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Document 52012SC0370
COMMISSION STAFF WORKING PAPER EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Action Plan for reducing incidental catches of seabirds in fishing gears
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zur MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Aktionsplan zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zur MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Aktionsplan zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten
/* SWD/2012/0370 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zur MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Aktionsplan zur Reduzierung der Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten /* SWD/2012/0370 final */
1. PROBLEMSTELLUNG Konservativen
Schätzungen des ICES zufolge ist die EU-Fischereiflotte für den Tod von
jährlich etwa 200 000 Seevögeln in EU- und Nicht-EU-Gewässern
verantwortlich[1]; gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass zum Umfang der Beifänge kaum
präzise Daten vorliegen. Dies erschwert die Bewertung der Auswirkungen der
Fischerei auf Seevögel und macht deutlich, dass eine systematische Überwachung
und Meldung von Beifängen fehlt. Dennoch verweisen das ICES-Gutachten und die
Ergebnisse einer von der Marine Ressources Assessment Group (MRAG)[2] zur Unterstützung dieser Folgenabschätzung durchgeführten Untersuchung
auf eine erhebliche Sterblichkeit von Seevögeln aufgrund von Beifängen in
zahlreichen EU- und Nicht-EU-Fischereien bei einer Reihe von Arten, die bedroht
oder gefährdet sind. Im Einzelnen: ·
Von mindestens 60 der insgesamt
346 Seevogelarten ist bekannt, dass sie in EU- und Nicht-EU-Gewässern als
Beifang in Fanggeräten landen. Davon sind wiederum 49 Arten (25 in
EU-Gewässern und 24 in Nicht-EU-Gewässern) entweder in ihrer Gesamtheit oder
für bestimmte lokale Populationen als bestandsgefährdet eingestuft. ·
In EU-Gewässern sind sechs Arten und in
Nicht-EU-Gewässern 22 Arten, die von Beifängen in der Fischerei betroffen
sind, als ernsthaft bestandsgefährdet eingestuft und von der IUCN als gefährdet
oder stark gefährdet geführt. Die Probleme und Ursachen für den Beifang von
Seevögeln stellen sich folgendermaßen dar: ·
Häufige Interaktionen zwischen Fischereien und
Seevögeln sind unvermeidbar und führen zu Beifängen, da die Seevögel zur
Sicherung ihres Überlebens und ihres Bruterfolgs in eine verstärkte
Abhängigkeit von der Fischerei geraten sind. Zudem sind Langleinen[3] und Stellnetze[4], auf die ein großer Anteil der
Beifänge von Seevögeln entfällt, die effizientesten Methoden für den Fang
bestimmter hochwertiger Fischarten, weshalb ihr Einsatz weitverbreitet ist. ·
Die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im
Rahmen der EU-Fischerei (GFP) sowie der Umweltvorschriften (Vogelschutz- und
Habitatrichtlinie sowie MSFD) gelten und die in internationalen Übereinkommen
und Vereinbarungen enthalten sind, haben sich als weitgehend ineffizient
erwiesen, da sie auf verschiedene Verordnungen und Abkommen verteilt sind und
es an der nötigen Kohärenz fehlt. ·
Sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene
fehlender Sinn für die Dringlichkeit der Bekämpfung des Beifangs von Seevögeln,
uneinheitliche Umsetzung und fehlende Anreize für Fischer, die geltenden
Maßnahmen einzuhalten oder freiwillige eigene Maßnahmen zu ergreifen. ·
Unzureichendes Wissen um das Ausmaß der Beifänge
von Seevögeln und fehlende Daten zu den Populationen, da es nur sporadische
Überwachung und keine förmliche Verpflichtung zur Überwachung der Beifänge von
Seevögeln in EU-Gewässern gibt. In Nicht-EU-Gewässern erfolgt die Überwachung
in einem Großteil der Fischereien sehr uneinheitlich, da sie meist freiwillig
ist. ·
Für die Langleinenfischerei wurden Abhilfemaßnahmen
entwickelt, aber da es an Vorschriften fehlt, werden sie in EU-Gewässern nur in
geringem Umfang und bei Fischereien in Nicht-EU-Gewässern lediglich sporadisch
umgesetzt. Beifänge von Seevögeln bei anderen Fanggeräten (insbesondere
Stellnetzen) standen sehr viel weniger im Vordergrund, so dass es hier nur
wenige akzeptable Abhilfemaßnahmen gibt. ·
Kaum Verständnis und Akzeptanz bei den Fischern für
das Problem der Beifänge von Seevögeln bzw. für die Vorteile von
Abhilfemaßnahmen zur Reduzierung der Beifänge. Aus der Warte des einzelnen
Fischers gelten die zur Reduzierung des Beifangs empfohlenen Maßnahmen als
unverhältnismäßig im Vergleich zu den Auswirkungen auf die
Seevogelpopulationen. ·
Der Forschungsschwerpunkt lag auf der
Langleinenfischerei, da dabei die meisten Beifänge auftraten. Es wurde nur
wenig unternommen, um Maßnahmen für andere Fanggeräte (z. B. Stellnetze,
Schleppnetze und Ringwaden) zu entwickeln, und offensichtlich gehen solche
Lösungen mit größeren technischen Herausforderungen einher. Besonders betroffen sind der Fischfangsektor,
mit der Fischerei verbundene Wirtschaftszweige, nationale und EU-Behörden, RFO
(in Nicht-EU-Gewässern), die Forschung, NRO und die breite Öffentlichkeit. Die
Umsetzung jeglicher Maßnahmen wird sich dabei in erster Linie auf die etwa
54 000 mit Langleinen und Stellnetzen fischenden Schiffe in der
EU auswirken. 2. NOTWENDIGKEIT UND
SUBSIDIARITÄT Dieser Vorschlag betrifft einen Bereich, in
dem ausschließlich die Europäische Union zuständig ist, so dass das
Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet. Gemäß AEUV liegt es in der
ausschließlichen Zuständigkeit der EU, Fischereitätigkeiten zu
Erhaltungszwecken zu steuern, wozu auch die Reduzierung der Beifänge biologisch
gefährdeter Arten, wie Seevögel und Wale, gehört. 3. ZIELE Ziel dieser Initiative ist es, die
Beifänge von mindestens 49 Seevogelpopulationen, die durch in EU- und
Nicht-EU-Gewässern tätige EU-Schiffe bedroht sind, zu reduzieren und, wenn
möglich, vollständig zu verhindern sowie den Beifang bei anderen Seevogelarten
zu verringern, bei denen die Populationen zwar stabil, aber die Beifangmengen
besorgniserregend hoch sind. Die operativen
Einzelziele zum Erreichen dieses allgemeinen Ziels bestehen darin, (1)
Defizite und Widersprüche bei den derzeitigen
Bewirtschaftungsmaßnahmen sowohl in EU- als auch in Nicht-EU-Gewässern
festzustellen und zu beheben; (2)
einschlägige Daten zur Feststellung des Ausmaßes
und der Bedrohung durch Beifänge von Seevögeln, insbesondere für die
gefährdeten Populationen, zu erheben und zu pflegen; (3)
die Beifänge von bedrohten Seevogelarten durch die
Umsetzung geeigneter Abhilfemaßnahmen derart zu minimieren, dass diese
Populationen dadurch nicht länger gefährdet sind; Zudem wurden zwei für ein besseres Verständnis
des Problems und die Entwicklung praktischer Lösungen entscheidende
unterstützende Ziele festgelegt: (4)
Abstellen der mangelnden Einsicht der Fischer in
die Problematik der Beifänge von Seevögeln und Schaffung von Anreizen für die
Fischer zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen; (5)
Beilegung der ungelösten Probleme bei bestehenden
Abhilfemaßnahmen in der Langleinenfischerei und Einführung wirksamer
Abhilfemaßnahmen für andere Fanggeräte, insbesondere Stellnetze. Die Reform der GFP, über die derzeit
verhandelt wird, ist für das Erreichen der Ziele dieser Initiative als Teil
eines ökosystembasierten Ansatzes in der Fischereiwirtschaft von entscheidender
Bedeutung. Unabhängig von den ergriffenen Maßnahmen sind hierfür eine
verbesserte Kohärenz zwischen den Regulierungsinstrumenten und ein stärker
ganzheitlich orientierter Ansatz in der Fischereiwirtschaft erforderlich, in
dem die regionalen Besonderheiten der einzelnen Fischereien berücksichtigt
werden. Hinsichtlich des Beifangproblems, einschließlich des Beifangs von
Seevögeln, spielen dabei mehrere wichtige Komponenten eine Rolle: ·
Ein neues regionales, voraussichtlich ab 2016
eingeführtes Konzept für technische Maßnahmen, damit Abhilfemaßnahmen auf
spezifische Fischereien zugeschnitten werden können; ·
ein neues Mehrjahresprogramm der EU zur
Datenerhebung (DCMAP), das 2014 eingeführt werden soll und in das die
Überwachung der Beifänge von Seevögeln aufgenommen werden könnte; ·
finanzielle Unterstützung für neue Maßnahmen im
Rahmen des derzeitigen Europäischen Fischereifonds (EFF) und des neuen
Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), deren Einführung für 2014
geplant ist; ·
eine proaktivere Rolle der Kommission in den RFO,
um für eine stärkere Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
der RFO zu sorgen. 4. POLITISCHE OPTIONEN Auf diesem
Gebiet gibt es nachstehende drei Grundoptionen: Option 1:
Status quo: Eine Beibehaltung des Status quo,
d. h. es werden keine weiteren Maßnahmen ergriffen, die über das in der
derzeitigen Fischerei- und Umweltpolitik der EU bereits Bestehende hinausgehen.
Option 2: Erstellung eines
EU-Aktionsplans: Durch Regulierungsinstrumente im
Rahmen der reformierten GFP, des Umweltrechts (Vogelschutz- und
Habitatrichtlinie), internationaler Fischereigesetze sowie der Übereinkommen
und Vereinbarungen unterstützte freiwillige Maßnahmen. Der Aktionsplan bildete
einen übergeordneten Rahmen, der fischereiübergreifende Überwachungs- und
Abhilfemaßnahmen ebenso wie flankierende Maßnahmen zur finanziellen
Unterstützung (aus dem EFF und dem EMFF) enthielte. Mittelfristig würde
angestrebt, Abhilfemaßnahmen in das neue Konzept für technische Maßnahmen zu
integrieren, wobei auf regionaler Ebene spezifische Maßnahmen erarbeitet werden
sollten. Die Überwachung der Beifänge würde in die neue Rahmenregelung für die
Erhebung von Fischereidaten (DCF) aufgenommen werden. Der Aktionsplan enthielte
auch die Empfehlung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Fischer durchzuführen,
um sie für das Problem zu sensibilisieren und die Vorteile der Umsetzung von
Abhilfemaßnahmen aufzuzeigen. Des Weiteren würde die Forschung zur Entwicklung
und zum Testen von Abhilfemaßnahmen, insbesondere im Bereich der
Stellnetzfischerei, gefördert werden. Option 3: Eigenständige Verordnung: Bei dieser Option wäre der Vorsorgeansatz stärker ausgeprägt als bei
Option 2, da im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verpflichtende
Maßnahmen verabschiedet werden sollen. Diese Option würde in erster Linie für
EU-Gewässer gelten und auch Bestimmungen für in Nicht-EU-Gewässern tätige
EU-Schiffe enthalten, die aber weiterhin unter die von der jeweiligen RFO
erlassenen Rahmenvorschriften fielen. Dabei wird davon ausgegangen, dass das
regionale Konzept für technische Maßnahmen nicht vor 2016 und die neue DCF
frühestens 2014 in Kraft sein werden. Deshalb gilt es angesichts des
derzeitigen Erhaltungszustands von mindestens 25 Seevogelarten in EU-Gewässern,
Vorschriften zum Schutz dieser Arten zügiger umzusetzen. Diese Option enthält zwei Unteroptionen: ·
Unteroption 3a: Ergreifen von Überwachungs-
und Abhilfemaßnahmen; ·
Unteroption 3b: lediglich Einbeziehung von
Abhilfemaßnahmen, Überwachung gemäß Option 2. Es ergäbe sich kein impliziter Bedarf an
zusätzlichen Forschungs-, Ausbildungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen. Die
Möglichkeit der finanziellen Förderung solcher Maßnahmen im Rahmen des EFF/EMFF
bestünde auch weiterhin. 5. Zusammenfassung der
Auswirkungen Die Auswirkungen
der einzelnen Optionen wurden soweit wie irgend möglich bewertet. Dennoch war
es aufgrund fehlender einschlägiger Daten, insbesondere Wirtschaftsdaten, nicht
bei allen Auswirkungen möglich, sie exakt zu beziffern. Auswirkungen auf die Wirtschaft: Bei Option 1 gäbe es in der
Langleinenfischerei weiterhin negative Auswirkungen in Form von direkten Kosten
durch den Verlust von Ködern sowie Beschädigungen der Fänge und der Fanggeräte
durch Seevögel. Daneben kommt es auch zu indirekten Kosten, weil Fänge dadurch
verlorengehen, dass Seevögel an beköderten Haken hängen, an denen Fische hätten
gefangen werden können. Erfahrungsgemäß können diese Kosten insgesamt erheblich
sein. Für Stellnetz- und andere Fischereien (Schleppnetze und Ringwaden) wären
die Auswirkungen deutlich geringer, da diese direkten und indirekten Kosten
niedriger ausfielen. Bei Option 2 und den
Unteroptionen 3a und 3b entstünden kurzfristig direkte Kosten für die
Umsetzung von Abhilfemaßnahmen, wobei diese in der Langleinenfischerei durch
weniger Köderverluste, geringere Beschädigung der Fänge und der Fanggeräte
sowie weniger entgangene Fänge infolge der eingesetzten Abhilfemaßnahmen
aufgewogen würden. Die Auswirkungen auf die Stellnetzfischerei sind bei beiden
Optionen schwieriger vorherzusagen, da die einzigen Abhilfemaßnahmen in der
Sperrung von oder dem begrenzten Zugang zu bestimmten Gebieten bestehen. Solche
Sperrgebiete könnten je nach ihrer Lage und Größe sowie dem Vorhandensein
alternativer Fangmöglichkeiten zu Einkommensverlusten führen. Dies wäre vor
allem bei den Unteroptionen 3a und 3b der Fall, bei denen die Maßnahmen
verbindlich wären. In Nicht-EU-Gewässern ist bei Option 2
lediglich von geringfügigen Auswirkungen auszugehen, da der Schwerpunkt auf der
Konsolidierung und verbesserten Umsetzung von bestehenden Maßnahmen und weniger
auf der Einführung neuer Maßnahmen läge. Bei den Unteroptionen 3a und 3b
gäbe es keine zusätzlichen Auswirkungen auf Nicht-EU-Gewässer, da für diese
Fischereien weiterhin die bereits von den RFO erlassenen Rahmenvorschriften und
keinerlei neue Verordnungen gelten würden. Sowohl Option 2 als auch
Option 3 würden sich insofern wohl positiv auswirken, da sie den Fischern
helfen, im Rahmen von Zertifizierungssystemen bestehende Erhaltungsvorgaben zu
erfüllen. Daneben ergäben sich durch diese Optionen vermutlich auch positive
Effekte für den Ökotourismus, da sich aufgrund größerer Seevogelpopulationen
neue Möglichkeiten der Vogelbeobachtung böten. Auswirkungen auf die Umwelt: Im Falle von Option 1 würden Beifänge von
Seevögeln aller Voraussicht nach weiterhin im derzeitigen nicht nachhaltigen
Umfang auftreten und den Erhaltungszustand von mindestens 49 Seevogelarten
potenziell beeinflussen. Erfahrungsgemäß ist durch den EU-Aktionsplan
kurzfristig eine allmähliche Reduzierung der Beifänge in der
Langleinenfischerei um 20 – 30 % erreichbar. Auf längere Sicht können
Beifänge vollständig verhindert werden. Reduzierungen der Beifänge in der
Stellnetzfischerei sind schwieriger vorherzusagen, da die einzigen
Abhilfemaßnahmen in der Sperrung von oder dem begrenzten Zugang zu bestimmten
Gebieten bestehen. Es gibt einige Beispiele für saisonale Schließungen, durch
die die Beifänge in der Stellnetzfischerei erheblich reduziert werden konnten. Durch die Aufnahme der Überwachung des
Beifangs von Seevögeln in die neue Rahmenregelung für die Erhebung von
Fischereidaten (DCF) werden die entsprechenden Fischereien gründlicher erfasst,
und es werden auch Schleppnetz- und Ringwadenfischereien einbezogen, in denen
mutmaßlich Beifänge auftreten. In Nicht-EU-Gewässern würde durch den
Aktionsplan ein Mechanismus zur verbesserten Einhaltung der bestehenden
Maßnahmen eingeführt. Die im Rahmen dieser Option vorgesehene Sensibilisierung,
Ausbildung und Forschung würde im Fangsektor für ein besseres Verständnis des
Problems und die möglichen Lösungen sorgen. Die Auswirkungen im Falle der
Unteroptionen 3a und 3b sind vergleichbar mit den für Option 2
beschriebenen Auswirkungen, wobei wegen der zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen
die Beifänge von Seevögeln in den Fischereien, in denen Maßnahmen eingeführt
werden, vermutlich schneller reduziert werden könnten. Durch die Überwachung
gemäß Unteroption 3a würde das Wissen über die Beifänge von Seevögeln
erweitert, allerdings nur in den Fischereien, in denen eine Überwachung
gefordert wäre. Hinsichtlich der Überwachung ist Unteroption 3b identisch
mit Option 2. Da bei dieser Option keine spezifischen
Maßnahmen in Nicht-EU-Gewässern vorgesehen sind, sind die Auswirkungen auf die
Umwelt bei diesen Fischereien wahrscheinlich ähnlich wie bei Option 1. Soziale Auswirkungen: Option 1 würde von NRO und der breiten
Öffentlichkeit negativ aufgenommen und als Scheitern der Kommission ausgelegt,
Verpflichtungen gemäß internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen
nachzukommen. Die Optionen 2 und 3 würden von NRO und der breiten
Öffentlichkeit begrüßt. Option 2 würde auch vom Fangsektor und nationalen
Behörden positiv aufgenommen, da es sich um einen „Bottom-up“-Ansatz handelt und
die Maßnahmen regional zugeschnitten sind. Die Optionen 3a und 3b würden
vom Fangsektor und den Behörden zurückgewiesen, da sie gemessen am Ausmaß des
Problems als unverhältnismäßig empfunden würden. Die bei diesen Unteroptionen
vorgesehene verpflichtende Schließung von bzw. Begrenzung des Zugangs zu
bestimmten Gebieten könnte sich bei zu restriktiver Handhabung auf die
Beschäftigung auswirken. Auswirkungen auf KMU: Option 1 hätte keinerlei Auswirkungen auf
KMU. Die Optionen 2 und 3 hätten Auswirkungen, diese könnten jedoch im
Falle von Option 2 gering gehalten werden, da die Maßnahmen weitgehend
freiwillig, auf spezifische Fischereien zugeschnitten und in andere Regelungen
eingebunden wären und Vorteile brächten, durch die die entstehenden Kosten
aufgewogen würden. Bei den Unteroptionen 3a und 3b wären die Auswirkungen
ähnlich wie bei Option 2, mit dem Unterschied, dass die Maßnahmen
obligatorisch wären und dadurch weniger Spielraum für eine Anpassung an die
Besonderheiten der einzelnen Fischereien ließen. Sowohl bei Option 2 als
auch bei Option 3 würde eine Befreiung der Kleinstunternehmen von den
ergriffenen Maßnahmen die Erhaltungsziele dieser Initiative untergraben, da
effektiv mehr als 90 % der kleinen Schiffe von den Maßnahmen ausgenommen
wären, so dass dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht
kommt. Vereinfachung und Verwaltungsaufwand: Option 1 wird hinsichtlich der
Verwaltungskosten als kostenneutral eingeschätzt. Für Option 2 werden die
Verwaltungs- und Überwachungskosten auf etwa 5,2 Mio. EUR
jährlich geschätzt. Nach 2014 würden diese Kosten durch die Aufnahme der
Beifangüberwachung in die DCF zurückgehen. Für Unteroption 3a wurden die
voraussichtlichen Verwaltungskosten auf etwa 14,4 Mio. EUR
jährlich beziffert. Die höheren Kosten sind durch zusätzliche Überwachung und
Kontrolle bedingt. Bei Unteroption 3b wären die Kosten mit denen von
Option 2 vergleichbar und lägen bei etwa 5,2 Mio. EUR
jährlich. In allen Fällen würden mehr als 90 % der Kosten durch
Überwachung und Inspektion entstehen. Am stärksten betroffen sind die
nationalen Behörden. 6. VERGLEICH DER OPTIONEN Auf der Grundlage der vorgenommenen Analyse
wird Option 2 (EU-Aktionsplan) insofern favorisiert, da hierdurch die
Beifänge von Seevögeln in zahlreichen Fischereien bei geringeren Kosten für die
Fischwirtschaft und die nationalen Behörden als bei den anderen Optionen
reduziert werden könnten. Als zweitbeste Option wird Unteroption 3b
(obligatorische Abhilfemaßnahmen) angesehen, die angesichts des
voraussichtlichen Zeitplans für die Einführung eines neuen Konzepts für
technische Maßnahmen im Vergleich zu Option 2 den Vorteil hat, bei
bedrohten Seevogelarten das Beifangproblem zügiger zu bekämpfen. Allerdings
besteht dabei die Gefahr der Einführung ungeeigneter oder unzureichend
getesteter Abhilfemaßnahmen, und es mangelt an Flexibilität, um diese Maßnahmen
im Laufe der Zeit, wenn mehr Informationen vorliegen, an einzelne Gebiete oder
Fischereien anzupassen. An dritter Stelle kommt Unteroption 3a
(obligatorische Überwachungs- und Abhilfemaßnahmen), bei der gleichermaßen die
Gefahr der genannten Defizite hinsichtlich des erforderlichen Einsatzes von
Abhilfemaßnahmen in spezifischen Fischereien besteht. Die Aufnahme spezifischer
Überwachungsanforderungen verschärft diese Probleme, und es besteht die Gefahr,
dass die Überwachung auf die falschen Gebiete oder die falschen Fanggerätearten
abzielt. Die Unteroptionen 3a und 3b enthalten
beide keinerlei Sensibilisierungsmaßnahmen oder Forschung. Option 1 (Status
quo) ist die schlechteste aller Optionen. Kurzfristig sind zwar
wirtschaftliche Vorteile zu verzeichnen, doch die festgesetzten spezifischen
Ziele werden nicht erreicht. Die Beifangmengen von Seevögeln werden weiterhin
unannehmbar hoch sein, und es wird keinen Erkenntnisgewinn hinsichtlich des
Ausmaßes der Beifänge im Verhältnis zu den Populationen und der von der
Fischerei ausgehenden Gefährdung des Erhaltungszustands von Seevögeln geben. 7. ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG Im Rahmen der favorisierten Option, d. h.
der Verabschiedung eines Aktionsplans, würden die Mitgliedstaaten der
Kommission alle zwei Jahre über das Ausmaß der Beifänge von Seevögeln nach
Fischerei und Fanggerät sowie über die Umsetzung und Wirksamkeit von
Abhilfemaßnahmen Bericht erstatten. Die Kommission würde in Zusammenarbeit mit
dem ICES und dem STECF einen Standardbericht erarbeiten, mit dem die
Mitgliedstaaten Informationen an die Kommission übermitteln und der auch dazu
genutzt werden könnte, der Öffentlichkeit den Datenzugang zu erleichtern. Auf der Grundlage dieser Berichte würde die
Kommission nach Eingang des zweiten Berichts eine Zwischenbewertung des
EU-Aktionsplans vornehmen und danach anhand dieser Informationen dem
Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die Umsetzung des Aktionsplans
unterbreiten. Der ICES, der STECF und andere einschlägige
Sachverständigengremien würden um Mitwirkung an dieser Bewertung gebeten. In
erster Linie würde der ICES gebeten, für die gefährdeten Arten Schätzungen zu
Populationen und Beifängen vorzulegen, um das Ausmaß des Problems zu erfassen. Die Kommission würde den Aktionsplan nach dem
vierten Fortschrittsbericht (d. h. nach acht Jahren) umfassend prüfen und
bewerten und dann entsprechend aktualisieren. Diese Überarbeitung würde
zeitlich mit der im Rahmen der MSFD eingegangenen Verpflichtung zusammenfallen,
bis 2020 einen guten Umweltzustand mariner Ökosysteme zu erreichen. Parallel dazu müssen die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie alle drei Jahre über die Umsetzung
nationaler, im Einklang mit der Richtlinie erlassener Bestimmungen berichten,
wodurch eventuell zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können. [1] ICES-Gutachten 2008, Buch 1, 1.5.1.3 Interaktionen
zwischen Fischfang und Seevögeln in EU-Gewässern. [2] MRAG, 2011, Contribution to the preparation of a Plan
of Action for Seabirds http://ec.europa.eu/fisheries/documentation/studies/index_en.htm [3] Langleinen sind mehrere miteinander verbundene Leinen,
entweder am Boden befestigt oder treibend, die eine große Anzahl mit Ködern
bestückter Haken tragen. [4] Stellnetze sind Netze, bei denen zum Fang keine aktive
Bewegung der Netze erforderlich ist. Solche Netze können aus einem oder
mehreren getrennten Netzen mit Kopf-, Grund- und Verbindungstauen bestehen,
gegebenenfalls mit Anker-, Auftriebs- und Positionsgeschirr.