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Document 52013DP0087
European Parliament decision of 13 March 2013 on the opening of, and on the mandate for, interinstitutional negotiations on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the financing, management and monitoring of the CAP (COM(2011)0628/2 — C7-0341/2011 — COM(2012)0551 — C7-0312/2012 — 2011/0288(COD) — 2013/2531(RSP))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (KOM(2011)0628/2 — C7-0341/2011 — COM(2012)0551 — C7-0312/2012 — 2011/0288(COD) — 2013/2531(RSP))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (KOM(2011)0628/2 — C7-0341/2011 — COM(2012)0551 — C7-0312/2012 — 2011/0288(COD) — 2013/2531(RSP))
ABl. C 36 vom 29.1.2016, p. 631–704
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 36/631 |
P7_TA(2013)0087
Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der GAP (Beschluss über die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (KOM(2011)0628/2 — C7-0341/2011 — COM(2012)0551 — C7-0312/2012 — 2011/0288(COD) — 2013/2531(RSP))
(2016/C 036/42)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, |
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gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung, |
in der Erwägung, dass die in dem Gesetzgebungsvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich ein Hinweis für die Rechtssetzungsbehörde ist und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist;
beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:
MANDAT
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Diese zwei Änderungen — die Ersetzung von „Sanktionen“ durch „Verwaltungssanktionen“ und von „Dauergrünland“ durch „Dauergrünland und -weideland“ — gelten für den gesamten Text; werden sie angenommen, müssen entsprechende Änderungen des gesamten Wortlauts vorgenommen werden.) |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70 g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zwecke dieser Verordnung die Definitionen der Begriffe „Betriebsinhaber“, „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“ und „Betrieb“ gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ]. |
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Begriffe „Betriebsinhaber“, „landwirtschaftliche Tätigkeit“ und „landwirtschaftliche Fläche“ gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ]. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Unbeschadet Titel VI findet für die Zwecke dieser Verordnung die Definition von „Betrieb“ gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) …/2013[DZ] Anwendung. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „sektorbezogene Agrarvorschriften“ jeden auf der Grundlage von Artikel 43 AEUV verabschiedeten geltenden Rechtsakt im Rahmen der GAP sowie gegebenenfalls jeden auf der Grundlage dieser Rechtsakte erlassenen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Zahlstellen sind Fachabteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind. |
(1) Zahlstellen sind Abteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle aller Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Belege einer risikobezogenen Überprüfung gemäß Artikel 102 und bewertet die Funktionsweise der Systeme, um zu bestätigen, dass die Verwaltungs- und Kontrollstellen die Voraussetzungen für die nationale Zulassung erfüllen. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so bezeichnet der Mitgliedstaat eine Einrichtung, nachstehend „Koordinierungsstelle“ genannt, die er mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
(4) Werden gemäß der Verfassungsordnung eines Mitgliedstaats mehrere Zahlstellen zugelassen, so wählt der Mitgliedstaat eine Einrichtung, nachstehend „Koordinierungsstelle“ genannt, die er mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt. |
(5) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr (von sich aus oder auf Antrag der Kommission) die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine Stellungnahme abgibt über die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer Systeme der internen Kontrolle sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung . |
(1) Die bescheinigende Stelle ist eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung . Wenn es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung handelt , wird diese vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Die bescheinigende Stelle gibt eine entsprechend den international anerkannten Prüfungsnormen erstellte Stellungnahme ab zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise der bestehenden Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge. Diese Stellungnahme soll unter anderem eine Aussage darüber machen, ob die Prüfung die Aussagen der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene infrage stellt. |
Sie ist in ihrer Funktion sowohl von der betreffenden Zahlstelle als auch von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig. |
Sie ist in ihrer Funktion sowohl von der betreffenden Zahlstelle als auch von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig. |
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über den Status der bescheinigenden Stellen, ihre spezifischen Aufgaben, einschließlich der von ihnen durchzuführenden Kontrollen, sowie über die von diesen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Vorschriften festzulegen über den Status der bescheinigenden Stellen und ihre spezifischen Aufgaben, einschließlich der Kontrollen, die soweit wie möglich auf Grundlage von integrierten Proben auf möglichst effiziente Art und Weise strukturiert werden mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand der Landwirte und Mitgliedsstaaten zu verringern. |
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Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den bescheinigenden Stellen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (nachstehend „landwirtschaftliche Betriebsberatung“ genannt ) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Einrichtungen durchgeführt wird. Dabei kann es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen handeln. |
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung , Betriebsführung und des betrieblichen Risikomanagements ( „landwirtschaftliche Betriebsberatung“) ein, die von einer oder mehreren dazu ausgewählten Einrichtungen durchgeführt wird. Dabei kann es sich um öffentlich-rechtliche und/oder privatrechtliche Einrichtungen handeln. |
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(2) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens |
(2) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens die folgenden Punkte: |
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(3) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst insbesondere auch |
(3) Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst unter anderem auch die folgenden Punkte: |
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Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung angemessen qualifiziert sind und regelmäßig berufliche Fortbildungen besuchen. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Begünstigten — gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel — die entsprechende Liste der benannten Einrichtungen mit. |
(3) Die einzelstaatliche Behörde teilt dem potenziellen Begünstigten — hauptsächlich unter Verwendung elektronischer Mittel — die entsprechende Liste der ausgewählten Einrichtungen mit. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Begünstigten können unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, eine Unterstützung erhalten, die landwirtschaftliche Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen. |
Die Begünstigten können unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, eine Unterstützung erhalten, die landwirtschaftliche Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen. |
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Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben . Die Mitgliedstaaten sorgen dabei jedoch dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten. |
Die Mitgliedstaaten können jedoch basierend auf Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialkriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben , unter anderem: |
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Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist. |
Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Sind gemäß den EU-Vorschriften Kürzungen des Betrags gemäß Absatz 1 vorzunehmen, so setzt die Kommission anhand der in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen Vorgaben im Wege von Durchführungsrechtsakten den Nettobetrag fest , der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht. |
(2) Sind gemäß den EU-Vorschriften Kürzungen des Betrags gemäß Absatz 1 vorzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, anhand der in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen Vorgaben im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 111 den Nettobetrag festzusetzen , der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen dienen der Kommission zur Verwaltung der EU-Agrarmärkte in einem globalen Kontext, zur agroökonomischen Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der Kulturen sowie zur Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung, zur Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen, als Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte sowie zur technischen Begleitung des agrarmeteorologischen Systems. |
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen dienen der Kommission zur Verwaltung der EU-Agrarmärkte in einem globalen Kontext, zur agroökonomischen und agrarökologischen Beobachtung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der landwirtschaftlichen Ressourcen und Kulturen sowie zur Erstellung von Prognosen , zum Beispiel über die Ernteerträge , Ressourceneffizienz und die langfristige Agrarerzeugung, zur Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen, als Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte sowie zur Begleitung des agrarmeteorologischen Systems. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt. |
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse , der Überwachung der Bodengesundheit und Funktionalität und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Rat setzt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung nach Absatz 1 gilt, spätestens bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres fest. |
(2) Das Europäische Parlament und der Rat setzen diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung nach Absatz 1 gilt, spätestens bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres fest. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wurde der Anpassungssatz bis zum 30. Juni eines Jahres nicht festgesetzt, so legt die Kommission diesen Anpassungssatz in einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet unverzüglich den Rat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen. |
(3) Wurde der Anpassungssatz bis zum 30. Juni eines Jahres nicht festgesetzt, so legen die Kommission diesen Anpassungssatz in einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Spätestens am 1. Dezember kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, wenn ihm neue Erkenntnisse vorliegen, den gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Anpassungssatz für die Direktzahlungen anpassen. |
(4) Sollten wesentliche neue Erkenntnisse zur Verfügung stehen, nachdem der in Absatz 2 und Absatz 3 erwähnte Beschluss gefasst wurde, kann die Europäische Kommission auf der Grundlage dieser Erkenntnisse spätestens am 1. Dezember den gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Anpassungssatz für die Direktzahlungen im Wege von Durchführungsrechtsakten anpassen , ohne das Verfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 oder Absatz 3 anzuwenden . |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Vor Anwendung dieses Artikels wird zunächst dem von der Haushaltsbehörde bewilligten Reservebetrag für Krisen im Agrarsektor gemäß Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung Rechnung getragen . |
(6) Bevor sie einen Vorschlag gemäß Absatz 2 vorlegt, überprüft die Kommission, ob die Bedingungen für die Aktivierung des Reservebetrags für Krisen im Agrarsektor gemäß Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung gegeben sind und legt in diesem Fall einen diesbezüglichen Vorschlag vor . |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor. |
(2) Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden vom Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags oder vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags beschlossen. |
(3) Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags beschlossen. |
Änderungsanträge 195 und 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Förderfähigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx dürfen die aus dem ELER finanzierten Ausgaben nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem EU-Haushalt sein. |
Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem EU-Haushalt sein. |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 4 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus. |
(1) Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 7 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus. |
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme berechnet. |
(1) Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme oder auf die Summe der zuschussfähigen öffentlichen oder privaten Ausgaben berechnet. |
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Teil einer Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum , der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 35 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben. |
(1) Der Teil einer Mittelbindung für einen Mitgliedstaat , der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 35 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben. |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Mitgliedstaaten, die aufgrund ihres föderalen Verwaltungssystems mehrere Programme für die Entwicklung des ländlichen Raumes vorlegen, können die nicht verwendeten Mittel bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres, das der Mittelbindung eines oder mehrerer Programme für die Entwicklung des ländlichen Raumes folgt, auf die Mittel anrechnen, die nach diesem Datum im Rahmen anderer Programme für die Entwicklung des ländlichen Raumes verwendet wurden. Sollten nach diesem Ausgleich noch Mittel verbleiben, die freigegeben werden müssen, so werden diese den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raumes zugerechnet, deren Ausgaben verspätet sind. |
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 38 |
entfällt |
Bindung der Haushaltsmittel |
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Der in Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannte Beschluss der Kommission über das Verzeichnis der Projekte, denen der Preis für innovative lokale Zusammenarbeit verliehen wird, gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel [75 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx. |
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Nach Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 nimmt die Kommission für jeden einzelnen Mitgliedstaat die Mittelbindungen für den Gesamtbetrag der an Projekte in dem betreffenden Mitgliedstaat verliehenen Preise im Rahmen der in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannten Höchstbeträge vor. |
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Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 39 |
entfällt |
Zahlungen an die Mitgliedstaaten |
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(1) Im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 leistet die Kommission nach Maßgabe der für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren Haushaltsmittel Zahlungen, um die von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben für die Verleihung des in diesem Abschnitt genannten Preises zu erstatten. |
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(2) Für jede Zahlung wird der Kommission eine von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichnete Ausgabenerklärung gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c übermittelt. |
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(3) Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für die im Zusammenhang mit dem Preis für innovative lokale Zusammenarbeit getätigten Zahlungen und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 102 Absatz 3 festgelegt wurden. |
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Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben. |
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Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 40 |
entfällt |
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für den Preis für innovative lokale Zusammenarbeit |
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Die Beträge gemäß Artikel 38 Absatz 2, die nicht für Erstattungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 verwendet worden sind oder für die der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, werden von der Kommission automatisch aufgehoben. |
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Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 findet entsprechend Anwendung. |
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Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Haben die Mitgliedstaaten den letztmöglichen Zahlungszeitpunkt überschritten, so zahlen sie den Begünstigten Verzugszinsen, die zulasten des nationalen Haushalts gehen . |
(2) Haben die Mitgliedstaaten den letztmöglichen Zahlungszeitpunkt überschritten, so zahlen sie den Begünstigten Verzugszinsen . Dieser Absatz gilt nicht in den Fällen , wo der Zahlungsverzug nicht die Schuld des betreffenden Mitgliedstaats ist . |
Änderungsanträge 196, 197, 198 und 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat kürzen oder aussetzen, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind : |
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat kürzen oder aussetzen, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind, oder bei der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen wird und wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist : |
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entfällt |
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Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, aussetzen. |
Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der gemäß Artikel 61 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, aussetzen , sofern die Kommission den Mitgliedsstaaten alle für die Ermittlung der statistischen Angaben erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellt hat . Dabei handelt die Kommission im Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und gemäß den genauen Vorschriften, die sie auf der Grundlage von Artikel 48 Absatz 5 erlassen hat, sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verspätung. Insbesondere soll die Kommission klar zwischen der Situation, in der die verspätete Vorlage von Informationen eine Gefahr für den Mechanismus der jährliche Entlastung des Haushalts darstellt, und der Situation, in der ein solches Risiko nicht existiert, unterscheiden. Vor Aussetzung der monatlichen Zahlungen setzt die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie dienen der Vermittlung — innerhalb wie auch außerhalb der Europäischen Union — von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen Überblick über diese Politik zu bieten. |
Sie dienen der Vermittlung — innerhalb wie auch außerhalb der Europäischen Union — von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen wahrheitsgetreuen Überblick über diese Politik zu bieten. |
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 46 sowie zu den besonderen Bedingungen festlegen , die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um weitere Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 46 sowie zu den besonderen Bedingungen festzulegen , die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. |
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um weitere Vorschriften für die Zahlung von Verzugszinsen durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten gemäß Artikel 42 Absatz 2 festzulegen. |
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 7 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen. |
(2) Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und koordiniert die Kontrollen, um etwaige negative Auswirkungen auf die Zahlstellen so gering wie möglich zu halten . Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen. |
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Verfügung der Kommission. |
(3) Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Verfügung der Kommission. |
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. |
Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. Diese Unterlagen/Belege können in elektronischer Form gespeichert werden. |
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen über |
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften festzulegen über |
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. |
(2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes Rechnung und die auszuschließenden Beträge sollen auf einer Bewertung des Risikos für die Agrarfonds infolge des Verstoßes basieren . |
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen, oder sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. |
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Pauschalkorrekturen werden nur vorgenommen, wenn es aufgrund der Natur des Falles unmöglich ist, den Umfang und das Ausmaß der festgestellten Unregelmäßigkeit zu ermitteln oder den zu korrigierenden Betrag zu extrapolieren |
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. |
(3) Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. Dabei erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. |
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird , bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt. |
Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht für die Kommission erfasst, die die Empfehlungen des Berichts berücksichtigt , bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt. Die Kommission soll Gründe angeben, wenn sie beschließt, den Empfehlungen des Berichts nicht zu folgen. |
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 5 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsvorschriften für |
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: Ziele für die verschiedenen Etappen des Rechnungsabschlussverfahrens, die jeweiligen Rollen und Verantwortungsbereiche der Beteiligten sowie Vorschriften für |
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb eines Jahres ab der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Begünstigten zurück und verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle. |
(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiedereinziehung im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet . |
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. Euro überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Fristen verlängern. |
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Überweisung an den EU-Haushalt kann der Mitgliedstaat 10 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind. |
Bei der Überweisung an den EU-Haushalt kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind. |
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Einziehung nach diesem Abschnitt zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind. |
Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Bedingungen und Verfahren für die Einziehung von Forderungen zuzüglich Verzugszinsen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind. |
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der EU-Stützungsregelungen sicherzustellen. |
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame , verhältnismäßige und auf Risikoanalysen basierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der EU-Stützungsregelungen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Neue zusätzliche Zahlungssysteme, die zusätzliche Überwachungs- und Sanktionssysteme für die Ökologisierung nach sich ziehen würden, müssen vermieden werden, da sie zusätzliche komplizierte Abläufe für die Verwaltungen schaffen und zu mehr Bürokratie führen. |
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die auf eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels abzielen . |
(4) Um ein ordnungsgemäßes und wirksames Erreichen der Ziele gemäß Absätze 1 und 2 dieses Artikels sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um besondere Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten festzulegen . |
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Vorschriften über den Mindestsatz an Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind. Die Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen abhängig von der Höhe des inhärenten Risikos anpassen müssen, und sehen die Möglichkeit vor, die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen in den Fällen zu verringern, in denen die Fehlerquote akzeptabel ist und die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren; |
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(1) Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 60 Absatz 2 umfasst, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge und wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt. |
(1) Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 60 Absatz 2 umfasst, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge und wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die dazu dienen, die Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelungen und das Niveau des inhärenten Risikos zu überwachen, wobei sich ihre Zahl nach diesem Zweck richtet. |
||
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig die höchsten Fehler zu ermitteln. |
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig auf die Bereiche abzustellen, in denen das Fehlerrisiko am höchsten ist. |
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Damit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Kontrollen Rechnung getragen wird, müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden: |
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Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, die die Fälle betreffen , in denen der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung der Kontrollen verhindert. |
(1) Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen: |
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(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Europäischen Union zu erzielen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
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(1a) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Fristen, innerhalb derer die Kommission auf den Hinweis reagieren sollte, dass ein Mitgliedstaat die Zahl seiner Vor-Ort-Kontrollen verringern möchte. |
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Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ], der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] bzw. der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] erlassen. |
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. …/…2013 [DZ], der Verordnung (EU) Nr. …/2013[LE] bzw. der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [einheitliche GMO] erlassen. |
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien oder die mit der Gewährung der Beihilfe verbundenen Auflagen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe ganz oder teilweise eingestellt. |
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien für eine bestimmte Beihilferegelung gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften ganz oder teilweise nicht erfüllt, so wird der entsprechende Teil der Beihilfe , dessen Kriterien nicht erfüllt werden, ganz eingestellt. |
||
|
Insbesondere dann, wenn die Förderkriterien in Bezug auf zählbare Einheiten wie etwa Fläche in Hektar oder Anzahl von Tieren nicht erfüllt werden, wird die Beihilfe für jene Einheiten, für die die Förderkriterien nicht erfüllt werden, vollständig eingestellt. |
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(1a) Ist die Beihilfe an die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen geknüpft und wird festgestellt, dass ein Begünstigter diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so wird die betreffende Beihilfe vollständig oder teilweise eingestellt. |
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(2) Soweit das EU-Recht dies vorsieht, verhängen die Mitgliedstaaten auch Sanktionen , indem sie die gewährte oder zu gewährende Zahlung oder Teilzahlung, bei der die Förderkriterien oder die Verpflichtungen erfüllt sind, kürzen oder aussetzen. |
(2) Soweit Rechtsakte gemäß Artikel 289 Absatz 3 des Vertrags dies vorsehen und gegebenenfalls vorbehaltlich weiterer in den delegierten Rechtsakten festgelegten Einzelheiten verhängen die Mitgliedstaaten auch Verwaltungssanktionen , indem sie die gewährte oder zu gewährende Zahlung oder Teilzahlung, bei der die Förderkriterien oder die Verpflichtungen erfüllt sind, kürzen oder aussetzen. |
||
Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen. |
Die Einstellung gemäß Absatz 1a sowie die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2 werden je nach Art, Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und können bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren den Verstoß betreffenden Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen. |
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(2a) Die Abstufung von Sanktionen basiert auf folgenden allgemeinen Kriterien: |
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(3) Die von der Einstellung gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge werden in voller Höhe zurückgefordert. |
(3) Die von der Einstellung und den Verwaltungssanktionen gemäß den voranstehenden Absätzen betroffenen Beträge werden in voller Höhe zurückgefordert. |
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 65a |
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Rückforderungen und Kürzungen von Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden |
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Unbeschadet von Artikel 65 übersteigt der Betrag der Rückforderungen und Kürzungen gemäß dieses Artikels aufgrund von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Kapitel 2 Titel III der Verordnung …/2013 [DZ] die Summe der Zahlungen gemäß diesem Kapitel nicht. |
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System“ genannt) ein. |
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System“ genannt) ein. |
(2) Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 29 bis 32 sowie den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] und gegebenenfalls nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx gewährte Unterstützung. |
(2) Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] und die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 29 bis 32 sowie den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [LE] und gegebenenfalls nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [CR] gewährte Unterstützung. |
Dieses Kapitel gilt jedoch nicht für die in Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung. |
Dieses Kapitel gilt jedoch nicht für die in Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. …/2013[LE] festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung. |
(3) Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI. |
(3) Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI. |
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(3a) Die Mitgliedstaaten greifen bei der Einrichtung ihres integrierten Systems in geeigneter Weise auf Technologie zurück, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und sicherzustellen, dass die Kontrollen auf effiziente und wirksame Art und Weise durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000. Sie ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten der letzten fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre. |
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000. Die Länder, die der Union 2004 beigetreten sind, müssen die Verfügbarkeit der Daten jedoch erst ab 2004 sicherzustellen. Sie ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten der letzten fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre. |
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absätze 2 und 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen — unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Für die Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. Dz/xxx gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen — unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Für die Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [DZ] gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte. |
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(2a) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein Beihilfeantrag oder ein Zahlungsantrag, der die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt, mehrere Jahre lang gültig bleibt, wobei die Begünstigten verpflichtet sind, alle Änderungen der ursprünglich von ihnen übermittelten Angaben zu melden. Der mehrjährige Antrag bleibt jedoch nur gültig, wenn der Begünstigte jährlich eine Bestätigung einreicht. |
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 61 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen, ob die Beihilfeanträge die Beihilfevoraussetzungen erfüllen. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt. |
(1) Gemäß Artikel 61 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen, ob die Beihilfeanträge die Beihilfevoraussetzungen erfüllen. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt , die dazu dienen, die Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelungen und das Niveau des inhärenten Risikos zu überwachen . |
(2) Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf. |
(2) Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die Begünstigten auf , bei dem die Stichproben teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und teils risikobasierte Stichproben umfassen, um vor allem hochriskante Anträge prüfen zu können . |
(3) Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen. |
(3) Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen. |
(4) Sind die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 65 Anwendung. |
(4) Sind die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 65 Anwendung. |
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt. Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums. |
(1) Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt. Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums. |
Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums. |
Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums. |
Die Mitgliedstaaten können jedoch vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen und bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 zahlen. |
Die Mitgliedstaaten können jedoch vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen und bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 zahlen. |
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Unbeschadet der Anwendung des dritten Unterabsatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den Mitgliedstaaten gestatten, die Prozentwerte der Vorschusszahlungen in Regionen auf 80 % zu erhöhen, in denen die Landwirte aufgrund außerordentlicher Umstände gravierende finanzielle Schwierigkeiten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
(2) Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 75 abgeschlossen worden ist. |
(2) Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 75 abgeschlossen worden ist. |
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(2a) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Risiko der Überzahlung, beschließen, nach Abschluss der Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 61 Absatz 1 bis zu 50 % der Zahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. …/.2013 [DZ] und 75 % für die Unterstützung im Rahmen der Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 68 Absatz 2 zu zahlen. Der Prozentsatz der Zahlung muss für alle Begünstigten der Maßnahme oder der Vorgänge gleich hoch sein. |
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(2b) Die Europäische Kommission kann auf Anfrage eines oder mehrere Mitgliedstaaten in außergewöhnlichen Fällen und falls die Haushaltslage dies zulässt, Vorschusszahlungen auch vor dem 16. Oktober gestatten. |
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1 — Buchstabe b c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1 — Buchstabe b d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1 — Buchstabe b e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 — Absatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Vorschriften für eine EU-weit einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung , insbesondere in folgenden Punkten: |
(2) Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Vorschriften für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels , insbesondere in folgenden Punkten: |
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: |
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Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik wird als Teil von Anhang II angesehen, sobald diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und die unmittelbar für die Landwirte geltenden Verpflichtungen feststehen. Die Kommission wird daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Anhang II innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der letzte Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie notifiziert hat, zu ändern. |
entfällt |
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2014 und 2015 die Erhaltung von Dauergrünlandflächen ein. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zum Zeitpunkt der Flächenbeihilfeanträge für 2003 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. |
Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2014 und 2015 die Erhaltung von Dauergrünlandflächen und Dauerweideland ein. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zum Zeitpunkt der Flächenbeihilfeanträge für 2003 Dauergrünland und Dauerweideland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen und Dauerweideland bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland und Dauerweideland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen und Dauerweideland bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland und Dauerweideland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen und Dauerweideland bleiben. |
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Die Mitgliedstaaten können jedoch in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünland- und Dauerweidelandfläche zu verhindern. |
Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Darüber hinaus sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methoden festlegen , nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche festgestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Methoden festzulegen , nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche festgestellt wird. |
Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind. |
Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen. |
Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen und legen mehrere überprüfbare Anforderungen und Normen fest, die auf die landwirtschaftlichen Betriebe angewandt werden . |
Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bei der Kontrolle der Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance kann Folgendes berücksichtigt werden: |
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Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen. |
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen. Dabei konzentrieren sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vor allem auf die Anträge mit den höchsten Risiken. |
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen, um die Erfüllung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen. |
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, wo Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen festgesetzt werden , um die Erfüllung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen. |
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten anzulasten, der den Beihilfeantrag oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird die Sanktion gemäß Artikel 91 angewendet. |
(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß direkt und zweifelsohne dem Begünstigten anzulasten, der den Beihilfeantrag oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird die Sanktion gemäß Artikel 91 angewendet. |
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt. |
entfällt |
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Zur Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 aufgeführten Zahlungen, der dem Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre gekürzt oder gestrichen. |
(1) Zur Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 aufgeführten Zahlungen, der dem Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre gekürzt oder gestrichen. |
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt. |
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Art, Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 angemessen berücksichtigt. |
(2) Bei Nichteinhaltung aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. |
(2) Bei Nichteinhaltung aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen beträgt die Kürzung höchstens 15 %. |
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt. |
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, dass keine Kürzung anzuwenden ist , wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. |
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Die Mitgliedstaaten können zudem ein Frühwarnsystem einrichten, das Anwendung findet, wenn zum ersten Mal ein nicht als schwer eingestufter Verstoß stattfindet. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine erste Warnung, in der die Feststellungen mitgeteilt und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Die Auswirkung eines solchen Systems ist darauf beschränkt, den Begünstigten für den Verstoß zur Verantwortung zu ziehen. Auf die Warnung folgen innerhalb des Folgejahres entsprechende Prüfungen, um festzustellen, ob der Verstoß behoben wurde. Wurde der Verstoß behoben, wird keine Kürzung vorgenommen. Wurde der Verstoß nicht behoben, wird die Kürzung gemäß dem ersten Unterabsatz rückwirkend vorgenommen. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch immer als schwer. |
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten. |
(3) Bei schweren Verstößen aufgrund von grober Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten. |
(4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1. |
(4) In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1. |
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 101
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Damit eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfefähigen Begünstigten gewährleistet ist, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Sanktionen infolge der Cross-Compliance unter Berücksichtigung von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin zu schaffen. |
(1) Damit eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfefähigen Begünstigten gewährleistet ist, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Sanktionen infolge der Cross-Compliance unter Berücksichtigung von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin zu schaffen. |
(2) Um zu gewährleisten, dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend die Berechnung und Anwendung von Sanktionen zu erlassen. |
(2) Um zu gewährleisten, dass die Cross-Compliance auf wirksame, risikobasierte und verhältnismäßige, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend die Berechnung und Anwendung von Sanktionen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte enthalten insbesondere Regeln für Fälle, in denen Verwaltungssanktionen keine Anwendung finden, wenn der Verstoß auf eine technische Panne der Systeme für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß Anhang II, Grundanforderungen an die Betriebsführung 7 und Grundanforderungen an die Betriebsführung 8 zurückzuführen ist oder wenn der Verstoß nicht das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist. |
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c — Ziffer v
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Um ihren Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nachzukommen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, statistische Auswertungen vorzunehmen, zu denen ihnen die Kommission rechtzeitig alle Informationen zukommen lässt. |
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in nationale Währung um. |
(3) Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten durchschnittlichen monatlichen Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in nationale Währung um. |
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ist die Anwendung der EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet , so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Schutzmaßnahmen treffen . Diese Maßnahmen können gegebenenfalls von den bestehenden Vorschriften abweichen. |
(1) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Anwendung der EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet ist . Diese Maßnahmen können gegebenenfalls von den bestehenden Vorschriften abweichen. |
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Es wir ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen erstellt, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen . Er umfasst sämtliche Instrumente im Zusammenhang mit dem Monitoring und der Evaluierung der GAP-Maßnahmen und insbesondere der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx, der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx und der Anwendung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung. |
(1) Es wird ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen erstellt, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen , und zwar insbesondere |
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Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend den Inhalt und die Struktur dieses Rahmens zu erlassen . |
Die Kommission überwacht diese politischen Maßnahmen anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung . Die Kommission erstellt einen mehrjährigen Evaluierungsplan, der regelmäßige Evaluierungen spezieller Instrumente vorsieht, die von der Kommission durchzuführen sind. |
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(2) Die Wirkung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird für folgende Ziele gemessen: |
(2) Die Wirkung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird für folgende Ziele gemessen: |
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Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele eine Reihe von Indikatoren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
Um zu gewährleisten, dass dieser Absatz auf effiziente Weise angewandt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend den Inhalt und die Form dieses Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu erlassen, und zwar auch hinsichtlich der Indikatoren und der Methoden für ihre Berechnung. |
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(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke. |
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Soweit wie möglich basieren diese Angaben auf etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke. |
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Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben — wobei sie berücksichtigt, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu verhindern ist – sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen. |
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(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2017 vorzulegen. |
(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2017 vorzulegen. |
Änderungsantrag 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 110a |
Artikel 110a |
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Veröffentlichung der Begünstigten |
Nachträgliche Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln |
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(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln. Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen: |
Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln. Damit wenden sie sinngemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union an. |
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Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. |
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(2) Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags. |
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Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 110b |
entfällt |
Schwellenwert |
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Ist der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx festgesetzte Betrag, so veröffentlicht der Mitgliedstaat den Namen des Begünstigten in Abweichung von Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung nicht. |
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Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge werden von der Kommission gemäß den nach Artikel 110d erlassenen Vorschriften veröffentlicht. |
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Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll. |
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Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die in dieser Verordnung genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (1) übertragen. |
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich um den gleichen Zeitraum, wenn das Europäische Parlament und der Rat dieser Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums zustimmen. Zu diesem Zweck beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit. |
Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Gedankenstrich 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Gedankenstrich 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Gedankenstrich 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Gedankenstrich 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Gedankenstrich 5 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 5 — Gedankenstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 5 — Gedankenstrich 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 5 — Gedankenstrich 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 — Absatz 1 — Unterabsatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Austausch bewährter Verfahren, Schulungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen (Querschnittsthema aller genannten Themen) |
Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Hauptgegenstand Wasser — SMR 1 — letzte Spalte
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 und 5 |
Einhaltung des Aktionsprogramms und der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten |
Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Hauptgegenstand Boden und Kohlenstoffbestand — GLÖZ 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern |
Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern mit Ausnahme von Verschnitt und zum Zweck des Pflanzenschutzes. |
Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Hauptgegenstand Boden und Kohlenstoffbestand — GLÖZ 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Schutz von Feuchtgebieten und kohlenstoffreichen Böden einschließlich eines Erstumbruchverbots |
entfällt |
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Hauptgegenstand Landschaft, Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen — GLÖZ 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erhaltung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit , sowie etwaige Maßnahmen zur Bekämpfung von invasiven Arten und Schädlingen |
Erhaltung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von semi-natürlichen Lebensräumen, Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit. |
Änderungsantrag 192
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Hauptgegenstand Maßnahmen gegen Antibiotikaresistenz (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Maßnahmen gegen Antibiotikaresistenz |
Änderungsantrag 193
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Hauptgegenstand Maßnahmen gegen Antibiotikaresistenz — GLÖZ 8 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Aktionsplan der Kommission zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz (COM(2011) 0748, 15.11.2011). Bei zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren: gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verhinderung von Infektionen, darunter auch die Beschränkung der Besatzdichte, die Dokumentation der Behandlung einschließlich Prophylaxe und Verzicht auf Antibiotika von besonderer Bedeutung |
Änderungsantrag 194
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Hauptgegenstand Pflanzenschutzmittel — SMR 10 — letzte Spalte
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 55 Sätze 1 und 2 |
Richtige Verwendung von ausschließlich genehmigten Pflanzenschutzmitteln in der empfohlenen Menge und entsprechend den Angaben auf dem Etikett. Führung eines Registers, in dem der Name des verwendeten Produkts, die Formel, das Datum und die markierte Fläche der Anwendung, der Anwender und seine Qualifikation sowie die Dosis und das Verfahren der Anwendung verzeichnet sind. |
(1) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.