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Document 52013JC0020

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur 193. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

    /* JOIN/2013/020 final - 2013/0193 (NLE) */

    52013JC0020

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur 193. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen /* JOIN/2013/020 final - 2013/0193 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen vor, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.

    (2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 21. Februar 2013 beschlossen, eine natürliche Person, Usama Muhammed Awad Bin Laden, aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Der Sanktionsausschuss beschloss jedoch, dass vor der Freigabe der Vermögenswerte, die infolge der Aufnahme von Herrn Bin Laden in diese Liste eingefroren wurden, die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss einen Antrag auf Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vorlegen und Gewähr dafür bieten müssen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen weder direkt noch indirekt einer in der Liste geführten Person, Gruppe oder Organisation zugute kommen.

    (3) Um die wirksame Umsetzung des Beschlusses des Sanktionsausschusses zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Nennung von Herrn Bin Laden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufrechtzuerhalten und im Einklang mit Nummer 32 der Resolution 2083 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eine weitere Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorzusehen.

    (4) Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5) Die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 entsprechend zu ändern.

    2013/0193 (NLE)

    Gemeinsamer Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur 193. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen[1],

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht bestimmte restriktive Maßnahmen im Einklang mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC) vor, die regelmäßig von dem mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1989 (2011) des UNSC eingesetzten Sanktionsausschuss aktualisiert werden. Mit dem Beschluss 2011/487/GASP[2] des Rates, der im Einklang mit Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurde, wurde der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP hinsichtlich seines Geltungsbereichs geändert. Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002[3] dargelegt, die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen vorsieht, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.

    (2)       Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 21. Februar 2013 beschlossen, eine natürliche Person, Usama Muhammed Awad Bin Laden, aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Der Sanktionsausschuss beschloss jedoch, dass vor der Freigabe der Vermögenswerte, die infolge der Aufnahme von Usama Bin Laden in diese Liste eingefroren wurden, die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss einen Antrag auf Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vorlegen und Gewähr dafür bieten müssen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen weder direkt noch indirekt einer in der Liste geführten Person, Gruppe oder Organisation zugute kommen.

    (3)       Um die wirksame Umsetzung des Beschlusses des Sanktionsausschusses zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Nennung von Usama Bin Laden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufrechtzuerhalten und im Einklang mit Nummer 32 der Resolution 2083 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eine weitere Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorzusehen.

    (4)       Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5)       Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

    Artikel 2a Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „1. Artikel 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, wenn

    (a) eine der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person entscheidet, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen

    i) für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

    ii) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen;

    iii) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

    iv) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind oder

    v) im Besitz von Usama Muhammed Awad Bin Laden gemäß Anhang I stehen oder von diesem gehalten oder kontrolliert werden und

    (b) der Sanktionsausschuss von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde und

    (c) i) der Sanktionsausschuss gegen eine Entscheidung gemäß Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii nicht innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Notifizierung Einspruch erhebt,

    ii) der Sanktionsausschuss eine Entscheidung gemäß Buchstabe a Ziffer iv billigt oder

    iii) die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss im Falle einer Entscheidung gemäß Buchstabe a Ziffer v zugesichert hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht direkt oder indirekt einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Vereinigung zugute kommen und kein Mitglied des Sanktionsausschusses binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der Entscheidung Einwände gegen diese erhoben hat.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

    [2]               ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 73.

    [3]               ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

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