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Document 52013DC0165
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Towards a Deep and Genuine Economic and Monetary Union The introduction of a Convergence and Competitiveness Instrument
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Auf dem Weg zu einer vertieften und echten Wirtschafts- und Währungsunion Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Auf dem Weg zu einer vertieften und echten Wirtschafts- und Währungsunion Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit
/* COM/2013/0165 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Auf dem Weg zu einer vertieften und echten Wirtschafts- und Währungsunion Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit /* COM/2013/0165 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Auf dem Weg zu einer vertieften und echten
Wirtschafts- und Währungsunion
Einführung eines Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit
1.
Einleitung
Hintergrund In ihrem am 28. November 2012 vorgelegten
Konzept für eine vertiefte und echte WWU[1]
hat die Kommission zur Stärkung der finanz-, haushalts- und
wirtschaftspolitischen sowie der allgemeinen politischen Zusammenarbeit und
Integration kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen vorgeschlagen. Zu den
kurzfristigen Maßnahmen, die den Steuerungsrahmen für die wirtschaftspolitische
Koordinierung im Allgemeinen und für die gemeinsame Währung im Besonderen
vervollständigen sollen, zählen „vertragliche Vereinbarungen“, die mit einem Solidarmechanismus
kombiniert würden und in denen sich die betreffenden Länder zur Durchführung
von Strukturreformen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum
verpflichten, deren Ausbleiben Übertragungseffekte auf andere Mitgliedstaaten
hätte, die von dem Mitgliedstaat aber nur unter äußerst schwierigen Bedingungen
durchgeführt werden könnten. Diese Verbindung aus vertraglicher Vereinbarung
und finanzieller Unterstützung (Instrument für Konvergenz und
Wettbewerbsfähigkeit, CCI) soll Mitgliedstaaten, die mit einem Problem mit
potenziellen Auswirkungen auf den gesamten Euroraum konfrontiert sind, dabei
helfen, die notwendigen Reformen früher durchzuführen als sie es aus eigener
Kraft könnten. Gestützt auf das o. g. Konzept der Kommission und den Bericht
der vier Präsidenten „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und
Währungsunion“[2]
hat sich der Europäische Rat im Dezember 2012 auf einen Fahrplan für die
Vollendung der WWU verständigt. Bis zur Tagung des Europäischen Rates im Juni
2013 werden die Arbeiten in folgenden Bereichen fortgesetzt: Koordinierung der
nationalen Reformen, soziale Dimension der WWU, einschließlich des sozialen
Dialogs, Durchführbarkeit und Modalitäten gegenseitig vereinbarter Verträge und
Solidaritätsmechanismus.[3]
Auch im Bericht der vier Präsidenten vom Dezember werden vertragliche
Vereinbarungen und der Mechanismus für Solidarfinanzierung gesondert behandelt. Der Vorschlag der Kommission Schon in der von der Kommission
vorgeschlagenen Form sollte das Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit
eine Kombination aus bilateralen Verträgen und einem Solidarmechanismus
umfassen. Das Zusammenspiel zwischen beiden Komponenten würde für Solidarität
in Form finanzieller Unterstützung sorgen und zu erhöhtem wirtschaftlichen
Verantwortungsbewusstsein und größerer Haushaltsdisziplin beitragen; all dies
würde in „vertraglichen Vereinbarungen“ klar festgelegt und wäre an Auflagen
geknüpft. Konkret bestünde ein solches Instrument für Konvergenz und
Wettbewerbsfähigkeit aus zwei Komponenten: ·
Vertragliche Vereinbarungen, in denen die Maßnahmen
festgelegt würden, zu deren Umsetzung sich der betreffende Mitgliedstaat
verpflichtet, samt des hierfür vereinbarten Zeitrahmens. Diese Maßnahmen wären
insbesondere auf die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen gerichtet,
die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere des Verfahrens bei einem
makroökonomischen Ungleichgewicht ausgegeben wurden. ·
Finanzielle Unterstützung für die Durchführung der
in der vertraglichen Vereinbarung genannten Reformen. Die Teilnehmer sind aufgerufen, zu den
Optionen und Fragen der vorliegenden Mitteilung Stellung zu nehmen und sich
insbesondere dazu zu äußern, welchen Geltungsbereich das Instrument für
Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit haben sollte, welche Mitgliedstaaten es in
Anspruch nehmen können sollten und wie es finanziert und in das Gesamtsystem
der wirtschaftspolitischen Steuerung des Euroraums und der EU eingegliedert
werden sollte. Die Mitteilung ist ein Beitrag zu der Diskussion, die die
maßgeblichen Interessenträger, insbesondere das Europäische Parlament, die
Mitgliedstaaten und die nationalen Parlamente derzeit über die nächsten
Schritte zur Vollendung der WWU führen.
2.
Ein Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit: vertragliche
Vereinbarungen und finanzielle Unterstützung
2.1.
Gründe für die Einführung eines solchen Instruments
Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der
Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Währung teilnehmen, hat jeder von ihnen
ein erhebliches Interesse daran, dass alle anderen eine solide Haushalts- und
Wirtschaftspolitik betreiben. Die Krise hat gezeigt, dass fehlende oder
unzureichende Reformen in einem Mitgliedstaat auch andere in Mitleidenschaft
ziehen können. Die neue wirtschaftspolitische Steuerung im Euro-Währungsgebiet
und in der EU muss unter anderem gewährleisten, dass die in einigen
Volkswirtschaften zur Beseitigung zentraler Schwachstellen erforderlichen
Strukturreformen durchgeführt werden und zwar früher, als zuletzt der Fall. Die
Kommission sieht dies als eine Möglichkeit, den speziellen Erfordernissen einer
Euroraum-Mitgliedschaft gerecht zu werden. Die gemeinsame Zugehörigkeit zu
einer einheitlichen Währung erfordert rechtzeitige und gezielte Reformen. Zu
diesem Zweck sollte ein zusätzliches Instrument geschaffen werden, das
einzelnen Mitgliedstaaten, die sich in Schwierigkeiten befinden, die
Durchführung von Reformen erleichtert, sich gleichzeitig aber auch positiv auf
andere auswirken kann. Wenn die Mitgliedstaaten Strukturreformen
ambitioniert, koordiniert und mit Blick auf den gesamten Euroraum umsetzen,
kann dies zu besseren Ergebnissen für alle führen und zu nachhaltigem Wachstum,
Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt beitragen. Ein hohes Maß an Anpassungs-
und Wettbewerbsfähigkeit würde alle Mitgliedstaaten besser vor den Folgen eines
Konjunkturabschwungs schützen und die Entstehung schädlicher makroökonomischer
Ungleichgewichte samt ihrer wirtschaftlichen und sozialen Folgekosten
verhindern. Durch die Festlegung gemeinsamer Ziele, die
von jedem Mitgliedstaat zu erreichen sind, durch regelmäßige politische
Richtungsvorgaben und Überwachung, durch Druck seitens der anderen
Mitgliedstaaten und durch den Austausch bewährter Praktiken – alles mit dem
Ziel, ein konvergenz- und wettbewerbsfähigkeitsfreundliches Umfeld zu schaffen
– sowie durch direktere Maßnahmen wie Sanktionen und makroökonomische Auflagen,
werden mit dem derzeitigen EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Überwachung
bereits eine Reihe von Reformanreizen gesetzt. In ihrem o. g. Konzept hat die Kommission
dargelegt, warum der bestehende Rahmen ihrer Meinung nach durch ein spezielles
Instrument ergänzt werden sollte, das Mitgliedstaaten, die bestimmte wichtige
Reformen durchführen, durch finanzielle Unterstützung flankierender Maßnahmen
dabei helfen würde, etwaige soziale und politische Schwierigkeiten, die bei der
Durchführung dieser Reformen auftreten, zu überwinden. Auch wenn solche
Reformen in allererster Linie im Interesse des durchführenden Mitgliedstaats
liegen, haben doch auch das Euro-Währungsgebiet und die EU ein Interesse daran:
So tragen widerstandsfähigere Mitgliedstaaten zum Wohlergehen ihrer Partner
bei, während die Verschiebung notwendiger Reformen wegen kurzfristig
nachteiliger Auswirkungen im Inland negative Spillover-Effekte auf die Partner
haben kann. Von besonderer Bedeutung wäre finanzielle Unterstützung für genau
spezifizierte Reformen in Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat trotz
vollständiger Einhaltung früherer länderspezifischer Empfehlungen nach wie vor
Ungleichgewichte bestehen. Das Instrument für Konvergenz und
Wettbewerbsfähigkeit müsste allerdings so gestaltet sein, dass es sowohl Moral
Hazard ausschließt (d. h. die Gefahr, dass die betreffenden Länder den
Eindruck gewinnen, für überfällige Reformen noch belohnt zu werden, und
Reformen so lange hinauszögern, bis sie dafür eine Förderung erhalten) als auch
die Gefahr von Mitnahmeeffekten, d. h. dass Reformen gefördert werden, die
auch ohne diesen Anreiz durchgeführt worden wären. Mit dem neuen Finanzhilfemechanismus
sollten nur signifikante Reformen gefördert werden, d. h. solche, die sich
auf andere Mitgliedstaaten und das Euro-Währungsgebiet und die EU als Ganzes
auswirken. Nur unter diesen Umständen würde er zu Reformen beitragen, die unter
normalen Umständen entweder nicht durchgeführt würden oder wegen ihrer Kosten
für den betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Zeitraum nicht
durchgeführt werden könnten oder nur zu einem späteren Zeitpunkt mit höheren
Kosten für den Mitgliedstaat und das Euro-Währungsgebiet und die EU insgesamt
durchgeführt würden.
2.2.
Vertragliche Vereinbarungen
Geltungsbereich: Optionen für die
Teilnahme der Mitgliedstaaten In der von der Kommission geplanten Form würde
die „vertragliche Vereinbarung“ im Rahmen des Instruments für Konvergenz und
Wettbewerbsfähigkeit auf dem bestehenden Überwachungsrahmen der EU aufbauen.
Sie wäre das Bindeglied zwischen den Richtungsvorgaben der im Laufe des
Europäischen Semesters ausgegebenen länderspezifischen Empfehlungen und der
Durchführung von Strukturreformen auf nationaler Ebene. Eine zentrale Frage lautet, für welche
Mitgliedstaaten das Instrument geschaffen werden sollte. So könnte es
beispielsweise ·
alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
erfassen (mit Ausnahme derjenigen mit makroökonomischem Anpassungsprogramm[4]). ·
Darüber hinaus sollten aber auch Wege gefunden
werden, die es nicht dem Euroraum angehörenden Mitgliedstaaten ermöglichen,
vertragliche Vereinbarung zu schließen, was insbesondere für Mitgliedstaaten
gilt, die sich auf einen Beitritt zum Euroraum vorbereiten, wobei allerdings
der Stand der jeweiligen Vorbereitungen zu berücksichtigen wäre. Eine weitere zentrale Frage lautet, wann das
Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit aktiviert würde. Möglich
sind folgende Optionen: ·
Das Instrument könnte von allen teilnehmenden
Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. ·
Das Instrument würde in Anspruch genommen, wenn bei
einem teilnehmenden Mitgliedstaat ein Verfahren bei einem übermäßigen
Ungleichgewicht läuft. Sollte die Teilnahme freiwillig oder obligatorisch sein? ·
Das Instrument würde aktiviert, wenn die Kommission
an einen teilnehmenden Mitgliedstaat eine entsprechende Aufforderung richtet. Welche Reformen sollte das Instrument
erfassen? Je nachdem, wie in dieser Hinsicht entschieden
wird, bestehen für die Umsetzung des Instruments u. a. folgende Optionen: ·
Bei einer freiwilligen Teilnahme könnten die
Mitgliedstaaten einen Plan mit konkreten Reformen und klaren Fristen vorlegen,
die sich auf die maßgeblichen länderspezifischen Empfehlungen[5] stützen. Dies würde den Kern
der vertraglichen Vereinbarung bilden. ·
Würde das neue Instrument für
Euroraum-Mitgliedstaaten im Rahmen der präventiven Komponente des Verfahrens
bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht gelten, dann sollten die
vorgeschlagenen Reformen die im Rahmen des Verfahrens bei einem
makroökonomischen Ungleichgewicht ausgesprochenen Empfehlungen enthalten und
insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung
der Finanzstabilität und zur Verbesserung der Funktionsweise des Arbeits-,
Produkt- und Dienstleistungsmarkts und damit zur Erhöhung der
Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft einschließen. ·
Bei Euroraum-Mitgliedstaaten, für die ein Verfahren
bei einem übermäßigen Ungleichgewicht läuft, würde der (verbindliche)
Korrekturmaßnahmenplan die vertragliche Vereinbarung ersetzen, um eine
Überlappung von Überwachungsinstrumenten zu verhindern. In diesem Fall würde
das CCI die Korrektur der Ungleichgewichte beschleunigen. Der Abschluss des
Korrekturmaßnahmenplans sowie die darauffolgende Überwachung der Umsetzung
würden nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung
und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte festgelegten Verfahren
erfolgen. Fragen an die
Konsultationsteilnehmer: ·
Für welche Mitgliedstaaten sollte das Instrument
für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit gelten? ·
In welchem Stadium sollte es aktiviert werden? ·
Welche Art von Reformen sollten förderfähig sein?
Sollte es in Bezug auf Umfang oder Bedeutung der zu fördernden Reformen einen
Schwellenwert geben? Stimmen Sie der obigen Einstufung zu? Wenn ja, warum? Wenn
nicht, warum nicht? ·
Sehen Sie andere Möglichkeiten für die Bestimmung
der förderfähigen Reformen unter Berücksichtigung der Lage, in der sich die von
dem Instrument abzudeckenden Mitgliedstaaten befinden? Verfahren Den bestehenden Kontroll- und
Überwachungssystemen entsprechend würden die Reformpläne der Mitgliedstaaten
von der Kommission bewertet. Im Zentrum dieser Bewertung stünden insbesondere
die Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen, die zusätzlichen Reformanstrengungen
und die Frage, inwieweit diese Reformen die in den betreffenden
länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigten wirtschaftlichen Schwachstellen
angehen. Ebenfalls betrachtet würden potenzielle Übertragungseffekte auf andere
Mitgliedstaaten sowie die Durchführbarkeit auch mit Rücksicht auf den
vorgeschlagenen zeitlichen Rahmen. Soweit relevant, würde die Folgenabschätzung
auch die Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
und die sozialen Auswirkungen einschließen. Bevor die Kommission dem Rat einen förmlichen
Vorschlag zur Genehmigung der vertraglichen Vereinbarung vorlegt, würde sie
ausgehend von ihrer Bewertung mit dem vorschlagenden Mitgliedstaat die
Einzelheiten des Plans aushandeln. Welche Reformen gefördert werden, würde von
der speziellen Lage des vorschlagenden Mitgliedstaats abhängen: Während die
Laufzeit bei einigen kurz sein könnte, könnte die vollständige Umsetzung bei
anderen mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Der Rat würde die vorgeschlagenen spezifischen
Maßnahmen (möglicherweise mit Änderungen) samt vorgeschlagenem Zeitplan
annehmen. Wenn der vorschlagende Mitgliedstaat und die Kommission zu keiner
Einigung gelangen oder der Rat der Vereinbarung nicht zustimmt, käme es zu
keiner vertraglichen Vereinbarung und damit auch zu keiner finanziellen
Unterstützung. Die Kommission würde die Umsetzung der
Vereinbarung alljährlich im Rahmen des Europäischen Semesters überwachen,
während die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Reformprogrammen über ihre
Fortschritte berichten würden. Die Kommission
würde die Fortschritte bei der Durchführung der Reformen und die Angemessenheit
der vereinbarten Reformpläne mit Blick auf die Entwicklung der Wirtschaftslage
und die Probleme des betreffenden Mitgliedstaats bewerten. Bei Bedarf könnten sowohl die Kommission als auch
der Mitgliedstaat Änderungen an der vertraglichen Vereinbarung vorschlagen, was
allerdings neuerliche Verhandlungen nach sich ziehen würde. Da zu erwarten ist, dass die in der
vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen größere
Wirtschaftsreformvorhaben einschließen, die unter die geplante
Vorabkoordinierung fallen, sollte zwischen beiden Instrumenten eine enge
Verbindung bestehen. Aus diesem Grund leitet die Kommission gleichzeitig eine
Konsultation zur Vorabkoordinierung größerer wirtschaftspolitischer
Reformvorhaben ein. Fragen an die Konsultationsteilnehmer: ·
Teilen Sie die Auffassung, dass die Kommission die
vorgeschlagenen vertraglichen Vereinbarungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat
aushandeln sollte? ·
Teilen Sie die Auffassung, dass sie vom Rat
beschlossen werden sollten? ·
Teilen Sie die Auffassung, dass sowohl die
Kommission als auch der betreffende Mitgliedstaat das Recht haben sollten,
Änderungen an bereits beschlossenen vertraglichen Vereinbarungen vorzuschlagen?
Unter welchen Umständen? ·
Teilen Sie die Auffassung, dass im Rahmen des
Europäischen Semesters jährlich über die vertraglichen Vereinbarungen Bericht
erstattet werden sollte?
2.3.
Demokratische Legitimität und
Rechenschaftspflicht
Eines der Hauptziele, das mit der Schaffung
des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit verfolgt wird, besteht
darin, die Mitgliedstaaten bei der mitunter schwierigen Durchführung wichtiger
Reformen zu unterstützen, die zur Beseitigung der in den länderspezifischen
Empfehlungen aufgezeigten Schwachstellen erforderlich sind. Eine verstärkte
Beteiligung der EU an diesem Reformprozess würde eine rechtzeitige aktive
Einbeziehung der nationalen Parlamente und anderer relevanter nationaler
Interessenträger erfordern. Die Mitgliedstaaten müssten die Umsetzung der
vertraglichen Vereinbarungen zusagen und zu diesem Zweck ihr Parlament
einbeziehen und zwar vorzugsweise vor der Vorlage ihrer konkreten Reformpläne.
Auf jeden Fall einbezogen werden sollten die nationalen Parlamente aber vor
Genehmigung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Rat. Je nach Art der geplanten Reformen und soweit
sinnvoll sollten auch andere nationale Interessenträger wie die Sozialpartner einbezogen
werden. Wo dies zweckdienlich und sinnvoll
ist, würden Vertreter der Kommission zur Verfügung stehen, um mit den
nationalen Parlamenten die Anwendung des Instruments zu erörtern. Um demokratische Legitimität und
Rechenschaftspflicht auf EU-Ebene zu gewährleisten, sollte das Europäische
Parlament in vollem Umfang einbezogen werden. Angesichts der Bedeutung, die die
voraussichtlich unter das Instrument fallenden Reformen für das reibungslose
Funktionieren der WWU als Ganzes besitzen, stünden Vertreter der Kommission bei
Bedarf für einen Dialog mit dem Europäischen Parlament zur Verfügung. Für den
Dialog mit Vertretern des Rates und der Mitgliedstaaten könnten Regelungen ins
Auge gefasst werden. Fragen an die Konsultationsteilnehmer: ·
In welcher Form sollten die nationalen Parlamente
in Entscheidungen über vertragliche Vereinbarungen einbezogen werden? ·
In welcher Form sollten andere nationale
Interessenträger konsultiert werden? Welche? In welchem Stadium? ·
In welcher Form sollten Vertreter der Kommission am
Dialog mit nationalen Parlamenten über die vertraglichen Vereinbarungen
beteiligt werden? ·
In welcher Form sollten Vertreter des Rates und der
betreffenden Mitgliedstaaten für den Dialog mit dem Europäischen Parlament über
die vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung stehen? In welchem Stadium?
3.
Finanzielle Unterstützung zur Erleichterung von Reformen
In ihrem Konzept für eine vertiefte und echte
WWU vertritt die Kommission die Auffassung, dass zur Förderung von
Strukturreformen finanzielle Unterstützung erforderlich ist. Eine Option
bestünde darin, dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zu einem
Finanzierungsmechanismus beitragen müssten. Auch in Bezug auf diese
Beitragspflicht prüft die Kommission zurzeit verschiedene Optionen – so könnte
ein solcher Beitrag von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten verlangt werden,
für die Mitgliedsstaaten des Euroraums verbindlich sein, unabhängig davon, ob
sie Hilfen aus dem Mechanismus beantragen oder nicht, o. ä.. Unabhängig
davon, welche Option gewählt wird, könnte sich der Mechanismus entweder auf
Beiträge stützen, die beispielsweise anhand eines BNE-Schlüssels ermittelt
werden, oder sich aus spezifischen neuen finanziellen Ressourcen speisen, die
speziell diesem Zweck gewidmet würden. Die Kommission zieht die Möglichkeit in
Betracht, den Mechanismus als zweckgebundene externe Einnahmen in den
EU-Haushalt einzustellen. Damit würden sie nicht unter die in der
MFF-Verordnung festgelegten Obergrenzen fallen. Errichtet würde der Mechanismus
durch einen neuen Rechtsakt, in dem die potenziellen Empfänger bestimmt (so
könnten z. B. nur beitragsleistende Mitgliedstaaten den Mechanismus in
Anspruch nehmen) und die Ausgaben genehmigt werden. Die Kommission plant, das
Volumen des Mechanismus von Anfang an zu begrenzen. Sollte er sich als
wirksames und kosteneffizientes Mittel zur Förderung von Reformen erweisen,
könnte sein Volumen im Laufe der Zeit und mit wachsender Erfahrung erhöht
werden. Sobald ein solcher Mechanismus geschaffen ist, müssen seine
Funktionsmodalitäten festgelegt werden. Hier prüft die Kommission u. a.
die Option, jeder vertraglichen Vereinbarung z. B. durch eine
Unterstützung aus dem Haushalt eine Pauschalzahlung zuzuweisen. Die Festlegung und Verwendung der Beträge sowie
die Auszahlung wäre an strenge Auflagen geknüpft, die in der
vertraglichen Vereinbarung festgelegt würden. Die
Auflagen würden sich auf die Umsetzung der vereinbarten Reformen, nicht aber
auf die Erreichung eines konkreten wirtschaftlichen Ergebnisses beziehen. Die finanzielle Unterstützung würde auch die
soziale Dimension der WWU stärken. So könnte
die finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten beispielsweise darauf
gerichtet werden, die Modernisierung der Systeme der beruflichen Bildung
voranzutreiben oder die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen zu erhöhen,
könnte aber nicht unmittelbar davon abhängig gemacht werden, dass eine
bestimmte Zahl von Arbeitssuchenden eine Beschäftigung findet. Das neue Finanzierungsinstrument müsste mit
den bestehenden Instrumenten, wie den Strukturfonds und insbesondere dem
Europäischen Sozialfonds, konsistent und kohärent sein und diese ergänzen. Der Mehrwert, den die Förderung solcher Maßnahmen
durch den neuen Mechanismus mit sich brächte, läge in gezielter, zeitlich
begrenzter und rascher Unterstützung. Von
besonders großer Bedeutung ist dies im Falle der makroökonomischen Auflagen,
die im Rahmen der Strukturfonds für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehen sind. Um die potenziellen Auswirkungen der
finanziellen Unterstützung zu maximieren, zieht die Kommission den Vorschlag in
Betracht, diese vorab bei Einigung auf die vertragliche Vereinbarung zu
bewilligen und in regelmäßigen Tranchen oder in Tranchen auszuzahlen, die in
anderer Weise an das vereinbarte Reformprogramm geknüpft sind. Die Auszahlung würde
von der vollständigen und fristgerechten Durchführung der in der Vereinbarung
vorgesehenen Maßnahmen abhängen. Wenn ein Mitgliedstaat die vertragliche
Vereinbarung nicht erfüllt, könnte die Kommission Verwarnungen aussprechen und
den Mitgliedstaat zur Korrektur auffordern und auch eine neue zeitliche Vorgabe
setzen. Käme der Mitgliedstaat dem nicht nach, würde die finanzielle
Unterstützung zurückgehalten. Die Kommission würde in ihrer jährlichen
Bewertung über Fälle der Nichteinhaltung berichten, die je nach Schwere auch
die Aussetzung der Zahlungen nach sich ziehen könnten. Ähnliche Regelungen
würden in Fällen gelten, in denen bereits durchgeführte Reformen aufgehoben
oder andere Maßnahmen getroffen werden, die die Wirkung der vereinbarten
Reformen aufheben. Fragen an die Konsultationsteilnehmer: ·
Teilen Sie die Auffassung dass das Instrument für
Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit ein neues Finanzierungsinstrument
erfordert? ·
Teilen Sie die Auffassung, dass es – wie oben
beschrieben – in den EU-Haushalt aufgenommen werden, aber nicht den Obergrenzen
des MFR unterliegen sollte? Wenn nicht, was würden Sie vorschlagen? ·
Teilen Sie die Auffassung, dass der
Finanzierungsmechanismus durch direkte Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert
werden sollte? Sollten alle Euroraum-Mitgliedstaaten zur Beitragsleistung
verpflichtet werden? ·
Teilen Sie die Auffassung, dass zur Finanzierung
des Mechanismus eine Form spezifischer finanzieller Ressourcen ermittelt werden
sollte? Haben Sie andere Vorschläge? ·
Teilen Sie die Auffassung, dass nur
beitragsleistende Mitgliedstaaten den Mechanismus in Anspruch nehmen können
sollten? ·
Teilen Sie die Auffassung, dass eine nicht
ordnungsgemäße Umsetzung der vereinbarten Reformen die Aussetzung der Zahlungen
nach sich ziehen könnte?
4.
Nächste Schritte
Ausgehend von weiteren Gesprächen mit dem
Europäischen Parlament und dem Rat wird die Kommission im Jahresverlauf 2013
einen förmlichen Legislativvorschlag vorlegen. [1] http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/president/news/archives/2012/11/pdf/blueprint_de.pdf. [2] http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/134206.pdf. [3] http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/134375.pdf,
Randnr. 12. [4] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und
haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden
Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet
betroffen oder bedroht sind -
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0819:FIN:DE:PDF. [5] Die vom Rat im Rahmen des Europäischen Semesters
ausgesprochen wurden.