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Document 52013AP0471

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union (COM(2011)0783 — C7-0514/2011 — 2011/0363(NLE))

    ABl. C 436 vom 24.11.2016, p. 122–139 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 436/122


    P7_TA(2013)0471

    Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union (COM(2011)0783 — C7-0514/2011 — 2011/0363(NLE))

    (Anhörung)

    (2016/C 436/26)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0783),

    gestützt auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0514/2011),

    unter Hinweis auf Artikel 56 der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie auf das Protokoll Nr. 4 der Beitrittsakte,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

    gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0119/2013),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut zu anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    Gemäß den aus dem Beitrittsvertrag erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Gemeinschaft haben Bulgarien, Litauen und die Slowakei die Kernkraftwerke abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei ihrer Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, um die Fortschritte beim Rückbau fortzusetzen, bis im Rahmen des sicheren Stilllegungsprozesses ein unumkehrbarer Zustand erreicht wird, wobei höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden sollten. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen wird der Abschluss der Stilllegungsarbeiten erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel erfordern.

    (4)

    Gemäß den aus dem Beitrittsvertrag erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Gemeinschaft haben Bulgarien, Litauen und die Slowakei die Kernkraftwerke bzw. die jeweiligen Reaktorblöcke abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei ihrer Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, um die Fortschritte bei der Demontage, bei der Dekontaminierung, beim Rückbau und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle fortzusetzen und um den stetigen Prozess bis zum Erreichen des unumkehrbaren Stilllegungs-Endzustands durchzuführen , wobei höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden sollten. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen wird der Abschluss der Stilllegungsarbeiten erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel erfordern , wobei die gemeinsame finanzielle Verantwortung der Union und der genannten Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist .

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (4a)

    Die vorzeitige Abschaltung und anschließende Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit zwei 1 500 -MW-Reaktoren, von vier Blöcken des Kernkraftwerks Kosloduj mit einer Leistung von insgesamt 1 760  MW sowie des Kernkraftwerks Bohunice V1 mit zwei Blöcken mit einer Leistung von 880 MW stellt aufgrund der energiepolitischen, finanziellen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen eine schwere langfristige Belastung für die Bürger der drei Länder dar.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (4b)

    Da die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ein langfristiges Vorhaben und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, ist in Protokoll Nr. 4 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehen, dass „das Ignalina-Programm zu diesem Zweck über das Jahr 2006 hinaus nahtlos fortgesetzt und verlängert wird“ und dass „die durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Programms für den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau angemessen zu gestalten sind“.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (4c)

    In Artikel 30 der Beitrittsakte von 2005 wird im Zusammenhang mit Bulgarien dagegen ausschließlich der Zeitraum 2007-2009 genannt. Hinsichtlich der Slowakei sieht die Beitrittsakte aus dem Jahr 2003 ausschließlich den Zeitraum 2004-2006 vor. Daher sollte in Bezug auf weitere Finanzhilfen für Bulgarien und die Slowakei Artikel 203 des Euratom-Vertrags angewandt werden und das Protokoll Nr. 4 sowie Artikel 56 der Beitrittsakte aus dem Jahr 2003 als Rechtsgrundlage für die fortgesetzte Finanzhilfe für Litauen dienen.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5a)

    Im Rahmen der für den Zeitraum 2007-2013 eingeführten Programme war die Überwachung durch die Kommission auf die Ausführung der Haushaltsmittel und die Projektdurchführung ausgerichtet und nicht auf das Ausmaß der erzielten Fortschritte gemessen an den Programmzielen insgesamt. Die unzulängliche Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Programmziele und die ungenügende Überwachung der wirksamen Verwendung der Ressourcen sind darauf zurückzuführen, dass niemand für die Gesamtleistung der Programme verantwortlich ist.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5b)

    Gebührend berücksichtigt werden sollte dabei der Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 16/2011: Finanzielle Unterstützung der Union für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei: Errungenschaften und künftige Herausforderungen, mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Laut den Schlussfolgerungen des Rechnungshofs steht der größte Teil des Stilllegungsprozesses in Bulgarien, Litauen und der Slowakei — für dessen Abschluss erhebliche Mittel (in Höhe von etwa 2,5 Milliarden EUR) fehlen — noch bevor. Insbesondere bei großen Infrastrukturprojekten im Rahmen der Stilllegung gab es Verzögerungen und Kostenüberschreitungen, und die Kostenschätzungen sind mangels wesentlicher Informationen über radioaktive Abfälle und/oder die für ihre Behandlung benötigten Anlagen und Technologien unvollständig.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5c)

    Zwar ist die Stilllegung sämtlicher betroffener Blöcke in der jeweils vorgesehenen Frist erfolgt, doch gibt es weiterhin Verzögerungen bei bestimmten Stilllegungsprogrammen, die wirtschaftlichen Schaden verursachen und politisch nicht hinnehmbar sind. Hierfür sollte der überarbeitete detaillierte Stilllegungsplan Lösungen schaffen.

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5 d (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5d)

    Weil bestimmte Programme noch nicht für die wirkungsvolle Stilllegung erforderlichen organisatorischen Veränderungen herbeigeführt haben, sollte für die notwendigen Umstellungen der Organisationsstrukturen gesorgt werden.

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)

    Nach den Anträgen Bulgariens, Litauens und der Slowakei auf eine weitere Finanzierung wurde im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen im Zeitraum 2014-2020 („Ein Haushalt für Europa 2020 “) ein Betrag von 700 Mio. EUR aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Union für die nukleare Sicherheit und Stilllegung vorgesehen. Von diesem Betrag sind 500 Mio. EUR in Preisen des Jahres 2011 (entspricht ca. 553 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) für ein neues Programm zur weiteren Unterstützung der Stilllegung der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 sowie der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina im Zeitraum 2014-2017 und der Reaktorblöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj im Zeitraum 2014-2020 vorgesehen. Die Finanzierung im Rahmen dieses neuen Programms sollte schrittweise gesenkt werden.

    (6)

    Nach den Anträgen Bulgariens, Litauens und der Slowakei auf eine weitere Finanzierung sollte die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 angemessene finanzielle Mittel seitens der Union auf der Grundlage der jeweiligen Stilllegungspläne enthalten.

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 6 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (6a)

    Der Umfang der für die Programme veranschlagten Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die Aufteilung zwischen dem Kosloduj-, dem Ignalina- und dem Bohunice-Programm können auf der Grundlage des Zwischen- und des Abschlussbewertungsberichts überprüft werden, sofern die höchsten Sicherheitsstandards und der stetige Prozess bis zum Erreichen des Stilllegungsendzustands im Einklang mit den entsprechenden Stilllegungsplänen nicht gefährdet werden.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)

    Die Unterstützung, die Gegenstand dieser Verordnung ist, sollte eine nahtlose Fortsetzung der Stilllegungsarbeiten gewährleisten und sich auf Maßnahmen für das Erreichen eines unumkehrbaren Zustands im Rahmen des sicheren Stilllegungsprozesses konzentrieren, dadurch den größten Mehrwert für die Union hervorbringen und gleichzeitig den Übergang hin zu einer vollständigen Finanzierung durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Abschluss der Stilllegung gewährleisten . Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und damit auch die Verantwortung für ihre Finanzierung, einschließlich der Stilllegung, liegt jedoch letztlich weiterhin bei den betroffenen Mitgliedstaaten. Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren betreffend staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags nicht vor.

    (7)

    Die Unterstützung, die Gegenstand dieser Verordnung ist, sollte eine nahtlose Fortsetzung der Stilllegungsarbeiten gewährleisten und sich auf Maßnahmen zur Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des unumkehrbaren Stilllegungs-Endzustands unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards konzentrieren, da diese Maßnahmen den größten Mehrwert für die Union hervorbringen . Bei einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entsteht eine Gefahr für die Bürger der Union Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit und damit auch die Verantwortung für ihre Finanzierung, einschließlich der Stilllegung, liegt jedoch letztlich weiterhin bei den betroffenen Mitgliedstaaten. Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren betreffend staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht vor.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)

    Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, sollte für den Rückbau der Kernkraftwerke, die Gegenstand dieser Verordnung sind, das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der abzuschaltenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden.

    (9)

    Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, sollte für den Rückbau der Kernkraftwerke, die Gegenstand dieser Verordnung sind, das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der abzuschaltenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden und umfassende Bewertungen der Fortschritte im Prozess der Stilllegung und der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden .

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 10 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (10a)

    Die Kosten der von dieser Verordnung erfassten Stilllegungstätigkeiten sollten nach international anerkannten Standards für die Schätzung von Stilllegungskosten veranschlagt werden, beispielsweise nach dem gemeinsam von der Kernenergie-Agentur, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Europäischen Kommission veröffentlichten Standard „International Structure for Decommissioning Costing“.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 11

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (11)

    Die Kommission wird die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel der Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich bei den Mitgliedstaaten liegt. Hierzu gehören eine wirksame Leistungsmessung und die Bewertung von Korrekturmaßnahmen während des Programms.

    (11)

    Die Kommission wird die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel der Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich bei den Mitgliedstaaten liegt. Hierzu gehören eine wirksame Leistungsmessung und die Bewertung von Korrekturmaßnahmen während des Programms. Die Kontrolle sollte auf der Einführung qualitativ und quantitativ aussagekräftiger Leistungsindikatoren beruhen, die bei Bedarf leicht überprüft und gemeldet werden können.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 12 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (12a)

    Bezogen auf die Finanzmittel der Union sollte die Kommission für größtmögliche Transparenz, Rechenschaftslegung und demokratische Kontrolle sorgen, insbesondere was den erwarteten und erreichten Beitrag dieser Finanzmittel zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Programme betrifft. Insbesondere sollten kritische managementbezogene, rechtliche, finanzielle und technische Probleme gelöst oder Maßnahmen zu ihrer Lösung getroffen werden.

    Abänderung 16

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (13a)

    Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2007-2013 geleisteten Unterstützung für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

    Abänderung 17

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Mit dieser Verordnung wird das mehrjährige Hilfsprogramm 2014-2020 für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (im Folgenden „das Programm“) mit Regeln für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj (Blöcke 1-4, Kosloduj-Programm), Ignalina (Blöcke 1 und 2, Ignalina-Programm) und Bohunice V1 (Blöcke 1 und 2, Bohunice-Programm) festgelegt.

    Mit dieser Verordnung wird das mehrjährige Hilfsprogramm 2014-2020 für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (im Folgenden „das Programm“) mit Regeln für die weitere Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen im Zusammenhang mit der unumkehrbaren Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj (Blöcke 1-4, Kosloduj-Programm), Ignalina (Blöcke 1 und 2, Ignalina-Programm) und Bohunice V1 (Blöcke 1 und 2, Bohunice-Programm) festgelegt.

    Abänderung 18

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 1a

     

    Definition

     

    Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Stilllegung vorbereitende Maßnahmen vor der endgültigen Abschaltung (wie Ausarbeitung eines Stilllegungsplans, Zusammenstellung der Genehmigungsunterlagen und Projekte im Zusammenhang mit der für die Abfallentsorgung erforderlichen Infrastruktur) sowie sämtliche Maßnahmen nach Abschaltung der Reaktoren, wozu die Entfernung und Endlagerung abgebrannter Brennelemente, die Dekontaminierung, der Rückbau und/oder Abriss der kerntechnischen Anlagen, die Beseitigung der verbleibenden radioaktiven Abfälle und die ökologische Sanierung des kontaminierten Geländes gehören. Der Stilllegungsprozess ist abgeschlossen, wenn die Anlage keinen behördlichen Kontrollen und keinen strahlungsbedingten Beschränkungen mehr unterliegt.

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Allgemeines Ziel des Programms ist es, die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des Stilllegungsprozesses der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bei der Erreichung eines unumkehrbaren Zustands im Einklang mit deren Stilllegungsplänen und unter Einhaltung der höchsten Sicherheitsstandards zu unterstützen.

    1.   Allgemeines Ziel des Programms ist es, die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Durchführung des stetigen Prozesses  bis zum Erreichen des unumkehrbaren Stilllegungs-Endzustands der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 unter Einhaltung der höchsten Sicherheitsstandards im Einklang mit dem Unionsrecht auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates  (1) , der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates  (2) und der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates  (3) , zu unterstützen.

    Abänderung 20

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iii

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (iii)

    sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des konditionierten Abfalls;

    (iii)

    sichere langfristige Lagerung und Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des gelagerten und entsorgten Abfalls.

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iii

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (iii)

    Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in anderen Nebengebäuden sowie sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Art und der Zahl der abgebauten Hilfssysteme sowie der Menge und der Art des konditionierten Abfalls;

    (iii)

    Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in anderen Nebengebäuden sowie sichere langfristige Lagerung und Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des gelagerten und entsorgten Abfalls.

    Abänderung 22

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe c — Ziffer iii

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (iii)

    sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des konditionierten Abfalls;

    (iii)

    sichere langfristige Lagerung und Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Menge und der Art des gelagerten und entsorgten Abfalls.

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.     Die in Absatz 2 genannten Stilllegungsprogramme können auch Maßnahmen zur notwendigen Aufrechterhaltung des hohen Sicherheitsniveaus bei der Abschaltung der Kernkraftwerke enthalten.

    Abänderung 24

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Die Meilensteine und angestrebten Endtermine werden in dem Rechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.

    3.   Die Meilensteine , die erwarteten Gesamtergebnisse, die angestrebten Endtermine und die Leistungsindikatoren für das gemeinsame jährliche Arbeitsprogramm werden in dem Rechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.

    Abänderung 42

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 552 947 000  EUR (jeweilige Preise) festgesetzt.

    1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 96 926 000  EUR (jeweilige Preise) festgesetzt.

    Der Betrag wird folgendermaßen auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm aufgeteilt:

    Der Betrag wird folgendermaßen auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm aufgeteilt:

    (a)

    208 503 000  EUR für das Kosloduj-Programm im Zeitraum 2014 bis 2020;

    (a)

    293 032 000  EUR für das Kosloduj-Programm im Zeitraum 2014 bis 2020;

    (b)

    229 629 000 EUR für das Ignalina-Programm im Zeitraum 2014 bis 2017 ;

    (b)

    450 818 000  EUR für das Ignalina-Programm im Zeitraum 2014 bis 2020 ;

    (c)

    114 815 000 EUR für das Bohunice-Programm im Zeitraum 2014 bis 2017 .

    (c)

    225 410 000  EUR für das Bohunice-Programm im Zeitraum 2014 bis 2020 .

     

    1a.     Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens und unbeschadet der Bestimmungen der interinstitutionellen Vereinbarung vom … 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt  (4) .

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Die Kommission wird die Durchführung des Programms überprüfen und die Fortschritte des Kosloduj-, des Ingalina- und des Bohunice-Programms anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 2 Absatz 3 bis Ende  2015 im Rahmen der Zwischenbewertung gemäß Artikel 8 bewerten. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung kann die Kommission die Höhe der dem Programm zugewiesenen Mittel sowie den Programmplanungszeitraum und die Aufteilung auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm überprüfen .

    2.    Auf der Grundlage der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten Programme wird die Kommission die Durchführung des Programms überprüfen und die Fortschritte des Kosloduj-, des Ingalina- und des Bohunice-Programms anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 2 Absatz 3 bis Ende  2017 im Rahmen der Zwischenbewertung gemäß Artikel 8 bewerten. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung überprüft die Kommission gegebenenfalls die Höhe der dem Programm zugewiesenen Mittel sowie den Programmplanungszeitraum und die Aufteilung auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm , um den Fortschritten Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass Ressourcen auch weiterhin auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs zugewiesen werden . Durch Mittelanpassungen dürfen die Sicherheitsstandards der in Artikel 1 genannten Kernkraftwerke nicht gefährdet werden.

    Abänderung 27

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Die Mittel für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind; hierzu zählen insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen), Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

    3.   Die Mittel für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind; hierzu zählen insbesondere Studien, Expertensitzungen, Schulungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen) . Außerdem können die Mittel für Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen , verwendet werden .

    Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates erlassenen Maßnahmen erforderlich sind.

    Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates erlassenen Maßnahmen erforderlich sind. Die Mittelausstattung erstreckt sich nicht auf andere als die in diesem Artikel und Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen.

    Abänderung 28

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3a.     Es wird alles daran gesetzt, die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2007-2013 geleisteten Unterstützung für die Stilllegungsmaßnahmen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei eingeführt worden ist, und gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

    Abänderung 29

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 3 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3b.     Auseinandersetzungen über die unterschiedliche Auslegung von Verträgen und über Auftragsvergaben unterliegen gerichtlicher Nachprüfung oder letztere wird einem Schiedsverfahren zugewiesen.

     

    Daraus entstehende Bauverzögerungen können zur Aussetzung von Zahlungen und zu Mittelkürzungen führen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 1a genannten jährlichen Bewertungsberichts einen Bericht hierüber vor.

    Abänderung 30

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Bis zum 1. Januar 2014 erfüllen Bulgarien, Litauen und die Slowakei die folgenden Ex-ante-Bedingungen:

    1.   Bis zum 1. Januar 2014 ergreifen Bulgarien, Litauen und die Slowakei die zur Erfüllung der folgenden Ex-ante-Bedingungen erforderlichen Maßnahmen :

    (a)

    Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands der Europäischen Union im Bereich der nuklearen Sicherheit, insbesondere Umsetzung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in nationales Recht.

    (a)

    Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands der Europäischen Union im Bereich der nuklearen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in nationales Recht.

    (b)

    Schaffung eines nationalen Rechtsrahmens mit angemessenen Bestimmungen für die rechtzeitige Rückstellung nationaler finanzieller Ressourcen, um einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten in Einklang mit den geltenden Beihilfevorschriften zu gewährleisten .

    (b)

    Schaffung eines Gesamtfinanzierungsplans innerhalb eines nationalen Rechtsrahmens, mit dem im Einklang mit den geltenden Beihilfevorschriften die für einen sicheren Abschluss der Stilllegung der von dieser Verordnung abgedeckten Reaktorblöcke erforderlichen Gesamtausgaben und die Finanzierungsquellen festgestellt werden können .

    (c)

    Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission.

    (c)

    Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission , der die Hauptziele und -aufgaben in Bezug auf Stilllegungsmaßnahmen, die voraussichtlichen Projekte, den Zeitplan, konkrete Meilensteine, die Kostenstruktur und die Kofinanzierungsbeiträge sowie ausführliche Informationen darüber, wie sich nationale Mittel langfristig sichern lassen, enthält. Mit dem Plan wird den aktuellen Leitlinien der Kernenergie-Agentur (NEA) und der Kommission für die Schätzung von Stilllegungskosten in angemessener Weise Rechnung getragen.

     

    1a.     Bulgarien, Litauen und die Slowakei liefern der Kommission bis zum 1. Januar 2014 einen Nachweis, dass sie die in Absatz 1 genannten Ex-ante-Bedingungen erfüllen.

    2.   Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Informationen, die über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen vorgelegt wurden . Sie kann beim Erlass des Jahresarbeitsprogramms beschließen, die gesamte finanzielle Unterstützung der Union oder einen Teil davon in Abhängigkeit von der zufriedenstellenden Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen auszusetzen.

    2.   Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Informationen, die über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen vorgelegt wurden , insbesondere Informationen darüber, dass kritische managementbezogene, rechtliche, finanzielle und technische Probleme gelöst oder Maßnahmen zu ihrer Lösung getroffen worden sind. Liegt wegen Nichteinhaltung der Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes vor oder sind die in Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Bedingungen nicht zufriedenstellend erfüllt, so kann die Kommission beschließen, die gesamte finanzielle Unterstützung der Union oder einen Teil davon in Abhängigkeit von der zufriedenstellenden Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen auszusetzen.

     

    Derartige Beschlüsse werden bei der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2014 berücksichtigt und dürfen die Sicherheitsstandards der in Artikel 1 genannten Kernkraftwerke nicht gefährden. Der Betrag der ausgesetzten Hilfe wird anhand der Kriterien bestimmt, die in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind.

    Abänderung 31

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Die Kommission verabschiedet ein gemeinsames Jahresarbeitsprogramm für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm, in dem die Ziele, die erwarteten Ergebnisse sowie die damit verbundenen Indikatoren und Zeitpläne für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden.

    1.    Im Zeitraum 2014-2020 verabschiedet die Kommission zu Beginn jedes Jahres ein gemeinsames Jahresarbeitsprogramm für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm, in dem jeweils die Ziele, die erwarteten Ergebnisse , die angestrebten Endtermine sowie die damit verbundenen Leistungsindikatoren und Zeitpläne für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden.

     

    1a.     Im Zeitraum 2014-2020 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jedes Jahres einen Bewertungsbericht über die Durchführung der gemeinsamen Jahresarbeitsprogramme. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Annahme der darauffolgenden Jahresarbeitsprogramme.

    2.   Die Kommission erlässt spätestens bis zum 31. Dezember 2014 detaillierte Umsetzungsverfahren für die Laufzeit des Programms. In dem Rechtsakt, in dem die Umsetzungsverfahren dargelegt sind, werden außerdem für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm die erwarteten Ergebnisse, Tätigkeiten und die entsprechenden Leistungsindikatoren detaillierter festgelegt. Er wird die überarbeiteten detaillierten Stilllegungspläne gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c enthalten, die als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der angestrebten Ergebnisse dienen.

    2.   Die Kommission erlässt spätestens bis zum 31. Dezember 2014 detaillierte Umsetzungsverfahren für die Laufzeit der Programme. In diesen Durchführungsrechtsakten, in denen die Umsetzungsverfahren dargelegt sind, werden außerdem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Elemente für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm festgelegt. Sie werden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten überarbeiteten detaillierten Stilllegungspläne enthalten, die als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der angestrebten Ergebnisse dienen.

     

    2a.     Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Sie nimmt gemäß Artikel 8 Absatz 1 eine Zwischenbewertung vor.

    3.   Die Jahresarbeitsprogramme und die Rechtsakte zur Festlegung der Umsetzungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 9 Absatz 2 verabschiedet.

    3.   Die Jahresarbeitsprogramme und die Rechtsakte zur Festlegung der Umsetzungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 9 Absatz 2 verabschiedet.

    Abänderung 32

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    1a.     Die betroffenen Mitgliedstaaten erstatten bis zum 31. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres Bericht über die Verwendung der Mittelzuweisungen. Die Berichte sind nach Zertifizierung durch die nationalen Rechnungsprüfungsorgane der Kommission und dem Rat zu übermitteln, damit sie in das jährliche Verfahren der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union einbezogen werden.

    Abänderung 33

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

    2.   Die Kommission oder ihre Vertreter , die nationalen Kontrollinstanzen der jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die stillzulegenden Kernkraftwerke ihren Standort haben, und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Die Ergebnisse der Rechnungsprüfungen werden dem Europäischen Parlament übermittelt.

    Abänderung 34

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag der Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen werden dem Europäischen Parlament übermittelt.

    Abänderung 35

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

    Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen , und es ist darin vorzuschreiben, dass die Ergebnisse dieser Kontrollen und Überprüfungen dem Europäischen Parlament übermittelt werden .

    Abänderung 36

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Bewertung

    Zwischenbewertung

    1.   Im Hinblick auf einen Beschluss zur Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt die Kommission spätestens Ende  2015 einen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den EU-Mehrwert. Bei der Bewertung wird außerdem auf das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz und auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, eingegangen. Dabei werden die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt.

    1.   Im Hinblick auf einen Beschluss zur Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den Empfängern, spätestens Ende  2017 einen vorläufigen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes, den Mehrwert der Union und die Effektivität der Verwaltung des Programms, einschließlich der Verwaltung der Mittel der Union . Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung wird die Kommission gegebenenfalls in Absprache mit den Haushaltsbehörden der Union und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [die den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 festlegt] die Angemessenheit der dem Programm zugewiesenen Mittel sowie deren Aufteilung auf die Kosloduj-, Ignalina- und Bohunice-Programme überprüfen. Bei der Zwischenbewertung wird außerdem auf das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz und auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, eingegangen. Dabei werden die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt.

    2.     Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Begünstigten eine Ex-post-Bewertung vor. Bei der Ex-post-Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz des Programms und seine Auswirkungen auf die Stilllegung geprüft.

     

    3.   Bei den Bewertungen ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

    3.   Bei den Zwischenbewertungen sind der anhand der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Leistungsindikatoren gemessene Fortschritt und der Fortschritt bei der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Stilllegungsplans zu berücksichtigen.

    4.   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    4.   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    Abänderung 37

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 8a

     

    Abschließende Bewertung für den Zeitraum 2014–2020

     

    1.     Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Begünstigten eine Ex-post-Bewertung vor. Bei der Ex-post-Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz des Programms und seine Auswirkungen auf die Stilllegung geprüft.

     

    2.     Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2020 in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den Empfängern unter Zuhilfenahme qualitativ und quantitativ angemessener Indikatoren einen endgültigen Bewertungsbericht über die Wirksamkeit und Effizienz des Programms sowie über die Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen in Bezug auf die Auswirkungen, den Ressourceneinsatz und den Mehrwert der Union. Mit dem Bewertungsbericht soll ermittelt werden, ob es im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens zusätzlicher finanzieller Unterstützung durch die Union bedarf.

     

    3.     Bei der abschließenden Bewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritte zu berücksichtigen.

     

    4.     Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Endbewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

     

    5.     Die Kommission berücksichtigt die von Bulgarien, Litauen und der Slowakei beigesteuerten Fachkenntnisse und Strategien in Bezug auf Stilllegungen bei ihren Bemühungen, eine Harmonisierung der Stilllegungsansätze in der Union zu erreichen, um zeitnah das zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Nuklearwirtschaft der Union in diesem Bereich erforderliche Wissen aufzubauen.


    (1)   Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

    (2)   Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

    (3)   Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

    (4)   ABl. …


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