EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013AR2062

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

ABl. C 280 vom 27.9.2013, p. 57–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/57


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

2013/C 280/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist und daher ohne größere Verzögerungen durchgeführt werden muss, um die Gesundheit der Bevölkerung in der EU, insbesondere der jüngeren Menschen, zu gewährleisten und sie vor den Gefahren des Tabakkonsums zu schützen;

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine ausgewogene Richtlinie zu erlassen, die zu einem besseren Gesundheitsschutz für die Verbraucher führt und gleichzeitig die Produktion und die wirtschaftliche Bedeutung dieser Anbaukultur berücksichtigt;

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen (über Online-Verkaufsstellen oder im öffentlichen Raum) verbieten sollten, da damit zahlreiche neue (und junge) Raucher gewonnen werden können;

fordert die Europäische Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, wie der Verlust an Arbeitsplätzen in der Tabakbranche und in der Verpackungsindustrie kompensiert werden könnte;

plädiert dafür, dass es den Mitgliedstaaten möglich sein muss, den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz zu verbieten, um ihre jungen Bürgerinnen und Bürger besser vor Schaden zu schützen;

ist davon überzeugt, dass es öffentlicher Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen bedarf, die als Beratungsangebot zur Gefährlichkeit von Tabak und seinen schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden regelmäßig in Grund- und weiterführenden Schulen durchgeführt werden;

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Unterstützung für diejenigen Regionen ins Auge zu fassen, in denen derzeit Tabak angebaut wird oder Tabakerzeugnisse hergestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Produktion auf nachhaltigere Kulturen umzustellen;

macht darauf aufmerksam, dass andersformatige Packungen derzeit auf dem Markt erhältlich sind und ihr Verschwinden negative Auswirkungen auf diejenigen Regionen haben wird, in denen diese Packungen hergestellt werden.

Berichterstatter

Dimitrios KALOGEROPOULOS (EL/EVP), Stadtrat von Egaleo

Referenzdokument

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

COM(2012) 788 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

stellt fest, dass das Rauchen zwölf Jahre nach der Annahme der geltenden Richtlinie über Tabakerzeugnisse durch die EU (die verschiedene Kontrollmaßnahmen vorsieht) nach wie vor die Hauptursache für vermeidbare Todesfälle in der EU ist und jedes Jahr fast 700 000 Menschen tötet und dass mehr als 70% der Raucher vor dem 18. Lebensjahr mit dem Rauchen anfangen; stimmt daher nachdrücklich zu, dass es notwendig ist, die geltende Richtlinie unverzüglich zu ändern und strengere Maßnahmen zu ihrer Umsetzung in Erwägung zu ziehen;

2.

begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, die Anstrengungen der Mitgliedstaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Inangriffnahme des Problems des Tabakkonsums zu unterstützen und zu ergänzen. Der AdR verweist darauf, dass der Tabakanbau legal ist, seine Folgen für die Gesundheit der Bürger jedoch genau beobachtet werden müssen;

3.

befürwortet Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage des Richtlinienvorschlags angesichts der Zielsetzung der Europäischen Kommission, zur Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts die bislang unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Geltungsbereich des Richtlinienvorschlags anzugleichen; hebt hervor, dass diese Vorgehensweise durch das EuGH-Urteil C-380/03 Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union bestätigt worden ist. Im Übrigen gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, strengere Maßnahmen als die zu erlassen, die in ihr vorgesehen sind;

Beiträge der EU-Politik zur Erhaltung der Gesundheit

4.

anerkennt den Beitrag, den flankierende politische Maßnahmen der EU im Einklang mit dem in Artikel 114 Absatz 3 AEUV genannten Ziel und mit Artikel 35 der Charta der Grundrechte der EU leisten können, nämlich: "Bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt";

5.

vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist und daher ohne größere Verzögerungen durchgeführt werden muss, um die Gesundheit der Bevölkerung in der EU, insbesondere der jüngeren Menschen, zu gewährleisten und sie vor den Gefahren des Tabakkonsums zu schützen;

6.

betont, dass die EU gemeinsam mit der nationalen, regionalen und lokalen Ebene die Bemühungen im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit bei Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Gesundheitsförderungsprogrammen verstärken sollte, mit denen über die Folgen des Rauchens informiert wird und die sich bei der Verringerung des Tabakkonsums als relativ wirksam erwiesen haben, was auch für restriktive Maßnahmen gilt, durch die das Ausmaß des Konsums gesunken ist;

7.

fordert, dass die geänderte Richtlinie über Tabakerzeugnisse im Einklang mit dem Programm "Gesundheit für Wachstum — Drittes mehrjähriges EU-Aktionsprogramm für den Zeitraum 2014-2020" steht, dessen Ziel es ist, Synergieeffekte zu fördern und zugleich Überschneidungen mit verbundenen EU-Programmen und -Maßnahmen zu vermeiden;

Verknüpfung von Gesundheitsschutz und Wirtschaftswachstum

8.

stimmt mit der Europäischen Kommission überein, dass nach den Artikeln 114, 168 und 169 AEUV ein hohes Gesundheitsschutzniveau als Grundlage für die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen heranzuziehen ist, die bei der Änderung der Tabakrichtlinie genannt werden; unterstreicht, dass der Gesundheitsschutz ein unumgängliches Ziel ist, bei dem gesundheitsfördernde und krankheitsvorbeugende Faktoren wie soziale und wirtschaftliche Bedingungen, Lebensweise, Kultur, Bildung, Umweltfaktoren in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen zu berücksichtigen sind, um Risikofaktoren zu bestimmen und deren negative Auswirkungen so früh wie möglich einzudämmen;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Änderung der vorgeschlagenen Bestimmungen im Interesse einer ausgewogenen Richtlinie zu erwägen, die parallel zur Beibehaltung der für den Verbraucherschutz notwendigen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch die Produktion und die wirtschaftliche Bedeutung dieser Anbaukultur berücksichtigt;

10.

unterstützt Maßnahmen, mit denen das Suchtpotenzial oder die Toxizität von Tabak auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise verringert werden soll, sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die Täuschung der Konsumenten, etwa durch die Aufnahme von Zusatzstoffen, die zu der Annahme verleiten könnten, dass bestimmte Tabakerzeugnisse gesundheitsfördernde oder therapeutische Wirkungen haben, sachlich zu vermeiden;

Schutz von Beschäftigung und Produktion

11.

stellt fest, dass Tabak in vielen Gegenden der EU auf wenig fruchtbaren Böden angebaut wird und dass für die Tabakerzeugung große Mengen an Düngemitteln und Pestiziden benötigt werden;

12.

erinnert im Tenor der Stellungnahme des AdR zur GAP daran, dass die Entwicklung hin zu nachhaltigen Erzeugungsmethoden in der europäischen Landwirtschaft sowie deren Anpassung an den Klimawandel unerlässlich ist. Angesichts seiner Folgen für die Umwelt sollte Tabak daher durch nachhaltigere Kulturen ersetzt werden;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Unterstützung für diejenigen Regionen ins Auge zu fassen, in denen derzeit Tabak angebaut wird oder Tabakerzeugnisse hergestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Produktion auf andere Agrarerzeugnisse umzustellen;

14.

fordert die Europäische Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, wie der Verlust an Arbeitsplätzen in der Tabakbranche und in der Verpackungsindustrie kompensiert werden könnte;

Steuereinnahmen, Sicherheitsmerkmale und Rückverfolgbarkeit, Schmuggel

15.

erinnert daran, dass in der Europäischen Union jährlich nahezu 100 Mrd. EUR an Steuereinnahmen fließen und dass der illegale Handel derzeit bei rund 10% liegt, was Steuerausfälle von 10 Mrd. EUR pro Jahr verursacht. Dies zeigt, dass der europäische Markt besser vor den Gefahren des illegalen Handels geschützt werden muss und dass die Bürgerinnen und Bürger besser darüber informiert werden müssen, welche Gefahr vom Konsum von Tabakerzeugnissen unbekannter oder unzulässiger Herkunft ausgeht, die keinerlei Qualitätskontrolle unterzogen wurden, was die Sicherheit der Verbraucher gefährdet;

16.

meint, dass die in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen Maßnahmen zur Kontrolle der Rückverfolgbarkeit und zur Schmuggelbekämpfung eine enorme wirtschaftliche und administrative Belastung sowohl für die Unternehmen (insbesondere die kleineren) als auch für die Mitgliedstaaten bedeuten, was ihre Wirksamkeit erschwert und den Bestimmungen des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zuwiderläuft;

17.

macht darauf aufmerksam, dass andersformatige Packungen derzeit auf nationalen oder regionalen Märkten in der ganzen EU erhältlich sind und ihr Verschwinden vom Markt Auswirkungen auf das Einkommen derjenigen Regionen haben könnte, in denen diese Packungen hergestellt werden. Diese negativen wirtschaftlichen Folgen können in den schon jetzt von der derzeitigen Wirtschaftskrise betroffenen Gebieten besonders schwerwiegend sein;

18.

warnt im Übrigen davor, dass diese Kontrollmaßnahmen nur wenig nutzen, wenn die übrigen Bestimmungen der Richtlinie letztlich zu einer Zunahme des Schmuggels insbesondere in Grenzregionen und –orten sowie des Schmuggels aus Drittstaaten führen können; fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, den Kampf gegen den Schmuggel zu verstärken;

Notwendigkeit kohärenterer EU-Maßnahmen

19.

hält die neue, im Richtlinientext vorgeschlagene Definition von "Zigarillo" für inkohärent und unnötig, da sie der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren zuwiderläuft;

Subsidiarität und delegierte Rechtsakte

20.

weist eindringlich darauf hin, dass sich die Europäische Kommission mittels delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte weitreichende Befugnisse für die spätere einseitige Weiterentwicklung wesentlicher Aspekte der Richtlinie vorbehält, wie der Höchstmenge an Zusatzstoffen, der Aromen oder Geschmacksstoffe, die verboten werden können, oder von Wortlaut, Platzierung und Umfang der gesundheitsbezogenen Warnhinweise;

21.

ist der Ansicht, dass der Europäischen Kommission durch den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte im erläuterten Sinn eine übermäßige Verfügungsgewalt übertragen wird. Dies könnte gegen den Vertrag von Lissabon verstoßen, in dem es heißt, dass auf delegierte Rechtsakte nur zurückgegriffen werden darf, um "nicht wesentliche Vorschriften" einer Richtlinie weiterzuentwickeln, was hier nicht der Fall ist;

22.

macht nachdrücklich darauf aufmerksam, dass sich die Kommission bei Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak in der Richtlinie überdies das Recht auf automatische Rücknahme bestimmter Ausnahmen im Text vorbehält, falls es eine "wesentliche Änderung der Umstände" gibt, wobei diese Änderung mit einer Zunahme des Verkaufs um mindestens 10% in mindestens zehn Mitgliedstaaten oder von 5% der Raucher unter 25 Jahren verbunden ist. In zehn der derzeit 27 Mitgliedstaaten ist der Markt für diese Produkte extrem klein, und eine Schwankung von 10% könnte sich leicht ergeben, wodurch die Maßnahme jeglichen Sinn verliert und zu großer Rechtsunsicherheit in dieser Teilbranche führt. Der Ausschuss der Regionen ist der Ansicht, dass diese Bestimmung zu allgemein gehalten und zu weit gefasst ist, was dazu führen könnte, dass sie von der Kommission nach eigenem Ermessen genutzt wird.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Vertrag") soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken.

Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Vertrag") soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken. Es bedarf öffentlicher Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, die als Beratungsangebot regelmäßig in Grund- und weiterführenden Schulen durchgeführt werden.

Begründung

Öffentliche Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sind aus gesundheitspolitischer Sicht wirksamer als bloße Eingriffe oder Verbote, die auf willkürlichen Beschlüssen beruhen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 13

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden.

Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden und dass sie im Einklang mit den Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) stehen.

Begründung

Auf internationaler Ebene musste die Europäische Kommission den Richtlinienvorschlag offiziell dem Ausschuss Technische Handelshemmnisse (TBT) melden, da einige der Vorschläge möglicherweise gegen internationale Handelsnormen verstoßen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 18

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen, die hauptsächlichvon älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, und von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen, diehauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

Begründung

Dieser Änderungsantrag berücksichtigt den allgemeinen Ansatz in Bezug auf die Richtlinie, der vom Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" in seiner Sitzung am 21. Juni 2013 vereinbart wurde und dem zufolge das Verbot charakteristischer Aromen auf Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ausgedehnt werden sollte, nicht jedoch auf andere Arten von Tabak.

Änderung 4

Erwägungsgrund 24

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Tabakraucherzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, sollten von bestimmten Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt. Für die Kennzeichnung dieser anderen Tabakerzeugnisse sollten eigene Regeln gelten. Die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf rauchlosen Tabakerzeugnissen muss gewährleistet sein. Die Warnhinweise sollten daher auf den beiden Hauptflächen der Verpackungen von rauchlosen Tabakerzeugnissen angebracht werden.

Tabakraucherzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, die außer in konkreten lokalen Gemeinschaften hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, sollten von bestimmten Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt. Für die Kennzeichnung dieser anderen Tabakerzeugnisse sollten eigene Regeln gelten. Die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf rauchlosen Tabakerzeugnissen muss gewährleistet sein. Die Warnhinweise sollten daher auf den beiden Hauptflächen der Verpackungen von rauchlosen Tabakerzeugnissen angebracht werden. Besondere Berücksichtigung gilt der Überwachung der Konsumgewohnheiten bei Nischenerzeugnissen der Tabakbranche, beispielsweise Tabak für Wasserpfeifen, unter Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Mitgliedstaaten.

Änderung 5

Erwägungsgrund 30

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben. Damit diese Richtlinie ihr volles Potenzial entfalten kann, sind einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich. Die Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Meldung grenzüberschreitender Verkäufe von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz gilt unbeschadet des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (1). Der Fernabsatz von Tabakerzeugnissen von Unternehmen an Verbraucher ist weiter geregelt in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, die am 13. Juni 2014 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ersetzt wird (2).

Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz könnte von den Mitgliedstaaten verboten werden, da er jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter macht und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben droht. Damit diese Richtlinie ihr volles Potenzial entfalten kann, sind einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich. Die Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Meldung grenzüberschreitender Verkäufe von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz gilt unbeschadet des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (3). Der Fernabsatz von Tabakerzeugnissen von Unternehmen an Verbraucher ist weiter geregelt inder Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, die am 13. Juni 2014 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ersetzt wird (4).

Begründung

Der grenzüberschreitende Verkauf im Fernabsatz macht einen kleinen Teil des Tabakhandels aus. Er kann jungen Menschen den Zugang zu Tabakprodukten leichter machen, weshalb die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, diesen Absatz von Unternehmen an Verbraucher zu verbieten, falls regionale oder nationale Bedenken geäußert werden. Auch ohne ein solches Verbot sind jedoch einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich, um die vollständige Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie zu gewährleisten.

Änderung 6

Erwägungsgrund 30

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 30:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten sollten die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen (über Online-Verkaufsstellen oder im öffentlichen Raum) verbieten, da damit zahlreiche neue (und junge) Raucher gewonnen werden können.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung steht im Zusammenhang mit Ziffer 1 des Entwurfs der Stellungnahme, in der darauf hingewiesen wird, dass der Tabakkonsum der 70% der Raucher gesenkt werden muss, die vor ihrem 18. Lebensjahr mit dem Rauchen beginnen.

Änderung 7

Erwägungsgrund 31

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher — unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen — eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte. Daher bedarf es Programmen und öffentlicher Kampagnen zur Aufklärung über und Sensibilisierung für die schweren gesundheitlichen Folgen des Rauchens. Außerdem müssen Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen beobachtet werden zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher — unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen — eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

Begründung

Öffentliche Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sind aus gesundheitspolitischer Sicht wirksamer als bloße Eingriffe oder Verbote, die auf willkürlichen Beschlüssen beruhen.

Änderung 8

Artikel 2 Absatz 20

Neuer Absatz nach Absatz 20:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

"Nischentabak" Tabakerzeugnisse, in der Regel rauchfreien Tabak und Pfeifentabak wie Gutkha, Zarda, Nasal snuff oder Sishaand Beedi, die üblicherweise von Südasiaten und anderen Gemeinschaften konsumiert werden;

Begründung

Eine Definition dieses Begriffs fehlt in der Richtlinie.

Änderung 9

Artikel 5 Absatz 4

Neuer Absatz nach Absatz 4:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure außerdem, ab dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt, jährlich ihre Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring je Mitgliedstaat offenzulegen.

Begründung

Der Wortlaut dieser Änderung ist Artikel 13 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs entnommen. Diesbezügliche Angaben sind in der EU gegenwärtig nicht verfügbar.

Änderung 10

Artikel 6 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

4.   Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

a)

Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

b)

Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

c)

Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben.

4.   Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

a)

Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

b)

Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

c)

Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben. , oder

d)

Zusatzstoffe, die das Suchtpotenzial von Nikotin erhöhen.

Begründung

Selbsterklärend. Ebenfalls im Bundesratsbeschluss vom 22. März 2013 aufgestellte Forderung. (Siehe: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0820-12B.pdf.)

Änderung 11

Artikel 6 Absatz 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, und von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

Begründung

Dieser Änderungsantrag berücksichtigt den allgemeinen Ansatz in Bezug auf die Richtlinie, der vom Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" in seiner Sitzung am 21. Juni 2013 vereinbart wurde.

Änderung 12

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(c)

nehmen 75% des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

(c)

nehmen 75 65% des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

Begründung

Entsprechend dem allgemeinen Ansatz in Bezug auf die Richtlinie, der vom Rat "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" in seiner Sitzung am 21.6.2013 vereinbart wurde.

Änderung 13

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(e)

werden an der Oberkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

(e)

werden an der Ober- oder Unterkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

Begründung

Die weichen Zigarettenpackungen "regulärer Größe" haben keinen Klappdeckel, und an ihrer Oberkante befindet sich die Steuerbanderole, die gleichzeitig zum Verschließen der Verpackung dient. Die Auflage, die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Oberkante anzubringen, würde derartige Produkte unmöglich machen. Daher soll — ohne die erforderliche Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu beeinträchtigen — deren Anbringung auf dieser Art von Packungen dahingehend flexibler gestaltet werden, dass sie alternativ an der Unterkante angebracht werden können.

Änderung 14

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(g)

haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

i)

Höhe: mindestens 64 mm;

ii)

Breite: mindestens 55 mm.

(g)

haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

i)

Höhe: mindestens 64 44 mm;

ii)

Breite: mindestens 55 52 mm.

Änderung 15

Artikel 13 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d.h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70% der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40g Tabak enthalten.

Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d.h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70% der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40g Tabak enthalten.

Begründung

Artikel 13 Absatz 1 des Richtlinienentwurfs beinhaltet die Regelung, dass eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen die Form eines Beutels haben muss. Generell sind die mit dem Richtlinienentwurf verbundenen Verschärfungen, z.B. die ausgeweitete Warnhinweiskennzeichnung von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, aus gesundheitspolitischer Sicht zu begrüßen. Das beabsichtigte Verbot von z.B. Kombidosen durch eine Einschränkung der zulässigen Verpackungen auf Beutelpackungen für diese Produktgruppe führt jedoch nicht zu einer signifikanten Verbesserung des Gesundheitsschutzes, zumal die Schutzinteressen der Verbraucher durch eine verpackungsbezogene Warnhinweiskennzeichnung im Einklang mit den Guidelines for Implementation of Article 11 of the WHO Framework Convention on Tobacco Control gewährleistet werden können.

Brüssel, den 3. Juli 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16.

(2)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19-27 und ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88.

(3)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16.

(4)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19-27 und ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64-88.


Top