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Document 52013PC0014
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION imposing a definitive anti-dumping duty on imports of bioethanol originating in the United States of America
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
/* COM/2013/014 final - 2013/0009 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika /* COM/2013/014 final - 2013/0009 (NLE) */
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in dem
Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in
den Vereinigten Staaten von Amerika. Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der
Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach
den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Vorläufige Maßnahmen wurden in diesem Fall
nicht eingeführt. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Entfällt.
2.
ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER PARTEIEN
UND FOLGENABSCHÄTZUNG
Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen
interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung
bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung
der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE
Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung
des Rates beruht auf den endgültigen Feststellungen zu Dumping, Schädigung,
Schadensursache und Unionsinteresse. Dem Rat wird daher
vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung
spätestens am 22. Februar 2013 veröffentlicht werden kann. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus
nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das
Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich,
wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der
Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die
regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so
gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen
Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen,
weil die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2013/0009 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten von Amerika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt
auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt
auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, auf
Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses, in Erwägung
nachstehender Gründe: 1.
VERFAHREN 1.1.
Einleitung (1)
Am 25. November 2011 veröffentlichte die
Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union
die Bekanntmachung[2] der Einleitung eines Antidumpingverfahrens („AD-Verfahren“ oder
„Verfahren“) betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten
Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“) in die Union
(„Einleitungsbekanntmachung“). (2)
Am gleichen Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt
der Europäischen Union die Bekanntmachung[3]
der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von
Bioethanol mit Ursprung in den USA in die Union und leitete eine gesonderte
Untersuchung („AS-Verfahren“) ein. Dieses Verfahren wird
am 21. Dezember 2012 ohne Einführung von Ausgleichsmaßnahmen
eingestellt. (3)
Das AD-Verfahren wurde auf einen Antrag der
European Producers Union of Renewable Ethanol Association ePURE
(„Antragsteller“) hin eingeleitet, der am 12. Oktober 2011 im Namen
von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der
Gesamtproduktion von Bioethanol in der Union entfällt. Der
Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der
genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese
Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen. 1.2.
Von dem Verfahren betroffene Parteien (4)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller,
andere bekannte Unionshersteller, die Ausführer/Hersteller in den USA,
Einführer und sonstige bekanntermaßen betroffene Parteien und die Behörden der
USA offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die
interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der
Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und
eine Anhörung zu beantragen. (5)
Alle interessierten Parteien, die einen
entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre
Anhörung sprachen, wurden gehört. 1.2.1.
Bildung einer Stichprobe der
Ausführer/Hersteller in den USA (6)
Aufgrund der potenziell großen Zahl von
Ausführern/Herstellern in den USA wurde in der Einleitungsbekanntmachung die
Bildung einer Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. (7)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines
Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden
konnte, wurden die Ausführer/Hersteller in den USA gebeten, innerhalb von
15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen und
durch Beantwortung eines Stichprobenformulars die in der
Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer
Tätigkeit in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf von Bioethanol für
den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011
(„Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“) vorzulegen. (8)
Zusätzlich wurden die zuständigen US-Behörden
zwecks Auswahl einer repräsentativen Stichprobe konsultiert. (9)
Es meldeten sich über 60 Ausführer/Hersteller,
die die angeforderten Informationen innerhalb der Frist von 15 Tagen
übermittelten. (10)
Daraufhin bildete die Kommission nach
Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe ausgehend von der größten
repräsentativen in die Union ausgeführten Menge Bioethanol, die in der
verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die
gebildete Stichprobe umfasste sechs US-Hersteller von Bioethanol
(US-Stichprobe). (11)
Bei der Untersuchung stellte sich heraus, dass die
Produktion eines in die US-Stichprobe einbezogenen Herstellers im UZ nicht in
die Union ausgeführt wurde. Dieses Unternehmen wurde daher
aus der Stichprobe herausgenommen. (12)
Obwohl die anderen in die Stichprobe einbezogenen
Hersteller in ihrem Stichprobenformular Ausfuhren von Bioethanol in die Union
angaben, ergab die Untersuchung, dass keiner von ihnen Bioethanol in die Union
ausführte. Sie verkauften die Ware vielmehr im Inland an
unabhängige Händler/Hersteller von Gemischen, die sie dann mit Benzin mischten
und im Inland sowie zur Ausfuhr insbesondere in die Union weiterverkauften. Die
Vor-Ort-Kontrolle brachte zutage, dass die in die Stichprobe einbezogenen
US-Hersteller entgegen dem Eindruck, den ihre Angaben in den
Stichprobenformularen erweckt hatten, nicht in allen Fällen Kenntnis davon
hatten, ob ihre Produktion für den Unionsmarkt oder irgendeinen anderen
Zielmarkt einschließlich des US-Marktes bestimmt war, und dass ihnen auch die
Verkaufspreise der Händler/Hersteller von Gemischen nicht bekannt waren. Demzufolge
waren die US-Hersteller von Bioethanol de facto nicht die Ausführer der
betroffenen Ware in die Union. Die Ausführer waren vielmehr die
Händler/Hersteller von Gemischen. Anhand der im Rahmen der US-Stichprobe
während der vorläufigen Untersuchung erhobenen und geprüften Daten konnte daher
nicht festgestellt werden, ob Bioethanol aus den USA im UZ zu Dumpingpreisen in
die Union ausgeführt wurde. (13)
Zum damaligen Zeitpunkt konnten somit keine
Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. (14)
Was die Ermittlung der Ausfuhren von Bioethanol in
die Union anbelangt, so stützte sich die US-Stichprobe hauptsächlich auf
Angaben der unabhängigen Hersteller von Gemischen/Händler, die in die
vorläufige Untersuchung nicht einbezogen worden waren. Obwohl
einer dieser Händler bei der vorläufigen Untersuchung mitarbeitete und
zusätzliche Angaben übermittelte, reichten diese Angaben nicht aus, um die zur
Berechnung von Dumpingspannen erforderlichen Daten genau und verlässlich
festzustellen. (15)
Um die Dumpinguntersuchung abschließen zu können,
wurde es daher für notwendig erachtet, die Untersuchung stattdessen auf die
Angaben der Händler und Hersteller von Gemischen zu gründen, die die betroffene
Ware tatsächlich in die Union ausführten. (16)
Daher wurden Dumpingfragebogen an die acht größten
Händler/Hersteller von Gemischen in den USA versandt, die bei der Untersuchung
der US-Stichprobe ermittelt wurden. Auf diese
Händler/Hersteller von Gemischen entfallen über 90 % der Gesamtausfuhren
von Bioethanol in die Union. Zwei davon, deren Ausfuhren im UZ etwa 51 %
der Gesamtausfuhren von Bioethanol in die Union ausmachten, erklärten sich
bereit, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. 1.2.2.
Bildung einer Stichprobe der
Unionshersteller (17)
Aufgrund der potenziell großen Zahl von
Unionsherstellern wurde in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer
Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. (18)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission
bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet
hatte (EU-Stichprobe). Diese Stichprobe bestand aus fünf
Unternehmen und Gruppen, die zu den insgesamt 19 Unionsherstellern
gehörten, die der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannt waren. Gebildet
wurde die Stichprobe auf Basis der Produktionsmenge von Bioethanol im
Untersuchungszeitraum und des Standorts der bekannten Hersteller. Auf diese
Stichprobe entfielen 48 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union im
UZ. (19)
Die Untersuchung ergab indes, dass die in die
EU-Stichprobe einbezogenen Gruppen aus zahlreichen Unternehmen oder Einheiten
bestanden, die die gleichartige Ware herstellten und verkauften. Im vorliegenden Fall hätten somit 13 Unternehmen untersucht
werden müssen, und es war angesichts der für die Untersuchung zur Verfügung
stehenden Zeit nicht möglich, all diese Unternehmen in die Untersuchung
einzubeziehen. Es wurde daher beschlossen, die vorliegenden Daten zwecks
Auswahl einer repräsentativen Stichprobe erneut zu untersuchen. Man befand,
dass sich die Stichprobe auf die größten Produktionseinheiten in der Union und
innerhalb der Gruppen gründen sollte, wobei auch einer gewissen geografischen
Streuung der Unionshersteller Rechnung zu tragen war. (20)
Schließlich wurde eine endgültige EU-Stichprobe aus
sechs einzelnen Herstellern gebildet, die im Hinblick auf die Produktions- und
Verkaufsmengen von Bioethanol im UZ sowie hinsichtlich der geografischen
Standorte der Hersteller repräsentativ war. Auf diese in
Belgien, den Niederlanden, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Schweden und
Deutschland ansässigen Hersteller entfallen 36 % der geschätzten
Gesamtproduktion der Union und 44 % der Gesamtproduktion, die von den
Unternehmen, die Angaben für die Bildung einer Stichprobe übermittelt hatten,
gemeldet wurde. Diese Stichprobe wurde im Hinblick auf die Untersuchung einer
möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als repräsentativ
erachtet. (21)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit,
zur Angemessenheit der gebildeten Stichprobe Stellung zu nehmen. (22)
Einige Parteien äußerten, die EU-Stichprobe sei
weniger repräsentativ als die ursprünglich gebildete, die auch ganze
Unternehmensgruppen umfasst habe. Eine objektive Analyse
der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei nur möglich, wenn alle einer
Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in die Stichprobe einbezogen
würden. Insbesondere könne es dazu kommen, dass Kosten und Einnahmen bestimmten
Unternehmen einer Gruppe zugewiesen würden, denen kein Kontrollbesuch
abgestattet werde und die daher bei der Schadensanalyse möglicherweise nicht
berücksichtigt würden. (23)
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
die Kommission die von allen in die Stichprobe einbezogenen und nicht in die
Stichprobe einbezogenen Unternehmen gemachten Angaben – insbesondere die
Angaben von einer Gruppe angehörenden Unternehmen – gebührend berücksichtigt
und geprüft hat, um zu gewährleisten, dass sämtlichen Kosten und Einnahmen in
Verbindung mit der Produktions- und Verkaufstätigkeit der in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen bei der Schadensanalyse vollständig und ordnungsgemäß
Rechnung getragen wurde. (24)
Einige Parteien erhoben Einwände gegen die
Einbeziehung von in der Aufbauphase befindlichen Unionsherstellern in die
EU-Stichprobe. Sie bemängelten ferner, dass ein
Unternehmen, das 2011 über bedeutende freie Kapazitäten verfügt habe und in
einem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem die Richtlinie zu erneuerbaren
Energien nicht umgesetzt werde, nicht in die Stichprobe hätte einbezogen werden
sollen. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Kommission, falls diese
Unternehmen letztendlich in die Stichprobe einbezogen würden, die Daten
dahingehend berichtigen sollte, dass diesen außerordentlichen Umständen
Rechnung getragen werde. (25)
Nach Auffassung der Kommission schließt die
Tatsache, dass Unternehmen vor kurzem den Betrieb aufgenommen oder
wiederaufgenommen haben, nicht aus, dass sie in die Stichprobe aufgenommen
werden können. Die Einbeziehung dieser Unternehmen
verstößt nicht gegen die in Artikel 17 der Grundverordnung festgelegten
Kriterien für die Bildung einer Stichprobe. Was die Berichtigung der Daten
betrifft, so gaben die Parteien weder einen konkreten Grund an noch legten sie
Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vor und erläuterten auch nicht, auf
welcher Grundlage die geforderte Berichtigung zu erfolgen hätte. (26)
Außerdem brachte die Untersuchung keine Kosten –
beispielsweise beschleunigte Abschreibungen – zutage, die zur Korrektur
etwaiger Verzerrungen infolge des Aufbaus einer Geschäftstätigkeit berichtigt
werden müssten. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. (27)
Einige Parteien erhoben auch Einwände dagegen, dass
ein in die vorläufige EU-Stichprobe einbezogenes Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat, der einen hohen Verbrauch und eine bedeutende Produktion von
Bioethanol aufweise, nicht mehr Teil der EU-Stichprobe sei. Die wirtschaftliche Lage dieses Unternehmens sei gut, was die
Vermutung nahelege, dass das Unternehmen aus diesem Grund von der Stichprobe
ausgeschlossen worden sei. Des Weiteren sei die Stichprobe bewusst so
ausgewählt worden, dass eine Schädigung festgestellt werden konnte. Diesen
Parteien zufolge hätte die Kommission für die Bildung einer Stichprobe allen
Herstellern sogenannte Minifragebogen zur Erhebung der sachdienlichen Daten
zusenden sollen. (28)
Was den Versand von Minifragebogen betrifft, so
bleibt festzuhalten, dass die Kommission vor der Bildung der Stichprobe von
allen bekanntermaßen betroffenen Unionsherstellern Angaben angefordert hatte,
um sachdienliche Daten für die Bildung einer Stichprobe zu erheben. Laut Abschnitt 5.2.1 der Einleitungsbekanntmachung konnten
interessierte Parteien diese Angaben ab dem Zeitpunkt der Einleitung der
Untersuchung dem Dossier entnehmen; die aktuelle wirtschaftliche Lage der
Befragten ging daraus nicht hervor. Folglich verfügte die Kommission über
genügend sachdienliche Informationen, um eine repräsentative Stichprobe
entsprechend den Kriterien von Artikel 17 der Grundverordnung zu bilden,
konnte jedoch keine ergebnisorientierte Unternehmensauswahl treffen. Die obigen
Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. (29)
Schließlich wurde vorgebracht, in die Stichprobe
hätten Unternehmen einbezogen werden sollen, die Bioethanol aus Zuckerrüben
herstellen, da die Produktion aus diesem Rohstoff wesentlich rentabler sein
könne als beispielsweise die aus Weizen. Dieses Vorbringen
wurde nicht begründet; die verfügbaren Informationen ergaben jedoch, dass nur
ein kleiner Teil der Gesamtproduktion von Bioethanol in der Union aus
Zuckerrüben hergestellt wird (2011 betrug dieser Anteil rund 12 %) und
dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen teilweise auf
Zuckerrüben als Ausgangsstoff für die Bioethanolproduktion zurückgreifen. Mithin
wird das Vorbringen zurückgewiesen. (30)
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wird
die wie oben erläutert zum Zwecke der Schadensanalyse gebildete Stichprobe für
den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ erachtet.
1.2.3.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen
Einführer (31)
Aufgrund der potenziell großen Zahl vom Verfahren
betroffener Einführer wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer
ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen. (32)
Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung
gesetzten Frist legten nur drei Einführer die geforderten Informationen vor und
erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der begrenzten Zahl mitarbeitender Einführer vertrat die
Kommission die Auffassung, dass sich das Stichprobenverfahren erübrigte. 1.2.4.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche (33)
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen
betroffenen Parteien Fragebogen zu. Fragebogen gingen
somit an die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer/Hersteller in den USA,
die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die drei mitarbeitenden
unabhängigen Einführer in der Union sowie an alle von der Untersuchung
bekanntermaßen betroffenen Verwender. (34)
Antworten gingen ein von den in die Stichprobe
einbezogenen Ausführern/Herstellern in den USA, den in die Stichprobe
einbezogenen Unionsherstellern, zwei unabhängigen Einführern und vier Verwendern. (35)
Die Kommission holte von den interessierten
Parteien alle Informationen ein, die sie für die endgültige Ermittlung eines
Dumpings, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses
benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. (36)
Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche
durchgeführt: Ausführer/Hersteller in den USA · - Marquis Energy LLC, Hennepin, Illinois · - Patriot Renewable Fuels LLC, Annawan, Illinois · - Platinum Ethanol LLC, Arthur, Iowa · - Plymouth Energy Company LLC, Merrill, Iowa · - POET LLC, Wichita, Kansas, und Sioux Falls, South Dakota Unabhängiger Händler in den USA · - Bio Urja Trading LLC, Houston, Texas Verbundener Händler in der Schweiz · - Cargill International SA, Genf Hersteller in der Union · - Abengoa Energy Netherlands B.V., Rotterdam, Niederlande · - BioWanze, S.A. Wanze, Belgien · - Crop Energies Bioethanol GmbH, Mannheim, Deutschland · - Ensus, Yarm, Vereinigtes Königreich · - Lantmännen Energi / Agroetanol, Norrköping, Schweden · - Tereos BENP, Lillebonne, Frankreich Unabhängige Einführer in der Union · - Shell Trading Rotterdam B.V., Rotterdam, Niederlande · - Greenergy Fuels Limited, London, Vereinigtes Königreich Verwender in der Union · - Shell Nederland Verkoopmaatschappij B.V. Rotterdam, Niederlande 1.3.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum (37)
Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den
Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011. Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten
Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ
(„Bezugszeitraum“). 2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 2.1.
Betroffene Ware (38)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um derzeit
unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00,
ex 2208 90 99, ex 2710 12 21,
ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41,
ex 2710 12 45, ex 2710 12 49,
ex 2710 12 51, ex 2710 12 59,
ex 2710 12 70, ex 2710 12 90,
ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00
und ex 3824 90 97 eingereihtes Bioethanol, zuweilen auch als
„Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. um aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen
Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach
der Norm EN 15376, jedoch einschließlich aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem
Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in
den USA. (39)
Bioethanol lässt sich aus verschiedenen
landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen herstellen, z. B. Zuckerrohr,
Zuckerrüben, Kartoffeln, Maniok und Mais. In den USA wird
ausgehend von den verschiedenen Ausgangsstoffen wie folgt unterschieden: a) Konventionelle Biokraftstoffe (die in
erster Linie aus Mais hergestellt und üblicherweise als Mais-Ethanol bezeichnet
werden): Diese werden definiert als erneuerbare
Kraftstoffe aus Maisstärke, die in Anlagen hergestellt werden, deren Bau nach
dem Tag der Verabschiedung des Energy Independence and Security Act im
Dezember 2007[4]
begonnen wurde, und die künftig eine Verringerung der
Treibhausgasemissionen („THG“) um 20 % im Vergleich zu den
Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Benzin und Diesel (Basiswert) erreichen
müssen. b) Fortgeschrittene Biokraftstoffe: Diese werden definiert als erneuerbare Kraftstoffe außer aus
Maisstärke gewonnenem Ethanol, die aus erneuerbarer Biomasse gewonnen werden
und gemäß den Feststellungen der für die Umsetzung des Energy Policy Act
(„EPA“) zuständigen Stelle (Energy Policy Act Administrator) Lebenszyklus-THG
aufweisen, die mindestens 50 % unter dem Basiswert für THG liegen. Hierunter
fallen Biokraftstoffe aus Cellulose wie Bioethanol und Diesel aus Biomasse. Die
gesetzlichen Vorgaben für fortgeschrittene Biokraftstoffe gelten für
Biokraftstoffe aus Cellulose (Cellulosic Biofuels), Diesel aus Biomasse
(Biomass-Based Diesel) und undifferenzierte fortgeschrittene Biokraftstoffe
(Undifferentiated Advanced Biofuels). (40)
Biokraftstoff aus Cellulose[5] wird definiert als
erneuerbarer Kraftstoff aus Cellulose, Hemicellulose oder Lignin, die aus
erneuerbarer Biomasse gewonnen werden; dieser Kraftstoff
muss gemäß den Feststellungen des Energy Policy Act Administrator
Lebenszyklus-THG aufweisen, die mindestens 60 % unter dem Basiswert für
Lebenszyklus-THG liegen. Biokraftstoffe aus Cellulose umfassen auch Bioethanol
aus Cellulose. Es bestehen von der US-Regierung in hohem Maß geförderte
Forschungs- und Pilotprojekte zur Herstellung fortgeschrittener Biokraftstoffe
und speziell von Bioethanol aus Cellulose, das insbesondere aus land- und
forstwirtschaftlichen Abfällen erzeugt wird. Laut Angaben von US-Behörden und
öffentlich zugänglichen Informationen[6]
wird sich die Produktion dieser Art von Bioethanol 2014 auf rund
4 Mrd. Liter und 2021 auf mehr als 50 Mrd. Liter belaufen. Die
Produktion von Bioethanol aus Cellulose war im UZ unerheblich. (41)
Im Untersuchungszeitraum und bis heute wurde bzw.
wird in den USA hauptsächlich Mais als Ausgangsstoff verwendet, während in der
Union vor allem Weizen zum Einsatz kommt. (42)
Die Untersuchung ergab, dass Bioethanol im
Allgemeinen in Reinform an Hersteller von Gemischen/Händler verkauft wird, die
es mit Benzin mischen[7],
um insbesondere hochprozentige Gemische herzustellen, die zwecks Herstellung
weiterer Gemische ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft und als
Kraftstoff verbraucht werden. Die Herstellung dieser
Gemische ist kein besonders komplexer Vorgang; es genügt, die Erzeugnisse in
Spezialtanks zu vermischen, indem man die gewünschten Prozentanteile Bioethanol
und Benzin zuführt. (43)
Zur Identifizierung der weltweit verwendeten
verschiedenen Arten von Bioethanol, Bioethanolgemischen oder ‑mischungen werden
Ethanolkraftstoffmischungen mit „E“-Nummern gekennzeichnet, die den Anteil des Ethanolkraftstoffs an der Mischung in Volumenprozent ausdrücken. So
besteht E85 aus 85 % wasserfreiem Ethanol und 15 % Benzin. Gemische mit geringem
Ethanolgehalt, also von E5 bis E25, werden auch als Gasohol bezeichnet, obwohl
international unter „Gasohol“ meistens das Gemisch E10 verstanden wird. E10
oder Gemische mit geringerem Ethanolgehalt wurden bis 2011 in mehr als zwanzig
Ländern weltweit verwendet, angeführt von den USA, wo 2010 fast das gesamte an
Tankstellen verkaufte Benzin mit 10 % Bioethanol versetzt war. (44)
Wie aus der Untersuchung hervorging, werden im
Rahmen des derzeitigen Programms National Renewable Fuel Standard (RFS1), das infolge des Energy Policy Act von 2005 eingerichtet wurde, durch den das
Luftreinhaltungsgesetz (Clean Air Act) geändert und die erste landesweit gültige Norm
für erneuerbare Kraftstoffe geschaffen wurde, alle Arten von Bioethanol als
Biokraftstoffe betrachtet. Der amerikanische Kongress
betraute die US-Umweltbehörde (Environmental Protection Agency, EPA) mit der
Aufgabe, in Zusammenarbeit mit dem US-Energieministerium (US Department of Energy), dem US-Landwirtschaftsministerium (Department of Agriculture) und den
Interessenträgern dieses Programm zu erstellen und umzusetzen. (45)
Infolge der von den USA betriebenen Energiepolitik
wurde das Land 2005 mit einem Anteil von 57,5 % an der Weltproduktion zum
Weltmarktführer in der Herstellung von Bioethanol. 2009
wurden entsprechend den Anforderungen des Energy Policy Act mindestens 11 Mrd. US-Gallonen
erneuerbare Kraftstoffe produziert, vornehmlich im Hinblick auf die Einhaltung
der im Energy Independence and Security Act von 2007
festgelegten Ziele. Die Produktion im großen Maßstab ermöglichte es
US-Herstellern aber auch, Bioethanol auf andere Märkte auszuführen, so
u. a. in die Union. (46)
Amtlichen Quellen, Marktdaten und öffentlich
zugänglichen Informationen zufolge[8]
werden alle Arten von Bioethanol und Bioethanol in Gemischen, insbesondere
Mischungen von Bioethanol mit aus Erdölprodukten erzeugtem Benzin (vgl.
Erwägungsgrund 43), die in den USA hergestellt und entweder in den USA
verkauft oder von dort ausgeführt werden, als Bioethanolkraftstoffe angesehen
und sind Teil eines Gesetzespakets zur Förderung von Energieeffizienz,
erneuerbaren Energieträgern und alternativen Kraftstoffen in den USA. (47)
Die Untersuchung ergab, dass alle Arten von
Bioethanol und das Bioethanol in den Gemischen, die Gegenstand dieser
Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung
verwendeten Ausgangsstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr
ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften
aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die
möglichen geringfügigen Abweichungen bei der betroffenen Ware ändern weder ihre
grundlegende Definition noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die
verschiedenen Parteien davon haben. (48)
Einige Parteien brachten vor, die Definition der
betroffenen Ware sei nicht klar, insbesondere weil keine Unterscheidung
zwischen Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und dem für andere
Verwendungszwecke möglich sei. Sie forderten daher, die
Untersuchung solle sich auf Ethanol für alle Verwendungszwecke und Ethanol aus
sämtlichen Ausgangsstoffen erstrecken, einschließlich synthetischen Ethanols,
das mit Bioethanol für industrielle Zwecke konkurriere. (49)
Eine andere Partei verlangte das Gegenteil: Die Untersuchung solle lediglich Bioethanol für Kraftstoffanwendungen
umfassen, und Bioethanol für industrielle Zwecke solle somit ausgeschlossen
sein. (50)
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
dass die betroffene Ware in erster Linie auf der Grundlage ihrer grundlegenden
materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und nicht anhand ihrer
Verwendungszwecke oder Anwendungen definiert werden sollte. Eine Ware mit unterschiedlichen Anwendungen kann unabhängig von ihrer
späteren Verwendung durchaus dieselben oder ähnliche grundlegende Eigenschaften
haben, und es kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, die Analyse
von Definition und Anwendungsbereich der Ware angesichts der Besonderheit des
Wirtschaftszweigs und des Markts zu vertiefen. (51)
Im vorliegenden Fall war klar, dass sich die
Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung nicht auf synthetisches
Ethanol erstrecken sollte. Synthetisches Ethanol weist
andere Eigenschaften als Bioethanol auf und entspricht nicht den oben erwähnten
Kriterien in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware. Kein auf die
Produktion dieser Ware spezialisierter Hersteller nahm an dieser Untersuchung
teil. Daher kann synthetisches Ethanol nicht in die Definition der betroffenen
Ware aufgenommen werden und wird bei der Untersuchung nicht berücksichtigt.
Entgegen der Argumentation einiger Parteien ergibt sich aus dieser Klarstellung
keine Änderung am Gegenstand der Untersuchung oder an der Definition der
betroffenen Ware, sie wirkte sich auch nicht auf die Qualität der verwendeten
Daten aus. (52)
Bioethanol für Kraftstoffanwendungen und Bioethanol
für andere Anwendungen können ähnliche Eigenschaften aufweisen. Die Dumpinguntersuchung bezog sich jedoch auf Wirtschaftsbeteiligte in
den USA, die Bioethanol für Kraftstoffanwendungen herstellen oder mischen,
insbesondere Bioethanol, das in Kraftstoffmischungen zum Einsatz kommt. Ebenso
konzentrierte sich die Untersuchung bei den Unionsherstellern auf Bioethanol,
das für Kraftstoffanwendungen und nicht für andere Verwendungszwecke bestimmt
war. Für andere Zwecke als Kraftstoffanwendungen bestimmtes Bioethanol sollte
daher nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein. (53)
Einführer, die das aus den USA eingeführte
Bioethanol nicht zu Kraftstoffzwecken verwenden, haben die Möglichkeit, eine
Anmeldung zur besonderen Verwendung nach den Bestimmungen von Artikel 291
bis 300 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Union abzugeben[9]. 2.2.
Gleichartige Ware (54)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge weist das vom
Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte
Bioethanol ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische
Eigenschaften auf wie aus den USA in die Union ausgeführtes Bioethanol. (55)
Wie in Erwägungsgrund 39 erläutert, kann
Bioethanol aus verschiedenen Ausgangsstoffen hergestellt werden. Die Untersuchung ergab jedoch keine Hinweise darauf, dass die
Eigenschaften des Endprodukts je nach verwendetem Ausgangsstoff unterschiedlich
ausfallen würden. Es wurde festgestellt, dass die in den USA vornehmlich aus
Mais hergestellte und in die Union ausgeführte betroffene Ware mit der von den
Unionsherstellern vornehmlich aus Weizen hergestellten und in der Union
verkauften Ware austauschbar ist. Darüber hinaus gibt es, wenn überhaupt, keine
nennenswerten Unterschiede in der Verwendung und der Wahrnehmung durch die
Wirtschaftsbeteiligten und Verwender am Bioethanolmarkt. (56)
Daher wird bestätigt, dass in der Union
hergestelltes und verkauftes Bioethanol und die aus den USA ausgeführte
betroffene Ware als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der
Grundverordnung anzusehen ist. (57)
Einige der in die Stichprobe einbezogenen
US-Hersteller führten an, dass das auf dem US-Markt hergestellte und verkaufte
Bioethanol gegenüber der betroffenen Ware nicht gleichartig sei, da es dem
Wortlaut der Warenbeschreibung in der Einleitungsbekanntmachung nicht genau
entspreche. Tatsächlich wiesen die auf dem US-Markt
verkauften Arten von Bioethanol einen Wassergehalt über dem Schwellenwert von
0,3 % auf und entsprächen nicht der Norm EN 15376, sondern der in den USA
geltenden Norm (ASTM). (58)
Die Untersuchung ergab jedoch, dass für den Verkauf
auf dem US-Markt hergestelltes Bioethanol weitgehend die gleichen grundlegenden
materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweist wie die
betroffene Ware. Nach Artikel 1 Absatz 4 der
Grundverordnung braucht eine gleichartige Ware der betroffenen Ware nicht
unbedingt in jeder Hinsicht zu gleichen, sondern kann auch eine Ware sein, die
zwar der betroffenen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale
aufweist, die denen der betroffenen Ware sehr ähnlich sind. Dies trifft auf das
auf dem US-Markt verkaufte Bioethanol und das in die Union ausgeführte
Bioethanol zu. Es gibt Präzedenzfälle, in denen Waren trotz gewisser Unterschiede
als gleichartige Waren betrachtet wurden[10]. (59)
Es wurde daher beschlossen, die vorläufige
Feststellung zu ändern und das auf dem US-Markt verkaufte ASTM-Bioethanol und
die betroffene Ware als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1
Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten. 3.
DUMPING 3.1.
Einleitung (60)
Wie in den Erwägungsgründen 6 bis 16
dargelegt, betraf die Untersuchung zur Ermittlung des möglichen Vorliegens von
Dumping einerseits Hersteller von Bioethanol und andererseits
Händler/Hersteller von Gemischen, die die betroffene Ware in die Union
ausführten. (61)
Nach Artikel 9 Absatz 5 der
Grundverordnung wird in der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, der
Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, der
Zoll für das betroffene Lieferland festgesetzt. (62)
Einige Hersteller brachten vor, es sei möglich,
ihre Waren zu identifizieren und zu verfolgen, nachdem sie zur Ausfuhr
(insbesondere in die Union) an einen US-Wirtschaftsbeteiligten verkauft wurden.
Dabei nahmen sie Bezug auf das Zertifizierungsverfahren nach der Richtlinie zu
erneuerbaren Energien; sie konnten jedoch insbesondere keine Verbindung
zwischen ihren Verkäufen auf dem US‑Markt und den von anderen
Wirtschaftsbeteiligten getätigten Ausfuhren in die EU herstellen. Wie in den
Erwägungsgründen 12 und 63 dargelegt, war diesen Herstellern auch die Höhe des
Preises bei der Ausfuhr in die Union unbekannt. (63)
Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung, dass
es aufgrund der Struktur der Bioethanolindustrie und der Art und Weise, in der
die betroffene Ware auf dem US-Markt hergestellt und verkauft und in die Union
ausgeführt wurde, nicht praktikabel war, individuelle Dumpingspannen für US‑Hersteller
festzusetzen. Im konkreten Sachverhalt führten die in die
US-Stichprobe einbezogenen Hersteller die betroffene Ware nicht in die Union
aus, und die untersuchten Händler/Hersteller von Gemischen bezogen Bioethanol
von verschiedenen Herstellern und mischten und verkauften es insbesondere zur
Ausfuhr in die Union; daher war es entgegen den Vorbringen der oben angeführten
Parteien nicht möglich, alle Käufe einzeln zu verfolgen und die Normalwerte mit
den relevanten Ausfuhrpreisen zu vergleichen, ebenso ist es nicht möglich, zum
Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union den Hersteller zu ermitteln. Anders gesagt,
jede in die EU verschiffte Ladung enthält Bioethanol, das von mehreren US‑Herstellern
in den USA hergestellt wurde, und zwar nicht nur von den in die US-Stichprobe
einbezogenen Herstellern. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Preise, welche
die in die US-Stichprobe einbezogenen Hersteller ihren US‑Abnehmern in den USA
in Rechnung stellten, nicht den bei der Ausfuhr in die Union für die betroffene
Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen entsprachen. (64)
Deshalb sollte nach Auffassung der Kommission eine
landesweite Dumpingspanne festgesetzt werden. 3.2.
Normalwert (65)
Zur Ermittlung des Normalwertes wurde zunächst nach
Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob die von den
beiden mitarbeitenden Händlern/Herstellern von Gemischen getätigten
Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in repräsentativen
Mengen erfolgten, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens
5 % des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe in die Union im UZ entsprach. (66)
Da die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem
Inlandsmarkt in ausreichender Menge erfolgten, wurde der Normalwert anhand des
den beiden obengenannten Händlern/Herstellern von Gemischen im normalen
Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in den USA gezahlten oder zu zahlenden
Preises bestimmt. 3.3.
Ausfuhrpreis (67)
Die mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen
stellten Daten bereit, die die Ermittlung eines Ausfuhrpreises anhand der ihnen
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise gemäß Artikel 2
Absatz 8 der Grundverordnung gestatteten. Bei den
Geschäftsvorgängen, bei denen die Einfuhren in die Union über ein verbundenes
Handelsunternehmen erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2
Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises
errechnet, den der verbundene Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der
Union in Rechnung stellte. (68)
Hinsichtlich der Verkäufe über den in der Schweiz
ansässigen verbundenen Händler wurden Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten
(VVG) und Gewinne nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen, da diese nicht als zwischen
der Einfuhr und dem Weiterverkauf in der Union entstandene Kosten betrachtet
wurden. Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestand die
Haupttätigkeit des verbundenen Händlers in der Kassenführung für den Geschäftsbereich
„Zucker“, zu dem Biokraftstoffe gehören, sowie in der Absicherung der mit der
Geschäftstätigkeit im Agrarsektor verbundenen Risiken durch Abschluss von
Derivatkontrakten sowohl im außerbörslichen Handel als auch an organisierten
Finanzmärkten. (69)
Einige US-Hersteller führten an, dass es gängige
Praxis der Organe sei, den vom Ausführer dem ersten unabhängigen Abnehmer in
Rechnung gestellten Verkaufspreis als Ausfuhrpreis für Dumpingberechnungen
heranzuziehen. In diesem Fall wäre dies der Verkaufspreis,
den die US-Hersteller unabhängigen Händlern/Herstellern von Gemischen in den
USA in Rechnung stellten. Wie jedoch bereits in den Erwägungsgründen 62
und 63 dargelegt, führte keiner der US-Hersteller von Bioethanol die betroffene
Ware in die Union aus; außerdem war ihnen die Höhe des Preises bei der Ausfuhr
in die EU nicht bekannt. Ihr Preis auf dem Inlandsmarkt kann daher nicht
herangezogen werden, da es sich nicht um einen für die betroffene Ware bei der
Ausfuhr in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis handelt. Demzufolge
kann dem Einwand nicht stattgegeben werden. 3.4.
Vergleich (70)
Der Vergleich zwischen dem gewogenem
durchschnittlichem Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis
je Warentyp für die mitarbeitenden Händler/Hersteller von Gemischen erfolgte
auf der Stufe ab Werk, wobei nach Artikel 2 Absatz 10 der
Grundverordnung Unterschiede bei Faktoren, die nachweislich die Preise und
damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, berücksichtigt wurden. Ein Händler/Hersteller von Gemischen machte geltend, dass die Daten
über Inlandsverkäufe nicht repräsentativ seien. Da die Händler/Hersteller von
Gemischen es versäumten, Daten für alle Inlandsverkäufe vorzulegen, basiert die
Berechnung auf den Daten, die im Fragebogen und während des Besuchs vor Ort
vorgelegt wurden. (71)
Ein Händler/Hersteller von Gemischen brachte vor,
die Berechnung des Inlandspreises solle auf den NYMEX-Spotmarktdaten beruhen.
Die Kommission ist der Ansicht, dass überprüfte Daten von zwei
Händlern/Herstellern von Gemischen zuverlässiger sind. (72)
Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und
gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-,
Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorgenommen. (73)
Die betroffene Ware und die gleichartige Ware
weisen die Besonderheit auf, dass Händler/Hersteller von Gemischen im UZ eine
Subvention hauptsächlich in Form von Verbrauchsteuergutschriften auf ihre
Verkäufe von Bioethanolgemischen erhalten haben. Zur
Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wird eine Methode angewandt,
bei der die tatsächlichen Verkaufspreise, die von den genannten
Händlern/Herstellern von Gemischen im Inland und bei der Ausfuhr in Rechnung
gestellt werden, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Daher werden bei einem
Vergleich der von Händlern/Herstellern von Gemischen auf dem US-Markt
getätigten Verkäufe und der von Händlern/Herstellern von Gemischen bei der
Ausfuhr in die EU in Rechnung gestellten Preise zur Berechnung der
Dumpingspanne für die betroffene Ware etwaige Auswirkungen der Subvention auf
die Preise beseitigt, da die Subvention im UZ sowohl Inlands- wie
Ausfuhrverkäufe gleichermaßen betraf. Ein Händler/Hersteller von Gemischen
behauptete, seine Inlandsverkäufe seien nicht subventioniert worden. Er konnte
diese Behauptung jedoch nicht belegen; auch fällt es schwer, diese Behauptung
mit den Angaben der US-Behörden zu dieser Subvention in Einklang zu bringen. 3.5.
Dumping (74)
Nach Artikel 2 Absatz 11 der
Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit
dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Warentyps der
betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass
die mitarbeitenden unabhängigen Händler/Hersteller von Gemischen Dumping
praktizierten. (75)
Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von
9,5 % wurde auf der Basis der aggregierten Daten der mitarbeitenden
Händler/Hersteller von Gemischen ermittelt und stellt die landesweite
Dumpingspanne für die USA dar. (76)
Einige der in die Stichprobe einbezogenen
US-Hersteller forderten, ihnen im Falle der Einführung endgültiger
Antidumpingmaßnahmen eine individuelle Dumpingspanne zu gewähren. In Anbetracht des Inhalts der Erwägungsgründe 6 bis 16 sowie der
in den Erwägungsgründen 60 bis 64 dargelegten Argumente kann dieser
Forderung indes nicht stattgegeben werden, da die Untersuchung ergab, dass es
bezüglich dieser Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere, da sie im UZ keine
Ausfuhren in die Unon tätigten, nicht möglich war, ihre Waren bei der Ausfuhr
in die Union zu verfolgen; auch hatten sie im Allgemeinen keine Kenntnisse vom
Zeitpunkt der Ausfuhr oder von dem von den Unionseinführern gezahlten oder zu
zahlenden Preis, so dass für diese Hersteller kein zuverlässiger Ausfuhrpreis
und keine zuverlässige Dumpingspanne ermittelt werden konnten. (77)
Einige Hersteller baten um genauere Informationen
darüber, wie die Dumpingberechnung für die beiden mitarbeitenden
Händler/Hersteller von Gemischen erfolgte. Zum einen erhalten die erbetenen
Informationen jedoch geheime Geschäftsdaten und können daher nicht gegenüber
anderen als der betreffenden Partei offengelegt werden. Zum anderen ist es
gängige Praxis der Organe, über die allgemeine zur Ermittlung des Dumping
genutzte Methode auch alle Parteien in Kenntnis zu setzen, deren individuelle
Daten nicht in die Berechnung eingingen. Diese Methode wurde in dem an alle
Parteien versandten Dokument zur allgemeinen Unterrichtung beschrieben. 4.
SCHÄDIGUNG 4.1.
Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der
Union (78)
Die Unionsproduktion wurde auf der Grundlage eines
Marktberichts ermittelt, den der Antragsteller während der Untersuchung
vorgelegt hatte. Die in diesem Bericht angegebene
Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union wurde mit den Angaben der
17 mitarbeitenden Unionshersteller verglichen. Zwischen den beiden
Datensätzen ergab sich eine geringfügige Differenz von rund 5 %. Diese
erklärt sich aus der Tatsache, dass einige relativ kleine nicht mitarbeitende
Unionshersteller keine Angaben zur Produktion vorgelegt hatten. Auf dieser Grundlage
wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf 3,42 Mio. Tonnen
geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die Gesamtproduktion der Union
entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden
deshalb als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. 4.2.
Unionsverbrauch (79)
Die Ermittlung des Unionsverbrauchs erfolgte anhand
der gesamten Unionsproduktion des Wirtschaftszweigs der Union zuzüglich der
Menge der Einfuhren aus Drittländern auf der Basis der besten verfügbaren
Statistiken, wovon die Bestandsveränderungen und die vom Wirtschaftszweig der
Union angegebenen Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union abgezogen wurden. Einige Parteien brachten vor, dass die zur Ermittlung des Verbrauchs
herangezogenen Statistiken nicht vollständig seien, weil erhebliche Einfuhren
von Bioethanol aus anderen Drittländern, die insbesondere im UZ getätigt
wurden, nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem seien die Einfuhrmengen aus
den USA von der Kommission zu hoch geschätzt worden und die Zahlen zum
Verbrauch und zum Marktanteil daher nicht zuverlässig. (80)
Diese Behauptungen wurden analysiert und anhand der
vorliegenden Informationen überprüft. In Bezug auf die
Einfuhren aus anderen Ländern legten die Parteien keine Beweise hinsichtlich
der Einfuhrmengen der betroffenen Ware vor. Einfuhren aus anderen Ländern
wurden jedoch bei der Schätzung der Einfuhren berücksichtigt. In der Schätzung
der Einfuhren aus den USA im UZ wurde in Bezug auf die Einfuhrmengen ein Fehler
entdeckt. Die Einfuhrmengen wurden daher neu bestimmt und wo nötig berichtigt. Dies
hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen, die bei der
Ermittlung der Schädigung und der Schadensursache gezogen wurden. (81)
Hinsichtlich der Einfuhren der betroffenen Ware ist
zu betonen, dass es für die betroffene Ware keine spezifischen Zollcodes der
Kombinierten Nomenklatur gibt. Außerdem enthalten die
Codes der Kombinierten Nomenklatur, unter denen die betroffene Ware bei den
Zollbehörden angemeldet werden kann, neben der betroffenen Ware auch noch
andere Waren. (82)
Bezüglich der Einfuhren von Bioethanolgemischen
ging aus den überprüften Fragebogenantworten der unabhängigen Einführer hervor,
dass die meisten dieser Einfuhren unter dem TARIC-Code 3824 90 97 99
beim Zoll angemeldet wurden. Die Einfuhrmengen können
jedoch nicht direkt bei Eurostat abgerufen werden, da dieser TARIC-Code neben
der betroffenen Ware noch verschiedene weitere chemische Produkte umfasst. (83)
Hinsichtlich der unter den KN-Codes
2207 10 00 und 2207 20 00 angemeldeten Einfuhren war es
nicht möglich, zwischen der betroffenen Ware und anderen, von der Untersuchung
nicht betroffenen Waren zu unterscheiden, da keine ausreichenden Informationen
zu der eingeführten Ware vorlagen. (84)
Angesichts der Tatsache, dass bei Eurostat keine
vollständigen detaillierten Einfuhrangaben abgerufen werden konnten, wurde
beschlossen, auch noch andere Informationsquellen zum Zwecke der Ermittlung der
Einfuhren der betroffenen Ware in die Union heranzuziehen. (85)
Zur Erlangung der bestmöglichen Schätzung der
Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA wurden die Statistiken
der US International Trade Commission als zuverlässigste Grundlage erachtet. Die angegebenen Ausfuhrmengen fallen unter die US-Zollcodes
2207 10 60 und 2207 20 00. (86)
Die Schätzung dieser Einfuhren erfolgte anhand
eines geeigneten Verfahrens, bei dem alle von der US International Trade
Commission angegebenen Mengen zur Ermittlung der Einfuhren aus den USA in die
Union berücksichtigt wurden. (87)
Die Schätzung der Einfuhren in die Union mit
Ursprung in Brasilien gründete sich auf folgende Informationsquellen: Berichte der Renewable Fuels Agency des Vereinigten Königreichs
hinsichtlich der Einfuhren in das Vereinigte Königreich sowie Auszüge aus den
detaillierten Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands und
Daten von Eurostat. Für die Niederlande, Schweden und Finnland wurden die
Einfuhrmengen auf der Grundlage der Namen der Einführer und der Ausführer und
der Warenbeschreibung geschätzt, sofern diese verfügbar waren. Zur Schätzung
dieser Einfuhren wurde ein konservativer Ansatz verfolgt. Alle angegebenen
Mengen wurden bei der Berechnung der Einfuhren berücksichtigt. (88)
Daten von Eurostat wurden schließlich auch zur
Schätzung der übrigen Einfuhren in die Union für alle nicht in
Erwägungsgrund 87 genannten Mitgliedstaaten herangezogen. Eine Berichtigung der Einfuhrmengen wurde ausgehend von dem
Prozentsatz des in der Union als Kraftstoff verwendeten Bioethanols
vorgenommen. Diese Berichtigung geht auf den Antrag zurück. Dieser Prozentsatz
entstammte der jährlichen Ethylalkoholbilanz, die von der Europäischen
Kommission veröffentlicht wird[11].
Der Prozentsatz des in der Union als Kraftstoff verwendeten Bioethanols lag
2008 bei 54 %, 2009 bei 66 % und 2010 bei 68 %. Für den UZ wurde
zur Schätzung der einschlägigen Einfuhren im UZ der Prozentsatz für 2010
herangezogen. (89)
Zur Schätzung der Einfuhren mit anderem Ursprung
wurden Eurostat-Daten und die Auszüge aus den detaillierten Zolldatenbanken der
Niederlande, Schwedens und Finnlands als Informationsquellen herangezogen. Es wurde die gleiche Methodik angewandt wie zur Ermittlung der
Einfuhren aus Brasilien. (90)
Bezüglich der Berechnung des durchschnittlichen
CIF-Stückpreises für Einfuhren aus den USA und aus Brasilien dienten die
Auszüge aus den detaillierten Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und
Finnlands als Informationsquellen. Für die USA wurden auch
Daten aus dem an die unabhängigen Einführer gerichteten überprüften Fragebogen
herangezogen. Für die USA erfolgte die Schätzung der durchschnittlichen
CIF-Preise für 2008 und 2009 anhand des von der US International Trade
Commission für diese Jahre angegebenen Durchschnittspreises, ausgedrückt im
Verhältnis zu dem für 2010 ermittelten durchschnittlichen CIF-Stückpreis. (91)
Die Bestandsveränderungen wurden auf der Grundlage
der Angaben über den Wirtschaftszweig der Union ermittelt, die vom
Antragsteller vorgelegt wurden. (92)
Auf dieser Grundlage ergab sich für den
Unionsverbrauch folgende Entwicklung: || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Gesamtproduktion der Union (in Tonnen) (A) || 2 153 118 || 2 797 948 || 3 274 665 || 3 389 503 Gesamteinfuhren aus Drittländern einschließlich des betroffenen Landes (in Tonnen) (B) || 1 252 705 || 1 130 703 || 859 605 || 1 031 226 Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Nicht-EU-Länder (in Tonnen) (C) || 26 263 || 41 023 || 53 085 || 59 633 Bestandsveränderungen[12] (in Tonnen) (C) || 0 || 4 730 || -8 415 || -5 458 Unionsverbrauch (in Tonnen) || 3 379 559 || 3 882 897 || 4 089 600 || 4 366 554 Index: 2008=100 || 100 || 115 || 121 || 129 Quelle: (A) Marktbericht; (B) Eurostat, die US
International Trade Commission; die Renewable Fuels Agency des Vereinigten
Königreichs und die Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und Finnlands; (C)
Angaben im Antrag, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen
Unionshersteller, Angaben zum Wirtschaftszweig der Union im Antrag; (93)
Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum
erheblich (+29 %). Diese Steigerung wurde durch die
Umsetzung der Richtlinie zu erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten
angeregt, in der Wachstumsziele für den Verbrauch erneuerbarer Energien
festgelegt sind. 4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land in die
Union 4.3.1.
Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren
aus dem betroffenen Land (94)
Hinsichtlich der Mengen, des Marktanteils und der
Preise entwickelten sich die Einfuhren aus den USA in die Union im
Bezugszeitraum wie folgt: || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Menge der Einfuhren aus den USA (in Tonnen) (A) || 63 406 || 53 332 || 348 868 || 686 185 Index: 2008=100 || 100 || 84 || 550 || 1082 Marktanteil (in %) || 1,9 % || 1,4 % || 8,5 % || 15,7 % Index: 2008=100 || 100 || 73 || 454 || 837 Durchschnittspreis in EUR/Tonne (B) || 590,6 || 552,5 || 542,5 || 626,7 Index: 2008=100 || 100 || 94 || 92 || 106 Quelle: (A) Angaben der US International Trade
Commission zur Ausfuhrmenge, (B) Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und
Finnlands und eine überprüfte Fragebogenantwort eines unabhängigen Einführers. (95)
Die Einfuhrmengen aus den USA nahmen im
Bezugszeitraum beträchtlich zu, und zwar von 63 406 Tonnen auf
686 185 Tonnen. Analog dazu wuchs der
Marktanteil der US-Ausführer in der Union im gleichen Zeitraum erheblich von
1,9 % auf 15,7 %. (96)
Obwohl die durchschnittlichen US-Einfuhrpreise im
Bezugszeitraum um 6 % stiegen, waren die von US-Ausführern in Rechnung
gestellten Preise durchweg niedriger als die Durchschnittspreise der
Unionshersteller (vgl. Erwägungsgrund 117). Diese
systematische Preisunterbietung seitens der US-Ausführer erklärt die deutliche
Zunahme ihres Marktanteils im Bezugszeitraum. 4.3.2.
Preisunterbietung durch die Einfuhren aus
dem betroffenen Land (97)
Für die Zwecke der Beurteilung etwaiger
Preisunterbietungen im UZ wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk
gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die
Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt
in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je
Warentyp der US-Ausführer für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem
Unionsmarkt auf CIF-Stufe verglichen. Zur Ermöglichung
eines gerechten Preisvergleichs wurden angemessene Berichtigungen für
bestehende Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten auf den US-Preis
angewandt. (98)
Dieser Vergleich ergab für den UZ durchgängige
Preisunterbietungen (durchschnittlich 5,6 %), ausgedrückt als Prozentsatz
der Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe.
Anhand dieser Preisunterbietung wird der Preisdruck deutlich, der von den
Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt insbesondere im UZ
ausgeübt wurde. 4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs
der Union 4.4.1.
Allgemeine Vorbemerkungen (99)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der
Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller
Wirtschaftsindikatoren, die für die Einschätzung der Lage des Wirtschaftszweigs
der Union im Bezugszeitraum aussagekräftig sind. (100)
Die Schadensanalyse in Bezug auf die
makroökonomischen Daten wie Produktion, Produktionskapazität,
Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Lagerbestände,
Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne stützt sich auf Daten
des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt von ePURE. (101)
Die Schadensanalyse in Bezug auf die
mikroökonomischen Daten wie Preise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und
Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Löhne und Lagerbestände
stützt sich auf Daten aus den überprüften Fragebogenantworten der in die
Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. (102) Die Bioethanol-Industrie in der Union befindet sich noch in der
Aufbauphase. Die Unternehmen haben kürzlich in neue Produktionsanlagen
investiert oder ihre vorhandenen Kapazitäten erweitert, um der wachsenden
Nachfrage in der Union nachzukommen. Die Tatsache, dass neue Hersteller im
Bezugszeitraum die Produktion aufgenommen haben, hat bei Indikatoren wie
Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmenge und Beschäftigung zu positiven
Entwicklungen geführt. (103) Die Untersuchung hat auch gezeigt, dass ein solcher Wirtschaftszweig
eine gewisse Zeit braucht – zwei bis drei Jahre ab Produktionsbeginn –, bis er
ein normales Produktionsniveau erreicht hat. 4.4.2.
Produktion, Produktionskapazität und
Kapazitätsauslastung || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Produktionsvolumen (in Tonnen) || 2 153 118 || 2 797 948 || 3 274 665 || 3 389 503 Index: 2008=100 || 100 || 130 || 152 || 157 Produktionskapazität (in Tonnen) || 3 443 766 || 3 992 640 || 4 670 076 || 4 734 915 Index: 2008=100 || 100 || 116 || 136 || 137 Kapazitätsauslastung || 63 % || 70 % || 70 % || 72 % Index: 2008=100 || 100 || 112 || 112 || 114 Quelle: auf Basis der vom Antragsteller übermittelten
Daten des Wirtschaftszweigs der Union (104)
Infolge der Richtlinie zu erneuerbaren Energien
nahm die Produktion in der Union im Bezugszeitraum erheblich zu – die
Steigerung betrug rund 57 %. Von 2008 bis 2010 stieg
die Produktion in der Union um 36 %, doch verlangsamte sich das Wachstum
anschließend deutlich und belief sich im UZ auf nur noch 3,5 % gegenüber
2010. (105)
Die Produktionskapazität erhöhte sich im
Bezugszeitraum mit +37 % ebenfalls erheblich und folgte einem ähnlichen
Muster wie die Produktion. (106)
Die Kapazitätsauslastung stieg im Bezugszeitraum um
14 %; diese Zunahme wurde zu Beginn des
Bezugszeitraums erzielt. Angesichts dessen, dass einige Unionshersteller 2009
in der Aufbauphase waren, war von einer weiteren Steigerung der
Kapazitätsauslastung auszugehen, da Hersteller normalerweise zwei bis drei
Jahre ab Produktionsbeginn benötigen, bis sie ein normales Produktionsniveau
erreicht haben (vgl. Erwägungsgrund 103). Dies war jedoch nicht der Fall. (107) Die Untersuchung bestätigte somit, dass mehrere Unternehmen in der EU
aufgrund der erwarteten Veröffentlichung der Richtlinie zu erneuerbaren
Energien zu Beginn oder während des Bezugszeitraums ihre Geschäftstätigkeit
aufnahmen. Dieser Umstand führte bei den obengenannten
Schadensfaktoren vor allem im Zeitraum bis 2010 zu einer positiven Entwicklung.
Die Lage am Unionsmarkt änderte sich jedoch zeitgleich mit dem massiven Anstieg
gedumpter Einfuhren aus den USA im Jahr 2010, und das erwartete Wachstum der
Wirtschaftstätigkeit stellte sich im UZ nicht ein. 4.4.3.
Verkaufsmenge und Marktanteil || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Verkaufsmenge (in Tonnen) || 2 035 367 || 2 650 526 || 3 117 410 || 3 229 326 Index: 2008=100 || 100 || 130 || 152 || 159 Marktanteil || 60,2 % || 68,3 % || 76,2 % || 74,0 % Index: 2008=100 || 100 || 113 || 126 || 122 Quelle: auf Basis der vom Antragsteller übermittelten
Daten des Wirtschaftszweigs der Union (108)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union
stieg im Bezugszeitraum um 59 %, und der Marktanteil erhöhte sich um
13,8 Prozentpunkte. Von 2008 bis 2010 nahm die
Verkaufsmenge kontinuierlich zu; von 2010 bis zum UZ wuchs die Verkaufsmenge
jedoch weniger stark als der Verbrauch, der sich im gleichen Zeitraum um
6,8 % erhöhte. (109)
Ebenso stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs
der Union bis 2010, sank dann aber im UZ. Im Zeitraum von
2010 bis zum UZ, in dem sich der Marktanteil der Einfuhren aus den USA nahezu
verdoppelte (+7,2 Prozentpunkte), büßte der Wirtschaftszweig der Union
2,2 Prozentpunkte ein. 4.4.4.
Wachstum (110)
Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum
mit +29,2 % erheblich. Obwohl Verkaufsmenge und
Marktanteil in diesem Zeitraum ebenfalls zunahmen, kam der Anstieg des
Verbrauchs dem Wirtschaftszweig der Union insbesondere ab 2010 nicht in vollem
Umfang zugute. Von 2010 bis zum UZ verlangsamte sich das Wachstum bei den
Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, und im Vergleich zu den Jahren
davor ging der Marktanteil zurück. (111)
Einige Parteien brachten vor, die
Wachstumsentwicklung einiger Indikatoren im Bezugszeitraum lasse nicht auf
einen geschädigten Wirtschaftszweig schließen. Wie oben
dargelegt, zeigte die Untersuchung allerdings, dass das verlangsamte Wachstum
im Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 und im UZ mit dem massiven
Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus den USA zusammenfiel. 4.4.5.
Beschäftigung und Produktivität || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Zahl der Beschäftigten || 2 331 || 2 419 || 2 523 || 2 552 Index: 2008=100 || 100 || 104 || 108 || 109 Produktivität (in Einheit/Beschäftigten) || 924 || 1 157 || 1 298 || 1 328 Index: 2008=100 || 100 || 125 || 141 || 144 Quelle: auf Basis der vom Antragsteller übermittelten
Daten des Wirtschaftszweigs der Union (112)
Die Beschäftigung stieg im Bezugszeitraum um 9 %. Genauer gesagt nahm sie von 2008 bis 2010 um 8 % zu, erhöhte sich
im UZ jedoch nur marginal um 1 %. Diese Entwicklung spiegelt die
Kapazitäts- und Produktionsentwicklung in der Union wider. (113)
Die Produktivität der Beschäftigten des
Wirtschaftszweigs der Union wurde gemessen als Output pro Beschäftigten in
einem Jahr. Sie nahm im Bezugszeitraum mit +44 %
erheblich zu, was den Lerneffekt und die Effizienzsteigerung während und nach
der Aufbauphase widerspiegelt. 4.4.6.
Höhe der derzeitigen Dumpingspanne (114)
Angesichts der Menge, des Marktanteils und der
Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen
der im UZ ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht
als unerheblich angesehen werden. 4.4.7.
Erholung von früherem Dumping (115)
Da keine Auswirkungen von früherem Dumping
vorhanden sind, ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall nicht von Belang. 4.4.8.
Durchschnittliche Stückpreise des
Wirtschaftszweigs der Union || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Stückpreise (in EUR) || 702,59 || 634,88 || 657,41 || 768,59 Index: 2008=100 || 100 || 90 || 94 || 109 Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe
einbezogenen Unionshersteller. (116) Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im
Bezugszeitraum um insgesamt 9 %. Im Vergleich zu 2008
gingen sie 2009 zurück, stiegen jedoch anschließend bis zum Ende des UZ
kontinuierlich an. Die Untersuchung ergab allerdings, dass die
Preissteigerungen nicht ausreichten, um dem Wirtschaftszweig der Union die
Deckung seiner Kosten zu ermöglichen. Die Differenz zwischen den Verkaufspreisen
und den Kosten vergrößerte sich insbesondere im UZ weiter. Dieser Sachverhalt
fällt mit einem verstärkten Auftreten von gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus
den USA auf dem Unionsmarkt zusammen. (117)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen die
Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum anhaltend über denen
der gedumpten Einfuhren aus den USA (und zwar um bis zu 23 %). 4.4.9.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen,
Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Nettogewinn vor Steuern (in EUR) || -33 305 225 || 1 343 823 || -33 932 738 || -82 070 168 Index: 2008= -100 || -100 || 4 || -102 || -246 Rentabilität der Verkäufe in der Union (in % des Nettoumsatzes) || -11,65 % || 0,33 % || -5,72 % || -9,74 % Index: 2008= -100 || -100 || 3 || -49 || -84 Cashflow (in EUR) || -2 528 061 || 34 783 260 || 48 733 697 || 36 832 646 Index: 2008=-100 || -100 || 1376 || 1928 || 1457 Cashflow in % der Verkäufe in der Union an unabhängige Abnehmer || -0,9 % || 8,7 % || 8,2 % || 4,4 % Index: 2008=-100 || -100 || 980 || 930 || 494 Investitionen (in EUR) || 330 441 830 || 86 279 988 || 38 710 739 || 23 018 175 Index: 2008=100 || 100 || 26 || 12 || 7 Kapitalrendite || -10 % || 2 % || -88 % || -357 % Index: 2008=100 || -100 || 15 || -870 || -3538 Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe
einbezogenen Unionshersteller (118)
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union
wurde sowohl in absoluten Werten ermittelt (Nettogewinn vor Steuern) als auch
durch die Ausweisung des Nettogewinns oder ‑verlustes vor Steuern als
Prozentsatz des mit den Verkäufen der gleichartigen Ware erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum
negativ mit Ausnahme von 2009, als die Unternehmen der Stichprobe den
Break-Even-Punkt erreichten. (119)
Die Kapitalrendite entwickelte sich ähnlich und
blieb weit hinter den für ein Überleben des Wirtschaftszweigs der Union erforderlichen
Renditen zurück. (120)
Der Cashflow war 2008 negativ und verbesserte sich
2009 und 2010. Im UZ ging der Cashflow jedoch erneut
zurück, was darauf hindeutete, dass der Wirtschaftszweig der Union zunehmend
Schwierigkeiten hatte, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. (121)
Durch die Entwicklung von Rentabilität, Cashflow
und Kapitalrendite im Bezugszeitraum wurde die Möglichkeit des
Wirtschaftszweigs der Union, in seine Tätigkeiten zu investieren, eingeschränkt
und seine Entwicklung beeinträchtigt, was aus dem Investitionsrückgang um
93 % während dieses Zeitraums eindeutig hervorgeht. 4.4.10.
Löhne || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Löhne (in EUR) || 45 066 253 || 57 253 228 || 68 711 959 || 76 030 008 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR) || 75 691 || 81 233 || 88 638 || 99 646 Index: 2008=100 || 100 || 107 || 117 || 132 Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe
einbezogenen Unionshersteller (122)
Die Löhne stiegen im Bezugszeitraum um 32 %,
was die Produktivitätssteigerung der Beschäftigten widerspiegelt. 4.4.11.
Lagerbestände || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Schlussbestand (in Tonnen) || 34 585 || 24 022 || 38 649 || 31 408 Index: 2008=100 || 100 || 69 || 112 || 91 Lagerbestand im Verhältnis zur Produktion || 8,3 % || 3,5 % || 3,8 % || 2,5 % Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe
einbezogenen Unionshersteller (123)
Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum leicht
zurück. 4.5.
Schlussfolgerung zur Schädigung (124)
Die Untersuchung ergab, dass der massive Anstieg
gedumpter Niedrigpreiseinfuhren auf dem Unionsmarkt im Jahr 2010 und
insbesondere im UZ auftrat. Zwar hatten sich bestimmte
Schadensindikatoren in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs
der Union verbessert, doch das Wachstum entsprach nicht der Zunahme des
Verbrauchs im Bezugszeitraum, und die Verbesserungen reichten somit nicht aus,
um dem Wirtschaftszweig der Union den Ausbau seiner Tätigkeiten zu ermöglichen. (125)
Wie es für einen neuen und wachsenden
Wirtschaftszweig normal ist, wiesen bestimmte Indikatoren wie Verkaufsmenge,
Produktion und Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung
auf. Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass während
dieses Zeitraums neue Unionshersteller in den Markt einstiegen. Dennoch ergab
die Untersuchung, dass die Lage auf dem Unionsmarkt es den Unionsherstellern ab
dem massiven Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren im Jahr 2010 nicht
gestattete, ein ausreichendes Tätigkeits- und Preisniveau zu erlangen, um die
im Bezugszeitraum getätigten umfangreichen Investitionen ausweiten und
aufrechterhalten zu können. (126)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge unterboten die
Niedrigpreiseinfuhren kontinuierlich die Preise des Wirtschaftszweigs der
Union. Das Preisniveau erlaubte es dem Wirtschaftszweig
nicht, seine Kosten zu decken und die Cashflows und Gewinne zu realisieren, die
für die Entwicklung der Geschäftstätigkeiten des Wirtschaftszweigs erforderlich
sind. (127)
Vielmehr verschlechterten sich die
Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des
Wirtschaftszweigs der Union, wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite,
oder sie blieben weit unter dem normalen Niveau. Dies
beeinträchtigte massiv die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des
Wirtschaftszweigs der Union und seine Möglichkeit, weiter in seine
Geschäftstätigkeiten zu investieren. (128)
Aufgrund dieser Sachlage wurde die Auffassung
vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung
im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. 5.
SCHADENSURSACHE 5.1.
Einleitung (129)
Nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 der
Antidumpinggrundverordnung wurde geprüft, ob der Wirtschaftszweig der Union
durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung im betroffenen
Land geschädigt wurde; neben den gedumpten Einfuhren
wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig möglicherweise zur
gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen,
dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den
gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. 5.2.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (130)
Wie oben erwähnt, nahm der Unionsverbrauch im
Bezugszeitraum um 29 % deutlich zu. Allerdings
stiegen die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land mengenmäßig erheblich,
von einem Anteil von 1,9 % am Unionsmarkt zu Beginn des Bezugszeitraums
auf 15,7 % im UZ. Dadurch wurde auf den Wirtschaftszweig der Union
eindeutig Druck ausgeübt, insbesondere von 2010 bis zum Ende des UZ, als sich
diese Einfuhren mehr als verdoppelten. Ab 2010 – und insbesondere im UZ – waren
große Mengen an Niedrigpreiseinfuhren aus den USA auf dem Unionsmarkt, die die
Preise des Wirtschaftszweigs unterboten. Dadurch war es dem Wirtschaftszweig
nicht möglich, sich im UZ wie erwartet zu entwickeln. (131)
Einige Parteien brachten vor, dass sich die Lage
des Wirtschaftszweigs der Union genau zwischen 2010 und dem UZ – also
zeitgleich mit der Verdopplung der Einfuhren aus den USA – verbessert habe. Wie in den Erwägungsgründen 102 und 107 erläutert, führte die
Tatsache, dass viele Unionshersteller im Bezugszeitraum in den Markt
einstiegen, bei bestimmten Schadensfaktoren zu einer positiven Entwicklung,
beispielsweise bei Produktion und Verkaufsmengen. Gegenüber 2010 büßte der
Wirtschaftszweig der Union im UZ jedoch Marktanteile ein, während auf dem
Unionsmarkt zur gleichen Zeit die höchsten Zuwächse an gedumpten Einfuhren aus
den USA zu verzeichnen waren. Preisunterbietung und Preisdruck führten zu einer
Verschlechterung der allgemeinen Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union,
insbesondere der Rentabilität. (132)
Die Niedrigpreiseinfuhren spielten also bei der
bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ eine wichtige
Rolle. 5.3.
Auswirkungen anderer Faktoren (133)
Die Kommission prüfte auch folgende andere bekannte
Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union
geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese
Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet
wurde: Einfuhren aus anderen Ländern, Ausfuhrleistung des
Wirtschaftszweigs der Union, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und andere
Faktoren wie Fluktuationen bei den Rohstoffpreisen, Nachfrageentwicklung und vermeintliche
interne Probleme bei Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union. 5.3.1.
Einfuhren aus anderen Ländern (Brasilien) (134)
Den vorliegenden Informationen zufolge gab es neben
Brasilien kein anderes Land, das die betroffene Ware im Bezugszeitraum in die
Union in großen Mengen ausführte. Die brasilianischen
Einfuhrpreise blieben weit unter denen der Unionshersteller. Allerdings wiesen
die Einfuhren aus Brasilien im Bezugszeitraum bei Menge (-81 %) und
Marktanteil (-25,8 %) eindeutig eine rückläufige Entwicklung auf. Da die
Einfuhrmengen im UZ auf ein so niedriges Niveau sanken, können sie nicht als
Argument herangezogen werden, das gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen
den Niedrigpreiseinfuhren aus den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs
der Union im UZ spräche. || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Menge der Einfuhren mit Ursprung in Brasilien (in Tonnen) || 1 022 980 || 884 020 || 396 249 || 195 342 Index: 2008=100 || 100 || 86 || 39 || 19 Marktanteil der Einfuhren aus Brasilien (in %) || 30,3 % || 22,8 % || 9,7 % || 4,5 % durchschnittlicher CIF-Stückpreis (in EUR/Tonne Einfuhren) || 560,8 || 496,2 || 580,8 || 622,4 Index: 2008=100 || 100 || 88 || 104 || 111 Quelle: Eurostat, die Renewable Fuels Agency des
Vereinigten Königreichs, Zolldatenbanken der Niederlande, Schwedens und
Finnlands und Angaben im Antrag. (135)
Parteien brachten vor, dass die Einfuhren aus
Brasilien im Bezugszeitraum weiterhin über der Geringfügigkeitsschwelle gelegen
hätten und dass sie zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gebracht worden
seien. Außerdem hätten die Einfuhren aus den USA lediglich
den Marktanteil übernommen, der zuvor auf die Einfuhren aus Brasilien entfallen
sei. Die Einfuhren aus den USA könnten daher angeblich nicht als Ursache für
die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden. (136)
Wie oben ausgeführt, gingen die Einfuhren aus
Brasilien im Bezugszeitraum erheblich zurück. Ihr
Marktanteil sank von 30,3 % auf 4,5 % zu einem Zeitpunkt, zu dem der
Verbrauch erheblich anstieg. Angesichts der Preispolitik der brasilianischen
Ausführer auf dem Unionsmarkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass
brasilianisches Bioethanol zu einem gewissen Grad zur Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Allerdings verringerten sich diese
Einfuhren im UZ nach Auffassung der Kommission in einem solchen Maße, dass sie
nicht als wesentliche Ursache dieser Schädigung betrachtet werden können. Tatsächlich
nahmen im Zeitraum von 2010 bis zum UZ die gedumpten Einfuhren aus den USA um
mehr als 330 000 Tonnen zu, während die Einfuhren aus Brasilien um
ca. 200 000 Tonnen zurückgingen. Mithin wird der Schluss
gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus
den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum
durch die Präsenz des brasilianischen Bioethanols auf dem Unionsmarkt insbesondere
im UZ nicht aufgehoben wird. 5.3.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der
Union || 2008 || 2009 || 2010 || UZ Menge der Ausfuhrverkäufe (in Tonnen) || 26 263 || 41 023 || 53 085 || 59 633 Quelle: Angaben im Antrag und Fragebogenantworten der
in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (137)
Die Untersuchung ergab, dass im UZ geringe Mengen
Bioethanol vom Wirtschaftszweig der Union zu Preisen ausgeführt wurden, die
weit über den üblichen Preisen auf dem Unionsmarkt lagen. Dies
führte zu der Schlussfolgerung, dass die Ausfuhrleistung nicht gegen den
ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Union und den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land spricht. 5.3.3.
Auswirkungen der Wirtschaftskrise (138)
Die Untersuchung ergab, dass die Wirtschaftskrise
keine negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte. Die stärkste Zunahme beim Bioethanolverbrauch in der Union war 2009 zu
verzeichnen, also in dem Jahr, das allgemein als das schlimmste Jahr der
Wirtschaftskrise gilt. Im gleichen Zeitraum stiegen auch Produktion und Verkauf
der Unionshersteller. (139)
Aus diesem Grund wird die Auffassung vertreten,
dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den Niedrigpreiseinfuhren aus dem
betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
durch die Wirtschaftskrise nicht entkräftet wird. 5.3.4.
Andere Faktoren (140)
Es wurden von Parteien auch andere Faktoren ins
Feld geführt, die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechen könnten, etwa
die Schwankungen der Rohstoffpreise, die Entwicklung der Nachfrage, die
geringer gewesen sei als erwartet, ein Regelungsrahmen der Union, der sich
angeblich nachteilig auf die Unionshersteller auswirke, sowie vermeintliche
interne Probleme bei Unionsherstellern. (141)
Zu den Schwankungen bei den Rohstoffpreisen ist
anzumerken, dass die Preise für Mais und Weizen im Bezugszeitraum volatil
waren. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass die meisten
Hersteller dieses Risiko durch spezifische Preisgestaltungsmechanismen mit
ihren Lieferanten oder über die Finanzmärkte absichern. Selbst wenn also für
Ausgangsstoffe insbesondere zwischen 2008 und 2010 unterschiedlich hohe Preise
gezahlt wurden, als der Preis für Mais unter dem für Weizen lag, so waren die
Preise für Ausgangsstoffe in der zweiten Hälfte des UZ doch mehr oder weniger
gleich. Dies bedeutet, dass etwaige Preisunterschiede minimal und nicht von
Dauer sind. (142)
Einige Parteien behaupteten, dass die Umsetzung der
Richtlinie zu erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten zu langsam erfolgt
sei und dass der Verbrauch hinter den in der Richtlinie festgelegten Zielen
zurückbleibe. Doch selbst wenn die ursprünglichen Ziele im
Bezugszeitraum nicht vollständig erreicht wurden, so ist die erhebliche Zunahme
des Verbrauchs in diesem Zeitraum – nämlich um 29,2 % – doch ein positiver
Faktor, der bei der Analyse nicht außer Acht gelassen werden kann. In jedem
Fall erklärt die angeblich langsame Umsetzung der Richtlinie zu erneuerbaren
Energien nicht das Auftreten von großen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren
auf dem Unionsmarkt, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten
und den Wirtschaftszweig schädigten. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen. (143)
Des Weiteren wurde von Parteien angeführt, dass der
Wirtschaftszweig der Union allein nicht den Unionsbedarf decken könne, da
Rechtsunsicherheit bestehe, die Zertifizierung sehr langsam erfolge und somit
der Nutzen für die zertifizierten Unionshersteller zunichte gemacht werde. Schließlich behaupteten einige Parteien, die Schädigung der
Unionshersteller sei darauf zurückzuführen, dass sie im Bezugszeitraum mit
internen Problemen konfrontiert gewesen seien. Diese Vorbringen wurden jedoch
nicht begründet und durch die Untersuchung auch nicht bestätigt. Gleichwohl ist
darauf hinzuweisen, dass sich den Untersuchungsergebnissen zufolge das
angeblich niedrige Produktionsniveau in der Union hauptsächlich aus einem
niedrigen Verkaufspreisniveau auf dem Unionsmarkt erklärt, das stark vom
massiven Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus den USA insbesondere im UZ
beeinflusst war, welche die Preise der Unionshersteller unterboten. Offensichtlich
hatten die EU-Hersteller keine andere Wahl als die Produktion einzustellen, da
ihnen die Preise insbesondere im UZ noch nicht einmal die Deckung der
Rohstoffkosten ermöglichten. Die obigen nicht begründeten Vorbringen entkräften
folglich nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren
und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ. (144)
Es wird daher der Schluss gezogen, dass alle
genannten Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den USA nicht
widerlegen konnten. (145)
Schließlich wurde noch von Parteien vorgebracht,
dass im UZ zahlreiche Einfuhren unter der KN-Position 3824 eingereiht
worden seien, für die ein niedriger Zollsatz galt. Nach Ablauf des UZ sei die
Höhe des einschlägigen Zollsatzes angehoben worden. Ihrer Meinung nach wurde
die Schädigung durch den niedrigen Zollsatz und nicht durch Dumping verursacht.
Dazu ist nur anzumerken, dass sich Zollsätze jederzeit ändern können, und dass
dieses Vorbringen daher das Vorliegen einer Schädigung im Untersuchungszeitraum
nicht in Frage stellen kann. 5.4.
Schlussfolgerung zur Schadensursache (146)
Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass im Bezugszeitraum
Menge und Marktanteil der Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung im betroffenen
Land deutlich zunahmen. Darüber hinaus wurde festgestellt,
dass die Preise dieser Einfuhren unter den auf dem Unionsmarkt vom
Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen. (147)
Diese Steigerung der Menge und des Marktanteils der
Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land erfolgte zeitgleich mit einem
allgemeinen kontinuierlichen Anstieg des Verbrauchs in der Union und auch mit
negativen Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Es gelang den Ausführern des betroffenen Landes, ihren Marktanteil
durch eine systematische Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der
Union zu erhöhen. Gleichzeitig war der Wirtschaftszweig der Union trotz einer
Steigerung seiner Wirtschaftstätigkeit nicht in der Lage, eine nachhaltige
Rentabilität zu erreichen. (148)
Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den
Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass sie den
ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen
Land und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften. (149)
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die
Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der
Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
unterschieden und abgegrenzt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass die
gedumpten Einfuhren aus den USA eine bedeutende Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der
Grundverordnung verursachten. 6.
UNIONSINTERESSE 6.1.
Vorbemerkung (150)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde
untersucht, ob trotz der Schlussfolgerung, dass durch die gedumpten Einfuhren
aus dem betroffenen Land eine Schädigung verursacht wurde, zwingende Gründe für
die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in
diesem besonderen Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt,
einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und
der Verwender der betroffenen Ware. 6.2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union (151)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig
der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den USA eine bedeutende Schädigung
erlitt. Werden keine Maßnahmen zur Korrektur der
handelsverzerrenden Auswirkungen dieser Einfuhren ergriffen, scheint eine
weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der
Union sehr wahrscheinlich. (152)
Es wird erwartet, dass durch die Einführung von
Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen
hergestellt werden und der Wirtschaftszweig der Union seine Preise so gestalten
kann, dass sie seine Produktionskosten widerspiegeln. Es
kann davon ausgegangen werden, dass die Einführung von Maßnahmen den
Wirtschaftszweig der Union auch in die Lage versetzen würde, seine
Verkaufsmengen zu steigern und so den Marktanteil zurückzugewinnen, den er
durch die gedumpten Einfuhren verloren hat. Dies wiederum wird sich positiv auf
seine Finanzlage und Rentabilität auswirken. (153)
Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die
Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen
Ware mit Ursprung in den USA dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
nicht zuwiderlaufen würde. 6.3.
Interesse der Einführer (154)
Zwei Unternehmen übermittelten Antworten auf den an
unabhängige Einführer in der Union gerichteten Fragebogen.
In den Betrieben dieser mitarbeitenden Einführer wurden Kontrollbesuche
durchgeführt. Bei beiden besuchten Unternehmen bildet das Bioethanolgeschäft
nur einen kleinen Teil ihres Gesamtumsatzes (weniger als 5 %). Außerdem
gaben sie an, eine etwaige Preiserhöhung an ihre Abnehmer, die Verwender,
weitergeben zu können. (155)
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen
wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen keine
nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Einführer haben würde. 6.4.
Interesse der Verwender (156)
Vier Unternehmen übermittelten Antworten auf den an
Verwender in der Union gerichteten Fragebogen. In einem
dieser Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt. (157)
Beim besuchten Unternehmen bildet das
Bioethanolgeschäft nur einen kleinen Teil seines Umsatzes (weniger als
5 %). Das Unternehmen hat eine Folgenabschätzung für
E5 durchgeführt und errechnet, dass ein Zoll von 100 EUR/m3 zu
einer Preiserhöhung von 0,5 (EUR) Cent pro Liter an der Zapfsäule
führen würde (158)
Was die drei anderen Verwender angeht, so geht aus
ihren Angaben im Fragebogen hervor, dass auch für sie die Auswirkungen begrenzt
wären. Bei einem Unternehmen sind die aus dem betroffenen
Land bezogenen Mengen recht gering, und die Einführung eines Antidumpingzolls
hätte nur minimale Auswirkungen auf seine Rentabilität. (159)
Die anderen beiden mitarbeitenden Verwender sind
miteinander verbunden und gaben an, dass sie etwaige Antidumpingzölle an ihre
Abnehmer weitergeben könnten. Sie erklärten auch, dass
ihnen genügend Bezugsquellen zur Wahl stünden und sie nicht von Einfuhren aus
den USA abhängig seien. (160)
Parteien brachten vor, dass die Kapazitäten in der
Union nicht ausreichten, um die Gesamtnachfrage zu decken, und dass die Union
zur Sicherung ihres Bioethanolbedarfs auf Einfuhren angewiesen sei. Die geprüften Zahlen zur Kapazität zeigen allerdings, dass es in der
Union durchaus freie Kapazitäten gab, vor allem bedingt durch das niedrige
Verkaufspreisniveau. Die Unionshersteller wären infolgedessen in der Lage, ihre
Produktion zu steigern, um der wachsenden Nachfrage gerecht zu werden,
insbesondere, wenn Handelsverzerrungen auf dem Markt beseitigt werden. Außerdem
dürften in naher Zukunft voraussichtlich neue Anlagen gebaut und in Betrieb
genommen werden, wodurch das angebliche Risiko eines Engpasses in der Union
vermindert wird. (161)
In Anbetracht dieser Feststellungen wurde der
Schluss gezogen, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber Bioethanoleinfuhren aus
den USA keine nennenswerten negativen Auswirkungen für die Verwender in der
Union hätten. 6.5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse (162)
Aus dem dargestellten Sachverhalt wurde der Schluss
gezogen, dass die vorliegenden Informationen bezüglich des Unionsinteresses
insgesamt keine zwingenden Gründe erkennen lassen, die gegen die Einführung von
Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den USA
sprechen. 7.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN 7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle (163)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping,
Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige
Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. (164)
Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen
wurden die Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur
Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist,
ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten. (165)
Bei der Ermittlung des Zollbetrags, der zur
Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde
berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union
ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen
Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen
Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der
gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. (166)
In diesem Fall wird angesichts der Feststellungen,
insbesondere in den Erwägungsgründen 102 und 103, die Auffassung
vertreten, dass sich die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union auf
die Gewinne gründen sollte, die erzielt wurden, als die Einfuhren aus den USA
unerheblich waren, d. h. auf die durchschnittliche Gewinnspanne vor
Steuern eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in den Jahren
2008 und 2009, und zwar eines Herstellers, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
in der Anlaufphase war. Mithin werden 6,8 % des
Umsatzes als angemessene Spanne angesehen; diese Spanne kann als ein
angemessener Mindestgewinn betrachtet werden, den der Wirtschaftszweig der
Union unter normalen Handelsbedingungen ohne schädigendes Dumping
erwartungsgemäß im UZ hätte erzielen können. (167)
Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig
der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurden die
Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe um die tatsächlichen
Gewinne/Verluste im UZ berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne
hinzugerechnet. (168)
Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung
erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen
Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den USA, so wie er
bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem nicht
schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union im UZ auf dem Unionsmarkt
verkauften Waren. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende
Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamtwertes
der Einfuhren ausgedrückt. 7.2.
Form und Höhe der Zölle (169)
Aus den genannten Gründen sollten daher nach
Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, also nach der sogenannten
Regel des niedrigeren Zolls, auf die Einfuhren der betroffenen Ware endgültige
Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem,
welche niedriger ist, eingeführt werden. Dementsprechend
sollten alle Zollsätze auf die Höhe der festgestellten Dumpingspannen
festgesetzt werden. (170)
Folgende endgültige Antidumpingzölle werden
vorgeschlagen: || Dumpingspanne || Schadensspanne || Endgültiger Zoll (%) landesweite Dumpingspanne || 9,5 % || 31,1 % || 9,5 % (171)
Da der Antidumpingzoll auch auf Gemische mit mehr
als 10 Volumenprozent (V/V) Bioethanol anteilsmäßig auf den jeweiligen
Bioethanolgehalt erhoben wird, wird es für die wirksame Umsetzung der Maßnahme
durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten als angemessen erachtet, den Zoll als
Festbetrag auf der Grundlage des Gehalts an reinem Bioethanol festzusetzen. (172)
Der in dieser Verordnung genannte Antidumpingzoll
wurde auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Sachlage wider, die während dieser Untersuchung
festgestellt wurde. Dieser für alle Unternehmen geltende landesweite Zoll gilt
für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA. (173)
Ursprünglich war aufgrund der als dynamisch
wahrgenommenen Entwicklungen des Markts für die betroffene Ware vorgesehen, die
Dauer der Maßnahmen auf 3 Jahre zu begrenzen; infolge der
Stellungnahmen von interessierten Parteien wurde diesbezüglich jedoch eine
Neubewertung vorgenommen. Insbesondere brachte der Antragsteller vor, es sei zu
früh, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer wesentlichen Änderung des
Marktverhaltens auszugehen, da sich der Wechsel zu Bioethanol der neuen
Generation sehr wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum vollziehe; er
sollte daher im vorliegenden Vorschlag nicht berücksichtigt werden. Auch sei es
zu früh darüber zu spekulieren, wie sich einige der derzeit erörterten
Regelungsvorschläge auf die einzelnen Wirtschaftsbeteiligten auf diesem Markt
auswirken würden. Nach Prüfung dieser Vorbringen kam die Kommission zu dem
Schluss, dass ein Abweichen von der üblichen Geltungsdauer für Maßnahmen nach
Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung nicht angemessen ist. Davon
unbeschadet können alle interessierten Parteien, sofern dies gerechtfertigt
ist, eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 beantragen. 8.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG (174)
Der Antragsteller beantragte bei der Kommission
mehrmals die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung
in den USA. Nach Artikel 14 Absatz 6 der
Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden nach Konsultationen im
Beratenden Ausschuss anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die
Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber
diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden
können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des
Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für
die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Der Antragsteller machte geltend,
dass angesichts der Einführung der zollamtlichen Erfassung im parallel
laufenden Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bioethanol mit
Ursprung in den USA[13],
diese Bedingungen automatisch erfüllt seien. (175)
Es gilt jedoch zu betonen, dass die zollamtliche
Erfassung in dem parallel laufenden Antisubventionsverfahren unter völlig
anderen Gegebenheiten beschlossen wurde. Wie in
Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 festgestellt
wurde, erfolgte im Untersuchungszeitraum zwar eindeutig eine anfechtbare
Subventionierung, durch die der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt
wurde, doch beschloss die Kommission, keine vorläufigen Ausgleichszölle
einzuführen, weil sie gleichzeitig vorläufig feststellte, dass die wichtigste
im Untersuchungszeitraum geltende Subventionsregelung zum Zeitpunkt der
Einführung vorläufiger Maßnahmen keine Vorteile mehr erbracht hätte. Es lagen
jedoch Beweise dafür vor, dass die USA die wichtigste bei der Untersuchung als
anfechtbar befundene Subventionsregelung in den kommenden Monaten rückwirkend
wieder einführen könnte. Für den Fall, dass es dazu kommen sollte, vertrat die
Kommission die Auffassung, dass sie berechtigt gewesen wäre, im Rahmen dieser
Untersuchung vorläufige Ausgleichszölle einzuführen (und letztendlich zu
vereinnahmen). Um unter diesen besonderen Umständen die Rechte der Europäischen
Union zu wahren, beschloss die Kommission, die Zollbehörden anzuweisen, die
Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Diese besonderen Umstände sind im laufenden
AD-Verfahren nicht gegeben. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.
Auf die Einfuhren von derzeit unter den KN-Codes
ex 2207 10 00, ex 2207 20 00,
ex 2208 90 99, ex 2710 12 21,
ex 2710 12 25, ex 2710 12 31,
ex 2710 12 41, ex 2710 12 45,
ex 2710 12 49, ex 2710 12 51,
ex 2710 12 59, ex 2710 12 70,
ex 2710 12 90, ex 3814 00 10,
ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und
ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 2207 10 00 12,
2207 20 00 12, 2208 90 99 12,
2710 12 21 11, 2710 12 25 92,
2710 12 31 11, 2710 12 41 11,
2710 12 45 11, 2710 12 49 11,
2710 12 51 11, 2710 12 59 11,
2710 12 70 11, 2710 12 90 11,
3814 00 10 11, 3814 00 90 71,
3820 00 00 11 und 3824 90 97 67) eingereihtem,
zur Verwendung als Kraftstoff bestimmtem Bioethanol, auch als
„Kraftstoffethanol“ bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestelltem Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem
Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm
EN 15376, jedoch einschließlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellten Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem
Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist, mit Ursprung in
den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein endgültiger Antidumpingzoll
eingeführt. 2.
Der endgültige Antidumpingzoll für die in
Absatz 1 beschriebene Ware wird auf 62,30 EUR pro Tonne Nettogewicht
festgelegt. Der Antidumpingzoll wird anteilsmäßig, nämlich
auf den Gewichtsanteil des aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen
reinen Ethylalkohols (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union) insgesamt (Bioethanolgehalt), erhoben. 3.
In Absatz 1 beschriebene Waren werden vom
endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie für andere Verwendungszwecke als
für Kraftstoffanwendungen bestimmt sind. Die Befreiung
wird nach den in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union
festgelegten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung
dieser Waren gewährt (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission). 4.
Werden die Waren vor ihrer Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder
zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften[14]
bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der
anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz
herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preises entspricht. 5.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die
geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 Diese
Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 7. [3] ABl. C 345 vom 25.11.2011, S. 13. [4] Siehe www.ethanol.org
– Norm RFS (Renewable Fuels Standard) gemäß dem Energy Independence and
Security Act von 2007. [5] Siehe US Internal Revenue Code (IRC) – Sec. 40(b)(4)
Punkt E. [6] Siehe www.ethanol.org–
Norm RFS (Renewable Fuels Standard) gemäß dem Energy Independence and Security
Act von 2007. [7] In der Untersuchung stellte sich heraus, dass die
Steuervergünstigung für Gemische auf Alkoholbasis („alcohol mixture credit“),
wie sie in Sec. 40(b)(3) des US-amerikanischen Steuergesetzbuchs IRC definiert
ist, bereits beansprucht werden konnte, wenn reines Bioethanol mit lediglich 0,1 %
Benzin gemischt wurde. [8] Hierzu gehören zum Beispiel a) die von der American
Coalition for Ethanol (ACE) im Internet veröffentlichten Informationen, b) das
Energiegesetz „Energy Policy Act“ (EPA) von 2005, insbesondere P.L. 109-58,
c) das Gesetz zur Wahrung der Unabhängigkeit und Sicherheit der
Energieversorgung „Energy Independence and Security Act“ von 2007 (P.L. 110-140,
H.R. 6), mit dem der Renewable Fuels Standard (RFS) geändert und erhöht
wurde – damit wurde für 2008 ein Verbrauch von 9 Mrd. Gallonen
erneuerbarer Kraftstoffe und für 2011 ein entsprechender Verbrauch von 13,9 Mrd. Gallonen
vorgeschrieben, d) vom US Department of Energy (Energieministerium) im Rahmen
der Aktionen für saubere Städte herausgegebene Informationsblätter usw. [9] Verordnung (EWG) der Kommission Nr. 2454/93 vom 2.7.1993.
[10] So wurden beispielsweise in der Verordnung des Rates
bezüglich Persulfaten die chinesische Ware und die in der EU produzierte Ware
als „gleichartig“ eingestuft, obwohl Qualitätsunterschiede hinsichtlich des
Reinheitsgrades und des Eisengehalts bestanden (ABl. L 308 vom 21.12.1995,
S. 61, Erwägungsgrund 10). Siehe auch das Urteil des Gerichts in der
Rechtssache T-2/95, Industrie des Poudres Sphériques, dem zufolge die Organe zu
Recht zu dem Schluss gelangen konnten, dass chinesisches und russisches
Calciummetall und in der EU erzeugtes Calciummetall „gleichartig“ waren, obwohl
die in der EU produzierte Ware aufgrund von Unterschieden im Sauerstoffgehalt
für eine bestimmte Verwendung ungeeignet war, auf die 11 % des Verbrauchs
in der EU entfielen (Rechtssache T-2/95, Randnrn. 202-221). Dieser Punkt
wurde im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren (C-458/98 P) nicht in Frage
gestellt. [11] ABl. C225 vom 18.9.2009, S. 13, ABl. C176
vom 2.7.2010, S. 6, ABl. C236 vom 12.8.2011, S. 16. [12] Es wird angenommen, dass es 2008 keine
Bestandsveränderungen gab. [13] Verordnung (EU) Nr. 771/2012 der Kommission vom 23.8.2012,
ABl. L229, S. 20. [14] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.