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Έγγραφο 52013AP0175
European Parliament legislative resolution of 17 April 2013 on the proposal for a Council directive amending Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax, as regards the treatment of vouchers (COM(2012)0206 — C7-0127/2012 — 2012/0102(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (COM(2012)0206 — C7-0127/2012 — 2012/0102(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (COM(2012)0206 — C7-0127/2012 — 2012/0102(CNS))
ABl. C 45 vom 5.2.2016, σ. 173 έως 179
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/173 |
P7_TA(2013)0175
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (COM(2012)0206 — C7-0127/2012 — 2012/0102(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Konsultation)
(2016/C 045/34)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0206), |
— |
gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0127/2012), |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0058/2013), |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Kapitel 5 — Artikel 30a — Absatz 1 — Einleitung (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Kapitel 5 — Artikel 30a — Absatz 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Als „Gutschein“ gilt ein Instrument, das ein Recht auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen oder auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen verkörpert, und bei dem die Verpflichtung besteht, dieses Recht zu erfüllen. |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Kapitel 5 — Artikel 30a — Absatz 1 — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Als „Einzweck-Gutschein“ gilt ein Gutschein, der ein Recht verkörpert, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zu erhalten, wobei die Identität des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und der auf die Gegenstände oder Dienstleistungen anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Kapitel 5 — Artikel 30a — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Kapitel 5 — Artikel 30a — Absatz 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Als „Mehrzweck-Gutschein“ gilt jeder Gutschein, der weder ein Rabatt- noch ein Rückvergütungsgutschein ist, und bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt. |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 3
Richtlinie 2006/112/EG
Kapitel 5 — Artikel 30a — Absatz 1 — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Als „Rabattgutschein“ gilt ein Gutschein, der ein Recht auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen verkörpert. |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Nummer 6
Richtlinie 2006/112/EG
Kapitel 5 — Artikel 74a — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen, die gegen einen Gutschein eingelöst werden, ist der Nennwert des Gutscheins oder im Fall einer teilweisen Einlösung der Teil des Nennwerts, der der teilweisen Einlösung entspricht, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen. |
1. Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen, die gegen einen Mehrzweck-Gutschein eingelöst werden, ist der tatsächlich für den Erwerb der Gegenstände oder Dienstleistungen verwendete Nennwert des Gutscheins oder im Fall einer teilweisen Einlösung der Teil des Nennwerts, der der teilweisen Einlösung entspricht, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer auf die eingelösten Gegenstände oder Dienstleistungen. |
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Januar 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie am 1. Januar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2015 an. |
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 an. |
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. |
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 2a |
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Bis zum 1. Januar 2017 überprüft die Kommission die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der genannten Richtlinie. Der Bericht umfasst eine Analyse der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten. |