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Document 52013AP0104

P7_TA(2013)0104 Walbeifänge ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (COM(2012)0447 — C7-0213/2012 — 2012/0216(COD)) P7_TC1-COD(2012)0216 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

ABl. C 45 vom 5.2.2016, p. 103–105 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/103


P7_TA(2013)0104

Walbeifänge ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (COM(2012)0447 — C7-0213/2012 — 2012/0216(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 045/21)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0447),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0213/2012),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0042/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P7_TC1-COD(2012)0216

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates (2) wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden.

(3)

Zur Anwendung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 Gewährleistung einer wirksamen Anpassung einzelner Bestimmungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen akustischer Abschreckvorrichtungen zu erlassen. [Abänd. 1]

(4)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt

(5)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(6)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 hinsichtlich des Verfahrens für die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und des Berichtsformats sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden.

(6a)

In Anbetracht der Anforderung an die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung eines strengen Schutzsystems für Wale zu ergreifen, in Anbetracht der Mängel der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 und ihrer Umsetzung, wie von der Kommission in ihrer Mitteilung zu Walbeifängen in der Fischerei  (4) sowie von ICES in dessen damit in Zusammenhang stehendem wissenschaftlichen Gutachten aus dem Jahr 2010 dargelegt, und in Anbetracht der mangelhaften Übernahme der Richtlinie 92/43/EWG des Rates  (5) („Habitat-Richtlinie“), sollte die Kommission spätestens bis Ende 2015 einen Gesetzgebungsvorschlag für einen kohärenten, übergreifenden Rechtsrahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen vor jeglicher Bedrohung vorlegen. [Abänd. 2]

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Akustische Abschreckvorrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Die Bedingungen und Spezifikationen sind in Anhang II festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II mittels delegierter Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 8a zu ändern, um diesen Anhang an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.“

1a.

In Artikel 7 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3)     Die Kommission überprüft spätestens bis Ende 2015 die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und legt einen Gesetzgebungsvorschlag für einen kohärenten, übergreifenden Rechtsrahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Walen vor.“ [Abänd. 3]

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Durchführung

Detaillierte Bestimmungen zum Berichtsverfahren und -format gemäß Artikel 6 können im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8b Absatz 2 erlassen werden, festgelegt werden.“

3.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 8a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die in Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 genannte Befugnis wird auf unbestimmte Zeit der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem …  (6) übertragen Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums . [Abänd. 4]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(6)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. "

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013.

(2)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Walbeifänge in der Fischerei: Bericht über die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates sowie über die wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes insbesondere von Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetzen auf Wale in der Ostsee gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates“ (COM(2009)0368).

(5)   Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).


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