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Document 52013IP0119

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 zur Förderung der Entwicklung durch Handel (2012/2224(INI))

ABl. C 45 vom 5.2.2016, p. 5–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/5


P7_TA(2013)0119

Förderung der Entwicklung durch Handel

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 zur Förderung der Entwicklung durch Handel (2012/2224(INI))

(2016/C 045/02)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2012 zu Handel, Wachstum und Entwicklung (COM(2012)0022), mit der eine Mitteilung zum selben Thema vom 18. September 2002 aktualisiert wurde,

gestützt auf Artikel 207 und Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

in Kenntnis der sonstigen Mitteilungen der Kommission und Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen aus den vergangenen Jahren zu diesem Thema, einschließlich zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (COM(2009)0458, SEC(2010)0421, SEC(2011)1627), zum EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit 2010-2015(SEC(2010)0265), zu einer EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel (COM(2011)0637), zur Entwicklungsfinanzierung (COM(2012)0366), zum EU-Konzept für Resilienz (COM(2012)0586), zum Sozialschutz in der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union (COM(2012)0446) und zur Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen (COM(2012)0492), sowie ihrer Mitteilung zur Handelshilfe (COM(2007)0163) und ihrer jährlichen Kontrollberichte betreffend diese Hilfe,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2012 zum Konzept der EU für Handel, Wachstum und Entwicklung im nächsten Jahrzehnt und seiner anderen Schlussfolgerungen, die für dieses Thema relevant sind,

gestützt auf das Abkommen von Cotonou (1),

in Kenntnis der Verordnungen über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (2) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und ihre Umsetzung,

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und auf Punkt 11 des dazugehörigen Aktionsplans zum Handel (3),

in Kenntnis des Erweiterten Integrierten Rahmenplans für handelsbezogene Hilfen für die am wenigsten entwickelten Länder (LDC), der unter Federführung der Weltbank erarbeitet wurde,

in Kenntnis der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit sowie der Initiative der Vereinten Nationen für den Aufbau einer weltweiten sozialen Grundsicherung,

in Kenntnis der vierten Weltfrauenkonferenz, die im September 1995 in Peking abgehalten wurde, sowie der in Peking angenommenen Erklärung und Aktionsplattform,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Thema Handel und Entwicklung, einschließlich zu Handel und Armut (4), Handelshilfe (5), Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (6), dem Allgemeinen Präferenzsystem der EU (7), sozialer Verantwortung von Unternehmen (SVU) (8), Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich (9), den Beziehungen EU-Afrika (10), Ernährungssicherheit (11), zur allgemeinen Entwicklung der EU-Entwicklungspolitik (12) und Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (13),

gestützt auf der Grundlage von Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0054/2013),

A.

in der Erwägung, dass eine klare Verbindung zwischen Artikel 207 und 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht; in der Erwägung, dass Artikel 207 vorsieht, dass die Handelspolitik der EU im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet wird, und in der Erwägung, dass Artikel 208 vorsieht, dass politische Maßnahmen der EU, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen;

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission im Anschluss an die Erklärung und Aktionsplattform von Peking die Strategie des Gender Mainstreaming (Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle anderen Politikbereiche) als Teil ihrer Entwicklungszusammenarbeit angenommen haben;

C.

in der Erwägung, dass die Armutsbekämpfung und die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zentrale Elemente der Entwicklungspolitik der EU sind und auch für die Handelspolitik der EU gegenüber Entwicklungsländern maßgeblich sein sollten; in der Erwägung, dass die Förderung der Achtung der Menschenrechte integraler Bestandteil dieser Politik sein und zu dem von der EU beschlossenen, auf Rechten basierenden Ansatz für die Entwicklungspolitik beitragen sollte;

D.

in der Erwägung, dass keine automatische Verbindung zwischen der Liberalisierung des Handels und der Armutsminderung besteht, die Liberalisierung des Handels unter den entsprechenden Bedingungen allerdings eine der wirksamsten Triebkräfte für wirtschaftliches Wachstum und Entwicklung sein kann;

E.

in der Erwägung, dass die Aussichten auf eine erfolgreiche, auf Handel basierende Entwicklung unter anderen vom Vorhandensein funktionstüchtiger Institutionen, einer wirksamen Bekämpfung der Korruption, einer gesunden Privatwirtschaft und der Verfolgung eines breit angelegten und inklusiven Wirtschaftswachstums, einer Diversifizierung und einer progressiven Zunahme der Wertschöpfung abhängen;

F.

in der Erwägung, dass die Handelspolitik der EU gegenüber Entwicklungsländern zwar darauf ausgerichtet ist, diese besser in das internationale Handelssystem einzubinden, gleichzeitig aber klar definierter Entwicklungsziele entbehrt und deshalb Gefahr läuft, stattdessen die lokale Produktion lahmzulegen und die Abhängigkeit von der Ausfuhr von Rohstoffen zu erhöhen; in der Erwägung, dass trotz der beträchtlichen Bemühungen um Liberalisierung einige Entwicklungsländer, insbesondere die LDC, es nicht geschafft haben, ihre Produktion und Exporte zu diversifizieren;

G.

in der Erwägung, dass sich die Auswirkungen der Globalisierung auf die Armutsminderung sehr unterschiedlich darstellen; in der Erwägung, dass ein großer Teil der Bevölkerung in Entwicklungsländern, insbesondere in den LDC, noch immer in extremer Armut lebt: 1990 lebten lediglich 18 % der in extremer Armut lebenden Menschen in LDC, wohingegen sich dieser Anteil bis 2007 auf 36 % verdoppelt hatte;

H.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen weit hinter dem vorgesehenen Zeitplan zurückbleiben, im Allgemeinen geringe Fortschritte zu verzeichnen sind, die Entwicklungsziele in der EU-Strategie für Wirtschaftspartnerschaftsabkommen nicht eindeutig identifiziert sind, und vielmehr eine erneute Konzentration in den Verhandlungen auf Entwicklungsfragen als das Setzen einer Frist erforderlich ist, um Abhilfe zu schaffen;

I.

in der Erwägung, dass die armen Länder Schwierigkeiten haben, den Rückgang der Handelssteuern infolge des gegenwärtigen globalen Kontextes der Handelsliberalisierung auszugleichen; in der Erwägung, dass Zolltarife für verarbeitete Erzeugnisse, die über denen für Rohstoffe liegen, die Gefahr bergen, die Entwicklungsländer auf den Export von ausschließlich Rohstoffen festzulegen;

J.

in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf den Handel und die Entwicklung der Entwicklungsländer beseitigt werden müssen;

K.

in der Erwägung, dass die Ausweitung der Biokraftstoffproduktion überwiegend mit der Ausweitung großflächiger industrieller Monokulturen einherging, wodurch sich landwirtschaftliche Methoden verbreitet haben, die der Umwelt, der biologischen Vielfalt, der Fruchtbarkeit des Bodens und der Wasserversorgung abträglich sind; in der Erwägung, dass die Ausweitung der Biokraftstoffproduktion drastische Folgen wie die Verletzung von Landrechten, den Verlust des Zugangs zu wesentlichen natürlichen Ressourcen, Abholzung und die Verschlechterung der Umweltbedingungen zur Folge haben kann;

L.

in der Erwägung, dass die Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie zwar ab 1. Januar 2014 von dem Allgemeinen Präferenzsystem der EU ausgeschlossen sind, es aber ungewiss ist, in welchem Umfang sich dadurch neue Exportmöglichkeiten für die am wenigsten entwickelten Länder auftun werden;

M.

in der Erwägung, dass Handelshilfe darauf ausgelegt ist, die Entwicklungsländer unter anderem beim Aufbau von Handelskapazitäten zu unterstützen, administrative Handelshemmnisse abzubauen, eine effiziente Infrastruktur für den Transport von Waren aufzubauen und die Unternehmen vor Ort zu stärken, damit sie auf die Befriedigung der Nachfrage vor Ort und den Wettbewerb vorbereitet sind und von den neuen Marktchancen profitieren können; in der Erwägung, dass Handelshilfe dazu beitragen soll, die Organisation und Diversifizierung der Produktion zu fördern, die regionale Integration zu unterstützen, Technologietransfers und die Schaffung und Entwicklung heimischer Produktionskapazitäten zu erleichtern und Einkommensunterschiede zu mindern;

N.

in der Erwägung, dass die regionale Integration ein effektives Mittel zur Erreichung von Wohlstand, Frieden und Sicherheit darstellt; in der Erwägung, dass ein besser funktionierender Binnenhandel und regionaler Handel, insbesondere angesichts des Klimawandels, genauso bedeutende oder bedeutendere Vorteile für die Entwicklung wie ein wachsender Außenhandel mit sich bringen kann; in der Erwägung, dass der regionale Handel in Afrika vom Handel mit verarbeiteten Erzeugnissen dominiert wird, wohingegen Rohstoffe den Außenhandel dominieren;

O.

in der Erwägung, dass die Ausfuhr natürlicher Ressourcen oft mit Korruption und einer Stagnation anderer Wirtschaftszweige assoziiert wird; in der Erwägung, dass die Existenz eines „Fluch der Rohstoffe“ genannten Phänomens inzwischen allgemein anerkannt wird und die Handelspolitik der EU darauf ausgerichtet sein muss, zur Vorbeugung und Bekämpfung dieses Phänomens beizutragen;

P.

in der Erwägung, dass „Konfliktressourcen“ natürliche Ressourcen sind, deren systematischer Abbau und Handel im Kontext eines Konflikts zu schweren Menschenrechtsverletzungen, Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht oder zu international als Straftaten geltenden Verstößen beitragen, aus diesen Nutzen ziehen oder zu diesen führen;

Q.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen der EU zur Ernährungssicherheit beitragen müssen und diese auf keinen Fall gefährden dürfen; in der Erwägung, dass es außerdem von entscheidender Bedeutung ist, der zunehmenden Nutzung landwirtschaftlicher Nutzflächen in Entwicklungsländern oder in Regionen, in denen keine Ernährungssicherheit gegeben ist, für andere Zwecke als für die Erzeugung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung vor Ort oder in der Region Einhalt zu gebieten (das sogenannte „Landraub“-Problem);

R.

in der Erwägung, dass besonders die Förderung von Biokraftstoffen zu indirekter Landnutzungsänderung und schwankenden Nahrungsmittelpreisen in Entwicklungsländern geführt hat;

S.

in der Erwägung, dass sichere Grundbesitzstrukturen für Kleinbauern, die den Großteil der Landeigentümer in Entwicklungsländern ausmachen und die zu den schutzbedürftigsten Beteiligten zählen, die Grundlage gesunder Immobilien- und Kreditmärkte bilden, die wiederum von wesentlicher Bedeutung für eine stabile und nachhaltige Entwicklung sind;

T.

in der Erwägung, dass Investitionen, mit denen Frauen neue Möglichkeiten, insbesondere im Bereich der Mikrokredite, eröffnet werden, von wesentlicher Bedeutung sind, um hohe Erträge im Hinblick auf die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung zu erzielen;

Handel als wirksame Triebkraft für Wachstum, Entwicklung und Armutsbekämpfung

1.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Förderung nachhaltiger Entwicklung das vorrangige Ziel der EU-Handelspolitik gegenüber Entwicklungsländern sein muss; ist der Ansicht, dass für alle Initiativen im Rahmen dieser Politik konkrete und nachhaltige Entwicklungsziele formuliert werden sollten;

2.

betont, dass Handel und Entwicklungshilfe durch Handel auf Grundlage transparenter, integrativer und partizipativer Verfahren unter Beteiligung aller Akteure und unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten benachteiligten Akteure, insbesondere Frauen, beständig angepasst werden müssen, da es nicht als selbstverständlich betrachtet werden kann, dass Handelsliberalisierung zu Wachstum und Armutsminderung führt;

3.

weist darauf hin, dass ein fairer Handel zwischen der EU und den Entwicklungsländern auf der umfassenden Einhaltung und Gewährleistung der von der IAO festgelegten Arbeitsnormen und Arbeitsbedingungen beruhen und für die Anwendung der höchstmöglichen Sozial- und Umweltnormen Sorge tragen muss; betont, dass dazu auch die Zahlung eines fairen Preises für Ressourcen und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Entwicklungsländern gehört;

4.

fordert, dass besonderes Augenmerk auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen gelegt wird;

5.

begrüßt die Konzentration der Agenda für den Wandel (COM(2011)0637) auf die Rahmenbedingungen für Unternehmen, regionale Integration und die Weltmärkte, sowie auf sozialen Schutz, Gesundheit, Bildung und Arbeitsplätze;

6.

fordert die umfassende Verwirklichung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, auch über die Einstellung jeglicher ungerechter Produktions- und Handelspraktiken, von Überfischung und landwirtschaftlichen Subventionen, die die Entwicklung beeinträchtigen und die Ernährungssicherheit gefährden;

7.

betont, dass die Investitionspolitik die Entwicklungsländer vor zwei Herausforderungen stellt: auf nationaler Ebene muss die Investitionspolitik in die Entwicklungsstrategie einbezogen werden und Ziele für eine nachhaltige Entwicklung umfassen; auf internationaler Ebene ist es erforderlich, die Entwicklungsdimension von internationalen Investitionsabkommen zu stärken und die Rechte und Pflichten von Staaten und Investoren in ein Gleichgewicht zu bringen;

8.

bedauert, dass laut dem Weltinvestitionsbericht der Unctad für 2012 in einigen im Jahr 2011 abgeschlossenen internationalen Investitionsabkommen das klassische Vertragsmodell beibehalten wurde, das als einziges Ziel des Vertrags den Investitionsschutz vorsieht; begrüßt jedoch die Tatsache, dass einige neue Investitionsabkommen Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass nachhaltige Entwicklungsstrategien der Länder, die ökologische und soziale Auswirkungen von Investitionen betreffen, durch den Vertrag nicht eingeschränkt, sondern gefördert werden;

9.

nimmt besorgt Kenntnis von der Zunahme der Fälle einer Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat (ISDS) im Rahmen internationaler Investitionsabkommen, in denen Investoren grundlegende staatliche Strategien mit dem Verweis in Frage gestellt haben, dass diese ihre Geschäftsaussichten beeinträchtigt hätten; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass dem Weltinvestitionsbericht der Unctad für das Jahr 2012 zu entnehmen ist, dass internationale Investitionsabkommen zunehmend kontrovers diskutiert werden und an politischer Brisanz gewonnen haben, hauptsächlich durch die Verbreitung schiedsgerichtlicher Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat, die wachsende Unzufriedenheit hervorrufen (z. B. die Ankündigung Australiens, zukünftig keine ISDS-Klauseln mehr in internationale Investitionsabkommen aufzunehmen) und die unter anderem Mängel im System widerspiegeln (z. B. der breite Anwendungsbereich von Bestimmungen wie beispielsweise Enteignung, Bedenken im Hinblick auf die Qualifikation der Schlichter, Mangel an Transparenz und hohe Verfahrenskosten sowie das Verhältnis zwischen ISDS und Verfahren zwischen zwei Staaten); besteht dementsprechend darauf, dass in allen künftigen europäischen Investitionsabkommen sichergestellt wird, dass die internationale Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat nicht die Fähigkeit des Staates untergräbt, Gesetze im Sinne des öffentlichen Interesses zu erlassen;

10.

erinnert daran, dass die Mobilisierung von Investitionen in nachhaltige Entwicklung nach wie vor eine große Herausforderung für die Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder darstellt; betont in diesem Zusammenhang, dass die Unctad ein umfassendes Rahmenwerk für eine Investitionspolitik für nachhaltige Entwicklung (Investment Policy Framework for Sustainable Development (IPFSD)) erarbeitet hat, in welchem dem Verhältnis zwischen ausländischen Investitionen und nachhaltiger Entwicklung besondere Aufmerksamkeit zukommt;

11.

fordert die EU auf, die ihr zur Verfügung stehenden zahlreichen Instrumente aktiv zu nutzen, um Frieden, die Achtung der Menschenrechte, Demokratie, Rechtstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, solide öffentliche Finanzen, Investitionen in Infrastruktur, die Einhaltung von Sozialstandards durch die europäischen Unternehmen und ihre Niederlassungen, die zuverlässige Erbringung grundlegender Dienstleistungen und das Streben nach integrativem und nachhaltigem Wachstum und Armutsbekämpfung in Entwicklungsländern zu fördern, und dadurch auch dazu beizutragen, günstige Rahmenbedingungen für effiziente Handelshilfe und die nachhaltige Entwicklung des Handels zu schaffen;

12.

unterstreicht, dass zur erfolgreichen Integration der Entwicklungsländer in den Welthandel mehr als ein besserer Marktzugang und strengere internationale Handelsregeln erforderlich sind; betont daher, dass Handelshilfe Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen unterstützen sollte, den lokalen Handel zu fördern, heimische Versorgungsengpässe zu beseitigen und strukturellen Schwächen zu begegnen, was durch Reformen der handelsbezogenen Politik im Inland, Handelserleichterungen, den Ausbau von Zollkapazitäten, die Modernisierung der Infrastruktur, die Ausweitung der Produktionskapazitäten und den Aufbau heimischer und regionaler Märkte erreicht werden kann;

13.

erinnert daran, dass keine automatische Verbindung zwischen der Liberalisierung des Handels und der Armutsminderung besteht; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass nach Angaben der Unctad das durchschnittliche Maß an Integration des Handels der LDC gemessen am Verhältnis der Exporte und Importe von Waren und Dienstleistungen zum BIP seit Anfang der 1990er Jahre höher ausfällt als das der Industrieländer; ist somit der Auffassung, dass das Fortbestehen von Massenarmut in den LDC die Konsequenz der Unterentwicklung und des Unvermögens dieser Länder ist, auf nationaler Ebene strukturellen Wandel zu fördern, Produktionskapazitäten aufzubauen und produktive Beschäftigung zu schaffen;

14.

unterstreicht auch, dass die verfrühte und eilige Handelsliberalisierung, deren Umsetzung vielen Entwicklungsländern mit niedrigem Einkommen in den 1980er und 1990er Jahren angeraten wurde, nach Auffassung der Unctad zu Deindustrialisierung und einer Form von Integration geführt hat, die die Abhängigkeit dieser Entwicklungsländer von und ihre Anfälligkeit gegenüber externen Märkten verstärkt haben, wohingegen die Länder, die am meisten von der Handelsliberalisierung profitiert und die größten Rückgänge bei der absoluten Armut verzeichnet haben, diejenigen Länder sind, die ihre Volkswirtschaften gemäßigt und allmählich entsprechend der Entwicklung ihrer Produktionskapazitäten geöffnet und Fortschritte in Richtung eines Strukturwandels erzielt haben;

15.

betont, dass die Schaffung von Wachstum und Wohlstand in den am stärksten von Armut betroffenen Bereichen und in Bereichen, in denen bedürftige Personen tätig sind, angestrebt werden sollte, damit sie integrierend wirkt und zur Armutsbekämpfung beiträgt; betont, dass Wachstum auch Frauen zugute kommen und ihre Selbstständigkeit fördern sowie auf eine Verbesserung des Wirtschaftsklimas für KMU sowie die Schaffung von nachhaltigen Möglichkeiten zur Mikrofinanzierung und zur Vergabe von Kleinstkrediten ausgerichtet sein sollte; betont, dass die Entwicklungs- und Handelspolitik in diesem Bereich sich an Innovation, Kreativität und Wettbewerbsfähigkeit orientieren und zum Ziel haben sollte, Beschäftigung zu schaffen und benachteiligte Gesellschaftsgruppen zu stärken;

16.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission die Notwendigkeit anerkennt, die Beteiligung kleiner Produzenten und Unternehmen zu fördern; weist auf das Marktpotenzial von Fair-Trade-Programmen und die Effizienz derartiger Programme bei der Förderung der sozialen Entwicklung hin;

17.

schlägt vor, dass die Kommission weitere Impulse für eine nachhaltige öffentliche Auftragsvergabe auf internationaler Ebene schafft;

18.

fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und andere Geldgeber auf, die zentrale Bedeutung, die Frauen im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zukommt, anzuerkennen, und ihre Hilfsbemühungen darauf auszurichten, Frauen in sozialer und finanzieller Hinsicht zu stärken, unter anderem über gezielte Unterstützungsmaßnahmen für die Entwicklung von Unternehmen und indem sie ihnen speziell für Frauen konzipierte Mikrofinanzdienstleistungen zugänglich machen;

19.

verweist die Kommission und die Mitgliedstaaten auf den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit sowie auf die im Rahmen dieses Plans umzusetzenden Maßnahmen;

20.

bekräftigt die Verpflichtung der EU, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung umzusetzen und die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter in allen externen Politikmaßnahmen, einschließlich des internationalen Handels, zu achten, zu fördern und zu schützen; erwartet die umfassende Umsetzung der den Handel betreffenden Punkte des Aktionsplans, der den Anhang zum Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie darstellt;

21.

ist der Ansicht, dass Strategien für nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung unter anderem die Beteiligung der Privatwirtschaft an der Realwirtschaft, regionale Kohäsion und Integration der Märkte durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Entwicklung eines offenen und fairen Handels, der in einen auf Regeln basierenden multilateralen Handelsrahmen eingebettet ist, ermöglichen sollten;

22.

erinnert an die Bedeutung von Investitionen zur Schaffung, Entwicklung und Stärkung der wesentlichen, insbesondere grenzüberschreitenden Infrastruktur wie Häfen, Verkehrswege, Energieversorgungs- und Telekommunikationsnetze;

23.

ermutigt die Empfängerländer von Entwicklungshilfe durch Handel, auch ihre eigenen internen Ressourcen, einschließlich ihres durch ordnungsgemäße Steuererhebung bedingten Haushaltseinkommens und ihrer menschlichen Ressourcen, zu mobilisieren; ruft die Kommission auf, Unterstützung zu leisten, wenn Länder Einnahmen aus der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen erwirtschaften, damit diese Ressourcen transparent und nachhaltig bewirtschaftet werden; betont die Notwendigkeit, für vollständige Transparenz in Bezug auf Zahlungen zu sorgen, die von europäischen Unternehmen an Regierungen geleistet werden; fordert die Kommission auf, nachhaltige Strategien zur Industrialisierung in Entwicklungsländern zu unterstützen, die auf den Handel mit Produkten mit hohem Mehrwert abzielen;

24.

ist der Ansicht, dass die von der EU im Bereich Entwicklungshilfe durch Handel und Investitionen entwickelten Instrumente, insbesondere das geänderte APS und die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, wirksame Instrumente sind; betont dennoch, dass sich Handelshilfe nicht allein auf diese Instrumente beschränken kann; erinnert die EU an ihr Ziel, ihre gesamten für Entwicklungshilfe vorgesehenen Mittel bis 2015 auf 0,7 % des BNE zu erhöhen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den für technische Unterstützung, einschließlich im Bereich Normung, vorgesehenen Anteil an ihren gesamten für Entwicklungshilfe vorgesehenen Mitteln zu erhöhen; fordert die Europäische Union auf, bei der Umsetzung ihrer Handels-, Landwirtschafts-, Umwelt-, Energie- und Entwicklungspolitik eine größere Kohärenz an den Tag zu legen;

25.

sieht es als unerlässlich an, dass die europäischen Politikleitlinien zur Entwicklungshilfe durch Handel alle Dimensionen von Innovation — finanzielle, aber auch technologische und organisatorische Innovation — auf der Grundlage bewährter Verfahren umfassen;

26.

empfiehlt der Kommission, die Aufnahme tatsächlich durchsetzbarer Menschenrechtsbestimmungen in alle zukünftigen Handels- und Kooperationsabkommen auszuhandeln, um wirklich zu einem auf Rechten basierenden Entwicklungsansatz beizutragen;

27.

betont die Bedeutung angemessener Lohnniveaus und angemessener Standards für Sicherheit am Arbeitsplatz für ein nachhaltiges weltweites Handelssystem und neue weltweite Produktionsketten; erinnert die Kommission in diesem Zusammenhang an ihre Mitteilung zum Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“;

28.

spricht sich dafür aus, dass die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Dienststellen der Kommission und dem EAD sowie zwischen den drei Organen, nämlich der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament, im Interesse der Kohärenz der von der EU verfolgten Politikleitlinien intensiviert wird;

29.

ist der Ansicht, dass die Bewertungskriterien für politische Strategien und Programme zur Entwicklung durch Handel und Investition nicht nur die Statistiken in Bezug auf die Wachstumsraten und den kommerziellen Handel umfassen sollten, sondern auch in Bezug auf die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze und die Verbesserung der Lebensqualität der Einwohner der Entwicklungsländer im Hinblick auf die menschliche, soziale, kulturelle und ökologische Entwicklung;

Die Einordnung von Handelsverhandlungen und -abkommen in einen eindeutigeren Rahmen für Entwicklung

30.

betont, wie wichtig es ist, Handelsreformen mit genau konzipierten öffentlichen Maßnahmen, insbesondere sozialer Absicherung, zu verbinden; betont im weiteren Sinne die Bedeutung gut vorbereiteter nationaler Entwicklungsstrategien zum richtigen Zeitpunkt und systematischer Folgeabschätzungen zu bestehenden handelspolitischen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung; fordert die Europäische Kommission auf, die Leitlinien des UN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung („Guiding Principles on Human Rights Impact Assessments of Trade and Investment Agreements“) umzusetzen, die den Einsatz von Folgenabschätzungen für Menschenrechte beim Abschluss von Handels- und Investitionsabkommen einfordern, um dafür zu sorgen, dass diese mit den Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsinstrumente im Einklang stehen; fordert die EU darüber hinaus nachdrücklich auf, klare Bedingungen und Klauseln zu Menschenrechtsfragen und Demokratie in alle ihre Handelsabkommen aufzunehmen;

31.

betont die Bedeutung der Verankerung der sozialen Verantwortung von Unternehmen (SVU) in Freihandelsabkommen mit Entwicklungsländern, um dadurch die Achtung der Menschenrechte sowie Sozial- und Umweltstandards zu fördern; schlägt neben Kapiteln zu Sozial- und Umweltfragen die Aufnahme eines umfassenden Kapitels zu Menschenrechtsfragen in alle künftigen Freihandelsabkommen vor;

32.

fordert die Kommission auf, die Regierungen von Entwicklungsländern aufzufordern, im Zusammenhang mit der Gestaltung ihrer Handelspolitik breit angelegte Konsultationen durchzuführen, unter anderem auch mit nichtstaatlichen und nicht unternehmerischen Akteuren; fordert die Kommission außerdem auf, sich für Transparenz während der Verhandlungen einzusetzen, damit eine anhaltende breite und effektive Einbindung von Interessengruppen vereinfacht und der Einsatz für Erfolge in der Entwicklung unterstützt werden kann;

33.

fordert eingehende Analysen der Auswirkungen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern ausgehandelten multilateralen und bilateralen Handelsabkommen unter den Aspekten Klima, Gleichstellung der Geschlechter und Nachhaltigkeit; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen aller Handelshilfemaßnahmen sowie aller übrigen einschlägigen Entwicklungshilfemaßnahmen die ausdrückliche Unterstützung von Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels zuzulassen;

34.

ist der Überzeugung, dass im Rahmen der Verhandlungen über Handelsabkommen Referenzwerte für Fortschritte in der Entwicklung festgelegt werden sollten, um die Kontrolle, und, falls erforderlich, die Abänderung der Zeitpläne für die Umsetzung von Maßnahmen, die Abänderung flankierender Maßnahmen, ggf. einschließlich der Handels- und Anpassungshilfe, und die Vorbereitung neuer Initiativen zu vereinfachen, wenn dies zur Umsetzung der Entwicklungsziele erforderlich ist; unterstreicht, dass es von wesentlicher Bedeutung für Handelsverhandlungen ist, Entwicklungsländer mit rechtlichen und anderen Fachkenntnissen zu unterstützen, um es ihnen zu ermöglichen, eine effektive Rolle innerhalb der WTO und ähnlichen Organisationen zu spielen;

35.

fordert die EU auf, Handelshemmnisse und handelsverzerrende Subventionen weiter abzubauen, um die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, ihren Anteil am Welthandel zu vergrößern; fordert, dass die in der Doha-Entwicklungsrunde der WTO beschlossene Abschaffung der Agrarexportsubventionen so bald wie möglich umgesetzt wird;

36.

ermutigt die Kommission, die Forderung des UN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung nach einem positiven Anreizsystem zu unterstützen, um die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die spezifischen Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsnormen entsprechen, in die EU zu fördern, insbesondere durch die Sicherstellung gerechter Einnahmen für Erzeuger und würdiger Einkommen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte;

37.

fordert die EU auf, stets sicherzustellen, dass ihre breit angelegte Herangehensweise an Handelsverhandlungen, die Themen wie Investitionen, das öffentliche Beschaffungswesen, Wettbewerb und Handel mit Dienstleistungen sowie Rechte des geistigen Eigentums umfasst, den entsprechenden Bedürfnissen und Entwicklungsstrategien der Partnerländer entspricht; fordert daher die EU eindringlich auf, ihre Strategie unter uneingeschränkter Wahrung der „besonderen und differenzierten Behandlung“, die den Entwicklungsländern gewährt wird, festzulegen; erklärt gleichermaßen erneut, dass die Regierungen und die Parlamente das Recht auf Regulierung von Investitionen behalten müssen, um in der Lage zu sein, sowohl Investoren, die die Entwicklung des Landes fördern, zu bevorzugen, als auch sicherzustellen, dass für alle, auch ausländische Investoren Verpflichtungen und Auflagen gelten, damit die Arbeits-, Umwelt- und Menschenrechtsnormen und andere Normen eingehalten werden;

38.

begrüßt die Aufnahme der Geschlechterproblematik in die Nachhaltigkeitsprüfungen, die in direktem Zusammenhang mit den Handelsverhandlungen stehen; fordert die Kommission auf, diese Prüfungen zur Kenntnis zu nehmen und dafür zu sorgen, dass die politischen Maßnahmen, die mit den Handelsabkommen einhergehen, den geschlechtsspezifischen Fragen, auf die in den Prüfungen hingewiesen wird, Rechnung tragen;

39.

ist der Ansicht, dass der Inhalt der Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und nicht die Frist im Fokus stehen sollte; hält eine flexiblere Einstellung vonseiten der EU für erforderlich, die eine Diversifizierung der Volkswirtschaften der AKP-Staaten auf der Grundlage eines Ausbaus der verarbeitenden Industrie und des regionalen Handels fördert, damit die Abkommen eine Entwicklung bewirken können;

Handelshilfe

40.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, ihre Handelshilfe zu differenzieren und ihre Anstrengungen auf die bedürftigsten Länder zu konzentrieren, insbesondere die am wenigsten entwickelten und die einkommensschwachen Länder;

41.

fordert, dass die Instrumente der Handelshilfe nicht nur auf den Handel zwischen der EU und den Entwicklungsländern, sondern auch auf die Unterstützung des Binnenhandels, des regionalen Handels und des Süd-Süd-Handels sowie auf den Dreieckshandel zwischen den AKP-Staaten ausgerichtet werden, indem grenzübergreifende Lieferketten gefördert werden, die Effizienz zentraler Dienstleistungen erhöht wird und die Transportkosten reduziert werden, was gleichzeitig dazu beitragen kann, die Anbindung der Entwicklungsländer an die weltweiten Märkte zu stärken;

42.

fordert die Entwicklung von wirksameren Förderinstrumenten in Bezug auf die Anpassung der Produktion und ihre Diversifizierung sowie in Bezug auf die verantwortungsvolle und nachhaltige Entwicklung der verarbeitenden Industrie und kleiner und mittlerer Unternehmen in Entwicklungsländern;

43.

betont, dass geschlechtsbedingte Ungleichheiten im Hinblick auf den Zugang zu Ressourcen, wie Kleinstkrediten, Krediten, Informationen und Technologie, bei der Entwicklung von Strategien für Handelshilfe und anderen relevanten Entwicklungshilfeinstrumenten berücksichtigt werden sollten;

44.

unterstützt das Paket zur Förderung kleiner Gewerbebetriebe in Entwicklungsländern, das in der Mitteilung der Kommission angekündigt wurde; fordert die Kommission auf, Fortschritte bei der Entwicklung dieses Pakets zu erzielen, und fordert alle Geber auf, ausreichende Mittel zur Umsetzung des Pakets aufzubringen, um insbesondere die Beteiligung von Kleinbetrieben an Handelsprogrammen zu fördern, die Mehrwert für Erzeuger schaffen, einschließlich jener, die sich zur Nachhaltigkeit verpflichtet haben (z. B. Fair Trade); ersucht um regelmäßige Berichte hinsichtlich der Umsetzung des Pakets;

45.

stellt fest, dass Handelskapazitäten sowohl von der „Hardware“ (Infrastruktur) als auch von der „Software“ (Fachwissen) abhängen; fordert daher, dass die EU-Entwicklungshilfe in zahlreichen Ländern in die Stärkung dieser beiden Komponenten investiert wird, insbesondere in Zusammenarbeit mit den am wenigsten entwickelten Ländern;

46.

fordert die EU auf, Sorge dafür zu tragen, dass im Rahmen von Handelshilfemaßnahmen armutsmindernde und integrative Instrumente gefördert werden, weshalb deren Schwerpunkt hauptsächlich auf die Bedürfnisse von Kleinunternehmern ausgerichtet sein sollte; betont, dass Handelshilfe eingesetzt werden sollte, um nachhaltige Lieferketten mit armutsorientiertem Fokus aufzubauen und somit die Schaffung einer nachhaltigen Lieferkette zu fördern;

47.

fordert die EU auf, ihren Schwerpunkt auf die Beseitigung der Probleme innerhalb der Handelshilfeprogramme zu legen, insbesondere im Hinblick auf ihre Umsetzung und Kapazitäten zu ihrer Kontrolle; fordert in der Folge einen Perspektivwechsel von Beiträgen hin zu Ergebnissen, erkennt allerdings die Notwendigkeit sorgfältiger und abgestimmter externer Kontrolle an, um offene und transparente Handelspraktiken sicherzustellen;

48.

fordert die EU auf, die Privatwirtschaft effektiver in die Gestaltung von Projekten der Handelshilfe einzubeziehen, um Unternehmen in Entwicklungsländern bei der Förderung des Handels zu unterstützen;

Entwicklung und Bedeutung der Privatwirtschaft

49.

hält angesichts des Wandels der Struktur des internationalen Handels und des Nord-Süd-Handels die Eigenverantwortung der Empfängerländer für Hilfsprogramme zusammen mit Transparenz, Rechenschaftspflicht und ausreichenden Ressourcen für entscheidende Faktoren, die zu ihrer Wirksamkeit und ihrem Erfolg beitragen, wobei das Ziel darin besteht, das Reichtumsgefälle zu verringern, den Wohlstand zu teilen und eine regionale Integration zu erreichen; hält es auch für ausschlaggebend, dass bei der Gestaltung und Überwachung dieser Programme nationale, regionale und lokale Institutionen sowie die Zivilgesellschaft systematisch einbezogen werden und für eine Aufsicht durch die Geber gesorgt wird;

50.

fordert die Kommission auf, die neuen Herausforderungen der Entwicklungshilfe durch Handel besser zu berücksichtigen, wobei es sich u. a. um die Differenzierung der Entwicklungsstufen, die Unterstützung der Produktion vor Ort und der Diversifizierung dieser Produktion sowie die Förderung von Sozial- und Umweltnormen handelt;

51.

fordert die Gesamtheit der Geber — öffentliche sowie private — auf, ihre Maßnahmen verstärkt zu koordinieren und sie an das bestehende Angebot anzugleichen, insbesondere angesichts der gegenwärtigen von Mittelkürzungen gekennzeichneten Situation; weist darauf hin, dass die BRICS künftig gleichzeitig Empfänger und Geber sind; fordert sie auf, mit der EU zusammenzuarbeiten, um Erfahrungen gemeinsam zu nutzen und ihre jeweiligen Maßnahmen zu optimieren, sowie immer mehr Verantwortung gegenüber weniger entwickelten Ländern und innerhalb der Gemeinschaft der Geber zu übernehmen; ist besorgt über die Zunahme der gebundenen Hilfeleistungen; hält die Industrieländer und die großen Schwellenländer an, von diesem Vorgehen abzusehen;

52.

fordert die Kommission und alle Geber auf, innovative Finanzierungs- und Partnerschaftsformen für die Entwicklung zu suchen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Kredite von Privat an Privat („peer-to-peer-lending“) auch dazu beitragen können, Entwicklung durch Handel voranzubringen; empfiehlt eine bessere Koordinierung von Entwicklungsprojekten, die von regionalen Entwicklungsbanken und der Weltbank/der Internationalen Finanz-Corporation finanziert werden, und die Verallgemeinerung der Methode der interregionalen Finanzierungssysteme, wie sie im Rahmen des Infrastruktur-Treuhandfonds EU-Afrika umgesetzt wird;

53.

fordert Unternehmen mit Sitz in der EU, die Produktionsstätten in Entwicklungsländern besitzen, auf, ihre Verpflichtung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten und Sozialstandards und Umweltnormen, Standards betreffend die Gleichstellung der Geschlechter, Kernarbeitsnormen, internationale Abkommen und die Entrichtung angemessener Steuern in einer transparenten Art und Weise einzuhalten, uneingeschränkt zu erfüllen; fordert die ausnahmslose Durchsetzung des Rechts auf Freiheit von Zwangsarbeit und insbesondere von Kinderarbeit;

54.

zeigt sich überzeugt vom Potenzial der Privatwirtschaft, die Entwicklung als treibende Kraft voranzutreiben, und betont, dass dieser Prozess lokalen Gemeinschaften dienen und mittels des Grundsatzes einer integrativen und fairen Lieferkette alle beteiligten Akteure, vom Hersteller/Arbeiter bis hin zum Verbraucher, stärken muss, damit sich dieses Potenzial voll entfalten kann;

55.

begrüßt die Tatsache, dass eine Vielzahl von Industriezweigen und multinationalen Unternehmen detaillierte Verhaltenskodizes für Lieferanten mit Leistungsvorgaben im sozialen und ökologischen Bereich für ihre weltweiten Lieferketten eingeführt haben; erinnert daran, dass die Ausbreitung und Heterogenität der SVU-Kodizes Herausforderungen darstellen; stellt insbesondere fest, dass es wegen der Heterogenität des Konzepts der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) schwierig ist, das jeweilige Niveau der sozialen Verantwortlichkeit zu vergleichen, zumal verschiedene Unternehmen unterschiedliche Normen in Bezug auf Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Berichterstattung entwickelt haben; fordert die EU daher erneut auf, die Schaffung eines eindeutigen internationalen Rechtsrahmens anzustreben, durch den die Verantwortung und die Pflichten von Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte geregelt werden;

56.

fordert Unternehmen mit und ohne Sitz in der EU außerdem auf, die 10 Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu befolgen;

57.

fordert die EU zu einem schärferen Vorgehen gegenüber Steuerparadiesen und Kapitalflucht auf, die die Einkommen sowohl der EU-Länder als auch der Entwicklungsländer mindern und der Armutsbekämpfung und der Schaffung von Wohlstand in armen Ländern entgegenwirken; hebt hervor, dass illegale Kapitalabflüsse aus Entwicklungsländern zwischen 6 und 8,7 % ihres BIP darstellen und sich auf das Zehnfache der Hilfsgelder für Entwicklungsländer belaufen; fordert die Kommission daher auf, proaktiv nach weiteren Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in diesem Bereich zu suchen; fordert insbesondere zum Zweck der Zerschlagung nachteiliger Steuerstrukturen ein internationales Übereinkommen (ähnlich einem multilateralen Mechanismus für den automatischen Austausch von Steuerinformationen) , das Sanktionen sowohl für nicht kooperative Gerichtsbarkeiten als auch für Finanzinstitutionen, die mit Steuerparadiesen zusammenarbeiten, vorsieht (d. h. die Prüfung der Möglichkeit nach dem Vorbild des amerikanischen Gesetzes „Stop Tax Havens Abuse Act“, Finanzinstituten, die mit Steuerparadiesen zusammenarbeiten, die Banklizenz zu entziehen);

58.

fordert die EU, sonstige Geldgeber, die Behörden der Partnerländer und auf lokaler und internationaler Ebene tätige private Akteure in Entwicklungsländern auf, potenzielle Bereiche für die Zusammenarbeit zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung zu ermitteln, um den Nutzen von Geschäftstätigkeiten für die Entwicklung zu maximieren und zivilgesellschaftliche Organisationen auf allen Diskussionsebenen einzubinden;

59.

unterstreicht die grundlegende Bedeutung der Förderung von öffentlich-privaten Partnerschaften für Wachstumsinitiativen in den Entwicklungsstrategien der EU und der Einbindung von Erfahrung, Fachwissen und Verwaltungsstrukturen der Privatwirtschaft in Partnerschaften mit öffentlichen Ressourcen; fordert, dass die Partnerschaft und Kooperation lokaler Behörden in EU-Mitgliedstaaten, die Erfahrung, z. B. beim Aufbau von Infrastrukturen, haben, mit lokalen Behörden in Entwicklungsländern gefördert wird;

60.

ist der Auffassung, dass ausländische Direktinvestitionen einen starken Motor für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, den Transfer von Know-how, Unternehmergeist und Technologie sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen darstellen und somit entscheidend zur Entwicklung beitragen; fordert, dass die Entwicklungsagenda auf die Unterstützung des Kapazitätenaufbaus in Entwicklungsländern ausgerichtet wird, mit dem Ziel, ein transparentes, berechenbares und günstiges Investitionsklima zu schaffen, in dem die Bürokratie für Unternehmen auf ein Minimum reduziert, Eigentumsrechte respektiert, Wettbewerb gefördert und solide makroökonomische Maßnahmen umgesetzt werden;

Rohstoffe und die Bergbauindustrie

61.

weist darauf hin, dass ungeachtet der Umsetzung des Kimberley-Prozesses für die Zertifizierung von „Blutdiamanten“ der Handel mit natürlichen Ressourcen nach wie vor Aufstände anheizt und es in Abbaugebieten weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen kommt; betont daher die dringende Notwendigkeit, ein System der Sorgfaltspflicht für Edelsteine und wertvolle Mineralien, wie beispielsweise für sogenannte Konfliktmineralien einzuführen; vertritt die Ansicht, dass eine solche Maßnahme dazu beitragen könnte, die größte Herausforderung des Ressourcenfluchs zu meistern und die Vorteile für Entwicklungsländer, mit ihren Rohstoffen zu handeln, zu vergrößern; begrüßt in diesem Zusammenhang die Pläne der Kommission, eine Bekanntmachung zu Konfliktmineralien zu veröffentlichen;

62.

erkennt an, dass die Kommission ein Partner der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) ist; fordert die Kommission und diejenigen, die in der Rohstoffwirtschaft tätig sind, auf, aktiv darauf hinzuwirken, dass sich mehr Förderländer der Initiative anschließen;

63.

unterstreicht, dass natürliche Ressourcen zwei große Herausforderungen für Industrie- und Entwicklungsländer aufwerfen: die Bewältigung von Umweltauswirkungen, die durch die Nutzung von Ressourcen ihren gesamten Lebenszyklus hindurch entstehen, und die soziopolitische Herausforderung des Umgangs mit Menschenrechten und Armut auf internationaler Ebene;

64.

unterstützt nachdrücklich den Legislativvorschlag für eine länderbezogene Berichterstattung als Teil der Überarbeitung der Rechnungslegungs- und Transparenzrichtlinie, um Korruption zu bekämpfen und Steuerumgehung zu verhindern; fordert zudem die in Entwicklungsländern tätigen europäischen Bergbauunternehmen auf, als Vorbilder für soziale Verantwortung und die Förderung menschenwürdiger Arbeit zu fungieren;

65.

hebt hervor, dass das Governance-Problem im Rohstoffsektor fast vollständig durch freiwillige Initiativen gelöst wurde, von denen die Initiative zur Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, mit der die Informationstransparenz verbessert werden soll, besonders hervorzuheben ist; stellt jedoch fest, dass die Initiative zur Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie ungeachtet ihrer Notwendigkeit nicht ausreicht, um das umfassendere Problem der Korruption und Bestechung im Rohstoffsektor zu bekämpfen; stellt ebenso fest, dass der Rahmen der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (Schutz, Achtung, Zugang zu Rechtsschutz) in Bezug auf die Rohstoffindustrie und Ressourcen noch keine spezifischen Aussagen enthält; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass detaillierte Bestimmungen für die Rohstoffindustrie in den Rahmen der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte aufgenommen werden müssen, und dass ein erster Schritt darin bestehen könnte, einen Sonderberichterstatter des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu diesem Thema zu benennen und ihm das Mandat zu erteilen, Empfehlungen zu bewerten und auszuarbeiten;

66.

vertritt die Ansicht, dass Normen für Transparenz und Zertifizierung mit der Zeit ausgebaut werden müssen, um Bestechung und Korruption im Rohstoffsektor und darüber hinaus vollständig zu bekämpfen, fordert die EU in einem allgemeineren Kontext auf, stärkere Governance-Mechanismen zu fördern, um ökologische Aspekte und Aspekte der Achtung der Menschenrechte im Zusammenhang mit der Rohstoffausbeutung anzugehen; vertritt insbesondere die Auffassung, dass ein internationales Übereinkommen über nachhaltige Ressourcenverwaltung entscheidend ist, um grundlegende Rechtsprinzipien für die nachhaltige Ressourcenverwaltung festzulegen;

67.

betont, dass der nachhaltige Rohstoffabbau Konzepte erfordert, die dem gesamten Lebenszyklus von Ressourcen Rechnung tragen; weist darauf hin, dass die Transparenz der weltweiten Lieferketten durch deren Komplexität getrübt wird; ist dementsprechend der Ansicht, dass die bestehenden Transparenzinitiativen durch Zertifizierungsmaßnahmen in Form von Produktkennzeichnungen entlang der Lieferkette für mineralische Rohstoffe unterstützt werden sollten;

68.

fordert, dass private Akteure, die am Handel mit Produkten der Bergbauindustrie oder ihrer Verarbeitung beteiligt sind, Maßnahmen ergreifen, um die regelmäßige, gründliche und strenge Überwachung der SVU-Grundsätze entlang der Lieferkette sicherzustellen;

69.

fordert die Kommission und den EAD auf, sich am kürzlich durch die US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde ratifizierten Dodd-Frank Act zu orientieren, in dessen Rahmen in der Rohstoffgewinnung tätige Emittenten bestimmte Zahlungen an Regierungen offenlegen müssen; ermutigt die Kommission, die Berichterstattungspflichten für die Rohstoffindustrie gegenüber anderen Industrien auszuweiten und zu prüfen, ob diese Offenlegungen von unabhängiger Stelle kontrolliert werden sollten;

70.

ist der Auffassung, dass sich bilaterale Handels- und Investitionsstrategien auf gemeinsame Grundsätze, wie beispielsweise die der Rohstoffcharta, beziehen sollten; ist der Ansicht, dass diese gemäß der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Lieferkette um sektorbezogene Bestimmungen für Hüttenwerke und Raffinerien sowie die Metall- und Recyclingindustrie ergänzt werden könnten;

71.

fordert die EU eindringlich auf, die Tatsache anzuerkennen, dass Ausfuhrbeschränkungen Bestandteil der Entwicklungsstrategien einiger Länder sein können oder aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sein können;

Ernährungssicherheit und Biokraftstoffe

72.

fordert die EU und alle anderen Geldgeber nachdrücklich auf, die Nutzung von fruchtbarem Boden in Ländern und Regionen, in denen keine Ernährungssicherheit gegeben ist, für andere Zwecke als die der Nahrungsmittelerzeugung nicht zu vereinfachen oder zu derselben beizutragen, und auf Grundlage bewährter Verfahren Konzepte in Bezug auf die Land- und Ressourcenverwaltung für Biokraftstoffe und andere landwirtschaftliche Exportprodukte einzuführen;

73.

betont, dass Anreize für Landwirte, in Ländern, in denen keine Ernährungssicherheit gegeben ist, ihr Land für andere Zwecke als die der Nahrungsmittelerzeugung, beispielsweise für die Produktion von Biokraftstoffen, zu nutzen, beseitigt werden müssen; ist der Ansicht, dass Forschung und Innovation, unterstützt durch proaktive Maßnahmen sowohl in Industrie- als auch in Entwicklungsländern, dazu beitragen können, den Widerspruch zwischen Ernährungssicherheit und energiepolitischen Interessen abzubauen;

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74.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Abkommen von Cotonou, nach der Überarbeitung von 2005 und 2010.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(3)  Pressemitteilung des Rates 11855/2012.

(4)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(5)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 291.

(6)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301; ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361; ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 101; ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 124.

(7)  Angenommene Texte vom 13. Juni 2012, P7_TA(2012)0241.

(8)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45; ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.

(9)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 37.

(10)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 45.

(11)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 75.

(12)  ABl C 33 E vom 5.2.2013, S. 77; Angenommene Texte vom 23. Oktober 2012, P7_TA(2012)0386.

(13)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 47; Angenommene Texte vom 25. Oktober 2012, P7_TA(2012)0399.


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