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Document 52012XX0413(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier

    ABl. C 107 vom 13.4.2012, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 107/4


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

    COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier

    2012/C 107/03

    HINTERGRUND

    Am 28. Januar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen UPM-Kymmene Corporation („UPM“ oder der „Anmelder“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Unternehmen Myllykoski Corporation („Myllykoski“) und Rhein Papier GmbH („Rhein Papier“) (im Folgenden zusammen auch „andere Beteiligte“ genannt). Am 4. März 2011 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung.

    SCHRIFTLICHES VERFAHREN

    Am 5. Mai 2011 übermittelte die Kommission dem Anmelder eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ihre vorläufige Schlussfolgerung darlegte, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für superkalandriertes Papier („super calendered paper“ — „SC-Papier“) erheblich beeinträchtigen würde. Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestanden unabhängig davon, ob SC-Papier als gesonderter Markt oder als Teil eines größeren sachlichen Marktes, der neben SC-Papier auch andere Arten von Zeitschriftenpapier (maschinenglattes gestrichenes Papier („machine finished coated“ — „MFC“) und gestrichenes mechanisches Papier auf Rollen („coated mechanical reels“ — „CMR“)) umfasst, betrachtet wurde. Am 20. Mai 2011 antwortete UPM fristgerecht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    Akteneinsicht

    Am 6. Mai 2011 wurde Einsicht in Teile der Akte gewährt. Weitere Einsicht wurde UPM am 12., 18. und 19. Mai ermöglicht. UPM beschwerte sich bei der Generaldirektion Wettbewerb über diese angeblich verspätete Akteneinsicht. Da UPM sich wegen der Akteneinsicht jedoch weder an mich gewandt noch gegenüber der Generaldirektion überzeugende Argumente vorgebracht hat, warum es sich nicht wirksam hätte verteidigen können, bin ich der Auffassung, dass die Verzögerung bei der Akteneinsicht die Verteidigungsrechte von UPM nicht beeinträchtigt hat.

    Anhörung Dritter

    Ich habe einen Abnehmer der Beteiligten, und zwar die Bertelsmann AG sowie ihre Tochtergesellschaften Gruner + Jahr AG & Co, die Mohn media Mohndruck GmbH und die Prinovis Ltd & Co KG (im Folgenden „Bertelsmann“) als Dritte zum Verfahren zugelassen.

    Ferner habe ich Gläubiger von Myllykoski (3) und Rhein Papier (4) zugelassen, nachdem sie mir ihre außergewöhnliche Mitwirkung an dem geplanten Zusammenschluss und die besondere Bedeutung des Verfahrensausgangs für ihre Interessen dargelegt hatten.

    Einen Tag vor der mündlichen Anhörung erhielt ich ferner den Antrag eines Abnehmers von Myllykoski auf Teilnahme an der Anhörung. Angesichts der unzureichenden Begründung des Antrags sowie des Umstands, dass der Antrag so spät eingereicht wurde und sich der Abnehmer bis dahin nicht an den Ermittlungen beteiligt hatte (5), hegte ich ernsthafte Zweifel, dass der Abnehmer in der Lage sein würde, wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Daher lehnte ich den Antrag ab. Ich teilte dem Abnehmer jedoch mit, dass er als Dritter zugelassen und nach Stellung eines Antrags schriftlich angehört werden könne, wovon der Abnehmer indes absah.

    Die mündliche Anhörung

    In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragte der Anmelder eine mündliche Anhörung, die am 27. Mai 2011 stattfand. Auf Antrag der zugelassenen Dritten (Bertelsmann sowie die Kreditgeber von Myllykoski und Rhein Papier) lud ich auch diese ein, da sie meiner Ansicht nach einen konstruktiven Beitrag zur Klärung des Sachverhalts leisten könnten.

    Nach begründeten Anträgen von UPM, Myllykoski und den Kreditgebern von Myllykoski und Rhein Papier wurden sie zum Teil in vertraulichen Sitzungen angehört.

    BESCHLUSSENTWURF

    Der im Entwurf vorliegende Beschluss sieht eine uneingeschränkte Genehmigung des geplanten Zusammenschlusses vor. Die in der Mitteilung dargelegten Beschwerdepunkte hat die Kommission im Hinblick auf die schriftliche Stellungnahme des Anmelders, die Beiträge der Teilnehmer an der mündlichen Anhörung sowie die nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten weiteren Ermittlungen fallengelassen.

    SCHLUSSFOLGERUNG

    Mir sind weder vom Anmelder noch von den anderen Beteiligten oder Dritten Beschwerden über die Wahrnehmung des Anhörungsrechts zugegangen. Ich bin deshalb der Auffassung, dass das Recht aller Verfahrensbeteiligter auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

    Brüssel, den 4. Juli 2011

    Michael ALBERS


    (1)  Nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

    (3)  Bayerische Landesbank, Sampo Bank plc, Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) und Nordic Investment Bank („Myllykoski-Kreditgeber (Konsortialführer)“) für die Kreditgeber von Myllykoski.

    (4)  Nordea Bank Finland plc (in seiner Eigenschaft als Vertreter der Gläubigerbanken von Rhein Papier).

    (5)  Insbesondere hatte der Abnehmer nicht auf den während des Verfahrens von der Generaldirektion Wettbewerb übermittelten Fragebogen geantwortet.


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