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Document 52013DC0928

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2014 (Artikel 6 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020)

/* COM/2013/0928 final */

52013DC0928

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2014 (Artikel 6 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020) /* COM/2013/0928 final */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2014 (Artikel 6 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020)

1.           Einleitung

Die Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] (MFR-Verordnung) enthält die Tabelle des Finanzrahmens für die EU-28 für den Zeitraum 2014-2020 zu Preisen von 2011 (Tabelle 1).

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der MFR-Verordnung nimmt die Kommission jedes Jahr vor der Einleitung des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr n+1 eine technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU und der Preise vor und teilt die Ergebnisse den beiden Teilen der Haushaltsbehörde mit. Die Ausgabenobergrenzen zu jeweiligen Preisen werden auf der Grundlage des in Artikel 6 Absatz 2 der MFR-Verordnung vorgesehenen festen Deflators von 2 % festgesetzt. Was die BNE-Entwicklung anbelangt, so berücksichtigt diese Mitteilung die jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen.

Gleichzeitig berechnet die Kommission den im Rahmen der Eigenmittel-Obergrenze verfügbaren und gemäß dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Spielraum, den absoluten Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 13, den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 5 sowie den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14 der MFR-Verordnung.

Mit dieser Mitteilung wird der Haushaltsbehörde das Ergebnis der technischen Anpassung (EU-28) gemäß Artikel 6 der MFR-Verordnung für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegt.

Da sich die technische Anpassung für 2014 auf die neuen Bestimmungen der MFR-Verordnung, die erst nach dem Beginn des Haushaltsverfahrens für das Jahr n+1 erlassen wurde, stützt, wurde die technische Anpassung für 2014 ausnahmsweise nicht vor Beginn des Haushaltsverfahrens durchgeführt. Der Gesamthaushaltsplan für 2014 entspricht jedoch den Obergrenzen und Beträgen, die sich aus dieser technischen Anpassung ergeben.

2.           Anpassung des Finanzrahmens (Tabellen 1-2)

Tabelle 1 zeigt den Finanzrahmen für die EU-28 zu Preisen von 2011, wie in Anhang I der MFR-Verordnung enthalten.

Tabelle 2 zeigt den Finanzrahmen für die EU-28 nach der Anpassung für 2014 (d. h. zu jeweiligen Preisen). Der in Prozent des BNE ausgedrückte Finanzrahmen wird gemäß den jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen (Herbst 2013) sowie Langzeit-Projektionen aktualisiert.

2.1.        BNE-Gesamtwert für die EU

Den jüngsten verfügbaren Wirtschaftsprognosen entsprechend wurde das BNE für 2014 für die EU-28 auf 13 422 184 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

2.2.        Wichtigste Auswirkungen der technischen Anpassung des Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2014

Die Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen für 2014 (142 540 Mio. EUR) entspricht 1,06 % des BNE.

Die entsprechende Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen (135 866 Mio. EUR) entspricht 1,01 % des BNE. Ausgehend von den neuesten Wirtschaftsprognosen verbleibt damit zwischen der Obergrenze für Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze (1,23 %) ein Spielraum von 29 267 Mio. EUR (0,22 % des BNE für die EU-28).

3.           Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen

Gemäß Artikel 5 der MFR-Verordnung wird die Kommission die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2020 nach oben anpassen, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR für das Jahr n-1 entspricht. Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.

Diese Anpassung wird erstmals 2015 durchgeführt.

4.           Besondere Instrumente

Für einige Instrumente gelten die mit dem Finanzrahmen 2014-2020 vereinbarten Ausgabenobergrenzen nicht. Diese Instrumente sollen eine rasche Reaktion auf außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse ermöglichen, wobei innerhalb eines vorgegebenen Rahmens eine gewisse Flexibilität über die Ausgabenobergrenzen hinaus möglich ist:

4.1.        Reserve für Soforthilfe

Gemäß Artikel 9 der MFR-Verordnung können aus der Soforthilfereserve jährlich bis zu 280 Mio. EUR zu Preisen von 2011 mobilisiert werden, d. h. im Jahr 2014 können 297 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden (die Dotation für den gesamten Planungszeitraum beträgt 2 209 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Der Anteil des im Jahr davor nicht verwendeten Betrags kann übertragen werden.

4.2.        Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Gemäß Artikel 10 der MFR-Verordnung können aus dem Solidaritätsfonds der EU jährlich bis zu 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 mobilisiert werden, d. h. im Jahr 2014 können 531 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden (die Dotation für den gesamten Planungszeitraum beträgt 3 945 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Der Anteil des im Jahr davor nicht verwendeten Betrags kann übertragen werden.

4.3.        Flexibilitätsinstrument

Gemäß Artikel 11 der MFR-Verordnung können aus dem Flexibilitätsinstrument jährlich bis zu 471 Mio. EUR zu Preisen von 2011 mobilisiert werden, d. h. im Jahr 2014 können 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden (die Dotation für den gesamten Planungszeitraum beträgt 3 716 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen). Der Anteil des in den drei Jahren davor nicht verwendeten Betrags kann übertragen werden.

4.4.        Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Gemäß Artikel 12 der MFR-Verordnung können aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung jährlich bis zu 150 Mio. EUR zu Preisen von 2011 mobilisiert werden, d. h. im Jahr 2014 können 159 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt werden (die Dotation für den gesamten Planungszeitraum beträgt 1 183 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen).

4.5.        Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

Gemäß Artikel 13 der MFR-Verordnung wird ein die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014–2020 überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.

Der absolute Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben beträgt 4 026,7 Mio. EUR für das Jahr 2014.

4.6.        Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung

Bleiben gemäß Artikel 14 der MFR-Verordnung Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im Anhang des MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung – insbesondere Jugendbeschäftigung – festgelegt sind. Die Kommission berechnet den verfügbaren Betrag.

Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR wird erstmals 2015 berechnet.

[1]               ABl. L ….

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