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Document 52013JC0020
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending for the 193rd time Council Regulation (EC) No 881/2002 imposing certain specific restrictive measures directed against certain persons and entities associated with the Al Qaida network
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur 193. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur 193. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
/* JOIN/2013/020 final - 2013/0193 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur 193. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen /* JOIN/2013/020 final - 2013/0193 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sieht das
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen,
Gruppen und Organisationen vor, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung
stehen. (2)
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen hat am 21. Februar 2013 beschlossen, eine natürliche
Person, Usama Muhammed Awad Bin Laden, aus der Liste der Personen, Gruppen und
Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind,
zu streichen. Der Sanktionsausschuss beschloss jedoch, dass vor der Freigabe
der Vermögenswerte, die infolge der Aufnahme von Herrn Bin Laden in diese Liste
eingefroren wurden, die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss einen Antrag auf
Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vorlegen und
Gewähr dafür bieten müssen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
weder direkt noch indirekt einer in der Liste geführten Person, Gruppe oder
Organisation zugute kommen. (3)
Um die wirksame Umsetzung des Beschlusses des
Sanktionsausschusses zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Nennung von
Herrn Bin Laden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
aufrechtzuerhalten und im Einklang mit Nummer 32 der Resolution 2083
(2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eine weitere Ausnahme von
den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorzusehen. (4)
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre
Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Die Hohe Vertreterin für die Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung (EG)
Nr. 881/2002 entsprechend zu ändern. 2013/0193 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur 193. Änderung der Verordnung (EG) Nr.
881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver
Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem
Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt
2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen
gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete
Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen[1],
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gemeinsame Standpunkt
2002/402/GASP sieht bestimmte restriktive Maßnahmen im Einklang mit den
Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen (UNSC) vor, die regelmäßig von dem mit den Resolutionen 1267 (1999)
und 1989 (2011) des UNSC eingesetzten Sanktionsausschuss aktualisiert werden.
Mit dem Beschluss 2011/487/GASP[2]
des Rates, der im Einklang mit Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die
Europäische Union angenommen wurde, wurde der Gemeinsame Standpunkt
2002/402/GASP hinsichtlich seines Geltungsbereichs geändert. Die
Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002[3] dargelegt, die das Einfrieren
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und
Organisationen vorsieht, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen. (2) Der Sanktionsausschuss des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 21. Februar 2013
beschlossen, eine natürliche Person, Usama Muhammed Awad Bin Laden, aus der
Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Der
Sanktionsausschuss beschloss jedoch, dass vor der Freigabe der Vermögenswerte,
die infolge der Aufnahme von Usama Bin Laden in diese Liste eingefroren wurden,
die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss einen Antrag auf Freigabe
eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vorlegen und Gewähr dafür
bieten müssen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen weder direkt
noch indirekt einer in der Liste geführten Person, Gruppe oder Organisation
zugute kommen. (3) Um die wirksame Umsetzung des
Beschlusses des Sanktionsausschusses zu gewährleisten, ist es erforderlich, die
Nennung von Usama Bin Laden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
aufrechtzuerhalten und im Einklang mit Nummer 32 der Resolution 2083
(2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eine weitere Ausnahme von
den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorzusehen. (4) Da diese Maßnahme in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5) Die Verordnung (EG)
Nr. 881/2002 sollte entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie
folgt geändert: Artikel 2a Absätze 1 und 2 erhalten folgende
Fassung: „1. Artikel 2 gilt nicht für Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen, wenn (a)
eine der in Anhang II aufgeführten zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen natürlichen oder
juristischen Person entscheidet, dass diese Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen i) für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung
von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer
Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher
Versorgungseinrichtungen notwendig sind; ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener
Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von
Rechtsdienstleistungen dienen; iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren
oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener
Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; iv) für außerordentliche Ausgaben erforderlich
sind oder v) im Besitz von Usama Muhammed Awad Bin Laden gemäß
Anhang I stehen oder von diesem gehalten oder kontrolliert werden und (b)
der Sanktionsausschuss von dieser Entscheidung in
Kenntnis gesetzt wurde und (c)
i) der Sanktionsausschuss gegen eine Entscheidung
gemäß Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii nicht innerhalb von 3 Werktagen nach
ihrer Notifizierung Einspruch erhebt, ii) der Sanktionsausschuss eine Entscheidung gemäß
Buchstabe a Ziffer iv billigt oder iii) die in Anhang II aufgeführte zuständige
Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss im Falle einer
Entscheidung gemäß Buchstabe a Ziffer v zugesichert hat, dass diese Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen nicht direkt oder indirekt einer in Anhang I
aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder
Vereinigung zugute kommen und kein Mitglied des Sanktionsausschusses binnen
dreißig Tagen nach Notifizierung der Entscheidung Einwände gegen diese erhoben
hat.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. [2] ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 73. [3] ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.