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Document 52013AR8067

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie über Kunststofftüten

    ABl. C 174 vom 7.6.2014, p. 43–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/43


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie über Kunststofftüten

    2014/C 174/08

    Berichterstatterin

    Linda Gillham (UK/EA), Mitglied des Bezirksrats von Runnymede (UK/EA)

    Referenzdokument

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten

    COM(2013) 761 final — 2013/0371 (COD)

    I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Allgemeiner Hintergrund

    1.

    anerkennt, dass die Eigenschaften, die zum kommerziellen Erfolg der Kunststofftragetaschen geführt haben — ihr geringes Gewicht und ihre Festigkeit und Haltbarkeit — auch zu ihrer Verbreitung in der Umwelt beigetragen haben. Laut Schätzungen benutzte im Jahr 2010 jeder EU-Bürger 198 Kunststofftragetaschen, davon schätzungsweise 90% aus leichtem Kunststoff; diese werden seltener wiederverwendet als Tüten aus stärkerem Material und daher häufiger weggeworfen;

    2.

    betont, dass die kommerziell vorteilhaften Eigenschaften von weniger als 50 Mikron starken Kunststofftüten (geringes Gewicht, Festigkeit und Haltbarkeit) für ihr fehlendes bzw. geringes Recycling sowie für die weltweite Wasser- und Landverschmutzung verantwortlich waren und dies auch heute noch sind;

    3.

    stellt fest, dass das Problem der Abfälle von Plastiktüten in Wasser-Ökosystemen nicht nur Länder in Küstenlage betrifft, sondern auch Länder mit großen Seen, da bedeutende Abfallmengen vom Land auch über Flüsse ins Meer gelangen. Weggeworfene Kunststofftüten können noch Hunderte von Jahren überdauern, meistens in Fragmentform. Die Gesamtzahl an weggeworfenen Plastiktüten nimmt mit der Zeit zu und stellt weltweit eine große Herausforderung dar;

    4.

    stellt fest, dass Kunststofftüten als Verpackung im Sinne der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG) gelten. Kunststofftüten können nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen an die Verringerung des Verpackungsaufwands, die Grenzwerte für gefährliche Stoffe und die Wiederverwendungs- und Verwertungstauglichkeit (u. a. Recycling, energetische Verwertung, Kompostierung und biologischer Abbau) entsprechen. Es gibt jedoch keine EU-Gesetzgebung oder -Politik speziell zu Kunststofftüten;

    5.

    anerkennt, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an Plastiktüten ergriffen haben, die von freiwilligen Vereinbarungen über steuerliche Maßnahmen (Belgien, Irland, Dänemark) bis hin zum völligen Verbot nicht biologisch abbaubarer Tragetaschen (Italien) reichen. Einige Mitgliedstaaten haben in Bezug auf die Reduzierung der Verwendung von Plastiktüten bereits hervorragende Ergebnisse erzielt: So werden in Dänemark und Finnland pro Kopf schätzungsweise 4 Plastiktüten verbraucht, in Polen, Portugal und der Slowakischen Republik schätzungsweise 466;

    6.

    beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die ihren jährlichen Pro-Kopf-Verbrauch an leichten Kunststofftüten reduziert haben. Die in einigen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sind mit Sicherheit nachahmenswert; ruft die nationalen, regionalen und lokalen Regierungen weltweit auf, diese Maßnahmen zur Kenntnis zu nehmen;

    7.

    betont, dass alle Kunststoffabfälle, wie im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa vorgesehen, als Ressource bewirtschaftet werden müssen, um die 2020-Ziele zu erreichen;

    Zielvorgaben des Richtlinienvorschlags

    8.

    ist im Lichte der jüngsten AdR-Stellungnahmen (1) der Auffassung, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission in Bezug auf die Vermeidung von leichten Kunststofftüten nicht ehrgeizig genug ist, und ruft das Europäische Parlament und den Rat auf, folgendes in Erwägung zu ziehen:

    Änderung der Begriffsbestimmung/des Anwendungsbereichs unter Aufnahme von Einwegtüten aus Papier oder Stärke, und Berücksichtigung von Mehrwegtüten beim Einsatz wirtschaftlicher Instrumente;

    ein verbindliches Reduktions-/Vermeidungsziel auf EU-Ebene anstelle der freiwilligen nationalen Verringerungsziele, und zusätzlicher Auftrag an die Europäische Kommission, die Einführung eines europäischen Verbots kostenloser Tüten aus leichtem Kunststoff bis 2020 zu prüfen;

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Einsatz wirtschaftlicher Instrumente als Ergänzung zum freiwilligen Ansatz;

    9.

    ist der Auffassung, dass eine Kombination dieser Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Marktbeschränkungen mittels einer Ausnahme von Artikel 18 anzuwenden, einen wirksameren Ansatz darstellt. Die Maßnahmen würden sich gegenseitig unterstützen, wobei die nationale und regionale Ebene für die Umsetzung der wirtschaftlichen Instrumente am geeignetsten wären, ein ehrgeiziges Ziel auf EU-Ebene jedoch wichtig wäre, um die Gewährleistung der Umsetzung zu fördern und zur Sensibilisierung beizutragen (2);

    Begriffsbestimmungen/Anwendungsbereich

    10.

    unterstützt die vorgeschlagene Definition auf der Grundlage einer Wandstärke von 50 Mikron als angemessenen Parameter, um die Verwendung leichter Kunststofftüten zu vermeiden, ohne dass sich dies jedoch negativ auf den Verbrauch an Mehrweg-Kunststofftüten („Bags for life“) auswirkt. Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron, die schätzungsweise 90% der in der Union verwendeten Kunststofftüten ausmachen, werden seltener wiederverwendet und öfter weggeworfen (3);

    11.

    unterstreicht die Bedeutung der Definition/des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie für die Vermeidung unerwünschter Folgen wie beispielsweise der Umstieg auf andere (dickere) Materialien, bei denen es sich aber immer noch um Einweg-Kunststofftüten handelt, sowie anderer Formen von Plastiktüten mit einer ähnlichen Funktion, die nicht die erwünschten ökologischen Auswirkungen haben und zur Steigerung des produzierten Verpackungsvolumens beitragen;

    12.

    unterstützt die Tatsache, dass Mehrweg-Tragetaschen von den Verringerungszielen und möglichen Verboten ausgeschlossen sind, ist jedoch der Auffassung, dass wirtschaftliche Instrumente auch für Mehrweg-Tragetaschen gelten sollten, und spricht sich dafür aus, sie zu diesem spezifischen Zweck in die Definition/den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen;

    13.

    verweist darauf, dass „Bags for life“ vom Einzelhandel oft kostenfrei ersetzt werden, was unterstützt werden sollte. Diese Maßnahme kann dazu beitragen, dass die natürlichen Ressourcen aufgewertet werden und die Verbraucher ihr Verhalten ändern und die Tragetasche nicht länger als Abfall betrachten;

    14.

    ersucht um Klarstellung, ob sehr leichte Kunststofftüten (weniger als 10 Mikron) für frische bzw. rohe Lebens- und Futtermittel ebenfalls von der vorgeschlagenen Definition erfasst werden. Solche Tüten sind in der Regel aus praktischen bzw. hygienischen Gründen oder mit Blick auf die Lebensmittelsicherheit (insbesondere bei rohem Fleisch) von der Politik im Bereich der Kunststofftüten ausgeschlossen. Es könnte sich jedoch als erforderlich erweisen, diese Tüten in das auf EU-Ebene festgelegte Vermeidungs-/Verringerungsziel aufzunehmen, um unerwünschte Verhaltensänderungen der Verbraucher zu vermeiden (4);

    15.

    ersucht darüber hinaus um Klarstellung, warum die Definition von leichten Kunststofftragetaschen auf Plastiktüten beschränkt und nicht materialunabhängig gehalten wurde, um auch Einweg-Tüten aus Papier, pflanzlichem Material oder Stärke zu erfassen und somit nicht nachhaltigen Verbrauchsmustern entgegenzuwirken und die Ressourceneffizienz zu fördern;

    16.

    verweist in diesem Zusammenhang auf die von der Europäischen Kommission durchgeführte Folgenabschätzung, aus der hervorgeht, dass für 1 000 Einweg-Plastiktüten, die vermieden werden, durchschnittlich 127 Papiertüten verbraucht werden. Schätzungsweise 50% der außerhalb von Supermärkten verwendeten Kunststofftüten werden durch Papiertüten ersetzt, wenn diese nicht in die politischen Maßnahmen einbezogen werden, wie sich beispielsweise in Irland gezeigt hat (5);

    17.

    begrüßt die derzeitige Überarbeitung der Abfallpolitik durch die Europäische Kommission und sieht bereits mit Interesse einer ausführlichen Klarstellung der sowohl positiven als auch negativen umweltbezogenen Eigenschaften der neuen Technologien zur vermeintlichen Herstellung von oxo-abbaubaren, biologisch abbaubaren oder kompostierbarer Tüten entgegen. Die Auswirkungen dieser mikroskopisch kleinen Teilchen auf Flora und Fauna des Meeres müssen ebenfalls erforscht werden;

    18.

    lehnt jegliche Ausnahmeregelung für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftüten im Rahmen der Definition bzw. des Anwendungsbereich der Richtlinie entschieden ab; bekräftigt seine Bedenken über verwirrende Kennzeichnungen und Definitionen und nur teilweise ökologische Qualitäten solcher Tüten (6). Darüber hinaus würde ein Wechsel zu biologisch abbaubaren Tüten nicht zu einer Verringerung der Zahl der weggeworfenen Tüten beitragen. Hieraus können sich für die Kommunen bei den Recyclingverfahren für Kunststoffe sogar Probleme ergeben; zudem entstehen Unklarheiten in Bezug auf die Frage der privaten oder kommerziellen Kompostierung;

    19.

    wiederholt seine Forderung nach einem Verbot für oxo-abbaubare Kunststoffe bis der Mehrwert dieser Produkte durch weitere Forschungsergebnisse gesichert ist;

    20.

    sieht das Produktdesign als entscheidenden Faktor für die Verringerung von Abfällen an. ist der Auffassung, dass zwar der Schwerpunkt der aktuellen Ökodesign-Richtlinie auf dem Wasser- und Energieverbrauch ruht, dass bei einer Überarbeitung dieser Regelung jedoch auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Reparaturfähigkeit und das Recycling einbezogen und dem Verbraucher Informationen über die Langlebigkeit einer Plastiktragetasche an die Hand gegeben werden könnten;

    21.

    spricht sich für einen Mindestanteil an recyceltem Material in künftigen Überprüfungen des Designs aus, ist sich aber gleichzeitig darüber im Klaren, dass für Gegenstände, die für Lebensmittel und Gesundheitszwecke genutzt werden, besondere Anforderungen an die Stoffe gelten müssen;

    Reduzierungsziele und Verbote auf nationaler Ebene oder EU-Ebene

    22.

    unterstützt die Festlegung eines EU-weiten Mindestverringerungsziels für den Pro-Kopf-Verbrauch auf 35 Tragetaschen pro Jahr in jedem Mitgliedstaat, das innerhalb einer Übergangsphase nach dem Inkrafttreten der Richtlinie zu erreichen ist. Dies entspricht einer Reduzierung um 80% gegenüber dem durchschnittlichen EU-Verbrauch an Einwegplastiktüten im Jahr 2010, die in einigen Mitgliedstaaten bereits erreicht bzw. übertroffen wurde;

    23.

    begrüßt die vorgeschlagene Bestimmung, wonach Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG Tragetaschen aus leichtem Kunststoff auf ihrem Hoheitsgebiet verbieten können. Diese neue Bestimmung spiegelt die Tatsache wider, dass weltweit immer mehr Länder, Regionen und Städte — Tendenz steigend — Kunststofftragetaschen bereits verboten oder die Einführung von Verboten in Erwägung gezogen haben.

    24.

    erkennt an, dass solche nationalen Beschränkungen für das Inverkehrbringen den Anforderungen der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genügen müssen. Dies bedeutet, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen: das Verbot darf weder eine Diskriminierung einer bestimmten Sorte von Kunststofftragetaschen gegenüber einer anderen Sorte noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. ist unter diesem Gesichtspunkt der Ansicht, dass die derzeit erhältlichen leichten Kunststofftragetaschen bis 2020 gänzlich verboten werden sollten;

    25.

    ruft die Europäische Kommission auf zu prüfen, inwieweit bis 2020 Tragetaschen aus leichtem Kunststoff im Einzelhandel EU-weit verboten werden können (7). fordert die Europäische Kommission ferner auf, folgende Aspekte zu prüfen: eine etwaige Unvereinbarkeit mit den Binnenmarktvorschriften und dem internationalen Handelsrecht, die Frage, ob die Rechtsgrundlage der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle geändert werden muss, die Länge des erforderlichen Übergangszeitraums und die Notwendigkeit, das Verbot mit einer Gebührenerhebung für wiederverwendbare Kunststofftüten zu verknüpfen sowie weitere Maßnahmen, mit denen unerwünschte Folgen vermieden werden können;

    26.

    spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten in ihre Überlegungen bezüglich der Einführung eines solchen Verbots auch Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einbeziehen;

    Wirtschaftliche Instrumente

    27.

    plädiert für eine umfassende Umsetzung des Verursacherprinzips (8) und weist darauf hin, dass in den Mitgliedstaaten, die den Verbrauch an Plastiktüten bereits erfolgreich reduziert haben, wirtschaftliche Instrumente zum Einsatz kamen (Abgaben/Steuern). Ermutigende Beispiele sind etwa die Abgaben bzw. Steuern, die in Irland und in Dänemark auf Kunststofftüten erhoben werden (9).

    28.

    weist abermals darauf hin, dass ein Verbot der kostenlosen Abgabe von Plastik- und anderen Tragetaschen in verschiedenen Regionen positive Ergebnisse gezeitigt hat und daher in Erwägung gezogen werden sollte (10);

    29.

    hält die im Kommissionsdokument enthaltene Ermutigung zum Einsatz solcher Instrumente für unzureichend und ruft dazu auf, den Richtlinienvorschlag dahingehend zu ändern, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftragetaschen wirtschaftliche Instrumente einzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass Tragetaschen aus leichtem Kunststoff nicht kostenlos abgegeben werden. Für diese Verpflichtung könnte Artikel 15 der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle herangezogen werden, in dem bereits allgemein zum Einsatz wirtschaftlicher Instrumente ermutigt wird;

    30.

    hebt hervor, dass der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente den Mitgliedstaaten oder Regionen mit einschlägigen Gesetzgebungsbefugnissen vorbehalten sein sollte;

    31.

    betont, dass für die Effizienz der wirtschaftlichen Instrumente folgende Faktoren von großer Bedeutung sind:

    eine angemessene Höhe der Abgaben/Steuern, die eine Verwendung von Plastiktüten auch tatsächlich unattraktiv macht: Beispiele weniger erfolgreicher wirtschaftlicher Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten verdeutlichen diese Notwendigkeit nur umso mehr;

    jede Erwägung einer Einführung von Abgaben/Steuern sollte unter Mitwirkung von Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erfolgen, die entsprechenden Gelder sollten für lokale Umweltreinigungsinitiativen verwendet werden;

    die Abgaben/Steuern sollten so hoch sein, dass damit die tatsächlichen ökologischen und sozialen Kosten, die eine leichte Plastiktragetasche insgesamt verursacht, abgedeckt sind;

    entsprechend dem Grundsatz der Herstellerverantwortung sollten die Kosten für die Sammlung von/Vermüllung durch Kunststofftüten, und die Behandlung von Kunststofftüten in deren Preis inbegriffen sein;

    Sensibilisierungsmaßnahmen, deren Schwerpunkt der ökologische Nutzen von Aufklärungsprogrammen ist, „Umweltsäuberungsinitiativen“ zur Förderung eines verantwortungsbewussten Verhaltens in der Tourismus-/Freizeitbranche sowie weitere Initiativen in Zusammenarbeit mit der Kunststoffindustrie und dem Einzelhandel;

    die Rolle der Bildungseinrichtungen für ein verantwortungsvolles Handeln der Kinder und für die Entwicklung eines umweltbewussten Verhaltens;

    wirksame Umsetzung ohne zusätzliche Belastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

    32.

    ist der Auffassung, dass die obligatorische Einführung wirtschaftlicher Instrumente für alle Kunststofftragetaschen, und nicht nur solche aus leichtem Kunststoff gelten sollte, um so die Wiederverwendung von Kunststofftragetaschen insgesamt zu fördern. Zudem werden mehrfach verwendbare Kunststofftragetaschen ohnehin selten kostenlos abgegeben. Mehrfach verwendbare Kunststofftüten können jedoch kostenlos vom ursprünglichen Einzelhändler ersetzt werden;

    33.

    ist der Überzeugung, dass freiwillige Initiativen auf der nationalen Ebene, einschließlich der Rücknahmeverpflichtung durch den Einzelhandel, dazu beitragen könnten, die Kosten für die Behandlung einiger Kunststoffabfälle von den Abfall- und Umweltbehörden auf die gesamte Wertschöpfungskette zu verteilen;

    34.

    betont das Potenzial, das wirtschaftliche Instrumente für die Erzielung von Einkünften lokaler und regionaler Gebietskörperschaften haben; diese Einkünfte könnten genutzt werden, um die Verwaltungskosten für die Umsetzung und Durchsetzung auszugleichen sowie um zweckgebundene Mittel für Umweltreinigungsmaßnahmen und Umweltprojekte zur Verfügung zu haben;

    35.

    wiederholt seine Forderung an die Europäische Kommission zu prüfen, wie eine erweiterte Herstellerverantwortung in der EU am besten auf die Vermeidung und die Behandlung von Kunststoffabfällen ausgedehnt werden kann (11);

    36.

    ruft die Europäische Kommission dazu auf, einen Hinweis auf eine erweiterte Herstellerverantwortung in Erwägung zu ziehen, mit der die gesamten Kosten internalisiert würden und die Ausgaben für die Behandlung dieser Art von Kunststoffen, einschließlich der Abfallkosten von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Abfallbewirtschafter auf die Erzeuger übertragen würden;

    37.

    begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für einen europäischen „Umweltsäuberungstag“, der in diesem Jahr eingeführt werden soll;

    38.

    bekräftigt seine Unterstützung für diese und ähnliche Initiativen, durch die darauf aufmerksam gemacht wird, welches Problem Müll in der Umwelt für lokale und regionale Gebietskörperschaften darstellt. Diese Bewusstmachung ist Voraussetzung für eine Verhaltensänderung und damit eine Verringerung der ökologischen Folgen des zunehmenden Abfallaufkommens und für den Schutz der natürlichen Ressourcen;

    39.

    räumt ein, dass die weltweit zunehmende Konzentration von Kunststoffabfällen im Meer alarmierend ist, dass aber der größte Teil dieses unkontrollierten Eintrags seinen Ursprung an Land hat. Plastiktüten gehören nicht in die Umwelt, egal wo!

    II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    COM(2013) 761 final — Erwägungsgrund 2

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Der Verbrauch an Kunststofftüten führt zu einer starken Vermüllung und einer ineffizienten Ressourcennutzung; er dürfte sogar noch zunehmen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Das Wegwerfen von Kunststofftüten trägt zum Problem der Ansammlung von Abfällen im Meer bei, die weltweit die Ökosysteme bedrohen.

    Der Verbrauch an Kunststofftüten führt zu einer starken Vermüllung und einer ineffizienten Ressourcennutzung; er dürfte sogar noch zunehmen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Das Wegwerfen von Kunststofftüten trägt zum Problem der Ansammlung von Abfällen im Meer bei, die weltweit die Ökosysteme von Meeren, Flüssen und großen Wasserkörpern bedrohen.

    Begründung

    Das Wegwerfen von Plastiktüten trägt nicht nur zum Problem der Ansammlung von Abfällen im Meer bei, sondern hat negative Auswirkungen auf die Umwelt im Allgemeinen.

    Änderung 2

    COM(2013) 761 final — Erwägungsgrund 5

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Um ähnliche Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an Kunststofftüten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron in Einklang mit den allgemeinen Zielen der EU-Abfallpolitik und der EU-Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien zu verringern. Bei solchen Maßnahmen sollte der derzeitige Verbrauch an Kunststofftüten in den einzelnen Ländern insofern berücksichtigt werden, als ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung der Verwendung von leichten Kunststofftüten sollten die nationalen Behörden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG ihre Daten über die Verwendung dieser Tüten übermitteln.

    Um ähnliche Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an Kunststofftüten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron in Einklang mit den allgemeinen Zielen der EU-Abfallpolitik und der EU-Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien wesentlich zu verringern. Bei solchen Maßnahmen sollte der derzeitige Verbrauch an Kunststofftüten in den einzelnen Ländern insofern berücksichtigt werden, als ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung der Verwendung von leichten Kunststofftüten sollten die nationalen Behörden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG ihre Daten über die Verwendung dieser Tüten übermitteln.

    Begründung

    Präzisierung des Wortlauts im Einklang mit dem in Artikel 4 der Richtlinie 94/62/EG vorgeschlagenen konkreten Ziel einer Reduzierung um mindestens 80%.

    Änderung 3

    COM(2013) 761 final — Erwägungsgrund 6

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    Maßnahmen der Mitgliedstaaten können den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente wie Steuern und Abgaben einschließen, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten als besonders effektiv erwiesen haben, sowie von Marktbeschränkungen wie Verboten mittels Ausnahmen von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG, wobei die Auflagen der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten sind.

    Maßnahmen der Mitgliedstaaten können sollten den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente wie Steuern und Abgaben einschließen, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten als besonders effektiv erwiesen haben, sowie von Marktbeschränkungen wie Verboten mittels Ausnahmen von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG, wobei die Auflagen der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten sind.

    Begründung

    Die Verwendung von Plastiktüten lässt sich am wirksamsten reduzieren, wenn sie nicht mehr kostenlos abgegeben werden. Diese Vorgabe sollte für alle Mitgliedstaaten verbindlich sein.

    Änderung 4

    COM(2013) 761 final, Artikel 1, Absatz 1 (neuen Absatz 1 hinzufügen) — Richtlinie 94/62/EG, Artikel 3

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    In Artikel 3 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

    2a.   ‚Tragetaschen‘ Tüten, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle für die Mitnahme bzw. Lieferung von Waren oder Produkten angeboten werden.“

    Begründung

    Der Definition von „leichten“ Kunststofftüten sollte eine allgemeine Definition von Tragetaschen vorangehen, insbesondere mit Blick auf die Änderung 6.

    Änderung 5

    COM(2013) 761 final, Artikel 1, Absatz 1 — Richtlinie 94/62/EG, Artikel 3

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    In Artikel 3 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

    In Artikel 3 wird die folgende Nummer 2a 2b eingefügt

    „2a.   ‚leichte Kunststofftüten‘ Tüten aus Kunststoffmaterial, das der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission* entspricht, mit einer Wandstärke unter 50 Mikron, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden.“

    2a 2b.   ‚leichte Kunststofftüten‘ Tüten, die vollständig oder teilweise aus Kunststoffmaterial bestehen, das der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission* entspricht, mit einer Wandstärke unter 50 Mikron, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden.“

    Begründung

    Zur Berücksichtigung von Tüten mit Kunststoffbeschichtung oder -teilen.

    Änderung 6

    COM(2013) 761 final, Artikel 1, Absatz 2 — Richtlinie 94/62/EG, Artikel 4

    Kommissionsvorschlag

    Änderung des AdR

    (2)

    In Artikel 4 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    (2)

    In Artikel 4 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftüten in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.

    "(1a)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie das EU-weite Mindestziel einer Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftüten in ihrem Hoheitsgebiet auf 35 Tüten pro Kopf pro Jahr zu erreichen.

    Diese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, wirtschaftliche Instrumente und Marktbeschränkungen mittels Ausnahmen von Artikel 18 dieser Richtlinie umfassen.

    Die von den Mitgliedstaaten zur Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten ergriffenen Diese Maßnahmen können beinhalten den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente und können auch die Festlegung nationaler Verringerungsziele, wirtschaftliche Instrumente und Marktbeschränkungen mittels Ausnahmen von Artikel 18 dieser Richtlinie umfassen.

    Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die entstehende Gesamtmenge von Verpackungsabfall."

    Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die entstehende Gesamtmenge von Verpackungsabfall.

     

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftüten nicht zu einem allgemeinen Anstieg des Verpackungsaufkommens führen."

    Begründung

    In Bezug auf die Verwendung leichter Kunststofftüten sollte ein präzises Verringerungsziel festgelegt werden. Es beruht auf einer Verringerung des Durchschnittsverbrauchs in der EU im Jahr 2010 um 80%.

    Alle Tragetaschen, die Gegenstand von Änderung 4 sind, sollten wirtschaftlichen Instrumenten unterliegen.

    Der Wortlaut aus Erwägungsgrund 7 des Kommissionsvorschlags sollte in den operationellen Teil aufgenommen werden, um jegliche unbeabsichtigte negative Folgen des Verringerungsziels zu vermeiden.

    Brüssel, den 3. April 2014

    Der Präsident des Ausschusses der Regionen

    Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


    (1)  CdR 3751/2013 fin, CdR 1617/2013 fin.

    (2)  BIO 09/2011.

    (3)  BIO 09/2011.

    (4)  SWD(2013) 444.

    (5)  SWD(2013) 444.

    (6)  CdR 3751/2013 fin.

    (7)  Siehe SWD (2013) 444.

    (8)  CdR 3751/2013 fin.

    (9)  BIO study 09/2011, ACR+/ACR+MED 2013.

    (10)  CdR 3751/2013 fin.

    (11)  CdR 3751/2013 fin.


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