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Document 52013PC0078

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG

    /* COM/2013/078 final - 2013/0049 (COD) */

    52013PC0078

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG /* COM/2013/078 final - 2013/0049 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Der freie Verkehr sicherer Verbraucherprodukte ist einer der Eckpfeiler der Europäischen Union. Er ist eine wichtige Säule des Binnenmarkts und sorgt dafür, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Produkten Vertrauen haben können.

    Dieser Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten, mit dem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit[1] (kurz „RaPS“) ersetzt wird, betrifft aus einem Herstellungsprozess hervorgegangene Verbraucherprodukte (außer Lebensmitteln). Wie schon die RaPS zielt die vorgeschlagene Verordnung darauf ab, dass Verbraucherprodukte „sicher“ sind, dass die Wirtschaftsakteure bestimmte Pflichten zu erfüllen haben und dass Normen im Hinblick auf das allgemeine Sicherheitsgebot ausgearbeitet werden.

    Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung und ihre Wechselwirkung mit anderen Unionsvorschriften werden jedoch unter Wahrung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher erheblich gestrafft und vereinfacht.

    Überschneidungen bei den Bestimmungen für die Marktüberwachung und bei den Auflagen für die Wirtschaftsakteure, die in verschiedenen Unionsvorschriften enthalten sind (etwa in der RaPS, in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten[2] in bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die auch Verbraucherprodukte betreffen), sorgen sowohl bei den Wirtschaftsakteuren als auch bei den nationalen Behörden für Verwirrung und behindern die Marktüberwachung in der Union ernsthaft.

    Mit diesem Vorschlag soll der Rechtsrahmen für Verbraucherprodukte geklärt werden; neuere rechtsetzende Entwicklungen wie der 2008 verabschiedete „Neue Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“[3], die Anpassung bereichsspezifischer Harmonisierungsvorschriften an diesen neuen Rahmen[4] und das Inkrafttreten einer neuen Verordnung zur europäischen Normung[5] am 1. Januar 2013 werden dabei berücksichtigt.

    Der vorliegende Vorschlag ist Bestandteil des „Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets“, das auch einen Vorschlag für eine einzige Marktüberwachungsverordnung und einen mehrjährigen Aktionsplan zur für den Zeitraum 2013-2015 enthält. In der Binnenmarktakte von 2011[6] wurden die Überarbeitung der RaPS und die Aufstellung eines Marktüberwachungsplans als Initiativen genannt, die zu mehr Wachstum und Arbeitsplätzen beitragen. In der 2012 angenommenen Binnenmarktakte II[7] wird das Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket als eine Schlüsselmaßnahme dafür bezeichnet, die Sicherheit der in der EU vertriebenen Produkte durch „höhere Kohärenz und bessere Durchsetzung der Vorschriften zur Produktsicherheit und Marktüberwachung“ zu erhöhen.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Von 2009 bis 2011 führte die Kommission umfangreiche öffentliche Konsultationen zur Überarbeitung der RaPS im Hinblick auf den Umfang der Folgenabschätzung durch. Nachdem der Umfang der Folgenabschätzung festgelegt war, leitete die Kommission die zweite Runde der öffentlichen Konsultation ein, bei der es um vier Hauptbereiche ging, in denen die EU ihre Produktsicherheitsregeln verbessern kann: i) Verfahren für die Vergabe von Normungsaufträgen nach der RaPS für nicht harmonisierte Produkte, ii) Harmonisierung von Sicherheitsbewertungen, iii) Zusammenarbeit und Abstimmung bei der Marktüberwachung, auch betreffend den Betrieb des Schnellwarnsystems (RAPEX) der EU und Online-Vertriebswege, und iv) Anpassung an das „Paket über den freien Warenverkehr“.

    Diese zweite Runde der öffentlichen Konsultation über die ermittelten Probleme und die von der Kommission vorgeschlagenen Lösungen fand zwischen Mai und Dezember 2010 statt. Vom 18. Mai bis zum 20. August 2010 lief über das Internet eine öffentliche Anhörung der Kommission zu diesen vier Hauptbereichen. Die Kommission bat um Beiträge zu insgesamt vier Konsultationspapieren und neun Fragebögen, die sich an verschiedene Interessengruppen richteten. 55 nationale Behörden aus allen Mitgliedstaaten außer einem, sowie aus Norwegen, Island und der Schweiz beteiligten sich. Verschiedene andere Interessengruppen, darunter mehr als 30 Unternehmensverbände, 17 Verbraucherverbände und über 50 Wirtschaftsakteure (auch mehrere KMU) lieferten Beiträge zu der Anhörung. Auf die neun Online-Fragebögen gingen insgesamt 305 Antworten ein. 13 Unternehmens- bzw. Verbraucherverbände legten zudem eigene Positionspapiere vor. Während die Anhörung lief, fanden auch mehrere Vorträge bei Interessengruppen (sowohl mit Unternehmens- als auch mit Verbraucherorganisationen) und direkte Gespräche statt.

    Die zweite Runde der öffentlichen Konsultation endete am 1. Dezember 2010 mit einer internationalen Stakeholder-Konferenz zur Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, auf der die Interessengruppen der Kommission ihre Ansichten zu den wichtigsten Schlussfolgerungen aus der online durchgeführten öffentlichen Anhörung erläuterten.

    Die dritte Runde fand zwischen Januar und März 2011 in Form gezielter Stakeholder-Treffen mit Teilnahme von Experten für die relevanten Bereiche statt. Bei diesen Treffen wurden strukturelle Themen erörtert, etwa die Organisation der Marktüberwachungs-Koordinierung, die Folgen der neuen Pflichten der Wirtschaftsakteure (vor allem in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit), die Verfahren für die Formulierung von Aufträgen für die Erarbeitung europäischer Normen nach der RaPS und die Optionen für eine klare und verständliche Struktur der Sicherheitsvorschriften für Nicht-Lebensmittel-Produkte.

    Eines der Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen und des Dialogs mit interessierten Kreisen bestand darin, die Marktüberwachungsvorschriften aus der geltenden RaPS in eine neue eigenständige Marktüberwachungsverordnung zu übernehmen, die parallel zu diesem Vorschlag für die Überarbeitung der RaPS ausgearbeitet und angenommen werden sollte.

    Folglich werden in der Folgenabschätzung der Kommission Aspekte behandelt, die sich sowohl auf diesen Vorschlag als auch auf den Vorschlag für eine neue Marktüberwachungsverordnung beziehen. Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission gab im September 2012 eine befürwortende Stellungnahme ab.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    · Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    In dem Vorschlag wird der Geltungsbereich der Verordnung klar gegenüber bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgegrenzt. Der allgemeine Grundsatz, dass alle Nicht-Lebensmittel-Produkte sicher sein müssen, gilt ohne Ausnahme, aber die spezifischeren Pflichten der Wirtschaftsakteure sind nur für solche Akteure bestimmt, die nicht durch entsprechende Pflichten in Harmonisierungsrechtsvorschriften für einzelne Produktbereiche gebunden sind. Die Kommission beabsichtigt, Leitlinien auszuarbeiten, die der Wirtschaft, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen, helfen herauszufinden, welche Vorschriften für die Verbraucherprodukte gelten, die sie herstellen oder vertreiben.

    Der Abschnitt mit den Begriffbestimmungen wurde aktualisiert und gegebenenfalls an den „neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“[8] angeglichen.

    · Allgemeines Sicherheitsgebot und Pflichten der Wirtschaftsakteure

    Die Forderung, dass alle Verbraucherprodukte sicher sein müssen, wenn sie auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, ist eine der Säulen des Unionsrechts im Bereich Produktsicherheit. Dieses allgemeine Produktsicherheitsgebot, das bereits in der RaPS enthalten war, wurde beibehalten. Seine praktische Umsetzung wird jedoch durch die Einführung einer klaren Verbindung zu bereichsspezifischen Vorschriften und eine Vereinfachung der Normungsvorschriften einfacher gestaltet.

    Bei Verbraucherprodukten, die bereichsspezifischen Harmonisierungsrechts­vorschriften der Union genügen, mit denen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Personen gesorgt werden soll, wird auch in der vorgeschlagenen Verordnung vermutet, dass sie sicher sind. Genügen sie den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften nicht, würde die Sicherheitsvermutung für sie nicht gelten; dieser Mangel würde jedoch über die bereichsspezifischen Rechtsvorschriften in Verbindung mit der geplanten einzigen Marktüberwachungsverordnung angegangen.

    Der Vorschlag enthält zudem die grundlegenden Pflichten der Wirtschaftsakteure in der Lieferkette für die Verbraucherprodukte (Hersteller, Einführer, Händler), für die in bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine entsprechenden Anforderungen festgelegt sind. Die Pflichten stützen sich auf die diesbezüglichen Bestimmungen im Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten[9] und betreffen unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Identifizierung der Produkte, der Maßnahmen im Falle unsicherer Produkte und der Unterrichtung der zuständigen Behörden. Je nach den Risiken, die von ihren Produkten potenziell ausgehen, werden die Hersteller technische Unterlagen über ihre Produkte erstellen müssen, die die erforderlichen Nachweise enthalten, dass ihr Produkt sicher ist.

    Ebenfalls nach dem Vorbild des Beschlusses Nr. 768/2008/EG verlangt der Vorschlag von den Wirtschaftsakteuren, dass sie in der Lage sein müssen, die Unternehmer zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen haben und an die sie es abgegeben haben. Wenn dies durch die einem bestimmten Produkttyp anhaftenden Risiken gerechtfertigt ist, sollte die Kommission befugt sein, Wirtschaftsakteure durch entsprechende Maßnahmen zu verpflichten, ein elektronisches Rückverfolgungssystem einzurichten oder zu übernehmen.

    · Nutzung europäischer Normen

    Wie in der RaPS wird auch in dem Vorschlag für die neue Verordnung die Nutzung von Normen zur Unterstützung der Umsetzung des allgemeinen Sicherheitsgebots befürwortet. Allerdings wurde der Prozess zur Ermittlung bestehender europäischer Normen oder zur Erteilung von Aufträgen für die Erarbeitung europäischer Normen, die eine Sicherheitsvermutung bezüglich eines Produkts begründen könnten, deutlich vereinfacht und an die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 angepasst, mit der ein neuer umfassender Rahmen für die europäische Normung gesetzt wird[10]. Dieses Vorgehen macht deutlich, wie wichtig der Kommission ein Ansatz der Koregulierung ist, und es trägt dazu bei, dass europäische Normen verstärkt zur Flankierung des Verordnungsvorschlags genutzt werden.

    · Übernahme von Marktüberwachungs- und RAPEX-Bestimmungen in eine neue Marktüberwachungsverordnung

    Getreu dem Ziel, die Überwachung aller Produkte auf dem Markt zu verschärfen und zu vereinheitlichen, ganz gleich, ob es sich um harmonisierte oder nicht harmonisierte Produkte oder Produkte für private oder gewerbliche Nutzer handelt, sind die Bestimmungen für die Marktüberwachung und das RAPEX-System aus der geltenden RaPS in den Vorschlag für eine neue einzige Marktüberwachungsverordnung übernommen worden. Diese neue Verordnung würde ein einstufiges System schaffen, in dem alle Marktüberwachungsbestimmungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden und in dem Warnmeldungen über Risikoprodukte nur noch über RAPEX laufen. Weitere Angaben finden sich in dem Vorschlag für eine Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten.

    · Zuständigkeit der Union, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Rechtsform

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der zugleich Rechtsgrundlage für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts ist und auf dem auch die geltende RaPS beruht. Mit der Regulierung der Produktsicherheit übt die Union ihre geteilte Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV aus.

    Im Binnenmarkt mit seinem freien Warenverkehr kann die Sicherheit der Produkte tatsächlich nur auf Unionsebene wirksam geregelt werden. Dies ist erforderlich, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz (nach Artikel 169 AEUV) zu gewährleisten und um die Mitgliedstaaten daran zu hindern, abweichende Produktvorschriften zu erlassen, die eine Zersplitterung des Binnenmarktes zur Folge hätten. Entsprechend den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität geht dieser Vorschlag nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    Der vorgeschlagene Rechtsakt ist eine Verordnung. Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Regeln vorschreibt, die gleichzeitig und einheitlich in der gesamten EU anwendbar werden. Sie lässt keinen Raum für eine uneinheitliche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, die ein unterschiedliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Folge haben und Hemmnisse für den Binnenmarkt schaffen könnte. Die Ersetzung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wirkt auch stark vereinfachend, weil dann alle Wirtschaftsakteure ihre Geschäfte in einem einheitlichen Rechtsrahmen betreiben können, statt auf ein „Flickwerk“ aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten angewiesen zu sein.

    · Grundrechte

    Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zielt dieser Vorschlag auf ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau ab (Artikel 35 bzw. 38 der Charta), indem er für ein hohes Maß an Sicherheit der auf dem Unionsmarkt angebotenen Verbraucherprodukte sorgt. Der Vorschlag hat Auswirkungen auf die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), doch sind die den Herstellern, Einführern und Händlern von Verbraucherprodukten auferlegten Pflichten erforderlich, um ein hohes Maß an Sicherheit dieser Produkte zu gewährleisten.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Auswirkungen auf den Haushalt entstehen lediglich im Zusammenhang mit der vorschriftsmäßigen Durchführung der Verordnung, die in Form der RaPS bereits Teil des Rechtsbestands der Union ist. Die Auswirkungen auf den Haushalt wurden bereits im Rahmen bestehender oder vorgeschlagener Programme berücksichtigt und stehen im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen. Einzelheiten dazu enthält der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen.

    5.           VEREINFACHUNG UND INTELLIGENTE RECHTSETZUNG

    Dieser Vorschlag trägt zur Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften bei und folgt dem Grundsatz der intelligenten Rechtsetzung. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission erfasst, welch bedeutende Fortschritte bei bereichsspezifischen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Produktsicherheit gemacht wurden, die in der Regel nicht zwischen Produkten für Verbraucher und für Gewerbetreibende unterscheiden. Anders als noch vor 10 oder 15 Jahren entfällt inzwischen eine zweite Schicht von Pflichten für die Wirtschaftsakteure, für die bereits geeignete bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten. Gleichzeitig entsprechen die Pflichten für Hersteller, Einführer oder Händler von Verbraucherprodukten, die nicht von spezifischen Vorschriften erfasst sind, weitgehend denjenigen, die für harmonisierte Produkte gelten.

    Mit diesem Ansatz werden der Verwaltungsaufwand und die Konformitätskosten (Compliance-Kosten) für die Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, gesenkt. Künftig werden sie leicht ausmachen können, welche Vorschriften für ihre gewerbliche Tätigkeit gelten und somit weniger Kosten durch Rechtsunsicherheit haben.

    Wegen Gegenstand und Ziel des Vorschlags für eine Verordnung können Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[11] nicht von den Anforderungen befreit werden, da Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Personen unabhängig von der Größe des Wirtschaftsakteurs gelten müssen. Kleinstunternehmen werden jedoch vermutlich am meisten von der Vereinfachung durch die neue Verordnung profitieren, die zweckdienlich ist und zwei überholte Richtlinien ersetzt. Die Kommission wird Unternehmen (vor allem kleinen und mittleren Unternehmen) und Verbrauchern weitere Orientierungen an die Hand geben, damit sie ihre jeweiligen Rechte und Pflichten leicht erkennen können.

    2013/0049 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit[13] wird gefordert, dass Verbraucherprodukte sicher sind und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten tätig werden, wenn sie gefährliche Produkte entdecken, und diese über das Schnellwarnsystem der Gemeinschaft für gefährliche Produkte (RAPEX) melden. Die Richtlinie 2001/95/EG muss grundlegend überarbeitet werden, um ihre Funktionsweise zu verbessern und die Kohärenz mit den Entwicklungen im Unionsrecht auf den Gebieten Marktüberwachung, Pflichten der Wirtschaftakteure und Normung sicherzustellen. Im Bemühen um Klarheit sollte die Richtlinie 2001/95/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

    (2)       Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Bestimmungen enthält, die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen. Mit einer Verordnung ist dafür gesorgt, dass rechtliche Bestimmungen ab einem bestimmten Zeitpunkt überall in der Union gelten.

    (3)       Diese Verordnung muss zum Erreichen der in Artikel 169 AEUV genannten Ziele beitragen. Insbesondere sollte sie das Funktionieren des Binnenmarktes für Verbraucherprodukte gewährleisten, indem sie einheitliche Vorgaben für ein allgemeines Sicherheitsgebot, Bewertungskriterien und Pflichten der Wirtschaftsakteure macht. Da die Verordnung (EU) Nr. […/…] [über die Marktüberwachung von Produkten][14], die auch für von der vorliegenden Verordnung erfasste Produkte gilt, Bestimmungen für die Marktüberwachung (und für RAPEX) enthält, sind Bestimmungen für die Marktüberwachung oder für RAPEX in dieser Verordnung nicht mehr erforderlich.

    (4)       Die Rechtsvorschriften der Union über Lebens- und Futtermittel und damit zusammenhängende Bereiche gewährleisten die Sicherheit der von ihnen erfassten Produkte. Diese Verordnung sollte somit nicht für solche Produkte gelten, mit Ausnahme der Lebensmittelbedarfsgegenstände, sofern es um Risiken geht, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen[15], oder anderen Lebensmittelvorschriften abgedeckt sind, die nur chemische und biologische Risiken im Zusammenhang mit Lebensmitteln erfassen.

    (5)       Arzneimittel müssen vor dem Inverkehrbringen bewertet werden, wozu auch eine spezifische Risiko-Nutzen-Analyse gehört. Sie sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

    (6)       Diese Verordnung sollte sich nicht auf Dienstleistungen erstrecken. Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollte die Verordnung allerdings für Produkte gelten, die den Verbrauchern im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen geliefert oder bereitgestellt werden, oder denen die Verbraucher während des Erbringens der Dienstleistung direkt ausgesetzt sind. Von Dienstleistungserbringern bediente Beförderungsmittel, in denen die Verbraucher sich fortbewegen oder reisen, sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da sie in Verbindung mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung zu behandeln sind.

    (7)       Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder noch zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsvorschriften zu erlassen. Es fehlt daher ein bereichsübergreifender Rechtsrahmen zum Schließen von Lücken im Verbraucherschutzrecht, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, wie es in den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird.

    (8)       Sofern Verbraucherprodukte durch die vorliegende Verordnung abgedeckt sind, sollte der Geltungsbereich der verschiedenen Teile der Verordnung klar von den bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgegrenzt sein. Das allgemeine Produktsicherheitsgebot und die damit verbundenen Bestimmungen sollten für alle Verbraucherprodukte gelten, die Pflichten der Wirtschaftsakteure hingegen nur dann, wenn nicht Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, etwa über Kosmetikprodukte, Spielzeug, Elektrogeräte oder Bauprodukte, gleichwertige Pflichten enthalten.

    (9)       Im Bemühen um Kohärenz zwischen dieser Verordnung und bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Hinblick auf spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure sollten die Bestimmungen über Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler nach den diesbezüglichen Bestimmungen im Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten[16] formuliert werden.

    (10)     Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte nicht auf eine bestimmte Methode des Verkaufs von Verbraucherprodukten beschränkt sein und somit auch den Fernabsatz einschließen.

    (11)     Diese Verordnung sollte für gebrauchte Produkte gelten, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen, mit Ausnahme der gebrauchten Produkte, von denen die Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Antiquitäten.

    (12)     Diese Verordnung sollte auch für Verbraucherprodukte gelten, die zwar keine Lebensmittel sind, aber leicht mit solchen verwechselt werden und deshalb von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden können, was zum Beispiel zum Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals führen kann. Die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden[17], die solche Lebensmittelimitate bisher regelt, sollte aufgehoben werden.

    (13)     Die Sicherheit von Produkten sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bewertet werden, vor allem ihrer Merkmale und ihrer Aufmachung sowie der voraussichtlichen Nutzergruppen und ihrer Schutzbedürftigkeit; letzteres gilt insbesondere für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.

    (14)     Um zu vermeiden, dass Überschneidungen von Sicherheitsanforderungen und Konflikte mit anderen Rechtsvorschriften der Union entstehen, sollte im Sinne dieser Verordnung ein Produkt als sicher gelten, das bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Personen genügt.

    (15)     Je nach ihrer Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte verantwortlich sein, so dass ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist.

    (16)     Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher sind und dieser Verordnung genügen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.

    (17)     Die Einführer tragen die Verantwortung dafür, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte aus Drittländern der vorliegenden Verordnung genügen. Daher sollten die spezifischen Pflichten der Einführer in diese Verordnung aufgenommen werden.

    (18)     Hersteller und Einführer bringen Produkte in Verkehr, und Händler stellen diese Produkte anschließend auf dem Markt bereit; dabei sollten die Händler gebührend dafür Sorge tragen, dass die Konformität eines Produkts mit dieser Verordnung nicht durch dessen Handhabung beeinträchtigt wird.

    (19)     Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und sollte die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

    (20)     Die verlässliche Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und mit wirksamen Maßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufaktionen, auf nicht sichere Produkte zu reagieren. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte sorgen somit dafür, dass Verbraucher und Wirtschaftsakteure sich genau über unsichere Produkte informieren können, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produktes selbst sowie die des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers ermöglichen. Die Hersteller sollten auch eine Dokumentation der technischen Merkmale ihrer Produkte erarbeiten, wofür sie die am besten geeigneten und kostengünstigsten Möglichkeiten wählen können, beispielsweise elektronische Mittel. Von den Wirtschaftsakteuren sollte zudem verlangt werden, dass sie die Unternehmer nennen können, von denen sie ein Produkt bezogen haben und an die sie es abgegeben haben. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[18] gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung.

    (21)     Die Ursprungsangabe ergänzt die grundlegenden Rückverfolgungsanforderungen wie Name und Anschrift des Herstellers. So lässt sich mit Hilfe der Angabe des Ursprungslands der tatsächliche Herstellungsort bestimmen, wenn der Hersteller nicht erreicht werden kann oder wenn dessen Anschrift vom tatsächlichen Herstellungsort abweicht. Die Marktüberwachungsbehörden können dadurch Produkte leichter zum Herstellungsort zurückverfolgen und im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbraucherproduktsicherheit Verbindung zu den Behörden des Ursprungslands aufnehmen, um geeignete Maßnahmen bei Beanstandungen zu vereinbaren.

    (22)     Zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Anwendung des allgemeinen Sicherheitsgebots nach dieser Verordnung ist es wichtig, dass bestimmte Produkte und Risiken erfassende europäische Normen genutzt werden, damit bei einem Produkt, das einer solchen europäischen Norm entspricht, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, von der Vermutung ausgegangen werden kann, dass es dieses Gebot erfüllt.

    (23)     Muss nach Ansicht der Kommission durch eine europäische Norm sichergestellt werden, dass bestimmte Produkte dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach der vorliegenden Verordnung genügen, sollte die Kommission mit Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung[19] eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, eine Norm zu erarbeiten oder zu nennen, die gewährleistet, dass die der Norm genügenden Produkte als sicher gelten. Die Kommission sollte die Fundstellen solcher europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

    (24)     Die Verfahren, nach denen europäische Normen im Sinne dieser Verordnung in Auftrag gegeben werden und nach denen formelle Einwände gegen diese erhoben werden können, sollten in dieser Verordnung festgelegt und an die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 angepasst werden. Um Kohärenz in Fragen der europäischen Normung zu gewährleisten, sollten Aufträge für europäische Normen oder Einwände gegen eine europäische Norm dem mit dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss vorgelegt werden, nachdem Experten der Mitgliedstaaten für die Sicherheit von Verbraucherprodukten in geeigneter Weise angehört wurden.

    (25)     Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht sind, sollten weiterhin als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gelten. Von der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/95/EG erteilte Normungsaufträge sollten als Normungsaufträge im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden.

    (26)     Fehlen einschlägige europäische Normen oder andere anerkannte Mittel zur Bewertung der Produktsicherheit, so sollten bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten einschlägige gemäß Artikel 292 AEUV angenommene Kommissionsempfehlungen berücksichtigt werden.

    (27)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission in folgenden Bereichen Durchführungsbefugnisse übertragen werden: Befreiung von der Pflicht, den Marktüberwachungsbehörden Risikoprodukte zu melden; Art des Datenträgers und seiner Anbringung an dem Produkt zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit; Normungsaufträge an europäische Normungsorganisationen; Beschlüsse über formelle Einwände gegen europäische Normen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20], ausgeübt werden.

    (28)     Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, wenn Einwände gegen europäische Normen erhoben wurden und wenn die Fundstelle der betroffenen europäische Norm noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, weil die betreffende Norm noch keine Konformitätsvermutung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsgebot gemäß dieser Verordnung begründet.

    (29)     Damit weiterhin ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist, sollte der Kommission im Zusammenhang mit Produkten, auf denen wegen ihres niedrigen Risikogrades Name und Anschrift von Hersteller und Einführer nicht angegeben werden müssen, sowie im Zusammenhang mit der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, von denen ein ernstes Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit ausgeht, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

    (30)     Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (31)     Damit sich Wirtschaftsakteure, Mitgliedstaaten und Kommission auf die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen einstellen können, ist es angebracht, bis zum Geltungsbeginn der Verordnung einen angemessenen Übergangszeitraum einzuräumen.

    (32)     Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für Verbraucherprodukte bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (33)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll die Verordnung gewährleisten, dass die Verpflichtung, ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, uneingeschränkt erfüllt und die unternehmerische Freiheit geachtet wird –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    1.           Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus einem Herstellungsprozess hervorgegangen sind und in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet sind, und die einem der folgenden Kriterien genügen:

    (a) Sie sind für Verbraucher bestimmt;

    (b) sie könnten unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind;

    (c) Verbraucher sind ihnen im Rahmen einer diesen Verbrauchern erbrachten Dienstleistung ausgesetzt.

    2.           Diese Verordnung gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche auf dem Markt bereitgestellt werden.

    3.           Diese Verordnung gilt nicht für

    (d) Human- und Tierarzneimittel;

    (e) Lebensmittel;

    (f) Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sofern die mit diesen Produkten verbundenen Risiken von der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder einer anderen auf Lebensmittel anwendbaren Rechtsvorschrift der Union geregelt sind;

    (g) Futtermittel;

    (h) lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;

    (i) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;

    (j) Pflanzenschutzmittel;

    (k) Beförderungsmittel, in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Dienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, bedient werden;

    (l) Antiquitäten.

    4.           Die Kapitel II bis IV dieser Verordnung gelten nicht für Produkte, die durch Bestimmungen geregelt sind, die die menschliche Gesundheit und Sicherheit schützen sollen und die in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthalten sind oder sich aus diesen ergeben.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    (1) „sicheres Produkt“ jedes Produkt, das unter für das betreffende Produkt normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, was auch die Verwendungsdauer sowie gegebenenfalls die Anweisungen für die Inbetriebnahme, die Installation und die Wartung einschließt, keine Risiken oder nur die der Verwendung entsprechenden minimalen Risiken birgt, die als vertretbar und mit einem hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau von Personen vereinbar gelten;

    (2) „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

    (3) „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

    (4) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

    (5) „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

    (6) „Einführer“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

    (7) „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

    (8) „Wirtschaftsakteure“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler;

    (9) „europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

    (10) „internationale Norm“ eine internationale Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

    (11) „nationale Norm“ eine nationale Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

    (12) „europäische Normungsorganisation“ eine europäische Normungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

    (13) „Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels [3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. […/…] [über die Marktüberwachung von Produkten];

    (14) „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

    (15) „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt weiterhin auf dem Markt bereitgestellt wird;

    (16) „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

    (17) „ernstes Risiko“ ein Risiko, das ein rasches Eingreifen und eine Nachverfolgung erfordert, auch in Fällen ohne unmittelbare Auswirkungen.

    Artikel 4

    Allgemeines Sicherheitsgebot

    Die Wirtschaftsakteure dürfen auf dem Unionsmarkt nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder bereitstellen.

    Artikel 5

    Sicherheitsvermutung

    Für die Zwecke dieser Verordnung wird vermutet, dass ein Produkt dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 entspricht, wenn es

    (a) bei den Risiken, die durch Bestimmungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit in oder gemäß Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geregelt sind, diesen Bestimmungen genügt;

    (b) bei den Risiken, die nicht durch Bestimmungen in oder gemäß Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Buchstabe a geregelt sind, sondern durch europäische Normen, den betreffenden europäischen Normen oder Teilen davon genügt, deren Fundstellen gemäß den Artikeln 16 und 17 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

    (c) bei den Risiken, die weder durch Bestimmungen in oder gemäß Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Buchstabe a noch durch europäische Normen gemäß Buchstabe b geregelt sind, sondern durch Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen im Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, diesen nationalen Bestimmungen genügt.

    Artikel 6

    Kriterien und Elemente für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten

    1.           Wenn es keine Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, keine europäischen Normen und keine Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen im Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, gemäß Artikel 5 Buchstaben a, b und c gibt, werden bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

    (a) die Eigenschaften des Produkts, darunter seine Zusammensetzung, die Verpackung und die Anweisungen für den Zusammenbau sowie gegebenenfalls für die Installation und die Wartung;

    (b) seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;

    (c) seine Aufmachung, die Kennzeichnung sowie, falls vorhanden, Warn- und Bedienungshinweise und Anweisungen für seine Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;

    (d) die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem schutzbedürftige Verbraucher;

    (e) die Aufmachung des Produkts, insbesondere dann, wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Merkmale einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden könnte.

    Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als nicht sicher anzusehen;

    2.           Für die Zwecke von Absatz 1 werden bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:

    (a) der derzeitige Stand des Wissens und der Technik;

    (b) andere europäische Normen als die, deren Fundstellen gemäß den Artikeln 16 und 17 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

    (c) internationale Normen;

    (d) internationale Übereinkünfte;

    (e) Empfehlungen der Kommission oder Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit;

    (f) nationale Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;

    (g) im betreffenden Bereich geltende Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;

    (h) die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann.

    Artikel 7

    Angabe des Ursprungs

    1.           Die Hersteller und Einführer gewährleisten, dass die Produkte eine Angabe ihres Ursprungslandes tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass sich diese Angabe auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage befindet.

    2.           Für die Bestimmung des Ursprungslandes im Sinne von Absatz 1 gelten die Regeln über den nicht präferentiellen Ursprung in den Artikeln 23 bis 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[21].

    3.           Ist das gemäß Absatz 2 bestimmte Ursprungsland ein Mitgliedstaat der Union, so können Hersteller und Einführer als Ursprung entweder die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat angeben.

    KAPITEL II

    Pflichten der Wirtschaftsakteure

    Artikel 8

    Pflichten der Hersteller

    1.           Wenn Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 entworfen und hergestellt wurden.

    2.           Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei der Serienfertigung stets Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 sichergestellt ist.

    3.           In Abhängigkeit von den von einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken nehmen die Hersteller zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten; sie gehen außerdem Beschwerden nach, sie führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nicht konformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Maßnahmen auf dem Laufenden.

    4.           In Abhängigkeit von den von einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken erstellen die Hersteller technische Unterlagen. Die technischen Unterlagen umfassen gegebenenfalls:

    (a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner wesentlichen Eigenschaften, die für die Beurteilung der Sicherheit des Produkts relevant sind;

    (b) eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Abwendung oder Verringerung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse von Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen;

    (c) gegebenenfalls ein Verzeichnis der europäischen Normen (gemäß Artikel 5 Buchstabe b), der Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen im Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird (gemäß Artikel 5 Buchstabe c) oder anderer Kriterien (gemäß Artikel 6 Absatz 2), die angewandt werden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 nachzukommen.

    Wenn eine der europäischen Normen, eine der Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen oder eines der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c nur teilweise angewendet worden ist, sind die Teile anzugeben, die angewandt worden sind.

    5.           Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereit.

    6.           Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.

    7.           Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann.

    8.           Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden kann und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird; diese Verpflichtung entfällt, wenn das Produkt ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.

    Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Vorschriften, die sie gegebenenfalls zu der oder den verlangten Sprachen annehmen.

    9.           Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist oder in anderer Beziehung nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Hersteller hiervon außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Artikel 9

    Bevollmächtigte

    1.           Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

    Die Pflichten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

    2.           Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag erlaubt dem Bevollmächtigten zumindest,

    (a) einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen auszuhändigen;

    (b) mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammenzuarbeiten, die mit Produkten verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

    Artikel 10

    Pflichten der Einführer

    1.           Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 befolgt hat.

    2.           Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt dieser Verordnung nicht entspricht, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Einführer hiervon außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist.

    3.           Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. Sie gewährleisten, dass eine zusätzliche Etikettierung die Informationen auf dem vom Hersteller angebrachten Etikett nicht verdeckt.

    4.           Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden kann und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird; diese Verpflichtung entfällt, wenn das Produkt ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.

    Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Vorschriften, die sie gegebenenfalls zu der oder den verlangten Sprachen annehmen.

    5.           Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 und mit Artikel 8 Absatz 6 nicht beeinträchtigen.

    6.           In Abhängigkeit von den von einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken nehmen die Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten; sie gehen außerdem Beschwerden nach, sie führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nicht konformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Hersteller und die Händler über diese Maßnahmen auf dem Laufenden.

    7.           Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist oder in anderer Beziehung nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Einführer hiervon außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko und zu gegebenenfalls ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    8.           Die Einführer bewahren die technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereit.

    Artikel 11

    Pflichten der Händler

    1.           Wenn ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, tut er dies unter angemessener Berücksichtigung dieser Verordnung.

    2.           Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben.

    3.           Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, so darf er dieses Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Händler hiervon außerdem den Hersteller bzw. den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Händler niedergelassen ist.

    4.           Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 und mit Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie mit Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, nicht beeinträchtigen.

    5.           Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht sicher ist oder nicht Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Händler hiervon außerdem unverzüglich den Hersteller bzw. den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Artikel 12

    Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

    Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

    Artikel 13

    Befreiung von bestimmten Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler

    1.           Die Verpflichtung, die Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 9, gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 und gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 5 zu unterrichten, entfällt unter folgenden Voraussetzungen:

    (a) Nur eine begrenzte Anzahl genau identifizierter Produkte ist nicht sicher;

    (b) der Hersteller, Einführer oder Händler kann nachweisen, dass das Risiko voll unter Kontrolle ist und die Gesundheit und Sicherheit von Personen nicht mehr bedroht.

    (c) Die Ursache des vom Produkt ausgehenden Risikos ist so, dass deren Kenntnis für die Behörden oder die Öffentlichkeit nicht von Nutzen ist.

    2.           Die Kommission kann mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten die Umstände festlegen, unter denen die Voraussetzungen in Absatz 1 zutreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    3.           Der Kommission wird befugt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen festzulegen, bei denen aufgrund ihres niedrigen Risikograds die Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 3 nicht auf dem Produkt selbst angegeben werden müssen.

    Artikel 14

    Identifizierung der Wirtschaftsakteure

    1.           Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

    (a) von denen sie ein Produkt bezogen haben;

    (b) an die sie ein Produkt abgegeben haben.

    2.           Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie während zehn Jahren nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

    Artikel 15

    Rückverfolgbarkeit von Produkten

    1.           Bei bestimmten Produkten, Produktkategorien oder Produktgruppen, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale oder Vertriebs- oder Verwendungsbedingungen potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellen, kann die Kommission Wirtschaftsakteuren, die solche Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, die Einrichtung oder Übernahme eines Rückverfolgungssystems vorschreiben.

    2.           Das Rückverfolgungssystem umfasst die elektronische Erfassung und Speicherung von Daten, die die Identifizierung des Produkts und der an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure ermöglichen, und die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen, der den Zugang zu diesen Daten ermöglicht.

    3.           Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen

    (a) die Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen gemäß Absatz 1, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale oder Vertriebs- oder Verwendungsbedingungen potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellen, festgelegt werden;

    (b) die Daten festgelegt werden, die die Wirtschaftsakteure mit Hilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 erfassen und speichern müssen.

    4.           Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten die Art des Datenträgers und seine Anbringung (gemäß Absatz 2) festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    5.           Beim Erlass der Rechtsakte gemäß den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Kommission folgende Faktoren:

    (a) die Kostenwirksamkeit der Maßnahmen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen;

    (b) die Kompatibilität mit auf internationaler Ebene verfügbaren Rückverfolgungssystemen.

    KAPITEL III

    Europäische Normen, die eine Konformitätsvermutung begründen

    Artikel 16

    Normungsaufträge an europäische Normungsorganisationen

    1.           Die Kommission kann eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, eine europäische Norm zu erstellen oder zu benennen, die gewährleisten soll, dass Produkte, welche dieser Norm oder Teilen davon genügen, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 entsprechen. Die Kommission legt die Anforderungen an den Inhalt der in Auftrag gegebenen europäischen Norm und eine Frist für deren Annahme fest.

    Die Kommission nimmt den in Unterabsatz 1 genannten Auftrag mit Hilfe eines Durchführungsbeschlusses an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    2.           Die betreffende europäische Normungsorganisation erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob sie ihn annimmt.

    3.           Wird ein Antrag auf Finanzierung gestellt, so unterrichtet die Kommission die betreffenden europäischen Normungsorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung einer Finanzhilfe für die Erstellung des Entwurfs einer europäischen Norm.

    4.           Die europäischen Normungsorganisationen unterrichten die Kommission über die Tätigkeiten für die Erarbeitung der in Absatz 1 genannten europäischen Norm. Die Kommission prüft gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die Übereinstimmung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten oder benannten europäischen Normen mit ihrem ursprünglichen Auftrag.

    5.           Wenn die europäische Norm den Anforderungen, die sie abdecken soll, und dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 genügt, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 17

    Formelle Einwände gegen europäische Normen

    1.           Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine europäische Norm gemäß Artikel 16 den Anforderungen, die sie abdecken soll, oder dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 nicht voll genügt, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung; anschließend beschließt die Kommission,

    (a) die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;

    (b) die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

    2.           Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die europäischen Normen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 1 waren.

    3.           Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von dem in Absatz 1 genannten Beschluss und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden europäischen Norm.

    4.           Der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Beschluss wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.

    5.           Der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Beschluss wird nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst.

    KAPITEL IV

    Schlussbestimmungen

    Artikel 18

    Sanktionen

    1.           Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum [Datum einfügen – 3 Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

    2.           Die Sanktionen gemäß Absatz 1 tragen der Unternehmensgröße und insbesondere der Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung. Die Sanktionen können verschärft werden, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat und können bei schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein.

    Artikel 19

    Ausschussverfahren

    1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Für die Zwecke der Artikel 16 und 17 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission jedoch von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    4.           Muss die Stellungnahme des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt werden, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

    Artikel 20

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 wird der Kommission ab [Datum einfügen – Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.

    3.           Die in Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.           Ein gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.

    Artikel 21

    Evaluierung

    Spätestens [fünf] Jahre nach dem Geltungsbeginn bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung; anschließend übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht. Er gibt darüber Aufschluss, ob die Ziele dieser Verordnung insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor unsicheren Produkten erreicht wurden; hierbei werden auch die Auswirkungen der Verordnung auf die Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen, berücksichtigt.

    Artikel 22

    Aufhebung

    1.           Die Richtlinie 2001/95/EG wird mit Wirkung vom [Datum einfügen – Geltungsbeginn dieser Verordnung] aufgehoben.

    2.           Die Richtlinie 87/357/EWG wird mit Wirkung vom [Datum einfügen – Geltungsbeginn dieser Verordnung] aufgehoben.

    3.           Bezugnahmen auf die Richtlinie 2001/95/EG und die Richtlinie 87/357/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    Artikel 23

    Übergangsbestimmungen

    1.           Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die dieser Richtlinie entsprechen und vor dem [Datum einfügen – Geltungsbeginn dieser Verordnung] in Verkehr gebracht wurden.

    2.           Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, gelten als europäische Normen im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b dieser Verordnung.

    3.           Aufträge, die die Kommission einer europäischen Normungsorganisation gemäß der Richtlinie 2001/95/EG erteilt hat, gelten als Normungsaufträge im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung.

    Artikel 24

    1.           Diese Verordnung tritt am [Datum einfügen – Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. [.../...] [über die Marktüberwachung von Produkten]] in Kraft.

    2.           Sie gilt ab dem [Datum einfügen – Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. [.../...] [über die Marktüberwachung von Produkten]].

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

    Anhang

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 2001/95/EG || Richtlinie 87/357/EWG || Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1 || || Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 || || Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 || || Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2 || || Artikel 3

    Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i bis iv || || Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1 || || Artikel 4

    Artikel 3 Absatz 2 || || Artikel 5

    Artikel 3 Absatz 3 || || Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 4 || || -

    Artikel 4 || || Artikel 16 und 17

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 || || Artikel 8 Absatz 8

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 || || -

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 || || Artikel 8 Absatz 9

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 || || Artikel 8 Absätze 3, 6 und 7

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 || || -

    Artikel 5 Absatz 2 || || Artikel 11

    Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 || || Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 5

    Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 || || -

    Artikel 5 Absatz 4 || || -

    Artikel 6 Absatz 1 || || -

    Artikel 6 Absätze 2 und 3 || || -

    Artikel 7 || || Artikel 18

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a || || -

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f || || -

    Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 || || -

    Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 || || -

    Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 || || -

    Artikel 8 Absatz 3 || || -

    Artikel 8 Absatz 4 || || -

    Artikel 9 Absatz 1 || || -

    Artikel 9 Absatz 2 || || -

    Artikel 10 || || -

    Artikel 11 || || -

    Artikel 12 || || -

    Artikel 13 || || -

    Artikel 14 || || -

    Artikel 15 || || Artikel 19

    Artikel 16 || || -

    Artikel 17 || || -

    Artikel 18 Absatz 1 || || -

    Artikel 18 Absatz 2 || || -

    Artikel 18 Absatz 3 || || -

    Artikel 19 Absatz 1 || || -

    Artikel 19 Absatz 2 || || Artikel 21

    Artikel 20 || || -

    Artikel 21 || || -

    Artikel 22 || || Artikel 22

    Artikel 23 || || Artikel 24

    Anhang I Nummer 1 || || Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 5

    Anhang I Nummer 2 Satz 1 || || -

    Anhang I Nummer 2 Satz 2 || || Artikel 13 Absätze 1 und 2

    Anhang I Nummer 3 || || -

    Anhang II || || -

    Anhang III || || -

    Anhang IV || || Anhang

    || Artikel 1 || Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e

    || Artikel 2 bis 7 || -

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

                  1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

                  1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

                  1.4.    Ziele

                  1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

                  1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

                  1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

                  2.1.    Monitoring und Berichterstattung

                  2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

                  2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

                  3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

                  3.2.1. Übersicht

                  3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

                  3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

                  3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

                  3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

                  3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten

    1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[22]

    Titel 17 – Gesundheit und Verbraucherschutz – Kapitel 17 02: Verbraucherschutz

    1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[23].

    X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

    1.4.        Ziele

    1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Der Vorschlag leistet einen Beitrag zur Umsetzung der auf zehn Jahre angelegten Wachstumsstrategie „Europa 2020“ der EU, indem er das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Produktsicherheit stärkt und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert.

    1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

    Einzelziel SANCO: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union.

    1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Verbraucherinnen und Verbraucher: gesteigertes Vertrauen darauf, dass die auf dem Binnenmarkt bereitgestellten Produkte sicher sind.

    Wirtschaftsakteure: klarere Regelung der jeweiligen Pflichten von Herstellern, Einführern und Händlern.

    Behörden: klarer rechtlicher Rahmen für die Durchsetzung des allgemeinen Sicherheitsgebots, der Pflichten der Wirtschaftsakteure und einer besseren Identifizierung (gefährlicher) Verbraucherprodukte.

    1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Verhältnis rückverfolgbarer/nicht rückverfolgbarer Verbraucherprodukte, die unter die vorliegende Verordnung fallen und im Rahmen von RAPEX gemeldet wurden.

    Anzahl der an europäische Normungsorganisationen gerichteten Aufträge und Anzahl der im Amtsblatt veröffentlichten Fundstellen für europäische Normen, die auf der neuen Verordnung basieren.

    1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Ziel ist der Aufbau eines kohärenten Rechtsrahmens für sichere Produkte im Binnenmarkt. Hierzu muss die Fragmentierung der Bestimmungen für die Marktüberwachung und für die Pflichten der Wirtschaftsakteure überwunden werden (bisher sind diese Vorschriften in verschiedenen Rechtsakten der Union – Richtlinie 2001/95/EG, Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union – niedergelegt), denn diese Fragmentierung hat sowohl bei den Wirtschaftsakteuren als auch bei den nationalen Behörden für Verwirrung gesorgt und die Wirksamkeit der Marktüberwachungsmaßnahmen in der EU erheblich beeinträchtigt.

    In den Binnenmarktakten I und II wird neben verschiedenen anderen Maßnahmen auch die Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit im Rahmen eines Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets als bedeutende Initiative genannt, die zur Ankurbelung des Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen kann.

    1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

    Die vorgeschlagene Überarbeitung der Richtlinie 2001/95/EG, mit der die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen berücksichtigt werden, kann nur auf Unionsebene erfolgen. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf den auch in Artikel 169 AEUV verwiesen wird. Ziel ist die Gewährleistung eines hohen Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU und die Vollendung des Binnenmarktes für Verbraucherprodukte.

    Entsprechend den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität geht dieser Vorschlag nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Die Nutzung europäischer Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG ist umständlich und ressourcenintensiv. Mit dem Vorschlag wird eine Vereinfachung der Verfahren angestrebt.

    Bei der Anwendung der Richtlinie 2001/95/EG für die Zwecke der Marktüberwachung bei Verbraucherprodukten, die auch bereichsspezifischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist es gelegentlich zu Unklarheiten gekommen, die mit der neuen Verordnung beseitigt werden.

    1.5.4.     Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Der vorliegende Vorschlag ist Teil des Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets; seine Kohärenz mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten ist somit vollständig gewährleistet.

    Die Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen zu den Pflichten der Wirtschaftsakteure werden an den im Jahr 2008 angenommenen Neuen Rechtsrahmen angeglichen. Entsprechend steht der Vorschlag auch mit dem „Angleichungspaket“ für bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Einklang, über das das Europäische Parlament und der Rat derzeit verhandeln.

    Die Bestimmungen zu europäischen Normen richten sich zudem an der kürzlich angenommenen Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung aus.

    1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    – ¨ Geltungsdauer: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

    – ¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    – Umsetzung mit einer Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    – Vollbetrieb wird angeschlossen.

    1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[24]

    X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    X Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushalts­vollzugs­aufgaben an:

    – x   Exekutivagenturen

    – ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[25]

    – ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    – ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

    ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen:

    Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung sollte im Wege der direkten zentralen Mittelverwaltung durch die Kommission erfolgen.

    Die Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung werden unter Umständen durch Maßnahmen ergänzt, an denen die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) mitwirkt. Diese Agentur kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002[26] mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen betraut werden. So hat die Exekutivagentur im Auftrag der Kommission[27] bereits Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007–2013 übernommen. Die Kommission kann daher beschließen, die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher auch mit Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Verbraucherprogramms 2014-2020 zu betrauen, das nach seiner Annahme als Rechtsgrundlage für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzhilfen im Bereich der Produktsicherheit dienen sollte.

    Mit der vorgesehenen Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm würde die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher somit ihre bestehenden Aufgaben fortführen.

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.        Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Der RaPS-Ausschuss (der mit der vorgeschlagenen Verordnung in einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 umgewandelt würde), bestehende Expertengruppen und/oder das im Vorschlag für eine Verordnung über die Marktüberwachung vorgesehene Europäische Marktüberwachungsforum werden eine ständige Plattform bilden, um Fragen der Durchführung der neuen Verordnung zu erörtern.

    Im Vorschlag ist vorgesehen, dass die Kommission die Durchführung der Verordnung bewertet und dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht erstattet.

    2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.     Ermittelte Risiken

    Die zwei Verordnungsvorschläge (über die allgemeine Produktsicherheit und die Marktüberwachung) aus dem Paket werden im Legislativverfahren getrennt und unabhängig von den Fortschritten des jeweils anderen Vorschlags verhandelt.

    2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

    Die Bestimmungen zum Inkrafttreten beider Vorschläge sind miteinander verknüpft.

    2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Neben der Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD SANCO – ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene Strategie ausarbeiten, damit u. a. ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung voll und ganz mit der CAFS in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im Zusammenhang mit Betrugsrisiken darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete Reaktionsformen zu ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit dem Verbraucherprogramm geschaffen. Vor allem sind verschiedene Einzelmaßnahmen vorgesehen, beispielsweise:

    - werden die Kommission (einschließlich OLAF) und der Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung des Verbraucherprogramms ergeben, ausdrücklich ermächtigt, Rechnungsprüfungen, Vor-Ort-Prüfungen und Kontrollen durchzuführen;

    - werden in der Bewertungsphase einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. einer Ausschreibung die Antragsteller bzw. Bieter anhand der veröffentlichten Ausschlusskriterien auf der Grundlage von Erklärungen und des Frühwarnsystems geprüft;

    - werden die Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten im Einklang mit der Haushaltsordnung vereinfacht;

    - absolvieren alle an der Vertragsverwaltung beteiligten Mitarbeiter sowie Prüfer und Inspektoren, die die Erklärungen der Empfänger vor Ort kontrollieren, regelmäßige Fortbildungen zum Thema Betrug und Unregelmäßigkeiten.

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    · Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM [28] || von EFTA-Ländern[29] || von Bewerber­ländern[30] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    Nr. 3 Sicherheit und Unions­bürgerschaft || 17 01 04 01 Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Verbraucherprogramms 2014-2020 || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN

    · Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr­jährigen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber­ländern || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    Nr. 3 Sicherheit und Unions­bürgerschaft || 17 02 01 Verbraucherprogramm 2014-2020 || GM || JA || JA || NEIN || NEIN

    3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.     Übersicht[31]

    in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 3 || Sicherheit und Unions­bürgerschaft

    GD: SANCO || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    Ÿ Operative Mittel || || || || || || ||

    Nummer der Haushaltslinie: 17 02 01 || Verpflichtungen || (1) || 1,107 || 1,189 || 1,272 || 1,356 || 1,443 || 1,530 || 7,897

    Zahlungen || (2) || 0,554 || 1,148 || 1,230 || 1,314 || 1,400 || 2,251 || 7,897

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[32] || || || || || || ||

    Nummer der Haushaltslinie. 17 01 04 01 || Verpflichtungen || (1a) || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564

    Zahlungen || (2a) || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564

    || || || || || || || || ||

    Mittel INSGESAMT für GD SANCO || Verpflichtungen || =1+1a || 1,201 || 1,283 || 1,366 || 1,450 || 1,537 || 1,624 || 8,461

    Zahlungen || =2+2a || 0,648 || 1,242 || 1,324 || 1,408 || 1,494 || 2,345 || 8,461

    Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (3) || 1,107 || 1,189 || 1,272 || 1,356 || 1,443 || 1,530 || 7,897

    Zahlungen || (4) || 0,554 || 1,148 || 1,230 || 1,314 || 1,400 || 2,251 || 7,897

    Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (5) || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =3+ 5 || 1,201 || 1,283 || 1,366 || 1,450 || 1,537 || 1,624 || 8,461

    Zahlungen || =4+ 5 || 0,648 || 1,242 || 1,324 || 1,408 || 1,494 || 2,345 || 8,461

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltung

    in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

    || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    || || || || || || ||

    Ÿ Personalausgaben || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 3,144

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben (Dienstreisen, Sitzungen) || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414

    INSGESAMT || Mittel || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 3,558

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 3,558

    in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

    || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 1,794 || 1,876 || 1,959 || 2,043 || 2,130 || 2,217 || 12,019

    Zahlungen || 1,241 || 1,835 || 1,917 || 2,001 || 2,087 || 2,938 || 12,019

    3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    – Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse ò || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    ||

    Art der Ergeb­nisse[33] || Durch­schnitts­ kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt­kosten

    EINZELZIEL: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Produktsicherheit: wissenschaftliche Beratung, internationale Zusammenarbeit und Bewertung der Sicherheit von Produkten, Wissensbasis || || 1,316 || 4 || 1,107 || 4 || 1,189 || 4 || 1,272 || 4 || 1,356 || 4 || 1,443 || 4 || 1,530 || 24 || 7,897 ||

    Zwischensumme für Einzelziel: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union || 4 || 1,107 || 4 || 1,189 || 4 || 1,272 || 4 || 1,356 || 4 || 1,443 || 4 || 1,530 || 24 || 7,897 ||

    GESAMTKOSTEN || 4 || 1,107 || 4 || 1,189 || 4 || 1,272 || 4 || 1,356 || 4 || 1,443 || 4 || 1,530 || 24 || 7,897 ||

    3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.  Übersicht

    – Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

    || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT

    RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

    Personalausgaben || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 3,144

    Sonstige Verwaltungs­ausgaben || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414

    Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 0,593 || 3,558

    Außerhalb der RUBRIK 5[34] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

    Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || 0

    Sonstige Verwaltungs­ausgaben || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564

    Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,094 || 0,564

    INSGESAMT || 0,687 || 0,687 || 0,687 || 0,687 || 0,687 || 0,687 || 4,122

    3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

    – Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen)

    || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    17 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 3,144

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    XX 01 04 yy[35] || - am Sitz[36] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    - in den Delegationen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || ||

    INSGESAMT || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 0,524 || 3,144

    XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Die Angaben zu den benötigten Ressourcen decken nicht die Aufgaben ab, die durch eine Exekutivagentur ausgeführt werden. Der Vorschlag erfordert keine Aufstockung der bislang für diese Zwecke eingesetzten Ressourcen der Exekutivagentur.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete || Funktionsgruppe Administration: Sicherstellen und Überwachen der ordnungsgemäßen Durchführung und Umsetzung der EU-Maßnahmen im Bereich der Produktsicherheit einschließlich Berichtswesen. Verfolgen der politischen Entwicklungen im Bereich Produktsicherheit und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Teilnahme an Ausschusssitzungen und Expertengruppen zu Themen der Produktsicherheit und Vertretung der Kommission in diesen Gremien. Ermittlung und Ausarbeitung von Initiativen im Rahmen der Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten, um ein einheitliches und hohes Sicherheitsniveau für Verbraucherprodukte zu gewährleisten, insbesondere Normungsaufträge, Bewertungen von Normen und Leistungsbeschreibungen zur Unterstützung der Anwendung der Verordnung. Funktionsgruppe Assistenz: Administrative Unterstützung des Komitologieausschusses und der Expertengruppen. Ausführung verschiedener Aufgaben im Zusammenhang mit der Schnittstellenfunktion für interne und externe Kontakte und Interessenträger im Bereich Produktsicherheit. Unterstützung bei der Vorbereitung, Abwicklung und Überwachung von Ausschreibungen und bei der Vertragsausführung.

    3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    – X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem von der Kommission vorgeschlagenen neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. (entfällt)

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[37].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. (entfällt)

    3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    – X  Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    [1]               ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    [2]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

    [3]               Bestehend aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

    [4]               Von der Kommission am 21. November 2011 genehmigt: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/internal-market-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm.

    [5]               Verordnung (EG) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

    [6]               KOM(2011) 206 endg.

    [7]               COM(2012) 573 final.

    [8]               Siehe Fußnote 3.

    [9]               ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

    [10]             Siehe Fußnote 5.

    [11]             ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

    [12]             ABl. C vom , S. .

    [13]             ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    [14]             ABl. L vom , S. .

    [15]             ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

    [16]             ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

    [17]             ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 42.

    [18]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    [19]             ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

    [20]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    [21]             ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    [22]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [23]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

    [24]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

    [25]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

    [26]             ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    [27]             Entscheidung K(2008) 4943 der Kommission vom 9. September 2008.

    [28]             GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel.

    [29]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

    [30]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

    [31]             Die angegebenen Beträge stehen unter dem Vorbehalt der Annahme des neuen mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 im Legislativverfahren auf Grundlage des Vorschlags der Kommission.

    [32]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [33]             Das Ergebnis besteht in der Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus bei Verbraucherprodukten. Eine weitere Aufschlüsselung in quantitative Ergebnisse wäre schwierig. Da keine verlässlichen Daten zur Verfügung stehen, ist die Angabe absoluter oder relativer Zielvorgaben für die Verringerung der Zahl unsicherer Produkte auf dem Markt nicht möglich. Die Zahl der RAPEX-Meldungen spiegelt nicht unbedingt die Zahl unsicherer Produkte auf dem Markt wider. Eine höhere Zahl an RAPEX-Meldungen kann darauf hinweisen, dass die Marktüberwachung effektiver ist und es weniger unsichere Produkte gibt, sie kann aber auch das Gegenteil bedeuten.

    [34]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [35]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [36]             Insbesondere Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [37]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

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