderungen bei den Vorkehrungen zur Datenschutzkontrolle
könnten innerhalb Europols im Zeitraum 2015-2020 3 Mio. EUR eingespart werden
(Wegfall der Unterstützung für die gemeinsame Kontrollinstanz). Im gleichen
Zeitraum würden stattdessen Kosten in Höhe von 1,5 Mio. EUR für den Europäischen
Datenschutzbeauftragten anfallen. Insgesamt belaufen sich die Auswirkungen des
Verordnungsvorschlags auf den Haushalt mithin im Zeitraum 2015-2020 auf
623 Mio. EUR für die aus der Zusammenlegung von Europol und CEPOL
hervorgehende Agentur plus 1,5 Mio. EUR für den Europäischen
Datenschutzbeauftragten.[26] 2013/0091 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für
die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der
Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und
2005/681/JI des Rates DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel
88 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Anhörung des
Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Europol wurde durch den
Beschluss 2009/371/JI des Rates[27]
als eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte
Einrichtung der Europäischen Union errichtet, die die Aufgabe hat, die Tätigkeit
der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der
Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und
anderen Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, wenn
zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind. Der Beschluss 2009/371/JI des
Rates ersetzte das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die
Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-Übereinkommen)[28]. (2) Nach Artikel 88 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Tätigkeiten und die
Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene
Verordnung geregelt. Durch diese Verordnung werden ferner die Einzelheiten für
die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament
festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt.
Daher ist es erforderlich, den Beschluss 2009/371/JI des Rates durch eine
Verordnung mit Regeln für die parlamentarische Kontrolle zu ersetzen. (3) Die Europäische
Polizeiakademie (CEPOL) wurde durch den Beschluss 2005/681/JI[29] des Rates errichtet
und hat die Aufgabe, Schulungen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit zu
organisieren und koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen
Polizeidiensten zu erleichtern. (4) Im Stockholmer Programm („Ein
offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“)[30] ist vorgesehen, dass
Europol zu einem Knotenpunkt für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für
Strafverfolgungsdienste werden soll. Die Bewertung der Arbeitsweise Europols
hat ergeben, dass seine operative Effizienz verbessert werden muss, wenn dieses
Ziel erreicht werden soll. Außerdem enthält das Stockholmer Programm die
Zielvorgabe, dass auf nationaler Ebene und auf Unionsebene europäische Aus- und
Fortbildungsprogramme sowie Austauschprogramme für das entsprechende Personal
von Strafverfolgungsbehörden aufgelegt werden sollen, um eine echte europäische
Strafverfolgungskultur zu schaffen. (5) Große kriminelle oder
terroristische Netze stellen eine erhebliche Bedrohung für die innere
Sicherheit in der Europäischen Union und für die Sicherheit und die
Lebensbedingungen der Unionsbürger dar. Aktuelle Bedrohungsanalysen haben
ergeben, dass kriminelle Gruppen immer häufiger in mehreren verschiedenen
Kriminalitätsbereichen und über Landesgrenzen hinweg aktiv sind. Die nationalen
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher mehr und enger
untereinander zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich,
Europol für eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der
unionsweiten Verhütung, Analyse und Untersuchung von Straftaten auszurüsten. Dies
ist auch bei der Evaluierung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des
Rates deutlich geworden. (6) Da zwischen den derzeitigen
Aufgaben von Europol und CEPOL Verbindungen bestehen, würden sich durch die
Zusammenlegung oder Verschlankung der Funktionen der beiden Agenturen die
Effizienz der operativen Maßnahmen, die Relevanz der Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen und die Wirksamkeit der unionsweiten polizeilichen
Zusammenarbeit erhöhen. (7) Die Beschlüsse 2009/371/JI
und 2005/681/JI des Rates sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende,
auf den Erkenntnissen aus der Umsetzung der beiden Beschlüsse aufbauende
Verordnung ersetzt werden. Die durch diese Verordnung geschaffene Agentur
sollte die bestehenden, in den beiden aufgehobenen Beschlüssen niedergelegten
Aufgaben von Europol und CEPOL übernehmen und wahrnehmen. (8) Da Kriminalität häufig nicht
an Landesgrenzen Halt macht, sollte Europol die Tätigkeit der Mitgliedstaaten
sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr
Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität unterstützen und verstärken.
Da der Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit in der Union
darstellt, sollte Europol die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung gemeinsamer
Herausforderungen auf diesem Gebiet unterstützen. Als Strafverfolgungsagentur
der EU sollte Europol zudem Maßnahmen und Kooperationen zur Bekämpfung von
gegen die Interessen der EU gerichteten Straftaten unterstützen und verstärken.
Ferner sollte Europol seine Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung damit in
Zusammenhang stehender Straftaten anbieten, die begangen werden, um die Mittel
zur Begehung von Straftaten, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, zu
beschaffen, um solche Straftaten zu erleichtern oder durchzuführen oder um
dafür zu sorgen, dass sie straflos bleiben. (9) Europol sollte in einem
klaren, dem ermittelten Schulungsbedarf angemessenen Rahmen qualitativ bessere,
aufeinander aufbauende und kohärente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für
Strafverfolgungsbedienstete aller Dienstgrade sicherstellen. (10) Europol sollte die
Mitgliedstaaten ersuchen können, in bestimmten Fällen, in denen eine
grenzübergreifende Zusammenarbeit sinnvoll wäre, strafrechtliche Ermittlungen
einzuleiten, durchzuführen oder zu koordinieren. Europol sollte Eurojust von
derartigen Ersuchen in Kenntnis setzen. (11) Um die Effizienz von Europol
als Knotenpunkt für den Informationsaustausch in der Union zu erhöhen, sollten
die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Daten, die
Europol benötigt, damit es die von ihm verfolgten Ziele erreichen kann,
eindeutig festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erfüllung
dieser Pflichten besonders darauf achten, dass sich die übermittelten Daten auf
Kriminalitätsformen beziehen, deren Bekämpfung in den einschlägigen politischen
Instrumenten der Union vorrangige strategische und operative Bedeutung
beigemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten zudem Daten, die sie auf bi- oder
multilateraler Ebene mit anderen Mitgliedstaaten über in die Zuständigkeit von
Europol fallende Kriminalitätsformen austauschen, jeweils in Kopie an Europol
übermitteln. Die gegenseitige Zusammenarbeit und der Informationsaustausch
sollten zugleich durch eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten durch
Europol intensiviert werden. Europol sollte den Organen der Union und den
nationalen Parlamenten einen jährlichen Bericht über den Umfang der
Informationsübermittlung von Seiten der einzelnen Mitgliedstaaten an Europol
vorlegen. (12) Um eine effiziente
Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte
in jedem Mitgliedstaat eine nationale Stelle eingerichtet werden. Die nationale
Stelle sollte die Verbindungsstelle zwischen den nationalen
Strafverfolgungsbehörden, den Schulungseinrichtungen und Europol sein. Jede
nationale Stelle sollte mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol
entsenden, um einen kontinuierlichen und wirksamen Informationsaustausch
zwischen Europol und den nationalen Stellen sicherzustellen und die
gegenseitige Zusammenarbeit zu erleichtern. (13) Aufgrund der dezentralen
Struktur mancher Mitgliedstaaten sollte Europol in bestimmten Fällen, wenn ein
rascher Informationsaustausch vonnöten ist, auf direktem Wege mit
Strafverfolgungsbehörden in Mitgliedstaaten zusammenarbeiten dürfen, darüber
aber die nationalen Stellen auf dem Laufenden halten müssen. (14) Um qualitativ hochwertige,
aufeinander aufbauende und kohärente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Union
auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu gewährleisten, sollte Europol nach
Maßgabe einer Aus- und Fortbildungspolitik der Union für den
Strafverfolgungsbereich vorgehen. Die von der Union angebotenen Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen sollten Strafverfolgungsbediensteten aller Dienstgrade
offen stehen. Europol sollte sicherstellen, dass alle Schulungsmaßnahmen
ausgewertet und die bei der Analyse des Schulungsbedarfs gewonnenen
Erkenntnisse in die künftige Planung einfließen, damit Doppelschulungen
vermieden werden. Europol sollte sich dafür einsetzen, dass Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen der Union in den Mitgliedstaaten anerkannt werden. (15) Außerdem muss Europol durch
Erzielung von Effizienzgewinnen und Verschlankung seiner Arbeitsverfahren
besser aufgestellt werden. (16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten
sollten im Verwaltungsrat von Europol vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam
beaufsichtigen zu können. Entsprechend dem Doppelmandat der neuen Agentur
(operative Unterstützung sowie Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der
Strafverfolgung) sollten die ordentlichen Mitglieder (Vollmitglieder) des
Verwaltungsrates nach ihren Kenntnissen auf dem Gebiet der
Strafverfolgungszusammenarbeit und die stellvertretenden Mitglieder nach ihren
Kenntnissen auf dem Gebiet der Schulung von Strafverfolgungsbediensteten
ernannt werden. In Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds sowie immer dann,
wenn über Schulungsfragen diskutiert oder entschieden wird, sollte das
stellvertretende Mitglied als Vollmitglied fungieren. Der Verwaltungsrat sollte
durch einen wissenschaftlichen Beirat in praktischen Aus- und
Fortbildungsfragen beraten werden. (17) Der Verwaltungsrat sollte mit
den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Haushaltsplan
aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzbestimmungen
und Planungsdokumente zu erlassen, transparente Arbeitsverfahren für die
Beschlussfassung durch den Europol-Exekutivdirektor festzulegen und den
jährlichen Tätigkeitsbericht anzunehmen. Der Verwaltungsrat sollte gegenüber
den Bediensteten Europols einschließlich des Exekutivdirektors die Befugnisse
der Anstellungsbehörde ausüben. Um den Beschlussfassungsprozess zu verkürzen
und die Beaufsichtigung der Verwaltung und der Haushaltsführung zu verstärken,
sollte der Verwaltungsrat einen Exekutivausschuss einsetzen können. (18) Um einen effizienten Betrieb
von Europol sicherzustellen, sollte der Exekutivdirektor der rechtliche
Vertreter und Leiter von Europol sein, seinen Aufgaben völlig unabhängig
nachkommen können und sicherstellen, dass Europol die in dieser Verordnung
vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung der
dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegenden Haushalts- und
Planungsdokumente sowie für die Umsetzung der jährlichen oder mehrjährigen
Arbeitsprogramme und sonstiger Planungsdokumente Europols zuständig sein. (19) Um die in seine Zuständigkeit
fallenden Formen von Kriminalität verhüten und bekämpfen zu können, benötigt
Europol möglichst umfassende und aktuelle Informationen. Daher sollte Europol in
der Lage sein, ihm von Mitgliedstaaten, Drittstaaten, internationalen
Organisationen oder EU-Organen übermittelte oder aus öffentlichen Quellen
stammende Daten zu verarbeiten, um kriminelle Erscheinungsformen und
Entwicklungstrends erkennen, sachdienliche Informationen über kriminelle Netze
zusammenzutragen und Zusammenhänge zwischen Straftaten unterschiedlicher Art
aufdecken zu können. (20) Damit Europol den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten genauere Kriminalitätsanalysen zur
Verfügung stellen kann, sollte es bei der Datenverarbeitung auf neue
Technologien zurückgreifen. Europol sollte imstande sein, Zusammenhänge
zwischen Ermittlungen und typischen Vorgehensweisen unterschiedlicher
krimineller Gruppen rasch zu erkennen, bei Datenkreuzproben ermittelte
Übereinstimmungen zu überprüfen und sich einen klaren Überblick über
Entwicklungstrends zu verschaffen, gleichzeitig aber auch hohe Standards in
Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Daher sollte nicht
von vornherein festgelegt werden, mit welchen Datenbanken Europol arbeiten
sollte, sondern es sollte Europol überlassen werden, die effizienteste
IT-Struktur selbst auszuwählen. Um die Einhaltung hoher Datenschutzstandards zu
gewährleisten, sollte geregelt werden, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet
werden dürfen, welche Datenzugriffsrechte bestehen und welche zusätzlichen
Garantien im Einzelnen sichergestellt sein müssen. (21) Um Eigentumsrechte an Daten
und den Schutz von Informationen zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten, Behörden
in Drittstaaten und internationale Organisationen die Zwecke, zu denen Europol
von ihnen übermittelte Daten verarbeiten darf, festlegen und die Zugriffsrechte
einschränken können. (22) Damit nur Personen auf die
Daten zugreifen können, die den Zugang benötigen, um ihren Aufgaben nachkommen
zu können, sollten in dieser Verordnung ausführliche Bestimmungen über
Zugriffsrechte unterschiedlichen Umfangs für die von Europol verarbeiteten
Daten niedergelegt werden. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet etwaiger
Zugangsbeschränkungen von Seiten der Datenlieferanten anwendbar sein, damit die
Eigentumsrechte an den Daten gewahrt bleiben. Um die in seine Zuständigkeit
fallenden Kriminalitätsformen besser verhüten und bekämpfen zu können, sollte
Europol die einzelnen Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen
in Kenntnis setzen. (23) Um die operative
Zusammenarbeit unter den Agenturen zu verstärken und insbesondere Verbindungen
zwischen den in den einzelnen Agenturen bereits vorhandenen Daten feststellen
zu können, sollte Europol dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und
Eurojust die Möglichkeit geben, auf die bei Europol vorliegenden Daten
zuzugreifen und anhand dieser Daten Suchabfragen vorzunehmen. (24) Soweit es für die Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol kooperative Beziehungen zu anderen
EU-Stellen, zu Strafverfolgungsbehörden und zu Schulungen zum Thema
Strafverfolgung anbietenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten,
Organisationen und privaten Parteien pflegen. (25) Soweit es für die Erfüllung
seiner Aufgaben und die Sicherstellung eines effizienten Vorgehens erforderlich
ist, sollte Europol mit anderen EU-Stellen, mit Strafverfolgungsbehörden, mit
Schulungen zum Thema Strafverfolgung anbietenden Aus- und
Fortbildungseinrichtungen in Drittstaaten sowie mit internationalen
Organisationen nicht personenbezogene Daten aller Art austauschen dürfen. Da
Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen und andere
private Parteien Fachkenntnisse und Daten von direktem Nutzen für die Verhütung
und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus besitzen, sollte
Europol derartige Daten auch mit privaten Parteien austauschen dürfen. Um
Störungen der Netz- und Informationssicherheit verursachende Cyberstraftaten zu
verhüten und zu bekämpfen, sollte Europol im Sinne der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer
hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union[31] mit den für die
Sicherheit von Netzen und Informationssystemen zuständigen nationalen Behörden
zusammenarbeiten und nicht personenbezogene Daten austauschen. (26) Soweit es für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol personenbezogene Daten mit anderen
EU-Stellen austauschen dürfen. (27) Die Hintergründe von schweren
Straftaten und Terrorismus erstrecken sich oftmals über das Hoheitsgebiet der
EU hinaus. Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte
Europol daher personenbezogene Daten mit Strafverfolgungsbehörden von
Drittstaaten und mit internationalen Organisationen wie Interpol austauschen
dürfen. (28) Europol sollte
personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale
Organisationen nur übermitteln dürfen, wenn dies auf der Grundlage eines
Kommissionsbeschlusses geschieht, in dem festgestellt wird, dass der
betreffende Drittstaat beziehungsweise die betreffende Organisation einen
ausreichenden Datenschutz gewährleistet, oder aber auf der Grundlage einer von
der Europäischen Union gemäß Artikel 218 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen internationalen Übereinkunft
oder eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zwischen Europol und dem
betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens. Diese Übereinkünfte behalten
gemäß Artikel 9 von Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen
zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union so lange ihre
Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig
erklärt oder geändert werden. (29) In Fällen, in denen für eine
Übermittlung personenbezogener Daten kein Angemessenheitsbeschluss der
Kommission, keine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft und
kein geltendes Kooperationsabkommen als Grundlage herangezogen werden kann,
sollten der Verwaltungsrat und der Europäische Datenschutzbeauftragte eine
Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen veranlassen dürfen, wenn
ausreichende Sicherheitsgarantien bestehen. Falls diese Voraussetzungen nicht
erfüllt sind, sollte der Exekutivdirektor Europols die Datenübermittlung von
Fall zu Fall ausnahmsweise veranlassen dürfen, sofern die Übermittlung
erforderlich ist, um wesentliche Interessen eines Mitgliedstaats zu wahren oder
eine unmittelbare kriminelle oder terroristische Bedrohung abzuwehren, oder
falls die Datenübermittlung aus einem anderen Grund zur Wahrung wichtiger
öffentlicher Interessen notwendig oder von Rechts wegen erforderlich ist, falls
der Betroffene der Übermittlung zugestimmt hat oder falls vitale Interessen des
Betroffenen gefährdet sind. (30) Europol sollte
personenbezogene Daten, die von privaten Parteien oder von Privatpersonen
stammen, verarbeiten dürfen, wenn ihm diese von einer nationalen Europol-Stelle
eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichem Recht, von einer
Kontaktstelle in einem Drittstaat, mit dem eine geregelte Zusammenarbeit
aufgrund eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 23 des
Beschlusses 2009/371/JI des Rates geschlossenen Kooperationsabkommens besteht,
oder von einer Behörde eines Drittstaats beziehungsweise einer internationalen
Organisation, mit der die Union eine internationale Übereinkunft nach
Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
geschlossenen hat, übermittelt werden. (31) Informationen, die ein
Drittstaat oder eine internationale Organisation eindeutig unter Verletzung der
Menschenrechte erhalten hat, dürfen nicht verarbeitet werden. (32) Die Europol-spezifischen
Datenschutzbestimmungen sollten verschärft und an die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001[32]
angeglichen werden, um einen hohen Schutz des Einzelnen in Bezug auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Da in Erklärung 21 zum
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der besondere Charakter
der Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafverfolgungsbereich anerkannt
wird, sollten die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen autonom sein,
jedoch an andere geltende Datenschutzvorschriften für die polizeiliche
Zusammenarbeit, insbesondere an das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates
zum Schutze des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten[33],
die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates[34] und den
Rahmenbeschluss 2008/977/JI[35]
des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten,
die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
verarbeitet werden, angeglichen werden. (33) Personenbezogene Daten sollten
so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit
unterschieden werden. Fakten sollten von persönlichen Einschätzungen
unterschieden werden, um den Schutz des Einzelnen und die Qualität und
Zuverlässigkeit der von Europol verarbeiteten Informationen sicherzustellen. (34) Im Rahmen der polizeilichen
Zusammenarbeit werden personenbezogene Daten verarbeitet, die sich auf
unterschiedliche Kategorien von Betroffenen beziehen. Daher sollte Europol eine
möglichst klare Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten
unterschiedlicher Kategorien von Betroffenen vornehmen. Personenbezogene Daten
von Opfern, Zeugen und Personen, die im Besitz sachdienlicher Informationen
sind, sowie personenbezogene Daten von Minderjährigen sollten besonders
geschützt werden. Daher sollte Europol diese Daten nur verarbeiten, wenn dies
unbedingt erforderlich ist, um in seine Zuständigkeit fallende
Kriminalitätsformen zu verhüten und zu bekämpfen, und wenn diese Daten andere,
bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. (35) Zur Wahrung des Grundrechts
auf Schutz personenbezogener Daten sollte Europol personenbezogene Daten nicht
länger speichern als für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich. (36) Europol sollte geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit
personenbezogener Daten zu garantieren. (37) Jede Person sollte das Recht
haben, die sie betreffenden personenbezogenen Daten einzusehen und sie
gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren zu lassen, sobald sie nicht
mehr benötigt werden. Die Rechte des Betroffenen und ihre Ausübung sollten die
Europol auferlegten Pflichten unberührt lassen und den in dieser Verordnung
niedergelegten Einschränkungen unterliegen. (38) Zum Schutz der Rechte und der
Grundfreiheiten der Betroffenen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine
klare Verteilung der Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Mitgliedstaaten
sollten vor allem für die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen an
Europol übermittelten Daten verantwortlich sein und die Ordnungsgemäßheit der
Datenübermittlung sicherstellen. Europol sollte dafür sorgen, dass die ihm von
anderen Datenlieferanten übermittelten Daten richtig und stets auf dem neuesten
Stand sind. Europol sollte zudem sicherstellen, dass alle Daten nach Treu und
Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für einen bestimmten
Zweck erhoben und verarbeitet werden, dass sie angemessen, relevant und in
Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung verhältnismäßig sind und dass sie nicht
länger als für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich gespeichert werden. (39) Zum Zwecke der Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung
der Integrität und Sicherheit der Daten sollte Europol jedwede Erhebung, Änderung,
Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden
Zugriff auf diese Daten schriftlich festhalten. Europol sollte verpflichtet
sein, mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten und
diesem auf Verlangen seine Protokolle oder Unterlagen vorzulegen, damit die
betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden
können. (40) Europol sollte einen
Datenschutzbeauftragten benennen, der Europol bei der Überwachung der
Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt. Der
Datenschutzbeauftragte sollte eine Position bekleiden, die es ihm ermöglicht,
seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig und wirksam nachzugehen. (41) Die Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten sollte von den
nationalen Kontrollbehörden überwacht werden. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte sollte die Rechtmäßigkeit der in Europol erfolgenden
Datenverarbeitung in völliger Unabhängigkeit überwachen. (42) In Einzelfragen, die eine
Mitwirkung von nationaler Seite erfordern, sowie generell zur Sicherstellung
einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sollten
der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden
zusammenarbeiten. (43) Da Europol auch nicht
operative personenbezogene Daten verarbeitet, die in keinem Zusammenhang mit
strafrechtlichen Ermittlungen stehen, sollten derartige Daten nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet werden. (44) Der Europäische Datenschutzbeauftragte
sollte Beschwerden von betroffenen Personen entgegennehmen und ihnen nachgehen.
Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich einer
gerichtlichen Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist.
Die Kontrollbehörde sollte die betroffene Person innerhalb einer angemessenen
Frist über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. (45) Einzelpersonen sollten
Rechtsmittel gegen sie betreffende Entscheidungen des Europäischen
Datenschutzbeauftragten einlegen können. (46) Europol sollte abgesehen von
der Haftung im Falle unrechtmäßiger Datenverarbeitung den für die Organe,
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union geltenden allgemeinen
Bestimmungen über die vertragliche und außervertragliche Haftung unterliegen. (47) Für eine betroffene
Einzelperson kann es unklar sein, ob der infolge einer unrechtmäßigen
Datenverarbeitung erlittene Schaden aus einer Maßnahme Europols oder aber eines
Mitgliedstaats resultiert. Daher sollten Europol und der Mitgliedstaat, in dem
die Maßnahme, die den Schaden ausgelöst hat, erfolgt ist, gesamtschuldnerisch
für den Schaden haften. (48) Um zu gewährleisten, dass
Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation ist,
ist es im Lichte von Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union erforderlich, Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten
Europols durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente
festzulegen, wobei gebührend dafür Sorge getragen werden sollte, dass operative
Informationen vertraulich behandelt werden. (49) Für das Personal von Europol
sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
gemäß Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68[36] gelten. Europol sollte
Personal aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Zeitbedienstete
einstellen können, deren Arbeitsverhältnis befristet werden sollte, um das
Rotationsprinzip beizubehalten, denn durch die anschließende
Wiedereingliederung dieser Bediensteten in ihre zuständigen Behörden
vereinfacht sich die Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die als Zeitbedienstete bei
Europol eingestellten Personen nach Ende ihrer Dienstzeit bei Europol zu den
nationalen Behörden, denen sie angehören, zurückkehren können. (50) Angesichts der Art der Aufgaben
Europols und der Rolle seines Exekutivdirektors sollte der Exekutivdirektor vor
seiner Ernennung sowie vor einer möglichen Verlängerung seines Mandats
aufgefordert werden können, gegenüber dem zuständigen Ausschuss des
Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Der
Exekutivdirektor sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat auch den
Jahresbericht vorlegen. Ferner sollte das Europäische Parlament den
Exekutivdirektor auffordern können, über die Durchführung seiner Aufgaben
Bericht zu erstatten. (51) Um die vollständige
Selbstständigkeit und Unabhängigkeit Europols zu gewährleisten, sollte Europol
mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im
Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Haushalt der Europäischen Union
bestehen. Der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem Haushaltsverfahren der
Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. (52) Die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates[37]
(Haushaltsordnung) sollte auf Europol Anwendung finden. (53) Die Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF)[38]
sollte auf Europol Anwendung finden. (54) Europol verarbeitet Daten, die
besonders geschützt werden müssen (EU-Verschlusssachen und andere sensible
Informationen). Europol sollte daher nach Maßgabe der Grundsätze und
Mindeststandards aus dem Beschluss 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften
für den Schutz von EU-Verschlusssachen[39]
Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Verarbeitung derartiger
Informationen festlegen. (55) Es ist angebracht, die
Anwendung dieser Verordnung regelmäßig zu evaluieren. (56) Die notwendigen Bestimmungen
über die Unterbringung Europols in dem Mitgliedstaat, in dem Europol seinen
Sitz hat (Niederlande), und die speziellen Vorschriften für das Personal
Europols und seine Familienangehörigen sollten in einem Sitzabkommen festgelegt
werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen
für eine reibungslose Arbeitsweise Europols, einschließlich Schulen für die
Kinder und Transportmöglichkeiten, gewährleisten, damit Europol hoch
qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage
einstellen kann. (57) Das durch diese
Verordnung errichtete Europäische Polizeiamt (Europol) tritt an die Stelle des
auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten
Europäischen Polizeiamts und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI
errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren Nachfolger. Es
sollte daher auch deren Rechtsnachfolger in Bezug auf die von ihnen
geschlossenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträge), ihr Vermögen und ihre
Verbindlichkeiten sein. Die internationalen Übereinkommen, die das auf der
Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichtete Europäische
Polizeiamt und die auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI des Rates
errichtete Europäische Polizeiakademie abgeschlossen haben, sollten mit
Ausnahme des von der Europäischen Polizeiakademie abgeschlossenen Sitzabkommens
in Kraft bleiben. (58) Um zu gewährleisten, dass
Europol weiterhin die Aufgaben des auf der Grundlage des Beschlusses
2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und der auf der
Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie
nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen
werden, vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und die
Zweckbindung eines Teils der Haushaltsmittel Europols für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung. (59) Da das Ziel dieser Verordnung,
nämlich die Errichtung einer für die Zusammenarbeit und die Aus- und
Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung auf EU-Ebene zuständigen Agentur,
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und daher
wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens besser auf Ebene der Union
erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels
erforderliche Maß hinaus. (60) [Gemäß Artikel 3 des
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im
Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union haben das Vereinigte Königreich und Irland
mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung
beteiligen möchten.] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls Nr. 21
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das
Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
für sie daher weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.] (61) Nach den Artikeln 1 und 2
des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Verordnung, die für Dänemark daher weder bindend noch Dänemark gegenüber
anwendbar ist. (62) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem
Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gemäß Artikel 8 und 7 der Charta und Artikel 16
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND
ZIELE VON EUROPOL Artikel 1 Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit
und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung 1. Um die Zusammenarbeit
zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der Europäischen Union zu verbessern,
ihre Maßnahmen zu verstärken und zu unterstützen und eine kohärente europäische
Aus- und Fortbildungspolitik auf dem Gebiet der Strafverfolgung
sicherzustellen, wird eine Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(Europol) errichtet. 2. Die durch diese Verordnung
errichtete Agentur tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses
2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und der
auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen
Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren Nachfolger. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck (a)
„zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ alle in
den Mitgliedstaaten bestehenden Polizei- und sonstigen
Strafverfolgungsbehörden, die nach innerstaatlichem Recht für die Prävention
und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind; (b)
„Analyse“ die Zusammenstellung, Verarbeitung oder
Nutzung von Daten zur Unterstützung kriminalpolizeilicher Ermittlungen; (c)
„EU-Einrichtungen“ Organe, Einrichtungen,
Missionen, Ämter und Agenturen, die durch den Vertrag über die Europäische
Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf der
Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden; (d)
„Strafverfolgungsbedienstete“ Bedienste von
Polizei-, Zoll- und sonstigen zuständigen Diensten (einschließlich
EU-Einrichtungen), die für die Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr
Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der
Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand
einer Politik der Union ist, sowie für die zivile Krisenbewältigung und die
grenzübergreifende Überwachung von Großereignissen zuständig sind; (e)
„Drittstaaten“ Länder, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind; (f)
„Organisationen“ internationale Organisationen und
die ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder sonstige
Einrichtungen, die durch ein zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossenes
Abkommen oder auf der Grundlage eines solchen Abkommens geschaffen wurden; (g)
„private Parteien“ Stellen und Einrichtungen, die
nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats errichtet wurden,
insbesondere Gesellschaften, Wirtschaftsverbände, Organisationen ohne
Erwerbszweck und sonstige juristische Personen, die nicht unter
Buchstabe f fallen; (h)
„Privatpersonen“ alle natürlichen Personen; (i)
„personenbezogene Daten“ alle Informationen über
eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nachfolgend „betroffene
Person“); eine bestimmbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt
bestimmt werden kann, etwa durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem
oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen,
physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen
Identität sind; (j)
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ (nachfolgend
„Verarbeitung“) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das
Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das
Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder
jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung sowie
das Sperren, Löschen oder Vernichten der Daten; (k)
„Empfänger“ die natürliche oder juristische Person,
Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die die Daten weitergegeben
werden, gleichgültig, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht;
Behörden, die im Rahmen einer speziellen Untersuchung möglicherweise Daten erhalten,
gelten jedoch nicht als Empfänger; (l)
„Übermittlung personenbezogener Daten“ die
Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einer begrenzten Anzahl von
bestimmten Parteien mit dem Wissen oder der Absicht des Absenders, dem
Empfänger Zugang zu den personenbezogenen Daten zu verschaffen, aktiv
zugänglich gemacht werden; (m)
„Datei mit personenbezogenen Daten“ (nachfolgend
„Datei“) jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach
bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung
zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten
geordnet geführt wird; (n)
„Einwilligung der betroffenen Person“ jede
Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der
Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie
mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden
ist; (o)
„verwaltungstechnische personenbezogene Daten“ alle
von Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der zu den
Zwecken von Artikel 3 Absätze 1 und 2 verarbeiteten
personenbezogenen Daten. Artikel 3 Ziele 1. Europol unterstützt und
verstärkt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der
Verhütung und Bekämpfung der in Anhang 1 aufgeführten, zwei oder mehr
Mitgliedstaaten betreffenden Formen von schwerer Kriminalität, Terrorismus und
sonstiger Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das
Gegenstand einer Politik der Union ist. 2. Europol unterstützt und
verstärkt zudem die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die
im Zusammenhang mit den in Buchstabe a genannten Straftaten stehen. Als im
Zusammenhang stehende Straftaten gelten: (a)
Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur
Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden kriminellen
Handlungen zu beschaffen; (b)
Straftaten, die begangen werden, um kriminelle
Handlungen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, zu erleichtern
oder durchzuführen; (c)
Straftaten, die begangen werden, um dafür zu
sorgen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende kriminelle
Handlungen straflos bleiben. 3. Europol hat zum Ziel, Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, zu
konzipieren, durchzuführen und zu koordinieren. Kapitel
II AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT
DER ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER STRAFVERFOLGUNG Artikel 4 Aufgaben 1. Als Agentur der Europäischen
Union kommt Europol nach Maßgabe dieser Verordnung folgenden Aufgaben nach: (a)
Sammlung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse und
Austausch von Informationen; (b)
unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten
über diese betreffende Informationen und etwaige Zusammenhänge zwischen
Straftaten; (c)
Koordinierung, Organisation und Durchführung von
Ermittlungen und operativen Maßnahmen, die (i) gemeinsam mit den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder (ii) im Zusammenhang mit gemeinsamen
Ermittlungsgruppen nach Maßgabe von Artikel 5 sowie gegebenenfalls in
Verbindung mit Eurojust durchgeführt werden; (d)
Mitwirkung in gemeinsamen Ermittlungsgruppen und
Anregung, dass solche gemeinsamen Ermittlungsgruppen eingesetzt werden, nach
Maßgabe von Artikel 5; (e)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei
internationalen Großereignissen durch sachdienliche Informationen und Analysen; (f)
Erstellung von Bedrohungs-, strategischen und
operativen Analysen sowie von allgemeinen Lageberichten; (g)
Entwicklung, Weitergabe und Förderung von Fachwissen
über Methoden der Kriminalitätsverhütung, Ermittlungsverfahren und
(kriminal)technische Methoden sowie Beratung der Mitgliedstaaten; (h)
technische und finanzielle Unterstützung von
grenzübergreifenden Aktionen und Untersuchungen der Mitgliedstaaten einschließlich
gemeinsamer Ermittlungsgruppen; (i)
Unterstützung, Konzipierung, Durchführung und
Koordinierung der in Kapitel III vorgesehenen Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete in Zusammenarbeit mit dem
Netz der Schulungseinrichtungen der Mitgliedstaaten; (j)
Unterstützung der auf der Grundlage von
Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
errichteten EU-Einrichtungen und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung
(OLAF) mit sachdienlichen Informationen über Straftaten und Analysen zu den in
ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen; (k)
Unterstützung von auf dem Vertrag über die
Europäische Union basierenden Krisenbewältigungsstrukturen und -missionen der
EU, insbesondere durch Informationen; (l)
Weiterentwicklung von EU-Zentren, die auf die
Bekämpfung bestimmter unter die Ziele Europols fallender Kriminalitätsformen
spezialisiert sind, insbesondere des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität. 2. Europol erstellt strategische
Analysen und Bedrohungsanalysen, um den Rat und die Kommission bei der
Festlegung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der Union im
Bereich der Kriminalitätsbekämpfung zu unterstützen. Europol leistet zudem
Unterstützung bei der operativen Umsetzung dieser Ziele. 3. Europol übermittelt
strategische Erkenntnisse, die den effizienten und effektiven Einsatz der auf
nationaler Ebene und auf Unionsebene für operative Tätigkeiten verfügbaren
Ressourcen erleichtern und derartige Tätigkeiten unterstützen. 4. Europol fungiert als Zentralstelle
zur Bekämpfung der Euro-Fälschung gemäß dem Beschluss 2005/511/JI[40] des Rates vom
12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung. Europol
fördert zudem die Koordinierung der von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung
der Euro-Fälschung durchgeführten Maßnahmen, gegebenenfalls in Verbindung mit
Unionseinrichtungen und Drittstaatsbehörden. Artikel 5 Mitwirkung in gemeinsamen Ermittlungsgruppen 1. Europol kann an den
Tätigkeiten von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die mit der Bekämpfung von
unter seine Ziele fallenden Straftaten befasst sind, mitwirken. 2. Europol kann innerhalb der
Grenzen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der
gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, an allen Tätigkeiten der gemeinsamen
Ermittlungsgruppe mitwirken und Informationen mit allen Mitgliedern der
gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. 3. Wenn Europol Grund zu der
Annahme hat, dass die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe einen
zusätzlichen Nutzen für eine gegebene Untersuchung bewirken würde, kann es dies
den betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen und letztere bei der Einsetzung der
Ermittlungsgruppe unterstützen. 4. Europol wendet keine
Zwangsmaßnahmen an. Artikel 6 Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen 1. Europol setzt in bestimmten
Fällen, in denen es der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen über
eine in seine Zuständigkeit fallende Straftat eingeleitet werden sollten,
Eurojust in Kenntnis. 2. Gleichzeitig ersucht Europol
die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 eingerichteten
nationalen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung
oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen. 3. Die nationalen Stellen
setzten Europol unverzüglich in Kenntnis, wenn strafrechtliche Ermittlungen
eingeleitet werden. 4. Entscheiden die zuständigen
Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, dem Ersuchen Europols nicht
stattzugeben, so teilen sie Europol binnen einen Monats nach Einreichung des
Ersuchens die Gründe hierfür mit. Von dieser Begründung kann abgesehen werden,
wenn hierdurch (a)
wesentliche nationale Sicherheitsinteressen
beeinträchtigt würden oder (b)
der Erfolg laufender Ermittlungen oder die
Sicherheit von Personen gefährdet würde. 5. Wenn eine zuständige Behörde
eines Mitgliedstaats Ermittlungen einleitet oder einem Einleitungsersuchen
nicht stattgibt, setzt Europol Eurojust davon in Kenntnis. Artikel 7 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Europol 1. Die Mitgliedstaaten arbeiten
mit Europol bei der Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben zusammen. 2. Jeder Mitgliedstaat errichtet
oder benennt eine nationale Stelle, die als Verbindungsstelle zwischen Europol
und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aus- und
Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete dient. In jedem
Mitgliedstaat wird ein Beamter zum Leiter der nationalen Stelle ernannt. 3. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die nationalen Stellen ihre in dieser Verordnung festgelegten
Aufgaben erfüllen können und insbesondere Zugriff auf die nationalen
Strafverfolgungsdatenbanken haben. 4. In Einzelfällen kann Europol
direkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Dabei
setzt Europol jeweils unverzüglich die zuständige nationale Stelle in Kenntnis
und übermittelt ihr Kopien sämtlicher Informationen, die im Zuge der direkten
Kontakte zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden ausgetauscht
werden. 5. Die Mitgliedstaaten stellen über
ihre nationale Stelle oder über eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats
insbesondere Folgendes sicher: (a)
Übermittlung von für die Verwirklichung der Ziele
Europols notwendigen Informationen an Europol; dies schließt ein, dass Europol
zum einen unverzüglich sämtliche Informationen übermittelt werden, die sich auf
Kriminalitätsformen beziehen, deren Bekämpfung sich die Europäische Union als
vorrangiges Ziel gesetzt hat, und dass zum anderen sich auf eine in die
Zuständigkeit von Europol fallende Straftat beziehende Daten, die die
Mitgliedstaaten auf bi- oder multilateraler Ebene mit anderen Mitgliedstaaten
austauschen, jeweils in Kopie an Europol übermittelt werden; (b)
wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Aus- und
Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den
Mitgliedstaaten mit Europol; (c)
Verbesserung des Informationsstands über die
Europol-Tätigkeiten. 6. Die Leiter der nationalen
Stellen treten regelmäßig zusammen, um insbesondere etwaige bei ihrer
operativen Zusammenarbeit mit Europol auftretende Probleme zu erörtern und
einer Lösung zuzuführen. 7. Jeder Mitgliedstaat legt die
Organisation und die Personalausstattung seiner nationalen Stelle nach Maßgabe
seines innerstaatlichen Rechts fest. 8. Die Kosten, die den
nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die
Kommunikation mit Europol entstehen, werden von den Mitgliedstaaten getragen
und - mit Ausnahme der Verbindungskosten - Europol nicht in Rechnung gestellt. 9. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten ein Mindestmaß an Sicherheit der für die Verbindung zu Europol
verwendeten Systeme. 10. Europol erstellt jedes Jahr
einen Bericht über den Umfang und die Qualität der gemäß
Absatz 5 Buchstabe a von den einzelnen Mitgliedstaaten an
Europol übermittelten Informationen sowie über die Tätigkeit der einzelnen
nationalen Stellen. Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat,
der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet. Artikel 8 Verbindungsbeamte 1. Jede nationale Stelle
entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Vorbehaltlich
anderslautender Bestimmungen in dieser Verordnung unterliegen die
Verbindungsbeamten dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats. 2. Die Verbindungsbeamten bilden
die nationalen Verbindungsbüros bei Europol und sind von ihrer nationalen
Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb von Europol im Einklang mit dem
innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und den für den Betrieb
von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten. 3. Die Verbindungsbeamten
unterstützen den Austausch von Informationen zwischen Europol und dem
entsendenden Mitgliedstaat. 4. Die Verbindungsbeamten
unterstützen den Austausch von Informationen zwischen dem entsendenden
Mitgliedstaat und den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechts. Für einen derartigen bilateralen
Informationsaustausch kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auch bei
nicht in die Zuständigkeit von Europol fallenden Straftaten auf die
Infrastruktur von Europol zurückgegriffen werden. Die Rechte und Pflichten der
Verbindungsbeamten gegenüber Europol werden vom Verwaltungsrat festgelegt. 5. Den Verbindungsbeamten stehen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß
Artikel 65 zu. 6. Europol gewährleistet, dass
die Verbindungsbeamten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, umfassend informiert und in alle seine Tätigkeiten einbezogen werden. 7. Europol stellt den
Mitgliedstaaten für die Ausübung der Tätigkeit ihrer Verbindungsbeamten die
notwendigen Räume im Europol-Gebäude und eine angemessene Unterstützung
kostenlos zur Verfügung. Alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der
Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden
Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch für die den Verbindungsbeamten zur
Verfügung gestellte Ausstattung, sofern nicht die Haushaltsbehörde auf
Empfehlung des Verwaltungsrats anders entscheidet. Kapitel
III AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT
DER AUS- UND FORTBILDUNG VON STRAFVERFOLGUNGSBEDIENSTETEN Artikel 9 Europol-Akademie 1. Innerhalb Europols hat die
durch diese Verordnung geschaffene Abteilung „Europol-Akademie“ den Auftrag,
insbesondere auf dem Gebiet der Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten
betreffenden schweren Kriminalität und des Terrorismus, der Risikobewältigung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder bei Sportveranstaltungen,
der strategischen Planung und Leitung nichtmilitärischer EU-Missionen sowie der
Leitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und des Erwerbs von
Fremdsprachenkenntnissen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für
Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, auszuarbeiten, durchzuführen und
zu koordinieren und insbesondere Folgendes sicherzustellen: (a)
Verbesserung des Informationsstands und der
Kenntnisse über (i) internationale und EU-Instrumente zur
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, (ii) die EU-Einrichtungen, insbesondere über
Europol, Eurojust und Frontex, sowie ihre Funktionsweise und Aufgaben, (iii) rechtliche Aspekte der
Strafverfolgungszusammenarbeit und die in der Praxis bestehenden Möglichkeiten
für den Zugriff auf Informationskanäle; (b)
Förderung des Auf- und Ausbaus der regionalen und
bilateralen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittstaaten; (c)
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu bestimmten
Themenbereichen des Strafrechts und der Polizeiarbeit, bei denen durch die
Schulung auf EU-Ebene ein zusätzlicher Nutzen entsteht; (d)
Ausarbeitung gemeinsamer Lehrpläne, insbesondere
zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten auf die Teilnahme an zivilen
Missionen der Union; (e)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei bilateralen
Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten; (f)
Schulung von Ausbildern und Unterstützung von
Ausbildern bei der Verbesserung der Lehrmethoden und beim Austausch bewährter
Lehrmethoden. 2. Die Europol-Akademie
entwickelt und aktualisiert Lehrmittel und -methoden und bindet sie in eine
Strategie des lebenslangen Lernens ein, um die Qualifikationen von
Strafverfolgungsbediensteten zu verbessern. Die Europol-Akademie wertet die
Ergebnisse dieser Maßnahmen aus, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger
Maßnahmen verbessern zu können. Artikel 10 Aufgaben der Europol-Akademie 1. Die Europol-Akademie erstellt
Analysen des mehrjährigen strategischen Aus- und Fortbildungsbedarfs und
erarbeitet mehrjährige Aus- und Fortbildungsprogramme. 2. Die Europol-Akademie
konzipiert und führt Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Lehrprodukte ein,
darunter (a)
Kurse, Seminare, Konferenzen, internetbasierte
Schulungen und E-Learning-Tätigkeiten; (b)
gemeinsame Lehrpläne zur Sensibilisierung, zur
Schließung von Wissenslücken und/oder zur Erleichterung eines gemeinsamen
Vorgehens gegen Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität; (c)
aufeinander aufbauende Schulungsmodule zunehmenden
Schwierigkeitsgrads, die entsprechende Fertigkeiten der betreffenden
Zielgruppen voraussetzen und sich entweder auf eine vorgegebene geografische
Region konzentrieren, sich mit einem bestimmten Kriminalitätsbereich befassen
oder auf die Vermittlung bestimmter fachlicher Fähigkeiten abstellen; (d)
Programme für den Austausch oder die Abstellung von
Strafverfolgungsbediensteten im Rahmen eines operativen Aus- und
Fortbildungskonzepts. 3. Um eine kohärente europäische
Aus- und Fortbildungspolitik zur Unterstützung von zivilen Missionen und von
Maßnahmen zum Aus- und Aufbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten
zu gewährleisten, ergreift die Europol-Akademie folgende Maßnahmen: (a)
Bewertung der Wirkung bestehender EU-bezogener
Strategien und Initiativen für die Aus- und Fortbildung von
Strafverfolgungsbediensteten; (b)
Ausarbeitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen
zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten der Mitgliedstaaten auf die
Teilnahme an zivilen Missionen einschließlich der Vermittlung ausreichender
Sprachkenntnisse; (c)
Ausarbeitung und Durchführung von
Schulungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aus Nichtmitgliedstaaten der
Europäischen Union, insbesondere aus Ländern, die Kandidaten für den Beitritt
zur Europäischen Union sind; (d)
Verwaltung zweckgebundener Außenhilfen der Union
für die Unterstützung von Drittstaaten beim Auf- und Ausbau eigener Kapazitäten
in einschlägigen Politikbereichen nach Maßgabe der festgelegten vorrangigen
Ziele der Union. 4. Die Europol-Akademie fördert
die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der geltenden
europäischen Qualitätsstandards in diesem Bereich. Artikel 11 Aus- und fortbildungsrelevante Forschungsarbeiten 1. Die Europol-Akademie trägt zu
Forschungsarbeiten bei, die für die unter dieses Kapitel fallenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
relevant sind. 2. Die Europol-Akademie fördert
und schließt Partnerschaften mit EU-Einrichtungen sowie mit öffentlichen oder
privaten Hochschuleinrichtungen und fördert engere Partnerschaften zwischen
Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen für
Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten. Kapitel
IV ORGANISATION VON EUROPOL Artikel 12 Verwaltungs- und Leitungsstruktur Europols Die Verwaltungs- und
Leitungsstruktur Europols umfasst (a)
einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 14
vorgesehenen Funktionen wahrnimmt, (b)
einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 19
vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, (c)
einen wissenschaftlichen Beirat gemäß
Artikel 20, (d)
jedes sonstige bei Bedarf vom Verwaltungsrat gemäß
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe p eingesetzte beratende
Gremium, (e)
gegebenenfalls einen Exekutivausschuss gemäß den
Artikeln 21 und 22. ABSCHNITT 1 VERWALTUNGSRAT Artikel 13 Zusammensetzung des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat setzt sich
aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission
zusammen, die alle stimmberechtigt sind. 2. Die Mitglieder des
Verwaltungsrats werden nach Maßgabe ihrer Erfahrung auf dem Gebiet der
Verwaltung öffentlicher oder privater Organisationen und ihrer Kenntnisse auf
dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit ernannt. 3. Jedes Mitglied des
Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten
lassen, das nach Maßgabe seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung
öffentlicher oder privater Organisationen und seiner Vertrautheit mit der
nationalen Strategie für die Aus- und Fortbildung von
Strafverfolgungsbediensteten ernannt wird. An Diskussionen oder Entscheidungen
über Fragen der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten nehmen
die stellvertretenden Mitglieder als Vollmitglied teil. Das ordentliche
Mitglied wird bei Abwesenheit durch das stellvertretende Mitglied vertreten.
Wenn das stellvertretende Mitglied bei Diskussionen oder Entscheidungen über
Fragen der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten abwesend ist,
wird es durch das ordentliche Mitglied vertreten. 4. Alle Parteien bemühen sich um
eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat, um die
Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien
streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat
an. 5. Die Amtszeit der ordentlichen
Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie kann
verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder Ausscheiden bleiben die
Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind. Artikel 14 Aufgaben des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat (a)
verabschiedet jedes Jahr das Arbeitsprogramm
Europols für das folgende Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach
Maßgabe von Artikel 15; (b)
verabschiedet ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit
Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Maßgabe von Artikel 15; (c)
verabschiedet den jährlichen Haushaltsplan Europols
mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und übt andere Aufgaben in Bezug auf
den Haushaltsplan Europols gemäß Kapitel XI aus; (d)
verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht
über die Tätigkeiten Europols und übermittelt ihn bis spätestens 1. Juli
des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem
Rechnungshof und den nationalen Parlamenten und veröffentlicht den
konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht; (e)
verabschiedet die für Europol geltende
Finanzregelung nach Artikel 63; (f)
verabschiedet nach Berücksichtigung der Stellungnahme
der Kommission bis spätestens 31. Januar den mehrjährigen
Personalentwicklungsplan; (g)
verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die
in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das
Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt; (h)
verabschiedet Bestimmungen zur Vermeidung und
Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und
des wissenschaftlichen Beirats; (i)
übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das
Europol-Personal die Befugnisse aus, die im Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden („Befugnisse der
Anstellungsbehörde“); (j)
erlässt geeignete Durchführungsbestimmungen zum
Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts; (k)
ernennt gemäß den Artikeln 56 und 57 den
Exekutivdirektor und die stellvertretenden Exekutivdirektoren, deren Amtszeit
er verlängern oder die er ihres Amtes entheben kann; (l)
legt Leistungsindikatoren fest und überwacht die
Amtsführung des Exekutivdirektors einschließlich der Durchführung der
Beschlüsse des Verwaltungsrates; (m)
ernennt einen Rechnungsführer, der den Bestimmungen
des Statuts und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
unterliegt und seine Tätigkeit funktionell unabhängig ausübt; (n)
ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen
Beirats; (o)
ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den
Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und
-bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für
Betrugsbekämpfung (OLAF); (p)
trifft sämtliche Entscheidungen über die Errichtung
und erforderlichenfalls Änderung der internen Strukturen Europols; (q)
gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Der Verwaltungsrat erlässt
gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss
auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem
Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde
übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die
Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese
Befugnisse weiter übertragen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der
Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den
Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch
einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder
sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem
Exekutivdirektor übertragen. Artikel 15 Jährliches Arbeitsprogramm und mehrjähriges Arbeitsprogramm 1. Der Verwaltungsrat
verabschiedet bis spätestens 30. November jeden Jahres ein jährliches
Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten
Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission. Er
übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat,
der Kommission und den nationalen Parlamenten. 2. Das jährliche Arbeitsprogramm
enthält detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich
Leistungsindikatoren. Ferner enthält das jährliche Arbeitsprogramm eine
Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den
einzelnen Maßnahmen zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen gemäß
den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des
maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm muss mit dem in
Absatz 4 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramm logisch übereinstimmen. Im
jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem
vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. 3. Der Verwaltungsrat ändert das
angenommene Arbeitsprogramm, wenn Europol eine neue Aufgabe übertragen wird. Etwaige wesentliche Änderungen des jährlichen
Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen wie das
ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann dem
Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am
jährlichen Arbeitsprogramm übertragen. 4. Unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments
und der nationalen Parlamente verabschiedet der Verwaltungsrat zudem ein
mehrjähriges Arbeitsprogramm und aktualisiert dieses zum 30. November jeden
Jahres. Das verabschiedete mehrjährige Arbeitsprogramm
wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen
Parlamenten zugeleitet. Im mehrjährigen Arbeitsprogramm werden
strategische Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren
vorgegeben. Außerdem enthält das mehrjährige Arbeitsprogramm Angaben zur Höhe
der für die Verwirklichung der einzelnen Ziele vorgesehenen Beträge und
personellen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und
dem mehrjährigen Personalentwicklungsplan. Das jährliche Arbeitsprogramm
enthält zudem die in Artikel 29 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten
oder internationalen Organisationen. Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird im Wege
jährlicher Arbeitsprogramme durchgeführt und nach Maßgabe externer und interner
Evaluierungen gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser
Evaluierungen wird, falls angebracht, jeweils im Arbeitsprogramm des folgenden
Jahres Rechnung getragen. Artikel 16 Vorsitz des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat wählt aus
dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der
Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle. 2. Die Amtszeit des Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert
werden. Läuft ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer
Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender aus, so endet zu
diesem Zeitpunkt automatisch auch ihre Amtszeit als Vorsitzender oder
stellvertretender Vorsitzender. Artikel 17 Sitzungen des Verwaltungsrats 1. Der Vorsitz beruft die
Sitzungen des Verwaltungsrats ein. 2. Der Exekutivdirektor Europols
nimmt an den Beratungen teil. 3. Der Verwaltungsrat hält
jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf
Veranlassung seines Vorsitzes, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von
mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. 4. Der Verwaltungsrat kann jede
Person, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, als
nicht stimmberechtigten Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. 5. Die Mitglieder des
Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung
von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen. 6. Die Sekretariatsgeschäfte des
Verwaltungsrats werden von Europol geführt. Artikel 18 Abstimmungsmodalitäten 1. Unbeschadet von
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16
Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat
seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2. Jedes Mitglied verfügt über
eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter
berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. 3. Der Vorsitz nimmt an den
Abstimmungen teil. 4. Der Exekutivdirektor nimmt
nicht an den Abstimmungen teil. 5. In der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt,
insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen
handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit. ABSCHNITT 2 EXEKUTIVDIREKTOR Artikel 19 Aufgaben des Exekutivdirektors 1. Der Exekutivdirektor leitet
Europol. Er legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab. 2. Unbeschadet der
Zuständigkeiten der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses
übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Anweisungen
von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Anweisungen von
diesen entgegen. 3. Der Exekutivdirektor
erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben
Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor
auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. 4. Der Exekutivdirektor ist der
rechtliche Vertreter Europols. 5. Der Exekutivdirektor ist für
die Durchführung der Europol durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben
verantwortlich. Er hat insbesondere die Aufgabe, (a)
die laufenden Geschäfte Europols zu führen, (b)
die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durchzuführen, (c)
das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige
Arbeitsprogramm zu entwerfen und dem Verwaltungsrat nach Rücksprache mit der
Kommission zu unterbreiten, (d)
das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige
Arbeitsprogramm durchzuführen und dem Verwaltungsrat über die Durchführung
Bericht zu erstatten, (e)
den konsolidierten jährlichen Bericht über die
Tätigkeiten Europols zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Annahme
vorzulegen, (f)
einen Aktionsplan auf der Grundlage der
Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte sowie etwaiger
Untersuchungsberichte und Empfehlungen des Europäischen Amts für
Betrugsbekämpfung (OLAF) zu erstellen und der Kommission halbjährlich und dem
Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten, (g)
die finanziellen Interessen der Union durch
vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen und unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF durch wirksame
Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die
Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle
Sanktionen zu schützen, (h)
eine Betrugsbekämpfungsstrategie für Europol
auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen, (i)
den Entwurf der für Europol geltenden
Finanzregelung auszuarbeiten, (j)
einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und
Ausgaben Europols auszuarbeiten und den Haushaltsplan Europols auszuführen, (k)
einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan
auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Rücksprache mit der Kommission zu
unterbreiten, (l)
den Vorsitz des Verwaltungsrats bei der
Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen zu unterstützen, (m)
den Verwaltungsrat regelmäßig über die Umsetzung
der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der EU auf dem Gebiet der
Kriminalitätsbekämpfung zu informieren. ABSCHNITT 3 WISSENSCHAFTLICHER
BEIRAT FÜR AUS- UND FORTBILDUNGSMASSNAHMEN Artikel 20 Wissenschaftlicher Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen 1. Der wissenschaftliche Beirat
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen trägt als unabhängiges Beratungsgremium
maßgebend zur wissenschaftlichen Qualität der von Europol im Aus- und
Fortbildungsbereich durchgeführten Arbeiten bei. Zu diesem Zweck bindet der
Exekutivdirektor den wissenschaftlichen Beirat für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen frühzeitig in die Ausarbeitung aller aus- und
fortbildungsbezogenen Dokumente gemäß Artikel 14 ein. 2. Der wissenschaftliche Beirat
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen setzt sich aus elf Personen zusammen, die in
den in Kapitel III dieser Verordnung behandelten Themenbereichen höchstes
Ansehen auf akademischer oder beruflicher Ebene genießen. Der Verwaltungsrat
ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs-
und Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wird. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des
wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sein. Die
Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
sind unabhängig. Sie fordern keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen
Stellen an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen. 3. Europol veröffentlicht auf
seiner Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen und aktualisiert sie regelmäßig. 4. Die Amtszeit der Mitglieder
des wissenschaftlichen Ausschusses für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt
fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Die Mitglieder des wissenschaftlichen
Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können abberufen werden, falls sie
die Unabhängigkeitskriterien nicht erfüllen. 5. Der wissenschaftliche Beirat
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wählt einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von fünf Jahren. Er nimmt
Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit an. Er wird bis zu viermal jährlich von
seinem Vorsitz einberufen. Falls erforderlich beruft der Vorsitz von sich aus
oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats
außerordentliche Sitzungen ein. 6. Der Exekutivdirektor, der
stellvertretende Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung oder ihre Vertreter
werden zu den Sitzungen als nicht stimmberechtigte Beobachter eingeladen. 7. Der wissenschaftliche Beirat
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wird von einem von ihm ausgewählten und vom
Exekutivdirektor ernannten Europol-Bediensteten als Sekretär unterstützt. 8. Der wissenschaftliche Beirat
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat insbesondere die Aufgabe, (a)
den Exekutivdirektor und den stellvertretenden
Direktor für Aus- und Fortbildung bei der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms
und anderer strategischer Dokumente zu unterstützen, um die wissenschaftliche
Qualität dieser Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen
sektorspezifischen politischen Strategien und vorrangigen Zielen der Union
sicherzustellen, (b)
unabhängige Stellungnahmen zu der Zuständigkeit des
Verwaltungsrats unterliegenden Sachverhalten abzugeben und den Verwaltungsrat
in derartigen Fragen zu beraten, (c)
unabhängige Stellungnahmen zur Qualität von
Lehrplänen sowie zu angewandten Schulungsmethoden, Schulungsoptionen und
wissenschaftlichen Entwicklungen abzugeben und diesbezügliche Ratschläge zu
erteilen, (d)
sonstige sich auf wissenschaftliche Aspekte der
Aus- und Fortbildungstätigkeit Europols beziehende beratende Aufgaben
wahrzunehmen, zu denen er vom Verwaltungsrat, vom Exekutivdirektor oder vom
stellvertretenden Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung aufgefordert wird. 9. Die jährlichen
Haushaltsmittel des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen werden im Haushaltsplan von Europol in einer eigenen
Haushaltslinie bereitgestellt. ABSCHNITT 4 EXEKUTIVAUSSCHUSS Artikel 21 Einsetzung Der Verwaltungsrat kann einen
Exekutivausschuss einsetzen. Artikel 22 Aufgaben und Organisation 1. Der Exekutivausschuss
arbeitet dem Verwaltungsrat zu. 2. Der Exekutivausschuss hat
folgende Aufgaben: (a)
Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den
Verwaltungsrat, (b)
Sicherstellung - gemeinsam mit dem
Verwaltungsrat - angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und
Empfehlungen interner oder externer Prüfberichte und Evaluierungen sowie zu den
Untersuchungsberichten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und
den darin enthaltenen Empfehlungen, (c)
Unterstützung und Beratung des Exekutivdirektors
bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Interesse einer
verstärkten administrativen Beaufsichtigung unbeschadet der Zuständigkeiten des
Exekutivdirektors nach Artikel 19. 3. In dringenden Fällen kann der
Exekutivausschuss bei Bedarf bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des
Verwaltungsrats fassen; dies gilt insbesondere für Verwaltungsangelegenheiten,
beispielsweise die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer
Anstellungsbehörde. 4. Der Exekutivausschuss setzt
sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission
im Verwaltungsrat und drei anderen vom Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen
bestimmten Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch
der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den
Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht. 5. Die Amtszeit der Mitglieder
des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre. Das Mandat der Mitglieder des
Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. 6. Der Exekutivausschuss hält
mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt
er auf Veranlassung seines Vorsitzes oder auf Antrag seiner Mitglieder
zusammen. 7. Der Exekutivausschuss hält
sich an die vom Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung. Kapitel V
INFORMATIONSVERARBEITUNG Artikel 23 Informationsquellen 1. Europol verarbeitet
ausschließlich Informationen, die ihm übermittelt werden (a)
von Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechts, (b)
von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder
Organisationen gemäß Kapitel VI, (c)
von privaten Parteien gemäß Artikel 29 Absatz
2 . 2. Europol kann Informationen
einschließlich personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen wie
Medien oder dem Internet sowie öffentliche Daten direkt einholen und
verarbeiten. 3. Europol kann Informationen
einschließlich personenbezogener Daten aus nationalen, EU-weiten oder
internationalen Informationssystemen – auch durch direkten elektronischen
Zugriff – einholen und verarbeiten, sofern ihm in Rechtsakten der Union oder in
nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht dazu eingeräumt wird. Für
den Zugang von Europol zu diesen Daten und für deren Verwendung durch Europol
sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere
Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als diese Verordnung. Zugang zu
derartigen Informationssystemen wird nur ordnungsgemäß ermächtigtem
Europol-Personal gewährt, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dient. Artikel 24 Zwecke der Informationsverarbeitung 1. Sofern es für die
Verwirklichung der Ziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 2
erforderlich ist, kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener
Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeiten: (a)
Kreuzprobe zur Ermittlung etwaiger Zusammenhänge
zwischen Informationen, (b)
strategische oder themenbezogene Analyse, (c)
operative Analyse in Einzelfällen. 2. Kategorien personenbezogener
Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten zu den in Absatz 1
genannten Zwecken erhoben werden dürfen, sind in Anhang 2 aufgeführt. Artikel 25 Bestimmung des Zweckes der Informationsverarbeitung 1. Die Informationen an Europol
übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder
internationale Organisationen bestimmen, zu welchem in Artikel 24
genannten Zweck diese Informationen verarbeitet werden dürfen. Andernfalls
bestimmt Europol, wie sachdienlich die Informationen sind und zu welchem Zweck
sie verarbeitet werden. Nur wenn der Datenlieferant zustimmt, darf Europol
Informationen zu einem anderen Zweck verarbeiten als dem Zweck, zu dem sie
übermittelt wurden. 2. Mitgliedstaaten,
EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen können bei der
Übermittlung etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende
Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art vorsehen, insbesondere
bezüglich der Löschung oder Vernichtung der Daten. Sollten sich derartige
Einschränkungen erst nach der Übermittlung als notwendig erweisen, setzen sie
Europol hiervon in Kenntnis. Europol leistet den Einschränkungen Folge. 3. Für den Zugang zu aus
öffentlich zugänglichen Quellen eingeholten Informationen und für die
Verwendung dieser Informationen kann Europol Einschränkungen beliebiger Art
vorsehen. Artikel 26 Zugang der Mitgliedstaaten und des Europol-Personals zu von Europol
gespeicherten Informationen 1. Die Mitgliedstaaten haben
Zugang zu allen Informationen, die zu den in
Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b
genannten Zwecken übermittelt wurden, und können Suchabfragen anhand dieser
Informationen vornehmen; das Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten
und internationalen Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck
ihrer Verwendung zu beschränken, bleibt davon unberührt. Die Mitgliedstaaten
benennen die zu derartigen Suchabfragen befugten Behörden. 2. Unbeschadet etwaiger
Einschränkungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 von Seiten der die Informationen
übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder
internationalen Organisationen haben die Mitgliedstaaten indirekten Zugriff auf
die zu den Zwecken von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c
übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren. Im Fall
eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die
den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des
Mitgliedstaats, der die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben
werden darf. 3. Vom Exekutivdirektor Europols
ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Bedienstete haben zu den von Europol
verarbeiteten Informationen in dem Maße Zugang, wie es die Ausübung ihrer
Pflichten erfordert. Artikel 27 Zugriff
auf Europol-Informationen durch Eurojust und das OLAF 1. Europol ergreift alle
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und das Europäische Amt
für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen ihrer Befugnisse Zugang zu allen
Informationen haben, die zu den in Artikel 24
Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt
wurden, und anhand dieser Informationen Suchabfragen vornehmen können; das
Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationalen
Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck ihrer Verwendung zu
beschränken, bleibt davon unberührt. Wenn sich bei einer von Eurojust oder vom
OLAF vorgenommenen Suchabfrage eine Übereinstimmung mit von Europol
verarbeiteten Informationen ergibt, wird Europol davon in Kenntnis gesetzt. 2. Europol ergreift alle
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und das OLAF im Rahmen
ihrer Befugnisse indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 24
Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem
Treffer/kein-Treffer-Verfahren haben; etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 25
Absatz 2 von Seiten der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten,
EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen bleiben
davon unberührt. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch
das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung
des Mitgliedstaats, der EU-Einrichtung, des Drittstaats oder der
internationalen Organisation, der beziehungsweise die die Information an
Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf. 3. Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen
werden, um zu ermitteln, ob zwischen bei Eurojust beziehungsweise beim OLAF
vorliegenden Informationen Übereinstimmungen mit bei Europol verarbeiteten
Informationen bestehen. 4. Europol gestattet die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen erst, wenn ihm von
Eurojust beziehungsweise vom OLAF mitgeteilt wurde, welche nationalen
Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder, Assistenten und Eurojust-Bediensteten
beziehungsweise OLAF-Bediensteten zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt
sind. 5. Falls im Laufe von
Datenverarbeitungstätigkeiten Europols zu einzelnen Ermittlungen von Seiten
Europols oder eines Mitgliedstaats festgestellt wird, dass unter das Mandat von
Eurojust oder des OLAF fallende Koordinierungs-, Kooperations- oder
Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, setzt Europol letztere davon in
Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen
entsprechend der Entscheidung des die Informationen übermittelnden
Mitgliedstaats ein. In einem solchen Fall spricht sich Eurojust beziehungsweise
das OLAF mit Europol ab. 6. Eurojust, d.h das Kollegium,
die nationalen Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die Assistenten
und die Eurojust-Bediensteten, sowie das OLAF leisten etwaigen allgemeinen oder
besonderen Einschränkungen, die von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten
oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 in
Bezug auf den Zugang zu den von ihnen übermittelten Daten oder deren Verwendung
vorgesehen wurden, Folge. Artikel 28 Pflicht zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten 1. Falls Europol, um seinen
Auftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen,
einem Mitgliedstaat Informationen geben muss, die diesen betreffen, die
betreffenden Informationen jedoch Beschränkungen nach Artikel 25
Absatz 2 unterliegen, die ihre Weitergabe verbieten, hält Europol
Rücksprache mit dem Datenlieferanten, der die Zugangsbeschränkung festgelegt
hat, und bittet diesen um Einwilligung zur Datenweitergabe. Ohne Einwilligung dürfen die Daten nicht
weitergegeben werden. 2. Europol gibt einem
Mitgliedstaat ungeachtet etwaiger Zugangsbeschränkungen Informationen, die ihn
betreffen, wenn (a)
dies unbedingt erforderlich ist, um eine
unmittelbar drohende Gefahr im Zusammenhang mit schweren Straftaten oder
terroristischen Handlungen abzuwenden, oder (b)
dies für die Abwehr einer unmittelbaren schweren
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat von
wesentlicher Bedeutung ist. In einem solchen Fall setzt Europol den
Datenlieferanten so rasch wie möglich von der Weitergabe der betreffenden
Informationen in Kenntnis und teilt ihm mit, welche Gründe bei der
Situationsanalyse zu dieser Entscheidung geführt haben . Kapitel
VI BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN ABSCHNITT 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 29 Gemeinsame Bestimmungen 1. Soweit dies zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu den
EU-Einrichtungen entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen, den
Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten, Ausbildungseinrichtungen von
Drittstaaten im Bereich der Strafverfolgung, internationalen Organisationen und
privaten Parteien herstellen und unterhalten. 2. Soweit dies für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol vorbehaltlich der in
Artikel 25 Absatz 2 genannten Einschränkungen mit den in
Absatz 1 genannten Einrichtungen direkt sämtliche Informationen mit
Ausnahme personenbezogener Daten austauschen. 3. Soweit dies für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Kapitels von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme
privater Parteien personenbezogene Daten entgegennehmen und verarbeiten. 4. Unbeschadet von
Artikel 36 Absatz 4 übermittelt Europol personenbezogene Daten nur
dann an EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen, wenn
dies für die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die
Zuständigkeit von Europol fallen, erforderlich ist, und nur im Einklang mit
diesem Kapitel. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat
geliefert, holt Europol die Zustimmung dieses Mitgliedstaates ein, es sei denn (a)
die Zustimmung kann als gegeben vorausgesetzt
werden, da der Mitgliedstaat die Möglichkeit einer Weiterübermittlung nicht
ausdrücklich eingegrenzt hat; oder (b)
der Mitgliedstaat hat für eine solche
Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen
stehende Zustimmung erteilt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. 5. Eine Weiterübermittlung von
personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten
und internationale Organisationen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von
Europol zulässig. ABSCHNITT 2 AUSTAUSCH/ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Artikel 30 Übermittlung personenbezogener Daten an EU-Einrichtungen Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach
Artikel 25 Absatz 2 oder 3 kann Europol personenbezogene Daten
direkt an EU-Einrichtungen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der
Aufgaben von Europol oder der betreffenden EU-Einrichtung erforderlich ist. Artikel 31 Übermittlung personenbezogener Daten an
Drittstaaten und internationale Organisationen 1. Soweit dies für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol personenbezogene Daten an eine
Behörde eines Drittstaates oder an eine internationale Organisation
übermitteln: (a)
wenn die Kommission gemäß Artikel 25
und 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr einen
Beschluss erlassen hat, dem zufolge der betreffende Drittstaat oder die
betreffende internationale Organisation oder ein verarbeitender Sektor
innerhalb dieses Drittstaates oder dieser internationalen Organisation einen
ausreichenden Datenschutz gewährleistet (Angemessenheitsbeschluss), oder (b)
auf der Grundlage eines internationalen Abkommens
zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat oder der
betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 des Vertrags,
das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der
Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, oder (c)
auf der Grundlage eines vor dem Geltungsbeginn
dieser Verordnung geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen Europol und dem
betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation nach
Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner
weiteren Genehmigung. Europol kann zur Umsetzung solcher Abkommen oder
Angemessenheitsbeschlüsse Arbeitsvereinbarungen schließen. 2. Abweichend von Absatz 1
kann der Exekutivdirektor in Einzelfällen die Übermittlung personenbezogener
Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen genehmigen, wenn (a)
die Übermittlung der Daten zur Wahrung der
grundlegenden Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ziele von Europol unbedingt erforderlich ist, (b)
die Übermittlung der Daten zur Abwehr einer
unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung unbedingt erforderlich
ist, (c)
die Übermittlung anderweitig für die Wahrung eines
wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Feststellung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich
vorgeschrieben ist oder (d)
die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger
Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist. Zudem kann der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei entsprechenden Garantien
hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten
von Personen eine Kategorie von Übermittlungen gemäß den Buchstaben (a) bis (d)
für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängerbar ist, genehmigen. 3. Der Exekutivdirektor teilt
dem Verwaltungsrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Fälle mit,
in denen er Absatz 2 angewandt hat. Artikel 32 Personenbezogene Daten privater Parteien 1. Soweit dies für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von privaten Parteien stammende
personenbezogene Daten verarbeiten, wenn ihm diese auf einem der folgenden Wege
zugehen: (a)
über eine nationale Stelle eines Mitgliedstaates
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, (b)
über die Kontaktstelle eines Drittstaates, mit dem
Europol vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Kooperationsabkommen nach
Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossen hat, oder (c)
über eine Behörde eines Drittstaates oder eine internationale
Organisation, mit denen die Europäische Union eine internationale Übereinkunft
nach Artikel 218 des Vertrags geschlossen hat. 2. Berühren die erhaltenen Daten
die Interessen eines Mitgliedstaates, unterrichtet Europol unverzüglich die
nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats. 3. Europol nimmt nicht
unmittelbar mit privaten Parteien Kontakt auf, um personenbezogene Daten
einzuholen. 4. Die Kommission bewertet
innerhalb von drei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die
Notwendigkeit und die möglichen Auswirkungen des direkten Austauschs
personenbezogener Daten mit privaten Parteien. In dieser Bewertung werden unter
anderem die Gründe genannt, warum der Austausch personenbezogener Daten mit
privaten Parteien für Europol notwendig ist. Artikel 33 Informationen von Privatpersonen 1. Informationen einschließlich
personenbezogener Daten, die von Privatpersonen stammen, dürfen von Europol
verarbeitet werden, wenn ihm diese auf einem der folgenden Wege zugehen: (a)
über eine nationale Stelle eines Mitgliedstaates
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, (b)
über die Kontaktstelle eines Drittstaates, mit dem
Europol vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Kooperationsabkommen nach
Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossen hat, oder (c)
über eine Behörde eines Drittstaates oder eine
internationale Organisation, mit denen die Europäische Union eine
internationale Übereinkunft nach Artikel 218 des Vertrags geschlossen hat. 2. Erhält Europol Informationen
einschließlich personenbezogener Daten von einer Privatperson mit Wohnsitz in
einem Drittstaat, mit dem keine internationale Übereinkunft besteht, die
entweder auf der Grundlage von Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder
auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags geschlossen wurde, darf
Europol diese Informationen nur einem betroffenen Mitgliedstaat oder Drittstaat
übermitteln, mit dem Europol solche Übereinkünfte geschlossen hat. 3. Europol nimmt nicht
unmittelbar mit Privatpersonen Kontakt auf, um Informationen einzuholen. Kapitel
VII DATENSCHUTZGARANTIEN Artikel 34 Grundsätze des Datenschutzes Personenbezogene Daten (a)
müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige
Weise verarbeitet werden; (b)
müssen für genau festgelegte, eindeutige und
rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken
nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche
Zwecke ist nicht als unvereinbar anzusehen, wenn Europol geeignete Garantien
vorsieht, um insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere
Zwecke verarbeitet werden; (c)
müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen, sachlich
relevant sein und dürfen nicht in unverhältnismäßiger Weise verarbeitet werden; (d)
müssen sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem
neuesten Stand gebracht werden; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu
treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer
Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden; (e)
dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für
die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,
und müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der
betroffenen Personen ermöglicht. Artikel 35 Unterscheidung der personenbezogenen
Daten nach Richtigkeit und Zuverlässigkeit 1. Die Quelle der von einem
Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem
Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender
Quellenbewertungskodes bewertet: (A): Es bestehen keine Zweifel an der
Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle oder die Informationen
stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen
hat. (B): Es handelt sich um eine Quelle, deren
Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben. (C): Es handelt sich um eine Quelle, deren
Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben. (X): Die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht
beurteilt werden. 2. Die von einem Mitgliedstaat
stammenden Informationen werden nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der sie
liefert, hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit anhand folgender
Informationsbewertungskodes bewertet: (1): Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein
Zweifel besteht; (2): Informationen, die der Quelle, nicht aber dem
Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind; (3): Informationen, die der Quelle nicht
persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen
erhärtet werden; (4): Informationen, die der Quelle nicht
persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen. 3. Gelangt Europol – anhand der
bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen – zu dem Schluss, dass die
Bewertung korrigiert werden muss, unterrichtet es den betreffenden
Mitgliedstaat und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Bewertung zu
erzielen. Ohne dieses Einvernehmen ändert Europol die Bewertung nicht. 4. Erhält Europol von einem
Mitgliedstaat Informationen ohne Bewertung, versucht Europol, nach Möglichkeit
die Verlässlichkeit der Quelle oder der Information anhand der bereits in
seinem Besitz befindlichen Informationen zu bewerten. Die Bewertung
spezifischer Daten und Informationen erfolgt im Einvernehmen mit dem
Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert. Ein Mitgliedstaat und
Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter
Arten von Daten und bestimmter Quellen treffen. Wird im Einzelfall kein
Einvernehmen erzielt oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet
Europol die Informationen oder Daten und weist solchen Informationen oder Daten
die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4)
zu. 5. Erhält Europol Daten oder
Informationen von einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder
einer EU-Stelle, gilt dieser Artikel entsprechend. 6. Informationen aus öffentlich
zugänglichen Quellen werden von Europol anhand der in den Absätzen 1
und 2 genannten Bewertungskodes bewertet. Artikel 36 Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten und verschiedener Kategorien von Betroffenen 1. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten von Opfern von Straftaten, Zeugen oder anderen
Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, sowie von Personen
unter 18 Jahren ist auf die Fälle beschränkt, in denen sie für die
Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von
Europol fallen, unbedingt notwendig ist. 2. Unabhängig davon, ob die
Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die
Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen
oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten, welche die
Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, auf die Fälle beschränkt, in denen
sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die
Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig ist und in denen diese
Daten andere bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. 3. Allein Europol hat Zugriff
auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten. Der
Exekutivdirektor erteilt gegebenenfalls einer begrenzten Anzahl von Beamten in
der vorgeschriebenen Form ein Zugriffsrecht, falls dies für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. 4. Eine Entscheidung, die
rechtliche Folgen für eine betroffene Person nach sich zieht, darf sich auf
keinen Fall ausschließlich auf eine automatisierte Datenverarbeitung gemäß
Absatz 2 stützen, es sei denn, die Entscheidung ist durch nationale oder
EU-Rechtsvorschriften oder erforderlichenfalls durch den Europäischen
Datenschutzbeauftragten ausdrücklich genehmigt. 5. Personenbezogene Daten im
Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nicht an Mitgliedstaaten,
EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt
werden, es sei denn, dies ist in Einzelfällen im Zusammenhang mit
Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig. 6. Alle sechs Monate übermittelt
Europol dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Übersicht über alle von
ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 2 genannten Art. Artikel 37 Speicher- und Löschfristen für
personenbezogene Daten 1. Von Europol verarbeitete
personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Europol gespeichert werden, wie
dies zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist. 2. Spätestens drei Jahre nach Beginn
der Verarbeitung personenbezogener Daten prüft Europol automatisch, ob eine
weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Europol kann beschließen,
dass personenbezogene Daten bis zur nächsten Prüfung, die nach weiteren drei
Jahren stattfindet, gespeichert bleiben, wenn dies für die Erfüllung der
Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Die Gründe für die weitere
Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird keine
Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die personenbezogenen Daten
nach drei Jahren automatisch gelöscht. 3. Werden Daten, die in
Artikel 36 Absätze 1 und 2 genannte Personen betreffen, für
einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, wird dies dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten mitgeteilt. 4. Hat ein Mitgliedstaat, eine
EU-Stelle, ein Drittstaat oder eine internationale Organisation die Datenübermittlung
nach Artikel 25 Absatz 2 mit Einschränkungen im Hinblick auf eine
vorzeitige Löschung oder Vernichtung der personenbezogenen Daten versehen,
löscht Europol die personenbezogenen Daten gemäß diesen Vorgaben. Wird eine
weitere Speicherung der Daten auf der Grundlage von Informationen, die über
diejenigen des Datenlieferanten hinausgehen, für erforderlich gehalten, damit
Europol seine Aufgaben erfüllen kann, ersucht Europol den Datenlieferanten um
die Genehmigung, die Daten weiter speichern zu dürfen, und nennt ihm die Gründe
dafür. 5. Löscht ein Mitgliedstaat,
eine EU-Stelle, ein Drittstaat oder eine internationale Organisation in seinen
beziehungsweise ihren nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, teilt
er beziehungsweise sie dies Europol mit. Europol löscht daraufhin die Daten, es
sei denn, Europol hält aufgrund von Informationen, die über diejenigen des
Datenlieferanten hinausgehen, eine weitere Speicherung der Daten im Interesse
der ihm obliegenden Zielsetzungen für erforderlich. Europol unterrichtet den
Datenlieferanten von der weiteren Speicherung der Daten und begründet die
Fortsetzung der Speicherung. 6. Personenbezogene Daten werden
nicht gelöscht, wenn (a)
schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person
beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur mit Einwilligung der
betroffenen Person verwendet werden; (b)
ihre Richtigkeit von der betroffenen Person
bestritten wird, solange bis der Mitgliedstaat oder Europol gegebenenfalls Gelegenheit
haben, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen; (c)
die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter
aufbewahrt werden müssen; (d)
die betroffene Person Einspruch gegen ihre Löschung
erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert. Artikel 38 Sicherheit der Verarbeitung 1. Europol ergreift geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen, um der zufälligen oder
widerrechtlichen Vernichtung, dem zufälligen Verlust, der unfugten Weitergabe
oder Veränderung der Daten und dem unbefugten Zugang zu ihnen sowie jeder
anderen Form ihrer unrechtmäßigen Verarbeitung vorzubeugen. 2. Europol trifft im Hinblick
auf die automatisierte Datenverarbeitung Maßnahmen, die geeignet sind, (a)
Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen,
mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren
(Zugangskontrolle); (b)
zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle); (c)
die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte
Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu
verhindern (Speicherkontrolle); (d)
zu verhindern, dass automatisierte
Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von
Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle); (e)
zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines
automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur auf die ihrer
Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle); (f)
zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt
werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur
Datenübertragung übermittelt werden können oder übermittelt worden sind
(Übermittlungskontrolle); (g)
zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt
werden kann, welche personenbezogenen Daten wann und von wem in automatisierte
Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle); (h)
zu verhindern, dass bei der Übertragung
personenbezogener Daten oder beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt
gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle); (i)
zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im
Störungsfall unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung); (j)
zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems
fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden
(Verlässlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems
verfälscht werden (Unverfälschtheit). 3. Europol und die Mitgliedstaaten
treffen Vorkehrungen, damit auch bei Beteiligung verschiedener
Informationssysteme den Sicherheitserfordernissen Rechnung getragen wird. Artikel 39 Auskunftsrecht der betroffenen Person 1. Jede betroffene Person hat
das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende
personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden. Werden solche
personenbezogenen Daten verarbeitet, übermittelt Europol der betroffenen Person (a)
eine Bestätigung, ob sie betreffende Daten
verarbeitet werden oder nicht, (b)
zumindest Angaben zu den Zwecken der Verarbeitung,
den Datenkategorien, die verarbeitet werden, und den Empfängern, an die die
Daten übermittelt werden, (c)
eine Mitteilung in verständlicher Form über die
Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren
Informationen über die Herkunft der Daten. 2. Jede betroffene Person, die
ihr Recht auf Zugang zu sie betreffenden personbezogenen Daten wahrnehmen will,
kann dies bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats seiner
Wahl beantragen, ohne dass ihr dadurch übermäßige Kosten entstehen. Die Behörde
leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags, an Europol weiter. 3. Europol beantwortet den
Antrag binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach
seinem Eingang. 4. Europol konsultiert die
zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es über einen
Antrag entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge
Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten, die vom Zugang der
betroffenen Person zu solchen Daten unmittelbar betroffen sind, voraus. Lehnt
ein Mitgliedstaat die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er
Europol unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis. 5. Der Zugang zu
personenbezogenen Daten wird verweigert oder beschränkt, falls dies
erforderlich ist (a)
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von
Europol (b)
zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen
Ordnung der Mitgliedstaaten oder zur Verhinderung von Straftaten (c)
zur Sicherstellung störungsfreier nationaler
Ermittlungen (d)
zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter. 6. Europol unterrichtet die
betroffene Person schriftlich über die Zugangsverweigerung oder -beschränkung,
über die Gründe einer solchen Entscheidung und ihr Recht, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten
Beschwerde einzulegen. Informationen über die tatsächlichen und rechtlichen
Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, müssen nicht mitgeteilt werden, wenn
diese Information die Beschränkung gemäß Absatz 5 ihrer Wirkung berauben
würde. Artikel 40 Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung 1. Jede betroffene Person hat
das Recht, von Europol die Berichtigung von sie betreffenden fehlerhaften personenbezogenen
Daten sowie, sofern möglich und erforderlich, deren Vervollständigung oder
Aktualisierung zu verlangen. 2. Jede betroffene Person hat
das Recht, von Europol die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen
Daten zu verlangen, wenn diese für die Zwecke, für die sie rechtmäßig erhoben oder
weiterverarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. 3. Besteht berechtigter Grund zu
der Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigen würde, so werden die personenbezogenen Daten nicht
gelöscht, sondern lediglich gesperrt. Gesperrte Daten dürfen nur zu dem Zweck
verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 4. Wurden bei Europol
gespeicherte Daten der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Art
Europol von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt oder
handelt es sich bei diesen um die Ergebnisse eigener Analysen von Europol, so
berichtigt, löscht oder sperrt Europol diese Daten. 5. Wurden bei Europol
gespeicherte Daten der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Art Europol
direkt von Mitgliedstaaten übermittelt, so berichtigen, löschen oder sperren
die betroffenen Mitgliedstaaten diese Daten in Abstimmung mit Europol. 6. Wurden Europol auf sonstige
geeignete Weise unrichtige Daten übermittelt oder sind die Fehler in den von
den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder unter Verstoß
gegen diese Verordnung stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht die
Fehlerhaftigkeit darauf, dass Europol diese Daten in nicht ordnungsgemäßer
Weise oder unter Verstoß gegen diese Verordnung eingegeben, übernommen oder
gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Europol diese Daten in Abstimmung
mit den betroffenen Mitgliedstaaten. 7. In den in den
Absätzen 4, 5 und 6 genannten Fällen werden alle Empfänger solcher Daten
unverzüglich unterrichtet. Diese Empfänger müssen dann gemäß den für sie
geltenden Regeln in ihrem eigenen System ebenfalls die entsprechende
Berichtigung, Löschung oder Sperrung vornehmen. 8. Europol teilt der betroffenen
Person binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, schriftlich
mit, dass sie betreffende Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt wurden. 9. Europol unterrichtet die
betroffene Person schriftlich über jede Verweigerung einer Berichtigung,
Löschung oder Sperrung sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen
Datenschutzbeauftragten einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Artikel 41 Datenschutzrechtliche Verantwortung 1. Europol speichert
personenbezogene Daten so, dass gewährleistet ist, dass ihre Quelle nach
Maßgabe von Artikel 23 feststellbar ist. 2. Die Verantwortung für die
Qualität personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Buchstabe d liegt
bei dem Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Europol übermittelt
hat, und bei Europol, wenn die personenbezogenen Daten von EU-Einrichtungen,
Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt wurden oder wenn
Europol die personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen
eingeholt hat. 3. Die Verantwortung für die
Einhaltung der in Artikel 34 Buchstaben a, b, c und e genannten
Grundsätze liegt bei Europol. 4. Die Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit der Übermittlung liegt bei (a)
von den Mitgliedstaaten an Europol übermittelten
personenbezogenen Daten bei dem jeweiligen Mitgliedstaat, der die Daten
übermittelt hat, und (b)
bei von Europol an Mitgliedstaaten, Drittstaaten
oder internationale Organisationen übermittelten personenbezogenen Daten bei
Europol. 5. Bei Übermittlungen zwischen
Europol und EU-Einrichtungen liegt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der
Übermittlung bei Europol. Unbeschadet des vorstehenden Satzes sind sowohl
Europol als auch der Empfänger für die Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung
verantwortlich, wenn Europol die Daten auf Ersuchen des Empfängers übermittelt.
Außerdem trägt Europol die Verantwortung für alle von ihm durchgeführten
Datenverarbeitungsvorgänge. Artikel 42 Vorabkontrolle 1. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten für die Erstellung neuer Dateien wird vorab kontrolliert, wenn (a)
in Artikel 36 Absatz 2 genannte besondere
Kategorien von Daten verarbeitet werden, (b)
von der Art der Verarbeitung, insbesondere der
Verarbeitung mit neuen Technologien, Mechanismen oder Verfahren, sonstige
besondere Gefahren für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen
Personen und insbesondere den Schutz ihrer personenbezogener Daten ausgehen. 2. Die Vorabprüfungen nimmt der
Europäische Datenschutzbeauftragte nach Erhalt der Meldung des Datenschutzbeauftragten
vor, der im Zweifelsfall den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der
Notwendigkeit einer Vorabkontrolle konsultiert. 3. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach
Empfang der Meldung ab. Diese Frist kann ausgesetzt werden, bis dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere von ihm erbetene Auskünfte
vorliegen. Sie kann zudem auf Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten
um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Komplexität des Falles dies
erfordert. Europol ist vor Ablauf der ursprünglichen Zweimonatsfrist von diesem
Beschluss in Kenntnis zu setzen. Ist nach Ablauf dieser gegebenenfalls verlängerten
Zweimonatsfrist keine Stellungnahme erfolgt, so gilt sie als positiv. Ist der Europäische Datenschutzbeauftragte der
Ansicht, dass bei der gemeldeten Verarbeitung ein Verstoß gegen eine der
Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen könnte, schlägt er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen
vor. Ändert Europol die Verarbeitung nicht entsprechend, kann der Europäische
Datenschutzbeauftragte seine Befugnisse nach Artikel 46 Absatz 3
ausüben. 4. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte führt ein Register aller ihm aufgrund von Absatz 1
gemeldeten Verarbeitungen. Dieses Register wird in das in Artikel 27
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannte Register
integriert. Artikel 43 Protokollierung und Dokumentierung 1. Zum Zwecke der Überprüfung
der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der
Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten hält Europol jedwede Erhebung,
Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie
jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle
oder Dokumentierungen werden nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht
für eine gerade laufende Kontrolle noch weiter benötigt werden. Die Protokolle
können nicht geändert werden. 2. Die Protokolle oder Dokumentierungen
nach Absatz 1 werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf
Verlangen zum Zwecke der Datenschutzkontrolle übermittelt. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte verwendet diese Informationen ausschließlich zu Zwecken
der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten. Artikel 44 Datenschutzbeauftragter 1. Der Verwaltungsrat ernennt
einen Datenschutzbeauftragten, der dem Personal von Europol angehört. In
Erfüllung seiner Pflichten handelt er unabhängig. 2. Der Datenschutzbeauftragte
wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Befähigung und insbesondere
seines Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzes ausgewählt. 3. Die Wahl des Datenschutzbeauftragten
darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als
Datenschutzbeauftragtem und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben,
insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen dieser
Verordnung, führen. 4. Der Datenschutzbeauftragte
wird für einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren ernannt. Eine
Wiederernennung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ist möglich. Die
Ernennung zum Datenschutzbeauftragten durch das Organ oder die Einrichtung der
Europäischen Union, das beziehungsweise die ihn ernannt hat, kann nur mit
Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten widerrufen werden, wenn der
Datenschutzbeauftragte die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt. 5. Nach seiner Ernennung ist der
Datenschutzbeauftragte durch das Organ oder die Einrichtung, das beziehungweise
die ihn ernannt hat, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzutragen. 6. Bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben darf der Datenschutzbeauftragte keinen Weisungen unterworfen sein. 7. In Bezug auf personenbezogene
Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten des Personals von Europol und
verwaltungstechnischer personenbezogener Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte
unter anderem folgende Aufgaben wahr: (a)
Er sorgt in unabhängiger Weise dafür, dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und unter Einhaltung der
einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt; (b)
er gewährleistet, dass die Übermittlung und der
Erhalt personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung erfasst werden; (c)
er gewährleistet, dass die Betroffenen auf Anfrage
über die ihnen nach dieser Verordnung zustehenden Rechte informiert werden; (d)
er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und
Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von Europol
zusammen; (e)
er arbeitet mit dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten zusammen; (f)
er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt
diesen dem Verwaltungsrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. 8. Ferner nimmt der
Datenschutzbeauftragte in Bezug auf personenbezogene Daten des Personals von
Europol sowie auf verwaltungstechnische personenbezogene Daten die in der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Aufgaben wahr. 9. Zur Erfüllung seiner Aufgaben
hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten
und zu allen Räumlichkeiten von Europol. 10. Ist der Datenschutzbeauftragte
der Auffassung, dass die Bestimmungen dieser Verordnung über die Verarbeitung
personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den
Exekutivdirektor und fordert diesen auf, innerhalb einer bestimmten Frist
Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Exekutivdirektor nicht innerhalb der bestimmten
Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den
Verwaltungsrat und einigt sich mit diesem auf eine bestimmte Frist für eine
Reaktion. Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für
Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den Europäischen
Datenschutzbeauftragten. 11. Der Verwaltungsrat erlässt den
Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese
Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die
Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Entlassung sowie seine Aufgaben,
Pflichten und Befugnisse und die Garantien für seine Unabhängigkeit. Europol
stellt dem Datenschutzbeauftragten das für die Erfüllung seiner Aufgaben
erforderliche Personal und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung. Der
Zugang dieser Mitglieder des Personals zu den bei Europol verarbeiteten
personenbezogenen Daten und den Räumlichkeiten von Europol ist auf das für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß beschränkt. Artikel 45 Überwachung durch die nationale Kontrollbehörde 1. Jeder Mitgliedstaat benennt
eine nationale Kontrollbehörde, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des
jeweiligen innerstaatlichen Rechts in unabhängiger Weise die Zulässigkeit der
Übermittlung und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung
dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat zu überwachen und zu prüfen,
ob hierdurch die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Zu diesem
Zweck hat die nationale Kontrollbehörde entweder in der nationalen Stelle oder in
den Räumlichkeiten der Verbindungsbeamten Zugang zu Daten, die ihr
Mitgliedstaat nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren an Europol
übermittelt. 2. Zur Durchführung ihrer
Kontrollen haben die nationalen Kontrollbehörden Zugang zu den Diensträumen und
zu den Akten der jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten. 3. Die nationalen
Kontrollbehörden kontrollieren nach den einschlägigen innerstaatlichen
Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen sowie die Tätigkeit der
Verbindungsbeamten, soweit diese Tätigkeit für den Schutz personenbezogener
Daten von Belang ist. Sie halten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über
die von ihnen in Bezug auf Europol getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden. 4. Jede Person hat das Recht,
die nationale Kontrollbehörde zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Übermittlung
von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den
betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz
das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Artikel 46 Kontrolle durch den Europäischen
Datenschutzbeauftragten 1. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der
Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch Europol sowie für die Beratung Europols und der betroffenen
Personen in allen die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden
Angelegenheiten. Zu diesem Zweck erfüllt er die in Absatz 2 genannten
Aufgaben und übt die in Absatz 3 gewährten Befugnisse aus. 2. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte hat im Rahmen dieser Verordnung folgende Aufgaben: (a)
Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die
betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse; (b)
er führt von sich aus oder aufgrund einer
Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen
innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse; (c)
er kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen
dieser Verordnung und anderer EU-Rechtsvorschriften, die den Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol betreffen; (d)
er berät Europol von sich aus oder auf Anfrage in
allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen,
insbesondere bevor dort interne Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausgearbeitet
werden; (e)
er legt die Ausnahmen, Garantien, Genehmigungen und
Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 4 fest und begründet und
veröffentlicht sie; (f)
er führt ein Register der ihm aufgrund von
Artikel 42 Absatz 1 gemeldeten und gemäß Artikel 42
Absatz 4 registrierten Verarbeitungen; (g)
er nimmt eine Vorabkontrolle der ihm gemeldeten
Verarbeitungen vor. 3. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen dieser Verordnung (a)
betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte
beraten, (b)
bei einem behaupteten Verstoß gegen die
Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten Europol mit der
Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses
Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen, (c)
anordnen, dass Anträge auf Ausübung bestimmter
Rechte in Bezug auf Daten bewilligt werden, wenn derartige Anträge unter
Verstoß gegen die Artikel 39 und 40 abgelehnt wurden; (d)
Europol ermahnen oder verwarnen; (e)
die Berichtigung, Sperrung, Löschung oder
Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Vorschriften über die
Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet wurden, und die Meldung
solcher Maßnahmen an Dritte, denen die Daten mitgeteilt wurden, anordnen; (f)
die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig verbieten; (g)
Europol und, falls erforderlich, das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission mit der Angelegenheit befassen; (h)
unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen den
Gerichtshof der Europäischen Union anrufen; (i)
beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen
Verfahren beitreten. 4. Der Europäische Datenschutzbeauftragte
ist befugt, (a)
von Europol Zugang zu allen personenbezogenen Daten
und allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten, (b)
Zugang zu allen Räumlichkeiten zu erhalten, in
denen Europol seine Tätigkeiten ausübt, sofern die begründete Annahme besteht,
dass dort eine von dieser Verordnung betroffene Tätigkeit ausgeübt wird. 5. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte erstellt einen jährlichen Bericht über seine Europol
betreffenden Kontrolltätigkeiten. Dieser Bericht ist Teil des in
Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten jährlichen
Berichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten. 6. Mitglieder des Personals des
Europäischen Datenschutzbeauftragten sind nach Artikel 69 zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Artikel 47 Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und
den nationalen Datenschutzbehörden 1. Bei speziellen Fragen, die
eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der Europäische
Datenschutzbeauftragte eng mit den nationalen Kontrollbehörden zusammen, vor
allem wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine nationale Kontrollbehörde
größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise
unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle von Europol feststellt,
oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden zur Umsetzung
und Auslegung dieser Verordnung. 2. In den in Absatz 1
genannten Fällen tauschen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die
nationalen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen
und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung
dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen
Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten
harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige
Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die
Datenschutzrechte. 3. Die nationalen Kontrollbehörden
und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen nach Bedarf zusammen. Die
Kosten und die Ausrichtung solcher Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte.
In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere
Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Artikel 48 Verwaltungstechnische personenbezogene
Daten und Personaldaten Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für
alle personenbezogenen Daten des Personals von Europol sowie für alle
verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten im Besitz von Europol. Kapitel
VIII RECHTSBEHELFE UND HAFTUNG Artikel 49 Recht auf Beschwerde beim Europäischen
Datenschutzbeauftragten 1. Jede betroffene Person kann
beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie
der Ansicht ist, dass die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. 2. Betrifft eine Beschwerde eine
Entscheidung gemäß den Artikeln 39 oder 40, so konsultiert der Europäische
Datenschutzbeauftragte die nationalen Kontrollinstanzen oder die zuständige
Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen, oder des unmittelbar
betroffenen Mitgliedstaats. Die Entscheidung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von
Informationen reichen kann, wird in enger Abstimmung mit der nationalen
Kontrollinstanz oder der zuständigen Justizbehörde getroffen. 3. Betrifft eine Beschwerde die
Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat,
vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte in enger Absprache mit
der nationalen Kontrollinstanz des betreffenden Mitgliedstaats, dass die
erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. 4. Betrifft eine Beschwerde die
Verarbeitung von Daten, die Europol von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder
internationalen Organisationen übermittelt wurden, vergewissert sich der
Europäische Datenschutzbeauftragte, dass Europol die erforderliche Überprüfung
durchgeführt hat. Artikel 50 Rechtsbehelf gegen den Europäischen
Datenschutzbeauftragten Gegen
die Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann Klage beim
Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden. Artikel 51 Allgemeine Bestimmungen zur Haftung und zum Recht auf Schadenersatz 1. Die vertragliche Haftung von
Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag
anzuwenden ist. 2. Für Entscheidungen aufgrund
einer Schiedsklausel in einem von Europol geschlossenen Vertrag ist der
Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. 3. Unbeschadet Artikel 52
ersetzt Europol im Bereich der außervertraglichen Haftung die von seinen Dienststellen
oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden
nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten gemeinsam sind. 4. Für Streitfälle über den
Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union
zuständig. 5. Die persönliche Haftung der
Europol-Bediensteten gegenüber Europol bestimmt sich nach den Vorschriften des
Statuts beziehungsweise der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. Artikel 52 Haftung für die fehlerhafte Verarbeitung personenbezogener Daten und
Recht auf Schadenersatz 1. Jede Person, der wegen einer
widerrechtlichen Datenverarbeitung ein Schaden entsteht, hat das Recht,
entweder von Europol nach Artikel 340 des Vertrags oder von dem Mitgliedstaat,
in dem der Schadensfall eingetreten ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften
des betreffenden Mitgliedstaates Schadenersatz zu fordern. Die Person erhebt
Klage gegen Europol beim Gerichtshof der Europäischen Union oder gegen den
Mitgliedstaat bei dem zuständigen nationalen Gericht des betreffenden
Mitgliedstaates. 2. Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Europol und Mitgliedstaaten über die Frage, wer letztlich für den
einer Person nach Absatz 1 gewährten Schadenersatz zuständig ist, wird der
Verwaltungsrat befasst, der mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder
entscheidet, unbeschadet des Rechts diese Entscheidung nach Artikel 263
AEUV anzufechten. Kapitel
IX PARLAMENTARISCHE KONTROLLE Artikel 53 Parlamentarische Kontrolle 1. Der Vorsitzende des
Verwaltungsrates und der Exekutivdirektor erscheinen auf Verlangen vor dem
Europäischen Parlament und Vertretern der nationalen Parlamente, um Europol
betreffende Angelegenheiten zu erörtern; dabei berücksichtigen sie die
Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit. 2. Das Europäische Parlament übt
gemeinsam mit den nationalen Parlamenten die parlamentarische Kontrolle der
Tätigkeiten Europols gemäß dieser Verordnung aus. 3. Europol unterliegt den in
dieser Verordnung dargelegten Anhörungs- und Informationspflichten und
übermittelt unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zurückhaltung und
Verschwiegenheit dem Europäischen Parlament sowie den nationalen Parlamenten außerdem
informationshalber (a)
im Zusammenhang mit den Zielen Europols stehende
Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte sowie die
Ergebnisse von Europol in Auftrag gegebener Studien und Evaluierungen, (b)
die gemäß Artikel 31 Absatz 1
geschlossenen Arbeitsvereinbarungen. Artikel 54 Zugang des Europäischen Parlaments zu von oder über Europol
verarbeiteten Verschlusssachen 1. Um die Ausübung der
parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten Europols nach Artikel 53 zu
ermöglichen, kann dem Europäischen Parlament und seinen Vertretern auf Antrag
Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber
sensiblen Informationen gewährt werden. 2. Der Zugang zu
EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen
Informationen erfolgt gemäß den in Artikel 69 genannten Grundsätzen und
Mindeststandards. Europol und das Europäische Parlament schließen eine
Arbeitsvereinbarung, in der die Einzelheiten festgelegt werden. Kapitel X PERSONAL Artikel 55 Allgemeine Bestimmungen 1. Das Beamtenstatut und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den
Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur
Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten gelten für das Personal von Europol mit Ausnahme der Mitarbeiter,
die am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung auf der Grundlage von
Verträgen beschäftigt sind, die Europol nach dem Europol-Übereinkommen
geschlossen hat. 2. Das Personal von Europol
besteht aus Bediensteten auf Zeit und/oder aus Vertragsbediensteten. Der
Verwaltungsrat entscheidet darüber, welche im Stellenplan vorgesehenen
Zeitplanstellen ausschließlich mit Bediensteten aus den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten besetzt werden dürfen. Bedienstete, die für die Besetzung
dieser Planstellen eingestellt werden, haben den Status von Bediensteten auf
Zeit und dürfen nur einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten, der einmalig
um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Artikel 56 Exekutivdirektor 1. Der Exekutivdirektor wird als
Zeitbediensteter Europols gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. 2. Der Exekutivdirektor wird vom
Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission im Anschluss
an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt. Für den Abschluss des Vertrags mit dem
Exekutivdirektor wird Europol durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats
vertreten. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat
ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss
des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses
zu beantworten. 3. Die Amtszeit des
Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission
eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die
künftigen Aufgaben und Herausforderungen Europols berücksichtigt werden. 4. Der Verwaltungsrat kann auf
Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3
die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. 5. Der Verwaltungsrat
unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des
Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung
der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem
zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der
Ausschussmitglieder zu beantworten. 6. Ein Exekutivdirektor, dessen
Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem
anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen. 7. Der Exekutivdirektor kann
seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates auf Vorschlag
der Kommission enthoben werden. 8. Der Verwaltungsrat
entscheidet über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die
Amtsenthebung des Exekutivdirektors und/oder der stellvertretenden
Exekutivdirektoren auf der Grundlage einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
stimmberechtigten Mitglieder. Artikel 57 Stellvertretende Exekutivdirektoren 1. Der Exekutivdirektor wird von
vier stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt, von denen einer für Aus-
und Fortbildung zuständig ist. Der stellvertretende Exekutivdirektor für Aus-
und Fortbildung ist für die Verwaltung der Europol-Akademie und deren
Tätigkeiten zuständig. Der Exekutivdirektor legt die Aufgaben der anderen
stellvertretenden Exekutivdirektoren fest. 2. Artikel 56 gilt für die
stellvertretenden Exekutivdirektoren. Der Exekutivdirektor wird vor ihrer
Ernennung oder Amtsenthebung konsultiert. Artikel 58 Abgeordnete nationale Sachverständige und
andere Bedienstete 1. Europol kann auch auf
abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen,
die nicht von Europol selbst beschäftigt werden. 2. Der Verwaltungsrat beschließt
eine Regelung für zu Europol abgeordnete nationale Sachverständige. Kapitel
XI FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 59 Haushalt 1. Alle Einnahmen und Ausgaben
von Europol sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und
werden im Haushaltsplan Europols ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem
Kalenderjahr zusammen. 2. Der Haushalt Europols muss in
Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 3. Die Einnahmen Europols
umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Beitrag der Union aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. 4. Europol kann EU-Mittel in
Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-und Sonderzuschüssen gemäß den
Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der EU-Strategien
erhalten. 5. Die Ausgaben Europols
umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben
und die Betriebskosten. Artikel 60 Aufstellung des Haushaltsplans 1. Der Exekutivdirektor erstellt
jährlich zusammen mit dem Stellenplan einen Entwurf des Voranschlags der
Einnahmen und Ausgaben Europols für das folgende Haushaltsjahr, den er dem
Verwaltungsrat übermittelt. 2. Auf der Grundlage dieses
Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags
der Einnahmen und Ausgaben Europols für das folgende Haushaltsjahr auf. Der
vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols geht
der Kommission jährlich bis […in der Rahmenfinanzregelung vorgesehenes Datum]
zu. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des
Stellenplans umfasst, wird der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem
Rat bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt. 3. Die Kommission übermittelt
den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde). 4. Auf der Grundlage des
Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten
Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem
Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen
Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags der
Haushaltsbehörde vorlegt. 5. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Beitrag an Europol. 6. Die Haushaltsbehörde
genehmigt den Stellenplan Europols. 7. Der Haushaltsplan Europols
wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist.
Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst. 8. Für Projekte, insbesondere
Bauprojekte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten,
gelten die Bestimmungen der [Rahmenfinanzregelung]. Artikel 61 Ausführung des Haushaltsplans 1. Der Exekutivdirektor führt den
Haushaltsplan Europols aus. 2. Der Exekutivdirektor
übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu
den Ergebnissen von Bewertungsverfahren. Artikel 62 Rechnungslegung und Entlastung 1. Bis zum 1. März nach dem
Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer von Europol dem
Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen. 2. Europol sendet dem
Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des
folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement zu. 3. Bis zum 31. März nach dem
Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem
Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen
Rechnungen Europols. 4. Nach Eingang der Bemerkungen
des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen von Europol gemäß
Artikel 148 der Haushaltsordnung stellt der Rechnungsführer die
endgültigen Jahresabschlüsse von Europol auf. Der Exekutivdirektor legt sie dem
Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor. 5. Der Verwaltungsrat gibt eine
Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Europol ab. 6. Der Exekutivdirektor
übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des
Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den
nationalen Parlamenten. 7. Die endgültigen
Jahresabschlüsse werden veröffentlicht. 8. Der Exekutivdirektor
übermittelt dem Rechnungshof bis zum [in der Rahmenfinanzregelung festgelegtes
Datum] eine Antwort auf die Bemerkungen in dessen Jahresbericht. Diese Antwort
geht auch dem Verwaltungsrat zu. 9. Der Exekutivdirektor
unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß
Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für
eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind. 10. Auf Empfehlung des Rates, der
mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem
Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung
des Haushaltsplans für das Jahr n. Artikel 63 Finanzregelung 1. Der Verwaltungsrat erlässt
nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese
darf von [der Rahmenfinanzregelung] nur abweichen, wenn die besondere
Funktionsweise von Europol dies erfordert und die Kommission vorher ihre
Zustimmung erteilt hat. 2. Aufgrund der Besonderheit der
Mitglieder des Netzes der Schulungseinrichtungen der Mitgliedstaaten, die die
einzigen Stellen mit der technischen Leistungsfähigkeit zur Durchführung
einschlägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind, können diesen Mitgliedern
gemäß Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1268/2012[41]
der Kommission ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen
gewährt werden. Kapitel
XII SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 64 Rechtsstellung 1. Europol ist eine Einrichtung
der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. 2. Europol besitzt in jedem
Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Europol
kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern
und kann vor Gericht auftreten. 3. Europol hat seinen Sitz in
Den Haag, Niederlande. Artikel 65 Vorrechte und Befreiungen 1. Das Protokoll über die
Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf Europol und sein
Personal Anwendung. 2. Die Vorrechte und Befreiungen
von Verbindungsbeamten und ihren Familienangehörigen sind Gegenstand einer
Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und den anderen
Mitgliedstaaten. In dieser Vereinbarung sind die Vorrechte und Befreiungen, die
für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten
erforderlich sind, geregelt. Artikel 66 Sprachenregelung 1. Für Europol gelten die
Bestimmungen der Verordnung Nr. 1[42]. 2. Die für die Arbeit Europols
erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die
Einrichtungen der Europäischen Union erbracht. Artikel 67 Transparenz 1. Für die Dokumente Europols
gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[43]. 2. Der Verwaltungsrat legt bis
spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der
Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors die Modalitäten für die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf Europol-Dokumente
fest. 3. Gegen Entscheidungen Europols
nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe
der Artikel 228 und 263 des Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten
oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden. Artikel 68 Betrugsbekämpfung 1. Zur Erleichterung der
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt Europol innerhalb von sechs
Monaten ab dem Tag, an dem es seine Arbeit aufnimmt, der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[44]
bei und verabschiedet die entsprechenden Bestimmungen nach dem Muster in der
Anlage zu der Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter Europols gelten. 2. Der Europäische Rechnungshof
ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die
Unionsgelder von Europol erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von
Unterlagen und vor Ort durchzuführen. 3. Das OLAF kann auf der
Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996
betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug
und anderen Unregelmäßigkeiten[45]
Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen,
um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von Europol finanzierten
Finanzzuwendungen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine
sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Union vorliegt. 4. Unbeschadet der
Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und
Finanzhilfeentscheidungen Europols Bestimmungen, die den Europäischen
Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und
Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. Artikel 69 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen Europol legt unter Berücksichtigung der
Grundprinzipien und Mindeststandards des Beschlusses 2011/292/EU seine eigenen
Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit
und des Schutzes von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache
eingestuften, aber sensiblen Informationen fest. Dies betrifft unter anderem
die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von
Verschlusssachen. Artikel 70 Bewertung und Überarbeitung 1. Spätestens fünf Jahre nach
[dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und anschließend alle fünf Jahre gibt
die Kommission eine Bewertung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die
Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und seiner Arbeitspraktiken
beurteilt werden. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere die etwaige
Erfordernis, die Ziele Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen
solcher Änderungen. 2. Die Kommission leitet den
Bewertungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen an das
Europäische Parlament, den Rat, die nationalen Parlamente und den
Verwaltungsrat weiter. 3. Im Rahmen jeder zweiten
Bewertung bewertet die Kommission auch die von Europol in Bezug auf seine
Ziele, seinen Auftrag und seine Aufgaben erreichten Ergebnisse. Stellt die
Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele und Aufgaben das weitere Bestehen
Europols nicht mehr rechtfertigen, so kann sie eine entsprechende Änderung oder
die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen. Artikel 71 Verwaltungsuntersuchungen Die Tätigkeit
Europols wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 des
Vertrags kontrolliert. Artikel 72 Sitz 1. Die Bestimmungen über die
Unterbringung von Europol im Sitzmitgliedstaat und über die Leistungen, die von
diesem Mitgliedstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die
im Sitzmitgliedstaat von Europol für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
Verwaltungsrates, die Bediensteten von Europol und deren Familienangehörige
gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den
Verwaltungsrat und spätestens [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung] zwischen Europol und dem Mitgliedstaat, in dem Europol seinen Sitz
hat, geschlossen wird. 2. Der Mitgliedstaat, in dem
Europol seinen Sitz hat, gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für
eine reibungslose Arbeitsweise Europols, einschließlich eines mehrsprachigen
und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter
Verkehrsanbindungen. Kapitel
XIII ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 73 Allgemeine Rechtsnachfolge 1. Europol in der durch diese
Verordnung festgelegten Form ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle
Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss
2009/371/JI gegründeten Europäischen Polizeiamtes Europol und der durch
Beschluss 2000/681/JI gegründeten Europäischen Polizeiakademie CEPOL. 2. Diese Verordnung lässt die
von Europol auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI vor dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen unberührt. 3. Diese Verordnung lässt die
von der CEPOL auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI vor dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen unberührt. 4. Abweichend von Absatz 3
wird das auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI geschlossene
Sitzabkommen zum Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung gekündigt. Artikel 74 Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat 1. Die auf der Grundlage von
Artikel 10 des Beschlusses 2005/681/JI festgelegte Amtszeit der Mitglieder
des Verwaltungsrates der CEPOL endet am [Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung]. 2. Die auf der Grundlage von
Artikel 37 des Beschlusses 2009/371/JI festgelegte Amtszeit der Mitglieder
des Verwaltungsrates von Europol endet am [Datum des Geltungsbeginns dieser
Verordnung]. 3. Der auf der Grundlage von
Artikel 37 des Beschlusses 2009/371/JI eingesetzte Verwaltungsrat erfüllt
im Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Datum des
Geltungsbeginns folgende Aufgaben: (a)
Er erfüllt die Aufgaben des Verwaltungsrates gemäß
Artikel 14 dieser Verordnung; (b)
er bereitet den Erlass der in Artikel 69
dieser Verordnung genannten Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur
Zurückhaltung und Verschwiegenheit und des Schutzes von EU-Verschlusssachen
vor; (c)
er arbeitet alle für die Anwendung dieser
Verordnung erforderlichen Instrumente aus und (d)
er überarbeitet die nicht legislativen Maßnahmen
für die Durchführung des Beschlusses 2009/371/JI, damit der auf der Grundlage
von Artikel 13 dieser Verordnung eingesetzte Verwaltungsrat einen
Beschluss nach Artikel 78 Absatz 2 fassen kann. 4. Die Kommission ergreift nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass der nach Artikel 13 eingesetzte Verwaltungsrat
seine Arbeit am [Datum des Geltungsbeginns der Verordnung] aufnimmt. 5. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung die Namen der Personen mit, die sie gemäß Artikel 13 als
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats benannt haben. 6. Die erste Sitzung des auf der
Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungsrates
findet am [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] statt. Bei dieser
Gelegenheit fasst der Verwaltungsrat gegebenenfalls einen Beschluss nach
Artikel 78 Absatz 2. Artikel 75 Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor und die stellvertretenden
Direktoren 1. Dem auf der Grundlage von
Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten Direktor werden für seine
noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß
Artikel 19 dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines
Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit nach [dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung], aber vor [dem Datum des Geltungsbeginns
dieser Verordnung], wird seine Amtszeit automatisch bis ein Jahr nach dem
Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert. 2. Ist der Exekutivdirektor
nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 weiterzuführen,
so benennt die Kommission einen Kommissionsbeamten, der für eine Amtszeit von
höchstens 18 Monaten, bis ein neuer Exekutivdirektor gemäß Artikel 56
ernannt ist, als Übergangsdirektor fungiert und die Aufgaben des
Exekutivdirektors wahrnimmt. 3. Die Absätze 1 und 2
gelten für die auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses
2009/371/JI ernannten stellvertretenden Direktoren. 4. Dem auf der Grundlage von
Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 2005/681/JI ernannten Direktor
der CEPOL werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Aufgaben des
stellvertretenden Exekutivdirektors Europols für Aus- und Fortbildung
übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.
Endet seine Amtszeit nach [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung],
aber vor [dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], wird seine Amtszeit
automatisch bis ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert. Artikel 76 Übergangshaushaltsbestimmungen 1. In den drei Haushaltsjahren
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind jeweils mindestens
8 Millionen Euro der Betriebskosten Europols für Aus- und Fortbildung
gemäß Kapitel III reserviert. 2. Das
Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 42 des
Beschlusses 2009/371/JI festgestellten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 43
des Beschlusses 2009/371/JI und der Finanzregelung Europols. Kapitel
XIV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 77 Ersetzung Die Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI
werden durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt. Verweise auf die ersetzten Beschlüsse gelten
als Verweise auf diese Verordnung. Artikel 78 Aufhebung 1. Sämtliche legislativen
Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI werden mit
Wirkung ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung aufgehoben. 2. Sämtliche nicht legislativen
Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI zur Errichtung des
Europäischen Polizeiamts (Europol) und des Beschlusses 2005/681/JI zur Errichtung
der CEPOL bleiben auch nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung]
in Kraft, sofern der Verwaltungsrat Europols im Zuge der Umsetzung dieser
Verordnung nichts anderes beschließt. Artikel 79 Inkrafttreten und Geltung 1. Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. 2. Sie gilt ab dem [Datum des
Geltungsbeginns]. Die
Artikel 73, 74 und 75 gelten jedoch bereits ab dem [Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung]. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen
des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin ANHANG 1 Liste
der Straftaten, bei denen Europol die Tätigkeit der zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit gemäß Artikel 3 Absatz 1
dieser Verordnung unterstützt und verstärkt - Terrorismus, - organisierte Kriminalität, - illegaler Handel mit Drogen, - Geldwäschehandlungen, - Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen
und radioaktiven Substanzen, - Schleuserkriminalität, - Menschenhandel, - Kraftfahrzeugkriminalität, - vorsätzliche Tötung, schwere
Körperverletzung, - illegaler Handel mit Organen und
menschlichem Gewebe, - Entführung, Freiheitsberaubung und
Geiselnahme, - Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, - Raub, - illegaler Handel mit Kulturgütern,
einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, - Betrugsdelikte einschließlich Betrug zu
Lasten der finanziellen Interessen der Union, - Erpressung und Schutzgelderpressung, - Nachahmung und Produktpiraterie, - Fälschung von amtlichen Dokumenten und
Handel damit, - Geldfälschung, Fälschung von
Zahlungsmitteln, - Computerkriminalität, - Korruption, - illegaler Handel mit Waffen, Munition und
Sprengstoffen, - illegaler Handel mit bedrohten Tierarten, - illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und
Baumarten, - Umweltkriminalität einschließlich der
Meeresverschmutzung durch Schiffe, - illegaler Handel mit Hormonen und
Wachstumsförderern, - sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung
von Frauen und Kindern. ANHANG 2 Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen,
deren Daten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a zu
Kreuzprobezwecken erhoben und verarbeitet werden dürfen 1. Personenbezogene Daten, die zu
Kreuzprobezwecken erhoben und verarbeitet wurden, beziehen sich auf (a) Personen, die nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der
Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt
werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind; (b) Personen, in deren Fall nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte
oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für
die Europol zuständig ist. 2. Die Daten zu den in Absatz 1 genannten
Personen dürfen nur folgende Kategorien personenbezogener Daten umfassen: (a) Name, Geburtsname, Vornamen,
gegebenenfalls Aliasnamen; (b) Geburtsdatum und Geburtsort; (c) Staatsangehörigkeit; (d) Geschlecht; (e) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der
betreffenden Person; (f) Sozialversicherungsnummern,
Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten; und (g) soweit erforderlich, andere zur
Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und
unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und (dem nicht
codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile. 3. Zusätzlich zu den in Absatz 2
genannten Daten dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten, die die in
Absatz 1 genannten Personen betreffen, erhoben und verarbeitet werden: (a) Straftaten, Tatvorwürfe sowie
(mutmaßliche) Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen; (b) Tatmittel, die verwendet wurden oder
verwendet werden könnten, einschließlich Informationen zu juristischen
Personen; (c) die aktenführenden Dienststellen und deren
Aktenzeichen; (d) Verdacht der Zugehörigkeit zu einer
kriminellen Organisation; (e) Verurteilungen, soweit sie Straftaten
betreffen, für die Europol zuständig ist; (f) Eingabestelle. Diese Daten dürfen auch an Europol übermittelt
werden, wenn sie noch keinen Personenbezug aufweisen. 4. Zusätzliche Informationen über die in
Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen
Stellen verfügen, können jeder nationalen Stelle oder Europol auf deren
jeweiligen Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese
Informationen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. 5. Wird das Verfahren gegen den Betroffenen
endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die
Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen. Kategorien
personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten gemäß
Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c zu Zwecken der
strategischen oder allgemeinen Analyse und der operativen Analyse erhoben und
verarbeitet werden dürfen 1. Personenbezogene Daten, die
zu Zwecken der strategischen oder allgemeinen Analyse und der operativen
Analyse erhoben und verarbeitet werden, beziehen sich auf (a)
Personen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an
einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die
wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind; (b)
Personen, in deren Fall nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte
oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für
die Europol zuständig ist; (c)
Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit
den betreffenden Straftaten oder bei anschließenden Strafverfahren als Zeugen
in Betracht kommen; (d)
Personen, die Opfer einer der betreffenden
Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnten; (e)
Kontakt- und Begleitpersonen und (f)
Personen, die Informationen über die betreffende
Straftat liefern können. 2. In Bezug auf die in
Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personengruppen dürfen
folgende Kategorien personenbezogener Daten einschließlich damit in
Zusammenhang stehender Verwaltungsdaten verarbeitet werden: (a)
Angaben zur Person: (i) Derzeitige und frühere Familiennamen; (ii) derzeitige und frühere Vornamen; (iii) Mädchenname; (iv) Name des Vaters (sofern für die
Identitätsfeststellung erforderlich); (v) Name der Mutter (sofern für die
Identitätsfeststellung erforderlich); (vi) Geschlecht; (vii) Geburtsdatum; (viii) Geburtsort; (ix) Staatsangehörigkeit; (x) Personenstand; (xi) Aliasname; (xii) Spitzname; (xiii) Deck- oder Falschname; (xiv) derzeitiger und früherer Wohnsitz und/oder
Aufenthaltsort. (b)
Personenbeschreibung: (i) Personenbeschreibung; (ii) besondere Merkmale
(Male/Narben/Tätowierungen usw.). (c)
Identifizierungsmittel: (i) Identitätsdokumente/Fahrerlaubnis; (ii) Nummern des nationalen
Personalausweises/Reisepasses; (iii) nationale
Identifizierungsnummer/Sozialversicherungsnummer, soweit vorhanden; (iv) Bildmaterial und sonstige Informationen
zum äußeren Erscheinungsbild; (v) Informationen für die forensische
Identifizierung wie Fingerabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA
entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss. (d)
Beruf und Qualifikationen: (i) derzeitige Erwerbs- und Berufstätigkeit; (ii) frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit; (iii) Bildung (Schule/Hochschule/berufliche
Bildung); (iv) berufliche Qualifikationen; (v) Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse
(Sprachen/Sonstiges). (e)
Informationen über die wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse: (i) Angaben finanzieller Art (Bankkonten und
Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.); (ii) Barvermögen; (iii) Aktien/sonstige Vermögenswerte; (iv) Immobilienbesitz; (v) Verbindungen zu Gesellschaften und
Unternehmen; (vi) Kontakte zu Banken und Kreditinstituten; (vii) steuerlicher Status; (viii) sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer
Person. (f)
Informationen zum Verhalten: (i) Lebensweise (etwa über seine
Verhältnisse leben) und Gewohnheiten; (ii) Ortswechsel; (iii) regelmäßig aufgesuchte Orte; (iv) Mitführen von Waffen und von anderen
gefährlichen Instrumenten; (v) Gefährlichkeit; (vi) spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko,
Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden; (vii) kriminalitätsbezogene Eigenschaften und
Profile; (viii) Drogenmissbrauch. (g)
Kontakte und Begleitpersonen einschließlich Art und
Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen (h)
verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon
(Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen,
Internetanschluss/-anschlüsse (i)
verwendete Verkehrsmittel wie Kraftfahrzeuge,
Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschließlich Angaben zur Identifizierung
dieser Verkehrsmittel (Registriernummern) (j)
Informationen über kriminelles Verhalten: (i) Vorstrafen; (ii) vermutete Beteiligung an kriminellen
Aktivitäten; (iii) Modi operandi; (iv) Mittel, die zur Vorbereitung und/oder
Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten; (v) Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen
Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation; (vi) Rolle in der kriminellen Organisation; (vii) geografische Reichweite der kriminellen
Aktivitäten; (viii) bei Ermittlungen zusammengetragenes
Material wie Videos und Fotos. (k)
Angabe anderer Informationssysteme, in denen
Informationen über die betreffende Person gespeichert sind: (i) Europol; (ii) Polizei-/Zollbehörden; (iii) sonstige Strafverfolgungsbehörden; (iv) internationale Organisationen; (v) öffentliche Einrichtungen; (vi) private Einrichtungen. (l)
Informationen über juristische Personen, die mit
den unter Buchstaben e und j erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen: (i) Name der juristischen Person; (ii) Anschrift; (iii) Zeitpunkt und Ort der Gründung; (iv) verwaltungstechnische Registriernummer; (v) Rechtsform; (vi) Kapital; (vii) Tätigkeitsbereich; (viii) Tochtergesellschaften im In- und Ausland; (ix) Direktoren; (x) Verbindungen zu Banken. 3. „Kontakt- und
Begleitpersonen“ im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Personen, bei
denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie hinsichtlich
der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Anhangs genannten
Personen Informationen beschafft werden können, die für die Analyse relevant
sind, wobei sie nicht zu einer der in den Absatz 1 Buchstaben a, b,
c, d, und f genannten Personengruppen gehören dürfen. „Kontaktpersonen“ sind
Personen, die sporadisch mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b
genannten Personen in Kontakt stehen. „Begleitpersonen“ sind Personen, die
regelmäßig mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten
Personen in Kontakt stehen. In Bezug auf Kontakt- und Begleitpersonen können
die Daten nach Absatz 2 erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern
Grund zu der Annahme besteht, dass solche Daten für die Analyse der Rolle der
Betreffenden als Kontakt- oder Begleitpersonen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten: (a)
Die Beziehungen dieser Personen zu den in
Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen sind so rasch
wie möglich zu klären. (b)
Erweist sich die Annahme, dass eine Beziehung
dieser Personen zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b
bezeichneten Personen besteht, als unbegründet, werden die Daten unverzüglich
gelöscht. (c)
Werden diese Personen einer Straftat verdächtigt,
die in die Zuständigkeit von Europol fällt, oder sind sie für eine solche
Straftat verurteilt worden oder gibt es nach nationalem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme,
dass sie eine solche Straftat begehen werden, dürfen alle Daten nach
Absatz 2 gespeichert werden. (d)
Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von
Kontaktpersonen sowie Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von
Begleitpersonen dürfen nicht gespeichert werden; davon ausgenommen sind Daten
über Art und Beschaffenheit ihrer Kontakte oder Verbindungen zu den in
Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen. (e)
Ist eine Klärung gemäß den vorstehenden Buchstaben
nicht möglich, wird dies bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang der
Speicherung für die Zwecke der weiteren Analyse berücksichtigt. 4. In Bezug auf Personen, die
nach Absatz 1 Buchstabe d Opfer einer der betreffenden Straftaten
waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Opfer einer solchen Straftat werden können, dürfen die in Absatz 2
Buchstabe a Nummer i bis Absatz 2 Buchstabe c
Nummer iii dieses Anhangs aufgeführten Daten sowie folgende weitere
Kategorien von Daten gespeichert werden: (a)
Daten zur Identifizierung des Opfers; (b)
Gründe der Viktimisierung; (c)
Schaden
(körperlicher/finanzieller/psychologischer/anderer Art); (d)
Erfordernis, die Anonymität zu wahren; (e)
Möglichkeit der Teilnahme an einer
Gerichtsverhandlung; (f)
von den oder über die in Absatz 1
Buchstabe d genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen,
einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen Personen, soweit
dies zur Identifizierung der in Absatz 1 Buchstaben a und b
bezeichneten Personen erforderlich ist. Andere Daten nach Absatz 2 können
erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt,
dass sie für die Analyse der Rolle des Betreffenden als Opfer oder mögliches
Opfer notwendig sind. Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich
sind, werden gelöscht. 5. In Bezug auf Personen, die
nach Absatz 1 Buchstabe c bei Ermittlungen im Zusammenhang mit den betreffenden
Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht
kommen, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer i bis
Absatz 2 Buchstabe c Nummer iii dieses Anhangs sowie folgende
weitere Kategorien von Daten gespeichert werden: (a)
von den genannten Personen gelieferte
straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre
Beziehungen zu anderen in der Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführten
Personen; (b)
Erfordernis, die Anonymität zu wahren; (c)
Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle; (d)
neue Identität; (e)
Möglichkeit der Teilnahme an einer
Gerichtsverhandlung. Andere Daten nach Absatz 2 können
erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt,
dass sie für die Analyse der Rolle der betreffenden Personen als Zeugen
notwendig sind. Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich
sind, werden gelöscht. 6. In Bezug auf Personen, die
nach Absatz 1 Buchstabe f Informationen über die betreffende Straftat
liefern können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer i
bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer iii dieses Anhangs sowie
folgende weitere Datenkategorien gespeichert werden: (a)
verschlüsselte Angaben zur Person; (b)
Art der gelieferten Information; (c)
Erfordernis, die Anonymität zu wahren; (d)
Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle; (e)
neue Identität; (f)
Möglichkeit der Teilnahme an einer
Gerichtsverhandlung; (g)
negative Erfahrungen; (h)
Entlohnung (finanziell/Vergünstigungen). Andere Daten nach Absatz 2 können
erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht,
dass sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Informanten notwendig
sind. Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich
sind, werden gelöscht. 7. Stellt sich im Verlauf einer
Analyse anhand ernst zu nehmender und stichhaltiger Hinweise heraus, dass eine
Person einer anderen in diesem Anhang bezeichneten Personengruppe als der
Personengruppe, unter der sie ursprünglich geführt wurde, zugeordnet werden sollte,
darf Europol nur die nach dieser neuen Kategorie zulässigen Daten über diese
Person verarbeiten; alle anderen Daten werden gelöscht. Stellt sich anhand dieser Hinweise heraus, dass
eine Person unter zwei oder mehr Kategorien nach diesem Anhang geführt werden
sollte, dürfen alle nach diesen Kategorien zulässigen Daten von Europol
verarbeitet werden. FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur
der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf
dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse
2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[46] Politikbereich:
Inneres Maßnahme:
18.02 Innere Sicherheit 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative þ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[47].
¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Das Europäische
Polizeiamt (Europol) war zunächst eine zwischenstaatliche Stelle, die durch ein
1999 in Kraft getretenes Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt
wurde. Zum 1. Januar 2010 wurde Europol durch den Beschluss
2009/371/JI des Rates in eine dezentrale EU-Agentur umgewandelt, die die
Maßnahmen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten gegen
schwere und organisierte Kriminalität und Terrorismus unterstützen und
verstärken sollte. In dem Ratsbeschluss wurden zudem die Ziele und Aufgaben
Europols genau festgelegt. Mit dem Vertrag
von Lissabon wurde das Drei-Säulen-Modell der Europäischen Union aufgehoben und
der Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit an den gemeinschaftlichen
Besitzstand angepasst. Nach Artikel 88 AEUV werden die Tätigkeiten und die
Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene
Verordnung geregelt. Zudem sind nach demselben Artikel die Verfahren und ein
Mechanismus für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische
Parlament und die nationalen Parlamente festzulegen. Gemäß dem Stockholmer
Programm[48],
in dem eine mehrjährige EU-Strategie für Recht und Sicherheit festgelegt ist,
soll Europol zu „einem Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer
Plattform für Strafverfolgungsdienste“ weiterentwickelt werden. Nach
Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Maßnahmen zur
Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von Personal sowie zur
Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Personal vorgesehen. Dem
Stockholmer Programm zufolge ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Aus-
und Fortbildung zu unionsbezogenen Fragen intensiviert wird, um eine echte
europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur zu fördern. Ferner sollte
angestrebt werden, dass systematische europäische Aus- und
Fortbildungsprogramme angeboten werden. Die Kommission schlägt dementsprechend
neben diesem Vorschlag auch ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den
Bereich Strafverfolgung vor, das auf den derzeitigen Tätigkeiten der CEPOL
aufbaut. Mit dem aktuellen Vorschlag würden die beiden Agenturen
zusammengelegt, und die neue (zusammengelegte) Agentur würde den Auftrag
erhalten, das Fortbildungsprogramm durchzuführen. 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) ABB-Maßnahme 18 05: Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte EINZELZIEL 3 Verstärkung
der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Strafverfolgung,
insbesondere durch die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen
Strafverfolgungsbehörden, Ermöglichung des Zugriffs auf einschlägige Daten bei
gleichzeitiger Beachtung der Datenschutzgrundsätze und Stärkung der Rolle von
Europol und CEPOL als Partner der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung schwerer
Kriminalität und der Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten Wichtigste
politische Ergebnisse 2013 – Verordnung über die Verschmelzung von Europol und
CEPOL Europol-Verordnung: Einzelziel Nr. 1: Erfüllung
der Aufgabe als wichtigstes Unterstützungszentrum für operative
Strafverfolgungsmaßnahmen und Fachwissen im Bereich der Strafverfolgung Einzelziel Nr. 2: Erfüllung
der Aufgabe als Knotenpunkt des Informationsaustauschs zur
Kriminalitätsbekämpfung in der EU Einzelziel Nr. 3: Koordinierung
der Umsetzung der EU-Strategie zur Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten und
Durchführung der betreffenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Austausche auf
EU-Ebene Einzelziel Nr. 4: Stärkung
der Fähigkeit der EU zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und zur Vermeidung
von Schaden für EU-Bürger und Unternehmen sowie von wirtschaftlichen Verlusten ABM/ABB-Tätigkeit(en) Maßnahme 18 05:
Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen
auswirken dürfte. Europol
soll die nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der gemeinsamen Prävention und
Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus unterstützen. Der Vorschlag,
d. h. die Europol-Verordnung, bildet einen neuen rechtlichen Rahmen für
Europol. Die Einführung der neuen Rechtsgrundlage erhöht die Sicherheit der EU,
indem die Wirksamkeit und die Effizienz von Europol bei der Unterstützung der
Verhütung und Bekämpfung von schwerer grenzüberschreitender Kriminalität und
Terrorismus verbessert werden und indem Europol neue Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aus- und Fortbildung im Strafverfolgungsbereich auf EU-Ebene und im
Zusammenhang mit der Errichtung von EU-Strafverfolgungszentren zu bestimmten
Kriminalitätsformen wie der Cyberkriminalität übertragen werden. Der
Vorschlag zielt darauf ab, den Erkenntnisgewinn Europols zu erhöhen, damit
Europol den Mitgliedstaaten bessere Dienste leisten und bessere Informationen
für die Festlegung der EU-Politik liefern kann. Mit dem Vorschlag werden
Europol und seine Tätigkeiten besser an die Anforderungen des Vertrags von
Lissabon und des Stockholmer Programms angepasst. Der Vorschlag erhöht die
Verantwortlichkeit von Europol und stärkt seine Datenschutzregelung. Europol
wird in der Lage sein, den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Dienste und
Produkte anzubieten, um sie bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität zu Lasten
der EU-Bürger zu unterstützen. Der größere Informationsfluss seitens der
Mitgliedstaaten u. a. zur Cyberkriminalität und die durch eine solide
Datenschutzregelung und erhöhte Ausbildungskapazitäten verbesserten
Datenverarbeitungsregelungen würden Europols Rolle als Unterstützer der
Mitgliedstaaten weiter stärken. Daten
von privaten Parteien könnten von jedem Mitgliedstaat (nationale Stelle
Europols) an Europol übermittelt werden, was die Gefahr von Verzögerungen oder
einer Nichtübermittlung verringern würde. Der Datenaustausch mit Drittstaaten
wird gestrafft; dies wird sich positiv auf die Zusammenarbeit und die innere
Sicherheit in der EU und in den Drittstaaten auswirken. Dies würde wiederum
eine besser koordinierte globale Reaktion auf bestimmte Kriminalitätsformen
ermöglichen. Mit
dem Vorschlag wird eine neue Aufgabe Europols eingeführt: Die mit der Aus- und
Fortbildung von Strafverfolgungsbeamten verbundenen Aufgaben, die derzeit von der
der CEPOL wahrgenommen werden, gehen an Europol über und werden ausgebaut. Die Zusammenlegung
und Rationalisierung von operativen Aufgaben und Ausbildungsaufgaben in einer
Agentur wird voraussichtliche eine Dynamik der gegenseitigen Verstärkung
schaffen. Die Mittel, die durch die Abschaffung der bislang zweifach erforderlichen
Unterstützungstätigkeiten eingespart werden, können für Aus- und
Fortbildungszwecke verwendet werden, insbesondere für die Umsetzung des
Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung. Die auf
diese Weise verbesserte Ausbildung wird das Niveau der Polizeiarbeit EU-weit
anheben, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Strafverfolgungsbehörden
stärken, zu einer gemeinsamen Strafverfolgungskultur beitragen und so die
Reaktion der EU auf gemeinsame Sicherheitsprobleme wirksamer machen. Ferner
werden mit dem Vorschlag die Verantwortlichkeit von Europol gestärkt und die
Steuerung Europols an die anderen dezentralen Einrichtungen der EU angepasst. Der
Vorschlag sieht noch eine weitere neue Aufgabe für Europol vor: Das
Anfang 2013 geschaffene Europäische Zentrum zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität wird innerhalb von Europol eingerichtet. Dieses Zentrum wird
die Fähigkeit der EU, der immer größer werdenden Bedrohung durch die
Cyberkriminalität entgegenzuwirken, erheblich steigern und die Bemühungen der
Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen. Die Mitgliedstaaten werden davon
profitieren, dass ihnen eine zentrale Anlaufstelle zur Verfügung steht, die mit
der neuesten Technologie ausgerüstet ist, über hoch qualifiziertes und
spezialisiertes Personal verfügt und ein breites Spektrum an Leistungen und
Produkten anbietet. Außerdem bewirkt ein vorausschauendes, Trends frühzeitig
erkennendes Zentrum, das Bedrohungen analysiert und strategische Orientierung
bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität bietet, für die Mitgliedstaaten einen
erheblichen Mehrwert. Die Fähigkeit der EU-Agenturen und -Stellen, etwaigen durch
Cyberkriminalität entstehenden Problemen entgegenzuwirken, würde ebenfalls
verbessert. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. –
Zufriedenheit der Nutzer mit der operativen
Unterstützung für Einsätze oder Untersuchungen; –
prozentualer Anteil aller von Mitgliedstaaten versandter
SIENA-Nachrichten, die auch Europol zugehen; –
Umfang und Qualität der von den einzelnen
Mitgliedstaaten übermittelten Informationen im Verhältnis zum Umfang und zur
Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen insgesamt; –
Zahl der von Europol unterstützten Ermittlungen; –
Zahl der Benachrichtigungen infolge von Kreuzproben; –
Zahl der operativen Analyseberichte; –
Zahl der gemeinsamen Ermittlungen und der von
Europol unterstützten gemeinsamen Ermittlungsteams; –
Zahl der von Europol an externe Partner
übermittelten SIENA-Anfragen und Informationsmitteilungen; –
Zahl der von externen Partnern an Europol
übermittelten SIENA-Anfragen und Informationsmitteilungen; –
Zahl der eingeleiteten SIENA-Fälle; –
Zahl der in den Mitgliedstaaten identifizierten,
festgenommenen und strafrechtlich verfolgten Verdächtigen; –
Zahl der Fälle, in denen Unterstützung (auch vor
Ort) zu (kriminal)technischen Themen geleistet wurde; –
Zahl der geschulten Mitarbeiter; –
Qualität der strategischen Produkte (Genauigkeit,
Anwendungsbereich, Analysemethode). In
Bezug auf Aus- und Fortbildung: –
Zahl der Bedarfsanalysen; –
Zahl der Qualitätssicherungsprodukte; –
Zahl der gemeinsamen Lehrpläne; –
Zahl der Aus- und Fortbildungsmodule (einschl.
elektronischer Module); –
Zahl der abgehaltenen Kurse; –
Zahl der organisierten Austauschmaßnahmen; –
Nutzerzufriedenheit. Zur
Bewertung der Wirkung der Tätigkeiten des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung
der Cyberkriminalität können folgende Hauptindikatoren verwendet werden: –
Beitrag des Zentrums zur Zerschlagung von
Cyberkriminalitätsnetzen durch erfolgreiche, vom Zentrum koordinierte und/oder
unterstützte grenzübergreifende Aktionen (ausgehend von der Zahl der
identifizierten, festgenommenen und strafrechtlich verfolgten Verdächtigen und
der Zahl der ermittelten Opfer); –
strategische und/oder operative Auswirkungen der
Gefahren- und Risikobewertungen und Trendprognosen des Zentrums auf EU- und
Mitgliedstaatenebene; –
Erhöhung der Zahl der Mitarbeiter (Strafverfolgung
und andere), die speziell im Bereich Cyberkriminalität geschult werden; –
Umfang der Nutzung neuer, vom Zentrum initiierter,
koordinierter oder entwickelter technologischer Instrumente bei Maßnahmen des
Zentrums und/oder der Mitgliedstaaten; –
Feststellung, inwieweit öffentlich-private
Partnerschaftsinitiativen die Arbeit des Zentrums vereinfacht haben; –
Zufriedenheit der Nutzer in den Mitgliedstaaten mit
den Produkten und Dienstleistungen des Zentrums insgesamt. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Die
Reform von Europol ist Teil des umfassenden Prozesses zur Schaffung eines
offenen und sicheren Europas im Dienste und zum Schutz der Bürger gemäß dem
Stockholmer Programm. Damit dieses Ziel erreicht wird, soll Europol dem
Stockholmer Programm zufolge zu „einem Knotenpunkt des Informationsaustauschs
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem
Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste“ werden. Über
die Rolle Europols bei der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden in den
Mitgliedstaaten und über seine Ausrichtung für die Zukunft herrscht daher
Einigkeit zwischen den Organen. Gleichzeitig
müssen die Tätigkeiten Europols infolge des Vertrags von Lissabon und der
Gemeinsamen Erklärung über die dezentralen Einrichtungen einer regelmäßigen
Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente
unterliegen, und seine Steuerung muss an die Standards für die dezentralen
Einrichtungen der EU angepasst werden. Außerdem
müssen die Standards der Datenschutzregelung von Europol stärker an die anderer
Datenschutzinstrumente angeglichen werden, und das Recht von Einzelpersonen auf
Zugang zu sie betreffende Daten muss gestärkt werden, indem ein alternatives
Verfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener
Daten eingeführt wird. Das
höhere Niveau der Aus- und Fortbildung im Bereich Strafverfolgung, das aus
diesem Vorschlag resultiert, wird das Niveau der Polizeiarbeit EU-weit erhöhen,
zu einer Steigerung des Vertrauens zwischen den Strafverfolgungsbehörden
beitragen und so die Reaktion der EU auf gemeinsame Sicherheitsprobleme in der
EU wirksamer machen. Die
Cyberkriminalität nimmt zu und wird immer komplexer. Aufgrund der extremen
Komplexität dieser Kriminalitätsform, ihrer schnellen Weiterentwicklung und der
Tatsache, dass ein großes Fachwissen erforderlich ist, um ihre Merkmale und
Funktionsweise zu verstehen, aber auch aufgrund des ungenügenden
Informationsflusses verfügte die EU vor der Einrichtung des Europäischen
Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität nicht über angemessene
Kapazitäten für die Bekämpfung der Cyberkriminalität. Das auf nationaler und
auf EU-Ebene erworbene Fachwissen muss zwischen allen Mitgliedstaaten
ausgetauscht werden, damit die EU besser auf Cyberkriminalität reagieren kann.
Da es sich hierbei um eine grenzübergreifende Kriminalitätsform handelt, ist
eine enge Zusammenarbeit erforderlich. 1.5.2. Mehrwert durch die Beteiligung
der EU Eine
EU-weite Zusammenarbeit im Bereich Strafverfolgung ist ohne einen effektiven
Austausch von Informationen über Kriminalität zwischen den
Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen Stellen innerhalb und
außerhalb der EU nicht möglich. Der Zugang zu wichtigen und aktuellen
Informationen über Kriminalität sowie die Weitergabe und die Analyse dieser
Informationen sind von wesentlicher Bedeutung für eine wirksame
Kriminalitätsbekämpfung. Europol ist bestens dafür geeignet, die Zusammenarbeit
in diesem Bereich zu unterstützen und die Koordinierung auf EU-Ebene zu garantieren.
Eine
wirksame Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität kann nicht
von den nationalen Polizeikräften allein geleistet werden. Erforderlich ist
eine koordinierte, auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten
Interessenträgern in der ganzen EU basierende Herangehensweise. Europol ist die
einzige EU-Agentur, die die Strafverfolgungsstellen in den Mitgliedstaaten bei
diesem Vorhaben unterstützt, indem es ihnen einzigartige operative
Dienstleistungen zur Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität
anbietet (u. a. strafrechtliche Analysen, forensische und operative
Unterstützung bei grenzübergreifenden Ermittlungen). Aufgrund der derzeitigen
rechtlichen Lage kann Europol jedoch seine Aufgaben nicht in vollem Umfang wahrnehmen
und den Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen vollständigen und aktuellen
Instrumente bereitstellen. Eine solche Rechtslage kann nur durch eine legislative
Maßnahmen auf EU-Ebene geändert werden und ist weder auf nationaler, regionaler
oder lokaler Ebene noch durch interne Maßnahmen von Europol selbst erreichbar. Außerdem
wird durch den Vertrag von Lissabon die Einrichtung eines Mechanismus der
parlamentarischen Kontrolle über die Tätigkeiten Europols erforderlich, und in
der Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Einrichtungen wurde eine Anpassung
der Steuerung Europols an die Steuerung anderer EU-Einrichtungen gefordert. All
dies macht legislative Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich. Der
zusätzliche Nutzen einer EU-Beteiligung an der Aus- und Fortbildung im Bereich
Strafverfolgung besteht darin, dass sie einen koordinierten Ansatz für die
Entwicklung und Durchführung dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
gewährleistet. Auch wenn in diesem Bereich schon viel getan wird (von den
Mitgliedstaaten auf nationaler und von der CEPOL auf EU-Ebene), sind - wie in
der beiliegenden Mitteilung über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den
Bereich Strafverfolgung dargelegt - noch mehr Anstrengungen notwendig, um
z. B. sicherzustellen, dass die Fortbildungsmaßnahmen dem Bedarf im
Zusammenhang mit auf EU-Ebene vorrangig behandelten Kriminalitätsbereichen
entsprechen, und um eine kohärente Vorgehensweise bei der Durchführung von
Fortbildungsmaßnahmen auf EU-Ebene gemäß den höchsten Standards zu
gewährleisten. Das
Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität wurde eingerichtet, um
die zahlreichen Faktoren zu beseitigen, die die wirksame Untersuchung von
Cyberkriminalität und strafrechtliche Verfolgung von Straftätern auf EU-Ebene
behindern. Dies stellt einen wichtigen Schritt im Rahmen der Gesamtstrategie
dar, mit der die EU die Computer- und Netzsicherheit verbessern und das
Internet zu einem Raum des Rechts machen will, in dem Menschenrechte und
Grundfreiheiten durch gemeinsame Bemühungen aller Beteiligten garantiert sind. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
externe Bewertung des Europol-Ratsbeschlusses gab den Anstoß, über eine
Verbesserung der Wirksamkeit von Europol nachzudenken. In der Bewertung wurde bestätigt,
dass Europol gut funktioniert, für Einsätze wichtig ist und einen Mehrwert für
die Sicherheit der Bürger Europas besitzt. Allerdings wurden mehrere Bereiche
ermittelt, in denen Verbesserungen erforderlich sind. Die Gespräche mit
externen Interessenträgern über eine Reform von Europol und mehrere Jahres- und
Sonderberichte Europols haben dazu beigetragen, dass deutlich wurde, was an
Europol zu verändern war. So traten wiederholt folgende Probleme auf:
ungenügende Übermittlung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten,
rechtliche Einschränkungen bei der direkten Zusammenarbeit mit dem Privatsektor
und eine unflexible rechtliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Drittstaaten
(die infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon geändert werden
muss). Im
weiteren Zusammenhang hat sich gezeigt, dass der Zugang zu wichtigen und
aktuellen Informationen über Kriminalität sowie die Weitergabe dieser
Informationen für eine erfolgreiche Bekämpfung grenzüberschreitender
Kriminalität von wesentlicher Bedeutung ist. Dies wurde durch die Durchführung
mehrerer EU-Maßnahmen wie dem „Prüm-Beschluss“ und dem infolge der
„schwedischen Initiative“ erlassenen Rahmenbeschluss bestätigt. Die
beiliegende Mitteilung über ein Europäisches Fortbildungsprogramm im Bereich
Strafverfolgung fußt auf einer im Jahr 2012 von der CEPOL erstellten Übersicht
sowie auf ausführlichen Gesprächen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten
und den JI-Agenturen. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass ein stärker
koordinierter Ansatz mit einer wichtigen Rolle einer EU-Agentur als treibenden
Kraft und als Koordinator bei der Umsetzung des Fortbildungsprogramms in enger
Zusammenarbeit mit den anderen EU-Agenturen und den nationalen Aus- und
Fortbildungseinrichtungen erforderlich war. Die CEPOL war Gegenstand einer im
Jahr 2011 abgeschlossenen Bewertung über einen Zeitraum von fünf Jahren und
einer von der Kommission zur Unterstützung einer Folgenabschätzung in Auftrag
gegebenen Studie. Erforderlich waren diesen zufolge mehr Schulungen über die
EU-Dimension der Polizeiarbeit, eine bessere Koordinierung zwischen der CEPOL,
den Mitgliedstaaten und anderen Agenturen sowie Verbesserungen der derzeitigen
Steuerung und Struktur der CEPOL. Um
Cyberkriminalität umfassend zu bekämpfen, ist außerdem ein ausgereiftes
technisches Fachwissen erforderlich. Die bisherigen Ermittlungsmethoden für
diese Art von Kriminalität reichen diesbezüglich nicht aus. Ohne ein höheres
IT-Ausbildungsniveau der Strafverfolgungsstellen, das notwendig ist, um die
Feinheiten der einschlägigen Technologie und die neue Landschaft der digitalen
Forensik verstehen zu können, und um in der Lage zu sein, mit der sich schnell
verändernden Technologie und Vorgehensweise von Cyberkriminellen Schritt zu
halten, werden letztere der EU auch künftig einen Schritt voraus sein. Um auf
die sich schnell verändernde Technologie angemessen reagieren zu können, sind
sich schnell weiter entwickelnde technologische Instrumente für die Bekämpfung
der Cyberkriminalität sowie Mitarbeiter mit hinreichenden Vor- und Fachkenntnissen
erforderlich. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Europol-Verordnung, mit der Europol zum Knotenpunkt für den
Informationsaustausch zur Kriminalität in Europa wird, wird zur Schaffung eines
offenen und sicheren Europas im Dienste und zum Schutz der Bürger im Sinne des
Stockholmer Programms beitragen. Die Zusammenlegung von operativen Aufgaben und
Ausbildungsaufgaben in einer Agentur wird eine Dynamik der gegenseitigen
Verstärkung schaffen, die die Wirksamkeit der operativen Tätigkeit und die Qualität
der EU-Fortbildungsmaßnahmen erhöhen wird. Zudem
wird Europol dank der größeren Wirksamkeit besser dazu beitragen können, dass
die Ziele der Kommissionsmitteilung über die EU-Strategie der inneren
Sicherheit erreicht werden, und dass allgemein die polizeiliche Zusammenarbeit
in der EU gestärkt wird. Die
vorgeschlagene Steuerung Europols trägt zur Gesamtkohärenz des in der
Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Einrichtungen vorgesehenen
Steuerungsmodells für EU-Einrichtungen bei. Durch die Einführung der
parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten von Europol und durch neue Wege der
Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird Europol an die Erfordernisse des Vertrags
von Lissabon angepasst (wonach nicht Europol, sondern die Kommission dafür
zuständig ist, internationale Vereinbarungen über den Informationsaustausch zu
schließen). Mit
dem Vorschlag sollen auch die Grenzen der Zuständigkeit Europols klar
festgelegt werden, um Überschneidungen mit den Arbeiten anderer JI-Agenturen zu
vermeiden und ihre Zusammenarbeit mit Europol zu straffen. Um diesen Prozess zu
verstärken, müssten die in der Verordnung vorgeschlagenen Lösungen (z. B.
in Bezug auf Ersuchen an die Mitgliedstaaten um Einleitung strafrechtlicher
Ermittlungen oder die kontinuierliche Unterrichtung von Eurojust) im Laufe der
Zeit auch in die Rechtsgrundlagen anderer Agenturen (z. B. Eurojust)
Eingang finden. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: von [Jahr] bis [Jahr] þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufzeit ab 2013 für das Europäische
Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und ab 2015 für die Reform von
Europol und die Integration der Aus- und Fortbildungstätigkeiten –
und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[49] þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
þ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[50] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Die Zahlen zu
den finanziellen und personellen Ressourcen sind eine Kombination des für
Europol vorgesehenen Gesamtbetrags gemäß der Planung bis 2020 mit dem
zusätzlichen Mittelbedarf für die Umsetzung des vorgeschlagenen erweiterten
Auftrags für Europol einschließlich Aus- und Fortbildung gemäß der vorliegenden
Beschreibung. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Überwachung und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Überwachung und Bewertung der Durchführung der Tätigkeiten Europols werden von
großer Bedeutung für die Wirksamkeit Europols sein. Gemäß der Gemeinsamen
Erklärung zu den dezentralen Einrichtungen wird Europol die in seinem
Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten mit Schlüsselindikatoren für die
Leistungsbewertung begleiten. Im jährlichen Tätigkeitsbericht werden die
Tätigkeiten Europols dann anhand dieser Indikatoren bewertet. Europol
unterliegt nicht nur den horizontalen Steuerungsvorschriften für Agenturen,
sondern wird zusätzlich einen Jahresbericht erstellen. Zudem ist eine
regelmäßige Gesamtevaluierung vorgesehen, die alle fünf Jahre von der
Kommission in Auftrag gegeben wird. Zur
regelmäßigen Bewertung der Informationsbereitstellung von Seiten der
Mitgliedstaaten erstattet Europol dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal
pro Jahr über die Leistung der einzelnen Mitgliedstaaten Bericht. Diese
Berichte werden spezielle quantitative und qualitative Indikatoren enthalten
und Trends aufzeigen. In
dem Vorschlag sind auch die Vorschriften über die Kontrolle der Tätigkeiten
Europols durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente (d. h.
letztlich über die Kontrolle der Umsetzung des Arbeitsprogramms Europols und der
Ausführung des Haushalts) festgelegt. Der
Verwaltungsrat von Europol ist für die Beaufsichtigung der administrativen und der
operativen Leitung und der Haushaltsführung Europols zuständig. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Kriminelle
Aktivitäten sind heute komplexer, vielfältiger und internationaler als je
zuvor. Große kriminelle und terroristische Netzwerke stellen eine erhebliche
Bedrohung der inneren Sicherheit der EU und ihrer Bürger dar. Kriminelle
Tätigkeiten umfassen immer häufiger verschiedene Kriminalitätsformen und sind
immer öfter grenzüberschreitend. Die nationalen Strafverfolgungskräfte können
nicht länger isoliert voneinander arbeiten, sondern müssen untereinander und
mit Europol, das als Knotenpunkt der EU für den Informationsaustausch über
Kriminalität angelegt ist, zusammenarbeiten. Eine Aufstockung des Personals von
Europol ist erforderlich, damit Europol die in der neuen Verordnung
festgelegten zusätzlichen Aufgaben und Anforderungen erfüllen kann. Die
Versetzungsmöglichkeiten für die derzeitigen Mitarbeiter sind ausgeschöpft.
Werden die beantragten neuen Stellen nicht bewilligt, hätte dies eine ständige
Verletzung des geltenden EU-Rechts und eine Gefährdung der inneren Sicherheit
der EU zur Folge. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollmethode(n)
Europol
unterliegt folgenden Kontrollen, die vor allem der Überprüfung des
ordnungsgemäßen Einsatzes der dem Büro zugewiesenen Ressourcen dienen:
Haushaltskontrolle, internes Audit, Jahresberichte des Europäischen
Rechnungshofs, jährliche Entlastung für die Ausführung des EU-Haushalts und
mögliche OLAF-Untersuchungen. Die Tätigkeit Europols unterliegt der Aufsicht
durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 des Vertrags.
Diese Kontrolle auf administrativer Ebene bietet eine Reihe von
Verfahrensgarantien für die Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zur
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden
gemäß Artikel 68 der Verordnung die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 uneingeschränkt Anwendung auf Europol. 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge Nummer [Rubrik………………………………….] || GM/ NGM ([51]) || von EFTA-Ländern[52] || von Kandidatenländern[53] || von Drittstaaten || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || GM/ NGM || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien[54] In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge Nummer [Rubrik………………………………….] || GM/ NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidaten-ländern || von Drittstaaten || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || 18.02YYYY: Europol || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft Europol || || || Jahr 2015[55] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT Titel 1 || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || Titel 2 || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || Titel 3 || Verpflichtungen || (3a) || || || || || || || || Zahlungen || (3b) || || || || || || || Mittel INSGESAMT für Europol[56] [57] || Verpflichtungen || =1+1a +3a || 99,675 || 100,667 || 102,657 || 104,689 || 106,760 || 108,874 || 623,322 Zahlungen || =2+2a +3b || 99,675 || 100,667 || 102,657 || 104,689 || 106,760 || 108,874 || 623,322 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT GD: Inneres || Personalausgaben || 0,615 || 0,615 || 0,615 || 0,615 || 0,615 || 0,615 || 3,690 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,038 || 0,288 || 0,288 || 0,038 || 0,288 || 0,288 || 1,228 GD INNERES GESAMT || Mittel || 0,653 || 0,903 || 0,903 || 0,653 || 0,903 || 0,903 || 4,918 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,653 || 0,903 || 0,903 || 0,653 || 0,903 || 0,903 || 4,918 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 100,328 || 101,570 || 103,560 || 105,342 || 107,663 || 109,777 || 628,240 Zahlungen || 100,328 || 101,570 || 103,560 || 105,342 || 107,663 || 109,777 || 628,240 Auswirkungen auf die Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten || ||
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT Personalausgaben || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,666 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,150 || 0,153 || 0,877 GESAMT EDSB || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,250 || 0,253 || 0,256 || 0,259 || 0,261 || 0,264 || 1,543 3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die
Mittel Europols –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT || Art[58] || Durchschnittskosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt-kosten EINZELZIEL Nr. 1[59] Erfüllung der Aufgabe als wichtigstes Unterstützungszentrum für operative Strafverfolgungsmaßnahmen und Fachwissen im Bereich der Strafverfolgung || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || Unterstützung grenzüberschreitender Ermittlungen durch Bereitstellung von Informationen und operativen Analyseberichten; Koordinierung gemeinsamer Einsätze || 0,009 || 3800 || 31,244 || 3509 || 31,582 || 3560 || 32,041 || 3600 || 32,400 || 3660 || 32,941 || 3745 || 33,704 || 21874 || 193,912 || - Ergebnis || Bereitstellung von Plattformen für Fachgebiete und von wissensbasierten Produkten sowie die Verbreitung neuer Techniken zur Kriminalitätsbekämpfung || 0,163 || 50 || 7,811 || 48 || 7,895 || 49 || 8,010 || 50 || 8,100 || 51 || 8,235 || 52 || 8,426 || 300 || 48,477 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 39,055 || || 39,477 || || 40,051 || || 40,501 || || 41,177 || || 42,131 || || 242,390 || EINZELZIEL Nr. 2 Erfüllung der Aufgabe als Knotenpunkt des Informationsaustauschs zur Kriminalitätsbekämpfung in der EU || || - Ergebnis || Erstellung strategischer Risikobewertungen für schwere grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus || 0,298 || 45 || 12,888 || 44 || 13,027 || 44 || 13,217 || 45 || 13,365 || 46 || 13,588 || 47 || 13,903 || 271 || 79,988 || - Ergebnis || Bereitstellung effizienter und sicherer Instrumente für den Informationsaustausch und Kommunikationskanäle für die Mitgliedstaaten || 0,672 || 20 || 12,888 || 19 || 13,027 || 20 || 13,217 || 20 || 13,365 || 20 || 13,588 || 21 || 13,903 || 120 || 79,988 || - Ergebnis || Verbesserte Analysefähigkeit durch Verstärkung der Analysesysteme und Spezialisierung von Mitarbeitern || 0,554 || 25 || 13,279 || 24 || 13,423 || 25 || 13,617 || 25 || 13,771 || 25 || 14,001 || 26 || 14,325 || 150 || 82,416 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 39,055 || || 39,477 || || 40,051 || || 40,501 || || 41,177 || || 42,131 || || 242,390 || EINZELZIEL Nr. 3 Koordinierung der Umsetzung der EU-Strategie zur Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten und Durchführung der betreffenden Aus- und Fortbildungen und Austausche auf EU-Ebene || || - Ergebnis || Koordinierungs- und Qualitätssicherungsprodukte || 0,222 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 36 || 7,807 || - Ergebnis || Gemeinsame Lehrpläne, Fortbildungsmodule, E-Learning-Module || 0.108 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 108 || 11,393 || - Ergebnis || Keine Kurse || 0,038 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 810 || 30,728 || - Ergebnis || Kein Austausch || 0,003 || 415 || 1,245 || 145 || 0,434 || 196 || 0,587 || 248 || 0,743 || 300 || 0,901 || 354 || 1,063 || 1658 || 4,971 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 9,566 || || 8,755 || || 8,908 || || 9,064 || || 9,222 || || 9,384 || || 54,899 || EINZELZIEL Nr. 4 Stärkung der Fähigkeit der EU zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und zur Vermeidung von Schaden für EU-Bürger und Unternehmen sowie von wirtschaftlichen Verlusten || || - Ergebnis || Unterstützung der Ermittlungen von Mitgliedstaaten, um Cyberkriminalitätsnetze zu zerschlagen || 1,237 || 2 || 4,500 || 2 || 4,860 || 2 || 5,117 || 2 || 5,484 || 3 || 5,695 || 3 || 5,711 || 14 || 31,367 || - Ergebnis || Informationsaustausch zwischen allen Interessenträgern und Datenfusion || 0,516 || 4 || 3,750 || 4 || 4,049 || 5 || 4,265 || 5 || 4,570 || 5 || 4,745 || 5 || 4,759 || 28 || 26,138 || - Ergebnis || Bereitstellung EU-weiter strategischer Bewertungen, Entwicklung kriminalwissenschaftlicher Instrumente, PPP, Fortbildung || 0,344 || 6 || 3,750 || 6 || 4,049 || 7 || 4,265 || 7 || 4,570 || 8 || 4,745 || 8 || 4,759 || 42 || 26,138 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || || 12,000 || || 12,958 || || 13,647 || || 14,624 || || 15,185 || || 15,229 || || 83,643 || GESAMTKOSTEN || || 99,675 || || 100,667 || || 102,657 || || 104,689 || || 106,76 || || 108,874 || || 623,322 || 3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die
Humanressourcen Europols 3.2.3.1. Zusammenfassung –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: –
Annahme: Personelle Veränderungen erfolgen in
der Mitte des Jahres. –
Bei diesen Zahlen sind die Einsparungen infolge der
Verschmelzung von CEPOL und Europol, die sich auf 14 Stellen für
Zeitbedienstete belaufen (entspricht 10,1 Mio. EUR), berücksichtigt. Zahl der Bediensteten || Jahr 2015[60] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Beamte der Funktionsgruppe AD || || || || || || Beamte der Funktionsgruppe AST || || || || || || Vertragsbedienstete || 106 || 106 || 106 || 106 || 106 || 106 Zeitbedienstete || 502 || 497 || 492 || 492 || 496 || 500 Abgeordnete nationale Sachverständige || 45,5 || 45,5 || 45,5 || 45,5 || 45,5 || 45,5 GESAMT || 653,5 || 648,5 || 643,5 || 643,5 || 647,5 || 651,5 in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2015[61] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT Beamte der Funktionsgruppe AD || || || || || || || Beamte der Funktionsgruppe AST || || || || || || || Vertragsbedienstete || 7,420 || 7,420 || 7,420 || 7,420 || 7,420 || 7,420 || 44,520 Zeitbedienstete || 65,107 || 65,435 || 64,780 || 64,452 || 64,714 || 65,238 || 389,726 Abgeordnete nationale Sachverständige || 3,549 || 3,549 || 3,549 || 3,549 || 3,549 || 3,549 || 21,294 GESAMT || 76,076 || 76,404 || 75,749 || 75,421 || 75,683 || 76,207 || 455,540 3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf bei der
übergeordneten GD –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten=VZÄ)[62] 18 01 02 01 (AC, ANS, INT der Globaldotation) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 XX 01 02 02 (AC, AL, ANS, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || XX 01 04 yy[63] || - am Sitz[64] || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || XX 01 05 02 (AC, ANS, INT der indirekten Forschung) || || || || || || 10 01 05 02 (AC, ANS, INT der direkten Forschung) || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || GESAMT || 5,5 || 5,5 || 5,5 || 5,5 || 5,5 || 5,5 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet ist,
oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Die Verwaltung der Maßnahme führt zu
keiner Aufstockung des Personals der zuständigen GD. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Vertretung der Kommission im Verwaltungsrat Europols. Erstellung einer Stellungnahme der Kommission zum Jahresarbeitsprogramm und Überwachung von dessen Umsetzung. Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans. Ein Beamter hat die Aufgabe, im Bereich Fortbildungsmaßnahmen die Umsetzung zu überwachen und bei der Entwicklung zu helfen. Ein Beamter hat die Aufgabe, die Arbeit des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu beaufsichtigen, insbesondere um sicherzustellen, dass es seine Ziele erreicht. Dies umfasst die Vertretung der Kommission im Programmausschuss des Zentrums. Der Beamte fungiert zudem als Schnittstelle zwischen dem Zentrum und den für das Zentrum relevanten politischen Tätigkeiten der Kommission. Externes Personal || Zwei ANS unterstützen die Beamten und Zeitbediensteten bei den vorstehend genannten Aufgaben und helfen Europol bei der Entwicklung seiner Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Expertensitzungen. Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ
sind im Anhang zum Abschnitt 3 anzugeben. 3.2.3.3. Erwarteter Personalbedarf des Europäischen
Datenschutzbeauftragten – ¨ Für den
Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in
ganzzahligen Werten (oder mit höchstens zwei Dezimalstellen) || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,65 || 0,65 || 0,65 || 0,65 || 0,65 || 0,65 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten=VZÄ)[65] XX 01 02 01 (AC, ANS, INT der Globaldotation) || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 XX 01 02 02 (AC, AL, ANS, INT und JED in den Delegationen) || || || || || || XX 01 04 yy[66] || - am Sitz[67] || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, ANS, INT der indirekten Forschung) || || || || || || 10 01 05 02 (AC, ANS, INT der direkten Forschung) || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || GESAMT || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 3.2.3.4. Erwarteter Bedarf für sonstige
Verwaltungsausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten Sonstige Verwaltungsausgaben || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || GESAMT || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Sitzungen || 0,082 || 0,084 || 0,085 || 0,087 || 0,089 || 0,091 || 0,517 || Dienstreisen || 0,007 || 0,007 || 0,007 || 0,007 || 0,008 || 0,008 || 0,044 || Veröffentlichungen/Übersetzungen || 0,050 || 0,051 || 0,052 || 0,053 || 0,054 || 0,055 || 0,315 || GESAMT || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,150 || 0,153 || 0,877 || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[68]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen
Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
þ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen (siehe Ziffer 1.6) || Gesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel, –
¨ auf die sonstigen Einnahmen. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das Haushaltsjahr 2013 verfügbare Mittel: || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[69] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen (siehe Ziffer 1.6) Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an. […] Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. […] Anhänge zum Finanzbogen zu Rechtsakten Anhang 1: Personalbedarf des Europäischen
Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität im Zeitraum 2013-2019 Personal - 2013 Europol wird dem Europäischen
Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität 5 bereits vorhandene
und 7 offene Stellen zuweisen. Die offenen Stellen werden in
folgender Reihenfolge besetzt: –
1 Analytiker (AD6) im Zuge der allgemeinen
Einstellung von Analytikern durch Europol –
3 Spezialisten (AD6), „Cyborg“, „Twins“ und
„Terminal“ –
2 Spezialisten (AD6), Fusion –
1 leitender Spezialist (AD7), Forensik Möglicherweise
wird dem Zentrum auch ein zusätzlicher ANS zugewiesen (die betreffenden Gespräche
dauern noch an). 2013 || Strategie und Prävention || Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation || FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung || Datenfusion || Operative Maßnahmen || Leitung || GESAMT Ausgangsbasis 2012 Zeitbedienstete || 4 || 1 || 1 || 1 || 17 || 1 || 25 Ausgangsbasis 2012 ANS || || 1 || || || 5 || || 6 Neuzuweisung von Zeitbediensteten || || || +1 || || || +3 || +4 Neuzuweisung von ANS || || || +1 || || || || +1 Neuzuweisung offener Stellen || || || +1 || +2 || +4 || || +7 Neue ANS || || +1 || || || || || +1 ZEITBEDIENSTETE INSGES. 2013 || 4 || 1 || 3 || 3 || 21 || 4 || 36 ANS INSGES. 2013 || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Personal - 2014 Da der Bedarf für
das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität im Jahr 2013
nicht gedeckt werden konnte, werden für 2014 17 Stellen für
Zeitbedienstete beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2. Die
Dienstgrade der 17 Stellen sind wir folgt: –
11 AD5: Fusion: 1,
Operative Maßnahmen: 7, Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation: 2, Aus- und
Fortbildung: 1 –
3 AD6: Forensik: 3 –
2 AD7: Leitung: 1,
Strategie: 1 –
1 AD12: Leitung: 1 2014 || Strategie und Prävention || Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation || FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung || Datenfusion || Operative Maßnahmen || Leitung || GESAMT Ausgangsbasis Zeitbedienstete || 4 || 1 || 3 || 3 || 21 || 4 || 36 Ausgangsbasis ANS || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Zusätzliche Zeitbedienstete || +1 || +2 || +4 || +1 || +7 || +2 || +17 Zusätzliche ANS || || || || || || || ZEITBEDIENSTETE INSGES. || 5 || 3 || 7 || 4 || 28 || 6 || 53 ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Personal - 2015 Für 2015 werden 21 Stellen beantragt. Ausführliche
Begründung siehe Anhang 2. Die Dienstgrade der 21 Stellen sind wie folgt: –
19 AD5: operative Maßnahmen: 10,
Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation: 1, Forschung: 1, Fusion: 7 –
1 AD6: Strategie: 1 –
1 AD7: Forensik: 1 2015 || Strategie und Prävention || Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation || FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung || Datenfusion || Operative Maßnahmen || Leitung || GESAMT Ausgangsbasis Zeitbedienstete || 5 || 3 || 7 || 4 || 28 || 6 || 53 Ausgangsbasis ANS || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Zusätzliche Zeitbedienstete || +1 || +1 || +2 || +7 || +10 || || +21 Zusätzliche ANS || || || || || || || ZEITBEDIENSTETE INSGES. || 6 || 4 || 9 || 11 || 38 || 6 || 74 ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Personal - 2016 Für 2016 werden 4 Stellen
beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2. Die Dienstgrade
der 4 Stellen sind wie folgt: –
4 AD5: operative Maßnahmen: 2, Forensik: 1,
Strategie: 1 2016 || Strategie und Prävention || Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation || FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung || Datenfusion || Operative Maßnahmen || Leitung || GESAMT Ausgangsbasis Zeitbedienstete || 6 || 4 || 9 || 11 || 38 || 6 || 74 Ausgangsbasis ANS || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Zusätzliche Zeitbedienstete || +1 || || +1 || || +2 || || +4 Zusätzliche ANS || || || || || || || ZEITBEDIENSTETE INSGES. || 7 || 4 || 10 || 11 || 40 || 6 || 78 ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Personal - 2017 Für 2017 werden 4 Stellen
beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2. Die Dienstgrade
der 4 Stellen sind wie folgt: –
4 AD5: operative Maßnahmen: 3,
Öffentlichkeitsarbeit: 1 2017 || Strategie und Prävention || Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation || FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung || Datenfusion || Operative Maßnahmen || Leitung || GESAMT Ausgangsbasis Zeitbedienstete || 7 || 4 || 10 || 11 || 40 || 6 || 78 Ausgangsbasis ANS || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Zusätzliche Zeitbedienstete || || +1 || || || +3 || || +4 Zusätzliche ANS || || || || || || || ZEITBEDIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 10 || 11 || 43 || 6 || 82 ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Personal - 2018 Für 2018 werden 4 Stellen
beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2. Die Dienstgrade
der 4 Stellen sind wie folgt: –
3 AD5: operative Maßnahmen: 3 –
1 AD6: Forensik: 1 2018 || Strategie und Prävention || Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation || FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung || Datenfusion || Operative Maßnahmen || Leitung || GESAMT ZEITBEDIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 10 || 11 || 43 || 6 || 82 ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Zusätzliche Zeitbedienstete || || || +1 || || +3 || || +4 Zusätzliche ANS || || || || || || || ZEITBEDIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 11 || 11 || 46 || 6 || 86 ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Personal - 2019 Für 2019 werden 4 Stellen
beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2. Die Dienstgrade
der 4 Stellen sind wie folgt: –
4 AD5: operative Maßnahmen: 2, Fusion: 1, Aus- und
Fortbildung: 1 2019 || Strategie und Prävention || Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation || FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung || Datenfusion || Operative Maßnahmen || Leitung || GESAMT ZEITBEDIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 11 || 11 || 46 || 6 || 86 ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Zusätzliche Zeitbedienstete || || || +1 || +1 || +2 || || +4 Zusätzliche ANS || || || || || || || ZEITBEDIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 12 || 12 || 48 || 6 || 90 ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8 Anhang 2: Ausführliche Begründung des
Personalbedarfs für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität Tätigkeitsbereiche des Zentrums 1. DATENFUSION Definition Der Bereich „Datenfusion“ ist eine neue Funktion Europols, die für die
Umsetzung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität
erforderlich ist. Den Analysen der Kommission und von RAND zufolge ist der
Bereich für eine erfolgreiche Arbeit des Zentrums von grundlegender
Bedeutung. In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament hat die
Kommission Folgendes unterstrichen: „Durch eine Informationsverknüpfungsfunktion würde sichergestellt,
dass Informationen über Cyberstraftaten aus umfangreichen öffentlichen,
privaten und offenen Quellen zusammengetragen und die verfügbaren polizeilichen
Daten auf diese Weise angereichert werden könnten.“ Der Rat hat in seinen
Schlussfolgerungen gefordert, dass das Zentrum „als Anlaufstelle für die
Bekämpfung der Cyberkriminalität in der EU zu einer schnelleren Reaktion auf
Cyber-Angriffe beitragen“ sollte. Dienstleistungen Die vom Bereich „Datenfusion“ erbrachten Dienstleistungen lassen sich
wie folgt zusammenfassen (dabei ist stets angegeben, ob es sich um eine neue
Aufgabe für Europol handelt oder um die Verbesserung einer bestehenden Aufgabe): 1. NEUE AUFGABE –
Schließung der bestehenden Lücken bei den Informationen, die von den für
Cybersicherheit und die Bekämpfung von Cyberkriminalität zuständigen Behörden
verfügbar sind. Eine Maßnahme besteht in der Verbesserung der Anforderungen für
die Meldung von Cyberkriminalitätsdelikten an die nationalen
Strafverfolgungsbehörden. 2. NEUE AUFGABE –
Bereitstellung einer Übersicht für die Mitgliedstaaten über wichtige Fälle und
Ermittlungen in der EU mit dem Ziel, eine Koordinierung von
Präventionsmaßnahmen und Ermittlungen zu ermöglichen und so die bestmöglichen
Ergebnisse bei möglichst geringem Ressourceneinsatz zu erzielen. 3. NEUE AUFGABE –
Proaktive Überprüfung des Umfelds, Ermittlung neuer Bedrohungen zum Zeitpunkt
ihres Entstehens, entsprechende Unterrichtung der Interessenträger. 4. NEUE AUFGABE –
Bereitstellung eines rund um die Uhr erreichbaren Cyberkriminalitäts-Helpdesks
für die Strafverfolgungsstellen der Mitgliedstaaten. 5. NEUE AUFGABE –
Koordinierung der Tätigkeiten von Europol und CERT, um den
Informationsaustausch mit der CERT-Gemeinschaft zu verstärken. Ressourcen Europol verfügt nicht über das sehr spezifische Profil, das für die
Wahrnehmung der Aufgabe der Datenfusion erforderlich ist. Deshalb muss dieser
Teil des Zentrums in den Jahren 2014 und 2015 vorrangig behandelt werden.
Im Jahr 2013 werden Notbehelfe eingeführt, um den Aufbau eines sehr einfachen
Datenfusionsdienstes bis zur vollständigen Zuweisung des Personals zu
ermöglichen. Dieser stellt keine langfristige Lösung dar und bietet nicht den
optimalen Service, den die Kommission, der Rat, die Mitgliedstaaten und andere
Interessenträger vom Zentrum erwarten. 2014 (+ 1 AD5) = 4 Zeitbedienstete Im Jahr 2014 konzentriert sich das für die Datenfusion zuständige
Personal auf die vorstehend genannten Aufgaben 1, 4 und 5. Die Aufgaben 2
und 3 werden bereits in Angriff genommen, aber erst ab 2015 in vollem Umfang
wahrgenommen. 2015 (+ 7 AD5) = 11 Zeitbedienstete Das für 2015 zusätzlich beantragte Personal ist das Mindestmaß, das
erforderlich ist, um diese wichtige Dienstleistung in einem akzeptablen Rahmen
zu erbringen. Dank des für 2015 beantragten zusätzlichen Personals kann die
Datenfusion in vollem Umfang stattfinden. Das neue Personal hilft
sicherzustellen, dass die von der Kommission und dem Rat formulierten
Mindestanforderungen erfüllt werden. Da die Datenfusion rund um die Uhr
funktionieren sollte, sind 8 VZÄ und 1 Teamleiter die
Mindestpersonalausstattung, die für die Besetzung eines rund um die Uhr funktionsfähigen
Dienstes erforderlich ist. Die übrigen 2 VZÄ konzentrieren sich auf die
Aufgaben 1, 2 und 3. 2016-2019 (+ 1 AD5) = 12 Zeitbedienstete Ziel ist, im Jahr 2019 über 12 Zeitbedienstete zu verfügen. Dies
gewährleistet eine angemessene Unterstützung für alle Aufgaben, und die zunehmende
Menge und Zahl der Cyber-Informationen wird dazu bereits genutzt. 2. OPERATIVE MASSNAHMEN Definition Der Bereich „Operative Maßnahmen“ koordiniert
wichtige grenzübergreifende Einsätze (oder Ermittlungen), erstellt operative
Analysen und bietet Unterstützung sowie technische und digitalforensische
Untersuchungen im Labor und vor Ort. Er stellt bei gemeinsamen Ermittlungen großes
technisches, analytisches und forensisches Fachwissen bereit, unterstützt die
Optimierung von Ergebnissen und ermöglicht Verbindungen zu
Strafverfolgungsstellen außerhalb der EU. In enger Zusammenarbeit mit Eurojust und
Interpol unterstützt und koordiniert der Bereich „Operative Maßnahmen“ komplexe
grenzübergreifende Ermittlungen, um Überschneidungen und Doppelarbeiten der für
Cyberkriminalität zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und Partnerländern
zu vermeiden. Dienstleistungen Die vom Bereich „Operative Maßnahmen“ erbrachten Dienstleistungen
lassen sich wie folgt zusammenfassen (dabei ist stets angegeben, ob es sich um
eine neue Aufgabe Europols handelt oder um die Verbesserung einer bestehenden
Aufgabe): 1. VERBESSERUNG – Analyse
von Informationen des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität mit dem Ziel, Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen
und operative Erkenntnisse zu ermöglichen. Dies dient zur Unterstützung von
öffentlichkeitswirksamen Ermittlungen oder Einsätzen, komplexen
grenzübergreifenden Untersuchungen und gemeinsamen Ermittlungsgruppen. 2. VERBESSERUNG – technische
Unterstützung für die Mitgliedstaaten vor Ort oder vom Europol-Sitz aus.
Geleistet wird diese unter anderem durch die Verwendung eines mobilen „Werkzeugsatzes“,
mit dem Analytiker und/oder Fachleute laufende Ermittlungen auf direktem Wege forensisch
unterstützen können. Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung des „Cyber
Forensic Lab“ am Sitz von Europol. 3. VERBESSERUNG –
Koordinierung von Maßnahmen durch operative Zusammenkünfte, Unterstützung
gemeinsamer Ermittlungsgruppen und Hilfe bei den EMPACT-Prioritäten in den
Bereichen Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet und
Kreditkartenbetrug. Ressourcen 2014 (+ 7 AD5) = 28 Zeitbedienstete 2015 (+ 10 AD5) = 38 Zeitbedienstete 2016-2019 (+10 AD5) = 48 Zeitbedienstete Die Ressourcenzuteilung
für den Bereich „Operative Maßnahmen“ basiert auf der Machbarkeitsstudie von
RAND Europe, die auch die Grundlage für die Mitteilung der Kommission über die
Errichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität dargestellt
hat. Die Ressourcenzuweisung von RAND am Ende des Jahres 2014 ist im
Wesentlichen vom Ausmaß der Cyberkriminalität und der Zahl der unterstützten
Untersuchungen abhängig. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der eingehende Informationsfluss durch
Europols System der Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) im Laufe
der letzten beiden Jahre erheblich gewachsen ist, zeigen Datentrends bei der
Nutzung von SIENA deutlich, dass die Zahl der von Europol versandten und bei
Europol eingegangenen Anfragen leicht gestiegen ist (um 14 %) und dass die
Zahl der von Europol durch TWINS, TERMINAL und CYBORG unterstützten
öffentlichkeitswirksamen Aktionen stark gestiegen ist (um 62 %).
Tatsächlich herrscht ein immer stärkerer Bedarf an Kapazitäten, durch die
gewährleistet werden kann, dass die spezialisierten Einheiten über ausreichend
Personal verfügen, um weiterhin die erforderlichen, qualitativ hochwertigen
Analysen kriminalitätsbezogener Informationen in
Cyberkriminalitätsangelegenheiten liefern zu können. Im Jahr 2012
unterstützten 17 Zeitbedienstete 44 öffentlichkeitswirksame Aktionen und
bearbeiteten 2593 operative Anfragen. Somit entfielen auf weniger als 1
Zeitbediensteten 2 öffentlichkeitswirksame Aktionen und 153 operative Anfragen.
Verbessert wird dies teilweise durch 4 Zeitbedienstete, die 2013 hinzukommen,
doch da die Zahl der Fälle weiterhin steigt und öffentlichkeitswirksame
Aktionen kontinuierliche Unterstützung über Zeiträume zwischen 6 und
24 Monaten erfordern, ist der Bereich „Operative Maßnahmen“ weiter
unterbesetzt. Die nachstehende
Tabelle zeigt eine Vorausschätzung der Unterstützung, die der Bereich
„Operative Maßnahmen“ bis 2019 leisten wird. Sie basiert auf der Annahme, dass
die Zahl der Anfragen im gleichen Maß weiter steigt und dass sich die Zahl der
öffentlichkeitswirksamen Aktionen ab 2014 bei etwa 100 stabilisiert. || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 Zahl der Zeitbediensteten || 17 || 21 || 28 || 38 || 40 || 43 || 46 || 48 Zahl der Anfragen || 2593 || 2956 || 3369 || 3841 || 4379 || 4992 || 5691 || 6488 Anfragen je Zeitbediensteter || 153 || 141 || 120 || 101 || 109 || 116 || 124 || 135 Zahl der öffentlichkeitswirksamen Aktionen || 44 || 71 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 Zeitbediensteter je öffentlichkeitswirksame Aktion || 0.39 || 0.29 || 0.28 || 0.38 || 0.40 || 0.43 || 0.46 || 0.48 Aus dieser Tabelle
wird deutlich, dass die Personalaufstockung die operative Unterstützung nicht
wesentlich verbessern wird, sondern lediglich dafür sorgt, dass sie weiterhin
auf einem akzeptablen Niveau stattfinden kann. Da eine öffentlichkeitswirksame
Aktion kontinuierliche Unterstützung über einen Zeitraum zwischen 6 und 24
Monaten erfordert, wird die Prioritätensetzung in allen betroffenen Bereichen
fortgesetzt, wenn ein Fall eingereicht wird. Dies wird dazu führen, dass in
Fällen, in denen normalerweise umfangreiche Unterstützung erforderlich wäre,
nur grundlegende Dienste angeboten werden können. Zu beachten ist,
dass bei einem solchen Anstieg der Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit
Cyberkriminalität die Benchmark für Vollzeitäquivalente (VZÄ) gemäß dem in der Machbarkeitsstudie
von RAND verwendeten Ansatz bei über 70 Zeitbediensteten im Bereich
„Operative Maßnahmen“ im Jahr 2014 läge. Somit ist der
Ansatz von Europol – beantragt werden 48 Zeitbedienstete plus 2 bis
6 ANS im Jahr 2019 (abhängig von den Mitgliedstaaten) – mehr als angemessen,
wenn es darum geht, auch in Zeiten des Sparzwangs die Erwartungen der EU-Bürger
zu erfüllen. Bei den
beantragten Stellen handelt es sich um Spezialisten und Analytiker,
die sich auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Europäischen Zentrums zur
Bekämpfung der Cyberkriminalität verteilen. Nicht operative Tätigkeitsbereiche des Europäischen Zentrums zur
Bekämpfung der Cyberkriminalität Die Kerntätigkeit
des Zentrums ist zwar operativ, doch die Kommission und der Rat haben betont,
dass weitere Partnerschaften zur Bekämpfung der Cyberkriminalität geschlossen
werden müssen – und zwar nicht nur mit den zuständigen Dienststellen, sondern
auch mit anderen öffentlichen und privaten Stellen. So hat der Rat in
seinen Schlussfolgerungen betont, „dass sichergestellt
sein sollte, dass das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität
eng mit anderen einschlägigen Agenturen und Akteuren wie Eurojust, CEPOL,
Interpol, ENISA, der breiteren Computer Emergency Response Team-Gemeinschaft
(CERT) und nicht zuletzt mit dem Privatsektor zusammenarbeitet, um das
Informationsbild und den Austausch bewährter Praktiken über Cyberkriminalität
in Europa in der Praxis zu erweitern bzw. auszubauen“ und „dass
gewährleistet sein sollte, dass das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität eng mit den bestehenden Foren der Union zusammenarbeitet, die
sich mit der Cyberkriminalität befassen, und das Zentrum die Aktivitäten dieser
Foren unterstützt und deren Fachwissen nutzt.“ 3. FuE, FORENSIK UND AUS- UND
FORTBILDUNG Definition Der Bereich „FuE, Forensik
und Aus- und Fortbildung“ befasst sich mit der Forschung zu technischen
Gefahrenanalysen, der Überprüfung auf Anfälligkeiten, statischer Forensik,
bewährten Verfahren, Aus- und Fortbildung und der Entwicklung von Instrumenten.
Er koordiniert eine kostenwirksame Vorgehensweise, bei der Synergien mit
anderen Akteuren wie der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU genutzt werden. In diesem Bereich
werden hochwertige Fähigkeiten auf dem Gebiet der digitalen Forensik entwickelt,
die zur Unterstützung der Ermittlungen von Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Ferner ist dieser
Bereich für die Gestaltung und Verwaltung der Durchführung von
Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Cyberkriminalität zuständig, die in enger
Zusammenarbeit mit der CEPOL und der ECTEG sowie mit privaten Unternehmen und
Forschungseinrichtungen erfolgt. Dienstleistungen Die vom Bereich „FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung“ erbrachten
Dienstleistungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (dabei ist stets angegeben,
ob es sich um eine neue Aufgabe Europols oder um die Verbesserung einer
bestehenden Aufgabe handelt): 1. NEU – zentrale
Zusammenstellung der Anforderungen der Mitgliedstaaten an forensische
Instrumente für eine bestmögliche Nutzung von EU-Mitteln (z. B.
7. Forschungsrahmenprogramm) mit dem Ziel, diese dringend benötigten
Instrumente zu entwickeln und sie an die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten zu verteilen. 2. VERBESSERUNG – akkreditierte
forensische Kompetenz, die Lösungen auf neuestem technischen Stand bietet (z. B.
leistungsfähige Systeme zur Entschlüsselung, Gewinnung und Analyse operativer
Informationen, die Computern, digitalen Geräten oder digitalen Speichermedien
entnommen werden). Diese umfasst ein speziell eingerichtetes IKT-Netz, spezialisierte
Hardware- und Software-Tools und unterstützt die Verarbeitung von Informationen
gemäß der AWF-Regelung. Diese Funktion wird den einschlägigen ISO-Standards
entsprechen, damit die Verlässlichkeit der Abläufe und ihrer Ergebnisse
möglichst groß ist. 3. VERBESSERUNG –
einheitlicher Ablauf von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Kapazitätsaufbaumaßnahmen
in Mitgliedstaaten, durch die Grundkenntnisse und fortgeschrittene Kenntnisse über
Ermittlungsinstrumente, Verfahren und Trends erweitert werden, um alle
Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, den zunehmenden Problemen in diesem
sich schnell weiter entwickelnden Kriminalitätsbereich entgegenzuwirken. 4. NEU – Ermittlung
bewährter Verfahren für Online-Ermittlungstechniken und die Festlegung von Standards
für die Sammlung und Bereitstellung digitaler Beweismittel in Zusammenarbeit
mit Eurojust und anderen Partnern. Ressourcen 2014 (+ 1 AD5 und 3 AD6) = 7 Zeitbedienstete Forensik: + 3
leitende Spezialisten (AD6) Die forensische
Unterstützung der zuständigen Dienststellen wird eine der wichtigsten Aufgaben
des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sein. Zwar
verfügen alle zuständigen Dienststellen über forensische Labors, doch für einen
Teil der sehr komplexen Analysen wird häufig das Fachwissen von Europol benötigt.
In den meisten Fällen wird jedoch die Unterstützung spezialisierter Labors
außerhalb des Strafverfolgungsbereichs in Anspruch genommen. Mit einer
angemessenen Ressourcenausstattung kann das Europäische Zentrum zur Bekämpfung
der Cyberkriminalität diese Dienstleistungen erbringen. Zudem sehen sich die
Labors der Mitgliedstaaten einer so starken plötzlichen Zunahme des Bedarfs an
Analysen digitaler Beweismittel gegenüber, dass manche von ihnen einen
Bearbeitungsrückstand von mehr als zwei Jahren haben. Dank der Zentralisierung
wird das zentrumseigene Labor am Sitz und vor Ort forensische Verfahren zur
Anwendung bringen und einschlägige Berichte erstellen können, die das Sammeln
digitaler Beweismittel durch die Mitgliedstaaten zeitnah unterstützen können.
Dieses Team wird fortschrittliche, von der europäischen Forschung und
Entwicklung entwickelte Techniken verwenden, um den Ermittlern effizientere
Werkzeuge an die Hand zu geben. Für die Besetzung des geplanten Labors des Europäischen
Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sind im Jahr 2014 3 leitende
Spezialisten erforderlich, um die grundlegenden Fachbereiche digitale
Forensik, mobile Forensik, Netzforensik und Reverse engineering von
Malware abzudecken. Aus- und Fortbildung:
+ 1 Spezialist (AD5) Der Rat hat in
seiner Mitteilung bekräftigt, „dass es Zweck des Europäischen Zentrums zur
Bekämpfung der Cyberkriminalität sein soll, als europäische Anlaufstelle für
Informationen über Cyberstraftaten zu dienen, cyberkriminalitätsspezifisches
Fachwissen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten zu
sammeln und bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Ermittlungen über
Cyberstraftaten Hilfestellung zu bieten.“ Auch wenn
Fortbildungsmaßnahmen und der Kapazitätsaufbau in Zusammenarbeit mit der CEPOL
durchgeführt werden, ist für die Durchführung ein Spezialist erforderlich, der
als Fortbildungskoordinator fungiert. Es handelt sich hierbei um die
Mindestpersonalausstattung, die notwendig ist, um eine koordinierte Entwicklung
und Durchführung von Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für
Strafverfolgungsdienste, Justizbehörden und den Privatsektor sicherzustellen.
Diese Person soll auch dafür zuständig sein, Vorschläge zur Vereinheitlichung
der Strafverfolgung von Cyberstraftaten vorzulegen und sicherzustellen, dass
alle in einem Mitgliedstaat gesammelten Beweismittel in anderen Mitgliedstaaten
anerkannt und von allen Gerichten zugelassen werden. 2015 (+ 1 AD5 und 1 AD7) = 9 Zeitbedienstete FuE: + 1
Spezialist (AD5) Die Zahl
potenzieller EU-Projekte wird weiter steigen. Dadurch wird ein zusätzlicher Spezialist
erforderlich, der Initiativen ermittelt, die für das Europäische Zentrum zur
Bekämpfung der Cyberkriminalität und die Mitgliedstaaten von Interesse sind. Die Koordinierung der Nachfrage nach Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten zur Bekämpfung der Cyberkriminalität in der EU in
Verbindung mit dem ENLETS ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die
Strafverfolgungsstellen von gründlichen Forschungsarbeiten, von kostenwirksamen
und schnellen Instrumenten und vom nötigen Wissen profitieren können und dass
die steigende Nachfrage bewältigt werden kann. Das Zentrum wird dann in der
Lage sein, im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ stimmige und sachdienliche
Projekte vorzuschlagen. Der steigende Bedarf, an FuE-Konsortien beratend
teilzunehmen, wird durch dieses Personal gedeckt. Forensik: + 1
leitender Spezialist (AD7) Die Einstellung
eines hochqualifizierten Mitarbeiters wird einen Anstieg der Qualität der forensischen
Analysen ermöglichen. Diese Einstellung ist bis spätestens 2015 erforderlich, damit
sämtliche im Labor durchgeführten forensischen Tätigkeiten fortgesetzt werden
können. Sie gewährleistet, dass möglichst früh im Jahr 2015 akkreditierte,
hochwertige forensische Lösungen angeboten werden können (Einrichtung einer
Entschlüsselungsplattform, Akkreditierung nach ISO 17020 für das „Cyber-Lab“).
Die betreffende Person soll die forensischen Tätigkeiten koordinieren und bei
wichtigen Cyberoperationen, bei denen Entscheidungen zu treffen sind, die
verschiedene forensische Arbeitsabläufe umfassen, als forensischer Koordinator
für „digitale Tatorte“ fungieren. 2016-2019: (+ 1 AD6 + 2 AD5) = 12 Zeitbedienstete Das zusätzliche Personal wird eine angemessene Koordinierung der neuen
Fortbildungsmaßnahmen, eingehende forensische Tätigkeiten und den Großteil der
Unterstützung für FuE-Projekte der EU sicherstellen. 4. STRATEGIE – PRÄVENTION –
ÖFFENTLICHKEITSARBEIT Definition Der Bereich „Strategie – Prävention –
Öffentlichkeitsarbeit“ führt Trendanalysen, Maßnahmen zur Früherkennung und Prävention
von Straftaten, politische Arbeiten und strategische Planungen durch und pflegt
den Kontakt zu Interessenträgern. Da sich die überwiegende Mehrheit der
Informationen nicht im Besitz von Strafverfolgungsstellen befindet, bemüht sich
dieser Bereich darum, Vertrauen zwischen dem Privatsektor und den
Strafverfolgungsbehörden aufzubauen. Dabei profitiert er von den wichtigen
Partnerschaften mit den CERTs und der ENISA, Militär- und Sicherheitsdiensten,
Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern in den
Bereichen Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet und
Online-Betrug. Er fungiert als Anlaufstelle für europäische Ermittler
im Bereich Cyberkriminalität und vertritt deren gemeinsame Belange im Dialog
mit privaten Partnern, Hochschulen und Bürgern. Der Bereich „Strategie – Prävention –
Öffentlichkeitsarbeit“ verschafft dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität eine privilegierte Position zwischen dem öffentlichen und dem
privaten Sektor, die ihm eine bessere Kartierung der
Cyberkriminalitätslandschaft in Echtzeit sowie im Rahmen eines strategischen,
auf die Zukunft ausgerichteten Simulationsdesigns ermöglicht. Dienstleistungen Die vom Bereich „Strategie – Prävention – Öffentlichkeitsarbeit“
erbrachten Dienstleistungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (dabei ist
stets angegeben, ob es sich um eine neue Aufgabe Europols oder um die
Verbesserung einer bestehenden Aufgabe handelt): 1. VERBESSERUNG – Durchführung
strategischer Analysen durch Erstellung der Risikobewertung der EU zu
Cyberkriminalität, sexueller Ausbeutung von Kindern im Internet,
Kreditkartenbetrug und verbundenen Online-Bedrohungen; spezielle thematische
Bewertungen zu entstehenden Trends, kriminellen Methoden und begünstigenden
Faktoren; auf die Zukunft ausgerichtete Untersuchung technologischer und
anderer externer Entwicklungen mit dem Ziel, potenzielle Risiken,
Anfälligkeiten und wichtige Themen für politische Entscheidungsträger und
Gesetzgeber zu ermitteln. 2. VERBESSERUNG – Gewährleistung
der Cyberkriminalitätsprävention in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten,
Förderung bestehender Initiativen und Mitwirkung an Entwicklungs-, Präventions-
und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen Cyberkriminalität, sexuelle
Ausbeutung von Kindern im Internet, Kreditkartenbetrug und sonstige
Online-Bedrohungen; Überprüfung auf Anfälligkeiten und Verfahrenslücken mit dem
Ziel, sachdienliche Erkenntnisse für die künftige Politikgestaltung und für die
Entwicklung sicherer Produkte zu gewinnen. 3. VERBESSERUNG – Aufbau
und Pflege von Vertrauensverhältnissen innerhalb der
Strafverfolgungsgemeinschaft (EMPACT, CIRCAMP, EUCTF, VGT); Verwaltung der operativen
Verbindungen zwischen dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität und dem ELO-Netz zur Gewährleistung angemessener
Kommunikation; Einrichtung sektorübergreifender Vertrauensnetze zwischen
Strafverfolgungsstellen, der Wirtschaft, den Hochschulen und Organisationen der
Zivilgesellschaft zwecks Verbesserung der operativen und strategischen Reaktion
auf Cyberkriminalität. 4. NEU – Weiterentwicklung
des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zur gemeinsamen
Stimme aller Cyberkriminalitätsermittler in der EU: Kommunikation von
Ansichten, Standpunkten und Ergebnissen der EU im Bereich der
Cyberkriminalität; Weiterentwicklung zur zentralen EU-Dienststelle für die
Bekämpfung von Cyberkriminalität; Koordinierung der Beiträge der
EU-Mitgliedstaaten und -Einrichtungen zur Verwaltung des Internets und
Förderung der Standardisierung von Vorgehensweisen und der Annahme bewährter
Verfahren im Bereich der Cyberkriminalität. 5. NEU – Verwaltung und
Entwicklung einer Online-Plattform für die Zusammenarbeit (SPACE), die den
Austausch und die Weitergabe von strategischem und technischem Fachwissen
zwischen Strafverfolgungsstellen und dem Privatsektor in den Bereichen
Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet und Online-Betrug
erleichtert. 6. NEU – Bereitstellung
maßgeschneiderter Newsfeeds über aufkommende kriminelle Entwicklungstrends,
technologische Entwicklungen und andere wichtige Informationen. Die
betreffenden Informationen werden durch eine aktive Partnerschaft mit
Forschungsinstituten, Hochschulen und Partnern aus der Wirtschaft gewonnen. Wenn der
rechtliche Rahmen eine engere Verbindung mit privaten Parteien ermöglicht, wird
der Ressourcenbedarf in größerem Maße ansteigen. Ressourcen 2014 (+ 2 AD5 und 1 AD7) = 8 Zeitbedienstete Strategie: + 1
leitender Spezialist (AD7) Um „das Gesamtbild
in der Praxis zu erweitern“, wird 1 leitender Analytiker im Bereich
„Strategische Analyse“ benötigt. Im Bereich der Cyberkriminalität ergeben
sich Informationen sehr häufig aus aktiven Partnerschaften mit Stellen wie
Hochschulen, Wissenschaftlern und Versicherungsgesellschaften und werden
genutzt, um Trends und Bedrohungen in der Cyberkriminalität vorherzusagen und
die Strategie in diesem Bereich auszurichten. Somit unterscheidet sich die
betreffende Stelle erheblich von der Europol-Stelle im Bereich der
traditionellen strategischen Analyse, bei der hauptsächlich Informationen aus
dem Strafverfolgungsbereich verwendet werden. Daher erfordert diese Stelle eine
Reihe von Kompetenzen, die sich sehr von den traditionell von
Europol-Analytikern geforderten Kompetenzen unterscheidet. Die Fähigkeit,
treffende Bedrohungsbewertungen zu erstellen und die Strategie gegen
Cyberkriminalität in die richtige Richtung zu lenken, ist ein wesentlicher
Faktor für den Erfolg der Tätigkeiten des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung
der Cyberkriminalität. Es ist eine Person in leitender Position erforderlich,
die das Team anleitet und so sicherstellt, dass kohärente und zielgerichtete
Analyseprodukte von angemessener Qualität erstellt werden. Öffentlichkeitsarbeit: + 2 Spezialisten (AD5) Die
Schlussfolgerungen des Rates begründen auch den Bedarf an Personal zur
Durchführung der erforderlichen Öffentlichkeitsarbeits- und
Kommunikationstätigkeiten für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der
Cyberkriminalität. Die meisten Informationen über Cyberkriminalität stammen aus
Quellen außerhalb des Strafverfolgungsbereichs. Wenn das Zentrum in diesem
Bereich zu einer festen Größe werden und einen Mehrwert für die operativen
Tätigkeiten erbringen soll, müssen solide Beziehungen für die Zusammenarbeit
mit anderen Partnern mit einem Interesse an der Bekämpfung der Cyberkriminalität
aufgebaut werden. Zur Unterstützung dieser Tätigkeit ist im Jahr 2014 1
Spezialist für Öffentlichkeitsarbeit erforderlich. Um die Kommunikation zwischen den Cyberkriminalitätsspezialisten zu
erleichtern, muss zudem die sichere Plattform für akkreditierte
Cyberkriminalitätsexperten („Secure Platform for Accredited Cybercrime
Experts“, SPACE) ihr volles Potenzial ausschöpfen. Im Jahr 2014 wird 1
Spezialist benötigt, der den Inhalt verwaltet und die Plattform moderiert.
Dieser Spezialist wird außerdem an der Organisation von Veranstaltungen im
Zusammenhang mit Cyberkriminalität einschließlich der jährlichen
Cyberkriminalitätskonferenz von Interpol und Europol mitwirken. 2015 (+ 1 AD5 und 1 AD6) = 10 Zeitbedienstete Strategie: + 1
leitender Spezialist (AD6) Angesichts der
Komplexität und Vielfalt der Cyberkriminalität ist eine zusätzliche Stelle
erforderlich, um das strategische Spektrum zu überwachen und qualitativ
hochwertige, auf die Zukunft ausgerichtete Bewertungen zu erstellen. Einen
Schwerpunkt dieser Arbeit wird die Prävention mit einem disziplinübergreifenden
Ansatz bilden, der alle wichtigen Partner auf politischer und operativer Ebene
einschließt. Um diesen Bereich abzudecken, ist 1 leitender Spezialist mit dem
Dienstgrad AD7 erforderlich. Öffentlichkeitsarbeit: +1 Spezialist (AD5) Ein zusätzlicher
Spezialist ist erforderlich, um den Umfang der Öffentlichkeitsarbeit des Europäischen
Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu erweitern, während der Betrieb
des Zentrums bereits im normalen Arbeitsrhythmus läuft. Die Arbeit dieses
Spezialisten wird darin bestehen, die Beziehungen zu privaten und öffentlichen
Partnern zu pflegen und ausgehend von der im Zentrum geleisteten Arbeit und der
dort gewonnenen Erfahrungen proaktiv Informationen für interne und verschiedene
externe Zielgruppen bereitzustellen. 2016-2019: (+ 2 AD5) = 12 Zeitbedienstete Das zusätzliche Personal soll die Qualität und die Produktionsrate für strategische
Analysen erhöhen. Ferner soll es zur Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit des
Zentrums beitragen. 5. Leitung Im Zeitraum 2014-2019 werden lediglich zwei zusätzliche Zeitbedienstete
eingestellt werden. Eine Stelle ersetzt eine AD12-Stelle von Europol für die
Leitung des Zentrums. Die andere Stelle betrifft eine Reihe neuer Aufgaben, die mit den
strategischen Tätigkeiten des Zentrums zusammenhängen: –
NEU – Vorsitz und
Koordinierung der Tätigkeiten des Programmausschusses des Zentrums. –
NEU – Leitung der vom Programmausschusses
eingesetzten Beratergruppen. –
NEU – Koordinierung und
Bereitstellung eines Sekretariats für CIRCAMP, VGT, EUCTF, EFC und ECTEG. Neben den genannten Aufgaben wird der Inhaber dieser Stelle auch eine
angemessene operative und administrative Koordinierung aller Funktionen des Zentrums
sicherstellen. Er gewährleistet zudem, dass die Tätigkeiten des Zentrums im
Einklang mit der Strategie und dem Arbeitsplan Europols stehen. 2014-2019 (+ 1 AD12 und 1 AD7) = 6 Zeitbedienstete [1] „Das Stockholmer Programm - Ein offenes und sicheres
Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S.
1). [2] KOM(2010) 673 endg. [3] Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der
organisierten Kriminalität (Europol, 2011). [4] Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und
der organisierten Kriminalität (Europol, 2013). [5] Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und
der organisierten Kriminalität (Europol, 2013). [6] Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der
organisierten Kriminalität (Europol, 2011). [7] Nach Schätzungen des Büros der Vereinten Nationen für
Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNOCD) aus dem Jahr 2010 gibt es in Europa
140 000 Opfer von Menschenhandel; das Bruttojahreseinkommen ihrer
Ausbeuter wird auf 3 Mrd. US-Dollar geschätzt. Da die durchschnittliche
Ausbeutungsdauer bei zwei Jahren liegt, würde dies bedeuten, dass jedes Jahr
mindestens 70 000 neue Opfer von Menschenhandel hinzukommen. Dies scheint
eine kontinuierliche Entwicklung zu sein. [8] Laut dem Jahresbericht 2012 der Europäischen
Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zum Stand der Drogenproblematik
in Europa waren im Jahr 2011 4 % aller Sterbefälle unter Europäern
zwischen 15 und 39 Jahren auf Drogenmissbrauch zurückzuführen, und die Zahl der
Drogenkonsumenten in der EU belief sich auf ca. 1,4 Millionen. [9] Nach Schätzungen des Büros der Vereinten Nationen für
Drogen- und Verbrechensbekämpfung aus dem Jahr 2010 belief sich das
Gesamtvolumen des dokumentierten legalen Handels mit Schusswaffen weltweit auf
ca. 1,58 Mrd. US-Dollar und das Volumen der nicht dokumentierten legalen
Transaktionen auf weitere 100 Mio. US-Dollar. Das Volumen des illegalen Handels
mit Schusswaffen wird zumeist auf 10 bis 20 % des legalen Handels
geschätzt, dürfte also zwischen 170 und 320 Mio. US-Dollar jährlich betragen. [10] Schätzungen zufolge beläuft sich der durch Korruption
verursachte Schaden für die EU-Wirtschaft auf 120 Mrd. EUR jährlich (siehe
KOM(2011) 308 endg.). [11] Laut der von Europol durchgeführten Bewertung der
Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität aus dem Jahr 2011
„erwirtschafteten“ organisierte kriminelle Vereinigungen im Jahr 2009 über
1,5 Mrd. EUR durch Zahlungskartenbetrug. [12] Laut Schätzungen des Büros der Vereinten Nationen für
Drogen- und Verbrechensbekämpfung wurden im Jahr 2009 bis zu 70 % aller
weltweit erwirtschafteten illegalen Erträge (Gesamtvolumen 2009:
2,1 Billionen US-Dollar) „gewaschen“. [13] Laut der von Europol durchgeführten Bewertung der
Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität 2013 sind
alle Mitgliedstaaten von Cyberkriminalität betroffen. So hat die Europäische
Kommission ermittelt, dass 8 % aller Internetnutzer in der EU schon einmal
Opfer von Identitätsdiebstahl und 12 % Opfer einer Form von Onlinebetrug
geworden sind. Außerdem sind Millionen Haushalte in der EU von Malware
betroffen, und das Gesamtvolumen der im Zusammenhang mit Bankenbetrug stehenden
Cyberstraftaten nimmt seit Jahren zu. [14] EU-Strategie der inneren Sicherheit: fünf
Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa (KOM(2010) 673 endg.) So
gab es im Jahr 2011 insgesamt 174 Terroranschläge in den Mitgliedstaaten der EU
(Te-SAT 2012). [15] Eurobarometer 77, Frühjahr 2012. [16] Eurobarometer 77, Frühjahr 2012. Dabei sprachen sich
27 % aller EU-Bürger dafür aus, dass die EU-Organe in den kommenden Jahren
das Schwergewicht auf die Kriminalitätsbekämpfung legen sollten. [17] Eurobarometer Spezial (390) zum Thema Sicherheit im
Internet (Juli 2012). Eurobarometer 77, Frühjahr 2012. Dabei gaben 74 %
der Befragten an, die Gefahr Opfer einer Cyberstraftat zu werden, sei im
vergangenen Jahr größer geworden. [18] Gemeinsame
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen
Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19.7.2012
(http://europa.eu/agencies/documents/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf). [19] SWD (2013)98 final. [20] KOM(2010) 776 endg. [21] COM(2013) 172 final. [22] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [23] Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, Straßburg, 28.1.1981. [24] Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates
vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im
Polizeibereich. [25] ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60. Die Kommission hat einen
Vorschlag zur Ersetzung dieses Rahmenbeschlusses durch eine Richtlinie
vorgelegt (COM(2012) final). [26] Die endgültige Stellenzahl und der Gesamtmittelbedarf
hängen vom Ergebnis der kommissionsinternen Prüfung des Ressourcenbedarfs der
dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 und vom Ausgang der Verhandlungen
über den mehrjährigen Finanzrahmen ab (insbesondere von der Bewertung des
„tatsächlichen Bedarfs“ vor dem Hintergrund konkurrierender Forderungen nach
stark begrenzten Haushaltsmitteln und der geforderten fünfprozentigen
Personalkürzung in den Agenturen). [27] ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. [28] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1. [29] ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63. [30] ABl. C 115 vom 4.5.2010, S.1. [31] Hier Verweis auf die angenommene Richtlinie einfügen
(Vorschlag: COM(2013) 48 final). [32] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [33] Straßburg, 28.1.1981. [34] Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates
vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im
Polizeibereich. [35] ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60. [36] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. [37] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [38] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [39] ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17. [40] ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 35. [41] ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. [42] ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. [43] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. [44] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15. [45] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [46] ABM (Activity-Based Management): maßnahmenbezogenes Management
– ABB (Activity-Based Budgeting): maßnahmenbezogene Budgetierung. [47] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [48] Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa
im Dienste und zum Schutz der Bürger, ABl. C 115 vom 4.5.2010. [49] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [50] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [51] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [52] EFTA: Europäische Freihandelszone. [53] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Beitrittskandidaten des Westbalkans. [54] Die im Zusammenhang mit Europol bzw. CEPOL bestehenden
Haushaltslinien 18.050201, 18.050202, 18.050501 und 18.050502 werden durch eine
einzige Haushaltslinie ersetzt. [55] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [56] Die endgültige Zahl an Stellen und der Gesamtmittelbedarf
hängen vom Ergebnis der kommissionsinternen Prüfung des Ressourcenbedarfs der
dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 und vom Ausgang der Verhandlungen
über den mehrjährigen Finanzrahmen ab (insbesondere von der Bewertung des
„tatsächlichen Bedarfs“ vor dem Hintergrund konkurrierender Forderungen nach
stark begrenzten Haushaltsmitteln und mit Blick auf die Einhaltung der
Personalkürzungen um 5 % in den Agenturen). [57] Bei diesen Zahlen sind die Einsparungen infolge der
Verschmelzung der CEPOL mit Europol, die sich auf 17,2 Mio. EUR
(10,1 Mio. EUR Personalkosten plus 7,1 Mio. EUR Gebäude-
und sonstige Verwaltungskosten) im Zeitraum 2015-2020 belaufen, berücksichtigt. [58] Ergebnisse sind Produkte und Dienstleistungen, die geliefert
bzw. erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten oder gebaute
Straßenkilometer). [59] Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)“ beschrieben. [60] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [61] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [62] AC= Vertragsbediensteter, AL= örtlich Bediensteter, ANS =
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. INT = Interimsbedienstete; ANS =
Abgeordneter Nationaler Sachverständiger. [63] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [64] Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischer Fischereifonds (EFF). [65] AC= Vertragsbediensteter, AL= örtlich Bediensteter, ANS =
Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. INT = Interimsbedienstete; ANS =
Abgeordneter Nationaler Sachverständiger. [66] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [67] Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischer Fischereifonds (EFF). [68] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [69] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto (d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten)
anzugeben.