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Document 52012XC0111(06)
Information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 736/2008 on the application of Articles 87 and 88 of the Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises active in the production, processing and marketing of fisheries products Text with EEA relevance
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 8 vom 11.1.2012, p. 30–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 8/30 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 8/07
Beihilfe Nr.: SA.33146 (11/XF)
Mitgliedstaat: Frankreich
Behörde, die die Beihilfe gewährt: FranceAgriMer, nationale Behörde für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse
Name des begünstigten Unternehmens: Erzeugerorganisationen
Rechtsgrundlage:
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Article 75 de la loi no 1312/2003 du 30 décembre 2003 de finances rectificatives pour 2003. |
— |
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen |
— |
Artikel 37 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds |
Höhe der Beihilfe:
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2 Mio. EUR im Jahr 2012 |
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1,3 Mio. EUR im Jahr 2013 |
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0,7 Mio. EUR im Jahr 2014 |
Beihilfehöchstintensität: 60 %
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 2012
Laufzeit der Beihilfe (voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung): 31. Dezember 2015.
Zweck der Beihilfe: Unterstützung der Umstrukturierungen von Erzeugerorganisationen.
Angewendeter Artikel: Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Fischerei und Aquakultur
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
FranceAgriMer, établissement national des produits de l’agriculture et de la mer |
12 rue Henri Rol-Tanguy |
TSA 20002 |
93555 Montreuil-sous-Bois Cedex |
FRANCE |
Internetadresse, unter der die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://agriculture.gouv.fr/europe-et-international
Begründung: Mit dieser Beihilfe soll die Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen mit Hilfe nationaler Kredite unterstützt werden, die aus der zugunsten von OFIMER (seit dem 1. April 2009 ersetzt durch FranceAgriMer, die alle Aktivitäten ihres Vorgängers übernommen hat) erhobenen Steuer finanziert werden.
Die Ausnahmeregelung lässt sich wie folgt begründen:
Auf der einen Seite sieht der Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe N 544/03 — Steuerähnliche Abgabe zu Gunsten von OFIMER bei der Finanzierung struktureller Maßnahmen von allgemeinem Interesse — nicht die Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen vor, da dies damals im Rahmen des FIAF nicht vorgesehen war. Die Möglichkeit wurde erst später mit Artikel 37 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds eröffnet.
Auf der anderen Seite kann angesichts der hohen Beanspruchung der Finanzmittel der Maßnahme 3-1 (Artikel 37) der EFF-Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 nicht auf diese Maßnahme zurückgegriffen werden. Die Beanspruchung und Ausschöpfung der Mittel anderer Maßnahmen und Achsen des Europäischen Fischereifonds beschränken ebenfalls die Nutzungsmöglichkeiten und eine Überarbeitung des Finanzierungsplans.