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Document 52012XC0111(06)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 8 vom 11.1.2012, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/30


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 8/07

Beihilfe Nr.: SA.33146 (11/XF)

Mitgliedstaat: Frankreich

Behörde, die die Beihilfe gewährt: FranceAgriMer, nationale Behörde für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse

Name des begünstigten Unternehmens: Erzeugerorganisationen

Rechtsgrundlage:

Article 75 de la loi no 1312/2003 du 30 décembre 2003 de finances rectificatives pour 2003.

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

Artikel 37 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds

Höhe der Beihilfe:

2 Mio. EUR im Jahr 2012

1,3 Mio. EUR im Jahr 2013

0,7 Mio. EUR im Jahr 2014

Beihilfehöchstintensität: 60 %

Zeitpunkt des Inkrafttretens: 2012

Laufzeit der Beihilfe (voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung): 31. Dezember 2015.

Zweck der Beihilfe: Unterstützung der Umstrukturierungen von Erzeugerorganisationen.

Angewendeter Artikel: Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Fischerei und Aquakultur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

FranceAgriMer, établissement national des produits de l’agriculture et de la mer

12 rue Henri Rol-Tanguy

TSA 20002

93555 Montreuil-sous-Bois Cedex

FRANCE

Internetadresse, unter der die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://agriculture.gouv.fr/europe-et-international

Begründung: Mit dieser Beihilfe soll die Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen mit Hilfe nationaler Kredite unterstützt werden, die aus der zugunsten von OFIMER (seit dem 1. April 2009 ersetzt durch FranceAgriMer, die alle Aktivitäten ihres Vorgängers übernommen hat) erhobenen Steuer finanziert werden.

Die Ausnahmeregelung lässt sich wie folgt begründen:

Auf der einen Seite sieht der Beschluss der Kommission über die staatliche Beihilfe N 544/03 — Steuerähnliche Abgabe zu Gunsten von OFIMER bei der Finanzierung struktureller Maßnahmen von allgemeinem Interesse — nicht die Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen vor, da dies damals im Rahmen des FIAF nicht vorgesehen war. Die Möglichkeit wurde erst später mit Artikel 37 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds eröffnet.

Auf der anderen Seite kann angesichts der hohen Beanspruchung der Finanzmittel der Maßnahme 3-1 (Artikel 37) der EFF-Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 nicht auf diese Maßnahme zurückgegriffen werden. Die Beanspruchung und Ausschöpfung der Mittel anderer Maßnahmen und Achsen des Europäischen Fischereifonds beschränken ebenfalls die Nutzungsmöglichkeiten und eine Überarbeitung des Finanzierungsplans.


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