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Document 52013IP0174
European Parliament resolution of 17 April 2013 on the proposal for a Council regulation establishing a facility for providing financial assistance for Member States whose currency is not the Euro (COM(2012)0336 — 2012/0164(APP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (COM(2012)0336 — 2012/0164(APP))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (COM(2012)0336 — 2012/0164(APP))
ABl. C 45 vom 5.2.2016, p. 24–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/24 |
P7_TA(2013)0174
Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (COM(2012)0336 — 2012/0164(APP))
(2016/C 045/04)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (COM(2012)0336) („Zahlungsbilanz-Vorschlag“), |
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in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterbreitenden Ersuchens um Zustimmung, |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf dessen Artikel 143 und 352, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind, die am 13. Juni 2012 vom Parlament angenommenen Abänderungen und den vorläufigen Wortlaut der abschließenden Einigung mit dem Rat (1), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die am 13. Juni 2012 vom Parlament angenommenen Abänderungen und den vorläufigen Wortlaut der abschließenden Einigung mit dem Rat (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (4), |
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gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0129/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass der Rat im Einklang mit Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig eine Verordnung zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, erlässt; |
B. |
in der Erwägung, dass 2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates eine Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, geschaffen wurde; |
C. |
in der Erwägung, dass der im Rahmen dieser Fazilität zur Verfügung stehende Gesamtbetrag von ursprünglich 12 Mrd. EUR als Reaktion auf die Finanzkrise im Dezember 2008 auf 25 Mrd. EUR und im Mai 2009 auf 50 Mrd. EUR angehoben wurde; in der Erwägung, dass von diesen 50 Mrd. EUR 13,4 Mrd. EUR an Rumänien, Lettland und Ungarn ausgezahlt und darüber hinaus für Rumänien vorsorglich 1,4 Mrd. EUR bereitgestellt wurden; |
D. |
in der Erwägung, dass Ungarn, Rumänien und Lettland die ersten Mitgliedstaaten waren, die zu Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise Finanzhilfen der Union mittels einer Zahlungsbilanz-Fazilität beantragten, und dass ihnen diese auch gewährt wurden; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten, die nicht Mitglied des Euro-Währungsgebiets sind, stark von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind; |
E. |
in der Erwägung, dass sich die weltweite Wirtschaftskrise stark auf alle Mitgliedstaaten ausgewirkt und zu einer Verschlechterung ihres Haushaltsdefizits, ihrer Zahlungsbilanz und ihrer Gesamtverschuldung geführt hat; |
F. |
in der Erwägung, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM), der im Oktober 2012 geschaffen wurde, mit einer Darlehenskapazität von 500 Mrd. EUR, die über gezeichnetes Kapital bereitgestellt wird, der wichtigste Unterstützungsmechanismus für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ist; in der Erwägung, dass über den ESM in Zukunft unter bestimmten Bedingungen Banken, die sich in Schwierigkeiten befinden, direkt finanziell unterstützt werden können; |
G. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 20. November 2012 gefordert hat, dass der ESM in Zukunft nach der Gemeinschaftsmethode verwaltet werden und dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sein sollte, und dass wichtige Beschlüsse, wie z. B. über die Gewährung der Finanzhilfe für Mitgliedstaaten und über den Abschluss von Vereinbarungen, einer angemessenen Kontrolle durch das Parlament unterliegen sollten; |
H. |
in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Fazilität Mechanismen der demokratischen Rechenschaftspflicht umfasst und in ihrem Rahmen der Funktionsweise der nationalen Parlamente Rechnung getragen wird; |
I. |
in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Rahmen des Zahlungsbilanz-Vorschlags keinen Anspruch auf Mittel aus Finanzinstrumenten haben, die uneingeschränkt mit jenen vergleichbar sind, die ihnen im Rahmen des ESM zur Verfügung stehen; |
J. |
in der Erwägung, dass mit einer Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 dazu beigetragen würde, gleiche Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten, die zum Euro-Währungsgebiet gehören, und die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu schaffen und das Verfahren zur Aktivierung der Zahlungsbilanz-Fazilität zu vereinfachen; |
K. |
in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 und der auf der Grundlage des Zahlungsbilanz-Vorschlags anzunehmenden Verordnung die Rolle der Sozialpartner gewahrt werden muss und die verschiedenen nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung beachtet werden müssen, und zwar insbesondere bei der Ausarbeitung und Umsetzung makroökonomischer Anpassungsprogramme; in der Erwägung, dass es sich hierbei um eine für die gesamte Union horizontale Frage handelt und daher dafür gesorgt werden sollte, dass in Bezug auf die Länder, die zum Euro-Währungsgebiet gehören, und jene, die nicht dazu gehören, einheitlich vorgegangen wird; |
1. |
begrüßt den Zahlungsbilanz-Vorschlag als ersten Schritt hin zu gleichen Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten, die zum Euro-Währungsgebiet gehören, und die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets; erkennt an, dass diese Aufgabe angesichts der Beschaffenheit der vor Kurzem für das Euro-Währungsgebiet geschaffenen Mechanismen nicht einfach ist; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass der finanzielle Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen eine entscheidende Rolle dahingehend spielen kann, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Verwaltungskapazitäten zu verbessern, damit Unionsmittel wirksamer genutzt werden können; |
3. |
vertritt jedoch die Auffassung, dass es einer Reihe von Änderungen bedarf, die in diesem Zwischenbericht dargelegt werden, um zu einem annehmbaren Ergebnis zu gelangen; fordert daher im Sinne einer transparenten Beschlussfassung, dass der Rat und die Kommission die Verordnung auf der Grundlage des Zahlungsbilanz-Vorschlags erst nach der Annahme des vorliegenden Zwischenberichts verabschieden; |
4. |
hebt hervor, dass Artikel 352 AEUV eine angemessene rechtliche Grundlage für die Verordnung darstellt, die auf der Grundlage des Zahlungsbilanz-Vorschlags angenommen werden soll, und betont, dass durch diese Grundlage neue Formen finanziellen Beistands durch die Union geschaffen werden können und ein Rahmen für derartige Hilfen geschaffen werden kann, der über den Anwendungsbereich des im Rahmen von Artikel 143 AEUV vorgesehenen Beistands hinausgeht; |
5. |
bedauert, dass die Kommission vor der Verabschiedung des Zahlungsbilanz-Vorschlags keine umfangreichen Konsultationen durchgeführt und keine Gründe vorgelegt hat, die den Schluss nahegelegt hätten, dass dies durch eine außergewöhnliche Dringlichkeit bedingt gewesen wäre, wie in Artikel 2 des dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehen ist; |
6. |
weist darauf hin und bedauert, dass kein Verweis auf die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgte, wie in Artikel 5 des dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehen ist; fordert die Kommission und den Rat auf, einen ausdrücklichen Verweis auf die oben genannten Grundsätze aufzunehmen, bevor der Entwurf einer Verordnung dem Parlament zur Zustimmung übermittelt wird; |
7. |
fordert den Rat und die Kommission auf, die folgenden Forderungen zu berücksichtigen, bevor der Entwurf einer Verordnung dem Parlament zur Zustimmung übermittelt wird:
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8. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Internationalen Währungsfonds zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte vom 12.3.2013, P7_TA-PROV(2013)0069 (‚Gauzès-Bericht’).
(2) Angenommene Texte vom 12.3.2013, P7_TA-PROV(2013)0070 (‚Ferreira-Bericht’).
(3) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0430.
(5) ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.