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Document 52012XC0608(01)

    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1965 final) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 162 vom 8.6.2012, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 162/6


    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

    vom 27. März 2012

    in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

    (Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat)

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1965 final)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2012/C 162/07

    Am 27. März 2012 erließ die Kommission einen Beschluss zur Änderung der Entscheidung K(2008) 2626 endg. vom 11. Juni 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (jetzt Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Artikel 53 des EWR-Abkommens, insoweit diese an Uralita SA gerichtet war. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Der Beschluss ist an ein Rechtssubjekt gerichtet: Uralita SA

    (2)

    Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse verfügbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

    2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

    2.1   Verfahren

    (3)

    Mit der Entscheidung K(2008) 2626 endg. (im Folgenden „Entscheidung von 2008“) belegte die Kommission Aragonesas Industrias y Energía S.A.U. (im Folgenden „Aragonesas“) und Uralita SA (im Folgenden „Uralita“) gesamtschuldnerisch mit einer Geldbuße von 9,9 Mio. EUR, weil festgestellt worden war, dass sie vom 16. Dezember 1996 bis zum 9. Februar 2000 an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren.

    (4)

    In seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 in der Rechtssache T-348/08 Aragonesas/Kommission  (2) (im Folgenden „Aragonesas-Urteil“) befand das Gericht der Europäischen Union aufgrund der vorliegenden Beweise, dass sich Aragonesas lediglich vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 an dem Kartell beteiligt hatte. Obwohl das Gericht die Entscheidung von 2008 in Bezug auf die Beteiligung von Aragonesas während dieses kürzeren Zeitraums bestätigte und alle die Berechnung der Geldbuße betreffenden Anträgen (mit Ausnahme des Antrags zum Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung) abwies, erklärte es die gesamte gegen Aragonesas verhängte Geldbuße für nichtig.

    (5)

    Parallel dazu wies das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-349/08 Uralita/Kommission  (3) (im Folgenden „Uralita-Urteil“) das von Uralita gegen die Entscheidung von 2008 eingelegte Rechtsmittel vollumfänglich ab. Somit wurde die mit der Entscheidung von 2008 gegen Uralita verhängte Geldbuße von 9,9 Mio. EUR aufrechterhalten.

    (6)

    Am 12. Dezember 2011 wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen Aragonesas infolge seines Zusammenschlusses mit der Ercros SA seit dem 31. Mai 2010 nicht mehr bestehe. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 versicherte Uralita der Kommission u. a., dass es damit einverstanden sei, wenn der Änderungsbeschluss allein an Uralita gerichtet werde.

    (7)

    Der Beratende Ausschuss Wettbewerbsbehindernde Praktiken und marktbeherrschende Positionen hat am 12. März 2012 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

    2.2   Zusammenfassung des Beschlusses

    (8)

    Mit dem Beschluss wird der Zeitraum der Zuwiderhandlung von Uralita — unter Berücksichtigung des Aragonesas-Urteils und trotz der im Uralita-Urteil erfolgten Abweisung der von Uralita gegen die Entscheidung von 2008 eingereichten Nichtigkeitsklage — auf den Zeitraum vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 verkürzt.

    (9)

    Die Höhe der Geldbuße für Uralita wird anhand der Parameter ermittelt, die bereits bei der Festlegung der ursprünglichen Geldbuße in der Entscheidung von 2008 zugrunde gelegt und erläutert wurden; lediglich der Multiplikator für die Dauer der Zuwiderhandlung wurde auf 0,91 festgesetzt, um dem kürzeren Zuwiderhandlungszeitraum Rechnung zu tragen.

    (10)

    Bezüglich der Zinsen auf die ursprüngliche Geldbuße von 9,9 Mio. EUR, die Uralita am 16. September 2008 vorläufig entrichtet hatte, wird im Beschluss festgestellt, dass angesichts der vom Gericht bestätigten Teilnahme von Uralita an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 die Zinsen auf die nach diesem Beschluss gegen Uralita zu verhängende Geldbuße (d. h. die Zinsen auf 4 231 000 EUR) zugunsten der Kommission aufgelaufen sind und daher von der Kommission einbehalten werden.

    3.   BESCHLUSS

    (11)

    Die Entscheidung von 2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h)

    Uralita SA, vom 28. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998.“

    2.

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    Uralita SA: 4 231 000 EUR.“

    (12)

    Die seit dem 16. September 2008 aufgelaufenen Zinsen auf den vorläufig entrichteten Betrag von 4 231 000 EUR sind zugunsten der Kommission aufgelaufen und werden von ihr einbehalten.


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

    (2)  EuG, Urteil vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industria y Energía SAU/Kommission, Rechtssache T-348/08 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Weder Aragonesas noch die Kommission haben gegen das Urteil, das nun endgültig ist, Rechtsmittel eingelegt.

    (3)  EuG, Urteil vom 25. Oktober 2011, Uralita SA/Kommission, Rechtssache T-349/08 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Uralita hat gegen dieses Urteil, das nun endgültig ist, kein Rechtsmittel eingelegt.


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