Vælg de eksperimentelle funktioner, som du ønsker at prøve

Dette dokument er et uddrag fra EUR-Lex

Dokument 52013IP0204

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu einer Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten (2012/2234(INI))

    ABl. C 55 vom 12.2.2016, s. 43–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/43


    P7_TA(2013)0204

    Angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu einer Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten (2012/2234(INI))

    (2016/C 055/06)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2010 mit dem Titel „Grünbuch — Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ (COM(2010)0365) und ihrer dazugehörigen Entschließung (1) vom 16. Februar 2011,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Weißbuch — Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (COM(2012)0055),

    in Kenntnis des Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Weißbuch — Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ (2),

    in Kenntnis des gemeinsam von der Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutz erstellten Berichts zum Thema „Angemessenheit der Pensionen und Renten in der Europäischen Union 2010-2050“ („2012 Adequacy Report“),

    in Kenntnis des gemeinsam von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik erstellten Berichts mit dem Titel „Bericht über die demografische Alterung 2012: Wirtschaftliche und budgetäre Projektionen für die 27 EU-Mitgliedstaaten (2010-2060)“ (3),

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2012“ (COM(2011)0815) und seiner diesbezüglichen Entschließung vom 15. Februar 2012 (4),

    in Kenntnis der Entscheidung 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedsstaaten (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (6),

    in Kenntnis der Erklärung des Rates zum Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012): Das weitere Vorgehen (SOC 992/SAN 322) vom 7. Dezember 2012,

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0137/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 16. Februar 2011 seine Auffassung zum Grünbuch 2010 der Kommission „Angemessene, nachhaltige und sichere Pensions- und Rentensysteme“ zum Ausdruck gebracht hat;

    B.

    in der Erwägung, dass sich die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten zu einer akuten Staatsschuldenkrise und sozialen Krise entwickelt hat, die erhebliche Auswirkungen auf die Altersbezüge von Millionen Bürgerinnen und Bürgern in der EU hat; in der Erwägung, dass diese Krise deutlich gemacht hat, dass die europäischen Volkswirtschaften voneinander abhängig sind und dass kein Land mehr die Angemessenheit, Sicherheit und Nachhaltigkeit seiner sozialen Sicherungssysteme gewährleisten kann;

    C.

    in der Erwägung, dass Pensionen und Renten die wichtigste Einkommensquelle von älteren Europäern darstellen und den Zweck haben, ihnen einen würdigen Lebensstandard zu gewährleisten sowie finanzielle Unabhängigkeit zu ermöglichen; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union dennoch etwa 22 % der Frauen über 75 Jahre unterhalb der Armutsgrenze leben und somit von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, sowie in der Erwägung, dass Frauen den Großteil der Bevölkerung über 75 Jahre ausmachen;

    D.

    in der Erwägung, dass der erste Geburtsjahrgang der sogenannten „Baby-Boom-Generation“ das Rentenalter erreicht hat, was zu einer demografischen Herausforderung führt, die kein Zukunftsszenario, sondern schon eine Realität ist, da die Zahl der über Sechzigjährigen jedes Jahr um über 2 Millionen steigen wird;

    E.

    in der Erwägung, dass die langfristige Entwicklung in Bezug auf die Demografie und die Produktivität, ungeachtet der Wirtschaftskrise, auf ein wirtschaftliches Szenario mit einem geringen Wachstum in den meisten EU-Mitgliedstaaten hindeutet, wobei die wirtschaftlichen Wachstumsraten deutlich niedriger sein werden als in den zurückliegenden Jahrzehnten;

    F.

    in der Erwägung, dass der Europäische Rat bereits im März 2001 die Drei-Punkte-Strategie von Stockholm beschlossen hat, mit der Folgendes erreicht werden soll: eine schnelle Rückführung der Staatsverschuldung, die Steigerung der Beschäftigungsraten und der Produktivität sowie die Reform der Renten-, Gesundheits- und Langzeitpflegesysteme;

    G.

    in der Erwägung, dass der negative Einfluss der Wirtschafts- und Finanzkrise in Europa auf Löhne und Beschäftigung künftig die Gefahr der Altersarmut erhöhen wird;

    H.

    in der Erwägung, dass die steigende Arbeitslosigkeit und die enttäuschende Ertragslage auf den Finanzmärkten sowohl umlagefinanzierten als auch kapitalgedeckten Altersversorgungssystemen geschadet haben;

    I.

    in der Erwägung, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschusses empfiehlt, dass die Mindestrenten und -pensionen mit dem Ziel angehoben werden sollten, Einkünfte aus Pensionen und Renten zu bieten, die über der Armutsschwelle liegen;

    J.

    in der Erwägung, dass die Altersversorgungssysteme ein Schlüsselelement der europäischen Sozialmodelle sind, deren grundlegendes und nicht verhandelbares Ziel darin besteht, für alte Menschen einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen; sowie in der Erwägung, dass die Altersversorgung weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt;

    K.

    in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit der Rentenpolitik über steuerliche Überlegungen hinausgeht und der Sparquote der privaten Haushalte, der Beschäftigungsquote und den projizierten demografischen Entwicklungen ebenfalls eine bedeutende Rolle bei der Sicherung der Nachhaltigkeit zukommt;

    L.

    in der Erwägung, dass in der gegenwärtigen europäischen Debatte Pensions- und Rentensysteme allzu oft als bloße Belastung für die öffentlichen Finanzen angesehen werden und weniger als entscheidendes Instrument zur Bekämpfung von Altersarmut und zur Umverteilung im Verlauf des Lebens eines Menschen und innerhalb der Gesellschaft;

    M.

    in der Erwägung, dass die Rentner eine besonders wichtige Verbrauchergruppe darstellen und Schwankungen deren Konsumverhaltens die Realwirtschaft maßgeblich beeinflussen;

    N.

    in der Erwägung, dass sich die Geburtenraten in vielen Ländern der EU auf niedrigem Niveau eingependelt haben und damit die Anzahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter in Zukunft sinkt;

    O.

    in der Erwägung, dass laut einem Bericht der OECD die Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten unzulänglich ist und nur 3 % der EU-Bürger im erwerbsfähigen Alter in einem anderen EU-Staat wohnen (7);

    P.

    in der Erwägung, dass die vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter des Parlaments angeforderte Studie „Allein lebende Frauen — Aktualisierung“ (8) aufzeigt, dass bei einigen der bestehenden Altersversorgungsregelungen das implizite Risiko besteht, dass sie das geschlechtsspezifische Ungleichgewicht verschärfen, insbesondere für allein lebende Frauen;

    Q.

    in der Erwägung, dass das Arbeitspapier Nr. 116 der OECD zu sozialen Angelegenheiten, Beschäftigung und Migration mit dem Titel „Cooking, Caring and Volunteering: Unpaid Work Around the World“ (9) Aufschluss gibt über die Bedeutung unbezahlter Arbeit, die bisher noch nicht in nationalen Pensions- und Rentensystemen anerkannt ist;

    R.

    in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Menschen zwischen 55 und 64 Jahren in der EU bei lediglich 47,4 % liegt und die von Frauen dieses Alters bei nur 40,2 %; in der Erwägung, dass in einigen EU-Ländern nur 2 % aller verfügbaren Stellen mit Menschen im Alter von 55 Jahren oder älter besetzt werden; in der Erwägung, dass derart niedrige Beschäftigungsquoten zu einem Pensions- bzw. Rentengefälle zwischen Frauen und Männern innerhalb einer Generation führen sowie zu einem Gefälle zwischen den Generationen, das beträchtliche Unterschiede bei den finanziellen Ressourcen der verschiedenen Generationen zur Folge hat;

    S.

    in der Erwägung, dass sich die Altersversorgungssysteme sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden, z. B. in Bezug auf den Umfang der Finanzierung, den Umfang der staatlichen Beteiligung, die Leitungsstrukturen, die Ausgestaltung der Ansprüche, die Kosteneffizienz, das Maß der Kollektivität und Solidarität, und daher eine gemeinsame EU-Typologie nicht verfügbar ist;

    Einleitung

    1.

    gibt zu bedenken, dass die nationalen Haushalte unter starkem Druck stehen und dass die Senkung der Rentenleistungen in vielen Mitgliedstaaten eine Folge der erheblichen Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise ist; bedauert die erheblichen Kürzungen in den Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Krise betroffen sind, durch welche viele Rentner von Armut betroffen oder bedroht sind;

    2.

    hebt hervor, dass die EU und die Mitgliedstaaten die aktuelle und zukünftige Nachhaltigkeit und Angemessenheit der Rentensysteme bewerten und bewährte Praktiken und politische Strategien ermitteln müssen, mit denen die sicherste und kosteneffektivste Auszahlung von Altersbezügen innerhalb der Mitgliedstaaten erreicht werden kann;

    3.

    betont die Wahrscheinlichkeit eines langfristigen Szenarios mit geringem Wachstum, aufgrund dessen die meisten Mitgliedstaaten ihre Haushalte konsolidieren und ihre Volkswirtschaften unter strengen Sparauflagen reformieren müssten, was eine wirtschaftliche Verwaltung der öffentlichen Finanzen erfordert; stimmt mit der im Weißbuch der Kommission zum Ausdruck gebrachten Auffassung überein, dass neben der Sicherstellung einer universellen, öffentlichen Altersversorgung, die allen alten Menschen einen zumindest angemessenen Lebensstandard garantiert, eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden muss;

    4.

    betont, dass die öffentlichen Altersversorgungssysteme der ersten Säule weiterhin die wichtigste Einkommensquelle für Rentner und Pensionäre darstellen; bedauert, dass die Bedeutung von allgemeinen, zumindest armutsfesten öffentlichen Systemen der ersten Säule im Weißbuch von der Kommission nicht in angemessener Weise behandelt wird; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, — in Übereinstimmung mit den Zielen der Europa-2020-Strategie bezüglich der Steigerung der Beschäftigungsquote und der Bekämpfung der Armut — weiterhin an aktiveren und inklusiveren Arbeitsmarktstrategien zu arbeiten, um den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit zwischen nicht erwerbstätigen und erwerbstätigen Personen zu verringern; fordert die Sozialpartner und die Mitgliedstaaten ferner dazu auf, diese Reformen mit einer kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen und mit der Umsetzung von Programmen für lebenslanges Lernen zu verknüpfen, damit ein gesünderes und längeres Arbeitsleben bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters gewährleistet werden kann, wodurch zum einen die Anzahl der Beitragszahler erhöht wird und zum anderen vermieden wird, dass steigende Ausgaben für die öffentliche Altersversorgung die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen gefährden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Systeme der ersten Säule so zu reformieren, dass auch die Anzahl der Beitragsjahre berücksichtigt wird;

    5.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, gründlich zu untersuchen, ob ihre Systeme der ersten Säule reformiert werden müssen, und dabei der veränderten Lebenserwartung und dem sich verändernden Verhältnis zwischen Rentnern, Arbeitslosen und wirtschaftlich aktiven Menschen Rechnung zu tragen, um alten Menschen und insbesondere solchen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, einen würdigen Lebensstandard und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu garantieren;

    6.

    stellt fest, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise und die Herausforderungen, die von alternden Bevölkerungen ausgehen, die Verwundbarkeit sowohl der kapitalgedeckten als auch der umlagefinanzierten Altersversorgungssysteme offengelegt haben; empfiehlt einen aus mehreren Säulen bestehenden Ansatz in Bezug auf die Altersvorsorge, der aus einer Kombination der folgenden Elemente besteht:

    i.

    ein allgemeines umlagefinanziertes öffentliches Altersversorgungssystem;

    ii.

    eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung, die auf Tarifverträgen auf nationaler, sektoraler oder betrieblicher Ebene beruht oder in der nationalen Gesetzgebung verankert ist und allen betroffenen Arbeitnehmern offensteht;

    hebt hervor, dass die erste Säule allein oder in Verbindung mit einer Altersversorgung der zweiten Säule (je nach nationalen institutionellen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften) ein angemessenes Ersatzeinkommen für das frühere Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers schaffen sollte, und möglichst durch Folgendes ergänzt werden sollte:

    iii.

    eine individuelle Altersversorgung im Rahmen der dritten Säule, die auf privaten Ersparnissen beruht und mit fairen Anreizen verbunden ist, die sich an Arbeitnehmer und Selbständige mit geringen Einkommen sowie an Menschen mit lückenhaften Beitragszahlungen im Hinblick auf ihre beschäftigungsbezogene Altersversorgung richtet;

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung oder Beibehaltung derartiger oder vergleichbarer finanziell und sozial nachhaltiger Systeme zu erwägen, falls diese noch nicht bestehen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass bestehende oder zukünftige Regelungen im Bereich der Altersversorgung einen solchen Ansatz befördern und umfassend berücksichtigen;

    7.

    erkennt das Potenzial von Anbietern für betriebliche und private Renten als bedeutende und verlässliche langfristige Investoren in die EU-Wirtschaft an; betont deren erwarteten Beitrag zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 im Hinblick auf ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, mehr und bessere Beschäftigung und die Erreichung einer sozial inklusiveren Gesellschaft; begrüßt daher die von der Kommission angekündigte Initiative, ein Grünbuch über langfristige Investitionen vorzulegen; fordert die Kommission auf, das Investitionspotenzial von Pensionsfonds und sonstigen Pensionsanbietern nicht zu gefährden und bei der Einführung oder Änderung von EU-Vorschriften — und insbesondere bei der Überprüfung der Richtlinie über die Aktivitäten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — den verschiedenen Charakteristika der Pensionsfonds und sonstigen Pensionsanbieter Rechnung zu tragen;

    8.

    fordert die Kommission auf, die kumulativen Auswirkungen der Finanzmarktregulierungen — z. B. der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) oder der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) — auf Pensionsfonds der zweiten Säule und auf deren Fähigkeit, in die Realwirtschaft zu investieren, zu ermitteln und darüber in ihrem kommenden Grünbuch über langfristige Investitionen zu berichten;

    9.

    weist auf die Lissabon-Strategie 2000-2010 hin, in deren Kontext strukturelle Reformen im Hinblick auf die makroökonomische, mikroökonomische und Beschäftigungspolitik von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Verlauf eines Jahrzehnts eingehend diskutiert wurden, was zu länderspezifischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Vertrages führte, von denen sich viele unmittelbar oder mittelbar auf die Sicherung angemessener und nachhaltiger Renten und Pensionen bezogen; beklagt die mangelhafte Umsetzung dieser Empfehlungen, welche die Auswirkungen der Krise in einem bedeutsamen Maße hätten abmildern können;

    10.

    begrüßt den Bericht über die demografische Alterung 2012 (10) und den Bericht über die Angemessenheit der Renten und Pensionen 2012 (11) als umfassende und hochwertige Publikationen, in denen die langfristige Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Altersversorgungssysteme in sämtlichen Mitgliedstaaten untersucht werden; beklagt die Tatsache, dass die Dimensionen der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Renten und Pensionen gesondert in äußerst technischen Berichten behandelt werden; fordert die Kommission und den Rat dringend auf, eine integrierte, kurz und bündig gefasste, nicht technische Zusammenfassung für die Bürger zu verfassen, die es den EU-Bürgern gestattet, die Herausforderungen einzuschätzen, vor denen ihre nationalen Altersversorgungssysteme in einem EU-weiten Vergleich stehen;

    11.

    verweist auf die Bedeutung einheitlicher Methoden zur Berechnung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und des Anteils, den renten- und pensionsbezogene Verpflichtungen an diesen Finanzen haben;

    12.

    ist der Auffassung, dass ein Konsens zwischen Regierungen, Arbeitgebern und Gewerkschaften von höchster Bedeutung ist, um die Herausforderung der Altersversorgung wirksam zu bewältigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Anzahl der Beitragsjahre erhöht und die Arbeitsbedingungen und das lebenslange Lernen verbessert werden müssen, damit die Menschen zumindest bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters arbeiten können und, falls sie dies wünschen, auch darüber hinaus;

    13.

    schlägt daher vor, dass Vertreter sämtlicher Altersgruppen, einschließlich der jungen und der älteren Generation, die die Auswirkungen der Reformen besonders zu spüren bekommen, bei jeder Reform der Altersversorgung konsultiert werden sollten, um ausgewogene und faire Ergebnisse zu gewährleisten und einen maximalen Konsens zwischen den Generationen beizubehalten;

    14.

    begrüßt, den Grundtenor des Weißbuchs, in dem vorgeschlagen wird, den Schwerpunkt darauf zu legen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erwerbs- und Ruhestandszeiten zu finden, betriebliche und private Zusatzrenten zu entwickeln und die Instrumente der EU zur Überwachung der Altersversorgung zu verstärken, und weist zugleich auf die Notwendigkeit hin, das Wissen der Menschen über die Rententhematik zu verbessern;

    Anhebung der Beschäftigungsquote und Ausgleich zwischen Arbeitsjahren und Ruhestandsjahren

    15.

    betont, dass die Umsetzung von Strukturreformen, die das Ziel verfolgen, die Beschäftigungsquote zu verbessern und die Menschen in die Lage zu versetzen, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zu arbeiten und so den Grad wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verringern, von höchster Bedeutung ist, um Steuereinnahmen und Beiträge zur Sozial- und Rentenversicherung zu generieren, die für die Konsolidierung der Haushalte der Mitgliedstaaten und zur Finanzierung angemessener, sicherer und nachhaltiger Altersversorgungssysteme erforderlich sind; unterstreicht, dass diese Reformen in transparenter Weise umgesetzt werden müssen, damit die Menschen frühzeitig über mögliche Auswirkungen dieser Reformen unterrichtet werden; weist darauf hin, dass Arbeitslosigkeit, niedrige Gehälter, Teilzeitarbeit und atypische Beschäftigungsverhältnisse zu Einbußen bei Rentenansprüchen führen können und somit die Altersarmut fördern;

    16.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um — auch im Hinblick auf die Sicherung eines fairen Wettbewerbs — Schwarzarbeit und Steuer- und Beitragshinterziehung zu bekämpfen, finanzielle Mittel für die Bekämpfung der steigenden öffentlichen Ausgaben für Ruheständler zurückzulegen und gute Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, insbesondere durch umfassende Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Arbeitssuchende und die Integration von besonders schutzbedürftigen Gruppen in den Arbeitsmarkt;

    17.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zuletzt im Jahreswachstumsbericht 2013 auf die Notwendigkeit von Reformen bei den Rentensystemen hingewiesen hat; verweist aber darauf, dass eine Angleichung des faktischen an das gesetzliche Rentenalter in vielen Mitgliedsstaaten Priorität haben sollte;

    18.

    begrüßt die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen zur Sicherstellung einer angemessenen und nachhaltigen Altersversorgung in den länderspezifischen Empfehlungen, die 2012 vom Rat im Rahmen des europäischen Semesters angenommen wurden;

    19.

    macht darauf aufmerksam, dass mehr als 17 % der Bürger der Europäischen Union über 65 Jahre alt sind und diese Zahl gemäß Eurostat-Prognosen im Jahr 2060 30 % erreichen wird;

    20.

    betont die Beschleunigung des durch die demografischen Entwicklungen entstandenen Drucks auf die nationalen Haushalte und die Altersversorgungssysteme aufgrund des Ausscheidens der ersten Jahrgänge der „Baby-Boom-Generation“; stellt fest, dass die Fortschritte und das Ausmaß der Bemühungen in den Mitgliedstaaten uneinheitlich sind, was die Ausformulierung und Umsetzung von Strukturreformen anbelangt, die darauf abzielen, die Beschäftigung zu erhöhen, Vorruhestandsregelungen auslaufen zu lassen und auf Ebene der Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern eine Bewertung vorzunehmen, ob angesichts der gestiegenen Lebenserwartung eine nachhaltige Grundlage sowohl für das gesetzliche als auch das tatsächliche Renteneintrittsalter geschaffen werden muss; betont, dass sich die Mitgliedstaaten, die jetzt keine stufenweisen Reformen umsetzen, später in einer Situation wiederfinden können, in der sie schlagartig Reformen mit erheblichen gesellschaftlichen Konsequenzen umsetzen müssen;

    21.

    wiederholt die Forderung, die Pensions- und Rentenleistungen eng an die Beitragsjahre und die gezahlten Beiträge („versicherungsmathematische Gerechtigkeit“) zu knüpfen, um sicherzustellen, dass sich mehr und längere Arbeit für Arbeitnehmer durch höhere Pensionen und Renten auszahlt, wobei Zeiträume der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die infolge der Betreuung pflegebedürftiger Personen entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen sind; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten in Absprache mit den relevanten Partnern, die Pflicht zum Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen des Rentenalters abschaffen, um es den Menschen, die dazu in der Lage sind und dies wünschen, zu ermöglichen, über das gesetzliche Rentenalter hinaus zu arbeiten oder schrittweise in den Ruhestand überzutreten, da eine Ausdehnung der Beitragszeit bei gleichzeitiger Kürzung der Bezugsdauer den Arbeitnehmern dabei helfen kann, Altersversorgungslücken zügig zu schließen;

    22.

    betont, dass die den Vorruhestandsregelungen zugrunde liegende Annahme, dass ältere Arbeitnehmer in den Ruhestand treten, damit Arbeitsplätze für die jungen verfügbar werden, sich als empirisch falsch herausgestellt hat, da die Mitgliedstaaten mit den höchsten Beschäftigungsquoten junger Menschen durchschnittlich auch diejenigen mit den höchsten Beschäftigungsquoten für ältere Arbeitnehmer sind;

    23.

    fordert die Sozialpartner auf, einen Lebenszyklus-Ansatz auf die Personalstrategien anzuwenden und die Arbeitsstätten entsprechend anzupassen; fordert die Arbeitgeber auf, Programme zu entwickeln, um ein aktives und gesundes Altern zu fördern; fordert die Arbeitnehmer auf, sich aktiv an ihnen zur Verfügung gestellten Weiterbildungsmöglichkeiten zu beteiligen und sich in allen Phasen ihres Arbeitslebens für den Arbeitsmarkt fit zu halten; betont die Notwendigkeit, die Integration älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und fordert sozial innovative Herangehensweisen, um — vor allem in besonders anstrengenden Berufen — ein längeres Arbeitsleben zu ermöglichen, etwa durch Anpassung von Arbeitsplätzen, Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen und Ermöglichung einer flexiblen Arbeitsorganisation, bei der Arbeitszeiten und die Art der zu leistenden Arbeiten angepasst werden;

    24.

    unterstreicht die Notwendigkeit, mehr präventive Gesundheitsmaßnahmen zu ergreifen, die berufliche Weiterbildung zu stärken und die Diskriminierung von jüngeren und älteren Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen; hebt hervor, dass die effektive Einhaltung und Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in dieser Hinsicht von Bedeutung ist; betont, dass Mentorenprogramme ein sinnvoller Ansatz sein können, um ältere Arbeitnehmer länger im Arbeitsleben zu halten und ihre Erfahrung zur Integration von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt fruchtbar zu machen; fordert die Sozialpartner dazu auf, attraktive Modelle für einen flexiblen Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand zu entwickeln;

    25.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, energisch zu handeln, um die im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020) formulierten Zielsetzungen zu verwirklichen, die sich darauf konzentrieren, die geschlechtsspezifischen Unterschiede zu beseitigen und die Geschlechtertrennung zu bekämpfen sowie ein besser ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben zu fördern; betont, dass diese Ziele für die Förderung der Beschäftigung von Frauen und die Bekämpfung der Frauenarmut im erwerbsfähigen Alter und im hohen Alter entscheidend sind;

    26.

    betont, dass KMU zu den wichtigsten Arbeitgebern und Wachstumsmotoren in der EU gehören und somit einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit und Angemessenheit der Rentensysteme in den Mitgliedstaaten leisten können;

    Ausbau der privaten Zusatz-Altersvorsorge

    27.

    begrüßt die in dem Weißbuch enthaltene Forderung nach einem Aufbau kapitalgedeckter, zusätzlicher Betriebsrenten, die allen betreffenden Arbeitnehmern offen stehen, sowie, soweit möglich, nach einem Aufbau individueller Systeme; betont jedoch, dass die Kommission vielmehr eine kollektive, auf Solidarität gestützte zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die sich vorzugsweise aus Tarifverträgen ergibt und auf nationaler, sektoraler oder Unternehmensebene eingerichtet wird, empfehlen sollten, da sie Solidarität innerhalb von und zwischen Generationen ermöglicht, was bei individuellen Systemen nicht der Fall ist; betont die dringende Notwendigkeit, die Bemühungen zum Aufbau zusätzlicher betrieblicher Altersversorgungssysteme so weit wie möglich zu fördern;

    28.

    weist darauf hin, dass viele Mitgliedstaaten bereits umfangreiche Rentenreformprogramme in Angriff genommen haben, die auf Nachhaltigkeit und Angemessenheit abzielen; betont, dass Sorge dafür zu tragen ist, dass die auf EU-Ebene vorgeschlagenen Maßnahmen die nationalen Rentenreformprogramme ergänzen müssen und nicht im Widerspruch zu ihnen stehen dürfen; erinnert daran, dass für Pensionen und Renten nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind, und ist besorgt, dass weitere europäische Rechtsvorschriften in diesem Bereich negative Auswirkungen auf die Systeme bestimmter Mitgliedstaaten haben könnten, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale von betrieblichen Altersversorgungssystemen;

    29.

    hebt die geringen Betriebskosten (sektorweiter) kollektiver (vorzugsweise nicht gewinnorientierter) betrieblicher Altersversorgungssysteme im Vergleich zur individuellen Altersvorsorge hervor; betont die Bedeutung geringer Betriebskosten, da selbst geringe Kostensenkungen zu erheblich höheren Pensionen bzw. Renten führen können; bedauert jedoch, dass diese Systeme bisher nur in einigen Mitgliedstaaten existieren;

    30.

    fordert die Mitgliedstaaten und die für die Pensions- und Rentensysteme verantwortlichen Einrichtungen auf, die Bürger ordnungsgemäß über ihre erworbenen Pensions- bzw. Rentenansprüche zu informieren sowie ihr Bewusstsein für dieses Thema zu schärfen und sie aufzuklären, damit sie im Hinblick auf eine zukünftige zusätzliche Altersversorgung fundierte Entscheidungen treffen können; fordert die Mitgliedstaaten weiterhin auf, die Bürger rechtzeitig über geplante Änderungen des Rentensystems zu informieren, damit sie fundierte und wohlüberlegte Entscheidungen über ihre Altersvorsorge treffen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, strenge Vorschriften zur Offenlegung der Betriebskosten und des Risikos und der Rendite von Investitionen der in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Pensionsfonds durchzusetzen;

    31.

    weist hin auf die großen Unterschiede in Bezug auf die Eigenschaften und die Ergebnisse der betrieblichen Altersversorgungssysteme zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang, die Solidarität, die Wirtschaftlichkeit, das Risiko und die Rendite; begrüßt die Absicht der Kommission, in enger Absprache mit den Mitgliedstaaten, Sozialpartnern, der Altersvorsorgebranche und sonstigen Akteuren einen Verhaltenskodex für die betriebliche Altersversorgung auszuarbeiten, in dem Themen wie verbesserte Abdeckung von Arbeitnehmern, Auszahlungsphase, Risikoteilung und Risikominderung, Kosteneffizienz und Fähigkeit zur Bewältigung von Krisen im Einklang mit dem Prinzip der Subsidiarität behandelt werden; unterstreicht den beiderseitigen Nutzen, der sich aus einem verbesserten Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ergibt;

    32.

    unterstützt die Absicht der Kommission, Mittel der EU — vor allem durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) — bereitzustellen, um Projekte für aktives und gesundes Altern am Arbeitsplatz zu unterstützen, und den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern, die unter der Kontrolle des Europäischen Parlaments eine stufenweise Umsetzung einer zusätzlichen Altersversorgung in Betracht ziehen, durch das Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation (PSCI) finanzielle und praktische Unterstützung zu bieten;

    Die Altersversorgung mobiler Arbeitnehmer

    33.

    erkennt die erhebliche Heterogenität der Altersversorgungssysteme in der EU an, betont jedoch, dass es wichtig ist, dass Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb ihres Mitgliedstaats den Arbeitsplatz wechseln können; betont daher, dass für mobile Arbeitnehmer die Erlangung oder Bewahrung von Ansprüchen der betrieblichen Altersversorgung sichergestellt werden sollte; unterstützt die von der Kommission befürwortete Herangehensweise, sich auf die Sicherung der Erlangung und der Bewahrung von Pensions- und Rentenansprüchen zu konzentrieren, und fordert die Mitgliedsstaaten auf sicherzustellen, dass die ruhenden Pensions- und Rentenansprüche mobiler Arbeitnehmer mit denen aktiver Versorgungsanwärter oder Ruheständler gleichgestellt sind; weist darauf hin, dass die Kommission bei der Beseitigung von Hindernissen für den freien Personenverkehr, einschließlich der Mobilität der Arbeitnehmer, eine wichtige Rolle spielen kann; ist der Auffassung, dass neben Sprachbarrieren und familiären Gründen, die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt durch lange Erdienungszeiträume oder nicht gerechtfertigte Altersbeschränkungen behindert wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese zu senken; unterstreicht, dass jedwede Aktion zur Förderung der Mobilität durch kosteneffektive Zusatz-Altersversorgungssysteme ausgeglichen werden und der Art der staatlichen Renten- und Pensionssysteme Rechnung tragen muss;

    34.

    nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, mögliche Verknüpfungen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und „bestimmten“ betrieblichen Altersversorgungssystemen zu prüfen; hebt die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der besagten Verordnung auf die deutlich unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme der 27 Mitgliedstaaten hervor; weist auf die Vielfalt an Renten- und Pensionssystemen in der EU und die damit einhergehende Komplexität der Anwendung eines Koordinationsansatzes auf die Zehntausenden sehr unterschiedlichen Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten hin, und stellt daher die Umsetzbarkeit der Anwendung eines solchen Ansatzes im Bereich der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung infrage;

    35.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ambitionierter Weise zusammenzuarbeiten, um effiziente, möglichst internetgestützte Aufzeichnungsdienste aufzubauen und beizubehalten, die es den Bürgern ermöglichen, ihre beschäftigungsbezogenen und nichtbeschäftigungsbezogenen Pensions- und Rentenansprüche aufzuzeichnen und somit rechtzeitige und fundierte Entscheidungen über eine zusätzliche, individuelle Altersvorsorge (im Rahmen der dritten Säule) zu treffen; fordert eine Koordinierung auf Ebene der EU, um eine angemessene Kompatibilität der nationalen Aufzeichnungsdienste sicherzustellen; begrüßt das Pilotprojekt der Kommission in diesem Bereich und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Pilotprojekt ergänzt wird um eine Folgenabschätzung bezüglich der Vorteile, die sich ergeben, wenn den EU-Bürgern in zugänglicher Weise konsolidierte Renteninformationen zur Verfügung gestellt werden;

    36.

    stellt fest, dass ausgereifte Aufzeichnungsdienste im Idealfall nicht nur Betriebsrenten, sondern auch Systeme der dritten Säule und individuelle Angaben zu Ansprüchen aus der ersten Säule abdecken;

    37.

    stellt die Notwendigkeit eines EU-Pensionsfonds für Forscher infrage;

    38.

    betrachtet die Tatsache, dass die Menschen im Allgemeinen länger, gesünder und in größerem Wohltand leben, als eine der größten Errungenschaften der modernen Gesellschaft; plädiert dafür, dass die Debatte über das Altern der Bevölkerung in einem positiven Ton mit dem Ziel geführt wird, einerseits die großen, aber überwindbaren Herausforderungen der Überalterung anzugehen und andererseits die mit der alternden Gesellschaft und der Seniorenwirtschaft („silver economy“) verbundenen Chancen zu nutzen; erkennt die sehr aktive und wertvolle Rolle älterer Menschen in der Gesellschaft an;

    Überarbeitung der IORP-Richtlinie

    39.

    betont, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP-Richtlinie) angestrebt werden sollte, die betriebliche Altersversorgung in ganz Europa angemessen, nachhaltig und sicher zu gestalten, indem ein Umfeld geschaffen wird, das den nationalen und internationalen Marktfortschritt in diesem Bereich dadurch weiter fördert, dass derzeitige und künftige Ruhegehaltsempfänger besser abgesichert werden und eine flexible Anpassung an die erhebliche Diversität der bestehenden Systeme nach Staaten und Wirtschaftszweigen erfolgt;

    40.

    ist der Ansicht, dass die europäischen Systeme der zweiten Säule unbedingt zur Einhaltung strenger aufsichtsrechtlicher Vorschriften verpflichtet werden müssen, um Mitgliedern und Begünstigten ein hohes Schutzniveau zu garantieren und den G20-Auftrag zu erfüllen, dem zufolge alle Finanzinstitute rechtsverbindlichen Regelungen und einer angemessenen Aufsicht unterliegen;

    41.

    verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Gesetzgebungsinitiativen der EU die von den Mitgliedstaaten getroffene Auswahl im Hinblick auf die Anbieter von Pensionen und Renten der zweiten Säule beachten sollten;

    42.

    betont, dass die weitere Rechtsetzungstätigkeit der EU in Bezug auf Vorsorgemaßnahmen auf einer gründlichen Folgenabschätzung beruhen muss, bei der der Grundsatz zu berücksichtigen ist, dass ähnliche Produkte denselben aufsichtsrechtlichen Standards unterliegen und angemessenen Rückstellungen gewährleisten sowie der EU-weiten Mobilität der Erwerbstätigen Rechnung tragen müssen, wobei das übergeordnete Ziel darin bestehen sollte, die erworbenen Ansprüche der Arbeitnehmer zu sichern; hebt hervor, dass die weitere Rechtsetzungstätigkeit der EU hinsichtlich Vorsorgemaßnahmen zudem auf einem aktiven Dialog mit den Sozialpartnern und anderen Interessenträgern beruhen muss und dass dabei die nationalen Besonderheiten wirklich erfasst und respektiert werden müssen; betont, dass Altersversorgungssysteme tief in den kulturellen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Kontext der einzelnen Mitgliedstaaten eingebettet sind; betont, dass für alle Anbieter der Altersversorgung der zweiten Säule unabhängig von ihrer Rechtsform eine angemessene und strenge Regelung gelten sollte, bei der insbesondere die langfristige Ausrichtung ihrer Unternehmenstätigkeit berücksichtigt wird;

    43.

    verlangt, dass die Altersversorgung im Rahmen der zweiten Säule unabhängig vom Anbieter nicht durch EU-Regelungen gefährdet werden darf, die deren langfristigen Horizont unberücksichtigt lassen;

    44.

    ist der Auffassung, dass die Kommission in ihren Vorschlägen zu Vorsorgemaßnahmen nicht nur die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen ermitteln und in Betracht ziehen, sondern auch bei jedem einzelstaatlichen System und in jeder betreffenden Säule nach dem Grundsatz „gleiches Risiko, gleiche Regeln“ verfahren muss; betont, dass die Maßnahmen im Hinblick auf das Abwägen der Ziele und Vorteile gegen den finanziellen, administrativen und technischen Aufwand streng dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen;

    45.

    ist im Zusammenhang mit qualitativen Vorsorgemaßnahmen der Auffassung, dass Vorschläge zur Stärkung der Unternehmenspolitik und des Risikomanagements und zur Ausweitung der Verpflichtungen in Sachen Transparenz und Offenlegung von Informationen sowie Vorschläge zur Offenlegung der Kosten und zur Transparenz von Anlegestrategien sinnvoll sind und — unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit — bei jeder Überprüfung vorgelegt werden sollten; stellt fest, dass sich die Angleichung qualitativer Vorsorgemaßnahmen auf EU-Ebene auf kurze Sicht angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eher realisieren lässt als eine Angleichung quantitativer Vorsorgemaßnahmen;

    46.

    ist in Anbetracht der derzeit verfügbaren Informationen nicht davon überzeugt, dass europaweit einheitliche Anforderungen an Eigenkapital oder Bilanzbewertung angemessen wären; lehnt aus diesem Grund jede dahingehende Überarbeitung der IORP-Richtlinie ab; ist jedoch der Ansicht, dass die derzeit von der Europäischen Aufsichtsbehörde für die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) durchgeführte quantitative Folgenabschätzung und mögliche daran anschließende Analysen vor dem Hintergrund dieser Maßnahmen umfassend berücksichtigt werden sollten; betont, dass die Anforderungen der Richtlinie Solvabilität II nicht unmittelbar auf die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORPs) angewandt werden sollten, wenn die zuvor genannten Anforderungen im Nachhinein eingeführt würden;

    47.

    weist darauf hin, dass die IORP-Richtlinie nur auf freiwillige Altersversorgungssysteme Anwendung findet und keine Instrumente abdeckt, die Teil des Pflichtversorgungssystems sind;

    48.

    betont, dass entscheidende Unterschiede zwischen Versicherungsprodukten und IORPs bestehen; hebt hervor, dass eine direkte Anwendung von quantitativen Solvency-II-Anforderungen auf IORPs unangemessen wäre und die Interessen von sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern schädigen könnte; spricht sich deshalb gegen eine vorbehaltlose Anwendung der Solvency-II-Anforderungen auf IORPs aus, erklärt sich aber offen gegenüber einem auf Sicherheit und Nachhaltigkeit abzielenden Ansatz;

    49.

    betont, dass die Sozialpartner (d. h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gemeinsam die Verantwortung für den Inhalt von betrieblichen Altersversorgungsregelungen tragen; betont, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern jederzeit anzuerkennen sind, insbesondere wenn es um die Ausgewogenheit von Risiken und Erträgen geht, die ein betriebliches Rentensystem zu erzielen anstrebt;

    50.

    hält eine Weiterentwicklung von Solvency-Modellen auf EU-Ebene, z. B. das Holistic Balance Sheet (HBS), nur für sinnvoll, wenn sich deren Anwendung auf der Grundlage einer soliden Folgenabschätzung in praktischer Hinsicht als realistisch und in Bezug auf Kosten und Nutzen als effizient erweist, insbesondere angesichts der Vielfalt von IORPs innerhalb von Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten insgesamt; betont, dass bei einer Weiterentwicklung von Varianten zu Solvency II oder HBS nicht angestrebt werden darf, Vorschriften nach dem Muster von Solvency II einzuführen;

    51.

    stellt große Unterschiede bei der Ausgestaltung von Pensions- und Rentensystemen fest, die von Systemen mit Leistungszusage bis zu beitragsorientierten oder gemischt genutzten Systemen reichen; stellt zudem einen Wechsel von Systemen mit Leistungszusage zu beitragsorientierten Systemen oder der Einrichtung von vorgeschriebenen kapitalgedeckten Säulen in einigen Mitgliedstaaten fest; betont, dass dies erhöhte Transparenz und verbesserte Informationen für die Bürger über die zugesagten Leistungen, die Kostenniveaus und die Anlagestrategien erforderlich macht;

    52.

    weist darauf hin, dass der Gedanke der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Lebensversicherungen und Systemen der zweiten Säule nur bis zu einem gewissen Grad relevant ist, wenn man bedenkt, dass es zwischen Versicherungsprodukten und IORPs wesentliche Unterschiede gibt und dass es auf das Risikoprofil, den Umfang der Integration in den Finanzmarkt und den Grad der Gewinnorientierung bei den einzelnen Anbietern ankommt; stellt fest, dass es angesichts des Wettbewerb zwischen Lebensversicherungen und IORPs im Rahmen der zweiten Säule wesentlich ist, dass Produkte mit den gleichen Risiken gleichen Regelungen unterliegen, um eine Irreführung der Begünstigten zu verhindern und ihnen das gleiche aufsichtsrechtliche Schutzniveau zu bieten;

    Absicherung der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

    53.

    ist der Auffassung, dass im Insolvenzfall die in Artikel 8 der Richtlinie 2008/94/EG genannten Rechte in den Mitgliedstaaten durchgängig abgesichert sein müssen;

    54.

    fordert die Kommission auf, einen umfassenden Überblick über nationale Sicherungssysteme und -maßnahmen auszuarbeiten und, falls bei dieser Bewertung erhebliche Unzulänglichkeiten festgestellt werden, verbesserte EU-Rechtsvorschriften vorzuschlagen, damit in jeder Hinsicht zuverlässige Mechanismen für die einfache, kosteneffektive und verhältnismäßige Sicherung von betrieblichen Altersversorgungsansprüchen in der gesamten Union geschaffen werden;

    55.

    stellt fest, dass Arbeitgeber in einigen Mitgliedstaaten die Altersversorgungssysteme bereits durch Sicherungssysteme, getrennte Verwahrung von Vermögenswerten und unabhängige Systemführung sowie dadurch unterstützen, dass Pensions- und Rentensystemen im Fall einer Unternehmensinsolvenz ein vorrangiger Gläubigerstatus gegenüber Anteilseignern eingeräumt wird;

    56.

    betont, dass Probleme des Pensions- und Rentenschutzes im Insolvenzfall eng mit Schlüsselaspekten der Überarbeitung der IORP-Richtlinie verbunden sind; betont, dass die Kommission bei der Weiterentwicklung dieser beiden Richtlinien sicherstellen sollte, dass sie aufeinander abgestimmt und völlig kompatibel sind;

    Zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen der dritten Säule

    57.

    stellt fest, dass sich Bedeutung, Geltungsumfang und Zusammensetzung der dritten Säule in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden;

    58.

    bedauert, dass Systeme der dritten Säule meist kostenintensiver, riskanter und weniger transparent sind als Systeme der ersten Säule; fordert Stabilität, Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit für die dritte Säule;

    59.

    ist der Auffassung, dass in einigen Fällen private Altersversorgungsbeiträge zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung erforderlich sein können; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Ansatzes bewährter Praktiken zu kooperieren und Anreize für private Altersvorsorge zu bewerten und zu optimieren, insbesondere für Einzelpersonen, die andererseits keine angemessene Altersversorgung aufbauen würden;

    60.

    hält eine Bewertung von zuverlässigen Verfahren und von Vorschlägen zur Optimierung der Anreize für sinnvoll;

    61.

    betont, dass die oberste Priorität staatlicher Politik nicht darin bestehen sollte, Maßnahmen der dritten Säule zu subventionieren, sondern allen eine angemessene Absicherung in einer einwandfrei funktionierenden und nachhaltigen dritten Säule zu verschaffen;

    62.

    fordert die Kommission auf, die Krisenanfälligkeit von Systemen der dritten Säule zu untersuchen und Vorschläge zur Senkung des Risikos vorzulegen;

    63.

    empfiehlt, gesetzliche Kostenbegrenzungen auf nationaler Ebene in Bezug auf Abschluss und Verwaltung von Verträgen, Anbieterwechsel oder Wechsel des Vertragstyps zu untersuchen und diesbezügliche Vorschläge vorzulegen;

    64.

    ist der Ansicht, dass der Verhaltenskodex im Hinblick auf Qualität, Verbraucherinformation und -schutz in der dritten Säule die Attraktivität der Rentensysteme der dritten Säule erhöhen könnten; legt der Kommission nahe, den Austausch bewährter Verfahren, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten angewandt werden, zu erleichtern;

    65.

    befürwortet die Ausarbeitung und Einführung von freiwilligen Verhaltenskodizes auf EU-Ebene — und unter Umständen auch von Produktzertifizierungssystemen — in Bezug auf Qualität, Verbraucherinformation und Verbraucherschutz in der dritten Säule; empfiehlt den Mitgliedstaaten, auf diesen Gebieten regelnd tätig zu werden, falls sich die freiwilligen Verhaltenskodizes als nicht wirkungsvoll erweisen;

    66.

    fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, das EU-Finanzrecht sinnvoller zu nutzen, wenn es zu erreichen gilt, dass die Verbraucher präzise und objektive Finanzberatung zur Altersvorsorge und zu damit zusammenhängenden Produkten erhalten;

    Beseitigung von grenzüberschreitenden steuer- und vertragsrechtlichen Hindernissen für Geldanlagen zur Altersversorgung

    67.

    fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, Einigung zu erzielen, besonders darüber, wie Doppelbesteuerung bzw. doppelte Nichtbesteuerung im Bereich länderübergreifender Pensionen und Renten unterbunden werden kann;

    68.

    betrachtet diskriminierende Besteuerung als erhebliches Hindernis für länderübergreifende Mobilität und wünscht ihren zügigen Abbau, weist jedoch auf die begrenzte Zuständigkeit der EU in Bezug auf die Steuerpolitik der Mitgliedstaaten hin;

    69.

    hält eine Untersuchung vertragsrechtlicher Hindernisse für sinnvoll;

    70.

    fordert die Kommission auf, die Sozialpartner mithilfe der vorhandenen Strukturen angemessen einzubinden;

    Gleichstellung der Geschlechter

    71.

    weist auf die Herausforderung der Geschlechterfrage in Bezug auf die Renten bzw. Pensionen hin; hält die steigende Zahl von älteren Menschen, vor allem Frauen, die unter der Armutsschwelle leben, für besorgniserregend; hebt hervor, dass öffentliche Altersversorgungssysteme der ersten Säule allen Menschen einen zumindest angemessenen Lebensstandard garantieren sollten; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt von wesentlicher Bedeutung ist, um die Nachhaltigkeit der Rentensysteme zu gewährleisten, da höhere Erwerbsquoten das Wirtschaftswachstum stärken und zu höheren Beitragszahlungen in die Rentenversicherung führen; ist der Auffassung, dass die Angleichung des Renteneintrittsalters von Männern und Frauen durch wirksame politische Maßnahmen ergänzt werden müssen, um gleichen Lohn für gleiche Arbeit und die Vereinbarkeit von Arbeit und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen; hebt die Notwendigkeit hervor, die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, die üblicherweise unentgeltlich erbracht wird, bei der Berechnung der Rentenleistungen anzuerkennen;

    72.

    begrüßt die im Weißbuch enthaltene Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Einführung von Betreuungsgutschriften zu prüfen, d. h. Zeiträume in die Rentenberechnung einzubeziehen, in denen Frauen und Männer die Betreuung Pflegebedürftiger übernommen haben; hebt hervor, dass die ungleiche Verteilung der familiären Aufgaben zwischen Frauen und Männern — die oft dazu führt, dass Frauen weniger sicherere Arbeitsplätze haben, schlechter entlohnt werden oder einer Schwarzarbeit nachgehen — , der Mangel an zugänglichen und erschwinglichen Diensten und Betreuungseinrichtungen sowie die jüngsten Sparmaßnahmen in diesem Bereich unmittelbare Auswirkungen auf die Fähigkeit von Frauen haben, einer Arbeit nachzugehen und Rentenansprüche zu erwerben; fordert daher die Kommission auf, ein Gutachten zu diesem Thema in Auftrag zu geben;

    73.

    weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Einkommensgefälles bei gleicher Arbeit, der geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Zugang zu Führungspositionen und der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt ergreifen müssen, die sich ebenfalls auf die Pensionen und Renten auswirken und erhebliche Unterschiede zwischen den Pensionen und Renten von Frauen und den weitaus höheren Pensionen und Renten von Männern zur Folge haben; fordert die Kommission auf, mit der Überprüfung der derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu beginnen; stellt fest, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle trotz zahlloser Kampagnen, Ziele und Maßnahmen in den vergangenen Jahren kaum verringert werden konnte;

    74.

    ordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen eingehalten wird;

    75.

    betont, dass dringend Maßnahmen gegen das geschlechtsspezifische Lohngefälle in der Privatwirtschaft, das in den meisten Mitgliedstaaten besonders gravierend ist, ergriffen werden müssen;

    76.

    hebt hervor, dass die geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede verringert werden müssen, die bei gleicher Befähigung und gleicher Beschäftigung einen noch größeren Rückstand der Einkommen von Frauen gegenüber denen von Männern und eine noch höhere Quote der Frauenarmut zur Folge haben, wenn Frauen in Rente oder verwitwet sind;

    77.

    unterstreicht, dass die höhere Lebenserwartung von Frauen keine Benachteiligung bei der Berechnung der Pensionen und Renten nach sich ziehen darf;

    78.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen zu den Mutterschutzrechten umzusetzen sowie ihre Durchsetzung sicherzustellen, damit für Frauen bezüglich ihrer Pensionen und Renten keine Nachteile aufgrund einer Mutterschaft während ihres Erwerbslebens entstehen;

    79.

    ist der Auffassung, dass die Individualisierung der Pensions- bzw. Rentenansprüche unter dem Aspekt der Geschlechtergleichstellung notwendig ist und dass die Absicherung vieler älterer Frauen, die derzeit auf eine Witwenrente oder andere abgeleitete Ansprüche angewiesen sind, ebenfalls zu gewährleisten ist;

    80.

    weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Forschungsarbeiten zu den Auswirkungen verschiedener Rentenindexierungsformeln auf das Risiko der Altersarmut, bei denen die Geschlechterperspektive Beachtung findet, unterstützen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere die sich mit zunehmendem Alter ändernden Bedürfnisse von Menschen zu berücksichtigen, z. B. den Bedarf an langfristiger Betreuung, um sicherzustellen, dass ältere Menschen, insbesondere Frauen, angemessene Pensionen bzw. Renten beziehen und ein Leben in Würde führen können;

    o

    o o

    81.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 9.

    (2)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 115.

    (3)  ISBN 978-92-79-22850-6.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0047.

    (5)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

    (6)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.

    (7)  OECD (2012), „Mobility and migration in Europe“, S. 63. In: OECD Economic Surveys: European Union 2012, OECD Publishing.

    (8)  http://www.europarl.europa.eu/delegations/en/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=60091

    (9)  Miranda, V., Cooking, Caring and Volunteering: Unpaid Work Around the World, OECD Social, Employment and Migration Working Papers, No. 116, OECD Publishing (2011).

    (10)  Europäische Kommission, “The 2012 Ageing Report: Economic and budgetary projections for the 27 EU Member States (2010-2060)”, Brüssel, Mai 2011. http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/2012/pdf/ee-2012-2_en.pdf

    (11)  Bericht über die Angemessenheit der Renten in der EU 2010-2050 (‘Pension Adequacy in the European Union2010-2050’) vom 23. Mai 2012, der Bericht wurde von der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutzgemeinsam erstellt. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=7105&type=2&furtherPubs=yes


    Op