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Document 52013PC0173

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates

    /* COM/2013/0173 final - 2013/0091 (COD) */

    52013PC0173

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates /* COM/2013/0173 final - 2013/0091 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    Das Europäische Polizeiamt (Europol) wurde als eine zwischenstaatliche Einrichtung gegründet, deren Tätigkeit durch das zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene Europol-Übereinkommen geregelt wurde, das 1999 in Kraft trat. Durch den einschlägigen Ratsbeschluss von 2009 wurde Europol schließlich zu einer mit Mitteln aus dem EU-Haushalt finanzierten Agentur der Europäischen Union.

    Europol soll die nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der gemeinsamen Prävention und Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus unterstützen. Außerdem hat Europol die Aufgabe, den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern und kriminalistische Analysen zu erstellen, um die nationalen Polizeidienste bei grenzübergreifenden Ermittlungen zu unterstützen.

    Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Durch diese Verordnung werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt.

    Die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) wurde im Jahr 2005 als EU-Agentur errichtet. Sie ist für Maßnahmen zur Fortbildung von Polizeibediensteten zuständig. Sie organisiert Schulungen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten zu erleichtern. Außerdem hat sie die Aufgabe, gemeinsame Lehrpläne zu bestimmten Themen auszuarbeiten, einschlägige Forschungsergebnisse und bewährte Praktiken weiterzuverbreiten und ein Austauschprogramm für ranghohe Polizeikräfte und Ausbilder zu koordinieren. Auch kann sie als Partner bei EU-Finanzhilfen für spezifische Projekte agieren.

    Der Europäische Rat hat sich im Stockholmer Programm[1] dafür ausgesprochen, dass Europol „zu einem Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste werden“ sollte, dass auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene europäische Aus- und Fortbildungs- sowie Austauschprogramme für das entsprechende Personal von Strafverfolgungsbehörden aufgelegt werden sollten, und dass die CEPOL dabei eine zentrale Rolle übernehmen sollte, damit sichergestellt wird, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eine europäische Dimension aufweisen.

    Bezüglich der Sicherheit in der EU hat die Kommission in ihrer Mitteilung „EU-Strategie der inneren Sicherheit: fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“[2] wichtige Herausforderungen, Grundsätze und Leitlinien vorgestellt und eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen den von schweren Straftaten und Terrorismus ausgehenden Sicherheitsrisiken unter Mitwirkung von Europol und CEPOL begegnet werden könnte.

    Im vergangenen Jahrzehnt hat die Schwerkriminalität wie auch die organisierte Kriminalität in der EU zugenommen und neue Formen angenommen.[3] Europol hat in seiner Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und der organisierten Kriminalität (2013) darauf hingewiesen, dass letztere immer dynamischer und komplexer wird und nach wie vor eine große Bedrohung für die Sicherheit und den Wohlstand in der EU darstellt.[4] Wie es darin weiter heißt, haben die gesellschaftlichen und die wirtschaftlichen Folgen der Globalisierung mit dazu beigetragen, dass sich schwer wiegende neue Kriminalitätsformen entwickeln konnten, bei denen kriminelle Netze Schlupflöcher in Rechtsvorschriften, das Internet und die durch die Wirtschaftskrise entstandenen Rahmenbedingungen dazu nutzen, unter geringem Risiko illegale Erträge zu erwirtschaften.[5] Das Internet wird dabei für die Organisation und die Begehung von Straftaten, als Kommunikationsmittel, als Marktplatz, als Rekrutierungsinstrument und als Finanzdienst missbraucht Außerdem erleichtert es neue Formen der Cyberkriminalität, den Kreditkartenbetrug und die Verbreitung von Material über Kindesmissbrauch.[6]

    Durch die schwere Kriminalität wird mithin nicht nur den Opfern wachsender Schaden zugefügt, sondern auch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden verursacht und das Sicherheitsempfinden, ohne das die Menschen ihre Grundfreiheiten und individuellen Rechte nicht wirksam wahrnehmen können, beeinträchtigt. Straftaten wie der Menschenhandel[7] oder der Handel mit illegalen Drogen[8] und Schusswaffen[9], Finanzstraftaten wie Korruption[10], Betrug[11] und Geldwäsche[12] sowie Cyberstraftaten[13] stellen nicht nur eine Bedrohung für die persönliche und die wirtschaftliche Sicherheit der EU-Bürger dar, sondern generieren auch große illegale Erträge, durch die der Einfluss krimineller Netze weiter wächst und den Behörden dringend benötigte Einnahmen verloren gehen. Der Terrorismus ist nach wie vor eine große Bedrohung für die Sicherheit in der EU, denn alle Gesellschaften in Europa sind nach wie vor anfällig gegenüber Terroranschlägen.[14]

    Die Kriminalität ist eine der fünf Hauptsorgen der EU-Bürger[15]. Auf die Frage, auf welche Bereiche die EU-Organe ihr Vorgehen konzentrieren sollten, wurde die Kriminalitätsbekämpfung an vierter Stelle genannt.[16] Bei einer unlängst durchgeführten Umfrage zeigt sich die Mehrheit aller Internetnutzer in der EU sehr besorgt über die Sicherheit im Internet und die Cyberkriminalität.[17]

    Angesichts dieser Situation besteht ein konkreter Bedarf an effizienten EU-Agenturen, die die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung erleichtern.

    Das im Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission vereinbarte gemeinsame Konzept für die dezentralen Einrichtungen der EU[18] enthält Grundsätze für die Steuerung von Agenturen wie Europol und CEPOL. Es sieht zudem vor, dass eine Zusammenlegung immer dann in Erwägung gezogen werden sollte, wenn Aufgabenüberschneidungen vorliegen, Synergieeffekte möglich wären oder von der Einbeziehung in eine Gesamtstruktur eine Effizienzsteigerung zu erwarten ist.

    Durch die Verschmelzung von Europol und CEPOL zu einer Agentur am derzeitigen Sitz von Europol in Den Haag würden große Synergieeffekte und Effizienzgewinne entstehen. Durch Kombinieren des Fachwissens von Europol auf dem Gebiet der operativen Polizeizusammenarbeit mit dem Fachwissen der CEPOL auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung würden die Verbindungen zwischen diesen beiden Bereichen verstärkt und Synergieeffekte geschaffen. Der Kontakt zwischen dem operativen Personal und den Ausbildern in einer einzigen Agentur würde die Ermittlung des Schulungsbedarfs vereinfachen und eine gezieltere, noch praxisnähere Ausrichtung der von der EU durchgeführten Schulungsmaßnahmen ermöglichen, was der EU-weiten polizeilichen Zusammenarbeit als Ganzem zugute käme. Doppelte Unterstützungsfunktionen würden vermieden, und dadurch eingesparte Ressourcen könnten neuen Zwecken zugewiesen (sprich: in Kernaufgaben des operativen bzw. des Schulungsbereichs investiert) werden. Dieser Möglichkeit kommt in einem wirtschaftlichen Kontext, in dem nationale Ressourcen und EU-Mittel knapp bemessen sind und in anderer Form wohl keine Ressourcen für die Verstärkung der EU-Schulungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete verfügbar sein dürften, große Bedeutung zu.

    Dieser Verordnungsvorschlag stellt daher auf die Schaffung eines Rechtsrahmens für ein neues Europäisches Polizeiamt ab, das an die Stelle des bestehenden, durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) geschaffenen Europäischen Polizeiamts sowie der durch den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) tritt und deren Rechtsnachfolger wird.

    Die vorgeschlagene Verordnung genügt den Anforderungen des Vertrags von Lissabon, steht im Einklang mit den Vorgaben des Stockholmer Programms und entspricht den Zielen der EU-Strategie der inneren Sicherheit und des gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Einrichtungen der EU.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    In den Jahren 2010 und 2011 führte die Kommission mit Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union, der Verwaltungsräte von Europol und CEPOL sowie der nationalen Parlamente Gespräche über die Vorbereitung der Reform von Europol, CEPOL und der von der EU geleisteten Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten.

    Entsprechend ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission zwei Folgenabschätzungen[19] zu den in Frage kommenden Optionen (eine für Europol und eine für die CEPOL) durchgeführt.

    Grundlage der sich auf Europol beziehenden Folgenabschätzung waren die beiden politischen Ziele, zum einen die von Seiten der Mitgliedstaaten zu leistende Informationsübermittlung an Europol zu verstärken und zum anderen eine Datenverarbeitungsumgebung zu schaffen, die es Europol ermöglicht, die Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus in vollem Umfang zu unterstützen. Bezüglich des erstgenannten Ziels wurden zwei Optionen geprüft: 1.) Klarstellung bzw. Präzisierung der den Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht, Daten an Europol zu übermitteln, einschließlich Schaffung von Anreizen und Einführung eines Mechanismus für die Berichterstattung über die diesbezügliche Pflichteinhaltung der einzelnen Mitgliedstaaten, und 2.) Gewährung eines Europol-eigenen Zugangs zu einschlägigen nationalen Strafverfolgungsdatenbanken nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren. Bezüglich des Ziels, eine geeignete Datenverarbeitungsumgebung zu schaffen, wurden ebenfalls zwei Optionen geprüft: 1.) Zusammenlegung der beiden bestehenden Analysedateien und 2.) Schaffung einer neuen Datenverarbeitungsumgebung nebst Einführung von Verfahrensgarantien zur Umsetzung einschlägiger Datenschutzprinzipien, insbesondere der Grundsätze des „eingebauten Datenschutzes“.

    Grundlage der sich auf die CEPOL beziehenden Folgenabschätzung waren die beiden politischen Ziele, 1.) einem breiteren Spektrum von Strafverfolgungsbediensteten qualitativ bessere, aufeinander aufbauende und kohärente Schulungsmaßnahmen in Fragen der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität anbieten zu können und 2.) einen diesbezüglichen Rahmen zu schaffen, der mit dem gemeinsamen Konzept für die dezentralen Einrichtungen der EU im Einklang steht. Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Vorlage eines Vorschlags für ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung, dessen Umsetzung zusätzliche Ressourcen erfordern wird, verschiedene Optionen geprüft, darunter die Verstärkung und Verschlankung der CEPOL als separate Agentur und die teilweise oder vollständige Verschmelzung von CEPOL und Europol zu einer neuen Europol-Agentur.

    Jede Option wurde gemäß der gängigen Verfahrensweise der Kommission unter Hinzuziehung einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe auf ihre Auswirkungen in punkto Sicherheit, Kosten (einschließlich Auswirkungen auf den EU-Haushalt) und Grundrechte geprüft.

    Nach Prüfung der einzelnen Optionen auf ihre Gesamtwirkung wurde die bevorzugte Option ausgearbeitet und in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen. Im Fall ihrer Umsetzung würde sich die Effizienz von Europol als Agentur, die umfassende Unterstützung für Strafverfolgungsbedienstete in der Europäischen Union leistet, der Folgenabschätzung zufolge weiter erhöhen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Rechtsgrundlage des Vorschlags sind Artikel 88 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Ziel und Inhalt des Legislativvorschlags

    Mit dem Vorschlag wird Folgendes angestrebt:

    · Anpassung von Europol an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon durch Festlegung des rechtlichen Rahmens für Europol im Wege einer Verordnung und durch Einführung eines Mechanismus für die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente. Auf diese Weise würden die demokratische Legitimität und die Verantwortlichkeit Europols gegenüber den EU-Bürgern erhöht;

    · Umsetzung der Ziele des Stockholmer Programms durch Weiterentwicklung von Europol zu einem „Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten“ und durch Einführung europäischer Aus- und Fortbildungs- sowie Austauschprogramme für das zuständige Personal von Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene;

    · Übertragung neuer Verantwortlichkeiten an Europol, damit Europol umfassendere Unterstützung für Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten leisten kann. Unter anderem würde Europol die derzeit noch der CEPOL obliegenden Aufgaben übernehmen, Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete in der EU durchführen und ein Fortbildungsprogramm für den Strafverfolgungsbereich ausarbeiten. Auch würde künftig die Möglichkeit bestehen, EU-Zentren mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Bekämpfung bestimmter in die Zuständigkeit von Europol fallender Kriminalitätsfelder (beispielsweise das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität) innerhalb Europols einzurichten;

    · Sicherstellung einer soliden Datenschutzregelung für Europol, durch die insbesondere gewährleistet wird, dass der Datenschutzbeauftragte Europols völlig unabhängig ist, wirksam arbeiten kann und genügend Eingriffsbefugnisse besitzt;

    · bessere Steuerung von Europol durch Erhöhung seiner Effizienz und durch Anpassung Europols entsprechend den Grundsätzen des gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Einrichtungen der EU.

    Der Vorschlag sieht vor, dass diese Ziele durch folgende Maßnahmen erreicht werden sollen:

    1. Anpassung Europols an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon durch Erhöhung seiner Verantwortlichkeit

    Durch die vorgeschlagene Verordnung würde sichergestellt, dass Europols Tätigkeiten der Kontrolle durch demokratisch gewählte Vertreter der EU-Bürger unterliegen. Die detailliert ausgeführten Kontrollbestimmungen gründen sich auf die Kommissionsmitteilung „Die Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament unter Beteiligung der nationalen Parlamente“[20] aus dem Jahr 2010.

    Insbesondere ist vorgesehen, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente

    · jedes Jahr in Form des jährlichen Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses informiert werden,

    · informationshalber im Zusammenhang mit den Zielen Europols stehende Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte, Ergebnisse von Europol in Auftrag gegebener Studien und Evaluierungen sowie mit Behörden in Drittstaaten geschlossene Arbeitsvereinbarungen über die Umsetzung internationaler Abkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern erhalten,

    · informationshalber die angenommenen jährlichen bzw. mehrjährigen Arbeitsprogramme erhalten,

    · Berichte über den Umfang und die Qualität der von den einzelnen Mitgliedstaaten an Europol übermittelten Informationen sowie über die Tätigkeit der einzelnen nationalen Stellen erhalten,

    · mit dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsratsvorsitz von Europol unter Berücksichtigung der Diskretions- und Vertraulichkeitspflichten Europol betreffende Fragen erörtern.

    Darüber hinaus ist vorgesehen, dass das Europäische Parlament

    · in Ausübung seiner Aufgaben als Haushaltsbehörde insbesondere den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben Europols sowie dessen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende abgeschlossene Haushaltsjahr erhält, jedwede für das Entlastungsverfahren benötigte Information anfordern kann und dem Exekutivdirektor von Europol die Entlastung für den Vollzug des Haushaltsplans erteilt,

    · zum mehrjährigen Arbeitsprogramm Europols gehört wird,

    · informationshalber das jährliche Arbeitsprogramm Europols erhält,

    · den vom Verwaltungsrat Europols ausgewählten Kandidaten für die Stelle des Exekutivdirektors oder des stellvertretenden Exekutivdirektors Europols zu einer Anhörung durch den zuständigen parlamentarischen Ausschuss einladen kann,

    · den Europol-Exekutivdirektor ersuchen kann, Fragen des Europäischen Parlaments zu seiner Tätigkeit zu beantworten.

    Damit das Europäische Parlament diese Kontrollfunktion ausüben kann, gleichzeitig aber auch die Vertraulichkeit operativer Informationen gewahrt wird, wäre es erforderlich, dass Europol und das Europäische Parlament Arbeitsvereinbarungen abschließen, die den Zugang zu von oder über Europol verarbeiteten EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen regelt.

    2. Weiterentwicklung von Europol zu einem Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten

    Damit Europol bessere Erkenntnisse gewinnen und so die Mitgliedstaaten besser unterstützen und bessere Informationen für die Festlegung der EU-Politik liefern kann, stellt der Vorschlag auf die Verbesserung der Informationsübermittlung von Seiten der Mitgliedstaaten an Europol ab. Erreicht werden soll dies durch die Verschärfung der den Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht zur Übermittlung einschlägiger Informationen an Europol. Als Anreiz sollen die Möglichkeiten für Strafverfolgungsdienste, finanzielle Unterstützung für grenzübergreifende Ermittlungen zu erhalten, über den Bereich „Fälschung des Euro“ hinaus ausgeweitet werden. Außerdem soll ein Mechanismus für die Berichterstattung über die Datenübermittlung von den Mitgliedstaaten an Europol eingeführt werden.

    Des Weiteren wird vorgeschlagen, die bestehende Datenverarbeitungsarchitektur Europols so umzukonzipieren, dass Europol künftig einfacher Zusammenhänge zwischen ihm vorliegenden Daten erkennen und analysieren kann. So sollen künftig keine Datenbanken oder –systeme mehr vorgegeben werden, sondern es soll nach dem Prinzip des „eingebauten Datenschutzes“ und völlig transparent sowohl gegenüber dem Datenschutzbeauftragten Europols als auch gegenüber dem Europäischen Datenschutzbeauftragten verfahren werden. Durch Verfahrensgarantien für bestimmte Arten von Informationen sollen zudem hohe Datenschutz- und Datensicherheitsstandards geschaffen werden. Im Vorschlag wird detailliert dargelegt, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen (Kreuzproben, strategische oder sonstige Analysen allgemeiner Art sowie operative Analysen in spezifischen Fällen), aus welchen Quellen die Daten stammen, und welche Personen auf sie zugreifen dürfen. Außerdem werden im Vorschlag Kategorien personenbezogener Daten aufgeführt, und für jede spezifische Datenverarbeitungstätigkeit wird angegeben, von welchen betroffenen Personen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Europol soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, seine IT-Architektur so anzupassen, dass sie künftigen Herausforderungen und den Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden in der EU gerecht wird. Nach ihrer Inbetriebnahme könnte Europol Zusammenhänge zwischen einschlägigen Daten besser erkennen und analysieren, Entwicklungstrends und Kriminalitätsmuster früher erkennen und die Mehrfachspeicherung von Daten zurückfahren. Gleichzeitig wären hohe Datenschutzstandards gewährleistet, und der Europäische Datenschutzbeauftragte würde die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwachen.

    Europol-Analytiker könnten sich so ein besseres Bild von der Schwerkriminalität und vom Terrorismus in der EU machen. Sie könnten Entwicklungstrends und Muster in allen Kriminalitätsbereichen rascher erkennen und umfassendere und genauere Lageberichte zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erstellen.

    3. Übertragung neuer Verantwortlichkeiten an Europol: Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Entwicklung von EU-Zentren zur Bekämpfung spezifischer Kriminalitätsformen

    Um Synergieeffekte bei der von der EU geleisteten Unterstützung für die Polizeiarbeit zu bewirken und die vollständige Umsetzung des parallel zu diesem Verordnungsvorschlag entworfenen Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung[21] zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, dass das Europäische Polizeiamt die bisher von der CEPOL wahrgenommenen Aufgaben übernimmt und ausbaut. Durch die dann engere Verknüpfung von Schulungsmaßnahmen und operativen Tätigkeiten wäre eine gezieltere, noch praxisnähere Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten gewährleistet.

    Die „Europol-Akademie“, eine neu eingerichtete Abteilung innerhalb Europols, wäre für die Unterstützung, Ausarbeitung, Durchführung und Koordinierung von Schulungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete auf strategischer Ebene zuständig, d.h. künftig würden – wie zurzeit nach dem geltenden CEPOL-Beschluss der Fall – nicht mehr nur ranghohe Polizeibeamte geschult. Die Schulungen würden darauf abstellen, Kenntnisse über internationale Rechtsvorschriften und EU-Vorschriften zu vermitteln, Anregungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu geben, Fachkenntnisse in spezifischen Themenbereichen der Strafverfolgung und der Polizeiarbeit zu vermitteln und auf die Teilnahme an zivilen EU-Missionen in Drittstaaten vorzubereiten. Zudem hätte die Europol-Akademie die Aufgabe, auf den bei regelmäßigen Bewertungen ermittelten Schulungsbedarf zugeschnittenes Lehrmaterial zu entwickeln und auszuwerten. Sie würde zu einschlägigen Forschungsarbeiten beitragen und je nach Bedarf Partnerschaften mit EU-Einrichtungen und privaten Hochschuleinrichtungen fördern bzw. eingehen.

    Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Verfahren des Verwaltungsrats von Europol werden dessen neuen Verantwortlichkeiten auf dem Gebiet der Fortbildung im Strafverfolgungsbereich und den bewährten Praktiken aus dem gemeinsamen Konzept für die dezentralen Einrichtungen der EU entsprechen.

    Ein wissenschaftlicher Beirat wird den Verwaltungsrat beraten, um die wissenschaftliche Qualität der von Europol durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen sicherzustellen.

    Damit die EU spezifische Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Vorgehen erfordern, besser bekämpfen kann, soll Europol zudem die Möglichkeit erhalten, für die Bekämpfung derartiger Kriminalitätsformen zuständige EU-Zentren (wie das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität) zu entwickeln.

    Diese EU-Zentren mit ihren unterschiedlichen Ansätzen zur Bekämpfung spezifischer Kriminalitätsformen würden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sinnvoll ergänzen. Sie könnten beispielsweise als zentrale Anlaufstelle für Informationen eingesetzt werden, Expertenwissen zusammentragen, um den Mitgliedstaaten beim Auf- und Ausbau geeigneter Strukturen zu helfen, in den Mitgliedstaaten laufende Untersuchungen unterstützen oder für die in dem jeweiligen Bereich der Strafverfolgung tätigen europäischen Ermittler als Sprachrohr dienen.

    4. Sicherstellung einer soliden Datenschutzregelung für Europol

    Der Vorschlag stellt auf eine Verschärfung der für die Tätigkeiten von Europol geltenden Datenschutzbestimmungen ab. Im einzelnen werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

    · Verschärfung der eigenständigen Europol-spezifischen Datenschutzregelung durch weitgehende Übernahme der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[22]. Da in Erklärung 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anerkannt wird, dass es sich im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit als erforderlich erweisen könnte, spezifische Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu erlassen, sind die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen jedoch an andere geltende Datenschutzvorschriften für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit angeglichen worden. Dabei handelt es sich insbesondere um das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates zum Schutze des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten[23] und die Empfehlung R (87) des Europarates[24] sowie um den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden[25]. Auf diese Weise wird ein hoher Schutz des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sichergestellt und gleichzeitig dem besonderen Charakter des Strafverfolgungsbereichs Rechnung getragen;

    · Der Zugang der Mitgliedstaaten zu personenbezogenen Daten aus operativen Analysen soll durch indirekten Zugriff nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren erfolgen können; vorgesehen ist ein automatischer Abgleich, der anonyme „Treffer“ liefert, wenn eine Übereinstimmung von Daten des anfragenden Mitgliedstaats mit Daten Europols vorliegt. Die betreffenden personenbezogenen Daten bzw. Falldaten sollen sodann übermittelt werden können, falls ein entsprechendes separates Folgeersuchen ergeht;

    · Beschränkung jedweder Verarbeitung personenbezogener Daten von Opfern, Zeugen, nicht verdächtigen Personen und Minderjährigen auf Fälle, in denen dies unbedingt erforderlich ist. Dieses Verbot soll auch für Daten gelten, aus denen die rassische oder ethische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie für Daten über Gesundheit oder Sexualleben (sensible personenbezogene Daten). Außerdem soll Europol sensible personenbezogene Daten nur verarbeiten dürfen, wenn diese andere bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. Europol soll dem Europäischen Datenschutzbeauftragten alle sechs Monate eine Übersicht sämtlicher sensiblen personenbezogenen Daten vorlegen müssen. Außerdem soll keine Entscheidung, die rechtliche Folgen für eine betroffene Person nach sich zieht, ausschließlich auf Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung getroffen werden dürfen, es sei denn, die Entscheidung ist nach nationalem Recht oder nach dem EU-Recht zulässig oder vom Europäischen Datenschutzbeauftragten genehmigt;

    · Schaffung von mehr Transparenz durch Stärkung des Rechts des Einzelnen auf Zugang zu bei Europol gespeicherten personenbezogenen Daten: Im Verordnungsentwurf wird aufgeführt, welche Informationen Europol Personen, die Zugang zu ihren personenbezogenen Daten beantragen, übermitteln muss;

    · Einführung präziser Regeln für die Aufteilung der Zuständigkeiten beim Datenschutz: Europol soll insbesondere die Pflicht übertragen werden, regelmäßig zu überprüfen, ob noch die Notwendigkeit besteht, personenbezogene Daten weiterhin zu speichern;

    · Ausweitung der bestehenden Protokollierungs- und Dokumentationspflicht vom bloßen Datenzugriff auf weitere Datenverarbeitungsvorgänge, so dass künftig Erhebung, Änderung, Zugriff, Offenlegung, Kombinierung und Löschung erfasst werden. Um eine bessere Kontrolle der Datenverwendung zu ermöglichen und Klarheit darüber zu schaffen, wer welche Daten verarbeitet, sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die Protokolle nicht nachträglich verändert werden dürfen;

    · Einführung der Bestimmung, dass künftig jede Person von Europol eine Entschädigung wegen unrechtmäßiger Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder wegen einer sonstigen gegen die vorgeschlagene Verordnung verstoßenden Handlung verlangen kann. In einem solchen Fall haften Europol und der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Schädigung erfolgt ist, gemeinsam (Europol gemäß Artikel 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht);

    · Verstärkung der Rolle der externen Datenschutzbehörde Europols: Der Europäische Datenschutzbeauftragte soll für die Überwachung der durch Europol erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig sein. Dadurch würden sämtliche durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Unabhängigkeitskriterien erfüllt, und dank der Durchsetzungsbefugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten wäre auch eine wirksame Datenschutzkontrolle gewährleistet;

    · Beibehaltung der Bestimmung, dass die nationalen Datenschutzbehörden die Zulässigkeit der Eingabe und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch den betreffenden Mitgliedstaat überwachen und prüfen, ob hierdurch die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden;

    · Einführung einer „gemeinsamen Kontrolle“ der an Europol übermittelten und dort verarbeiteten Daten: In bestimmten Fragen, die die Mitwirkung der Mitgliedstaaten erfordern, sollen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammenarbeiten, um die einheitliche Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen.

    5. Verbesserung der Steuerung von Europol

    Der Vorschlag stellt darauf ab, die Steuerung Europols durch Effizienzgewinne und schlankere Verfahren – insbesondere auf Ebene des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors – sowie durch die Anpassung Europols entsprechend den Grundsätzen des gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Einrichtungen der EU zu verbessern.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen im Verwaltungsrat vertreten sein, damit eine wirksame Kontrolle seiner Arbeiten erfolgen kann. Dem Doppelmandat der neuen Agentur (operative Unterstützung und Schulung von Strafverfolgungsbediensteten) entsprechend sollen die ordentlichen Mitglieder (Vollmitglieder) des Verwaltungsrates nach Maßgabe ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit und die stellvertretenden Mitglieder nach Maßgabe ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten ernannt werden. An Diskussionen oder Entscheidungen über Aus- und Fortbildungsfragen sollen die stellvertretenden Mitglieder als Vollmitglied teilnehmen, und der Verwaltungsrat soll künftig durch einen wissenschaftlichen Beirat in Fragen der fachlichen Fortbildung beraten werden.

    Der Verwaltungsrat soll mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzbestimmungen und Planungsdokumente zu erlassen, transparente Arbeitsverfahren für die Beschlussfassung durch den Europol-Exekutivdirektor festzulegen, den jährlichen Tätigkeitsbericht anzunehmen und den Europol-Exekutivdirektor zu ernennen.

    Um den Beschlussfassungsprozess zu verkürzen, soll der Verwaltungsrat einen Exekutivausschuss einsetzen können. Ein solcher aus nur wenigen Personen (darunter ein Vertreter der Kommission) bestehender Exekutivausschuss könnte enger in die Beaufsichtigung der Tätigkeiten Europols eingebunden werden, um die Kontrolle der Verwaltung und der Haushaltsführung (insbesondere in Auditfragen) weiter zu verstärken.

    Der Exekutivdirektor soll als rechtlicher Vertreter und Leiter von Europol für die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben verantwortlich sein. Er soll seinen Aufgaben völlig unabhängig nachkommen können und sicherstellen, dass Europol die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere soll er für die Ausarbeitung der dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegenden Haushalts- und Planungsdokumente sowie für die Umsetzung der jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogramme und sonstiger Planungsdokumente Europols zuständig sein.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Durch die Verschmelzung von Europol und CEPOL würden Synergieeffekte und Effizienzgewinne entstehen. Im Zeitraum 2015-2020 könnten somit schätzungsweise 17,2 Mio. EUR und 14 Stellen (Vollzeitäquivalente) eingespart werden.

    Der Vorschlag berücksichtigt diese möglichen Einsparungen und baut auf den bestehenden Ressourcen auf. Dennoch wären zusätzliche Ressourcen erforderlich, damit Europol die neuen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten erfüllen und die zu erwartenden zusätzlichen Datenströme (u.a. über das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität) verarbeiten und analysieren kann. Der Betrieb und die Weiterentwicklung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität hätte bei Weitem die größten Auswirkungen auf die Ressourcen. Abgesehen von diesem Bedarf an neuen Ressourcen sind Europol und CEPOL auch von der gegenwärtigen fünfprozentigen Personalkürzung in den EU-Agenturen betroffen und müssen Stellen für einen Personalpool abtreten, aus dem Bedienstete für neue Aufgaben bzw. Aufbautätigkeiten in EU-Agenturen zugewiesen werden.

    Zusätzlich würden 12 Vollzeitäquivalente für neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von Strafverfolgungsbediensteten (Durchführung des parallel zu dieser Verordnung vorgeschlagenen Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung) benötigt. Das Personal für die neuen Aus- und Fortbildungstätigkeiten würde durch die Verschmelzung der CEPOL mit Europol verfügbar: Insgesamt könnten so im Zeitraum 2015-2020 14 Stellen (10,1 Mio. EUR) eingespart werden. Durch die Streichung dieser 14 Stellen käme die CEPOL auch der geforderten Personalkürzung um 5 % bzw. der geforderten Personalabstellung zu dem genannten Pool nach. Außerdem könnten im gleichen Zeitraum schätzungsweise 7,1 Mio. EUR durch die verringerten Kosten für Gebäude, Ausrüstung und Verwaltungsratausgaben eingespart werden. Durch den erforderlichen Umzug von 40 CEPOL-Bediensteten vom CEPOL-Sitz in Bramshill (VK) zu Europol in Den Haag dürften einmalige Kosten in Höhe von etwa 30 000 EUR entstehen. Da das VK bereits angekündigt hat, dass der Standort Bramshill geschlossen wird, müsste die CEPOL ohnehin umgesiedelt werden.

    Weitere drei Vollzeitäquivalente würden zur Deckung des steigenden Datenverarbeitungsbedarfs benötigt, der sich aus dem erwarteten, durch die vorgeschlagene Verordnung bezweckten Anstieg der an Europol übermittelten Datenmenge ergeben würde (verschärfte Pflicht der Mitgliedstaaten zur Übermittlung einschlägiger Daten an Europol, finanzielle Unterstützung einzelner Untersuchungen, Kontrollberichte). Diese zusätzlichen drei Stellen würden schrittweise im Zeitraum 2015-2017 besetzt werden, wodurch zusätzliche Personalkosten in Höhe von schätzungsweise 1,8 Mio. EUR für den Zeitraum 2015-2020 entstehen würden. Diese Mehrkosten würden jedoch zu zwei Dritteln durch Einsparungen infolge der Verschmelzung der CEPOL mit Europol ausgeglichen: Zwei Vollzeitäquivalente würden durch zwei verbleibende Stellen von den 14 infolge der Zusammenlegung von Europol und CEPOL gesparten Stellen gesichert.

    Für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität würden im Zeitraum 2015-2020 insgesamt 41 zusätzliche Vollzeitäquivalente eingestellt. Die Aufgaben, für die dieses Personal benötigt wird, werden im beiliegenden Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen beschrieben. Die nicht personalbezogenen Kosten für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität würden im selben Zeitraum schätzungsweise 16,6 Mio. EUR betragen. Im Jahr 2013 wurden dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität bereits 44 Vollzeitäquivalente durch Europol-interne Umbesetzungen zugewiesen, und Europol hat in seinem Haushaltsvorentwurf für 2014 weitere 17 Vollzeitäquivalente angefordert.

    Um der geforderten Personalkürzung um 5 % nachzukommen und zum Planstellenpool beizutragen, sollten im Zeitraum 2015-2018 innerhalb Europols zusätzlich zu den 12 bis Ende 2014 gestrichenen Vollzeitäquivalenten 34 weitere Vollzeitäquivalente gestrichen werden.

    Ferner würde dieser Vorschlag zusätzliche Ressourcen (schätzungsweise ein Vollzeitäquivalent) für den Europäischen Datenschutzbeauftragten erfordern. Durch die vorgeschlagenen Änderungen bei den Vorkehrungen zur Datenschutzkontrolle könnten innerhalb Europols im Zeitraum 2015-2020 3 Mio. EUR eingespart werden (Wegfall der Unterstützung für die gemeinsame Kontrollinstanz). Im gleichen Zeitraum würden stattdessen Kosten in Höhe von 1,5 Mio. EUR für den Europäischen Datenschutzbeauftragten anfallen.

    Insgesamt belaufen sich die Auswirkungen des Verordnungsvorschlags auf den Haushalt mithin im Zeitraum 2015-2020 auf 623 Mio. EUR für die aus der Zusammenlegung von Europol und CEPOL hervorgehende Agentur plus 1,5 Mio. EUR für den Europäischen Datenschutzbeauftragten.[26]

    2013/0091 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Europol wurde durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates[27] als eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Einrichtung der Europäischen Union errichtet, die die Aufgabe hat, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind. Der Beschluss 2009/371/JI des Rates ersetzte das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)[28].

    (2)       Nach Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Durch diese Verordnung werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt. Daher ist es erforderlich, den Beschluss 2009/371/JI des Rates durch eine Verordnung mit Regeln für die parlamentarische Kontrolle zu ersetzen.

    (3)       Die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) wurde durch den Beschluss 2005/681/JI[29] des Rates errichtet und hat die Aufgabe, Schulungen über Aspekte der europaweiten Polizeiarbeit zu organisieren und koordinieren, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizeidiensten zu erleichtern.

    (4)       Im Stockholmer Programm („Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“)[30] ist vorgesehen, dass Europol zu einem Knotenpunkt für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste werden soll. Die Bewertung der Arbeitsweise Europols hat ergeben, dass seine operative Effizienz verbessert werden muss, wenn dieses Ziel erreicht werden soll. Außerdem enthält das Stockholmer Programm die Zielvorgabe, dass auf nationaler Ebene und auf Unionsebene europäische Aus- und Fortbildungsprogramme sowie Austauschprogramme für das entsprechende Personal von Strafverfolgungsbehörden aufgelegt werden sollen, um eine echte europäische Strafverfolgungskultur zu schaffen.

    (5)       Große kriminelle oder terroristische Netze stellen eine erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit in der Europäischen Union und für die Sicherheit und die Lebensbedingungen der Unionsbürger dar. Aktuelle Bedrohungsanalysen haben ergeben, dass kriminelle Gruppen immer häufiger in mehreren verschiedenen Kriminalitätsbereichen und über Landesgrenzen hinweg aktiv sind. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher mehr und enger untereinander zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, Europol für eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der unionsweiten Verhütung, Analyse und Untersuchung von Straftaten auszurüsten. Dies ist auch bei der Evaluierung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates deutlich geworden.

    (6)       Da zwischen den derzeitigen Aufgaben von Europol und CEPOL Verbindungen bestehen, würden sich durch die Zusammenlegung oder Verschlankung der Funktionen der beiden Agenturen die Effizienz der operativen Maßnahmen, die Relevanz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und die Wirksamkeit der unionsweiten polizeilichen Zusammenarbeit erhöhen.

    (7)       Die Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende, auf den Erkenntnissen aus der Umsetzung der beiden Beschlüsse aufbauende Verordnung ersetzt werden. Die durch diese Verordnung geschaffene Agentur sollte die bestehenden, in den beiden aufgehobenen Beschlüssen niedergelegten Aufgaben von Europol und CEPOL übernehmen und wahrnehmen.

    (8)       Da Kriminalität häufig nicht an Landesgrenzen Halt macht, sollte Europol die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität unterstützen und verstärken. Da der Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit in der Union darstellt, sollte Europol die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf diesem Gebiet unterstützen. Als Strafverfolgungsagentur der EU sollte Europol zudem Maßnahmen und Kooperationen zur Bekämpfung von gegen die Interessen der EU gerichteten Straftaten unterstützen und verstärken. Ferner sollte Europol seine Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung damit in Zusammenhang stehender Straftaten anbieten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von Straftaten, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, zu beschaffen, um solche Straftaten zu erleichtern oder durchzuführen oder um dafür zu sorgen, dass sie straflos bleiben.

    (9)       Europol sollte in einem klaren, dem ermittelten Schulungsbedarf angemessenen Rahmen qualitativ bessere, aufeinander aufbauende und kohärente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aller Dienstgrade sicherstellen.

    (10)     Europol sollte die Mitgliedstaaten ersuchen können, in bestimmten Fällen, in denen eine grenzübergreifende Zusammenarbeit sinnvoll wäre, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, durchzuführen oder zu koordinieren. Europol sollte Eurojust von derartigen Ersuchen in Kenntnis setzen.

    (11)     Um die Effizienz von Europol als Knotenpunkt für den Informationsaustausch in der Union zu erhöhen, sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Daten, die Europol benötigt, damit es die von ihm verfolgten Ziele erreichen kann, eindeutig festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erfüllung dieser Pflichten besonders darauf achten, dass sich die übermittelten Daten auf Kriminalitätsformen beziehen, deren Bekämpfung in den einschlägigen politischen Instrumenten der Union vorrangige strategische und operative Bedeutung beigemessen wird. Die Mitgliedstaaten sollten zudem Daten, die sie auf bi- oder multilateraler Ebene mit anderen Mitgliedstaaten über in die Zuständigkeit von Europol fallende Kriminalitätsformen austauschen, jeweils in Kopie an Europol übermitteln. Die gegenseitige Zusammenarbeit und der Informationsaustausch sollten zugleich durch eine stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Europol intensiviert werden. Europol sollte den Organen der Union und den nationalen Parlamenten einen jährlichen Bericht über den Umfang der Informationsübermittlung von Seiten der einzelnen Mitgliedstaaten an Europol vorlegen.

    (12)     Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale Stelle eingerichtet werden. Die nationale Stelle sollte die Verbindungsstelle zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden, den Schulungseinrichtungen und Europol sein. Jede nationale Stelle sollte mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol entsenden, um einen kontinuierlichen und wirksamen Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen sicherzustellen und die gegenseitige Zusammenarbeit zu erleichtern.

    (13)     Aufgrund der dezentralen Struktur mancher Mitgliedstaaten sollte Europol in bestimmten Fällen, wenn ein rascher Informationsaustausch vonnöten ist, auf direktem Wege mit Strafverfolgungsbehörden in Mitgliedstaaten zusammenarbeiten dürfen, darüber aber die nationalen Stellen auf dem Laufenden halten müssen.

    (14)     Um qualitativ hochwertige, aufeinander aufbauende und kohärente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu gewährleisten, sollte Europol nach Maßgabe einer Aus- und Fortbildungspolitik der Union für den Strafverfolgungsbereich vorgehen. Die von der Union angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sollten Strafverfolgungsbediensteten aller Dienstgrade offen stehen. Europol sollte sicherstellen, dass alle Schulungsmaßnahmen ausgewertet und die bei der Analyse des Schulungsbedarfs gewonnenen Erkenntnisse in die künftige Planung einfließen, damit Doppelschulungen vermieden werden. Europol sollte sich dafür einsetzen, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Union in den Mitgliedstaaten anerkannt werden.

    (15)     Außerdem muss Europol durch Erzielung von Effizienzgewinnen und Verschlankung seiner Arbeitsverfahren besser aufgestellt werden.

    (16)     Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat von Europol vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Entsprechend dem Doppelmandat der neuen Agentur (operative Unterstützung sowie Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung) sollten die ordentlichen Mitglieder (Vollmitglieder) des Verwaltungsrates nach ihren Kenntnissen auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit und die stellvertretenden Mitglieder nach ihren Kenntnissen auf dem Gebiet der Schulung von Strafverfolgungsbediensteten ernannt werden. In Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds sowie immer dann, wenn über Schulungsfragen diskutiert oder entschieden wird, sollte das stellvertretende Mitglied als Vollmitglied fungieren. Der Verwaltungsrat sollte durch einen wissenschaftlichen Beirat in praktischen Aus- und Fortbildungsfragen beraten werden.

    (17)     Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Haushaltsplan aufzustellen und seinen Vollzug zu überprüfen, entsprechende Finanzbestimmungen und Planungsdokumente zu erlassen, transparente Arbeitsverfahren für die Beschlussfassung durch den Europol-Exekutivdirektor festzulegen und den jährlichen Tätigkeitsbericht anzunehmen. Der Verwaltungsrat sollte gegenüber den Bediensteten Europols einschließlich des Exekutivdirektors die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben. Um den Beschlussfassungsprozess zu verkürzen und die Beaufsichtigung der Verwaltung und der Haushaltsführung zu verstärken, sollte der Verwaltungsrat einen Exekutivausschuss einsetzen können.

    (18)     Um einen effizienten Betrieb von Europol sicherzustellen, sollte der Exekutivdirektor der rechtliche Vertreter und Leiter von Europol sein, seinen Aufgaben völlig unabhängig nachkommen können und sicherstellen, dass Europol die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung der dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegenden Haushalts- und Planungsdokumente sowie für die Umsetzung der jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogramme und sonstiger Planungsdokumente Europols zuständig sein.

    (19)     Um die in seine Zuständigkeit fallenden Formen von Kriminalität verhüten und bekämpfen zu können, benötigt Europol möglichst umfassende und aktuelle Informationen. Daher sollte Europol in der Lage sein, ihm von Mitgliedstaaten, Drittstaaten, internationalen Organisationen oder EU-Organen übermittelte oder aus öffentlichen Quellen stammende Daten zu verarbeiten, um kriminelle Erscheinungsformen und Entwicklungstrends erkennen, sachdienliche Informationen über kriminelle Netze zusammenzutragen und Zusammenhänge zwischen Straftaten unterschiedlicher Art aufdecken zu können.

    (20)     Damit Europol den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten genauere Kriminalitätsanalysen zur Verfügung stellen kann, sollte es bei der Datenverarbeitung auf neue Technologien zurückgreifen. Europol sollte imstande sein, Zusammenhänge zwischen Ermittlungen und typischen Vorgehensweisen unterschiedlicher krimineller Gruppen rasch zu erkennen, bei Datenkreuzproben ermittelte Übereinstimmungen zu überprüfen und sich einen klaren Überblick über Entwicklungstrends zu verschaffen, gleichzeitig aber auch hohe Standards in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Daher sollte nicht von vornherein festgelegt werden, mit welchen Datenbanken Europol arbeiten sollte, sondern es sollte Europol überlassen werden, die effizienteste IT-Struktur selbst auszuwählen. Um die Einhaltung hoher Datenschutzstandards zu gewährleisten, sollte geregelt werden, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen, welche Datenzugriffsrechte bestehen und welche zusätzlichen Garantien im Einzelnen sichergestellt sein müssen.

    (21)     Um Eigentumsrechte an Daten und den Schutz von Informationen zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten, Behörden in Drittstaaten und internationale Organisationen die Zwecke, zu denen Europol von ihnen übermittelte Daten verarbeiten darf, festlegen und die Zugriffsrechte einschränken können.

    (22)     Damit nur Personen auf die Daten zugreifen können, die den Zugang benötigen, um ihren Aufgaben nachkommen zu können, sollten in dieser Verordnung ausführliche Bestimmungen über Zugriffsrechte unterschiedlichen Umfangs für die von Europol verarbeiteten Daten niedergelegt werden. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet etwaiger Zugangsbeschränkungen von Seiten der Datenlieferanten anwendbar sein, damit die Eigentumsrechte an den Daten gewahrt bleiben. Um die in seine Zuständigkeit fallenden Kriminalitätsformen besser verhüten und bekämpfen zu können, sollte Europol die einzelnen Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen in Kenntnis setzen.

    (23)     Um die operative Zusammenarbeit unter den Agenturen zu verstärken und insbesondere Verbindungen zwischen den in den einzelnen Agenturen bereits vorhandenen Daten feststellen zu können, sollte Europol dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und Eurojust die Möglichkeit geben, auf die bei Europol vorliegenden Daten zuzugreifen und anhand dieser Daten Suchabfragen vorzunehmen.

    (24)     Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol kooperative Beziehungen zu anderen EU-Stellen, zu Strafverfolgungsbehörden und zu Schulungen zum Thema Strafverfolgung anbietenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Drittstaaten, Organisationen und privaten Parteien pflegen.

    (25)     Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Sicherstellung eines effizienten Vorgehens erforderlich ist, sollte Europol mit anderen EU-Stellen, mit Strafverfolgungsbehörden, mit Schulungen zum Thema Strafverfolgung anbietenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen nicht personenbezogene Daten aller Art austauschen dürfen. Da Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen und andere private Parteien Fachkenntnisse und Daten von direktem Nutzen für die Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus besitzen, sollte Europol derartige Daten auch mit privaten Parteien austauschen dürfen. Um Störungen der Netz- und Informationssicherheit verursachende Cyberstraftaten zu verhüten und zu bekämpfen, sollte Europol im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union[31] mit den für die Sicherheit von Netzen und Informationssystemen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und nicht personenbezogene Daten austauschen.

    (26)     Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol personenbezogene Daten mit anderen EU-Stellen austauschen dürfen.

    (27)     Die Hintergründe von schweren Straftaten und Terrorismus erstrecken sich oftmals über das Hoheitsgebiet der EU hinaus. Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte Europol daher personenbezogene Daten mit Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen wie Interpol austauschen dürfen.

    (28)     Europol sollte personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur übermitteln dürfen, wenn dies auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses geschieht, in dem festgestellt wird, dass der betreffende Drittstaat beziehungsweise die betreffende Organisation einen ausreichenden Datenschutz gewährleistet, oder aber auf der Grundlage einer von der Europäischen Union gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen internationalen Übereinkunft oder eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens. Diese Übereinkünfte behalten gemäß Artikel 9 von Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union so lange ihre Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

    (29)     In Fällen, in denen für eine Übermittlung personenbezogener Daten kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission, keine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft und kein geltendes Kooperationsabkommen als Grundlage herangezogen werden kann, sollten der Verwaltungsrat und der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen veranlassen dürfen, wenn ausreichende Sicherheitsgarantien bestehen. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sollte der Exekutivdirektor Europols die Datenübermittlung von Fall zu Fall ausnahmsweise veranlassen dürfen, sofern die Übermittlung erforderlich ist, um wesentliche Interessen eines Mitgliedstaats zu wahren oder eine unmittelbare kriminelle oder terroristische Bedrohung abzuwehren, oder falls die Datenübermittlung aus einem anderen Grund zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig oder von Rechts wegen erforderlich ist, falls der Betroffene der Übermittlung zugestimmt hat oder falls vitale Interessen des Betroffenen gefährdet sind.

    (30)     Europol sollte personenbezogene Daten, die von privaten Parteien oder von Privatpersonen stammen, verarbeiten dürfen, wenn ihm diese von einer nationalen Europol-Stelle eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichem Recht, von einer Kontaktstelle in einem Drittstaat, mit dem eine geregelte Zusammenarbeit aufgrund eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates geschlossenen Kooperationsabkommens besteht, oder von einer Behörde eines Drittstaats beziehungsweise einer internationalen Organisation, mit der die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen hat, übermittelt werden.

    (31)     Informationen, die ein Drittstaat oder eine internationale Organisation eindeutig unter Verletzung der Menschenrechte erhalten hat, dürfen nicht verarbeitet werden.

    (32)     Die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen sollten verschärft und an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001[32] angeglichen werden, um einen hohen Schutz des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Da in Erklärung 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union der besondere Charakter der Verarbeitung personenbezogener Daten im Strafverfolgungsbereich anerkannt wird, sollten die Europol-spezifischen Datenschutzbestimmungen autonom sein, jedoch an andere geltende Datenschutzvorschriften für die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere an das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates zum Schutze des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten[33], die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates[34] und den Rahmenbeschluss 2008/977/JI[35] des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, angeglichen werden.

    (33)     Personenbezogene Daten sollten so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden. Fakten sollten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden, um den Schutz des Einzelnen und die Qualität und Zuverlässigkeit der von Europol verarbeiteten Informationen sicherzustellen.

    (34)     Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit werden personenbezogene Daten verarbeitet, die sich auf unterschiedliche Kategorien von Betroffenen beziehen. Daher sollte Europol eine möglichst klare Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten unterschiedlicher Kategorien von Betroffenen vornehmen. Personenbezogene Daten von Opfern, Zeugen und Personen, die im Besitz sachdienlicher Informationen sind, sowie personenbezogene Daten von Minderjährigen sollten besonders geschützt werden. Daher sollte Europol diese Daten nur verarbeiten, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um in seine Zuständigkeit fallende Kriminalitätsformen zu verhüten und zu bekämpfen, und wenn diese Daten andere, bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen.

    (35)     Zur Wahrung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten sollte Europol personenbezogene Daten nicht länger speichern als für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich.

    (36)     Europol sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit personenbezogener Daten zu garantieren.

    (37)     Jede Person sollte das Recht haben, die sie betreffenden personenbezogenen Daten einzusehen und sie gegebenenfalls berichtigen, löschen oder sperren zu lassen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Rechte des Betroffenen und ihre Ausübung sollten die Europol auferlegten Pflichten unberührt lassen und den in dieser Verordnung niedergelegten Einschränkungen unterliegen.

    (38)     Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der Betroffenen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten vor allem für die Richtigkeit und die Aktualität der von ihnen an Europol übermittelten Daten verantwortlich sein und die Ordnungsgemäßheit der Datenübermittlung sicherstellen. Europol sollte dafür sorgen, dass die ihm von anderen Datenlieferanten übermittelten Daten richtig und stets auf dem neuesten Stand sind. Europol sollte zudem sicherstellen, dass alle Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden, dass sie angemessen, relevant und in Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung verhältnismäßig sind und dass sie nicht länger als für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich gespeichert werden.

    (39)     Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten sollte Europol jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich festhalten. Europol sollte verpflichtet sein, mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen seine Protokolle oder Unterlagen vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

    (40)     Europol sollte einen Datenschutzbeauftragten benennen, der Europol bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt. Der Datenschutzbeauftragte sollte eine Position bekleiden, die es ihm ermöglicht, seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig und wirksam nachzugehen.

    (41)     Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten sollte von den nationalen Kontrollbehörden überwacht werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Rechtmäßigkeit der in Europol erfolgenden Datenverarbeitung in völliger Unabhängigkeit überwachen.

    (42)     In Einzelfragen, die eine Mitwirkung von nationaler Seite erfordern, sowie generell zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sollten der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden zusammenarbeiten.

    (43)     Da Europol auch nicht operative personenbezogene Daten verarbeitet, die in keinem Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, sollten derartige Daten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet werden.

    (44)     Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte Beschwerden von betroffenen Personen entgegennehmen und ihnen nachgehen. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Kontrollbehörde sollte die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten.

    (45)     Einzelpersonen sollten Rechtsmittel gegen sie betreffende Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen können.

    (46)     Europol sollte abgesehen von der Haftung im Falle unrechtmäßiger Datenverarbeitung den für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union geltenden allgemeinen Bestimmungen über die vertragliche und außervertragliche Haftung unterliegen.

    (47)     Für eine betroffene Einzelperson kann es unklar sein, ob der infolge einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung erlittene Schaden aus einer Maßnahme Europols oder aber eines Mitgliedstaats resultiert. Daher sollten Europol und der Mitgliedstaat, in dem die Maßnahme, die den Schaden ausgelöst hat, erfolgt ist, gesamtschuldnerisch für den Schaden haften.

    (48)     Um zu gewährleisten, dass Europol eine transparente und voll rechenschaftspflichtige Organisation ist, ist es im Lichte von Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich, Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente festzulegen, wobei gebührend dafür Sorge getragen werden sollte, dass operative Informationen vertraulich behandelt werden.

    (49)     Für das Personal von Europol sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemäß Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68[36] gelten. Europol sollte Personal aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Zeitbedienstete einstellen können, deren Arbeitsverhältnis befristet werden sollte, um das Rotationsprinzip beizubehalten, denn durch die anschließende Wiedereingliederung dieser Bediensteten in ihre zuständigen Behörden vereinfacht sich die Zusammenarbeit zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die als Zeitbedienstete bei Europol eingestellten Personen nach Ende ihrer Dienstzeit bei Europol zu den nationalen Behörden, denen sie angehören, zurückkehren können.

    (50)     Angesichts der Art der Aufgaben Europols und der Rolle seines Exekutivdirektors sollte der Exekutivdirektor vor seiner Ernennung sowie vor einer möglichen Verlängerung seines Mandats aufgefordert werden können, gegenüber dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Der Exekutivdirektor sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat auch den Jahresbericht vorlegen. Ferner sollte das Europäische Parlament den Exekutivdirektor auffordern können, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

    (51)     Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit Europols zu gewährleisten, sollte Europol mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Haushalt der Europäischen Union bestehen. Der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

    (52)     Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[37] (Haushaltsordnung) sollte auf Europol Anwendung finden.

    (53)     Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[38] sollte auf Europol Anwendung finden.

    (54)     Europol verarbeitet Daten, die besonders geschützt werden müssen (EU-Verschlusssachen und andere sensible Informationen). Europol sollte daher nach Maßgabe der Grundsätze und Mindeststandards aus dem Beschluss 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen[39] Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Verarbeitung derartiger Informationen festlegen.

    (55)     Es ist angebracht, die Anwendung dieser Verordnung regelmäßig zu evaluieren.

    (56)     Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung Europols in dem Mitgliedstaat, in dem Europol seinen Sitz hat (Niederlande), und die speziellen Vorschriften für das Personal Europols und seine Familienangehörigen sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise Europols, einschließlich Schulen für die Kinder und Transportmöglichkeiten, gewährleisten, damit Europol hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage einstellen kann.

    (57)                 Das durch diese Verordnung errichtete Europäische Polizeiamt (Europol) tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren Nachfolger. Es sollte daher auch deren Rechtsnachfolger in Bezug auf die von ihnen geschlossenen Verträge (einschließlich Arbeitsverträge), ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten sein. Die internationalen Übereinkommen, die das auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiamt und die auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI des Rates errichtete Europäische Polizeiakademie abgeschlossen haben, sollten mit Ausnahme des von der Europäischen Polizeiakademie abgeschlossenen Sitzabkommens in Kraft bleiben.

    (58)     Um zu gewährleisten, dass Europol weiterhin die Aufgaben des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und die Zweckbindung eines Teils der Haushaltsmittel Europols für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (59)     Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung auf EU-Ebene zuständigen Agentur, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Vorhabens besser auf Ebene der Union erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (60)     [Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für sie daher weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

    (61)     Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark daher weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

    (62)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 und 7 der Charta und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ZIELE VON EUROPOL

    Artikel 1

    Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung

    1.           Um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden in der Europäischen Union zu verbessern, ihre Maßnahmen zu verstärken und zu unterstützen und eine kohärente europäische Aus- und Fortbildungspolitik auf dem Gebiet der Strafverfolgung sicherzustellen, wird eine Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) errichtet.

    2.           Die durch diese Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts (Europol) und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und wird deren Nachfolger.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    (a) „zuständige Behörden der Mitgliedstaaten“ alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Polizei- und sonstigen Strafverfolgungsbehörden, die nach innerstaatlichem Recht für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind;

    (b) „Analyse“ die Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zur Unterstützung kriminalpolizeilicher Ermittlungen;

    (c) „EU-Einrichtungen“ Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen, die durch den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden;

    (d) „Strafverfolgungsbedienstete“ Bedienste von Polizei-, Zoll- und sonstigen zuständigen Diensten (einschließlich EU-Einrichtungen), die für die Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, sowie für die zivile Krisenbewältigung und die grenzübergreifende Überwachung von Großereignissen zuständig sind;

    (e) „Drittstaaten“ Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

    (f) „Organisationen“ internationale Organisationen und die ihnen zugeordneten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder sonstige Einrichtungen, die durch ein zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossenes Abkommen oder auf der Grundlage eines solchen Abkommens geschaffen wurden;

    (g) „private Parteien“ Stellen und Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats errichtet wurden, insbesondere Gesellschaften, Wirtschaftsverbände, Organisationen ohne Erwerbszweck und sonstige juristische Personen, die nicht unter Buchstabe f fallen;

    (h) „Privatpersonen“ alle natürlichen Personen;

    (i) „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nachfolgend „betroffene Person“); eine bestimmbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt bestimmt werden kann, etwa durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

    (j) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ (nachfolgend „Verarbeitung“) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten der Daten;

    (k) „Empfänger“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die die Daten weitergegeben werden, gleichgültig, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen einer speziellen Untersuchung möglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger;

    (l) „Übermittlung personenbezogener Daten“ die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einer begrenzten Anzahl von bestimmten Parteien mit dem Wissen oder der Absicht des Absenders, dem Empfänger Zugang zu den personenbezogenen Daten zu verschaffen, aktiv zugänglich gemacht werden;

    (m) „Datei mit personenbezogenen Daten“ (nachfolgend „Datei“) jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

    (n) „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

    (o) „verwaltungstechnische personenbezogene Daten“ alle von Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der zu den Zwecken von Artikel 3 Absätze 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten.

    Artikel 3

    Ziele

    1.           Europol unterstützt und verstärkt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der in Anhang 1 aufgeführten, zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden Formen von schwerer Kriminalität, Terrorismus und sonstiger Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist.

    2.           Europol unterstützt und verstärkt zudem die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die im Zusammenhang mit den in Buchstabe a genannten Straftaten stehen. Als im Zusammenhang stehende Straftaten gelten:

    (a) Straftaten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden kriminellen Handlungen zu beschaffen;

    (b) Straftaten, die begangen werden, um kriminelle Handlungen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, zu erleichtern oder durchzuführen;

    (c) Straftaten, die begangen werden, um dafür zu sorgen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende kriminelle Handlungen straflos bleiben.

    3.           Europol hat zum Ziel, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, zu konzipieren, durchzuführen und zu koordinieren.

    Kapitel II

    AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER STRAFVERFOLGUNG

    Artikel 4

    Aufgaben

    1.           Als Agentur der Europäischen Union kommt Europol nach Maßgabe dieser Verordnung folgenden Aufgaben nach:

    (a) Sammlung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse und Austausch von Informationen;

    (b) unverzügliche Unterrichtung der Mitgliedstaaten über diese betreffende Informationen und etwaige Zusammenhänge zwischen Straftaten;

    (c) Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und operativen Maßnahmen, die

    (i)      gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden oder

    (ii)     im Zusammenhang mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach Maßgabe von Artikel 5 sowie gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust durchgeführt werden;

    (d) Mitwirkung in gemeinsamen Ermittlungsgruppen und Anregung, dass solche gemeinsamen Ermittlungsgruppen eingesetzt werden, nach Maßgabe von Artikel 5;

    (e) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei internationalen Großereignissen durch sachdienliche Informationen und Analysen;

    (f) Erstellung von Bedrohungs-, strategischen und operativen Analysen sowie von allgemeinen Lageberichten;

    (g) Entwicklung, Weitergabe und Förderung von Fachwissen über Methoden der Kriminalitätsverhütung, Ermittlungsverfahren und (kriminal)technische Methoden sowie Beratung der Mitgliedstaaten;

    (h) technische und finanzielle Unterstützung von grenzübergreifenden Aktionen und Untersuchungen der Mitgliedstaaten einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen;

    (i) Unterstützung, Konzipierung, Durchführung und Koordinierung der in Kapitel III vorgesehenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete in Zusammenarbeit mit dem Netz der Schulungseinrichtungen der Mitgliedstaaten;

    (j) Unterstützung der auf der Grundlage von Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten EU-Einrichtungen und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit sachdienlichen Informationen über Straftaten und Analysen zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen;

    (k) Unterstützung von auf dem Vertrag über die Europäische Union basierenden Krisenbewältigungsstrukturen und -missionen der EU, insbesondere durch Informationen;

    (l) Weiterentwicklung von EU-Zentren, die auf die Bekämpfung bestimmter unter die Ziele Europols fallender Kriminalitätsformen spezialisiert sind, insbesondere des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität.

    2.           Europol erstellt strategische Analysen und Bedrohungsanalysen, um den Rat und die Kommission bei der Festlegung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der Union im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung zu unterstützen. Europol leistet zudem Unterstützung bei der operativen Umsetzung dieser Ziele.

    3.           Europol übermittelt strategische Erkenntnisse, die den effizienten und effektiven Einsatz der auf nationaler Ebene und auf Unionsebene für operative Tätigkeiten verfügbaren Ressourcen erleichtern und derartige Tätigkeiten unterstützen.

    4.           Europol fungiert als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung gemäß dem Beschluss 2005/511/JI[40] des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung. Europol fördert zudem die Koordinierung der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Bekämpfung der Euro-Fälschung durchgeführten Maßnahmen, gegebenenfalls in Verbindung mit Unionseinrichtungen und Drittstaatsbehörden.

    Artikel 5

    Mitwirkung in gemeinsamen Ermittlungsgruppen

    1.           Europol kann an den Tätigkeiten von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die mit der Bekämpfung von unter seine Ziele fallenden Straftaten befasst sind, mitwirken.

    2.           Europol kann innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, an allen Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe mitwirken und Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen.

    3.           Wenn Europol Grund zu der Annahme hat, dass die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe einen zusätzlichen Nutzen für eine gegebene Untersuchung bewirken würde, kann es dies den betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen und letztere bei der Einsetzung der Ermittlungsgruppe unterstützen.

    4.           Europol wendet keine Zwangsmaßnahmen an.

    Artikel 6

    Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

    1.           Europol setzt in bestimmten Fällen, in denen es der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen über eine in seine Zuständigkeit fallende Straftat eingeleitet werden sollten, Eurojust in Kenntnis.

    2.           Gleichzeitig ersucht Europol die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 eingerichteten nationalen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen.

    3.           Die nationalen Stellen setzten Europol unverzüglich in Kenntnis, wenn strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.

    4.           Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, dem Ersuchen Europols nicht stattzugeben, so teilen sie Europol binnen einen Monats nach Einreichung des Ersuchens die Gründe hierfür mit. Von dieser Begründung kann abgesehen werden, wenn hierdurch

    (a) wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt würden oder

    (b) der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

    5.           Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Ermittlungen einleitet oder einem Einleitungsersuchen nicht stattgibt, setzt Europol Eurojust davon in Kenntnis.

    Artikel 7

    Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Europol

    1.           Die Mitgliedstaaten arbeiten mit Europol bei der Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben zusammen.

    2.           Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete dient. In jedem Mitgliedstaat wird ein Beamter zum Leiter der nationalen Stelle ernannt.

    3.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Stellen ihre in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllen können und insbesondere Zugriff auf die nationalen Strafverfolgungsdatenbanken haben.

    4.           In Einzelfällen kann Europol direkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Dabei setzt Europol jeweils unverzüglich die zuständige nationale Stelle in Kenntnis und übermittelt ihr Kopien sämtlicher Informationen, die im Zuge der direkten Kontakte zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden ausgetauscht werden.

    5.           Die Mitgliedstaaten stellen über ihre nationale Stelle oder über eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats insbesondere Folgendes sicher:

    (a) Übermittlung von für die Verwirklichung der Ziele Europols notwendigen Informationen an Europol; dies schließt ein, dass Europol zum einen unverzüglich sämtliche Informationen übermittelt werden, die sich auf Kriminalitätsformen beziehen, deren Bekämpfung sich die Europäische Union als vorrangiges Ziel gesetzt hat, und dass zum anderen sich auf eine in die Zuständigkeit von Europol fallende Straftat beziehende Daten, die die Mitgliedstaaten auf bi- oder multilateraler Ebene mit anderen Mitgliedstaaten austauschen, jeweils in Kopie an Europol übermittelt werden;

    (b) wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten mit Europol;

    (c) Verbesserung des Informationsstands über die Europol-Tätigkeiten.

    6.           Die Leiter der nationalen Stellen treten regelmäßig zusammen, um insbesondere etwaige bei ihrer operativen Zusammenarbeit mit Europol auftretende Probleme zu erörtern und einer Lösung zuzuführen.

    7.           Jeder Mitgliedstaat legt die Organisation und die Personalausstattung seiner nationalen Stelle nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts fest.

    8.           Die Kosten, die den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die Kommunikation mit Europol entstehen, werden von den Mitgliedstaaten getragen und - mit Ausnahme der Verbindungskosten - Europol nicht in Rechnung gestellt.

    9.           Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein Mindestmaß an Sicherheit der für die Verbindung zu Europol verwendeten Systeme.

    10.         Europol erstellt jedes Jahr einen Bericht über den Umfang und die Qualität der gemäß Absatz 5 Buchstabe a von den einzelnen Mitgliedstaaten an Europol übermittelten Informationen sowie über die Tätigkeit der einzelnen nationalen Stellen. Der Jahresbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet.

    Artikel 8

    Verbindungsbeamte

    1.           Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in dieser Verordnung unterliegen die Verbindungsbeamten dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.

    2.           Die Verbindungsbeamten bilden die nationalen Verbindungsbüros bei Europol und sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb von Europol im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und den für den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.

    3.           Die Verbindungsbeamten unterstützen den Austausch von Informationen zwischen Europol und dem entsendenden Mitgliedstaat.

    4.           Die Verbindungsbeamten unterstützen den Austausch von Informationen zwischen dem entsendenden Mitgliedstaat und den Verbindungsbeamten anderer Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts. Für einen derartigen bilateralen Informationsaustausch kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auch bei nicht in die Zuständigkeit von Europol fallenden Straftaten auf die Infrastruktur von Europol zurückgegriffen werden. Die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

    5.           Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß Artikel 65 zu.

    6.           Europol gewährleistet, dass die Verbindungsbeamten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, umfassend informiert und in alle seine Tätigkeiten einbezogen werden.

    7.           Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Ausübung der Tätigkeit ihrer Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude und eine angemessene Unterstützung kostenlos zur Verfügung. Alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch für die den Verbindungsbeamten zur Verfügung gestellte Ausstattung, sofern nicht die Haushaltsbehörde auf Empfehlung des Verwaltungsrats anders entscheidet.

    Kapitel III

    AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUS- UND FORTBILDUNG VON STRAFVERFOLGUNGSBEDIENSTETEN

    Artikel 9

    Europol-Akademie

    1.           Innerhalb Europols hat die durch diese Verordnung geschaffene Abteilung „Europol-Akademie“ den Auftrag, insbesondere auf dem Gebiet der Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität und des Terrorismus, der Risikobewältigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder bei Sportveranstaltungen, der strategischen Planung und Leitung nichtmilitärischer EU-Missionen sowie der Leitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und des Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete zu unterstützen, auszuarbeiten, durchzuführen und zu koordinieren und insbesondere Folgendes sicherzustellen:

    (a) Verbesserung des Informationsstands und der Kenntnisse über

    (i)      internationale und EU-Instrumente zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung,

    (ii)     die EU-Einrichtungen, insbesondere über Europol, Eurojust und Frontex, sowie ihre Funktionsweise und Aufgaben,

    (iii)    rechtliche Aspekte der Strafverfolgungszusammenarbeit und die in der Praxis bestehenden Möglichkeiten für den Zugriff auf Informationskanäle;

    (b) Förderung des Auf- und Ausbaus der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten;

    (c) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu bestimmten Themenbereichen des Strafrechts und der Polizeiarbeit, bei denen durch die Schulung auf EU-Ebene ein zusätzlicher Nutzen entsteht;

    (d) Ausarbeitung gemeinsamer Lehrpläne, insbesondere zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten auf die Teilnahme an zivilen Missionen der Union;

    (e) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei bilateralen Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten;

    (f) Schulung von Ausbildern und Unterstützung von Ausbildern bei der Verbesserung der Lehrmethoden und beim Austausch bewährter Lehrmethoden.

    2.           Die Europol-Akademie entwickelt und aktualisiert Lehrmittel und -methoden und bindet sie in eine Strategie des lebenslangen Lernens ein, um die Qualifikationen von Strafverfolgungsbediensteten zu verbessern. Die Europol-Akademie wertet die Ergebnisse dieser Maßnahmen aus, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Maßnahmen verbessern zu können.

    Artikel 10

    Aufgaben der Europol-Akademie

    1.           Die Europol-Akademie erstellt Analysen des mehrjährigen strategischen Aus- und Fortbildungsbedarfs und erarbeitet mehrjährige Aus- und Fortbildungsprogramme.

    2.           Die Europol-Akademie konzipiert und führt Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Lehrprodukte ein, darunter

    (a) Kurse, Seminare, Konferenzen, internetbasierte Schulungen und E-Learning-Tätigkeiten;

    (b) gemeinsame Lehrpläne zur Sensibilisierung, zur Schließung von Wissenslücken und/oder zur Erleichterung eines gemeinsamen Vorgehens gegen Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität;

    (c) aufeinander aufbauende Schulungsmodule zunehmenden Schwierigkeitsgrads, die entsprechende Fertigkeiten der betreffenden Zielgruppen voraussetzen und sich entweder auf eine vorgegebene geografische Region konzentrieren, sich mit einem bestimmten Kriminalitätsbereich befassen oder auf die Vermittlung bestimmter fachlicher Fähigkeiten abstellen;

    (d) Programme für den Austausch oder die Abstellung von Strafverfolgungsbediensteten im Rahmen eines operativen Aus- und Fortbildungskonzepts.

    3.           Um eine kohärente europäische Aus- und Fortbildungspolitik zur Unterstützung von zivilen Missionen und von Maßnahmen zum Aus- und Aufbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten zu gewährleisten, ergreift die Europol-Akademie folgende Maßnahmen:

    (a) Bewertung der Wirkung bestehender EU-bezogener Strategien und Initiativen für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten;

    (b) Ausarbeitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten der Mitgliedstaaten auf die Teilnahme an zivilen Missionen einschließlich der Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse;

    (c) Ausarbeitung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere aus Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind;

    (d) Verwaltung zweckgebundener Außenhilfen der Union für die Unterstützung von Drittstaaten beim Auf- und Ausbau eigener Kapazitäten in einschlägigen Politikbereichen nach Maßgabe der festgelegten vorrangigen Ziele der Union.

    4.           Die Europol-Akademie fördert die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der geltenden europäischen Qualitätsstandards in diesem Bereich.

    Artikel 11

    Aus- und fortbildungsrelevante Forschungsarbeiten

    1.           Die Europol-Akademie trägt zu Forschungsarbeiten bei, die für die unter dieses Kapitel fallenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen relevant sind.

    2.           Die Europol-Akademie fördert und schließt Partnerschaften mit EU-Einrichtungen sowie mit öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen und fördert engere Partnerschaften zwischen Hochschulen und Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten.

    Kapitel IV

    ORGANISATION VON EUROPOL

    Artikel 12

    Verwaltungs- und Leitungsstruktur Europols

    Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur Europols umfasst

    (a) einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 14 vorgesehenen Funktionen wahrnimmt,

    (b) einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 19 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

    (c) einen wissenschaftlichen Beirat gemäß Artikel 20,

    (d) jedes sonstige bei Bedarf vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe p eingesetzte beratende Gremium,

    (e) gegebenenfalls einen Exekutivausschuss gemäß den Artikeln 21 und 22.

    ABSCHNITT 1

    VERWALTUNGSRAT

    Artikel 13

    Zusammensetzung des Verwaltungsrats

    1.           Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.

    2.           Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach Maßgabe ihrer Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung öffentlicher oder privater Organisationen und ihrer Kenntnisse auf dem Gebiet der Strafverfolgungszusammenarbeit ernannt.

    3.           Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen, das nach Maßgabe seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung öffentlicher oder privater Organisationen und seiner Vertrautheit mit der nationalen Strategie für die Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten ernannt wird. An Diskussionen oder Entscheidungen über Fragen der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten nehmen die stellvertretenden Mitglieder als Vollmitglied teil. Das ordentliche Mitglied wird bei Abwesenheit durch das stellvertretende Mitglied vertreten. Wenn das stellvertretende Mitglied bei Diskussionen oder Entscheidungen über Fragen der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbediensteten abwesend ist, wird es durch das ordentliche Mitglied vertreten.

    4.           Alle Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

    5.           Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

    Artikel 14

    Aufgaben des Verwaltungsrats

    1.           Der Verwaltungsrat

    (a) verabschiedet jedes Jahr das Arbeitsprogramm Europols für das folgende Jahr mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Maßgabe von Artikel 15;

    (b) verabschiedet ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Maßgabe von Artikel 15;

    (c) verabschiedet den jährlichen Haushaltsplan Europols mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und übt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan Europols gemäß Kapitel XI aus;

    (d) verabschiedet einen konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeiten Europols und übermittelt ihn bis spätestens 1. Juli des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten und veröffentlicht den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht;

    (e) verabschiedet die für Europol geltende Finanzregelung nach Artikel 63;

    (f) verabschiedet nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis spätestens 31. Januar den mehrjährigen Personalentwicklungsplan;

    (g) verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

    (h) verabschiedet Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern des Verwaltungsrats und des wissenschaftlichen Beirats;

    (i) übt im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Europol-Personal die Befugnisse aus, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

    (j) erlässt geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts;

    (k) ernennt gemäß den Artikeln 56 und 57 den Exekutivdirektor und die stellvertretenden Exekutivdirektoren, deren Amtszeit er verlängern oder die er ihres Amtes entheben kann;

    (l) legt Leistungsindikatoren fest und überwacht die Amtsführung des Exekutivdirektors einschließlich der Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates;

    (m) ernennt einen Rechnungsführer, der den Bestimmungen des Statuts und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und seine Tätigkeit funktionell unabhängig ausübt;

    (n) ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats;

    (o) ergreift angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Auditberichte und -bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);

    (p) trifft sämtliche Entscheidungen über die Errichtung und erforderlichenfalls Änderung der internen Strukturen Europols;

    (q) gibt sich eine Geschäftsordnung.

    2.           Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

    Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

    Artikel 15

    Jährliches Arbeitsprogramm und mehrjähriges Arbeitsprogramm

    1.           Der Verwaltungsrat verabschiedet bis spätestens 30. November jeden Jahres ein jährliches Arbeitsprogramm auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission. Er übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten.

    2.           Das jährliche Arbeitsprogramm enthält detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Ferner enthält das jährliche Arbeitsprogramm eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 4 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramm logisch übereinstimmen. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

    3.           Der Verwaltungsrat ändert das angenommene Arbeitsprogramm, wenn Europol eine neue Aufgabe übertragen wird.

    Etwaige wesentliche Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach dem gleichen Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.

    4.           Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und nach Konsultation des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente verabschiedet der Verwaltungsrat zudem ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und aktualisiert dieses zum 30. November jeden Jahres.

    Das verabschiedete mehrjährige Arbeitsprogramm wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zugeleitet.

    Im mehrjährigen Arbeitsprogramm werden strategische Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren vorgegeben. Außerdem enthält das mehrjährige Arbeitsprogramm Angaben zur Höhe der für die Verwirklichung der einzelnen Ziele vorgesehenen Beträge und personellen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und dem mehrjährigen Personalentwicklungsplan. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält zudem die in Artikel 29 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen.

    Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme durchgeführt und nach Maßgabe externer und interner Evaluierungen gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen wird, falls angebracht, jeweils im Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.

    Artikel 16

    Vorsitz des Verwaltungsrats

    1.           Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

    Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

    2.           Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Läuft ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch während ihrer Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender aus, so endet zu diesem Zeitpunkt automatisch auch ihre Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender.

    Artikel 17

    Sitzungen des Verwaltungsrats

    1.           Der Vorsitz beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

    2.           Der Exekutivdirektor Europols nimmt an den Beratungen teil.

    3.           Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzes, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

    4.           Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, als nicht stimmberechtigten Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

    5.           Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

    6.           Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von Europol geführt.

    Artikel 18

    Abstimmungsmodalitäten

    1.           Unbeschadet von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 8 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

    2.           Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

    3.           Der Vorsitz nimmt an den Abstimmungen teil.

    4.           Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

    5.           In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

    ABSCHNITT 2

    EXEKUTIVDIREKTOR

    Artikel 19

    Aufgaben des Exekutivdirektors

    1.           Der Exekutivdirektor leitet Europol. Er legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

    2.           Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses übt der Exekutivdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

    3.           Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

    4.           Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter Europols.

    5.           Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung der Europol durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Er hat insbesondere die Aufgabe,

    (a) die laufenden Geschäfte Europols zu führen,

    (b) die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse durchzuführen,

    (c) das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm zu entwerfen und dem Verwaltungsrat nach Rücksprache mit der Kommission zu unterbreiten,

    (d) das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm durchzuführen und dem Verwaltungsrat über die Durchführung Bericht zu erstatten,

    (e) den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeiten Europols zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

    (f) einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte sowie etwaiger Untersuchungsberichte und Empfehlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu erstellen und der Kommission halbjährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten,

    (g) die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen und unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu schützen,

    (h) eine Betrugsbekämpfungsstrategie für Europol auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen,

    (i) den Entwurf der für Europol geltenden Finanzregelung auszuarbeiten,

    (j) einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols auszuarbeiten und den Haushaltsplan Europols auszuführen,

    (k) einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Rücksprache mit der Kommission zu unterbreiten,

    (l) den Vorsitz des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Verwaltungsratssitzungen zu unterstützen,

    (m) den Verwaltungsrat regelmäßig über die Umsetzung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der EU auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung zu informieren.

    ABSCHNITT 3

    WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT FÜR AUS- UND FORTBILDUNGSMASSNAHMEN

    Artikel 20

    Wissenschaftlicher Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

    1.           Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen trägt als unabhängiges Beratungsgremium maßgebend zur wissenschaftlichen Qualität der von Europol im Aus- und Fortbildungsbereich durchgeführten Arbeiten bei. Zu diesem Zweck bindet der Exekutivdirektor den wissenschaftlichen Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen frühzeitig in die Ausarbeitung aller aus- und fortbildungsbezogenen Dokumente gemäß Artikel 14 ein.

    2.           Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen setzt sich aus elf Personen zusammen, die in den in Kapitel III dieser Verordnung behandelten Themenbereichen höchstes Ansehen auf akademischer oder beruflicher Ebene genießen. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sein. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind unabhängig. Sie fordern keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

    3.           Europol veröffentlicht auf seiner Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und aktualisiert sie regelmäßig.

    4.           Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können abberufen werden, falls sie die Unabhängigkeitskriterien nicht erfüllen.

    5.           Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von fünf Jahren. Er nimmt Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit an. Er wird bis zu viermal jährlich von seinem Vorsitz einberufen. Falls erforderlich beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats außerordentliche Sitzungen ein.

    6.           Der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung oder ihre Vertreter werden zu den Sitzungen als nicht stimmberechtigte Beobachter eingeladen.

    7.           Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wird von einem von ihm ausgewählten und vom Exekutivdirektor ernannten Europol-Bediensteten als Sekretär unterstützt.

    8.           Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat insbesondere die Aufgabe,

    (a) den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Direktor für Aus- und Fortbildung bei der Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms und anderer strategischer Dokumente zu unterstützen, um die wissenschaftliche Qualität dieser Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen sektorspezifischen politischen Strategien und vorrangigen Zielen der Union sicherzustellen,

    (b) unabhängige Stellungnahmen zu der Zuständigkeit des Verwaltungsrats unterliegenden Sachverhalten abzugeben und den Verwaltungsrat in derartigen Fragen zu beraten,

    (c) unabhängige Stellungnahmen zur Qualität von Lehrplänen sowie zu angewandten Schulungsmethoden, Schulungsoptionen und wissenschaftlichen Entwicklungen abzugeben und diesbezügliche Ratschläge zu erteilen,

    (d) sonstige sich auf wissenschaftliche Aspekte der Aus- und Fortbildungstätigkeit Europols beziehende beratende Aufgaben wahrzunehmen, zu denen er vom Verwaltungsrat, vom Exekutivdirektor oder vom stellvertretenden Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung aufgefordert wird.

    9.           Die jährlichen Haushaltsmittel des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden im Haushaltsplan von Europol in einer eigenen Haushaltslinie bereitgestellt.

    ABSCHNITT 4

    EXEKUTIVAUSSCHUSS

    Artikel 21

    Einsetzung

    Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen.

    Artikel 22

    Aufgaben und Organisation

    1.           Der Exekutivausschuss arbeitet dem Verwaltungsrat zu.

    2.           Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:

    (a) Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat,

    (b) Sicherstellung - gemeinsam mit dem Verwaltungsrat - angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen interner oder externer Prüfberichte und Evaluierungen sowie zu den Untersuchungsberichten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den darin enthaltenen Empfehlungen,

    (c) Unterstützung und Beratung des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Interesse einer verstärkten administrativen Beaufsichtigung unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 19.

    3.           In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss bei Bedarf bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen; dies gilt insbesondere für Verwaltungsangelegenheiten, beispielsweise die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde.

    4.           Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei anderen vom Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen bestimmten Mitgliedern zusammen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

    5.           Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

    6.           Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzes oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.

    7.           Der Exekutivausschuss hält sich an die vom Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung.

    Kapitel V

    INFORMATIONSVERARBEITUNG

    Artikel 23

    Informationsquellen

    1.           Europol verarbeitet ausschließlich Informationen, die ihm übermittelt werden

    (a) von Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts,

    (b) von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder Organisationen gemäß Kapitel VI,

    (c) von privaten Parteien gemäß Artikel 29 Absatz 2 .

    2.           Europol kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Medien oder dem Internet sowie öffentliche Daten direkt einholen und verarbeiten.

    3.           Europol kann Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus nationalen, EU-weiten oder internationalen Informationssystemen – auch durch direkten elektronischen Zugriff – einholen und verarbeiten, sofern ihm in Rechtsakten der Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht dazu eingeräumt wird. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und für deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als diese Verordnung. Zugang zu derartigen Informationssystemen wird nur ordnungsgemäß ermächtigtem Europol-Personal gewährt, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dient.

    Artikel 24

    Zwecke der Informationsverarbeitung

    1.           Sofern es für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 erforderlich ist, kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeiten:

    (a) Kreuzprobe zur Ermittlung etwaiger Zusammenhänge zwischen Informationen,

    (b) strategische oder themenbezogene Analyse,

    (c) operative Analyse in Einzelfällen.

    2.           Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erhoben werden dürfen, sind in Anhang 2 aufgeführt.

    Artikel 25

    Bestimmung des Zweckes der Informationsverarbeitung

    1.           Die Informationen an Europol übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen bestimmen, zu welchem in Artikel 24 genannten Zweck diese Informationen verarbeitet werden dürfen. Andernfalls bestimmt Europol, wie sachdienlich die Informationen sind und zu welchem Zweck sie verarbeitet werden. Nur wenn der Datenlieferant zustimmt, darf Europol Informationen zu einem anderen Zweck verarbeiten als dem Zweck, zu dem sie übermittelt wurden.

    2.           Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen können bei der Übermittlung etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art vorsehen, insbesondere bezüglich der Löschung oder Vernichtung der Daten. Sollten sich derartige Einschränkungen erst nach der Übermittlung als notwendig erweisen, setzen sie Europol hiervon in Kenntnis. Europol leistet den Einschränkungen Folge.

    3.           Für den Zugang zu aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholten Informationen und für die Verwendung dieser Informationen kann Europol Einschränkungen beliebiger Art vorsehen.

    Artikel 26

    Zugang der Mitgliedstaaten und des Europol-Personals zu von Europol gespeicherten Informationen

    1.           Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen Informationen, die zu den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und können Suchabfragen anhand dieser Informationen vornehmen; das Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck ihrer Verwendung zu beschränken, bleibt davon unberührt. Die Mitgliedstaaten benennen die zu derartigen Suchabfragen befugten Behörden.

    2.           Unbeschadet etwaiger Einschränkungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 von Seiten der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen haben die Mitgliedstaaten indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf.

    3.           Vom Exekutivdirektor Europols ordnungsgemäß ermächtigte Europol-Bedienstete haben zu den von Europol verarbeiteten Informationen in dem Maße Zugang, wie es die Ausübung ihrer Pflichten erfordert.

    Artikel 27

    Zugriff auf Europol-Informationen durch Eurojust und das OLAF

    1.           Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen ihrer Befugnisse Zugang zu allen Informationen haben, die zu den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecken übermittelt wurden, und anhand dieser Informationen Suchabfragen vornehmen können; das Recht von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen, den Zugang zu diesen Daten und den Zweck ihrer Verwendung zu beschränken, bleibt davon unberührt. Wenn sich bei einer von Eurojust oder vom OLAF vorgenommenen Suchabfrage eine Übereinstimmung mit von Europol verarbeiteten Informationen ergibt, wird Europol davon in Kenntnis gesetzt.

    2.           Europol ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Eurojust und das OLAF im Rahmen ihrer Befugnisse indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Informationen nach dem Treffer/kein-Treffer-Verfahren haben; etwaige Einschränkungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 von Seiten der die Informationen übermittelnden Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen bleiben davon unberührt. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Mitgliedstaats, der EU-Einrichtung, des Drittstaats oder der internationalen Organisation, der beziehungsweise die die Information an Europol übermittelt hat, weitergegeben werden darf.

    3.           Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen dürfen nur vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob zwischen bei Eurojust beziehungsweise beim OLAF vorliegenden Informationen Übereinstimmungen mit bei Europol verarbeiteten Informationen bestehen.

    4.           Europol gestattet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Suchabfragen erst, wenn ihm von Eurojust beziehungsweise vom OLAF mitgeteilt wurde, welche nationalen Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder, Assistenten und Eurojust-Bediensteten beziehungsweise OLAF-Bediensteten zur Vornahme derartiger Suchabfragen ermächtigt sind.

    5.           Falls im Laufe von Datenverarbeitungstätigkeiten Europols zu einzelnen Ermittlungen von Seiten Europols oder eines Mitgliedstaats festgestellt wird, dass unter das Mandat von Eurojust oder des OLAF fallende Koordinierungs-, Kooperations- oder Unterstützungsmaßnahmen erforderlich sind, setzt Europol letztere davon in Kenntnis und leitet das Verfahren zur Weitergabe der betreffenden Informationen entsprechend der Entscheidung des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats ein. In einem solchen Fall spricht sich Eurojust beziehungsweise das OLAF mit Europol ab.

    6.           Eurojust, d.h das Kollegium, die nationalen Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder, die Assistenten und die Eurojust-Bediensteten, sowie das OLAF leisten etwaigen allgemeinen oder besonderen Einschränkungen, die von Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 25 Absatz 2 in Bezug auf den Zugang zu den von ihnen übermittelten Daten oder deren Verwendung vorgesehen wurden, Folge.

    Artikel 28

    Pflicht zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten

    1.           Falls Europol, um seinen Auftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen, einem Mitgliedstaat Informationen geben muss, die diesen betreffen, die betreffenden Informationen jedoch Beschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 unterliegen, die ihre Weitergabe verbieten, hält Europol Rücksprache mit dem Datenlieferanten, der die Zugangsbeschränkung festgelegt hat, und bittet diesen um Einwilligung zur Datenweitergabe.

    Ohne Einwilligung dürfen die Daten nicht weitergegeben werden.

    2.           Europol gibt einem Mitgliedstaat ungeachtet etwaiger Zugangsbeschränkungen Informationen, die ihn betreffen, wenn

    (a) dies unbedingt erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr im Zusammenhang mit schweren Straftaten oder terroristischen Handlungen abzuwenden, oder

    (b) dies für die Abwehr einer unmittelbaren schweren Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung ist.

    In einem solchen Fall setzt Europol den Datenlieferanten so rasch wie möglich von der Weitergabe der betreffenden Informationen in Kenntnis und teilt ihm mit, welche Gründe bei der Situationsanalyse zu dieser Entscheidung geführt haben .

    Kapitel VI

    BEZIEHUNGEN ZU PARTNERN

    ABSCHNITT 1

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 29

    Gemeinsame Bestimmungen

    1.           Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu den EU-Einrichtungen entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen, den Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten, Ausbildungseinrichtungen von Drittstaaten im Bereich der Strafverfolgung, internationalen Organisationen und privaten Parteien herstellen und unterhalten.

    2.           Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol vorbehaltlich der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Einschränkungen mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen direkt sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen.

    3.           Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Ausnahme privater Parteien personenbezogene Daten entgegennehmen und verarbeiten.

    4.           Unbeschadet von Artikel 36 Absatz 4 übermittelt Europol personenbezogene Daten nur dann an EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, erforderlich ist, und nur im Einklang mit diesem Kapitel. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat geliefert, holt Europol die Zustimmung dieses Mitgliedstaates ein, es sei denn

    (a) die Zustimmung kann als gegeben vorausgesetzt werden, da der Mitgliedstaat die Möglichkeit einer Weiterübermittlung nicht ausdrücklich eingegrenzt hat; oder

    (b) der Mitgliedstaat hat für eine solche Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

    5.           Eine Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Europol zulässig.

    ABSCHNITT 2

    AUSTAUSCH/ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    Artikel 30

    Übermittlung personenbezogener Daten an EU-Einrichtungen

    Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 kann Europol personenbezogene Daten direkt an EU-Einrichtungen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol oder der betreffenden EU-Einrichtung erforderlich ist.

    Artikel 31

    Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen

    1.           Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates oder an eine internationale Organisation übermitteln:

    (a) wenn die Kommission gemäß Artikel 25 und 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr einen Beschluss erlassen hat, dem zufolge der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation oder ein verarbeitender Sektor innerhalb dieses Drittstaates oder dieser internationalen Organisation einen ausreichenden Datenschutz gewährleistet (Angemessenheitsbeschluss), oder

    (b) auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 des Vertrags, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, oder

    (c) auf der Grundlage eines vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen Europol und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI.

    Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

    Europol kann zur Umsetzung solcher Abkommen oder Angemessenheitsbeschlüsse Arbeitsvereinbarungen schließen.

    2.           Abweichend von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor in Einzelfällen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen genehmigen, wenn

    (a) die Übermittlung der Daten zur Wahrung der grundlegenden Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol unbedingt erforderlich ist,

    (b) die Übermittlung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung unbedingt erforderlich ist,

    (c) die Übermittlung anderweitig für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder

    (d) die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist.

    Zudem kann der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei entsprechenden Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen eine Kategorie von Übermittlungen gemäß den Buchstaben (a) bis (d) für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der verlängerbar ist, genehmigen.

    3.           Der Exekutivdirektor teilt dem Verwaltungsrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Fälle mit, in denen er Absatz 2 angewandt hat.

    Artikel 32

    Personenbezogene Daten privater Parteien

    1.           Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von privaten Parteien stammende personenbezogene Daten verarbeiten, wenn ihm diese auf einem der folgenden Wege zugehen:

    (a) über eine nationale Stelle eines Mitgliedstaates gemäß den nationalen Rechtsvorschriften,

    (b) über die Kontaktstelle eines Drittstaates, mit dem Europol vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Kooperationsabkommen nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossen hat, oder

    (c) über eine Behörde eines Drittstaates oder eine internationale Organisation, mit denen die Europäische Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 des Vertrags geschlossen hat.

    2.           Berühren die erhaltenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaates, unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.

    3.           Europol nimmt nicht unmittelbar mit privaten Parteien Kontakt auf, um personenbezogene Daten einzuholen.

    4.           Die Kommission bewertet innerhalb von drei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Notwendigkeit und die möglichen Auswirkungen des direkten Austauschs personenbezogener Daten mit privaten Parteien. In dieser Bewertung werden unter anderem die Gründe genannt, warum der Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien für Europol notwendig ist.

    Artikel 33

    Informationen von Privatpersonen

    1.           Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die von Privatpersonen stammen, dürfen von Europol verarbeitet werden, wenn ihm diese auf einem der folgenden Wege zugehen:

    (a) über eine nationale Stelle eines Mitgliedstaates gemäß den nationalen Rechtsvorschriften,

    (b) über die Kontaktstelle eines Drittstaates, mit dem Europol vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Kooperationsabkommen nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossen hat, oder

    (c) über eine Behörde eines Drittstaates oder eine internationale Organisation, mit denen die Europäische Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 des Vertrags geschlossen hat.

    2.           Erhält Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten von einer Privatperson mit Wohnsitz in einem Drittstaat, mit dem keine internationale Übereinkunft besteht, die entweder auf der Grundlage von Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags geschlossen wurde, darf Europol diese Informationen nur einem betroffenen Mitgliedstaat oder Drittstaat übermitteln, mit dem Europol solche Übereinkünfte geschlossen hat.

    3.           Europol nimmt nicht unmittelbar mit Privatpersonen Kontakt auf, um Informationen einzuholen.

    Kapitel VII

    DATENSCHUTZGARANTIEN

    Artikel 34

    Grundsätze des Datenschutzes

    Personenbezogene Daten

    (a) müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;

    (b) müssen für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist nicht als unvereinbar anzusehen, wenn Europol geeignete Garantien vorsieht, um insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden;

    (c) müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen, sachlich relevant sein und dürfen nicht in unverhältnismäßiger Weise verarbeitet werden;

    (d) müssen sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand gebracht werden; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

    (e) dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, und müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

    Artikel 35

    Unterscheidung der personenbezogenen Daten nach Richtigkeit und Zuverlässigkeit

    1.           Die Quelle der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Quellenbewertungskodes bewertet:

    (A): Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat.

    (B): Es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben.

    (C): Es handelt sich um eine Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben.

    (X): Die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.

    2.           Die von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen werden nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der sie liefert, hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit anhand folgender Informationsbewertungskodes bewertet:

    (1): Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht;

    (2): Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;

    (3): Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;

    (4): Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.

    3.           Gelangt Europol – anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen – zu dem Schluss, dass die Bewertung korrigiert werden muss, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Bewertung zu erzielen. Ohne dieses Einvernehmen ändert Europol die Bewertung nicht.

    4.           Erhält Europol von einem Mitgliedstaat Informationen ohne Bewertung, versucht Europol, nach Möglichkeit die Verlässlichkeit der Quelle oder der Information anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen zu bewerten. Die Bewertung spezifischer Daten und Informationen erfolgt im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert. Ein Mitgliedstaat und Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Arten von Daten und bestimmter Quellen treffen. Wird im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet Europol die Informationen oder Daten und weist solchen Informationen oder Daten die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4) zu.

    5.           Erhält Europol Daten oder Informationen von einem Drittstaat, einer internationalen Organisation oder einer EU-Stelle, gilt dieser Artikel entsprechend.

    6.           Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen werden von Europol anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungskodes bewertet.

    Artikel 36

    Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und verschiedener Kategorien von Betroffenen

    1.           Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Opfern von Straftaten, Zeugen oder anderen Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, sowie von Personen unter 18 Jahren ist auf die Fälle beschränkt, in denen sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig ist.

    2.           Unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, auf die Fälle beschränkt, in denen sie für die Verhütung oder Bekämpfung von Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig ist und in denen diese Daten andere bereits von Europol verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen.

    3.           Allein Europol hat Zugriff auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten. Der Exekutivdirektor erteilt gegebenenfalls einer begrenzten Anzahl von Beamten in der vorgeschriebenen Form ein Zugriffsrecht, falls dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

    4.           Eine Entscheidung, die rechtliche Folgen für eine betroffene Person nach sich zieht, darf sich auf keinen Fall ausschließlich auf eine automatisierte Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 stützen, es sei denn, die Entscheidung ist durch nationale oder EU-Rechtsvorschriften oder erforderlichenfalls durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausdrücklich genehmigt.

    5.           Personenbezogene Daten im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nicht an Mitgliedstaaten, EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist in Einzelfällen im Zusammenhang mit Kriminalitätsformen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, unbedingt notwendig.

    6.           Alle sechs Monate übermittelt Europol dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Übersicht über alle von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 2 genannten Art.

    Artikel 37

    Speicher- und Löschfristen für personenbezogene Daten

    1.           Von Europol verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Europol gespeichert werden, wie dies zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist.

    2.           Spätestens drei Jahre nach Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten prüft Europol automatisch, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Europol kann beschließen, dass personenbezogene Daten bis zur nächsten Prüfung, die nach weiteren drei Jahren stattfindet, gespeichert bleiben, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird keine Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die personenbezogenen Daten nach drei Jahren automatisch gelöscht.

    3.           Werden Daten, die in Artikel 36 Absätze 1 und 2 genannte Personen betreffen, für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, wird dies dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt.

    4.           Hat ein Mitgliedstaat, eine EU-Stelle, ein Drittstaat oder eine internationale Organisation die Datenübermittlung nach Artikel 25 Absatz 2 mit Einschränkungen im Hinblick auf eine vorzeitige Löschung oder Vernichtung der personenbezogenen Daten versehen, löscht Europol die personenbezogenen Daten gemäß diesen Vorgaben. Wird eine weitere Speicherung der Daten auf der Grundlage von Informationen, die über diejenigen des Datenlieferanten hinausgehen, für erforderlich gehalten, damit Europol seine Aufgaben erfüllen kann, ersucht Europol den Datenlieferanten um die Genehmigung, die Daten weiter speichern zu dürfen, und nennt ihm die Gründe dafür.

    5.           Löscht ein Mitgliedstaat, eine EU-Stelle, ein Drittstaat oder eine internationale Organisation in seinen beziehungsweise ihren nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, teilt er beziehungsweise sie dies Europol mit. Europol löscht daraufhin die Daten, es sei denn, Europol hält aufgrund von Informationen, die über diejenigen des Datenlieferanten hinausgehen, eine weitere Speicherung der Daten im Interesse der ihm obliegenden Zielsetzungen für erforderlich. Europol unterrichtet den Datenlieferanten von der weiteren Speicherung der Daten und begründet die Fortsetzung der Speicherung.

    6.           Personenbezogene Daten werden nicht gelöscht, wenn

    (a) schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden;

    (b) ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, solange bis der Mitgliedstaat oder Europol gegebenenfalls Gelegenheit haben, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen;

    (c) die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen;

    (d) die betroffene Person Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert.

    Artikel 38

    Sicherheit der Verarbeitung

    1.           Europol ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um der zufälligen oder widerrechtlichen Vernichtung, dem zufälligen Verlust, der unfugten Weitergabe oder Veränderung der Daten und dem unbefugten Zugang zu ihnen sowie jeder anderen Form ihrer unrechtmäßigen Verarbeitung vorzubeugen.

    2.           Europol trifft im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung Maßnahmen, die geeignet sind,

    (a) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

    (b) zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle);

    (c) die unbefugte Dateneingabe sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

    (d) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

    (e) zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten nur auf die ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

    (f) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können oder übermittelt worden sind (Übermittlungskontrolle);

    (g) zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten wann und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

    (h) zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten oder beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

    (i) zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

    (j) zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unverfälschtheit).

    3.           Europol und die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, damit auch bei Beteiligung verschiedener Informationssysteme den Sicherheitserfordernissen Rechnung getragen wird.

    Artikel 39

    Auskunftsrecht der betroffenen Person

    1.           Jede betroffene Person hat das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden. Werden solche personenbezogenen Daten verarbeitet, übermittelt Europol der betroffenen Person

    (a) eine Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht,

    (b) zumindest Angaben zu den Zwecken der Verarbeitung, den Datenkategorien, die verarbeitet werden, und den Empfängern, an die die Daten übermittelt werden,

    (c) eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

    2.           Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Zugang zu sie betreffenden personbezogenen Daten wahrnehmen will, kann dies bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats seiner Wahl beantragen, ohne dass ihr dadurch übermäßige Kosten entstehen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.

    3.           Europol beantwortet den Antrag binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang.

    4.           Europol konsultiert die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, bevor es über einen Antrag entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten, die vom Zugang der betroffenen Person zu solchen Daten unmittelbar betroffen sind, voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er Europol unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis.

    5.           Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird verweigert oder beschränkt, falls dies erforderlich ist

    (a) für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol

    (b) zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten oder zur Verhinderung von Straftaten

    (c) zur Sicherstellung störungsfreier nationaler Ermittlungen

    (d) zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter.

    6.           Europol unterrichtet die betroffene Person schriftlich über die Zugangsverweigerung oder -beschränkung, über die Gründe einer solchen Entscheidung und ihr Recht, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen. Informationen über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, müssen nicht mitgeteilt werden, wenn diese Information die Beschränkung gemäß Absatz 5 ihrer Wirkung berauben würde.

    Artikel 40

    Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung

    1.           Jede betroffene Person hat das Recht, von Europol die Berichtigung von sie betreffenden fehlerhaften personenbezogenen Daten sowie, sofern möglich und erforderlich, deren Vervollständigung oder Aktualisierung zu verlangen.

    2.           Jede betroffene Person hat das Recht, von Europol die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese für die Zwecke, für die sie rechtmäßig erhoben oder weiterverarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

    3.           Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, so werden die personenbezogenen Daten nicht gelöscht, sondern lediglich gesperrt. Gesperrte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.

    4.           Wurden bei Europol gespeicherte Daten der in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebenen Art Europol von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt oder handelt es sich bei diesen um die Ergebnisse eigener Analysen von Europol, so berichtigt, löscht oder sperrt Europol diese Daten.

    5.           Wurden bei Europol gespeicherte Daten der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Art Europol direkt von Mitgliedstaaten übermittelt, so berichtigen, löschen oder sperren die betroffenen Mitgliedstaaten diese Daten in Abstimmung mit Europol.

    6.           Wurden Europol auf sonstige geeignete Weise unrichtige Daten übermittelt oder sind die Fehler in den von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder unter Verstoß gegen diese Verordnung stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass Europol diese Daten in nicht ordnungsgemäßer Weise oder unter Verstoß gegen diese Verordnung eingegeben, übernommen oder gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Europol diese Daten in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten.

    7.           In den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Fällen werden alle Empfänger solcher Daten unverzüglich unterrichtet. Diese Empfänger müssen dann gemäß den für sie geltenden Regeln in ihrem eigenen System ebenfalls die entsprechende Berichtigung, Löschung oder Sperrung vornehmen.

    8.           Europol teilt der betroffenen Person binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, schriftlich mit, dass sie betreffende Daten berichtigt, gelöscht oder gesperrt wurden.

    9.           Europol unterrichtet die betroffene Person schriftlich über jede Verweigerung einer Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

    Artikel 41

    Datenschutzrechtliche Verantwortung

    1.           Europol speichert personenbezogene Daten so, dass gewährleistet ist, dass ihre Quelle nach Maßgabe von Artikel 23 feststellbar ist.

    2.           Die Verantwortung für die Qualität personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Buchstabe d liegt bei dem Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an Europol übermittelt hat, und bei Europol, wenn die personenbezogenen Daten von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt wurden oder wenn Europol die personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen eingeholt hat.

    3.           Die Verantwortung für die Einhaltung der in Artikel 34 Buchstaben a, b, c und e genannten Grundsätze liegt bei Europol.

    4.           Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung liegt bei

    (a) von den Mitgliedstaaten an Europol übermittelten personenbezogenen Daten bei dem jeweiligen Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, und

    (b) bei von Europol an Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelten personenbezogenen Daten bei Europol.

    5.           Bei Übermittlungen zwischen Europol und EU-Einrichtungen liegt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung bei Europol. Unbeschadet des vorstehenden Satzes sind sowohl Europol als auch der Empfänger für die Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung verantwortlich, wenn Europol die Daten auf Ersuchen des Empfängers übermittelt. Außerdem trägt Europol die Verantwortung für alle von ihm durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge.

    Artikel 42

    Vorabkontrolle

    1.           Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erstellung neuer Dateien wird vorab kontrolliert, wenn

    (a) in Artikel 36 Absatz 2 genannte besondere Kategorien von Daten verarbeitet werden,

    (b) von der Art der Verarbeitung, insbesondere der Verarbeitung mit neuen Technologien, Mechanismen oder Verfahren, sonstige besondere Gefahren für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und insbesondere den Schutz ihrer personenbezogener Daten ausgehen.

    2.           Die Vorabprüfungen nimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Erhalt der Meldung des Datenschutzbeauftragten vor, der im Zweifelsfall den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Notwendigkeit einer Vorabkontrolle konsultiert.

    3.           Der Europäische Datenschutzbeauftragte gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung ab. Diese Frist kann ausgesetzt werden, bis dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere von ihm erbetene Auskünfte vorliegen. Sie kann zudem auf Beschluss des Europäischen Datenschutzbeauftragten um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Komplexität des Falles dies erfordert. Europol ist vor Ablauf der ursprünglichen Zweimonatsfrist von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

    Ist nach Ablauf dieser gegebenenfalls verlängerten Zweimonatsfrist keine Stellungnahme erfolgt, so gilt sie als positiv.

    Ist der Europäische Datenschutzbeauftragte der Ansicht, dass bei der gemeldeten Verarbeitung ein Verstoß gegen eine der Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen könnte, schlägt er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor. Ändert Europol die Verarbeitung nicht entsprechend, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte seine Befugnisse nach Artikel 46 Absatz 3 ausüben.

    4.           Der Europäische Datenschutzbeauftragte führt ein Register aller ihm aufgrund von Absatz 1 gemeldeten Verarbeitungen. Dieses Register wird in das in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannte Register integriert.

    Artikel 43

    Protokollierung und Dokumentierung

    1.           Zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenkontrolle und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten hält Europol jedwede Erhebung, Änderung, Offenlegung, Verknüpfung oder Löschung personenbezogener Daten sowie jedweden Zugriff auf diese Daten schriftlich fest. Die dazugehörigen Protokolle oder Dokumentierungen werden nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht für eine gerade laufende Kontrolle noch weiter benötigt werden. Die Protokolle können nicht geändert werden.

    2.           Die Protokolle oder Dokumentierungen nach Absatz 1 werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen zum Zwecke der Datenschutzkontrolle übermittelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte verwendet diese Informationen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten.

    Artikel 44

    Datenschutzbeauftragter

    1.           Der Verwaltungsrat ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der dem Personal von Europol angehört. In Erfüllung seiner Pflichten handelt er unabhängig.

    2.           Der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Befähigung und insbesondere seines Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzes ausgewählt.

    3.           Die Wahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragtem und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, führen.

    4.           Der Datenschutzbeauftragte wird für einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren ernannt. Eine Wiederernennung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ist möglich. Die Ernennung zum Datenschutzbeauftragten durch das Organ oder die Einrichtung der Europäischen Union, das beziehungsweise die ihn ernannt hat, kann nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten widerrufen werden, wenn der Datenschutzbeauftragte die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

    5.           Nach seiner Ernennung ist der Datenschutzbeauftragte durch das Organ oder die Einrichtung, das beziehungweise die ihn ernannt hat, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzutragen.

    6.           Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben darf der Datenschutzbeauftragte keinen Weisungen unterworfen sein.

    7.           In Bezug auf personenbezogene Daten mit Ausnahme der personenbezogenen Daten des Personals von Europol und verwaltungstechnischer personenbezogener Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte unter anderem folgende Aufgaben wahr:

    (a) Er sorgt in unabhängiger Weise dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt;

    (b) er gewährleistet, dass die Übermittlung und der Erhalt personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung erfasst werden;

    (c) er gewährleistet, dass die Betroffenen auf Anfrage über die ihnen nach dieser Verordnung zustehenden Rechte informiert werden;

    (d) er arbeitet mit dem für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Personal von Europol zusammen;

    (e) er arbeitet mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen;

    (f) er erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

    8.           Ferner nimmt der Datenschutzbeauftragte in Bezug auf personenbezogene Daten des Personals von Europol sowie auf verwaltungstechnische personenbezogene Daten die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Aufgaben wahr.

    9.           Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Räumlichkeiten von Europol.

    10.         Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen dieser Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Exekutivdirektor und fordert diesen auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Exekutivdirektor nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den Verwaltungsrat und einigt sich mit diesem auf eine bestimmte Frist für eine Reaktion. Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

    11.         Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Entlassung sowie seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse und die Garantien für seine Unabhängigkeit. Europol stellt dem Datenschutzbeauftragten das für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Personal und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung. Der Zugang dieser Mitglieder des Personals zu den bei Europol verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Räumlichkeiten von Europol ist auf das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß beschränkt.

    Artikel 45

    Überwachung durch die nationale Kontrollbehörde

    1.           Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontrollbehörde, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts in unabhängiger Weise die Zulässigkeit der Übermittlung und des Abrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat zu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die nationale Kontrollbehörde entweder in der nationalen Stelle oder in den Räumlichkeiten der Verbindungsbeamten Zugang zu Daten, die ihr Mitgliedstaat nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren an Europol übermittelt.

    2.           Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontrollbehörden Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten der jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.

    3.           Die nationalen Kontrollbehörden kontrollieren nach den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren die Tätigkeit der nationalen Stellen sowie die Tätigkeit der Verbindungsbeamten, soweit diese Tätigkeit für den Schutz personenbezogener Daten von Belang ist. Sie halten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die von ihnen in Bezug auf Europol getroffenen Maßnahmen auf dem Laufenden.

    4.           Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollbehörde zu ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs dieser Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat zu prüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt.

    Artikel 46

    Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

    1.           Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol sowie für die Beratung Europols und der betroffenen Personen in allen die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten. Zu diesem Zweck erfüllt er die in Absatz 2 genannten Aufgaben und übt die in Absatz 3 gewährten Befugnisse aus.

    2.           Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat im Rahmen dieser Verordnung folgende Aufgaben:

    (a) Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse;

    (b) er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse;

    (c) er kontrolliert die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer EU-Rechtsvorschriften, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol betreffen;

    (d) er berät Europol von sich aus oder auf Anfrage in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor dort interne Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausgearbeitet werden;

    (e) er legt die Ausnahmen, Garantien, Genehmigungen und Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 4 fest und begründet und veröffentlicht sie;

    (f) er führt ein Register der ihm aufgrund von Artikel 42 Absatz 1 gemeldeten und gemäß Artikel 42 Absatz 4 registrierten Verarbeitungen;

    (g) er nimmt eine Vorabkontrolle der ihm gemeldeten Verarbeitungen vor.

    3.           Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen dieser Verordnung

    (a) betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten,

    (b) bei einem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten Europol mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen,

    (c) anordnen, dass Anträge auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf Daten bewilligt werden, wenn derartige Anträge unter Verstoß gegen die Artikel 39 und 40 abgelehnt wurden;

    (d) Europol ermahnen oder verwarnen;

    (e) die Berichtigung, Sperrung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet wurden, und die Meldung solcher Maßnahmen an Dritte, denen die Daten mitgeteilt wurden, anordnen;

    (f) die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig verbieten;

    (g) Europol und, falls erforderlich, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mit der Angelegenheit befassen;

    (h) unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen;

    (i) beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren beitreten.

    4.           Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist befugt,

    (a) von Europol Zugang zu allen personenbezogenen Daten und allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten,

    (b) Zugang zu allen Räumlichkeiten zu erhalten, in denen Europol seine Tätigkeiten ausübt, sofern die begründete Annahme besteht, dass dort eine von dieser Verordnung betroffene Tätigkeit ausgeübt wird.

    5.           Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt einen jährlichen Bericht über seine Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten. Dieser Bericht ist Teil des in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten jährlichen Berichts des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

    6.           Mitglieder des Personals des Europäischen Datenschutzbeauftragten sind nach Artikel 69 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    Artikel 47

    Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Datenschutzbehörden

    1.           Bei speziellen Fragen, die eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten erfordern, arbeitet der Europäische Datenschutzbeauftragte eng mit den nationalen Kontrollbehörden zusammen, vor allem wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine nationale Kontrollbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Informationskanäle von Europol feststellt, oder bei Fragen einer oder mehrerer nationaler Kontrollbehörden zur Umsetzung und Auslegung dieser Verordnung.

    2.           In den in Absatz 1 genannten Fällen tauschen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Kontrollbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.

    3.           Die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen nach Bedarf zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung solcher Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

    Artikel 48

    Verwaltungstechnische personenbezogene Daten und Personaldaten

    Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für alle personenbezogenen Daten des Personals von Europol sowie für alle verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten im Besitz von Europol.

    Kapitel VIII

    RECHTSBEHELFE UND HAFTUNG

    Artikel 49

    Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

    1.           Jede betroffene Person kann beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

    2.           Betrifft eine Beschwerde eine Entscheidung gemäß den Artikeln 39 oder 40, so konsultiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die nationalen Kontrollinstanzen oder die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen, oder des unmittelbar betroffenen Mitgliedstaats. Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, die bis zu der Verweigerung jeglicher Übermittlung von Informationen reichen kann, wird in enger Abstimmung mit der nationalen Kontrollinstanz oder der zuständigen Justizbehörde getroffen.

    3.           Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte in enger Absprache mit der nationalen Kontrollinstanz des betreffenden Mitgliedstaats, dass die erforderliche Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

    4.           Betrifft eine Beschwerde die Verarbeitung von Daten, die Europol von EU-Einrichtungen, Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt wurden, vergewissert sich der Europäische Datenschutzbeauftragte, dass Europol die erforderliche Überprüfung durchgeführt hat.

    Artikel 50

    Rechtsbehelf gegen den Europäischen Datenschutzbeauftragten

    Gegen die Entscheidungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

    Artikel 51

    Allgemeine Bestimmungen zur Haftung und zum Recht auf Schadenersatz

    1.           Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

    2.           Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von Europol geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

    3.           Unbeschadet Artikel 52 ersetzt Europol im Bereich der außervertraglichen Haftung die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    4.           Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

    5.           Die persönliche Haftung der Europol-Bediensteten gegenüber Europol bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts beziehungsweise der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

    Artikel 52

    Haftung für die fehlerhafte Verarbeitung personenbezogener Daten und Recht auf Schadenersatz

    1.           Jede Person, der wegen einer widerrechtlichen Datenverarbeitung ein Schaden entsteht, hat das Recht, entweder von Europol nach Artikel 340 des Vertrags oder von dem Mitgliedstaat, in dem der Schadensfall eingetreten ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates Schadenersatz zu fordern. Die Person erhebt Klage gegen Europol beim Gerichtshof der Europäischen Union oder gegen den Mitgliedstaat bei dem zuständigen nationalen Gericht des betreffenden Mitgliedstaates.

    2.           Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Europol und Mitgliedstaaten über die Frage, wer letztlich für den einer Person nach Absatz 1 gewährten Schadenersatz zuständig ist, wird der Verwaltungsrat befasst, der mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder entscheidet, unbeschadet des Rechts diese Entscheidung nach Artikel 263 AEUV anzufechten.

    Kapitel IX

    PARLAMENTARISCHE KONTROLLE

    Artikel 53

    Parlamentarische Kontrolle

    1.           Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektor erscheinen auf Verlangen vor dem Europäischen Parlament und Vertretern der nationalen Parlamente, um Europol betreffende Angelegenheiten zu erörtern; dabei berücksichtigen sie die Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit.

    2.           Das Europäische Parlament übt gemeinsam mit den nationalen Parlamenten die parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten Europols gemäß dieser Verordnung aus.

    3.           Europol unterliegt den in dieser Verordnung dargelegten Anhörungs- und Informationspflichten und übermittelt unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit dem Europäischen Parlament sowie den nationalen Parlamenten außerdem informationshalber

    (a) im Zusammenhang mit den Zielen Europols stehende Risikobewertungen, strategische Analysen und allgemeine Lageberichte sowie die Ergebnisse von Europol in Auftrag gegebener Studien und Evaluierungen,

    (b) die gemäß Artikel 31 Absatz 1 geschlossenen Arbeitsvereinbarungen.

    Artikel 54

    Zugang des Europäischen Parlaments zu von oder über Europol verarbeiteten Verschlusssachen

    1.           Um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten Europols nach Artikel 53 zu ermöglichen, kann dem Europäischen Parlament und seinen Vertretern auf Antrag Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen gewährt werden.

    2.           Der Zugang zu EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen erfolgt gemäß den in Artikel 69 genannten Grundsätzen und Mindeststandards. Europol und das Europäische Parlament schließen eine Arbeitsvereinbarung, in der die Einzelheiten festgelegt werden.

    Kapitel X

    PERSONAL

    Artikel 55

    Allgemeine Bestimmungen

    1.           Das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten für das Personal von Europol mit Ausnahme der Mitarbeiter, die am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung auf der Grundlage von Verträgen beschäftigt sind, die Europol nach dem Europol-Übereinkommen geschlossen hat.

    2.           Das Personal von Europol besteht aus Bediensteten auf Zeit und/oder aus Vertragsbediensteten. Der Verwaltungsrat entscheidet darüber, welche im Stellenplan vorgesehenen Zeitplanstellen ausschließlich mit Bediensteten aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besetzt werden dürfen. Bedienstete, die für die Besetzung dieser Planstellen eingestellt werden, haben den Status von Bediensteten auf Zeit und dürfen nur einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann.

    Artikel 56

    Exekutivdirektor

    1.           Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter Europols gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

    2.           Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

    Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird Europol durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

    Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

    3.           Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen Europols berücksichtigt werden.

    4.           Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

    5.           Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

    6.           Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

    7.           Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

    8.           Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors und/oder der stellvertretenden Exekutivdirektoren auf der Grundlage einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

    Artikel 57

    Stellvertretende Exekutivdirektoren

    1.           Der Exekutivdirektor wird von vier stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt, von denen einer für Aus- und Fortbildung zuständig ist. Der stellvertretende Exekutivdirektor für Aus- und Fortbildung ist für die Verwaltung der Europol-Akademie und deren Tätigkeiten zuständig. Der Exekutivdirektor legt die Aufgaben der anderen stellvertretenden Exekutivdirektoren fest.

    2.           Artikel 56 gilt für die stellvertretenden Exekutivdirektoren. Der Exekutivdirektor wird vor ihrer Ernennung oder Amtsenthebung konsultiert.

    Artikel 58

    Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

    1.           Europol kann auch auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht von Europol selbst beschäftigt werden.

    2.           Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für zu Europol abgeordnete nationale Sachverständige.

    Kapitel XI

    FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 59

    Haushalt

    1.           Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan Europols ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

    2.           Der Haushalt Europols muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

    3.           Die Einnahmen Europols umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

    4.           Europol kann EU-Mittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-und Sonderzuschüssen gemäß den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der EU-Strategien erhalten.

    5.           Die Ausgaben Europols umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

    Artikel 60

    Aufstellung des Haushaltsplans

    1.           Der Exekutivdirektor erstellt jährlich zusammen mit dem Stellenplan einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Verwaltungsrat übermittelt.

    2.           Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols für das folgende Haushaltsjahr auf. Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben Europols geht der Kommission jährlich bis […in der Rahmenfinanzregelung vorgesehenes Datum] zu. Der endgültige Entwurf des Voranschlags, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. März vom Verwaltungsrat übermittelt.

    3.           Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde).

    4.           Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

    5.           Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag an Europol.

    6.           Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan Europols.

    7.           Der Haushaltsplan Europols wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

    8.           Für Projekte, insbesondere Bauprojekte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, gelten die Bestimmungen der [Rahmenfinanzregelung].

    Artikel 61

    Ausführung des Haushaltsplans

    1.           Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan Europols aus.

    2.           Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen von Bewertungsverfahren.

    Artikel 62

    Rechnungslegung und Entlastung

    1.           Bis zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer von Europol dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.

    2.           Europol sendet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu.

    3.           Bis zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen Europols.

    4.           Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen von Europol gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung stellt der Rechnungsführer die endgültigen Jahresabschlüsse von Europol auf. Der Exekutivdirektor legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

    5.           Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen von Europol ab.

    6.           Der Exekutivdirektor übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten.

    7.           Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

    8.           Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum [in der Rahmenfinanzregelung festgelegtes Datum] eine Antwort auf die Bemerkungen in dessen Jahresbericht. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

    9.           Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

    10.         Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

    Artikel 63

    Finanzregelung

    1.           Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von [der Rahmenfinanzregelung] nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise von Europol dies erfordert und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

    2.           Aufgrund der Besonderheit der Mitglieder des Netzes der Schulungseinrichtungen der Mitgliedstaaten, die die einzigen Stellen mit der technischen Leistungsfähigkeit zur Durchführung einschlägiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind, können diesen Mitgliedern gemäß Artikel 190 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012[41] der Kommission ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden.

    Kapitel XII

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    Artikel 64

    Rechtsstellung

    1.           Europol ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

    2.           Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Europol kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und kann vor Gericht auftreten.

    3.           Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

    Artikel 65

    Vorrechte und Befreiungen

    1.           Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf Europol und sein Personal Anwendung.

    2.           Die Vorrechte und Befreiungen von Verbindungsbeamten und ihren Familienangehörigen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und den anderen Mitgliedstaaten. In dieser Vereinbarung sind die Vorrechte und Befreiungen, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten erforderlich sind, geregelt.

    Artikel 66

    Sprachenregelung

    1.           Für Europol gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1[42].

    2.           Die für die Arbeit Europols erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

    Artikel 67

    Transparenz

    1.           Für die Dokumente Europols gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[43].

    2.           Der Verwaltungsrat legt bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf Europol-Dokumente fest.

    3.           Gegen Entscheidungen Europols nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 des Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

    Artikel 68

    Betrugsbekämpfung

    1.           Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt Europol innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem es seine Arbeit aufnimmt, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[44] bei und verabschiedet die entsprechenden Bestimmungen nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung, die für sämtliche Mitarbeiter Europols gelten.

    2.           Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von Europol erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

    3.           Das OLAF kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[45] Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von Europol finanzierten Finanzzuwendungen oder Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    4.           Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfeentscheidungen Europols Bestimmungen, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Auditprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

    Artikel 69

    Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen

    Europol legt unter Berücksichtigung der Grundprinzipien und Mindeststandards des Beschlusses 2011/292/EU seine eigenen Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit und des Schutzes von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften, aber sensiblen Informationen fest. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.

    Artikel 70

    Bewertung und Überarbeitung

    1.           Spätestens fünf Jahre nach [dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und anschließend alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und seiner Arbeitspraktiken beurteilt werden. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere die etwaige Erfordernis, die Ziele Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen.

    2.           Die Kommission leitet den Bewertungsbericht zusammen mit ihren daraus gezogenen Schlussfolgerungen an das Europäische Parlament, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter.

    3.           Im Rahmen jeder zweiten Bewertung bewertet die Kommission auch die von Europol in Bezug auf seine Ziele, seinen Auftrag und seine Aufgaben erreichten Ergebnisse. Stellt die Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele und Aufgaben das weitere Bestehen Europols nicht mehr rechtfertigen, so kann sie eine entsprechende Änderung oder die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

    Artikel 71

    Verwaltungsuntersuchungen

    Die Tätigkeit Europols wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 des Vertrags kontrolliert.

    Artikel 72

    Sitz

    1.           Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im Sitzmitgliedstaat und über die Leistungen, die von diesem Mitgliedstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat von Europol für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Bediensteten von Europol und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat und spätestens [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] zwischen Europol und dem Mitgliedstaat, in dem Europol seinen Sitz hat, geschlossen wird.

    2.           Der Mitgliedstaat, in dem Europol seinen Sitz hat, gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise Europols, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

    Kapitel XIII

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 73

    Allgemeine Rechtsnachfolge

    1.           Europol in der durch diese Verordnung festgelegten Form ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2009/371/JI gegründeten Europäischen Polizeiamtes Europol und der durch Beschluss 2000/681/JI gegründeten Europäischen Polizeiakademie CEPOL.

    2.           Diese Verordnung lässt die von Europol auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

    3.           Diese Verordnung lässt die von der CEPOL auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen unberührt.

    4.           Abweichend von Absatz 3 wird das auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI geschlossene Sitzabkommen zum Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung gekündigt.

    Artikel 74

    Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat

    1.           Die auf der Grundlage von Artikel 10 des Beschlusses 2005/681/JI festgelegte Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates der CEPOL endet am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

    2.           Die auf der Grundlage von Artikel 37 des Beschlusses 2009/371/JI festgelegte Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates von Europol endet am [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung].

    3.           Der auf der Grundlage von Artikel 37 des Beschlusses 2009/371/JI eingesetzte Verwaltungsrat erfüllt im Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Datum des Geltungsbeginns folgende Aufgaben:

    (a) Er erfüllt die Aufgaben des Verwaltungsrates gemäß Artikel 14 dieser Verordnung;

    (b) er bereitet den Erlass der in Artikel 69 dieser Verordnung genannten Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Zurückhaltung und Verschwiegenheit und des Schutzes von EU-Verschlusssachen vor;

    (c) er arbeitet alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Instrumente aus und

    (d) er überarbeitet die nicht legislativen Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses 2009/371/JI, damit der auf der Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung eingesetzte Verwaltungsrat einen Beschluss nach Artikel 78 Absatz 2 fassen kann.

    4.           Die Kommission ergreift nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der nach Artikel 13 eingesetzte Verwaltungsrat seine Arbeit am [Datum des Geltungsbeginns der Verordnung] aufnimmt.

    5.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die Namen der Personen mit, die sie gemäß Artikel 13 als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats benannt haben.

    6.           Die erste Sitzung des auf der Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungsrates findet am [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] statt. Bei dieser Gelegenheit fasst der Verwaltungsrat gegebenenfalls einen Beschluss nach Artikel 78 Absatz 2.

    Artikel 75

    Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor und die stellvertretenden Direktoren

    1.           Dem auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten Direktor werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 19 dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit nach [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], aber vor [dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], wird seine Amtszeit automatisch bis ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert.

    2.           Ist der Exekutivdirektor nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 weiterzuführen, so benennt die Kommission einen Kommissionsbeamten, der für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis ein neuer Exekutivdirektor gemäß Artikel 56 ernannt ist, als Übergangsdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.

    3.           Die Absätze 1 und 2 gelten für die auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten stellvertretenden Direktoren.

    4.           Dem auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 2005/681/JI ernannten Direktor der CEPOL werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Aufgaben des stellvertretenden Exekutivdirektors Europols für Aus- und Fortbildung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit nach [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], aber vor [dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung], wird seine Amtszeit automatisch bis ein Jahr nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung verlängert.

    Artikel 76

    Übergangshaushaltsbestimmungen

    1.           In den drei Haushaltsjahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind jeweils mindestens 8 Millionen Euro der Betriebskosten Europols für Aus- und Fortbildung gemäß Kapitel III reserviert.

    2.           Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 42 des Beschlusses 2009/371/JI festgestellten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 43 des Beschlusses 2009/371/JI und der Finanzregelung Europols.

    Kapitel XIV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 77

    Ersetzung

    Die Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI werden durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt.

    Verweise auf die ersetzten Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung.

    Artikel 78

    Aufhebung

    1.           Sämtliche legislativen Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI werden mit Wirkung ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung aufgehoben.

    2.           Sämtliche nicht legislativen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses 2009/371/JI zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) und des Beschlusses 2005/681/JI zur Errichtung der CEPOL bleiben auch nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] in Kraft, sofern der Verwaltungsrat Europols im Zuge der Umsetzung dieser Verordnung nichts anderes beschließt.

    Artikel 79

    Inkrafttreten und Geltung

    1.           Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2.           Sie gilt ab dem [Datum des Geltungsbeginns].

    Die Artikel 73, 74 und 75 gelten jedoch bereits ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

    Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

    ANHANG 1

    Liste der Straftaten, bei denen Europol die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung unterstützt und verstärkt

    - Terrorismus,

    - organisierte Kriminalität,

    - illegaler Handel mit Drogen,

    - Geldwäschehandlungen,

    - Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

    - Schleuserkriminalität,

    - Menschenhandel,

    - Kraftfahrzeugkriminalität,

    - vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

    - illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

    - Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

    - Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

    - Raub,

    - illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

    - Betrugsdelikte einschließlich Betrug zu Lasten der finanziellen Interessen der Union,

    - Erpressung und Schutzgelderpressung,

    - Nachahmung und Produktpiraterie,

    - Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

    - Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,

    - Computerkriminalität,

    - Korruption,

    - illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

    - illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,

    - illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

    - Umweltkriminalität einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe,

    - illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern,

    - sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern.

    ANHANG 2

    Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a zu Kreuzprobezwecken erhoben und verarbeitet werden dürfen

    1. Personenbezogene Daten, die zu Kreuzprobezwecken erhoben und verarbeitet wurden, beziehen sich auf

    (a) Personen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;

    (b) Personen, in deren Fall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

    2. Die Daten zu den in Absatz 1 genannten Personen dürfen nur folgende Kategorien personenbezogener Daten umfassen:

    (a) Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;

    (b) Geburtsdatum und Geburtsort;

    (c) Staatsangehörigkeit;

    (d) Geschlecht;

    (e) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

    (f) Sozialversicherungsnummern, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten; und

    (g) soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile.

    3. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Daten dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten, die die in Absatz 1 genannten Personen betreffen, erhoben und verarbeitet werden:

    (a) Straftaten, Tatvorwürfe sowie (mutmaßliche) Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;

    (b) Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten, einschließlich Informationen zu juristischen Personen;

    (c) die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;

    (d) Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

    (e) Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;

    (f) Eingabestelle.

    Diese Daten dürfen auch an Europol übermittelt werden, wenn sie noch keinen Personenbezug aufweisen.

    4. Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können jeder nationalen Stelle oder Europol auf deren jeweiligen Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Informationen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

    5. Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

    Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen, deren Daten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c zu Zwecken der strategischen oder allgemeinen Analyse und der operativen Analyse erhoben und verarbeitet werden dürfen

    1.           Personenbezogene Daten, die zu Zwecken der strategischen oder allgemeinen Analyse und der operativen Analyse erhoben und verarbeitet werden, beziehen sich auf

    (a) Personen, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind;

    (b) Personen, in deren Fall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist;

    (c) Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit den betreffenden Straftaten oder bei anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen;

    (d) Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat sein könnten;

    (e) Kontakt- und Begleitpersonen und

    (f) Personen, die Informationen über die betreffende Straftat liefern können.

    2.           In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personengruppen dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten einschließlich damit in Zusammenhang stehender Verwaltungsdaten verarbeitet werden:

    (a) Angaben zur Person:

    (i)      Derzeitige und frühere Familiennamen;

    (ii)     derzeitige und frühere Vornamen;

    (iii)    Mädchenname;

    (iv)    Name des Vaters (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich);

    (v)     Name der Mutter (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich);

    (vi)    Geschlecht;

    (vii)   Geburtsdatum;

    (viii)  Geburtsort;

    (ix)    Staatsangehörigkeit;

    (x)     Personenstand;

    (xi)    Aliasname;

    (xii)   Spitzname;

    (xiii)  Deck- oder Falschname;

    (xiv)  derzeitiger und früherer Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort.

    (b) Personenbeschreibung:

    (i)      Personenbeschreibung;

    (ii)     besondere Merkmale (Male/Narben/Tätowierungen usw.).

    (c) Identifizierungsmittel:

    (i)      Identitätsdokumente/Fahrerlaubnis;

    (ii)     Nummern des nationalen Personalausweises/Reisepasses;

    (iii)    nationale Identifizierungsnummer/Sozialversicherungsnummer, soweit vorhanden;

    (iv)    Bildmaterial und sonstige Informationen zum äußeren Erscheinungsbild;

    (v)     Informationen für die forensische Identifizierung wie Fingerabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss.

    (d) Beruf und Qualifikationen:

    (i)      derzeitige Erwerbs- und Berufstätigkeit;

    (ii)     frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit;

    (iii)    Bildung (Schule/Hochschule/berufliche Bildung);

    (iv)    berufliche Qualifikationen;

    (v)     Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges).

    (e) Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse:

    (i)      Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.);

    (ii)     Barvermögen;

    (iii)    Aktien/sonstige Vermögenswerte;

    (iv)    Immobilienbesitz;

    (v)     Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen;

    (vi)    Kontakte zu Banken und Kreditinstituten;

    (vii)   steuerlicher Status;

    (viii)  sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person.

    (f) Informationen zum Verhalten:

    (i)      Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten;

    (ii)     Ortswechsel;

    (iii)    regelmäßig aufgesuchte Orte;

    (iv)    Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten;

    (v)     Gefährlichkeit;

    (vi)    spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden;

    (vii)   kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile;

    (viii)  Drogenmissbrauch.

    (g) Kontakte und Begleitpersonen einschließlich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen

    (h) verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen, Internetanschluss/-anschlüsse

    (i) verwendete Verkehrsmittel wie Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern)

    (j) Informationen über kriminelles Verhalten:

    (i)      Vorstrafen;

    (ii)     vermutete Beteiligung an kriminellen Aktivitäten;

    (iii)    Modi operandi;

    (iv)    Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten;

    (v)     Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation;

    (vi)    Rolle in der kriminellen Organisation;

    (vii)   geografische Reichweite der kriminellen Aktivitäten;

    (viii)  bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos.

    (k) Angabe anderer Informationssysteme, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind:

    (i)      Europol;

    (ii)     Polizei-/Zollbehörden;

    (iii)    sonstige Strafverfolgungsbehörden;

    (iv)    internationale Organisationen;

    (v)     öffentliche Einrichtungen;

    (vi)    private Einrichtungen.

    (l) Informationen über juristische Personen, die mit den unter Buchstaben e und j erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen:

    (i)      Name der juristischen Person;

    (ii)     Anschrift;

    (iii)    Zeitpunkt und Ort der Gründung;

    (iv)    verwaltungstechnische Registriernummer;

    (v)     Rechtsform;

    (vi)    Kapital;

    (vii)   Tätigkeitsbereich;

    (viii)  Tochtergesellschaften im In- und Ausland;

    (ix)    Direktoren;

    (x)     Verbindungen zu Banken.

    3.           „Kontakt- und Begleitpersonen“ im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Personen, bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Anhangs genannten Personen Informationen beschafft werden können, die für die Analyse relevant sind, wobei sie nicht zu einer der in den Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, und f genannten Personengruppen gehören dürfen. „Kontaktpersonen“ sind Personen, die sporadisch mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt stehen. „Begleitpersonen“ sind Personen, die regelmäßig mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt stehen.

    In Bezug auf Kontakt- und Begleitpersonen können die Daten nach Absatz 2 erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass solche Daten für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Kontakt- oder Begleitpersonen erforderlich sind.

    In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

    (a) Die Beziehungen dieser Personen zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen sind so rasch wie möglich zu klären.

    (b) Erweist sich die Annahme, dass eine Beziehung dieser Personen zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen besteht, als unbegründet, werden die Daten unverzüglich gelöscht.

    (c) Werden diese Personen einer Straftat verdächtigt, die in die Zuständigkeit von Europol fällt, oder sind sie für eine solche Straftat verurteilt worden oder gibt es nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme, dass sie eine solche Straftat begehen werden, dürfen alle Daten nach Absatz 2 gespeichert werden.

    (d) Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Kontaktpersonen sowie Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Begleitpersonen dürfen nicht gespeichert werden; davon ausgenommen sind Daten über Art und Beschaffenheit ihrer Kontakte oder Verbindungen zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen.

    (e) Ist eine Klärung gemäß den vorstehenden Buchstaben nicht möglich, wird dies bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang der Speicherung für die Zwecke der weiteren Analyse berücksichtigt.

    4.           In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe d Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat werden können, dürfen die in Absatz 2 Buchstabe a Nummer i bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer iii dieses Anhangs aufgeführten Daten sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

    (a) Daten zur Identifizierung des Opfers;

    (b) Gründe der Viktimisierung;

    (c) Schaden (körperlicher/finanzieller/psychologischer/anderer Art);

    (d) Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

    (e) Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

    (f) von den oder über die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen Personen, soweit dies zur Identifizierung der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Personen erforderlich ist.

    Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle des Betreffenden als Opfer oder mögliches Opfer notwendig sind.

    Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

    5.           In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c bei Ermittlungen im Zusammenhang mit den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer i bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer iii dieses Anhangs sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

    (a) von den genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen in der Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführten Personen;

    (b) Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

    (c) Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

    (d) neue Identität;

    (e) Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung.

    Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle der betreffenden Personen als Zeugen notwendig sind.

    Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

    6.           In Bezug auf Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe f Informationen über die betreffende Straftat liefern können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer i bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer iii dieses Anhangs sowie folgende weitere Datenkategorien gespeichert werden:

    (a) verschlüsselte Angaben zur Person;

    (b) Art der gelieferten Information;

    (c) Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

    (d) Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

    (e) neue Identität;

    (f) Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

    (g) negative Erfahrungen;

    (h) Entlohnung (finanziell/Vergünstigungen).

    Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Informanten notwendig sind.

    Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

    7.           Stellt sich im Verlauf einer Analyse anhand ernst zu nehmender und stichhaltiger Hinweise heraus, dass eine Person einer anderen in diesem Anhang bezeichneten Personengruppe als der Personengruppe, unter der sie ursprünglich geführt wurde, zugeordnet werden sollte, darf Europol nur die nach dieser neuen Kategorie zulässigen Daten über diese Person verarbeiten; alle anderen Daten werden gelöscht.

    Stellt sich anhand dieser Hinweise heraus, dass eine Person unter zwei oder mehr Kategorien nach diesem Anhang geführt werden sollte, dürfen alle nach diesen Kategorien zulässigen Daten von Europol verarbeitet werden.

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates

    1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[46]

    Politikbereich: Inneres

    Maßnahme: 18.02 Innere Sicherheit

    1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

    þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[47].

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

    1.4.        Ziel(e)

    1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Das Europäische Polizeiamt (Europol) war zunächst eine zwischenstaatliche Stelle, die durch ein 1999 in Kraft getretenes Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt wurde. Zum 1. Januar 2010 wurde Europol durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates in eine dezentrale EU-Agentur umgewandelt, die die Maßnahmen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten gegen schwere und organisierte Kriminalität und Terrorismus unterstützen und verstärken sollte. In dem Ratsbeschluss wurden zudem die Ziele und Aufgaben Europols genau festgelegt.

    Mit dem Vertrag von Lissabon wurde das Drei-Säulen-Modell der Europäischen Union aufgehoben und der Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit an den gemeinschaftlichen Besitzstand angepasst. Nach Artikel 88 AEUV werden die Tätigkeiten und die Funktionsweise Europols durch eine im Mitentscheidungsverfahren angenommene Verordnung geregelt. Zudem sind nach demselben Artikel die Verfahren und ein Mechanismus für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente festzulegen. Gemäß dem Stockholmer Programm[48], in dem eine mehrjährige EU-Strategie für Recht und Sicherheit festgelegt ist, soll Europol zu „einem Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste“ weiterentwickelt werden.

    Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Maßnahmen zur Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von Personal sowie zur Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Personal vorgesehen. Dem Stockholmer Programm zufolge ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Aus- und Fortbildung zu unionsbezogenen Fragen intensiviert wird, um eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur zu fördern. Ferner sollte angestrebt werden, dass systematische europäische Aus- und Fortbildungsprogramme angeboten werden. Die Kommission schlägt dementsprechend neben diesem Vorschlag auch ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung vor, das auf den derzeitigen Tätigkeiten der CEPOL aufbaut. Mit dem aktuellen Vorschlag würden die beiden Agenturen zusammengelegt, und die neue (zusammengelegte) Agentur würde den Auftrag erhalten, das Fortbildungsprogramm durchzuführen.

    1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    ABB-Maßnahme 18 05: Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

    EINZELZIEL 3

    Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Strafverfolgung, insbesondere durch die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden, Ermöglichung des Zugriffs auf einschlägige Daten bei gleichzeitiger Beachtung der Datenschutzgrundsätze und Stärkung der Rolle von Europol und CEPOL als Partner der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität und der Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten

    Wichtigste politische Ergebnisse 2013 – Verordnung über die Verschmelzung von Europol und CEPOL

    Europol-Verordnung:

    Einzelziel Nr. 1:

    Erfüllung der Aufgabe als wichtigstes Unterstützungszentrum für operative Strafverfolgungsmaßnahmen und Fachwissen im Bereich der Strafverfolgung

    Einzelziel Nr. 2:                                                                                  

    Erfüllung der Aufgabe als Knotenpunkt des Informationsaustauschs zur Kriminalitätsbekämpfung in der EU

    Einzelziel Nr. 3:

    Koordinierung der Umsetzung der EU-Strategie zur Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten und Durchführung der betreffenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Austausche auf EU-Ebene

    Einzelziel Nr. 4:

    Stärkung der Fähigkeit der EU zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und zur Vermeidung von Schaden für EU-Bürger und Unternehmen sowie von wirtschaftlichen Verlusten

    ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Maßnahme 18 05: Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

    1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Europol soll die nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der gemeinsamen Prävention und Bekämpfung von schweren Straftaten und Terrorismus unterstützen. Der Vorschlag, d. h. die Europol-Verordnung, bildet einen neuen rechtlichen Rahmen für Europol. Die Einführung der neuen Rechtsgrundlage erhöht die Sicherheit der EU, indem die Wirksamkeit und die Effizienz von Europol bei der Unterstützung der Verhütung und Bekämpfung von schwerer grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus verbessert werden und indem Europol neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung im Strafverfolgungsbereich auf EU-Ebene und im Zusammenhang mit der Errichtung von EU-Strafverfolgungszentren zu bestimmten Kriminalitätsformen wie der Cyberkriminalität übertragen werden.

    Der Vorschlag zielt darauf ab, den Erkenntnisgewinn Europols zu erhöhen, damit Europol den Mitgliedstaaten bessere Dienste leisten und bessere Informationen für die Festlegung der EU-Politik liefern kann. Mit dem Vorschlag werden Europol und seine Tätigkeiten besser an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon und des Stockholmer Programms angepasst. Der Vorschlag erhöht die Verantwortlichkeit von Europol und stärkt seine Datenschutzregelung. Europol wird in der Lage sein, den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Dienste und Produkte anzubieten, um sie bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität zu Lasten der EU-Bürger zu unterstützen. Der größere Informationsfluss seitens der Mitgliedstaaten u. a. zur Cyberkriminalität und die durch eine solide Datenschutzregelung und erhöhte Ausbildungskapazitäten verbesserten Datenverarbeitungsregelungen würden Europols Rolle als Unterstützer der Mitgliedstaaten weiter stärken.

    Daten von privaten Parteien könnten von jedem Mitgliedstaat (nationale Stelle Europols) an Europol übermittelt werden, was die Gefahr von Verzögerungen oder einer Nichtübermittlung verringern würde. Der Datenaustausch mit Drittstaaten wird gestrafft; dies wird sich positiv auf die Zusammenarbeit und die innere Sicherheit in der EU und in den Drittstaaten auswirken. Dies würde wiederum eine besser koordinierte globale Reaktion auf bestimmte Kriminalitätsformen ermöglichen.

    Mit dem Vorschlag wird eine neue Aufgabe Europols eingeführt: Die mit der Aus- und Fortbildung von Strafverfolgungsbeamten verbundenen Aufgaben, die derzeit von der der CEPOL wahrgenommen werden, gehen an Europol über und werden ausgebaut. Die Zusammenlegung und Rationalisierung von operativen Aufgaben und Ausbildungsaufgaben in einer Agentur wird voraussichtliche eine Dynamik der gegenseitigen Verstärkung schaffen. Die Mittel, die durch die Abschaffung der bislang zweifach erforderlichen Unterstützungstätigkeiten eingespart werden, können für Aus- und Fortbildungszwecke verwendet werden, insbesondere für die Umsetzung des Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung. Die auf diese Weise verbesserte Ausbildung wird das Niveau der Polizeiarbeit EU-weit anheben, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Strafverfolgungsbehörden stärken, zu einer gemeinsamen Strafverfolgungskultur beitragen und so die Reaktion der EU auf gemeinsame Sicherheitsprobleme wirksamer machen.

    Ferner werden mit dem Vorschlag die Verantwortlichkeit von Europol gestärkt und die Steuerung Europols an die anderen dezentralen Einrichtungen der EU angepasst.

    Der Vorschlag sieht noch eine weitere neue Aufgabe für Europol vor: Das Anfang 2013 geschaffene Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität wird innerhalb von Europol eingerichtet. Dieses Zentrum wird die Fähigkeit der EU, der immer größer werdenden Bedrohung durch die Cyberkriminalität entgegenzuwirken, erheblich steigern und die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen. Die Mitgliedstaaten werden davon profitieren, dass ihnen eine zentrale Anlaufstelle zur Verfügung steht, die mit der neuesten Technologie ausgerüstet ist, über hoch qualifiziertes und spezialisiertes Personal verfügt und ein breites Spektrum an Leistungen und Produkten anbietet. Außerdem bewirkt ein vorausschauendes, Trends frühzeitig erkennendes Zentrum, das Bedrohungen analysiert und strategische Orientierung bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität bietet, für die Mitgliedstaaten einen erheblichen Mehrwert. Die Fähigkeit der EU-Agenturen und -Stellen, etwaigen durch Cyberkriminalität entstehenden Problemen entgegenzuwirken, würde ebenfalls verbessert.

    1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    – Zufriedenheit der Nutzer mit der operativen Unterstützung für Einsätze oder Untersuchungen;

    – prozentualer Anteil aller von Mitgliedstaaten versandter SIENA-Nachrichten, die auch Europol zugehen;

    – Umfang und Qualität der von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen im Verhältnis zum Umfang und zur Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen insgesamt;

    – Zahl der von Europol unterstützten Ermittlungen;

    – Zahl der Benachrichtigungen infolge von Kreuzproben;

    – Zahl der operativen Analyseberichte;

    – Zahl der gemeinsamen Ermittlungen und der von Europol unterstützten gemeinsamen Ermittlungsteams;

    – Zahl der von Europol an externe Partner übermittelten SIENA-Anfragen und Informationsmitteilungen;

    – Zahl der von externen Partnern an Europol übermittelten SIENA-Anfragen und Informationsmitteilungen;

    – Zahl der eingeleiteten SIENA-Fälle;

    – Zahl der in den Mitgliedstaaten identifizierten, festgenommenen und strafrechtlich verfolgten Verdächtigen;

    – Zahl der Fälle, in denen Unterstützung (auch vor Ort) zu (kriminal)technischen Themen geleistet wurde;

    – Zahl der geschulten Mitarbeiter;

    – Qualität der strategischen Produkte (Genauigkeit, Anwendungsbereich, Analysemethode).

    In Bezug auf Aus- und Fortbildung:

    – Zahl der Bedarfsanalysen;

    – Zahl der Qualitätssicherungsprodukte;

    – Zahl der gemeinsamen Lehrpläne;

    – Zahl der Aus- und Fortbildungsmodule (einschl. elektronischer Module);

    – Zahl der abgehaltenen Kurse;

    – Zahl der organisierten Austauschmaßnahmen;

    – Nutzerzufriedenheit.

    Zur Bewertung der Wirkung der Tätigkeiten des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität können folgende Hauptindikatoren verwendet werden:

    – Beitrag des Zentrums zur Zerschlagung von Cyberkriminalitätsnetzen durch erfolgreiche, vom Zentrum koordinierte und/oder unterstützte grenzübergreifende Aktionen (ausgehend von der Zahl der identifizierten, festgenommenen und strafrechtlich verfolgten Verdächtigen und der Zahl der ermittelten Opfer);

    – strategische und/oder operative Auswirkungen der Gefahren- und Risikobewertungen und Trendprognosen des Zentrums auf EU- und Mitgliedstaatenebene;

    – Erhöhung der Zahl der Mitarbeiter (Strafverfolgung und andere), die speziell im Bereich Cyberkriminalität geschult werden;

    – Umfang der Nutzung neuer, vom Zentrum initiierter, koordinierter oder entwickelter technologischer Instrumente bei Maßnahmen des Zentrums und/oder der Mitgliedstaaten;

    – Feststellung, inwieweit öffentlich-private Partnerschaftsinitiativen die Arbeit des Zentrums vereinfacht haben;

    – Zufriedenheit der Nutzer in den Mitgliedstaaten mit den Produkten und Dienstleistungen des Zentrums insgesamt.

    1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Die Reform von Europol ist Teil des umfassenden Prozesses zur Schaffung eines offenen und sicheren Europas im Dienste und zum Schutz der Bürger gemäß dem Stockholmer Programm. Damit dieses Ziel erreicht wird, soll Europol dem Stockholmer Programm zufolge zu „einem Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste“ werden. Über die Rolle Europols bei der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten und über seine Ausrichtung für die Zukunft herrscht daher Einigkeit zwischen den Organen.

    Gleichzeitig müssen die Tätigkeiten Europols infolge des Vertrags von Lissabon und der Gemeinsamen Erklärung über die dezentralen Einrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente unterliegen, und seine Steuerung muss an die Standards für die dezentralen Einrichtungen der EU angepasst werden.

    Außerdem müssen die Standards der Datenschutzregelung von Europol stärker an die anderer Datenschutzinstrumente angeglichen werden, und das Recht von Einzelpersonen auf Zugang zu sie betreffende Daten muss gestärkt werden, indem ein alternatives Verfahren für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt wird.

    Das höhere Niveau der Aus- und Fortbildung im Bereich Strafverfolgung, das aus diesem Vorschlag resultiert, wird das Niveau der Polizeiarbeit EU-weit erhöhen, zu einer Steigerung des Vertrauens zwischen den Strafverfolgungsbehörden beitragen und so die Reaktion der EU auf gemeinsame Sicherheitsprobleme in der EU wirksamer machen.

    Die Cyberkriminalität nimmt zu und wird immer komplexer. Aufgrund der extremen Komplexität dieser Kriminalitätsform, ihrer schnellen Weiterentwicklung und der Tatsache, dass ein großes Fachwissen erforderlich ist, um ihre Merkmale und Funktionsweise zu verstehen, aber auch aufgrund des ungenügenden Informationsflusses verfügte die EU vor der Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität nicht über angemessene Kapazitäten für die Bekämpfung der Cyberkriminalität. Das auf nationaler und auf EU-Ebene erworbene Fachwissen muss zwischen allen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, damit die EU besser auf Cyberkriminalität reagieren kann. Da es sich hierbei um eine grenzübergreifende Kriminalitätsform handelt, ist eine enge Zusammenarbeit erforderlich.

    1.5.2.     Mehrwert durch die Beteiligung der EU

    Eine EU-weite Zusammenarbeit im Bereich Strafverfolgung ist ohne einen effektiven Austausch von Informationen über Kriminalität zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen Stellen innerhalb und außerhalb der EU nicht möglich. Der Zugang zu wichtigen und aktuellen Informationen über Kriminalität sowie die Weitergabe und die Analyse dieser Informationen sind von wesentlicher Bedeutung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung. Europol ist bestens dafür geeignet, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu unterstützen und die Koordinierung auf EU-Ebene zu garantieren.

    Eine wirksame Verhütung und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität kann nicht von den nationalen Polizeikräften allein geleistet werden. Erforderlich ist eine koordinierte, auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Interessenträgern in der ganzen EU basierende Herangehensweise. Europol ist die einzige EU-Agentur, die die Strafverfolgungsstellen in den Mitgliedstaaten bei diesem Vorhaben unterstützt, indem es ihnen einzigartige operative Dienstleistungen zur Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität anbietet (u. a. strafrechtliche Analysen, forensische und operative Unterstützung bei grenzübergreifenden Ermittlungen). Aufgrund der derzeitigen rechtlichen Lage kann Europol jedoch seine Aufgaben nicht in vollem Umfang wahrnehmen und den Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen vollständigen und aktuellen Instrumente bereitstellen. Eine solche Rechtslage kann nur durch eine legislative Maßnahmen auf EU-Ebene geändert werden und ist weder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene noch durch interne Maßnahmen von Europol selbst erreichbar.

    Außerdem wird durch den Vertrag von Lissabon die Einrichtung eines Mechanismus der parlamentarischen Kontrolle über die Tätigkeiten Europols erforderlich, und in der Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Einrichtungen wurde eine Anpassung der Steuerung Europols an die Steuerung anderer EU-Einrichtungen gefordert. All dies macht legislative Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich.

    Der zusätzliche Nutzen einer EU-Beteiligung an der Aus- und Fortbildung im Bereich Strafverfolgung besteht darin, dass sie einen koordinierten Ansatz für die Entwicklung und Durchführung dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gewährleistet. Auch wenn in diesem Bereich schon viel getan wird (von den Mitgliedstaaten auf nationaler und von der CEPOL auf EU-Ebene), sind - wie in der beiliegenden Mitteilung über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung dargelegt - noch mehr Anstrengungen notwendig, um z. B. sicherzustellen, dass die Fortbildungsmaßnahmen dem Bedarf im Zusammenhang mit auf EU-Ebene vorrangig behandelten Kriminalitätsbereichen entsprechen, und um eine kohärente Vorgehensweise bei der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen auf EU-Ebene gemäß den höchsten Standards zu gewährleisten.

    Das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität wurde eingerichtet, um die zahlreichen Faktoren zu beseitigen, die die wirksame Untersuchung von Cyberkriminalität und strafrechtliche Verfolgung von Straftätern auf EU-Ebene behindern. Dies stellt einen wichtigen Schritt im Rahmen der Gesamtstrategie dar, mit der die EU die Computer- und Netzsicherheit verbessern und das Internet zu einem Raum des Rechts machen will, in dem Menschenrechte und Grundfreiheiten durch gemeinsame Bemühungen aller Beteiligten garantiert sind.

    1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Die externe Bewertung des Europol-Ratsbeschlusses gab den Anstoß, über eine Verbesserung der Wirksamkeit von Europol nachzudenken. In der Bewertung wurde bestätigt, dass Europol gut funktioniert, für Einsätze wichtig ist und einen Mehrwert für die Sicherheit der Bürger Europas besitzt. Allerdings wurden mehrere Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen erforderlich sind. Die Gespräche mit externen Interessenträgern über eine Reform von Europol und mehrere Jahres- und Sonderberichte Europols haben dazu beigetragen, dass deutlich wurde, was an Europol zu verändern war. So traten wiederholt folgende Probleme auf: ungenügende Übermittlung von Informationen seitens der Mitgliedstaaten, rechtliche Einschränkungen bei der direkten Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und eine unflexible rechtliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Drittstaaten (die infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon geändert werden muss).

    Im weiteren Zusammenhang hat sich gezeigt, dass der Zugang zu wichtigen und aktuellen Informationen über Kriminalität sowie die Weitergabe dieser Informationen für eine erfolgreiche Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität von wesentlicher Bedeutung ist. Dies wurde durch die Durchführung mehrerer EU-Maßnahmen wie dem „Prüm-Beschluss“ und dem infolge der „schwedischen Initiative“ erlassenen Rahmenbeschluss bestätigt.

    Die beiliegende Mitteilung über ein Europäisches Fortbildungsprogramm im Bereich Strafverfolgung fußt auf einer im Jahr 2012 von der CEPOL erstellten Übersicht sowie auf ausführlichen Gesprächen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und den JI-Agenturen. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass ein stärker koordinierter Ansatz mit einer wichtigen Rolle einer EU-Agentur als treibenden Kraft und als Koordinator bei der Umsetzung des Fortbildungsprogramms in enger Zusammenarbeit mit den anderen EU-Agenturen und den nationalen Aus- und Fortbildungseinrichtungen erforderlich war. Die CEPOL war Gegenstand einer im Jahr 2011 abgeschlossenen Bewertung über einen Zeitraum von fünf Jahren und einer von der Kommission zur Unterstützung einer Folgenabschätzung in Auftrag gegebenen Studie. Erforderlich waren diesen zufolge mehr Schulungen über die EU-Dimension der Polizeiarbeit, eine bessere Koordinierung zwischen der CEPOL, den Mitgliedstaaten und anderen Agenturen sowie Verbesserungen der derzeitigen Steuerung und Struktur der CEPOL.

    Um Cyberkriminalität umfassend zu bekämpfen, ist außerdem ein ausgereiftes technisches Fachwissen erforderlich. Die bisherigen Ermittlungsmethoden für diese Art von Kriminalität reichen diesbezüglich nicht aus. Ohne ein höheres IT-Ausbildungsniveau der Strafverfolgungsstellen, das notwendig ist, um die Feinheiten der einschlägigen Technologie und die neue Landschaft der digitalen Forensik verstehen zu können, und um in der Lage zu sein, mit der sich schnell verändernden Technologie und Vorgehensweise von Cyberkriminellen Schritt zu halten, werden letztere der EU auch künftig einen Schritt voraus sein. Um auf die sich schnell verändernde Technologie angemessen reagieren zu können, sind sich schnell weiter entwickelnde technologische Instrumente für die Bekämpfung der Cyberkriminalität sowie Mitarbeiter mit hinreichenden Vor- und Fachkenntnissen erforderlich.

    1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Die Europol-Verordnung, mit der Europol zum Knotenpunkt für den Informationsaustausch zur Kriminalität in Europa wird, wird zur Schaffung eines offenen und sicheren Europas im Dienste und zum Schutz der Bürger im Sinne des Stockholmer Programms beitragen. Die Zusammenlegung von operativen Aufgaben und Ausbildungsaufgaben in einer Agentur wird eine Dynamik der gegenseitigen Verstärkung schaffen, die die Wirksamkeit der operativen Tätigkeit und die Qualität der EU-Fortbildungsmaßnahmen erhöhen wird.

    Zudem wird Europol dank der größeren Wirksamkeit besser dazu beitragen können, dass die Ziele der Kommissionsmitteilung über die EU-Strategie der inneren Sicherheit erreicht werden, und dass allgemein die polizeiliche Zusammenarbeit in der EU gestärkt wird.

    Die vorgeschlagene Steuerung Europols trägt zur Gesamtkohärenz des in der Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Einrichtungen vorgesehenen Steuerungsmodells für EU-Einrichtungen bei. Durch die Einführung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten von Europol und durch neue Wege der Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird Europol an die Erfordernisse des Vertrags von Lissabon angepasst (wonach nicht Europol, sondern die Kommission dafür zuständig ist, internationale Vereinbarungen über den Informationsaustausch zu schließen).

    Mit dem Vorschlag sollen auch die Grenzen der Zuständigkeit Europols klar festgelegt werden, um Überschneidungen mit den Arbeiten anderer JI-Agenturen zu vermeiden und ihre Zusammenarbeit mit Europol zu straffen. Um diesen Prozess zu verstärken, müssten die in der Verordnung vorgeschlagenen Lösungen (z. B. in Bezug auf Ersuchen an die Mitgliedstaaten um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder die kontinuierliche Unterrichtung von Eurojust) im Laufe der Zeit auch in die Rechtsgrundlagen anderer Agenturen (z. B. Eurojust) Eingang finden.

    1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    – ¨  Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

    – ¨  Finanzielle Auswirkungen: von [Jahr] bis [Jahr]

    þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    – Umsetzung mit einer Anlaufzeit ab 2013 für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und ab 2015 für die Reform von Europol und die Integration der Aus- und Fortbildungstätigkeiten

    – und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb

    1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[49]

    þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    – ¨  Exekutivagenturen

    – þ  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[50]

    – ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    – ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte präzisieren)

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    Die Zahlen zu den finanziellen und personellen Ressourcen sind eine Kombination des für Europol vorgesehenen Gesamtbetrags gemäß der Planung bis 2020 mit dem zusätzlichen Mittelbedarf für die Umsetzung des vorgeschlagenen erweiterten Auftrags für Europol einschließlich Aus- und Fortbildung gemäß der vorliegenden Beschreibung.

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.        Überwachung und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Überwachung und Bewertung der Durchführung der Tätigkeiten Europols werden von großer Bedeutung für die Wirksamkeit Europols sein. Gemäß der Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Einrichtungen wird Europol die in seinem Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten mit Schlüsselindikatoren für die Leistungsbewertung begleiten. Im jährlichen Tätigkeitsbericht werden die Tätigkeiten Europols dann anhand dieser Indikatoren bewertet.

    Europol unterliegt nicht nur den horizontalen Steuerungsvorschriften für Agenturen, sondern wird zusätzlich einen Jahresbericht erstellen. Zudem ist eine regelmäßige Gesamtevaluierung vorgesehen, die alle fünf Jahre von der Kommission in Auftrag gegeben wird.

    Zur regelmäßigen Bewertung der Informationsbereitstellung von Seiten der Mitgliedstaaten erstattet Europol dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal pro Jahr über die Leistung der einzelnen Mitgliedstaaten Bericht. Diese Berichte werden spezielle quantitative und qualitative Indikatoren enthalten und Trends aufzeigen.

    In dem Vorschlag sind auch die Vorschriften über die Kontrolle der Tätigkeiten Europols durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente (d. h. letztlich über die Kontrolle der Umsetzung des Arbeitsprogramms Europols und der Ausführung des Haushalts) festgelegt.

    Der Verwaltungsrat von Europol ist für die Beaufsichtigung der administrativen und der operativen Leitung und der Haushaltsführung Europols zuständig.

    2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.     Ermittelte Risiken

    Kriminelle Aktivitäten sind heute komplexer, vielfältiger und internationaler als je zuvor. Große kriminelle und terroristische Netzwerke stellen eine erhebliche Bedrohung der inneren Sicherheit der EU und ihrer Bürger dar. Kriminelle Tätigkeiten umfassen immer häufiger verschiedene Kriminalitätsformen und sind immer öfter grenzüberschreitend. Die nationalen Strafverfolgungskräfte können nicht länger isoliert voneinander arbeiten, sondern müssen untereinander und mit Europol, das als Knotenpunkt der EU für den Informationsaustausch über Kriminalität angelegt ist, zusammenarbeiten. Eine Aufstockung des Personals von Europol ist erforderlich, damit Europol die in der neuen Verordnung festgelegten zusätzlichen Aufgaben und Anforderungen erfüllen kann. Die Versetzungsmöglichkeiten für die derzeitigen Mitarbeiter sind ausgeschöpft. Werden die beantragten neuen Stellen nicht bewilligt, hätte dies eine ständige Verletzung des geltenden EU-Rechts und eine Gefährdung der inneren Sicherheit der EU zur Folge.

    2.2.2.     Vorgesehene Kontrollmethode(n)

    Europol unterliegt folgenden Kontrollen, die vor allem der Überprüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der dem Büro zugewiesenen Ressourcen dienen: Haushaltskontrolle, internes Audit, Jahresberichte des Europäischen Rechnungshofs, jährliche Entlastung für die Ausführung des EU-Haushalts und mögliche OLAF-Untersuchungen. Die Tätigkeit Europols unterliegt der Aufsicht durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 des Vertrags. Diese Kontrolle auf administrativer Ebene bietet eine Reihe von Verfahrensgarantien für die Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten.

    2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden gemäß Artikel 68 der Verordnung die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt Anwendung auf Europol.

    3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    · Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge

    Nummer [Rubrik………………………………….] || GM/ NGM ([51]) || von EFTA-Ländern[52] || von Kandidaten­ländern[53] || von Dritt­staaten || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    || [XX.YY.YY.YY] || GM/ NGM || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

    · Neu zu schaffende Haushaltslinien[54]

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge

    Nummer [Rubrik………………………………….] || GM/ NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidaten-ländern || von Dritt­staaten || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    3 || 18.02YYYY: Europol || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

    3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.     Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    Europol || || || Jahr 2015[55] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT

    Titel 1 || Verpflichtungen || (1) || || || || || || ||

    Zahlungen || (2) || || || || || || ||

    Titel 2 || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || ||

    Zahlungen || (2a) || || || || || || ||

    Titel 3 || Verpflichtungen || (3a) || || || || || || ||

    || Zahlungen || (3b) || || || || || || ||

    Mittel INSGESAMT für Europol[56] [57] || Verpflichtungen || =1+1a +3a ||  99,675 ||  100,667 ||  102,657 ||  104,689 ||  106,760 ||  108,874 ||  623,322

    Zahlungen || =2+2a +3b ||  99,675 ||  100,667 ||  102,657 ||  104,689 ||  106,760 ||  108,874 ||  623,322

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || „Verwaltungsausgaben“

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT

    GD: Inneres ||

    Ÿ Personalausgaben || 0,615 || 0,615 || 0,615 || 0,615 || 0,615 || 0,615 || 3,690

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,038 || 0,288 || 0,288 || 0,038 || 0,288 || 0,288 || 1,228

    GD INNERES GESAMT || Mittel || 0,653 || 0,903 || 0,903 || 0,653 || 0,903 || 0,903 || 4,918

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,653 || 0,903 || 0,903 || 0,653 || 0,903 || 0,903 || 4,918

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 100,328 || 101,570 || 103,560 || 105,342 || 107,663 || 109,777 || 628,240

    Zahlungen || 100,328 || 101,570 || 103,560 || 105,342 || 107,663 || 109,777 || 628,240

    Auswirkungen auf die Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten || ||

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT

    Ÿ Personalausgaben || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,111 || 0,666

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,150 || 0,153 || 0,877

    GESAMT EDSB || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,250 || 0,253 || 0,256 || 0,259 || 0,261 || 0,264 || 1,543

    3.2.2.     Erwartete Auswirkungen auf die Mittel Europols

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    – þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergeb­nisse ò || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT ||

    Art[58] || Durch­schnitts­kosten || Zahl || Ko­sten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Zahl || Kosten || Ge­samt­zahl || Gesamt-kosten

    EINZELZIEL Nr. 1[59] Erfüllung der Aufgabe als wichtigstes Unterstützungszentrum für operative Strafverfolgungsmaßnahmen und Fachwissen im Bereich der Strafverfolgung || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || Unter­stützung grenzüber­schreitender Ermittlun­gen durch Bereit­stellung von Informatio­nen und operativen Analyse­berichten; Koordinie­rung gemein­samer Einsätze || 0,009 || 3800 || 31,244 || 3509 || 31,582 || 3560 || 32,041 || 3600 || 32,400 || 3660 || 32,941 || 3745 || 33,704 || 21874 || 193,912 ||

    - Ergebnis || Bereit­stellung von Plattformen für Fachgebiete und von wissens­basierten Produkten sowie die Verbreitung neuer Techniken zur Kriminali­tätsbekäm­pfung || 0,163 || 50 || 7,811 || 48 || 7,895 || 49 || 8,010 || 50 || 8,100 || 51 || 8,235 || 52 || 8,426 || 300 || 48,477 ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 39,055 || || 39,477 || || 40,051 || || 40,501 || || 41,177 || || 42,131 || || 242,390 ||

    EINZELZIEL Nr. 2 Erfüllung der Aufgabe als Knotenpunkt des Informationsaustauschs zur Kriminalitätsbekämpfung in der EU || ||

    - Ergebnis || Erstellung strategi­scher Risikobe­wertungen für schwere grenzüber­schreitende Kriminalität und Terrorismus || 0,298 || 45 || 12,888 || 44 || 13,027 || 44 || 13,217 || 45 || 13,365 || 46 || 13,588 || 47 || 13,903 || 271 || 79,988 ||

    - Ergebnis || Bereit­stellung effizienter und sicherer Instrumente für den Informa­tionsaus­tausch und Kommuni­kationska­näle für die Mitglied­staaten || 0,672 || 20 || 12,888 || 19 || 13,027 || 20 || 13,217 || 20 || 13,365 || 20 || 13,588 || 21 || 13,903 || 120 || 79,988 ||

    - Ergebnis || Verbesserte Analysefähigkeit durch Verstärkung der Analyse­systeme und Spezialisie­rung von Mit­arbeitern || 0,554 || 25 || 13,279 || 24 || 13,423 || 25 || 13,617 || 25 || 13,771 || 25 || 14,001 || 26 || 14,325 || 150 || 82,416 ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || 39,055 || || 39,477 || || 40,051 || || 40,501 || || 41,177 || || 42,131 || || 242,390 ||

    EINZELZIEL Nr. 3 Koordinierung der Umsetzung der EU-Strategie zur Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten und Durchführung der betreffenden Aus- und Fortbildungen und Austausche auf EU-Ebene || ||

    - Ergebnis || Koordinie­rungs- und Qualitäts­sicherungs­produkte || 0,222 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 6 || 1,301 || 36 || 7,807 ||

    - Ergebnis || Gemein­same Lehrpläne, Fort­bildungs­module, E-Learning-Module || 0.108 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 18 || 1,899 || 108 || 11,393 ||

    - Ergebnis || Keine Kurse || 0,038 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 135 || 5,121 || 810 || 30,728 ||

    - Ergebnis || Kein Austausch || 0,003 || 415 || 1,245 || 145 || 0,434 || 196 || 0,587 || 248 || 0,743 || 300 || 0,901 || 354 || 1,063 || 1658 || 4,971 ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || || 9,566 || || 8,755 || || 8,908 || || 9,064 || || 9,222 || || 9,384 || || 54,899 ||

    EINZELZIEL Nr. 4 Stärkung der Fähigkeit der EU zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und zur Vermeidung von Schaden für EU-Bürger und Unternehmen sowie von wirtschaftlichen Verlusten || ||

    - Ergebnis || Unter­stützung der Ermittlun­gen von Mitglied­staaten, um Cyber­kriminali­tätsnetze zu zerschlagen || 1,237 || 2 || 4,500 || 2 || 4,860 || 2 || 5,117 || 2 || 5,484 || 3 || 5,695 || 3 || 5,711 || 14 || 31,367 ||

    - Ergebnis || Informa­tionsaus­tausch zwischen allen Interessen­trägern und Datenfusion || 0,516 || 4 || 3,750 || 4 || 4,049 || 5 || 4,265 || 5 || 4,570 || 5 || 4,745 || 5 || 4,759 || 28 || 26,138 ||

    - Ergebnis || Bereit­stellung EU-weiter strategi­scher Be­wertungen, Ent­wicklung kriminal­wissen­schaftlicher Instrumente, PPP, Fortbildung || 0,344 || 6 || 3,750 || 6 || 4,049 || 7 || 4,265 || 7 || 4,570 || 8 || 4,745 || 8 || 4,759 || 42 || 26,138 ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || || 12,000 || || 12,958 || || 13,647 || || 14,624 || || 15,185 || || 15,229 || || 83,643 ||

    GESAMTKOSTEN || || 99,675 || || 100,667 || || 102,657 || || 104,689 || || 106,76 || || 108,874 || || 623,322 ||

    3.2.3.     Erwartete Auswirkungen auf die Humanressourcen Europols

    3.2.3.1.  Zusammenfassung

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

    – þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    – Annahme: Personelle Veränderungen erfolgen in der Mitte des Jahres.

    – Bei diesen Zahlen sind die Einsparungen infolge der Verschmelzung von CEPOL und Europol, die sich auf 14 Stellen für Zeitbedienstete belaufen (entspricht 10,1 Mio. EUR), berücksichtigt.

    Zahl der Bediensteten

    || Jahr 2015[60] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

    Beamte der Funktionsgruppe AD || || || || || ||

    Beamte der Funktionsgruppe AST || || || || || ||

    Vertragsbedienstete || 106 || 106 || 106 || 106 || 106 || 106

    Zeitbedienstete || 502 || 497 || 492 || 492 || 496 || 500

    Abgeordnete nationale Sachverständige || 45,5 || 45,5 || 45,5 || 45,5 || 45,5 || 45,5

    GESAMT || 653,5 || 648,5 || 643,5 || 643,5 || 647,5 || 651,5

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Jahr 2015[61] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || GESAMT

    Beamte der Funktionsgruppe AD || || || || || || ||

    Beamte der Funktionsgruppe AST || || || || || || ||

    Vertragsbedienstete || 7,420 || 7,420 || 7,420 || 7,420 || 7,420 || 7,420 || 44,520

    Zeitbedienstete || 65,107 || 65,435 || 64,780 || 64,452 || 64,714 || 65,238 || 389,726

    Abgeordnete nationale Sachverständige || 3,549 || 3,549 || 3,549 || 3,549 || 3,549 || 3,549 || 21,294

    GESAMT || 76,076 || 76,404 || 75,749 || 75,421 || 75,683 || 76,207 || 455,540

     

    3.2.3.2.  Erwarteter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    – þ  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

    Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

    18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || ||

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || ||

    10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || ||

    Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten=VZÄ)[62]

    18 01 02 01 (AC, ANS, INT der Globaldotation) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2

    XX 01 02 02 (AC, AL, ANS, INT und JED in den Delegationen) || || || || || ||

    XX 01 04 yy[63] || - am Sitz[64] || || || || || ||

    - in den Delegationen || || || || || ||

    XX 01 05 02 (AC, ANS, INT der indirekten Forschung) || || || || || ||

    10 01 05 02 (AC, ANS, INT der direkten Forschung) || || || || || ||

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || ||

    GESAMT || 5,5 || 5,5 || 5,5 || 5,5 || 5,5 || 5,5

    XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

    Der Personalbedarf wird durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnet ist, oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Die Verwaltung der Maßnahme führt zu keiner Aufstockung des Personals der zuständigen GD.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete || Vertretung der Kommission im Verwaltungsrat Europols. Erstellung einer Stellungnahme der Kommission zum Jahresarbeitsprogramm und Überwachung von dessen Umsetzung. Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans. Ein Beamter hat die Aufgabe, im Bereich Fortbildungsmaßnahmen die Umsetzung zu überwachen und bei der Entwicklung zu helfen. Ein Beamter hat die Aufgabe, die Arbeit des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu beaufsichtigen, insbesondere um sicherzustellen, dass es seine Ziele erreicht. Dies umfasst die Vertretung der Kommission im Programmausschuss des Zentrums. Der Beamte fungiert zudem als Schnittstelle zwischen dem Zentrum und den für das Zentrum relevanten politischen Tätigkeiten der Kommission.

    Externes Personal || Zwei ANS unterstützen die Beamten und Zeitbediensteten bei den vorstehend genannten Aufgaben und helfen Europol bei der Entwicklung seiner Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Expertensitzungen.

    Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang zum Abschnitt 3 anzugeben.

    3.2.3.3.  Erwarteter Personalbedarf des Europäischen Datenschutzbeauftragten

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    – þ  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens zwei Dezimalstellen)

    || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

    Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,65 || 0,65 || 0,65 || 0,65 || 0,65 || 0,65

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || ||

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || ||

    10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || ||

    Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten=VZÄ)[65]

    XX 01 02 01 (AC, ANS, INT der Globaldotation) || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35

    XX 01 02 02 (AC, AL, ANS, INT und JED in den Delegationen) || || || || || ||

    XX 01 04 yy[66] || - am Sitz[67] || || || || || ||

    - in den Delegationen || || || || || || ||

    XX 01 05 02 (AC, ANS, INT der indirekten Forschung) || || || || || ||

    10 01 05 02 (AC, ANS, INT der direkten Forschung) || || || || || ||

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || ||

    GESAMT || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1

    3.2.3.4.  Erwarteter Bedarf für sonstige Verwaltungsausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten

    Sonstige Verwaltungsausgaben || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || GESAMT ||

    2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ||

    Sitzungen || 0,082 || 0,084 || 0,085 || 0,087 || 0,089 || 0,091 || 0,517 ||

    Dienstreisen || 0,007 || 0,007 || 0,007 || 0,007 || 0,008 || 0,008 || 0,044 ||

    Veröffentlichungen/Übersetzungen || 0,050 || 0,051 || 0,052 || 0,053 || 0,054 || 0,055 || 0,315 ||

    GESAMT || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,139 || 0,142 || 0,145 || 0,148 || 0,150 || 0,153 || 0,877 ||

    3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    – þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[68].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – þ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen (siehe Ziffer 1.6) || Gesamt

    Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

    Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

    3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    – þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    – ¨         auf die Eigenmittel,

    – ¨         auf die sonstigen Einnahmen.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie: || Für das Haushaltsjahr 2013 verfügbare Mittel: || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[69]

    Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer bitte weitere Spalten einfügen (siehe Ziffer 1.6)

    Artikel …………. || || || || || || || ||

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    […]

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    […]

    Anhänge zum Finanzbogen zu Rechtsakten

    Anhang 1: Personalbedarf des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität im Zeitraum 2013-2019

    Personal - 2013

    Europol wird dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität 5 bereits vorhandene und 7 offene Stellen zuweisen. Die offenen Stellen werden in folgender Reihenfolge besetzt:

    – 1 Analytiker (AD6) im Zuge der allgemeinen Einstellung von Analytikern durch Europol

    – 3 Spezialisten (AD6), „Cyborg“, „Twins“ und „Terminal“

    – 2 Spezialisten (AD6), Fusion

    – 1 leitender Spezialist (AD7), Forensik

    Möglicherweise wird dem Zentrum auch ein zusätzlicher ANS zugewiesen (die betreffenden Gespräche dauern noch an).

    2013 || Strategie und Prä­vention || Öffentlich­keitsarbeit und Kommuni­kation || FuE, Forensik und Aus- und Fort­bildung || Datenfusion || Operative Maß­nahmen || Lei­tung || GE­SAMT

    Ausgangs­basis 2012 Zeit­bedienstete || 4 || 1 || 1 || 1 || 17 || 1 || 25

    Ausgangs­basis 2012 ANS || || 1 || || || 5 || || 6

    Neuzuweisung von Zeit­bediensteten || || || +1 || || || +3 || +4

    Neuzuweisung von ANS || || || +1 || || || || +1

    Neuzuweisung offener Stellen || || || +1 || +2 || +4 || || +7

    Neue ANS || || +1 || || || || || +1

    ZEITBE­DIENSTETE INSGES. 2013 || 4 || 1 || 3 || 3 || 21 || 4 || 36

    ANS INSGES. 2013 || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Personal - 2014

    Da der Bedarf für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität im Jahr 2013 nicht gedeckt werden konnte, werden für 2014 17 Stellen für Zeitbedienstete beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2. Die Dienstgrade der 17 Stellen sind wir folgt:

    – 11 AD5: Fusion: 1, Operative Maßnahmen: 7, Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation: 2, Aus- und Fortbildung: 1

    – 3 AD6: Forensik: 3

    – 2 AD7: Leitung: 1, Strategie: 1

    – 1 AD12: Leitung: 1

    2014 || Strategie und Prä­vention || Öffentlich­keitsarbeit und Kommu­nikation || FuE, Forensik und Aus- und Fort­bildung || Datenfusion || Operative Maß­nahmen || Lei­tung || GESAMT

    Ausgangs­basis Zeit­bedienstete || 4 || 1 || 3 || 3 || 21 || 4 || 36

    Ausgangs­basis ANS || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Zusätzliche Zeit­bedienstete || +1 || +2 || +4 || +1 || +7 || +2 || +17

    Zusätzliche ANS || || || || || || ||

    ZEITBE­DIENSTETE INSGES. || 5 || 3 || 7 || 4 || 28 || 6 || 53

    ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Personal - 2015

    Für 2015 werden 21 Stellen beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2.

    Die Dienstgrade der 21 Stellen sind wie folgt:

    – 19 AD5: operative Maßnahmen: 10, Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation: 1, Forschung: 1, Fusion: 7

    – 1 AD6: Strategie: 1

    – 1 AD7: Forensik: 1

    2015 || Strategie und Prä­vention || Öffentlich­keitsarbeit und Kommu­nikation || FuE, Forensik und Aus- und Fort­bildung || Datenfusion || Operative Maß­nahmen || Lei­tung || GESAMT

    Ausgangs­basis Zeit­bedienstete || 5 || 3 || 7 || 4 || 28 || 6 || 53

    Ausgangs­basis ANS || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Zusätzliche Zeit­bedienstete || +1 || +1 || +2 || +7 || +10 || || +21

    Zusätzliche ANS || || || || || || ||

    ZEITBE­DIENSTETE INSGES. || 6 || 4 || 9 || 11 || 38 || 6 || 74

    ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Personal - 2016

    Für 2016 werden 4 Stellen beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2.

    Die Dienstgrade der 4 Stellen sind wie folgt:

    – 4 AD5: operative Maßnahmen: 2, Forensik: 1, Strategie: 1

    2016 || Strategie und Prä­vention || Öffentlich­keitsarbeit und Kommu­nikation || FuE, Forensik und Aus- und Fort­bildung || Datenfusion || Operative Maß­nahmen || Lei­tung || GESAMT

    Ausgangs­basis Zeit­bedienstete || 6 || 4 || 9 || 11 || 38 || 6 || 74

    Ausgangs­basis ANS || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Zusätzliche Zeit­bedienstete || +1 || || +1 || || +2 || || +4

    Zusätzliche ANS || || || || || || ||

    ZEITBE­DIENSTETE INSGES. || 7 || 4 || 10 || 11 || 40 || 6 || 78

    ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Personal - 2017

    Für 2017 werden 4 Stellen beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2.

    Die Dienstgrade der 4 Stellen sind wie folgt:

    – 4 AD5: operative Maßnahmen: 3, Öffentlichkeitsarbeit: 1

    2017 || Strategie und Prä­vention || Öffentlich­keitsarbeit und Kommu­nikation || FuE, Forensik und Aus- und Fort­bildung || Datenfusion || Operative Maß­nahmen || Lei­tung || GESAMT

    Ausgangs­basis Zeit­bedienstete || 7 || 4 || 10 || 11 || 40 || 6 || 78

    Ausgangs­basis ANS || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Zusätzliche Zeit­bedienstete || || +1 || || || +3 || || +4

    Zusätzliche ANS || || || || || || ||

    ZEITBE­DIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 10 || 11 || 43 || 6 || 82

    ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Personal - 2018

    Für 2018 werden 4 Stellen beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2.

    Die Dienstgrade der 4 Stellen sind wie folgt:

    – 3 AD5: operative Maßnahmen: 3

    – 1 AD6: Forensik: 1

    2018 || Strategie und Prä­vention || Öffentlich­keitsarbeit und Kommu­nikation || FuE, Forensik und Aus- und Fort­bildung || Datenfusion || Operative Maß­nahmen || Lei­tung || GESAMT

    ZEITBE­DIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 10 || 11 || 43 || 6 || 82

    ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Zusätzliche Zeit­bedienstete || || || +1 || || +3 || || +4

    Zusätzliche ANS || || || || || || ||

    ZEITBE­DIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 11 || 11 || 46 || 6 || 86

    ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Personal - 2019

    Für 2019 werden 4 Stellen beantragt. Ausführliche Begründung siehe Anhang 2.

    Die Dienstgrade der 4 Stellen sind wie folgt:

    – 4 AD5: operative Maßnahmen: 2, Fusion: 1, Aus- und Fortbildung: 1

    2019 || Strategie und Prä­vention || Öffentlich­keitsarbeit und Kommu­nikation || FuE, Forensik und Aus- und Fort­bildung || Datenfusion || Operative Maß­nahmen || Lei­tung || GESAMT

    ZEITBE­DIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 11 || 11 || 46 || 6 || 86

    ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Zusätzliche Zeit­bedienstete || || || +1 || +1 || +2 || || +4

    Zusätzliche ANS || || || || || || ||

    ZEITBE­DIENSTETE INSGES. || 7 || 5 || 12 || 12 || 48 || 6 || 90

    ANS INSGES. || || 2 || 1 || || 5 || || 8

    Anhang 2: Ausführliche Begründung des Personalbedarfs für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität

    Tätigkeitsbereiche des Zentrums

    1.           DATENFUSION

    Definition

    Der Bereich „Datenfusion“ ist eine neue Funktion Europols, die für die Umsetzung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität erforderlich ist. Den Analysen der Kommission und von RAND zufolge ist der Bereich für eine erfolgreiche Arbeit des Zentrums von grundlegender Bedeutung.

    In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament hat die Kommission Folgendes unterstrichen:

    „Durch eine Informationsverknüpfungsfunktion würde sichergestellt, dass Informationen über Cyberstraftaten aus umfangreichen öffentlichen, privaten und offenen Quellen zusammengetragen und die verfügbaren polizeilichen Daten auf diese Weise angereichert werden könnten.“ Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen gefordert, dass das Zentrum „als Anlaufstelle für die Bekämpfung der Cyberkriminalität in der EU zu einer schnelleren Reaktion auf Cyber-Angriffe beitragen“ sollte.

    Dienstleistungen

    Die vom Bereich „Datenfusion“ erbrachten Dienstleistungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (dabei ist stets angegeben, ob es sich um eine neue Aufgabe für Europol handelt oder um die Verbesserung einer bestehenden Aufgabe):

    1.           NEUE AUFGABE – Schließung der bestehenden Lücken bei den Informationen, die von den für Cybersicherheit und die Bekämpfung von Cyberkriminalität zuständigen Behörden verfügbar sind. Eine Maßnahme besteht in der Verbesserung der Anforderungen für die Meldung von Cyberkriminalitätsdelikten an die nationalen Strafverfolgungsbehörden.

    2.           NEUE AUFGABE – Bereitstellung einer Übersicht für die Mitgliedstaaten über wichtige Fälle und Ermittlungen in der EU mit dem Ziel, eine Koordinierung von Präventionsmaßnahmen und Ermittlungen zu ermöglichen und so die bestmöglichen Ergebnisse bei möglichst geringem Ressourceneinsatz zu erzielen.

    3.           NEUE AUFGABE – Proaktive Überprüfung des Umfelds, Ermittlung neuer Bedrohungen zum Zeitpunkt ihres Entstehens, entsprechende Unterrichtung der Interessenträger.

    4.           NEUE AUFGABE – Bereitstellung eines rund um die Uhr erreichbaren Cyberkriminalitäts-Helpdesks für die Strafverfolgungsstellen der Mitgliedstaaten.

    5.           NEUE AUFGABE – Koordinierung der Tätigkeiten von Europol und CERT, um den Informationsaustausch mit der CERT-Gemeinschaft zu verstärken.

    Ressourcen

    Europol verfügt nicht über das sehr spezifische Profil, das für die Wahrnehmung der Aufgabe der Datenfusion erforderlich ist. Deshalb muss dieser Teil des Zentrums in den Jahren 2014 und 2015 vorrangig behandelt werden. Im Jahr 2013 werden Notbehelfe eingeführt, um den Aufbau eines sehr einfachen Datenfusionsdienstes bis zur vollständigen Zuweisung des Personals zu ermöglichen. Dieser stellt keine langfristige Lösung dar und bietet nicht den optimalen Service, den die Kommission, der Rat, die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger vom Zentrum erwarten.

    2014 (+ 1 AD5) = 4 Zeitbedienstete

    Im Jahr 2014 konzentriert sich das für die Datenfusion zuständige Personal auf die vorstehend genannten Aufgaben 1, 4 und 5. Die Aufgaben 2 und 3 werden bereits in Angriff genommen, aber erst ab 2015 in vollem Umfang wahrgenommen.

    2015 (+ 7 AD5) = 11 Zeitbedienstete

    Das für 2015 zusätzlich beantragte Personal ist das Mindestmaß, das erforderlich ist, um diese wichtige Dienstleistung in einem akzeptablen Rahmen zu erbringen. Dank des für 2015 beantragten zusätzlichen Personals kann die Datenfusion in vollem Umfang stattfinden. Das neue Personal hilft sicherzustellen, dass die von der Kommission und dem Rat formulierten Mindestanforderungen erfüllt werden. Da die Datenfusion rund um die Uhr funktionieren sollte, sind 8 VZÄ und 1 Teamleiter die Mindestpersonalausstattung, die für die Besetzung eines rund um die Uhr funktionsfähigen Dienstes erforderlich ist. Die übrigen 2 VZÄ konzentrieren sich auf die Aufgaben 1, 2 und 3.

    2016-2019 (+ 1 AD5) = 12 Zeitbedienstete

    Ziel ist, im Jahr 2019 über 12 Zeitbedienstete zu verfügen. Dies gewährleistet eine angemessene Unterstützung für alle Aufgaben, und die zunehmende Menge und Zahl der Cyber-Informationen wird dazu bereits genutzt.

    2.           OPERATIVE MASSNAHMEN

    Definition

    Der Bereich „Operative Maßnahmen“ koordiniert wichtige grenzübergreifende Einsätze (oder Ermittlungen), erstellt operative Analysen und bietet Unterstützung sowie technische und digitalforensische Untersuchungen im Labor und vor Ort.

    Er stellt bei gemeinsamen Ermittlungen großes technisches, analytisches und forensisches Fachwissen bereit, unterstützt die Optimierung von Ergebnissen und ermöglicht Verbindungen zu Strafverfolgungsstellen außerhalb der EU.

    In enger Zusammenarbeit mit Eurojust und Interpol unterstützt und koordiniert der Bereich „Operative Maßnahmen“ komplexe grenzübergreifende Ermittlungen, um Überschneidungen und Doppelarbeiten der für Cyberkriminalität zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und Partnerländern zu vermeiden.

    Dienstleistungen

    Die vom Bereich „Operative Maßnahmen“ erbrachten Dienstleistungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (dabei ist stets angegeben, ob es sich um eine neue Aufgabe Europols handelt oder um die Verbesserung einer bestehenden Aufgabe):

    1.           VERBESSERUNG – Analyse von Informationen des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität mit dem Ziel, Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und operative Erkenntnisse zu ermöglichen. Dies dient zur Unterstützung von öffentlichkeitswirksamen Ermittlungen oder Einsätzen, komplexen grenzübergreifenden Untersuchungen und gemeinsamen Ermittlungsgruppen.

    2.           VERBESSERUNG – technische Unterstützung für die Mitgliedstaaten vor Ort oder vom Europol-Sitz aus. Geleistet wird diese unter anderem durch die Verwendung eines mobilen „Werkzeugsatzes“, mit dem Analytiker und/oder Fachleute laufende Ermittlungen auf direktem Wege forensisch unterstützen können. Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung des „Cyber Forensic Lab“ am Sitz von Europol.

    3.           VERBESSERUNG – Koordinierung von Maßnahmen durch operative Zusammenkünfte, Unterstützung gemeinsamer Ermittlungsgruppen und Hilfe bei den EMPACT-Prioritäten in den Bereichen Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet und Kreditkartenbetrug.

    Ressourcen

    2014 (+ 7 AD5) = 28 Zeitbedienstete

    2015 (+ 10 AD5) = 38 Zeitbedienstete

    2016-2019 (+10 AD5) = 48 Zeitbedienstete

    Die Ressourcenzuteilung für den Bereich „Operative Maßnahmen“ basiert auf der Machbarkeitsstudie von RAND Europe, die auch die Grundlage für die Mitteilung der Kommission über die Errichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität dargestellt hat. Die Ressourcenzuweisung von RAND am Ende des Jahres 2014 ist im Wesentlichen vom Ausmaß der Cyberkriminalität und der Zahl der unterstützten Untersuchungen abhängig.

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der eingehende Informationsfluss durch Europols System der Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) im Laufe der letzten beiden Jahre erheblich gewachsen ist, zeigen Datentrends bei der Nutzung von SIENA deutlich, dass die Zahl der von Europol versandten und bei Europol eingegangenen Anfragen leicht gestiegen ist (um 14 %) und dass die Zahl der von Europol durch TWINS, TERMINAL und CYBORG unterstützten öffentlichkeitswirksamen Aktionen stark gestiegen ist (um 62 %). Tatsächlich herrscht ein immer stärkerer Bedarf an Kapazitäten, durch die gewährleistet werden kann, dass die spezialisierten Einheiten über ausreichend Personal verfügen, um weiterhin die erforderlichen, qualitativ hochwertigen Analysen kriminalitätsbezogener Informationen in Cyberkriminalitätsangelegenheiten liefern zu können.

    Im Jahr 2012 unterstützten 17 Zeitbedienstete 44 öffentlichkeitswirksame Aktionen und bearbeiteten 2593 operative Anfragen. Somit entfielen auf weniger als 1 Zeitbediensteten 2 öffentlichkeitswirksame Aktionen und 153 operative Anfragen. Verbessert wird dies teilweise durch 4 Zeitbedienstete, die 2013 hinzukommen, doch da die Zahl der Fälle weiterhin steigt und öffentlichkeitswirksame Aktionen kontinuierliche Unterstützung über Zeiträume zwischen 6 und 24 Monaten erfordern, ist der Bereich „Operative Maßnahmen“ weiter unterbesetzt.

    Die nachstehende Tabelle zeigt eine Vorausschätzung der Unterstützung, die der Bereich „Operative Maßnahmen“ bis 2019 leisten wird. Sie basiert auf der Annahme, dass die Zahl der Anfragen im gleichen Maß weiter steigt und dass sich die Zahl der öffentlichkeitswirksamen Aktionen ab 2014 bei etwa 100 stabilisiert.

    || 2012 || 2013 || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019

    Zahl der Zeitbediensteten || 17 || 21 || 28 || 38 || 40 || 43 || 46 || 48

    Zahl der Anfragen || 2593 || 2956 || 3369 || 3841 || 4379 || 4992 || 5691 || 6488

    Anfragen je Zeitbediensteter || 153 || 141 || 120 || 101 || 109 || 116 || 124 || 135

    Zahl der öffentlichkeits­wirksamen Aktionen || 44 || 71 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100 || 100

    Zeitbediensteter je öffentlichkeits­wirksame Aktion || 0.39 || 0.29 || 0.28 || 0.38 || 0.40 || 0.43 || 0.46 || 0.48

    Aus dieser Tabelle wird deutlich, dass die Personalaufstockung die operative Unterstützung nicht wesentlich verbessern wird, sondern lediglich dafür sorgt, dass sie weiterhin auf einem akzeptablen Niveau stattfinden kann. Da eine öffentlichkeitswirksame Aktion kontinuierliche Unterstützung über einen Zeitraum zwischen 6 und 24 Monaten erfordert, wird die Prioritätensetzung in allen betroffenen Bereichen fortgesetzt, wenn ein Fall eingereicht wird. Dies wird dazu führen, dass in Fällen, in denen normalerweise umfangreiche Unterstützung erforderlich wäre, nur grundlegende Dienste angeboten werden können.

    Zu beachten ist, dass bei einem solchen Anstieg der Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit Cyberkriminalität die Benchmark für Vollzeitäquivalente (VZÄ) gemäß dem in der Machbarkeitsstudie von RAND verwendeten Ansatz bei über 70 Zeitbediensteten im Bereich „Operative Maßnahmen“ im Jahr 2014 läge.

    Somit ist der Ansatz von Europol – beantragt werden 48 Zeitbedienstete plus 2 bis 6 ANS im Jahr 2019 (abhängig von den Mitgliedstaaten) – mehr als angemessen, wenn es darum geht, auch in Zeiten des Sparzwangs die Erwartungen der EU-Bürger zu erfüllen.

    Bei den beantragten Stellen handelt es sich um Spezialisten und Analytiker, die sich auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität verteilen.

    Nicht operative Tätigkeitsbereiche des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität

    Die Kerntätigkeit des Zentrums ist zwar operativ, doch die Kommission und der Rat haben betont, dass weitere Partnerschaften zur Bekämpfung der Cyberkriminalität geschlossen werden müssen – und zwar nicht nur mit den zuständigen Dienststellen, sondern auch mit anderen öffentlichen und privaten Stellen.

    So hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen betont,

    „dass sichergestellt sein sollte, dass das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität eng mit anderen einschlägigen Agenturen und Akteuren wie Eurojust, CEPOL, Interpol, ENISA, der breiteren Computer Emergency Response Team-Gemeinschaft (CERT) und nicht zuletzt mit dem Privatsektor zusammenarbeitet, um das Informationsbild und den Austausch bewährter Praktiken über Cyberkriminalität in Europa in der Praxis zu erweitern bzw. auszubauen“ und

    „dass gewährleistet sein sollte, dass das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität eng mit den bestehenden Foren der Union zusammenarbeitet, die sich mit der Cyberkriminalität befassen, und das Zentrum die Aktivitäten dieser Foren unterstützt und deren Fachwissen nutzt.“

    3.           FuE, FORENSIK UND AUS- UND FORTBILDUNG

    Definition

    Der Bereich „FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung“ befasst sich mit der Forschung zu technischen Gefahrenanalysen, der Überprüfung auf Anfälligkeiten, statischer Forensik, bewährten Verfahren, Aus- und Fortbildung und der Entwicklung von Instrumenten. Er koordiniert eine kostenwirksame Vorgehensweise, bei der Synergien mit anderen Akteuren wie der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU genutzt werden.

    In diesem Bereich werden hochwertige Fähigkeiten auf dem Gebiet der digitalen Forensik entwickelt, die zur Unterstützung der Ermittlungen von Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

    Ferner ist dieser Bereich für die Gestaltung und Verwaltung der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Cyberkriminalität zuständig, die in enger Zusammenarbeit mit der CEPOL und der ECTEG sowie mit privaten Unternehmen und Forschungseinrichtungen erfolgt.

    Dienstleistungen

    Die vom Bereich „FuE, Forensik und Aus- und Fortbildung“ erbrachten Dienstleistungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (dabei ist stets angegeben, ob es sich um eine neue Aufgabe Europols oder um die Verbesserung einer bestehenden Aufgabe handelt):

    1.           NEU – zentrale Zusammenstellung der Anforderungen der Mitgliedstaaten an forensische Instrumente für eine bestmögliche Nutzung von EU-Mitteln (z. B. 7. Forschungsrahmenprogramm) mit dem Ziel, diese dringend benötigten Instrumente zu entwickeln und sie an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verteilen.

    2.           VERBESSERUNG – akkreditierte forensische Kompetenz, die Lösungen auf neuestem technischen Stand bietet (z. B. leistungsfähige Systeme zur Entschlüsselung, Gewinnung und Analyse operativer Informationen, die Computern, digitalen Geräten oder digitalen Speichermedien entnommen werden). Diese umfasst ein speziell eingerichtetes IKT-Netz, spezialisierte Hardware- und Software-Tools und unterstützt die Verarbeitung von Informationen gemäß der AWF-Regelung. Diese Funktion wird den einschlägigen ISO-Standards entsprechen, damit die Verlässlichkeit der Abläufe und ihrer Ergebnisse möglichst groß ist.

    3.           VERBESSERUNG – einheitlicher Ablauf von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Kapazitätsaufbaumaßnahmen in Mitgliedstaaten, durch die Grundkenntnisse und fortgeschrittene Kenntnisse über Ermittlungsinstrumente, Verfahren und Trends erweitert werden, um alle Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, den zunehmenden Problemen in diesem sich schnell weiter entwickelnden Kriminalitätsbereich entgegenzuwirken.

    4.           NEU – Ermittlung bewährter Verfahren für Online-Ermittlungstechniken und die Festlegung von Standards für die Sammlung und Bereitstellung digitaler Beweismittel in Zusammenarbeit mit Eurojust und anderen Partnern.

    Ressourcen

    2014 (+ 1 AD5 und 3 AD6) = 7 Zeitbedienstete

    Forensik: + 3 leitende Spezialisten (AD6)

    Die forensische Unterstützung der zuständigen Dienststellen wird eine der wichtigsten Aufgaben des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sein. Zwar verfügen alle zuständigen Dienststellen über forensische Labors, doch für einen Teil der sehr komplexen Analysen wird häufig das Fachwissen von Europol benötigt. In den meisten Fällen wird jedoch die Unterstützung spezialisierter Labors außerhalb des Strafverfolgungsbereichs in Anspruch genommen. Mit einer angemessenen Ressourcenausstattung kann das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität diese Dienstleistungen erbringen. Zudem sehen sich die Labors der Mitgliedstaaten einer so starken plötzlichen Zunahme des Bedarfs an Analysen digitaler Beweismittel gegenüber, dass manche von ihnen einen Bearbeitungsrückstand von mehr als zwei Jahren haben. Dank der Zentralisierung wird das zentrumseigene Labor am Sitz und vor Ort forensische Verfahren zur Anwendung bringen und einschlägige Berichte erstellen können, die das Sammeln digitaler Beweismittel durch die Mitgliedstaaten zeitnah unterstützen können. Dieses Team wird fortschrittliche, von der europäischen Forschung und Entwicklung entwickelte Techniken verwenden, um den Ermittlern effizientere Werkzeuge an die Hand zu geben. Für die Besetzung des geplanten Labors des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sind im Jahr 2014 3 leitende Spezialisten erforderlich, um die grundlegenden Fachbereiche digitale Forensik, mobile Forensik, Netzforensik und Reverse engineering von Malware abzudecken.

    Aus- und Fortbildung: + 1 Spezialist (AD5)

    Der Rat hat in seiner Mitteilung bekräftigt, „dass es Zweck des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sein soll, als europäische Anlaufstelle für Informationen über Cyberstraftaten zu dienen, cyberkriminalitätsspezifisches Fachwissen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten zu sammeln und bei den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Ermittlungen über Cyberstraftaten Hilfestellung zu bieten.“

    Auch wenn Fortbildungsmaßnahmen und der Kapazitätsaufbau in Zusammenarbeit mit der CEPOL durchgeführt werden, ist für die Durchführung ein Spezialist erforderlich, der als Fortbildungskoordinator fungiert. Es handelt sich hierbei um die Mindestpersonalausstattung, die notwendig ist, um eine koordinierte Entwicklung und Durchführung von Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Strafverfolgungsdienste, Justizbehörden und den Privatsektor sicherzustellen. Diese Person soll auch dafür zuständig sein, Vorschläge zur Vereinheitlichung der Strafverfolgung von Cyberstraftaten vorzulegen und sicherzustellen, dass alle in einem Mitgliedstaat gesammelten Beweismittel in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und von allen Gerichten zugelassen werden.

    2015 (+ 1 AD5 und 1 AD7) = 9 Zeitbedienstete

    FuE: + 1 Spezialist (AD5)

    Die Zahl potenzieller EU-Projekte wird weiter steigen. Dadurch wird ein zusätzlicher Spezialist erforderlich, der Initiativen ermittelt, die für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und die Mitgliedstaaten von Interesse sind. Die Koordinierung der Nachfrage nach Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Bekämpfung der Cyberkriminalität in der EU in Verbindung mit dem ENLETS ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Strafverfolgungsstellen von gründlichen Forschungsarbeiten, von kostenwirksamen und schnellen Instrumenten und vom nötigen Wissen profitieren können und dass die steigende Nachfrage bewältigt werden kann. Das Zentrum wird dann in der Lage sein, im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ stimmige und sachdienliche Projekte vorzuschlagen. Der steigende Bedarf, an FuE-Konsortien beratend teilzunehmen, wird durch dieses Personal gedeckt.

    Forensik: + 1 leitender Spezialist (AD7)

    Die Einstellung eines hochqualifizierten Mitarbeiters wird einen Anstieg der Qualität der forensischen Analysen ermöglichen. Diese Einstellung ist bis spätestens 2015 erforderlich, damit sämtliche im Labor durchgeführten forensischen Tätigkeiten fortgesetzt werden können. Sie gewährleistet, dass möglichst früh im Jahr 2015 akkreditierte, hochwertige forensische Lösungen angeboten werden können (Einrichtung einer Entschlüsselungsplattform, Akkreditierung nach ISO 17020 für das „Cyber-Lab“). Die betreffende Person soll die forensischen Tätigkeiten koordinieren und bei wichtigen Cyberoperationen, bei denen Entscheidungen zu treffen sind, die verschiedene forensische Arbeitsabläufe umfassen, als forensischer Koordinator für „digitale Tatorte“ fungieren.

    2016-2019: (+ 1 AD6 + 2 AD5) = 12 Zeitbedienstete

    Das zusätzliche Personal wird eine angemessene Koordinierung der neuen Fortbildungsmaßnahmen, eingehende forensische Tätigkeiten und den Großteil der Unterstützung für FuE-Projekte der EU sicherstellen.

    4.           STRATEGIE – PRÄVENTION – ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

    Definition

    Der Bereich „Strategie – Prävention – Öffentlichkeitsarbeit“ führt Trendanalysen, Maßnahmen zur Früherkennung und Prävention von Straftaten, politische Arbeiten und strategische Planungen durch und pflegt den Kontakt zu Interessenträgern.

    Da sich die überwiegende Mehrheit der Informationen nicht im Besitz von Strafverfolgungsstellen befindet, bemüht sich dieser Bereich darum, Vertrauen zwischen dem Privatsektor und den Strafverfolgungsbehörden aufzubauen. Dabei profitiert er von den wichtigen Partnerschaften mit den CERTs und der ENISA, Militär- und Sicherheitsdiensten, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern in den Bereichen Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet und Online-Betrug.

    Er fungiert als Anlaufstelle für europäische Ermittler im Bereich Cyberkriminalität und vertritt deren gemeinsame Belange im Dialog mit privaten Partnern, Hochschulen und Bürgern.

    Der Bereich „Strategie – Prävention – Öffentlichkeitsarbeit“ verschafft dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität eine privilegierte Position zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, die ihm eine bessere Kartierung der Cyberkriminalitätslandschaft in Echtzeit sowie im Rahmen eines strategischen, auf die Zukunft ausgerichteten Simulationsdesigns ermöglicht.

    Dienstleistungen

    Die vom Bereich „Strategie – Prävention – Öffentlichkeitsarbeit“ erbrachten Dienstleistungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (dabei ist stets angegeben, ob es sich um eine neue Aufgabe Europols oder um die Verbesserung einer bestehenden Aufgabe handelt):

    1.           VERBESSERUNG – Durchführung strategischer Analysen durch Erstellung der Risikobewertung der EU zu Cyberkriminalität, sexueller Ausbeutung von Kindern im Internet, Kreditkartenbetrug und verbundenen Online-Bedrohungen; spezielle thematische Bewertungen zu entstehenden Trends, kriminellen Methoden und begünstigenden Faktoren; auf die Zukunft ausgerichtete Untersuchung technologischer und anderer externer Entwicklungen mit dem Ziel, potenzielle Risiken, Anfälligkeiten und wichtige Themen für politische Entscheidungsträger und Gesetzgeber zu ermitteln.

    2.           VERBESSERUNG – Gewährleistung der Cyberkriminalitätsprävention in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, Förderung bestehender Initiativen und Mitwirkung an Entwicklungs-, Präventions- und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Bereichen Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet, Kreditkartenbetrug und sonstige Online-Bedrohungen; Überprüfung auf Anfälligkeiten und Verfahrenslücken mit dem Ziel, sachdienliche Erkenntnisse für die künftige Politikgestaltung und für die Entwicklung sicherer Produkte zu gewinnen.

    3.           VERBESSERUNG – Aufbau und Pflege von Vertrauensverhältnissen innerhalb der Strafverfolgungsgemeinschaft (EMPACT, CIRCAMP, EUCTF, VGT); Verwaltung der operativen Verbindungen zwischen dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und dem ELO-Netz zur Gewährleistung angemessener Kommunikation; Einrichtung sektorübergreifender Vertrauensnetze zwischen Strafverfolgungsstellen, der Wirtschaft, den Hochschulen und Organisationen der Zivilgesellschaft zwecks Verbesserung der operativen und strategischen Reaktion auf Cyberkriminalität.

    4.           NEU – Weiterentwicklung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zur gemeinsamen Stimme aller Cyberkriminalitätsermittler in der EU: Kommunikation von Ansichten, Standpunkten und Ergebnissen der EU im Bereich der Cyberkriminalität; Weiterentwicklung zur zentralen EU-Dienststelle für die Bekämpfung von Cyberkriminalität; Koordinierung der Beiträge der EU-Mitgliedstaaten und -Einrichtungen zur Verwaltung des Internets und Förderung der Standardisierung von Vorgehensweisen und der Annahme bewährter Verfahren im Bereich der Cyberkriminalität.

    5.           NEU – Verwaltung und Entwicklung einer Online-Plattform für die Zusammenarbeit (SPACE), die den Austausch und die Weitergabe von strategischem und technischem Fachwissen zwischen Strafverfolgungsstellen und dem Privatsektor in den Bereichen Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet und Online-Betrug erleichtert.

    6.           NEU – Bereitstellung maßgeschneiderter Newsfeeds über aufkommende kriminelle Entwicklungstrends, technologische Entwicklungen und andere wichtige Informationen. Die betreffenden Informationen werden durch eine aktive Partnerschaft mit Forschungsinstituten, Hochschulen und Partnern aus der Wirtschaft gewonnen.

    Wenn der rechtliche Rahmen eine engere Verbindung mit privaten Parteien ermöglicht, wird der Ressourcenbedarf in größerem Maße ansteigen.

    Ressourcen

    2014 (+ 2 AD5 und 1 AD7) = 8 Zeitbedienstete

    Strategie: + 1 leitender Spezialist (AD7)

    Um „das Gesamtbild in der Praxis zu erweitern“, wird 1 leitender Analytiker im Bereich „Strategische Analyse“ benötigt. Im Bereich der Cyberkriminalität ergeben sich Informationen sehr häufig aus aktiven Partnerschaften mit Stellen wie Hochschulen, Wissenschaftlern und Versicherungsgesellschaften und werden genutzt, um Trends und Bedrohungen in der Cyberkriminalität vorherzusagen und die Strategie in diesem Bereich auszurichten. Somit unterscheidet sich die betreffende Stelle erheblich von der Europol-Stelle im Bereich der traditionellen strategischen Analyse, bei der hauptsächlich Informationen aus dem Strafverfolgungsbereich verwendet werden. Daher erfordert diese Stelle eine Reihe von Kompetenzen, die sich sehr von den traditionell von Europol-Analytikern geforderten Kompetenzen unterscheidet. Die Fähigkeit, treffende Bedrohungsbewertungen zu erstellen und die Strategie gegen Cyberkriminalität in die richtige Richtung zu lenken, ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der Tätigkeiten des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität. Es ist eine Person in leitender Position erforderlich, die das Team anleitet und so sicherstellt, dass kohärente und zielgerichtete Analyseprodukte von angemessener Qualität erstellt werden.

    Öffentlichkeitsarbeit: + 2 Spezialisten (AD5)

    Die Schlussfolgerungen des Rates begründen auch den Bedarf an Personal zur Durchführung der erforderlichen Öffentlichkeitsarbeits- und Kommunikationstätigkeiten für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität. Die meisten Informationen über Cyberkriminalität stammen aus Quellen außerhalb des Strafverfolgungsbereichs. Wenn das Zentrum in diesem Bereich zu einer festen Größe werden und einen Mehrwert für die operativen Tätigkeiten erbringen soll, müssen solide Beziehungen für die Zusammenarbeit mit anderen Partnern mit einem Interesse an der Bekämpfung der Cyberkriminalität aufgebaut werden. Zur Unterstützung dieser Tätigkeit ist im Jahr 2014 1 Spezialist für Öffentlichkeitsarbeit erforderlich.

    Um die Kommunikation zwischen den Cyberkriminalitätsspezialisten zu erleichtern, muss zudem die sichere Plattform für akkreditierte Cyberkriminalitätsexperten („Secure Platform for Accredited Cybercrime Experts“, SPACE) ihr volles Potenzial ausschöpfen. Im Jahr 2014 wird 1 Spezialist benötigt, der den Inhalt verwaltet und die Plattform moderiert. Dieser Spezialist wird außerdem an der Organisation von Veranstaltungen im Zusammenhang mit Cyberkriminalität einschließlich der jährlichen Cyberkriminalitätskonferenz von Interpol und Europol mitwirken.

    2015 (+ 1 AD5 und 1 AD6) = 10 Zeitbedienstete

    Strategie: + 1 leitender Spezialist (AD6)

    Angesichts der Komplexität und Vielfalt der Cyberkriminalität ist eine zusätzliche Stelle erforderlich, um das strategische Spektrum zu überwachen und qualitativ hochwertige, auf die Zukunft ausgerichtete Bewertungen zu erstellen. Einen Schwerpunkt dieser Arbeit wird die Prävention mit einem disziplinübergreifenden Ansatz bilden, der alle wichtigen Partner auf politischer und operativer Ebene einschließt. Um diesen Bereich abzudecken, ist 1 leitender Spezialist mit dem Dienstgrad AD7 erforderlich.

    Öffentlichkeitsarbeit: +1 Spezialist (AD5)

    Ein zusätzlicher Spezialist ist erforderlich, um den Umfang der Öffentlichkeitsarbeit des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu erweitern, während der Betrieb des Zentrums bereits im normalen Arbeitsrhythmus läuft. Die Arbeit dieses Spezialisten wird darin bestehen, die Beziehungen zu privaten und öffentlichen Partnern zu pflegen und ausgehend von der im Zentrum geleisteten Arbeit und der dort gewonnenen Erfahrungen proaktiv Informationen für interne und verschiedene externe Zielgruppen bereitzustellen.

    2016-2019: (+ 2 AD5) = 12 Zeitbedienstete

    Das zusätzliche Personal soll die Qualität und die Produktionsrate für strategische Analysen erhöhen. Ferner soll es zur Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit des Zentrums beitragen.

    5.           Leitung

    Im Zeitraum 2014-2019 werden lediglich zwei zusätzliche Zeitbedienstete eingestellt werden. Eine Stelle ersetzt eine AD12-Stelle von Europol für die Leitung des Zentrums.

    Die andere Stelle betrifft eine Reihe neuer Aufgaben, die mit den strategischen Tätigkeiten des Zentrums zusammenhängen:

    – NEU – Vorsitz und Koordinierung der Tätigkeiten des Programmausschusses des Zentrums.

    – NEU – Leitung der vom Programmausschusses eingesetzten Beratergruppen.

    – NEU – Koordinierung und Bereitstellung eines Sekretariats für CIRCAMP, VGT, EUCTF, EFC und ECTEG.

    Neben den genannten Aufgaben wird der Inhaber dieser Stelle auch eine angemessene operative und administrative Koordinierung aller Funktionen des Zentrums sicherstellen. Er gewährleistet zudem, dass die Tätigkeiten des Zentrums im Einklang mit der Strategie und dem Arbeitsplan Europols stehen.

    2014-2019 (+ 1 AD12 und 1 AD7) = 6 Zeitbedienstete

    [1]               „Das Stockholmer Programm - Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1).

    [2]               KOM(2010) 673 endg.

    [3]               Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität (Europol, 2011).

    [4]               Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und der organisierten Kriminalität (Europol, 2013).

    [5]               Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und der organisierten Kriminalität (Europol, 2013).

    [6]               Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität (Europol, 2011).

    [7]               Nach Schätzungen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNOCD) aus dem Jahr 2010 gibt es in Europa 140 000 Opfer von Menschenhandel; das Bruttojahreseinkommen ihrer Ausbeuter wird auf 3 Mrd. US-Dollar geschätzt. Da die durchschnittliche Ausbeutungsdauer bei zwei Jahren liegt, würde dies bedeuten, dass jedes Jahr mindestens 70 000 neue Opfer von Menschenhandel hinzukommen. Dies scheint eine kontinuierliche Entwicklung zu sein.

    [8]               Laut dem Jahresbericht 2012 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zum Stand der Drogenproblematik in Europa waren im Jahr 2011 4 % aller Sterbefälle unter Europäern zwischen 15 und 39 Jahren auf Drogenmissbrauch zurückzuführen, und die Zahl der Drogenkonsumenten in der EU belief sich auf ca. 1,4 Millionen.

    [9]               Nach Schätzungen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung aus dem Jahr 2010 belief sich das Gesamtvolumen des dokumentierten legalen Handels mit Schusswaffen weltweit auf ca. 1,58 Mrd. US-Dollar und das Volumen der nicht dokumentierten legalen Transaktionen auf weitere 100 Mio. US-Dollar. Das Volumen des illegalen Handels mit Schusswaffen wird zumeist auf 10 bis 20 % des legalen Handels geschätzt, dürfte also zwischen 170 und 320 Mio. US-Dollar jährlich betragen.

    [10]             Schätzungen zufolge beläuft sich der durch Korruption verursachte Schaden für die EU-Wirtschaft auf 120 Mrd. EUR jährlich (siehe KOM(2011) 308 endg.).

    [11]             Laut der von Europol durchgeführten Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität aus dem Jahr 2011 „erwirtschafteten“ organisierte kriminelle Vereinigungen im Jahr 2009 über 1,5 Mrd. EUR durch Zahlungskartenbetrug.

    [12]             Laut Schätzungen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung wurden im Jahr 2009 bis zu 70 % aller weltweit erwirtschafteten illegalen Erträge (Gesamtvolumen 2009: 2,1 Billionen US-Dollar) „gewaschen“.

    [13]             Laut der von Europol durchgeführten Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität 2013 sind alle Mitgliedstaaten von Cyberkriminalität betroffen. So hat die Europäische Kommission ermittelt, dass 8 % aller Internetnutzer in der EU schon einmal Opfer von Identitätsdiebstahl und 12 % Opfer einer Form von Onlinebetrug geworden sind. Außerdem sind Millionen Haushalte in der EU von Malware betroffen, und das Gesamtvolumen der im Zusammenhang mit Bankenbetrug stehenden Cyberstraftaten nimmt seit Jahren zu.

    [14]             EU-Strategie der inneren Sicherheit: fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa (KOM(2010) 673 endg.) So gab es im Jahr 2011 insgesamt 174 Terroranschläge in den Mitgliedstaaten der EU (Te-SAT 2012).

    [15]             Eurobarometer 77, Frühjahr 2012.

    [16]             Eurobarometer 77, Frühjahr 2012. Dabei sprachen sich 27 % aller EU-Bürger dafür aus, dass die EU-Organe in den kommenden Jahren das Schwergewicht auf die Kriminalitätsbekämpfung legen sollten.

    [17]             Eurobarometer Spezial (390) zum Thema Sicherheit im Internet (Juli 2012). Eurobarometer 77, Frühjahr 2012. Dabei gaben 74 % der Befragten an, die Gefahr Opfer einer Cyberstraftat zu werden, sei im vergangenen Jahr größer geworden.

    [18]             Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19.7.2012 (http://europa.eu/agencies/documents/joint_statement_and_common_approach_2012_de.pdf).

    [19]             SWD (2013)98 final.

    [20]             KOM(2010) 776 endg.

    [21]             COM(2013) 172 final.

    [22]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    [23]             Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, Straßburg, 28.1.1981.

    [24]             Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

    [25]             ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60. Die Kommission hat einen Vorschlag zur Ersetzung dieses Rahmenbeschlusses durch eine Richtlinie vorgelegt (COM(2012) final).

    [26]             Die endgültige Stellenzahl und der Gesamtmittelbedarf hängen vom Ergebnis der kommissionsinternen Prüfung des Ressourcenbedarfs der dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 und vom Ausgang der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen ab (insbesondere von der Bewertung des „tatsächlichen Bedarfs“ vor dem Hintergrund konkurrierender Forderungen nach stark begrenzten Haushaltsmitteln und der geforderten fünfprozentigen Personalkürzung in den Agenturen).

    [27]             ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

    [28]             ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

    [29]             ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

    [30]             ABl. C 115 vom 4.5.2010, S.1.

    [31]             Hier Verweis auf die angenommene Richtlinie einfügen (Vorschlag: COM(2013) 48 final).

    [32]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    [33]             Straßburg, 28.1.1981.

    [34]             Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

    [35]             ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

    [36]             ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    [37]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    [38]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    [39]             ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

    [40]             ABl. L 185 vom 16.7.2005, S. 35.

    [41]             ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

    [42]             ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

    [43]             ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    [44]             ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

    [45]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

    [46]             ABM (Activity-Based Management): maßnahmenbezogenes Management – ABB (Activity-Based Budgeting): maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [47]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

    [48]             Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, ABl. C 115 vom 4.5.2010.

    [49]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

    [50]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

    [51]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

    [52]             EFTA: Europäische Freihandelszone.

    [53]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Beitrittskandidaten des Westbalkans.

    [54]             Die im Zusammenhang mit Europol bzw. CEPOL bestehenden Haushaltslinien 18.050201, 18.050202, 18.050501 und 18.050502 werden durch eine einzige Haushaltslinie ersetzt.

    [55]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [56]             Die endgültige Zahl an Stellen und der Gesamtmittelbedarf hängen vom Ergebnis der kommissionsinternen Prüfung des Ressourcenbedarfs der dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 und vom Ausgang der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen ab (insbesondere von der Bewertung des „tatsächlichen Bedarfs“ vor dem Hintergrund konkurrierender Forderungen nach stark begrenzten Haushaltsmitteln und mit Blick auf die Einhaltung der Personalkürzungen um 5 % in den Agenturen).

    [57]             Bei diesen Zahlen sind die Einsparungen infolge der Verschmelzung der CEPOL mit Europol, die sich auf 17,2 Mio. EUR (10,1 Mio. EUR Personalkosten plus 7,1 Mio. EUR Gebäude- und sonstige Verwaltungskosten) im Zeitraum 2015-2020 belaufen, berücksichtigt.

    [58]             Ergebnisse sind Produkte und Dienstleistungen, die geliefert bzw. erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten oder gebaute Straßenkilometer).

    [59]             Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)“ beschrieben.

    [60]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [61]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [62]             AC= Vertragsbediensteter, AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. INT = Interimsbedienstete; ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger.

    [63]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [64]             Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [65]             AC= Vertragsbediensteter, AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. INT = Interimsbedienstete; ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger.

    [66]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [67]             Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [68]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [69]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto (d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten) anzugeben.

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