Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013BP0459

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana Baustoffe, Spanien) (COM(2013)0635 — C7-0269/2013 — 2013/2192(BUD))

    ABl. C 436 vom 24.11.2016, p. 56–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 436/56


    P7_TA(2013)0459

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana — Baustoffe — Spanien)

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana Baustoffe, Spanien) (COM(2013)0635 — C7-0269/2013 — 2013/2192(BUD))

    (2016/C 436/14)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0635 — C7-0269/2013),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006) (1), insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung) (2),

    unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

    in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0341/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

    B.

    in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gestellte Anträge vorübergehend erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

    C.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    D.

    in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 630 Entlassungen bei 140 in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana tätigen Unternehmen gestellt hat, wobei im Bezugszeitraum vom 14. Juni 2012 bis zum 14. März 2013 300 Beschäftigte für vom EGF kofinanzierte Maßnahmen infrage kommen;

    E.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllt;

    1.

    stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

    2.

    stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 22. Mai 2013 vorgelegt haben und die Kommission die Bewertung des Antrags am 16. September 2013 veröffentlicht hat; begrüßt die kurze Bearbeitungszeit von vier Monaten;

    3.

    stellt fest, dass die Region Comunidad Valenciana von der Krise stark in Mitleidenschaft gezogen wurde und die Arbeitslosenquote im ersten Quartal 2013 auf 29,19 % angestiegen ist; begrüßt, dass die Region nochmals auf die Hilfe des EGF zurückgreift, um der hohen Arbeitslosigkeit zu begegnen;

    4.

    beglückwünscht die Region Comunidad Valenciana zu ihrer Bereitschaft, Mittel aus dem EGF zu beantragen und einzusetzen, um so den Problemen auf ihrem Arbeitsmarkt zu begegnen, der durch einen hohen Anteil an kleinen und mittleren Unternehmen gekennzeichnet ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Region bereits vier Anträge auf Unterstützung durch den EGF für die Branchen Textilien, Keramik, Naturstein sowie Hochbau gestellt hat (3);

    5.

    ist der Auffassung, dass die Entlassungen bei 140 Unternehmen in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52), die Erzeugnisse herstellen, auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zurückzuführen sind, die zu einer Ausweitung der Einfuhren von Glas und Glaswaren, Keramik, Steinen und Erden in die Union und zu einem Rückgang des Anteils der EU an der weltweiten Produktion dieser Erzeugnisse geführt haben;

    6.

    begrüßt, dass Spanien den Beschluss gefasst hat, Arbeitnehmern zügig Hilfe zuteilwerden zu lassen und aus diesem Grund am 22. August 2013, also lange vor der endgültigen Beschlussfassung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

    7.

    weist auf die Aussage der spanischen Behörden hin, dass ihren auf früheren EGF-Anträgen gegründeten Einschätzungen zufolge nur 300 Beschäftigte, die für eine Unterstützung infrage kommen, diese auch in Anspruch nehmen werden; fordert die spanischen Behörden auf, die Unterstützung des EGF in vollem Umfang auszuschöpfen und insbesondere für die Qualifizierung von Arbeitnehmern einzusetzen, die lediglich über einen elementaren Bildungsstand verfügen, wobei deren Anteil 74,4 % an den für eine Förderung infrage kommenden Arbeitnehmern beträgt;

    8.

    stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen u. a. die folgenden Maßnahmen für die Wiedereingliederung von 300 entlassenen Arbeitnehmern in ein Beschäftigungsverhältnis umfasst: Profilerstellung, Berufsberatung und Orientierung, Schulung, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Förderung des Unternehmertums, Anreize u. a. für die Stellensuche, einen Beitrag zu den Fahrtkosten, Eingliederungsanreize und Unterstützung bei der Unternehmensgründung;

    9.

    stellt fest, dass in dem koordinierten Paket finanzielle Anreize für die Stellensuche (300 EUR pauschal), Zuschüsse zu den Fahrtkosten (bis zu 400 EUR) und Eingliederungsanreize (bis zu 700 EUR) vorgesehen sind; begrüßt, dass der Gesamtbetrag der finanziellen Anreize begrenzt ist und somit der größte Teil des Beitrags für Schulung, Beratung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Förderung des Unternehmertums zur Verfügung steht;

    10.

    begrüßt, dass die Sozialpartner und insbesondere die Gewerkschaften auf lokaler Ebene (UGT-PV, CCOO-PV) sowie die gemeinnützige Organisation FESMAC bei der Ausgestaltung der Maßnahmen des koordinierten EGF-Pakets angehört wurden und dass in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

    11.

    weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während ihrer beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

    12.

    begrüßt, dass das koordinierte Paket auch berufsbildende Maßnahmen in Bereichen enthält, in denen Chancen bestehen oder voraussichtlich entstehen werden, und dass bei der Ausgestaltung außerdem der Ausbau derjenigen Kompetenzen berücksichtigt wurde, die in der von den Entlassungen betroffenen Branche in der Zukunft benötigt werden;

    13.

    stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; stellt fest, dass die spanischen Behörden bekräftigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass es bei den von der Union finanzierten Dienstleistungen nicht zu Überschneidungen kommt;

    14.

    fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie der Bekanntheitsgrad des EGF verbessert werden;

    15.

    hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

    16.

    begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, nach dem nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;

    17.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    18.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    19.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

    (3)  Anträge EGF/2009/0014 ES/Comunidad Valenciana Keramik, EGF/2010/005 ES/Comunidad Valenciana Naturstein, EGF/2010/009 ES/Comunidad Valenciana Textilien und EGF/2011/006 ES/Comunidad Valenciana Hochbau.


    ANHANG

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana Baustoffe, Spanien)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2013/708/EU.)


    Top