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Document 52013IP0202
European Parliament resolution of 21 May 2013 on women’s rights in the Balkan accession countries (2012/2255(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu den Rechten der Frau in den Beitrittsländern des Balkans (2012/2255(INI))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu den Rechten der Frau in den Beitrittsländern des Balkans (2012/2255(INI))
ABl. C 55 vom 12.2.2016, p. 23–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/23 |
P7_TA(2013)0202
Frauenrechte in den Beitrittsländern auf dem Balkan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 zu den Rechten der Frau in den Beitrittsländern des Balkans (2012/2255(INI))
(2016/C 055/04)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 8 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf das von der UN-Generalversammlung am 18. Dezember 1979 angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), |
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unter Hinweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR 1325), |
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unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020) (1), |
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unter Hinweis auf die Erklärung von Peking und die Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 angenommen wurden, sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (2), vom 10. März 2005 zu den Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz — Aktionsplattform (Peking+10) (3) und vom 25. Februar 2010 zu Peking + 15 — UN-Plattform für Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter (4), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Albaniens auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2010)0680), in der festgestellt wird, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der Praxis, insbesondere im Bereich der Beschäftigung und beim Zugang zu wirtschaftlicher Hilfe, nicht vollständig gewährleistet ist, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Stellungnahme der Kommission zum Antrag Montenegros auf Beitritt zur Europäischen Union“ (COM(2010)0670), in der festgestellt wird, dass die Gleichheit von Männern und Frauen in der Praxis nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, |
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unter Hinweis auf die Fortschrittsberichte der Kommission von 2012 zu den Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012–2013“ (COM(2012)0600) beigefügt sind, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 über eine Machbarkeitsstudie für ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kosovo (COM(2012)0602), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 zu den wichtigsten Ergebnissen des umfassenden Kontrollberichts über den Stand der Vorbereitungen Kroatiens auf die EU-Mitgliedschaft (COM(2012)0601), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Titel „Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive“ (COM(2008)0127), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006 mit dem Titel „Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands“ (COM(2006)0027), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Juni 2005, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert werden, die institutionellen Mechanismen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken und einen Rahmen für die Bewertung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking zu schaffen, um eine durchgängigere und systematischere Kontrolle der Fortschritte zu entwickeln, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November und 1. Dezember 2006 zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking durch die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen mit Indikatoren zu institutionellen Mechanismen, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. September 2009 zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking durch die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2008 zu der Situation der Frauen auf dem Balkan (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma (6), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0136/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass sieben Staaten des Westlichen Balkans — Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien — sich in unterschiedlichen Etappen auf ihrem Weg zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union befinden; in der Erwägung, dass diese Staaten im Laufe dieses Prozesses den gemeinschaftlichen Besitzstand und weitere EU-Verpflichtungen auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter übernehmen und umsetzen müssen; |
B. |
in der Erwägung, dass zur Durchsetzung der Frauenrechte und der Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter eine stärkere Sensibilisierung in der Öffentlichkeit für diese Rechte, gerichtliche und außergerichtliche Möglichkeiten zu ihrer Wahrnehmung sowie staatliche und unabhängige Einrichtungen zur Ingangsetzung, Verwirklichung und Überwachung des Umsetzungsprozesses erforderlich sind; |
C. |
in der Erwägung, dass Frauen bei den Bemühungen um Frieden, Stabilisierung und Aussöhnung eine wesentliche Rolle zukommt; in der Erwägung, dass ihr Beitrag im Einklang mit der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen anerkannt und gefördert werden sollte; |
Allgemeine Anmerkungen
1. |
stellt fest, dass die Länder des westlichen Balkans zwar viele der für den EU-Beitrittsprozess erforderlichen Rechtsvorschriften eingeführt haben, diese Rechtsvorschriften jedoch vielfach nicht wirkungsvoll umgesetzt werden; |
2. |
betont, dass die Frauen in den westlichen Balkanländern durch aktive Beteiligung und Vertretung im politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben auf allen Ebenen eine maßgebliche Rolle in der Gesellschaft übernehmen sollten; stellt fest, dass es von höchster Bedeutung ist, die gleichberechtigte Mitwirkung von Frauen auf allen Entscheidungsebenen (von lokaler bis nationaler Ebene, von exekutiven bis legislativen Befugnissen) zu erreichen; |
3. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Bevölkerung in vielen Ländern nicht vollständig über die geltenden Rechtsvorschriften und vorhandenen Konzepte zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau aufgeklärt ist und dass ein solches Bewusstsein oftmals nicht die schwächeren und ausgegrenzten Mitglieder der Gesellschaft, insbesondere Roma-Frauen, erreicht; fordert die Kommission und die Regierungen der Beitrittsländer auf, über Medien- und Öffentlichkeitskampagnen sowie Bildungsprogramme in dieser Hinsicht Abhilfe zu schaffen, damit Geschlechterstereotype abgebaut und weibliche Rollenvorbilder sowie die aktive Teilnahme von Frauen in allen Bereichen, darunter in Entscheidungsprozessen, gefördert werden; fordert insbesondere von Regierungsmitgliedern und Beamten persönliches Engagement; |
4. |
betont die Bedeutung von Sensibilisierungskampagnen bei der Bekämpfung von Stereotypen, Diskriminierung (aufgrund von Geschlecht, Kultur und Religion) und häuslicher Gewalt sowie für die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen; stellt fest, dass diese Kampagnen durch die Förderung eines positiven Bildes von weiblichen Rollenvorbildern in den Medien und der Werbung, in Bildungsmaterialien und dem Internet ergänzt werden sollten; betont, dass die Situation von Frauen in ländlichen Gebieten, insbesondere im Hinblick auf diskriminierende Gebräuche und Klischees, verbessert werden muss; |
5. |
stellt mit Besorgnis fest, dass Frauen nach wie vor sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch in politischen Entscheidungsprozessen unterrepräsentiert sind; begrüßt Quoten und fordert die Länder, die dies noch nicht getan haben, auf, die Vertretung von Frauen zu fördern und erforderlichenfalls Quoten in politischen Parteien und Nationalversammlungen wirksam einzuführen; fordert die Länder, die dies bereits getan haben, auf, diesen Prozess fortzusetzen, damit die Frauen sich am politischen Leben beteiligen können und sie nicht länger unterrepräsentiert sind; weist darauf hin, dass in Fällen, in denen Geschlechterquoten bei politischen Entscheidungsprozessen eingeführt worden sind, diese ordnungsgemäß umgesetzt und durch wirkungsvolle rechtliche Sanktionen ergänzt werden sollten; begrüßt in diesem Sinne den jüngsten internationalen Frauengipfel zum Thema „Partnerschaft für den Wandel“, der im Oktober 2012 in Pristina unter der Schirmherrschaft des einzigen weiblichen Staatoberhaupts in der Region, Atifete Jahjaga, stattfand; |
6. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Beschäftigungsquoten von Frauen in den westlichen Balkanländern nach wie vor sehr niedrig sind; betont, dass es für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Beitrittsländer des westlichen Balkans wichtig ist, Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit zu unterstützen; fordert die Regierungen auf, Maßnahmen zur Verringerung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern und damit des geschlechtsspezifischen Gefälles bei den Altersbezügen einzuführen und gegen die hohe Arbeitslosenzahl vorzugehen und dabei vor allem Frauen und insbesondere Frauen aus ländlichen Gebieten in den Mittelpunkt ihrer Politik zu stellen; fordert die Regierungen der Balkanländer auf, einen Rechtsrahmen für die gerechte Entlohnung beider Geschlechter festzulegen, Frauen bei der Vereinbarung von Privat- und Berufsleben zu unterstützen, bessere Arbeitsbedingungen, lebenslanges Lernen sowie flexible Arbeitszeitregelungen sicherzustellen und darüber hinaus ein günstiges Umfeld für weibliches Unternehmertum zu schaffen; |
7. |
stellt mit Besorgnis fest, dass Unternehmerinnen in einigen Staaten in dieser Region oft diskriminiert werden, wenn sie versuchen, eine Anleihe oder einen Kredit für ihr Unternehmen aufzunehmen, und immer noch häufig mit Hindernissen konfrontiert werden, die auf geschlechtsspezifischen Stereotypen beruhen; fordert die Staaten in der Region auf, die Ausarbeitung von Beratungs- und Begleitprogrammen zu prüfen, in deren Rahmen Empfehlungen von Unternehmern und Führungskräften nutzbar gemacht werden können; ruft die westlichen Balkanländer auf, Programme mit aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu entwickeln, mit denen die Arbeitslosigkeit unter Frauen verringert werden soll; fordert sie nachdrücklich auf, Programme für Kreditvergabe zu entwickeln und Finanzmittel für Unternehmensgründungen verfügbar zu machen; |
8. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Formen von Diskriminierung am Arbeitsplatz bekämpft werden müssen, auch Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Einstellung, der Beförderung und den Vergütungen; |
9. |
betont, dass es im Zusammenhang mit dem Aufbau ordnungsgemäß funktionierender demokratischer Institutionen von grundlegender Bedeutung für eine demokratische Führung und Verwaltung ist, die aktive Teilnahme von Frauen als der größeren Hälfte der Bevölkerung in den Balkanstaaten sicherzustellen; bedauert, dass für die Tätigkeit staatlicher und unabhängiger Einrichtungen, die in den meisten Ländern mit der Einführung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und insbesondere von „Gender-Mainstreaming“-Maßnahmen, beauftragt sind, nicht genug finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden; ruft die Behörden auf, die Maßnahmen und Aktionspläne mit angemessenen Mitteln für ihre Durchführung zu flankieren, darunter mit geeignetem weiblichem Personal; hebt hervor, dass das Heranführungsinstrument (IPA) Projekten zugute kommen kann und sollte, die der Förderung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter dienen, und dass die Behörden in den Ländern die volle Verantwortung für gut funktionierende Mechanismen zur Durchsetzung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter tragen; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, ob die Mittel effizient eingesetzt werden; |
10. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass es keine für die Überwachung der Umsetzung unverzichtbaren statistischen Daten zur Gleichstellung der Geschlechter, zu Gewalt gegen Frauen, zum Zugang zu und zur Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln sowie zum ungedeckten Bedarf an Verhütungsmitteln gibt, die standardisiert sind und zeitliche Vergleiche zwischen den Beitrittsländern untereinander sowie zwischen EU-Mitgliedstaaten und Beitrittsländern ermöglichen; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, in Zusammenarbeit mit Eurostat, EIGE und anderen einschlägigen Einrichtungen ein gemeinsames Verfahren zur Erhebung statistischer Daten festzulegen; betont, dass einschlägige Strategien entworfen und bestehende Strategien umgesetzt werden müssen, um die Stellung von Frauen zu verbessern, die mehrfachen Diskriminierungen ausgesetzt sind, wie beispielsweise Roma-Frauen, lesbische, bisexuelle und Transgender-Frauen, Frauen mit Behinderungen, Frauen aus ethnischen Minderheiten und ältere Frauen; |
11. |
vertritt die Ansicht, dass Frauen eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung und Konfliktlösung zukommt, die von entscheidender Bedeutung für die Aussöhnung in der gesamten Region ist; betont, wie wichtig es ist, dass Frauen, die Opfer von Kriegsverbrechen, besonders von Vergewaltigungen, wurden, Zugang zu Gerichten erhalten; weist erneut auf die Verantwortung aller Staaten hin, der Straffreiheit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen — einschließlich der Verbrechen, bei denen es zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen kommt — zu verfolgen und diese Verbrechen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen zu verurteilen; unterstreicht, dass diese Verbrechen von Amnestiebestimmungen ausgenommen werden müssen; begrüßt die Bemühungen von Netzen wie der Regionalen Frauenlobby, die Frauen bei Frieden schaffenden Maßnahmen und beim Zugang zum Recht in Ländern, die sich in der Phase nach einem Konflikt befinden, unterstützen; betont, dass es weiterhin notwendig ist, sich mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und sich systematisch für Gerechtigkeit für die Opfer von sexueller Gewalt in Konflikten und ihre Rehabilitation einzusetzen; fordert nachdrücklich die Annahme und Durchführung geeigneter staatlicher Programme für den Zeugenschutz und die Verfolgung dieser Verbrechen; |
12. |
verurteilt jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und stellt mit Besorgnis fest, dass geschlechtsspezifische Gewalt und verbale Beleidigungen in den Balkanländern nach wie vor alltäglich sind; fordert die Regierungen in den Balkanländern auf, Strafverfolgungsbehörden zu stärken, um erfolgreich gegen Probleme wie geschlechtsspezifische Gewalt, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution und Frauenhandel vorzugehen, für Opfer früherer oder weiterhin bestehender häuslicher Gewalt Unterkünfte bereitzustellen und sicherzustellen, dass die Vollzugsbehörden, Rechtsbehörden und öffentlichen Bediensteten diesem Phänomen mehr Aufmerksamkeit widmen; fordert die nationalen Behörden in der Region auf, Programme zur Sensibilisierung bei häuslicher Gewalt ins Leben zu rufen; |
13. |
nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass 30 % der Opfer des grenzüberschreitenden Menschenhandels in der EU Staatsangehörige aus Balkanländern sind, wobei es sich bei dem Großteil der Opfer um Frauen und Mädchen handelt; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter, Sensibilisierungskampagnen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität wesentlich für die Verhütung des Menschenhandels und den Schutz potenzieller Opfer sind; fordert die nationalen Behörden in der Region auf, eine gemeinsame Front zu schaffen; |
14. |
fordert die Behörden in den Beitrittsländern auf dem Balkan auf, eine stabile Finanzierung bereitzustellen, um Menschenhandel zu bekämpfen, besser in der Lage zu sein, Opfer unter den benachteiligten Bevölkerungsgruppen vorgreifend zu ermitteln und unter Schutz zu stellen, und rechtlich zu gewährleisten, dass identifizierte Opfer von Menschenhandel nicht für Straftaten verurteilt werden, die sie in unmittelbarer Folge der Tatsache, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, begangen haben sowie die Bemühungen zum Schutz von Opfern fortzusetzen, die Strafverfolgungsbehörden zu schulen und Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte weiter auszubauen; fordert des Weiteren die einzelnen Regierungen auf, die vorhandenen Rechtsvorschriften zur Abschreckung von Menschenhändlern besser umzusetzen, damit der Menschenhandel ordnungsgemäß untersucht und die Täter verfolgt und verurteilt werden; fordert die Kommission auf, die Beitrittsländer des Balkans dazu zu drängen, ihre Bilanz bei der Strafverfolgung und Bestrafung zu verbessern und Initiativen vor Ort zu unterstützen, die die eigentlichen Ursachen des Menschenhandels, wie häusliche Gewalt und eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten für Frauen, angehen; |
15. |
vertritt die Ansicht, dass eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter ferner auf Gleichbehandlung und auf der Bekämpfung von Diskriminierung im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität beruht; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf, gegen latente Homosexuellen- und Transsexuellenfeindlichkeit im nationalen Recht, bei der Polizei und im Alltag mit Maßnahmen wie Gesetze gegen Hassverbrechen, polizeiliche Ausbildung und Schulung sowie Antidiskriminierungsgesetze vorzugehen und fordert die nationalen Behörden in der Region zudem auf, Hass und Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit zu verurteilen; |
16. |
begrüßt die Zunahme regionaler grenzüberschreitender Initiativen auf dem Gebiet der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter; fordert die Regierungen und die Kommission auf, diese Initiativen zu unterstützen und sich für den Austausch und die Förderung der in diesem Rahmen erarbeiteten bewährten Verfahren einzusetzen, indem unter anderem Heranführungshilfen genutzt und ausreichende Fördermittel für diese Initiativen bereitgestellt werden, auch unter dem Gesichtspunkt der geschlechterspezifischen Budgetierung; |
17. |
fordert die Regierung von Montenegro sowie die Regierungen von Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Albanien auf, bei Aufnahme von Beitrittsverhandlungen einem Rahmenübereinkommen mit den jeweiligen Parlamenten, den Parteien und der Zivilgesellschaft über die Einbindung zivilgesellschaftlicher Organisationen, unter anderem im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter, in die Beitrittsverhandlungen und in die Ausarbeitung von Aktionsplänen für die aus diesen Verhandlungen resultierenden Reformen zuzustimmen, wobei der Zugang dieser Organisationen zu einschlägigen Dokumenten bezüglich des Beitrittsprozesses gewährleistet werden muss; |
18. |
fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, die Rolle, die die Zivilgesellschaft und Frauenorganisationen in bestimmten Bereichen, wie beispielsweise bei der Förderung der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT), bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, bei der Erhöhung der politischen Teilhabe und Vertretung von Frauen sowie bei der Unterstützung friedensstiftender Maßnahmen, einnehmen, anzuerkennen und auszubauen; unterstützt entschieden alle Maßnahmen, die der Stärkung der Rolle der Frauen und ihrer Stellung in der Gesellschaft dienen; |
19. |
stellt mit Besorgnis fest, dass in den meisten Beitrittsländern auf dem Balkan der Prozess der sozialen Eingliederung der Roma an Tempo verloren hat oder, in manchen Fällen, sogar zum Stillstand gekommen ist; fordert die jeweiligen Regierungen auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die weitere Integration der Roma-Bevölkerung zu intensivieren und für die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und der Vorurteile gegenüber Roma und dabei insbesondere gegenüber Frauen und Mädchen zu sorgen, die sich mit mehrfach kombinierter und sich überschneidender Diskriminierung konfrontiert sehen; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen um die Einbindung der Erweiterungsländer in jeder Phase des Beitritts zu verstärken sowie das Instrument der Heranführungshilfe (IPA) und den Mechanismus des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAA) zu nutzen; |
20. |
stellt mit Besorgnis fest, dass Personen, die für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bi- und Transsexuellen eintreten, und Menschenrechtsaktivisten, die betonen, wie wichtig eine Aufarbeitung der Vergangenheit ist, regelmäßig zum Ziel von Hassreden, Drohungen und tätlichen Angriffen werden; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Gewalt gegen Menschenrechtsverteidigerinnen zu unterbinden und zu bekämpfen; |
21. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Rechte der Frau, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und die fortgesetzte Bekämpfung häuslicher Gewalt zu einer Priorität im Beitrittsprozess der Länder des Westbalkans zu erklären, indem diese Themen weiterhin in die Fortschrittsberichte aufgenommen werden und deren Umsetzung überwacht beziehungsweise darüber Bericht erstattet wird, und die Bedeutung dieser Themen im Kontakt mit den Behörden hervorzuheben, indem sie mit gutem Beispiel vorangeht und sicherstellt, dass in den eigenen Delegationen und Verhandlungsteams sowie bei ihrer Vertretung in den Sitzungen und in den Medien eine ausgewogene Beteiligung der Geschlechter vorherrscht; |
22. |
fordert die Delegationen der EU in den Balkanländern auf, die im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter erzielten Fortschritte mit Blick auf einen künftigen Beitritt zur EU aufmerksam zu überwachen und fordert jede Delegation auf, ein Mitglied des Personals zu benennen, das für die Gleichstellungspolitik zuständig ist, um den Austausch bewährter Verfahren im Balkanraum zu erleichtern; |
23. |
fordert die nationalen Behörden in der Region auf, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen und dieses Ziel über die Bildung in Schulen und Hochschulen zu fördern; stellt fest, dass Mädchen bereits in einem frühen Alter in der Schule und später an der Hochschule vor Fächern zurückschrecken, die an sich als „männlich“ gelten, wie etwa Naturwissenschaften, Mathematik und Technik; empfiehlt, bereits in der Schule eine Grundbildung zu vermitteln und das Spektrum der den Mädchen offenstehenden Fächer und Berufe zu erweitern, damit sie die Wissensgrundlage und die gesamte Palette der Fähigkeiten erwerben können, die für einen erfolgreichen und selbstbestimmten Lebensweg erforderlich sind; |
24. |
betont, dass alle Frauen die Kontrolle über ihre sexuellen und reproduktiven Rechte haben müssen, auch dadurch, dass sie Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Verhütungsmitteln haben; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es in einigen Beitrittsländer des Balkans nach wie vor Beschränkungen beim Zugang zu den Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit gibt; |
25. |
fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan auf, Rechtsvorschriften zu erlassen und politische Maßnahmen zu ergreifen, durch die der allgemeine Zugang zu Diensten im Bereich der reproduktiven Gesundheit sichergestellt und die reproduktiven Rechte gefördert werden; fordert die Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan des Weiteren dazu auf, systematisch die Daten zu erfassen, die dazu notwendig sind, die Lage im Hinblick auf sexuelle und reproduktive Gesundheit zu verbessern; |
Albanien
26. |
fordert die albanische Regierung auf, die Einbindung von Frauen im politischen Entscheidungsprozess zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Parlamentswahlen im Jahr 2013; |
27. |
fordert die albanische Regierung auf, die nationale Strategie für Integration und Entwicklung und das Antidiskriminierungsgesetz umzusetzen, indem das Amt des Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung gestärkt und eine Beschwerdestelle in Form eines Kommissars, insbesondere für Fälle von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, geschaffen wird, um ein gesellschaftliches Umfeld zu fördern, in dem Frauen, die Mädchen zur Welt bringen, nicht diskriminiert werden; |
28. |
fordert die albanische Regierung auf, die Koordination zwischen den innerstaatlichen Behörden und den Behörden vor Ort zu verbessern, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung der häuslichen Gewalt, und stellt fest, dass Frauen in Albanien auf nationaler und lokaler Ebene verstärkt in den Entscheidungsprozess eingebunden werden müssen; |
29. |
fordert die albanische Regierung auf, Reformen des Eigentumsrechts, des Strafgesetzbuchs, des Wahlrechts und des Arbeitsrechts vorzuschlagen, die auf eine Gleichstellung der Geschlechter abzielen; |
30. |
beglückwünscht Albanien zur Schulung von Richtern, um Rechtsvorschriften zur Gleichstellung und Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen durchzusetzen sowie dazu, dass es Opfern von Diskriminierung und Gewalt ermöglicht wird, staatlichen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen; |
31. |
beglückwünscht Albanien zur Entscheidung, die Gleichstellung der Geschlechter bei der mittelfristigen Haushaltsplanung aller Fachministerien miteinzubeziehen und sieht den Ergebnissen der Umsetzung erwartungsvoll entgegen; |
32. |
fordert die albanische Regierung zur Anwendung und gegebenenfalls Anpassung von Leistungsindikatoren auf, um die Frauenrechte und die Durchsetzung der Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu überwachen; |
33. |
fordert das albanische Parlament auf, einen parlamentarischen Ausschuss einzurichten, der sich insbesondere mit den Rechten der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter befasst; |
34. |
fordert die albanische Regierung auf, die Umsetzung politischer Maßnahmen zur Förderung der Rechte der Frau, wie beispielsweise die Nationale Strategie zu Gleichstellungsfragen, häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen (2011–2015), insbesondere auf lokaler Ebene, zu beschleunigen; |
35. |
fordert die albanische Regierung auf, Leistungsindikatoren festzulegen, um die Rechte von Frauen und die Durchsetzung von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu überwachen, und einen nationalen Bericht zur Rechtstellung der Frau und zur Gleichstellung der Geschlechter in Albanien 2012 zu veröffentlichen; |
Bosnien und Herzegowina
36. |
fordert die Regierung von Bosnien und Herzegowina auf, die Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und die Rechtspraxis auf verschiedenen Ebenen anzugleichen, um eine einheitliche Rechtslage im Land zu schaffen, und das Referat, das auf zentraler Ebene für die Gleichstellung der Geschlechter zuständig ist, zu stärken, um gegen den anhaltenden Mangel an Frauen in höchsten Regierungskreisen vorzugehen und die Probleme, die bis zur Umsetzung entstehen, zu überwachen; fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Mechanismen zu nutzen, um die Rechenschaftspflicht der Behörden in Bosnien und Herzegowina zu stärken und intensivere Maßnahmen vonseiten der bosnischen Behörden in diesem Sinne voranzubringen; fordert die Regierung in Bosnien und Herzegowina auf, der Umsetzung und Angleichung des bosnisch-herzegowinischen Gesetzes zur Gleichstellung der Geschlechter und dem Antidiskriminierungsgesetz gemeinsam mit weiteren Rechtsvorschriften auf staatlicher Ebene mehr Gewicht zu verleihen; |
37. |
zeigt sich besonders besorgt darüber, dass Schwangere und Frauen, die gerade entbunden haben, auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden, und dass zwischen den einzelnen Entitäten und Kantonen Unterschiede bei den Sozialversicherungsansprüchen während der Mutterschaft bestehen; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, die Sozialversicherungsansprüche während des Mutter- beziehungsweise Vaterschaftsurlaubes oder Elternurlaubes landesweit an einen hohen Standard anzugleichen und eine einheitliche Ausgangslage für alle Bürger zu schaffen; |
38. |
nimmt das kaum vorhandene Wissen über Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, nicht nur in großen Teilen der Bevölkerung, sondern auch bei denjenigen, die im Bereich der Strafverfolgung tätig sind, besorgt zur Kenntnis; ruft die Behörden auf, einen Aktionsplan umzusetzen, um eine stärkere Sensibilisierung zu erreichen, und Beamte im Strafvollzug auszubilden; |
39. |
ist ernsthaft besorgt darüber, dass die Gesetze zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt immer noch nicht an die Gesetzgebung der Entitäten angeglichen sind, damit häusliche Gewalt im Strafrecht beider bosnisch-herzegowinischen Entitäten als Straftat eingestuft werden kann, und dass somit den Opfern häuslicher Gewalt keine angemessene Rechtssicherheit zuteil wird; fordert von der Regierung in Bosnien und Herzegowina, diese Frage so rasch wie möglich zu lösen, um den Schutz von Opfern zu verbessern; |
40. |
beglückwünscht die Frauen im bosnisch-herzegowinischen Parlament dazu, eine parteiübergreifende Debatte über geschlechtsspezifische Gewalt mit den zuständigen Ministern angestoßen zu haben; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, dieser Debatte konkrete Maßnahmen folgen zu lassen, um die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt voranzutreiben; |
41. |
fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, offizielle Statistiken zur Zahl der gemeldeten Fällen von Gewalt, denen aus Polizeiberichten, Zentren für soziale Sicherheit und Justizorganen entnommene Angaben zugrunde liegen, bereitzustellen und diese Statistiken öffentlich zugänglich zu machen; fordert die Behörden in Bosnien und Herzegowina darüber hinaus auf, Daten zu Maßnahmen, die darauf abzielen, Opfern häuslicher Gewalt Schutz zu gewährleisten, zu erheben und zu veröffentlichen; |
42. |
fordert die Regierung in Bosnien und Herzegowina auf, das bosnisch-herzegowinische Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter mit dem Wahlrecht im Hinblick auf die Zusammensetzung von Durchführungsorganen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung — auf Gemeinde-, Kantons-, Entitäts- sowie auf staatlicher Ebene — in Einklang zu bringen; |
43. |
beglückwünscht Bosnien und Herzegowina dafür, in den Rechtsvorschriften des Landes festgelegt zu haben, dass ein Anteil von mindestens 40 % beider Geschlechter administrative Aufgaben in staatlichen Behörden aller Verwaltungsebenen wahrnehmen soll, weist jedoch darauf hin, dass dies nicht dazu geführt hat, dass es in der Verwaltungspraxis einen Frauenanteil von 40 % gibt; fordert die bosnisch-herzegowinischen Behörden auf, einen Aktionsplan mit klaren Zeitplänen und einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten auszuarbeiten, um diese Rechtsvorschriften umzusetzen; |
44. |
verweist mit Besorgnis auf den Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen bei der Umsetzung des Aktionsplans zur Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, bei institutionellen Mechanismen zur Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter und beim ordnungsgemäßen Zugang zur Justiz sowie bei der Bereitstellung von Unterkünften für Opfer häuslicher Gewalt; ruft die bosnischen Behörden auf allen Ebenen auf, für diese Zwecke ausreichende Finanzmittel in ihrem Haushalt einzuplanen; |
45. |
bedauert die Tatsache, dass die Behörden in Bosnien und Herzegowina bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich eine begrenzte Zahl von Fällen sexueller Kriegsverbrechen untersucht haben, in denen die Täter zur Verantwortung gezogen worden sind; stellt mit großer Besorgnis fest, dass viele der Drahtzieher solcher Verbrechen im Rechtssystem straffrei ausgegangen sind; weist ferner darauf hin, dass es den Behörden in Bosnien und Herzegowina nicht gelungen ist, geeignete Zeugenschutzprogramme für die Opfer aufzustellen; fordert daher die Behörden in Bosnien und Herzegowina auf, sicherzustellen, dass alle Opfer sexueller Kriegsverbrechen sicheren und angemessenen Zugang zur Justiz haben, und dass alle Fälle von Kriegsverbrechen schnell und effizient abgewickelt werden; |
46. |
fordert die Regierung in Bosnien und Herzegowina auf, die Überwachung der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter zu verstärken, indem bei Maßnahmen und Aktionsplänen klare Ziele ins Auge gefasst werden und die staatlichen Stellen, die für die Umsetzung verantwortlich sind, klar benannt werden; fordert die bosnisch-herzegowinischen Behörden auf allen Ebenen des Weiteren auf, bei der landesweiten Erfassung umfassender statistischer Daten zur Gleichstellung der Geschlechter zusammenzuarbeiten; |
Kroatien
47. |
empfiehlt der kroatischen Regierung, ihre Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter an den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU nach ihrem Beitritt weiter anzupassen; |
48. |
fordert die kroatischen Behörden auf, die Rechtsvorschriften, in denen festgeschrieben wird, dass der Frauenanteil auf Wahllisten zu lokalen und regionalen Selbstverwaltungsorganen, zum Parlament sowie zum Europäischen Parlament 40 % beträgt, vollständig umzusetzen, und verweist darauf, dass zwei Drittel der Parteien das vorgeschriebene Ziel bei den Parlamentswahlen 2011 nicht erreicht haben; |
49. |
beglückwünscht Kroatien zur Einrichtung des Amtes des Bürgerbeauftragten für die Gleichstellung der Geschlechter sowie zu der Sensibilisierung für die Rechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter, die durch die Öffentlichkeitswirkung dieses Amtes erreicht wird; empfiehlt allen Ländern in der Region zu prüfen, ob sie diesem Beispiel eines bewährten Verfahrens folgen können; legt der kroatischen Regierung nahe, dem Amt des Bürgerbeauftragten weiterhin ausreichende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen und seine Empfehlungen auch in Zukunft umzusetzen; |
50. |
begrüßt die lokalen Aktionspläne zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in der Region Istrien, und fordert die kroatische Regierung auf, die Annahme und Umsetzung solcher Aktionspläne landesweit zu fördern; |
51. |
fordert die kroatische Regierung auf, einen strukturellen Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft ins Leben zu rufen, insbesondere im Hinblick auf die Lage nach dem Beitritt; |
52. |
begrüßt den von Kroatien erzielten Fortschritt im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Fällen von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung vonseiten der Polizei, der nach der gezielten Schulung von Polizeibeamten auf diesem Gebiet zu verzeichnen war, und empfiehlt den Behörden, diese Maßnahmen fortzusetzen; hebt hervor, dass diese Fälle jedoch nach wie vor seitens der Justiz nicht immer ordnungsgemäß behandelt werden und fordert die Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um auch die Justiz zu sensibilisieren und zu schulen; fordert die kroatische Regierung darüber hinaus auf, den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung einen kostenlosen Rechtbeistand zur Seite zu stellen; |
53. |
fordert die kroatischen Behörden auf, in der Nationalen Strategie zum Schutz vor familiärer Gewalt (2011–2016) klarzustellen, welche Behörde für welche Maßnahme zuständig ist, und den Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die diese Strategie umsetzen, ausreichende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen; |
Kosovo
54. |
begrüßt die der Versammlung des Kosovo übertragene Rolle bei der Bewilligung, Überprüfung und Überwachung des Programms für die Gleichstellung der Geschlechter; ruft zur Umsetzung der im Kontrollbericht enthaltenen Empfehlungen auf; |
55. |
fordert die kosovarische Regierung auf, die Schaffung eines landesweiten Notrufs für Opfer häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu fördern und auf die Möglichkeiten, diese Fälle zu melden und bearbeiten zu lassen, aufmerksam zu machen; |
56. |
beglückwünscht die kosovarische Regierung, die Agentur für die Gleichstellung der Geschlechter in die Zuständigkeit des Premierministers gelegt zu haben, und ruft die Regierung dazu auf, eine effizientere Arbeitsweise der Agentur bei der Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter, ohne politische Einflussnahme, sicherzustellen; |
57. |
fordert die kosovarische Regierung auf, das vorgeschlagene Zentrum für Gleichbehandlung so bald wie möglich einzurichten; |
58. |
beglückwünscht Kosovo zur Schulung von Polizeibeamten für die Bearbeitung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und zur Einrichtung gesonderter Räumlichkeiten in Polizeidienststellen für Opfer und ihre Kinder; ruft die kosovarische Regierung auf, auch die Justiz in der Bearbeitung dieser Fälle zu schulen und die Zahl der Unterkünfte für Opfer zu erhöhen sowie die mögliche Aufenthaltsdauer in diesen Unterkünften zu verlängern; |
59. |
fordert die kosovarische Regierung mit Nachdruck auf, die im Oktober 2012 auf dem Gipfeltreffen der Frauen in Kosovo festgelegten Pristina-Grundsätze anzuerkennen und auf ihre Umsetzung hinzuarbeiten; |
60. |
betont, wie wichtig es ist, weiterhin für den Gebrauch und die Bereitstellung von sowie den Zugang zu Verhütungsmitteln einzutreten, da der Anteil der Frauen, die diese Form der Geburtenregelung nutzt, zwar gestiegen ist, jedoch die Nutzung von Verhütungsmitteln in Kosovo bei Weitem noch nicht flächendeckend erfolgt; |
61. |
fordert die kosovarische Regierung auf, die Opfer sexueller Gewalt während des Konflikts zwischen 1998 und 1999 durch eine Änderung des Gesetzes Nr. 04/L-054 zum Status und zu den Rechten von Märtyrern, Invaliden, Veteranen, Mitgliedern der kosovarischen Befreiungsarmee sowie von zivilen Opfern des Krieges und deren Familien als Sonderkategorie anzuerkennen; |
62. |
fordert die kosovarische Regierung auf, mit Dienstanweisungen eindeutige Indikatoren für die Einhaltung und Nichteinhaltung der Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Diskriminierung zu ermitteln, um deren Umsetzung und Überwachung zu erleichtern; fordert die Regierung zudem auf, Daten zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung und zu Fällen von Gewalt zu erfassen und hierfür ein nationales Register einzurichten; |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
63. |
beglückwünscht die mazedonische Regierung zum neuen Gesetzesentwurf gegen sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz, einschließlich der für die Täter vorgesehenen Geldstrafen, und fordert die Harmonisierung des Gesetzesentwurfs mit dem Strafgesetzbuch; begrüßt die Absicht der mazedonischen Regierung, die Rechtsvorschriften zu ändern, um sicherzustellen, dass es für beide Elternteile möglich ist, Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen zu nehmen, um erkrankte Verwandte zu betreuen, und die unlängst erfolgte Änderung des Arbeitsrechts, um den Rechtsschutz auf dem Arbeitsmarkt für Frauen, die schwanger sind oder gerade entbunden haben, zu verbessern; |
64. |
stellt mit Besorgnis fest, dass Roma-Frauen aufgrund ihres Geschlechts und ihrer ethnischen Zugehörigkeit unter doppelter Diskriminierung leiden; fordert die mazedonische Regierung daher auf, einen umfassenden Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung anzunehmen, wodurch es Roma-Frauen ermöglicht werden würde, ihre Rechte geltend zu machen; |
65. |
beglückwünscht die mazedonischen Behörden dazu, dass bei der Nichteinhaltung des Gesetzes, in dem festgelegt wird, dass in Gremien der politischen Entscheidungsfindung ein Mindestanteil von 30 % beider Geschlechter gegeben sein muss, abschreckende Sanktionen verhängt werden; fordert die mazedonische Regierung auf, streng zu überwachen, ob dies dazu geführt hat, dass der Frauenanteil in Entscheidungsgremien, insbesondere auf lokaler Ebene, bei mindestens 30 % liegt; |
66. |
beglückwünscht das mazedonische Parlament zu dem aktiven „Frauenclub“, in dem weibliche Mitglieder des Parlaments parteiübergreifend bei der Förderung der Frauenrechte und der Geschlechtergleichstellung zusammenarbeiten, indem öffentliche Debatten, Konferenzen und internationale sowie sonstige Veranstaltungen abgehalten werden und mit der Zivilgesellschaft kooperiert wird, um sich mit sensiblen, nur ungenügend beachteten Themen, wie die Sexualerziehung in Grundschulen, häusliche Gewalt, HIV, Gebärmutterkrebs, Hassreden und die Stellung von Frauen in ländlichen Gebieten zu befassen; |
67. |
weist darauf hin, dass die vom Justitiar im Referat für Chancengleichheit ausgearbeiteten Regelungen des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik, das für die juristische Beratung in Fällen von Ungleichbehandlung zwischen Frauen und Männern zuständig ist, nicht ordnungsgemäß greifen; fordert die mazedonische Regierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Funktionsweise dieser Regelungen verbessert wird; |
68. |
weist mit Besorgnis auf die bruchstückhafte Umsetzung der Aktionspläne und Strategien für die Gleichstellung der Geschlechter sowie die fehlenden Bemühungen um eine übergreifende Koordination hin; fordert die mazedonische Regierung auf, den Umfang der finanziellen und personellen Ressourcen, die dem Referat zur Gleichstellung der Geschlechter zur Verfügung stehen, zu erhöhen sowie die Ernennung und wirksame Arbeitsweise der Koordinatoren für Chancengleichheit auf nationaler und lokaler Ebene sicherzustellen; |
69. |
begrüßt die bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt erzielten Fortschritte, die nicht zuletzt in der erhöhten Zahl von Meldungen infolge der Sensibilisierungskampagnen, der Schulung von Polizeibeamten und der Protokollvereinbarungen zwischen den Einrichtungen bei der Bearbeitung von Berichten ersichtlich werden; stellt jedoch besorgt fest, dass die Zahl der Unterkünfte für Opfer häuslicher und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht ausreichend ist; |
70. |
fordert die mazedonische Regierung auf, die bestehenden kulturellen Hemmnisse und finanziellen Hindernisse für Frauen beim Zugang zu Verhütungsmitteln zu beseitigen; |
Montenegro
71. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Anteil von Frauen im politischen Entscheidungsprozess während der letzten Jahrzehnte nur geringfügig angestiegen ist; fordert die montenegrinische Regierung auf, die Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu reformieren und ihre Einhaltung sicherzustellen; |
72. |
fordert die montenegrinische Regierung auf, die dem Referat zur Gleichstellung der Geschlechter zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen aufzustocken sowie den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter und den Aktionsplan zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern umzusetzen; |
73. |
beglückwünscht die montenegrinische Regierung zur Ausarbeitung eines neuen nationalen Aktionsplans zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung; weist darauf hin, dass die Ausarbeitung in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft erfolgt ist, wobei dieser Plan strategische und operationelle Ziele umfasst; fordert die Regierung auf, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für seine Umsetzung bereitzustellen und einen Rahmen für die weitere Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in der Phase der Umsetzung zu schaffen; |
74. |
begrüßt die Aufnahme von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter in das montenegrinische Reformprogramm für den Beitritt; ruft die Regierung Montenegros dazu auf, bei den Beitrittsverhandlungen über Kapitel 23 „Justiz und Grundrechte“ sowie über andere einschlägige Kapitel (darunter Kapitel 19 betreffend Sozialpolitik und Beschäftigung, Kapitel 24 betreffend Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie Kapitel 18 betreffend Statistik) Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen für die Gleichstellung der Geschlechter ins Zentrum ihrer Bemühungen zu stellen; |
75. |
beglückwünscht die montenegrinische Regierung zum Fortschritt, den diese bei ihrem Vorgehen gegen häusliche Gewalt durch die Annahme eines Verhaltenskodexes zu den Verfahren für koordinierte institutionelle Maßnahmen erzielt hat; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass häusliche Gewalt in Montenegro nach wie vor ein großes Problem darstellt und fordert die Regierung auf, ausreichende Finanzmittel bereitzustellen und die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die einschlägigen Rechtsvorschriften und den Verhaltenskodex umzusetzen, eine nationale Notrufnummer einzurichten und Daten zu sammeln; |
76. |
nimmt mit Besorgnis die geringe Zahl von Beschwerden aufgrund von geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt zur Kenntnis; fordert die montenegrinische Regierung auf, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um eine Sensibilisierung bezüglich der Rechte von Frauen, der geltenden Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt und der Möglichkeiten, Gewalt zu melden und dagegen vorzugehen, zu erreichen; |
77. |
begrüßt die vom montenegrinischen Parlament unternommenen Anstrengungen, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Gleichstellung auf systematische Weise zu untersuchen; |
Serbien
78. |
fordert die serbische Regierung auf, das nationale Integrationsprogramm weiterhin umzusetzen, indem Mechanismen zur Überwachung der Anwendung des Gesetzes zum Verbot der Diskriminierung gestärkt werden, und die Verwaltungskapazitäten von Stellen, die sich mit der Gleichstellung der Geschlechter befassen, darunter die Stelle des Kommissars für die Wahrung der Gleichbehandlung und des stellvertretenden Bürgerbeauftragten für die Gleichstellung, auszubauen; |
79. |
beglückwünscht die serbische Regierung zum Wahlgesetz, demzufolge in den parlamentarischen Wahllisten jeder dritte Kandidat dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören muss, und für die vollständige Umsetzung desselben, wodurch gewährleistet worden ist, dass 34 % der Sitze im Parlament von Frauen besetzt werden; |
80. |
fordert die serbische Regierung auf, die Schulung von Strafverfolgungsbeamten in Polizei und Justiz im Hinblick auf die Sensibilisierung für Diskriminierung und Gewalt aus Gründen des Geschlechts und für den ordnungsgemäßen Umgang mit entsprechenden Fällen zu intensivieren, Opfern einen unentgeltlichen Rechtbeistand zur Seite zu stellen und sich mit dem allgemeinen Problem des Rückstaus anhängiger Gerichtsverfahren zu befassen; |
81. |
begrüßt den Fortschritt, der bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt durch die Annahme eines allgemeinen Protokolls zu Verfahren der Zusammenarbeit in Situationen häuslicher Gewalt und Gewalt in der Partnerschaft erzielt wurde, sowie die Einführung einer Telefonhotline und die Eröffnung einer neuen Unterkunft; stellt jedoch fest, dass häusliche Gewalt in Serbien nach wie vor ein großes Problem darstellt; fordert die Regierung auf, ausreichende Mittel bereitzustellen und die dafür notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Rechtsvorschriften und das Protokoll umzusetzen, die Meldung von Fällen zu forcieren sowie Informationen und Daten zu sammeln, damit diese an Einrichtungen, Agenturen und zivilgesellschaftlichen Frauenorganisationen weitergegeben werden; |
82. |
beglückwünscht die serbische Regierung und das serbische Parlament für ihre enge Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Ausarbeitung und Überwachung eines umfassenden Aktionsplans zur Umsetzung von Resolution Nr. 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; fordert die Regierung auf, ausreichende finanzielle und personelle Mittel für seine Umsetzung bereitzustellen; |
83. |
fordert die serbischen Behörden auf, die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere auf lokaler Ebene zwischen den lokalen Verwaltungen und den lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft, zu verbessern, indem Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zu geschlechtsspezifischer Gewalt ausgearbeitet, umgesetzt und überwacht werden, sowie strukturelle Mittel für die Arbeit von Organisationen, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt befassen, bereitzustellen; |
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84. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Beitrittsländer auf dem Balkan zu übermitteln. |
(1) Anhang zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.
(2) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.
(3) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.
(4) ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 11.
(5) ABl. C 21 E vom 28.1.2010, S. 8.
(6) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 112.