EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013DC0541

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF ENDGÜLTIGE JAHRESABSCHLÜSSE DES 8., 9. UND 10. EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2012

/* COM/2013/0541 final */

52013DC0541

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF ENDGÜLTIGE JAHRESABSCHLÜSSE DES 8., 9. UND 10. EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2012 /* COM/2013/0541 final */


INHALT

EEF-MITTEL – AUSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG.. 3

TEIL I – EEF-JAHRESRECHNUNGEN: VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL. 9

1............... JAHRESABSCHLÜSSE DES 8., 9. UND 10. EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS.. 10

1.1........... 8., 9. UND 10. EEF: AGGREGIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS, KAPITALFLUSSRECHNUNG UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS   10

1.2........... 8. EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS.. 14

1.3........... 9. EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS.. 17

1.4........... 10. EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS.. 20

1.5........... ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES 8., 9. UND 10. EEF. 23

2............... ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG.. 49

2.1........... MITTELAUSSTATTUNGEN.. 53

2.2........... GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS.. 56

2.3........... SONSTIGE INFORMATIONEN ZUR AUSFÜHRUNG DER MITTEL. 61

TEIL II – EEF-JAHRESRECHNUNGEN: JAHRESABSCHLÜSSE DER INVESTITIONSFAZILITÄT. 63

3.1 .......... BILANZ FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR.. 65

3.2........... GESAMTERGEBNISRECHNUNG FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR.. 66

3.3........... VERÄNDERUNGEN DER BEITRÄGE DER GEBER FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR   67

3.4........... KAPITALFLUSSRECHNUNG FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR.. 68

3.5........... ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN ZUM 31. DEZEMBER 2012.. 70

ANHANG ZU TEIL 1 — KAPITEL 2 (ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG): STAND NACH LÄNDERN UND INSTRUMENTEN.. 103

ERKLÄRUNG DER JAHRESRECHNUNGEN

Die Jahresrechnungen für den 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 wurden nach Maßgabe des Titels VIII der Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds und in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsgrundsätzen, -regeln und -methoden im Anhang zu den Jahresabschlüssen erstellt.

Ich bestätige meine Verantwortung für die Erstellung und Darstellung der Jahresrechnungen für den 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds im Einklang mit Artikel 125 der Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds.

Ich habe vom Anweisungsbefugten und von der EIB, die die Zuverlässigkeit ihrer Daten gewährleisten, alle für die Erstellung der Rechnungen, die die Aktiva und Passiva der Europäischen Entwicklungsfonds und die Mittelausführung ausweisen, erforderlichen Informationen erhalten.

Hiermit bestätige ich, dass ich aufgrund dieser Informationen und der von mir für die Abzeichnung dieser Rechnungen als erforderlich erachteten Überprüfungen die hinreichende Gewissheit erlangt habe, dass die Rechnungen in sämtlichen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Europäischen Entwicklungsfonds vermitteln.

                                                                                                               

(gezeichnet)

Manfred Kraff

Rechnungsführer

                                                                                               

EEF-MITTEL – AUSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

1.         HINTERGRUND

Die Europäische Union unterhält mit sehr vielen Entwicklungsländern Beziehungen der Entwicklungszusammenarbeit. Der Hauptzweck ist die Förderung wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, wobei die langfristige Armutsminderung besonders berücksichtigt wird. Den Empfängerländern wird Entwicklungshilfe und technische Hilfe gewährt. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeitet die Union gemeinsam mit den Partnerländern Kooperationsstrategien aus und stellt die finanziellen Mittel zu deren Umsetzung bereit. Die für die Entwicklungszusammenarbeit zugewiesenen Mittel der Union stammen aus drei Quellen:

– dem Haushalt der Europäischen Union,

– dem Europäischen Entwicklungsfonds,

– der Europäischen Investitionsbank.

Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist das wichtigste Instrument der Union zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, dem karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Seine Errichtung war in den Römischen Verträgen von 1957 vorgesehen, um technische und finanzielle Hilfe zunächst für die zu jener Zeit noch kolonisierten afrikanischen Länder bereitzustellen, mit denen historische Bindungen zu einigen Mitgliedstaaten bestanden.

Der EEF wird nicht aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert, sondern von den Mitgliedstaaten. Er unterliegt einer eigenen Finanzregelung und wird von einem besonderen Ausschuss verwaltet. Die Europäische Kommission ist für die Ausführung der aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen verantwortlich. Die Europäische Investitionsbank (EIB) verwaltet die Investitionsfazilität.

Die Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG wird im Zeitraum 2008-2013 weiterhin überwiegend aus dem EFF finanziert. Jeder EEF hat gewöhnlich eine Laufzeit von rund fünf Jahren. Seit Abschluss des ersten Partnerschaftsabkommens im Jahr 1964 richtet sich der Programmierungszeitraum der EEF im Allgemeinen nach der Laufzeit der Partnerschaftsabkommen. Jeder EEF unterliegt einer eigenen Finanzregelung, die die Erstellung von Jahresabschlüssen erfordert. Dementsprechend erstellt die Kommission für den von ihr verwalteten Teil eines jeden EEF jeweils einen Jahresabschluss. Um eine Gesamtübersicht über die Finanzlage in Bezug auf die von der Kommission verantworteten Mittel zu geben, werden die einzelnen Jahresabschlüsse auch in aggregierter Form vorgelegt.

Die Investitionsfazilität wurde im Rahmen des Abkommens von Cotonou eingerichtet. Sie wird von der Europäischen Investitionsbank verwaltet und dient der Förderung der Entwicklung des privaten Sektors in den AKP-Staaten, indem hauptsächlich – allerdings nicht ausschließlich – private Investitionen finanziert werden. Die Fazilität ist als erneuerbarer Fonds ausgelegt, so dass Darlehensrückzahlungen in andere Vorgänge reinvestiert werden können. Es handelt sich somit um eine sich selbst erneuernde, finanziell unabhängige Fazilität. Da sie nicht von der Europäischen Kommission verwaltet wird, ist sie im ersten Teil der Jahresrechnungen – den Jahresabschlüssen des 8., 9. und 10. EEF und der zugehörigen Übersicht über die finanzielle Ausführung – nicht konsolidiert. Die Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität sind als separater Teil in den Jahresrechnungen (Teil 2) enthalten, um ein Gesamtbild der Entwicklungshilfe aus den EEF zu geben. Der 10. EEF deckt den Zeitraum 2008-2013 ab und ist mit insgesamt 22 682 Mio. EUR ausgestattet. Davon sind 21 966 Mio. EUR für die AKP-Staaten, 286 Mio. EUR für die ÜLG und 430 Mio. EUR für Unterstützungsausgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des EEF bestimmt[1].

2.         WIE WIRD DER EEF FINANZIERT?

Der Europäische Rat vom 15. und 16. Dezember 2005 hat den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde entschieden, dass die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten nicht in den Haushalt der Europäischen Union einbezogen (budgetiert), sondern im Zeitraum 2008-2013 weiterhin durch den bestehenden zwischenstaatlichen EEF finanziert werden sollte.

Für den Haushalt der Europäischen Union gilt der Grundsatz der Jährlichkeit, weshalb Ausgaben und Einnahmen für jeweils ein Jahr geplant und genehmigt werden. Der EEF hingegen funktioniert auf der Grundlage der Mehrjährigkeit. Jeder EEF basiert auf einem internen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, in dem für einen Zeitraum von üblicherweise fünf Jahren eine Gesamtmittelausstattung zur Umsetzung der Entwicklungszusammenarbeit festgelegt wird. Da die Mittel auf mehrjähriger Grundlage zugewiesen werden, können sie über die Gesamtlaufzeit des EEF verwendet werden. Auf das Fehlen des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit wird im Finanzbericht hingewiesen. In diesem Bericht wird die Mittelausführung im Rahmen der EEF den Gesamtmitteln gegenübergestellt.

Bei den EEF-Mitteln handelt es sich um „Ad-hoc”-Beiträge der EU-Mitgliedstaaten. Ungefähr alle fünf Jahre treffen sich die Vertreter der Mitgliedstaaten auf zwischenstaatlicher Ebene, um darüber zu entscheiden, welcher Gesamtbetrag dem Fonds zugewiesen wird, sowie um seine Ausführung zu überprüfen. Für die anschließende Verwaltung des Fonds im Einklang mit der EU-Entwicklungspolitik, die von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat angenommen wird, ist die Kommission zuständig. Da die Mitgliedstaaten parallel zur EU-Strategie ihre eigenen Entwicklungshilfestrategien haben, müssen sie ihre Strategien mit der EU koordinieren, um sicherzustellen, dass sie sich ergänzen. Bis 2010 wurden von den 15 teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge abgerufen. Die ersten Beiträge zum 10. EEF, an dem sich die 27 Mitgliedstaaten beteiligen, wurden 2011 abgerufen.

Einige der Mittel des 10. EEF wurden für unvorhergesehenen Bedarf reserviert; die meisten werden jedoch für Mehrjahresrichtprogramme mit hauptsächlich geografischer, aber auch thematischer Ausrichtung verwendet, die derzeit für die Jahre 2008-2013 gelten. Die Kommission hat entsprechende Länderstrategiepapiere, regionale Strategiepapiere und Intra-AKP-Strategiepapiere angenommen. Deren Umsetzung wird jährlich überwacht, und es ist eine Halbzeitüberprüfung (abgeschlossen) sowie eine Endüberprüfung (läuft derzeit) vorgesehen. Im Anschluss an die Halbzeit- und die Endüberprüfungen kann die Kommission im Namen der Europäischen Union die Strategien und Mittelzuweisungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden Region ändern.

Zusätzlich zu den oben angeführten Beiträgen können die Mitgliedstaaten auch Kofinanzierungsvereinbarungen abschließen oder freiwillige Finanzbeiträge an den EEF leisten.

3.       WIE WERDEN DIE EEF-MITTEL VERWALTET UND BEZAHLT?

3.1      Operative Ausgaben

Die operativen Ausgaben des EEF werden je nach Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen. Gemäß der Finanzregelung erfolgt die Ausführung des EEF durch die Kommission anhand verschiedener Arten der Mittelverwaltung:

Dezentrale Mittelverwaltung: In diesem Fall überträgt die Kommission – je nach der Situation in dem betreffenden Empfängerland in mehr oder weniger großem Ausmaß – bestimmte Mittelausführungsaufgaben auf Drittländer.

Zentrale Mittelverwaltung: Hier erfolgt die Mittelausführung entweder direkt durch die Dienststellen der Kommission oder indirekt durch die Übertragung von Aufgaben der Mittelausführung durch die Kommission auf Einrichtungen, die nach nationalem Recht oder dem Recht der Europäischen Union rechenschaftspflichtig sind, zum Beispiel auf die Europäischen Agenturen.

Gemeinsame Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen: In diesem Fall überträgt die Kommission bestimmte Mittelausführungsaufgaben auf internationale Organisationen.

3.2      Finanzakteure

Die Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess: von der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele in einem bestimmten Politikbereich zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der Maßnahmen sowohl in operativer als auch in budgetärer Hinsicht, einschließlich der Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen und/oder der Leistungsüberwachung, der Vornahme von Zahlungen und erforderlichenfalls der Einziehung von Mitteln.

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union ist das örtliche Verbindungsglied zwischen der Kommission und den nationalen oder regionalen AKP/ÜLG-Behörden vor Ort. In enger Zusammenarbeit mit den nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten erarbeitet er die Umsetzungsstrategie und die sektoralen Strategien, bereitet EEF-Programme und -Projekte vor und prüft und bewertet diese.

Der nationale Anweisungsbefugte im Empfängerland ist ein von der Regierung eines jeden AKP-Staates/ÜLG ernannter höherer Beamter. Er vertritt die Behörden seines Landes bei allen vom Fonds finanzierten und von der Kommission und der EIB verwalteten Aktivitäten. Meistens wird diese Funktion von einem Mitglied der Regierung ausgeübt, oft vom Staatsminister für Planung oder Finanzen. Der nationale Anweisungsbefugte ist für die administrativen, technischen und finanziellen Aufgaben zuständig, die bei der Verwaltung von EEF-Programmen und -Projekten anfallen.

Der Rechnungsführer der Kommission führt die von den Anweisungsbefugten der Kommission erteilten Zahlungs- und Einziehungsanordnungen aus und ist für die Verwaltung der Kassenmittel, die Festlegung der Rechnungslegungsregeln und -methoden, die Validierung der Rechnungsführungssysteme, die Rechnungsführung und die Erstellung der jeweiligen Jahresrechnungen zuständig. Außerdem muss der Rechnungsführer die Jahresrechnungen abzeichnen und dabei bescheinigen, dass sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage wiedergeben.

3.3      Ausführung der EEF-Mittel

Der Großteil der EEF-Finanzmittel für AKP-Staaten und ÜLG wird über Finanzhilfen vergeben. Zu Beginn jedes EEF informiert die Europäische Union die AKP-Staaten und die ÜLG über die indikativen Zuweisungen, die ihnen wahrscheinlich über den Geltungszeitraum des Fonds zur Verfügung stehen werden. Die Mittel werden auf der Grundlage der Bedürfnisse der einzelnen Länder und von Leistungskriterien vergeben.

Auf nationaler Ebene wird das Länderstrategiepapier (LSP) von dem betreffenden AKP-Staat und der Kommission erstellt. Es basiert auf vorangehenden Konsultationen eines breiten Spektrums an Akteuren, darunter nichtstaatliche Akteure, lokale Behörden und ggf. das Parlament des AKP-Staats. Mit dem LSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die Kooperationsprogramme gefördert.

Anschließend wird auf der Grundlage und im Einklang mit den Entwicklungszielen und den im LSP aufgeführten Prioritäten ein nationales Richtprogramm (NRP) erstellt. Das NRP zielt auf die Sektoren und Bereiche ab, die Hilfen erhalten werden, es erläutert, wie die Hilfen zur Verwirklichung der Ziele beitragen, und es enthält einen Zeitplan für die Umsetzung. Das LSP und das NRP werden einer jährlichen, einer Halbzeit- und einer Endüberprüfung unterzogen. Bei Bedarf werden Änderungen während ihrer Laufzeit vorgenommen.

3.4      Mittelbindung vor Verwendung der EEF-Mittel

EEF-Mittel können erst dann ausgegeben werden, wenn die Kommission und der vorgesehene Empfänger der Mittel eine schriftliche rechtliche Verpflichtung eingegangen sind. Bei einer schriftlichen rechtlichen Verpflichtung (Finanzhilfe, Dienstleistung, Sonstiges) kann es sich um einen Vertrag zwischen privatrechtlich rechenschaftspflichtigen Einrichtungen wie NRO oder Wirtschaftsbeteiligten oder um Verwaltungs- und/oder Finanzvereinbarungen handeln, die zwischen der Kommission und nach internationalem öffentlichen Recht rechenschaftspflichtigen Einrichtungen wie Staaten und deren öffentlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen mit Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit geschlossen werden.

Damit eine rechtliche Verpflichtung mit einem Dritten eingegangen werden kann, muss es eine entsprechend dotierte Haushaltslinie geben, auf deren Grundlage die betreffende Tätigkeit durchgeführt werden kann. Ist diese Bedingung erfüllt, müssen die erforderlichen Mittel durch eine im Rechnungsführungssystem erfasste Mittelbindung vorgemerkt werden. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Finanzbuchführung (oder das Hauptbuch) aus, da noch keine Belastung entstanden ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Rechnungsführungssystem der EEF aus zwei getrennten, aber miteinander verbundenen Komponenten besteht:

(a) aus der Haushaltsbuchführung, die die Ausführung der EEF-Mitttel im Einzelnen darstellt, und

(b) aus der Finanzbuchführung, die der Vorbereitung der Vermögensübersicht und der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis dient.

Die Haushaltsbuchführung zeigt die eingegangenen Mittelbindungen und die getätigten Zahlungen. Sie basiert auf dem Grundsatz der Rechnungsführung nach dem Kassenprinzip; dies bedeutet, dass Vorgänge erst dann buchmäßig erfasst werden, wenn Zahlungsmittel gebunden, ausbezahlt oder eingenommen werden. Diese Art der Buchführung ist typisch für den öffentlichen Sektor, der traditionell dazu tendiert, den Schwerpunkt auf den Haushalt und seine Ausführung zu legen.

In der Finanzbuchführung (die sich auf den Grundsatz der periodengerechten Buchführung stützt) werden sämtliche im Haushaltsjahr getätigten Ausgaben und Einnahmen (und somit das wirtschaftliche Ergebnis) ausgewiesen und die Finanzlage des EEF in Form einer Vermögensübersicht mit Aktiva und Passiva zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres dargestellt.

3.5      Vornahme einer Zahlung

Eine Zahlung kann erst dann vorgenommen werden, wenn der Anweisungsbefugte eine entsprechende Mittelbindung genehmigt hat.

Mit der Vorfinanzierung erhält der Empfänger einen Vorschuss an Zahlungsmitteln. Die Vorfinanzierung kann während eines Zeitraums, der in der Vorfinanzierungsvereinbarung festgelegt ist, in mehreren Einzelbeträgen gezahlt werden. Der Vorschuss wird entweder in der vertraglich vereinbarten Zeit für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet oder wird zurückgezahlt. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist die Rückzahlung der Vorfinanzierung an den EEF zwingend vorgeschrieben. Daher gilt die ausgezahlte Vorfinanzierung nicht als endgültiger Aufwand, bis die entsprechenden vertraglichen Bedingungen erfüllt sind; sie wird in der Vermögensübersicht als Vermögenswert ausgewiesen, wenn die erste Zahlung erfolgt. Der Vorfinanzierungsbetrag verringert sich oder entfällt ganz mit der Anerkennung förderfähiger Kosten (die in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis als Ausgaben ausgewiesen werden) und getätigter Rückzahlungen.

So ist zum Jahresende insbesondere für förderfähige Ausgaben, die den Empfängern von EEF-Mitteln zwar schon entstanden sind, aber noch nicht gemeldet wurden, eine Bewertung vorzunehmen. Entsprechend diesen Rechnungsabgrenzungen werden die geschätzten förderfähigen Beträge als antizipative Passiva erfasst, während die geschätzten nicht förderfähigen Beträge auf den Konten, die mit dem Vermerk „Förderfähigkeit zu prüfen” versehen sind, offen bleiben. Um eine Überbewertung der Aktiva und Passiva zu vermeiden, werden diese Beträge unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.

3.6      Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

Zur Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben, die zulasten des EEF gehen, werden die Belege und Nachweise herangezogen, die nach den für die jeweilige Finanzhilfe geltenden Vorschriften und Bedingungen vorgeschrieben sind. Um das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Kontrollsysteme zu optimieren, werden die Belege und Nachweise bei den Anträgen auf Abschlusszahlung eingehender geprüft, als dies bei den Anträgen auf Zwischenzahlung der Fall ist, so dass eventuelle fehlerhafte Zwischenzahlungen erkannt und diese bei der Abschlusszahlung entsprechend korrigiert werden können. Zudem ist die Kommission berechtigt, während und/oder nach der Durchführung der finanzierten Maßnahme die Ordnungsmäßigkeit der Belege und Nachweise in den Räumlichkeiten des Antragstellers zu prüfen. Unregelmäßigkeiten, die während des Durchführungszeitraums entdeckt werden, können durch Anpassungen späterer Zahlungsanträge korrigiert werden. Nachträglich erkannte Unregelmäßigkeiten führen zu Einziehungsanordnungen.

4.         BERICHTERSTATTUNG ZUM JAHRESENDE

4.1      Jahresrechnungen

Der Rechnungsführer ist dafür zuständig, die Jahresrechnungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des EEF geben.

Die EEF-Jahresrechnungen sind wie folgt gegliedert:

            Teil I: Von der Europäischen Kommission verwaltete Mittel

– Jahresabschlüsse des 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds

– Übersicht über die finanzielle Ausführung des 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds

            Teil II: Von der Europäischen Investitionsbank verwaltete Mittel

– Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität

Die Jahresabschlüsse der Investitionsfazilität wurden als separater Teil in die Jahresrechnungen aufgenommen, um ein Gesamtbild der Entwicklungshilfe der EEF zu geben.

Nach der Prüfung durch den Rechnungshof werden die Jahresrechnungen von der Kommission bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden Jahres angenommen und schließlich an Rat und Parlament zwecks Erteilung der Entlastung weitergeleitet.

4.2      Jährlicher Tätigkeitsbericht

Der Anweisungsbefugte muss einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die unter seine Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten erstellen. In seinem Tätigkeitsbericht legt er die Ergebnisse in den Politikbereichen dar und schätzt ab, ob er hinreichende Gewähr dafür geben kann, dass die den beschriebenen Tätigkeiten zugewiesenen Ressourcen für den beabsichtigten Zweck und gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung eingesetzt wurden und dass mit den existierenden Kontrollverfahren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet sind.

5.         PRÜFUNG UND ENTLASTUNG

5.1      Prüfung

Die Jahresrechnungen und die Mittelverwaltung des EEF werden durch einen externen Prüfer, den Europäischen Rechnungshof, überwacht, der einen Jahresbericht für den Rat und das Europäische Parlament erstellt. Die Hauptaufgabe des Rechnungshofs dabei ist die externe, unabhängige Prüfung der EEF-Jahresrechnungen. Zu den Aufgaben des Rechnungshofs gehört unter anderem:

(1) die Erstellung des Jahresberichts, der die Bemerkungen des Rechnungshofs zu den Jahresrechnungen und zu den ihr zugrunde liegenden Vorgängen enthält;

(2) die Abgabe einer auf den Ergebnissen seiner Prüfungstätigkeit basierenden und im Jahresbericht enthaltenen Stellungnahme in Form einer Zuverlässigkeitserklärung über i) die Zuverlässigkeit der Jahresrechnungen und ii) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge;

(3) die Erstellung von Sonderberichten, in denen die Ergebnisse von Prüfungen bestimmter Verwaltungsbereiche veröffentlicht werden.

Der Rechnungshof hat das Recht auf Zugang zu allen Dokumenten, die für seine Prüfungstätigkeit erforderlich sind. Der Rechnungshof prüft alle EEF-Tätigkeitsbereiche bis hin zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit einzelner Finanzvorgänge und Zahlungen. Darüber hinaus prüft er auch die Jahresrechnungen anhand einzelner Posten der Vermögensübersicht und der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Gesamtdarstellung der Jahresabschlüsse. So kann der Rechnungshof sich nicht nur zu den Zahlen, sondern auch zu dem System und den bestehenden Kontrollmöglichkeiten äußern.

5.2      Entlastung

Die letzte Kontrolle erfolgt im Rahmen der Entlastung in Bezug auf die Ausführung der Mittel des EEF für ein bestimmtes Haushaltsjahr. Das Europäische Parlament ist das für die Entlastung für die Ausführung des EEF zuständige Organ. Dies bedeutet, dass es dem Europäischen Parlament obliegt, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnungen und auf der Grundlage einer vom Rat bezüglich der Entlastung ausgesprochenen Empfehlung darüber zu entscheiden, ob der Kommission für die Ausführung der Mittel des EEF im vorangegangenen Haushaltsjahr Entlastung erteilt werden soll. Bei dieser Entscheidung stützt sich das Europäische Parlament auf eine Überprüfung der Jahresrechnungen sowie auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs (der eine offizielle Zuverlässigkeitserklärung enthält) und die Antworten der Kommission und berücksichtigt auch Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen, die an die Kommission gerichtet werden.

Die Entlastung stellt die politische Komponente der externen Kontrolle der finanziellen Ausführung dar und ist die Entscheidung, durch die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates die Kommission aus der Verantwortung für die finanzielle Ausführung für ein bestimmtes Haushaltsjahr entlässt. Das Entlastungsverfahren kann zu folgenden zwei Ergebnissen führen: zur Erteilung oder zum Aufschub der Entlastung. Bei der Erteilung der Entlastung kann das Europäische Parlament Feststellungen hervorheben, die seiner Meinung nach von Bedeutung sind; oftmals empfiehlt das Parlament Maßnahmen, die die Kommission in den entsprechenden Angelegenheiten ergreifen sollte. Die Kommission legt die durchgeführten Maßnahmen in einem Bericht zu den Folgemaßnahmen und einem Aktionsplan dar und übermittelt diese beiden Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat.

TEIL I – EEF-JAHRESRECHNUNGEN: VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL[2]

1.           JAHRESABSCHLÜSSE DES 8., 9. UND 10. EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS           

1.1         8., 9. UND 10. EEF: AGGREGIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS, KAPITALFLUSSRECHNUNG UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

AGGREGIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT DES 8., 9. UND 10. EEF         

|| || || || in Mio. EUR

|| Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011

|| ANLAGEVERMÖGEN || || ||

|| Vorfinanzierungen || 2.1 || 438 || 380

|| || || ||

|| UMLAUFVERMÖGEN || || ||

|| Vorfinanzierungen || 2.2 || 1 334 || 1 175

|| Forderungen || 2.3 || 70 || 111

|| Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 2.5 || 690 || 1 224

||   || || ||

|| AKTIVA INSGESAMT || || 2 532 || 2 891

|| || || ||

|| LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || ||

|| Verbindlichkeiten || 2.6 || (40) || -

|| || || ||

|| KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || ||

|| Verbindlichkeiten || 2.7 || (1 057) || (1 033)

|| || || ||

|| PASSIVA INSGESAMT || || (1 097) || (1 033)

|| || || ||

|| NETTOVERMÖGEN || || 1 435 || 1 858

|| || || ||

|| MITTEL UND RESERVEN || || ||

|| Abgerufenes Kapital || 2.8 || 29 579 || 26 979

|| Sonstige Reserven || 2.9 || 2 252 || 2 252

|| Ergebnisübertrag aus Vorjahren || || (27 374) || (24 674)

|| Wirtschaftliches Jahresergebnis || || (3 023) || (2 700)

|| NETTOVERMÖGEN || || 1 435 || 1 858

AGGREGIERTE ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS DES 8., 9. UND 10. EEF

|| || in Mio. EUR

|| Erläut. || 2012 || 2011

|| || ||

OPERATIVE EINNAHMEN || 3.1 || 124 || 99

|| || ||

OPERATIVE AUSGABEN || || ||

Operative Ausgaben || 3.2 || (3 017) || (2 702)

Verwaltungsausgaben || 3.3 || (107) || (75)

|| || ||

ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT || || (3 001) || (2 679)

|| || ||

Finanzerträge || 3.4 || (22) || (20)

ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || (22) || (21)

|| || ||

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || || (3 023) || (2 700)

AGGREGIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG DES 8., 9. UND 10. EEF      

|| || in Mio. EUR

|| Erläut. || 2012 || 2011

|| || ||

Wirtschaftliches Jahresergebnis || || (3 023) || (2 700)

|| || ||

OPERATIVE TÄTIGKEIT || 4.2 || ||

Reguläre Beiträge der Mitgliedstaaten || || 2 606 || 3 238

Kofinanzierungsbeiträge || || 19 || 7

(Rückbuchung von) Wertminderungsverluste(n) bei Forderungen || || 4 || 6

|| || ||

(Zunahme)/Abnahme langfristiger Vorfinanzierungen || || (58) || (28)

(Zunahme)/Abnahme kurzfristiger Vorfinanzierungen || || (159) || (79)

(Zunahme)/Abnahme kurzfristiger Forderungen[3] || || 31 || 14

Zunahme/(Abnahme) langfristiger Verbindlichkeiten || || 40 || -

Zunahme/(Abnahme) kurzfristiger Verbindlichkeiten[4] || || 6 || (42)

|| || ||

NETTO-CASHFLOW || || (534) || 417

|| || ||

NETTOZUNAHME/(NETTOABNAHME) DER ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE || || (534) || 417

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Jahresbeginn || 2.5 || 1 224 || 808

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Jahresende || 2.5 || 690 || 1 224

AGGREGIERTE TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES 8., 9. UND 10. EEF  

|| || || || || || || in Mio. EUR

|| Fondskapital (a) || Nicht abgerufene Mittel (b) || Abgerufenes Kapital (c)=(a)-(b) || Kumulierte Reserven (d) || Sonstige Reserven (e) || Nettovermögen insgesamt (c)+(d)+(e)

STAND: 31. DEZEMBER 2010 || 45 691 || 21 812 || 23 879 || (24 674) || 2 252 || 1 458

Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (3 100) || 3 100 || - || - || 3 100

 Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (2 700) || - || (2 700)

 STAND: 31. DEZEMBER 2011 || 45 691 || 18 712 || 26 979 || (27 374) || 2 252 || 1 858

 Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (2 600) || 2 600 || - || - || 2 600

Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (3 023) || - || (3 023)

 STAND: 31. DEZEMBER 2012 || 45 691 || 16 112 || 29 579 || (30 396) || 2 252 || 1 435

1.2         8. EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

VERMÖGENSÜBERSICHT DES 8. EEF        

|| || || || in Mio. EUR

|| Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011

|| UMLAUFVERMÖGEN || || ||

|| Vorfinanzierungen || 2.2 || 38 || 70

|| Forderungen || 2.3 || 1 || 4

|| Verbindungskonten || 2.4 || 345 || 387

|| || || ||

|| AKTIVA INSGESAMT || || 384 || 461

|| || || ||

|| KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || ||

|| Verbindlichkeiten || 2.7 || (22) || (29)

|| || || ||

|| PASSIVA INSGESAMT || || (22) || (29)

|| || || ||

|| NETTOVERMÖGEN || || 361 || 432

|| || || ||

|| MITTEL UND RESERVEN || || ||

|| Abgerufenes Kapital || 2.8 || 12 840 || 12 840

|| Sonstige Reserven || 2.9 || (2 354) || (2 276)

|| Ergebnisübertrag aus Vorjahren || || (10 132) || (10 042)

|| Wirtschaftliches Jahresergebnis || || 7 || (90)

|| NETTOVERMÖGEN || || 361 || 432

ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS DES 8. EEF     

|| || in Mio. EUR

|| Erläut. || 2012 || 2011

|| || ||

OPERATIVE EINNAHMEN || 3.1 || 58 || 40

|| || ||

OPERATIVE AUSGABEN || 3.2 || (49) || (128)

|| || ||

|| || ||

ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT || || 9 || (88)

|| || ||

Finanzerträge || 3.4 || (2) || (1)

ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || (2) || (2)

|| || ||

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || || 7 || (90)

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES 8. EEF

|| || || || || || || in Mio. EUR

|| Fondskapital (a) || Nicht abgerufene Mittel (b) || Abgerufenes Kapital (c)=(a)-(b) || Kumulierte Reserven (d) || Sonstige Reserven (e) || Nettovermögen insgesamt (c)+(d)+(e)

STAND: 31. DEZEMBER 2010 || 12 840 || - || 12 840 || (10 042) || (2 237) || 560

Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || - || - || - || - || -

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF || - || - || - || - || (38) || (38)

Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (90) || - || (90)

STAND: 31. DEZEMBER 2011 || 12 840 || - || 12 840 || (10 132) || (2 276) || 432

Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || - || - || - || - || -

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF || - || - || - || - || (78) || (78)

Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || 7 || - || 7

STAND: 31. DEZEMBER 2012 || 12 840 || - || 12 840 || (10 125) || (2 354) || 361

1.3         9. EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

VERMÖGENSÜBERSICHT DES 9. EEF

|| || || || in Mio. EUR

|| Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011

|| ANLAGEVERMÖGEN || || ||

|| Vorfinanzierungen || 2.1 || 119 || 191

|| || || ||

|| UMLAUFVERMÖGEN || || ||

|| Vorfinanzierungen || 2.2 || 447 || 569

|| Forderungen || 2.3 || 58 || 87

|| Verbindungskonten || 2.4 || 1 919 || 2 557

|| Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 2.5 || - || 6

||   || || ||

|| AKTIVA INSGESAMT || || 2 543 || 3 410

|| || || ||

|| KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || ||

|| Verbindlichkeiten || 2.7 || (375) || (315)

|| || || ||

|| PASSIVA INSGESAMT || || (375) || (315)

|| || || ||

|| NETTOVERMÖGEN || || 2 168 || 3 096

|| || || ||

|| MITTEL UND RESERVEN || || ||

|| Abgerufenes Kapital || 2.8 || 11 699 || 11 699

|| Sonstige Reserven || 2.9 || 4 126 || 4 227

|| Ergebnisübertrag aus Vorjahren || || (12 830) || (11 932)

|| Wirtschaftliches Jahresergebnis || || (827) || (898)

|| NETTOVERMÖGEN || || 2 168 || 3 096

ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS DES 9. EEF

|| || in Mio. EUR

|| Erläut. || 2012 || 2011

|| || ||

OPERATIVE EINNAHMEN || 3.1 || 49 || 49

|| || ||

OPERATIVE AUSGABEN || || ||

Operative Ausgaben || 3.2 || (856) || (924)

Verwaltungsausgaben || 3.3 || (1) || (3)

|| || ||

|| || ||

ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT || || (809) || (879)

|| || ||

Finanzerträge || 3.4 || (18) || (19)

ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || (18) || (19)

|| || ||

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || || (827) || (898)

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES 9. EEF

|| || || || || || || in Mio. EUR

|| Fondskapital (a) || Nicht abgerufene Mittel (b) || Abgerufenes Kapital (c)=(a)-(b) || Kumulierte Reserven (d) || Sonstige Reserven (e) || Nettovermögen insgesamt (c)+(d)+(e)

STAND: 31. DEZEMBER 2010 || 11 699 || 660 || 11 039 || (11 932) ||  4 157 || 3 263

Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (660) || 660 || - || - || 660

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF || - || - || - || - || 70 || 70

Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (898) || - || (898)

STAND: 31. DEZEMBER 2011 || 11 699 || - || 11 699 || (12 830) || 4 227 || 3 096

Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || - || - || - || - || -

Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF || - || - || - || - || (100) || (100)

Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (827) || - || (827)

STAND: 31. DEZEMBER 2012 || 11 699 || - || 11 699 || (13 657) || 4 126 || 2 168

1.4         10. EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

VERMÖGENSÜBERSICHT DES 10. EEF

|| || || || in Mio. EUR

|| Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011

|| ANLAGEVERMÖGEN || || ||

|| Vorfinanzierungen || 2.1 || 319 || 189

|| || || ||

|| UMLAUFVERMÖGEN || || ||

|| Vorfinanzierungen || 2.2 || 849 || 536

|| Forderungen || 2.3 || 11 || 20

|| Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 2.5 || 690 || 1 218

||   || || ||

|| AKTIVA INSGESAMT || || 1 869 || 1 963

|| || || ||

|| LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || ||

|| Verbindlichkeiten || 2.6 || (40) || -

|| || || ||

|| KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || ||

|| Verbindlichkeiten || 2.7 || (660) || (689)

|| Verbindungskonten || 2.4 || (2 264) || (2 944)

|| || || ||

|| PASSIVA INSGESAMT || || (2 963) || (3 633)

|| || || ||

|| NETTOVERMÖGEN || || (1 095) || (1 670)

|| || || ||

|| MITTEL UND RESERVEN || || ||

|| Abgerufenes Kapital || 2.8 || 5 040 || 2 440

|| Sonstige Reserven || 2.9 || 479 || 301

|| Ergebnisübertrag aus Vorjahren || || (4 411) || (2 699)

|| Wirtschaftliches Jahresergebnis || || (2 203) || (1 712)

|| NETTOVERMÖGEN || || (1 095) || (1 670)

ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS DES 10. EEF

|| || in Mio. EUR

|| Erläut. || 2012 || 2011

|| || ||

OPERATIVE EINNAHMEN || 3.1 || 18 || 10

|| || ||

OPERATIVE AUSGABEN || || ||

Operative Ausgaben || 3.2 || (2 112) || (1 650)

Verwaltungsausgaben || 3.3 || (106) || (72)

|| || ||

|| || ||

ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT || || (2 201) || (1 712)

|| || ||

Finanzerträge || 3.4 || (2) || 0

ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || (2) || (1)

|| || ||

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || || (2 203) || (1 712)

TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES 10. EEF

|| || || || || || || in Mio. EUR

|| Fondskapital (a) || Nicht abgerufene Mittel (b) || Abgerufenes Kapital (c)=(a)-(b) || Kumulierte Reserven (d) || Sonstige Reserven (e) || Nettovermögen insgesamt (c)+(d)+(e)

STAND: 31. DEZEMBER 2010 || 21 152 || 21 152 || - || (2 699) || 333 || (2 366)

Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (2 440) || 2 440 || - || - || 2 440

Übertragungen aus dem 8. und 9. EEF || - || - || - || - || (32) || (32)

Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (1 712) || - || (1 712)

STAND: 31. DEZEMBER 2011 || 21 152 || 18 712 || 2 440 || (4 411) || 301 || (1 670)

Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (2 600) || 2 600 || - || - || 2 600

Übertragungen aus dem/auf den 8. und 9. EEF || - || - || - || - || 178 || 178

 Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (2 203) || - || (2 203)

STAND: 31. DEZEMBER 2012 || 21 152 || 16 112 || 5 040 || (6 614) || 479 || (1 095)

1.5         ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES 8., 9. UND 10. EEF  

1.         MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE

1.1.     RECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND FINANZREGELUNG

Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der Finanzregelung für den 10. EEF erstellt. Gemäß Artikel 121 dieser Finanzregelung werden die Jahresabschlüsse nach dem Grundsatz der Periodenrechnung erstellt.

Die Jahresabschlüsse wurden nach Rechnungslegungsregeln und -methoden für den EEF erstellt, die den vom IPSASB (International Public Sector Accounting Standards Board) herausgegebenen IPSAS-Normen (International Public Sector Accounting Standards), oder, sofern diese noch nicht vorliegen, den IFRS (International Financial Reporting Standards) des IASB (International Accounting Standards Board) folgen. Die vom Rechnungsführer des Europäischen Entwicklungsfonds festgelegten Rechnungslegungsvorschriften wurden in Bezug auf den Teil der EEF-Mittel angewandt, für dessen finanzielle Verwaltung die Europäische Kommission zuständig ist.

Der Rechnungsführer des Europäischen Entwicklungsfonds übermittelt dem Europäischen Rechnungshof die vorläufigen Jahresrechnungen spätestens am 31. März des Folgejahres zur Prüfung. Der Rechnungshof legt seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Kommission spätestens am 15. Juni vor (Artikel 125). Auf der Grundlage dieser Bemerkungen genehmigt die Kommission die endgültigen Jahresrechnungen spätestens am 31. Juli und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof. Die endgültigen Rechnungen werden zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof zu dem Teil der Mittel des EEF abgibt, der von der Kommission verwaltet wird, spätestens am 15. November im Amtsblatt veröffentlicht.

1.2.     GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen darin, Informationen über Finanzlage, Leistung und Geldflüsse einer Einrichtung zu liefern, die für ein breites Spektrum von Adressaten von Interesse sind. Im Falle des öffentlichen Sektors, unter den der Europäische Entwicklungsfonds fällt, sollen die Jahresabschlüsse für die Entscheidungsfindung relevante Informationen liefern und belegen, dass mit den überlassenen Mitteln verantwortungsvoll umgegangen wird.

Wenn die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln sollen, müssen sie maßgebliche Informationen über die Art und den Umfang der Tätigkeiten einer Einrichtung enthalten, ihre Finanzierungsmodalitäten erläutern und verbindliche Informationen über die Durchführung der einzelnen Vorgänge liefern. Wichtig sind dabei die Klarheit und Verständlichkeit der Darstellungsweise, damit ein Vergleich mit früheren Haushaltsjahren möglich ist. Das vorliegende Dokument wurde in diesem Sinne ausgearbeitet.

Das Rechnungsführungssystem des EEF umfasst eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Die Haushaltsbuchführung zeichnet den Haushaltsvollzug nach. Sie erfolgt nach dem Kassenprinzip. Die Finanzbuchführung ermöglicht die Vorbereitung der Jahresabschlüsse, da sie sämtliche Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres auf der Grundlage der Periodenrechnung ausweist, um die Finanzlage alljährlich in Form einer Vermögensübersicht zum 31. Dezember darzustellen.

Für die Erstellung der Jahresabschlüsse sind gemäß Artikel 120 der Finanzregelung für den 10. EEF die folgenden Rechnungslegungsgrundsätze maßgeblich:

– Kontinuität der Tätigkeiten;

– Vorsicht;

– Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden;

– Vergleichbarkeit der Daten;

– Wesentlichkeit;

– Bruttoprinzip;

– Vorrang von Inhalt gegenüber der Form, der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein;

– Periodenrechnung.

1.3.     GRUNDLAGEN FÜR DIE ERSTELLUNG

1.3.1.  Funktions- und Berichtswährung

Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung des EEF ist.

1.3.2.  Währung und Umrechnungskurse

Auf Fremdwährungen lautende Beträge werden zu dem am Datum der jeweiligen Transaktion geltenden Kurs in Euro umgerechnet. Wechselkursgewinne und Wechselkursverluste aus der Abwicklung von Fremdwährungstransaktionen sowie aus der Umrechnung der auf Fremdwährungen lautenden monetären Forderungen und Verbindlichkeiten zu den Kursen am Jahresende werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis ausgewiesen.

Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Forderungen und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Kurse umgerechnet:          

Währung || 31.12.2012 || 31.12.2011 || Währung || 31.12.2012 || 31.12.2011

XOF || 655.957 || 655.957 || KES || 113.460 || 109.362

XAF || 655.957 || 655.957 || BIF || 2037.95 || 1780.23

NGN || 206.074 || 204.185 || SLL || 5709.56 || 5663.54

PGK || 2.76702 || 2.81057 || TZS || 2077.48 || 2058.31

HTG || 56.2987 || 53.2461 || UGX || 3508.51 || 3181.89

GNF || 9250.40 || 9155.86 || MGA || 2981.70 || 2870.88

MWK || 439.917 || 213.286 || SZL || 11.1727 || 10.4830

1.3.3.  Schätzungen

Nach den IPSAS-Grundsätzen und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Eine große Rolle spielen Schätzungen unter anderem bei Rückstellungen für künftige Aufwendungen, Wertminderungen in Verbindung mit Forderungen sowie bei antizipativen Passiva. Die tatsächlichen Beträge weichen möglicherweise von den Schätzwerten ab. Etwaige Änderungen gegenüber den Schätzungen werden in dem Zeitraum ausgewiesen, in dem sie bekannt werden.

1.4.     VERMÖGENSÜBERSICHT

1.4.1   Vorfinanzierungen

Mit der Vorfinanzierung erhält der Empfänger einen Vorschuss an Zahlungsmitteln. Die Vorfinanzierung kann während eines Zeitraums, der in der Vorfinanzierungsvereinbarung festgelegt ist, in mehreren Einzelbeträgen gezahlt werden. Der Vorfinanzierungsbetrag muss zurückbezahlt oder innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an den EEF verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag verringert sich oder entfällt ganz mit der Anerkennung förderfähiger Kosten und getätigter Rückzahlungen.

Zum Jahresende werden zur Bewertung ausstehender Vorfinanzierungsbeträge die ursprünglich gezahlten Beträge um Folgendes gekürzt: um die zurückgezahlten Beträge, die verrechneten förderfähigen Beträge, die geschätzten förderfähigen und zum Jahresende noch nicht verrechneten Beträge und die Wertminderungen.

Die Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden mit ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der aufgelaufenen Zinserträge wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen.

1.4.2   Forderungen

Forderungen werden in ihrer ursprünglichen Höhe abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von Forderungen erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass nicht der gesamte fällige Betrag entsprechend den ursprünglichen Konditionen eingezogen werden kann. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen Buchwert und einziehbarem Betrag eines Vermögenswertes, entsprechend dem Zeitwert der erwarteten künftigen Cashflows, abgezinst zum Marktzinssatz für vergleichbare Darlehensgeber. Ebenso erfasst wird eine allgemeine Abschreibung für offene Einziehungsanordnungen, für die noch keine gesonderte Abschreibung vorgenommen wurde. Diese allgemeine Abschreibung stützt sich auf die historischen Ausfallquoten. Der Abschreibungsbetrag wird in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis ausgewiesen.

1.4.3   Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzierungsinstrumente und gehören zu den kurzfristigen Vermögenswerten. Sie umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen sowie sonstige kurzfristige und hoch liquide Anlagen mit einer ursprünglichen Fälligkeit von höchstens drei Monaten.

1.4.4   Verbindlichkeiten

Ein erheblicher Teil der Verbindlichkeiten des EEF bezieht sich nicht auf den Erwerb von Lieferungen und Leistungen, sondern es handelt sich um nicht beglichene Zahlungsanträge von Finanzhilfeempfängern oder sonstige Finanzierungen. Sie werden als Verbindlichkeiten in der Höhe der Zahlungsanträge ausgewiesen, nachdem diese eingegangen und von den zuständigen Finanzakteuren als förderfähig anerkannt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt werden sie in der als förderfähig anerkannten Höhe bewertet.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrages erfasst, und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und akzeptiert wurden.

1.4.5   Rückstellungen

Rückstellungen werden erfasst, wenn der EEF infolge vergangener Ereignisse eine bestehende rechtliche oder faktische Verpflichtung gegenüber Dritten hat, wenn es ziemlich wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Erfüllung Mittel abfließen werden und der Betrag zuverlässig geschätzt werden kann. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den geschätzten Ausgaben, die voraussichtlich zur Befriedigung der jeweiligen Verpflichtungen am Berichtsdatum getätigt werden müssen.

1.4.6   Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

Ein entscheidender Faktor bei der Periodenrechnung ist die Sicherstellung, dass die Transaktionen in dem Rechnungsjahr, auf das sie sich beziehen, ausgewiesen werden. Diese Maßnahme wird als „Cut-off″ bezeichnet. So ist insbesondere für förderfähige Ausgaben, die den Empfängern von EEF-Mitteln zwar schon entstanden sind, dem EEF aber noch nicht gemeldet wurden (Rechnungsabgrenzungsposten, antizipative Passiva), eine Bewertung vorzunehmen. Umgekehrt können im laufenden Jahr getätigte Zahlungen sich auf künftige Perioden beziehen (transitorische Aktiva); auch diese müssen ermittelt und in der entsprechenden Periode erfasst werden.

Nach den Rechnungslegungsregeln des EEF werden Transaktionen und Ereignisse in den Jahresabschlüssen für den Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende des Rechnungslegungszeitraums werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung der antizipativen Passiva erfolgt gemäß detaillierten operativen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage wiedergeben.

Auch Einnahmen werden in der Periode, auf welche sie sich beziehen, ausgewiesen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung übermittelt wurde, aber die Leistung vom EEF erbracht wurde, die Lieferungen vorgenommen wurden oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann muss im Jahresabschluss ein antizipativer Aktivposten erfasst werden.

Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung übermittelt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Erträge erst im nächsten Rechungslegungszeitraum erfasst.

1.5.     ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS

1.5.1   Einnahmen

Der Europäische Entwicklungsfonds verfügt nicht über Einnahmen im eigentlichen Sinne. Die regulären Beiträge der Mitgliedstaaten werden als Fondskapital behandelt. Die Einnahmen bestehen aus wiedereingezogenen Ausgaben und Zinserträgen.

Wiedereinziehung von Ausgaben

Wenn Maßnahmen zur Erstattung/Rückzahlung von Beträgen führen, die vorher aus dem EEF an einen Endempfänger oder Drittstaat gezahlt wurden, werden Einziehungsanordnungen und Abzüge von späteren Zahlungen ausgestellt und wie folgt erfasst:

– Wiedereinziehung von Ausgaben: Wird eine Einziehungsanordnung ausgestellt, so wird eine Forderung verbucht und diese als Ertrag in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis des betreffenden Haushaltsjahres gegengebucht.

– Einziehung von Vorfinanzierungsbeträgen: In diesem Fall wird der Betrag in der Vermögensübersicht unter dem Posten Vorfinanzierungen ausgewiesen.

Zinserträge

Zinserträge werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis anhand der Effektivzinsmethode ausgewiesen. Die Zinserträge umfassen erhaltene oder zu erhaltende Zinsen auf Guthaben und Sichteinlagen bei Geschäftsbanken und die Verzugszinsen bei der Einziehung der Forderungen des EEF. Die Zinserträge werden bei ihrer Entstehung verbucht.

1.5.2   Aufwendungen

Aufwendungen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen entstehen, werden mit Erbringung und Annahme der Leistung in Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrags erfasst.

Aufwendungen ohne Leistungsaustausch machen den Großteil der EEF-Ausgaben aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen nach Ermessen sowie Beiträge und Schenkungen.

Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zur betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwand verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift (z. B. die Finanzregelung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung ein Vertrag geschlossen wurde, wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des zulässigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Ausgaben, die geschuldet werden, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

Zinsaufwendungen

Zinsaufwendungen werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis anhand der Effektivzinsmethode ausgewiesen. Sie umfassen gezahlte oder fällige Zinsen und werden bei ihrer Entstehung verbucht.

1.6.     EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN

1.6.1   Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist eine mögliche Forderung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung ist auszuweisen, wenn mit einem wirtschaftlichen Nutzen oder einem sogenannten Dienstleistungspotenzial zu rechnen ist.

Die Eventualforderungen werden zu jedem Abschlussstichtag geschätzt, um sicherzustellen, dass Entwicklungen im Jahresabschluss angemessen widergespiegelt werden. Sobald weitgehend gesichert ist, dass der wirtschaftliche Nutzen oder das Dienstleistungspotenzial zum Tragen kommt und ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann, sind die Forderung selbst sowie die zugehörigen Erträge im Abschluss jener Periode zu erfassen, in der die Änderung eintritt.

Garantien sind mögliche Forderungen infolge vergangener Ereignisse und kommen bei Eintreten des Garantiefalls zum Tragen. Garantien fallen daher in die Kategorie der Eventualforderungen. Eine Garantie erlischt, sobald der Gegenstand der Garantie entfällt. Sie wird zu einer definitiven Forderung, sobald die Bedingungen für den Einzug einer Zahlung vom Garantiegeber erfüllt sind.

1.6.2   Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird, oder eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, jedoch nicht erfasst wird, weil nicht davon auszugehen ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Mittelabfluss, der mit einem wirtschaftlichen Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden ist, eintreten wird, oder weil in extrem seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Eine Eventualverbindlichkeit ist auszuweisen, es sei denn, ein Mittelabfluss, der mit einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden ist, ist unwahrscheinlich.

Eventualverbindlichkeiten werden zu jedem Abschlussstichtag geschätzt, um festzustellen, ob ein Mittelabfluss, der mit einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden ist, wahrscheinlich geworden ist. Wird ein Mittelabfluss, der mit einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden ist, für eine als Eventualverbindlichkeit behandelte Position wahrscheinlich, so ist im Jahresabschluss der Periode, in der die Änderung wahrscheinlich eintreten könnte, eine Rückstellung zu erfassen.

2.         ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

ANLAGEVERMÖGEN

2.1      VORFINANZIERUNGEN

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Vorfinanzierungen || - || 119 || 319 || 438 || 380

INSGESAMT || - || 119 || 319 || 438 || 380

In zahlreichen Verträgen ist vorgesehen, dass vor Beginn der vereinbarten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen Vorschüsse zu zahlen sind. Teilweise sehen die vertraglichen Zahlungsregelungen auch die Leistung von Abschlagszahlungen auf Vorlage von Fortschrittsberichten vor. Die Vorfinanzierung wird üblicherweise in der Währung des Landes oder Gebietes gezahlt, in dem das betreffende Projekt ausgeführt wird.

Der Zeitpunkt der Realisierbarkeit oder der Nutzung der Vorfinanzierungen bestimmt, ob sie als kurz- oder langfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen werden. Die Nutzung wird durch die Vereinbarung definiert, die dem Projekt zugrunde liegt. Alle Rückzahlungen oder jede Nutzung, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtstermin fällig sind, werden als kurzfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen. Da viele EEF-Projekte ihrem Wesen nach langfristig angelegt sind, stehen die zugehörigen Vorfinanzierungen mehr als ein Jahr lang zur Verfügung. Diese Vorfinanzierungsbeträge werden daher beim Anlagevermögen ausgewiesen.

Die Zunahme der langfristigen Vorfinanzierungen um 58 Mio. EUR gegenüber dem 31.12.2011 erklärt sich hauptsächlich durch eine Zunahme der langfristigen Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit RRP[5]-Projekten (97 Mio. EUR), Intra-AKP-Projekten (42 Mio. EUR) und NRP[6]-Finanzhilfen (10 Mio. EUR), der eine Abnahme der Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit Intra-AKP-Projekten (73 Mio. EUR) und Verwaltungsausgaben (29 Mio. EUR) gegenübersteht.

       

UMLAUFVERMÖGEN

2.2      VORFINANZIERUNGEN

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Vorfinanzierungen (brutto) || 70 || 1 207 || 2 316 || 3 593 || 3 415

Abzügl. veranschlagte Abrechnung der Vorfinanzierung || (32) || (760) || (1 468) || (2 259) || (2 240)

INSGESAMT || 38 || 447 || 849 || 1 334 || 1 175

Die Zunahme des Nettobetrags der kurzfristigen Vorfinanzierungen um 159 Mio. EUR ist vor allem auf die Zunahme der Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit den NRP-Finanzhilfen (147 Mio. EUR), RRP-Projekten (68 Mio. EUR) und der Intra-AK-Entschuldung (39 Mio. EUR) zurückzuführen. Diese Zunahme wurde durch geringere Netto-Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit der sektorbezogenen Politik (65 Mio. EUR) und Intra-AKP-Projekten im Sozialsektor (32 Mio. EUR) geschmälert.

2.2.1 Garantien für Vorfinanzierungen

Die Garantien dienen zur Absicherung von Vorfinanzierungen; ihre Freigabe erfolgt, nachdem im Rahmen eines Projekts die Abschlusszahlung erfolgt ist. Bei einer Garantie wird zwischen dem „Nennwert″ und dem „laufenden Wert″ unterschieden. Der Nennwert entspricht dem Wert der Garantie bei ihrer Ausstellung. Beim laufenden Wert werden die geleisteten Vorfinanzierungen und nachfolgende Abrechnungen berücksichtigt.

Am 31. Dezember 2012 belief sich der Nennwert der vom EEF in Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien auf 566 Mio. EUR gegenüber dem laufenden Wert in Höhe von 391 Mio. EUR. Am 31. Dezember 2011 betrugen diese Werte 637 Mio. EUR bzw. 394 Mio. EUR.

2.3      FORDERUNGEN

|| || || || || in Mio. EUR

|| Erläut. || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Forderungen gegenüber Kunden || 2.3.1 || 1 || 6 || 2 || 10 || 13

Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten || 2.3.2 || - || - || 3 || 3 || 9

Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten || 2.3.3 || 0 || 51 || 6 || 57 || 89

INSGESAMT || || 1 || 58 || 11 || 70 || 111

2.3.1 Forderungen gegenüber Kunden

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Forderungen gegenüber Kunden || 5 || 19 || 3 || 26 || 27

- Abschreibung || (3) || (12) || (1) || (16) || (13)

INSGESAMT || 1 || 6 || 2 || 10 || 13

Hierbei handelt es sich um zum 31. Dezember 2012 in der Rechnungsführung erfasste Einziehungsanordnungen, die als festgestellte und noch einzuziehende Forderungen zu verbuchen sind und nicht bei anderen Aktivposten der Vermögensübersicht erfasst sind. Der Abschlusssaldo bei den Einziehungsanordnungen gibt den Wert der im Laufe des Jahres ausgestellten und zum Jahresende noch offenen Einziehungsanordnungen wieder.

Im Einzelnen sind bei den offenen Einziehungsanordnungen im betreffenden Zeitraum folgende Bewegungen zu verzeichnen:

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011

Offene Einziehungsanordnungen zu Jahresbeginn || 6 || 19 || 1 || 25 || 18

Ausgestellte Einziehungsanordnungen || 12 || 64 || 63 || 139 || 130

Abgeschlossene Einziehungsanordnungen || (13) || (64) || (61) || (138) || (123)

Einziehung || (12) || (43) || (43) || (97) || (108)

Verzicht (Art. 73 HO) || - || (1) || - || (1) || (1)

Aufhebung || 0 || (3) || 0 || (4) || (2)

Verrechnung || (2) || (17) || (18) || (36) || (13)

Offene Einziehungsanordnungen zu Jahresende || 5 || 19 || 3 || 26 || 25

2.3.2 Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten

Die Forderung über 3 Mio. EUR gegenüber den Mitgliedstaaten im Rahmen des 10. EEF enthält Kofinanzierungsbeiträge Belgiens, Spaniens und Schwedens.

2.3.3 Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten

Die antizipativen und transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten enthalten hauptsächlich aufgelaufene Zinsen auf Vorfinanzierungsbeträge. Außerdem werden auch aufgelaufene Zinsen auf verspätete Zahlungen von Beiträgen unter dieser Rubrik erfasst.

Der Rückgang bei den antizipativen und den transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten erklärt sich durch den Rückgang der aufgelaufenen Zinsen auf Vorfinanzierungsbeträge (siehe Erläuterung 3.4).

2.4      VERBINDUNGSKONTEN

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Übertragung aus dem/auf den 6. EEF || (2 065) || (214) || - || (2 279) || (2 279)

Übertragung aus dem/auf den 7. EEF || - || 2 279 || - || 2 279 || 2 279

Übertragung aus dem/auf den 8. EEF || - || (3 038) || 628 || (2 410) || (2 453)

Übertragung aus dem/auf den 9. EEF || 3 038 || - || (2 892) || 146 || (491)

Übertragung aus dem/auf den 10. EEF || (628) || 2 892 || - || 2 264 || 2 944

INSGESAMT || 345 || 1 919 || (2 264) || 0 || 0

Aus Effizienzgründen wird das gemeinsame Konto für alle in Ausführung befindlichen EEF dem 10. EEF zugewiesen. Daraus ergeben sich Transaktionen zwischen den einzelnen EEF, die über Verbindungskonten zwischen den EEF-Vermögensübersichten ausgeglichen werden.

Die hauptsächlichen Bewegungen auf den Verbindungskonten 2012 betreffen Zahlungen aus dem 10. EEF zur Ausführung des 8. und 9. EEF.

         

2.5      ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE[7]

|| || || || || in Mio. EUR

|| Erläut. || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Bankguthaben || 2.5.1 || - || - || 687 || 687 || 1 211

Stabex-Sicherheitskonten || 2.5.2 || - || - || 2 || 2 || 5

Kofinanzierungsbankkonten || 2.5.3 || - || - || - || - || 8

Sondermittel für die Demokratische Republik Kongo[8] || - || - || - || 1 || 1 || 1

INSGESAMT || || - || - || 690 || 690 || 1 224

2.5.1 Bankguthaben

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Sonderkonten – Finanzinstitute der Mitgliedstaaten || - || - || 633 || 633 || 1 129

Sichtkonten – Geschäftsbanken || || || 54 || 54 || 80

Lokale Zahlstellen || - || - || 0 || 0 || 2

INSGESAMT || - || - || 687 || 687 || 1 211

Die generelle Verringerung der Bankguthaben erklärt sich hauptsächlich aus der Höhe der vorgenommenen Zahlungen und der gegenüber dem letzten Berichtszeitraum höheren Mittelausführung.

Bei den Bankguthaben lokaler Zahlstellen handelt es sich um Beträge auf in den AKP-Staaten und den ÜLG geführten Bankkonten, die zur Abwicklung von Zahlungen in lokaler Währung im Empfängerstaat genutzt werden. Diese Konten werden in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt. Um die Verwaltung der Zahlungen stärker zu zentralisieren, wurden 2012 drei der vier verbleibenden Konten lokaler Zahlstellen geschlossen.

2.5.2 Stabex-Sicherheitskonten

|| in Mio. EUR

|| Saldo zum 31.12.2012 || Saldo zum 31.12.2011

Côte d’Ivoire || 2 || 2

Malawi || - || 1

Andere Länder || 0 || 2

INSGESAMT || 2 || 5

Stabex ist die Kurzform für das Finanzausgleichssystem der Europäischen Union zur Stabilisierung von Exporterlösen der AKP-Staaten. Erstmals wurde es im Lomé-Abkommen (1975) eingeführt, um die negativen Auswirkungen der Schwankungen von Exporterlösen für Agrarerzeugnisse abzufedern. Der Saldo der Stabex-Sicherheitskonten entspricht dem Gesamtbetrag der verfügbaren Stabex-Mittel, die zu einem späteren Zeitpunkt an die einzelnen AKP-Empfängerstaaten überwiesen werden. Dieser Saldo bezieht sich auf den 10. EEF. Im Jahr 2012 wurden infolge der Abwicklung des Stabex-Instruments acht Stabex-Sicherheitskonten geschlossen.

Zusätzlich zu diesen Mitteln gibt es weitere Stabex-Mittel, die sich bei AKP-Empfängerstaaten befinden. Sobald sich die Kommission und der (AKP-)Empfängerstaat über die Verwendung der Stabex-Mittel geeinigt haben, unterzeichnen beide Parteien ein Transferabkommen. Entsprechend Artikel 211 des Lomé-IV-Abkommens[9] (in der geänderten Fassung) werden die Mittel auf ein im Namen des AKP-Staats eröffnetes zinstragendes Konto mit zweifacher Zeichnungsbefugnis (Europäische Kommission und Empfängerstaat) überwiesen. Die Mittel bleiben auf diesen Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis, bis ein RGV (Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen) einen Transfer für ein bestimmtes Projekt rechtfertigt.

Der Anweisungsbefugte der Kommission hat die Zeichnungsbefugnis für das Konto, damit sichergestellt wird, dass die Mittel planungsgemäß ausgezahlt werden. Da die Mittel auf diesen Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis dem betreffenden AKP-Staat gehören, werden sie nicht als Aktiva in den EEF-Abschlüssen ausgewiesen. Die Überweisungen auf diese Konten werden als Stabex-Zahlungen erfasst.

2012 flossen 49 Mio. EUR von Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis in AKP-Staaten nach Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF an den EEF zurück.[10] Es handelte sich hauptsächlich um Überweisungen von den Salomonen (12 Mio. EUR), Côte d’Ivoire (11 Mio. EUR), Burundi (5 Mio. EUR), St. Vincent und die Grenadinen (3 Mio. EUR), Senegal (3 Mio. EUR), Malawi (3 Mio. EUR), Uganda (3 Mio. EUR) und Burkina Faso (2 Mio. EUR). Diese Einnahmen werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis des 8. EEF unter den operativen Einnahmen (Instrument Stabex) ausgewiesen.

2.5.3 Kofinanzierungsbankkonten

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Kofinanzierungsbankkonten || - || - || - || - || 8

INSGESAMT || - || - || - || - || 8

Die Kofinanzierungsbankkonten wurden geschlossen. Diese Mittel, ausgenommen des Verwaltungsteils, wurden den Mitgliedstaaten auf Anweisung des Anweisungsbefugten zurückgezahlt.   

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

2.6      VERBINDLICHKEITEN

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung || - || - || 40 || 40 || -

INSGESAMT || - || - || 40 || 40 || -

Die Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung Ende 2012 betreffen den 10. EEF.

Die erhaltenen Kofinanzierungsbeiträge werden als Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten ausgewiesen, da sie die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfüllen. Die Beiträge zum EEF müssen zur Erbringung von Leistungen an Dritte verwendet werden. Ansonsten sind die erhaltenen Beiträge (Vermögen) an die Mitgliedstaaten zurückzuzahlen. Die im Zusammenhang mit Kofinanzierungsvereinbarungen noch offenen Verbindlichkeiten entsprechen den erhaltenen Kofinanzierungsbeiträgen abzüglich der tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den betreffenden Projekten. Das Nettovermögen ändert sich dadurch nicht.

Um die Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung besser auszuweisen, wurden die Beträge 2012 in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten aufgeteilt. Die Zunahme der Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung insgesamt wird in Erläuterung 2.7.1.2 erklärt.

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

2.7      VERBINDLICHKEITEN

|| || || || || in Mio. EUR

|| Erläut. || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Kurzfristige Verbindlichkeiten || 2.7.1 || 4 || 67 || 138 || 209 || 399

Antizipative Passiva || 2.7.2 || 19 || 308 || 228 || 555 || 339

Transitorische Fondskapitaleinlagen || 2.7.3 || - || - || 293 || 293 || 295

INSGESAMT || || 22 || 375 || 660 || 1 057 || 1 033

2.7.1 Kurzfristige Verbindlichkeiten

|| || || || || in Mio. EUR

|| Erläut. || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Leistungserbringer und andere || 2.7.1.1 || 4 || 67 || 81 || 152 || 308

Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung || 2.7.1.2 || - || - || 46 || 46 || 81

Sonstige Verbindlichkeiten || 2.7.1.3 || 0 || 0 || 12 || 12 || 10

INSGESAMT || || 4 || 67 || 138 || 209 || 399

Die Verbindlichkeiten beziehen sich auf Ausgabenaufstellungen, welche der EEF im Zusammenhang mit Finanzhilfeaktivitäten erhalten hat. Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in der darin angegebenen Höhe verbucht. Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und Gutschriften, die in Zusammenhang mit der Auftragsvergabe eingehen. Die betreffenden Zahlungsanträge wurden für die Rechnungsabgrenzung zum Jahresende (Cut-Off) berücksichtigt. Entsprechend dieser Rechnungsabgrenzung wurden die geschätzten förderfähigen Beträge in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis erfasst.

2.7.1.1 Leistungserbringer und andere

In diesem Posten sind Beträge, die Leistungserbringern geschuldet werden, sowie Beträge, die an öffentliche Einrichtungen und Drittstaaten zahlbar sind, ausgewiesen.

Der Rückgang von 157 Mio. EUR gegenüber dem letzten Berichtszeitraum erklärt sich vor allem durch einen Rückgang der Verbindlichkeiten gegenüber Drittstaaten um 75 Mio. EUR und gegenüber nicht-öffentlichen Einrichtungen um 37 Mio. EUR.

2.7.1.2 Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung

Um die Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung besser auszuweisen, wurden die Beträge 2012 in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten aufgeteilt. Der Rückgang der Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung ist vor allem auf eine Neuklassifizierung von 40 Mio. EUR zurückzuführen, die nun unter den langfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen sind.

Die langfristigen und kurzfristigen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung insgesamt erhöhten sich um 5 Mio. EUR. Im Jahr 2012 gingen neue Kofinanzierungsbeiträge ein (Deutschland: 2 Mio. EUR, Kanada: 2 Mio. EUR). Der Anstieg der schwedischen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung (8 Mio. EUR) wurde teilweise durch eine Verringerung der Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung Spaniens und des Vereinigten Königreichs (jeweils 2 Mio. EUR) und die Abrechnung der italienischen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung im Rahmen des 9. EEF ausgeglichen.

Die Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung verringerten sich um 8 Mio. EUR durch die Erfassung der im Zusammenhang mit Kofinanzierungsprojekten entstandenen Einnahmen (siehe 3.1.3 und 3.2.2).

2.7.1.3 Sonstige Verbindlichkeiten

Die sonstigen Verbindlichkeiten beziehen sich hauptsächlich auf nicht zugewiesene Einnahmen und Rückzahlungen.

2.7.2 Antizipative Passiva

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Antizipative Passiva || 19 || 308 || 228 || 555 || 339

INSGESAMT || 19 || 308 || 228 || 555 || 339

Zum Jahresende wird für förderfähige Ausgaben, die den Empfängern von EEF-Mitteln zwar schon entstanden sind, aber noch nicht gemeldet wurden, eine Schätzung vorgenommen. Entsprechend diesen Rechnungsabgrenzungen werden die geschätzten förderfähigen Beträge als antizipative Passiva erfasst.

Die veranschlagte Verwendung der Vorfinanzierungsbeträge wird als veranschlagte Abrechnung der Vorfinanzierungen dargestellt (siehe 2.2).

2.7.3 Transitorische Fondskapitaleinlagen

|| || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Vereinigtes Königreich || - || - || 274 || 274 || 289

Irland || - || - || 9 || 9 || 5

Litauen || - || - || - || - || 1

Ungarn || - || - || 10 || 10 || -

INSGESAMT || - || - || 293 || 293 || 295

Dabei handelt es sich um im Voraus von den Mitgliedstaaten eingezahlte Beiträge.

NETTOVERMÖGEN

2.8      ABGERUFENES FONDSKAPITAL

|| || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || INSGESAMT

Fondskapital || 12 840 || 11 699 || 21 152 || 45 691

Nicht abgerufenes Fondskapital || - || - || (18 712) || (18 712)

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2011 || 12 840 || 11 699 || 2 440 || 26 979

|| || || ||

Fondskapital || 12 840 || 11 699 || 21 152 || 45 691

Nicht abgerufenes Fondskapital || - || - || (16 112) || (16 112)

Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2012 || 12 840 || 11 699 || 5 040 || 29 579

Das Fondskapital ist der Gesamtbetrag der Beiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den jeweiligen Internen Abkommen zu den EEF zu leisten sind.

Die nicht abgerufenen Mittel entsprechen dem bei den Mitgliedstaaten noch nicht abgerufenen Betrag der ursprünglichen Mittelausstattung.

Das abgerufene Kapital entspricht dem Teilbetrag der ursprünglichen Mittelausstattung, der bei den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren in Artikel 16 der Finanzregelung für den 10. EEF zur Überweisung auf die Zentralbankkonten abgerufen wurde.

Das Kapital des 8. und des 9. EEF wurde vollständig abgerufen und ist eingegangen.

Abgerufenes und nicht abgerufenes Fondskapital nach Mitgliedstaaten

|| || || || in Mio. EUR

Beiträge || % || Nicht abgerufene Beiträge 10. EEF 31.12.2011 || abgerufene Beiträge 2012 || Nicht abgerufene Beiträge 10. EEF 31.12.2012

Österreich || 2,41 || (451) || 63 || (388)

Belgien || 3,53 || (661) || 92 || (569)

Dänemark || 2,00 || (374) || 52 || (322)

Finnland || 1,47 || (275) || 38 || (237)

Frankreich || 19,55 || (3 658) || 508 || (3 150)

Deutschland || 20,50 || (3 836) || 533 || (3 303)

Griechenland || 1,47 || (275) || 38 || (237)

Irland || 0,91 || (170) || 24 || (147)

Italien || 12,86 || (2 406) || 334 || (2 072)

Luxemburg || 0,27 || (51) || 7 || (44)

Niederlande || 4,85 || (908) || 126 || (781)

Portugal || 1,15 || (215) || 30 || (185)

Spanien || 7,85 || (1 469) || 204 || (1 265)

Schweden || 2,74 || (513) || 71 || (441)

Vereinigtes Königreich || 14,82 || (2 773) || 385 || (2 388)

Zypern || 0,09 || (17) || 2 || (15)

Tschechische Republik || 0,51 || (95) || 13 || (82)

Estland || 0,05 || (9) || 1 || (8)

Ungarn || 0,55 || (103) || 14 || (89)

Litauen || 0,12 || (22) || 3 || (19)

Lettland || 0,07 || (13) || 2 || (11)

Malta || 0,03 || (6) || 1 || (5)

Polen || 1,3 || (243) || 34 || (209)

Slowenien || 0,18 || (34) || 5 || (29)

Slowakei || 0,21 || (39) || 5 || (34)

Bulgarien || 0,14 || (26) || 4 || (23)

Rumänien || 0,37 || (69) || 10 || (60)

INSGESAMT || 100,00 || (18 712) || 2 600 || (16 112)

Im Jahr 2012 wurden Beiträge zum 10. EEF abgerufen. Die erste Tranche der Beiträge der Mitgliedstaaten für 2013 wurde im November 2012 abgerufen.

2.9      SONSTIGE RESERVEN

in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || INSGESAMT

Saldo zum 31.12.2010 || (2 237) || 4 157 || 333 || 2 252

Transfer freigegebener Mittel aus dem 8. und 9. EEF auf den 10. EEF || (38) || (80) || 118 || 0

Transfer aus dem 10. EEF auf den 9. EEF für die Zuweisung von Mitteln zur Verwendung in Südsudan gemäß dem Beschluss 2010/406/EU des Rates ||            -   || 150 || (150) || 0

Saldo zum 31.12.2011 || (2 276) || 4 227 || 301 || 2 252

Transfer freigegebener Mittel aus dem 8. und 9. EEF auf den 10. EEF || (78) || (300) || 378 || 0

Transfer aus dem 10. EEF auf den 9. EEF für die Zuweisung von Mitteln zur Verwendung in Südsudan gemäß dem Beschluss 2011/315/EU des Rates ||             -   || 200 || (200) || 0

Saldo zum 31.12.2012 || (2 354) || 4 126 || 479 || 2 252

Der Saldo zum 31.12.2012 umfasst Folgendes: || || || ||

- Zur Verwendung in Südsudan zugewiesene Mittel || -         || 350 || -                    || 350

Seit dem Inkrafttreten des 10. EEF 2008 werden alle freigegebenen Mittel vorangegangener EEF auf die Reserve des 10. EEF übertragen. Diese Reserve darf nur unter den Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF gebunden werden.

2012 wurden 78 Mio. EUR bzw. 300 Mio. EUR freigegebener Mittel aus dem 8. bzw. dem 9. EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF übertragen und 200 Mio. EUR wurden für die Zuweisung von Mitteln zur Verwendung in Südsudan aus der leistungsgebundenen Reserve des 10. EEF auf den 9. EEF übertragen.[11]

3.         ERLÄUTERUNGEN ZUR ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS

3.1      OPERATIVE EINNAHMEN

in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011

Wiedereinziehung von Ausgaben || 2 || 14 || 2 || 17 || 16

Wiedereinziehung von Stabex-Mitteln ||           49 || - || - || 49 || 26

Wechselkursgewinne || 7 || 35 || 8 || 51 || 54

Operative Einnahmen – Kofinanzierung || - || - || 8 || 8 || 2

INSGESAMT || 58 || 49 || 18 || 124 || 99

3.1.1 Wiedereinziehung von Ausgaben

Dieser Posten umfasst die im Anschluss an Kontrollen, Prüfungen und Analysen der Förderfähigkeit zwecks Rückforderung bereits ausgezahlter EEF-Mittel angeordneten Einziehungen und die Abzüge von bereits verbuchten Folgezahlungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Einziehungen von Vorschussfinanzierungen nicht als Einnahmen ausgewiesen werden, sondern unter dem Posten Vorfinanzierungen der Vermögensübersicht erscheinen.

Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

2012 wurden Einziehungsanordnungen in Höhe von 27 Mio. EUR zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ausgestellt (2011: 12 Mio. EUR). Davon betrafen 11 Mio. EUR die Wiedereinziehung von Ausgaben; sie wurden daher als operative Einnahmen ausgewiesen. Bei 16 Mio. EUR handelte es sich um wiedereingezogene Vorschussfinanzierungen, die in der Vermögensübersicht unter dem Posten Vorfinanzierungen erscheinen.

Die eingezogenen zu Unrecht gezahlten Beträge lassen sich wie folgt unterteilen:

in Mio. EUR

|| Einnahmen || Vor-finanzierungen || GESAMT-BETRAG 2012 || Einnahmen || Vor-finanzierungen || GESAMT-BETRAG 2011

Fehler || 1 || 1 || 2 || 2 || 1 || 3

Unregelmäßigkeiten || 9 || 15 || 25 || 6 || 3 || 8

von OLAF gemeldet || 1 || - || 1 || 1 || - || 1

INSGESAMT || 11 || 16 || 27 || 8 || 4 || 12

3.1.2 Wiedereinziehung von Stabex-Mitteln

2012 flossen 49 Mio. EUR von Konten mit zweifacher Zeichnungsbefugnis in AKP-Staaten nach Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF an den EEF zurück.[12] Es handelte sich hauptsächlich um Überweisungen von den Salomonen (12 Mio. EUR), Côte d’Ivoire (11 Mio. EUR), Burundi (5 Mio. EUR), St. Vincent und die Grenadinen (3 Mio. EUR), Senegal (3 Mio. EUR), Malawi (3 Mio. EUR), Uganda (3 Mio. EUR) und Burkina Faso (2 Mio. EUR). Diese Einnahmen werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis des 8. EEF unter den operativen Einnahmen (Instrument Stabex) ausgewiesen.

3.1.3 Operative Einnahmen – Kofinanzierung

Die operativen Einnahmen im Rahmen der Kofinanzierung entsprechen den verwendeten Beiträgen (siehe 3.2.2). Da diese Beiträge die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfüllen, werden die Beiträge in Abhängigkeit von der Umsetzung der betreffenden Kofinanzierungsprojekte erfasst.

3.2      OPERATIVE AUSGABEN

in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011

Operative Ausgaben – Hilfsinstrumente || 41 || 812 || 2 085 || 2 938 || 2 633

Operative Ausgaben – Kofinanzierung ||  -     ||  -     || 8 || 8 || 2

Wechselkursverluste || 8 || 39 || 20 || 66 || 61

Abschreibung von Forderungen || 0 || 6 || - || 6 || 7

INSGESAMT || 49 || 856 || 2 112    || 3 017 || 2 702

2012 verbesserte die Kommission ihre Methode für die Schätzung von antizipativen Aktiva. Ohne diese Verbesserung hätten sich die operativen Ausgaben auf 2 849 Mio. EUR, und nicht auf 3 017 Mio. EUR belaufen. Die Auswirkungen auf das Nettovermögen (Verringerung um 168 Mio. EUR) wäre in erster Linie aufgrund einer Zunahme bei den antizipativen Passiva unverändert geblieben (siehe 2.7.2).

3.2.1 Operative Ausgaben – Hilfsinstrumente

|| || || || in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || INSGESAMT 2012 || INSGESAMT 2011

Programmierbare Hilfe || 17 || 93 || 1 366 || 1 476 || 1 251

Gesamtwirtschaftliche Unterstützung || - || 8 || - || 8 || 51

Sektorbezogene Politik || 0 || 322 || 3 || 326 || 371

Zinsverbilligungen || 5 || - || - || 5 || 0

Intra-AKP-Projekte || - || 311 || 409 || 720 || 650

Soforthilfe || - || 60 || 274 || 333 || 212

Flüchtlingshilfe || 6 || - || - || 6 || 0

Risikokapital || 1 || - || - || 1 || 19

Stabex || 4 || - || - || 4 || 12

Sysmin || 0 || - || - || 0 || (8)

Sonstige Hilfsprogramme im Zusammenhang mit früheren EEF || - || 10 || - || 10 || 24

Institutionelle Unterstützung || - || (1) || 33 || 32 || 8

Ausgleich Exporterlösschwankungen || 7 || 10 || - || 18 || 42

Insgesamt || 41 || 812 || 2 085 || 2 938 || 2 633

Die operativen Ausgaben des EEF beziehen sich auf die verschiedenen Hilfsinstrumente und unterscheiden sich in der Art der Auszahlung und Verwaltung.

3.2.2 Operative Ausgaben – Kofinanzierung

Hierbei handelt es sich um die im Rahmen von Kofinanzierungsprojekten 2012 angefallenen Ausgaben. Da die erhaltenen Kofinanzierungsbeiträge die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfüllen, wurde ein entsprechender Betrag unter den operativen Einnahmen ausgewiesen (siehe 3.1.3).

3.2.3 Abschreibung von Forderungen

Diese Rubrik umfasst hauptsächlich Vorfinanzierungskorrekturen und Abschreibungen/Verluste in Verbindung mit Schuldnern.

3.3      VERWALTUNGSAUSGABEN

in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011

Verwaltungsausgaben || - || 1 || 106 || 107 || 75

INSGESAMT || - || 1 || 106 || 107 || 75

Diese Rubrik umfasst Unterstützungsausgaben, d. h. mit der Programmierung und Ausführung der EEF verbundene Verwaltungskosten. Sie enthalten die Ausgaben für die Vorbereitung, Nachverfolgung, Überwachung und Evaluierung von Projekten sowie Ausgaben für Computernetzwerke, technische Hilfe usw.

3.4      FINANZERTRÄGE

in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011

Zinserträge – Europäische Banken || - || 6 || 4 || 9 || 1

Zinserträge aus Vorfinanzierungen || (2) || (24) || (6) || (32) || (21)

INSGESAMT || (2) || (18) || (2) || (22) || (20)

Die Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 der Finanzregelung für den 10. EEF erfasst. Die Rückbuchung des Betrags der aufgelaufenen Zinsen auf Vorfinanzierungsbeträge für 2011 führte zu negativen Zinseinnahmen für 2012.

4.         ERLÄUTERUNGEN ZUR KAPITALFLUSSRECHNUNG

4.1      ZWECK UND ERSTELLUNG DER KAPITALFLUSSRECHNUNG

Die Cashflow-Daten bilden die Grundlage, um die Fähigkeit des EEF zur Generierung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie ihren entsprechenden Cashflow-Bedarf bewerten zu können.

Die Kapitalflussrechnung wird mit Hilfe der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass der Nettoüberschuss oder Nettoverlust aus dem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen und möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger operativer Zahlungen (Eingänge und Ausgänge) angepasst wird.

Cashflows aus Fremdwährungstransaktionen werden in der Berichtswährung des EEF, dem Euro, dargestellt, wobei der Fremdwährungsbetrag zu dem am Datum des Zahlungsflusses geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet wird.

4.2      OPERATIVE TÄTIGKEIT

Die Kapitalflussrechnung des EEF enthält nur Geldflüsse aus operativer Tätigkeit, da Investitions- oder Finanzierungsaktivitäten nicht zur EEF-Tätigkeit gehören. Zweck dieser Tätigkeit ist die Erreichung der politisch vorgegebenen Ziele.

5.         EVENTUALFORDERUNGEN UND -VERBINDLICHKEITEN UND WEITERE ANGABEN

5.1      EVENTUALFORDERUNGEN

in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Erfüllungsgarantien || 13 || 171 || 120 || 304 || 325

Einbehaltungsgarantien || 6 || 107 || 74 || 188 || 197

Eventualforderungen in Verbindung mit Rechtssachen || - || - || - || - || 1

INSGESAMT || 19 || 279 || 194 || 492 || 523

5.1.1 Erfüllungsgarantien

Erfüllungsgarantien werden bisweilen verlangt, um sicherzustellen, dass die Empfänger von Finanzhilfen des EEF ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem EEF erfüllen.

Der Rückgang um 21 Mio. EUR bei den Erfüllungsgarantien entspricht der Differenz zwischen freigegebenen Garantien und neu erhaltenen Garantien. Die Garantien wurden größtenteils im Rahmen des 9. EEF freigegeben, und die neuen Garantien wurden ebenfalls größtenteils im Rahmen des 9. EEF erhalten.

5.1.2 Einbehaltungsgarantien

Einbehaltungsgarantien betreffen nur Bauaufträge. Normalerweise werden 10 % der Zwischenzahlungen an die Empfänger zurückbehalten, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen erfüllt. Diese zurückbehaltenen Beträge werden als Verbindlichkeiten dargestellt. Vorbehaltlich der Genehmigung durch den öffentlichen Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine Einbehaltungsgarantie vorlegen, die die zurückbehaltenen Beträge ersetzt. Diese erhaltenen Garantien werden als Eventualforderungen ausgewiesen.

Der Rückgang um 9 Mio. EUR bei den Einbehaltungsgarantien entspricht der Differenz zwischen freigegebenen Garantien und neu erhaltenen Garantien. Die Garantien wurden größtenteils im Rahmen des 9. EEF freigegeben, und die neuen Garantien wurden ebenfalls größtenteils im Rahmen des 9. EEF erhalten.

5.2      WEITERE ANGABEN

5.2.1 Noch abzuwickelnde Mittelbindungen (ausstehende Zahlungen)

in Mio. EUR

|| 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011

Noch abzuwickelnde Mittelbindungen (ausstehende Zahlungen) || 103 || 938 || 4 601 || 5 642 || 5 594

Zugehörige Beträge in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis || (22) || (382) || (310) || (714) || (646)

INSGESAMT || 81 || 557 || 4 291 || 4 928 || 4 948

Noch abzuwickelnde Mittelbindungen sind offene Mittelbindungen, für die die Zahlungen und/oder Freigaben noch nicht erfolgt sind. Dies ist bei mehrjährigen Programmen häufig der Fall. Am 31. Dezember 2012 betrugen die noch abzuwickelnden Mittelbindungen 5 642 Mio. EUR. Der als künftige Verpflichtung ausgewiesene Betrag entspricht den noch abzuwickelnden Mittelbindungen abzüglich der in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis 2012 als Ausgaben erfassten zugehörigen Beträge, woraus sich insgesamt ein Betrag von 4 928 Mio. EUR ergibt.

6.         FINANZRISIKOMANAGEMENT

Die folgenden Informationen zum Finanzrisikomanagement des Europäischen Entwicklungsfonds beziehen sich auf die Finanzoperationen, die von der Europäischen Kommission im Namen des Europäischen Entwicklungsfonds durchgeführt werden, um seine Mittel auszuführen.

6.1      RISIKOMANAGEMENTPOLITIK UND KURSSICHERUNGSMASSNAHMEN

Die Vorschriften und Grundsätze für die Finanzoperationen des EEF sind in der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates über die Finanzregelung für den 10. EEF und im Internen Abkommen festgelegt.

Aufgrund der vorstehenden Verordnung gelten die folgenden Grundsätze:

– Die EEF-Beiträge werden von den Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto eingezahlt, das bei der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder bei dem von ihm bezeichneten Finanzinstitut unterhalten wird. Die Beitragsmittel bleiben solange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der EEF-Zahlungen benötigt werden.

– Die EEF-Beiträge werden von den Mitgliedstaaten in Euro geleistet, während die EEF-Zahlungen auf Euro und andere Währungen lauten, einschließlich weniger bekannter.

– Im Namen des EEF von der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

Zusätzlich zu den Sonderkonten wurden von der Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates im Namen des EEF weitere Bankkonten bei Zentralbanken und Geschäftsbanken eingerichtet, und zwar zur Vornahme von Zahlungen und zum Empfang von Beträgen, die keine Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt darstellen (siehe 6.4 ).

Alle Geschäftsbanken, bei denen die Kommission andere Bankkonten als die oben angeführten „Sonderkonten″ für den EEF unterhält, werden im Zuge von Ausschreibungen ausgewählt.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen Informationssystemen. Es gelten besondere Verfahren zur Gewährleistung der Systemsicherheit und zur Sicherstellung der Aufgabentrennung nach Maßgabe der Finanzregelung, der Kommissionsnormen für die interne Kontrolle und der Prüfungsgrundsätze.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung wird durch schriftlich niedergelegte Leitlinien und Verfahren geregelt, die darauf abzielen, die operativen und finanziellen Risiken zu begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau zu gewährleisten. Dabei werden verschiedene Tätigkeitsbereiche erfasst. Die Einhaltung der Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig kontrolliert.

6.2      MARKTRISIKO

6.2.1   Wechselkursrisiko

Alle Beträge werden in Euro gehalten, und andere Währungen werden nur zur Ausführung von Zahlungen gekauft. Daher sind die Finanzoperationen des EEF keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt.

6.2.2   Zinsrisiko

Das Leihen von Geld ist für den EEF nicht vorgesehen, daher ist er auch keinem Zinsrisiko ausgesetzt.

Er erwirtschaftet jedoch Zinsen auf Guthaben bei verschiedenen Banken. Die Kommission hat daher für den EEF Maßnahmen eingeführt, die sicherstellen, dass regelmäßig anfallende Zinsen sowohl die Marktzinssätze als auch ihre möglichen Schwankungen widerspiegeln.

Durchschnittsbestände auf Geschäftsbankkonten werden täglich verzinst. Die Verzinsung auf diesen Konten basiert auf variablen Marktzinssätzen, auf die ein (positiver oder negativer) vertraglicher Spielraum angewandt wird. Bei den meisten Konten ist die Zinsberechnung an den EONIA (Euro Over Night Index Average) gebunden; sie wird angepasst, um die Schwankungen dieses Satzes widerzuspiegeln. Im Falle einiger anderer Konten erfolgt die Zinsberechnung nach dem marginalen Zinssatz der EZB für ihre Refinanzierungsgeschäfte. Daher wird kein Risiko eingegangen, dass die EEF-Guthaben geringer verzinst werden als zu den marktüblichen Sätzen.

6.3      KREDITRISIKO (GEGENPARTEIRISIKO)

Die meisten Kassenmittel des EEF werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates auf den von den Mitgliedstaaten für die Entrichtung ihrer Beiträge eingerichteten „Sonderkonten″ gehalten. Diese Konten befinden sich zum Großteil bei den Finanzministerien oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, da diese Institutionen das geringste Gegenparteirisiko für den EEF bedeuten (das Risiko liegt bei den Mitgliedstaaten).

Die Überweisung von Mitteln auf die Konten des EEF, die bei Geschäftsbanken für die Deckung von Zahlungen gehalten werden, erfolgt jeweils dann, wenn dies erforderlich ist, und wird automatisch über das Kassenmittelverwaltungssystem der Kommission abgewickelt. Die Mindestbestände auf den einzelnen Konten richten sich nach den täglichen Durchschnittszahlungen, welche von dem betreffenden Konto aus erfolgen. Daher sind die Durchschnittsbestände auf diesen Konten konstant niedrig, was das Kreditrisiko für den EEF begrenzt.

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Gegenparteirisiko, dem der EEF ausgesetzt ist, weiter zu verringern.

Sämtliche Geschäftsbanken werden durch Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder gleichwertig (S&P A-1 oder Fitch F1) erforderlich. Unter bestimmten und gerechtfertigten Umständen kann eine niedrigere Stufe genügen.

6.4      LIQUIDITÄTSRISIKO

Nach den auf den EEF angewendeten Haushaltsprinzipien muss gewährleistet sein, dass die für den Haushaltszeitraum vorhandenen Zahlungsmittel stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen durchzuführen. So entspricht die Gesamthöhe der Beiträge der Mitgliedstaaten dem Gesamtbetrag der im jeweiligen Haushaltszeitraum vorgesehenen Mittel für Zahlungen.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten an den EEF werden in drei Tranchen pro Jahr überwiesen, während die Zahlungen bis zu einem gewissen Grad saisonabhängig sind.

Um sicherzustellen, dass die Kassenmittel für die Durchführung der Zahlungen in jedem Monat ausreichen, werden regelmäßig Informationen über den Kassenbestand zwischen der Kassenmittelverwaltung der Kommission und den jeweiligen auszahlenden Abteilungen ausgetauscht. Damit wird verhindert, dass die durchgeführten Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum die vorhandenen Kassenmittel übersteigen.

Zusätzlich gewährleisten automatisierte Zahlungsmittelmanagement-Tools bei der täglichen Kassenführung des EEF, dass auf jedem seiner Bankkonten täglich genügend Liquidität vorhanden ist.

7.         ANGABEN ZU VERBUNDENEN PARTEIEN

Es sind keine unter dieser Rubrik getrennt anzugebenden Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien aufgetreten.

8.         EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Jahresabschlüsse hatte der Rechnungsführer des EEF weder Kenntnis von weiteren wichtigen Aspekten noch waren ihm Punkte berichtet worden, für welche besondere Angaben in diesem Abschnitt gemacht werden müssten. Die Jahresrechnungen und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Daten erstellt und diese sind in den vorstehenden Angaben berücksichtigt.

9.         ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS

Das wirtschaftliche Jahresergebnis wird nach den Grundsätzen der periodengerechten Buchführung berechnet. Das Haushaltsergebnis beruht hingegen auf der Buchführung nach dem Kassenprinzip. Da beide Berechnungen auf denselben Vorgängen basieren, ist der Abgleich der beiden Ergebnisse eine nützliche Kontrolle. In der nachstehenden Tabelle wird dieser Abgleich veranschaulicht, wobei die für den Abgleich wichtigen Beträge – untergliedert nach Einnahmen- und Ausgabenposten – dargestellt werden.       

|| || in Mio. EUR

|| 2012 || 2011

|| ||

WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || (3 023) || (2 700)

|| ||

EINNAHMEN || ||

 Forderungen ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis || (47) || (52)

Im laufenden Haushaltsjahr festgestellte Forderungen, deren Einziehung jedoch noch aussteht || (8) || (3)

In früheren Haushaltsjahren festgestellte Forderungen, die im betreffenden Haushaltsjahr eingezogen wurden || 14 || 10

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen || 62 || 46

Antizipative Aktiva (netto) || (40) || (13)

|| ||

AUSGABEN || ||

Im laufenden Haushaltsjahr noch nicht bezahlte Ausgaben || 38 || 98

Im laufenden Haushaltsjahr bezahlte Ausgaben aus Vorjahren || (101) || (249)

Aufgehobene Zahlungen || 7 || 17

Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen || (316) || (346)

Antizipative Passiva (netto) || 204 || 317

|| ||

JAHRES-HAUSHALTSERGEBNIS || (3 209) || (2 874)

9.1 Ausgleichsposten – Einnahmen

Die Einnahmen eines Haushaltsjahres umfassen die Beträge, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Forderungen eingezogen werden, sowie die vereinnahmten Beträge aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Forderungen.

Die Forderungen ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis ausgewiesen, doch können sie aus haushaltstechnischer Sicht nicht als Einnahmen angesehen werden, da die eingegangenen Mittel auf Reserven übertragen werden und nicht ohne Ratsbeschluss wieder gebunden werden können.

Die im laufenden Haushaltsjahr festgestellten Forderungen, deren Einziehung jedoch noch aussteht, müssen im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Haushaltsjahren festgestellten Forderungen, die im betreffenden Haushaltsjahr eingezogen wurden, müssen im Rahmen des Abgleichs hingegen zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Unter der Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen versteht man die Verrechnung der eingezogenen Vorfinanzierungsbeträge. Dabei handelt es sich um einen Zahlungseingang ohne Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis.

Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva für das betreffende Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen antizipativen Aktiva, wird berücksichtigt.

9.2 Ausgleichsposten – Ausgaben

Die noch nicht bezahlten Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres müssen im Rahmen des Abgleichs hinzugerechnet werden, da sie Teil des wirtschaftlichen Ergebnisses, jedoch nicht Teil der Haushaltsausgaben sind. Hingegen müssen die im laufenden Haushaltsjahr bezahlten Ausgaben aus Vorjahren im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie unter die Haushaltsausgaben des laufenden Jahres fallen, sich jedoch entweder nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis auswirken oder im Falle von Korrekturen die Ausgaben senken.

Die Zahlungseingänge für aufgehobene Zahlungen haben keine Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis, jedoch sehr wohl auf das Haushaltergebnis.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen setzt sich zusammen aus den neuen Vorfinanzierungen, die im betreffenden Haushaltsjahr geleistet (und als Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres erfasst) wurden, und der Verrechnung von Vorfinanzierungen, die im betreffenden Haushaltsjahr oder in früheren Haushaltsjahren im Rahmen der Anerkennung förderfähiger Ausgaben geleistet wurden. Bei Letzteren handelt es sich nach dem Grundsatz der periodengerechten Buchführung um Ausgaben der Rechnungsperiode; im Sinne der Haushaltsbuchführung sind sie allerdings nicht zu berücksichtigen, da die Zahlung der ursprünglichen Vorfinanzierung bereits zum Zeitpunkt der Zahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde.

Die antizipativen Passiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h. es handelt sich um von Empfängern von EEF-Mitteln verauslagte förderfähige Ausgaben, die dem EEF noch nicht gemeldet wurden. Lediglich die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva für das betreffende Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen antizipativen Passiva, wird berücksichtigt.    

2.           ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG

EINLEITUNG

Frühere EEF

· Der Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen sieht vor, dass ein Teil der nicht zugewiesenen Mittel aus den früheren EEF für Programme im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Cotonou zu verwenden ist, die im Rahmen einer Übergangsregelung vorzeitig angewendet werden dürfen.

· Der Beschluss Nr. 410/2001 der Kommission vom 16. März 2001 über die Mittelzuweisungen für die nationalen Richtprogramme im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sieht vor, dass die nicht zugewiesenen Mittel aus den früheren EEF bis zum Inkrafttreten des Finanzprotokolls für den 9. EEF gemäß den Regeln und Verfahren der jeweiligen EEF in einem Umfang von höchstens 1,2 Mrd. EUR für die Programmdurchführung verwendet werden.

· In ihrem Beschluss Nr. 1033/2001 vom 15. Juni 2001 legte die Kommission die Mittelausstattung für die Regionalprogramme und die Intra-AKP-Zusammenarbeit im Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fest.

· Mit dem Beschluss Nr. 1252/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 wurde der Finanzrahmen für die Intra-AKP-Zusammenarbeit unter Rückgriff auf die allgemeinen Reserven des 6. und 7. EEF um 60 Mio. EUR aufgestockt und außerdem vorgesehen, dass diese zusätzlichen Mittel bis zum Inkrafttreten des Finanzprotokolls für den 9. EEF gemäß den Regeln und Verfahren der ursprünglichen EEF zu verwenden sind.

· Mit dem Beschluss Nr. 3/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 23. Dezember 2002 schließlich wurde ein Betrag von 25 Mio. EUR aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF (allgemeine Reserve) für die regionale Zusammenarbeit im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bereitgestellt.

· Da der 6. EEF im Jahre 2006 und der 7. EEF im Jahre 2008 abgeschlossen wurden, enthalten die Jahresrechnungen keine Tabellen über ihre Ausführung. Die Ausführung der übertragenen Salden ist jedoch im 9. EEF ausgewiesen.

· Aus Gründen der Transparenz sind in den nachstehenden Tabellen des Jahresabschlusses 2012 wie in den vergangenen Jahren die Mittel des 8. EEF, die auf der Grundlage des Abkommens von Lomé programmiert wurden, und diejenigen, die auf der Grundlage des Abkommens von Cotonou programmiert wurden, getrennt aufgeführt. Was den gemäß dem Abkommen von Cotonou verwendeten Teil angeht, so basieren Kontenführung und -darstellung in Bezug auf die einzelnen Länder auf Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen. Danach ist für die AKP-Staaten ein Finanzrahmen A (gesamtwirtschaftliche Unterstützung sowie Unterstützung von Programmen und Projekten) und ein Finanzrahmen B (unvorhergesehener Bedarf wie Soforthilfe, Entschuldungsinitiativen und Unterstützung zur Begrenzung der negativen Auswirkungen der Schwankungen von Ausfuhrerlösen) vorgesehen.[13] Für die einzelnen Regionen basiert die Darstellung auf der regionalen Programmierung nach Kapitel 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (regionale Richtprogramme und Intra-AKP-Zusammenarbeit).

· Gemäß Nummer 4 des Anhangs Ib (mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013) zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen wurden die Restmittel aus den früheren EEF sowie die Mittel, für die die Bindung im Rahmen dieser Fonds zwischen dem 31.12.2007 und dem Inkrafttreten des 10. EEF aufgehoben wurde, auf den 9. EEF übertragen, um die Arbeitsfähigkeit der EU-Verwaltung sicherzustellen und die laufenden Kosten für die Projekte bis zum Inkrafttreten des 10. EEF zu decken.

· Mit dem Beschluss 2010/406/EU des Rates wurde festgelegt, zugunsten Sudans einen Betrag von 150 Mio. EUR aus freigegebenen Beträgen aus Projekten des 9. und früherer EEF zur Verwendung für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen einzusetzen. Dieser Betrag wurde 2011 zugewiesen.

· Mit dem Beschluss 2011/315/EU des Rates wurde festgelegt, zugunsten Südsudans einen Betrag von 200 Mio. EUR aus freigegebenen Beträgen aus Projekten des 9. und früherer EEF für die Umsetzung des „Dreijahresentwicklungsplans 2011-2013 für Südsudan″ einzusetzen. Dieser Betrag wurde 2012 zugewiesen.

10. EEF

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten, trat am 1. April 2003 in Kraft. Das Abkommen von Cotonou wurde durch das von denselben Staaten am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen geändert.

Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Gemeinschaft trat am 2. Dezember 2001 in Kraft. Dieser Beschluss wurde am 19. März 2007 geändert (Beschluss 2007/249/EG).

Das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 vorgesehenen Gemeinschaftshilfe, das gemäß dem geänderten Abkommen von Cotonou von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft am 17. Juli 2006 angenommen wurde, trat am 1. Juli 2008 in Kraft.

Im Rahmen des Cotonou-Abkommens wird die Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im zweiten Zeitraum (2008-2013) mit insgesamt 22 682 Mio. EUR aus dem 10. EEF finanziert, wovon

· 21 966 Mio. EUR gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen in Anhang Ib des geänderten Cotonou-Abkommens den AKP-Ländern zugewiesen sind; wovon 20 466 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

· 286 Mio. EUR gemäß Anhang IIAa des geänderten Beschlusses des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft den ÜLG zugewiesen sind; wovon 256 Mio. EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden;

· 430 Mio. EUR gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens der Kommission zur Finanzierung der Kosten zustehen, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung im Rahmen des 10. EEF anfallen.

Seit Inkrafttreten des 10. EEF werden diese Beträge durch freigegebene Mittel früherer EEF, Zinserträge und nicht verwendete Mittel aus dem Finanzausgleichssystem zur Stabilisierung der Exporterlöse für landwirtschaftliche Rohstoffe (Stabex) im Rahmen der Vorgängerfonds des 9. EEF ergänzt. Alle Mittel werden im Einklang mit den jeweiligen spezifischen Vorschriften des geänderten Cotonou-Abkommens und des Internen Abkommens verwaltet.

Von den vorstehenden im Rahmen des 10. EEF zugewiesenen Mitteln verwaltet die Europäische Kommission den ursprünglich zugewiesenen Betrag von 21 152 Mio. EUR wie folgt

– 15 300 Mio. EUR für die nationalen Richtprogramme, davon

· 13 500 Mio. EUR für den Finanzrahmen A, von denen 13 345 Mio. EUR zugewiesen sind. Darüber hinaus wurde der Finanzrahmen A durch Übertragung von Reserven um 341 Mio. EUR und nach Abschluss des Stabex freigegebener Mittel um 91 Mio. EUR aufgestockt und nach einer Übertragung für multiregionale Zuweisungen (MTR - Region PALOP) um 33 Mio. EUR verringert. Die insgesamt verfügbaren Mittel belaufen sich demnach auf 13 744 Mio. EUR an zugewiesenen Mitteln und 155 Mio. EUR an noch nicht zugewiesenen Mitteln.

· 1 800 Mio. EUR für den Finanzrahmen B, die vollständig zugewiesen sind. Darüber hinaus wurde der Finanzrahmen B durch Reserven von 148 Mio. EUR, aufgestockt, womit sich die zugewiesenen Mittel auf insgesamt 1 948 Mio. EUR belaufen.

– 1 783 Mio. EUR für regionale Richtprogramme, zusammen mit übertragenen Mitteln in Höhe von 33 Mio. EUR aus dem Finanzrahmen A und einer Übertragung auf die Reserven von 19 Mio. EUR, was zu einem Betrag von 1 797 Mio. EUR zugewiesener Mittel führt.

– 2 700 Mio. EUR für die Intra-AKP-Zusammenarbeit, die zugewiesen sind, zusammen mit einer Übertragung von 195 Mio. EUR aus den Reserven; damit sind insgesamt 2 895 Mio. EUR zugewiesen.

– 683 Mio. EUR als Reserve, wovon 664 Mio. EUR übertragen wurden, so dass noch 19 Mio. EUR verbleiben.

– 430 Mio. EUR für Durchführungskosten, zugewiesen.

– 256 Mio. EUR Zuweisungen für ÜLG, bei denen es sich erster Linie um Folgendes handelt:

· Mittel des Finanzrahmens A in Höhe von 195 Mio. EUR, wovon 140 Mio. EUR zugewiesen wurden;

· Mittel des Finanzrahmens B in Höhe von 15 Mio. EUR, wovon 7 Mio. EUR zugewiesen wurden;

· Mittel für multiregionale Zuweisungen in Höhe von 40 Mio. EUR, zugewiesen;

· Mittel für Studien/technische Hilfe in Höhe von 6 Mio. EUR, zugewiesen.

- Nicht verfügbare leistungsgebundene Reserve des 10. EEF

Seit Inkrafttreten des 10. EEF am 1. Juli 2008 werden die Restmittel und die freigegebenen Beträge aus Projekten des 9. und früherer EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF übertragen, mit Ausnahme der Stabex-Mittel und der für Verwaltungszwecke vorgesehenen Mittel des 9. EEF. Diese Reserve darf nur unter den Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF in Anspruch genommen werden.

Mittelbestand dieser Reserve zum 31.12.2012 (in Mio. EUR):

Insgesamt auf die nicht verfügbare Reserve des 10. EEEF übertragene Mittel: || 815

minus per Beschluss 2010/406/EU des Rates vom 12.7.2010 auf den 9. EEF übertragene Mittel für Sudan || -150

minus per Beschluss 2011/315/EU des Rates vom 23.5.2011 auf den 9. EEF übertragene Mittel für Südsudan || -200

In der Reserve vorhandener Gesamtbetrag (AKP + ÜLG) || 465

- Stabex-Reserve des 10. EEF

Nach Abschluss von Stabex-Konten werden ungenutzte/freigegebene Mittel auf die Stabex-Reserve des Finanzrahmens A des 10. EEF (Internes Abkommen über den 10. EEF Artikel 1 Absatz 4) und anschließend auf die nationalen Richtprogramme der betreffenden Länder übertragen.

Stand der Reserve zum 31.12.2012 (in Mio. EUR):

Betroffenes Land || Stabex-Reserve Finanzrahmen A

Côte d’Ivoire || 11,43

Kap Verde || 0,01

Guinea-Bissau || 0,30

Sierra Leone || 0,22

Senegal || 0,90

Insgesamt || 12,86

- Kofinanzierungen im Rahmen des 10. EEF

Im Rahmen des 10. EEF wurden über einen Betrag von 116 Mio. EUR Transfervereinbarungen für Kofinanzierungen der Mitgliedstaaten unterzeichnet und Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 99 Mio. EUR zugewiesen, während Mittel für Zahlungen in Höhe des eingegangenen Betrages von 93 Mio. EUR zugewiesen wurden.

Stand der Kofinanzierungsmittel zum 31.12.2012 (in Mio. EUR):

|| Mittel für Verpflichtungen || Mittel für Zahlungen

Kofinanzierung – Finanzrahmen A || 84 || 78

Kofinanzierung – „Intra-AKP″ || 12 || 12

Kofinanzierung – Verwaltungsausgaben || 3 || 3

|| 99 || 93

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die beschlossenen, vertraglich festgelegten und ausgezahlten Beträge. Die ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge.

Der Stand nach Ländern und Instrumenten ist den Tabellen im Anhang zu entnehmen.

2.1         MITTELAUSSTATTUNGEN

2.2         GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS

2.3.       SONSTIGE INFORMATIONEN ZUR AUSFÜHRUNG DER MITTEL

Kofinanzierung durch Italien (1985)

Die Kofinanzierung durch Italien, die im Jahr 1985 vereinbart und 2011 weiter zugewiesen wurde, da das 4. Programm für den Wiederaufbau in Somalia noch nicht abgeschlossen war, konnte 2012 schließlich beendet werden. Die bei Abschluss verfügbaren Restbeträge wurden an Italien zurückgezahlt.

TEIL II – EEF-JAHRESRECHNUNGEN: JAHRESABSCHLÜSSE DER INVESTITIONSFAZILITÄT

EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK || CA/463/13

|| 14. März 2013

|| Dokument 13/072

||

||

VERWALTUNGSRAT

Investitionsfazilität

Jahresabschlüsse

Stand 31. Dezember 2012

|| ||

|| - Bilanz - Gesamtergebnisrechnung - Veränderung der Beiträge der Geber - Kapitalflussrechnung - Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ||

ORG.: E ||

3.         JAHRESABSCHLÜSSE DER INVESTITIONSFAZILITÄT

3.1         BILANZ FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR

(in Tsd. EUR)

|| Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011

|| || ||

AKTIVA || || ||

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 5 || 466 568 || 452 279

Derivative Finanzinstrumente || 6 || 115 || 434

Darlehen und Forderungen || 7 || 1 146 280 || 1 033 160

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 8 || 333 001 || 251 660

Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 9/15 || 87 310 || 87 310

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 10 || 99 029 || -

Sonstige Vermögenswerte || 11 || 224 || 416

|| || ||

Aktiva insgesamt ||   || 2 132 527 || 1 825 259

|| || ||

|| || ||

PASSIVA UND BEITRÄGE DER GEBER || || ||

|| || ||

VERBINDLICHKEITEN || || ||

Derivative Finanzinstrumente || 6 || 7 035 || 12 702

Transitorische Passiva || 12 || 37 808 || 33 003

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten || 13 || 312 086 || 329 660

Sonstige Verbindlichkeiten || 14 || 1 153 || 1 113

|| || ||

Verbindlichkeiten insgesamt || || 358 082 || 376 478

|| || ||

BEITRÄGE DER GEBER || || ||

Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten || 15 || 1 561 309 || 1 281 309

Fair Value-Rücklage || || 68 434 || 41 750

Gewinnrücklagen || || 144 702 || 125 722

|| || ||

Beiträge der Geber insgesamt || || 1 774 445 || 1 448 781

|| || ||

Passiva insgesamt und Beiträge der Geber || || 2 132 527 || 1 825 259

Die beigefügten Erläuterungen sind Bestandteil dieser Jahresabschlüsse.

3.2         GESAMTERGEBNISRECHNUNG FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR

(in Tsd. EUR)

|| Erläut. || Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011 ||

|| bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011 ||

|| || || ||

Zinserträge und ähnliche Erträge || 17 || 67 503 || 59 561 ||

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen || 17 || -1 114 || -940 ||

|| || || ||

Ergebnis aus Zinsen und ähnlichen Erträgen und Aufwendungen || || 66 389 || 58 621 ||

|| || || ||

Erträge aus Gebühren und Provisionen || 18 || 1 934 || 2 149 ||

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen || 18 || -292 || -144 ||

|| || || ||

Ergebnis aus Gebühren und Provisionen || || 1 642 || 2 005 ||

|| || || ||

Veränderung des Fair Value bei derivativen Finanzinstrumenten || || 5 348 || -7 534 ||

Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen (netto) || 19 || 1 045 || 17 228 ||

Wechselkursgewinne/-verluste (netto) || || -10 575 || 8 376 ||

|| || || ||

Ergebnis aus Finanzgeschäften || || -4 182 || 18 070 ||

|| || || ||

Veränderung der Wertminderungen auf Darlehen und Forderungen, saldiert mit Rückbuchungen || 7 || 597 || 27 452 ||

Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 8 || -8 927 || -6 888 ||

Wertminderungen auf sonstige Vermögenswerte || 20 || -337 || - ||

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen || 21 || -36 202 || -38 006 ||

|| || || ||

Jahresüberschuss || || 18 980 || 61 254 ||

|| || || ||

Sonstiges Ergebnis: || || || ||

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen – Fair Value-Rücklage || || || ||

1. Nettoänderung des Fair Value der zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || 8 || 18 551 || 20 574 ||

2. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfasster Nettobetrag || 8 || 8 133 || -3 394 ||

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen insgesamt || || 26 684 || 17 180 ||

|| || || ||

Sonstiges Ergebnis insgesamt || || 26 684 || 17 180 ||

|| || || ||

Gesamtergebnis für das Jahr || || 45 664 || 78 434 ||

Die beigefügten Erläuterungen sind Bestandteil dieser Jahresabschlüsse.

3.3         VERÄNDERUNGEN DER BEITRÄGE DER GEBER FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR

(in Tsd. EUR)

|| Abgerufene Beiträge || Fair Value-Rücklage || Gewinnrücklagen || Insgesamt

Zum 1. Januar 2012                                                                  Erläut. || 1 281 309 || 41 750 || 125 722 || 1 448 781

|| || || ||

Im Laufe des Jahres abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten      15 || 280 000 || - || - || 280 000

|| || || ||

Jahresüberschuss 2012 || - || - || 18 980 || 18 980

|| || || ||

Sonstiges Gesamtergebnis || - || 26 684 || - || 26 684

|| || || ||

Veränderung der Beiträge der Geber || 280 000 || 26 684 || 18 980 || 325 664

|| || || ||

Zum 31. Dezember 2012 || 1 561 309 || 68 434 || 144 702 || 1 774 445

|| || || ||

|| Abgerufene Beiträge || Fair Value-Rücklage || Gewinnrücklagen || Insgesamt

Zum 1. Januar 2011                                                                  Erläut. || 1 131 309 || 24 570 || 64 468 || 1 220 347

|| || || ||

Im Laufe des Jahres abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten      15 || 150 000 || - || - || 150 000

|| || || ||

Jahresüberschuss 2011 || - || - || 61 254 || 61 254

|| || || ||

Sonstiges Gesamtergebnis || - || 17 180 || - || 17 180

|| || || ||

Veränderung der Beiträge der Geber || 150 000 || 17 180 || 61 254 || 228 434

|| || || ||

Zum 31. Dezember 2011 || 1 281 309 || 41 750 || 125 722 || 1 448 781

|| || || ||

|| || || ||

Die beigefügten Erläuterungen sind Bestandteil dieser Jahresabschlüsse.

3.4         KAPITALFLUSSRECHNUNG FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR

(in Tsd. EUR)

|| Erläut. || vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 || vom 1.1.2011 bis 31.12.2011

OPERATIVE TÄTIGKEIT || || ||

Jahresüberschuss || || 18 980 || 61 254

Bereinigungen || || ||

Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || || 8 927 || 3 172

Nettoveränderung der Wertminderungen auf Darlehen und Forderungen || || -597 || -27 452

Kapitalisierte Zinsen im Zusammenhang mit Darlehen und Forderungen || 7 || -9 622 || -10 512

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und amortisierten Kosten bei Darlehen und Forderungen || || -1 407 || -2 801

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und amortisierten Kosten bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzanlagen || || -751 || -

Erhöhung der transitorischen Passiva || || 4 805 || 3 424

Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Darlehen || || 16 044 || -15 337

Auswirkung von Wechselkursänderungen auf zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || || -1 204 || 34

Gewinn aus operativer Tätigkeit vor Änderungen bei operativen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten || || 35 175 || 11 782

|| || ||

Darlehensauszahlungen || 7 || -233 018 || -237 040

Darlehensrückzahlungen || 7 || 115 480 || 104 410

Veränderung des Fair Value bei Derivaten || || -5 348 || 7 534

Erhöhung der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzanlagen || || -98 278 || -

Erhöhung der zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || 8 || -81 981 || -67 829

Verkauf von zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || 8 || 19 601 || 24 971

Verminderung sonstiger Vermögenswerte || || 192 || 2 756

Erhöhung sonstiger Verbindlichkeiten || || 40 || 173

Erhöhung an die Europäische Investitionsbank zu zahlender Beträge || || 6 876 || 4 144

|| || ||

Netto-Cashflow aus operativer Tätigkeit || || -241 261 || -149 099

|| || ||

FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || ||

Eingegangene Beiträge der Mitgliedstaaten || || 236 345 || 136 345

Von den Mitgliedstaaten erhaltene Beträge für Zinsverbilligungen || || 43 655 || 76 345

Im Namen der Mitgliedstaaten gezahlte Beträge für Zinsverbilligungen || || -24 450 || -22 899

|| || ||

Netto-Cashflow aus Finanzierungstätigkeit || || 255 550 || 189 791

|| || ||

Nettozunahme Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || || 14 289 || 40 692

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Beginn des Haushaltsjahres || || 452 279 || 411 587

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Ende des Haushaltsjahres || || 466 568 || 452 279

|| || ||

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus: || || ||

Barbestand || || 10 588 || 3 127

Terminkonten || || 455 980 || 449 152

|| || 466 568 || 452 279

|| || ||

Ergänzende Angaben zu Cashflows aus operativer Tätigkeit || || 2012 || 2011

Zinserträge || || 64 490 || 57 391

Bezahlte Zinsen || || -1 137 || -1 162

Erhaltene Dividenden || || 975 || 974

Die beigefügten Erläuterungen sind Bestandteil dieser Jahresabschlüsse.

3.5         ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN ZUM 31. DEZEMBER 2012

1 Allgemeine Informationen

Die Investitionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“ oder „IF“) wurde im Rahmen des zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“) und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 23. Juni 2000 geschlossenen und am 25. Juni 2005 und 23. Juni 2010 geänderten Abkommens von Cotonou (im Folgenden „Abkommen“) über Entwicklungszusammenarbeit eingerichtet.

Die Fazilität hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und die Europäische Investitionsbank („EIB“) verwaltet die Beiträge im Namen der Mitgliedstaaten („Geber“) im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens.

Gemäß den Bestimmungen des Abkommens erfolgt die Finanzierung aus den Haushalten der EU-Mitgliedstaaten und die Auszahlung entsprechend den für Zeiträume von fünf bis sechs Jahren geltenden Finanzprotokollen. Im Rahmen des Abkommens und in der Folge des Inkrafttretens des zweiten Finanzprotokolls am 1. Juli 2008 (das eine Laufzeit von 2008 bis 2013 hat und als 10. Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) bezeichnet wird) ist die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ oder „Bank“) betraut mit der Verwaltung:

- der Fazilität, eines risikotragenden revolvierenden Fonds in Höhe von 3 185,5 Mio. EUR zu Zwecken der Förderung von Privatsektorinvestitionen in den AKP-Ländern, wovon 48,5 Mio. EUR überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“) zugewiesen werden;

- der Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen in Höhe von 400 Mio. EUR für AKP-Länder und in Höhe von 1,5 Mio. EUR für ÜLG; bis zu 10 % dieser Finanzhilfen können zur Finanzierung von projektbezogener technischer Hilfe eingesetzt werden.

Die vorliegenden Jahresabschlüsse decken den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 ab.

 

Auf Vorschlag des Direktoriums der EIB nahm der Verwaltungsrat der EIB die Jahresabschlüsse am 14. März 2013 an und beschloss, diese dem Rat der Gouverneure spätestens am 14. Mai 2013 zur Genehmigung vorzulegen.

2 Maßgebliche Rechnungslegungsgrundsätze

2.1 Grundlagen der Erstellung – Konformitätserklärung

Die Abschlüsse der Fazilität wurden nach den von der Europäischen Union angenommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt.

2.2 Maßgebliche Annahmen und Schätzungen

Für die Erstellung von Abschlüssen sind Schätzungen erforderlich. Darüber hinaus muss die Europäische Investitionsbank bei der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze der Investitionsfazilität von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch machen. Die Bereiche, die ein höheres Maß an Beurteilung erfordern, sich komplexer darstellen oder bei denen Annahmen und Schätzungen für den Abschluss erheblich sind, werden im Folgenden offengelegt.

Vor allem in folgenden Bereichen wurden Annahmen und Schätzungen angewandt:

§ Fair Value von Finanzinstrumenten

Wenn sich der Fair Value in der Bilanz erfasster finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten nicht anhand der Notierungen auf aktiven Märkten ermitteln lässt, wird er mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u. a. anhand mathematischer Modelle) bestimmt. Die Daten für diese Modelle wurden soweit wie möglich auf beobachtbaren Märkten erhoben. Wo dies jedoch nicht möglich war, musste der Fair Value bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden. Bei der Schätzung wurden bei Derivaten mit einer Laufzeit von über drei Monaten Liquidität und Modelldaten wie Korrelation und Volatilität berücksichtigt.

§ Wertminderungsverluste bei Darlehen und Forderungen

Die Problemdarlehen und -forderungen der Fazilität werden zu jedem Berichtstermin bewertet, um festzustellen, ob in der Gesamtergebnisrechnung Wertminderungen ausgewiesen werden sollten. Insbesondere bei der Schätzung des Betrags und des Zeitpunkts zukünftiger Cashflows ist hinsichtlich der Höhe der Wertminderung eine Beurteilung durch die EIB erforderlich. Solche Schätzungen beruhen auf Annahmen für eine Reihe von Faktoren. Die tatsächlichen Ergebnisse können davon abweichen, was zu künftigen Änderungen der Wertminderung führt. Neben der besonderen Rückstellung für erhebliche Einzeldarlehen und -forderungen kann auch eine allgemeine Rückstellung für Risiken vorgenommen werden, die zwar für sich genommen keine besondere Rückstellung erfordern, aber ein größeres Ausfallrisiko als bei der ursprünglichen Gewährung aufweisen.

Grundsätzlich gilt ein Darlehen als im Wert gemindert, wenn die Zahlung von Zinsen und Kapital seit 90 Tagen oder länger fällig ist und es nach Auffassung der Europäischen Investitionsbank objektive Anhaltspunkte für eine Wertminderung gibt.

§ Bewertung von zur Veräußerung verfügbaren, nicht börsennotierten Kapitalbeteiligungen

Die Bewertung zur Veräußerung verfügbarer, nicht börsennotierter Kapitalbeteiligungen beruht in der Regel auf einem der folgenden Faktoren:

- aktuelle Marktgeschäfte zu marktüblichen Bedingungen,

- aktueller Fair Value eines weitgehend identischen anderen Instruments,

- erwarteter Cashflow bei aktuellen Sätzen für Instrumente mit ähnlichen Bedingungen und Risikocharakteristika oder

- andere Bewertungsmodelle.

Die Bestimmung des Cashflow und der Abzinsungsfaktoren für zur Veräußerung verfügbare, nicht börsennotierte Kapitalbeteiligungen beruht in erheblichem Maß auf Schätzungen. Das Bewertungsverfahren wird regelmäßig justiert und seine Validität geprüft, wobei entweder Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen für das gleiche Instrument oder Preise, die auf anderen verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, zugrunde gelegt werden.

§ Wertminderung bei zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen

Im Rahmen der Fazilität werden am Markt verfügbare Kapitalbeteiligungen als in ihrem Wert gemindert eingestuft, wenn deren Fair Value erheblich oder anhaltend abnimmt und die Kosten unterschreitet oder wenn andere objektive Anzeichen einer Wertminderung vorhanden sind. Die Feststellung, ob eine Wertminderung „wesentlich“ ist oder sich über einen „längeren Zeitraum“ erstreckt, basiert auf einer Annahme. Generell gilt für die Fazilität eine Wertminderung von 30 % oder mehr als „wesentlich“ und ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten als „längerer Zeitraum“. Zusätzlich werden im Rahmen der Fazilität andere Faktoren wie die üblichen Kursschwankungen börsennotierter Anteilstitel und die künftigen Geldflüsse sowie die Abzinsungsfaktoren für Kapitalbeteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen bewertet.

2.3 Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden

Die Rechnungslegungsmethoden entsprechen den im vorhergehenden Haushaltsjahr angewandten Methoden. Die Fazilität hat keine neuen oder geänderten IFRS-Standards im Laufe des Jahres angenommen.

Veröffentlichte aber noch nicht in Kraft getretene Standards

Für Jahreszeiträume nach dem 1. Januar 2012 sind verschiedene neue Standards, geänderte Standards und Auslegungen in Kraft getreten; diese wurden bei der Erstellung der vorliegenden Jahresabschlüsse nicht berücksichtigt.

IAS 1 Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses

Durch die Änderungen von IAS 1 ändert sich die Gliederung der Posten des sonstigen Ergebnisses. Posten, die zu einem späteren Zeitpunkt in der Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden, werden gesondert von Posten, bei denen eine solche Umgliederung nie erfolgen wird, ausgewiesen. Der Standard findet Anwendung auf an oder nach dem 1. Juli 2012 beginnende Zeiträume, wobei eine frühe Annahme zulässig ist.

IFRS 9 Finanzinstrumente

Dieser Standard ist der erste Schritt im Rahmen des aus drei Phasen bestehenden Vorhabens des IASB zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente und enthält eine neue Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie deren Behandlung in der Rechnungslegung. Bei IFRS 9 handelt es sich um einen Standard, der weiterhin in Arbeit ist und schließlich IAS 39 in seiner Gesamtheit ersetzen wird. Derzeit gilt als Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2015. IFRS 9 wurde noch nicht von der Europäischen Union gebilligt. Die Fazilität plant nicht, diesen Standard vorher anzunehmen, und der Umfang der Auswirkungen wurde noch nicht festgestellt.

Der folgende Standard wurde 2011 veröffentlicht und der Tag des Inkrafttretens wurde auf den 1. Januar 2013 festgelegt, wobei eine frühe Annahme zulässig ist. Die Auswirkungen der Annahme dieses Standards auf die Jahresabschlüsse der Fazilität wurden noch nicht festgestellt.

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

In diesem Standard werden der Begriff des beizulegenden Zeitwerts definiert, ein Rahmen zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts abgesteckt und Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vorgeschrieben.

2.4 Zusammenfassung wesentlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden

In der Gesamtergebnisrechnung werden Aktiva und Passiva in absteigender Reihenfolge ihrer Liquidität ausgewiesen, wobei nicht zwischen kurz- und langfristigen Posten unterschieden wird.

2.4.1 Umrechnung von Fremdwährungen

Die Abschlüsse der Fazilität werden in Euro (EUR) vorgelegt, der auch die funktionale Währung ist. Sofern nichts anderes vermerkt ist, wurden in EUR aufgeführte Finanzangaben auf Tausend gerundet.

Geschäftsvorfälle in Fremdwährung werden zu dem zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls geltenden Wechselkurs umgerechnet.

Auf andere Währungen als Euro lautende monetäre Aktiva und Passiva werden zu dem am Bilanzstichtag geltenden Wechselkurs in Euro umgerechnet. Gewinne oder Verluste aus solchen Umrechnungen werden in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen.

Nichtmonetäre Posten, die zu den Anschaffungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu den Wechselkursen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktionen umgerechnet. Nichtmonetäre Posten, die zum Fair Value in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu den Wechselkursen zum Zeitpunkt der Bestimmung des Fair Value umgerechnet.

Wechselkursdifferenzen, die sich bei der Abrechnung von Transaktionen zu anderen Kursen als den Kursen zum Zeitpunkt der Transaktion ergeben, und nicht realisierte Fremdwährungsdifferenzen aus nicht abgerechneten, auf Fremdwährungen lautenden monetären Aktiva und Passiva werden in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen.

Die Posten der Gesamtergebnisrechnung werden monatlich auf der Grundlage der Umrechnungskurse vom Ende des Monats in Euro umgerechnet.

2.4.2 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente werden im Rahmen der Fazilität als Sichtkonten, kurzfristige Einlagen oder Commercial Papers mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten definiert.

2.4.3 Finanzielle Vermögenswerte ohne Derivate

Finanzielle Vermögenswerte werden zum Erfüllungstag verbucht.

§ Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen umfassen börsennotierte Anleihen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen.

Diese Anleihen werden zunächst zu ihrem Fair Value zuzüglich jeglicher direkt zuzuweisenden Transaktionskosten erfasst. Die Differenz zwischen Ausgangspreis und Tilgungswert wird unter Verwendung der Effektivzinsmethode über die Restlaufzeit der Anleihe amortisiert.

Die Fazilität bewertet an jedem Bilanzstichtag, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten vorliegt. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur dann, wenn) es objektive Hinweise auf die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer Ereignisse nach dem ursprünglichen Ausweis des Vermögenswerts (eines eingetretenen „Verlustereignisses“) gibt und dieses Verlustereignis (oder Ereignis) Auswirkungen auf den erwarteten künftigen Cashflow des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die zuverlässig bestimmt werden können. Ein Wertminderungsverlust wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und der Verlustbetrag wird als Differenz zwischen Buchwert und Zeitwert der geschätzten künftigen Cashflows gemessen, abgezinst zum ursprünglichen effektiven Zinssatz des Instruments.

§ Darlehen

Von der Fazilität vergebene Darlehen werden in den Aktiva der Fazilität ausgewiesen, wenn die Zahlung an die Kreditnehmer erfolgt. Sie werden zunächst zu ihren Gestehungskosten erfasst (Nettoauszahlungsbetrag), d. h. zum Fair Value des Zahlungsmittels, das zur Vergabe des Darlehens bereitgestellt wird, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, und im Anschluss daran anhand der Methode zur Ermittlung der Effektivrendite abzüglich etwaiger Rückstellungen für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeit zum Restbuchwert bewertet.

§ Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen sind Anlagen, die als solche designiert sind oder die nicht dafür in Frage kommen, als erfolgwirksam zum Fair Value designierte Werte, als bis zur Endfälligkeit gehaltene Werte oder als Darlehen und Forderungen klassifiziert zu werden. Sie umfassen Kapitalbeteiligungsinstrumente und Investitionen in Wagniskapitalfonds.

Nach der ersten Bewertung werden zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen später zu ihrem Fair Value ausgewiesen. Für die Ermittlung des Fair Value von Kapitalbeteiligungen, der nicht aus aktiven Märkten abgeleitet werden kann, gilt Folgendes:

a. Wagniskapitalfonds

Der Fair Value der einzelnen Wagniskapitalfonds stützt sich auf den vom Fonds mitgeteilten letzten Nettoinventarwert (NIW) — wenn er nach international anerkannten, mit den IFRS abgestimmten Bewertungsgrundsätzen ermittelt wird (beispielsweise den IPEV-Richtlinien – International Private Equity & Venture Capital Valuation Guidelines –, wie sie von der Europäischen Risikokapitalvereinigung veröffentlicht wurden). Sollte die Bewertung jedoch in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden, kann die Fazilität eine Anpassung des vom Fonds gemeldeten NIW beschließen.

b. Direkte Kapitalbeteiligungen

Der Fair Value der Beteiligung wird anhand des neuesten verfügbaren Abschlusses bestimmt, wobei gegebenenfalls wieder nach dem gleichen Muster verfahren wird wie beim Erwerb der Beteiligung.

Nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Wagniskapitalfonds und direkten Kapitalbeteiligungen werden so lange unter den Beiträgen der Geber ausgewiesen, bis die Beteiligungen veräußert, übergeben oder in anderer Form überlassen sind oder eine Wertminderung festgestellt wird. Wird die Wertminderung einer zur Veräußerung verfügbaren Beteiligung festgestellt, wird der zuvor unter der Rubrik Eigenkapital ausgewiesene kumulative nicht realisierte Gewinn oder Verlust in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen.

Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften wird der Fair Value mithilfe anerkannter Bewertungsmethoden (beispielsweise Discounted Cash Flows- oder Multiple-Verfahren) bestimmt. Kann der Fair Value nicht zuverlässig ermittelt werden, so werden diese Beteiligungen zu ihren Gestehungskosten verbucht. Es sei darauf hingewiesen, dass sie in den ersten zwei Jahren der Investition zu den Gestehungskosten erfasst werden.

Bei den von der Fazilität erworbenen Beteiligungen handelt es sich in der Regel um Investitionen in Private Equity- oder Wagniskapitalfonds. Im Einklang mit den branchenüblichen Gepflogenheiten sind derartige Investitionen normalerweise Investitionen, die von verschiedenen Investoren gemeinsam gezeichnet werden, und von denen keiner in der Lage wäre, allein Einfluss auf das Tagesgeschäft und die Anlagetätigkeit eines derartigen Fonds zu nehmen. Folglich ist ein Investor, der einem leitenden Gremium eines solchen Fonds angehört, nicht grundsätzlich berechtigt, Einfluss auf das Tagesgeschäft des Fonds zu nehmen. Darüber hinaus werden die Strategien eines Fonds, etwa im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung oder anderen Ausschüttungen, nicht von einzelnen Investoren eines Private Equity- oder Wagniskapitalfonds bestimmt. Derartige Entscheidungen werden üblicherweise vom Management eines Fonds auf der Grundlage der Aktionärsvereinbarung getroffen, in der die Rechte und Pflichten des Managements und aller Aktionäre des Fonds festgelegt sind. Darüber hinaus verhindert die Aktionärsvereinbarung in der Regel, dass einzelne Investoren bilateral wesentliche Fondstransaktionen ausführen, leitendes Personal auswechseln oder privilegierten Zugang zu wesentlichen technischen Informationen erhalten. Die Investitionen der Fazilität werden in Einklang mit den vorstehenden branchenüblichen Gepflogenheiten ausgeführt, damit gewährleistet ist, dass die Fazilität keinerlei maßgeblichen Einfluss im Sinne von IAS 27 und IAS 28 auf diese Investitionen nimmt oder Kontrolle über sie hat, einschließlich Investitionen, an denen die Fazilität über 20 % der Stimmrechte hält.

§ Garantien

Beim erstmaligen Ansatz werden Finanzgarantien zum Fair Value angesetzt, der dem Nettogegenwartswert der erwarteten Prämieneinnahmen entspricht. Diese Berechnung erfolgt unmittelbar zu Beginn jeder Transaktion und wird in der Vermögensübersicht unter den Rubriken „Sonstige Aktiva“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ als „Finanzgarantien“ ausgewiesen.

Nach dieser ersten Erfassung werden die Verbindlichkeiten der Fazilität aus diesen Garantien zum jeweils höheren der beiden folgenden Werte angesetzt:

- dem bestmöglichen Schätzwert der zur Begleichung der finanziellen Verpflichtungen erforderlichen Aufwendungen (diese Schätzung erfolgt auf der Grundlage aller am Bilanzstichtag gegebenen relevanten Faktoren und vorliegenden Informationen) oder

- dem ursprünglich angesetzten Wert abzüglich der kumulierten Abschreibungen. Die Abschreibung des ursprünglich erfassten Betrags erfolgt mittels der versicherungsmathematischen Methode.

Jede Zunahme oder Abnahme der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Finanzgarantien wird in der Gesamtergebnisrechnung unter dem Posten „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ verbucht.

Die Vermögenswerte der Fazilität im Rahmen einer solchen Garantie werden anschließend nach der versicherungsmathematischen Methode abgeschrieben und auf Wertminderung überprüft.

Zudem wird die Unterzeichnung einer Garantievereinbarung als Eventualverbindlichkeit für die Fazilität und die Inanspruchnahme der Garantie als Verpflichtung für die Fazilität ausgewiesen.

2.4.4 Wertminderung bei finanziellen Vermögenswerten

Zu jedem Bilanzstichtag wird geprüft, ob es objektive Hinweise darauf gibt, dass ein finanzieller Vermögenswert in seinem Wert gemindert ist. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur dann, wenn) es objektive Hinweise auf die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer Ereignisse nach dem ursprünglichen Ausweis des Vermögenswerts (eines eingetretenen „Verlustereignisses“) gibt und dieses Verlustereignis Auswirkungen auf den erwarteten künftigen Cashflow des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die zuverlässig bestimmt werden können. Zu den Hinweisen auf eine Wertminderung zählen Anzeichen dafür, dass der Kreditnehmer oder eine Gruppe von Kreditnehmern sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet oder Zins- bzw. Tilgungszahlungen ausfallen sowie die Wahrscheinlichkeit, dass sie Konkurs anmelden oder eine sonstige finanzielle Umstrukturierung vornehmen werden. Gleiches gilt, wenn beobachtbare Daten darauf hindeuten, dass ein messbarer Rückgang des erwarteten künftigen Cashflows vorliegt, wie Änderungen der Zahlungsrückstände oder der wirtschaftlichen Bedingungen, die mit Ausfällen einhergehen.

Bei Darlehen, die am Ende des Haushaltsjahres noch ausstehen und zum Restbuchwert bewertet sind, werden Wertminderungen vorgenommen, wenn erwiesenermaßen das Risiko eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls der im ursprünglichen Vertrag genannten Summe oder des entsprechenden Werts besteht. Wenn es objektive Hinweise gibt, dass ein Wertminderungsverlust entstanden ist, wird der Betrag des Verlusts als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Zeitwert des erwarteten künftigen Cashflows bewertet. Der Buchwert des Vermögenswerts wird über ein Wertberichtigungskonto reduziert und der Betrag des Verlusts wird in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen. Zinseinnahmen laufen auf der Grundlage des effektiven Zinses weiter auf den reduzierten Buchwert des Vermögenswerts auf. Darlehen werden zusammen mit der entsprechenden Wertberichtigung abgeschrieben, wenn keine realistische Aussicht auf eine künftige Eintreibung besteht. Wenn sich der Betrag des geschätzten Wertminderungsverlusts in einem späteren Jahr wegen eines nach dem Ausweis der Wertminderung auftretenden Ereignisses erhöht oder verringert, wird der zuvor ausgewiesene Wertminderungsverlust durch Anpassung des Wertberichtigungskontos erhöht oder reduziert.

Die Fazilität bewertet das Kreditrisiko auf der Basis jeder einzelnen Maßnahme und zieht keine Gesamtminderung der Vermögenswerte in Erwägung.

Die Fazilität prüft für die zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte zu jedem Bilanzstichtag, ob es objektive Hinweise dafür gibt, dass eine Beteiligung wertgemindert ist. Ein objektiver Hinweis wäre unter anderem, wenn der Fair Value der Beteiligung erheblich oder anhaltend abnimmt und die Kosten unterschreitet. Gibt es Hinweise für eine Wertminderung, so wird der kumulierte Verlust (berechnet als Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem geltenden Fair Value, abzüglich eventueller, zuvor in der Gesamtergebnisrechnung berücksichtigter Wertminderungsverluste dieser Beteiligung) aus den Beiträgen der Geber herausgenommen und in der Gesamtergebnisrechnung erfasst. Wertminderungsverluste von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden in der Gesamtergebnisrechnung nicht rückgebucht; Erhöhungen ihres Fair Value nach der Wertminderung werden direkt unter den Beiträgen der Geber ausgewiesen.

Im Rahmen des Risikomanagements der Europäischen Investitionsbank werden finanzielle Vermögenswerte mindestens einmal jährlich auf etwaige Wertminderungen hin überprüft. Die daraus resultierenden Anpassungen umfassen die Auflösung des Abschlags in der Gesamtergebnisrechnung über die gesamte Laufzeit des Vermögenswertes sowie jede Anpassung, die aufgrund einer Neubewertung der ursprünglichen Wertminderung erforderlich ist.

2.4.5 Derivative Finanzinstrumente

Zu den Derivaten zählen Währungsswaps, Währungs-Zins-Swaps sowie Devisentermingeschäfte.

Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Fazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen, um die auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern, um damit durch Wechselkursschwankungen bedingte Gewinne oder Verluste auszugleichen.

Die Fazilität verwendet keine Hedging-Möglichkeiten nach IAS 39. Alle Derivate werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zum Fair Value bewertet und als derivative Finanzinstrumenten ausgewiesen. Der Fair Value wird in erster Linie anhand von Discounted Cashflow-Verfahren, Optionspreismodellen und Kursofferten Dritter ermittelt.

Ist der Fair Value eines Derivats positiv, wird es zum Fair Value als Aktivposten ausgewiesen, ist er negativ, wird es als Passivposten ausgewiesen. Änderungen des Fair Value derivativer Finanzinstrumente werden unter dem „Nettoergebnis aus Finanzgeschäften“ ausgewiesen.

Derivate werden zunächst auf Basis des Handelsdatums erfasst.

2.4.6 Beiträge

In der Bilanz werden Beiträge der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Ratsbeschlusses, in dem die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten an die Fazilität festgelegt werden, als Forderungen ausgewiesen.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfüllen die folgenden Voraussetzungen und werden daher als Eigenkapitalinstrument eingestuft:

- gemäß der Beitragsvereinbarung sind die Mitgliedstaaten berechtigt, im Falle der Liquidation der Fazilität über die Verwendung des Nettovermögens zu entscheiden,

- die Beiträge zählen zu der Klasse von Instrumenten, die allen anderen im Rang nachgeht,

- alle Finanzinstrumente der nachrangigsten Klasse haben die gleichen Merkmale,

- das Instrument weist keine Merkmale auf, die eine Einstufung als Verbindlichkeit rechtfertigen würden, und

- die für das Instrument über seine Laufzeit insgesamt erwarteten Cashflows beruhen im Wesentlichen auf den Gewinnen oder Verlusten während der Laufzeit, auf Veränderungen, die in dieser Zeit bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten eintreten, oder auf Veränderungen, die während der Laufzeit beim beizulegenden Zeitwert der bilanzwirksamen und –unwirksamen Nettovermögenswerte der Fazilität zu verzeichnen sind.

2.4.7 Zinserträge aus Darlehen

Zinsen auf Darlehen der Fazilität werden in der Gesamtergebnisrechnung („Zinserträge und ähnliche Erträge“) und in der Bilanz („Darlehen und Forderungen“) nach der Periodenrechnung unter Verwendung des effektiven Zinses ausgewiesen, d. h. des Zinses, der genau den erwarteten künftigen Barzahlungen oder -einnahmen während der voraussichtlichen Laufzeit des Darlehens auf den Nettobuchwert des Darlehens entspricht. Nachdem der ausgewiesene Wert eines Darlehens wegen eines Wertminderungsverlusts reduziert wurde, werden Zinserträge unter Anwendung des ursprünglichen effektiven Zinses auf den neuen Buchwert weiter ausgewiesen.

2.4.8 Zinsverbilligungen und technische Hilfe

Im Rahmen der Fazilität werden Zinsverbilligungen und technische Hilfe im Namen der Mitgliedstaaten verwaltet.

Der für die Zahlung von Zinsverbilligungen verwendete Teil der Beiträge der Mitgliedstaaten wird nicht unter Beiträgen der Geber, sondern unter Verbindlichkeiten gegenüber Dritten verbucht. Nach Auszahlungen aus der Fazilität an Endempfänger verringert sich dementsprechend der unter Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ausgewiesene Betrag.

Nicht vollständig ausgeschöpfte Beiträge für Zinsverbilligungen und technische Hilfe werden als Beiträge zur Fazilität umgebucht.

2.4.9 Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Die Zinserträge aus Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten werden in der Gesamtergebnisrechnung der Fazilität periodengerecht erfasst.

2.4.10 Gebühren, Provisionen und Dividenden

Bei Gebühren für Dienstleistungen, die über einen gewissen Zeitraum hinweg erbracht werden, erfolgt die Verbuchung als Ertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistungen erbracht werden. Bereitstellungsprovisionen werden abgegrenzt und ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung des betreffenden Darlehens unter Verwendung der Effektivzinsmethode auf der Ertragsseite ausgewiesen.

Dividenden aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen werden bei Erhalt ausgewiesen.

2.4.11 Steuern

Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das einen Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet, sind die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände der Institutionen der Europäischen Union von jeder direkten Steuer befreit.

3 Risikomanagement

Im Folgenden werden die Kredit- und Finanzrisiken der Fazilität sowie deren Management und Überwachung erläutert, insbesondere die primären Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Finanzinstrumenten. Darunter fallen

- das Kreditrisiko – das Risiko eines Verlustes aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei, das bei sämtlichen Arten von Kreditengagement entsteht, einschließlich bei der Abwicklung;

- das Liquiditätsrisiko – das Risiko, dass eine Einrichtung nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten durch Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen;

- das Marktrisiko – das Risiko im Zusammenhang mit beobachtbaren Markvariablen wie Zinssätzen, Wechselkursen und Aktienmarktpreisen.

3.1 Organisation des Risikomanagements

Die Europäische Investitionsbank passt ihr Risikomanagement laufend an.

Als unabhängige Instanz ermittelt, beurteilt und überwacht die Direktion Risikomanagement der EIB die Kredit- und Aktienpreisrisiken, denen die Fazilität ausgesetzt ist, und erstattet darüber Bericht. Das Risikomanagement ist unabhängig von den operativen Abteilungen und arbeitet in einem Rahmen, der die Trennung der Aufgaben gewährleistet. Der Generaldirektor für Risikomanagement berichtet an den zuständigen Vizepräsidenten der Europäischen Investitionsbank. Der zuständige Vizepräsident kommt regelmäßig mit dem Prüfungsausschuss zusammen, um Aspekte im Zusammenhang mit Risiken zu erörtern. Er überwacht auch die Risikoberichterstattung an das Direktorium und den Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank.

3.2 Kreditrisiko

Das Kreditrisiko entspricht dem potenziellen Verlust, der aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei und bei sämtlichen Arten von Kreditengagement entsteht, einschließlich bei der Abwicklung.

3.2.1. Kreditrisikopolitik

Bei der Kreditanalyse der Darlehensnehmer bewertet die EIB Kreditrisiken im Hinblick auf deren Quantifizierung und Einpreisung. Die Fazilität hat eine interne Ratingmethode (IRM) für Unternehmen und Finanzinstitute entwickelt, um interne Ratings für ihre wichtigsten Darlehensnehmer/Garantiegeber zu vergeben. Die Methode basiert auf einem für sämtliche wichtigen Arten von Gegenparteien (z. B. Unternehmen, Banken, öffentliche Einrichtungen) maßgeschneiderten System aus Auswertungsformularen. Unter Berücksichtigung bewährter Bankpraktiken und der im Rahmen des Basler Bankenausschusses vereinbarten Regeln (Basel II) werden alle für ein Kreditprofil einer spezifischen Transaktion wesentlichen Gegenparteien anhand der IRM für die jeweilige Kategorie der Gegenpartei in interne Ratingkategorien eingestuft. Jede Gegenpartei erhält nach einer umfassenden Analyse des Risikoprofils der Gegenpartei und dem Kontext des Länderrisikos zunächst ein internes Rating, das die langfristigen Fremdwährungsschulden der Gegenpartei (oder ggf. dem Äquivalent in lokaler Währung) berücksichtigt.

Die Kreditbewertung bei Projektfinanzierungen und anderen strukturierten Maßnahmen mit begrenztem Rückgriff unterliegt nicht der IRM und verwendet die für den Sektor relevanten Kreditrisikoinstrumente, wobei der Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit des Kapitalflusses und der Fähigkeit zur Bedienung der Schulden liegt. Zu diesen Instrumenten gehören die Analyse des Vertragsrahmens der Projekte, die Analyse der Gegenparteien und Kapitalflusssimulationen. Ähnlich wie bei Unternehmen und Finanzinstituten wird jedem Projekt ein internes Risikorating und ein erwarteter Verlust zugewiesen.

Alle nichtstaatlichen (oder nicht staatlich garantierten/assimilierten) Tätigkeiten unterliegen einem spezifischen Transaktionsniveau und Begrenzungen hinsichtlich des Umfangs der Gegenparteien. Für den nominalen Höchstbetrag jeder Transaktion besteht eine Obergrenze, die vom erwarteten Verlust bei der Transaktion abhängt. Die Begrenzungen hinsichtlich der Gegenparteien werden auf die konsolidierten Risiken angewandt. Derartige Begrenzungen spiegeln üblicherweise die Höhe des Eigenkapitals der Gegenparteien sowie ihre gesamte langfristige Fremdfinanzierung wider.

Um die Kreditrisiken zu verringern, verwendet die Fazilität verschiedene Instrumente zur Kreditverbesserung:

- projektbezogene Sicherheiten (z. B. Pfandrecht an den Anteilen; Pfandrecht an den Vermögenswerten; Abtretung von Rechten; Pfandrecht an den Konten); oder/und

- Garantien, die normalerweise von einem Träger des finanzierten Projekts gestellt werden (z. B. Fertigstellungsgarantien, auf erste Anforderung zu erfüllende Garantien).

Darüber hinaus verwendet die Fazilität selten Instrumente zur Kreditverbesserung, die nicht unmittelbar mit dem Projektrisiko im Zusammenhang stehen, etwa Sicherheitsleistungen oder Bankgarantien.

Die Fazilität verwendet zur Verringerung des Kreditrisikos keine Kreditderivate.

3.2.2. Maximales Kreditrisiko ohne Berücksichtigung gehaltener Sicherheiten und sonstiger Kreditverbesserungen

Die Tabelle zeigt das maximale Kreditrisiko der verschiedenen Bilanzposten einschließlich der Derivate. Angegeben wird jeweils der Bruttowert vor dem Ausgleich des Risikos durch Besicherungsvereinbarungen.

Maximales Risiko (in Tsd. EUR) || 31.12.2012 || 31.12.2011

AKTIVA || ||

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 466 568 || 452 279

Derivative Finanzinstrumente || 115 || 434

Darlehen und Forderungen || 1 146 280 || 1 033 160

Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 87 310 || 87 310

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 99 029 || -

Sonstige Aktiva || 224 || 416

Aktiva insgesamt || 1 799 526 || 1 573 599

|| ||

NICHT BILANZWIRKSAME POSTEN || ||

Eventualverbindlichkeiten || ||

- Nicht in Anspruch genommene Garantien || 20 000 || 20 000

Verpflichtungen || ||

- Nicht ausgezahlte Darlehen || 749 044 || 701 092

- In Anspruch genommene Garantien || 6 224 || 7 909

Nicht bilanzwirksame Posten insgesamt || 775 268 || 729 001

|| ||

Kreditrisiko insgesamt || 2 574 794 || 2 302 600

3.2.3. Kreditrisiko aus Darlehen und Forderungen

3.2.3.1 Ermittlung des Kreditrisikos aus Darlehen und Forderungen

Jede einzelne Finanzierungsoperation der Fazilität durchläuft eine umfassende Risikobewertung und Quantifizierung der mit Hilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste (Verlusterwartungswert), denen in einem Darlehenseinstufungssystem Rechnung getragen wird. Die Darlehenseinstufungen werden nach allgemein anerkannten Kriterien auf der Basis der Qualität des Darlehensnehmers, der Laufzeit des Darlehens, der Garantie und gegebenenfalls des Garantiegebers festgelegt.

Das Darlehenseinstufungssystem umfasst Methoden, Verfahren, Datenbanken und IT-Systeme, die die Beurteilung des Kreditrisikos bei Finanzierungsoperationen und die Quantifizierung der mit Hilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste unterstützen. Es führt zahlreiche Informationen mit dem Ziel zusammen, ein relatives Ranking der mit den Finanzierungen verbundenen Kreditrisiken aufzustellen. Bei der Darlehenseinstufung wird jeweils der Gegenwartswert des „erwarteten Verlusts“ ermittelt, der von der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Hauptschuldner, dem mit einem Risiko behafteten Engagement und der Verlustquote im Falle des Ausfalls abhängt. Die Darlehenseinstufung wird für folgende Zwecke genutzt:

- als Hilfe für eine genauere quantitative Beurteilung von Darlehensrisiken;

- als Hilfe bei der Aufteilung der Überwachungsaktivitäten;

- zur Beschreibung der Qualität des Finanzierungsbestands zu einem gegebenen Zeitpunkt;

- als einer der Faktoren für die risikoorientierte Zinsfestsetzung auf der Grundlage des erwarteten Verlusts.

Die folgenden Faktoren werden bei einer Darlehenseinstufung berücksichtigt:

i) Bonität des Darlehensnehmers: Die Direktion Risikomanagement überprüft die Darlehensnehmer und beurteilt deren Bonität auf der Grundlage interner Verfahren und externer Daten. Im Einklang mit dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz nach Basel II hat die Bank eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um ein internes Rating der Darlehensnehmer und Garantiegeber festlegen zu können. Das Verfahren beruht auf einem System von Auswertungsformularen für bestimmte Gegenparteiengagements.

ii) Ausfallkorrelation: Sie gibt die Wahrscheinlichkeit gleichzeitiger finanzieller Probleme für den Darlehensnehmer und den Garantiegeber an. Je höher die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit beim Darlehensnehmer und beim Garantiegeber ist, umso niedriger ist der Wert der Garantie und damit auch die Darlehenseinstufung.

iii) Wert der Garantieinstrumente und der Sicherheiten: Dieser Wert wird auf der Grundlage der Kombination von Bonität des Garantiegebers und Art des verwendeten Instruments ermittelt.

iv) Vertraglicher Rahmen: Ein solider vertraglicher Rahmen verbessert die Qualität und die interne Einstufung des Darlehens.

v) Laufzeit des Darlehens: Bleiben alle anderen Faktoren unverändert, so wird das Risiko von Schwierigkeiten bei der Bedienung des Darlehens umso höher, je länger das Darlehen läuft.

Der Verlusterwartungswert eines Darlehens wird unter Verwendung dieser fünf Elemente berechnet. In Abhängigkeit von der Höhe des so ermittelten Verlusts wird das Darlehen in eine der folgenden Darlehenskategorien eingestuft:

A     Erstklassige Darlehen: Sie werden in drei Unterkategorien eingeteilt: A umfasst alle Länderrisiken in der EU, d.h. Darlehen an Mitgliedstaaten bzw. Darlehen, die von diesen vollständig, explizit und uneingeschränkt garantiert werden und bei denen keine Rückzahlungsprobleme zu erwarten sind sowie von einem unerwarteten Verlust von 0% ausgegangen wird. A+ bezeichnet Darlehen, die anderen Rechtssubjekten als den Mitgliedstaaten gewährt bzw. von diesen garantiert werden und bei denen keine Verschlechterung während der Laufzeit zu erwarten ist. A- umfasst die Finanzierungsoperationen, bei denen gewisse Zweifel bestehen, ob der derzeitige Status fortbestehen wird (z.B. wegen einer langen Laufzeit oder der hohen Volatilität des künftigen Preises einer ansonsten hochwertigen Sicherheit), bei denen es gegebenenfalls jedoch nur in äußerst begrenztem Maße zu einer Verschlechterung kommen dürfte.

B      Darlehen von hoher Qualität: Diese stellen eine für die Bank zufriedenstellende Kategorie von Aktiva dar, wenngleich eine geringfügige Verschlechterung in der Zukunft nicht auszuschließen ist. B+ und B- dienen zur Bezeichnung der relativen Wahrscheinlichkeit, dass diese Verschlechterung eintritt.

C      Darlehen von guter Qualität: Beispiele sind unbesicherte Darlehen an solide Banken und Unternehmen mit 7 Jahren Laufzeit und Endfälligkeit bzw. laufender Tilgung ab Auszahlung.

D      Diese Bonitätskategorie stellt die Grenze zwischen Darlehen „von akzeptabler Qualität“ und solchen dar, bei denen Probleme aufgetreten sind. Diese Trennlinie bei der Darlehenseinstufung wird durch die Unterkategorien D+ und D- näher bestimmt. Mit D- bewertete Darlehen erfordern eine verstärkte Überwachung.

E      Diese Kategorie umfasst Darlehen, die ein höheres Risikoprofil aufweisen als normalerweise zulässig. Sie umfasst außerdem Darlehen, in deren Laufzeit ernsthafte Probleme aufgetreten sind und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Verlusten kommt. Aus diesem Grund werden die Darlehen lückenlos und intensiv überwacht. Die Unterkategorien E+ und E- bestimmen den Intensitätsgrad dieses besonderen Überwachungsverfahrens. Bei den mit E- bewerteten Operationen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldendienst nicht termingerecht fortgesetzt werden kann und daher eine Umstrukturierung der Verbindlichkeiten erforderlich ist, was möglicherweise zu Wertminderungen führt.

F      bezeichnet Darlehen, die nicht akzeptable Risiken darstellen. Zu einer Einstufung in F- kommt es nur bei ausstehenden Darlehen, bei denen sich nach der Unterzeichnung unvorhergesehene, außergewöhnliche und sehr ungünstige Umstände ergeben haben. Alle Operationen, bei denen die Fazilität einen Verlust erlitten hat, werden mit F bewertet, und es wird eine spezifische Rückstellung für sie gebildet.

Die intern in Kategorie D- oder darunter eingestuften Darlehen werden grundsätzlich in die sog. Watch List (Beobachtungsliste) aufgenommen. Wurde das Darlehen ursprünglich allerdings mit einem Risikoprofil von D- oder darunter genehmigt, wird es nur dann in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn ein wesentliches Kreditereignis zu einer Einstufung in eine niedrigere Kategorie führt.

Die Tabelle unter 3.2.3.3 stellt die Analyse der Kreditqualität des Darlehensportfolios der Fazilität auf der Grundlage der verschiedenen vorstehend beschriebenen Einstufungen dar.

3.2.3.2 Analyse des Kreditrisikos bei Finanzierungen

Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über das maximale Kreditrisiko bei unterzeichneten und ausgezahlten Darlehen verschiedener Darlehensnehmer unter Berücksichtigung der Garantien von Garantiegebern:

Zum 31.12.2012 (in Tsd. EUR) || Garantiert || Sonstige Kreditverbesserungen || Ohne Garantie || Insgesamt

Banken || 12 630 || 136 695 || 207 582 || 356 907

Unternehmen || 20 077 || 78 171 || 478 358 || 576 606

Öffentliche Einrichtungen || 30 462 || - || 18 || 30 480

Staaten || - || 5 819 || 176 468 || 182 287

Insgesamt ausgezahlt || 63 169 || 220 686 || 862 425 || 1 146 280

Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt || 14 091 || 142 963 || 591 990 || 749 044

Zum 31.12.2011 (in Tsd. EUR) || Garantiert || Sonstige Kreditverbesserungen || Ohne Garantie || Insgesamt

Banken || 13 026 || 97 994 || 197 245 || 308 265

Unternehmen || 15 699 || 55 601 || 475 012 || 546 312

Öffentliche Einrichtungen || 37 670 || - || - || 37 670

Staaten || - || 6 214 || 134 699 || 140 913

Insgesamt ausgezahlt || 66 395 || 159 809 || 806 956 || 1 033 160

Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt || 10 434 || 173 484 || 517 174 || 701 092

Die darlehensbezogenen Ereignisse, die die Darlehensnehmer und Garantiegeber beeinträchtigen, werden kontinuierlich von Ops B, der für Operationen außerhalb der EU zuständigen Abteilung der EIB, überwacht. Insbesondere werden bei der Verschlechterung eines Ratings und/oder bei einem Verstoß gegen Vertragsbedingungen die vertraglichen Rechte auf Einzelfallbasis bewertet. Bei Bedarf werden Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Kreditrisikoleitlinien getroffen. Auch bei Erneuerungen von für Darlehen erhaltenen Bankgarantien wird gewährleistet, dass diese ersetzt werden oder rasch Maßnahmen ergriffen werden.

Als unmittelbare Reaktion auf die Entwicklungen an den Finanzmärkten seit September 2008 hat die Fazilität Maßnahmen ergriffen, um ihre Regelungen für die Überwachung und das Risikomanagement zu stärken. Zu diesem Zweck richtete die Direktion Ops B eine unabhängige Überwachungsstelle ein, die direkt dem Generaldirektor unterstellt ist und für die Überwachung von Darlehen in finanzieller und vertraglicher Hinsicht zuständig ist. Sie soll den Informationsaustausch der Abteilungen untereinander verbessern und Verfahren zur Berichterstattung und operativen Verwaltung in Finanzkrisen vorlegen, damit bei Bedarf schnell reagiert werden kann.

3.2.3.3 Analyse der Kreditqualität nach der Art des Darlehensnehmers

Die nachstehenden Tabellen enthalten die Analyse der Kreditqualität des Darlehensbestands der Fazilität per 31. Dezember 2012 und per 31. Dezember 2011 nach Darlehenskategorie auf der Grundlage des unterzeichneten Engagements (ausgezahlt und nicht ausgezahlt).

Zum 31.12.2012 (in Tsd. EUR) || ||  Hohe Qualität ||  Standard ||  Mindestkriterien für Risiko erfüllt ||  Hohes Risiko ||  Keine Einstufung ||  Insgesamt

|| || A bis B- || C || D+ || D- und darunter || ||

Darlehensnehmer || Banken || 50 000 || 24 342 || 21 864 || 529 325 || 337 014 || 962 545

Unternehmen || 7 466 || 8 006 || - || 605 672 || - || 621 144

Öffentliche Einrichtungen || - || - || - || 70 480 || - || 70 480

Staaten || - || - || - || 241 155 || - || 241 155

Insgesamt || || 57 466 || 32 348 || 21 864 || 1 446 632 || 337 014 || 1 895 324

Zum 31.12.2011 (in Tsd. EUR) || ||  Hohe Qualität ||  Standard ||  Mindestkriterien für Risiko erfüllt ||  Hohes Risiko ||  Keine Einstufung ||  Insgesamt

|| || A bis B- || C || D+ ||  D- und darunter || ||

Darlehensnehmer || Banken || 50 002 || 9 674 || 39 966 || 356 629 || 351 476 || 807 747

Unternehmen || 3 917 || 5 279 || - || 635 825 || - || 645 021

Öffentliche Einrichtungen || - || - || - || 38 761 || - || 38 761

Staaten || - || - || - || 242 723 || - || 242 723

Insgesamt || || 53 919 || 14 953 || 39 966 || 1 273 938 || 351 476 || 1 734 252

3.2.3.4 Konzentration des Risikos bei Darlehen und Forderungen

3.2.3.4.1 Geografische Analyse

Das Darlehensportfolio der Fazilität kann nach den folgenden geografischen Regionen analysiert werden (nach dem Land des Kreditnehmers, in Tsd. EUR):

Land des Kreditnehmers || 31.12.2012 || 31.12.2011

Regional - AKP || 84 051 || 99 543

Uganda || 140 833 || 117 035

Regional - Westafrika || 33 856 || 14 161

Mosambik || 137 745 || 126 666

Mauretanien || 65 670 || 43 427

Äthiopien || 81 666 || 84 266

Dominikanische Republik || 67 991 || 66 118

Kenia || 131 566 || 65 611

Kamerun || 72 525 || 60 706

Sambia || 18 772 || 43 294

Kongo (Demokratische Republik) || 28 415 || 8 980

Nigeria || 14 383 || 28 691

Regional - Pazifik || 17 767 || 20 603

Regional – Zentralafrika || 10 431 || 12 109

Jamaika || 71 027 || 59 317

Madagaskar || - || 1 253

Mauritius || 11 302 || 12 732

Ghana || 5 642 || 7 812

Angola || 10 009 || 13 598

Trinidad und Tobago || 1 483 || 1 002

Burkina Faso || 10 727 || 12 588

Malawi || 4 950 || 5 833

Neukaledonien || 4 198 || 4 673

Ruanda || 9 641 || 11 197

Niger || 4 146 || 3 950

Französisch-Polynesien || 2 631 || 3 131

Botsuana || - || -

Senegal || 5 837 || 10 329

Lesotho || 3 827 || 3 902

Vanuatu || 3 639 || 3 917

Belize || 13 || 103

Grenada || 2 477 || 2 698

Gabun || 1 011 || 1 509

Togo || 52 644 || 53 224

Kap Verde || 27 073 || 28 405

Dschibuti || 762 || 777

Haiti || 4 654 || -

St. Lucia || 2 916 || -

Insgesamt || 1 146 280 || 1 033 160

3.2.3.4.2 Analyse nach Wirtschaftsbereichen

Die Analyse des Darlehensportfolios der Fazilität nach den Wirtschaftsbereichen, in denen die Darlehensnehmer tätig sind, stellt sich wie in der folgenden Tabelle dar. Die Operationen, bei denen zunächst eine Auszahlung an einen Finanzmittler erfolgt, der die Mittel dann an den Endempfänger weiterleitet, werden unter „Globaldarlehen“ ausgewiesen (in Tsd. EUR).

Wirtschaftsbereich des Kreditnehmers || 31.12.2012 || 31.12.2011

Globaldarlehen und Vertreterverträge || 252 662 || 218 912

Fluggesellschaften und Flugzeugbau || 13 || 103

Flughäfen und Flugverkehrsmanagementsysteme || 30 480 || 31 052

Grundstoffe und Bergbau || 168 911 || 135 573

Chemikalien, Kunststoffe und Pharmazeutika || - || 20 400

Trinkwasser, Abwasserbehandlung || 38 697 || 33 247

Elektrizität, Kohle und andere || 409 090 || 358 745

Nahrungsmittelindustrie || - || 1 244

Investitionsgüter/langlebige Gebrauchsgüter || 3 827 || 3 902

Seeverkehr und andere || 5 819 || 6 214

Materialverarbeitung, Bauwesen || 24 154 || 29 025

Papierherstellung || 4 747 || 4 840

Straßen und Autobahnen || 73 921 || 62 856

Telekommunikation || 18 427 || 24 963

Dienstleistungen und andere || 115 532 || 102 084

Insgesamt || 1 146 280 || 1 033 160

3.2.3.5 Zahlungsrückstände bei Darlehen

Zahlungsrückstände bei Darlehen werden gemäß den in den „Leitlinien für die Überwachung von Zahlungsrückständen“ festgelegten Verfahren ermittelt, überwacht und gemeldet.

Für die Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit den Beträgen der Zahlungsrückstände zeichnet üblicherweise das Referat für verspätete Zahlungen der Direktion Management und Umstrukturierung von Operationen der EIB verantwortlich. Das Referat erstellt einen monatlichen Bericht über die nicht gezahlten Darlehensraten der Fazilität, der eine Tabelle mit einem Vergleich der Zahlungsrückstände von mehr als acht Tagen von Monat zu Monat enthält. In dem monatlichen Bericht werden detailliert pro Land, Darlehen und Rate die Maßnahmen erläutert, die ergriffen wurden oder zu ergreifen sind.

Darüber hinaus wird ein monatlicher Bericht über Darlehen, die mehr als 90 Tage überfällig sind, verfasst und der Europäischen Kommission übermittelt. Das Direktorium der EIB erhält zweimal im Jahr eine zusammenfassende Tabelle zu den Zahlungsrückständen bei Darlehen, die mehr als 30 bzw. 90 Tage überfällig sind, sowie einen Bericht mit vergleichenden Informationen über die jährliche und halbjährliche Entwicklung der Zahlungsrückstände.

Die Zahlungsrückstände im Zusammenhang mit dem Darlehensbestand können folgendermaßen aufgegliedert werden (in Tsd. EUR):

|| Erläut. || Darlehen und Forderungen 31.12.2012 || Darlehen und Forderungen 31.12.2011

Buchwert || || 1 146 280 || 1 033 160

|| || ||

Einzeln wertgemindert || || ||

Bruttobetrag || || 110 767 || 112 662

Rückstellung für Wertminderungen || 7 || -45 144 || -48 816

Buchwert einzeln wertgemindert || || 65 623 || 63 846

|| || ||

Pauschal wertgemindert || || ||

Bruttobetrag || || - || -

Rückstellung für Wertminderungen || || - || -

Buchwert pauschal wertgemindert || || - || -

|| || ||

Fällig, aber nicht wertgemindert || || ||

|| || ||

Fällig umfasst || || ||

30-60 Tage || || 12 ||  8

60-90 Tage || || - ||  472

90-180 Tage || || - ||  13

über 180 Tage || || - ||  33

Buchwert fällig, aber nicht wertgemindert || || 12 ||  526

|| || ||

Buchwert weder fällig noch wertgemindert || || 1 080 645 || 968 788

|| || ||

Buchwert der Darlehen und Forderungen insgesamt || || 1 146 280 || 1 033 160

|| || || ||

3.2.4. Kreditrisiko bei Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

Die verfügbaren Mittel werden im Einklang mit dem Zeitplan der Fazilität für vertragliche Zahlungsverpflichtungen investiert. Per 31.12.2012 waren Investitionen ausschließlich in Form von Bankeinlagen oder anderen kurzfristigen Finanzinstrumenten vorgenommen worden. Investitionen in mittel- bis langfristige Anleihen könnten gemäß den Investitionsleitlinien und in Abhängigkeit von den Liquiditätsanforderungen ebenfalls akzeptabel sein.

Die von befugten Banken oder Emittenten geforderte kurzfristige Bonitätsbewertung entspricht einem Rating von mindestens P-1/A-1/F1 (Moody’s, S&P, Fitch). Werden von mehr als einer Ratingagentur verschiedene Ratings abgegeben, so ist das niedrigste Rating maßgebend. Der genehmigte Höchstbetrag für die befugten Banken oder Emittenten liegt derzeit bei 50 000 000 EUR (fünfzig Millionen EUR).

Die Einlagen werden bei befugten Stellen mit einer Höchstlaufzeit von drei Monaten ab dem Handelstag und bis zum Limit für das Kreditengagement ausgeführt.

Per 31. Dezember 2012 und per 31. Dezember 2011 wiesen alle von der Fazilität gehaltenen Bankeinlagen und kurzfristigen Commercial Papers am Stichtag mindestens ein Rating von P-1 von Moody’s auf. Das Rating von P-2 per 31. Dezember 2011 ist auf die Herabstufung einer Gegenpartei am 21. Dezember 2011 zurückzuführen.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Bankeinlagen, einschließlich aufgelaufener Zinsen (in Tsd. EUR):

  Kurzfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) ||      Langfristiges      Rating (mindestens)      (Moody’s) || 31.12.2012 || 31.12.2011

P-1 ||      Aa1 || 43 400 || 10 % || - || -

P-1 ||      Aa2 || - || - || 28 622 || 6 %

P-1 ||      Aa3 || 130 901 || 29 % || 105 547 || 24 %

P-1 ||      A1 || 83 500 || 18 % || 117 603 || 26 %

P-1 ||      A2 || 198 179 || 43 % || 179 938 || 40 %

P-2 ||      A3 || - || - || 17 441 || 4 %

Insgesamt ||      || 455 980 || 100 % || 449 151 || 100 %

3.2.5. Kreditrisiko bei Derivaten

3.2.5.1 Kreditrisikopolitik bei Derivaten

Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Derivaten ist der Verlust, den eine Partei erleiden würde, wenn eine Gegenpartei nicht in der Lage wäre, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Das mit den Derivaten verbundene Kreditrisiko variiert in Abhängigkeit von mehreren Faktoren (z. B. Zinssatz und Wechselkurse) und macht im Allgemeinen nur einen kleinen Teil ihres Nominalwerts aus.

Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Investitionsfazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen, um die auf andere aktiv gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern. Alle Swaps werden von der Europäischen Investitionsbank mit einer externen Gegenpartei durchgeführt. Die Swaps unterliegen den von der Europäischen Investitionsbank und ihren externen Gegenparteien unterzeichneten Rahmenverträgen für Swaps (Master Swap Agreements) und Vereinbarungen zur Absicherung des Kreditrisikos (Credit Support Annexes).

3.2.5.2 Ermittlung des Kreditrisikos bei Derivate-Operationen

Alle von der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang mit der Fazilität durchgeführten Swap-Geschäfte werden im gleichen vertraglichen Rahmen und anhand der gleichen Methoden vorgenommen, die auch auf die von der Europäischen Investitionsbank für eigene Zwecke durchgeführten Derivate-Operationen Anwendung finden. Insbesondere werden die in Betracht kommenden Kriterien für Swap-Gegenparteien von der Europäischen Investitionsbank auf Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die auch für allgemeine Zwecke im Zusammenhang mit Swap-Geschäften Anwendung finden.

Die Europäische Investitionsbank ermittelt das mit Swap- und Derivate-Transaktionen verbundene Kreditrisiko, indem sie für die Berichterstattung und die Überwachung der Limits auf das Nettomarktengagement (Net Market Exposure – NME) und das potenzielle künftige Engagement (Potential Future Exposure – PFE) zurückgreift. NME und PFE umfassen vollumfänglich die mit der Investitionsfazilität verbundenen Derivate.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Fälligkeiten der Swap-Verträge (einschließlich Währungsswaps und Währungs-Zins-Swaps und ohne kurzfristige Währungsswaps) nach ihrem Nominalbetrag und ihrem Fair Value:

Swap-Verträge zum 31.12.2012 || weniger als || 1 Jahr || 5 Jahre || 10 Jahre || Gesamtbetrag 2012

in Tsd. EUR || 1 Jahr || bis 5 Jahre || bis 10 Jahre || und mehr ||

Nominalwert || 1 480 || 9 833 || 15 253 || - || 26 566

Fair Value (aktualisierter Nettowert) || 71 || -528 || -3 529 || - || -3 986

Swap-Verträge zum 31.12.2011 || weniger als || 1 Jahr || 5 Jahre || 10 Jahre || Gesamtbetrag 2011

(in Tsd. EUR) || 1 Jahr || bis 5 Jahre || bis 10 Jahre || und mehr ||

Nominalwert || 7 042 || 43 593 || 16 899 || - || 67 534

Fair Value (aktualisierter Nettowert) || -674 || -1 331 || -3 869 || - || -5 874

Die Fazilität geht kurzfristige Währungsswap-Verträge ein, um Währungsrisiken abzusichern, die mit Auszahlungen von Darlehen in Fremdwährungen verbunden sind. Kurzfristige Währungsswaps haben eine Laufzeit von höchstens drei Monaten und werden regelmäßig verlängert. Der Nominalwert der kurzfristigen Währungsswaps belief sich zum 31. Dezember 2012 auf 652 Mio. EUR gegenüber 585 Mio. EUR zum 31. Dezember 2011. Der Fair Value der kurzfristigen Währungsswaps belief sich zum 31. Dezember 2012 auf -2,9 Mio. EUR gegenüber -6,4 Mio. EUR zum 31. Dezember 2011.

Die Fazilität geht Zinsswap-Verträge ein, um Zinsrisiken im Zusammenhang mit Auszahlungen von Darlehen abzusichern. Zum 31. Dezember 2012 steht die Abwicklung eines Zinsswaps mit einem Nominalwert von 19,6 Mio. EUR (2011: 0) und einem Fair Value von 0,03 Mio. EUR (2011: 0) aus.

3.2.6. Kreditrisiko bis zur Endfälligkeit gehaltener Finanzanlagen

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über das bis zur Endfälligkeit gehaltene Portfolio, das ausschließlich aus verbrieften Positionen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten besteht.

  Kurzfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) ||      Langfristiges Rating      (mindestens)      (Moody’s) || 31.12.2012 || 31.12.2011

P-2 ||      Baa2 || 50 143 || 51 % || - || -

P-3 ||      Baa3 || 48 886 || 49 % || - || -

Insgesamt ||      || 99 029 || 100 % || - || -

3.3 Liquiditätsrisiko

3.3.1 Liquiditätsrisikomanagement

Das Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Einrichtung nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten durch Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen.

Die Investitionsfazilität wird in erster Linie aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten (Mittel des 9. und 10. EEF) und außerdem aus Mittelrückflüssen aus der Tätigkeit der Fazilität finanziert. Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung des von der EIB für die Verwaltung und die Transaktionen der Investitionsfazilität veranschlagten Bedarfs eine Aufstellung der Verpflichtungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge (einschließlich Zinsverbilligungen) für das laufende Haushaltsjahr und die folgenden Haushaltsjahre und übermittelt diese dem Rat spätestens am 15. Oktober.

Für die Berechnung der jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten werden die Auszahlungsmuster des bestehenden und künftigen Portfolios analysiert und im Laufe des Jahres beobachtet. Besondere Ereignisse, etwa vorzeitige Rückzahlungen, Anteilsveräußerungen oder Ausfälle, werden berücksichtigt, um die jährlichen Liquiditätserfordernisse zu korrigieren. Zur weiteren Verringerung des Liquiditätsrisikos hält die Fazilität eine Liquiditätsreserve vor, die ausreicht, um zu jedem Zeitpunkt die von der Direktion Ops B regelmäßig übermittelten geschätzten Auszahlungen zu decken.

Die Treasury-Aktiva der im Namen der Investitionsfazilität eröffneten Konten werden von der Abteilung Treasury der Bank verwaltet. Im Einklang mit dem Grundsatz der Aufgabentrennung sind die Aufgaben der operativen Abteilungen und die Back-Office-Bereiche voneinander getrennt. Für die mit der Investition dieser Vermögenswerte verbundenen Abwicklungsvorgänge zeichnet die Abteilung Planung und Abwicklung verantwortlich.

Darüber hinaus sind im Sinne des Grundsatzes der Aufgabentrennung die Autorisierung von Gegenparteien und Limits für Treasury-Investitionen sowie die Überwachung derartiger Limits Aufgabe der Abteilung Risikomanagement der Bank.

3.3.2 Liquiditätsrisikomanagement

Die Tabellen in diesem Abschnitt stellen die Analyse der finanziellen Verbindlichkeiten der Fazilität dar, aufgeschlüsselt nach ihrer Fälligkeit im Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem vertraglichen Fälligkeitsdatum (auf der Grundlage nicht abgeszinster Cashflows).

Die Fazilität hält Verpflichtungen in Form nicht ausgezahlter Teile von Darlehen im Rahmen unterzeichneter Darlehensvereinbarungen, nicht ausgezahlter Teile unterzeichneter Vereinbarungen über Kapitalzeichnungen/-investitionen, gewährter Darlehensgarantien oder zugesagter Zinsverbilligungen und technischer Hilfe. Was den Zeitplan für Auszahlungen anbelangt, besteht ein hoher Grad an Unsicherheit. Für Darlehen im Rahmen der Investitionsfazilität besteht eine Auszahlungsfrist. Die Auszahlungen werden jedoch zu Zeitpunkten und in einer Höhe vorgenommen, die dem Fortschritt der zugrunde liegenden Investitionsprojekte und Finanzierungstransaktionen in einem relativ volatilen operativen Umfeld entsprechen. Die Kapitalinvestitionen werden erst dann fällig, wenn die Verwalter von Kapitalfonds auf gültige Weise Kapital abrufen, was den Fortschritt ihrer Investitionstätigkeiten widerspiegelt. Die Inanspruchnahmefrist beträgt in der Regel 3 Jahre, die häufig um ein oder zwei Jahre verlängert wird. Einige Auszahlungsverpflichtungen bleiben in der Regel nach Ende der Inanspruchnahmefrist bestehen, bis die zugrunde liegenden Investitionen des Fonds vollständig abgewickelt sind, da die Liquidität des Fonds zweitweise unzureichend sein könnte, um den Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Gebühren oder anderen Ausgaben nachzukommen. Darlehensgarantien unterliegen keinen spezifischen Auszahlungsverpflichtungen, es sei denn, eine Garantie wird von dem betreffenden Empfänger abgerufen. Der ausstehende Garantiebetrag wird im Zuge des Rückzahlungsplans für jedes garantierte Darlehen verringert.

Vor diesem Hintergrund wurde eine Schätzung für die folgende Aufschlüsselung nach Fälligkeiten vorgenommen, wobei in sämtlichen Fällen der vertragliche Auszahlungszeitraum berücksichtigt wurde und im Einklang mit Standardmethoden für die Liquiditätsplanung der Fazilität erstellte Prognosen verwendet wurden. Was die Auszahlungsverpflichtungen im Rahmen von Verträgen über technische Hilfe anbelangt, so sind diese in der Regel kurzfristiger Natur (unter einem Jahr). Unter „Undefinierte Fälligkeit“ fallen folgende Fälle: Verpflichtungen aus in Anspruch genommenen und nicht in Anspruch genommenen Garantien; zugesagte, aber nicht ausgezahlte Darlehen mit ausgelaufener vertraglicher Auszahlungsfrist, deren Verlängerung noch aussteht; Zinsverbilligungen, für die Mitgliedstaaten Mittel abgerufen haben, um künftige Anforderungen pauschal decken zu können.

Das Liquiditätsprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten stellt die nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows von Swapverträgen dar, einschließich Währungsswaps (CCS), Währungs-Zins-Swaps (CCIRS), kurzfristiger Währungsswaps und Zinsswaps.

Fälligkeitsprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten ||  3 Monate oder kürzer || über 3 Monate bis 1 Jahr || über 1 Jahr bis 5 Jahre || über 5 Jahre oder länger || Undefinierte Fälligkeit || Nominaler Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2012

Sonstige (gestellte Garantien, in Anspruch genommene Garantien) || - || - || - || - || 26 224 || 26 224

Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Darlehen || 16 500 || 287 657 || 243 020 || - || 201 867 || 749 044

Mittelabflüsse für zugesagte Investitionsmittel und Anteilszeichnung || - || 26 806 || 54 958 || 7 319 || 127 987 || 217 070

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen || 255 || 101 495 || 79 206 || - || 23 599 || 204 555

Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe || 2 000 || 8 511 || 13 109 || - || - || 23 620

Insgesamt || 18 755 || 424 469 || 390 293 || 7 319 || 379 677 || 1 220 513

Fälligkeitsprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten ||  3 Monate oder kürzer || über 3 Monate bis 1 Jahr || über 1 Jahr bis 5 Jahre || über 5 Jahre oder länger || Undefinierte Fälligkeit || Nominaler Abfluss (brutto)

in Tsd. EUR zum 31.12.2011

Sonstige (gestellte Garantien, in Anspruch genommene Garantien) || - || - || - || - || 27 909 || 27 909

Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Darlehen || 2 295 || 257 127 || 274 573 || 54 000 || 113 097 || 701 092

Mittelabflüsse für zugesagte Investitionsmittel und Anteilszeichnung || 2 035 || 38 424 || 38 010 || 7 666 || 178 432 || 264 567

Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen || 1 445 || 31 100 || 139 211 || - || 16 211 || 187 967

Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe || 4 564 || 16 693 || - || - || - || 21 257

Insgesamt || 10 339 || 343 344 || 451 794 || 61 666 || 335 649 || 1 202 792

Fälligkeitsprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten in Tsd. EUR zum 31.12.2012 ||  3 Monate oder kürzer || über 3 Monate bis 1 Jahr || über 1 Jahr bis 5 Jahre || über 5 Jahre oder länger || Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto)

CCS und CCIRS – Zuflüsse || 1 238 || 7 364 || 14 498 || 5 350 || 28 450

CCS und CCIRS – Abflüsse || -1 286 || -8 428 || -17 218 || -5 894 || -32 826

Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse || 649 000 || - || - || - || 649 000

Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse || -652 451 || - || - || - || -652 451

Zinsswaps – Zuflüsse || 65 || 511 || 3 274 || 2 117 || 5 967

Zinsswaps – Abflüsse || - || -753 || -3 537 || -1 577 || -5 867

Insgesamt || -3 434 || -1 306 || -2 983 || -4 || -7 727

|| || || || ||

Fälligkeitsprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten in Tsd. EUR zum 31.12.2011 ||  3 Monate oder kürzer || über 3 Monate bis 1 Jahr || über 1 Jahr bis 5 Jahre || über 5 Jahre oder länger || Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto)

CCS und CCIRS – Zuflüsse || 9 873 || 14 365 || 19 533 || 7 430 || 51 201

CCS und CCIRS – Abflüsse || -10 091 || -17 527 || -24 420 || -9 015 || -61 053

Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse || 585 000 || - || - || - || 585 000

Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse || -591 909 || - || - || - || -591 909

Insgesamt || -7 127 || -3 162 || -4 887 || -1 585 || -16 761

3.4 Marktrisiko

Unter dem Marktrisiko versteht man das Risiko, dass die Einnahmen einer Einrichtung oder der Wert der von ihr gehaltenen Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise, wie Zinssätze, Aktienkurse, Wechselkurse und Kreditspreads (die nicht mit Änderungen der Kreditwürdigkeit des Emittenten in Zusammenhang stehen), Schwankungen ausgesetzt sind.

3.4.1. Zinsrisiko

Unter Zinsrisiko versteht man die Volatilität des wirtschaftlichen Werts der Positionen der Fazilität bzw. der sich daraus ergebenden Einnahmen, die auf einer ungünstigen Entwicklung der Marktzinsen oder der Fristigkeitsstruktur der Zinssätze beruht. Ein Zinsrisiko entsteht dann, wenn es Unterschiede bei der Zinsanpassung und den Laufzeitencharakteristika der verschiedenen Vermögens- und Schuldinstrumente gibt.

Die Fazilität bewertet die Zinssensitivität ihres Darlehenportfolios und verbundener Mikrohedging-Swaps mit Hilfe einer Berechnung des Basispunktwerts.

Mit dem Basispunktwert werden Gewinne und Verluste des Nettozeitwerts des einschlägigen Portfolios bewertet, auf der Grundlage eines Anstiegs des Zinssatzes um 1 Basispunkt (0,01 %) innerhalb eines spezifizierten Laufzeitbands („Geldmarkt – bis ein Jahr“, „sehr kurz – 2 bis 3 Jahre“, „kurz – 4 bis 6 Jahre“, „lang – 12 bis 20 Jahre“ oder „sehr lang – über 21 Jahre“).

Um den Nettozeitwert der Darlehen zu erhalten, verwendet die Fazilität die Kurve für die Darlehenszinssätze in EUR (EUR-Swapkurve + EIB-Mittelspread) für auf EUR und auf andere Fremdwährungen als USD lautende Cashflows und die Kurve für die Darlehenszinssätze in USD für auf USD lautende Cashflows. Um den Nettozeitwert der Mikrohedging-Swaps zu erhalten, verwendet die Fazilität die EUR-Swapkurve für auf EUR lautende Cashflows und die USD-Swapkurve für auf USD lautende Cashflows.

Wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, würde sich bei einem simultanen Anstieg der Zinssätze um einen Basispunkt der Nettozeitwert des Darlehenportfolios, einschließlich verbundener Mikrohedging-Swaps, zum 31.12.2012 um 341 000 EUR verringern (31.12.2011: Verringerung um 239 000 EUR).

Basispunktwert in Tsd. EUR || Geldmarkt || sehr kurz || kurz || mittel || lang || sehr lang || Insgesamt

Zum 31.12.2012 || 1 Jahr || 2 bis 3 Jahre || 4 bis 6 Jahre || 7 bis 11 Jahre || 12 bis 20 Jahre || 21 Jahre ||

Sensitivität von Darlehen und Mikrohedging-Swaps insgesamt || -25 || -47 || -90 || -117 || -62 || - || -341

Basispunktwert in Tsd. EUR || Geldmarkt || sehr kurz || kurz || mittel || lang || sehr lang || Insgesamt

Zum 31.12.2011 || 1 Jahr || 2 bis 3 Jahre || 4 bis 6 Jahre || 7 bis 11 Jahre || 12 bis 20 Jahre || 21 Jahre ||

Sensitivität von Darlehen und Mikrohedging-Swaps insgesamt || -20 || -28 || -60 || -78 || -53 || - || -239

3.4.2. Wechselkursrisiko

Unter Wechselkursrisiko versteht man die Volatilität des wirtschaftlichen Werts der Positionen der Fazilität bzw. der sich daraus ergebenden Einnahmen, die auf einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse beruht.

Die Fazilität ist Wechselkursrisiken ausgesetzt, wenn zwischen ihren Aktiva und Passiva Währungsinkongruenzen bestehen. Das Wechselkursrisiko umfasst auch unerwartete und ungünstige Veränderungen des Werts künftiger Cashflows, die durch Währungsbewegungen verursacht werden.

3.4.2.1 Wechselkursrisiko und Treasury-Aktiva

Die Treasury-Aktiva der Investitionsfazilität lauten auf EUR oder USD.

Das Wechselkursrisiko wird durch Devisenkassa- oder Devisentermingeschäfte, Devisenswaps oder Währungsswaps abgesichert. Die Abteilung Treasury der EIB kann, sofern dies für notwendig und angemessen gehalten wird, jedes andere im Einklang mit den Grundsätzen der Bank stehende Instrument einsetzen, wenn dieses eine Absicherung gegenüber Marktrisiken bietet, die in Verbindung mit den finanziellen Aktivitäten der Investitionsfazilität auftreten.

3.4.2.2 Wechselkursrisiko und von der Investitionsfazilität finanzierte oder garantierte Operationen

Die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beiträge für die Investitionsfazilität lauten auf EUR. Die Operationen, die von der Investitionsfazilität finanziert oder garantiert werden, sowie die Zinsverbilligungen können auf EUR, USD oder eine andere zugelassene Währung lauten.

Ein Wechselkursrisiko (gegenüber der Bezugswährung EUR) entsteht dann, wenn nicht auf EUR lautende Transaktionen nicht abgesichert werden. Die Leitlinien für die Absicherung von Wechselkursrisiken der Investitionsfazilität werden im Folgenden erläutert.

3.4.2.2.1. Absicherung von auf andere Währungen als EUR oder USD lautender Transaktionen

- Von der Investitionsfazilität in anderen Währungen als EUR und USD ausgezahlte Darlehen werden durch Währungsswap-Kontrakte mit demselben finanziellen Profil wie das zugrunde liegende Darlehen abgesichert, sofern ein funktionsfähiger Swap-Markt besteht.

- Für Auszahlungen in anderen Währungen als EUR und USD im Rahmen von Operationen der Investitionsfazilität, für die keine langfristige Absicherung vorgenommen wurde, geht die Abteilung Treasury zwei Geschäftstage vor der Auszahlung eine Devisentransaktion ein. Die auf Operationen der Investitionsfazilität angewandten Umrechnungskurse entsprechen dem von der Abteilung Treasury erhaltenen marktüblichen Umrechnungskurs. Ebenso nimmt die Abteilung Treasury für nicht auf EUR oder USD lautende erhaltene Rückzahlungen bei Bedarf ein Devisengeschäft vor, um die erhaltene Währung umzurechnen.

- Nicht abgerufene Garantien unterliegen keiner Devisenkurssicherung. In Anspruch genommene Garantien, die nicht auf EUR und USD lauten, werden abgesichert.

- Operationen in anderen Währungen als EUR und USD, und für die die Abteilung Treasury keine Devisenkurssicherung vornehmen kann, bleiben ungesichert. Dies umfasst auch Operationen (im synthetischen Format), die auf lokale Währungen lauten, aber in EUR oder USD abgewickelt werden. Das dadurch entstandene Wechselkursrisiko bleibt für die Investitionsfazilität bestehen.

3.4.2.2.2. Absicherung von auf USD lautenden Operationen

- Der ausstehende Gesamtbetrag aller auf USD lautender Operationen der Investitionsfazilität (ausgenommen nicht abgerufene Garantien) wird durch periodisch verlängerte USD/EUR-Devisenswaps abgesichert. Zu Beginn jeder Periode werden die auf USD lautenden und in der Folgeperiode zu erhaltenden oder zu zahlenden Cashflows auf der Grundlage der geplanten oder erwarteten Rückflüsse/Auszahlungen veranschlagt. Die Devisenswaps, deren Laufzeit abläuft, werden verlängert und ihr Betrag wird angepasst, um zumindest den für die Folgeperiode veranschlagten Liquiditätsbedarf in USD zu decken.

- Um gegebenenfalls die Absicherung für die nächste Verlängerung der Devisenswaps anzupassen, wird eine periodische Berechnung des gesamten Engagements in USD gemäß den Buchführungsunterlagen vorgenommen.

- Zur Absicherung spezifischer Darlehen, die auf USD lauten, können auch Währungsswaps verwendet werden, wenn die Abteilung Treasury dies aus praktischen Gründen für geeignet hält.

- Innerhalb einer Verlängerungsperiode werden unerwartete Liquiditätsmängel in USD durch Ad-hoc-Devisenswaps gedeckt, während Liquiditätsüberschüsse entweder in Treasury-Aktiva investiert oder in EUR geswapt werden.

- Zu keinem Zeitpunkt darf der aus Transaktionen in USD entstandene ausstehende ungesicherte Gesamtbetrag (nominal) 5 000 000 USD (fünf Millionen US-Dollar) übersteigen. Dieses Limit wird jährlich angepasst. Wird dieses Limit überschritten, so führt die Abteilung Treasury das Engagement durch ein Devisengeschäft auf ein unter dem Limit liegendes Niveau zurück.

3.4.2.3 Devisenposition

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Devisenposition der Fazilität (in Tsd. EUR):

Zum 31. Dezember 2012 || EUR || USD || KES || AKP-/ÜLG-Währungen || Insgesamt

|| || || || ||

AKTIVA || || || || ||

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 424 647 || 41 921 || - || - || 466 568

Derivative Finanzinstrumente || 1 064 || -949 || - || - || 115

Darlehen und Forderungen || 513 231 || 508 412 || 60 348 || 64 289 || 1 146 280

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 66 509 || 259 694 || - || 6 798 || 333 001

Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 87 310 || - || - || - || 87 310

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 99 029 || - || - || - || 99 029

Sonstige Aktiva || - || - || - || 224 || 224

Aktiva insgesamt || 1 191 790 || 809 078 || 60 348 || 71 311 || 2 132 527

|| || || || ||

PASSIVA UND BEITRÄGE DER GEBER || || || || ||

Vebindlichkeiten || || || || ||

Derivative Finanzinstrumente || -675 814 || 682 849 || - || - || 7 035

Transitorische Passiva || 37 560 || 248 || - || - || 37 808

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten || 312 040 || 46 || - || - || 312 086

Sonstige Verbindlichkeiten || 905 || 19 || 14 || 215 || 1 153

Verbindlichkeiten insgesamt || -325 309 || 683 162 || 14 || 215 || 358 082

Beiträge der Geber || || || || ||

Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten || 1 561 309 || - || - || - || 1 561 309

Fair Value-Rücklage || 5 366 || 59 144 || - || 3 924 || 68 434

Gewinnrücklagen || 144 702 || - || - || - || 144 702

Beiträge der Geber insgesamt || 1 711 377 || 59 144 || - || 3 924 || 1 774 445

Passiva und Beiträge der Geber insgesamt || 1 386 068 || 742 306 || 14 || 4 139 || 2 132 527

Währungsposition zum 31. Dezember 2012 || -194 278 || 66 772 || 60 334 || 67 172 || -

|| || || || ||

Stand 31. Dezember 2012: || || || || ||

VERPFLICHTUNGEN || || || || ||

Nicht ausgezahlte Darlehen und zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 794 475 || 171 639 || - || - || 966 114

In Anspruch genommene Garantien || - || - || - || 6 224 || 6 224

Zinsverbilligungen und technische Hilfe || 204 555 || - || - || - || 204 555

|| || || || ||

EVENTUALVERBINDLICHKEITEN || || || || ||

Nicht in Anspruch genommene Garantien || 20 000 || - || - || - || 20 000

Zum 31. Dezember 2011 || EUR || USD || CAD || AKP-/ÜLG-Währungen || Insgesamt

|| || || || ||

AKTIVA || || || || ||

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 416 384 || 35 895 || - || - || 452 279

Derivative Finanzinstrumente || 13 419 || -12 985 || - || - || 434

Darlehen und Forderungen || 477 340 || 501 923 || - || 53 897 || 1 033 160

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 54 287 || 186 525 || 4 303 || 6 545 || 251 660

Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 87 310 || - || - || - || 87 310

Sonstige Vermögenswerte || 50 || - || - || 366 || 416

Aktiva insgesamt || 1 048 790 || 711 358 || 4 303 || 60 808 || 1 825 259

|| || || || ||

PASSIVA UND BEITRÄGE DER GEBER || || || || ||

Verbindlichkeiten || || || || ||

Derivative Finanzinstrumente || -641 758 || 654 460 || - || - || 12 702

Transitorische Passiva || 32 689 || 314 || - || - || 33 003

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten || 329 598 || 62 || - || - || 329 660

Sonstige Verbindlichkeiten || 691 || 19 || - || 403 || 1 113

Verbindlichkeiten insgesamt || -278 780 || 654 855 || - || 403 || 376 478

Beiträge der Geber || || || || ||

Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten || 1 281 309 || - || - || - || 1 281 309

Fair Value-Rücklage || 41 750 || - || - || - || 41 750

Gewinnrücklagen || 125 722 || - || - || - || 125 722

Beiträge der Geber insgesamt || 1 448 781 || - || - || - || 1 448 781

Passiva und Beiträge der Geber insgesamt || 1 170 001 || 654 855 || - || 403 || 1 825 259

Währungsposition zum 31. Dezember 2011 || -121 211 || 56 503 || 4 303 || 60 405 || -

|| || || || ||

Stand 31. Dezember 2011: || || || || ||

VERPFLICHTUNGEN || || || || ||

Nicht ausgezahlte Darlehen und zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 761 319 || 204 340 || - || - || 965 659

In Anspruch genommene Garantien || - || - || - || 7 909 || 7 909

Zinsverbilligungen und technische Hilfe || 209 223 || || - || - || 209 223

EVENTUALVERBINDLICHKEITEN || || || || ||

Nicht in Anspruch genommene Garantien || 20 000 || - || - || - || 20 000

3.4.2.4 Sensitivitätsanalyse von Devisen (in Tsd. EUR)

Zum Berichtstermin bestand das signifikanteste Fremdwährungsrisiko (netto) im Netto-Engagement in USD. Zum 31. Dezember 2012 würde eine Änderung des USD-Wechselkurses um +/- 10 Prozent zu einer Änderung der Mittel der Geber im Umfang von 6 682 EUR bzw. - 6 682 EUR führen (31. Dezember 2011: 5 650 EUR bzw. - 5 650 EUR).

3.4.2.5 Umrechnungskurse

Folgende Umrechnungskurse wurden bei der Aufstellung der Bilanz zum 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2011 verwendet:

|| 31. Dezember 2012 || 31. Dezember 2011

Nicht-EU-Währungen || ||

Dominikanischer Peso (DOP) || 53,1220 || 49,8498

Fidschi-Dollar (FJD) || 2,3417 || 2,3630

Haitianische Gourde (HTG) || 55,7265 || 52,1645

Kenia-Schilling (KES) || 113,68 || 109,53

Mauretanischer Ouguiya (MRO) || 393,99 || 372,52

Mauritius-Rupie (MUR) || 40,19 || 37,43

Ruanda-Franc (RWF) || 811,83 || 771,76

Uganda-Schilling (UGX) || 3 549 || 3 205

US-Dollar (USD) || 1,3194 || 1,2939

CFA-Franc BEAC/BCEAO (XAF/XOF) || 655,957 || 655,957

Südafrikanischer Rand (ZAR) || 11,1727 || 10,4830

3.4.3. Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten (in Tsd. EUR)

Bei dem Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten handelt es sich um das Risiko, dass der Fair Value dieser Anlagen aufgrund von Veränderungen des Niveaus von Equity Indizes und des Werts einzelner Instrumente sinkt.

Die Investitionsfazilität geht Risiken in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten über ihre Investitionen in Wagniskapital, d. h. direkte Kapitalbeteiligungen und Wagniskapitalfonds, ein.

Kapitalbeteiligungen unterliegen einem Bewertungsverfahren. Jede Investition wird anhand verschiedener Kriterien aus folgenden drei Kategorien bewertet: Management, Geschäftsplan und Struktur. Die Einzelbewertungen werden dann in einer einzigen Gesamtwertung für die Investition zusammengefasst und geben Aufschluss über ihre allgemeine Stärke.

Risiken in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten unterliegen sowohl einzeln als auch kumuliert bestimmten Limits. Der Umfang dieser Limits ist von der Qualität der Kapitalbeteiligungen abhängig.

Der Wert privat gehaltener Beteiligungspositionen steht für den Zweck der kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle nicht zur Verfügung. Auf der Grundlage relevanter Bewertungsmethoden ermittelte Preise geben für derartige Positionen die besten verfügbaren Indikationen.

Die Auswirkungen einer 10 %igen Verringerung der Equity Indizes und des Werts einzelner Instrumente (aufgrund einer Änderung des Fair Value des zur Veräußerung verfügbaren Beteiligungsportfolios) auf die Geberbeiträge der Fazilität belaufen sich bei ansonsten gleichbleibenden Variablen zum 31. Dezember 12 auf -33 300 EUR und zum 31. Dezember 2011 auf -25 166 EUR.

4 Fair Value der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Die nachstehende Tabelle enthält einen Vergleich der in den Jahresabschlüssen erfassten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Fazilität anhand von Buchwert und Fair Value (in Tsd. EUR) für verschiedene Kategorien.

|| Buchwert 31.12.2012 || Fair Value 31.12.2012 || Buchwert 31.12.2011 || Fair Value 31.12.2011

Zum Fair Value angesetzte Vermögenswerte || || || ||

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte || 333 001 || 333 001 || 251 660 || 251 660

Derivative Finanzinstrumente || 115 || 115 || 434 || 434

Insgesamt || 333 116 || 333 116 || 252 094 || 252 094

|| || || ||

Zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzte Vermögenswerte || || || ||

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 466 568 || 466 568 || 452 279 || 452 279

Darlehen und Forderungen || 1 146 280 || 1 226 409 || 1 033 160 || 1 022 679

Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 87 310 || 87 310 || 87 310 || 87 310

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 99 029 || 98 805 || - || -

Sonstige Vermögenswerte || 224 || 224 || 416 || 416

Insgesamt || 1 799 411 || 1 879 316 || 1 573 165 || 1 562 684

Vermögenswerte insgesamt || 2 132 527 || 2 212 432 || 1 825 259 || 1 814 778

|| || || ||

Zum Fair Value angesetzte Verbindlichkeiten || || || ||

Derivative Finanzinstrumente || 7 035 || 7 035 || 12 702 || 12 702

Insgesamt || 7 053 || 7 053 || 12 702 || 12 702

|| || || ||

Zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzte Verbindlichkeiten || || || ||

Transitorische Passiva || 37 808 || 37 808 || 33 003 || 33 003

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten || 312 086 || 312 086 || 329 660 || 329 660

Sonstige Verbindlichkeiten || 1 153 || 1 153 || 1 113 || 1 113

Insgesamt || 351 047 || 351 047 || 363 776 || 363 776

Verbindlichkeiten insgesamt || 358 082 || 358 082 || 376 478 || 376 478

Nachstehend werden die Methoden und Annahmen beschrieben, die der Bestimmung des Fair Value der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten zugrunde liegen.

§ Vermögenswerte, deren Fair Value dem Buchwert in etwa entspricht

Bei Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die liquide sind bzw. eine kurze Laufzeit aufweisen (unter drei Monaten), wird davon ausgegangen, dass der Buchwert in etwa dem Fair Value entspricht.

§ Zum Fair Value ausgewiesene Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Veröffentlichte notierte Preise auf einem aktiven Markt sind die wichtigste Quelle für die Bestimmung des Fair Value eines Finanzinstruments. Angesichts der Art der Investitionen im Portfolio der Fazilität sind diese selten verfügbar. Der Fair Value von Instrumenten, für die kein Marktpreis vorliegt, wird veranschlagt, indem Bewertungsmethoden oder -modelle zur Anwendung kommen, die, soweit möglich, auf die am Bilanzstichtag zu beobachtenden Marktdaten zurückgreifen.

In der folgenden Tabelle werden die finanziellen Vermögenswerte zum Fair Value nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt. Die verschiedenen Stufen wurden wie folgt definiert:

- Stufe 1:      Notierte Preise (nicht bereinigt) auf aktiven Märkten;

- Stufe 2:      Daten außer notierten Preisen nach Stufe 1, die für die Vermögenswerte entweder direkt (d.h. als Preise) oder indirekt (d.h. von Preisen abgeleitet) beobachtbar sind;

- Stufe 3:      Daten für die Vermögenswerte, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten beruhen (nicht beobachtbare Daten).

Zum 31. Dezember 2012 in Tsd. EUR || Stufe 1 || Stufe 2 || Stufe 3 || Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte || || || ||

Derivative Finanzinstrumente || - || 115 || - || 115

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 11 001 || - || 322 000 || 333 001

Insgesamt || 11 001 || 115 || 322 000 || 333 116

|| || || ||

Finanzielle Verbindlichkeiten || || || ||

Derivative Finanzinstrumente || - || 7 035 || - || 7 035

Insgesamt || - || 7 035 || - || 7 035

Zum 31. Dezember 2011 in Tsd. EUR || Stufe 1 || Stufe 2 || Stufe 3 || Insgesamt

Finanzielle Vermögenswerte || || || ||

Derivative Finanzinstrumente || - || 434 || - || 434

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 15 214 || - || 236 446 || 251 660

Insgesamt || 15 214 || 434 || 236 446 || 252 094

|| || || ||

Finanzielle Verbindlichkeiten || || || ||

Derivative Finanzinstrumente || - || 12 702 || - || 12 702

Insgesamt || - || 12 702 || - || 12 702

2012 nahm die Fazilität keine Umbuchungen von Vermögenswerten zwischen den Stufen 1 und 2 der Fair-Value-Einstufung vor.

Den folgenden Tabellen sind die Änderungen für Instrumente der Stufe 3 für das am 31. Dezember 2012 und das am 31. Dezember 2011 endende Jahr zu entnehmen:

(in Tsd. EUR) || Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen

Saldo zum 1. Januar 2012 || 236 446

Gesamter Gewinn oder Verlust ||

- in der Gewinn- und Verlustrechnung || 8 133

- im sonstigen Gesamtergebnis || 15 041

Auszahlungen || 81 981

Rückzahlungen || -19 601

Saldo zum 31. Dezember 2012 || 322 000

(in Tsd. EUR) || Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen

Saldo zum 1. Januar 2011 || 171 638

Gesamter Gewinn oder Verlust ||

- in der Gewinn- und Verlustrechnung || -3 206

- im sonstigen Gesamtergebnis || 21 759

Auszahlungen || 67 829

Rückzahlungen || -21 574

Saldo zum 31. Dezember 2011 || 236 446

5 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (in Tsd. EUR)

Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente können nach eingegangenen, noch nicht ausgezahlten Mitteln der Mitgliedstaaten und Mitteln aus der operativen Tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit der Fazilität aufgeschlüsselt werden.

|| 31.12.2012 || 31.12.2011

Eingegangene und noch nicht ausgezahlte Beiträge der Mitgliedstaaten || 117 622 || 195 205

Mittel aus Finanzierungstätigkeit und operativer Tätigkeit der Fazilität || 348 946 || 257 074

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente insgesamt || 466 568 || 452 279

6 Derivative Finanzinstrumente (in Tsd. EUR)

Die als zu Handelszwecken gehalten klassifizierten derivativen Finanzinstrumente setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

Zum 31. Dezember 2012 || Fair Value || Nominalwert

Aktiva || Passiva

Währungsswaps || 87 || -102 || 7 062

Währungs-Zins-Swaps || - || -3 971 || 19 504

Zinsswaps || 28 || - || 19 568

Devisentermingeschäfte || - || -2 962 || 652 451

Derivative Finanzinstrumente insgesamt || 115 || -7 035 || 698 585

|| || ||

Zum 31. Dezember 2011 || Fair Value || Nominalwert

Aktiva || Passiva

Währungsswaps ||  434 || -953 || 29 376

Währungs-Zins-Swaps || - || -5 355 || 38 158

Devisentermingeschäfte || - || -6 394 || 585 000

Derivative Finanzinstrumente insgesamt || 434 || -12 702 || 652 534

7 Darlehen und Forderungen (in Tsd. EUR)

Die Darlehen und Forderungen umfassen hauptsächlich Folgendes:

|| Globaldarlehen  (*) || Vorrangige Darlehen || Nachrangige Darlehen || Insgesamt

Nominalbetrag zum 1. Januar 2012 || 225 365 || 716 350 || 128 679 || 1 070 394

Auszahlungen || 79 015 || 154 003 || - || 233 018

Abschreibungen || -947 || -1 206 || - || -2 153

Rückzahlungen || -39 967 || -71 368 || -4 145 || -115 480

Kapitalisierte Zinsen || - || -117 || 9 739 || 9 622

Wechselkursdifferenzen || -8 780 || -7 692 || -493 || -16 965

Nominalbetrag zum 31. Dezember 2012 || 254 686 || 789 970 || 133 780 || 1 178 436

|| || || ||

Wertminderungen zum 1. Januar 2012 || -7 609 || -16 372 || -24 835 || -48 816

In der Gesamtergebnisrechnung festgestellte Wertminderungen || -835 || -292 || - || -1 127

Wertminderungen auf Abschreibungen || 947 || 1 206 || - || 2 153

Rückbuchung von Wertminderungen || 910 || 814 || - || 1 724

Wechselkursdifferenzen || 93 || 348 || 480 || 921

Wertminderungen zum 31. Dezember 2012 || -6 494 || -14 296 || -24 355 || -45 145

|| || || ||

Fortgeführte Anschaffungskosten || -1 641 || -3 984 || -82 || -5 707

Aufgelaufene Zinsen || 5 246 || 9 244 || 4 206 || 18 696

Darlehen und Forderungen zum 31. Dezember 2012 || 251 797 || 780 934 || 113 549 || 1 146 280

|| || || || ||

(*) einschließlich Vertreterverträge

|| Globaldarlehen (*) || Vorrangige Darlehen || Nachrangige Darlehen || Insgesamt

Nominalbetrag zum 1. Januar 2011 || 246 500 || 542 322 || 123 910 || 912 732

Auszahlungen || 25 689 || 211 351 || 0 || 237 040

Abschreibungen ||  0 ||  0 || -2 000 || -2 000

Rückzahlungen || -48 554 || -51 712 || -4 144 || -104 410

Kapitalisierte Zinsen || 0 || 459 || 10 053 || 10 512

Wechselkursdifferenzen || 1 730 || 13 930 ||  860 || 16 520

Nominalbetrag zum 31. Dezember 2011 || 225 365 || 716 350 || 128 679 || 1 070 394

|| || || ||

Wertminderungen zum 1. Januar 2011 || -15 006 || -18 056 || -44 023 || -77 085

In der Gesamtergebnisrechnung festgestellte Wertminderungen || -1 746 || -1 514 || -773 || -4 033

Wertminderungen auf Abschreibungen ||  0 ||  0 || 2 000 || 2 000

Rückbuchung von Wertminderungen || 9499 || 3263 || 18 723 || 31 485

Wechselkursdifferenzen || - 356 || - 65 || - 762 || -1 183

Wertminderungen zum 31. Dezember 2011 || -7 609 || -16 372 || -24 835 || -48 816

|| || || ||

Fortgeführte Anschaffungskosten || -1 700 || -3 428 || - 99 || -5 227

Aufgelaufene Zinsen || 3 498 || 9 499 || 3 812 || 16 809

Darlehen und Forderungen zum 31. Dezember 2011 || 219 554 || 706 049 || 107 557 || 1 033 160

|| || || || ||

(*) einschließlich Vertreterverträge

8 Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen (in Tsd. EUR)

Die zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| Wagniskapitalfonds || Direkte Kapitalbeteiligungen || Insgesamt

Kosten zum 1. Januar 2012 || 182 692 || 36 565 || 219 257

Auszahlungen || 56 007 || 25 974 || 81 981

Rückzahlungen/Veräußerungen || -19 570 || -31 || -19 601

Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen /Veräußerungen || 1 581 || -678 || 903

Kosten zum 31. Dezember 2012 || 220 710 || 61 830 || 282 540

|| || ||

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2012 || 29 781 || 11 969 || 41 750

Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste || 29 540 || -2 856 || 26 684

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2012 || 59 321 || 9 113 || 68 434

|| || ||

Wertminderungen zum 1. Januar 2012 || -6 887 || -2 460 || -9 347

Im Laufe des Jahres in der Gesamtergebnisrechnung festgestellte Wertminderungen || -7 976 || -951 || -8 927

Wechselkursdifferenzen bei Wertminderungen || 133 || 168 || 301

Wertminderungen zum 31. Dezember 2012 || -14 730 || -3 243 || -17 973

|| || ||

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen zum 31. Dezember 2012 || 265 301 || 67 700 || 333 001

|| Wagniskapitalfonds || Direkte Kapitalbeteiligungen || Insgesamt

Kosten zum 1. Januar 2011 || 142 932 || 33 350 || 176 282

Auszahlungen || 59 579 || 8 250 || 67 829

Rückzahlungen/Veräußerungen || -20 236 || -4 735 || -24 971

Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen /Veräußerungen || 417 || -300 || 117

Kosten zum 31. Dezember 2011 || 182 692 || 36 565 || 219 257

|| || ||

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2011 || 11 335 || 13 235 || 24 570

Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste || 18 446 || -1 266 || 17 180

Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2011 || 29 781 || 11 969 || 41 750

|| || ||

Wertminderungen zum 1. Januar 2011 || -2 || -6 022 || -6 024

Im Laufe des Jahres in der Gesamtergebnisrechnung festgestellte Wertminderungen || - 6 888 || - || -6 888

Verwendung von in Vorjahren in der Gesamtergebnisrechnung festgestellten Wertminderungen || 2 || 3 714 || 3 716

Wechselkursdifferenzen bei Wertminderungen || 1 || -152 || -151

Wertminderungen zum 31. Dezember 2011 || -6 887 || -2 460 || -9 347

|| || ||

Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen zum 31. Dezember 2011 || 205 586 || 46 074 || 251 660

9 Forderungen gegenüber Beitragszahlern (in Tsd. EUR)

Die Forderungen gegenüber Beitragszahlern setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| 31.12.2012 || 31.12.2011

Von Mitgliedstaaten abgerufene, aber nicht eingegangene Beiträge || 87 310 || 87 310

Forderungen gegenüber Beitragszahlern insgesamt || 87 310 || 87 310

10 Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen (in Tsd. EUR)

Das bis zur Endfälligkeit gehaltene Portfolio besteht aus börsennotierten Anleihen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten zum Berichtsdatum. Aus der folgenden Tabelle gehen die Bewegungen des bis zur Endfälligkeit gehaltenen Portfolios hervor:

Saldo 1. Januar 2012 || -

Käufe || 98 278

Tilgung der Prämie/Abzinsung || -210

Veränderung der aufgelaufenen Zinsen || 961

Saldo 31. Dezember 2012 || 99 029

11 Sonstige Aktiva (in Tsd. EUR)

Die sonstigen Aktiva setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| 31.12.2012 || 31.12.2011

Forderungen gegenüber der EIB || 7 || 59

Finanzielle Garantien || 217 || 357

Forderungen hinsichtlich Auszahlungen für technische Hilfe || 337 || -

Wertminderungen auf Forderungen hinsichtlich Auszahlungen für technische Hilfe (Erläuterung 20) || -337 || -

Sonstige Aktiva insgesamt || 224 || 416

12 Transitorische Passiva (in Tsd. EUR)

Die transitorischen Passiva setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| 31.12.2012 || 31.12.2011

Abgegrenzte Zinsverbilligungen || 37 387 || 32 744

Abgegrenzte Provisionen – Darlehen und Forderungen || 421 || 259

Transitorische Passiva insgesamt || 37 808 || 33 003

13 Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (in Tsd. EUR)

Die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| 31.12.2012 || 31.12.2011

An die EIB zu zahlende allgemeine Verwaltungsaufwendungen (netto) || 36 202 || 38 011

Sonstige an die EIB zu zahlende Beträge || 8 904 || 219

Mitgliedstaaten geschuldete, noch nicht ausgezahlte Zinsverbilligungen || 266 980 || 291 430

Verbindlichkeiten gegenüber Dritten insgesamt || 312 086 || 329 660

14 Sonstige Verbindlichkeiten (in Tsd. EUR)

Die sonstigen Verbindlichkeiten setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| 31.12.2012 || 31.12.2011

Finanzielle Garantien || 215 || 294

Sonstige || 938 || 819

Sonstige Verbindlichkeiten insgesamt || 1 153 || 1 113

|| ||

15 Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten (in Tsd. EUR)

Mitgliedstaaten || Beiträge an die Fazilität || Beiträge für Zinsverbilligungen || Beitrags-volumen insgesamt || Abgerufen, aber nicht eingegangen (*)

Österreich || 41 375 || 10 168 || 51 543 || 2 650

Belgien || 61 203 || 15 041 || 76 244 || 3 920

Dänemark || 33 412 || 8 211 || 41 623 || 2 140

Finnland || 23 107 || 5 679 || 28 786 || 1 480

Frankreich || 379 399 || 93 237 || 472 636 || 24 300

Deutschland || 364 722 || 89 630 || 454 352 || 23 360

Griechenland || 19 516 || 4 796 || 24 312 || 1 250

Irland || 9 680 || 2 379 || 12 059 || 620

Italien || 195 788 || 48 115 || 243 903 || 12 540

Luxemburg || 4 528 || 1 113 || 5 641 || 290

Niederlande || 81 500 || 20 028 || 101 529 || 5 220

Portugal || 15 145 || 3 722 || 18 867 || 970

Spanien || 91 180 || 22 407 || 113 588 || 5 840

Schweden || 42 624 || 10 4757 || 53 099 || 2 730

Vereinigtes Königreich || 198 130 || 48 690 || 246 820 || -

Gesamtwert zum 31. Dezember 2012 || 1 561 309 || 383 691 || 1 945 000 || 87 310

Gesamtwert zum 31. Dezember 2011 || 1 281 309 || 383 691 || 1 665 000 || 87 310

(*) Am 20. November 2012 legte der Rat die Höhe der von den einzelnen Mitgliedstaaten bis zum 21. Januar 2013 zu zahlenden Beiträge fest.

16 Eventualverbindlichkeiten und Verpflichtungen (in Tsd. EUR)

|| 31.12.2012 || 31.12.2011

|| ||

Verpflichtungen || ||

Nicht ausgezahlte Darlehen || 749 044 || 701 092

Nicht eingelöste Verpflichtungen in Bezug auf zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 217 070 || 264 567

In Anspruch genommene Garantien || 6 224 || 7 909

Zinsverbilligungen und technische Hilfe || 228 175 || 209 223

|| ||

Eventualverbindlichkeiten || ||

Nicht in Anspruch genommene Garantien || 20 000 || 20 000

|| ||

Insgesamt || 1 220 513 || 1 202 792

17 Zins- und ähnliche Erträge (netto) (in Tsd. EUR)

Die Zinserträge und ähnlichen Erträge setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011

|| bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 1 678 || 5 518

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 36 || -

Darlehen und Forderungen || 64 060 || 50 800

Zinsverbilligungen || 1 729 || 3 243

Zinserträge und ähnliche Erträge insgesamt || 67 503 || 59 561

Die Zinsaufwendungen und ähnlichen Aufwendungen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011

|| bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011

Derivative Finanzinstrumente || -1 114 || -940

Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen insgesamt || - 1 114 || -940

18 Ergebnis aus Gebühren und Provisionen (in Tsd. EUR)

Die Erträge aus Gebühren und Provisionen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011

|| bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011

Gebühren und Provisionen aus Darlehen und Forderungen || 1 710 || 1 894

Gebühren und Provisionen aus Finanzgarantien || 191 || 255

Sonstige || 33 || -

Einnahmen aus Gebühren und Provisionen insgesamt || 1 934 || 2 149

Die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011

|| bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011

Provisionszahlungen an Dritte im Zusammenhang mit den zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || -292 || -144

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen insgesamt || -292 || -144

19 Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen (netto) (in Tsd. EUR)

Die realisierten Gewinne (netto) aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen:

|| Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011

|| bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011

Nettoerträge aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || 70 || 16 254

Dividendenerträge || 975 || 974

Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen (netto) || 1 045 || 17 228

20 Wertminderung bei sonstigen Aktiva

Während des Berichtzeitraums nahm die Fazilität eine Auszahlung für technische Hilfe in Höhe von 638 Tsd. EUR vor, die aufgrund betrügerischen Verhaltens der Gegenpartei nicht den Endempfänger erreichte. Die Fazilität ging dagegen gerichtlich vor und konnte 301 Tsd. EUR wiedereinziehen; der ausstehende Restbetrag wurde als Forderung verbucht. Zum Berichtstermin ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Fazilität den ausstehenden Restbetrag jemals wiedereinziehen kann, gering. Der ausstehende Restbetrag beläuft sich auf 337 Tsd. EUR und wurde im Gesamtergebnis der Fazilität als Wertminderung ausgewiesen.

21 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (in Tsd. EUR)

Die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen umfassen die tatsächlichen Kosten, die der EIB durch die Verwaltung der Fazilität entstehen, abzüglich der Einnahmen aus Standardbewertungsgebühren, die die EIB den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung stellt.

|| Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011

|| bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011

Der EIB entstandene tatsächliche Kosten || -38 390 || -39 937

Den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung gestellte Bewertungsgebühren || 2 188 || 1 931

Allgemeine Nettoverwaltungsaufwendungen || -36 202 || -38 006

Seit dem Inkrafttreten des geänderten Partnerschaftsabkommens von Cotonou am 1. Juli 2008 werden allgemeine Verwaltungsaufwendungen nicht mehr von den Mitgliedstaaten übernommen.

22 Spätere Vorgänge

Es gibt keine wesentlichen, zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretenen bilanzwirksamen Vorgänge, die offengelegt werden müssten oder eine Anpassung des Abschlusses zum 31. Dezember 2012 erfordern würden.

ANHANG ZU TEIL 1 — KAPITEL 2 (ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG): STAND NACH LÄNDERN UND INSTRUMENTEN

Erläuterungen zu den Tabellen:

· Die Angabe „0,00” bedeutet, dass der betreffende Betrag zwischen -4 999 EUR und 4 999 EUR liegt. Ist keine Zahl angegeben, so handelt es sich um einen Nullbetrag.  Länder mit Nullsaldo in allen Spalten sind in der Tabelle nicht aufgeführt.

· Die Rubrik „Alle AKP-Staaten/ÜLG“ bezieht sich auf Mehrländerprojekte, die jedoch nicht über die regionale Zusammenarbeit finanziert werden.

· In der Rubrik „Finanz- und Verwaltungskosten“ sind die Projekte aufgeführt, die über EEF-Zinsen oder den Finanzrahmen zur Deckung der Verwaltungskosten finanziert werden.

                   

[1]         ABl. L 247 vom 9.9.2006.

[2]       Alle Zahlen sind auf Millionen Euro gerundet. Aufgrund der Auf- oder Abrundung summieren sich die in diesen Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer exakt. Mit 0 ausgewiesene Beträge entsprechen Werten unter 500 000 EUR. Für Beträge, die gleich Null sind, steht ein Strich (-).

[3] Kurzfristige Forderungen, ausgenommen Forderungen im Zusammenhang mit regulären Beiträgen und Kofinanzierungen.

[4] Kurzfristige Verbindlichkeiten, ausgenommen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit regulären Beiträgen und Kofinanzierungen.

[5] RRP - Regionales Richtprogramm

[6] NRP - Nationales Richtprogramm

[7]       Gemäß Artikel 153 der Finanzregelung für den 10. EEF werden die Kassenmittel in der Vermögensübersicht des 10. EEF ausgewiesen. Die Art der verschiedenen Bankkonten wird in Kapitel 6 (Finanzrisikomanagement) beschrieben.

[8]       Dieser Saldo entspricht den gemäß der Entscheidung 2003/583/EG des Rates für die Demokratische Republik Kongo verfügbaren Beträgen. Diese Beträge sind für einen bestimmten Verwendungszweck und Empfängerstaat vorgemerkt.

[9]       ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

[10]      ABl. L 247 vom 9.9.2006.

[11]      Beschluss 2011/315/EU des Rates vom 23. Mai 2011 über die Zuweisung freigegebener Mittel aus Projekten im Rahmen des neunten und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds für die Entwicklungszusammenarbeit mit Südsudan.

[12]      ABl. L 247 vom 9.9.2006.

[13]          Die nicht zugewiesenen Mittel der früheren EEF umfassen auch die Sysmin-Restbeträge, die mit dem Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Ministerrates auf 410,926 Mio. EUR festgelegt wurden. Mit dem Beschluss PE/410/2001 der Kommission werden diese Beträge in die Programmierung der nationalen Richtbeträge (Teil B) gemäß dem Finanzprotokoll zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen einbezogen.

Top