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Document 52013PC0067

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der Abänderung des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n] BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

    /* COM/2013/067 final - 2010/0390 (COD) */

    52013PC0067

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der Abänderung des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n] BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien /* COM/2013/067 final - 2010/0390 (COD) */


    2010/0390 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der Abänderung des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n]

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

    1.           Einleitung

    Nach Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die Kommission zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen eine Stellungnahme abgeben. Im Folgenden nimmt die Kommission zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

    2.           Hintergrund

    Übermittlung des Vorschlags an das Parlament und den Rat: 13. Januar 2011

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 10. Mai 2011

    Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments in erster Lesung: 10. Mai 2011

    Standpunkt des Rates in erster Lesung: 10. Mai 2012

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: 11. Dezember 2012

    3.           Ziel des Vorschlags der Kommission

    Der Vorschlag gehörte zu den bei der Geberkonferenz 2008 in Aussicht gestellten möglichen Beiträgen der EU. Ziel der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe ist es,

    · zur Deckung des externen Finanzierungsbedarfs und des Haushaltsbedarfs Georgiens beizutragen,

    · die Haushaltskonsolidierung und die externe Stabilisierung im Rahmen eines Programms des Internationalen Währungsfonds zu unterstützen,

    · Strukturreformen zu unterstützen, die nachhaltiges Wachstum fördern und die Transparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Finanzen erhöhen sollen, und

    die Bemühungen der georgischen Behörden zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des ENP-Aktionsplans EU-Georgien und der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und zu fördern, um die wirtschaftlichen und finanziellen Verbindungen mit der EU zu verstärken und dem Ziel einer „weitreichenden und umfassenden Freihandelszone“ zwischen den Parteien näherzukommen.

    4.           Stellungnahme der Kommission zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen

    4.1.         Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

    Was den einzigen strittigen Punkt, nämlich die Anwendung des Ausschussverfahrens zur Verabschiedung des Memorandum of Understanding (MoU - Liste der Politikauflagen) gemäß den Artikeln 2 und 6, angeht, so hat die Kommission dem Standpunkt des Parlaments in erster Lesung zugestimmt, ohne Begründung das Beratungsverfahren anzuwenden. An dieser Position wurde in zweiter Lesung festgehalten. Die übrigen Abänderungen des Parlaments sind entweder redaktioneller Art oder bestätigen den ursprünglichen Vorschlag der Kommission.

    Allerdings schlägt die Kommission in Übereinstimmung mit ihrem Standpunkt zu den Abänderungen des Parlaments in erster Lesung zum Vorschlag für eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik (gleiche Plenartagung vom Dezember 2012) und angesichts des zwischen Parlament und Rat in dieser heiklen Verfahrensfrage bestehenden Konflikts, der derzeit sämtliche Makrofinanzhilfevorschläge blockiert und dringend eine Kompromisslösung zwischen den beiden Organen erfordert, vor, an einer spezifischen Begründung für die Anwendung des Beratungsverfahrens zur Verabschiedung eines MoU festzuhalten.

    5.           Fazit

    Die Diskussionen zwischen den beiden gesetzgebenden Organen werden sich auf den Komitologieaspekt konzentrieren, und die Kommission ist vor allem daran interessiert, dass möglichst bald eine Lösung für die Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Parlament hinsichtlich der Anwendung des Beratungs- oder des Prüfverfahrens zur Verabschiedung des MoU für Georgien gefunden wird. Die Kommission wird weiterhin Kompromisslösungen vorschlagen.

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