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Document 52013AE1645

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) — COM(2012) 682 final — 2012/0321 (NLE)

    ABl. C 161 vom 6.6.2013, p. 58–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/58


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

    COM(2012) 682 final — 2012/0321 (NLE)

    2013/C 161/10

    Berichterstatter: Cveto STANTIČ

    Der Rat beschloss am 19. Dezember 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 187 und 188 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC)

    COM(2012) 682 final — 2012/0321 (NLE).

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 7. März 2013 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 488. Plenartagung am 20./21. März 2013 (Sitzung vom 20. März) mit 78 Stimmen gegen 1 Stimme bei 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der EWSA unterstützt die vorgeschlagene Änderung von Artikel 9 der Verordnung, durch die die Ungleichbehandlung von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern beendet werden und die aktivere Beteiligung der assoziierten Länder an der Gründung und am Betrieb künftiger ERIC gefördert werden soll.

    1.2

    Der EWSA ist der Auffassung, dass gleiche Stimmrechte nicht die Gemeinschaftsdimension dieser Verordnung beeinträchtigen und dass die Union mithilfe anderer geltender Bestimmungen der Verordnung eine ausreichende Kontrolle über wesentliche Tätigkeitsbereiche der ERIC behalten kann.

    1.3

    Der EWSA ist besorgt über das geringe Tempo, mit dem das Rechtsinstrument betreffend die ERIC zur Gründung und zum Betrieb von Forschungsinfrastrukturprojekten von europäischem Interesse im Rahmen des Fahrplans des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) herangezogen wird. Er fordert die Kommission deshalb auf, potenziellen Partnern die größtmögliche Unterstützung zu leisten und so die Anwendung der Rechtsform der ERIC zu erleichtern.

    1.4

    Der EWSA empfiehlt auch, dass die Union einen größeren Beitrag zur Kofinanzierung von ERIC-Projekten leistet, indem sie für stärkere Synergien zwischen den Strukturfonds und dem Rahmenprogramm Horizont 2020 sorgt.

    2.   Einleitung und Hintergrund

    2.1

    Hoch entwickelte Forschungsinfrastrukturen sind von entscheidender Bedeutung für Fortschritte bei Wissen und neuen Technologien für eine wettbewerbsfähigere und wissensbasierte europäische Wirtschaft.

    2.2

    Zwar ist die Unterstützung und Weiterentwicklung der Forschungsinfrastruktur in Europa seit einem Jahrzehnt stets Ziel der Union, doch verhindern unter anderem die relative Zersplitterung und die Regionalisierung (1) dieser Struktur immer wieder, dass Spitzenleistungen erbracht werden können.

    2.3

    2006 bestimmte das ESFRI zahlreiche grundlegende Infrastrukturprojekte von gesamteuropäischem Interesse, die bis 2020 umgesetzt werden sollen (2). Eine wesentliche Hürde für die Schaffung einer solchen Infrastruktur zwischen EU-Ländern war der fehlende Rechtsrahmen für die Errichtung echter Partnerschaften.

    2.4

    Deshalb erließ der Rat 2009 die ERIC-Verordnung (3). Durch dieses spezifische Rechtsinstrument erhält ein ERIC eine in allen Mitgliedstaaten anerkannte Rechtspersönlichkeit. Er kann außerdem Befreiungen im Hinblick auf Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern in Anspruch nehmen und eigene Verfahren für die Auftragsvergabe festlegen.

    3.   Hintergrund des Vorschlags zur Änderung der ERIC-Verordnung

    3.1

    Nach der geltenden Verordnung müssen einem ERIC mindestens drei Mitgliedstaaten angehören; zudem können ihm qualifizierte assoziierte Länder (4), Drittländer und zwischenstaatliche Sonderorganisationen beitreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben stets gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung inne.

    3.2

    Auf Grund dieser Regelung sind die assoziierten Länder in einer nicht gleichberechtigten untergeordneten Position in Bezug auf ihre Stimmrechte, selbst wenn sie möglicherweise bereit sind, einen erheblichen finanziellen Beitrag zur Gründung und zum Betrieb eines ERIC zu leisten (5).

    3.3

    Um assoziierte Länder zur aktiven Teilnahme an den ERIC zu motivieren, soll Artikel 9 so geändert werden, dass für die Gründung eines Konsortiums nur ein Mitgliedstaat (unter mindestens drei Mitgliedern) erforderlich ist. Bei den anderen beiden Mitgliedern kann es sich um assoziierte Länder handeln. Assoziierte Länder können dann entsprechend auch über Stimmrechte verfügen.

    4.   Allgemeine und besondere Bemerkungen

    4.1

    Der EWSA unterstützt grundsätzlich die Änderung der ERIC-Verordnung, wenn sie die aktive Beteiligung assoziierter Länder an der Gründung und am Betrieb von ERIC fördert, möchte jedoch folgende Bemerkungen anbringen.

    4.1.1

    Das Hauptargument für die Mindestzahl von drei Mitgliedstaaten in der geltenden Verordnung lautet, dass die Gemeinschaftsdimension dieser Verordnung gewährleistet werden müsse (6). Insofern erscheint die Reduzierung von drei auf eins als recht radikaler Schritt.

    4.1.2

    Der EWSA verweist darauf, dass diese Verordnung in erster Linie erlassen wurde, um die effiziente Durchführung gemeinschaftlicher Forschung- und Technologieinfrastrukturprojekte zu gewährleisten. Der EWSA räumt deshalb ein, dass die Union die Kontrolle über bestimmte wesentliche Tätigkeitsbereiche der ERIC behalten muss.

    4.1.3

    Andererseits verweist der EWSA auf einige Bestimmungen der geltenden Verordnung, die eine mögliche Schwächung der Position der EU-Beteiligten infolge der Änderung von Artikel 9 ausgleichen könnten, so zum Beispiel:

    Körperschaften, die ein ERIC gründen wollen, müssen einen Antrag bei der Europäischen Kommission stellen.

    ERIC unterliegen neben dem Recht des Gaststaates auch dem Gemeinschaftsrecht.

    ERIC müssen der Kommission jeweils einen Jahresbericht vorlegen und sie unterrichten, sobald Umstände eintreten, die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder die Erfüllung der Vorgaben der Verordnung beeinträchtigen.

    Wesentliche Änderungen der Satzung müssen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für die ERIC.

    Der EWSA fordert, umfassend sicherzustellen, dass diese Bestimmungen die vorgeschlagene Änderung von Artikel 9 aufwiegen und eine ausreichende Kontrolle der Tätigkeiten der ERIC gewährleisten.

    4.1.4

    Der EWSA bringt seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass bislang keine assoziierten Länder oder Drittländer Mitglied eines ERIC geworden sind, und hofft, dass die unvorteilhafte Situation im Hinblick auf die Stimmrechte wirklich der Hauptgrund für das mangelnde Interesse ist.

    4.1.5

    Der EWSA begrüßt, dass für die Gründung und den Betrieb von 19 der 51 Infrastrukturprojekte des ESFRI-Fahrplans die Rechtsform eines ERIC genutzt werden soll. Zugleich ist der Ausschuss besorgt, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2009 nur zwei ERIC gegründet wurden.

    4.1.6

    Der EWSA spricht sich dafür aus, dass dieser Prozess beschleunigt wird. Seiner Auffassung nach sind die Gründe für die derart langsamen Fortschritte auch in den komplexen und anspruchsvollen administrativen und rechtlichen Verfahren zu suchen, die für die Gründung eines ERIC erforderlich sind. Der EWSA fordert die Kommission deshalb auf, Unterstützungsmaßnahmen und Instrumente für potenzielle Partner bereitzustellen, um deren Arbeit zu erleichtern (Muster für die Satzung, praktische Leitlinien, konkrete Unterstützungsmaßnahmen für ERIC im Rahmen von Horizont 2020 usw.).

    4.1.7

    Auch wenn dies nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung steht, möchte der EWSA doch erneut empfehlen, dass die Union aktiver zur Kofinanzierung von ERIC-Projekten beiträgt, indem sie die Mittel für Forschungsinfrastrukturen im Rahmenprogramm Horizont 2020 aufstockt und insbesondere die Synergien zwischen Horizont 2020 und den Strukturfonds stärkt.

    Brüssel, den 20. März 2013

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


    (1)  Die Hälfte der gesamten Forschungsausgaben entfällt auf 30 der 254 Regionen, und die Mehrzahl der Projekte des ESFRI-Fahrplans befindet sich in nur zehn Mitgliedstaaten.

    (2)  Der ESFRI-Fahrplan wurde 2008 und 2010 aktualisiert. Die nächste Aktualisierung ist für 2015 vorgesehen.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC).

    (4)  Gegenwärtig sind 14 Länder mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziiert: Norwegen, Island, Liechtenstein (auf der Grundlage des EWR-Abkommens), Israel, die Färöer, die Schweiz (auf der Grundlage eines eigenständigen internationalen Abkommens), Moldau, Kroatien, die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien, Serbien and die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (auf der Grundlage von Vereinbarungen).

    (5)  Norwegen möchte Gastland für drei ERIC sein, bei denen es um größere Projekte aus dem ESFRI-Fahrplan geht (CESSDA, SIOS, ECCSEL), sofern die Regelung der Stimmrechte zu seinen Gunsten geändert wird.

    (6)  Siehe Erwägungsgrund 14, ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


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