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Document 52012TA1215(24)
Report on the annual accounts of the Europol Pension Fund for the financial year 2011, together with the Fund’s replies
Bericht über den Jahresabschluss 2011 des Europol-Versorgungsfonds zusammen mit den Antworten des Fonds
Bericht über den Jahresabschluss 2011 des Europol-Versorgungsfonds zusammen mit den Antworten des Fonds
ABl. C 388 vom 15.12.2012, p. 142–144
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 388/142 |
BERICHT
über den Jahresabschluss 2011 des Europol-Versorgungsfonds zusammen mit den Antworten des Fonds
2012/C 388/24
EINLEITUNG
1. |
Der Europol-Versorgungsfonds (nachstehend „der Fonds“) mit Sitz in Den Haag wurde durch Artikel 37 von Anhang 6 des alten Statuts der Bediensteten des Europäischen Polizeiamts (Europol), Den Haag, errichtet. Vorschriften zur Ausführung des Fonds wurden im Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 (1) festgelegt und durch den Beschluss des Rates vom 28. Juni 2011 geändert (2). Ziel des Fonds ist die Finanzierung und Bezahlung der Ruhegehälter der Bediensteten, die bereits bei Europol beschäftigt waren, bevor das Amt am 1. Januar 2010 eine EU-Agentur wurde. |
AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
2. |
Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung des internen Kontrollsystems des Fonds. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen. |
ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
3. |
Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 10 Absatz 4 des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 2011 hat der Hof den Jahresabschluss (3) des Fonds sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge geprüft. |
Verantwortung des Managements
4. |
Der Direktor von Europol und der Verwaltungsrat des Fonds tragen gemeinsam die Verantwortung für die Verwaltung des Fonds und die Einrichtung der Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, die für die für die Aufstellung des Abschlusses notwendig sind. Der Verwaltungsrat des Fonds hat die alleinige Zuständigkeit für die Aufstellung des Abschlusses und die Sicherstellung, dass dieser Abschluss frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist, und dass die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. |
Verantwortung des Prüfers
5. |
Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (4) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung des Fonds sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. |
6. |
Der Hof hat seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durchgeführt. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss des Fonds frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. |
7. |
Eine Abschlussprüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften des Fonds bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevante interne Kontrollsystem und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Abschlusses. |
8. |
Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile zu dienen. |
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
9. |
Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss des Fonds (5) seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2011 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Rechtsakts des Rates vom 12. März 1999, geändert durch den Beschluss des Rates vom 28. Juni 2011, und der Richtlinie 610 der niederländischen Rechnungslegungsvorschriften sowie den International Financial Reporting Standards (IFRS) in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar. |
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
10. |
Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss des Fonds für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß. |
Hervorhebung eines Sachverhalts
11. |
Der Hof verweist auf Erläuterung Nr. 2.6 im Jahresbericht 2011 des Fonds. Der Verwaltungsrat des Fonds stellte den Abschluss nach dem Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten auf, obwohl ab dem 1. Juli 2015 keine aktiven Beitragsleistungen mehr erfolgen werden. In nächster Zeit werden viele Ruhegehaltsansprüche übertragen und Abgangsgelder gezahlt werden, wodurch sich die Tätigkeiten, Aktiva und Pensionsverbindlichkeiten des Fonds erheblich verringern werden. Der Verwaltungsrat des Fonds und der Verwaltungsrat von Europol prüfen derzeit die Optionen für die Zukunft des Fonds, u. a. die Abwicklung kurz nach dem 1. Juli 2015. |
12. |
Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage. |
SONSTIGE BEMERKUNGEN
13. |
Der Hof stellte fest, dass das von Europol den Mitarbeitern angebotene Verfahren zum Ausscheiden aus dem Fonds Mängel aufwies. Als das Amt im Jahr 2010 den Status einer europäischen Agentur erhielt, forderte es die Mitarbeiter, die nicht mehr in den Fonds einzahlen (6), auf, gegen Erhalt eines Abgangsgeldes oder Übertragung der erworbenen Ruhegehaltsansprüche in andere Versorgungssysteme (z. B. Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO), nationale Versorgungssysteme, private Unternehmen) aus dem Fonds auszuscheiden. Den Mitarbeitern wurde aber keine Frist für diese Entscheidung gesetzt. |
14. |
Zum Jahresende verfügte der Fonds über Netto-Finanzanlagen in Höhe von 16 Millionen Euro, wovon 15,98 Millionen Euro bei einer Bank angelegt waren. |
15. |
Der Verwaltungsrat hat noch keine Verfahren für die jährliche Überprüfung der Ruhegehaltsansprüche, einschließlich des Nachweises, dass die Ruhegehaltsempfänger noch am Leben sind, ausgearbeitet. Im Jahr 2011 antwortete nur eine der sechs Personen, die zu diesem Zeitpunkt ein Ruhegehalt bezogen, auf die Aufforderung, einen Nachweis über ihren Wohnsitz zu erbringen. |
Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 5. September 2012 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
(1) Dokument 5397/99 im öffentlichen Dokumentenregister des Rates: http://register.consilium.europa.eu/.
(2) ABl. L 179 vom 7.7.2011, S. 5.
(3) Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die Cashflow-Tabelle und die Erläuterungen.
(4) Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
(5) Der endgültige Jahresabschluss wurde am 10. Juli 2012 aufgestellt und ging beim Hof am 12. Juli 2012 ein.
(6) Auf die Bediensteten von Europol findet nunmehr das EU-Beamtenstatut Anwendung.
ANTWORTEN DES FONDS
13. |
Die aus dem Europol-Versorgungsfonds ausscheidenden Mitarbeiter wurden darüber informiert, dass sie zwischen den verschiedenen Optionen zum Ausscheiden aus dem Fonds wählen müssen. Die betroffenen Mitarbeiter erhielten einen Überblick über die verschiedenen Optionen (ohne finanzielle Angaben) und ihnen wurde zudem ein persönliches Gespräch angeboten, in dem auch die finanziellen Aspekte besprochen werden. Die Mehrheit der Mitarbeiter nahm die Gelegenheit eines speziellen Gesprächs über die Optionen für das Ausscheiden aus dem Fonds wahr. Europol erhielt keine formellen Beschwerden von Mitarbeitern über unzureichende Unterrichtung bezüglich der entsprechenden Versorgungsansprüche. |
14. |
Wie auf der Sitzung des Verwaltungsrats des Europol-Versorgungsfonds vom 11. November 2011 vereinbart, nimmt der Fonds seit Anfang 2012 die Dienste einer zweiten Bank in Anspruch. In seiner Sitzung vom 19. Juni 2012 forderte der Verwaltungsrat zudem, zur Streuung des potenziellen Risikos weitere Banken in Erwägung zu ziehen. |
15. |
Der Verwaltungsrat des Europol-Versorgungsfonds einigte sich am 19. Juni 2012 auf ein jährliches Verfahren zur Überprüfung der Ruhegehaltsansprüche (ab 2013). In Bezug auf das schwebende Verfahren für 2012 wurde auf derselben Sitzung beschlossen, den Ruhegehaltsempfängern ein Erinnerungsschreiben zu senden, in denen ihnen zur Beantwortung eine Frist von einem Monat gesetzt wird. Sollte bis zum Ablauf der Frist kein Nachweis erbracht werden, wird die Zahlung des Ruhegehalts ausgesetzt. |