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Document 52012PC0466

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

/* COM/2012/0466 final - 2012/0227 (NLE) */

52012PC0466

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits /* COM/2012/0466 final - 2012/0227 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Republik Kiribati die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati ausgehandelt. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 3. Juni 2012 ein neues Protokoll paraphiert, das ab dem 16. September 2012 für einen Zeitraum von drei Jahren gilt.

Dieses Verfahren betreffend die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des vorliegen­den Protokolls läuft parallel zu den Verfahren zum Beschluss des Rates (mit Zustimmung des Europäischen Parlaments) über den Abschluss des neuen Protokolls und zum Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der EU und die vorläufige Anwendung des genannten Protokolls.

Das neue Protokoll steht im Einklang mit den Zielen des partnerschaftlichen Fischereiabkom­mens, das auf eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati sowie im Interesse beider Vertragsparteien auf die Förderung eines partnerschaftlichen Rahmens zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschafts­zone (AWZ) Kiribatis abzielt.

Die beiden Vertragsparteien haben sich geeinigt, zur Umsetzung der kiribatischen fischerei­politischen Maßnahmen zusammenzuarbeiten, und werden zu diesem Zweck den politischen Dialog über die diesbezügliche Programmplanung fortsetzen.

Das neue Protokoll sieht über seine gesamte Geltungsdauer eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt 1 325 000 EUR pro Jahr vor. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: a) 975 000 EUR jährlich für den Zugang zur kiribatischen AWZ und b) 350 000 EUR jährlich als zusätzlicher Beitrag, der von der EU zur Unterstützung der kiribatischen Fischereipolitik geleistet wird.

Die Kommission schlägt dem Rat vor, diese Verordnung zu erlassen.

2012/0227 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 23. Juli 2007 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007[2] über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits.

(2)       Da das derzeitige Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziel­len Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (nächste­hend „das Protokoll“) am 15. September 2012 ausläuft, wurde am 3. Juni 2012 ein neues Protokoll paraphiert. Durch das neue Protokoll werden Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in kiribatischen Gewässern eingeräumt.

(3)       Am … verabschiedete der Rat den Beschluss Nr. …. /2012[3] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls.

(4)       Das Verfahren zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des neuen Protokolls gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[4] festgelegt werden.

(5)       Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[5] unterrichtet die Kommis­sion die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäi­schen Union im Rahmen des Protokolls erteilten Fanggenehmigungen oder die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des jeweiligen Mitgliedstaats ihre Fangmög­lichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6)       Da das derzeitige Protokoll am 15. September 2012 ausläuft und das neue Protokoll ab dem 16. September 2012 vorläufig angewendet werden soll, sollte diese Verordnung ab dem 16. September 2012 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

              (a) Ringwadenfänger: 

Spanien – 3 Schiffe

Frankreich – 1 Schiff

              (b)     Langleiner:

Spanien – 3 Schiffe

Portugal – 3 Schiffe

2.           Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kiribati andererseits.

3.           Werden durch die von den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten gestellten Anträge auf Fanggenehmigungen nicht alle im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten ausgeschöpft, berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 auch Anträge auf Fanggenehmigungen aus jedem anderen Mitgliedstaat.

4.           Die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bezeichnete Frist wird auf zehn Werktage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. September 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               Auf der 3155. Tagung des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) am Dienstag, den 20. März 2012, als in Dok. 7707/12 aufgelisteter „A”-Punkt angenommen.

[2]               ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1.

[3]               ABl. L vom …, S. ….

                ABl.: Bitte Datum, Nummer und ABl.-Angabe für den Beschluss einfügen.

[4]               ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[5]               ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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