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Document 52012SC0064
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT EXECUTIVE SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the enforcement of Directive 96/71/EC concerning the posting of workers in the framework of the provision of services (Text with EEA relevance) and Proposal for a COUNCIL REGULATION on the exercise of the right to take collective action within the context of the freedom of establishment and the freedom to provide services
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)und zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)und zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit
/* SWD/2012/0064 final - APP/2012/0064 */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(Text von Bedeutung für den EWR)und zum& Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit /* SWD/2012/0064 endg. - APP/2012/0064 */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Durchsetzung der Richtlinie
96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
und zum
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext
der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit
(Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Die Richtlinie 96/71/EG[1] („die Richtlinie“) beruht auf
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des AEUV und definiert die
Arbeitsbedingungen, die Unternehmen im Aufnahmeland zwingend einzuhalten haben,
wenn sie Arbeitnehmer vorübergehend in dieses Land entsenden. Dies erleichtert
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erheblich, da die
Dienstleister nicht das gesamte Arbeitsrecht des Aufnahmelandes kennen und
anwenden müssen. Gleichzeitig bietet die Richtlinie entsandten Arbeitnehmern
maßgeblichen Schutz und verhindert, dass aufgrund eines Wettbewerbseffekts die
Arbeitsbedingungen im Beschäftigungsstaat untergraben werden. Es gibt drei Kategorien von entsandten
Arbeitnehmern: im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entsandte Arbeitnehmer,
innerhalb des Unternehmens transferierte Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer. Der
in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte zentrale Kern der
Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (im Folgenden auch: anwendbare
Arbeitsbedingungen) umfasst: Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten; den
bezahlten Mindestjahresurlaub; Mindestlohnsätze einschließlich
Überstundensätze; Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften,
insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen; Sicherheit, Gesundheitsschutz und
Hygiene am Arbeitsplatz; Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und
Jugendlichen; Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere
Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Sofern diese Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt
sind, müssen die Mitgliedstaaten diese auf Arbeitnehmer anwenden, die in ihr
Hoheitsgebiet entsandt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sie
auch auf entsandte Arbeitnehmer anwenden, wenn sie in Tarifverträgen oder in
Schiedssprüchen festgelegt oder im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 als
für allgemein verbindlich erklärt wurden. Im Einklang mit dem Primärrecht
können die Mitgliedstaaten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in
derartigen Tarifverträgen oder Schiedssprüchen festgelegt sind, auf andere
Tätigkeiten als Bauarbeiten (Artikel 3 Absatz 10 zweiter Gedankenstrich)
und auf andere als die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aspekte
anwenden, sofern es sich um Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung
handelt (Artikel 3 Absatz 10 erster Gedankenstrich). Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen zur
Bereitstellung von Informationen, zur administrativen Zusammenarbeit, zur
Rechtsdurchsetzung und zum Gerichtsstand (Artikel 4, 5 und 6). 2. Einholung von Informationen
und Konsultation interessierter Kreise Seit 2009 hat die Kommission vier
Ex-post-Evaluierungsstudien zu sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen
Aspekten von Entsendungen durchgeführt. Zur Vorbereitung der Folgenabschätzung
hat ein externes Beratungsunternehmen 2011 eine Ex-ante-Evaluierung
durchgeführt. Eingeflossen sind auch die Ergebnisse der Arbeiten des
Fachausschusses zur Entsendung von Arbeitskräften (im Folgenden:
Fachausschuss), vor allem des Pilotprojekts zum elektronischen Datenaustausch
mit Hilfe einer getrennten, speziellen Anwendung des
Binnenmarkt-Informationssystems (Internal Market Information System, IMI) im Bereich
der Entsendung von Arbeitnehmern. Die Kommission hat eine öffentliche
Konsultation zu 50 Vorschlägen zur Neubelebung des Binnenmarktes
(Mitteilung „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ vom 27. Oktober 2010)
durchgeführt; darunter waren zwei Vorschläge zu den im Rahmen dieser
Folgenabschätzung bewerteten Legislativinitiativen. Am 27./28. Juni 2011
hielt die Kommission in Brüssel eine Konferenz zu grundlegenden Sozialrechten
und der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
ab, die interessierte Kreise an einen Tisch brachte (Mitgliedstaaten,
Sozialpartner auf EU- und nationaler Ebene, EU-Organe und internationale
Organisationen sowie Akademiker/innen und Forscher/innen). Diese Konferenz bot
interessierten Personen und zentralen Politikverantwortlichen eine weitere
Möglichkeit, ihre Meinungen zu den Ideen der Kommission in Bezug auf
Regelungsoptionen und zum möglichen Inhalt der in der Binnenmarktakte
angekündigten Legislativinitiativen zu äußern: einer sogenannten „Monti-II-Verordnung“
und einer Durchsetzungsrichtlinie. 3. Problemstellung 3.1. Das Phänomen der Entsendung 3.1.1. Bedeutung des Phänomens Die einzige zur Verfügung stehende Datenquelle
auf EU-Ebene beruht auf der systematischen Datenerhebung (2005-2009) der Bescheinigungen
E101 im Bereich der sozialen Sicherheit, die die Kommission gemeinsam mit den
nationalen Behörden durchgeführt hat[2].
Diese Datenbank hat jedoch mehrere Einschränkungen. Sie misst die Anzahl der
Entsendungen, nicht aber die Anzahl der entsandten Personen (ein und dieselbe
Person kann mehrmals entsandt werden). Weiters wird das
Sozialversicherungsformular E101 nicht für alle entsandten Arbeitnehmer
ausgestellt: entweder, weil es nicht benötigt wird (Entsendungen für einen
Zeitraum von mehr als 12 Monaten werden für Zwecke der sozialen Sicherheit
nicht berücksichtigt), oder weil einige Unternehmen das Formular E101
nicht beantragen, wenn Arbeitnehmer entsandt werden, vor allem in Fällen von
sehr kurzen Entsendungen. Mit diesen Einschränkungen kann von rund einer
Million Arbeitnehmern ausgegangen werden, die jedes Jahr von ihren Unternehmen
von einem Mitgliedstaat in einen anderen entsandt werden. Was die
Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU betrifft, stand die Anzahl von
Entsendungen im Jahr 2007 für 18,5 % der erwerbstätigen ausländischen
EU-27-Bürger/innen. Trotzdem betreffen Entsendungen nur einen kleinen Teil der
gesamten aktiven Bevölkerung (0,4 % der Erwerbsbevölkerung der
EU-15-Staaten und 0,7 % der Erwerbsbevölkerung der EU-12-Staaten, aus
denen Arbeitnehmer entsandt wurden). Obwohl Entsendungen für die
Arbeitskräftemobilität vor allem in bestimmten Ländern und Branchen ein
signifikantes Phänomen darstellen, spielen sie für den EU-Arbeitsmarkt
insgesamt nach wie vor nur eine relativ geringe Rolle.[3] 3.1.2. Aufschlüsselung nach Branchen Die verfügbaren Daten legen nahe, dass 2009 im
Durchschnitt rund 55 % der entsandten Arbeitnehmer in der Industrie
gearbeitet haben. Der wichtigste dieser Industriezweige ist die Baubranche, auf
die 24 % aller Entsendungen entfallen. Die Dienstleistungsbranche stellte
im Schnitt 44 % der Entsendungen, mit Finanzintermediation und
Geschäftstätigkeiten als wichtigstem Sektor (16 %), gefolgt von Verkehr,
Lagerei und Kommunikation (7 %). In der Baubranche sind KMU stark im
Bereich Entsendungen vertreten, meist als Subunternehmen.[4] Aus zwei Studien[5] zu den Einflussfaktoren auf
Entsendungen geht hervor, dass folgende Faktoren am wichtigsten sind:
geografische Nähe scheint der wichtigste Faktor zu sein, mit dem sich die
Verteilung der Entsendeflüsse erklären lässt (Richtung und Umfang des
Phänomens); Arbeitskosten der Aufnahmeländer; Arbeits- und Fachkräftemangel
sowie Spezialisierung, vor allem bei Entsendungen aus Ländern mit hohen
Arbeitskosten in andere Mitgliedstaaten; Arbeitslosenquote in den Ländern, aus
denen entsandt wird (vor allem in Niedriglohnländern); Ausmaß der
marktwirtschaftlichen Integration zwischen Mitgliedstaaten (allerdings weniger
wichtig). 3.1.3. Auswirkungen von Entsendungen Trotz ihrer – an der gesamten
Erwerbsbevölkerung gemessen – geringen Zahl, spielen entsandte Arbeitnehmer
eine wichtige Rolle, wenn es um die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen in bestimmten Branchen geht. Die Möglichkeit, Dienstleistungen
international zu erbringen, ist – vor allem für KMU – eine Chance zur
Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit in Europa. Die Entsendung bietet Geschäfts-
und Beschäftigungschancen und ist eine Quelle zusätzlichen Einkommens in den
Endsendeländern. Sie trägt zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und
Effizienz in den Aufnahmeländern bei. Die Entsendepraxis hat Auswirkungen sowohl auf
die Arbeitsmärkte der Entsende- als auch der Aufnahmeländer. Sie bietet
Beschäftigungschancen in den Entsendeländern und gleicht Qualifikationsdefizite
und Arbeitskräftemangel in den Aufnahmeländern aus. Auf diese Weise tragen
Entsendungen zu einer effizienteren Arbeitskräfteverteilung über Grenzen hinweg
bei. Es kann aber auch zu „Verdrängungseffekten“ auf dem Arbeitsmarkt der
Aufnahmeländer kommen, wobei örtliche Arbeitskräfte durch entsandte ersetzt
werden. Wie stark dieser Effekt ist, hängt davon ab, ob in bestimmten Sektoren
und Berufen ein Überangebot an Arbeitskräften herrscht. Gleichzeitig sollte
hervorgehoben werden, dass die Entsendung wirkungsvoll die Schaffung von
Beschäftigungsmöglichkeiten unterstützen könnte, da die Schaffung von
Arbeitsplätzen in der EU stark vom Aufbau eines integrierten Marktes für
Dienstleistungen abhängt. 3.2. Anstehende Probleme 3.2.1. Probleme bei der Umsetzung,
dem Monitoring und der Durchsetzung der für entsandte Arbeitskräfte geltenden
Arbeitsbedingungen einschließlich des Schutzes der Arbeitnehmerrechte 3.2.1.1. Problem 1a: Unzureichende
Information von Arbeitgebern und entsandten Arbeitnehmern Trotz der in Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie festgelegten Verpflichtung ist es häufig schwierig, an Informationen
zu den im Aufnahmemitgliedstaat anwendbaren Arbeitsbedingungen zu kommen; die
verfügbaren Informationen sind heterogen und von unzureichender Qualität. Für
die Dienstleistungserbringer und die entsandten Arbeitnehmer sind diese
Informationen jedoch entscheidend, um die anwendbaren Arbeitsbedingungen
gewährleisten bzw. ihre Rechte einfordern zu können. 3.2.1.2. Problem 1b: Mängel bei
Kontroll-, Monitoring- und Durchsetzungsmaßnahmen Gemäß Artikel 5 der Richtlinie sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie
durch geeignete Maßnahmen und insbesondere geeignete Verfahren zur Durchsetzung
der anwendbaren Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Das „Wie“ des Monitoring
und der Durchsetzung der in der Richtlinie garantierten Rechte bleibt der
nationalen Ebene überlassen. Mangelhafte Kontroll-, Monitoring- und
Durchsetzungsmaßnahmen bergen das ernstzunehmende Risiko, dass im Aufnahmestaat
die anwendbaren Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, vor allem was
Löhne und Gehälter, Arbeitszeit sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit
betrifft. Diese Mängel können sogar wettbewerbsverzerrendes Verhalten
ermöglichen. Die Wirkung derartiger Lücken wird noch dadurch verschlimmert,
dass die Entsendung in vielen Fällen nur kurz dauert, was die Aufgabe der für
die Kontrolle zuständigen Behörden erschwert. 3.2.1.3. Problem 1c: Unnötige
Verwaltungsvorschriften und Kontrollmaßnahmen, die den
Dienstleistungserbringern auferlegt werden Die Mitgliedstaaten sollten die in
Artikel 5 der Richtlinie festgelegte Verpflichtung im Einklang mit
vorrangigem EU-Recht -- vor allem der Dienstleistungsfreiheit in der Auslegung
des Gerichtshofs -- einhalten. Das 2007 durchgeführte Monitoring ergab, dass
mehrere Mitgliedstaaten Dienstleistungserbringern administrative Anforderungen
und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die geltendem EU-Recht widersprechen.[6] 3.2.1.4. Problem 1d: Mängel bei der
administrativen Zusammenarbeit In Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden
die nationalen Verwaltungen zur Zusammenarbeit verpflichtet und die
Verantwortung zur Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen den
Mitgliedstaaten übertragen. Die Bestimmungen der Richtlinie sind jedoch nicht
ausreichend präzise. Die gut Funktionierende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
auf Verwaltungsebene ist ein wichtiges Kontrollinstrument für die Einhaltung
der Vorschriften. Da diese praktisch nicht vorhanden ist (wie in
KOM(2007) 304 dargelegt), wird das Funktionieren der Richtlinie
untergraben, was andere Probleme, wie unverhältnismäßige nationale
Kontrollmaßnahmen, zumindest teilweise erklären könnte. 3.2.1.5. Problem 1e: Entsandte
Arbeitnehmer sind in Streitfällen über die individuellen
Beschäftigungsbedingungen nicht ausreichend geschützt Artikel 6 der Richtlinie enthält eine
Gerichtsstandsklausel, die es entsandten Arbeitnehmern erlaubt, ihre durch die
Richtlinie gewährleisteten Rechte im Aufnahmestaat durchzusetzen. Es gibt
jedoch Anhaltspunkte dafür, dass entsandte Arbeitnehmer in Streitfällen, die
ihre individuellen Beschäftigungsbedingungen betreffen, nicht ausreichend
geschützt sind. 3.2.2. Missbrauch des Status von
entsandten Arbeitnehmern zur Umgehung von Rechtsvorschriften 3.2.2.1. Problem 2a: Die Entsendung ist
nicht mehr nur vorübergehend oder hat Rotationscharakter Wenn die unterschiedliche Behandlung von
entsandten Arbeitnehmern („Kernschutz“) und Wanderarbeitnehmern
(Gleichbehandlung) gerechtfertigt sein soll, muss die Entsendung zeitlich
befristet sein. Dauert eine Entsendung sehr lange und wird somit dauerhaft, ist
die Grundvoraussetzung für den unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden
Kategorien von Arbeitnehmern nicht mehr gegeben. Dieselbe Situation ist
gegeben, wenn dieselben oder andere Arbeitnehmer wiederholt von einem
Unternehmen rekrutiert werden, um sie in einen anderen Mitgliedstaat zu
entsenden, um dort dieselbe Arbeit auszuführen (Rotationsentsendung). Das Problem entsteht
vor allem, weil es an Kriterien fehlt, mit denen die Behörden der
Mitgliedstaaten feststellen könnten, ob eine Entsendung zeitlich befristet ist.
Nach der Richtlinie gelten alle Arbeitnehmer als entsandt, die während eines
begrenzten Zeitraums ihre Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats als demjenigen erbringen, in dessen Hoheitsgebiet sie
normalerweise arbeiten. Es fehlt jedoch ein Hinweis auf die zeitliche
Befristung der Entsendung.[7] In der Richtlinie sind weder eine bestimmte zeitliche Begrenzung noch
andere Kriterien festgelegt, um den zeitlich befristeten Charakter des
Aufenthalts im Aufnahmestaat feststellen zu können.[8]. Es ist
auch keine Rede von der Möglichkeit einer wiederholten Entsendung für ein und
dieselbe Tätigkeit. Die sozialrechtlichen Vorschriften, die für entsandte
Arbeitskräfte[9] gelten, begrenzen Entsendungen jedoch auf zwei Jahre und schließen die
Möglichkeit wiederholter Entsendungen für ein und dieselbe Tätigkeit aus. 3.2.2.2. Problem 2b: Keine echte
Verbindung des Arbeitgebers zu dem Mitgliedstaat, aus dem er entsendet Laut Richtlinie muss das entsendende
Unternehmen in einem Mitgliedstaat ansässig sein. Dies setzt eine echte
Verbindung zwischen dem Unternehmen und dem Mitgliedstaat voraus, aus dem die
Arbeitnehmer entsandt werden. In der Richtlinie fehlen jedoch die Kriterien,
mit denen das Bestehen einer derartigen echten Verbindung festgestellt werden
könnte. Die für Entsendungen geltenden sozialrechtlichen
Verwaltungsvorschriften sind expliziter. Darin sind Kriterien festgelegt, mit
denen eine Entsendung genauer definiert werden kann. Im Hinblick auf die
Tätigkeiten im Entsendemitgliedstaat erfordern diese Bestimmungen, dass ein
Unternehmen für gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten im Gebiet des
Mitgliedstaates ausübt, in dem es niedergelassen ist, damit es seine
Arbeitskräfte in einen anderen Mitgliedstaat entsenden darf.[10] Skrupellose Arbeitgeber, die
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen umgehen wollen, können so
Operationen, die die Entsendung von Arbeitnehmern beinhalten, ausschließlich
auf den Markt eines anderen Mitgliedstaats ausrichten, ohne überhaupt eine
relevante Wirtschaftstätigkeit in dem Land zu entfalten, in dem sie formal
registriert sind. Besonders
problematisch sind in dieser Hinsicht „Briefkastenfirmen“. Diese Unternehmen
werden im Staat der Entsendung nur zum Zwecke der Umgehung der sozial- und
arbeitsrechtlichen Bestimmungen mitunter nur eines bestimmten Aufnahmestaates
gegründet. 3.2.3. Probleme aufgrund der unklaren
oder widersprüchlichen Auslegung der in der Richtlinie enthaltenen Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen 3.2.3.1. Problem 3a: Geltungsbereich und
Regelungsebene der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen In Ländern, in denen Mindestlöhne gesetzlich
oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, lassen sich diese
auf entsandte Arbeitskräfte problemlos anwenden; in Ländern, in denen es keine
derartigen Instrumente gibt, entsteht für Unternehmen und Arbeitskräfte jedoch
eine unsichere Situation. Die Behörden von Ländern ohne gesetzlich oder in
allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegte Mindestlöhne waren sich
entweder nicht über das gesamte Ausmaß der Folgen dieser Unsicherheit infolge
fehlender Bestimmungen für entsandte Arbeitskräfte im Klaren oder waren
bestrebt, ihre bisherigen Systeme im Bereich der Arbeitsbeziehungen
beizubehalten, ohne durch die Anwendung der Richtlinie bedingte Anpassungen
vornehmen zu müssen. 3.2.3.2. Problem
3b: Unklarer Schutzbereich des Begriffs „Mindestlohnsätze“ Es ist rechtlich nicht klar, welche der
gezahlten Lohnbestandteile Teil des Mindestlohnsatzes im Aufnahmemitgliedstaat
sind. Die Definition des Konzeptes von Mindestlohnsätzen ist im Prinzip
Angelegenheit des Aufnahmemitgliedstaats, worauf in Artikel 3
Absatz 1 letzter Satz ausdrücklich Bezug genommen wird; dies gilt
allerdings innerhalb der vom EuGH gezogenen Grenzen.[11] Die Mitgliedstaaten können die
verschiedenen Zuschläge und Zulagen festlegen, die Teil des geltenden
Mindestlohnes sind. Einige Mitgliedstaaten berücksichtigen nur den Mindestlohn
als solchen, andere fassen auch verschiedene Zulagen, Zuschläge oder Beiträge
darunter. Dieser Punkt wurde durch die bisherige Rechtsprechung[12] nicht geklärt. 3.2.4. Problem 4: Spannungsverhältnis
zwischen der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit und den nationalen
Systemen im Bereich der Arbeitsbeziehungen Die Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung der
Richtlinie und der Vertragsbestimmungen in den Rechtssachen Viking und Laval
offenbarten das Spannungsverhältnis zwischen der Dienstleistungsfreiheit und
der Niederlassungsfreiheit einerseits und der Ausübung grundlegender
Sozialrechte wie dem Recht auf Tarifverhandlungen und dem Streikrecht
andererseits. Vor allem die Gewerkschaften sahen die Urteile als Zwang zur
Vornahme einer Prüfung von Arbeitskampfmaßnahmen durch EU- oder nationale
Gerichte, wann immer sie die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder der
Niederlassungsfreiheit betreffen oder einschränken könnten. Diese Sicht hat in
jüngster Vergangenheit zu negativen „Ausstrahlungseffekten“ geführt, wie einige
transnationale Arbeitskämpfe zeigen. Der IAO-Sachverständigenausschuss für die
Anwendung von Übereinkommen und Empfehlungen hat dieses Problem in seinem
Bericht 2010 aufgegriffen und „ernste Bedenken“ angesichts der durch die
EuGH-Urteile auferlegten praktischen Einschränkungen der effektiven Ausübung
des Streikrechts geäußert. Das Streikrecht ist im IAO-Übereinkommen Nr. 87
verankert, das alle EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet haben. 3.2.5. Meinungen der Sozialpartner zu
den festgestellten Problemen Die Probleme 1a, 1b, 1d und 2b sind gemeinsame
Anliegen des EGB und von BUSINESSEUROPE. Allerdings ist BUSINESSEUROPE der
Auffassung, dass lediglich die Probleme 1d und 2b eine Intervention auf
EU-Ebene rechtfertigen. Bei Problem 1e befürwortet der EGB ein weitreichendes
System gesamtschuldnerischer Haftung, während BUSINESSEUROPE dagegen ist. Was
Problem 1a betrifft, würde der EGB eine klare zeitliche Begrenzung für
Entsendungen begrüßen, wohingegen BUSINESSEUROPE sich dagegen ausspricht. Die
Probleme 3a und 4 werden von den Sozialpartnern unterschiedlich gesehen,
überwiegend weil sie die Rechtsprechung des EuGH unterschiedlich bewerten. 4. Ziele 4.1. Allgemeine Ziele Die Initiative sollte zu folgenden, auf dem
Vertrag basierenden politischen Zielen beitragen: · Nachhaltige Entwicklung des Binnenmarktes auf der Grundlage einer in
hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft (Artikel 3 AEUV); · Freiheit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und
Förderung ausgewogener Wettbewerbsbedingungen (Artikel 56 AEUV); · Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem
Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen (Artikel 151 AEUV); · Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme im Bereich der
Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten und Förderung des Dialogs zwischen
den Sozialpartnern (Artikel 152 AEUV). 4.2. Einzelziele und operative
Ziele 4.2.1. Besserer Schutz der Rechte
entsandter Arbeitnehmer Diesem Einzelziel sind folgende operative
Ziele zugeordnet: · Bessere Information über die auf entsandte Arbeitnehmer anwendbaren
Arbeitsbedingungen · bessere Möglichkeiten für entsandte Arbeitnehmer zur Verteidigung ihrer
Rechte, auch innerhalb von Unterauftragsketten · Klärung der Rolle der Sozialpartner bei Durchsetzungsmaßnahmen · besseres Monitoring und bessere Durchsetzung der anwendbaren
Arbeitsbedingungen · größere Klarheit bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie zu
den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen 4.2.2. Erleichterung der
grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und Verbesserung des
Klimas für fairen Wettbewerb Diesem Einzelziel sind folgende operative
Ziele zugeordnet: · präzisere Definition des Begriffs Entsendung · bessere Information über die Verpflichtungen von Unternehmen
hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anwendbaren Arbeitsbedingungen · Klarheit hinsichtlich der administrativen Anforderungen und der
nationalen Kontrollmaßnahmen · bessere administrative Zusammenarbeit der zuständigen nationalen
Behörden · besseres Monitoring und bessere Durchsetzung der anwendbaren
Arbeitsbedingungen · größere Klarheit bei der Auslegung der Richtlinienbestimmungen über die
„Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ 4.2.3. Größere Rechtssicherheit in
Bezug auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen sozialen Rechten und
wirtschaftlichen Freiheiten, insbesondere im Kontext der Entsendung von
Arbeitnehmern Diesem Einzelziel sind folgende operative
Ziele zugeordnet: · Klarstellung, dass es keinen Vorrang gibt zwischen der
Dienstleistungsfreiheit/Niederlassungsfreiheit und dem Recht auf kollektive
Maßnahmen einschließlich des Streikrechts. · Klarstellung, dass Arbeitnehmerrechte in grenzüberschreitenden
Situationen auch weiterhin entweder individuell oder kollektiv durch
Gewerkschaftsmaßnahmen verteidigt werden dürfen. 5. Subsidiaritätsanalyse Es besteht ein Zusammenhang zwischen den
festgestellten Problemen und den in Artikel 3 Absatz 3 EUV sowie den
Artikeln 56 und 151 AEUV festgelegten Zielen. Die Ursache dieser
Probleme ist die mangelnde Klarheit des auf EU-Ebene geltenden Rechtsrahmens.
Die aktuelle Fassung der Richtlinie, die den Mitgliedstaaten viel Spielraum bei
der praktischen Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung lässt, sowie frühere
Versuche, die bestehenden Probleme mit Hilfe unverbindlicher Maßnahmen in den
Griff zu bekommen, haben nicht ausgereicht, um die festgestellten Probleme zu
lösen. Deshalb müssen die Probleme 1, 2 und 3 auf EU-Ebene angegangen werden,
um die Ziele des Vertrags besser zu erreichen. Was Problem 4 betrifft, so
können Rechtsklarheit und –sicherheit nur auf EU-Ebene erzielt werden. Die
Maßnahme ist notwendig und angemessen, um die Ziele des Vertrags besser zu
erreichen. 6. Politische
optionen 6.1. Optionen und Unteroptionen –
Probleme 1, 2, und 3 · Option 1: Keine Änderung (Minimalvariante) · Option 2: Keine gesetzgeberische Intervention –
Unteroption 2a: Klärung der Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Umsetzung, Monitoring und Durchsetzung
der Richtlinie, einschließlich dem Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer
(Ansetzen bei den Ursachen von Problem 1) –
Unteroption 2b: Klärung der
Tatbestandsmerkmale des Begriffs „Entsendung“, um die Umgehung und den
Missbrauch der Bestimmungen besser bekämpfen zu können (Ansetzen bei den
Ursachen von Problem 2) –
Unteroption 2c: Klärung bestimmter Fragen im
Zusammenhang mit der Auslegung einzelner Aspekte der Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen im Rahmen der Richtlinie (Ansetzen bei den Ursachen
von Problem 3) · Option 3: Gesetzgeberische Intervention –
Unteroption 3a: Klärung der Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, dem Monitoring und der Durchsetzung der
Richtlinie, einschließlich des Schutzes der Rechte entsandter Arbeitskräfte
(Ansetzen bei den Ursachen von Problem 1) –
Unteroption 3b: Einführung weiterer Kriterien auf
legislativem Wege zwecks Klärung der Tatbestandsmerkmale des Begriffs
„Entsendung“, um die Umgehung und den Missbrauch der Bestimmungen besser
bekämpfen zu können (Ansetzen bei den Ursachen von Problem 2) –
Unteroption 3c: Abänderung des Geltungsbereichs und
des Umfangs der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Rahmen der Richtlinie
(Ansatz bei den Ursachen von Problem 3) · Option 4: Aufhebung der geltenden Rechtsvorschriften (der Richtlinie) 6.2. Optionen – Problem 4 · Option 5: Keine Änderung (Minimalvariante) · Option 6: Keine gesetzgeberische Intervention –
Klärung der Ausübung der Niederlassungsfreiheit und
der Dienstleistungsfreiheit parallel zu grundlegenden Sozialrechten im Rahmen
einer Mitteilung · Option 7: Gesetzgeberische Intervention –
Einführung weiterer Bestimmungen auf legislativem
Wege, um zu klären, wie die Ausübung des grundlegenden sozialen Rechtes auf
kollektive Maßnahmen mit der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit in
Einklang gebracht werden kann 7. wichtigste wirtschafliche,
soziale und ökologische Auswirkungen der einzelnen Optionen Was die politischen Optionen im Zusammenhang
mit der Entsendung von Arbeitnehmern betrifft, wird die Wirkung der
verschiedenen Pakete (Kombinationen von Unteroptionen) mit der Minimalvariante
(Option 1) verglichen. Damit die Vergleichbarkeit gewährleistet ist,
setzen die einzelnen Pakete bei allen Ursachen der unter den Überschriften 1, 2
und 3 aufgelisteten Probleme an, und zwar entweder im Wege gesetzgeberischer
oder nicht-gesetzgeberischer Maßnahmen. Pakete, die bei den Ursachen der unter
1 zusammengefassten Probleme mit nicht-gesetzgeberischen Maßnahmen ansetzen
(siehe Abschnitt 6.1), werden für die weitere Analyse nicht
berücksichtigt, da frühere Versuche, derartige Probleme mit
nicht-gesetzgeberischen Maßnahmen zu lösen, gescheitert sind. Daher werden
folgende Pakete berücksichtigt: || Unteroption, die bei den Ursachen von Problem 1 ansetzt || Unteroption, die bei den Ursachen von Problem 2 ansetzt || Unteroption, die bei den Ursachen von Problem 3 ansetzt Paket A || 3a || 2b || 2c Paket B || 3a || 3b || 2c Paket C || 3a || 2b || 3c Paket D || 3a || 3b || 3c Keine gesetzgeberische Intervention; gesetzgeberische Intervention Was die politischen Optionen im Zusammenhang
mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Dienstleistungs-/Niederlassungsfreiheit
und den nationalen Systemen im Bereich der Arbeitsbeziehungen (Problem 4)
betrifft, werden die Optionen 6 (keine gesetzgeberische Intervention) und
7 (gesetzgeberische Intervention) mit der Minimalvariante (Option 5)
verglichen. 7.1. Option 1: Minimalvariante
Entsendung von Arbeitskräften 7.1.1. Wirtschaftliche Auswirkungen Mängel in den Bereichen Information,
Monitoring und Durchsetzung, Rechtsunsicherheit bei den administrativen
Anforderungen sowie Missbrauch und Umgehung der geltenden Bestimmungen werden
den fairen Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarktes weiterhin negativ
beeinflussen. Den Einfluss unfairen Wettbewerbs spüren vor allem KMU und werden
auch weiterhin von diesen Mängeln betroffen sein. 7.1.2. Soziale Auswirkungen Der negative Einfluss auf den fairen
Wettbewerb wird sich indirekt auf Arbeitsmärkte, Beschäftigungschancen und
Arbeitnehmerrechte in Sektoren und Regionen auswirken, in denen sich
Entsendungen in den Aufnahmeländern konzentrieren. Durch die Konvergenz von
Löhnen könnte sich dieser Effekt leicht abschwächen. 7.2. Paket A
(gesetzgeberische Maßnahmen zur Lösung von Problem 1, kombiniert mit
nicht-gesetzgeberischen Maßnahmen zur Lösung der Probleme 2 und 3) 7.2.1. Wirtschaftliche Auswirkungen Paket A (Unteroption 3a) sorgt für
größere Klarheit in Bezug auf Monitoring, Kontrollen, Durchsetzung
(einschließlich der gesamtschuldnerischen Haftung) und administrative
Zusammenarbeit und wird dadurch zu fairem Wettbewerb und ausgewogeneren
Wettbewerbsbedingungen beitragen. Die Klärung der administrative Anforderungen,
die die Mitgliedstaaten den Dienstleistungserbringern auferlegen dürfen, wird
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen vereinfachen. Größere
Rechtssicherheit und verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
werden die Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen verringern und
positive Effekte für den Ausbau des Binnenmarktes schaffen. Die vereinfachte
Erbringung von Dienstleistungen wird den Wettbewerb am Binnenmarkt für
Dienstleistungen erhöhen. KMU spüren unfairen Wettbewerb besonders
stark. Daher werden sie von der besseren Durchsetzung der bestehenden
Richtlinie, faireren Wettbewerbsbedingungen und fairerem Wettbewerb
profitieren. Was den unfairen Wettbewerb bei den Arbeitskosten betrifft, werden
KMU im Aufnahmeland den positiven Effekt noch stärker spüren. Wirksame und
angemessene Prüfungen unter Einschluss einer Risikobewertung, eine verbesserte
Zusammenarbeit der Verwaltungen, die grenzüberschreitende Durchsetzung von
Geldbußen und die gesamtschuldnerische Haftung (zu den Kosten siehe unten)
werden zur besseren Durchsetzung der Richtlinie beitragen. Die positive Wirkung
wird jedoch geringer sein als bei den Paketen B und D, da Paket A
keine rechtsverbindliche Klarstellung der Definition von Entsendung bietet und
auch keine Rechtsvorschriften zur Verringerung von Missbrauch. Ein verbessertes
Informationsangebot zu den anwendbaren Arbeitsbedingungen und die
Rechtsklarheit hinsichtlich verwaltungstechnischer Anforderungen im Aufnahmemitgliedstaat
wird vor allem KMU in den Ländern zugute kommen, aus denen die Arbeitnehmer
entsandt werden. Besonders profitieren werden sie von der Abschaffung einiger
unverhältnismäßiger Kontrollmaßnahmen, die zusätzliche Kosten bedeuten. Kosten für die Mitgliedstaaten: Der mit dem
Zugang zu Informationen verbundene Verwaltungsaufwand wird auf rund
90 000 EUR (einmalige Kosten) und 180 000 EUR (jährlich
anfallende Kosten) für die gesamte EU geschätzt. Die Mitgliedstaaten werden vom
Einsatz des IMI, besserer Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und der
grenzüberschreitenden Durchsetzung von Bußgeldern profitieren. Der Einsatz des
IMI wird die Kosten für die Mitgliedstaaten reduzieren. Kosten für die
Unternehmen: Paket A birgt keinen Verwaltungsaufwand für Unternehmen. In den
Mitgliedstaaten, in denen es kein System der gesamtschuldnerischen Haftung
gibt, könnten zusätzliche indirekte Kosten in der Höhe von rund
2 Mio. EUR für Unternehmen entstehen, die ihre Risikobewertung bei
der Auswahl ihrer Subunternehmer auf die Einführung dieses Systems umstellen.
Es steht jedoch zu erwarten, dass die Kosten für die Einhaltung der
Vorschriften sinken werden, und zwar aufgrund des besseren Zugangs zu
Informationen und geringerer verwaltungstechnischer Anforderungen an die Mitgliedstaaten
(nationale Kontrollmaßnahmen), die das Paket A bewirkt. 7.2.2. Soziale Auswirkungen Wenn Verstöße gegen die anwendbaren
Arbeitsbedingungen reduziert und die Rechte entsandter Arbeitnehmer besser
durchgesetzt werden, wird sich das positiv auf die bestehenden Spannungen in
Bezug auf Entsendungen in Aufnahmeländer mit hohen Arbeitskosten auswirken. Die
Wirkung wird jedoch geringer sein als bei den Paketen B und D, da
Paket A keine rechtsverbindliche Klarstellung der Definition von Entsendung
bietet und auch keine Rechtsvorschriften zur Verringerung von Missbrauch.
Transparente Information und Klarheit über die verwaltungstechnischen
Anforderungen werden die Marktchancen für entsendende Unternehmen positiv
beeinflussen. Verbesserungen beim Informationsangebot, beim Monitoring und bei
der Durchsetzung werden auch die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
entsandter Arbeitnehmer verbessern. Gleichzeitig wird sich der Druck in
Richtung Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der örtlichen Arbeitskräfte in
den Aufnahmeländern verringern. 7.3. Paket B
(gesetzgeberische Maßnahmen zur Lösung der Probleme 1 und 2, kombiniert
mit nicht-gesetzgeberischen Maßnahmen zur Lösung des Problems 3) Paket B deckt sich weitgehend mit Paket A. Es
sieht jedoch bindende Regeln für die Definition von Entsendung und zusätzliche
Vorschriften gegen Missbrauch und die Umgehung geltender Arbeitsbedingungen
vor. Daher fallen die positiven Auswirkungen – fairerer Wettbewerb und
ausgewogenere Rahmenbedingungen, Arbeitnehmerrechte und Arbeitsplatzqualität
sowie Reduktion des Drucks in Richtung niedrigere Löhne und Gehälter –
signifikanter aus als bei Paket A (keine Änderungen bei den Kosten). 7.4. Paket C
(gesetzgeberische Maßnahmen zur Lösung der Probleme 1 und 3, kombiniert
mit nicht-gesetzgeberischen Maßnahmen zur Lösung des Problems 2) 7.4.1. Wirtschaftliche Auswirkungen Paket C (Unteroption 3c) würde dem
Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit geben, ausländischen Unternehmen
strengere Vorgaben in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen zu machen als
derzeit in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehen. Dadurch könnten für entsandte
Arbeitskräfte auch Löhne und Gehälter über dem gesetzlich oder kollektiv- bzw.
tarifvertraglich vorgeschriebenen Satz festgelegt werden. Wie Pakete A und B wird diese Unteroption
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen dadurch vereinfachen,
dass die verwaltungstechnischen Anforderungen geklärt werden, die die
Mitgliedstaaten den Dienstleistenden auferlegen dürfen. Größere
Rechtssicherheit und verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
werden die Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen verringern und
sich positiv auf die Weiterentwicklung des Binnenmarktes auswirken. Der
wirtschaftliche Anreiz für Entsendungen und somit die grenzüberschreitende
Erbringung von Dienstleistungen würde durch diese Paket jedoch stark reduziert.
Ausländische Unternehmen müssten sich im Vorhinein und in allen Einzelheiten
mit dem Arbeitsrecht aller Mitgliedstaaten vertraut machen, in die sie Arbeitskräfte
zu entsenden beabsichtigen. Die Gleichbehandlung von entsandten Arbeitskräften
bei den Löhnen würde die Arbeitskostendifferenz ausschalten, die ein Anreiz für
Entsendungen ist. Aufgrund der zusätzlichen Kosten (Transport, Unterbringung,
Verwaltungsformalitäten), die durch Entsendungen entstehen, wäre dies sogar ein
negativer Anreiz. Diese Option wird also den Wettbewerb am
Dienstleistungsbinnenmarkt in einigen Sektoren und Regionen verringern. Der
geringere Wettbewerb bei den Arbeitskosten wird heimischen Unternehmen in
Ländern mit hohen Arbeitskosten zugute kommen. Im Gegensatz dazu werden
Unternehmen in Entsendeländern Geschäftschancen verlieren. 7.4.2. Soziale Auswirkungen Die Ausdehnung des Schutzes entsandter
Arbeitnehmer über den verbindlichen Kernbereich der Arbeitsbedingungen hinaus
und/oder die gleiche Bezahlung wie lokale Arbeitnehmer könnten die
Entsendungsströme verringern und sich negativ auf Beschäftigungschancen für
Arbeitnehmer in Ländern mit niedrigen Arbeitskosten auswirken. Der geringere
Wettbewerb bei den Arbeitskosten wird im Prinzip heimischen Unternehmen und
Arbeitnehmern in Aufnahmeländern mit hohen Arbeitskosten zugute kommen. Die
bessere Durchsetzung der Rechte von entsandten Arbeitskräften wird sich im
Hinblick auf Entsendungen positiv auf den fairen Wettbewerb in Aufnahmeländern
mit hohen Arbeitskosten auswirken. Der positive Einfluss auf den fairen
Wettbewerb ist jedoch im Vergleich zum Minimalszenario weniger bedeutsam als
bei Paket B oder D, da im Rahmen von Paket C Missbrauch und Umgehung geltender
Bestimmungen nicht durch verbindliche Rechtsklarheit in Bezug auf die
Definition von Entsendung und Bestimmungen gegen Missbrauch reduziert werden.
Hierin ähnelt die Wirkung jener von Paket A. Gleichzeitig kann eine signifikante
Steigerung des Schutzniveaus von entsandten Arbeitskräften Missbrauch und
Umgehung der geltenden Bestimmungen sowie nicht angemeldete Beschäftigung
erhöhen, wenn sie nicht durch zusätzliche Anstrengungen bei Monitoring,
Kontrollen und Durchsetzung ausgeglichen wird. Gleiche Arbeitsbedingungen für
heimische und entsandte Arbeitnehmer werden die legalen Entsendeströme deutlich
verringern. 7.5. Paket D (gesetzgeberische
Maßnahmen zur Lösung der Probleme 1, 2 und 3) Die Wirkung von Paket D ähnelt jener von Paket
C. Der positive Einfluss von Paket D auf den fairen Wettbewerb und
ausgewogenere Rahmenbedingungen ist jedoch im Vergleich zum Minimalszenario
weniger bedeutsam als bei Paket C, da im Rahmen von Paket D Missbrauch und
Umgehung geltender Bestimmungen nicht durch verbindliche Rechtsklarheit in
Bezug auf die Definition von Entsendung und Bestimmungen gegen Missbrauch
reduziert werden. In dieser Hinsicht ähnelt die Wirkung jener von Paket B. 7.6. Option 5: Ausgangsbasis
in Bezug auf das Spannungsverhältnis zwischen der Dienstleistungs- bzw.
Niederlassungsfreiheit und den nationalen Systemen im Bereich der
Arbeitsbeziehungen (Problem 4) 7.6.1. Wirtschaftliche Auswirkungen In Streitfällen wird sich die
Rechtsunsicherheit negativ auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.
Wenn unter Umständen ein wichtiger Teil der Stakeholder den Binnenmarkt nicht
mehr unterstützen sollte, hätte das signifikante negative Auswirkungen. Es
würde ein ablehnendes Umfeld für Dienstleister schaffen, das protektionistisches
Verhalten einschließen könnte. 7.6.2. Soziale Auswirkungen Im Falle eines Konfliktes zwischen dem
Streikrecht und wirtschaftlichen Grundfreiheiten entsteht durch
Rechtsunsicherheit das Risiko von Schadenersatzforderungen. Zweifel bezüglich
der Rolle der nationalen Gerichte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung von
Streiks in grenzüberschreitenden Arbeitskonflikten könnten die Gewerkschaften
davon abhalten, ihre Rolle beim Schutz der Arbeitnehmerrechte zu spielen. Dies
hat negative Folgen für den Schutz der Arbeitnehmerrechte. Unmittelbar negativ
wirkt sich das auf Artikel 28 der Charta (Recht auf Kollektivverhandlungen und
Kollektivmaßnahmen) aus, da die Rechtsunsicherheit in diesem Kontext das
Engagement der Gewerkschaften für den Schutz der Rechte von Arbeitskräften
schwächen wird. 7.7. Option 6: Keine
gesetzgeberische Intervention 7.7.1. Wirtschaftliche Auswirkungen Eine Klarstellung, in welchen Umfang
Gewerkschaften das Streikrecht in grenzüberschreitenden Situationen einsetzen
können, in denen es um die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit
geht, wäre ein positives Signal für den Binnenmarkt, da es weniger
Rechtsunsicherheit gäbe. 7.7.2. Soziale Auswirkungen Diese Option wirkt sich indirekt positiv auf
den Schutz der Arbeitnehmerrechte aus, da sie die entsprechende Rolle der
Sozialpartner in Fällen grenzüberschreitender Arbeitskämpfe klären sowie mehr
Rechtssicherheit in Fällen bieten würde, in denen das Streikrecht und
wirtschaftliche Grundfreiheiten kollidieren. Im Falle einer Kollision zwischen
den Streikrecht und wirtschaftlichen Grundfreiheiten würde aufgrund der
klareren Rechtslage das Engagement der Gewerkschaften für den
Arbeitnehmerschutz gestärkt. Diese Klärung könnte sich indirekt positiv auf die
Systeme im Bereich der Arbeitsbeziehungen auswirken. Da das materielle
Streikrecht in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, sollte die Betonung der
wichtigen Rolle, die nationale Gerichte bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im
Einzelfall spielen, wobei sie gleichzeitig die Ausübung der sozialen
Grundrechte einerseits und der wirtschaftlichen Freiheiten andererseits
miteinander in Einklang bringen müssen, die nationalen Systeme im Bereich der
Arbeitsbeziehungen positiv beeinflussen. 7.8. Option 7:
Gesetzgeberische Intervention Option 7 hat dieselben positiven Auswirkungen
wie Option 6 und verfolgt dieselbe Zielsetzung, nämlich die Rechtsprechung des
EuGH klarzustellen. Da eine Verordnung höhere Rechtssicherheit bietet als ein
Soft-Law-Lösungsansatz (Option 6), sollte diese Option deutlichere Auswirkungen
nach sich ziehen. Eine zusätzliche Bestimmung über einen Warnmechanismus hätte
ebenfalls positive Auswirkungen. Darüber hinaus würde eine gesetzgeberische
Intervention signalisieren, dass die Kommission mit einem engagierteren
politischen Ansatz auf ein Problem reagiert, das die Gewerkschaften und Teile
des Parlaments als gravierend ansehen. 7.8.1. Wirtschaftliche Auswirkungen Die Einführung eines Warnmechanismus für
Situationen, die zu ernsten Schäden oder schwerwiegenden Störungen führen oder
soziale Unruhen auslösen könnten, wird sich unmittelbar positiv auswirken: Die
Transparenz würde erhöht und es wäre gewährleistet, dass die Kommission, die
nationalen Behörden und die Stakeholdern der betroffenen Mitgliedstaaten
zeitgerecht Informationen erhalten, damit sie, falls nötig, tätig werden
können. 7.8.2. Soziale Auswirkungen Da diese Option die Rechtsprechung des
Gerichtshofs dahingehend klarstellt, dass es weder einen inhärenten Konflikt
zwischen der Ausübung des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich des
Streikrechts und der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit noch einen
Vorrang des einen über das andere gibt, wird sie sich positiv auf Artikel 28
der Charta auswirken. Die Anerkennung der zentralen Rolle der Sozialpartner beim
Schutz der Arbeitnehmerrechte aktiv zu werden – auch durch
Arbeitskampfmaßnahmen – wird außerdem klarstellen, dass es keinen Widerspruch
zum IAO-Übereinkommen Nr. 87 gibt. 7.9. Stellungnahmen der
Sozialpartner zu den politischen Optionen Im Hinblick auf die Entsendung von
Arbeitnehmern stimmen beide Sozialpartner der Auffassung zu, dass auf EU-Ebene
gehandelt werden muss, und schließen die Optionen 1 (nichts tun) und 4
(Aufhebung der Richtlinie) aus. Der EGB würde Paket D bevorzugen. Laut
BUSINESSEUROPE könnten die bestehenden Probleme allein durch bessere
Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene gelöst werden. Daher wird Paket A bereits
als zu weitreichend angesehen, vor allem im Hinblick auf die
gesamtschuldnerische Haftung. Was das Problem des Spannungsverhältnisses
zwischen den nationalen Systemen im Bereich der Arbeitsbeziehungen und den
wirtschaftlichen Freiheiten betrifft, spricht sich der EGB für eine
gesetzgeberische Intervention aus, die den Sozialrechten Vorrang vor den
wirtschaftlichen Freiheiten einräumt. Dies würde über Option 7 hinausgehen.
BUSINESSEUROPE vertritt die Meinung, dass kein Handeln auf EU-Ebene
erforderlich ist. 8. Vergleich der Optionen und
bevorzugte Option Die Optionen wurden unter den Aspekten
Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz mit den allgemeinen Zielsetzungen der EU
verglichen. Die bevorzugte Option ist eine Kombination von
Paket B und Option 7. Paket B ist insgesamt die wirksamste und effizienteste
Lösung zur Verfolgung der Einzelziele „besserer Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer“,
Verbesserung des fairen Wettbewerbsklimas“ und „Erleichterung der
grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen“. Darüber hinaus bietet
es die größte Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen. Das Einzelziel
„Reduktion des Spannungsverhältnisses zwischen den nationalen Systemen im
Bereich der Arbeitsbeziehungen und der Dienstleistungsfreiheit“ lässt sich am
wirksamsten und effizientesten mit Option 7 erreichen. Diese Option bietet die
größte Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen. Die bevorzugte Option ist verhältnismäßig, da
die Kosten relativ gering, die Vorteile jedoch signifikant sind. Paket B kann in Form einer eigenen, neuen
Durchsetzungsrichtlinie umgesetzt werden, die die politischen Zielsetzungen der
Kommission – Verbesserung und Stärkung der Umsetzung, Durchführung und
Durchsetzung der Richtlinie in der Praxis, einschließlich Präventiv- und
Sanktionsmaßnahmen gegen Missbrauch und Umgehung der geltenden Bestimmungen –
klarer zum Ausdruck bringen würde als ein Vorschlag zur Änderung der
bestehenden Richtlinie. Die Durchsetzungsrichtlinie würde auf derselben
Rechtsgrundlage aufbauen wie die Richtlinie 96/71/EG (Artikel 53 und 62 AEUV). Eine
Legislativinitiative, die die Ausübung des Grundrechts auf Kollektivmaßnahmen
im Kontext der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit klären würde, müsste
auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV verabschiedet werden. Eine derartige
Initiative würde keine Regelungen zur Ausübung des Streikrechts festlegen. 9. Monitoring und Evaluierung 9.1. Überwachung Das Monitoring erfolgt in Form von
Durchführungsberichten, die die Kommission herausgibt. Der Fachausschuss sollte
weiterhin am Follow-up der Anwendung der Richtlinie mitarbeiten. Sobald das
weitere Vorgehen Handels geklärt ist, wird die Kommission gemeinsam mit dem
Fachausschuss eine streng begrenzte Zahl von Indikatoren entwickeln, die die
relevanten Aspekte des Funktionierens der Richtlinie abdecken. Der
Erstvorschlag für eine Liste der zu beobachtenden Indikatoren sieht wie folgt
aus (hinter jedem Indikator ist die Informationsquelle angegeben): (i) Anzahl
der Aufrufe nationaler Websites zum Thema Entsendung (bereitgestellt von den
Mitgliedstaaten); (i) Anzahl der länderübergreifenden Kooperationsprojekte zur
Entsendung, die von nationalen Behörden oder Sozialpartnern gefördert werden
(Mitgliedstaaten); (iii) Anzahl der Anfragen, die über die spezialisierte
IMI-Anwendung für Entsendungen gestellt werden (Kommission); (iv) Anzahl der
Rechtsstreitigkeiten bei nationalen Gerichten (Mitgliedstaaten); (v)
Prozentsatz der Prüfungen, die zu Sanktionen führen (Mitgliedstaaten); (vi)
Anzahl der im Rahmen des Warnmechanismus für grenzüberschreitende Arbeitskämpfe
gemeldeten Fälle (Kommission). Die Kommission wird auch weiterhin auf der
Grundlage von Daten zur sozialen Sicherheit administrative Daten zur Entsendung
erheben. Was die Häufigkeit des Einsatzes betrifft, werden diese Indikatoren
regelmäßig dem Fachausschuss vorgelegt und dort diskutiert und zählen zu den
Indikatoren, die für die unten erwähnte Evaluierung verwendet werden. 9.2. Evaluierung Fünf Jahre nach Ende der Umsetzungsfrist wird
eine Evaluierung durchgeführt. Das Hauptaugenmerk dieser Evaluierung wird auf
der Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie in der ersten Zeit nach ihrer
Änderung liegen. Den Schwerpunkt wird die Analyse der verbesserten Form der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Qualität der dadurch
erlangten Informationen bilden. Diese Evaluierung wird von der Kommission mit
Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten durchgeführt. Die
Aufgabenstellung wird von der Kommission ausgearbeitet. Die Stakeholder werden
über den ECPW über die Aufgabenstellung informiert und eingeladen, diese zu
kommentieren. Darüber hinaus werden sie regelmäßig über die Fortschritte der
Evaluierung und die Ergebnisse informiert. Die Ergebnisse werden
veröffentlicht. [1] Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im
Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. [2] Europäische Kommission (2011), „Posting of workers in
the European Union and EFTA countries: Report on E101 certificates issued in
2008 and 2009”; Europäische Kommission (2011), „Erhebung von Verwaltungsdaten
zu den 2007 ausgestellten Bescheinigungen E101“. [3] Siehe: Idea Consult and Ecorys Netherlands, Study on
the economic and social effects associated with the phenomenon of posting of
workers in the European Union, Brussels, 2011. Im Internet
verfügbar unter: http://www.ec.europa.eu/social/posted-workers,
Zusammenfassung. Der Prozentsatz liefert lediglich einen ungefähren
Anhaltspunkt zur Relevanz von Entsendungen für den Anteil ausländischer
EU-27-Bürger/innen an der Erwerbsbevölkerung (sehr wahrscheinlich ist diese
Schätzung zu hoch angesetzt). Einerseits steht eine Bescheinigung E101 nicht
unbedingt für eine einjährige Vollzeitäquivalent-Arbeitskraft, andrerseits sind
entsandte Arbeitskräfte in der Arbeitskräfteerhebung nicht erfasst, die die
Daten zu ausländischen EU-27-Bürgerinnen und –Bürgern in der Erwerbsbevölkerung
liefert. [4] Idea Consult (Fußnote 3), Fallstudie zum Bausektor, S.
164. [5] Ismeri Europa, Preparatory study for an Impact
Assessment concerning the possible revision of the legislative framework on the
posting of workers in the context of the provision of services, Entwurf
Schlussbericht; Idea Consult (Fußnote 3). [6] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen – Vorteile und Potenziale bestmöglich nutzen und dabei den
Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten KOM(2007) 304 endgültig. [7] EuGH Urteil vom 11.12.2003, Rechtssache C-215/01, Schnitzer;
Aukje van Hoek und Mijke Houwerzijl, Study on the legal aspects of the posting
of workers in the framework of the provision of services in the European Union,
2011. Im Internet verfügbar unter: http://ec.europa.eu/social/posted-workers ,
S. 46-48, 187-189 (Empfehlungen 1, 11, 12). [8] Der EuGH hat die Voraussetzung, dass entsandte Drittstaatsangehörige
vor ihrer Entsendung bereits 6 oder 12 Monate in dem Mitgliedstaat, aus
dem sie entsandt werden, beschäftigt gewesen sein müssen, für unvereinbar mit
Artikel 56 AEUV erklärt (Rechtssachen C-445/03, Kommission/Luxemburg;
C-168/04, Kommission/Österreich; C-244/04, Kommission/Deutschland.
Siehe auch Aukje van Hoek und Mijke Houwerzijl, Study on the legal aspects of
the posting of workers in the framework of the provision of services in the
European Union, 2011. Im Internet verfügbar unter: http://ec.europa.eu/social/posted-workers,
Empfehlung 12 (Erstattung von Reisekosten). [9] Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit. [10] Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 und Beschluss Nr. A2. [11] Siehe dazu Rechtssache C-341/05, Laval, vor allem
Randnrn. 60 und 68. [12] Rechtssache C-341/02,- Kommission/Deutschland.