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Document 52012XC0229(03)

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

ABl. C 60 vom 29.2.2012, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/16


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 60/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CORDEIRO MIRANDÊS“/„CANHONO MIRANDÊS“

EG-Nr.: PT-PDO-0005-0787-12.08.2009

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Cordeiro Mirandês“/„Canhono Mirandês“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Portugal

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.1

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Als „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ bezeichnet man das Fleisch von geschlachteten Schafen beiderlei Geschlechts der Rasse Churra Galega Mirandesa, die im Zuchtbuch der Rasse ausgewiesen und eingetragen sind, ein Lebensalter von bis zu vier Monaten haben und in einem Betrieb mit traditioneller extensiver Bewirtschaftung geboren und aufgezogen und gemäß den in den Spezifikationen und in dem abgegrenzten geografischen Gebiet festgelegten Vorschriften zerlegt und verpackt wurden.

Das Fleisch des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ wird unabhängig vom Schlachtalter in zwei Formen auf den Markt gebracht:

1.

als Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften bzw.

2.

vorverpackt in ganzen Stücken bzw. in Teilen.

Die Rippen müssen nach dem Heraustrennen eine mittlere Dicke von 2,5 cm aufweisen.

Gemäß der im geografischen Gebiet verfolgten Produktionsweise weist das Fleisch des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ die folgenden Merkmale auf:

a)   Gewicht des Schlachtkörpers: In Abhängigkeit vom Schlachtkörpergewicht gibt es die Kategorien A, B und C, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:

b)   Fettgewebe: Das Fettgewebe ist weiß, glänzend und fest. Bei einem größeren Gewicht des Schlachtkörpers ist die Fettschicht, wenn auch nur unbedeutend, dicker. Sie ist nicht wässrig und von weicher Konsistenz.

c)   Sensorik: Das Fleisch ist rosafarben, äußerst zart, saftig und sehr schmackhaft, das Muskel- und Fettgewebe wenig marmoriert. Der Muskel ist fest, sehr fleischig und geschmeidig. Die drei Kategorien des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ unterscheiden sich in ihrer Saftigkeit, Festigkeit, Geruchsintensität und allgemeinen Akzeptanz kaum.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Nicht anwendbar.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Die Art der Fütterung ist eng mit der Einstufung der Schlachtkörper des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ in Kategorien verbunden. Zur Kategorie A gehören nur Milchlämmer, da sie sich ausschließlich von Muttermilch ernähren. Nach der dritten Lebenswoche erhalten sie nach und nach feste Nahrung. Die Tiere werden dann als Weidelämmer bezeichnet und in die Kategorien B und C eingestuft, sobald sie das entsprechende Alter und Gewicht erreicht haben. Wenn die Tiere sich ständig auf der Weide befinden, wo sie die regionale Pflanzenwelt zur Ernährung nutzen, werden Getreidekörner zugefüttert, die durch Weizenhalme, Heu von Naturweiden oder Haferstroh und mit im eigenen Betrieb produziertem Hafer-, Roggen- und Maisfutter ergänzt werden. Reicht die Produktion dieser Futtermittel im Betrieb nicht aus oder herrschen extreme Bedingungen (Dürren, Naturkatastrophen, Brände, Fröste usw.), dann kann das Futter ohne mengenmäßige Beschränkung von anderen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet liegenden Betrieben erworben werden. Die Verwendung dieser Futtermittel kann genehmigt werden, sofern

sie 50 % der Tagesration nicht überschreiten,

das Kraftfutter 35 % der Tagesration nicht überschreitet und der in der Spezifikation festgelegten Zusammensetzung entspricht,

die Produktion des Kraftfutters und dessen Aufnahme durch die Tiere kontrolliert erfolgen.

Zur Fütterung der Tiere werden ausschließlich Naturprodukte verwendet. Die Verwendung von Produkten, die in ihr Wachstum und ihre Entwicklung eingreifen, wie etwa Hormone, Antibiotika, Sulfonamide, Anabolika, Kokzidiostatika und andere verbotene Produkte, ist verboten.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Bezeichnung „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ darf nur bei Fleisch verwendet werden, das von Tieren stammt, die in Betrieben geboren, ernährt, aufgezogen und geschlachtet werden, die sich in dem abgegrenzten geografischen Gebiet befinden und von der Vereinigung der Schafzuchtbetriebe eingetragen und dazu autorisiert wurden.

Damit diese Genehmigung erteilt werden kann, müssen gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Die Erzeuger besitzen die in dem geografischen Erzeugungsgebiet gelegenen Betriebe.

Die zu vermarktenden Tiere müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und in die zum Zuchtregister der Rasse „Churra Galega Mirandesa“ gehörenden Bücher eingetragen sein.

Das praktizierte Bewirtschaftungssystem, insbesondere die Ernährung der Tiere, das Schlachtgewicht und das Schlachtalter, muss den Festlegungen der Spezifikation entsprechen.

Die Erzeuger unterwerfen sich den festgelegten Vorschriften für die Erzeugung und dem vorgesehenen Kontroll- und Zertifizierungssystem.

Die Erzeuger verpflichten sich schriftlich, die in der Spezifikation festgelegten Vorschriften anzuerkennen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Nicht anwendbar.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Unabhängig von der Form der Aufmachung im Handel und den verbindlichen Kennzeichnungen werden sämtliche Stücke oder Verpackungen ordnungsgemäß gekennzeichnet und etikettiert und mit folgenden Angaben versehen:

Cordeiro Mirandês — DOP (Geschützte Ursprungsbezeichnung) oder Canhono Mirandês — DOP,

Logo des Produkts,

Image Image

Name und Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugergemeinschaft, die das Produkt vermarkten,

EU-Logo (nach der Eintragung in der EU),

Identifikationsnummer des Tieres,

Zertifizierungsmarke,

Angabe der Schlachtkörperklasse A, B oder C,

Datum und Ort der Schlachtung,

Anschrift für Reklamationen und Auskunftsersuchen.

Der Name bzw. die Firma und die Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugergemeinschaft, die das Erzeugnis vermarkten, dürfen auf keinen Fall durch den Namen einer anderen Einrichtung ersetzt werden, auch wenn diese die Haftung für das Erzeugnis übernimmt.

Der Verkaufsbezeichnung „Cordeiro Mirandês DOP“ bzw. „Canhono Mirandês DOP“ dürfen keine weiteren Angaben oder Bezugnahmen hinzugefügt werden. Dazu gehören auch Vertriebsmarken usw.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet, in dem Fleisch des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ erzeugt wird, umfasst die Kreise Miranda do Douro, Mogadouro und Vimioso im Bezirk Bragança.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die morphologische Vielfältigkeit des Reliefs, die mäßig fruchtbaren und kargen Böden, die geringe und auf das Jahr schlecht verteilte Niederschlagsmenge sowie das in den tiefen Tälern fließende Wasser sind bestimmend für die in der Region betriebenen Agrarsysteme. Es sind zwei verschiedene, landwirtschaftlich gesehen jedoch nicht voneinander zu trennende Gebiete erkennbar: die Hochebene und die Steilhänge. An den Steilhängen herrschen die mediterranen Kulturen wie Wein, Oliven, Mandeln und die einheimischen kleinen Wiederkäuer vor. In der Hochebene überwiegen die Getreide- und Futtermittelsysteme mit Naturweiden, die örtlich als „Feuchtwiesen“ (lameiros) bezeichnet werden und von den einheimischen, die Stoppel- und Brachflächen der Getreidekulturen nutzenden Rassen beweidet werden. Der in der Hochebene vorhandene Reichtum an Futter und Weiden bildet die Ernährungsgrundlage für die Rinder und Schafe, die sich das vorhandene Futter untereinander streitig machen. Die Schafe nutzen vorwiegend Weideflächen am Wegesrand, Stoppel- und Anbauflächen, die naturgemäß vorhandenen Gräser auf stillgelegten und Brachflächen sowie das knappe Nahrungsangebot der zahlreichen Strauch- und Buscharten der Hochebene der Region Miranda do Douro. Der Name der Rasse „Churra Mirandesa“ entspringt der Bezeichnung der Region ihres Erzeugungsgebietes — der Hochebene Planalto Mirandês. Gezüchtet wird diese Rasse derzeit in den Kreisen Miranda do Douro, Vimioso und Mogadouro. Die Schafrasse ist so alt wie die Geschichte der Region, in der sie zu finden ist. Die keltischen Invasoren kreuzten die in Portugal lebenden Schafrassen mit denen, die sie mitbrachten. Aus dieser Kreuzung entstand der ursprüngliche Churro-Stamm, von dem die jetzigen Churra-Schafe abstammen. Das „Churra Galega Mirandesa“ ist eine sehr kräftige, an die geografischen und klimatischen Bedingungen der Hochebene der Region Mirando do Douro und den Steilhängen des Flusses Douro angepasste Rasse. Die morphologischen und reproduktiven Eigenschaften der Rasse sind ein Beweis für die ausgezeichnete Anpassung an die oben erwähnten Besonderheiten des geografischen Gebiets und die Erzeugungsweise. Dank ihrer kurzen und starken Beine sind die Schafe für die langen Wegstrecken während des Weidens durch die Hochebene der Region gerüstet. Die langen Klauen und der kräftige Rumpf sind ein Hinweis auf die Entwicklung der Topographie der Hochebene. Aufgrund seines gedrungenen Körpers, seiner kleinen Ohren und der Churra-Wolle kann das Tier der Kälte im Winter widerstehen. Unter diesen Bedingungen sind die Aufzucht von Schafen der Rasse „Churra Galega Mirandesa“ und die Herdenführung sehr eng mit dem Familienerbe und im Laufe der Zeit erworbenen Erfahrungen verbunden. Die Art der Herdenführung bzw. die Festlegung der Weidestrecke sind entscheidend für die Befähigung zum Schafhirten dieser Rasse. Darüber hinaus hat sich die für die Wirtschaft der Region wichtige Wollproduktion als ein bedeutender Faktor für den Weiterbestand der Churra-Schafe der Hochebene von Miranda erwiesen. Ihr Fleisch ist seit Langem Teil der Ernährung der Bevölkerung dieses Gebiets. Neben den Erfahrungen der Bewohner dieser Region sind nicht nur die Art und Weise, wie das Fleisch zerteilt und zubereitet wird, sondern auch die Art und Weise der Schlachtkörperzerlegung als Faktoren hervorzuheben, die dem Fleisch einen besonderen Geschmack verleihen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Besonderheit des Erzeugnisses ergibt sich aus der Tierrasse, aber vor allem aus der Art und Weise der Erzeugung und Ernährung. Die traditionelle Ernährung der Tiere durch die Nutzung der lokalen Ressourcen führt dazu, dass ein sehr zartes, besonders saftiges, weiches Fleisch mit einem konsistenten und nicht wässrigen Fettgewebe produziert wird. Der Muskel ist fest mit einheitlicher Marmorierung des intramuskulären Fettgewebes, was ihm sehr spezifische organoleptische Eigenschaften wie hohe Zartheit und Saftigkeit verleiht. Die Zerlegung der Rippen des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ erfolgt in einem speziellen und einzigartigen Verfahren. Die Rippen sind im Durchschnitt 2,5 cm dick. Dadurch können eine höhere Ausbeute des Schlachtkörpers und ein spezifischer Geschmack erreicht werden, wodurch das Fleisch des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ bei den Verbrauchern einen besonderen Wert erlangt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Hochebene der Region Miranda do Douro, das geografische Gebiet für die Erzeugung des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“, ist ohne jeden Zweifel das Stammgebiet des Schafs „Churra Mirandesa“. Der Bekanntheitsgrad dieses auf dem Markt fest etablierten Erzeugnisses ergibt sich aus den speziellen physischen und sensorischen Merkmalen seines Fleischs. Die Produktion des Fleischs des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ ist eng mit den edapho-klimatischen Merkmalen dieser Region verbunden, deren karge Böden und trockenes Klima die extensive Getreidewirtschaft und das Vorhandensein von Naturweiden und spontaner Vegetation neben den vorhandenen Baumbeständen begünstigen. Die Ernährung dieser Tiere besteht also beim Weiden aus den naturgemäß vorhandenen Gräsern auf stillgelegten und Brachflächen und den knappen Nahrungsressourcen der zahlreichen Strauch- und Buscharten der Hochebene der Region Miranda de Douro wie Weißer Ginster (Cytisus multiflorum), Gelber Ginster (Genista falcata), Lack-Zistrose (Cistus ladanifer) und Rosmarin (Lavandula pedunculata). Von den Wiesenpflanzen seien folgende hervorgehoben: Trespen (Bromus commutatus), Rohr-Schwingel (Festuca arundinacea), Zerbrechlicher Ährenhafer (Gaudinia fragilis), Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus brachystachys), Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides) und Deutsches Weidelgras (Lolium perenne). Das Heu stammt normalerweise von der Naturweide (spontane Wiesenflora) und die Halme vom Weizen oder Hafer. Roggen, Weizen und Gerste werden als Körner oder gemahlen als Mehl zugefüttert. Diese Ernährungsweise und die Merkmale der Rasse sowie die von der lokalen Bevölkerung so gut beherrschte Art der Herdenführung verleihen dem Fleisch des „Cordeiro Mirandês“ bzw. „Canhono Mirandês“ das Aussehen sowie den einzigartigen und in der Region so geschätzten zarten und saftigen Geschmack.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.gpp.pt/Valor/doc/CE_Cordeiro_Mirandes.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


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