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Document 52012XC0411(01)

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. C 103 vom 11.4.2012, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/8


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

2012/C 103/06

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von The Dow Chemical Company („Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika („betroffenes Land“).

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Ethanolamine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 2922 11 00, ex 2922 12 00 und 2922 13 10 eingereiht werden („zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahme

Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates (2) eingeführt wurde.

Am 21. Januar 2012 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung betreffend den geltenden Antidumpingzoll gegenüber Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (3). Bis zum Abschluss der betreffenden Auslaufüberprüfung bleibt die Maßnahme in Kraft.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich in seinem Fall die Umstände in Bezug auf den Dumpingsachverhalt, auf deren Grundlage die geltende Maßnahme eingeführt wurde, geändert haben und diese Änderungen dauerhafter Art sind.

Der Antragsteller behauptet, die Umstände hätten sich seit dem letzten Untersuchungszeitraum geändert und die Änderungen seien dauerhafter Art, da sie eine Anhebung seiner Ausfuhrpreise beträfen, die der Antragsteller kontinuierlich über einen langen Zeitraum beibehalte.

Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere gibt er an, seine Ausfuhrpreise auf lange Sicht angehoben zu haben. Ein Vergleich der Preise der Ausfuhren des Antragstellers in die Union mit dem auf der Grundlage der auf seinem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelten Normalwert deutet darauf hin, dass die Dumpingspanne offenbar unterhalb der derzeitigen Höhe der Maßnahme liegt.

Der Antragsteller vertritt daher die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der zuvor ermittelten Schädigung ergab, zum Ausgleich des zuvor festgestellten Dumpings nicht mehr erforderlich sein dürfte.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob in Anbetracht der angehobenen Ausfuhrpreise des Antragstellers die für ihn geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

5.1    Untersuchung der ausführenden Hersteller

Die Kommission wird dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als ausführender Hersteller Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienliche Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.3    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung stehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.4    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (4) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Alle den beantworteten Fragebogen beigefügten Vollmachten und unterzeichneten Bescheinigungen sowie alle aktualisierten Fassungen davon sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22998104

E-Mail: trade-ethanolamine-interim@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die im Zusammenhang mit der Anfangsphase der Überprüfung stehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung divergierende Ansichten u. a. zu Fragen im Zusammenhang mit dem Dumping vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Überprüfung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Überprüfung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 18 vom 21.1.2012, S. 16.

(4)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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