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Document 52013AP0117

P7_TA(2013)0117 Technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (COM(2012)0471 — C7-0234/2012 — 2012/0232(COD)) P7_TC1-COD(2012)0232 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates

ABl. C 45 vom 5.2.2016, p. 154–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/154


P7_TA(2013)0117

Technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (COM(2012)0471 — C7-0234/2012 — 2012/0232(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 045/31)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0471),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0234/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0051/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 87.


P7_TC1-COD(2012)0232

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen im Skagerrak und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)

Da der Skagerrak das einzige Gewässer ist, das sich Mitgliedstaaten und Drittländer teilen und das keinem Fischereiabkommen unterliegt, für welches außerdem Quoten gelten und Drittländer eine Anlandungspflicht für alle Fänge eingeführt haben, ist es sinnvoll, für den Skagerrak gewisse Regeln betreffend Überwachungsmaßnahmen und technische Maßnahmen aufzustellen, die sich von den allgemeinen, innerhalb der Union geltenden Regeln unterscheiden. [Abänd. 1]

(1)

Als Ergebnis der Fischereikonsultationen für 2012, die zwischen der Europäischen Union und Norwegen am 2. Dezember 2011 stattgefunden haben, sollten bestimmte technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf den Skagerrak geändert werden, um die Arten der fischereilichen Nutzung zu verbessern und die Rechtsvorschriften der Union und Norwegens soweit wie möglich aneinander anzugleichen.

(2)

Während der Fischereikonsultationen zwischen der Union und Norwegen vom 28. Juni 2012 wurden die gemeinsamen, im Skagerrak anzuwendenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen sowie die Liste der Arten, die unter die Pflicht zur Anlandung aller Fänge fallen sollen, und der zugehörige Zeitplan für die schrittweise Einführung dieser Anlandungspflicht festgelegt. In Absprache mit den entsprechenden Interessengruppen und der Arbeitsgruppe sollte die Kommission Arten von dieser Liste streichen können. Neue Arten sollten nicht vor der ersten Bewertung der Maßnahmen nach Inkrafttreten dieser Verordnung hinzugefügt werden können. [Abänd. 2]

(2a)

Es würde die Fischereiwirtschaft unverhältnismäßig belasten, wenn während des laufenden Quotenjahres Änderungen an den gegenwärtig gültigen Vorschriften vorgenommen würden. Derartige Änderungen sollten daher erst ab Beginn des nächsten vollständigen Quotenjahres Anwendung finden. Die kraft dieser Verordnung eingeführten Vorschriften sollten folglich ab dem 1. Januar 2014 gelten. [Abänd. 3]

(3)

Die im Skagerrak geltenden technischen Maßnahmen sollten geändert werden, um die Menge der ungewollten Fänge und Rückwürfe zu verringern, da diese die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresressourcen negativ beeinflussen.

(4)

Es sollte eine Anlandungspflicht für alle Bestände gelten, die Fangbeschränkungen unterliegen, mit Ausnahme der Arten oder Fischereien, für die wissenschaftliche Gutachten hohe Überlebensraten bei zurückgeworfenen Fischen belegen, oder bei denen der Aufwand für die Fischer, die ungewollten Beifangarten für eine gesonderte Behandlung vom Fang zu trennen, unverhältnismäßig hoch wäre.

(5)

Das System der Anlandung aller Fänge erfordert grundlegende Änderungen bei den derzeitigen Fischereien und deren Bewirtschaftung. Die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge sollte daher schrittweise eingeführt werden.

(6)

Um den Schutz von Jungfischen sowie das Funktionieren des Fischereimarkts zu gewährleisten und zu verhindern, dass mit dem Fang von Fischen unter einer Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung ungerechtfertigterweise Profit gemacht werden kann, sollten solche Fänge nur für die Herstellung von Fischmehl, Tierfutter oder sonstigen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen oder für karitative Zwecke verwendet werden dürfen.

(7)

Um Rückwürfe stufenweise abzuschaffen, sollte die Selektivität der Fanggeräte verbessert werden, indem Änderungen an den Fanggeräten eingeführt werden, unter anderem indem die Mindestmaschenöffnung für Grundfischarten erhöht wird, wobei jedoch abweichend auch andere Fanggeräte, einschließlich Auswahlvorrichtungen verwendet werden dürfen, die gleichermaßen selektiv sind. [Abänd. 4]

(8)

Der Einsatz von Fanggeräten im Skagerrak sollte begrenzt werden, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen und eine angemessene Überwachung und Kontrolle der neuen technischen Maßnahmen zu gewährleisten.

(9)

Um den unterschiedlichen Rechtsvorschriften im Skagerrak und in den angrenzenden Gebieten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Regeln für technische Maßnahmen im Skagerrak eingehalten werden, sollten außerdem bestimmte Maßnahmen für den Fall festgelegt werden, dass Fischereifahrzeuge auf einer Fangreise ihre Fischereitätigkeit im Skagerrak mit Fängen in Gebieten kombinieren, in denen die neuen für den Skagerrak geltenden technischen Maßnahmen nicht angewandt werden müssen.

(10)

Um die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten besondere Kontrollmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen erlassen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (3) vorgesehen sind.

(11)

Da es sich beim Skagerrak um ein relativ kleines Fanggebiet handelt, in dem hauptsächlich kleinere Schiffe kurze Fangreisen unternehmen, sollte das Prinzip der Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr ausgedehnt werden, und die Voranmeldungen sollten in Anpassung an die Fischereien zwei Stunden vor der Ankunft im Hafen übermittelt werden.

(12)

Um die Fischereitätigkeiten und insbesondere die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge von Beständen, die Fangbeschränkungen unterliegen, auf See zu überwachen, sollten Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang betreiben, mit einem elektronischen die Mitgliedstaaten ein elektronisches Fernüberwachungssystem (REM — Remote Electronic Monitoring) ausgerüstet sein. [Art. 11] einrichten. Das elektronische Fernüberwachungssystem sollte auf einer automatisierten Kontrolle beruhen; beim Umgang mit den Daten sollten die Datenschutzvorschriften beachtet werden, und die Daten sollten zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahmen wird auch in Absprache mit den relevanten Akteuren und der Kommission sowie der Arbeitgruppe für Überwachung, Kontrolle und Aufsicht gemäß der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 3. Dezember 2010 („Vereinbarte Niederschrift“) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen sollte die Kommission bewerten, ob ein weitreichendes Kontrollsystem, mit dem die einzelnen Regelungssysteme harmonisiert werden, realisierbar ist. [Abänd. 5]

(13)

Um die Einhaltung der neuen technischen Maßnahmen zu gewährleisten, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen für den Skagerrak festlegen und diese in ihr jeweiliges nationales Kontrollprogramm aufnehmen.

(14)

Es ist notwendig, Regeln für Schiffe, die den Skagerrak durchfahren, festzulegen, um auch hier die Einhaltung der neuen technischen Maßnahmen zu gewährleisten.

(15)

Die Kommission sollte die Angemessenheit und Wirksamkeit der technischen Maßnahmen regelmäßig bewerten. Eine solche Bewertung sollte auf den Berichten der betroffenen Mitgliedstaaten gründen.

(16)

Um vor dem Hintergrund der Anlandungspflicht für alle Fänge eine selektivere Fischerei zu erleichtern, sollten Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang betreiben, von der Aufwandregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (4) ausgenommen werden.

(17)

Den Fischern sollte eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um sich an die neue Regelung im Skagerrak anzupassen. Dementsprechend sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (5) eingeführte mögliche Flexibilität der Übertragung von Quoten von einem Jahr auf das andere nicht als Überfischung eingestuft werden.

(18)

Um eine rechtzeitige und verhältnismäßige Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrages zu erlassen hinsichtlich der Präzisierung der Ausnahmeregelung, wonach Fisch aus einem Bestand in manchen Fällen unter der Bedingung, dass es die nachhaltige Erholung dieses Bestands begünstigt, zurückgeworfen werden darf, der Änderung von Anhang I betreffend den Zeitplan und die Bestände, die einer Anlandungspflicht für alle Fänge unterliegen, und der Änderung von Anhang II betreffend die Referenzmindestgrößen zur Bestandserhaltung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 6]

(19)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 6]

(20)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen und einer zeitnahen Reaktionen auf die Situation der Fischereien und der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich technischer Bestimmungen zur Festlegung der Selektivität der Fanggeräte und der Mindestanforderungen an die elektronische Fernüberwachung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(21)

Das Verbot der Aufbewahrung an Bord für bestimmte Arten zu bestimmten Zeiten im Skagerrak und der Anwendungsbereich dieser Verordnung machen die Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (7) und (EG) Nr. 1342/2008 erforderlich.

(22)

Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1342/2008 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden neue technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für den Skagerrak die Bereiche des Skagerraks festgelegt , die der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats unterliegen . [Abänd. 7]

(2)   Diese Verordnung gilt für alle Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak in den Bereichen des Skagerraks Fischfang betreiben , die der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats unterliegen . [Abänd. 8]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel  2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (8) hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck [Abänd. 9]

a)

Reusen kleine Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen;

b)

Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung die Größe einer bestimmten Art, unter Bezugnahme auf die Größe ausgewachsener Exemplare, unterhalb der Fänge ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl, Tierfutter oder sonstigen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen verkauft werden; [Abänd. 10]

c)

Maschenöffnung eines Schleppnetzes, einer Snurrewade oder eines ähnlichen gezogenen Netzes die langgezogene Maschenöffnung eines jeglichen, sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befindenden Steerts oder Tunnels; [Abänd. 11]

d)

Steert den eigentlichen Steert;

e)

Tunnel das Netzstück unmittelbar vor dem eigentlichen Steert gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen (9);

f)

Grundschleppnetz ein Fanggerät, das von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen aktiv über den Meeresboden gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist und durch Scherbretter in Kontakt mit dem Meeresgrund steht bzw. im Fall von zwei Fischereifahrzeugen durch den Abstand zwischen den beiden Schiffen horizontal gespreizt wird;

g)

Snurrewade ein gezogenes Umschließungsnetz, das an einem oder mehreren Kuttern mit zwei langen Leinen (Wadenleinen) befestigt ist, welche die Fische in die Öffnung der Wade scheuchen. Das Netz, das nach Größe und Konstruktion einem Grundschleppnetz entspricht, besteht aus zwei langen Netzflügeln, einem Netzsack und einem Steert;

h)

Baumkurre ein Schleppnetz, dessen horizontale Maulöffnung durch den Kurrbaum aus Stahl oder Holz gespreizt ist und das mit Grundketten, Kettenmatten oder Scheuchketten versehen ist und mit Hilfe der Schiffsmaschine aktiv über den Meeresboden gezogen wird; [Abänd. 12]

i)

Pelagisches Schleppnetz von einem oder mehreren Fischereifahrzeugen im Pelagial gezogenes Fanggerät, das im vorderen Bereich aus einem Netz mit großer Maschenöffnung besteht, das den Fang in den hinteren Netzteil mit kleiner Maschenöffnung leitet, wobei die Fangtiefe mit Hilfe einer Netzsonde geregelt wird, und die horizontale Spreizung durch Scherbretter erfolgt, die den Meeresgrund im Normalfall nicht berühren;

j)

Pelagische und Industriearten Hering, Makrele, Sprotte, Blauen Wittling, Stintdorsch, Sandaal oder Bastardmakrele;

ja)

elektronische Fernüberwachung (REM) ein von den Behörden eines Mitgliedstaats betriebenes System zur Überwachung der Fischereitätigkeit; [Abänd. 13]

jb)

Anlage für die Erhebung und Übermittlung von Daten (CTE) ein System zur Erhebung von Daten und ihrer Übermittlung an das elektronische Fernüberwachungssystem (REM), das Videoüberwachung (CCTV), ein weltweites Ortungssystem über Satelliten (GPS), Sensoren und Übertragungsanlagen umfasst. [Abänd. 14]

KAPITEL II

TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN

Artikel 2a

Verpflichtung zur Reduzierung der Fänge von ungewollten Arten und Jungfischen auf ein Minimum

(1)     Jede Person, die Fischfangtätigkeiten im Skagerrak nachgeht, hat nach Möglichkeit Fänge ungewollter Arten und Fänge von Fischen, die die Referenzmindestgröße zur Bestandserhaltung gemäß Anhang II nicht erfüllen, zu vermeiden, unter anderem durch Auswahl entsprechender Fanggeräte und des Orts und des Zeitpunkts, an dem und zu dem der Fischereiaufwand stattfindet.

(2)     Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Fang von ungewollten Arten und von Fischen, die die Referenzmindestgröße zur Bestandserhaltung gemäß Anhang II nicht erfüllen, auf ein Minimum zu reduzieren, unter anderem, indem sie selektivere Fanggeräte im Sinne von Artikel 6 zur Verfügung stellen. [Abänd. 15]

Artikel 2b

Verpflichtung zur Registrierung und Meldung aller Fänge

(1)     Jede Person, die Fischfangtätigkeiten im Skagerrak nachgeht, registriert alle ihre Fänge im Logbuch, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a)

Fisch aus in Anhang I aufgeführten Beständen;

b)

untermaßigem Fisch aus solchen Beständen und

c)

Fisch aus sonstigen Beständen.

(2)     Alle Fänge, die gemäß Absatz 1 registriert wurden, werden der Kommission oder den Behörden des Flaggenmitgliedstaates gemeldet. [Abänd. 16]

Artikel 3

Pflicht zur Anlandung aller Fänge

(1)   Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 werden alle Fänge aus den in Anhang I aufgeführten Beständen gemäß dem in demselben Anhang dargelegten Zeitplan an Bord der Fangschiffe geholt, behalten und angelandet, mit Ausnahme von Fischen solcher Bestände, die bei Rückwurf eine hohe Überlebensrate haben, oder bei denen der Aufwand für die Fischer, die ungewollten Beifangarten für eine gesonderte Behandlung vom Fang zu trennen, unverhältnismäßig hoch wäre.

(1a)     Ungeachtet der Verpflichtung, alle Fänge gemäß Artikel 2b zu registrieren, findet die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung auf Arten in bestimmten Fanggebieten, für die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgestellt wurde, dass sie eine hohe Überlebensrate haben, unter der Voraussetzung, dass sie vom Hauptfang getrennt werden können.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 und abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 werden bei der Fischerei mit Fanggeräten, die eine Maschenöffnung von bis zu 32 mm aufweisen, alle Fänge an Bord des Fangschiffs geholt, dort behalten und angelandet. Dies gilt auch für Bestände, die nicht der Pflicht zur Anlandung aller Fänge unterliegen in Anhang I aufgeführt sind .

(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Fischerei mit Reusen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen oder sich der Aufwand für die Fischer als unverhältnismäßig hoch erweist wenn die bei der Anwendung der Verordnung gemachten Erfahrungen dies nahelegen; allerdings werden keine Arten in Anhang I aufgenommen, bevor die erste Bewertung gemäß Artikel 15 abgeschlossen worden ist . Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zu präzisieren, wann ein Fang gemäß Absatz 1a zurückgeworfen werden darf. Bevor die Kommission solche delegierten Rechtsakte erlässt, stellt sie eine angemessene Abstimmung mit allen an der Fischerei im Skagerrak beteiligten Parteien sicher, um sicherzustellen, dass überall im Skagerrak dieselben Vorschriften gelten .

Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 16 erlassen. [Abänd. 17]

Artikel 4

Besondere Bedingungen für die Quotenverwaltung

(1)   Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der Union aus einem Bestand gemäß Artikel 3 werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quoten angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe verfügt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge im Skagerrak für Bestände mit Anlandungspflicht, die sie fangen, Quoten zur Verfügung haben, wobei der wahrscheinlichen Zusammensetzung der Fänge Rechnung zu tragen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Fisch an Bord haben, für den der Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, ihre Fangtätigkeit unverzüglich einstellen und in den Hafen zurückkehren. [Abänd. 18]

Artikel 5

Handhabung von Jungfischen

(1)   Ist eine Referenzmindestgröße zur Bestandserhaltung für einen Bestand gemäß Artikel 3 festgesetzt, so wird der Verkauf untermaßiger Fische ausschließlich auf den Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl, Tierfutter oder sonstigen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen oder auf karitative Zwecke beschränkt. Wenn derartige Fänge vor ihrer Beseitigung an Land gelagert werden müssen, sind sie getrennt von Fängen zu lagern, die die Referenzmindestgröße zur Bestandserhaltung erfüllen. [Abänd. 19]

(2)   Die Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung im Skagerrak sind in Anhang II aufgelistet.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen , um im Anschluss an die Konsultation aller Parteien, die am Fischfang im Skagerrak beteiligt sind, sicherzustellen, dass die Referenzmindestgrößen zur Bestandserhaltung der Größe ausgewachsener Exemplare der jeweiligen Arten entsprechen, und auf dieser Grundlage die Maschengrößen zu überprüfen . Beim Erlassen solcher Rechtsakte strebt die Kommission die Festsetzung gemeinsamer Referenzmindestgrößen zur Bestandserhaltung mit Norwegen an, um gleiche Bedingungen für alle Betroffenen zu schaffen . [Abänd. 20]

Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 16 erlassen.

Artikel 6

Spezifikationen für Fanggeräte

(1)   Das Mitführen an Bord oder der Einsatz von Grundschleppnetzen, Snurrewaden, Baumkurren oder ähnlichen gezogenen Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1

a)

dürfen Fanggeräte verwendet werden, die dieselbe Selektivität aufweisen wie die in Absatz 1 genannten Fanggeräte, wenn dies durch Versuchsfischerei oder eine Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) bestätigt wurde;

b)

dürfen Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm oder weniger beim Fischfang von pelagischen Arten und Industriearten verwendet werden; wenn jedoch die Fänge an Bord mehr als 50 % zu irgendeinem Zeitpunkt während der Fangreise weniger als 80 % einer oder mehrerer pelagischer Arten oder Industriearten enthalten, hat das Fischereifahrzeug in den Hafen zurückzukehren. [Abänd. 21]

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um über die Fanggeräte, einschließlich der daran befestigten Auswahlvorrichtungen, zu entscheiden, die aufgrund ihrer den Fanggeräten gemäß Absatz 1 entsprechenden Selektivität verwendet werden dürfen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß Artikel 17 erlassen.

Artikel 7

Beschränkungen des Einsatzes von Fanggeräten

(1)   Fischereifahrzeuge, die im Skagerrak Fischfang betreiben, verwenden während einer Fangreise nur ein Fanggerät.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge eine Kombination von Fanggeräten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.

(3)   Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 1 dürfen mehr als ein Fanggerät an Bord mitführen, sofern die ungenutzten Netze in Übereinstimmung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstaut sind.

Artikel 8

Fangreisen im Skagerrak und anderen Gebieten

(1)   Abweichend von den Artikeln 4, 15, 19 Absatz 1, 35, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt dieses Kapitel auch für andere Gebiete als den Skagerrak während der gesamten Fangreise eines Fischereifahrzeugs.

(2)   Absatz 1 gilt nur für andere Gebiete, wenn das Fischereifahrzeug während derselben Fangreise sowohl im Skagerrak als auch in dem anderen Gebiet fischt.

KAPITEL III

KONTROLLMASSNAHMEN

Artikel 9

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelten, soweit in den Artikeln dieses Kapitels nicht anders festgelegt, zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1005/2008 (10), (EG) Nr. 1006/2008 (11) und (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 10

Voranmeldung

(1)   Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die unter Artikel 3 der vorliegenden Verordnung fallende Bestände an Bord haben, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens zwei Stunden vor der Ankunft im Hafen die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission (12) übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes, die unter Artikel 3 der vorliegenden Verordnung fallende Bestände an Bord haben, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen sie anlaufen wollen, mindestens zwei Stunden vor der Ankunft im Hafen die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

Artikel 11

Elektronische Fernüberwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden ein elektronisches Fernüberwachungssystem (REM — Remote Electronic Monitoring) zur Überwachung der Fischereitätigkeiten der Fangschiffe unter ihrer Flagge, die im Skagerrak Fischfang betreiben.

(2)   Ein Fischereifahrzeug mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr kann , welches Fischfangaktivitäten in dem zu den Unionsgewässern gehörenden Teil des Skagerraks nachgeht, darf den Hafen nur verlassen, wenn es an Bord über ein funktionierendes elektronisches Fernüberwachungssystem System , bestehend aus einer ausreichenden Anzahl von CCTV-Kameras, an Bord installierten Videoüberwachungskameras (CCTV) , einem weltweiten Ortungssystem über Satelliten ( GPS ), Sensoren und Sensoren Übertragungsanlagen (CTE) , verfügt.

(3)   Die Anwendung von Absatz 2 erfolgt nach dem folgenden Schema:

a)

für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr ab dem 1. Januar 2014 2015 ;

b)

für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr ab dem 1. Juli 2015 2016 .

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu folgenden Aspekten der elektronischen Fernüberwachung zu erlassen: Zuverlässigkeit des Systems, Systemspezifikationen, zu erfassende und zu verarbeitende Daten, Überwachung des Einsatzes der elektronischen Fernüberwachung oder andere Elemente, die für die Funktionsfähigkeit des Systems notwendig sind Die von den Videoüberwachungskameras aufgezeichneten Daten werden mit Hilfe einer Bilderkennungssoftware automatisiert; der Umgang mit diesen Daten unterliegt den geltenden Datenschutzbestimmungen und -grundsätzen .

(5)     Der Europäische Meeres- und Fischereifonds unterstützt die Einrichtung von Videoüberwachungskameras (CCTV), des weltweiten Ortungssystems über Satelliten (GPS), von Sensoren und von Übertragungsanlagen (CTE).

(6)     Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu folgenden Aspekten der elektronischen Fernüberwachung erlassen: Zuverlässigkeit des Systems, Systemspezifikationen, zu erfassende und zu verarbeitende Daten, Überwachung des Einsatzes der elektronischen Fernüberwachung oder anderen Elementen, die für die Funktionsfähigkeit des Systems notwendig sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 22]

Artikel 12

Kontroll- und Inspektionsplan

(1)   Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit Anhang III Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen fest, um die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2)   Die Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen werden in das nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen, das für den Mehrjahresplan für die Kabeljaubestände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 gilt.

Artikel 13

Transit

Fischereifahrzeuge, die den Skagerrak mit Fischen an Bord durchfahren, die in anderen Gebieten gefangen wurden, zurren die Netze fest und verstauen sie in Übereinstimmung mit Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

KAPITEL IV

ÜBERPRÜFUNG

Artikel 14

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Die betreffenden Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im dritten Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bis zum …  (13) und danach im Drei-Jahres-Rhythmus Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung. Der erste Bericht konzentriert sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Fangs ungewollter Arten und von gemäß Anhang II untermaßigen Fischen auf ein Minimum. [Abänd. 23]

Artikel 15

Bewertung des Plans

Auf der Grundlage der in Artikel 14 genannten Berichte der Mitgliedstaaten und in Verbindung mit von wissenschaftlichen Gutachten des STECF, des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Regionalen Beirats für die Nordsee bewertet die Kommission in dem Jahr nach Erhalt der Berichte den Einfluss der Maßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien. Die erste Bewertung konzentriert sich darauf, ob die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ausreichend zur nachhaltigen Erhaltung der Bestände beigetragen haben, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Fänge ungewollter Arten und untermaßiger Fische gemäß Anhang II auf ein Minimum zu reduzieren, und darauf, welche sozioökonomischen Auswirkungen auf die Fischereiwirtschaft festzustellen sind. [Abänd. 24]

KAPITEL V

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte werden wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …  (14) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 25]

(3)   Die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

ÄNDERUNGEN

Artikel 18

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.

Das Wort „Skagerrak“ wird in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii, in Artikel 35 und im Titel von Anhang IV gestrichen.

2.

Artikel 38 wird gestrichen.

3.

Der Titel von Anhang X.B erhält folgende Fassung:

„B.

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON KOMBINATIONEN VON MASCHENÖFFFNUNGEN IM KATTEGAT“

Artikel 19

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannte Fischereiaufwandsregelung gilt ab dem 1. Januar 2013 2014 nicht für den Skagerrak.“[Abänd. 26]

2.

Dem Artikel 12 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird der Skagerrak gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen, so wird der Fischereiaufwand, der dem Skagerrak zugeordnet werden kann und der zur Ermittlung des Ausgangswerts beigetragen hat, für die Bestimmung des höchstzulässigen Fischereiaufwands nicht mehr berücksichtigt.“

KAPITEL VII

ABWEICHUNGEN

Artikel 20

Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 847/96

(1)   Es gilt

a)

abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 — Ist eine Quote für einen Bestand, der unter Artikel 3 dieser Verordnung fällt, am 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft, so kann der Mitgliedstaat, dem diese Quote zugeteilt wurde, die Kommission um die Erlaubnis bitten, zusätzliche Mengen Fisch desselben Bestandes anzulanden, die von der Quote des folgenden Jahres abgezogen werden, wobei der Mitgliedstaat angibt, um welche zusätzliche Menge es sich handelt (Leihen), und

b)

abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 — Mitgliedstaaten, denen eine entsprechende Quote zugeteilt wurde, können vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die Quote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil ihrer Quote im Hinblick auf die Übertragung auf das folgende Jahr zurückbehalten wird (Ansparen).

Die unter den Buchstaben a und b genannten Mengen sollten folgenden Umfang nicht überschreiten:

i)

20 % der entsprechenden Quote im Jahr 2013 2014 ;

ii)

15 % der entsprechenden Quote im Jahr 2014 2015 ;

iii)

10 % der entsprechenden Quote ab dem Jahr 2015 2016 . [Abänd. 27]

(2)   Die in Übereinstimmung mit Absatz 1 geliehene zusätzliche Menge gilt im Hinblick auf die Abzüge nach Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht als Überschreitung der zulässigen Anlandungen.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 87.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013.

(3)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(5)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(7)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(8)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(9)  ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23.

(10)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(11)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(12)  ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.

(13)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(14)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

ANHANG I

Liste der Arten, die schrittweise unter die Verpflichtung zur Anlandung fallen werden

Bezeichnung

Wissenschaftlicher Name

Beginn der Anwendung

Kabeljau

Gadus morhua

1 Januar 2013 2014

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

1 Januar 2013 2014

Hering

Clupea harengus

1 Januar 2013 2014

Makrele

Scomber scombrus

1 Januar 2013 2014

Eismeergarnele

Pandalus borealis

1 Januar 2013 2014

Köhler

Pollachius virens

1 Januar 2013 2014

Sprotte

Sprattus sprattus

1 Januar 2013 2014

Wittling

Merlangius merlangus

1 Januar 2013 2014

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

1 Januar 2013 2014

Leng

Molva molva

1 Januar 2013 2014

Seeteufel

Lophius piscatorius

1 Januar 2013 2014

Pollack

Pollachius pollachius

1 Januar 2013 2014

Kaiserbarsch

Coryphaenoides rupestris

1 Januar 2013 2014

Blauleng

Molva dypterygia

1 Januar 2013 2014

Lumb

Brosme brosme

1 Januar 2013 2014

[Abänd. 28]

 

 

Scholle

Pleuronectes platessa

1 Januar 2015 2016

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

1 Januar 2015 2016

Doggerscharbe

Hippoglossoides platessoides

1 Januar 2015 2016

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

1 Januar 2015 2016

Stintdorsch

Trisopterus esmarkii

1 Januar 2015 2016

Goldlachs

Argentina spp.

1 Januar 2015 2016

Seezunge

Solea solea

1 Januar 2015 2016

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

1 Januar 2015 2016

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

1 Januar 2015 2016

Scharbe

Limanda limanda

1 Januar 2015 2016

Steinbutt

Scophthalmus maximus

1 Januar 2015 2016

Limande

Microstomus kitt

1 Januar 2015 2016

Sandaal

Ammodytidae

1 Januar 2015 2016

Bastardmakrele

Trachurus trachurus

1 Januar 2015 2016

Rochen (außer die gemäß den Verordnungen über die Fangmöglichkeiten freizusetzenden Arten)

Raja spp.

1 Januar 2015 2016

Flunder

Platichthys flesus

1 Januar 2015 2016

Gestreifter Seewolf

Anarhichas lupus

1 Januar 2015 2016

Gabeldorsch

Phycis blennoides

1 Januar 2015 2016

Seehase

Cyclopterus lumpus

1 Januar 2015 2016

Rotbarsch

Sebastes spp.

1 Januar 2015 2016

[Abänd. 29]

ANHANG II

Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung

Art

Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung

Kabeljau (Gadus morhua)

30 cm

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

27 cm

Wittling (Merlangius merlangus)

23 cm

Köhler (Pollachius virens)

30 cm

Hering (Clupea harengus)

18 cm

Makrele (Scomber spp.)

20 cm

Seehecht (Merluccius merluccius)

30 cm

Leng (Molva molva)

63cm

Blauleng (Molva dypterygia)

70cm

Pollack (Pollachius pollachius)

30cm

Scholle (Pleuronectes platessa)

27 cm

Seezunge (Solea spp.)

24 cm

Bastardmakrele (Trachurus spp.)

15 cm

ANHANG III

Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen

1.

Zu Kontroll- und Inspektionszwecken hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Artikel 3 und 5 nehmen die nationalen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen mindestens auf folgende Elemente Bezug:

(a)

Anforderung der Probeentnahme aus den vollständigen Fängen auf See und im Hafen;

(b)

Analyse aller Daten gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

(c)

Einsatz von an den Fanggeräten angebrachten Sensoren;

(d)

Einsatz von elektronischer Fernüberwachung (REM), bestehend aus CCTV, GPS und Sensoren Systeme zur Erhebung und Übermittlung von Daten an das jeweilige elektronische Fernüberwachungssystem in der vorgeschriebenen Reihenfolge ;

(e)

Referenzflotte für die Hauptfischereien im Skagerrak, entweder durch Einsatz der elektronischen Fernüberwachung oder durch Beobachter;

(f)

wissenschaftliches Beprobungsprogramm für Rückwürfe, das alle Hauptfischereien im Skagerrak abdeckt.

2.

Zu Kontroll- und Inspektionszwecken hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Artikel 6, 7 und 8 nehmen die nationalen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen mindestens auf folgende Elemente Bezug:

(a)

bereitgestellte personelle und technische Mittel , und falls für notwendig erachtet, das System zur Erhebung und Übermittlung von Daten an das jeweilige elektronische Fernüberwachungssystem in der vorgeschriebenen Reihenfolge ;

(b)

die Inspektionsstrategie, einschließlich der Dichte der Inspektionen auf See und an Land und des Grades der Überwachung.

3.   Grundlagen der Inspektionen

Der betreffende Mitgliedstaat stuft die Fischereien im Skagerrak in seinem Risikomanagement-System gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in die höchste Risikostufe ein , außer es werden dabei Fischereifahrzeuge mit Systemen zur Erhebung und Übermittlung von Daten genutzt oder Reusen zum Fischfang verwendet . Fischereifahrzeuge, die während einer Fangreise sowohl im Skagerrak als auch in anderen Unionsgewässern fischen, erhalten einen besonderen Risikofaktor und fallen ebenfalls unter die höchste Risikostufe , außer sie sind mit einem System zur Erhebung und Übermittlung von Daten ausgestattet oder es werden Reusen zum Fischfang verwendet . Fischereien, die mit Fischereifahrzeugen ausgeführt werden, die ein System zur Erhebung und Übermittlung von Daten besitzen, oder Fischereien unter Einsatz von Reusen können unter die höchste Risikostufe fallen, aber erst nachdem eine individuelle Bewertung des Fischereifahrzeugs oder der Fischereien durchgeführt worden ist .

4.     Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der durch die Kontrollmaßnahmen bedingte Aufwand in einem sinnvollen Verhältnis zu der erforderlichen Kontrolle steht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Fischereifahrzeug mit einem System zur Erhebung und Übermittlung von Daten ausgestattet ist. [Abänd. 30]


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