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Document 52013JC0003
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EC) No 329/2007 concerning restrictive measures against the Democratic People’s Republic of Korea
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
/* JOIN/2013/03 final - 2013/0078 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea /* JOIN/2013/03 final - 2013/0078 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 vom 27. März
2007 werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/800/GASP des Rates
vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahme gegen die Demokratische
Volksrepublik Korea („Nordkorea“) vorgesehen sind. (2)
Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss
2013/88/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP über restriktive
Maßnahmen gegen Nordkorea erlassen, der zusätzliche restriktive Maßnahmen
vorsieht. (3)
Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen zählen u. a. die
Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums für die autonome Benennung durch die
Union und Verbote in Bezug auf die Lieferung weiterer für die
Massenvernichtungswaffenprogramme Nordkoreas relevanter Güter, Gold,
Edelmetalle und Diamanten, neu gedruckte bzw. geprägte Banknoten und Münzen
sowie staatliche Anleihen. (4)
Die Maßnahmen schließen auch das Verbot der
Eröffnung neuer Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen
nordkoreanischer Banken im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und das Verbot der
Gründung neuer Gemeinschaftsunternehmen ein. (5)
Darüber hinaus darf im Einklang mit Nummer 13 der
Resolution 2087 (2013) im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen oder
Rechtsgeschäften, die durch Maßnahmen, die aufgrund einschlägiger Resolutionen
des VN-Sicherheitsrates beschlossen wurden, oder durch Maßnahmen der Union oder
eines Mitgliedstaats, die mit einem einschlägigen Beschluss des
VN-Sicherheitsrates im Einklang stehen oder durch die vorliegende Verordnung
gedeckt sind, berührt werden, keinen Forderungen stattgegeben werden, die von
benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder
Einrichtung in Nordkorea geltend gemacht werden. (6)
Im Hinblick auf Artikel 215 AEUV ist ein
weiteres Tätigwerden der Union erforderlich, damit diese Maßnahmen umgesetzt
werden können. (7)
Die Hohe Vertreterin für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Kommission sollten daher eine entsprechende Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 vorschlagen. 2013/0078 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007
über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den
Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 215
Absatz 1, auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 329/2007[1]
des Rates werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/800/GASP
vorgesehen sind. (2) Am 18. Februar 2013 hat der
Rat den Beschluss 2013/88/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/800/GASP über
restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea[2] erlassen,
der zusätzliche restriktive Maßnahme gegen die Demokratische Volksrepublik
Korea (im Folgenden „Nordkorea“) vorsieht. Mit dem Beschluss 2013/88/GASP
werden die gemäß der Resolution 2087 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und weitere autonome Maßnahmen
der Union umgesetzt. (3) Zu den zusätzlichen Maßnahmen
zählt u. a. die Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums für die autonome
Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen
unterliegen, durch die Union; dies betrifft Personen, die - auch durch
Bereitstellung von Finanzdiensten - an der Lieferung von Rüstungsgütern und
sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art und von Gegenständen, Materialien,
Geräten, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische
Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen Nordkoreas beitragen
könnten, nach oder aus Nordkorea beteiligt sind. (4) Die Maßnahmen sehen außerdem
vor, den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe bestimmter anderer Güter -
insbesondere bestimmter Arten von Aluminium - die für die
Massenvernichtungswaffenprogramme Nordkoreas, vor allem für den Bereich der
ballistischen Flugkörper, relevant sind, an Nordkorea zu verbieten. (5) Nach Beschluss 2013/88/GASP
ist es ferner verboten, mit der Regierung der DVRK oder für sie folgende
Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold,
Edelmetallen und Diamanten; verboten sind zudem die Lieferung von auf die
Landeswährung Nordkoreas lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht
herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank
Nordkoreas sowie der An- oder Verkauf von staatlichen oder staatlich
garantierten Anleihen Nordkoreas. Im Beschluss 2013/88/GASP wird außerdem
präzisiert, dass das vom Rat vorgesehene Verbot von Finanzdienstleistungen auch
die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen
einschließt. Dies macht eine technische Änderung der Verordnung erforderlich. (6) Nach Beschluss 2013/88/GASP
ist es nordkoreanischen Banken untersagt, neue Niederlassungen,
Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu
eröffnen oder mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken
neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder Beteiligungen an diesen Banken zu
erwerben. (7) Ferner muss im Einklang mit
Nummer 13 der Resolution 2087 (2013) des UN-Sicherheitsrats festgelegt werden,
dass im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags oder Rechtsgeschäfts, die
durch diese Maßnahmen berührt wird, keinen Forderungen stattgegeben wird, die
von benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder
Einrichtung in der Nordkorea geltend gemacht werden. (8) Die Verordnung (EU) Nr.
329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung
(EU) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert: (8)
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 1. Es ist untersagt, (a)
die in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter
und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union
unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea
zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; (b)
wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten
teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten
Verbots bezweckt oder bewirkt wird. 2. In Anhang I sind sämtliche
Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich
Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder
Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind.* In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände,
Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für
Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine Programme für andere
Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden
könnten. In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten
für den Bereich der ballistischen Flugkörper, wie etwa bestimmte Arten von
Aluminium, aufgeführt, die in ballistischen Flugkörpersystemen verwendet
werden. 3. Es ist untersagt, die in den
Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu
erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um
Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. ____________
* ABl. L 134
vom 29.5.2009, S. 1.“ (2) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
b erhält folgende Fassung: „b) für den Verkauf, die Lieferung, die
Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU
oder in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter und Technologien oder für
die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur
Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder
Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere
Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen,
bereitzustellen;“ (3) Die folgenden Artikel 4a
und 4b werden eingefügt: „Artikel 4a 1. Es ist untersagt, (c)
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in
Anhang VII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an oder zugunsten
der Regierung Nordkoreas, ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und
Agenturen, der Zentralbank Nordkoreas oder Personen, Organisationen oder
Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder
Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer
Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Union handelt oder
nicht, (d)
Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in
Anhang VII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar von der Regierung
Nordkoreas, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der
Zentralbank Nordkoreas oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in
ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder
Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu
erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um
Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht, und (e)
für die Regierung Nordkoreas, ihre öffentlichen
Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank Nordkoreas, Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung
handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert
werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste,
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a
und b aufgeführten Gütern bereitzustellen. 2. In Anhang VII werden Gold,
Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1
gelten. Artikel 4b Es ist untersagt,
auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder
noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar
an die Zentralbank Nordkoreas oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern,
weiterzugeben oder auszuführen.“ (4) Folgender Artikel 5a
wird eingefügt: „Artikel 5a 1. Den unter Artikel 16
fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, (a)
eine neue Repräsentanz in Nordkorea zu eröffnen
oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Nordkorea zu
gründen; (b)
neue Joint Ventures mit einem Kredit- oder
Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder mit einem in Artikel 11a Absatz 2
genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen. 2. Es ist untersagt, (a)
die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung
einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder
Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2
genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen; (b)
für oder im Namen eines Kredit- oder
Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder für oder im Namen eines in
Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts
Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die
Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union
betreffen; (c)
einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder
Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea
oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die
Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder
für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich
ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder
Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19 Februar 2013 noch nicht
aufgenommen hatte; (d)
ein in Artikel 11a Absatz 2 genanntes Kredit- oder
Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 16 fallenden Kredit-
oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht
an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.“ (5) Artikel 6 Absätze 1
und 2 erhalten folgende Fassung: „1. Sämtliche Gelder und
wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV
aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen
gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang IV umfasst die
Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sanktionsausschuss oder vom
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 8 Buchstabe d der Resolution
1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. 2. Sämtliche Gelder und
wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V
aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen
gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die
nicht in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen
aufgeführt, die gemäß Artikel 5 Buchstaben b, c und d des Beschlusses
2010/800/GASP** nach Feststellung des Rates (a)
für Nordkoreas Nuklearprogramme oder seine
Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper
verantwortlich sind, sowie die Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen
oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz
befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder (b)
Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere
Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für Nordkoreas Nuklearprogramme
oder Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische
Flugkörper verwendet werden könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder
vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche Gelder, andere
Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten
gegründeten Einrichtungen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen
oder Finanzinstituten transferieren, sowie Personen oder Einrichtungen, die in
ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die sich in
ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder (c)
auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der
Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art und von
Gegenständen, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die zu den
Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen
Massenvernichtungswaffenprogrammen beitragen könnten, nach oder aus Nordkorea
beteiligt sind. Anhang V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf
Monate überprüft. ___________ **ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.“ (6) Die folgenden Artikel 9a und
9b werden eingefügt : „Artikel 9a 1. Es ist untersagt, (a)
nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche
oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden
zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen: (1)
Nordkorea oder seine Regierung und seine
öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, (2)
die Zentralbank Nordkoreas, (3)
Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Nordkorea
oder in Artikel 11a Absatz 2 genannte Kredit- oder Finanzinstitute, (4)
natürliche oder juristische Personen,
Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter
Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung
handeln, (5)
juristische Personen, Organisationen oder
Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Ziffer i,
ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen; (b)
für eine unter Buchstabe a genannte Person,
Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem
19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen
zu erbringen; (c)
eine unter Buchstabe a genannte Person,
Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich
garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige
Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen. Artikel 9b 1. Forderungen im Zusammenhang
mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit
dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder
teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen,
wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche
auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder
Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer
der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht
werden: (a)
den in den Anhängen IV und V aufgeführten
benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen; (b)
anderen nordkoreanischen Personen, Organisationen
oder Einrichtungen, einschließlich der Regierung Nordkoreas, ihren öffentlichen
Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen; (c)
sonstigen Personen, Organisationen und
Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen,
Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. 2. Die Erfüllung eines Vertrags
oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung
verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt der Forderung
unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht. 3. In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die Person, die die
Forderung geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung der Forderung
nicht nach Absatz 1 verboten ist. 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten
Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser
Verordnung.“ (7) Der Text in Anhang I dieser
Verordnung wird als Anhang Ib eingefügt. (8) In den Artikeln 3 Absatz 1
und 3a werden die Verweise auf „Anhänge I und Ia“ durch Verweise auf „Anhänge
I, Ia und Ib“ ersetzt. (9) Der Text in Anhang II
dieser Verordnung wird als Anhang VII angefügt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I „ANHANG
Ib Waren
gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 Bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich
der ballistischen Flugkörper, wie etwa bestimmte Arten von Aluminium, die in
ballistischen Flugkörpersystemen verwendet werden. 7601 || Aluminium in Rohform 7602 || Abfälle und Schrott, aus Aluminium 7603 || Pulver und Flitter, aus Aluminium 7605 || Draht aus Aluminium 7606 || Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm 7609 || Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium 7614 || Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik 7604 || Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium 7608 || Rohre aus Aluminium“ ANHANG II „ANHANG VII Gold, Edelmetalle und
Diamanten gemäß Artikel 4a HS-Code Bezeichnung 7102 || Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst 7106 || Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7108 || Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7109 || Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug 7110 || Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7111 || Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug 7112 || Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art“ [1] ABl. 88 vom 29.3.2007, S. 1. [2] ABl. 46
vom 19.2.2013, S. 2.