This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013AP0471
European Parliament legislative resolution of 19 November 2013 on the proposal for a Council regulation on Union support for the nuclear decommissioning assistance programmes in Bulgaria, Lithuania and Slovakia (COM(2011)0783 — C7-0514/2011 — 2011/0363(NLE))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union (COM(2011)0783 — C7-0514/2011 — 2011/0363(NLE))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union (COM(2011)0783 — C7-0514/2011 — 2011/0363(NLE))
ABl. C 436 vom 24.11.2016, p. 122–139
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/122 |
P7_TA(2013)0471
Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei durch die Union (COM(2011)0783 — C7-0514/2011 — 2011/0363(NLE))
(Anhörung)
(2016/C 436/26)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0783), |
— |
gestützt auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0514/2011), |
— |
unter Hinweis auf Artikel 56 der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie auf das Protokoll Nr. 4 der Beitrittsakte, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, |
— |
gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0119/2013), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird das mehrjährige Hilfsprogramm 2014-2020 für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (im Folgenden „das Programm“) mit Regeln für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj (Blöcke 1-4, Kosloduj-Programm), Ignalina (Blöcke 1 und 2, Ignalina-Programm) und Bohunice V1 (Blöcke 1 und 2, Bohunice-Programm) festgelegt. |
Mit dieser Verordnung wird das mehrjährige Hilfsprogramm 2014-2020 für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen (im Folgenden „das Programm“) mit Regeln für die weitere Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen im Zusammenhang mit der unumkehrbaren Stilllegung der Kernkraftwerke Kosloduj (Blöcke 1-4, Kosloduj-Programm), Ignalina (Blöcke 1 und 2, Ignalina-Programm) und Bohunice V1 (Blöcke 1 und 2, Bohunice-Programm) festgelegt. |
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 1a |
|
Definition |
|
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Stilllegung vorbereitende Maßnahmen vor der endgültigen Abschaltung (wie Ausarbeitung eines Stilllegungsplans, Zusammenstellung der Genehmigungsunterlagen und Projekte im Zusammenhang mit der für die Abfallentsorgung erforderlichen Infrastruktur) sowie sämtliche Maßnahmen nach Abschaltung der Reaktoren, wozu die Entfernung und Endlagerung abgebrannter Brennelemente, die Dekontaminierung, der Rückbau und/oder Abriss der kerntechnischen Anlagen, die Beseitigung der verbleibenden radioaktiven Abfälle und die ökologische Sanierung des kontaminierten Geländes gehören. Der Stilllegungsprozess ist abgeschlossen, wenn die Anlage keinen behördlichen Kontrollen und keinen strahlungsbedingten Beschränkungen mehr unterliegt. |
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Allgemeines Ziel des Programms ist es, die betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des Stilllegungsprozesses der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 bei der Erreichung eines unumkehrbaren Zustands im Einklang mit deren Stilllegungsplänen und unter Einhaltung der höchsten Sicherheitsstandards zu unterstützen. |
1. Allgemeines Ziel des Programms ist es, die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des unumkehrbaren Stilllegungs-Endzustands der Blöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj, der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 unter Einhaltung der höchsten Sicherheitsstandards im Einklang mit dem Unionsrecht auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates (1) , der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (2) und der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (3) , zu unterstützen. |
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe b — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe c — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die in Absatz 2 genannten Stilllegungsprogramme können auch Maßnahmen zur notwendigen Aufrechterhaltung des hohen Sicherheitsniveaus bei der Abschaltung der Kernkraftwerke enthalten. |
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Meilensteine und angestrebten Endtermine werden in dem Rechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt. |
3. Die Meilensteine , die erwarteten Gesamtergebnisse, die angestrebten Endtermine und die Leistungsindikatoren für das gemeinsame jährliche Arbeitsprogramm werden in dem Rechtsakt gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt. |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 552 947 000 EUR (jeweilige Preise) festgesetzt. |
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 96 926 000 EUR (jeweilige Preise) festgesetzt. |
||||
Der Betrag wird folgendermaßen auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm aufgeteilt: |
Der Betrag wird folgendermaßen auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm aufgeteilt: |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
1a. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens und unbeschadet der Bestimmungen der interinstitutionellen Vereinbarung vom … 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt (4) . |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission wird die Durchführung des Programms überprüfen und die Fortschritte des Kosloduj-, des Ingalina- und des Bohunice-Programms anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 2 Absatz 3 bis Ende 2015 im Rahmen der Zwischenbewertung gemäß Artikel 8 bewerten. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung kann die Kommission die Höhe der dem Programm zugewiesenen Mittel sowie den Programmplanungszeitraum und die Aufteilung auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm überprüfen . |
2. Auf der Grundlage der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten Programme wird die Kommission die Durchführung des Programms überprüfen und die Fortschritte des Kosloduj-, des Ingalina- und des Bohunice-Programms anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 2 Absatz 3 bis Ende 2017 im Rahmen der Zwischenbewertung gemäß Artikel 8 bewerten. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung überprüft die Kommission gegebenenfalls die Höhe der dem Programm zugewiesenen Mittel sowie den Programmplanungszeitraum und die Aufteilung auf das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm , um den Fortschritten Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass Ressourcen auch weiterhin auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs zugewiesen werden . Durch Mittelanpassungen dürfen die Sicherheitsstandards der in Artikel 1 genannten Kernkraftwerke nicht gefährdet werden. |
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mittel für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind; hierzu zählen insbesondere Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen), Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen. |
3. Die Mittel für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind; hierzu zählen insbesondere Studien, Expertensitzungen, Schulungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen) . Außerdem können die Mittel für Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen , verwendet werden . |
Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates erlassenen Maßnahmen erforderlich sind. |
Die Mittelausstattung kann auch Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung abdecken, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 549/2007 des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 647/2010 des Rates erlassenen Maßnahmen erforderlich sind. Die Mittelausstattung erstreckt sich nicht auf andere als die in diesem Artikel und Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen. |
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Es wird alles daran gesetzt, die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2007-2013 geleisteten Unterstützung für die Stilllegungsmaßnahmen in Bulgarien, Litauen und der Slowakei eingeführt worden ist, und gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen. |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Auseinandersetzungen über die unterschiedliche Auslegung von Verträgen und über Auftragsvergaben unterliegen gerichtlicher Nachprüfung oder letztere wird einem Schiedsverfahren zugewiesen. |
|
Daraus entstehende Bauverzögerungen können zur Aussetzung von Zahlungen und zu Mittelkürzungen führen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 1a genannten jährlichen Bewertungsberichts einen Bericht hierüber vor. |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
1. Bis zum 1. Januar 2014 erfüllen Bulgarien, Litauen und die Slowakei die folgenden Ex-ante-Bedingungen: |
1. Bis zum 1. Januar 2014 ergreifen Bulgarien, Litauen und die Slowakei die zur Erfüllung der folgenden Ex-ante-Bedingungen erforderlichen Maßnahmen : |
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
|
||||
|
1a. Bulgarien, Litauen und die Slowakei liefern der Kommission bis zum 1. Januar 2014 einen Nachweis, dass sie die in Absatz 1 genannten Ex-ante-Bedingungen erfüllen. |
||||
2. Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Informationen, die über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen vorgelegt wurden . Sie kann beim Erlass des Jahresarbeitsprogramms beschließen, die gesamte finanzielle Unterstützung der Union oder einen Teil davon in Abhängigkeit von der zufriedenstellenden Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen auszusetzen. |
2. Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Informationen, die über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen vorgelegt wurden , insbesondere Informationen darüber, dass kritische managementbezogene, rechtliche, finanzielle und technische Probleme gelöst oder Maßnahmen zu ihrer Lösung getroffen worden sind. Liegt wegen Nichteinhaltung der Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes vor oder sind die in Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Bedingungen nicht zufriedenstellend erfüllt, so kann die Kommission beschließen, die gesamte finanzielle Unterstützung der Union oder einen Teil davon in Abhängigkeit von der zufriedenstellenden Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen auszusetzen. |
||||
|
Derartige Beschlüsse werden bei der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2014 berücksichtigt und dürfen die Sicherheitsstandards der in Artikel 1 genannten Kernkraftwerke nicht gefährden. Der Betrag der ausgesetzten Hilfe wird anhand der Kriterien bestimmt, die in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Rechtsakten festgelegt sind. |
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission verabschiedet ein gemeinsames Jahresarbeitsprogramm für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm, in dem die Ziele, die erwarteten Ergebnisse sowie die damit verbundenen Indikatoren und Zeitpläne für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden. |
1. Im Zeitraum 2014-2020 verabschiedet die Kommission zu Beginn jedes Jahres ein gemeinsames Jahresarbeitsprogramm für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm, in dem jeweils die Ziele, die erwarteten Ergebnisse , die angestrebten Endtermine sowie die damit verbundenen Leistungsindikatoren und Zeitpläne für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden. |
|
1a. Im Zeitraum 2014-2020 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jedes Jahres einen Bewertungsbericht über die Durchführung der gemeinsamen Jahresarbeitsprogramme. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Annahme der darauffolgenden Jahresarbeitsprogramme. |
2. Die Kommission erlässt spätestens bis zum 31. Dezember 2014 detaillierte Umsetzungsverfahren für die Laufzeit des Programms. In dem Rechtsakt, in dem die Umsetzungsverfahren dargelegt sind, werden außerdem für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm die erwarteten Ergebnisse, Tätigkeiten und die entsprechenden Leistungsindikatoren detaillierter festgelegt. Er wird die überarbeiteten detaillierten Stilllegungspläne gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c enthalten, die als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der angestrebten Ergebnisse dienen. |
2. Die Kommission erlässt spätestens bis zum 31. Dezember 2014 detaillierte Umsetzungsverfahren für die Laufzeit der Programme. In diesen Durchführungsrechtsakten, in denen die Umsetzungsverfahren dargelegt sind, werden außerdem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Elemente für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm festgelegt. Sie werden die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten überarbeiteten detaillierten Stilllegungspläne enthalten, die als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der angestrebten Ergebnisse dienen. |
|
2a. Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Sie nimmt gemäß Artikel 8 Absatz 1 eine Zwischenbewertung vor. |
3. Die Jahresarbeitsprogramme und die Rechtsakte zur Festlegung der Umsetzungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 9 Absatz 2 verabschiedet. |
3. Die Jahresarbeitsprogramme und die Rechtsakte zur Festlegung der Umsetzungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 9 Absatz 2 verabschiedet. |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die betroffenen Mitgliedstaaten erstatten bis zum 31. März des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres Bericht über die Verwendung der Mittelzuweisungen. Die Berichte sind nach Zertifizierung durch die nationalen Rechnungsprüfungsorgane der Kommission und dem Rat zu übermitteln, damit sie in das jährliche Verfahren der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union einbezogen werden. |
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. |
2. Die Kommission oder ihre Vertreter , die nationalen Kontrollinstanzen der jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen die stillzulegenden Kernkraftwerke ihren Standort haben, und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Die Ergebnisse der Rechnungsprüfungen werden dem Europäischen Parlament übermittelt. |
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. |
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag der Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Ergebnisse der Kontrollen und Überprüfungen werden dem Europäischen Parlament übermittelt. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. |
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen , und es ist darin vorzuschreiben, dass die Ergebnisse dieser Kontrollen und Überprüfungen dem Europäischen Parlament übermittelt werden . |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bewertung |
Zwischenbewertung |
1. Im Hinblick auf einen Beschluss zur Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt die Kommission spätestens Ende 2015 einen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den EU-Mehrwert. Bei der Bewertung wird außerdem auf das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz und auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, eingegangen. Dabei werden die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt. |
1. Im Hinblick auf einen Beschluss zur Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den Empfängern, spätestens Ende 2017 einen vorläufigen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes, den Mehrwert der Union und die Effektivität der Verwaltung des Programms, einschließlich der Verwaltung der Mittel der Union . Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung wird die Kommission gegebenenfalls in Absprache mit den Haushaltsbehörden der Union und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [die den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 festlegt] die Angemessenheit der dem Programm zugewiesenen Mittel sowie deren Aufteilung auf die Kosloduj-, Ignalina- und Bohunice-Programme überprüfen. Bei der Zwischenbewertung wird außerdem auf das Vereinfachungspotenzial, auf die interne und externe Kohärenz und auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, eingegangen. Dabei werden die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen der Vorläufermaßnahmen berücksichtigt. |
2. Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Begünstigten eine Ex-post-Bewertung vor. Bei der Ex-post-Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz des Programms und seine Auswirkungen auf die Stilllegung geprüft. |
|
3. Bei den Bewertungen ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen. |
3. Bei den Zwischenbewertungen sind der anhand der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Leistungsindikatoren gemessene Fortschritt und der Fortschritt bei der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Stilllegungsplans zu berücksichtigen. |
4. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
4. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 8a |
|
Abschließende Bewertung für den Zeitraum 2014–2020 |
|
1. Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Begünstigten eine Ex-post-Bewertung vor. Bei der Ex-post-Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz des Programms und seine Auswirkungen auf die Stilllegung geprüft. |
|
2. Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2020 in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten und den Empfängern unter Zuhilfenahme qualitativ und quantitativ angemessener Indikatoren einen endgültigen Bewertungsbericht über die Wirksamkeit und Effizienz des Programms sowie über die Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen in Bezug auf die Auswirkungen, den Ressourceneinsatz und den Mehrwert der Union. Mit dem Bewertungsbericht soll ermittelt werden, ob es im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens zusätzlicher finanzieller Unterstützung durch die Union bedarf. |
|
3. Bei der abschließenden Bewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritte zu berücksichtigen. |
|
4. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Endbewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
5. Die Kommission berücksichtigt die von Bulgarien, Litauen und der Slowakei beigesteuerten Fachkenntnisse und Strategien in Bezug auf Stilllegungen bei ihren Bemühungen, eine Harmonisierung der Stilllegungsansätze in der Union zu erreichen, um zeitnah das zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Nuklearwirtschaft der Union in diesem Bereich erforderliche Wissen aufzubauen. |
(1) Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).
(2) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
(3) Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).
(4) ABl. …