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Document 52013DC0209
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the functioning of the Memorandum of Understanding on the Sale of Counterfeit Goods via the Internet
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Wirkungsweise des Memorandum of Unterstanding (MoU) über den Internethandel mit gefälschten Waren
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Wirkungsweise des Memorandum of Unterstanding (MoU) über den Internethandel mit gefälschten Waren
/* COM/2013/0209 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Wirkungsweise des Memorandum of Unterstanding (MoU) über den Internethandel mit gefälschten Waren /* COM/2013/0209 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT über die Wirkungsweise des Memorandum of
Unterstanding (MoU) über den Internethandel mit gefälschten Waren
(Text von Bedeutung für den EWR) INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 4 2........... Das MoU....................................................................................................................... 5 2.1........ Ein neuartiger, partnerschaftlicher
Ansatz......................................................................... 5 2.2........ Geltungsbereich und Aufbau des MoU............................................................................ 6 2.3........ Selbstkontrolle auf der Grundlage
des MoU.................................................................... 8 3........... Wirkungsweise und Einfluss des MoU............................................................................. 9 3.1........ Das MoU mit Leben erfüllen........................................................................................... 9 3.2........ Verfahren zur Meldung und Entfernung
- ein Grundpfeiler des MoU................................. 9 3.3........ Präventionsmaßnahmen und ihre
entscheidende Rolle in der wirksamen Bekämpfung von Fälschungen 11 3.4........ Wiederholungstäter....................................................................................................... 12 3.5........ Zusammenarbeit unter Einschluss der
Weitergabe von Informationen.............................. 14 3.6........ Vertrauen, Information und Schutz der
Verbraucher...................................................... 15 3.7........ Kommunikation nach außen und
Sensibilisierung............................................................ 16 3.8........ Benchmark-Vergleiche zu den
Auswirkungen des MoU................................................. 17 4........... Das weitere Vorgehen.................................................................................................. 19 1. Einleitung Im vorliegenden Bericht wird eine Bewertung
der Wirkungsweise der nachfolgend kurz als „MoU“ (Memorandum of Understanding)
bezeichneten Absichtserklärung in Bezug auf den Verkauf gefälschter
Markenartikel auf Internetplattformen (Mai 2011) vorgenommen[1]. Der Handel mit gefälschten Markenartikeln im
Internet schadet allen Vertretern berechtigter Interessen. Geschädigt werden unter
anderem die Internetplattformen, die Inhaber von Rechten des geistigen
Eigentums und vor allem die Verbraucher. Der Online-Handel mit Fälschungen ist ein
dynamisches Phänomen, das ständig andere Formen annimmt und sich
fortlaufend an neue Geschäftsmodelle anpasst, um dann dort Fuß zu fassen.
Produktfälschung ist ein hoch spezialisiertes Geschäft, dass ruf Strategien zum
Schutz vor Fälschungen rasch reagiert. Mit dem MoU sollen im Interesse einer
wirkungsvollen Bekämpfung des Internethandels mit gefälschten Markenartikeln praktische
Maßnehmen festgelegt und die Zusammenarbeit unter den Unterzeichnern gefördert werden.
Die Beteiligten teilen die Erkenntnis, dass Zusammenarbeit immer besser ist
als gerichtliche Streitbeilegung, denn Rechtsstreitigkeiten dienen weder
der Markteffizienz noch sind sie dem Vertrauen der Verbraucher förderlich.
Wichtigstes Ziel ist der Aufbau von Vertrauen im Markt. Mit detaillierten
Maßnahmen gegen den Online-Handel mit gefälschten Markenartikeln soll das MoU
sowohl das Vertrauen in den Online-Markt gestärkt als auch ein besserer
Schutz für Verbraucher erreicht werden, die unbeabsichtigt eine Fälschung
erwerben. Das MoU erstreckt sich auf führende
Plattenformen des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie auf wichtige
Schutzmarken in den Bereichen Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs,
Unterhaltungselektronik, Mode, Luxusgüter, Sportartikel, Film, Software, Spiele
und Spielwaren. Sie alle sind auf globaler wie auch auf regionaler Ebene tätig[2]. Während des Bewertungszeitraums[3] kamen die Unterzeichner
regelmäßig zusammen. Zusammenfassungen dieser Sitzungen wurden auf der Website
der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht[4]. Im vorliegenden Bericht werden Fortschritt,
Umsetzung und Wirkungsweise des MoU analysiert. Darüber hinaus wird Bilanz aus
den Wirksamkeitsbewertungen der Unterzeichner hinsichtlich der Reduzierung des
Online-Handels mit gefälschten Waren in der EU gezogen. Der Bericht beschränkt
sich ausschließlich auf das MoU. Einschlägige allgemeine politische Fragen
werden nicht erörtert. Es wird aufgezeigt, dass die Herangehensweise des
MoU funktioniert. Es wird aber auch deutlich auf die Notwendigkeit
fortgesetzter Wachsamkeit und Aufmerksamkeit der Internetplattformen und
Rechteinhaber hingewiesen. Der Bericht schließt mit der Empfehlung, das MoU
weitere zwei Jahre anzuwenden und die Mitgliedschaft entsprechend zu
verlängern. Die Kommission erwägt weitere Maßnahmen für einen breiter
angelegten Kampf gegen Fälschungen und wird zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr
eventuell eine Initiative hierzu vorschlagen. 2. Das
MoU 2.1. Ein
neuartiger, partnerschaftlicher Ansatz Sowohl in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2009
zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im
Binnenmarkt[5]
als auch in ihrer Mitteilung von 2011 über einen Binnenmarkt für die Rechte des
geistigen Eigentums[6]
unterstrich die Kommission, wie wichtig es sei, dass die Inhaber von Rechten an
geistigem Eigentum sowie andere Interessenträger wie Internetplattformen, Groß-
und Einzelhändler, Verbraucher und Handelsverbände im Kampf gegen Fälschungen
freiwillige, kooperative Ansätze verfolgen. In der Mitteilung aus dem Jahr 2009 wird
der Gedanke geäußert, dass die Interessenträger, die in einem von raschem
technologischen und geschäftlichen Wandel geprägten Umfeld arbeiten, vor allem bestrebt
sein sollten, durch eine Zusammenarbeit den Gang zum Gericht zu vermeiden.
Dialoge zwischen den Interessengruppen wurden als Methode empfohlen, mit
der sich freiwillige Vereinbarungen erzielen lassen, also konstruktive
Gespräche, bei denen es um konkrete Probleme und funktionsfähige, praktikable
Lösungen geht, d. h. Lösungen, die realistisch, ausgewogen,
verhältnismäßig und für alle Betroffenen fair sein müssen. Eine solche
gemeinsame, integrative und partizipatorische Herangehensweise fügt sich ausgezeichnet
in die Agenda für bessere Rechtsetzung der Kommission ein. Im Zusammenhang mit dem hier erörterten MoU
übernahm die Kommission eine ganz neue Aufgabe als Schirmherrin solcher
Dialoge. In dieser Funktion leistete sie verwaltungstechnische und logistische
Unterstützung und sorgte für einen gerechten Ausgleich zwischen den
verschiedenen betroffenen Interessen, zu denen auch die Rechte und Erwartungen
der EU-Bürger zählen. Als Moderatorin gewährleistet die Europäische
Kommission zudem die Transparenz des Dialogs zwischen den Interessenträgern und
der daraus hervorgehenden Vereinbarungen und ihre Übereinstimmung mit der
bestehenden Rechtsgrundlage sowie die Einhaltung grundlegender Rechte und
Freiheiten. Sowohl das Europäische Parlament[7] als auch der Rat[8] unterstützten die Kommission
bei dieser Herangehensweise. Als erstes Beispiel für diesen kooperativen
Ansatz rief die Kommission einen Dialog der Interessenträger über den
Online-Handel mit gefälschten Markenartikeln ins Leben, aus dem eine als Memorandum
of Understanding (MoU) bezeichnete Grundsatzvereinbarung von 33 Unternehmen und
Handelsverbänden hervorging, die 39 unterschiedliche Websites abdeckte. 2.2. Geltungsbereich
und Aufbau des MoU Der Online-Handel bietet Unternehmen und
Verbrauchern noch nie dagewesene Möglichkeiten zum Kauf und Verkauf von Waren
innerhalb der einzelnen Länder, innerhalb des Binnenmarkts und über inner- und
außereuropäische Grenzen hinweg. Im Binnenmarkt senkt der Internethandel die
Barrieren für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. Leider hat sich das Internet aber auch zu
einem der wichtigsten Vertriebswege für Fälschungen entwickelt. Der
elektronische Geschäftsverkehr über Internetplattformen ist in den meisten
Fällen völlig legal. Aber auch illegale oder betrügerische Händler, die in
gewerblichem Umfang Fälschungen vertreiben, machen sich die Vorteile des
elektronischen Geschäftsverkehrs zunutze und bieten den Verbrauchern direkt
gefälschte Produkte an. Unterzeichner des MoU weisen als Beispiel auf eine neue
Generation (kleiner) Händler hin, die Fälschungen in bescheidenen Mengen billig
online oder über herkömmlichere Vertriebskanäle erwerben und sie dann im
Internet zum Verkauf anbieten. Dabei müssen sich weder der ursprüngliche Verkäufer
der Waren noch die gefälschten Waren unbedingt im Hoheitsgebiet der
Europäischen Union befinden. Legale Internetplattformen, die Käufern und
Verkäufern Dienstleistungen anbieten, können also Opfer von Händlern werden,
die gefälschte Markenartikel vertreiben. Dadurch entsteht Verbrauchern,
Rechteinhabern, Dienstleistern im elektronischen Geschäftsverkehr, der
Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt ein Schaden. Internetplattformen und Rechteinhaber hatten
bereits vor dem MoU Maßnahmen gegen den Vertrieb gefälschter Markenartikel im
Online-Handel eingeführt. Mit dem Beginn des Dialogs der Interessenträger
entwickelte sich jedoch ein allgemeines Bewusstsein, dass man noch mehr
erreichen könnte. Kern des MoU sind störende und
abschreckende Maßnahmen, die angebotsseitig wirken sollen, d.h. es wird
angestrebt, das Online-Angebot gefälschter Markenartikel möglichst rasch zu
unterbinden. Gegenüber Personen, die wiederholt versuchen, Fälschungen zu
verkaufen, sieht das MoU angemessene abschreckende Maßnahmen vor. Darüber
hinaus wird mit dem MoU ein besserer Schutz für Verbraucher, die unbeabsichtigt
eine Fälschung kaufen, und für legitime Warenverkäufer, die vielleicht den
Eindruck haben, dass sie bei der Präsentation eines Produkts zum Online-Verkauf
unverhältnismäßig große Einschränkungen oder Verzögerungen hinnehmen müssen,
angestrebt. Das MoU fördert eine Strategie, die auf drei
Verteidigungslinien basiert. Hiermit möchte man verhindern, dass illegale
Angebote überhaupt erst online erscheinen, um dann, wenn dies doch geschieht,
sicherzustellen, dass sie so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber schnell
genug entfernt werden, damit keine weiteren Geschäftsabschlüsse mehr
stattfinden können. Diese drei Schritte laufen gleichzeitig und in Echtzeit ab. Erstens ist es
äußerst wichtig, dass sich die Kunden, d.h. Verkäufer und Käufer, des Risikos
von Fälschungen und der damit verbundenen drohenden Schäden für Verbraucher und
Rechteinhaber bewusst sind. Kunden können sich aktiv am Kampf gegen
Fälschungen beteiligen. Internetplattformen sind aus diesem Grund dazu
verpflichtet, potenziellen Verkäufern und Käufern angemessene
Informationen in leicht zugänglicher Form bereitzustellen. Gegebenenfalls haben
sie dabei mit den Rechteinhabern zusammenzuarbeiten. Sie sollten ihren Kunden
erklären, dass es rechtswidrig ist, gefälschte Markenartikel anzubieten.
Käufern sollten sie Vorsichtsmaßnahmen empfehlen, mit denen sie den Kauf
solcher Waren vermeiden können. Gut informierte Verkäufer auf
Internetplattformen sollten sich dazu verpflichten, solche Waren nicht
anzubieten. Gut informierte Verbraucher sollten Hilfsmittel und Verfahren
kennen, derer sie sich bedienen können, wenn sie gefälschte Waren erworben
haben. Das MoU steht im Einklang mit der neuen Verbraucheragenda der
Kommission, in der Mittler und Händler dazu ermutigt werden, über die bloße
Einhaltung der Rechtsvorschriften hinaus Selbstregulierungsmechanismen zu
entwickeln[9]. Zur zweiten Verteidigungslinie gehören Präventionsmaßnahmen
als frühzeitige und angemessene Antwort auf den Versuch, Fälschungen zu
verkaufen. Sie erfolgen, bevor das Angebot der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt wird, oder kurz danach. Mit Maßnahmen dieser Art versuchen
Rechteinhaber und Internetplattformen das Online-Angebot gefälschter Waren zu
verringern. Diese Maßnahmen können technischer Art sein oder Verfahrensweisen
betreffen und erfordern häufig menschliches Eingreifen. Sie sind in vielen
Fällen speziell auf die betroffenen Geschäftsmodelle und das Unternehmen des
Rechteinhabers bzw. die Internetplattform zugeschnitten. Ein Beispiel für eine
solche Präventionsmaßnahme ist die Überprüfung von Verkäufern vor ihrer
Zulassung zu einer Internetplattform sowie in bestimmten Fällen deren
fortlaufende Leistungsbewertung. Wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen sind häufig
hoch spezialisiert und erfordern erhebliche Mittel sowie eine effektive
Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Internetplattformen. Mit
Präventionsmaßnamen (PPM) soll sichergestellt werden, dass Angebote gefälschter
Markenartikel gar nicht erst online erscheinen. Drittens kann es
trotz Verbraucheraufklärung und Präventionsmaßnahmen immer noch vorkommen, dass
der Öffentlichkeit auf einer Internetplattform gefälschte Waren angeboten
werden. In solchen Fällen können Rechteinhaber und Verbraucher die betroffene
Internetplattform über das Bestehen derartiger Angebote informieren. Das
ermöglicht der Plattform, angemessene Vorkehrungen zu treffen und
beispielsweise das Angebot von der betroffenen Website zu entfernen. Mit
Verfahren zur Meldung und Entfernung soll eine einfache, faire und prompte
Möglichkeit zur Beseitigung von Online-Angeboten gefälschter Waren geboten
werden. Das MoU ergänzt diese Maßnahmen mit einem
besseren Verbraucherschutz. Hierzu gehört u. a. auch die
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatzprodukt oder eine
Kaufpreiserstattung zu erhalten. Das MoU beinhaltet auch abschreckende
Maßnahmen gegen Wiederholungstäter. Die Unterzeichner des MoU haben sich
zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung von Wiederholungstätern verpflichtet. Die
Internetplattformen haben zugesagt, Abschreckungsmaßnahmen einzuführen und
durchzusetzen, die mit ihren internen Leitlinien im Einklang stehen. Strategien
für den Umgang mit Wiederholungstätern müssen objektiv und verhältnismäßig sein
und die jeweiligen Umstände umfassend berücksichtigen. Beim Informationsaustausch
über Wiederholungstäter im Rahmen des MoU wird geltendes Datenschutzrecht in
vollem Umfang eingehalten. Verbraucher sollten bei Online-Käufen alle
verfügbaren Informationen nutzen, um den Erwerb von Fälschungen zu vermeiden.
Trotzdem können ihnen Schäden entstehen. Sie können in die Irre geführt worden
sein und unbeabsichtigt gefälschte Waren gekauft und infolgedessen einen
wirtschaftlichen oder anderen Schaden erlitten haben. Das MoU enthält Mindestbestimmungen
zum Verbraucherschutz. Wie der Ausgleich wirtschaftlicher oder sonstiger
Schäden aussieht, hängt von der Unternehmenspolitik der einzelnen Unterzeichner
ab. Es kann auch sein, dass ein Verbraucher einen Gegenstand zum Verkauf
angeboten hat, der als gefälscht eingestuft und aus dem Internet-Angebot entfernt
wurde. Stellt sich dann heraus, dass diese Entfernung nicht gerechtfertigt war,
kann ihm ein Schaden entstanden sein. Im MoU vereinbaren die Unterzeichner ferner, während
des Bewertungszeitraums im Hinblick auf unter das MoU fallende Angelegenheiten keine
neuen Gerichtsverfahren gegeneinander anstrengen. Dieses Moratorium für
Rechtsstreitigkeiten ist eine wichtige Bestimmung, die die gegenseitige
Verpflichtung der Unterzeichner zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
unterstreicht. 2.3. Selbstkontrolle
auf der Grundlage des MoU Eine freiwillige Zusammenarbeit zwischen einer
großen Zahl von Interessenträgern mit unterschiedlichen Anliegen und
Geschäftsmodellen ist oft nur schwer zu erreichen. Der Aufbau des notwendigen
Vertrauens, damit eine solche Zusammenarbeit funktionieren kann, benötigt Zeit. Der Prozess bis zur Unterzeichnung des MoU und
die Unterzeichnung selbst erwiesen sich als entscheidende Schritte zum Aufbau
eines Klimas des gegenseitigen Vertrauens unter den Unterzeichnern. Dank des
strukturierten Dialogs konnten die Interessenträger ein besseres Verständnis
für ihre jeweiligen Anliegen entwickeln und gewannen Einblick in bestehende,
technisch, organisatorisch und gewerblich bedingte Beschränkungen. Gegenseitiges
Vertrauen ist der einigende Faktor. Ohne Vertrauen ist jede freiwillige
Zusammenarbeit zum Scheitern verurteilt. Andere kritische Erfolgsfaktoren waren: · ein deutlicher, aus der freiwillig geschlossenen Vereinbarung
entstehender Anreiz für jeden einzelnen Unterzeichner; · in der Vereinbarung vorgesehene Absicherungen, die die lebenswichtigen
Interessen jedes einzelnen Unterzeichners schützen, den unterschiedlichen
Geschäftsmodellen und Unternehmenspolitiken gerecht werden und Rechtssicherheit
gewährleisten, damit Widerstände in den jeweiligen Unternehmen und Verbänden
überwunden werden können; · eine freiwillige Vereinbarung mit klarer Zielausrichtung und einem
eindeutig definierten Zweck, verbunden mit klar formulierten, realistischen Verpflichtungen,
die den Vertragsparteien in einem angemessenen Verhältnis auferlegt werden (intelligente
Durchsetzung); · ein hoher Grad der Zustimmung und des Engagements innerhalb der
Unternehmen, die der Vereinbarung beitreten; · ein ausreichendes Maß an inhärenter Flexibilität, so dass durch
Veränderungen der Umstände notwendig werdende Anpassungen ohne Neuverhandlung
der Vereinbarung möglich sind. Darüber hinaus hat die EU-Kommission als
Moderatorin die Dialoge und Verhandlungen strukturiert und vorangebracht
und die verschiedenen Interessenträger zur Überwindung von Hindernissen
ermutigt. Politische Unterstützung durch die nationalen Behörden und Parlamente
kann ebenfalls hilfreich sein. Transparenz nach außen steigert die Glaubwürdigkeit und stellt die Rechenschaftspflicht und
Verantwortung gegenüber den Interessenträgern, den nationalen Behörden und
Parlamenten sowie gegenüber der Gesellschaft insgesamt sicher. Transparenz kann
auch ein Anreiz für andere Interessenträger sein, sich dieser freiwilligen Vereinbarung
und den darin empfohlenen, optimalen Verfahren anzuschließen. 3. Wirkungsweise
und Einfluss des MoU 3.1. Das
MoU mit Leben erfüllen Das MoU ist auf Unterzeichner beschränkt, die
in der EU bzw. im EWR Dienstleistungen und Waren anbieten. Zur Klarstellung des
Geltungsbereichs des MoU führen die Unterzeichner die Websites und Markennamen
auf, die unter das MoU fallen (siehe Anhang). Zur Erleichterung des Austauschs über
grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit dem MoU wurde ein Verzeichnis mit Kontaktstellen
erstellt, das auch direkte operative Kontakte zwischen den Markenschutzabteilungen
der Rechteinhaber in den verschiedenen Mitgliedstaaten und den von den
Internetplattformen betriebenen Websites ermöglicht. Die Verfügbarkeit dieser grundlegenden
Informationen in einer einfach zugänglichen und regelmäßig aktualisierten Form
half den Unterzeichnern bei der Anwendung des MoU im betrieblichen Alltag.
Darüber hinaus wurde dadurch den lokalen Unternehmensteilen der Unterzeichner
das MoU mit seinem Potenzial und seinen Einsatzmöglichkeiten bewusst gemacht. Internetplattformen und Rechteinhaber waren
bestrebt, in bilateralen Gesprächen Kontakte aufzubauen, Informationen
auszutauschen und operative Fragen zu erörtern. In Verbindung mit der
konsequenten Anwendung der jeweiligen Rechteschutzprogramme der
Internetplattformen erhielten die Unterzeichner durch diese Gespräche die
Möglichkeit, ihr Wissen gemeinsam zu nutzen, Trends zu ermitteln und in der
Folge die Entfernung verdächtiger Angebote zu beschleunigen und somit die
Prävention zu verbessern. Allgemein waren die Beteiligten der Auffassung,
dass sich dank des MoU die Kommunikation unter den Unterzeichnern verbessert
habe. Dies wiederum habe die Zusammenarbeit erleichtert. In besonderen Fällen
fanden abgestimmte Aktionen statt, beispielsweise schnelle Reaktionen auf die plötzliche
Zunahme spezifischer Fälschungen. 3.2. Verfahren
zur Meldung und Entfernung - ein Grundpfeiler des MoU Sämtliche Unterzeichner sind der Auffassung,
dass Verfahren zur Meldung und Entfernung gefälschter Markenartikel
unverzichtbare Maßnahmen im Kampf gegen den Online-Handel mit Fälschungen sind.
Im MoU sehen die Regeln zur Meldung und Entfernung Folgendes vor: (i) einen Mechanismus zur Entfernung einzelner
Angebote mutmaßlich gefälschter Artikel aus den Websites der
Internetplattformen und (ii) einen Mechanismus zur Unterrichtung der
Internetplattformen über Nutzer, die Fälschungen verkaufen (verkäuferbasierte
Meldungen). Dies ist das wichtigste Instrument, das gegen
mutmaßlich illegale Online-Angebote eingesetzt werden kann. Die Unterzeichner
stellten ferner fest, dass sich das MoU als hilfreich erwiesen habe. Die
Vorschriften für Verfahren zur Meldung und Entfernung sollten jedoch nicht
allzu reglementierend wirken und gewisse Mechanismen für den Umgang mit Systemmissbräuchen
umfassen. Die Unternehmen müssen ihre eigenen, auf sie zugeschnittenen Methoden
zur Bekämpfung von Verstößen auf ihren Websites entwickeln. Die Unterzeichner berichteten, dass bei
Internetplattformen jedes Jahr aus einer Vielzahl von Gründen Tausende von
Anträgen auf Verfahren zur Meldung und Entfernung eingehen. Im Kontext des MoU,
das seinerseits im Einklang mit dem einschlägigen Recht[10] der Europäischen Union steht,
dienen Verfahren zur Meldung und Entfernung dem Zweck, sämtliche Angebote
mutmaßlich gefälschter Waren zeitnah, effizient und effektiv aus den Websites
der Internetplattformen zu entfernen. Sämtliche Internetplattformen verfügten
bereits vor dem MoU über Mechanismen zur Meldung und Entfernung, mit deren
Hilfe Rechteinhaber sowie andere betroffene Personen und Körperschaften
mutmaßliche Fälschungen melden konnten. Einige dieser Mechanismen waren auf den
Websites zwar einfach zu finden, aber bei zahlreichen anderen Verfahren zur
Meldung und Entfernung war man allgemein der Ansicht, dass sie nicht
zufriedenstellend funktionierten. Darüber hinaus nutzten nicht einmal alle
Rechteinhaber die verfügbaren Verfahren zur Meldung und Entfernung. Meldungen
waren zum Teil unvollständig, ungenau und schwierig zu bearbeiten. Manchmal
zielten sie auf einzelne Artikel ab, manchmal aber auch auf ganze
Produktkataloge. Die Nachverfolgung der Meldungen erfolgte auf jeder
Internetplattform in anderer Weise und wurde von den meldenden Rechteinhabern
nicht immer als zufriedenstellend beurteilt. Angebote wurden bisweilen entweder
überhaupt nicht oder erst nach zu langer Zeit entfernt oder sie tauchten danach
rasch wieder auf. Einige Internetplattformen berichten, dass sie
seit der Einführung des MoU bis zu 24 Stunden, gelegentlich aber auch bis
zu 48 Stunden, benötigen, um ein Online-Angebot (auch als „Listing“
bezeichnet) aus dem Netz zu nehmen. Bei anderen Internetplattformen dauert es
zwei bis fünf Stunden. Andere wiederum sagen, dass angefochtene Angebote noch am
gleichen Tag oder früh am nächsten Tag entfernt werden. Rechteinhaber berichten
jedoch, dass sich bei ein- und derselben Internetplattform die
Bearbeitungsgeschwindigkeiten von einem Mitgliedstaat zum anderen
unterscheiden. Die Internetplattformen wiesen ferner darauf
hin, dass sie bei der seitens bestimmter Rechteinhaber durchschnittlich pro
Monat gemeldeten Zahl von Fälschungsangeboten große Schwankungen festgestellt
haben (die Bandbreite reicht von einer bis zu mehreren Hundert Meldungen). Seit
dem Inkrafttreten des MoU lehnen sie nur sehr selten Anträge auf Entfernung ab
und müssen auch nicht oft um zusätzliche Angaben für die Bearbeitung einer
Meldung bitten. Ersuche um zusätzliche Auskünfte richten sich gewöhnlich an Rechteinhaber,
die mit dem Melde- und Entfernungsverfahren noch keine Erfahrung haben. Einige
Rechteinhaber hatten den Eindruck, dass in bestimmen Fällen unnötige
Einzelheiten verlangt wurden. Sobald ein mutmaßlich illegales Angebot aus dem
Netz genommen wird, informiert die Internetplattform unter anderem den
betroffenen Verkäufer und nennt dabei auch die Gründe für die Entfernung. Meldungen über Nutzer, die Fälschungen verkaufen,
waren - im Gegensatz zu Meldungen über bestimmte Angebote - vergleichsweise
selten. Allgemein gelten verkäuferbasierte Meldungen als umständlich, weil sie
so gut wie immer zusätzliche Ermittlungen zu jedem einzelnen Angebot erfordern,
bevor eine Entscheidung getroffen werden kann. Da Wiederholungstätern
(identifizierte, bösgläubige Verkäufer) ohnehin Sanktionen auferlegt werden
(nach angebotsbasierten Meldungen), werden verkäuferbasierten Meldungen generell
keine bedeutenden Vorteile beigemessen. Im Gegensatz dazu gab ein Rechteinhaber
an, dass bei Meldungen auf der Grundlage einzelner Artikel die Zusammenarbeit bei
Verfahren zur Meldung und Entfernung zwar effizient ablaufe, es aber unklar
sei, in welchem Umfang Internetplattformen in Reaktion auf Meldungen über
Verkäufer, die in den Handel mit gefälschten Waren verwickelt sind, Maßnahmen
ergreifen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von
den verschiedenen Internetplattformen verwendet werden, untersagen eindeutig
den Verkauf von Artikeln, die Rechte Dritter verletzen. Sie bestimmen auch,
dass rechtsverletzende Artikel zu löschen sind. Einige Internetplattformen stellen
Rechteinhabern für Meldungen Formulare zur Verfügung. Diese enthalten jedoch
nur elementare Angaben und sind hauptsächlich für Rechteinhaber gedacht, die
dem MoU nicht angehören. Die eigentliche Bearbeitung von Meldungen ist zwar ein
interner Prozess, aber die größeren Internetplattformen bieten online
Erläuterungen zum Melde- und Entfernungsverfahren. Insbesondere für
Rechteinhaber, die das MoU nicht unterzeichnet haben, dienen diese
Erläuterungen als Orientierungspunkte. Sie können auch Bestandteil des
Rechteschutzprogramms der jeweiligen Internetplattform bilden oder in der
„Hilfe“-Funktion der Website enthalten sein. Alle Unterzeichner berichten, dass seit dem
Inkrafttreten des MoU in allen genannten Bereichen der Verfahren zur Meldung
und Entfernung Verbesserungen eingetreten seien. Eine Reihe von
Internetplattformen hat ihre Instrumente und Verfahren zur Meldung und
Entfernung überarbeitet und häufig auch gestrafft. Eine Internetplattform
strukturierte ihr Verfahren zur Meldung und Entfernung völlig neu und führte in
allen europäischen Websites ein gemeinsames Verfahren ein[11]. Rechteinhaber berichten, dass das Verfahren
zur Meldung und Entfernung auf den Websites der unter das MoU fallenden
Internetplattformen nunmehr im Großen und Ganzen gut funktioniere[12].
Für Rechteinhaber ist die kontinuierliche Kontrolle jedoch oft eine
kostspielige Angelegenheit. 3.3. Präventionsmaßnahmen
und ihre entscheidende Rolle in der wirksamen Bekämpfung von Fälschungen Unter Präventionsmaßnahmen (PPM) versteht man
Maßnahmen und Verfahren, die Internetplattformen und Rechteinhaber in die Lage
versetzen, das Erscheinen illegaler Online-Angebote zu verhindern, zumindest
aber auf kurze Zeit zu beschränken. Früher waren diese Maßnahmen und Verfahren
nicht nur von Unterzeichner zu Unterzeichner unterschiedlich, sondern sogar von
Website zu Website innerhalb einzelner Internetplattformen. Nach Aussage der Unterzeichner erscheinen reaktive
Verfahren zur Meldung und Entfernung für sich genommen nicht ausreichend,
um das Problem des Handels mit Fälschungen auf Online-Märkten bewältigen zu
können. Angemessene aktive Schutzmaßnahmen, die verhindern, dass gefälschte
Waren überhaupt auf Online-Märkten zum Verkauf angeboten werden, sind im Kampf
gegen Online-Fälschungen ebenso wichtig. PPM sind in hohem Maße von den individuellen
Geschäftsmodellen und Praktiken der betroffenen Internetplattformen und
Rechteinhaber abhängig. Zugleich sind sie eine der Möglichkeiten, die
Internetplattformen nutzen können, um sich von ihren Wettbewerbern im Markt
abzuheben. PPM können maßmaßgeblichen Einfluss auf die Kundenzufriedenheit und
das Vertrauen der Verbraucher in die Angebote auf einer bestimmten Website
haben. Eine Reihe von Internetplattformen geht mit ihren PPM vergleichsweise
transparent um. Internetplattformen gaben aber auch an, dass diese PPM nur dann
wirksam bleiben, wenn sie hochgradig spezialisiert sind und sich rasch an
veränderte Umstände anpassen können. Aus diesem Grund ist die Durchführung von
Präventionsmaßnahmen häufig eine kostspielige Angelegenheit. Für die Rechteinhaber
sind sie Teil ihrer Markenschutzmaßnahmen und eng verknüpft mit ihren
Markenschutzstrategien und -tätigkeiten. Alle Unterzeichner betonten wiederholt, dass
der Informationsaustausch zwischen Rechteinhabern und Internetplattformen
für die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen entscheidend ist. Mehrere
Unterzeichner hatten auch festgestellt, dass die Wirksamkeit dieser Maßnahmen
im Laufe der Zeit und bei den unterschiedlichen Websites der
Internetplattformen Schwankungen unterworfen war. Angesichts der Beweglichkeit
und Wandlungsfähigkeit der Anbieter gefälschter Markenartikel ist dies nicht
weiter erstaunlich. Hieran erkennt man deutlich, dass die Unterzeichner ständig
auf der Hut sein müssen und dass eine fortgesetzte Zusammenarbeit unbedingt
notwendig ist. Ein Unterzeichner berichtete, dass seine
Investitionen in Präventionsmaßnahmen aufgrund der Unterzeichnung des MoU
stiegen und sich in greifbaren Ergebnissen niederschlugen. Eine
Internetplattform wies darauf hin, dass sie jetzt mehr möglicherweise
problematische Einträge freiwillig und häufiger im Voraus und nicht erst im
Nachhinein nach einer Meldung entferne[13]. Präventionsmaßnahmen reichen von technischen
Maßnahmen wie der Erkennung bestimmter Stichwörter oder noch nicht
freigegebener Inhalte bis zum Informationsaustausch unter Internetplattformen
über Indikatoren für gefälschte Produkte und die Arbeitsweise der einschlägigen
Anbieter. Einige Internetplattformen berichteten, dass sie bestimmte
Erkennungstechnologien anwenden und Angebote präventiv entfernen. Einige Unterzeichner äußerten Bedenken, dass
sie sich durch antizipative Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit
gefälschten Waren in eine Lage bringen könnten, in der man ihnen positive
Kenntnis der illegalen Aktivitäten vorhalten könnte und sie damit aus der
Haftungsschutzregelung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr herausfielen.
3.4. Wiederholungstäter Nach Artikel 35 des MoU müssen
Internetplattformen Meldungen über Wiederholungstäter berücksichtigen und
Strategien zu ihrer Abschreckung einführen und durchsetzen. Die Strategien gegen Wiederholungstäter, mit
denen die verschiedenen Internetplattformen arbeiten, sehen im Allgemeinen
abschreckende Maßnahmen vor (beispielsweise eine vorübergehende Sperrung des
Kontos), die sich gegen den Verkäufer (und nicht einfach das einschlägige
Angebot) richten und nach dem zweiten Verstoß greifen. Stärkere
Abschreckungsmaßnahmen können zum Einsatz kommen, wenn sich erweist, dass ein
Verkäufer erneut gefälschte Waren anbietet. Alle Internetplattformen verfügen
über Maßnahmen, mit denen die erneute Anmeldung ausgeschlossener Verkäufer
verhindert wird. Abschreckende Maßnahmen sind zwar wichtig, ja
sogar entscheidend wichtig, aber nach Auffassung der Internetplattformen gibt
es außer der Möglichkeit, ein Nutzerkonto einfach nur vorübergehend zu sperren,
noch andere Abhilfen gegen wiederholte Verstöße. Hierzu gehören zum Beispiel
Aufklärung, Sicherheitsmaßnahmen, Negativanreize oder Beschränkungen. Die von der jeweiligen Internetplattform
verfolgte Abschreckungspolitik und die entsprechenden Maßnahmen werden in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der betreffenden Website umrissen. Einige
Internetplattformen fassen ihr Abschreckungsprogramm darüber hinaus in anderen
Abschnitten ihrer Websites, beispielsweise im Rechtsschutzprogramm oder unter
der „Hilfe“-Funktion zusammen. Internetplattformen üben ihre
Abschreckungspolitik nicht automatisch aus. Mitunter sind individuelle
Korrekturen notwendig und werden nach Bedarf durchgeführt. Ein offensichtlich
bösgläubig handelnder Verkäufer wird vielleicht sofort gesperrt, während ein
Wiederholungstäter, dessen erster, eher geringfügiger Verstoß lange
zurückliegt, vielleicht erneut abgemahnt wird, bevor es zur vorübergehenden Sperrung
seines Kontos kommt. Einige Internetplattformen wenden Sanktionen nur rein auf
Einzelfallbasis an, wobei Ergebnisse und Effizienz allerdings vergleichbar
sind. Bei der Entscheidung, welche Abschreckungsmaßnahmen zum Einsatz kommen
sollen, werden mehrere Gesichtspunkte berücksichtigt. Hierzu zählen die
Schwere des Verstoßes gegen die Richtlinien der Plattform, die Anzahl der
mutmaßlichen Verstöße, die Rückmeldungen des Verkäufers, auf eindeutigen
Vorsatz hindeutende Formulierungen, der Umfang des legalen Geschäfts sowie
andere, noch verdächtigere Verhaltensweisen wie beispielsweise Bemühungen, der
Entdeckung zu entgehen. Demzufolge war es nicht möglich, eine einzige,
einheitliche Definition für Abschreckungsmaßnahmen festzulegen. Auch bei der Umsetzung wirkungsvoller
Strategien gegen Wiederholungstäter kommt der Kommunikation zwischen den
Rechteinhabern und den Internetplattformen eine Schlüsselrolle zu.
Internetplattformen benötigen Informationen der betroffenen Rechteinhaber,
andernfalls bleiben ihre Strategien gegen Wiederholungstäter wirkungslos.
Mehrere Internetplattformen entwickelten besondere Instrumente für Meldungen
und stellten diese den Rechteinhabern zur Verfügung. Auf diese Weise sollen der
gegenseitige Informationsaustausch erleichtert und zugleich die rechtmäßigen
Interessen der beteiligten Personen respektiert werden. Abschreckungsmaßnahmen haben sofort
Auswirkungen auf die Verkäufer, seien sie nun gerechtfertigt oder nicht. Sie
äußern sich im Verlust der Verkaufschancen für einen bestimmten Artikel,
Zeitinvestitionen in Pflichtschulungen oder zusätzlichen Sicherheitsmaßnamen
sowie im Verlust des besonderen Vertrauensstatus, der zu geringerem
Verbrauchervertrauen und somit niedrigeren durchschnittlichen Verkaufspreisen
führt. Verkaufsbeschränkungen, die die Geschäftstätigkeit einschränken, könnten
zu Lagerüberschüssen, dem Verlust von Investitionen und wirtschaftlichen
Verlusten führen. Auf Dauer verhängte Sperrungen könnten ganze Unternehmen (und
folglich ihre Beschäftigten und Geschäftspartner) in Gefahr bringen.
Dementsprechend wenden Internetplattformen Abschreckungsmaßnahmen nur
widerstrebend und mit angemessener Sorgfalt an. Strategien gegen Wiederholungstäter sind für
Rechteinhaber besonders wichtig, denn diese Rechteverletzer schädigen sie am
meisten, insbesondere wenn es ihnen durch gezielte Verschleierung gelingt,
ihren Handel mit Fälschungen fortzusetzen. Rechteinhaber behaupten nach wie
vor, dass es Wiederholungstäter gebe, die bereits seit geraumer Zeit unter
verschiedenen Namen auf verschiedenen Internetplattformen Fälschungen verkaufen.
Rechteinhaber melden den Internetplattformen Wiederholungstäter, die sie auf
der Grundlage ihrer eigenen Untersuchungen, u. a. anhand des erneuten
Auftauchens zuvor entfernter Angebote, ermittelt haben. Die Rechteinhaber
können Wiederholungstäter aber nicht in allen Fällen erkennen und
identifizieren. Ein Grund dafür kann beispielsweise darin bestehen, dass auf
der betroffenen Website keine Suchfunktion nach Verkäuferdaten vorgesehen ist. Hinsichtlich der Internetplattformen
herrscht die Meinung, dass sie entschiedener gegen Wiederholungstäter vorgehen
als zuvor, wobei sie dies entweder auf eigene
Initiative oder auf Betreiben des bzw. der betroffenen Rechteinhaber tun. Sie handeln
dabei jedoch nach eigenem Ermessen und berücksichtigten sämtliche besonderen
Umstände des jeweiligen Falls[14].
Aus diesem Grund führt nicht jede Meldung über Wiederholungstäter zur vorübergehenden
Sperrung oder zur Kündigung des Kontos. Seit dem Inkrafttreten des MoU sind
Abschreckungspolitik und –praxis der Internetplattformen für die Rechteinhaber
transparenter geworden. Einige Internetplattformen und Rechteinhaber tauschen
auf bilateraler Grundlage Informationen über einzelne Fälle aus. Dies scheint
aber nicht allgemeine Praxis zu sein. Alle Internetplattformen haben technische und
prozedurale Maßnahmen eingeführt, um Wiederholungstäter zu erkennen und eine
erneute Anmeldung gesperrter Wiederholungstäter auf ihren Websites zu verhindern.
Aufgrund der Verschleierungstaktik bösgläubiger Verkäufer können solche
Anstrengungen jedoch nur zu einem gewissen Grad Erfolg haben. Verbessern lässt
sich die Lage nur durch einen verstärkten Informationsaustausch und eine
unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Internetplattformen und Rechteinhabern. Die Unterzeichner investieren in Instrumente
und Methoden zur Bekämpfung von Wiederholungstätern. Im Verlauf des letzten
Jahres zeigten diese gemeinsamen Anstrengungen zunehmend bessere Ergebnisse. In
verschiedenen Fällen wurden bemerkenswerte Erfolge erzielt[15]. Nichtsdestotrotz könnten sich
verstärkte Anstrengungen zur Klärung der praktischen Durchführung als nützlich
erweisen, damit die operative Wirksamkeit von Maßnahmen gegen
Wiederholungstäter im betrieblichen Alltag weiter verbessert werden kann. 3.5. Zusammenarbeit
unter Einschluss der Weitergabe von Informationen Zusammenarbeit und die Weitergabe von
Informationen sind für die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen von
entscheidender Bedeutung. Alle Internetplattformen haben sich Leitlinien zum
Schutz der Rechte am geistigen Eigentum verordnet und auf ihren jeweiligen
Websites veröffentlicht. Daraus gehen die Einzelheiten ihrer Schutzpolitik
unmissverständlich hervor. Diese Schutzpolitik spiegelt sich auch klar und
deutlich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der
betreffenden Websites sowie in den Verträgen mit Verkäufern wider. Alle
Internetplattformen setzen ihre Politik zum Schutz der Rechte am geistigen
Eigentum durch. Mehrere Internetplattformen haben besondere
Programme für die Zusammenarbeit zum Schutz von Rechten ausgearbeitet. Diese Programme bilden häufig die Grundlage für eine erweiterte
Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Internetplattformen und Markeninhabern
im Allgemeinen. Die Beteiligung von Rechteinhabern an diesen Programmen ist von
Website zur Website unterschiedlich. Seit dem Inkrafttreten des MoU sind
mehrere Rechteinhaber ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechend diesen
Programmen beigetreten[16]. Das MoU hindert die Unterzeichner nicht daran,
weitere oder genauere Informationen auszutauschen. Dies kann beispielsweise auf
bilateraler Basis erfolgen und zusätzlichen Bedingungen unterliegen. Einige
Internetplattformen haben statistische Analysen über (präventiv oder nach
Eingang eines Antrags im Rahmen des Verfahrens zur Meldung und Entfernung) entfernte
Angebote offen gelegt. Diese Informationen haben sich als nützlich erwiesen.
Die Internetplattformen haben sich bereit erklärt, auf Antrag die Identität und
die Kontaktdaten mutmaßlicher Rechteverletzer offen zu legen, soweit dies nach
geltenden Datenschutzgesetzen zulässig ist. Unterzeichner haben nur in einem
Fall über Probleme hinsichtlich dieses Aspekts des MoU berichtet[17]. 3.6. Vertrauen,
Information und Schutz der Verbraucher Das Vertrauen der Verbraucher ist für alle
Unterzeichner ein kritischer Erfolgsfaktor.
Dementsprechend bemühen sich alle Unterzeichner, die Verbraucher angemessenen
vor Fälschungen zu schützen und Wege zu finden, gutgläubige Verbraucher, die
unbeabsichtigt gefälschte Waren erwarben, zu entschädigen. Alle Internetplattformen informieren die
Verbraucher über empfehlenswerte Verfahren, mit denen sie ihre Dienste sicher
nutzen und verdächtige Angebote erkennen können. Alle großen Internetplattformen verfügen
über Schadenersatzregelungen. Bei diesen
Käuferschutzprogrammen bestehen jedoch im Hinblick auf Umfang und
Verfahrensweisen sehr große Unterschiede. Eine Internetplattform bietet
beispielsweise eine umfassende Fälschungsschutzgarantie und verwahrt das Geld
solange treuhänderisch, bis das Geschäft zur vollen Zufriedenheit des Käufers
abgewickelt worden ist. Neben einer Erstattung auf der Grundlage ihrer Online-Zahlungsregelung
entschädigen Internetplattformen die Verbraucher über ihre eigenen
Käuferschutzprogramme oder eine umfassende Warenrücknahmepolitik. Mehrere
Internetplattformen leisten den Verbrauchern auch Hilfestellung bei der
Erwirkung einer Erstattung vom betroffenen Verkäufer. In diesem Zusammenhang
sollte man zur Kenntnis nehmen, dass die Rechtsvorschriften der EU Mindestregelungen
für den Schutz von Verbrauchern, die bei gewerblichen Verkäufern gefälschte Markenartikel
erwerben, beinhalten. In Fällen, in denen eine Internetplattform als
gewerblicher Verkäufer auftritt, verleiht die Richtlinie 1999/44/EG zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter dem Verbraucher das Recht, die betreffenden Waren durch echte
Artikel ersetzen zu lassen oder, falls das nicht möglich ist, eine Erstattung
zu erhalten. Oft werden Rechteinhaber, die an einem
bestimmten Verkauf gar nicht beteiligt waren, von enttäuschten Verbrauchern,
die gefälschte Waren gekauft haben, kontaktiert[18]. Rechteinhaber unterliegen
ganz klar keiner allgemeinen Verpflichtung, eine Entschädigung anzubieten oder
dem Verbraucher dabei zu helfen, Abhilfe zu schaffen. Verschiedene
Rechteinhaber unternehmen auf diesem Gebiet jedoch besondere Anstrengungen. Mehrere Internetplattformen ermutigen die
Verbraucher systematisch zur Meldung von Fälschungen bei den örtlichen
Strafverfolgungsbehörden. Bei bestimmten nationalen Behörden wie beispielsweise
den Wettbewerbsaufsichts- und Verbraucherschutzbehörden besteht darüber hinaus
die Tendenz, mutmaßliche Verbraucherschutzverletzungen, u. a. irreführende
Werbung, unlautere Geschäftspraktiken und Verstöße gegen
Etikettierungsvorschriften, zu melden. Alle Unterzeichner waren sich einig, dass die
Verbesserung des Verbraucherschutzes zu den Hauptzielen des MoU zähle. Die
Unterzeichner meldeten keine negativen Rückmeldungen von Verbrauchern[19]. Eine Internetplattform
berichtete sogar, dass seit Anfang 2011 die Zahl negativer Rückmeldungen
über Verkäufer und Schadenersatzforderungen unzufriedener Käufer um 30 %
zurückgegangen sei. 3.7. Kommunikation
nach außen und Sensibilisierung Handelsverbände
spielen bei der Durchsetzung der Ziele des MoU eine tragende Rolle. Eine Reihe
von Handelsverbänden war am Aufbau konstruktiver Beziehungen zwischen
Rechteinhabern und Internetplattformen maßgeblich beteiligt. Während einige
Handelsverbände im Namen ihrer Mitglieder auch aktiv Rechte durchsetzen, ist
ihnen allen gemeinsam, dass sie die Interessen ihrer Mitglieder vertreten und
die gemeinsamen Positionen abstimmen, die sie im Namen ihrer Mitglieder in
Bezug auf das MoU vertreten wollen. Handelsverbände spielen aber auch eine
maßgebliche Rolle bei der Verbreitung der Leitbilder, auf denen das MoU beruht,
und regen ihre Mitglieder an, die darin vertretenen Grundsätze zu beachten. Die
meisten Handelsverbände berichten über die Weiterentwicklung des MoU und werben
mittels Aktualisierungen ihrer Websites, elektronischer Rundschreiben an ihre
Mitglieder und Informationsveranstaltungen auf ihren Konferenzen für seine
Vorteile. Die Unterzeichner erkannten, wie wichtig es
ist, nationale Behörden weiterhin in den Kampf gegen über das Internet
vertriebene Fälschungen einzubeziehen und Organisationen zum Schutz des Rechts
des geistigen Eigentums sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments
umfassend über das MoU und die damit verbundenen Entwicklungen auf dem
Laufenden zu halten. Sie unterstrichen auch den Nutzen einer Verstärkung dieser
Sensibilisierungsanstrengungen im Anschluss an die Verabschiedung des aktuellen
Berichts. Auf EU-Ebene wurde in Mitteilungen über
einschlägige politische Richtlinien auf das MoU Bezug genommen[20]. Auch auf Ebene der
Mitgliedstaaten entwickelten sich vergleichbare Initiativen[21]. Auf internationaler Ebene
setzt man sich in internationalen Foren wie der WIPO[22] und der WTO sowie in
Gesprächen mit den Haupthandelspartnern der EU für das MoU ein. 3.8. Benchmark-Vergleiche
zu den Auswirkungen des MoU Die Unterzeichner übermittelten der Kommission
für den vorliegenden Bericht erhebliche Datenmengen, mit denen die
Funktionsweise des MoU und dessen Auswirkungen auf ihr Geschäft belegt werden.
Da es sich bei den meisten Daten um sensible Geschäftsinformationen handelt,
gelten sie als vertraulich und können folglich nicht unmittelbar zitiert
werden. Allen Anstrengungen zum Trotz haben alle
Internetplattformen nach wie vor Angebote gefälschter Markenartikel auf ihren
Websites. Die Verkäufer gefälschter Waren sind geschickter geworden und
stellen ihre Angebote so dar, dass man an dem jeweiligen Online-Angebot nicht
immer erkennen kann, ob das Produkt gefälscht oder echt ist. In Anbetracht
dessen stießen Präventionsmaßnahmen, die auf Stichwörtern oder Bildern sowie
auf Preisen beruhen, hier an ihre Grenzen. In dem Bestreben, die Fortentwicklung,
Durchführung und Funktionsweise des MoU zuverlässig und transparent zu
bewerten, haben zahlreiche Unterzeichner in angemessene Indikatoren (sogenannte
Schlüsselindikatoren zur Erfolgskontrolle) investiert. Da solche
Indikatoren die besonderen Merkmale der verschiedenen Geschäftsmodelle sowie
die jeweils betroffenen Waren und Branchen berücksichtigen müssen, war es nicht
möglich, für die Bewertungen durch die verschiedenen Unterzeichner einen
einzigen Satz von Indikatoren anzuwenden. Demzufolge war es bisher auch noch
nicht möglich, einen oder mehrere Gesamtwerte als quantitativen Maßstab für die
Beurteilung der Auswirkungen des MoU zu errechnen. Zur Trendbeobachtung beim Handel mit gefälschten
Waren auf den jeweiligen Websites der Internetplattformen führten mehrere
Rechteinhaber systematische Testkaufprogramme durch, die mehrmals unter
vergleichbaren Umständen wiederholt wurden. Bei der Ermittlung von Trends
erwiesen sich diese Programme als wertvoll. Eine Internetplattform sagte aus, dass sie
seit Mitte 2011 bei der Anzahl der von Rechteinhabern beantragten Verfahren
zur Meldung und Entfernung einen merklichen Rückgang (20 %) beobachtet
habe, der wahrscheinlich mit einer entsprechenden Abnahme der verdächtigen Angebote
auf der Plattform zusammenhinge. Für den gleichen Zeitraum stellte sie fest,
dass sich die Zahl der im Rahmen ihrer PPM in Eigeninitiative vorgenommenen
Entfernungen verdächtigter Artikel fast verdoppelt hatte. Ein Rechteinhaber
berichtete, dass seine Schutzmarken letztes Jahr fast
120 000 Meldungen über rechtsverletzende Inhalte an
Internetvermittler versandt hätten, von denen nur 0,005 % unbegründet
waren. Eine weitere große Internetplattform gab an,
dass im dritten Quartal 2012 bei mehr als 8600 Verkäufern die Konten
gesperrt oder schwerwiegenden Beschränkungen unterworfen wurden, nachdem
festgestellt worden war, dass sie verdächtige Angebote von Waren, die unter Schutzmarken
der Memorandumsunterzeichner fielen, ins Internet gestellt hatten. Obgleich für
die entsprechenden Zeiträume der Vorjahre keine speziell auf die Unterzeichner
des MoU bezogenen Statistiken vorliegen, lässt eine konservative Extrapolation
dieser Zahlen auf einen Anstieg gegenüber den Vorjahren schließen. Ein
Rechteinhaber berichtete, dass sich seit Inkrafttreten des MoU die Anzahl der
Wiederholungstäter auf vierteljährlicher Basis halbiert habe. Ein anderer
Rechteinhaber erwähnte ebenfalls einen erheblichen Rückgang bei den immer noch
auf denselben Internetplattformen aktiven Wiederholungstätern. Im Mai 2012
waren 15,7 % Wiederholungstäter aktiv, während im August 2012 nur noch
5 % wiederholte Rechteverletzer erfasst worden waren. Nach Aussage der Unterzeichner wirkte sich das
MoU unterschiedlich auf das tatsächliche Angebot gefälschter Markenartikel auf
den Websites der Internetplattformen aus. Ein Rechteinhaber berichtete, dass
bei einer bestimmten Produktkategorie auf einer großen Internetplattform der
Anteil der Fälschungen von 40 % auf einen beständigen Wert von 0 %
zurückgegangen sei. Derselbe Rechteinhaber meldete eine allgemeine Abnahme
der Fälschungen auf den Websites einer anderen wichtigen Internetplattform. Ein
anderer Rechteinhaber gab an, dass auf einer Internetplattform die Anzahl
betrügerischer Verkäufer um 50 % und die Anzahl illegaler Angebote um
30 % zurückgegangen sei. Ein weiterer Rechteinhaber hatte festgestellt,
dass in einer Woche im Herbst 2012 auf einer bestimmten Internetplattform
etwa 12 000 Einzelverkäufer von mit seinem Markennamen versehenen
Waren aktiv waren, von denen insgesamt 9 % in fünf wichtigen EU-Märkten
mit Fälschungen handelten. An diesen Ergebnissen lässt sich die Tendenz zur
Verlagerung des Handels mit Fälschungen auf (meist nicht unter das MoU
fallende) Internetplattformen mit einer weniger strengen Durchsetzungspolitik
ablesen. Dies kann darauf hindeuten, dass das MoU gute Praktiken fördert und
auf weitere Unterzeichner ausgedehnt werden muss, damit es als freiwillige
Maßnahme wirkungsvoll bleiben kann. Nur eine Internetplattform teilte Zahlen aus
Erfahrungsberichten über regelwidrig handelnde Käufer mit (Abnahme um
30 % seit Anfang 2011). Aus Berichten der Unterzeichner geht hervor,
dass Unternehmen der aktiven Bekämpfung von Fälschungen unterschiedlich hohe
Priorität beilegen. An den jeweils zugewiesenen finanziellen und personellen
Mitteln lässt sich ablesen, wie wichtig sie ihnen ist. Markenschutz ist
teuer. Ein Rechteinhaber gab an, dass er pro Jahr über 3 Mio. EUR für
Markenschutzmaßnahmen, einschließlich der Überwachung von Online-Diensten und
der Meldung rechteverletzender Angebote, aufwende. Eine Internetplattform
berichtet über Personalkosten für ihr Fälschungsbekämpfungsprogramm in der gleichen
Größenordnung. Ein weiterer bedeutender Rechteinhaber nannte jährliche Kosten
von 1 Mio. EUR. Am entgegengesetzten Ende des Spektrums gab ein
Rechteinhaber an, dass er pro Jahr nur wenige Tausend Euro für
Markenschutzmaßnahmen ausgebe. Internetplattformen investieren anscheinend
erhebliche Mittel in Maßnahmen zur Fälschungsbekämpfung. Mehrere
Internetplattformen berichteten, dass etwa 40 Mitarbeiter auf die eine
oder andere Weise mit Fälschungsbekämpfungsmaßnahmen befasst seien. Eine
Plattform hat ein Team gegründet, das ausschließlich für die Fälschungsbekämpfung
zuständig ist und dem für Beziehungen zu Rechteinhabern zuständigen Team
operative Unterstützung leistet. Alle Internetplattformen investieren auch
weiterhin in zusätzliche Rechnerfunktionalitäten in Bereichen wie den Verfahren
zur Meldung und Entfernung, den Präventionsmaßnahmen, der Überwachung und
Meldung von Wiederholungstätern und der Kundenbetreuung. Offensichtlich stehen
die aufgewandten Beträge im angemessenen Verhältnis zur Größe und geografischen
Reichweite der Plattform. Dies gilt entsprechend auch für einzelne
Rechteinhaber. Verschiedene Plattformen erwähnten zudem
beträchtliche Investitionen in Aktivitäten zur Sensibilisierung. Hierzu
zählen in Zusammenarbeit mit Designern geführte Kampagnen zur
Fälschungsbekämpfung, Fortbildungsmaßnahmen für mittelständische und
Kleinunternehmen und eine jährlich stattfindende Konferenz zum Thema
Fälschungsbekämpfung. Auch Handelsverbände sensibilisieren ihre Mitglieder
aktiv für diesen Problemkreis. Verschiedene Rechteinhaber hielten auf
öffentlichen Konferenzen Vorträge über das MoU. 4. Das
weitere Vorgehen Online-Fälschungen sind ein bewegliches Ziel.
Die Fälscher arbeiten mit ständig wechselnden Technologien und
Geschäftsmodellen. Demzufolge müssen Internetplattformen und Rechteinhaber wachsam
und aufmerksam bleiben und bereit sein, bei Bedarf sofort angemessene
Maßnahmen durchzuführen. Das MoU hat seine Probezeit bestanden. Dank
des Einsatzes der Unterzeichner für seine Funktionsfähigkeit funktioniert es nun
zufriedenstellend. Aktuell besteht keine erkennbare Notwendigkeit, den Wortlaut
des MoU zu ändern. Die jetzigen Bestimmungen wurden so formuliert, dass
auch rasche Aktionen gegen neue Phänomene möglich sind. Sollte das MoU zur
anerkannten Norm für „optimale Verfahren“ werden, sind hinsichtlich der
operativen Umsetzung nichtsdestotrotz noch Verbesserungen denkbar. Fortschritte im Kampf gegen den Handel mit
Fälschungen lassen sich anscheinend am besten dadurch erzielen, dass man das
bisher Erreichte festigt und dafür sorgt, dass die Funktionsweise des MoU weiter
verbessert wird. Dementsprechend haben die Unterzeichner folgende
Arbeitsabläufe vorgesehen: Verlängerung des MoU und erneute Prüfung
nach weiteren zwei Jahren Auf der Grundlage der aktuellen Fassung des
MoU sind die Unterzeichner gewillt, das MoU für weitere zwei Jahre
anzuwenden[23].
Die Unterzeichner wünschen, während dieses Zeitraums zweimal jährlich
unter der Schirmherrschaft der Europäischen Kommission zu Gesprächen
zusammenzukommen. Im Frühjahr sollen auf einer Plenartagung Themen der
allgemeinen Politik erörtert werden. Bei der Herbsttagung würde die Betonung
stärker auf operativen Fragen liegen[24]. Die MoU-Unterzeichner und die Europäische
Kommission sind sich einig, dass sie regelmäßig überprüfen sollten, ob
das MoU für die Bekämpfung von Online-Angeboten gefälschter Markenartikel noch
ausreicht. Die Kommission plant daher für Ende 2014 eine zweite
Überprüfung analog zur jetzigen. Bis dahin müsste zur Bewertung des Engagements
der Unterzeichner ein gemeinsamer Rahmen zu den Schlüsselindikatoren für die
Erfolgskontrolle festgelegt worden sein. Die jetzige Bewertung hat gezeigt, dass bei
der Durchführung des MoU noch Spielraum für Verbesserungen besteht. Die Bilateralen
Gespräche zwischen Unterzeichnern zur gegenseitigen Information über
besondere Probleme und zur gemeinsamen Suche nach praktischen Lösungen sollten
fortgesetzt werden. Erforderlichenfalls könnte die Moderatorenrolle der
Kommission um eine stärker auf Abhilfe ausgerichtete
Mediationsfunktion erweitert werden. Dies könnte bei sensiblen, nur
für eine begrenzte Gruppe von Unterzeichnern maßgeblichen Fragen nützlich sein. Die Unterzeichner und die Europäische
Kommission werden gemeinsam eine verbesserte Kommunikationsstrategie
entwickeln, mit deren Hilfe die Vorteile des MoU als Instrument zur
Durchsetzung optimaler Verfahren umfassend genutzt werden können. Dies kommt
den Rechteinhabern und Internetplattformen bei der Eindämmung des
Online-Handels mit Fälschungen zugute. Erweiterung des Unterzeichnerkreises des
MoU Von ihren bisher gesammelten Erfahrungen
ausgehend waren sich die Unterzeichner einig, dass es nützlich wäre, den
Kreis der Zugehörigen zum MoU auf neue Internetplattformen,
Vertriebshändler, Rechteinhaber und Handelsverbände zu erweitern. Die
Erweiterung des MoU mittels Aufnahme neuer Unterzeichner, insbesondere aus
zusätzlichen Branchen oder Hoheitsgebieten, die bereit und in der Lage sind,
die dort festgelegten Bestimmungen einzuhalten, wird als wesentlicher weiterer
Schritt zur Steigerung der Wirksamkeit des MoU angesehen. Im Mittelpunkt dieser
Bestrebungen sollten Unternehmen und Handelsverbände stehen, die möglicherweise
eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung der Ziele des MoU spielen und ihr
zusätzlichen Wert verleihen können. Um die Verbreitung optimaler Verfahren zu
fördern und die Einhaltung des MoU zu erleichtern, werden die Unterzeichner und
die Europäische Kommission danach streben, Internetplattformen und
Rechteinhaber, die nicht zum Kreis der Unterzeichner gehören, dabei zu
unterstützen, gegebenenfalls ihre Geschäftsprozesse und unterstützenden
Instrumente entsprechend anzupassen. Die Beobachtungsstelle der EU für
Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums sollte hier ebenfalls eine
nützliche Rolle spielen. Zur weiteren Verbesserung der
Verbraucherschutzdimension des MoU und um sicherzustellen, dass die Anwendung
des MoU dem strengen Schutz der Grundrechte dient, wird sich die Kommission
weiterhin um das Engagement, vorzugsweise aber die volle Beteiligung, repräsentativer
Verbraucherorganisationen und zivilrechtlicher Gruppen bemühen. Die
Internetplattformen und Rechteinhaber sollten ebenfalls nach neuen Wegen zur
Verbesserung des Verbraucherschutzes über das im MoU bereits Erreichte hinaus
bemühen. Anhang: Verzeichnis der unter das MoU
fallenden Websites und Markennamen Unter das MoU fallende Markennamen Adidas-Gruppe 1. Adidas 2. Y-3 3. Reebok 4. Rockport 5. Taylor Made 6. CCM Allianz Amer Sports-Gruppe 1. ARC’TERYX 2. MAVIC 3. SALOMON 4. SUUNTO 5. PRECOR 6. ATOMIC 7. WILSON 8. BONFIRE Burberry 1. Burberry Gant 1. GANT 2. GANT RUGGER Lacoste 1. Lacoste Lego group 1. Lego LVMH-Gruppe 1. Louis Vuitton 2. Dior Couture Mattel, Inc. 1. Barbie 2. Hot Wheels 3. Fisher-Price 4. Matchbox 5. Corolle 6. UNO 7. Scrabble 8. Monster High Microsoft 1. Microsoft 2. XBOX 3. Microsoft Windows 4. Microsoft Office 5. Microsoft Windows Server Nike 1. NIKE 2. CONVERSE 3. UMBRO Nokia 1. NOKIA 2. CONNECTING PEOPLE 3. VERTU 4. V Procter & Gamble 1. Gillette 2. OralB 3. Olay Richemont 1. Alfred Dunhill 2. Azzedine Alaia 3. Baume Mercier 4. Cartier 5. Chloe 6. IWC 7. Jaeger LeCoultre 8. Lancel 9. Lange & Sohne 10. Montblanc 11. Panerai 12. Piaget 13. Purdey 14. Roger Dubuis 15. Shanghai Tang 16. Vacheron Constantin 17. Van Cleef & Arpels Unilever 1. Dove 2. Axe/Lynx 3. Sure/Rexona 4. Vaseline 5. Pond’s 6. Radox 7. Duschdas 8. St Ives 9. Persil (nur Vereinigtes Königreich, Irland, Frankreich; andernorts Eigentum von Henkel) 10. Surf 11. Omo 12. Comfort 13. Cif 14. Sunsilk 15. VO5 16. TRESemmé 17. Nexxus 18. Brylcreem 19. Knorr 20. Lipton 21. PG Tips 22. Slimfast 23. Signal 24. Close Up 25. Prodent 26. Mentadent 27. Pepsodent 28. Zwitsal 29. Fissan Unter das MoU fallende Websites MIH-Gruppe 1. allegro.pl 2. aukro.bg 3. aukro.cz 4. aukro.sk 5. osta.ee 6. qxl.dk 7. qxl.no 8. ricardo.ch 9. ricardo.gr 10. teszvesz.hu 11. tuktuk.lt 12. vatera.hu eBay 1. ebay.at 2. ebay.be 3. ebay.ch 4. ebay.cz 5. ebay.de 6. eim.ebay.dk 7. eim.ebay.fi 8. ebay.fr (ohne Kleinanzeigen) 9. eim.ebay.gr 10. eim.ebay.hu 11. ebay.ie 12. ebay.it/classico (ohne Kleinanzeigen) 13. ebay.nl 14. eim.ebay.no 15. ebay.pl 16. eim.ebay.pt 17. ebay.es/classico (ohne Kleinanzeigen) 18. eim.eBay.se 19. ebay.co.uk Price Minister/ Rakuten 1. http://www.priceminister.com 2. http://www.priceminister.fr 3. http://www.priceminister.es Amazon 1. amazon.co.uk 2. amazon.fr 3. amazon.de 4. amazon.it 5. Amazon.es. [1] Wie in Artikel 41 des MoU vorgesehen,
http://ec.europa.eu/internal_market/iprenforcement/docs/memorandum_04052011_en.pdf. [2] Unterzeichner des MoU sind: die Adidas Gruppe, AIM
(European Brands Association), die Allianz Deutscher Produzenten — Film &
Fernsehen e.V, die Amer Sports Gruppe , die Anti-Counterfeiting Group (ACG),
Amazon, das International Bureau of Societies Managing Recording and Mechanical
Reproduction Rights (BIEM), Burberry, Business Action to Stop Counterfeiting
and Piracy (BASCAP), eBay, die European Textile and Clothing Confederation
(EURATEX), die Federation of Sports and Play Associations (FSPA), die
Federazione Moda Italia, die Federation of the European Sporting Goods Industry
(FESI), Gant AB, der Bundesverband der Schuhindustrie e.V., die Interactive
Software Federation (ISFE), die International Video Federation (IVF), die
Italian Association of Foreign Trade (AICE), Lacoste, die Lego- Gruppe, die
LVMH- Gruppe, Mattel Inc, Microsoft, die MIH-Gruppe, die Motion Picture
Association (MPA) EMEA, Nike, Nokia, Price-Minister — Rakuten- Gruppe, Procter
& Gamble, Richemont, die Swedish Anti-Counterfeiting Group (SACG) und
Unilever. [3] Artikel 40 des MoU sieht vor, dass sich an die
Unterzeichnung des MoU (4. Mai 2011) ein zwölfmonatiger Bewertungszeitraum
anschließen soll. Der anfängliche Bewertungszeitraum war zwar auf zwölf Monate
festgesetzt worden, die Unterzeichner beschlossen jedoch einstimmig eine
Verlängerung dieses Zeitraums um weitere sechs Monate, damit sämtliche im MoU
vorgesehenen Maßnahmen umfassend getestet werden konnten. [4] http://ec.europa.eu/internal_market/iprenforcement/stakeholders/index_de.htm [5] KOM(2009) 467 endgültig vom 11.9.2009:
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im
Binnenmarkt. [6] KOM(2011) 287 endgültig vom 24.5.2011: Ein
Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums — Förderung von Kreativität und
Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen
Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa. [7] Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 22. September 2010 zur Durchsetzung von
Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt.
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2010-0340+0+DOC+XML+V0//DE. [8] Entschließung des Rates vom 1. März 2010 zur
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im
Binnenmarkt, ABl. C 56 vom 6.3.2010, S. 1. [9] Mitteilung der Kommission: „Eine Europäische
Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum“
COM(2012) 225 final. [10] Richtlinie 2000/31/EG, Kapitel II
Abschnitt 4, ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. [11] Dieses gemeinsame Verfahren befähigte die betreffende
Internetplattform, weitere Websites unter den Schirm des MoU zu bringen. [12] Diese Schlussfolgerung gilt ausschließlich für im
Zusammenhang mit dem MoU durchgeführte Verfahren zur Meldung und Entfernung und
lässt die Funktionsweise solcher Verfahren auf anderen Gebieten illegaler
Inhalte oder bei Nichtunterzeichnern des MoU unberührt. Insbesondere die
Schlussfolgerungen der Kommission im Zusammenhang mit der Initiative zu Melde-
und Abhilfeverfahren werden hiervon nicht berührt (http://ec.europa.eu/internal_market/e-commerce/notice-and-action/index_de.htm). [13] 3. Quartal
2011: 65/35, d. h. 65 % verdächtige, mit Marken von Unterzeichnern
des MoU zusammenhängende Einträge wurden proaktiv entfernt, gegenüber 35 %
reaktiv entfernten Einträgen.
3. Quartal 2012: 80/20, d. h. 80 % verdächtige, mit Marken von
Unterzeichnern des MoU zusammenhängende Einträge wurden proaktiv entfernt,
gegenüber 20 % reaktiv entfernten Einträgen. [14] Eine Internetplattform gab in ihrem Jahresbericht zum
Kampf gegen Fälschungen an, dass sie im Jahr 2011 1715 Konten
geschlossen habe. Quantitativ stellt dies gegenüber 2010 eine Steigerung um
14 % dar. Eine andere Internetplattform schloss im dritten
Quartal 2012 die Konten mehrerer Tausend Verkäufer von Erzeugnissen von
MoU-Unterzeichnern oder verhängte schwerwiegende Beschränkungen. Auch dies
lässt auf eine Zunahme gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum schließen. [15] Mehrere Rechteinhaber stellten einen Rückgang von
Wiederholungstätern auf einer Reihe von Internetplattformen fest. Ein
Rechteinhaber gab sogar an, dass die Anzahl der Wiederholungstäter auf einer
wichtigen Internetplattform um 50 % gesenkt worden sei. [16] Bei einer Internetplattform haben sich nun alle
Rechteinhaber dem Programm zum Schutz von Rechten angeschlossen. Bei einer
anderen Internetplattform sind seit dem Inkrafttreten des MoU mehrere, von
Fälschungen stark betroffene Rechteinhaber beigetreten. Andere nutzen die
Verfahren zur Meldung und Entfernung ohne offiziell dem Programm zum
Rechteschutz anzugehören. Eine Minderheit befolgt weder das Programm noch nutzt
sie das Verfahren zur Meldung und Entfernung. [17] Weitere Hintergrundinformationen sind der Stellungnahme
des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 13. September 2012 zur
öffentlichen Konsultation der GD MARKT über Melde- und Abhilfeverfahren
und Maßnahmen gegen illegale, von Online-Vermittlern auf ihren Hosting-Sites
angebotene Inhalte zu entnehmen. http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Comments/2012/12-09-13_Comments_DG_MARKT_EN.pdf. [18] Typische Beispiele sind versagende
Unterhaltungselektronikgeräte oder schlecht geschnittene Sporthemden, die der
Käufer beim mutmaßlichen Hersteller reklamiert. Bei der Überprüfung stellt sich
dann heraus, dass das betroffene Produkt gar nicht vom Hersteller stammt,
sondern eine Fälschung ist. [19] Von den Verbraucherschutzorganisationen hat keine das MoU
mitunterzeichnet. [20] COM(2012) 537 final
vom 26.9.2012: Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und
Beschäftigung in der EU unterstützen.
SWD(2012) 286 final vom 26.9.2012: Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Hochqualitätsgüter-Branche.
COM(2012) 582 final vom 10.10.2012: Aktualisierung der Mitteilung zur
Industriepolitik- — Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und
wirtschaftliche Erholung.
COM(2012) 784 final vom 18.12.2012: Die Digitale Agenda für Europa –
digitale Impulse für das Wachstum in Europa.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zur
Vollendung des digitalen Binnenmarkts; P7-TA(2012)0468, Nummer 56. [21] Beispielsweise die französische Charta zum Kampf gegen Fälschungen
im Internet (2009), ergänzt durch besondere Charten über Kleinanzeigen-Websites
und Anbieter von Postdiensten (2012). [22] http://www.wipo.int/meetings/en/2012/sct_info_net_ge_12/index.html [23] Nach Artikel 44 des MoU kann jeder Unterzeichner
seine Beteiligung am MoU mittels einer entsprechenden Mitteilung an die anderen
Unterzeichner und die Europäische Kommission jederzeit beenden. [24] Artikel 42 des MoU sieht nach dem Bewertungszeitraum
eine Verlängerung des MoU auf unbestimmte Zeit mit zweimal jährlich stattfinden
Konferenzen und einem regelmäßig erscheinenden Bericht der Kommission vor.