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Document 52013DC0541
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE COURT OF AUDITORS FINAL ACCOUNTS OF THE 8TH, 9TH AND 10TH EUROPEAN DEVELOPMENT FUNDS - FINANCIAL YEAR 2012
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF ENDGÜLTIGE JAHRESABSCHLÜSSE DES 8., 9. UND 10. EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2012
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF ENDGÜLTIGE JAHRESABSCHLÜSSE DES 8., 9. UND 10. EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2012
/* COM/2013/0541 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF ENDGÜLTIGE JAHRESABSCHLÜSSE DES 8., 9. UND 10. EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2012 /* COM/2013/0541 final */
INHALT EEF-MITTEL – AUSFÜHRUNG
UND RECHNUNGSLEGUNG.. 3 TEIL I –
EEF-JAHRESRECHNUNGEN: VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL. 9 1............... JAHRESABSCHLÜSSE DES 8., 9. UND 10. EUROPÄISCHEN
ENTWICKLUNGSFONDS.. 10 1.1........... 8., 9. UND 10. EEF: AGGREGIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT,
ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS, KAPITALFLUSSRECHNUNG UND TABELLE
DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 10 1.2........... 8. EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS
WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS.. 14 1.3........... 9. EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS
WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS.. 17 1.4........... 10. EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS
WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS.. 20 1.5........... ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES 8., 9.
UND 10. EEF. 23 2............... ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG.. 49 2.1........... MITTELAUSSTATTUNGEN.. 53 2.2........... GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS.. 56 2.3........... SONSTIGE INFORMATIONEN ZUR AUSFÜHRUNG DER MITTEL. 61 TEIL II –
EEF-JAHRESRECHNUNGEN: JAHRESABSCHLÜSSE DER INVESTITIONSFAZILITÄT. 63 3.1 .......... BILANZ FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR.. 65 3.2........... GESAMTERGEBNISRECHNUNG FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012
ENDENDE JAHR.. 66 3.3........... VERÄNDERUNGEN DER BEITRÄGE DER GEBER FÜR DAS AM 31.
DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR 67 3.4........... KAPITALFLUSSRECHNUNG FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012
ENDENDE JAHR.. 68 3.5........... ERLÄUTERUNGEN ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN ZUM 31.
DEZEMBER 2012.. 70 ANHANG ZU TEIL 1 —
KAPITEL 2 (ÜBERSICHT ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG): STAND NACH LÄNDERN UND
INSTRUMENTEN.. 103
ERKLÄRUNG
DER JAHRESRECHNUNGEN Die Jahresrechnungen für den 8., 9. und 10.
Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 wurden nach Maßgabe
des Titels VIII der Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
und in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsgrundsätzen, -regeln und
-methoden im Anhang zu den Jahresabschlüssen erstellt. Ich bestätige meine Verantwortung für die Erstellung
und Darstellung der Jahresrechnungen für den 8., 9. und 10. Europäischen
Entwicklungsfonds im Einklang mit Artikel 125 der Finanzregelung für den 10.
Europäischen Entwicklungsfonds. Ich habe vom Anweisungsbefugten und von der EIB, die
die Zuverlässigkeit ihrer Daten gewährleisten, alle für die Erstellung der
Rechnungen, die die Aktiva und Passiva der Europäischen Entwicklungsfonds und
die Mittelausführung ausweisen, erforderlichen Informationen erhalten. Hiermit bestätige ich, dass ich aufgrund dieser
Informationen und der von mir für die Abzeichnung dieser Rechnungen als
erforderlich erachteten Überprüfungen die hinreichende Gewissheit erlangt habe,
dass die Rechnungen in sämtlichen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Europäischen
Entwicklungsfonds vermitteln. (gezeichnet) Manfred Kraff Rechnungsführer EEF-MITTEL
– AUSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG 1. HINTERGRUND Die Europäische Union unterhält mit sehr vielen
Entwicklungsländern Beziehungen der Entwicklungszusammenarbeit. Der Hauptzweck
ist die Förderung wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, wobei die
langfristige Armutsminderung besonders berücksichtigt wird. Den
Empfängerländern wird Entwicklungshilfe und technische Hilfe gewährt. Um dieses
Ziel zu erreichen, arbeitet die Union gemeinsam mit den Partnerländern
Kooperationsstrategien aus und stellt die finanziellen Mittel zu deren
Umsetzung bereit. Die für die Entwicklungszusammenarbeit zugewiesenen Mittel
der Union stammen aus drei Quellen: – dem Haushalt der
Europäischen Union, – dem Europäischen
Entwicklungsfonds, – der Europäischen Investitionsbank. Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist das
wichtigste Instrument der Union zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
mit den Staaten in Afrika, dem karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean
(AKP-Staaten) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Seine
Errichtung war in den Römischen Verträgen von 1957 vorgesehen, um technische
und finanzielle Hilfe zunächst für die zu jener Zeit noch kolonisierten
afrikanischen Länder bereitzustellen, mit denen historische Bindungen zu
einigen Mitgliedstaaten bestanden. Der EEF wird nicht aus dem Haushalt der Europäischen
Union finanziert, sondern von den Mitgliedstaaten. Er unterliegt einer eigenen
Finanzregelung und wird von einem besonderen Ausschuss verwaltet. Die
Europäische Kommission ist für die Ausführung der aus EEF-Mitteln finanzierten
Maßnahmen verantwortlich. Die Europäische Investitionsbank (EIB) verwaltet die
Investitionsfazilität. Die Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG wird im
Zeitraum 2008-2013 weiterhin überwiegend aus dem EFF finanziert. Jeder EEF hat
gewöhnlich eine Laufzeit von rund fünf Jahren. Seit Abschluss des ersten
Partnerschaftsabkommens im Jahr 1964 richtet sich der Programmierungszeitraum
der EEF im Allgemeinen nach der Laufzeit der Partnerschaftsabkommen. Jeder EEF
unterliegt einer eigenen Finanzregelung, die die Erstellung von
Jahresabschlüssen erfordert. Dementsprechend erstellt die Kommission für den
von ihr verwalteten Teil eines jeden EEF jeweils einen Jahresabschluss. Um eine
Gesamtübersicht über die Finanzlage in Bezug auf die von der Kommission
verantworteten Mittel zu geben, werden die einzelnen Jahresabschlüsse auch in
aggregierter Form vorgelegt. Die Investitionsfazilität
wurde im Rahmen des Abkommens von Cotonou eingerichtet. Sie wird von der
Europäischen Investitionsbank verwaltet und dient der Förderung der Entwicklung
des privaten Sektors in den AKP-Staaten, indem hauptsächlich – allerdings nicht
ausschließlich – private Investitionen finanziert werden. Die Fazilität ist als
erneuerbarer Fonds ausgelegt, so dass Darlehensrückzahlungen in andere Vorgänge
reinvestiert werden können. Es handelt sich somit um eine sich selbst
erneuernde, finanziell unabhängige Fazilität. Da sie nicht von der Europäischen
Kommission verwaltet wird, ist sie im ersten Teil der Jahresrechnungen – den
Jahresabschlüssen des 8., 9. und 10. EEF und der zugehörigen Übersicht über die
finanzielle Ausführung – nicht konsolidiert. Die Jahresabschlüsse der
Investitionsfazilität sind als separater Teil in den Jahresrechnungen (Teil 2)
enthalten, um ein Gesamtbild der Entwicklungshilfe aus den EEF zu geben. Der 10. EEF
deckt den Zeitraum 2008-2013 ab und ist mit insgesamt 22 682 Mio. EUR
ausgestattet. Davon sind 21 966 Mio. EUR für die AKP-Staaten, 286 Mio. EUR
für die ÜLG und 430 Mio. EUR für Unterstützungsausgaben der
Kommission im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des EEF
bestimmt[1].
2. WIE
WIRD DER EEF FINANZIERT? Der Europäische Rat vom 15. und 16. Dezember 2005
hat den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013 verabschiedet. In
diesem Zusammenhang wurde entschieden, dass die geografische Zusammenarbeit mit
den AKP-Staaten nicht in den Haushalt der Europäischen Union einbezogen
(budgetiert), sondern im Zeitraum 2008-2013 weiterhin durch den bestehenden zwischenstaatlichen
EEF finanziert werden sollte. Für den Haushalt der
Europäischen Union gilt der Grundsatz der Jährlichkeit, weshalb Ausgaben und
Einnahmen für jeweils ein Jahr geplant und genehmigt werden. Der EEF hingegen
funktioniert auf der Grundlage der Mehrjährigkeit. Jeder EEF basiert auf einem
internen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, in dem für einen Zeitraum von
üblicherweise fünf Jahren eine Gesamtmittelausstattung zur Umsetzung der
Entwicklungszusammenarbeit festgelegt wird. Da die Mittel auf mehrjähriger
Grundlage zugewiesen werden, können sie über die Gesamtlaufzeit des EEF
verwendet werden. Auf das Fehlen des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit wird
im Finanzbericht hingewiesen. In diesem Bericht wird die Mittelausführung im
Rahmen der EEF den Gesamtmitteln gegenübergestellt. Bei den EEF-Mitteln handelt es sich um
„Ad-hoc”-Beiträge der EU-Mitgliedstaaten. Ungefähr alle fünf Jahre treffen sich
die Vertreter der Mitgliedstaaten auf zwischenstaatlicher Ebene, um darüber zu
entscheiden, welcher Gesamtbetrag dem Fonds zugewiesen wird, sowie um seine
Ausführung zu überprüfen. Für die anschließende Verwaltung des Fonds im
Einklang mit der EU-Entwicklungspolitik, die von der Kommission vorgeschlagen
und vom Rat angenommen wird, ist die Kommission zuständig. Da die
Mitgliedstaaten parallel zur EU-Strategie ihre eigenen
Entwicklungshilfestrategien haben, müssen sie ihre Strategien mit der EU
koordinieren, um sicherzustellen, dass sie sich ergänzen. Bis 2010 wurden von
den 15 teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge abgerufen. Die ersten Beiträge
zum 10. EEF, an dem sich die 27 Mitgliedstaaten beteiligen, wurden 2011
abgerufen. Einige der Mittel des 10. EEF wurden für
unvorhergesehenen Bedarf reserviert; die meisten werden jedoch für
Mehrjahresrichtprogramme mit hauptsächlich geografischer, aber auch
thematischer Ausrichtung verwendet, die derzeit für die Jahre 2008-2013 gelten.
Die Kommission hat entsprechende Länderstrategiepapiere, regionale
Strategiepapiere und Intra-AKP-Strategiepapiere angenommen. Deren Umsetzung
wird jährlich überwacht, und es ist eine Halbzeitüberprüfung (abgeschlossen)
sowie eine Endüberprüfung (läuft derzeit) vorgesehen. Im Anschluss an die
Halbzeit- und die Endüberprüfungen kann die Kommission im Namen der
Europäischen Union die Strategien und Mittelzuweisungen unter Berücksichtigung
des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung des betreffenden AKP-Staates
oder der betreffenden Region ändern. Zusätzlich zu den oben
angeführten Beiträgen können die Mitgliedstaaten auch Kofinanzierungsvereinbarungen
abschließen oder freiwillige Finanzbeiträge an den EEF leisten. 3. WIE WERDEN DIE EEF-MITTEL
VERWALTET UND BEZAHLT?
3.1 Operative
Ausgaben Die operativen Ausgaben des EEF werden je nach Art
der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen.
Gemäß der Finanzregelung erfolgt die Ausführung des EEF durch die Kommission
anhand verschiedener Arten der Mittelverwaltung: Dezentrale Mittelverwaltung: In diesem Fall überträgt
die Kommission – je nach der Situation in dem betreffenden Empfängerland in
mehr oder weniger großem Ausmaß – bestimmte Mittelausführungsaufgaben auf
Drittländer. Zentrale Mittelverwaltung: Hier erfolgt die
Mittelausführung entweder direkt durch die Dienststellen der Kommission oder
indirekt durch die Übertragung von Aufgaben der Mittelausführung durch die
Kommission auf Einrichtungen, die nach nationalem Recht oder dem Recht der
Europäischen Union rechenschaftspflichtig sind, zum Beispiel auf die
Europäischen Agenturen. Gemeinsame Mittelverwaltung
mit internationalen Organisationen: In diesem Fall überträgt die Kommission bestimmte
Mittelausführungsaufgaben auf internationale Organisationen.
3.2 Finanzakteure
Die Verantwortung des bevollmächtigten
Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess: von
der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele in einem
bestimmten Politikbereich zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der Maßnahmen
sowohl in operativer als auch in budgetärer Hinsicht, einschließlich der
Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen und/oder der Leistungsüberwachung,
der Vornahme von Zahlungen und erforderlichenfalls der Einziehung von Mitteln. Der Leiter der
Delegation der Europäischen Union ist das örtliche Verbindungsglied zwischen
der Kommission und den nationalen oder regionalen AKP/ÜLG-Behörden vor Ort. In
enger Zusammenarbeit mit den nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten
erarbeitet er die Umsetzungsstrategie und die sektoralen Strategien, bereitet
EEF-Programme und -Projekte vor und prüft und bewertet diese. Der nationale
Anweisungsbefugte im Empfängerland ist ein von der Regierung eines
jeden AKP-Staates/ÜLG ernannter höherer Beamter. Er vertritt die Behörden
seines Landes bei allen vom Fonds finanzierten und von der Kommission und der
EIB verwalteten Aktivitäten. Meistens wird diese Funktion von einem Mitglied
der Regierung ausgeübt, oft vom Staatsminister für Planung oder Finanzen. Der
nationale Anweisungsbefugte ist für die administrativen, technischen und finanziellen
Aufgaben zuständig, die bei der Verwaltung von EEF-Programmen und -Projekten
anfallen. Der Rechnungsführer der Kommission führt die
von den Anweisungsbefugten der Kommission erteilten Zahlungs- und
Einziehungsanordnungen aus und ist für die Verwaltung der Kassenmittel, die
Festlegung der Rechnungslegungsregeln und -methoden, die Validierung der
Rechnungsführungssysteme, die Rechnungsführung und die Erstellung der
jeweiligen Jahresrechnungen zuständig. Außerdem muss der Rechnungsführer die
Jahresrechnungen abzeichnen und dabei bescheinigen, dass sie ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage wiedergeben. 3.3 Ausführung der EEF-Mittel Der Großteil der EEF-Finanzmittel für AKP-Staaten
und ÜLG wird über Finanzhilfen vergeben. Zu Beginn jedes EEF informiert die
Europäische Union die AKP-Staaten und die ÜLG über die indikativen Zuweisungen,
die ihnen wahrscheinlich über den Geltungszeitraum des Fonds zur Verfügung
stehen werden. Die Mittel werden auf der Grundlage der Bedürfnisse der
einzelnen Länder und von Leistungskriterien vergeben. Auf nationaler Ebene wird das Länderstrategiepapier
(LSP) von dem betreffenden AKP-Staat und der Kommission erstellt. Es basiert
auf vorangehenden Konsultationen eines breiten Spektrums an Akteuren, darunter
nichtstaatliche Akteure, lokale Behörden und ggf. das Parlament des AKP-Staats.
Mit dem LSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen
Akteure für die Kooperationsprogramme gefördert. Anschließend wird auf der Grundlage
und im Einklang mit den Entwicklungszielen und den im LSP aufgeführten
Prioritäten ein nationales Richtprogramm (NRP) erstellt. Das NRP zielt auf die
Sektoren und Bereiche ab, die Hilfen erhalten werden, es erläutert, wie die
Hilfen zur Verwirklichung der Ziele beitragen, und es enthält einen Zeitplan
für die Umsetzung. Das LSP und das NRP werden einer jährlichen, einer Halbzeit-
und einer Endüberprüfung unterzogen. Bei Bedarf werden Änderungen während ihrer
Laufzeit vorgenommen.
3.4 Mittelbindung
vor Verwendung der EEF-Mittel EEF-Mittel können erst dann ausgegeben werden, wenn
die Kommission und der vorgesehene Empfänger der Mittel eine
schriftliche rechtliche Verpflichtung eingegangen sind. Bei einer schriftlichen
rechtlichen Verpflichtung (Finanzhilfe, Dienstleistung, Sonstiges) kann es sich
um einen Vertrag zwischen privatrechtlich rechenschaftspflichtigen
Einrichtungen wie NRO oder Wirtschaftsbeteiligten oder um Verwaltungs- und/oder
Finanzvereinbarungen handeln, die zwischen der Kommission und nach
internationalem öffentlichen Recht rechenschaftspflichtigen Einrichtungen wie
Staaten und deren öffentlichen Einrichtungen oder internationalen
Organisationen mit Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit geschlossen
werden. Damit eine rechtliche Verpflichtung mit einem
Dritten eingegangen werden kann, muss es eine entsprechend dotierte
Haushaltslinie geben, auf deren Grundlage die betreffende Tätigkeit
durchgeführt werden kann. Ist diese Bedingung erfüllt, müssen die
erforderlichen Mittel durch eine im Rechnungsführungssystem erfasste
Mittelbindung vorgemerkt werden. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die
Finanzbuchführung (oder das Hauptbuch) aus, da noch keine Belastung entstanden
ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Rechnungsführungssystem der EEF
aus zwei getrennten, aber miteinander verbundenen Komponenten besteht: (a)
aus der
Haushaltsbuchführung, die die Ausführung der EEF-Mitttel im Einzelnen
darstellt, und (b)
aus der
Finanzbuchführung, die der Vorbereitung der Vermögensübersicht und der Übersicht
über das wirtschaftliche Ergebnis dient. Die Haushaltsbuchführung zeigt die eingegangenen
Mittelbindungen und die getätigten Zahlungen. Sie basiert auf dem Grundsatz der
Rechnungsführung nach dem Kassenprinzip; dies bedeutet, dass Vorgänge erst dann
buchmäßig erfasst werden, wenn Zahlungsmittel gebunden, ausbezahlt oder
eingenommen werden. Diese Art der Buchführung ist typisch für den öffentlichen
Sektor, der traditionell dazu tendiert, den Schwerpunkt auf den Haushalt und
seine Ausführung zu legen. In der Finanzbuchführung (die sich auf den Grundsatz
der periodengerechten Buchführung stützt) werden sämtliche im Haushaltsjahr
getätigten Ausgaben und Einnahmen (und somit das wirtschaftliche Ergebnis)
ausgewiesen und die Finanzlage des EEF in Form einer Vermögensübersicht mit
Aktiva und Passiva zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres dargestellt. 3.5 Vornahme einer Zahlung Eine Zahlung kann erst dann vorgenommen werden, wenn
der Anweisungsbefugte eine entsprechende Mittelbindung genehmigt hat. Mit der Vorfinanzierung erhält der Empfänger einen
Vorschuss an Zahlungsmitteln. Die Vorfinanzierung kann während eines Zeitraums,
der in der Vorfinanzierungsvereinbarung festgelegt ist, in mehreren
Einzelbeträgen gezahlt werden. Der Vorschuss wird entweder in der vertraglich
vereinbarten Zeit für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet oder wird
zurückgezahlt. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist die
Rückzahlung der Vorfinanzierung an den EEF zwingend vorgeschrieben. Daher gilt
die ausgezahlte Vorfinanzierung nicht als endgültiger Aufwand, bis die
entsprechenden vertraglichen Bedingungen erfüllt sind; sie wird in der
Vermögensübersicht als Vermögenswert ausgewiesen, wenn die erste Zahlung
erfolgt. Der Vorfinanzierungsbetrag verringert sich oder entfällt ganz mit der
Anerkennung förderfähiger Kosten (die in der Übersicht über das wirtschaftliche
Ergebnis als Ausgaben ausgewiesen werden) und getätigter Rückzahlungen. So ist zum Jahresende insbesondere für förderfähige
Ausgaben, die den Empfängern von EEF-Mitteln zwar schon entstanden sind, aber
noch nicht gemeldet wurden, eine Bewertung vorzunehmen. Entsprechend diesen
Rechnungsabgrenzungen werden die geschätzten förderfähigen Beträge als
antizipative Passiva erfasst, während die geschätzten nicht förderfähigen
Beträge auf den Konten, die mit dem Vermerk „Förderfähigkeit zu prüfen”
versehen sind, offen bleiben. Um eine Überbewertung der Aktiva und Passiva zu
vermeiden, werden diese Beträge unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten
ausgewiesen.
3.6 Einziehung
zu Unrecht gezahlter Beträge Zur Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben, die
zulasten des EEF gehen, werden die Belege und Nachweise herangezogen, die nach
den für die jeweilige Finanzhilfe geltenden Vorschriften und Bedingungen vorgeschrieben
sind. Um das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Kontrollsysteme zu optimieren, werden
die Belege und Nachweise bei den Anträgen auf Abschlusszahlung eingehender
geprüft, als dies bei den Anträgen auf Zwischenzahlung der Fall ist, so dass
eventuelle fehlerhafte Zwischenzahlungen erkannt und diese bei der
Abschlusszahlung entsprechend korrigiert werden können. Zudem ist die
Kommission berechtigt, während und/oder nach der Durchführung der finanzierten
Maßnahme die Ordnungsmäßigkeit der Belege und Nachweise in den Räumlichkeiten
des Antragstellers zu prüfen. Unregelmäßigkeiten, die während des
Durchführungszeitraums entdeckt werden, können durch Anpassungen späterer
Zahlungsanträge korrigiert werden. Nachträglich erkannte Unregelmäßigkeiten
führen zu Einziehungsanordnungen.
4. BERICHTERSTATTUNG
ZUM JAHRESENDE
4.1 Jahresrechnungen Der Rechnungsführer ist dafür zuständig, die
Jahresrechnungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass sie ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des EEF geben. Die EEF-Jahresrechnungen sind wie folgt gegliedert: Teil I: Von der Europäischen Kommission
verwaltete Mittel – Jahresabschlüsse des 8., 9.
und 10. Europäischen Entwicklungsfonds – Übersicht über die
finanzielle Ausführung des 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds Teil II: Von der Europäischen
Investitionsbank verwaltete Mittel – Jahresabschlüsse der
Investitionsfazilität Die Jahresabschlüsse der
Investitionsfazilität wurden als separater Teil in die Jahresrechnungen
aufgenommen, um ein Gesamtbild der Entwicklungshilfe der EEF zu geben. Nach der Prüfung durch den Rechnungshof werden die
Jahresrechnungen von der Kommission bis spätestens 31. Juli des darauffolgenden
Jahres angenommen und schließlich an Rat und Parlament zwecks Erteilung der
Entlastung weitergeleitet.
4.2 Jährlicher
Tätigkeitsbericht Der Anweisungsbefugte muss einen jährlichen
Tätigkeitsbericht über die unter seine Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten
erstellen. In seinem Tätigkeitsbericht legt er die Ergebnisse in den
Politikbereichen dar und schätzt ab, ob er hinreichende Gewähr dafür geben
kann, dass die den beschriebenen Tätigkeiten zugewiesenen Ressourcen für den
beabsichtigten Zweck und gemäß den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
Haushaltsführung eingesetzt wurden und dass mit den existierenden
Kontrollverfahren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden
Vorgänge gewährleistet sind. 5. PRÜFUNG UND ENTLASTUNG
5.1 Prüfung Die Jahresrechnungen und die Mittelverwaltung des
EEF werden durch einen externen Prüfer, den Europäischen Rechnungshof,
überwacht, der einen Jahresbericht für den Rat und das Europäische Parlament
erstellt. Die Hauptaufgabe des Rechnungshofs dabei ist die externe, unabhängige
Prüfung der EEF-Jahresrechnungen. Zu den Aufgaben des Rechnungshofs gehört
unter anderem: (1)
die
Erstellung des Jahresberichts, der die Bemerkungen des Rechnungshofs zu den
Jahresrechnungen und zu den ihr zugrunde liegenden Vorgängen enthält; (2)
die
Abgabe einer auf den Ergebnissen seiner Prüfungstätigkeit basierenden und im
Jahresbericht enthaltenen Stellungnahme in Form einer Zuverlässigkeitserklärung
über i) die Zuverlässigkeit der Jahresrechnungen und ii) die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge; (3)
die
Erstellung von Sonderberichten, in denen die Ergebnisse von Prüfungen
bestimmter Verwaltungsbereiche veröffentlicht werden. Der Rechnungshof hat das Recht auf Zugang zu allen
Dokumenten, die für seine Prüfungstätigkeit erforderlich sind. Der Rechnungshof
prüft alle EEF-Tätigkeitsbereiche bis hin zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit einzelner Finanzvorgänge und Zahlungen. Darüber hinaus prüft
er auch die Jahresrechnungen anhand einzelner Posten der Vermögensübersicht und
der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Gesamtdarstellung der
Jahresabschlüsse. So kann der Rechnungshof sich nicht nur zu den Zahlen,
sondern auch zu dem System und den bestehenden Kontrollmöglichkeiten äußern. 5.2 Entlastung Die letzte Kontrolle erfolgt im Rahmen der
Entlastung in Bezug auf die Ausführung der Mittel des EEF für ein bestimmtes
Haushaltsjahr. Das Europäische Parlament ist das für die Entlastung für die
Ausführung des EEF zuständige Organ. Dies bedeutet, dass es dem Europäischen
Parlament obliegt, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung
der Jahresrechnungen und auf der Grundlage einer vom Rat bezüglich der
Entlastung ausgesprochenen Empfehlung darüber zu entscheiden, ob der Kommission
für die Ausführung der Mittel des EEF im vorangegangenen Haushaltsjahr
Entlastung erteilt werden soll. Bei dieser Entscheidung stützt sich das
Europäische Parlament auf eine Überprüfung der Jahresrechnungen sowie auf den
Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs (der eine offizielle Zuverlässigkeitserklärung
enthält) und die Antworten der Kommission und berücksichtigt auch Fragen und
zusätzliche Auskunftsersuchen, die an die Kommission gerichtet werden. Die Entlastung stellt die politische Komponente der
externen Kontrolle der finanziellen Ausführung dar und ist die Entscheidung,
durch die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates die Kommission aus
der Verantwortung für die finanzielle Ausführung für ein bestimmtes
Haushaltsjahr entlässt. Das Entlastungsverfahren kann zu folgenden zwei Ergebnissen
führen: zur Erteilung oder zum Aufschub der Entlastung. Bei der Erteilung der
Entlastung kann das Europäische Parlament Feststellungen hervorheben, die
seiner Meinung nach von Bedeutung sind; oftmals empfiehlt das Parlament
Maßnahmen, die die Kommission in den entsprechenden Angelegenheiten ergreifen
sollte. Die Kommission legt die durchgeführten Maßnahmen in einem Bericht zu
den Folgemaßnahmen und einem Aktionsplan dar und übermittelt diese beiden
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat. TEIL I –
EEF-JAHRESRECHNUNGEN: VON DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VERWALTETE MITTEL[2] 1. JAHRESABSCHLÜSSE
DES 8., 9. UND 10. EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
1.1 8.,
9. UND 10. EEF: AGGREGIERTE VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE
ERGEBNIS,
KAPITALFLUSSRECHNUNG UND TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS
AGGREGIERTE
VERMÖGENSÜBERSICHT DES 8., 9. UND 10. EEF
|| || || || in Mio. EUR || Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011 || ANLAGEVERMÖGEN || || || || Vorfinanzierungen || 2.1 || 438 || 380 || || || || || UMLAUFVERMÖGEN || || || || Vorfinanzierungen || 2.2 || 1 334 || 1 175 || Forderungen || 2.3 || 70 || 111 || Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 2.5 || 690 || 1 224 || || || || || AKTIVA INSGESAMT || || 2 532 || 2 891 || || || || || LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || || || Verbindlichkeiten || 2.6 || (40) || - || || || || || KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || || || Verbindlichkeiten || 2.7 || (1 057) || (1 033) || || || || || PASSIVA INSGESAMT || || (1 097) || (1 033) || || || || || NETTOVERMÖGEN || || 1 435 || 1 858 || || || || || MITTEL UND RESERVEN || || || || Abgerufenes Kapital || 2.8 || 29 579 || 26 979 || Sonstige Reserven || 2.9 || 2 252 || 2 252 || Ergebnisübertrag aus Vorjahren || || (27 374) || (24 674) || Wirtschaftliches Jahresergebnis || || (3 023) || (2 700) || NETTOVERMÖGEN || || 1 435 || 1 858 AGGREGIERTE ÜBERSICHT ÜBER DAS
WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS DES 8., 9. UND 10. EEF || || in Mio. EUR || Erläut. || 2012 || 2011 || || || OPERATIVE EINNAHMEN || 3.1 || 124 || 99 || || || OPERATIVE AUSGABEN || || || Operative Ausgaben || 3.2 || (3 017) || (2 702) Verwaltungsausgaben || 3.3 || (107) || (75) || || || ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT || || (3 001) || (2 679) || || || Finanzerträge || 3.4 || (22) || (20) ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || (22) || (21) || || || WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || || (3 023) || (2 700) AGGREGIERTE KAPITALFLUSSRECHNUNG
DES 8., 9. UND 10. EEF
|| || in Mio. EUR || Erläut. || 2012 || 2011 || || || Wirtschaftliches Jahresergebnis || || (3 023) || (2 700) || || || OPERATIVE TÄTIGKEIT || 4.2 || || Reguläre Beiträge der Mitgliedstaaten || || 2 606 || 3 238 Kofinanzierungsbeiträge || || 19 || 7 (Rückbuchung von) Wertminderungsverluste(n) bei Forderungen || || 4 || 6 || || || (Zunahme)/Abnahme langfristiger Vorfinanzierungen || || (58) || (28) (Zunahme)/Abnahme kurzfristiger Vorfinanzierungen || || (159) || (79) (Zunahme)/Abnahme kurzfristiger Forderungen[3] || || 31 || 14 Zunahme/(Abnahme) langfristiger Verbindlichkeiten || || 40 || - Zunahme/(Abnahme) kurzfristiger Verbindlichkeiten[4] || || 6 || (42) || || || NETTO-CASHFLOW || || (534) || 417 || || || NETTOZUNAHME/(NETTOABNAHME) DER ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE || || (534) || 417 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Jahresbeginn || 2.5 || 1 224 || 808 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Jahresende || 2.5 || 690 || 1 224 AGGREGIERTE TABELLE DER
VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS DES 8., 9. UND 10. EEF
|| || || || || || || in Mio. EUR || Fondskapital (a) || Nicht abgerufene Mittel (b) || Abgerufenes Kapital (c)=(a)-(b) || Kumulierte Reserven (d) || Sonstige Reserven (e) || Nettovermögen insgesamt (c)+(d)+(e) STAND: 31. DEZEMBER 2010 || 45 691 || 21 812 || 23 879 || (24 674) || 2 252 || 1 458 Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (3 100) || 3 100 || - || - || 3 100 Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (2 700) || - || (2 700) STAND: 31. DEZEMBER 2011 || 45 691 || 18 712 || 26 979 || (27 374) || 2 252 || 1 858 Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (2 600) || 2 600 || - || - || 2 600 Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (3 023) || - || (3 023) STAND: 31. DEZEMBER 2012 || 45 691 || 16 112 || 29 579 || (30 396) || 2 252 || 1 435 1.2 8.
EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS
VERMÖGENSÜBERSICHT
DES 8. EEF || || || || in Mio. EUR || Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011 || UMLAUFVERMÖGEN || || || || Vorfinanzierungen || 2.2 || 38 || 70 || Forderungen || 2.3 || 1 || 4 || Verbindungskonten || 2.4 || 345 || 387 || || || || || AKTIVA INSGESAMT || || 384 || 461 || || || || || KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || || || Verbindlichkeiten || 2.7 || (22) || (29) || || || || || PASSIVA INSGESAMT || || (22) || (29) || || || || || NETTOVERMÖGEN || || 361 || 432 || || || || || MITTEL UND RESERVEN || || || || Abgerufenes Kapital || 2.8 || 12 840 || 12 840 || Sonstige Reserven || 2.9 || (2 354) || (2 276) || Ergebnisübertrag aus Vorjahren || || (10 132) || (10 042) || Wirtschaftliches Jahresergebnis || || 7 || (90) || NETTOVERMÖGEN || || 361 || 432 ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE
ERGEBNIS DES 8. EEF || || in Mio. EUR || Erläut. || 2012 || 2011 || || || OPERATIVE EINNAHMEN || 3.1 || 58 || 40 || || || OPERATIVE AUSGABEN || 3.2 || (49) || (128) || || || || || || ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT || || 9 || (88) || || || Finanzerträge || 3.4 || (2) || (1) ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || (2) || (2) || || || WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || || 7 || (90) TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES
NETTOVERMÖGENS DES 8. EEF || || || || || || || in Mio. EUR || Fondskapital (a) || Nicht abgerufene Mittel (b) || Abgerufenes Kapital (c)=(a)-(b) || Kumulierte Reserven (d) || Sonstige Reserven (e) || Nettovermögen insgesamt (c)+(d)+(e) STAND: 31. DEZEMBER 2010 || 12 840 || - || 12 840 || (10 042) || (2 237) || 560 Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || - || - || - || - || - Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF || - || - || - || - || (38) || (38) Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (90) || - || (90) STAND: 31. DEZEMBER 2011 || 12 840 || - || 12 840 || (10 132) || (2 276) || 432 Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || - || - || - || - || - Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF || - || - || - || - || (78) || (78) Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || 7 || - || 7 STAND: 31. DEZEMBER 2012 || 12 840 || - || 12 840 || (10 125) || (2 354) || 361 1.3 9.
EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS
VERMÖGENSÜBERSICHT
DES 9. EEF || || || || in Mio. EUR || Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011 || ANLAGEVERMÖGEN || || || || Vorfinanzierungen || 2.1 || 119 || 191 || || || || || UMLAUFVERMÖGEN || || || || Vorfinanzierungen || 2.2 || 447 || 569 || Forderungen || 2.3 || 58 || 87 || Verbindungskonten || 2.4 || 1 919 || 2 557 || Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 2.5 || - || 6 || || || || || AKTIVA INSGESAMT || || 2 543 || 3 410 || || || || || KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || || || Verbindlichkeiten || 2.7 || (375) || (315) || || || || || PASSIVA INSGESAMT || || (375) || (315) || || || || || NETTOVERMÖGEN || || 2 168 || 3 096 || || || || || MITTEL UND RESERVEN || || || || Abgerufenes Kapital || 2.8 || 11 699 || 11 699 || Sonstige Reserven || 2.9 || 4 126 || 4 227 || Ergebnisübertrag aus Vorjahren || || (12 830) || (11 932) || Wirtschaftliches Jahresergebnis || || (827) || (898) || NETTOVERMÖGEN || || 2 168 || 3 096 ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE
ERGEBNIS DES 9. EEF || || in Mio. EUR || Erläut. || 2012 || 2011 || || || OPERATIVE EINNAHMEN || 3.1 || 49 || 49 || || || OPERATIVE AUSGABEN || || || Operative Ausgaben || 3.2 || (856) || (924) Verwaltungsausgaben || 3.3 || (1) || (3) || || || || || || ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT || || (809) || (879) || || || Finanzerträge || 3.4 || (18) || (19) ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || (18) || (19) || || || WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || || (827) || (898) TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES
NETTOVERMÖGENS DES 9. EEF || || || || || || || in Mio. EUR || Fondskapital (a) || Nicht abgerufene Mittel (b) || Abgerufenes Kapital (c)=(a)-(b) || Kumulierte Reserven (d) || Sonstige Reserven (e) || Nettovermögen insgesamt (c)+(d)+(e) STAND: 31. DEZEMBER 2010 || 11 699 || 660 || 11 039 || (11 932) || 4 157 || 3 263 Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (660) || 660 || - || - || 660 Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF || - || - || - || - || 70 || 70 Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (898) || - || (898) STAND: 31. DEZEMBER 2011 || 11 699 || - || 11 699 || (12 830) || 4 227 || 3 096 Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || - || - || - || - || - Übertragungen aus dem/auf den 10. EEF || - || - || - || - || (100) || (100) Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (827) || - || (827) STAND: 31. DEZEMBER 2012 || 11 699 || - || 11 699 || (13 657) || 4 126 || 2 168 1.4 10.
EEF: VERMÖGENSÜBERSICHT, ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS UND
TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS
VERMÖGENSÜBERSICHT
DES 10. EEF || || || || in Mio. EUR || Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011 || ANLAGEVERMÖGEN || || || || Vorfinanzierungen || 2.1 || 319 || 189 || || || || || UMLAUFVERMÖGEN || || || || Vorfinanzierungen || 2.2 || 849 || 536 || Forderungen || 2.3 || 11 || 20 || Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 2.5 || 690 || 1 218 || || || || || AKTIVA INSGESAMT || || 1 869 || 1 963 || || || || || LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || || || Verbindlichkeiten || 2.6 || (40) || - || || || || || KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN || || || || Verbindlichkeiten || 2.7 || (660) || (689) || Verbindungskonten || 2.4 || (2 264) || (2 944) || || || || || PASSIVA INSGESAMT || || (2 963) || (3 633) || || || || || NETTOVERMÖGEN || || (1 095) || (1 670) || || || || || MITTEL UND RESERVEN || || || || Abgerufenes Kapital || 2.8 || 5 040 || 2 440 || Sonstige Reserven || 2.9 || 479 || 301 || Ergebnisübertrag aus Vorjahren || || (4 411) || (2 699) || Wirtschaftliches Jahresergebnis || || (2 203) || (1 712) || NETTOVERMÖGEN || || (1 095) || (1 670) ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE
ERGEBNIS DES 10. EEF || || in Mio. EUR || Erläut. || 2012 || 2011 || || || OPERATIVE EINNAHMEN || 3.1 || 18 || 10 || || || OPERATIVE AUSGABEN || || || Operative Ausgaben || 3.2 || (2 112) || (1 650) Verwaltungsausgaben || 3.3 || (106) || (72) || || || || || || ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS OPERATIVER TÄTIGKEIT || || (2 201) || (1 712) || || || Finanzerträge || 3.4 || (2) || 0 ÜBERSCHUSS (FEHLBETRAG) AUS FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || (2) || (1) || || || WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || || (2 203) || (1 712) TABELLE DER VERÄNDERUNGEN DES
NETTOVERMÖGENS DES 10. EEF || || || || || || || in Mio. EUR || Fondskapital (a) || Nicht abgerufene Mittel (b) || Abgerufenes Kapital (c)=(a)-(b) || Kumulierte Reserven (d) || Sonstige Reserven (e) || Nettovermögen insgesamt (c)+(d)+(e) STAND: 31. DEZEMBER 2010 || 21 152 || 21 152 || - || (2 699) || 333 || (2 366) Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (2 440) || 2 440 || - || - || 2 440 Übertragungen aus dem 8. und 9. EEF || - || - || - || - || (32) || (32) Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (1 712) || - || (1 712) STAND: 31. DEZEMBER 2011 || 21 152 || 18 712 || 2 440 || (4 411) || 301 || (1 670) Kapitalzuwachs – reguläre Beiträge || - || (2 600) || 2 600 || - || - || 2 600 Übertragungen aus dem/auf den 8. und 9. EEF || - || - || - || - || 178 || 178 Wirtschaftliches Jahresergebnis || - || - || - || (2 203) || - || (2 203) STAND: 31. DEZEMBER 2012 || 21 152 || 16 112 || 5 040 || (6 614) || 479 || (1 095) 1.5 ERLÄUTERUNGEN
ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN DES 8., 9. UND 10. EEF 1. MASSGEBLICHE
RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE 1.1. RECHTLICHE BESTIMMUNGEN
UND FINANZREGELUNG
Die
Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der Finanzregelung für den 10. EEF
erstellt. Gemäß Artikel 121 dieser Finanzregelung werden die Jahresabschlüsse
nach dem Grundsatz der Periodenrechnung erstellt. Die Jahresabschlüsse wurden nach
Rechnungslegungsregeln und -methoden für den EEF erstellt, die den vom IPSASB
(International Public Sector Accounting Standards Board) herausgegebenen
IPSAS-Normen (International Public Sector Accounting Standards), oder, sofern
diese noch nicht vorliegen, den IFRS (International Financial Reporting
Standards) des IASB (International Accounting Standards Board) folgen. Die vom
Rechnungsführer des Europäischen Entwicklungsfonds festgelegten
Rechnungslegungsvorschriften wurden in Bezug auf den Teil der EEF-Mittel
angewandt, für dessen finanzielle Verwaltung die Europäische Kommission
zuständig ist. Der Rechnungsführer des Europäischen
Entwicklungsfonds übermittelt dem Europäischen Rechnungshof die vorläufigen
Jahresrechnungen spätestens am 31. März des Folgejahres zur Prüfung. Der
Rechnungshof legt seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der
Kommission spätestens am 15. Juni vor (Artikel 125). Auf der Grundlage
dieser Bemerkungen genehmigt die Kommission die endgültigen Jahresrechnungen
spätestens am 31. Juli und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem
Rat und dem Rechnungshof. Die endgültigen Rechnungen werden zusammen mit der
Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof zu dem Teil der Mittel des EEF
abgibt, der von der Kommission verwaltet wird, spätestens am 15. November
im Amtsblatt veröffentlicht.
1.2. GRUNDSÄTZE
DER RECHNUNGSLEGUNG Grundsätzlich besteht der Zweck von
Jahresabschlüssen darin, Informationen über Finanzlage, Leistung und Geldflüsse
einer Einrichtung zu liefern, die für ein breites Spektrum von Adressaten von
Interesse sind. Im Falle des öffentlichen Sektors, unter den der Europäische
Entwicklungsfonds fällt, sollen die Jahresabschlüsse für die
Entscheidungsfindung relevante Informationen liefern und belegen, dass mit den
überlassenen Mitteln verantwortungsvoll umgegangen wird. Wenn die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln sollen, müssen sie maßgebliche
Informationen über die Art und den Umfang der Tätigkeiten einer Einrichtung
enthalten, ihre Finanzierungsmodalitäten erläutern und verbindliche
Informationen über die Durchführung der einzelnen Vorgänge liefern. Wichtig
sind dabei die Klarheit und Verständlichkeit der Darstellungsweise, damit ein
Vergleich mit früheren Haushaltsjahren möglich ist. Das vorliegende Dokument
wurde in diesem Sinne ausgearbeitet. Das Rechnungsführungssystem des EEF umfasst eine
Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Die Haushaltsbuchführung
zeichnet den Haushaltsvollzug nach. Sie erfolgt nach dem Kassenprinzip. Die
Finanzbuchführung ermöglicht die Vorbereitung der Jahresabschlüsse, da sie
sämtliche Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres auf der Grundlage der
Periodenrechnung ausweist, um die Finanzlage alljährlich in Form einer
Vermögensübersicht zum 31. Dezember darzustellen. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse sind gemäß
Artikel 120 der Finanzregelung für den 10. EEF die folgenden
Rechnungslegungsgrundsätze maßgeblich: – Kontinuität der
Tätigkeiten; – Vorsicht; – Stetigkeit der
Rechnungsführungsmethoden; – Vergleichbarkeit der Daten; – Wesentlichkeit; – Bruttoprinzip; – Vorrang von Inhalt
gegenüber der Form, der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein; – Periodenrechnung.
1.3. GRUNDLAGEN
FÜR DIE ERSTELLUNG
1.3.1. Funktions- und Berichtswährung Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro
ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung des EEF ist.
1.3.2. Währung
und Umrechnungskurse Auf Fremdwährungen lautende Beträge werden zu dem am
Datum der jeweiligen Transaktion geltenden Kurs in Euro umgerechnet.
Wechselkursgewinne und Wechselkursverluste aus der Abwicklung von
Fremdwährungstransaktionen sowie aus der Umrechnung der auf Fremdwährungen
lautenden monetären Forderungen und Verbindlichkeiten zu den Kursen am
Jahresende werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis
ausgewiesen. Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden
monetären Forderungen und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember
geltenden Kurse umgerechnet:
Währung || 31.12.2012 || 31.12.2011 || Währung || 31.12.2012 || 31.12.2011 XOF || 655.957 || 655.957 || KES || 113.460 || 109.362 XAF || 655.957 || 655.957 || BIF || 2037.95 || 1780.23 NGN || 206.074 || 204.185 || SLL || 5709.56 || 5663.54 PGK || 2.76702 || 2.81057 || TZS || 2077.48 || 2058.31 HTG || 56.2987 || 53.2461 || UGX || 3508.51 || 3181.89 GNF || 9250.40 || 9155.86 || MGA || 2981.70 || 2870.88 MWK || 439.917 || 213.286 || SZL || 11.1727 || 10.4830 1.3.3. Schätzungen Nach den IPSAS-Grundsätzen und den allgemein
anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung beinhalten die Jahresabschlüsse
auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den
jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten
verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Eine große Rolle spielen
Schätzungen unter anderem bei Rückstellungen für künftige Aufwendungen, Wertminderungen
in Verbindung mit Forderungen sowie bei antizipativen Passiva. Die
tatsächlichen Beträge weichen möglicherweise von den Schätzwerten ab. Etwaige
Änderungen gegenüber den Schätzungen werden in dem Zeitraum ausgewiesen, in dem
sie bekannt werden. 1.4. VERMÖGENSÜBERSICHT
1.4.1 Vorfinanzierungen Mit der Vorfinanzierung erhält der Empfänger einen
Vorschuss an Zahlungsmitteln. Die Vorfinanzierung kann während eines Zeitraums,
der in der Vorfinanzierungsvereinbarung festgelegt ist, in mehreren Einzelbeträgen
gezahlt werden. Der Vorfinanzierungsbetrag muss zurückbezahlt oder innerhalb
der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet
werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur
Rückzahlung der Vorfinanzierung an den EEF verpflichtet. Der
Vorfinanzierungsbetrag verringert sich oder entfällt ganz mit der Anerkennung
förderfähiger Kosten und getätigter Rückzahlungen. Zum Jahresende werden zur Bewertung ausstehender
Vorfinanzierungsbeträge die ursprünglich gezahlten Beträge um Folgendes
gekürzt: um die zurückgezahlten Beträge, die verrechneten förderfähigen
Beträge, die geschätzten förderfähigen und zum Jahresende noch nicht
verrechneten Beträge und die Wertminderungen. Die Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden mit
ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der
aufgelaufenen Zinserträge wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum
Jahresende vorgenommen. 1.4.2 Forderungen Forderungen werden in ihrer
ursprünglichen Höhe abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine
Wertminderungsabschreibung von Forderungen erfolgt, wenn objektive Hinweise
vorliegen, dass nicht der gesamte fällige Betrag entsprechend den
ursprünglichen Konditionen eingezogen werden kann. Die Höhe der Abschreibung
entspricht der Differenz zwischen Buchwert und einziehbarem Betrag eines
Vermögenswertes, entsprechend dem Zeitwert der erwarteten künftigen Cashflows,
abgezinst zum Marktzinssatz für vergleichbare Darlehensgeber. Ebenso erfasst
wird eine allgemeine Abschreibung für offene Einziehungsanordnungen, für die
noch keine gesonderte Abschreibung vorgenommen wurde. Diese allgemeine
Abschreibung stützt sich auf die historischen Ausfallquoten. Der
Abschreibungsbetrag wird in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis
ausgewiesen.
1.4.3 Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzierungsinstrumente und gehören zu den
kurzfristigen Vermögenswerten. Sie umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare
Bankeinlagen sowie sonstige kurzfristige und hoch liquide Anlagen mit einer
ursprünglichen Fälligkeit von höchstens drei Monaten. 1.4.4 Verbindlichkeiten Ein erheblicher Teil der Verbindlichkeiten des EEF bezieht sich nicht auf den Erwerb von Lieferungen
und Leistungen, sondern es handelt sich um nicht beglichene Zahlungsanträge von
Finanzhilfeempfängern oder sonstige Finanzierungen. Sie werden als
Verbindlichkeiten in der Höhe der Zahlungsanträge ausgewiesen, nachdem diese
eingegangen und von den zuständigen Finanzakteuren als förderfähig anerkannt
worden sind. Zu diesem Zeitpunkt werden sie in der als förderfähig anerkannten
Höhe bewertet. Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und
Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrages
erfasst, und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die
betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und akzeptiert wurden.
1.4.5 Rückstellungen Rückstellungen werden erfasst, wenn der EEF infolge
vergangener Ereignisse eine bestehende rechtliche oder faktische Verpflichtung
gegenüber Dritten hat, wenn es ziemlich wahrscheinlich ist, dass zu ihrer
Erfüllung Mittel abfließen werden und der Betrag zuverlässig geschätzt werden
kann. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den geschätzten Ausgaben, die
voraussichtlich zur Befriedigung der jeweiligen Verpflichtungen am
Berichtsdatum getätigt werden müssen.
1.4.6 Antizipative
und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten Ein entscheidender Faktor bei der Periodenrechnung
ist die Sicherstellung, dass die Transaktionen in dem Rechnungsjahr, auf das
sie sich beziehen, ausgewiesen werden. Diese Maßnahme wird als „Cut-off″
bezeichnet. So ist insbesondere für förderfähige Ausgaben, die den Empfängern
von EEF-Mitteln zwar schon entstanden sind, dem EEF aber noch nicht gemeldet
wurden (Rechnungsabgrenzungsposten, antizipative Passiva), eine Bewertung
vorzunehmen. Umgekehrt können im laufenden Jahr getätigte Zahlungen sich auf
künftige Perioden beziehen (transitorische Aktiva); auch diese müssen ermittelt
und in der entsprechenden Periode erfasst werden. Nach den Rechnungslegungsregeln des EEF werden
Transaktionen und Ereignisse in den Jahresabschlüssen für den Zeitraum erfasst,
auf den sie sich beziehen. Am Ende des Rechnungslegungszeitraums werden
antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der
geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht.
Die Berechnung der antizipativen Passiva erfolgt gemäß detaillierten operativen
und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um
sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Finanzlage wiedergeben. Auch Einnahmen werden in der Periode, auf welche sie
sich beziehen, ausgewiesen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung übermittelt
wurde, aber die Leistung vom EEF erbracht wurde, die Lieferungen vorgenommen
wurden oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung
besteht, dann muss im Jahresabschluss ein antizipativer Aktivposten erfasst
werden. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung übermittelt
wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht
vorgenommen wurden, dann werden die Erträge erst im nächsten
Rechungslegungszeitraum erfasst. 1.5. ÜBERSICHT ÜBER DAS
WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS
1.5.1 Einnahmen Der Europäische Entwicklungsfonds verfügt nicht über
Einnahmen im eigentlichen Sinne. Die regulären Beiträge der Mitgliedstaaten
werden als Fondskapital behandelt. Die Einnahmen bestehen aus
wiedereingezogenen Ausgaben und Zinserträgen. Wiedereinziehung von Ausgaben Wenn Maßnahmen zur Erstattung/Rückzahlung von
Beträgen führen, die vorher aus dem EEF an einen Endempfänger oder Drittstaat
gezahlt wurden, werden Einziehungsanordnungen und Abzüge von späteren Zahlungen
ausgestellt und wie folgt erfasst: – Wiedereinziehung von
Ausgaben: Wird eine Einziehungsanordnung ausgestellt, so wird eine Forderung
verbucht und diese als Ertrag in der Übersicht über das wirtschaftliche
Ergebnis des betreffenden Haushaltsjahres gegengebucht. – Einziehung von
Vorfinanzierungsbeträgen: In diesem Fall wird der Betrag in der Vermögensübersicht
unter dem Posten Vorfinanzierungen ausgewiesen. Zinserträge Zinserträge werden in der Übersicht über das
wirtschaftliche Ergebnis anhand der Effektivzinsmethode ausgewiesen. Die
Zinserträge umfassen erhaltene oder zu erhaltende Zinsen auf Guthaben und
Sichteinlagen bei Geschäftsbanken und die Verzugszinsen bei der Einziehung der
Forderungen des EEF. Die Zinserträge werden bei ihrer Entstehung verbucht.
1.5.2 Aufwendungen Aufwendungen mit Leistungsaustausch, die aus dem
Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen entstehen, werden mit Erbringung und
Annahme der Leistung in Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrags erfasst. Aufwendungen ohne Leistungsaustausch machen den
Großteil der EEF-Ausgaben aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an
Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche
Transferzahlungen und Finanzhilfen nach Ermessen sowie Beiträge und
Schenkungen. Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der
Ereignisse, die Anlass zur betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwand
verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift
(z. B. die Finanzregelung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der
Transferzahlung ein Vertrag geschlossen wurde, wenn außerdem der Empfänger alle
Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich
ist. Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein
und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des zulässigen
Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige
Ausgaben, die geschuldet werden, aber noch nicht gemeldet wurden, werden
geschätzt und als antizipative Passiva erfasst. Zinsaufwendungen Zinsaufwendungen werden in der Übersicht über das
wirtschaftliche Ergebnis anhand der Effektivzinsmethode ausgewiesen. Sie
umfassen gezahlte oder fällige Zinsen und werden bei ihrer Entstehung verbucht. 1.6. EVENTUALFORDERUNGEN UND
-VERBINDLICHKEITEN
1.6.1 Eventualforderungen Eine Eventualforderung ist eine mögliche Forderung
infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder
Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht
gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird. Eine
Eventualforderung ist auszuweisen, wenn mit einem wirtschaftlichen Nutzen oder
einem sogenannten Dienstleistungspotenzial zu rechnen ist. Die Eventualforderungen werden zu jedem
Abschlussstichtag geschätzt, um sicherzustellen, dass Entwicklungen im
Jahresabschluss angemessen widergespiegelt werden. Sobald weitgehend gesichert
ist, dass der wirtschaftliche Nutzen oder das Dienstleistungspotenzial zum
Tragen kommt und ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann, sind die Forderung
selbst sowie die zugehörigen Erträge im Abschluss jener Periode zu erfassen, in
der die Änderung eintritt. Garantien sind mögliche Forderungen infolge
vergangener Ereignisse und kommen bei Eintreten des Garantiefalls zum Tragen.
Garantien fallen daher in die Kategorie der Eventualforderungen. Eine Garantie
erlischt, sobald der Gegenstand der Garantie entfällt. Sie wird zu einer
definitiven Forderung, sobald die Bedingungen für den Einzug einer Zahlung vom
Garantiegeber erfüllt sind.
1.6.2 Eventualverbindlichkeiten Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche
Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das
Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger
Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle des EEF liegen, bestätigt wird,
oder eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht,
jedoch nicht erfasst wird, weil nicht davon auszugehen ist, dass zur Erfüllung
der Verpflichtung ein Mittelabfluss, der mit einem wirtschaftlichen Nutzen oder
einem Dienstleistungspotenzial verbunden ist, eintreten wird, oder weil in
extrem seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht zuverlässig ermittelt
werden kann. Eine Eventualverbindlichkeit ist auszuweisen, es sei denn, ein
Mittelabfluss, der mit einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem
Dienstleistungspotenzial verbunden ist, ist unwahrscheinlich. Eventualverbindlichkeiten werden zu jedem
Abschlussstichtag geschätzt, um festzustellen, ob ein Mittelabfluss, der mit
einem wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden
ist, wahrscheinlich geworden ist. Wird ein Mittelabfluss, der mit einem
wirtschaftlichem Nutzen oder einem Dienstleistungspotenzial verbunden ist, für
eine als Eventualverbindlichkeit behandelte Position wahrscheinlich, so ist im
Jahresabschluss der Periode, in der die Änderung wahrscheinlich eintreten
könnte, eine Rückstellung zu erfassen. 2. ERLÄUTERUNGEN ZUR
VERMÖGENSÜBERSICHT
ANLAGEVERMÖGEN 2.1 VORFINANZIERUNGEN || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Vorfinanzierungen || - || 119 || 319 || 438 || 380 INSGESAMT || - || 119 || 319 || 438 || 380 In zahlreichen Verträgen ist vorgesehen, dass vor
Beginn der vereinbarten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen Vorschüsse
zu zahlen sind. Teilweise sehen die vertraglichen Zahlungsregelungen auch die
Leistung von Abschlagszahlungen auf Vorlage von Fortschrittsberichten vor. Die
Vorfinanzierung wird üblicherweise in der Währung des Landes oder Gebietes
gezahlt, in dem das betreffende Projekt ausgeführt wird. Der Zeitpunkt der Realisierbarkeit oder der Nutzung
der Vorfinanzierungen bestimmt, ob sie als kurz- oder langfristige
Vorfinanzierungen ausgewiesen werden. Die Nutzung wird durch die Vereinbarung
definiert, die dem Projekt zugrunde liegt. Alle Rückzahlungen oder jede
Nutzung, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtstermin fällig sind,
werden als kurzfristige Vorfinanzierungen ausgewiesen. Da viele EEF-Projekte
ihrem Wesen nach langfristig angelegt sind, stehen die zugehörigen
Vorfinanzierungen mehr als ein Jahr lang zur Verfügung. Diese
Vorfinanzierungsbeträge werden daher beim Anlagevermögen ausgewiesen. Die Zunahme der langfristigen Vorfinanzierungen um 58 Mio. EUR
gegenüber dem 31.12.2011 erklärt sich hauptsächlich durch eine Zunahme der
langfristigen Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit RRP[5]-Projekten (97 Mio. EUR), Intra-AKP-Projekten
(42 Mio. EUR) und NRP[6]-Finanzhilfen
(10 Mio. EUR), der eine Abnahme der Vorfinanzierungen im Zusammenhang
mit Intra-AKP-Projekten (73 Mio. EUR) und Verwaltungsausgaben (29 Mio. EUR)
gegenübersteht. UMLAUFVERMÖGEN 2.2 VORFINANZIERUNGEN || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Vorfinanzierungen (brutto) || 70 || 1 207 || 2 316 || 3 593 || 3 415 Abzügl. veranschlagte Abrechnung der Vorfinanzierung || (32) || (760) || (1 468) || (2 259) || (2 240) INSGESAMT || 38 || 447 || 849 || 1 334 || 1 175 Die Zunahme des Nettobetrags der kurzfristigen
Vorfinanzierungen um 159 Mio. EUR ist vor allem auf die Zunahme der
Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit den NRP-Finanzhilfen (147 Mio. EUR),
RRP-Projekten (68 Mio. EUR) und der Intra-AK-Entschuldung (39 Mio. EUR)
zurückzuführen. Diese Zunahme wurde durch geringere Netto-Vorfinanzierungen im
Zusammenhang mit der sektorbezogenen Politik (65 Mio. EUR) und
Intra-AKP-Projekten im Sozialsektor (32 Mio. EUR) geschmälert.
2.2.1
Garantien für Vorfinanzierungen Die Garantien dienen zur Absicherung von
Vorfinanzierungen; ihre Freigabe erfolgt, nachdem im Rahmen eines Projekts die
Abschlusszahlung erfolgt ist. Bei einer Garantie wird zwischen dem
„Nennwert″ und dem „laufenden Wert″ unterschieden. Der Nennwert
entspricht dem Wert der Garantie bei ihrer Ausstellung. Beim laufenden Wert
werden die geleisteten Vorfinanzierungen und nachfolgende Abrechnungen berücksichtigt. Am 31. Dezember 2012 belief
sich der Nennwert der vom EEF in Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltenen
Garantien auf 566 Mio. EUR gegenüber dem laufenden Wert in Höhe von 391 Mio. EUR.
Am 31. Dezember 2011 betrugen diese Werte 637 Mio. EUR bzw. 394 Mio. EUR.
2.3 FORDERUNGEN || || || || || in Mio. EUR || Erläut. || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Forderungen gegenüber Kunden || 2.3.1 || 1 || 6 || 2 || 10 || 13 Forderungen gegenüber Mitgliedstaaten || 2.3.2 || - || - || 3 || 3 || 9 Antizipative und transitorische Rechnungsabgrenzungsposten || 2.3.3 || 0 || 51 || 6 || 57 || 89 INSGESAMT || || 1 || 58 || 11 || 70 || 111 2.3.1 Forderungen
gegenüber Kunden || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Forderungen gegenüber Kunden || 5 || 19 || 3 || 26 || 27 - Abschreibung || (3) || (12) || (1) || (16) || (13) INSGESAMT || 1 || 6 || 2 || 10 || 13 Hierbei handelt es sich um zum 31. Dezember 2012 in
der Rechnungsführung erfasste Einziehungsanordnungen, die als festgestellte und
noch einzuziehende Forderungen zu verbuchen sind und nicht bei anderen
Aktivposten der Vermögensübersicht erfasst sind. Der Abschlusssaldo bei den
Einziehungsanordnungen gibt den Wert der im Laufe des Jahres ausgestellten und
zum Jahresende noch offenen Einziehungsanordnungen wieder. Im Einzelnen sind bei den offenen
Einziehungsanordnungen im betreffenden Zeitraum folgende Bewegungen zu
verzeichnen: || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011 Offene Einziehungsanordnungen zu Jahresbeginn || 6 || 19 || 1 || 25 || 18 Ausgestellte Einziehungsanordnungen || 12 || 64 || 63 || 139 || 130 Abgeschlossene Einziehungsanordnungen || (13) || (64) || (61) || (138) || (123) Einziehung || (12) || (43) || (43) || (97) || (108) Verzicht (Art. 73 HO) || - || (1) || - || (1) || (1) Aufhebung || 0 || (3) || 0 || (4) || (2) Verrechnung || (2) || (17) || (18) || (36) || (13) Offene Einziehungsanordnungen zu Jahresende || 5 || 19 || 3 || 26 || 25 2.3.2 Forderungen gegenüber
Mitgliedstaaten Die Forderung über 3 Mio. EUR gegenüber
den Mitgliedstaaten im Rahmen des 10. EEF enthält Kofinanzierungsbeiträge
Belgiens, Spaniens und Schwedens. 2.3.3 Antizipative und
transitorische Rechnungsabgrenzungsposten Die antizipativen und transitorischen
Rechnungsabgrenzungsposten enthalten hauptsächlich aufgelaufene Zinsen auf
Vorfinanzierungsbeträge. Außerdem werden auch aufgelaufene Zinsen auf
verspätete Zahlungen von Beiträgen unter dieser Rubrik erfasst. Der Rückgang bei den antizipativen und den
transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten erklärt sich durch den Rückgang der
aufgelaufenen Zinsen auf Vorfinanzierungsbeträge (siehe Erläuterung 3.4). 2.4 VERBINDUNGSKONTEN || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Übertragung aus dem/auf den 6. EEF || (2 065) || (214) || - || (2 279) || (2 279) Übertragung aus dem/auf den 7. EEF || - || 2 279 || - || 2 279 || 2 279 Übertragung aus dem/auf den 8. EEF || - || (3 038) || 628 || (2 410) || (2 453) Übertragung aus dem/auf den 9. EEF || 3 038 || - || (2 892) || 146 || (491) Übertragung aus dem/auf den 10. EEF || (628) || 2 892 || - || 2 264 || 2 944 INSGESAMT || 345 || 1 919 || (2 264) || 0 || 0 Aus Effizienzgründen wird das gemeinsame Konto für
alle in Ausführung befindlichen EEF dem 10. EEF zugewiesen. Daraus ergeben sich
Transaktionen zwischen den einzelnen EEF, die über Verbindungskonten zwischen
den EEF-Vermögensübersichten ausgeglichen werden. Die hauptsächlichen Bewegungen auf den
Verbindungskonten 2012 betreffen Zahlungen aus dem 10. EEF zur Ausführung des 8.
und 9. EEF. 2.5 ZAHLUNGSMITTEL UND
ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE[7] || || || || || in Mio. EUR || Erläut. || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Bankguthaben || 2.5.1 || - || - || 687 || 687 || 1 211 Stabex-Sicherheitskonten || 2.5.2 || - || - || 2 || 2 || 5 Kofinanzierungsbankkonten || 2.5.3 || - || - || - || - || 8 Sondermittel für die Demokratische Republik Kongo[8] || - || - || - || 1 || 1 || 1 INSGESAMT || || - || - || 690 || 690 || 1 224 2.5.1 Bankguthaben || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Sonderkonten – Finanzinstitute der Mitgliedstaaten || - || - || 633 || 633 || 1 129 Sichtkonten – Geschäftsbanken || || || 54 || 54 || 80 Lokale Zahlstellen || - || - || 0 || 0 || 2 INSGESAMT || - || - || 687 || 687 || 1 211 Die generelle Verringerung der Bankguthaben erklärt
sich hauptsächlich aus der Höhe der vorgenommenen Zahlungen und der gegenüber
dem letzten Berichtszeitraum höheren Mittelausführung. Bei den Bankguthaben lokaler Zahlstellen handelt es
sich um Beträge auf in den AKP-Staaten und den ÜLG geführten Bankkonten, die
zur Abwicklung von Zahlungen in lokaler Währung im Empfängerstaat genutzt
werden. Diese Konten werden in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union geführt. Um die Verwaltung der Zahlungen stärker zu
zentralisieren, wurden 2012 drei der vier verbleibenden Konten lokaler
Zahlstellen geschlossen. 2.5.2 Stabex-Sicherheitskonten || in Mio. EUR || Saldo zum 31.12.2012 || Saldo zum 31.12.2011 Côte d’Ivoire || 2 || 2 Malawi || - || 1 Andere Länder || 0 || 2 INSGESAMT || 2 || 5 Stabex ist die Kurzform für das
Finanzausgleichssystem der Europäischen Union zur Stabilisierung von
Exporterlösen der AKP-Staaten. Erstmals wurde es im Lomé-Abkommen (1975)
eingeführt, um die negativen Auswirkungen der Schwankungen von Exporterlösen
für Agrarerzeugnisse abzufedern. Der Saldo der Stabex-Sicherheitskonten
entspricht dem Gesamtbetrag der verfügbaren Stabex-Mittel, die zu einem
späteren Zeitpunkt an die einzelnen AKP-Empfängerstaaten überwiesen werden.
Dieser Saldo bezieht sich auf den 10. EEF. Im Jahr 2012 wurden infolge der
Abwicklung des Stabex-Instruments acht Stabex-Sicherheitskonten geschlossen. Zusätzlich zu diesen Mitteln gibt es weitere
Stabex-Mittel, die sich bei AKP-Empfängerstaaten befinden. Sobald sich die
Kommission und der (AKP-)Empfängerstaat über die Verwendung der Stabex-Mittel
geeinigt haben, unterzeichnen beide Parteien ein Transferabkommen. Entsprechend
Artikel 211 des Lomé-IV-Abkommens[9] (in
der geänderten Fassung) werden die Mittel auf ein im Namen des AKP-Staats
eröffnetes zinstragendes Konto mit zweifacher Zeichnungsbefugnis (Europäische
Kommission und Empfängerstaat) überwiesen. Die Mittel bleiben auf diesen Konten
mit zweifacher Zeichnungsbefugnis, bis ein RGV (Rahmen gegenseitiger
Verpflichtungen) einen Transfer für ein bestimmtes Projekt rechtfertigt. Der Anweisungsbefugte der Kommission hat die
Zeichnungsbefugnis für das Konto, damit sichergestellt wird, dass die Mittel
planungsgemäß ausgezahlt werden. Da die Mittel auf diesen Konten mit zweifacher
Zeichnungsbefugnis dem betreffenden AKP-Staat gehören, werden sie nicht als Aktiva
in den EEF-Abschlüssen ausgewiesen. Die Überweisungen auf diese Konten werden
als Stabex-Zahlungen erfasst. 2012 flossen 49 Mio. EUR von Konten mit
zweifacher Zeichnungsbefugnis in AKP-Staaten nach Artikel 1 Absatz 4
des Internen Abkommens über den 10. EEF an den EEF zurück.[10] Es handelte sich hauptsächlich um
Überweisungen von den Salomonen (12 Mio. EUR), Côte d’Ivoire (11 Mio. EUR),
Burundi (5 Mio. EUR), St. Vincent und die Grenadinen (3 Mio. EUR), Senegal (3 Mio. EUR),
Malawi (3 Mio. EUR), Uganda (3 Mio. EUR) und Burkina Faso (2 Mio. EUR). Diese Einnahmen
werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis des 8. EEF unter
den operativen Einnahmen (Instrument Stabex) ausgewiesen. 2.5.3 Kofinanzierungsbankkonten || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Kofinanzierungsbankkonten || - || - || - || - || 8 INSGESAMT || - || - || - || - || 8 Die Kofinanzierungsbankkonten wurden geschlossen.
Diese Mittel, ausgenommen des Verwaltungsteils, wurden den Mitgliedstaaten auf
Anweisung des Anweisungsbefugten zurückgezahlt.
LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN 2.6 VERBINDLICHKEITEN || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung || - || - || 40 || 40 || - INSGESAMT || - || - || 40 || 40 || - Die Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung Ende 2012
betreffen den 10. EEF. Die erhaltenen Kofinanzierungsbeiträge werden als
Verbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten
ausgewiesen, da sie die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen
ohne Leistungsaustausch erfüllen. Die Beiträge zum EEF müssen zur Erbringung
von Leistungen an Dritte verwendet werden. Ansonsten sind die erhaltenen
Beiträge (Vermögen) an die Mitgliedstaaten zurückzuzahlen. Die im Zusammenhang
mit Kofinanzierungsvereinbarungen noch offenen Verbindlichkeiten entsprechen
den erhaltenen Kofinanzierungsbeiträgen abzüglich der tatsächlichen
Aufwendungen im Zusammenhang mit den betreffenden Projekten. Das Nettovermögen
ändert sich dadurch nicht. Um die Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung
besser auszuweisen, wurden die Beträge 2012 in kurzfristige und langfristige
Verbindlichkeiten aufgeteilt. Die Zunahme der Verbindlichkeiten aus der
Kofinanzierung insgesamt wird in Erläuterung 2.7.1.2 erklärt. KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN
2.7 VERBINDLICHKEITEN || || || || || in Mio. EUR || Erläut. || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Kurzfristige Verbindlichkeiten || 2.7.1 || 4 || 67 || 138 || 209 || 399 Antizipative Passiva || 2.7.2 || 19 || 308 || 228 || 555 || 339 Transitorische Fondskapitaleinlagen || 2.7.3 || - || - || 293 || 293 || 295 INSGESAMT || || 22 || 375 || 660 || 1 057 || 1 033 2.7.1 Kurzfristige
Verbindlichkeiten || || || || || in Mio. EUR || Erläut. || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Leistungserbringer und andere || 2.7.1.1 || 4 || 67 || 81 || 152 || 308 Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung || 2.7.1.2 || - || - || 46 || 46 || 81 Sonstige Verbindlichkeiten || 2.7.1.3 || 0 || 0 || 12 || 12 || 10 INSGESAMT || || 4 || 67 || 138 || 209 || 399 Die Verbindlichkeiten beziehen sich auf
Ausgabenaufstellungen, welche der EEF im Zusammenhang mit Finanzhilfeaktivitäten
erhalten hat. Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in der darin
angegebenen Höhe verbucht. Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und
Gutschriften, die in Zusammenhang mit der Auftragsvergabe eingehen. Die
betreffenden Zahlungsanträge wurden für die Rechnungsabgrenzung zum Jahresende
(Cut-Off) berücksichtigt. Entsprechend dieser Rechnungsabgrenzung wurden die
geschätzten förderfähigen Beträge in der Übersicht über das wirtschaftliche
Ergebnis erfasst. 2.7.1.1 Leistungserbringer und andere In diesem Posten sind Beträge, die
Leistungserbringern geschuldet werden, sowie Beträge, die an öffentliche
Einrichtungen und Drittstaaten zahlbar sind, ausgewiesen. Der Rückgang von 157 Mio. EUR gegenüber
dem letzten Berichtszeitraum erklärt sich vor allem durch einen Rückgang der
Verbindlichkeiten gegenüber Drittstaaten um 75 Mio. EUR und gegenüber
nicht-öffentlichen Einrichtungen um 37 Mio. EUR. 2.7.1.2 Verbindlichkeiten aus der
Kofinanzierung Um die Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung besser
auszuweisen, wurden die Beträge 2012 in kurzfristige und langfristige
Verbindlichkeiten aufgeteilt. Der Rückgang der Verbindlichkeiten aus der
Kofinanzierung ist vor allem auf eine Neuklassifizierung von 40 Mio. EUR
zurückzuführen, die nun unter den langfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesen
sind. Die langfristigen und kurzfristigen
Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung insgesamt erhöhten sich um 5 Mio. EUR.
Im Jahr 2012 gingen neue Kofinanzierungsbeiträge ein (Deutschland: 2 Mio. EUR,
Kanada: 2 Mio. EUR). Der Anstieg der schwedischen Verbindlichkeiten
aus der Kofinanzierung (8 Mio. EUR) wurde teilweise durch eine
Verringerung der Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung Spaniens und des
Vereinigten Königreichs (jeweils 2 Mio. EUR) und die Abrechnung der
italienischen Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung im Rahmen des 9. EEF
ausgeglichen. Die Verbindlichkeiten aus der Kofinanzierung
verringerten sich um 8 Mio. EUR durch die Erfassung der im
Zusammenhang mit Kofinanzierungsprojekten entstandenen Einnahmen (siehe 3.1.3
und 3.2.2). 2.7.1.3 Sonstige Verbindlichkeiten Die sonstigen Verbindlichkeiten beziehen sich
hauptsächlich auf nicht zugewiesene Einnahmen und Rückzahlungen. 2.7.2 Antizipative Passiva || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Antizipative Passiva || 19 || 308 || 228 || 555 || 339 INSGESAMT || 19 || 308 || 228 || 555 || 339 Zum Jahresende wird für förderfähige Ausgaben, die
den Empfängern von EEF-Mitteln zwar schon entstanden sind, aber noch nicht
gemeldet wurden, eine Schätzung vorgenommen. Entsprechend diesen
Rechnungsabgrenzungen werden die geschätzten förderfähigen Beträge als
antizipative Passiva erfasst. Die veranschlagte Verwendung der
Vorfinanzierungsbeträge wird als veranschlagte Abrechnung der Vorfinanzierungen
dargestellt (siehe 2.2). 2.7.3 Transitorische
Fondskapitaleinlagen || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Vereinigtes Königreich || - || - || 274 || 274 || 289 Irland || - || - || 9 || 9 || 5 Litauen || - || - || - || - || 1 Ungarn || - || - || 10 || 10 || - INSGESAMT || - || - || 293 || 293 || 295 Dabei handelt es sich um im Voraus von den
Mitgliedstaaten eingezahlte Beiträge. NETTOVERMÖGEN 2.8 ABGERUFENES FONDSKAPITAL || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || INSGESAMT Fondskapital || 12 840 || 11 699 || 21 152 || 45 691 Nicht abgerufenes Fondskapital || - || - || (18 712) || (18 712) Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2011 || 12 840 || 11 699 || 2 440 || 26 979 || || || || Fondskapital || 12 840 || 11 699 || 21 152 || 45 691 Nicht abgerufenes Fondskapital || - || - || (16 112) || (16 112) Abgerufenes Fondskapital zum 31.12.2012 || 12 840 || 11 699 || 5 040 || 29 579 Das Fondskapital ist der Gesamtbetrag der Beiträge,
die von den Mitgliedstaaten gemäß den jeweiligen Internen Abkommen zu den EEF
zu leisten sind. Die nicht abgerufenen Mittel entsprechen dem bei den
Mitgliedstaaten noch nicht abgerufenen Betrag der ursprünglichen
Mittelausstattung. Das abgerufene Kapital entspricht dem Teilbetrag der
ursprünglichen Mittelausstattung, der bei den Mitgliedstaaten gemäß dem
Verfahren in Artikel 16 der Finanzregelung für den 10. EEF zur Überweisung auf
die Zentralbankkonten abgerufen wurde. Das Kapital des 8. und des 9. EEF wurde vollständig
abgerufen und ist eingegangen. Abgerufenes und nicht abgerufenes
Fondskapital nach Mitgliedstaaten || || || || in Mio. EUR Beiträge || % || Nicht abgerufene Beiträge 10. EEF 31.12.2011 || abgerufene Beiträge 2012 || Nicht abgerufene Beiträge 10. EEF 31.12.2012 Österreich || 2,41 || (451) || 63 || (388) Belgien || 3,53 || (661) || 92 || (569) Dänemark || 2,00 || (374) || 52 || (322) Finnland || 1,47 || (275) || 38 || (237) Frankreich || 19,55 || (3 658) || 508 || (3 150) Deutschland || 20,50 || (3 836) || 533 || (3 303) Griechenland || 1,47 || (275) || 38 || (237) Irland || 0,91 || (170) || 24 || (147) Italien || 12,86 || (2 406) || 334 || (2 072) Luxemburg || 0,27 || (51) || 7 || (44) Niederlande || 4,85 || (908) || 126 || (781) Portugal || 1,15 || (215) || 30 || (185) Spanien || 7,85 || (1 469) || 204 || (1 265) Schweden || 2,74 || (513) || 71 || (441) Vereinigtes Königreich || 14,82 || (2 773) || 385 || (2 388) Zypern || 0,09 || (17) || 2 || (15) Tschechische Republik || 0,51 || (95) || 13 || (82) Estland || 0,05 || (9) || 1 || (8) Ungarn || 0,55 || (103) || 14 || (89) Litauen || 0,12 || (22) || 3 || (19) Lettland || 0,07 || (13) || 2 || (11) Malta || 0,03 || (6) || 1 || (5) Polen || 1,3 || (243) || 34 || (209) Slowenien || 0,18 || (34) || 5 || (29) Slowakei || 0,21 || (39) || 5 || (34) Bulgarien || 0,14 || (26) || 4 || (23) Rumänien || 0,37 || (69) || 10 || (60) INSGESAMT || 100,00 || (18 712) || 2 600 || (16 112) Im Jahr 2012 wurden Beiträge zum 10. EEF abgerufen.
Die erste Tranche der Beiträge der Mitgliedstaaten für 2013 wurde im November 2012
abgerufen.
2.9 SONSTIGE
RESERVEN in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || INSGESAMT Saldo zum 31.12.2010 || (2 237) || 4 157 || 333 || 2 252 Transfer freigegebener Mittel aus dem 8. und 9. EEF auf den 10. EEF || (38) || (80) || 118 || 0 Transfer aus dem 10. EEF auf den 9. EEF für die Zuweisung von Mitteln zur Verwendung in Südsudan gemäß dem Beschluss 2010/406/EU des Rates || - || 150 || (150) || 0 Saldo zum 31.12.2011 || (2 276) || 4 227 || 301 || 2 252 Transfer freigegebener Mittel aus dem 8. und 9. EEF auf den 10. EEF || (78) || (300) || 378 || 0 Transfer aus dem 10. EEF auf den 9. EEF für die Zuweisung von Mitteln zur Verwendung in Südsudan gemäß dem Beschluss 2011/315/EU des Rates || - || 200 || (200) || 0 Saldo zum 31.12.2012 || (2 354) || 4 126 || 479 || 2 252 Der Saldo zum 31.12.2012 umfasst Folgendes: || || || || - Zur Verwendung in Südsudan zugewiesene Mittel || - || 350 || - || 350 Seit dem Inkrafttreten des 10. EEF 2008 werden alle
freigegebenen Mittel vorangegangener EEF auf die Reserve des 10. EEF
übertragen. Diese Reserve darf nur unter den Voraussetzungen von Artikel 1
Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF gebunden werden. 2012 wurden 78 Mio. EUR bzw. 300 Mio. EUR
freigegebener Mittel aus dem 8. bzw. dem 9. EEF auf die leistungsgebundene
Reserve des 10. EEF übertragen und 200 Mio. EUR wurden für die Zuweisung
von Mitteln zur Verwendung in Südsudan aus der leistungsgebundenen Reserve des 10. EEF
auf den 9. EEF übertragen.[11]
3. ERLÄUTERUNGEN
ZUR ÜBERSICHT ÜBER DAS WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNIS
3.1 OPERATIVE
EINNAHMEN in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011 Wiedereinziehung von Ausgaben || 2 || 14 || 2 || 17 || 16 Wiedereinziehung von Stabex-Mitteln || 49 || - || - || 49 || 26 Wechselkursgewinne || 7 || 35 || 8 || 51 || 54 Operative Einnahmen – Kofinanzierung || - || - || 8 || 8 || 2 INSGESAMT || 58 || 49 || 18 || 124 || 99 3.1.1 Wiedereinziehung von
Ausgaben Dieser Posten umfasst die im Anschluss an
Kontrollen, Prüfungen und Analysen der Förderfähigkeit zwecks Rückforderung
bereits ausgezahlter EEF-Mittel angeordneten Einziehungen und die Abzüge von
bereits verbuchten Folgezahlungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Einziehungen
von Vorschussfinanzierungen nicht als Einnahmen ausgewiesen werden, sondern
unter dem Posten Vorfinanzierungen der Vermögensübersicht erscheinen. Einziehung zu Unrecht gezahlter
Beträge 2012 wurden Einziehungsanordnungen in Höhe von 27 Mio. EUR
zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ausgestellt (2011: 12 Mio. EUR).
Davon betrafen 11 Mio. EUR die Wiedereinziehung von Ausgaben; sie
wurden daher als operative Einnahmen ausgewiesen. Bei 16 Mio. EUR
handelte es sich um wiedereingezogene Vorschussfinanzierungen, die in der
Vermögensübersicht unter dem Posten Vorfinanzierungen erscheinen. Die eingezogenen zu Unrecht gezahlten Beträge lassen
sich wie folgt unterteilen: in Mio. EUR || Einnahmen || Vor-finanzierungen || GESAMT-BETRAG 2012 || Einnahmen || Vor-finanzierungen || GESAMT-BETRAG 2011 Fehler || 1 || 1 || 2 || 2 || 1 || 3 Unregelmäßigkeiten || 9 || 15 || 25 || 6 || 3 || 8 von OLAF gemeldet || 1 || - || 1 || 1 || - || 1 INSGESAMT || 11 || 16 || 27 || 8 || 4 || 12 3.1.2 Wiedereinziehung von
Stabex-Mitteln 2012 flossen 49 Mio. EUR von Konten mit
zweifacher Zeichnungsbefugnis in AKP-Staaten nach Artikel 1 Absatz 4
des Internen Abkommens über den 10. EEF an den EEF zurück.[12] Es handelte sich hauptsächlich um
Überweisungen von den Salomonen (12 Mio. EUR), Côte d’Ivoire (11 Mio. EUR),
Burundi (5 Mio. EUR), St. Vincent und die Grenadinen (3 Mio. EUR), Senegal (3 Mio. EUR),
Malawi (3 Mio. EUR), Uganda (3 Mio. EUR) und Burkina Faso (2 Mio. EUR). Diese Einnahmen
werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis des 8. EEF unter
den operativen Einnahmen (Instrument Stabex) ausgewiesen. 3.1.3 Operative Einnahmen –
Kofinanzierung Die operativen Einnahmen im Rahmen der
Kofinanzierung entsprechen den verwendeten Beiträgen (siehe 3.2.2). Da
diese Beiträge die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen ohne
Leistungsaustausch erfüllen, werden die Beiträge in Abhängigkeit von der
Umsetzung der betreffenden Kofinanzierungsprojekte erfasst. 3.2 OPERATIVE AUSGABEN in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011 Operative Ausgaben – Hilfsinstrumente || 41 || 812 || 2 085 || 2 938 || 2 633 Operative Ausgaben – Kofinanzierung || - || - || 8 || 8 || 2 Wechselkursverluste || 8 || 39 || 20 || 66 || 61 Abschreibung von Forderungen || 0 || 6 || - || 6 || 7 INSGESAMT || 49 || 856 || 2 112 || 3 017 || 2 702 2012 verbesserte die Kommission ihre Methode für die
Schätzung von antizipativen Aktiva. Ohne diese Verbesserung hätten sich die
operativen Ausgaben auf 2 849 Mio. EUR, und nicht auf 3 017 Mio. EUR
belaufen. Die Auswirkungen auf das Nettovermögen (Verringerung um 168 Mio. EUR)
wäre in erster Linie aufgrund einer Zunahme bei den antizipativen Passiva
unverändert geblieben (siehe 2.7.2). 3.2.1 Operative Ausgaben –
Hilfsinstrumente || || || || in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || INSGESAMT 2012 || INSGESAMT 2011 Programmierbare Hilfe || 17 || 93 || 1 366 || 1 476 || 1 251 Gesamtwirtschaftliche Unterstützung || - || 8 || - || 8 || 51 Sektorbezogene Politik || 0 || 322 || 3 || 326 || 371 Zinsverbilligungen || 5 || - || - || 5 || 0 Intra-AKP-Projekte || - || 311 || 409 || 720 || 650 Soforthilfe || - || 60 || 274 || 333 || 212 Flüchtlingshilfe || 6 || - || - || 6 || 0 Risikokapital || 1 || - || - || 1 || 19 Stabex || 4 || - || - || 4 || 12 Sysmin || 0 || - || - || 0 || (8) Sonstige Hilfsprogramme im Zusammenhang mit früheren EEF || - || 10 || - || 10 || 24 Institutionelle Unterstützung || - || (1) || 33 || 32 || 8 Ausgleich Exporterlösschwankungen || 7 || 10 || - || 18 || 42 Insgesamt || 41 || 812 || 2 085 || 2 938 || 2 633 Die operativen Ausgaben des EEF beziehen
sich auf die verschiedenen Hilfsinstrumente und unterscheiden sich in der Art
der Auszahlung und Verwaltung. 3.2.2 Operative Ausgaben –
Kofinanzierung Hierbei handelt es sich um die im Rahmen
von Kofinanzierungsprojekten 2012 angefallenen Ausgaben. Da die erhaltenen
Kofinanzierungsbeiträge die Kriterien von Einnahmen aus bedingten Transaktionen
ohne Leistungsaustausch erfüllen, wurde ein entsprechender Betrag unter den
operativen Einnahmen ausgewiesen (siehe 3.1.3). 3.2.3 Abschreibung von Forderungen Diese Rubrik umfasst hauptsächlich
Vorfinanzierungskorrekturen und Abschreibungen/Verluste in Verbindung mit
Schuldnern.
3.3 VERWALTUNGSAUSGABEN in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011 Verwaltungsausgaben || - || 1 || 106 || 107 || 75 INSGESAMT || - || 1 || 106 || 107 || 75 Diese Rubrik umfasst Unterstützungsausgaben, d. h.
mit der Programmierung und Ausführung der EEF verbundene Verwaltungskosten. Sie
enthalten die Ausgaben für die Vorbereitung, Nachverfolgung, Überwachung und
Evaluierung von Projekten sowie Ausgaben für Computernetzwerke, technische
Hilfe usw. 3.4 FINANZERTRÄGE in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || GESAMTBETRAG 2012 || GESAMTBETRAG 2011 Zinserträge – Europäische Banken || - || 6 || 4 || 9 || 1 Zinserträge aus Vorfinanzierungen || (2) || (24) || (6) || (32) || (21) INSGESAMT || (2) || (18) || (2) || (22) || (20) Die Zinserträge aus Vorfinanzierungen werden gemäß
Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 der Finanzregelung für den 10.
EEF erfasst. Die Rückbuchung des Betrags der aufgelaufenen Zinsen auf
Vorfinanzierungsbeträge für 2011 führte zu negativen Zinseinnahmen für 2012. 4. ERLÄUTERUNGEN ZUR
KAPITALFLUSSRECHNUNG
4.1 ZWECK
UND ERSTELLUNG DER KAPITALFLUSSRECHNUNG Die Cashflow-Daten bilden die Grundlage,
um die Fähigkeit des EEF zur Generierung von Zahlungsmitteln und
Zahlungsmitteläquivalenten sowie ihren entsprechenden Cashflow-Bedarf bewerten
zu können. Die Kapitalflussrechnung wird mit Hilfe
der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass der Nettoüberschuss oder
Nettoverlust aus dem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung der Auswirkungen
nicht zahlungswirksamer Transaktionen und möglicher aktiver oder passiver
Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger operativer Zahlungen (Eingänge
und Ausgänge) angepasst wird. Cashflows aus Fremdwährungstransaktionen
werden in der Berichtswährung des EEF, dem Euro, dargestellt, wobei der
Fremdwährungsbetrag zu dem am Datum des Zahlungsflusses geltenden Wechselkurs
in Euro umgerechnet wird. 4.2 OPERATIVE TÄTIGKEIT Die Kapitalflussrechnung des EEF enthält
nur Geldflüsse aus operativer Tätigkeit, da Investitions- oder
Finanzierungsaktivitäten nicht zur EEF-Tätigkeit gehören. Zweck dieser
Tätigkeit ist die Erreichung der politisch vorgegebenen Ziele. 5. EVENTUALFORDERUNGEN UND
-VERBINDLICHKEITEN UND WEITERE ANGABEN
5.1 EVENTUALFORDERUNGEN
in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Erfüllungsgarantien || 13 || 171 || 120 || 304 || 325 Einbehaltungsgarantien || 6 || 107 || 74 || 188 || 197 Eventualforderungen in Verbindung mit Rechtssachen || - || - || - || - || 1 INSGESAMT || 19 || 279 || 194 || 492 || 523 5.1.1 Erfüllungsgarantien Erfüllungsgarantien werden
bisweilen verlangt, um sicherzustellen, dass die Empfänger von Finanzhilfen des
EEF ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem EEF erfüllen. Der Rückgang um 21 Mio. EUR
bei den Erfüllungsgarantien entspricht der Differenz zwischen freigegebenen
Garantien und neu erhaltenen Garantien. Die Garantien wurden größtenteils im
Rahmen des 9. EEF freigegeben, und die neuen Garantien wurden ebenfalls
größtenteils im Rahmen des 9. EEF erhalten. 5.1.2
Einbehaltungsgarantien Einbehaltungsgarantien
betreffen nur Bauaufträge. Normalerweise werden 10 % der Zwischenzahlungen
an die Empfänger zurückbehalten, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer
seine Verpflichtungen erfüllt. Diese zurückbehaltenen Beträge werden als
Verbindlichkeiten dargestellt. Vorbehaltlich der Genehmigung durch den
öffentlichen Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine Einbehaltungsgarantie
vorlegen, die die zurückbehaltenen Beträge ersetzt. Diese erhaltenen Garantien
werden als Eventualforderungen ausgewiesen. Der Rückgang um 9 Mio. EUR
bei den Einbehaltungsgarantien entspricht der Differenz zwischen freigegebenen
Garantien und neu erhaltenen Garantien. Die Garantien wurden größtenteils im
Rahmen des 9. EEF freigegeben, und die neuen Garantien wurden ebenfalls
größtenteils im Rahmen des 9. EEF erhalten. 5.2 WEITERE ANGABEN
5.2.1
Noch abzuwickelnde Mittelbindungen (ausstehende Zahlungen) in Mio. EUR || 8. EEF || 9. EEF || 10. EEF || STAND AM 31.12.2012 || STAND AM 31.12.2011 Noch abzuwickelnde Mittelbindungen (ausstehende Zahlungen) || 103 || 938 || 4 601 || 5 642 || 5 594 Zugehörige Beträge in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis || (22) || (382) || (310) || (714) || (646) INSGESAMT || 81 || 557 || 4 291 || 4 928 || 4 948 Noch abzuwickelnde Mittelbindungen sind offene
Mittelbindungen, für die die Zahlungen und/oder Freigaben noch nicht erfolgt
sind. Dies ist bei mehrjährigen Programmen häufig der Fall. Am 31. Dezember
2012 betrugen die noch abzuwickelnden Mittelbindungen 5 642 Mio. EUR.
Der als künftige Verpflichtung ausgewiesene Betrag entspricht den noch
abzuwickelnden Mittelbindungen abzüglich der in der Übersicht über das
wirtschaftliche Ergebnis 2012 als Ausgaben erfassten zugehörigen Beträge,
woraus sich insgesamt ein Betrag von 4 928 Mio. EUR ergibt.
6. FINANZRISIKOMANAGEMENT Die folgenden Informationen zum
Finanzrisikomanagement des Europäischen Entwicklungsfonds beziehen sich auf die
Finanzoperationen, die von der Europäischen Kommission im Namen des
Europäischen Entwicklungsfonds durchgeführt werden, um seine Mittel
auszuführen.
6.1 RISIKOMANAGEMENTPOLITIK UND
KURSSICHERUNGSMASSNAHMEN Die Vorschriften und Grundsätze für die
Finanzoperationen des EEF sind in der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des
Rates über die Finanzregelung für den 10. EEF und im Internen Abkommen
festgelegt. Aufgrund der vorstehenden Verordnung gelten die
folgenden Grundsätze: – Die EEF-Beiträge werden von
den Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto eingezahlt, das bei der Notenbank des
betreffenden Mitgliedstaats oder bei dem von ihm bezeichneten Finanzinstitut
unterhalten wird. Die Beitragsmittel bleiben solange auf diesen Sonderkonten,
bis sie zur Ausführung der EEF-Zahlungen benötigt werden. – Die EEF-Beiträge werden von
den Mitgliedstaaten in Euro geleistet, während die EEF-Zahlungen auf Euro und
andere Währungen lauten, einschließlich weniger bekannter. – Im Namen des EEF von der
Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden. Zusätzlich zu den Sonderkonten wurden von der
Kommission gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates im Namen
des EEF weitere Bankkonten bei Zentralbanken und Geschäftsbanken eingerichtet,
und zwar zur Vornahme von Zahlungen und zum Empfang von Beträgen, die keine
Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt darstellen (siehe 6.4 ). Alle Geschäftsbanken, bei denen die Kommission
andere Bankkonten als die oben angeführten „Sonderkonten″ für den EEF
unterhält, werden im Zuge von Ausschreibungen ausgewählt. Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark
automatisiert und basiert auf modernen Informationssystemen. Es gelten
besondere Verfahren zur Gewährleistung der Systemsicherheit und zur Sicherstellung
der Aufgabentrennung nach Maßgabe der Finanzregelung, der Kommissionsnormen für
die interne Kontrolle und der Prüfungsgrundsätze. Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung wird durch
schriftlich niedergelegte Leitlinien und Verfahren geregelt, die darauf
abzielen, die operativen und finanziellen Risiken zu begrenzen und ein
angemessenes Kontrollniveau zu gewährleisten. Dabei werden verschiedene
Tätigkeitsbereiche erfasst. Die Einhaltung der Leitlinien und Verfahren wird
regelmäßig kontrolliert. 6.2 MARKTRISIKO
6.2.1 Wechselkursrisiko Alle Beträge werden in Euro gehalten, und andere
Währungen werden nur zur Ausführung von Zahlungen gekauft. Daher sind die
Finanzoperationen des EEF keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt.
6.2.2 Zinsrisiko Das Leihen von Geld ist für den EEF nicht
vorgesehen, daher ist er auch keinem Zinsrisiko ausgesetzt. Er erwirtschaftet jedoch Zinsen auf Guthaben bei
verschiedenen Banken. Die Kommission hat daher für den EEF Maßnahmen
eingeführt, die sicherstellen, dass regelmäßig anfallende Zinsen sowohl die
Marktzinssätze als auch ihre möglichen Schwankungen widerspiegeln. Durchschnittsbestände auf Geschäftsbankkonten werden
täglich verzinst. Die Verzinsung auf diesen Konten basiert auf variablen
Marktzinssätzen, auf die ein (positiver oder negativer) vertraglicher Spielraum
angewandt wird. Bei den meisten Konten ist die Zinsberechnung an den EONIA
(Euro Over Night Index Average) gebunden; sie wird angepasst, um die
Schwankungen dieses Satzes widerzuspiegeln. Im Falle einiger anderer Konten
erfolgt die Zinsberechnung nach dem marginalen Zinssatz der EZB für ihre
Refinanzierungsgeschäfte. Daher wird kein Risiko eingegangen, dass die
EEF-Guthaben geringer verzinst werden als zu den marktüblichen Sätzen. 6.3 KREDITRISIKO (GEGENPARTEIRISIKO) Die meisten Kassenmittel des EEF werden gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates auf den von den Mitgliedstaaten für die
Entrichtung ihrer Beiträge eingerichteten „Sonderkonten″ gehalten. Diese
Konten befinden sich zum Großteil bei den Finanzministerien oder Zentralbanken
der Mitgliedstaaten, da diese Institutionen das geringste Gegenparteirisiko für
den EEF bedeuten (das Risiko liegt bei den Mitgliedstaaten). Die Überweisung von Mitteln auf die Konten des EEF,
die bei Geschäftsbanken für die Deckung von Zahlungen gehalten werden, erfolgt
jeweils dann, wenn dies erforderlich ist, und wird automatisch über das
Kassenmittelverwaltungssystem der Kommission abgewickelt. Die Mindestbestände
auf den einzelnen Konten richten sich nach den täglichen
Durchschnittszahlungen, welche von dem betreffenden Konto aus erfolgen. Daher
sind die Durchschnittsbestände auf diesen Konten konstant niedrig, was das
Kreditrisiko für den EEF begrenzt. Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl
von Geschäftsbanken, um das Gegenparteirisiko, dem der EEF ausgesetzt ist,
weiter zu verringern. Sämtliche Geschäftsbanken werden durch
Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren
ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder
gleichwertig (S&P A-1 oder Fitch F1) erforderlich. Unter bestimmten und
gerechtfertigten Umständen kann eine niedrigere Stufe genügen.
6.4 LIQUIDITÄTSRISIKO Nach den auf den EEF angewendeten
Haushaltsprinzipien muss gewährleistet sein, dass die für den Haushaltszeitraum
vorhandenen Zahlungsmittel stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen
durchzuführen. So entspricht die Gesamthöhe der Beiträge der Mitgliedstaaten
dem Gesamtbetrag der im jeweiligen Haushaltszeitraum vorgesehenen Mittel für
Zahlungen. Die Beiträge der Mitgliedstaaten an den EEF werden
in drei Tranchen pro Jahr überwiesen, während die Zahlungen bis zu einem
gewissen Grad saisonabhängig sind. Um sicherzustellen, dass die Kassenmittel für die
Durchführung der Zahlungen in jedem Monat ausreichen, werden regelmäßig
Informationen über den Kassenbestand zwischen der Kassenmittelverwaltung der
Kommission und den jeweiligen auszahlenden Abteilungen ausgetauscht. Damit wird
verhindert, dass die durchgeführten Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum die
vorhandenen Kassenmittel übersteigen. Zusätzlich gewährleisten automatisierte
Zahlungsmittelmanagement-Tools bei der täglichen Kassenführung des EEF, dass
auf jedem seiner Bankkonten täglich genügend Liquidität vorhanden ist.
7. ANGABEN
ZU VERBUNDENEN PARTEIEN Es sind keine unter dieser Rubrik getrennt
anzugebenden Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien aufgetreten.
8. EREIGNISSE
NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Jahresabschlüsse
hatte der Rechnungsführer des EEF weder Kenntnis von weiteren wichtigen
Aspekten noch waren ihm Punkte berichtet worden, für welche besondere Angaben
in diesem Abschnitt gemacht werden müssten. Die Jahresrechnungen und die
zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren
Daten erstellt und diese sind in den vorstehenden Angaben berücksichtigt. 9. ABGLEICH ZWISCHEN
WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS Das wirtschaftliche Jahresergebnis wird nach den
Grundsätzen der periodengerechten Buchführung berechnet. Das Haushaltsergebnis
beruht hingegen auf der Buchführung nach dem Kassenprinzip. Da beide
Berechnungen auf denselben Vorgängen basieren, ist der Abgleich der beiden
Ergebnisse eine nützliche Kontrolle. In der nachstehenden Tabelle wird dieser
Abgleich veranschaulicht, wobei die für den Abgleich wichtigen Beträge –
untergliedert nach Einnahmen- und Ausgabenposten – dargestellt werden.
|| || in Mio. EUR || 2012 || 2011 || || WIRTSCHAFTLICHES JAHRESERGEBNIS || (3 023) || (2 700) || || EINNAHMEN || || Forderungen ohne Auswirkung auf das Haushaltsergebnis || (47) || (52) Im laufenden Haushaltsjahr festgestellte Forderungen, deren Einziehung jedoch noch aussteht || (8) || (3) In früheren Haushaltsjahren festgestellte Forderungen, die im betreffenden Haushaltsjahr eingezogen wurden || 14 || 10 Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen || 62 || 46 Antizipative Aktiva (netto) || (40) || (13) || || AUSGABEN || || Im laufenden Haushaltsjahr noch nicht bezahlte Ausgaben || 38 || 98 Im laufenden Haushaltsjahr bezahlte Ausgaben aus Vorjahren || (101) || (249) Aufgehobene Zahlungen || 7 || 17 Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen || (316) || (346) Antizipative Passiva (netto) || 204 || 317 || || JAHRES-HAUSHALTSERGEBNIS || (3 209) || (2 874) 9.1 Ausgleichsposten – Einnahmen Die Einnahmen eines Haushaltsjahres umfassen die Beträge,
die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Forderungen
eingezogen werden, sowie die vereinnahmten Beträge aufgrund von in den
Vorjahren festgestellten Forderungen. Die Forderungen ohne Auswirkung auf das
Haushaltsergebnis werden in der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis
ausgewiesen, doch können sie aus haushaltstechnischer Sicht nicht als Einnahmen
angesehen werden, da die eingegangenen Mittel auf Reserven übertragen werden
und nicht ohne Ratsbeschluss wieder gebunden werden können. Die im laufenden Haushaltsjahr festgestellten
Forderungen, deren Einziehung jedoch noch aussteht, müssen im Rahmen des
Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der
Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Haushaltsjahren festgestellten
Forderungen, die im betreffenden Haushaltsjahr eingezogen wurden, müssen im
Rahmen des Abgleichs hingegen zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden. Unter der Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen
versteht man die Verrechnung der eingezogenen Vorfinanzierungsbeträge. Dabei
handelt es sich um einen Zahlungseingang ohne Auswirkung auf das
wirtschaftliche Ergebnis. Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich
hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen. Lediglich die
Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva für das betreffende
Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen
antizipativen Aktiva, wird berücksichtigt. 9.2 Ausgleichsposten – Ausgaben Die noch nicht bezahlten Ausgaben
des laufenden Haushaltsjahres müssen im Rahmen des Abgleichs hinzugerechnet werden, da
sie Teil des wirtschaftlichen Ergebnisses, jedoch nicht Teil der
Haushaltsausgaben sind. Hingegen müssen die im laufenden Haushaltsjahr
bezahlten Ausgaben aus Vorjahren im Rahmen des Abgleichs vom
wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie unter die Haushaltsausgaben
des laufenden Jahres fallen, sich jedoch entweder nicht auf das wirtschaftliche
Ergebnis auswirken oder im Falle von Korrekturen die Ausgaben senken. Die Zahlungseingänge für aufgehobene
Zahlungen haben keine Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis, jedoch
sehr wohl auf das Haushaltergebnis. Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen
setzt sich zusammen aus den neuen Vorfinanzierungen, die im betreffenden
Haushaltsjahr geleistet (und als Haushaltsausgaben des betreffenden
Haushaltsjahres erfasst) wurden, und der Verrechnung von Vorfinanzierungen, die
im betreffenden Haushaltsjahr oder in früheren Haushaltsjahren im Rahmen der
Anerkennung förderfähiger Ausgaben geleistet wurden. Bei Letzteren handelt es
sich nach dem Grundsatz der periodengerechten Buchführung um Ausgaben der
Rechnungsperiode; im Sinne der Haushaltsbuchführung sind sie allerdings nicht
zu berücksichtigen, da die Zahlung der ursprünglichen Vorfinanzierung bereits
zum Zeitpunkt der Zahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde. Die antizipativen Passiva (netto) setzen sich
hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h. es
handelt sich um von Empfängern von EEF-Mitteln verauslagte förderfähige
Ausgaben, die dem EEF noch nicht gemeldet wurden. Lediglich die
Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva für das betreffende
Haushaltsjahr abzüglich der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen
antizipativen Passiva, wird berücksichtigt.
2. ÜBERSICHT
ÜBER DIE FINANZIELLE AUSFÜHRUNG EINLEITUNG
Frühere
EEF ·
Der
Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die
Übergangsmaßnahmen sieht vor, dass ein Teil der nicht zugewiesenen Mittel aus
den früheren EEF für Programme im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen
des Abkommens von Cotonou zu verwenden ist, die im Rahmen einer
Übergangsregelung vorzeitig angewendet werden dürfen. ·
Der
Beschluss Nr. 410/2001 der Kommission vom 16. März 2001 über die
Mittelzuweisungen für die nationalen Richtprogramme im Rahmen des
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sieht vor, dass die nicht zugewiesenen Mittel
aus den früheren EEF bis zum Inkrafttreten des Finanzprotokolls für den 9. EEF
gemäß den Regeln und Verfahren der jeweiligen EEF in einem Umfang von höchstens
1,2 Mrd. EUR für die Programmdurchführung verwendet werden. ·
In
ihrem Beschluss Nr. 1033/2001 vom 15. Juni 2001 legte die Kommission die
Mittelausstattung für die Regionalprogramme und die Intra-AKP-Zusammenarbeit im
Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fest. ·
Mit dem
Beschluss Nr. 1252/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 wurde der
Finanzrahmen für die Intra-AKP-Zusammenarbeit unter Rückgriff auf die allgemeinen
Reserven des 6. und 7. EEF um 60 Mio. EUR aufgestockt und außerdem vorgesehen,
dass diese zusätzlichen Mittel bis zum Inkrafttreten des Finanzprotokolls für
den 9. EEF gemäß den Regeln und Verfahren der ursprünglichen EEF zu verwenden
sind. ·
Mit dem
Beschluss Nr. 3/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 23. Dezember 2002 schließlich
wurde ein Betrag von 25 Mio. EUR aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF
(allgemeine Reserve) für die regionale Zusammenarbeit im Rahmen des
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bereitgestellt. ·
Da der 6.
EEF im Jahre 2006 und der 7. EEF im Jahre 2008 abgeschlossen wurden, enthalten
die Jahresrechnungen keine Tabellen über ihre Ausführung. Die Ausführung der
übertragenen Salden ist jedoch im 9. EEF ausgewiesen. ·
Aus
Gründen der Transparenz sind in den nachstehenden Tabellen des
Jahresabschlusses 2012 wie in den vergangenen Jahren die Mittel des 8. EEF,
die auf der Grundlage des Abkommens von Lomé programmiert wurden, und
diejenigen, die auf der Grundlage des Abkommens von Cotonou programmiert
wurden, getrennt aufgeführt. Was den gemäß dem Abkommen von Cotonou verwendeten
Teil angeht, so basieren Kontenführung und -darstellung in Bezug auf die
einzelnen Länder auf Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs IV zum
AKP-EG-Partnerschaftsabkommen. Danach ist für die AKP-Staaten ein
Finanzrahmen A (gesamtwirtschaftliche Unterstützung sowie Unterstützung
von Programmen und Projekten) und ein Finanzrahmen B (unvorhergesehener
Bedarf wie Soforthilfe, Entschuldungsinitiativen und Unterstützung zur Begrenzung
der negativen Auswirkungen der Schwankungen von Ausfuhrerlösen) vorgesehen.[13] Für die einzelnen Regionen basiert die
Darstellung auf der regionalen Programmierung nach Kapitel 2 des
AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (regionale Richtprogramme und Intra-AKP-Zusammenarbeit). ·
Gemäß
Nummer 4 des Anhangs Ib (mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013)
zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen wurden die Restmittel aus den früheren EEF
sowie die Mittel, für die die Bindung im Rahmen dieser Fonds zwischen dem 31.12.2007
und dem Inkrafttreten des 10. EEF aufgehoben wurde, auf den 9. EEF übertragen,
um die Arbeitsfähigkeit der EU-Verwaltung sicherzustellen und die laufenden
Kosten für die Projekte bis zum Inkrafttreten des 10. EEF zu decken. ·
Mit dem
Beschluss 2010/406/EU des Rates wurde festgelegt, zugunsten Sudans einen Betrag
von 150 Mio. EUR aus freigegebenen Beträgen aus Projekten des 9. und früherer
EEF zur Verwendung für die Bedürfnisse der am stärksten gefährdeten
Bevölkerungsgruppen einzusetzen. Dieser Betrag wurde 2011 zugewiesen. ·
Mit dem
Beschluss 2011/315/EU des Rates wurde festgelegt, zugunsten Südsudans einen
Betrag von 200 Mio. EUR aus freigegebenen Beträgen aus Projekten des 9. und
früherer EEF für die Umsetzung des „Dreijahresentwicklungsplans 2011-2013 für
Südsudan″ einzusetzen. Dieser Betrag wurde 2012 zugewiesen. 10.
EEF Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, das die
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die AKP-Staaten (Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) am 23. Juni 2000
in Cotonou unterzeichneten, trat am 1. April 2003 in Kraft. Das Abkommen von
Cotonou wurde durch das von denselben Staaten am 25. Juni 2005 in
Luxemburg unterzeichnete Abkommen geändert. Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November
2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der
Europäischen Gemeinschaft trat am 2. Dezember 2001 in Kraft. Dieser
Beschluss wurde am 19. März 2007 geändert (Beschluss 2007/249/EG). Das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen
Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 vorgesehenen Gemeinschaftshilfe, das
gemäß dem geänderten Abkommen von Cotonou von den im Rat vereinigten Vertretern
der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft am 17. Juli 2006
angenommen wurde, trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Im Rahmen des Cotonou-Abkommens wird die
Gemeinschaftshilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG im zweiten Zeitraum (2008-2013)
mit insgesamt 22 682 Mio. EUR aus dem 10. EEF finanziert, wovon ·
21 966
Mio. EUR gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen in Anhang Ib des geänderten
Cotonou-Abkommens den AKP-Ländern zugewiesen sind; wovon 20 466 Mio. EUR
von der Europäischen Kommission verwaltet werden; ·
286 Mio. EUR
gemäß Anhang IIAa des geänderten Beschlusses des Rates über die Assoziation der
ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft den ÜLG zugewiesen sind; wovon 256 Mio.
EUR von der Europäischen Kommission verwaltet werden; ·
430 Mio. EUR
gemäß Artikel 6 des Internen Abkommens der Kommission zur Finanzierung der
Kosten zustehen, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung im
Rahmen des 10. EEF anfallen. Seit Inkrafttreten des 10. EEF werden diese Beträge
durch freigegebene Mittel früherer EEF, Zinserträge und nicht verwendete Mittel
aus dem Finanzausgleichssystem zur Stabilisierung der Exporterlöse für
landwirtschaftliche Rohstoffe (Stabex) im Rahmen der Vorgängerfonds des 9. EEF
ergänzt. Alle Mittel werden im Einklang mit den jeweiligen spezifischen
Vorschriften des geänderten Cotonou-Abkommens und des Internen Abkommens
verwaltet.
Von den vorstehenden im Rahmen des 10.
EEF zugewiesenen Mitteln verwaltet die Europäische Kommission den ursprünglich
zugewiesenen Betrag von 21 152 Mio. EUR wie folgt – 15 300 Mio. EUR für
die nationalen Richtprogramme, davon ·
13 500
Mio. EUR für den Finanzrahmen A, von denen 13 345 Mio. EUR
zugewiesen sind. Darüber hinaus wurde der Finanzrahmen A durch Übertragung von
Reserven um 341 Mio. EUR und nach Abschluss des Stabex freigegebener
Mittel um 91 Mio. EUR aufgestockt und nach einer Übertragung für
multiregionale Zuweisungen (MTR - Region PALOP) um 33 Mio. EUR
verringert. Die insgesamt verfügbaren Mittel belaufen sich demnach auf 13 744 Mio. EUR
an zugewiesenen Mitteln und 155 Mio. EUR an noch nicht zugewiesenen
Mitteln. ·
1 800
Mio. EUR für den Finanzrahmen B, die vollständig zugewiesen sind. Darüber
hinaus wurde der Finanzrahmen B durch Reserven von 148 Mio. EUR,
aufgestockt, womit sich die zugewiesenen Mittel auf insgesamt 1 948
Mio. EUR belaufen. – 1 783 Mio. EUR
für regionale Richtprogramme, zusammen mit übertragenen Mitteln in Höhe von 33 Mio. EUR
aus dem Finanzrahmen A und einer Übertragung auf die Reserven von 19 Mio. EUR,
was zu einem Betrag von 1 797 Mio. EUR zugewiesener Mittel führt. – 2 700 Mio. EUR
für die Intra-AKP-Zusammenarbeit, die zugewiesen sind, zusammen mit einer
Übertragung von 195 Mio. EUR aus den Reserven; damit sind insgesamt 2 895
Mio. EUR zugewiesen. – 683 Mio. EUR als
Reserve, wovon 664 Mio. EUR übertragen wurden, so dass noch 19 Mio. EUR
verbleiben. – 430 Mio. EUR für
Durchführungskosten, zugewiesen. – 256 Mio. EUR
Zuweisungen für ÜLG, bei denen es sich erster Linie um Folgendes handelt: ·
Mittel
des Finanzrahmens A in Höhe von 195 Mio. EUR, wovon 140 Mio. EUR
zugewiesen wurden; ·
Mittel
des Finanzrahmens B in Höhe von 15 Mio. EUR, wovon 7 Mio. EUR
zugewiesen wurden; ·
Mittel
für multiregionale Zuweisungen in Höhe von 40 Mio. EUR, zugewiesen; ·
Mittel
für Studien/technische Hilfe in Höhe von 6 Mio. EUR, zugewiesen. - Nicht verfügbare
leistungsgebundene Reserve des 10. EEF Seit Inkrafttreten des 10. EEF am 1. Juli 2008
werden die Restmittel und die freigegebenen Beträge aus Projekten des 9. und
früherer EEF auf die leistungsgebundene Reserve des 10. EEF übertragen,
mit Ausnahme der Stabex-Mittel und der für Verwaltungszwecke vorgesehenen Mittel
des 9. EEF. Diese Reserve darf nur unter den Voraussetzungen von Artikel 1
Absatz 4 des Internen Abkommens über den 10. EEF in Anspruch genommen
werden. Mittelbestand dieser Reserve zum 31.12.2012 (in Mio.
EUR): Insgesamt auf die nicht verfügbare Reserve des 10. EEEF übertragene Mittel: || 815 minus per Beschluss 2010/406/EU des Rates vom 12.7.2010 auf den 9. EEF übertragene Mittel für Sudan || -150 minus per Beschluss 2011/315/EU des Rates vom 23.5.2011 auf den 9. EEF übertragene Mittel für Südsudan || -200 In der Reserve vorhandener Gesamtbetrag (AKP + ÜLG) || 465 -
Stabex-Reserve des 10. EEF Nach Abschluss von Stabex-Konten werden
ungenutzte/freigegebene Mittel auf die Stabex-Reserve des Finanzrahmens A
des 10. EEF (Internes Abkommen über den 10. EEF Artikel 1 Absatz 4)
und anschließend auf die nationalen Richtprogramme der betreffenden Länder
übertragen. Stand
der Reserve zum 31.12.2012 (in Mio. EUR): Betroffenes Land || Stabex-Reserve Finanzrahmen A Côte d’Ivoire || 11,43 Kap Verde || 0,01 Guinea-Bissau || 0,30 Sierra Leone || 0,22 Senegal || 0,90 Insgesamt || 12,86 -
Kofinanzierungen im Rahmen des 10. EEF Im Rahmen des 10. EEF wurden über einen Betrag
von 116 Mio. EUR Transfervereinbarungen für Kofinanzierungen der
Mitgliedstaaten unterzeichnet und Mittel für Verpflichtungen in Höhe von
insgesamt 99 Mio. EUR zugewiesen, während Mittel für Zahlungen in Höhe des
eingegangenen Betrages von 93 Mio. EUR zugewiesen wurden. Stand
der Kofinanzierungsmittel zum 31.12.2012 (in Mio. EUR): || Mittel für Verpflichtungen || Mittel für Zahlungen Kofinanzierung – Finanzrahmen A || 84 || 78 Kofinanzierung – „Intra-AKP″ || 12 || 12 Kofinanzierung – Verwaltungsausgaben || 3 || 3 || 99 || 93 Die
folgenden Tabellen geben einen Überblick über die beschlossenen, vertraglich
festgelegten und ausgezahlten Beträge. Die ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge.
Der
Stand nach Ländern und Instrumenten ist den Tabellen im Anhang zu entnehmen. 2.1 MITTELAUSSTATTUNGEN 2.2 GESAMTRECHNUNGSABSCHLUSS 2.3. SONSTIGE
INFORMATIONEN ZUR AUSFÜHRUNG DER MITTEL Kofinanzierung
durch Italien (1985) Die Kofinanzierung durch Italien, die im Jahr 1985
vereinbart und 2011 weiter zugewiesen wurde, da das 4. Programm für den
Wiederaufbau in Somalia noch nicht abgeschlossen war, konnte 2012 schließlich
beendet werden. Die bei Abschluss verfügbaren Restbeträge wurden an Italien
zurückgezahlt. TEIL II –
EEF-JAHRESRECHNUNGEN: JAHRESABSCHLÜSSE DER INVESTITIONSFAZILITÄT EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK || CA/463/13 || 14. März 2013 || Dokument 13/072 || || VERWALTUNGSRAT Investitionsfazilität Jahresabschlüsse Stand 31. Dezember 2012 || || || - Bilanz - Gesamtergebnisrechnung - Veränderung der Beiträge der Geber - Kapitalflussrechnung - Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen || ORG.: E || 3. JAHRESABSCHLÜSSE DER INVESTITIONSFAZILITÄT 3.1 BILANZ FÜR DAS
AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR (in Tsd. EUR) || Erläut. || 31.12.2012 || 31.12.2011 || || || AKTIVA || || || Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 5 || 466 568 || 452 279 Derivative Finanzinstrumente || 6 || 115 || 434 Darlehen und Forderungen || 7 || 1 146 280 || 1 033 160 Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 8 || 333 001 || 251 660 Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 9/15 || 87 310 || 87 310 Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 10 || 99 029 || - Sonstige Vermögenswerte || 11 || 224 || 416 || || || Aktiva insgesamt || || 2 132 527 || 1 825 259 || || || || || || PASSIVA UND BEITRÄGE DER GEBER || || || || || || VERBINDLICHKEITEN || || || Derivative Finanzinstrumente || 6 || 7 035 || 12 702 Transitorische Passiva || 12 || 37 808 || 33 003 Verbindlichkeiten gegenüber Dritten || 13 || 312 086 || 329 660 Sonstige Verbindlichkeiten || 14 || 1 153 || 1 113 || || || Verbindlichkeiten insgesamt || || 358 082 || 376 478 || || || BEITRÄGE DER GEBER || || || Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten || 15 || 1 561 309 || 1 281 309 Fair Value-Rücklage || || 68 434 || 41 750 Gewinnrücklagen || || 144 702 || 125 722 || || || Beiträge der Geber insgesamt || || 1 774 445 || 1 448 781 || || || Passiva insgesamt und Beiträge der Geber || || 2 132 527 || 1 825 259 Die beigefügten Erläuterungen sind
Bestandteil dieser Jahresabschlüsse. 3.2 GESAMTERGEBNISRECHNUNG
FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR (in Tsd. EUR) || Erläut. || Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011 || || bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011 || || || || || Zinserträge und ähnliche Erträge || 17 || 67 503 || 59 561 || Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen || 17 || -1 114 || -940 || || || || || Ergebnis aus Zinsen und ähnlichen Erträgen und Aufwendungen || || 66 389 || 58 621 || || || || || Erträge aus Gebühren und Provisionen || 18 || 1 934 || 2 149 || Aufwendungen für Gebühren und Provisionen || 18 || -292 || -144 || || || || || Ergebnis aus Gebühren und Provisionen || || 1 642 || 2 005 || || || || || Veränderung des Fair Value bei derivativen Finanzinstrumenten || || 5 348 || -7 534 || Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen (netto) || 19 || 1 045 || 17 228 || Wechselkursgewinne/-verluste (netto) || || -10 575 || 8 376 || || || || || Ergebnis aus Finanzgeschäften || || -4 182 || 18 070 || || || || || Veränderung der Wertminderungen auf Darlehen und Forderungen, saldiert mit Rückbuchungen || 7 || 597 || 27 452 || Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 8 || -8 927 || -6 888 || Wertminderungen auf sonstige Vermögenswerte || 20 || -337 || - || Allgemeine Verwaltungsaufwendungen || 21 || -36 202 || -38 006 || || || || || Jahresüberschuss || || 18 980 || 61 254 || || || || || Sonstiges Ergebnis: || || || || Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen – Fair Value-Rücklage || || || || 1. Nettoänderung des Fair Value der zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || 8 || 18 551 || 20 574 || 2. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfasster Nettobetrag || 8 || 8 133 || -3 394 || Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen insgesamt || || 26 684 || 17 180 || || || || || Sonstiges Ergebnis insgesamt || || 26 684 || 17 180 || || || || || Gesamtergebnis für das Jahr || || 45 664 || 78 434 || Die beigefügten Erläuterungen sind
Bestandteil dieser Jahresabschlüsse. 3.3 VERÄNDERUNGEN
DER BEITRÄGE DER GEBER FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR (in Tsd. EUR) || Abgerufene Beiträge || Fair Value-Rücklage || Gewinnrücklagen || Insgesamt Zum 1. Januar 2012 Erläut. || 1 281 309 || 41 750 || 125 722 || 1 448 781 || || || || Im Laufe des Jahres abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten 15 || 280 000 || - || - || 280 000 || || || || Jahresüberschuss 2012 || - || - || 18 980 || 18 980 || || || || Sonstiges Gesamtergebnis || - || 26 684 || - || 26 684 || || || || Veränderung der Beiträge der Geber || 280 000 || 26 684 || 18 980 || 325 664 || || || || Zum 31. Dezember 2012 || 1 561 309 || 68 434 || 144 702 || 1 774 445 || || || || || Abgerufene Beiträge || Fair Value-Rücklage || Gewinnrücklagen || Insgesamt Zum 1. Januar 2011 Erläut. || 1 131 309 || 24 570 || 64 468 || 1 220 347 || || || || Im Laufe des Jahres abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten 15 || 150 000 || - || - || 150 000 || || || || Jahresüberschuss 2011 || - || - || 61 254 || 61 254 || || || || Sonstiges Gesamtergebnis || - || 17 180 || - || 17 180 || || || || Veränderung der Beiträge der Geber || 150 000 || 17 180 || 61 254 || 228 434 || || || || Zum 31. Dezember 2011 || 1 281 309 || 41 750 || 125 722 || 1 448 781 || || || || || || || || Die beigefügten Erläuterungen sind
Bestandteil dieser Jahresabschlüsse. 3.4 KAPITALFLUSSRECHNUNG
FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2012 ENDENDE JAHR (in Tsd. EUR) || Erläut. || vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 || vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 OPERATIVE TÄTIGKEIT || || || Jahresüberschuss || || 18 980 || 61 254 Bereinigungen || || || Wertminderungen auf zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || || 8 927 || 3 172 Nettoveränderung der Wertminderungen auf Darlehen und Forderungen || || -597 || -27 452 Kapitalisierte Zinsen im Zusammenhang mit Darlehen und Forderungen || 7 || -9 622 || -10 512 Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und amortisierten Kosten bei Darlehen und Forderungen || || -1 407 || -2 801 Veränderung der aufgelaufenen Zinsen und amortisierten Kosten bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzanlagen || || -751 || - Erhöhung der transitorischen Passiva || || 4 805 || 3 424 Auswirkung von Wechselkursänderungen auf Darlehen || || 16 044 || -15 337 Auswirkung von Wechselkursänderungen auf zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || || -1 204 || 34 Gewinn aus operativer Tätigkeit vor Änderungen bei operativen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten || || 35 175 || 11 782 || || || Darlehensauszahlungen || 7 || -233 018 || -237 040 Darlehensrückzahlungen || 7 || 115 480 || 104 410 Veränderung des Fair Value bei Derivaten || || -5 348 || 7 534 Erhöhung der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzanlagen || || -98 278 || - Erhöhung der zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || 8 || -81 981 || -67 829 Verkauf von zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || 8 || 19 601 || 24 971 Verminderung sonstiger Vermögenswerte || || 192 || 2 756 Erhöhung sonstiger Verbindlichkeiten || || 40 || 173 Erhöhung an die Europäische Investitionsbank zu zahlender Beträge || || 6 876 || 4 144 || || || Netto-Cashflow aus operativer Tätigkeit || || -241 261 || -149 099 || || || FINANZIERUNGSTÄTIGKEIT || || || Eingegangene Beiträge der Mitgliedstaaten || || 236 345 || 136 345 Von den Mitgliedstaaten erhaltene Beträge für Zinsverbilligungen || || 43 655 || 76 345 Im Namen der Mitgliedstaaten gezahlte Beträge für Zinsverbilligungen || || -24 450 || -22 899 || || || Netto-Cashflow aus Finanzierungstätigkeit || || 255 550 || 189 791 || || || Nettozunahme Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || || 14 289 || 40 692 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu Beginn des Haushaltsjahres || || 452 279 || 411 587 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Ende des Haushaltsjahres || || 466 568 || 452 279 || || || Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bestehen aus: || || || Barbestand || || 10 588 || 3 127 Terminkonten || || 455 980 || 449 152 || || 466 568 || 452 279 || || || Ergänzende Angaben zu Cashflows aus operativer Tätigkeit || || 2012 || 2011 Zinserträge || || 64 490 || 57 391 Bezahlte Zinsen || || -1 137 || -1 162 Erhaltene Dividenden || || 975 || 974 Die beigefügten Erläuterungen sind
Bestandteil dieser Jahresabschlüsse.
3.5 ERLÄUTERUNGEN
ZU DEN JAHRESABSCHLÜSSEN ZUM 31. DEZEMBER 2012 1
Allgemeine Informationen Die Investitionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“ oder
„IF“) wurde im Rahmen des zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“) und der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten am 23. Juni 2000 geschlossenen und am 25. Juni 2005
und 23. Juni 2010 geänderten Abkommens von Cotonou (im Folgenden
„Abkommen“) über Entwicklungszusammenarbeit eingerichtet. Die Fazilität hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und die
Europäische Investitionsbank („EIB“) verwaltet die Beiträge im Namen der
Mitgliedstaaten („Geber“) im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens. Gemäß den Bestimmungen des Abkommens erfolgt die
Finanzierung aus den Haushalten der EU-Mitgliedstaaten und die Auszahlung
entsprechend den für Zeiträume von fünf bis sechs Jahren geltenden
Finanzprotokollen. Im Rahmen des Abkommens und in der Folge des Inkrafttretens
des zweiten Finanzprotokolls am 1. Juli 2008 (das eine Laufzeit von 2008
bis 2013 hat und als 10. Europäischer Entwicklungsfonds (EEF) bezeichnet wird)
ist die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ oder „Bank“) betraut
mit der Verwaltung: -
der
Fazilität, eines risikotragenden revolvierenden Fonds in Höhe von 3 185,5 Mio. EUR
zu Zwecken der Förderung von Privatsektorinvestitionen in den AKP-Ländern,
wovon 48,5 Mio. EUR überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“)
zugewiesen werden; -
der
Finanzhilfen zur Finanzierung von Zinsverbilligungen in Höhe von 400 Mio. EUR
für AKP-Länder und in Höhe von 1,5 Mio. EUR für ÜLG; bis zu 10 %
dieser Finanzhilfen können zur Finanzierung von projektbezogener technischer
Hilfe eingesetzt werden. Die vorliegenden Jahresabschlüsse decken den Zeitraum vom 1. Januar
2012 bis 31. Dezember 2012 ab. Auf Vorschlag des Direktoriums der EIB nahm der Verwaltungsrat
der EIB die Jahresabschlüsse am 14. März 2013 an und beschloss, diese dem Rat der Gouverneure
spätestens am 14. Mai 2013 zur Genehmigung vorzulegen. 2
Maßgebliche Rechnungslegungsgrundsätze 2.1 Grundlagen der Erstellung –
Konformitätserklärung Die Abschlüsse der Fazilität wurden nach den von der
Europäischen Union angenommenen International Financial Reporting Standards
(IFRS) erstellt. 2.2 Maßgebliche Annahmen und Schätzungen Für die Erstellung von Abschlüssen sind Schätzungen
erforderlich. Darüber hinaus muss die Europäische Investitionsbank bei der
Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze der Investitionsfazilität von ihrem
Beurteilungsspielraum Gebrauch machen. Die Bereiche, die ein höheres Maß an
Beurteilung erfordern, sich komplexer darstellen oder bei denen Annahmen und
Schätzungen für den Abschluss erheblich sind, werden im Folgenden offengelegt. Vor allem in folgenden Bereichen
wurden Annahmen und Schätzungen angewandt: §
Fair
Value von Finanzinstrumenten Wenn sich der Fair Value in
der Bilanz erfasster finanzieller Vermögenswerte und finanzieller
Verbindlichkeiten nicht anhand der Notierungen auf aktiven Märkten ermitteln
lässt, wird er mit Hilfe einer Reihe von Bewertungstechniken (u. a. anhand
mathematischer Modelle) bestimmt. Die Daten für diese Modelle wurden soweit wie
möglich auf beobachtbaren Märkten erhoben. Wo dies jedoch nicht möglich war,
musste der Fair Value bis zu einem gewissen Grad geschätzt werden. Bei der
Schätzung wurden bei Derivaten mit einer Laufzeit von über drei Monaten Liquidität
und Modelldaten wie Korrelation und Volatilität berücksichtigt. §
Wertminderungsverluste
bei Darlehen und Forderungen Die Problemdarlehen und
-forderungen der Fazilität werden zu jedem Berichtstermin bewertet, um
festzustellen, ob in der Gesamtergebnisrechnung Wertminderungen ausgewiesen
werden sollten. Insbesondere bei der Schätzung des Betrags und des Zeitpunkts
zukünftiger Cashflows ist hinsichtlich der Höhe der Wertminderung eine
Beurteilung durch die EIB erforderlich. Solche Schätzungen beruhen auf Annahmen
für eine Reihe von Faktoren. Die tatsächlichen Ergebnisse können davon
abweichen, was zu künftigen Änderungen der Wertminderung führt. Neben der
besonderen Rückstellung für erhebliche Einzeldarlehen und -forderungen kann
auch eine allgemeine Rückstellung für Risiken vorgenommen werden, die zwar für
sich genommen keine besondere Rückstellung erfordern, aber ein größeres
Ausfallrisiko als bei der ursprünglichen Gewährung aufweisen. Grundsätzlich gilt ein
Darlehen als im Wert gemindert, wenn die Zahlung von Zinsen und Kapital seit 90 Tagen
oder länger fällig ist und es nach Auffassung der Europäischen Investitionsbank
objektive Anhaltspunkte für eine Wertminderung gibt. §
Bewertung
von zur Veräußerung verfügbaren, nicht börsennotierten Kapitalbeteiligungen Die Bewertung zur Veräußerung
verfügbarer, nicht börsennotierter Kapitalbeteiligungen beruht in der Regel auf
einem der folgenden Faktoren: -
aktuelle
Marktgeschäfte zu marktüblichen Bedingungen, -
aktueller
Fair Value eines weitgehend identischen anderen Instruments, -
erwarteter
Cashflow bei aktuellen Sätzen für Instrumente mit ähnlichen Bedingungen und
Risikocharakteristika oder -
andere
Bewertungsmodelle. Die Bestimmung des Cashflow
und der Abzinsungsfaktoren für zur Veräußerung verfügbare, nicht börsennotierte
Kapitalbeteiligungen beruht in erheblichem Maß auf Schätzungen. Das
Bewertungsverfahren wird regelmäßig justiert und seine Validität geprüft, wobei
entweder Preise von gegenwärtig zu beobachtenden aktuellen Markttransaktionen
für das gleiche Instrument oder Preise, die auf anderen verfügbaren,
beobachtbaren Marktdaten beruhen, zugrunde gelegt werden. §
Wertminderung
bei zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen Im Rahmen der Fazilität
werden am Markt verfügbare Kapitalbeteiligungen als in ihrem Wert gemindert
eingestuft, wenn deren Fair Value erheblich oder anhaltend abnimmt und die
Kosten unterschreitet oder wenn andere objektive Anzeichen einer Wertminderung
vorhanden sind. Die Feststellung, ob eine Wertminderung „wesentlich“ ist oder
sich über einen „längeren Zeitraum“ erstreckt, basiert auf einer Annahme.
Generell gilt für die Fazilität eine Wertminderung von 30 % oder mehr als
„wesentlich“ und ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten als „längerer
Zeitraum“. Zusätzlich werden im Rahmen der Fazilität andere Faktoren wie die
üblichen Kursschwankungen börsennotierter Anteilstitel und die künftigen
Geldflüsse sowie die Abzinsungsfaktoren für Kapitalbeteiligungen an nicht
börsennotierten Unternehmen bewertet. 2.3 Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze und
-methoden Die Rechnungslegungsmethoden
entsprechen den im vorhergehenden Haushaltsjahr angewandten Methoden. Die
Fazilität hat keine neuen oder geänderten IFRS-Standards im Laufe des Jahres
angenommen. Veröffentlichte aber noch
nicht in Kraft getretene Standards Für Jahreszeiträume nach dem 1. Januar 2012
sind verschiedene neue Standards, geänderte Standards und Auslegungen in Kraft
getreten; diese wurden bei der Erstellung der vorliegenden Jahresabschlüsse
nicht berücksichtigt. IAS 1 Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses Durch die Änderungen von IAS 1 ändert sich die Gliederung
der Posten des sonstigen Ergebnisses. Posten, die zu einem späteren
Zeitpunkt in der Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden, werden
gesondert von Posten, bei denen eine solche Umgliederung nie erfolgen wird,
ausgewiesen. Der Standard findet Anwendung auf an oder nach dem 1. Juli 2012
beginnende Zeiträume, wobei eine frühe Annahme zulässig ist. IFRS 9 Finanzinstrumente Dieser Standard ist der erste Schritt im Rahmen des aus drei
Phasen bestehenden Vorhabens des IASB zur Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente
und enthält eine neue Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten sowie deren Behandlung in der Rechnungslegung. Bei IFRS 9
handelt es sich um einen Standard, der weiterhin in Arbeit ist und schließlich
IAS 39 in seiner Gesamtheit ersetzen wird. Derzeit gilt als Datum des
Inkrafttretens der 1. Januar 2015. IFRS 9 wurde noch nicht von der
Europäischen Union gebilligt. Die Fazilität plant nicht, diesen Standard vorher
anzunehmen, und der Umfang der Auswirkungen wurde noch nicht festgestellt. Der folgende Standard wurde 2011 veröffentlicht und der Tag
des Inkrafttretens wurde auf den 1. Januar 2013 festgelegt, wobei eine frühe
Annahme zulässig ist. Die Auswirkungen der Annahme dieses Standards auf die
Jahresabschlüsse der Fazilität wurden noch nicht festgestellt. IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts In diesem Standard werden der Begriff des beizulegenden
Zeitwerts definiert, ein Rahmen zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
abgesteckt und Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
vorgeschrieben. 2.4 Zusammenfassung wesentlicher
Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden In der
Gesamtergebnisrechnung werden Aktiva und Passiva in absteigender Reihenfolge
ihrer Liquidität ausgewiesen, wobei nicht zwischen kurz- und langfristigen
Posten unterschieden wird. 2.4.1
Umrechnung von
Fremdwährungen Die Abschlüsse der Fazilität werden in Euro (EUR) vorgelegt,
der auch die funktionale Währung ist. Sofern nichts anderes vermerkt ist,
wurden in EUR aufgeführte Finanzangaben auf Tausend gerundet. Geschäftsvorfälle in Fremdwährung
werden zu dem zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls geltenden Wechselkurs
umgerechnet. Auf andere Währungen als Euro
lautende monetäre Aktiva und Passiva werden zu dem am Bilanzstichtag geltenden
Wechselkurs in Euro umgerechnet. Gewinne oder Verluste aus solchen Umrechnungen
werden in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen. Nichtmonetäre Posten, die zu den
Anschaffungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, werden zu den
Wechselkursen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktionen umgerechnet.
Nichtmonetäre Posten, die zum Fair Value in einer Fremdwährung bewertet werden,
werden zu den Wechselkursen zum Zeitpunkt der Bestimmung des Fair Value
umgerechnet. Wechselkursdifferenzen, die sich
bei der Abrechnung von Transaktionen zu anderen Kursen als den Kursen zum
Zeitpunkt der Transaktion ergeben, und nicht realisierte
Fremdwährungsdifferenzen aus nicht abgerechneten, auf Fremdwährungen lautenden
monetären Aktiva und Passiva werden in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen. Die Posten der
Gesamtergebnisrechnung werden monatlich auf der Grundlage der Umrechnungskurse
vom Ende des Monats in Euro umgerechnet. 2.4.2
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente werden im
Rahmen der Fazilität als Sichtkonten, kurzfristige Einlagen oder Commercial
Papers mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten definiert. 2.4.3
Finanzielle Vermögenswerte ohne Derivate Finanzielle Vermögenswerte werden zum Erfüllungstag
verbucht. §
Bis
zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen umfassen
börsennotierte Anleihen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen. Diese Anleihen werden zunächst zu ihrem Fair Value zuzüglich
jeglicher direkt zuzuweisenden Transaktionskosten erfasst. Die Differenz
zwischen Ausgangspreis und Tilgungswert wird unter Verwendung der
Effektivzinsmethode über die Restlaufzeit der Anleihe amortisiert. Die Fazilität bewertet an jedem Bilanzstichtag, ob objektive
Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten vorliegt.
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte
gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur dann, wenn) es objektive Hinweise auf
die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer Ereignisse nach dem
ursprünglichen Ausweis des Vermögenswerts (eines eingetretenen
„Verlustereignisses“) gibt und dieses Verlustereignis (oder Ereignis)
Auswirkungen auf den erwarteten künftigen Cashflow des finanziellen
Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die zuverlässig
bestimmt werden können. Ein Wertminderungsverlust wird in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst und der Verlustbetrag wird als Differenz zwischen
Buchwert und Zeitwert der geschätzten künftigen Cashflows gemessen, abgezinst
zum ursprünglichen effektiven Zinssatz des Instruments. §
Darlehen Von der Fazilität vergebene Darlehen werden in den Aktiva
der Fazilität ausgewiesen, wenn die Zahlung an die Kreditnehmer erfolgt. Sie
werden zunächst zu ihren Gestehungskosten erfasst (Nettoauszahlungsbetrag), d.
h. zum Fair Value des Zahlungsmittels, das zur Vergabe des Darlehens
bereitgestellt wird, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, und im
Anschluss daran anhand der Methode zur Ermittlung der Effektivrendite abzüglich
etwaiger Rückstellungen für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeit zum
Restbuchwert bewertet. §
Zur
Veräußerung verfügbare Finanzanlagen Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen sind Anlagen, die
als solche designiert sind oder die nicht dafür in Frage kommen, als
erfolgwirksam zum Fair Value designierte Werte, als bis zur Endfälligkeit
gehaltene Werte oder als Darlehen und Forderungen klassifiziert zu werden. Sie
umfassen Kapitalbeteiligungsinstrumente und Investitionen in
Wagniskapitalfonds. Nach der ersten Bewertung werden zur Veräußerung verfügbare
Finanzanlagen später zu ihrem Fair Value ausgewiesen. Für die Ermittlung des
Fair Value von Kapitalbeteiligungen, der nicht aus aktiven Märkten abgeleitet
werden kann, gilt Folgendes: a.
Wagniskapitalfonds Der Fair Value der einzelnen Wagniskapitalfonds stützt sich
auf den vom Fonds mitgeteilten letzten Nettoinventarwert (NIW) — wenn er nach
international anerkannten, mit den IFRS abgestimmten Bewertungsgrundsätzen
ermittelt wird (beispielsweise den IPEV-Richtlinien – International Private Equity
& Venture Capital Valuation Guidelines –, wie sie von der Europäischen
Risikokapitalvereinigung veröffentlicht wurden). Sollte die Bewertung jedoch in
irgendeiner Weise beeinträchtigt werden, kann die Fazilität eine Anpassung des
vom Fonds gemeldeten NIW beschließen. b.
Direkte
Kapitalbeteiligungen Der Fair Value der Beteiligung wird anhand des neuesten
verfügbaren Abschlusses bestimmt, wobei gegebenenfalls wieder nach dem gleichen
Muster verfahren wird wie beim Erwerb der Beteiligung. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus
Wagniskapitalfonds und direkten Kapitalbeteiligungen werden so lange unter den
Beiträgen der Geber ausgewiesen, bis die Beteiligungen veräußert, übergeben
oder in anderer Form überlassen sind oder eine Wertminderung festgestellt wird.
Wird die Wertminderung einer zur Veräußerung verfügbaren Beteiligung
festgestellt, wird der zuvor unter der Rubrik Eigenkapital ausgewiesene
kumulative nicht realisierte Gewinn oder Verlust in der Gesamtergebnisrechnung
ausgewiesen. Bei Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften
wird der Fair Value mithilfe anerkannter Bewertungsmethoden (beispielsweise
Discounted Cash Flows- oder Multiple-Verfahren) bestimmt. Kann der Fair Value
nicht zuverlässig ermittelt werden, so werden diese Beteiligungen zu ihren
Gestehungskosten verbucht. Es sei darauf hingewiesen, dass sie in den ersten
zwei Jahren der Investition zu den Gestehungskosten erfasst werden. Bei den von der Fazilität erworbenen Beteiligungen handelt
es sich in der Regel um Investitionen in Private Equity- oder
Wagniskapitalfonds. Im Einklang mit den branchenüblichen Gepflogenheiten sind
derartige Investitionen normalerweise Investitionen, die von verschiedenen
Investoren gemeinsam gezeichnet werden, und von denen keiner in der Lage wäre,
allein Einfluss auf das Tagesgeschäft und die Anlagetätigkeit eines derartigen
Fonds zu nehmen. Folglich ist ein Investor, der einem leitenden Gremium eines
solchen Fonds angehört, nicht grundsätzlich berechtigt, Einfluss auf das
Tagesgeschäft des Fonds zu nehmen. Darüber hinaus werden die Strategien eines
Fonds, etwa im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung oder anderen
Ausschüttungen, nicht von einzelnen Investoren eines Private Equity- oder
Wagniskapitalfonds bestimmt. Derartige Entscheidungen werden üblicherweise vom
Management eines Fonds auf der Grundlage der Aktionärsvereinbarung getroffen,
in der die Rechte und Pflichten des Managements und aller Aktionäre des Fonds
festgelegt sind. Darüber hinaus verhindert die Aktionärsvereinbarung in der Regel,
dass einzelne Investoren bilateral wesentliche Fondstransaktionen ausführen,
leitendes Personal auswechseln oder privilegierten Zugang zu wesentlichen
technischen Informationen erhalten. Die Investitionen der Fazilität werden in
Einklang mit den vorstehenden branchenüblichen Gepflogenheiten ausgeführt,
damit gewährleistet ist, dass die Fazilität keinerlei maßgeblichen Einfluss im
Sinne von IAS 27 und IAS 28 auf diese Investitionen nimmt oder Kontrolle über
sie hat, einschließlich Investitionen, an denen die Fazilität über 20 %
der Stimmrechte hält. §
Garantien Beim erstmaligen Ansatz werden Finanzgarantien zum Fair
Value angesetzt, der dem Nettogegenwartswert der erwarteten Prämieneinnahmen
entspricht. Diese Berechnung erfolgt unmittelbar zu Beginn jeder Transaktion
und wird in der Vermögensübersicht unter den Rubriken „Sonstige Aktiva“ und
„Sonstige Verbindlichkeiten“ als „Finanzgarantien“ ausgewiesen. Nach dieser ersten Erfassung werden die Verbindlichkeiten
der Fazilität aus diesen Garantien zum jeweils höheren der beiden folgenden
Werte angesetzt: -
dem
bestmöglichen Schätzwert der zur Begleichung der finanziellen Verpflichtungen
erforderlichen Aufwendungen (diese Schätzung erfolgt auf der Grundlage aller am
Bilanzstichtag gegebenen relevanten Faktoren und vorliegenden Informationen)
oder -
dem
ursprünglich angesetzten Wert abzüglich der kumulierten Abschreibungen. Die
Abschreibung des ursprünglich erfassten Betrags erfolgt mittels der
versicherungsmathematischen Methode. Jede Zunahme oder Abnahme der Verbindlichkeiten im
Zusammenhang mit Finanzgarantien wird in der Gesamtergebnisrechnung unter dem
Posten „Erträge aus Gebühren und Provisionen“ verbucht. Die Vermögenswerte der Fazilität im Rahmen einer solchen
Garantie werden anschließend nach der versicherungsmathematischen Methode
abgeschrieben und auf Wertminderung überprüft. Zudem wird die Unterzeichnung einer Garantievereinbarung als
Eventualverbindlichkeit für die Fazilität und die Inanspruchnahme der Garantie
als Verpflichtung für die Fazilität ausgewiesen. 2.4.4
Wertminderung bei finanziellen Vermögenswerten Zu jedem Bilanzstichtag wird geprüft, ob es objektive
Hinweise darauf gibt, dass ein finanzieller Vermögenswert in seinem Wert
gemindert ist. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe finanzieller
Vermögenswerte gilt als im Wert gemindert, wenn (und nur dann, wenn) es
objektive Hinweise auf die Wertminderung als Folge eines oder mehrerer
Ereignisse nach dem ursprünglichen Ausweis des Vermögenswerts (eines
eingetretenen „Verlustereignisses“) gibt und dieses Verlustereignis
Auswirkungen auf den erwarteten künftigen Cashflow des finanziellen
Vermögenswerts oder der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten hat, die
zuverlässig bestimmt werden können. Zu den Hinweisen auf eine Wertminderung zählen
Anzeichen dafür, dass der Kreditnehmer oder eine Gruppe von Kreditnehmern sich
in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet oder Zins- bzw.
Tilgungszahlungen ausfallen sowie die Wahrscheinlichkeit, dass sie Konkurs
anmelden oder eine sonstige finanzielle Umstrukturierung vornehmen werden.
Gleiches gilt, wenn beobachtbare Daten darauf hindeuten, dass ein messbarer
Rückgang des erwarteten künftigen Cashflows vorliegt, wie Änderungen der
Zahlungsrückstände oder der wirtschaftlichen Bedingungen, die mit Ausfällen
einhergehen. Bei Darlehen, die am Ende des Haushaltsjahres noch ausstehen
und zum Restbuchwert bewertet sind, werden Wertminderungen vorgenommen, wenn
erwiesenermaßen das Risiko eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls der im
ursprünglichen Vertrag genannten Summe oder des entsprechenden Werts besteht.
Wenn es objektive Hinweise gibt, dass ein Wertminderungsverlust entstanden ist,
wird der Betrag des Verlusts als Differenz zwischen dem Buchwert des
Vermögenswerts und dem Zeitwert des erwarteten künftigen Cashflows bewertet.
Der Buchwert des Vermögenswerts wird über ein Wertberichtigungskonto reduziert
und der Betrag des Verlusts wird in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen.
Zinseinnahmen laufen auf der Grundlage des effektiven Zinses weiter auf den
reduzierten Buchwert des Vermögenswerts auf. Darlehen werden zusammen mit der
entsprechenden Wertberichtigung abgeschrieben, wenn keine realistische Aussicht
auf eine künftige Eintreibung besteht. Wenn sich der Betrag des geschätzten
Wertminderungsverlusts in einem späteren Jahr wegen eines nach dem Ausweis der
Wertminderung auftretenden Ereignisses erhöht oder verringert, wird der zuvor
ausgewiesene Wertminderungsverlust durch Anpassung des Wertberichtigungskontos
erhöht oder reduziert. Die Fazilität bewertet das Kreditrisiko auf der Basis jeder
einzelnen Maßnahme und zieht keine Gesamtminderung der Vermögenswerte in
Erwägung. Die Fazilität prüft für die zur Veräußerung verfügbaren
finanziellen Vermögenswerte zu jedem Bilanzstichtag, ob es objektive Hinweise
dafür gibt, dass eine Beteiligung wertgemindert ist. Ein objektiver Hinweis
wäre unter anderem, wenn der Fair Value der Beteiligung erheblich oder
anhaltend abnimmt und die Kosten unterschreitet. Gibt es Hinweise für eine
Wertminderung, so wird der kumulierte Verlust (berechnet als Differenz zwischen
den Anschaffungskosten und dem geltenden Fair Value, abzüglich eventueller,
zuvor in der Gesamtergebnisrechnung berücksichtigter Wertminderungsverluste
dieser Beteiligung) aus den Beiträgen der Geber herausgenommen und in der
Gesamtergebnisrechnung erfasst. Wertminderungsverluste von zur Veräußerung
verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden in der Gesamtergebnisrechnung
nicht rückgebucht; Erhöhungen ihres Fair Value nach der Wertminderung werden
direkt unter den Beiträgen der Geber ausgewiesen. Im Rahmen des Risikomanagements der Europäischen
Investitionsbank werden finanzielle Vermögenswerte mindestens einmal jährlich
auf etwaige Wertminderungen hin überprüft. Die daraus resultierenden Anpassungen
umfassen die Auflösung des Abschlags in der Gesamtergebnisrechnung über die
gesamte Laufzeit des Vermögenswertes sowie jede Anpassung, die aufgrund einer
Neubewertung der ursprünglichen Wertminderung erforderlich ist. 2.4.5
Derivative
Finanzinstrumente Zu den Derivaten zählen Währungsswaps, Währungs-Zins-Swaps
sowie Devisentermingeschäfte. Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die Fazilität
Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen abzusichern, oder
Devisenterminkontrakte abschließen, um die auf andere aktiv gehandelte
Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern, um damit durch
Wechselkursschwankungen bedingte Gewinne oder Verluste auszugleichen. Die Fazilität verwendet keine Hedging-Möglichkeiten nach IAS
39. Alle Derivate werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zum Fair Value
bewertet und als derivative Finanzinstrumenten ausgewiesen. Der Fair Value wird
in erster Linie anhand von Discounted Cashflow-Verfahren, Optionspreismodellen
und Kursofferten Dritter ermittelt. Ist der Fair Value eines Derivats positiv, wird es zum Fair
Value als Aktivposten ausgewiesen, ist er negativ, wird es als Passivposten
ausgewiesen. Änderungen des Fair Value derivativer Finanzinstrumente werden
unter dem „Nettoergebnis aus Finanzgeschäften“ ausgewiesen. Derivate werden zunächst auf Basis des Handelsdatums
erfasst. 2.4.6
Beiträge In der Bilanz werden Beiträge der Mitgliedstaaten ab dem Tag
des Ratsbeschlusses, in dem die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten an die
Fazilität festgelegt werden, als Forderungen ausgewiesen. Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfüllen die folgenden
Voraussetzungen und werden daher als Eigenkapitalinstrument eingestuft: -
gemäß der
Beitragsvereinbarung sind die Mitgliedstaaten berechtigt, im Falle der
Liquidation der Fazilität über die Verwendung des Nettovermögens zu
entscheiden, -
die
Beiträge zählen zu der Klasse von Instrumenten, die allen anderen im Rang
nachgeht, -
alle
Finanzinstrumente der nachrangigsten Klasse haben die gleichen Merkmale, -
das
Instrument weist keine Merkmale auf, die eine Einstufung als Verbindlichkeit
rechtfertigen würden, und -
die für
das Instrument über seine Laufzeit insgesamt erwarteten Cashflows beruhen im
Wesentlichen auf den Gewinnen oder Verlusten während der Laufzeit, auf
Veränderungen, die in dieser Zeit bei den bilanzwirksamen Nettovermögenswerten
eintreten, oder auf Veränderungen, die während der Laufzeit beim beizulegenden
Zeitwert der bilanzwirksamen und –unwirksamen Nettovermögenswerte der Fazilität
zu verzeichnen sind. 2.4.7
Zinserträge aus Darlehen Zinsen auf Darlehen der Fazilität werden in der
Gesamtergebnisrechnung („Zinserträge und ähnliche Erträge“) und in der Bilanz
(„Darlehen und Forderungen“) nach der Periodenrechnung unter Verwendung des
effektiven Zinses ausgewiesen, d. h. des Zinses, der genau den erwarteten
künftigen Barzahlungen oder -einnahmen während der voraussichtlichen Laufzeit
des Darlehens auf den Nettobuchwert des Darlehens entspricht. Nachdem der
ausgewiesene Wert eines Darlehens wegen eines Wertminderungsverlusts reduziert
wurde, werden Zinserträge unter Anwendung des ursprünglichen effektiven Zinses
auf den neuen Buchwert weiter ausgewiesen. 2.4.8
Zinsverbilligungen und
technische Hilfe Im Rahmen der Fazilität werden Zinsverbilligungen und
technische Hilfe im Namen der Mitgliedstaaten verwaltet. Der für die Zahlung von Zinsverbilligungen verwendete Teil
der Beiträge der Mitgliedstaaten wird nicht unter Beiträgen der Geber, sondern
unter Verbindlichkeiten gegenüber Dritten verbucht. Nach Auszahlungen aus der
Fazilität an Endempfänger verringert sich dementsprechend der unter
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ausgewiesene Betrag. Nicht vollständig ausgeschöpfte Beiträge für
Zinsverbilligungen und technische Hilfe werden als Beiträge zur Fazilität
umgebucht. 2.4.9
Zinserträge aus
Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten Die Zinserträge aus Zahlungsmitteln und
Zahlungsmitteläquivalenten werden in der Gesamtergebnisrechnung der Fazilität
periodengerecht erfasst. 2.4.10
Gebühren, Provisionen und
Dividenden Bei Gebühren für Dienstleistungen, die über einen gewissen
Zeitraum hinweg erbracht werden, erfolgt die Verbuchung als Ertrag zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistungen erbracht werden.
Bereitstellungsprovisionen werden abgegrenzt und ab dem Zeitpunkt der Auszahlung
bis zur Rückzahlung des betreffenden Darlehens unter Verwendung der
Effektivzinsmethode auf der Ertragsseite ausgewiesen. Dividenden aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen
werden bei Erhalt ausgewiesen. 2.4.11
Steuern Nach
dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften, das einen Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet, sind die Guthaben,
Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände der Institutionen der Europäischen
Union von jeder direkten Steuer befreit. 3
Risikomanagement Im Folgenden werden die Kredit- und Finanzrisiken der
Fazilität sowie deren Management und Überwachung erläutert, insbesondere die
primären Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Finanzinstrumenten.
Darunter fallen -
das
Kreditrisiko – das Risiko eines Verlustes aufgrund eines Ausfalls des Kunden
oder der Gegenpartei, das bei sämtlichen Arten von Kreditengagement entsteht,
einschließlich bei der Abwicklung; -
das
Liquiditätsrisiko – das Risiko, dass eine Einrichtung nicht in der Lage ist,
ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten durch
Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu
erfüllen; -
das
Marktrisiko – das Risiko im Zusammenhang mit beobachtbaren Markvariablen wie
Zinssätzen, Wechselkursen und Aktienmarktpreisen. 3.1 Organisation des Risikomanagements Die Europäische Investitionsbank passt ihr Risikomanagement
laufend an. Als unabhängige Instanz ermittelt, beurteilt und überwacht
die Direktion Risikomanagement der EIB die Kredit- und Aktienpreisrisiken,
denen die Fazilität ausgesetzt ist, und erstattet darüber Bericht. Das
Risikomanagement ist unabhängig von den operativen Abteilungen und arbeitet in
einem Rahmen, der die Trennung der Aufgaben gewährleistet. Der Generaldirektor
für Risikomanagement berichtet an den zuständigen Vizepräsidenten der
Europäischen Investitionsbank. Der zuständige Vizepräsident kommt regelmäßig
mit dem Prüfungsausschuss zusammen, um Aspekte im Zusammenhang mit Risiken zu
erörtern. Er überwacht auch die Risikoberichterstattung an das Direktorium und
den Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank. 3.2 Kreditrisiko Das Kreditrisiko entspricht dem potenziellen Verlust, der
aufgrund eines Ausfalls des Kunden oder der Gegenpartei und bei sämtlichen
Arten von Kreditengagement entsteht, einschließlich bei der Abwicklung. 3.2.1.
Kreditrisikopolitik Bei der Kreditanalyse der
Darlehensnehmer bewertet die EIB Kreditrisiken im Hinblick auf deren Quantifizierung
und Einpreisung. Die Fazilität hat eine interne Ratingmethode (IRM) für
Unternehmen und Finanzinstitute entwickelt, um interne Ratings für ihre
wichtigsten Darlehensnehmer/Garantiegeber zu vergeben. Die Methode basiert auf
einem für sämtliche wichtigen Arten von Gegenparteien (z. B. Unternehmen,
Banken, öffentliche Einrichtungen) maßgeschneiderten System aus
Auswertungsformularen. Unter Berücksichtigung bewährter Bankpraktiken und der
im Rahmen des Basler Bankenausschusses vereinbarten Regeln (Basel II)
werden alle für ein Kreditprofil einer spezifischen Transaktion wesentlichen
Gegenparteien anhand der IRM für die jeweilige Kategorie der Gegenpartei in
interne Ratingkategorien eingestuft. Jede Gegenpartei erhält nach einer
umfassenden Analyse des Risikoprofils der Gegenpartei und dem Kontext des
Länderrisikos zunächst ein internes Rating, das die langfristigen
Fremdwährungsschulden der Gegenpartei (oder ggf. dem Äquivalent in lokaler
Währung) berücksichtigt. Die Kreditbewertung bei Projektfinanzierungen
und anderen strukturierten Maßnahmen mit begrenztem Rückgriff unterliegt nicht
der IRM und verwendet die für den Sektor relevanten Kreditrisikoinstrumente,
wobei der Schwerpunkt auf der Verfügbarkeit des Kapitalflusses und der
Fähigkeit zur Bedienung der Schulden liegt. Zu diesen Instrumenten gehören die
Analyse des Vertragsrahmens der Projekte, die Analyse der Gegenparteien und
Kapitalflusssimulationen. Ähnlich wie bei Unternehmen und Finanzinstituten wird
jedem Projekt ein internes Risikorating und ein erwarteter Verlust zugewiesen. Alle nichtstaatlichen (oder nicht
staatlich garantierten/assimilierten) Tätigkeiten unterliegen einem
spezifischen Transaktionsniveau und Begrenzungen hinsichtlich des Umfangs der
Gegenparteien. Für den nominalen Höchstbetrag jeder Transaktion besteht eine
Obergrenze, die vom erwarteten Verlust bei der Transaktion abhängt. Die
Begrenzungen hinsichtlich der Gegenparteien werden auf die konsolidierten
Risiken angewandt. Derartige Begrenzungen spiegeln üblicherweise die Höhe des
Eigenkapitals der Gegenparteien sowie ihre gesamte langfristige
Fremdfinanzierung wider. Um die Kreditrisiken zu verringern, verwendet die Fazilität
verschiedene Instrumente zur Kreditverbesserung: -
projektbezogene
Sicherheiten (z. B. Pfandrecht an den Anteilen; Pfandrecht an den
Vermögenswerten; Abtretung von Rechten; Pfandrecht an den Konten); oder/und -
Garantien,
die normalerweise von einem Träger des finanzierten Projekts gestellt werden
(z. B. Fertigstellungsgarantien, auf erste Anforderung zu erfüllende
Garantien). Darüber hinaus verwendet die Fazilität selten Instrumente
zur Kreditverbesserung, die nicht unmittelbar mit dem Projektrisiko im
Zusammenhang stehen, etwa Sicherheitsleistungen oder Bankgarantien. Die Fazilität verwendet zur Verringerung des Kreditrisikos
keine Kreditderivate. 3.2.2.
Maximales
Kreditrisiko ohne Berücksichtigung gehaltener Sicherheiten und sonstiger
Kreditverbesserungen Die Tabelle zeigt das maximale Kreditrisiko der
verschiedenen Bilanzposten einschließlich der Derivate. Angegeben wird jeweils
der Bruttowert vor dem Ausgleich des Risikos durch Besicherungsvereinbarungen. Maximales Risiko (in Tsd. EUR) || 31.12.2012 || 31.12.2011 AKTIVA || || Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 466 568 || 452 279 Derivative Finanzinstrumente || 115 || 434 Darlehen und Forderungen || 1 146 280 || 1 033 160 Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 87 310 || 87 310 Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 99 029 || - Sonstige Aktiva || 224 || 416 Aktiva insgesamt || 1 799 526 || 1 573 599 || || NICHT BILANZWIRKSAME POSTEN || || Eventualverbindlichkeiten || || - Nicht in Anspruch genommene Garantien || 20 000 || 20 000 Verpflichtungen || || - Nicht ausgezahlte Darlehen || 749 044 || 701 092 - In Anspruch genommene Garantien || 6 224 || 7 909 Nicht bilanzwirksame Posten insgesamt || 775 268 || 729 001 || || Kreditrisiko insgesamt || 2 574 794 || 2 302 600 3.2.3.
Kreditrisiko
aus Darlehen und Forderungen 3.2.3.1
Ermittlung
des Kreditrisikos aus Darlehen und Forderungen Jede einzelne Finanzierungsoperation
der Fazilität durchläuft eine umfassende Risikobewertung und Quantifizierung
der mit Hilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste
(Verlusterwartungswert), denen in einem Darlehenseinstufungssystem Rechnung
getragen wird. Die Darlehenseinstufungen werden nach allgemein anerkannten
Kriterien auf der Basis der Qualität des Darlehensnehmers, der Laufzeit des
Darlehens, der Garantie und gegebenenfalls des Garantiegebers festgelegt. Das Darlehenseinstufungssystem
umfasst Methoden, Verfahren, Datenbanken und IT-Systeme, die die Beurteilung
des Kreditrisikos bei Finanzierungsoperationen und die Quantifizierung der mit
Hilfe der „Expected loss“-Methode geschätzten Verluste unterstützen. Es führt
zahlreiche Informationen mit dem Ziel zusammen, ein relatives Ranking der mit
den Finanzierungen verbundenen Kreditrisiken aufzustellen. Bei der
Darlehenseinstufung wird jeweils der Gegenwartswert des „erwarteten Verlusts“
ermittelt, der von der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Hauptschuldner, dem
mit einem Risiko behafteten Engagement und der Verlustquote im Falle des Ausfalls
abhängt. Die Darlehenseinstufung wird für folgende Zwecke genutzt: -
als Hilfe
für eine genauere quantitative Beurteilung von Darlehensrisiken; -
als Hilfe
bei der Aufteilung der Überwachungsaktivitäten; -
zur
Beschreibung der Qualität des Finanzierungsbestands zu einem gegebenen
Zeitpunkt; -
als einer
der Faktoren für die risikoorientierte Zinsfestsetzung auf der Grundlage des
erwarteten Verlusts. Die folgenden Faktoren werden bei
einer Darlehenseinstufung berücksichtigt: i)
Bonität des
Darlehensnehmers: Die Direktion Risikomanagement überprüft die Darlehensnehmer
und beurteilt deren Bonität auf der Grundlage interner Verfahren und externer
Daten. Im Einklang mit dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz nach Basel II hat die
Bank eine interne Ratingmethode (IRM) entwickelt, um ein internes Rating der
Darlehensnehmer und Garantiegeber festlegen zu können. Das Verfahren beruht auf
einem System von Auswertungsformularen für bestimmte Gegenparteiengagements. ii)
Ausfallkorrelation: Sie
gibt die Wahrscheinlichkeit gleichzeitiger finanzieller Probleme für den
Darlehensnehmer und den Garantiegeber an. Je höher die Korrelation zwischen der
Ausfallwahrscheinlichkeit beim Darlehensnehmer und beim Garantiegeber ist, umso
niedriger ist der Wert der Garantie und damit auch die Darlehenseinstufung. iii)
Wert der
Garantieinstrumente und der Sicherheiten: Dieser Wert wird auf der Grundlage
der Kombination von Bonität des Garantiegebers und Art des verwendeten
Instruments ermittelt. iv)
Vertraglicher Rahmen: Ein
solider vertraglicher Rahmen verbessert die Qualität und die interne Einstufung
des Darlehens. v)
Laufzeit des Darlehens:
Bleiben alle anderen Faktoren unverändert, so wird das Risiko von
Schwierigkeiten bei der Bedienung des Darlehens umso höher, je länger das
Darlehen läuft. Der Verlusterwartungswert eines
Darlehens wird unter Verwendung dieser fünf Elemente berechnet. In Abhängigkeit
von der Höhe des so ermittelten Verlusts wird das Darlehen in eine der
folgenden Darlehenskategorien eingestuft: A Erstklassige Darlehen: Sie
werden in drei Unterkategorien eingeteilt: A umfasst alle Länderrisiken in der
EU, d.h. Darlehen an Mitgliedstaaten bzw. Darlehen, die von diesen vollständig,
explizit und uneingeschränkt garantiert werden und bei denen keine
Rückzahlungsprobleme zu erwarten sind sowie von einem unerwarteten Verlust von 0%
ausgegangen wird. A+ bezeichnet Darlehen, die anderen Rechtssubjekten als den
Mitgliedstaaten gewährt bzw. von diesen garantiert werden und bei denen keine
Verschlechterung während der Laufzeit zu erwarten ist. A- umfasst die
Finanzierungsoperationen, bei denen gewisse Zweifel bestehen, ob der derzeitige
Status fortbestehen wird (z.B. wegen einer langen Laufzeit oder der hohen
Volatilität des künftigen Preises einer ansonsten hochwertigen Sicherheit), bei
denen es gegebenenfalls jedoch nur in äußerst begrenztem Maße zu einer
Verschlechterung kommen dürfte. B Darlehen von hoher Qualität:
Diese stellen eine für die Bank zufriedenstellende Kategorie von Aktiva dar,
wenngleich eine geringfügige Verschlechterung in der Zukunft nicht
auszuschließen ist. B+ und B- dienen zur Bezeichnung der relativen
Wahrscheinlichkeit, dass diese Verschlechterung eintritt. C Darlehen von guter Qualität:
Beispiele sind unbesicherte Darlehen an solide Banken und Unternehmen mit 7
Jahren Laufzeit und Endfälligkeit bzw. laufender Tilgung ab Auszahlung. D Diese Bonitätskategorie stellt
die Grenze zwischen Darlehen „von akzeptabler Qualität“ und solchen dar, bei
denen Probleme aufgetreten sind. Diese Trennlinie bei der Darlehenseinstufung
wird durch die Unterkategorien D+ und D- näher bestimmt. Mit D- bewertete
Darlehen erfordern eine verstärkte Überwachung. E Diese Kategorie umfasst
Darlehen, die ein höheres Risikoprofil aufweisen als normalerweise zulässig.
Sie umfasst außerdem Darlehen, in deren Laufzeit ernsthafte Probleme
aufgetreten sind und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu
Verlusten kommt. Aus diesem Grund werden die Darlehen lückenlos und intensiv
überwacht. Die Unterkategorien E+ und E- bestimmen den Intensitätsgrad dieses
besonderen Überwachungsverfahrens. Bei den mit E- bewerteten Operationen
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldendienst nicht
termingerecht fortgesetzt werden kann und daher eine Umstrukturierung der
Verbindlichkeiten erforderlich ist, was möglicherweise zu Wertminderungen
führt. F bezeichnet Darlehen, die nicht
akzeptable Risiken darstellen. Zu einer Einstufung in F- kommt es nur bei
ausstehenden Darlehen, bei denen sich nach der Unterzeichnung unvorhergesehene,
außergewöhnliche und sehr ungünstige Umstände ergeben haben. Alle Operationen,
bei denen die Fazilität einen Verlust erlitten hat, werden mit F bewertet, und
es wird eine spezifische Rückstellung für sie gebildet. Die intern in Kategorie D- oder darunter eingestuften
Darlehen werden grundsätzlich in die sog. Watch List (Beobachtungsliste)
aufgenommen. Wurde das Darlehen ursprünglich allerdings mit einem Risikoprofil
von D- oder darunter genehmigt, wird es nur dann in die Beobachtungsliste
aufgenommen, wenn ein wesentliches Kreditereignis zu einer Einstufung in eine
niedrigere Kategorie führt. Die Tabelle unter 3.2.3.3 stellt die Analyse der
Kreditqualität des Darlehensportfolios der Fazilität auf der Grundlage der
verschiedenen vorstehend beschriebenen Einstufungen dar. 3.2.3.2
Analyse
des Kreditrisikos bei Finanzierungen Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über das
maximale Kreditrisiko bei unterzeichneten und ausgezahlten Darlehen
verschiedener Darlehensnehmer unter Berücksichtigung der Garantien von
Garantiegebern: Zum 31.12.2012 (in Tsd. EUR) || Garantiert || Sonstige Kreditverbesserungen || Ohne Garantie || Insgesamt Banken || 12 630 || 136 695 || 207 582 || 356 907 Unternehmen || 20 077 || 78 171 || 478 358 || 576 606 Öffentliche Einrichtungen || 30 462 || - || 18 || 30 480 Staaten || - || 5 819 || 176 468 || 182 287 Insgesamt ausgezahlt || 63 169 || 220 686 || 862 425 || 1 146 280 Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt || 14 091 || 142 963 || 591 990 || 749 044 Zum 31.12.2011 (in Tsd. EUR) || Garantiert || Sonstige Kreditverbesserungen || Ohne Garantie || Insgesamt Banken || 13 026 || 97 994 || 197 245 || 308 265 Unternehmen || 15 699 || 55 601 || 475 012 || 546 312 Öffentliche Einrichtungen || 37 670 || - || - || 37 670 Staaten || - || 6 214 || 134 699 || 140 913 Insgesamt ausgezahlt || 66 395 || 159 809 || 806 956 || 1 033 160 Unterzeichnet, noch nicht ausgezahlt || 10 434 || 173 484 || 517 174 || 701 092 Die darlehensbezogenen Ereignisse, die die Darlehensnehmer
und Garantiegeber beeinträchtigen, werden kontinuierlich von Ops B, der für
Operationen außerhalb der EU zuständigen Abteilung der EIB, überwacht. Insbesondere
werden bei der Verschlechterung eines Ratings und/oder bei einem Verstoß gegen
Vertragsbedingungen die vertraglichen Rechte auf Einzelfallbasis bewertet. Bei
Bedarf werden Abhilfemaßnahmen im Einklang mit den Kreditrisikoleitlinien
getroffen. Auch bei Erneuerungen von für Darlehen erhaltenen Bankgarantien wird
gewährleistet, dass diese ersetzt werden oder rasch Maßnahmen ergriffen werden. Als unmittelbare Reaktion auf die Entwicklungen an den
Finanzmärkten seit September 2008 hat die Fazilität Maßnahmen ergriffen,
um ihre Regelungen für die Überwachung und das Risikomanagement zu stärken. Zu
diesem Zweck richtete die Direktion Ops B eine unabhängige Überwachungsstelle
ein, die direkt dem Generaldirektor unterstellt ist und für die Überwachung von
Darlehen in finanzieller und vertraglicher Hinsicht zuständig ist. Sie soll den
Informationsaustausch der Abteilungen untereinander verbessern und Verfahren
zur Berichterstattung und operativen Verwaltung in Finanzkrisen vorlegen, damit
bei Bedarf schnell reagiert werden kann. 3.2.3.3
Analyse
der Kreditqualität nach der Art des Darlehensnehmers Die nachstehenden Tabellen enthalten die Analyse der
Kreditqualität des Darlehensbestands der Fazilität per 31. Dezember 2012
und per 31. Dezember 2011 nach Darlehenskategorie auf der Grundlage
des unterzeichneten Engagements (ausgezahlt und nicht ausgezahlt). Zum 31.12.2012 (in Tsd. EUR) || || Hohe Qualität || Standard || Mindestkriterien für Risiko erfüllt || Hohes Risiko || Keine Einstufung || Insgesamt || || A bis B- || C || D+ || D- und darunter || || Darlehensnehmer || Banken || 50 000 || 24 342 || 21 864 || 529 325 || 337 014 || 962 545 Unternehmen || 7 466 || 8 006 || - || 605 672 || - || 621 144 Öffentliche Einrichtungen || - || - || - || 70 480 || - || 70 480 Staaten || - || - || - || 241 155 || - || 241 155 Insgesamt || || 57 466 || 32 348 || 21 864 || 1 446 632 || 337 014 || 1 895 324 Zum 31.12.2011 (in Tsd. EUR) || || Hohe Qualität || Standard || Mindestkriterien für Risiko erfüllt || Hohes Risiko || Keine Einstufung || Insgesamt || || A bis B- || C || D+ || D- und darunter || || Darlehensnehmer || Banken || 50 002 || 9 674 || 39 966 || 356 629 || 351 476 || 807 747 Unternehmen || 3 917 || 5 279 || - || 635 825 || - || 645 021 Öffentliche Einrichtungen || - || - || - || 38 761 || - || 38 761 Staaten || - || - || - || 242 723 || - || 242 723 Insgesamt || || 53 919 || 14 953 || 39 966 || 1 273 938 || 351 476 || 1 734 252 3.2.3.4
Konzentration
des Risikos bei Darlehen und Forderungen 3.2.3.4.1
Geografische
Analyse Das Darlehensportfolio der Fazilität kann nach den
folgenden geografischen Regionen analysiert werden (nach dem Land des
Kreditnehmers, in Tsd. EUR): Land des Kreditnehmers || 31.12.2012 || 31.12.2011 Regional - AKP || 84 051 || 99 543 Uganda || 140 833 || 117 035 Regional - Westafrika || 33 856 || 14 161 Mosambik || 137 745 || 126 666 Mauretanien || 65 670 || 43 427 Äthiopien || 81 666 || 84 266 Dominikanische Republik || 67 991 || 66 118 Kenia || 131 566 || 65 611 Kamerun || 72 525 || 60 706 Sambia || 18 772 || 43 294 Kongo (Demokratische Republik) || 28 415 || 8 980 Nigeria || 14 383 || 28 691 Regional - Pazifik || 17 767 || 20 603 Regional – Zentralafrika || 10 431 || 12 109 Jamaika || 71 027 || 59 317 Madagaskar || - || 1 253 Mauritius || 11 302 || 12 732 Ghana || 5 642 || 7 812 Angola || 10 009 || 13 598 Trinidad und Tobago || 1 483 || 1 002 Burkina Faso || 10 727 || 12 588 Malawi || 4 950 || 5 833 Neukaledonien || 4 198 || 4 673 Ruanda || 9 641 || 11 197 Niger || 4 146 || 3 950 Französisch-Polynesien || 2 631 || 3 131 Botsuana || - || - Senegal || 5 837 || 10 329 Lesotho || 3 827 || 3 902 Vanuatu || 3 639 || 3 917 Belize || 13 || 103 Grenada || 2 477 || 2 698 Gabun || 1 011 || 1 509 Togo || 52 644 || 53 224 Kap Verde || 27 073 || 28 405 Dschibuti || 762 || 777 Haiti || 4 654 || - St. Lucia || 2 916 || - Insgesamt || 1 146 280 || 1 033 160 3.2.3.4.2
Analyse
nach Wirtschaftsbereichen Die Analyse des Darlehensportfolios der Fazilität nach den
Wirtschaftsbereichen, in denen die Darlehensnehmer tätig sind, stellt sich wie
in der folgenden Tabelle dar. Die Operationen, bei denen zunächst eine
Auszahlung an einen Finanzmittler erfolgt, der die Mittel dann an den
Endempfänger weiterleitet, werden unter „Globaldarlehen“ ausgewiesen (in Tsd.
EUR). Wirtschaftsbereich des Kreditnehmers || 31.12.2012 || 31.12.2011 Globaldarlehen und Vertreterverträge || 252 662 || 218 912 Fluggesellschaften und Flugzeugbau || 13 || 103 Flughäfen und Flugverkehrsmanagementsysteme || 30 480 || 31 052 Grundstoffe und Bergbau || 168 911 || 135 573 Chemikalien, Kunststoffe und Pharmazeutika || - || 20 400 Trinkwasser, Abwasserbehandlung || 38 697 || 33 247 Elektrizität, Kohle und andere || 409 090 || 358 745 Nahrungsmittelindustrie || - || 1 244 Investitionsgüter/langlebige Gebrauchsgüter || 3 827 || 3 902 Seeverkehr und andere || 5 819 || 6 214 Materialverarbeitung, Bauwesen || 24 154 || 29 025 Papierherstellung || 4 747 || 4 840 Straßen und Autobahnen || 73 921 || 62 856 Telekommunikation || 18 427 || 24 963 Dienstleistungen und andere || 115 532 || 102 084 Insgesamt || 1 146 280 || 1 033 160 3.2.3.5
Zahlungsrückstände
bei Darlehen Zahlungsrückstände bei Darlehen werden gemäß den in den
„Leitlinien für die Überwachung von Zahlungsrückständen“ festgelegten Verfahren
ermittelt, überwacht und gemeldet. Für die Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang
mit den Beträgen der Zahlungsrückstände zeichnet üblicherweise das Referat für
verspätete Zahlungen der Direktion Management und Umstrukturierung von
Operationen der EIB verantwortlich. Das Referat erstellt einen monatlichen
Bericht über die nicht gezahlten Darlehensraten der Fazilität, der eine Tabelle
mit einem Vergleich der Zahlungsrückstände von mehr als acht Tagen von Monat zu
Monat enthält. In dem monatlichen Bericht werden detailliert pro Land, Darlehen
und Rate die Maßnahmen erläutert, die ergriffen wurden oder zu ergreifen sind. Darüber hinaus wird ein monatlicher Bericht über Darlehen,
die mehr als 90 Tage überfällig sind, verfasst und der Europäischen Kommission
übermittelt. Das Direktorium der EIB erhält zweimal im Jahr eine zusammenfassende
Tabelle zu den Zahlungsrückständen bei Darlehen, die mehr als 30 bzw. 90 Tage
überfällig sind, sowie einen Bericht mit vergleichenden Informationen über die
jährliche und halbjährliche Entwicklung der Zahlungsrückstände. Die Zahlungsrückstände im Zusammenhang mit dem
Darlehensbestand können folgendermaßen aufgegliedert werden (in Tsd. EUR): || Erläut. || Darlehen und Forderungen 31.12.2012 || Darlehen und Forderungen 31.12.2011 Buchwert || || 1 146 280 || 1 033 160 || || || Einzeln wertgemindert || || || Bruttobetrag || || 110 767 || 112 662 Rückstellung für Wertminderungen || 7 || -45 144 || -48 816 Buchwert einzeln wertgemindert || || 65 623 || 63 846 || || || Pauschal wertgemindert || || || Bruttobetrag || || - || - Rückstellung für Wertminderungen || || - || - Buchwert pauschal wertgemindert || || - || - || || || Fällig, aber nicht wertgemindert || || || || || || Fällig umfasst || || || 30-60 Tage || || 12 || 8 60-90 Tage || || - || 472 90-180 Tage || || - || 13 über 180 Tage || || - || 33 Buchwert fällig, aber nicht wertgemindert || || 12 || 526 || || || Buchwert weder fällig noch wertgemindert || || 1 080 645 || 968 788 || || || Buchwert der Darlehen und Forderungen insgesamt || || 1 146 280 || 1 033 160 || || || || 3.2.4.
Kreditrisiko
bei Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten Die verfügbaren Mittel werden im Einklang mit dem Zeitplan
der Fazilität für vertragliche Zahlungsverpflichtungen investiert. Per 31.12.2012
waren Investitionen ausschließlich in Form von Bankeinlagen oder anderen
kurzfristigen Finanzinstrumenten vorgenommen worden. Investitionen in mittel-
bis langfristige Anleihen könnten gemäß den Investitionsleitlinien und in
Abhängigkeit von den Liquiditätsanforderungen ebenfalls akzeptabel sein. Die von befugten Banken oder Emittenten geforderte
kurzfristige Bonitätsbewertung entspricht einem Rating von mindestens P-1/A-1/F1
(Moody’s, S&P, Fitch). Werden von mehr als einer Ratingagentur verschiedene
Ratings abgegeben, so ist das niedrigste Rating maßgebend. Der genehmigte
Höchstbetrag für die befugten Banken oder Emittenten liegt derzeit bei 50 000 000 EUR
(fünfzig Millionen EUR). Die Einlagen werden bei befugten Stellen mit einer
Höchstlaufzeit von drei Monaten ab dem Handelstag und bis zum Limit für das
Kreditengagement ausgeführt. Per 31. Dezember 2012 und per 31. Dezember 2011 wiesen alle
von der Fazilität gehaltenen Bankeinlagen und kurzfristigen Commercial Papers
am Stichtag mindestens ein Rating von P-1 von Moody’s auf. Das Rating von P-2
per 31. Dezember 2011 ist auf die Herabstufung einer Gegenpartei am 21.
Dezember 2011 zurückzuführen. Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Bankeinlagen,
einschließlich aufgelaufener Zinsen (in Tsd. EUR): Kurzfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) || Langfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) || 31.12.2012 || 31.12.2011 P-1 || Aa1 || 43 400 || 10 % || - || - P-1 || Aa2 || - || - || 28 622 || 6 % P-1 || Aa3 || 130 901 || 29 % || 105 547 || 24 % P-1 || A1 || 83 500 || 18 % || 117 603 || 26 % P-1 || A2 || 198 179 || 43 % || 179 938 || 40 % P-2 || A3 || - || - || 17 441 || 4 % Insgesamt || || 455 980 || 100 % || 449 151 || 100 % 3.2.5.
Kreditrisiko
bei Derivaten 3.2.5.1
Kreditrisikopolitik
bei Derivaten Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Derivaten ist der Verlust,
den eine Partei erleiden würde, wenn eine Gegenpartei nicht in der Lage wäre,
ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Das mit den Derivaten
verbundene Kreditrisiko variiert in Abhängigkeit von mehreren Faktoren
(z. B. Zinssatz und Wechselkurse) und macht im Allgemeinen nur einen
kleinen Teil ihres Nominalwerts aus. Im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit kann die
Investitionsfazilität Swap-Verträge abschließen, um spezifische Finanzierungen
abzusichern, oder Devisenterminkontrakte abschließen, um die auf andere aktiv
gehandelte Währungen als den Euro lautenden Währungspositionen abzusichern.
Alle Swaps werden von der Europäischen Investitionsbank mit einer externen
Gegenpartei durchgeführt. Die Swaps unterliegen den von der Europäischen
Investitionsbank und ihren externen Gegenparteien unterzeichneten
Rahmenverträgen für Swaps (Master Swap Agreements) und Vereinbarungen zur
Absicherung des Kreditrisikos (Credit Support Annexes). 3.2.5.2
Ermittlung
des Kreditrisikos bei Derivate-Operationen Alle von der Europäischen Investitionsbank im Zusammenhang
mit der Fazilität durchgeführten Swap-Geschäfte werden im gleichen
vertraglichen Rahmen und anhand der gleichen Methoden vorgenommen, die auch auf
die von der Europäischen Investitionsbank für eigene Zwecke durchgeführten
Derivate-Operationen Anwendung finden. Insbesondere werden die in Betracht
kommenden Kriterien für Swap-Gegenparteien von der Europäischen
Investitionsbank auf Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die auch für
allgemeine Zwecke im Zusammenhang mit Swap-Geschäften Anwendung finden. Die Europäische Investitionsbank ermittelt das mit Swap-
und Derivate-Transaktionen verbundene Kreditrisiko, indem sie für die
Berichterstattung und die Überwachung der Limits auf das Nettomarktengagement
(Net Market Exposure – NME) und das potenzielle künftige Engagement (Potential
Future Exposure – PFE) zurückgreift. NME und PFE umfassen vollumfänglich die
mit der Investitionsfazilität verbundenen Derivate. Die nachstehende Tabelle gibt einen
Überblick über die Fälligkeiten der Swap-Verträge (einschließlich Währungsswaps
und Währungs-Zins-Swaps und ohne kurzfristige Währungsswaps) nach ihrem
Nominalbetrag und ihrem Fair Value: Swap-Verträge zum 31.12.2012 || weniger als || 1 Jahr || 5 Jahre || 10 Jahre || Gesamtbetrag 2012 in Tsd. EUR || 1 Jahr || bis 5 Jahre || bis 10 Jahre || und mehr || Nominalwert || 1 480 || 9 833 || 15 253 || - || 26 566 Fair Value (aktualisierter Nettowert) || 71 || -528 || -3 529 || - || -3 986 Swap-Verträge zum 31.12.2011 || weniger als || 1 Jahr || 5 Jahre || 10 Jahre || Gesamtbetrag 2011 (in Tsd. EUR) || 1 Jahr || bis 5 Jahre || bis 10 Jahre || und mehr || Nominalwert || 7 042 || 43 593 || 16 899 || - || 67 534 Fair Value (aktualisierter Nettowert) || -674 || -1 331 || -3 869 || - || -5 874 Die Fazilität geht kurzfristige Währungsswap-Verträge ein,
um Währungsrisiken abzusichern, die mit Auszahlungen von Darlehen in
Fremdwährungen verbunden sind. Kurzfristige Währungsswaps haben eine Laufzeit
von höchstens drei Monaten und werden regelmäßig verlängert. Der Nominalwert
der kurzfristigen Währungsswaps belief sich zum 31. Dezember 2012 auf 652 Mio.
EUR gegenüber 585 Mio. EUR zum 31. Dezember 2011. Der Fair Value der
kurzfristigen Währungsswaps belief sich zum 31. Dezember 2012 auf -2,9
Mio. EUR gegenüber -6,4 Mio. EUR zum 31. Dezember 2011. Die Fazilität geht Zinsswap-Verträge ein, um Zinsrisiken im
Zusammenhang mit Auszahlungen von Darlehen abzusichern. Zum 31. Dezember 2012
steht die Abwicklung eines Zinsswaps mit einem Nominalwert von 19,6 Mio. EUR
(2011: 0) und einem Fair Value von 0,03 Mio. EUR (2011: 0) aus. 3.2.6.
Kreditrisiko
bis zur Endfälligkeit gehaltener Finanzanlagen Die folgende Tabelle gibt Aufschluss
über das bis zur Endfälligkeit gehaltene Portfolio, das ausschließlich aus
verbrieften Positionen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten
besteht. Kurzfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) || Langfristiges Rating (mindestens) (Moody’s) || 31.12.2012 || 31.12.2011 P-2 || Baa2 || 50 143 || 51 % || - || - P-3 || Baa3 || 48 886 || 49 % || - || - Insgesamt || || 99 029 || 100 % || - || - 3.3 Liquiditätsrisiko 3.3.1
Liquiditätsrisikomanagement Das Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Einrichtung
nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit finanziellen
Verbindlichkeiten durch Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen
Vermögenswerten zu erfüllen. Die Investitionsfazilität wird in erster Linie aus den
Beiträgen der Mitgliedstaaten (Mittel des 9. und 10. EEF) und außerdem aus
Mittelrückflüssen aus der Tätigkeit der Fazilität finanziert. Die Kommission
erstellt jährlich unter Berücksichtigung des von der EIB für die Verwaltung und
die Transaktionen der Investitionsfazilität veranschlagten Bedarfs eine
Aufstellung der Verpflichtungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der
abzurufenden Beiträge (einschließlich Zinsverbilligungen) für das laufende
Haushaltsjahr und die folgenden Haushaltsjahre und übermittelt diese dem Rat
spätestens am 15. Oktober. Für die Berechnung der jährlichen Beiträge der
Mitgliedstaaten werden die Auszahlungsmuster des bestehenden und künftigen
Portfolios analysiert und im Laufe des Jahres beobachtet. Besondere Ereignisse,
etwa vorzeitige Rückzahlungen, Anteilsveräußerungen oder Ausfälle, werden
berücksichtigt, um die jährlichen Liquiditätserfordernisse zu korrigieren. Zur
weiteren Verringerung des Liquiditätsrisikos hält die Fazilität eine
Liquiditätsreserve vor, die ausreicht, um zu jedem Zeitpunkt die von der
Direktion Ops B regelmäßig übermittelten geschätzten Auszahlungen zu decken. Die Treasury-Aktiva der im Namen der Investitionsfazilität
eröffneten Konten werden von der Abteilung Treasury der Bank verwaltet. Im
Einklang mit dem Grundsatz der Aufgabentrennung sind die Aufgaben der
operativen Abteilungen und die Back-Office-Bereiche voneinander getrennt. Für
die mit der Investition dieser Vermögenswerte verbundenen Abwicklungsvorgänge
zeichnet die Abteilung Planung und Abwicklung verantwortlich. Darüber hinaus sind im Sinne des Grundsatzes der
Aufgabentrennung die Autorisierung von Gegenparteien und Limits für
Treasury-Investitionen sowie die Überwachung derartiger Limits Aufgabe der
Abteilung Risikomanagement der Bank. 3.3.2
Liquiditätsrisikomanagement Die Tabellen in diesem Abschnitt stellen die Analyse der
finanziellen Verbindlichkeiten der Fazilität dar, aufgeschlüsselt nach ihrer
Fälligkeit im Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem vertraglichen
Fälligkeitsdatum (auf der Grundlage nicht abgeszinster Cashflows). Die Fazilität hält Verpflichtungen in Form nicht
ausgezahlter Teile von Darlehen im Rahmen unterzeichneter
Darlehensvereinbarungen, nicht ausgezahlter Teile unterzeichneter
Vereinbarungen über Kapitalzeichnungen/-investitionen, gewährter
Darlehensgarantien oder zugesagter Zinsverbilligungen und technischer Hilfe.
Was den Zeitplan für Auszahlungen anbelangt, besteht ein hoher Grad an
Unsicherheit. Für Darlehen im Rahmen der Investitionsfazilität besteht eine
Auszahlungsfrist. Die Auszahlungen werden jedoch zu Zeitpunkten und in einer
Höhe vorgenommen, die dem Fortschritt der zugrunde liegenden
Investitionsprojekte und Finanzierungstransaktionen in einem relativ volatilen
operativen Umfeld entsprechen. Die Kapitalinvestitionen werden erst dann
fällig, wenn die Verwalter von Kapitalfonds auf gültige Weise Kapital abrufen,
was den Fortschritt ihrer Investitionstätigkeiten widerspiegelt. Die
Inanspruchnahmefrist beträgt in der Regel 3 Jahre, die häufig um ein oder zwei
Jahre verlängert wird. Einige Auszahlungsverpflichtungen bleiben in der Regel
nach Ende der Inanspruchnahmefrist bestehen, bis die zugrunde liegenden
Investitionen des Fonds vollständig abgewickelt sind, da die Liquidität des
Fonds zweitweise unzureichend sein könnte, um den Zahlungsverpflichtungen im
Zusammenhang mit Gebühren oder anderen Ausgaben nachzukommen. Darlehensgarantien
unterliegen keinen spezifischen Auszahlungsverpflichtungen, es sei denn, eine
Garantie wird von dem betreffenden Empfänger abgerufen. Der ausstehende
Garantiebetrag wird im Zuge des Rückzahlungsplans für jedes garantierte
Darlehen verringert. Vor diesem Hintergrund wurde eine Schätzung für die
folgende Aufschlüsselung nach Fälligkeiten vorgenommen, wobei in sämtlichen
Fällen der vertragliche Auszahlungszeitraum berücksichtigt wurde und im
Einklang mit Standardmethoden für die Liquiditätsplanung der Fazilität
erstellte Prognosen verwendet wurden. Was die Auszahlungsverpflichtungen im
Rahmen von Verträgen über technische Hilfe anbelangt, so sind diese in der
Regel kurzfristiger Natur (unter einem Jahr). Unter „Undefinierte Fälligkeit“
fallen folgende Fälle: Verpflichtungen aus in Anspruch genommenen und nicht in
Anspruch genommenen Garantien; zugesagte, aber nicht ausgezahlte Darlehen mit
ausgelaufener vertraglicher Auszahlungsfrist, deren Verlängerung noch aussteht;
Zinsverbilligungen, für die Mitgliedstaaten Mittel abgerufen haben, um künftige
Anforderungen pauschal decken zu können. Das Liquiditätsprofil derivativer finanzieller
Verbindlichkeiten stellt die nicht abgezinsten vertraglichen Cashflows von
Swapverträgen dar, einschließich Währungsswaps (CCS), Währungs-Zins-Swaps
(CCIRS), kurzfristiger Währungsswaps und Zinsswaps. Fälligkeitsprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten || 3 Monate oder kürzer || über 3 Monate bis 1 Jahr || über 1 Jahr bis 5 Jahre || über 5 Jahre oder länger || Undefinierte Fälligkeit || Nominaler Abfluss (brutto) in Tsd. EUR zum 31.12.2012 Sonstige (gestellte Garantien, in Anspruch genommene Garantien) || - || - || - || - || 26 224 || 26 224 Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Darlehen || 16 500 || 287 657 || 243 020 || - || 201 867 || 749 044 Mittelabflüsse für zugesagte Investitionsmittel und Anteilszeichnung || - || 26 806 || 54 958 || 7 319 || 127 987 || 217 070 Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen || 255 || 101 495 || 79 206 || - || 23 599 || 204 555 Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe || 2 000 || 8 511 || 13 109 || - || - || 23 620 Insgesamt || 18 755 || 424 469 || 390 293 || 7 319 || 379 677 || 1 220 513 Fälligkeitsprofil nicht derivativer finanzieller Verbindlichkeiten || 3 Monate oder kürzer || über 3 Monate bis 1 Jahr || über 1 Jahr bis 5 Jahre || über 5 Jahre oder länger || Undefinierte Fälligkeit || Nominaler Abfluss (brutto) in Tsd. EUR zum 31.12.2011 Sonstige (gestellte Garantien, in Anspruch genommene Garantien) || - || - || - || - || 27 909 || 27 909 Mittelabflüsse für zugesagte, aber nicht ausgezahlte Darlehen || 2 295 || 257 127 || 274 573 || 54 000 || 113 097 || 701 092 Mittelabflüsse für zugesagte Investitionsmittel und Anteilszeichnung || 2 035 || 38 424 || 38 010 || 7 666 || 178 432 || 264 567 Mittelabflüsse für zugesagte Zinsverbilligungen || 1 445 || 31 100 || 139 211 || - || 16 211 || 187 967 Mittelabflüsse für zugesagte technische Hilfe || 4 564 || 16 693 || - || - || - || 21 257 Insgesamt || 10 339 || 343 344 || 451 794 || 61 666 || 335 649 || 1 202 792 Fälligkeitsprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten in Tsd. EUR zum 31.12.2012 || 3 Monate oder kürzer || über 3 Monate bis 1 Jahr || über 1 Jahr bis 5 Jahre || über 5 Jahre oder länger || Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto) CCS und CCIRS – Zuflüsse || 1 238 || 7 364 || 14 498 || 5 350 || 28 450 CCS und CCIRS – Abflüsse || -1 286 || -8 428 || -17 218 || -5 894 || -32 826 Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse || 649 000 || - || - || - || 649 000 Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse || -652 451 || - || - || - || -652 451 Zinsswaps – Zuflüsse || 65 || 511 || 3 274 || 2 117 || 5 967 Zinsswaps – Abflüsse || - || -753 || -3 537 || -1 577 || -5 867 Insgesamt || -3 434 || -1 306 || -2 983 || -4 || -7 727 || || || || || Fälligkeitsprofil derivativer finanzieller Verbindlichkeiten in Tsd. EUR zum 31.12.2011 || 3 Monate oder kürzer || über 3 Monate bis 1 Jahr || über 1 Jahr bis 5 Jahre || über 5 Jahre oder länger || Nominaler Zufluss/Abfluss (brutto) CCS und CCIRS – Zuflüsse || 9 873 || 14 365 || 19 533 || 7 430 || 51 201 CCS und CCIRS – Abflüsse || -10 091 || -17 527 || -24 420 || -9 015 || -61 053 Kurzfristige Währungsswaps – Zuflüsse || 585 000 || - || - || - || 585 000 Kurzfristige Währungsswaps – Abflüsse || -591 909 || - || - || - || -591 909 Insgesamt || -7 127 || -3 162 || -4 887 || -1 585 || -16 761 3.4 Marktrisiko Unter dem Marktrisiko versteht man das Risiko, dass die
Einnahmen einer Einrichtung oder der Wert der von ihr gehaltenen
Finanzinstrumente aufgrund sich verändernder Marktpreise, wie Zinssätze,
Aktienkurse, Wechselkurse und Kreditspreads (die nicht mit Änderungen der
Kreditwürdigkeit des Emittenten in Zusammenhang stehen), Schwankungen
ausgesetzt sind. 3.4.1.
Zinsrisiko Unter Zinsrisiko versteht man die Volatilität des
wirtschaftlichen Werts der Positionen der Fazilität bzw. der sich daraus
ergebenden Einnahmen, die auf einer ungünstigen Entwicklung der Marktzinsen
oder der Fristigkeitsstruktur der Zinssätze beruht. Ein Zinsrisiko entsteht
dann, wenn es Unterschiede bei der Zinsanpassung und den
Laufzeitencharakteristika der verschiedenen Vermögens- und Schuldinstrumente
gibt. Die Fazilität bewertet die Zinssensitivität ihres
Darlehenportfolios und verbundener Mikrohedging-Swaps mit Hilfe einer
Berechnung des Basispunktwerts. Mit dem Basispunktwert werden Gewinne und Verluste des
Nettozeitwerts des einschlägigen Portfolios bewertet, auf der Grundlage eines
Anstiegs des Zinssatzes um 1 Basispunkt (0,01 %) innerhalb eines
spezifizierten Laufzeitbands („Geldmarkt – bis ein Jahr“, „sehr kurz – 2 bis 3
Jahre“, „kurz – 4 bis 6 Jahre“, „lang – 12 bis 20 Jahre“ oder „sehr lang – über
21 Jahre“). Um den Nettozeitwert der Darlehen zu erhalten, verwendet die
Fazilität die Kurve für die Darlehenszinssätze in EUR (EUR-Swapkurve +
EIB-Mittelspread) für auf EUR und auf andere Fremdwährungen als USD lautende
Cashflows und die Kurve für die Darlehenszinssätze in USD für auf USD lautende
Cashflows. Um den Nettozeitwert der Mikrohedging-Swaps zu erhalten, verwendet
die Fazilität die EUR-Swapkurve für auf EUR lautende Cashflows und die
USD-Swapkurve für auf USD lautende Cashflows. Wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, würde sich bei
einem simultanen Anstieg der Zinssätze um einen Basispunkt der Nettozeitwert
des Darlehenportfolios, einschließlich verbundener Mikrohedging-Swaps, zum 31.12.2012
um 341 000 EUR verringern (31.12.2011: Verringerung um 239 000 EUR). Basispunktwert in Tsd. EUR || Geldmarkt || sehr kurz || kurz || mittel || lang || sehr lang || Insgesamt Zum 31.12.2012 || 1 Jahr || 2 bis 3 Jahre || 4 bis 6 Jahre || 7 bis 11 Jahre || 12 bis 20 Jahre || 21 Jahre || Sensitivität von Darlehen und Mikrohedging-Swaps insgesamt || -25 || -47 || -90 || -117 || -62 || - || -341 Basispunktwert in Tsd. EUR || Geldmarkt || sehr kurz || kurz || mittel || lang || sehr lang || Insgesamt Zum 31.12.2011 || 1 Jahr || 2 bis 3 Jahre || 4 bis 6 Jahre || 7 bis 11 Jahre || 12 bis 20 Jahre || 21 Jahre || Sensitivität von Darlehen und Mikrohedging-Swaps insgesamt || -20 || -28 || -60 || -78 || -53 || - || -239 3.4.2.
Wechselkursrisiko Unter Wechselkursrisiko versteht man die Volatilität des
wirtschaftlichen Werts der Positionen der Fazilität bzw. der sich daraus
ergebenden Einnahmen, die auf einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse
beruht. Die Fazilität ist Wechselkursrisiken ausgesetzt, wenn
zwischen ihren Aktiva und Passiva Währungsinkongruenzen bestehen. Das
Wechselkursrisiko umfasst auch unerwartete und ungünstige Veränderungen des
Werts künftiger Cashflows, die durch Währungsbewegungen verursacht werden. 3.4.2.1
Wechselkursrisiko
und Treasury-Aktiva Die Treasury-Aktiva der Investitionsfazilität lauten auf EUR
oder USD. Das Wechselkursrisiko wird durch Devisenkassa- oder
Devisentermingeschäfte, Devisenswaps oder Währungsswaps abgesichert. Die
Abteilung Treasury der EIB kann, sofern dies für notwendig und angemessen
gehalten wird, jedes andere im Einklang mit den Grundsätzen der Bank stehende
Instrument einsetzen, wenn dieses eine Absicherung gegenüber Marktrisiken
bietet, die in Verbindung mit den finanziellen Aktivitäten der
Investitionsfazilität auftreten. 3.4.2.2
Wechselkursrisiko
und von der Investitionsfazilität finanzierte oder garantierte Operationen Die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Beiträge für die
Investitionsfazilität lauten auf EUR. Die Operationen, die von der
Investitionsfazilität finanziert oder garantiert werden, sowie die
Zinsverbilligungen können auf EUR, USD oder eine andere zugelassene Währung
lauten. Ein Wechselkursrisiko (gegenüber der Bezugswährung EUR)
entsteht dann, wenn nicht auf EUR lautende Transaktionen nicht abgesichert
werden. Die Leitlinien für die Absicherung von Wechselkursrisiken der
Investitionsfazilität werden im Folgenden erläutert. 3.4.2.2.1.
Absicherung
von auf andere Währungen als EUR oder USD lautender Transaktionen -
Von der
Investitionsfazilität in anderen Währungen als EUR und USD ausgezahlte Darlehen
werden durch Währungsswap-Kontrakte mit demselben finanziellen Profil wie das
zugrunde liegende Darlehen abgesichert, sofern ein funktionsfähiger Swap-Markt
besteht. -
Für
Auszahlungen in anderen Währungen als EUR und USD im Rahmen von Operationen der
Investitionsfazilität, für die keine langfristige Absicherung vorgenommen
wurde, geht die Abteilung Treasury zwei Geschäftstage vor der Auszahlung eine
Devisentransaktion ein. Die auf Operationen der Investitionsfazilität
angewandten Umrechnungskurse entsprechen dem von der Abteilung Treasury
erhaltenen marktüblichen Umrechnungskurs. Ebenso nimmt die Abteilung Treasury
für nicht auf EUR oder USD lautende erhaltene Rückzahlungen bei Bedarf ein
Devisengeschäft vor, um die erhaltene Währung umzurechnen. -
Nicht
abgerufene Garantien unterliegen keiner Devisenkurssicherung. In Anspruch
genommene Garantien, die nicht auf EUR und USD lauten, werden abgesichert. -
Operationen
in anderen Währungen als EUR und USD, und für die die Abteilung Treasury keine
Devisenkurssicherung vornehmen kann, bleiben ungesichert. Dies umfasst auch
Operationen (im synthetischen Format), die auf lokale Währungen lauten, aber in
EUR oder USD abgewickelt werden. Das dadurch entstandene Wechselkursrisiko
bleibt für die Investitionsfazilität bestehen. 3.4.2.2.2.
Absicherung
von auf USD lautenden Operationen -
Der
ausstehende Gesamtbetrag aller auf USD lautender Operationen der
Investitionsfazilität (ausgenommen nicht abgerufene Garantien) wird durch
periodisch verlängerte USD/EUR-Devisenswaps abgesichert. Zu Beginn jeder
Periode werden die auf USD lautenden und in der Folgeperiode zu erhaltenden
oder zu zahlenden Cashflows auf der Grundlage der geplanten oder erwarteten
Rückflüsse/Auszahlungen veranschlagt. Die Devisenswaps, deren Laufzeit abläuft,
werden verlängert und ihr Betrag wird angepasst, um zumindest den für die
Folgeperiode veranschlagten Liquiditätsbedarf in USD zu decken. -
Um
gegebenenfalls die Absicherung für die nächste Verlängerung der Devisenswaps
anzupassen, wird eine periodische Berechnung des gesamten Engagements in USD
gemäß den Buchführungsunterlagen vorgenommen. -
Zur
Absicherung spezifischer Darlehen, die auf USD lauten, können auch
Währungsswaps verwendet werden, wenn die Abteilung Treasury dies aus
praktischen Gründen für geeignet hält. -
Innerhalb
einer Verlängerungsperiode werden unerwartete Liquiditätsmängel in USD durch
Ad-hoc-Devisenswaps gedeckt, während Liquiditätsüberschüsse entweder in
Treasury-Aktiva investiert oder in EUR geswapt werden. -
Zu keinem
Zeitpunkt darf der aus Transaktionen in USD entstandene ausstehende
ungesicherte Gesamtbetrag (nominal) 5 000 000 USD (fünf
Millionen US-Dollar) übersteigen. Dieses Limit wird jährlich angepasst. Wird
dieses Limit überschritten, so führt die Abteilung Treasury das Engagement
durch ein Devisengeschäft auf ein unter dem Limit liegendes Niveau zurück. 3.4.2.3
Devisenposition Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die
Devisenposition der Fazilität (in Tsd. EUR): Zum 31. Dezember 2012 || EUR || USD || KES || AKP-/ÜLG-Währungen || Insgesamt || || || || || AKTIVA || || || || || Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 424 647 || 41 921 || - || - || 466 568 Derivative Finanzinstrumente || 1 064 || -949 || - || - || 115 Darlehen und Forderungen || 513 231 || 508 412 || 60 348 || 64 289 || 1 146 280 Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 66 509 || 259 694 || - || 6 798 || 333 001 Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 87 310 || - || - || - || 87 310 Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 99 029 || - || - || - || 99 029 Sonstige Aktiva || - || - || - || 224 || 224 Aktiva insgesamt || 1 191 790 || 809 078 || 60 348 || 71 311 || 2 132 527 || || || || || PASSIVA UND BEITRÄGE DER GEBER || || || || || Vebindlichkeiten || || || || || Derivative Finanzinstrumente || -675 814 || 682 849 || - || - || 7 035 Transitorische Passiva || 37 560 || 248 || - || - || 37 808 Verbindlichkeiten gegenüber Dritten || 312 040 || 46 || - || - || 312 086 Sonstige Verbindlichkeiten || 905 || 19 || 14 || 215 || 1 153 Verbindlichkeiten insgesamt || -325 309 || 683 162 || 14 || 215 || 358 082 Beiträge der Geber || || || || || Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten || 1 561 309 || - || - || - || 1 561 309 Fair Value-Rücklage || 5 366 || 59 144 || - || 3 924 || 68 434 Gewinnrücklagen || 144 702 || - || - || - || 144 702 Beiträge der Geber insgesamt || 1 711 377 || 59 144 || - || 3 924 || 1 774 445 Passiva und Beiträge der Geber insgesamt || 1 386 068 || 742 306 || 14 || 4 139 || 2 132 527 Währungsposition zum 31. Dezember 2012 || -194 278 || 66 772 || 60 334 || 67 172 || - || || || || || Stand 31. Dezember 2012: || || || || || VERPFLICHTUNGEN || || || || || Nicht ausgezahlte Darlehen und zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 794 475 || 171 639 || - || - || 966 114 In Anspruch genommene Garantien || - || - || - || 6 224 || 6 224 Zinsverbilligungen und technische Hilfe || 204 555 || - || - || - || 204 555 || || || || || EVENTUALVERBINDLICHKEITEN || || || || || Nicht in Anspruch genommene Garantien || 20 000 || - || - || - || 20 000 Zum 31. Dezember 2011 || EUR || USD || CAD || AKP-/ÜLG-Währungen || Insgesamt || || || || || AKTIVA || || || || || Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 416 384 || 35 895 || - || - || 452 279 Derivative Finanzinstrumente || 13 419 || -12 985 || - || - || 434 Darlehen und Forderungen || 477 340 || 501 923 || - || 53 897 || 1 033 160 Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 54 287 || 186 525 || 4 303 || 6 545 || 251 660 Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 87 310 || - || - || - || 87 310 Sonstige Vermögenswerte || 50 || - || - || 366 || 416 Aktiva insgesamt || 1 048 790 || 711 358 || 4 303 || 60 808 || 1 825 259 || || || || || PASSIVA UND BEITRÄGE DER GEBER || || || || || Verbindlichkeiten || || || || || Derivative Finanzinstrumente || -641 758 || 654 460 || - || - || 12 702 Transitorische Passiva || 32 689 || 314 || - || - || 33 003 Verbindlichkeiten gegenüber Dritten || 329 598 || 62 || - || - || 329 660 Sonstige Verbindlichkeiten || 691 || 19 || - || 403 || 1 113 Verbindlichkeiten insgesamt || -278 780 || 654 855 || - || 403 || 376 478 Beiträge der Geber || || || || || Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten || 1 281 309 || - || - || - || 1 281 309 Fair Value-Rücklage || 41 750 || - || - || - || 41 750 Gewinnrücklagen || 125 722 || - || - || - || 125 722 Beiträge der Geber insgesamt || 1 448 781 || - || - || - || 1 448 781 Passiva und Beiträge der Geber insgesamt || 1 170 001 || 654 855 || - || 403 || 1 825 259 Währungsposition zum 31. Dezember 2011 || -121 211 || 56 503 || 4 303 || 60 405 || - || || || || || Stand 31. Dezember 2011: || || || || || VERPFLICHTUNGEN || || || || || Nicht ausgezahlte Darlehen und zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 761 319 || 204 340 || - || - || 965 659 In Anspruch genommene Garantien || - || - || - || 7 909 || 7 909 Zinsverbilligungen und technische Hilfe || 209 223 || || - || - || 209 223 EVENTUALVERBINDLICHKEITEN || || || || || Nicht in Anspruch genommene Garantien || 20 000 || - || - || - || 20 000 3.4.2.4
Sensitivitätsanalyse
von Devisen (in Tsd. EUR) Zum Berichtstermin bestand das signifikanteste
Fremdwährungsrisiko (netto) im Netto-Engagement in USD. Zum 31. Dezember 2012
würde eine Änderung des USD-Wechselkurses um +/- 10 Prozent zu einer Änderung
der Mittel der Geber im Umfang von 6 682 EUR bzw. - 6 682 EUR
führen (31. Dezember 2011: 5 650 EUR bzw. - 5 650 EUR). 3.4.2.5
Umrechnungskurse Folgende Umrechnungskurse wurden bei der Aufstellung
der Bilanz zum 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2011 verwendet: || 31. Dezember 2012 || 31. Dezember 2011 Nicht-EU-Währungen || || Dominikanischer Peso (DOP) || 53,1220 || 49,8498 Fidschi-Dollar (FJD) || 2,3417 || 2,3630 Haitianische Gourde (HTG) || 55,7265 || 52,1645 Kenia-Schilling (KES) || 113,68 || 109,53 Mauretanischer Ouguiya (MRO) || 393,99 || 372,52 Mauritius-Rupie (MUR) || 40,19 || 37,43 Ruanda-Franc (RWF) || 811,83 || 771,76 Uganda-Schilling (UGX) || 3 549 || 3 205 US-Dollar (USD) || 1,3194 || 1,2939 CFA-Franc BEAC/BCEAO (XAF/XOF) || 655,957 || 655,957 Südafrikanischer Rand (ZAR) || 11,1727 || 10,4830 3.4.3.
Risiko
in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten (in Tsd. EUR) Bei dem Risiko in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten
handelt es sich um das Risiko, dass der Fair Value dieser Anlagen aufgrund von
Veränderungen des Niveaus von Equity Indizes und des Werts einzelner
Instrumente sinkt. Die Investitionsfazilität geht Risiken in Verbindung mit
Eigenkapitalinstrumenten über ihre Investitionen in Wagniskapital, d. h.
direkte Kapitalbeteiligungen und Wagniskapitalfonds, ein. Kapitalbeteiligungen unterliegen einem Bewertungsverfahren.
Jede Investition wird anhand verschiedener Kriterien aus folgenden drei
Kategorien bewertet: Management, Geschäftsplan und Struktur. Die Einzelbewertungen
werden dann in einer einzigen Gesamtwertung für die Investition zusammengefasst
und geben Aufschluss über ihre allgemeine Stärke. Risiken in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten
unterliegen sowohl einzeln als auch kumuliert bestimmten Limits. Der Umfang
dieser Limits ist von der Qualität der Kapitalbeteiligungen abhängig. Der Wert privat gehaltener Beteiligungspositionen steht für
den Zweck der kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle nicht zur Verfügung.
Auf der Grundlage relevanter Bewertungsmethoden ermittelte Preise geben für
derartige Positionen die besten verfügbaren Indikationen. Die Auswirkungen einer 10 %igen Verringerung der Equity
Indizes und des Werts einzelner Instrumente (aufgrund einer Änderung des Fair
Value des zur Veräußerung verfügbaren Beteiligungsportfolios) auf die
Geberbeiträge der Fazilität belaufen sich bei ansonsten gleichbleibenden
Variablen zum 31. Dezember 12 auf -33 300
EUR und zum 31. Dezember 2011 auf -25 166 EUR. 4
Fair Value der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Die nachstehende Tabelle enthält einen Vergleich der in den
Jahresabschlüssen erfassten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Fazilität
anhand von Buchwert und Fair Value (in Tsd. EUR) für verschiedene Kategorien. || Buchwert 31.12.2012 || Fair Value 31.12.2012 || Buchwert 31.12.2011 || Fair Value 31.12.2011 Zum Fair Value angesetzte Vermögenswerte || || || || Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte || 333 001 || 333 001 || 251 660 || 251 660 Derivative Finanzinstrumente || 115 || 115 || 434 || 434 Insgesamt || 333 116 || 333 116 || 252 094 || 252 094 || || || || Zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzte Vermögenswerte || || || || Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 466 568 || 466 568 || 452 279 || 452 279 Darlehen und Forderungen || 1 146 280 || 1 226 409 || 1 033 160 || 1 022 679 Forderungen gegenüber Beitragszahlern || 87 310 || 87 310 || 87 310 || 87 310 Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 99 029 || 98 805 || - || - Sonstige Vermögenswerte || 224 || 224 || 416 || 416 Insgesamt || 1 799 411 || 1 879 316 || 1 573 165 || 1 562 684 Vermögenswerte insgesamt || 2 132 527 || 2 212 432 || 1 825 259 || 1 814 778 || || || || Zum Fair Value angesetzte Verbindlichkeiten || || || || Derivative Finanzinstrumente || 7 035 || 7 035 || 12 702 || 12 702 Insgesamt || 7 053 || 7 053 || 12 702 || 12 702 || || || || Zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzte Verbindlichkeiten || || || || Transitorische Passiva || 37 808 || 37 808 || 33 003 || 33 003 Verbindlichkeiten gegenüber Dritten || 312 086 || 312 086 || 329 660 || 329 660 Sonstige Verbindlichkeiten || 1 153 || 1 153 || 1 113 || 1 113 Insgesamt || 351 047 || 351 047 || 363 776 || 363 776 Verbindlichkeiten insgesamt || 358 082 || 358 082 || 376 478 || 376 478 Nachstehend werden die Methoden und Annahmen beschrieben,
die der Bestimmung des Fair Value der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten
zugrunde liegen. §
Vermögenswerte, deren Fair
Value dem Buchwert in etwa entspricht Bei Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die liquide sind
bzw. eine kurze Laufzeit aufweisen (unter drei Monaten), wird davon
ausgegangen, dass der Buchwert in etwa dem Fair Value entspricht. §
Zum Fair Value ausgewiesene
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Veröffentlichte notierte Preise auf einem aktiven Markt
sind die wichtigste Quelle für die Bestimmung des Fair Value eines
Finanzinstruments. Angesichts der Art der Investitionen im Portfolio der
Fazilität sind diese selten verfügbar. Der Fair Value von Instrumenten, für die
kein Marktpreis vorliegt, wird veranschlagt, indem Bewertungsmethoden oder
-modelle zur Anwendung kommen, die, soweit möglich, auf die am Bilanzstichtag
zu beobachtenden Marktdaten zurückgreifen. In der folgenden Tabelle werden die finanziellen
Vermögenswerte zum Fair Value nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt. Die
verschiedenen Stufen wurden wie folgt definiert: -
Stufe 1: Notierte
Preise (nicht bereinigt) auf aktiven Märkten; -
Stufe 2: Daten
außer notierten Preisen nach Stufe 1, die für die Vermögenswerte entweder
direkt (d.h. als Preise) oder indirekt (d.h. von Preisen abgeleitet)
beobachtbar sind; -
Stufe 3: Daten
für die Vermögenswerte, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten beruhen (nicht
beobachtbare Daten). Zum 31. Dezember 2012 in Tsd. EUR || Stufe 1 || Stufe 2 || Stufe 3 || Insgesamt Finanzielle Vermögenswerte || || || || Derivative Finanzinstrumente || - || 115 || - || 115 Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 11 001 || - || 322 000 || 333 001 Insgesamt || 11 001 || 115 || 322 000 || 333 116 || || || || Finanzielle Verbindlichkeiten || || || || Derivative Finanzinstrumente || - || 7 035 || - || 7 035 Insgesamt || - || 7 035 || - || 7 035 Zum 31. Dezember 2011 in Tsd. EUR || Stufe 1 || Stufe 2 || Stufe 3 || Insgesamt Finanzielle Vermögenswerte || || || || Derivative Finanzinstrumente || - || 434 || - || 434 Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 15 214 || - || 236 446 || 251 660 Insgesamt || 15 214 || 434 || 236 446 || 252 094 || || || || Finanzielle Verbindlichkeiten || || || || Derivative Finanzinstrumente || - || 12 702 || - || 12 702 Insgesamt || - || 12 702 || - || 12 702 2012
nahm die Fazilität keine Umbuchungen von Vermögenswerten zwischen den Stufen 1
und 2 der Fair-Value-Einstufung vor. Den
folgenden Tabellen sind die Änderungen für Instrumente der Stufe 3 für das
am 31. Dezember 2012 und das am 31. Dezember 2011 endende Jahr zu entnehmen: (in Tsd. EUR) || Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen Saldo zum 1. Januar 2012 || 236 446 Gesamter Gewinn oder Verlust || - in der Gewinn- und Verlustrechnung || 8 133 - im sonstigen Gesamtergebnis || 15 041 Auszahlungen || 81 981 Rückzahlungen || -19 601 Saldo zum 31. Dezember 2012 || 322 000 (in Tsd. EUR) || Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen Saldo zum 1. Januar 2011 || 171 638 Gesamter Gewinn oder Verlust || - in der Gewinn- und Verlustrechnung || -3 206 - im sonstigen Gesamtergebnis || 21 759 Auszahlungen || 67 829 Rückzahlungen || -21 574 Saldo zum 31. Dezember 2011 || 236 446 5
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (in
Tsd. EUR) Die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente können nach
eingegangenen, noch nicht ausgezahlten Mitteln der Mitgliedstaaten und Mitteln
aus der operativen Tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit der Fazilität
aufgeschlüsselt werden. || 31.12.2012 || 31.12.2011 Eingegangene und noch nicht ausgezahlte Beiträge der Mitgliedstaaten || 117 622 || 195 205 Mittel aus Finanzierungstätigkeit und operativer Tätigkeit der Fazilität || 348 946 || 257 074 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente insgesamt || 466 568 || 452 279 6
Derivative Finanzinstrumente (in Tsd. EUR) Die als zu Handelszwecken gehalten klassifizierten
derivativen Finanzinstrumente setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen: Zum 31. Dezember 2012 || Fair Value || Nominalwert Aktiva || Passiva Währungsswaps || 87 || -102 || 7 062 Währungs-Zins-Swaps || - || -3 971 || 19 504 Zinsswaps || 28 || - || 19 568 Devisentermingeschäfte || - || -2 962 || 652 451 Derivative Finanzinstrumente insgesamt || 115 || -7 035 || 698 585 || || || Zum 31. Dezember 2011 || Fair Value || Nominalwert Aktiva || Passiva Währungsswaps || 434 || -953 || 29 376 Währungs-Zins-Swaps || - || -5 355 || 38 158 Devisentermingeschäfte || - || -6 394 || 585 000 Derivative Finanzinstrumente insgesamt || 434 || -12 702 || 652 534 7
Darlehen und Forderungen (in Tsd. EUR) Die Darlehen und Forderungen umfassen hauptsächlich
Folgendes: || Globaldarlehen (*) || Vorrangige Darlehen || Nachrangige Darlehen || Insgesamt Nominalbetrag zum 1. Januar 2012 || 225 365 || 716 350 || 128 679 || 1 070 394 Auszahlungen || 79 015 || 154 003 || - || 233 018 Abschreibungen || -947 || -1 206 || - || -2 153 Rückzahlungen || -39 967 || -71 368 || -4 145 || -115 480 Kapitalisierte Zinsen || - || -117 || 9 739 || 9 622 Wechselkursdifferenzen || -8 780 || -7 692 || -493 || -16 965 Nominalbetrag zum 31. Dezember 2012 || 254 686 || 789 970 || 133 780 || 1 178 436 || || || || Wertminderungen zum 1. Januar 2012 || -7 609 || -16 372 || -24 835 || -48 816 In der Gesamtergebnisrechnung festgestellte Wertminderungen || -835 || -292 || - || -1 127 Wertminderungen auf Abschreibungen || 947 || 1 206 || - || 2 153 Rückbuchung von Wertminderungen || 910 || 814 || - || 1 724 Wechselkursdifferenzen || 93 || 348 || 480 || 921 Wertminderungen zum 31. Dezember 2012 || -6 494 || -14 296 || -24 355 || -45 145 || || || || Fortgeführte Anschaffungskosten || -1 641 || -3 984 || -82 || -5 707 Aufgelaufene Zinsen || 5 246 || 9 244 || 4 206 || 18 696 Darlehen und Forderungen zum 31. Dezember 2012 || 251 797 || 780 934 || 113 549 || 1 146 280 || || || || || (*) einschließlich Vertreterverträge || Globaldarlehen (*) || Vorrangige Darlehen || Nachrangige Darlehen || Insgesamt Nominalbetrag zum 1. Januar 2011 || 246 500 || 542 322 || 123 910 || 912 732 Auszahlungen || 25 689 || 211 351 || 0 || 237 040 Abschreibungen || 0 || 0 || -2 000 || -2 000 Rückzahlungen || -48 554 || -51 712 || -4 144 || -104 410 Kapitalisierte Zinsen || 0 || 459 || 10 053 || 10 512 Wechselkursdifferenzen || 1 730 || 13 930 || 860 || 16 520 Nominalbetrag zum 31. Dezember 2011 || 225 365 || 716 350 || 128 679 || 1 070 394 || || || || Wertminderungen zum 1. Januar 2011 || -15 006 || -18 056 || -44 023 || -77 085 In der Gesamtergebnisrechnung festgestellte Wertminderungen || -1 746 || -1 514 || -773 || -4 033 Wertminderungen auf Abschreibungen || 0 || 0 || 2 000 || 2 000 Rückbuchung von Wertminderungen || 9499 || 3263 || 18 723 || 31 485 Wechselkursdifferenzen || - 356 || - 65 || - 762 || -1 183 Wertminderungen zum 31. Dezember 2011 || -7 609 || -16 372 || -24 835 || -48 816 || || || || Fortgeführte Anschaffungskosten || -1 700 || -3 428 || - 99 || -5 227 Aufgelaufene Zinsen || 3 498 || 9 499 || 3 812 || 16 809 Darlehen und Forderungen zum 31. Dezember 2011 || 219 554 || 706 049 || 107 557 || 1 033 160 || || || || || (*) einschließlich Vertreterverträge 8
Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen (in Tsd.
EUR) Die zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen setzen sich im
Wesentlichen wie folgt zusammen: || Wagniskapitalfonds || Direkte Kapitalbeteiligungen || Insgesamt Kosten zum 1. Januar 2012 || 182 692 || 36 565 || 219 257 Auszahlungen || 56 007 || 25 974 || 81 981 Rückzahlungen/Veräußerungen || -19 570 || -31 || -19 601 Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen /Veräußerungen || 1 581 || -678 || 903 Kosten zum 31. Dezember 2012 || 220 710 || 61 830 || 282 540 || || || Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2012 || 29 781 || 11 969 || 41 750 Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste || 29 540 || -2 856 || 26 684 Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2012 || 59 321 || 9 113 || 68 434 || || || Wertminderungen zum 1. Januar 2012 || -6 887 || -2 460 || -9 347 Im Laufe des Jahres in der Gesamtergebnisrechnung festgestellte Wertminderungen || -7 976 || -951 || -8 927 Wechselkursdifferenzen bei Wertminderungen || 133 || 168 || 301 Wertminderungen zum 31. Dezember 2012 || -14 730 || -3 243 || -17 973 || || || Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen zum 31. Dezember 2012 || 265 301 || 67 700 || 333 001 || Wagniskapitalfonds || Direkte Kapitalbeteiligungen || Insgesamt Kosten zum 1. Januar 2011 || 142 932 || 33 350 || 176 282 Auszahlungen || 59 579 || 8 250 || 67 829 Rückzahlungen/Veräußerungen || -20 236 || -4 735 || -24 971 Wechselkursdifferenzen bei Rückzahlungen /Veräußerungen || 417 || -300 || 117 Kosten zum 31. Dezember 2011 || 182 692 || 36 565 || 219 257 || || || Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 1. Januar 2011 || 11 335 || 13 235 || 24 570 Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne und Verluste || 18 446 || -1 266 || 17 180 Nicht realisierte Gewinne und Verluste zum 31. Dezember 2011 || 29 781 || 11 969 || 41 750 || || || Wertminderungen zum 1. Januar 2011 || -2 || -6 022 || -6 024 Im Laufe des Jahres in der Gesamtergebnisrechnung festgestellte Wertminderungen || - 6 888 || - || -6 888 Verwendung von in Vorjahren in der Gesamtergebnisrechnung festgestellten Wertminderungen || 2 || 3 714 || 3 716 Wechselkursdifferenzen bei Wertminderungen || 1 || -152 || -151 Wertminderungen zum 31. Dezember 2011 || -6 887 || -2 460 || -9 347 || || || Zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen zum 31. Dezember 2011 || 205 586 || 46 074 || 251 660 9
Forderungen gegenüber Beitragszahlern (in Tsd. EUR) Die Forderungen gegenüber Beitragszahlern setzen sich im
Wesentlichen wie folgt zusammen: || 31.12.2012 || 31.12.2011 Von Mitgliedstaaten abgerufene, aber nicht eingegangene Beiträge || 87 310 || 87 310 Forderungen gegenüber Beitragszahlern insgesamt || 87 310 || 87 310 10
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen (in
Tsd. EUR) Das bis zur Endfälligkeit gehaltene Portfolio besteht aus
börsennotierten Anleihen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten
zum Berichtsdatum. Aus der folgenden Tabelle gehen die Bewegungen des bis zur
Endfälligkeit gehaltenen Portfolios hervor: Saldo 1. Januar 2012 || - Käufe || 98 278 Tilgung der Prämie/Abzinsung || -210 Veränderung der aufgelaufenen Zinsen || 961 Saldo 31. Dezember 2012 || 99 029 11
Sonstige Aktiva (in Tsd. EUR) Die sonstigen Aktiva setzen sich im Wesentlichen wie folgt
zusammen: || 31.12.2012 || 31.12.2011 Forderungen gegenüber der EIB || 7 || 59 Finanzielle Garantien || 217 || 357 Forderungen hinsichtlich Auszahlungen für technische Hilfe || 337 || - Wertminderungen auf Forderungen hinsichtlich Auszahlungen für technische Hilfe (Erläuterung 20) || -337 || - Sonstige Aktiva insgesamt || 224 || 416 12
Transitorische Passiva (in Tsd. EUR) Die transitorischen Passiva setzen sich im Wesentlichen wie
folgt zusammen: || 31.12.2012 || 31.12.2011 Abgegrenzte Zinsverbilligungen || 37 387 || 32 744 Abgegrenzte Provisionen – Darlehen und Forderungen || 421 || 259 Transitorische Passiva insgesamt || 37 808 || 33 003 13
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (in Tsd. EUR) Die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten setzen sich im Wesentlichen
wie folgt zusammen: || 31.12.2012 || 31.12.2011 An die EIB zu zahlende allgemeine Verwaltungsaufwendungen (netto) || 36 202 || 38 011 Sonstige an die EIB zu zahlende Beträge || 8 904 || 219 Mitgliedstaaten geschuldete, noch nicht ausgezahlte Zinsverbilligungen || 266 980 || 291 430 Verbindlichkeiten gegenüber Dritten insgesamt || 312 086 || 329 660 14
Sonstige Verbindlichkeiten (in Tsd. EUR) Die sonstigen Verbindlichkeiten setzen sich im Wesentlichen
wie folgt zusammen: || 31.12.2012 || 31.12.2011 Finanzielle Garantien || 215 || 294 Sonstige || 938 || 819 Sonstige Verbindlichkeiten insgesamt || 1 153 || 1 113 || || 15
Abgerufene Beiträge der Mitgliedstaaten (in Tsd.
EUR) Mitgliedstaaten || Beiträge an die Fazilität || Beiträge für Zinsverbilligungen || Beitrags-volumen insgesamt || Abgerufen, aber nicht eingegangen (*) Österreich || 41 375 || 10 168 || 51 543 || 2 650 Belgien || 61 203 || 15 041 || 76 244 || 3 920 Dänemark || 33 412 || 8 211 || 41 623 || 2 140 Finnland || 23 107 || 5 679 || 28 786 || 1 480 Frankreich || 379 399 || 93 237 || 472 636 || 24 300 Deutschland || 364 722 || 89 630 || 454 352 || 23 360 Griechenland || 19 516 || 4 796 || 24 312 || 1 250 Irland || 9 680 || 2 379 || 12 059 || 620 Italien || 195 788 || 48 115 || 243 903 || 12 540 Luxemburg || 4 528 || 1 113 || 5 641 || 290 Niederlande || 81 500 || 20 028 || 101 529 || 5 220 Portugal || 15 145 || 3 722 || 18 867 || 970 Spanien || 91 180 || 22 407 || 113 588 || 5 840 Schweden || 42 624 || 10 4757 || 53 099 || 2 730 Vereinigtes Königreich || 198 130 || 48 690 || 246 820 || - Gesamtwert zum 31. Dezember 2012 || 1 561 309 || 383 691 || 1 945 000 || 87 310 Gesamtwert zum 31. Dezember 2011 || 1 281 309 || 383 691 || 1 665 000 || 87 310 (*) Am 20. November 2012 legte der Rat die Höhe der von den
einzelnen Mitgliedstaaten bis zum 21. Januar 2013 zu zahlenden
Beiträge fest. 16
Eventualverbindlichkeiten und Verpflichtungen (in
Tsd. EUR) || 31.12.2012 || 31.12.2011 || || Verpflichtungen || || Nicht ausgezahlte Darlehen || 749 044 || 701 092 Nicht eingelöste Verpflichtungen in Bezug auf zur Veräußerung verfügbare Finanzanlagen || 217 070 || 264 567 In Anspruch genommene Garantien || 6 224 || 7 909 Zinsverbilligungen und technische Hilfe || 228 175 || 209 223 || || Eventualverbindlichkeiten || || Nicht in Anspruch genommene Garantien || 20 000 || 20 000 || || Insgesamt || 1 220 513 || 1 202 792 17
Zins- und ähnliche Erträge (netto) (in Tsd. EUR) Die Zinserträge und ähnlichen Erträge setzen sich im
Wesentlichen wie folgt zusammen: || Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011 || bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente || 1 678 || 5 518 Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzanlagen || 36 || - Darlehen und Forderungen || 64 060 || 50 800 Zinsverbilligungen || 1 729 || 3 243 Zinserträge und ähnliche Erträge insgesamt || 67 503 || 59 561 Die Zinsaufwendungen und ähnlichen Aufwendungen setzen sich
im Wesentlichen wie folgt zusammen: || Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011 || bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011 Derivative Finanzinstrumente || -1 114 || -940 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen insgesamt || - 1 114 || -940 18
Ergebnis aus Gebühren und Provisionen (in Tsd. EUR) Die Erträge aus Gebühren und Provisionen setzen sich im
Wesentlichen wie folgt zusammen: || Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011 || bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011 Gebühren und Provisionen aus Darlehen und Forderungen || 1 710 || 1 894 Gebühren und Provisionen aus Finanzgarantien || 191 || 255 Sonstige || 33 || - Einnahmen aus Gebühren und Provisionen insgesamt || 1 934 || 2 149 Die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen setzen sich im
Wesentlichen wie folgt zusammen: || Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011 || bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011 Provisionszahlungen an Dritte im Zusammenhang mit den zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || -292 || -144 Aufwendungen für Gebühren und Provisionen insgesamt || -292 || -144 19
Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren
Finanzanlagen (netto) (in Tsd. EUR) Die realisierten Gewinne (netto) aus zur Veräußerung
verfügbaren Finanzanlagen setzen sich im Wesentlichen wie folgt zusammen: || Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011 || bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011 Nettoerträge aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen || 70 || 16 254 Dividendenerträge || 975 || 974 Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzanlagen (netto) || 1 045 || 17 228 20
Wertminderung bei sonstigen Aktiva Während des Berichtzeitraums nahm die Fazilität eine
Auszahlung für technische Hilfe in Höhe von 638 Tsd. EUR vor, die
aufgrund betrügerischen Verhaltens der Gegenpartei nicht den Endempfänger
erreichte. Die Fazilität ging dagegen gerichtlich vor und konnte 301 Tsd. EUR
wiedereinziehen; der ausstehende Restbetrag wurde als Forderung verbucht. Zum
Berichtstermin ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Fazilität den ausstehenden
Restbetrag jemals wiedereinziehen kann, gering. Der ausstehende Restbetrag
beläuft sich auf 337 Tsd. EUR und wurde im Gesamtergebnis der
Fazilität als Wertminderung ausgewiesen. 21
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (in Tsd. EUR) Die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen umfassen die
tatsächlichen Kosten, die der EIB durch die Verwaltung der Fazilität entstehen,
abzüglich der Einnahmen aus Standardbewertungsgebühren, die die EIB den Kunden
der Fazilität direkt in Rechnung stellt. || Vom 1.1.2012 || Vom 1.1.2011 || bis zum 31.12.2012 || bis zum 31.12.2011 Der EIB entstandene tatsächliche Kosten || -38 390 || -39 937 Den Kunden der Fazilität direkt in Rechnung gestellte Bewertungsgebühren || 2 188 || 1 931 Allgemeine Nettoverwaltungsaufwendungen || -36 202 || -38 006 Seit dem Inkrafttreten des geänderten
Partnerschaftsabkommens von Cotonou am 1. Juli 2008 werden allgemeine
Verwaltungsaufwendungen nicht mehr von den Mitgliedstaaten übernommen. 22
Spätere Vorgänge Es gibt keine wesentlichen, zu einem späteren Zeitpunkt
aufgetretenen bilanzwirksamen Vorgänge, die offengelegt werden müssten oder
eine Anpassung des Abschlusses zum 31. Dezember 2012 erfordern würden. ANHANG ZU TEIL 1 — KAPITEL 2 (ÜBERSICHT ÜBER DIE
FINANZIELLE AUSFÜHRUNG): STAND NACH LÄNDERN UND INSTRUMENTEN Erläuterungen
zu den Tabellen: · Die Angabe „0,00” bedeutet,
dass der betreffende Betrag zwischen -4 999 EUR und 4 999 EUR
liegt. Ist keine Zahl angegeben, so handelt es sich um einen Nullbetrag.
Länder mit
Nullsaldo in allen Spalten sind in der Tabelle nicht aufgeführt. · Die Rubrik „Alle
AKP-Staaten/ÜLG“ bezieht sich auf Mehrländerprojekte, die jedoch nicht über die
regionale Zusammenarbeit finanziert werden. · In der Rubrik „Finanz- und
Verwaltungskosten“ sind die Projekte aufgeführt, die über EEF-Zinsen oder den
Finanzrahmen zur Deckung der Verwaltungskosten finanziert werden.
[1] ABl.
L 247 vom 9.9.2006. [2] Alle Zahlen sind auf Millionen Euro
gerundet. Aufgrund der Auf- oder Abrundung summieren sich die in diesen
Tabellen ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer exakt. Mit 0
ausgewiesene Beträge entsprechen Werten unter 500 000 EUR. Für Beträge,
die gleich Null sind, steht ein Strich (-). [3] Kurzfristige Forderungen, ausgenommen Forderungen
im Zusammenhang mit regulären Beiträgen und Kofinanzierungen. [4] Kurzfristige
Verbindlichkeiten, ausgenommen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit regulären
Beiträgen und Kofinanzierungen. [5] RRP - Regionales Richtprogramm [6] NRP - Nationales Richtprogramm [7] Gemäß Artikel 153 der
Finanzregelung für den 10. EEF werden die Kassenmittel in der
Vermögensübersicht des 10. EEF ausgewiesen. Die Art der verschiedenen
Bankkonten wird in Kapitel 6 (Finanzrisikomanagement) beschrieben. [8] Dieser Saldo entspricht den gemäß
der Entscheidung 2003/583/EG des Rates für die Demokratische Republik Kongo
verfügbaren Beträgen. Diese Beträge sind für einen bestimmten Verwendungszweck
und Empfängerstaat vorgemerkt. [9] ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3. [10] ABl. L 247 vom 9.9.2006. [11] Beschluss 2011/315/EU des Rates vom
23. Mai 2011 über die Zuweisung freigegebener Mittel aus Projekten im
Rahmen des neunten und vorangegangener Europäischer Entwicklungsfonds für die
Entwicklungszusammenarbeit mit Südsudan. [12] ABl. L 247 vom 9.9.2006. [13] Die nicht zugewiesenen
Mittel der früheren EEF umfassen auch die Sysmin-Restbeträge, die mit dem
Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Ministerrates auf 410,926 Mio. EUR
festgelegt wurden. Mit dem Beschluss PE/410/2001 der Kommission werden diese
Beträge in die Programmierung der nationalen Richtbeträge (Teil B) gemäß dem
Finanzprotokoll zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen einbezogen.