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Document 52012PC0466
Proposal for a COUNCIL REGULATION on the allocation of fishing opportunities under the Protocol setting out the fishing opportunities and financial contribution provided for in the Fisheries Partnership Agreement between the European Community, on the one hand, and the Republic of Kiribati, on the other
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
/* COM/2012/0466 final - 2012/0227 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits /* COM/2012/0466 final - 2012/0227 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Kommission im Namen der
Europäischen Union mit der Republik Kiribati die Erneuerung des Protokolls zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Kiribati ausgehandelt. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am
3. Juni 2012 ein neues Protokoll paraphiert, das ab dem
16. September 2012 für einen Zeitraum von drei Jahren gilt. Dieses Verfahren betreffend die Aufteilung der
Fangmöglichkeiten im Rahmen des vorliegenden Protokolls läuft parallel zu den
Verfahren zum Beschluss des Rates (mit Zustimmung des Europäischen Parlaments)
über den Abschluss des neuen Protokolls und zum Beschluss des Rates über die
Unterzeichnung im Namen der EU und die vorläufige Anwendung des genannten
Protokolls. Das neue Protokoll steht im Einklang mit den
Zielen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, das auf eine Verstärkung
der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati
sowie im Interesse beider Vertragsparteien auf die Förderung eines
partnerschaftlichen Rahmens zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik
und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kiribatis abzielt. Die beiden Vertragsparteien haben sich
geeinigt, zur Umsetzung der kiribatischen fischereipolitischen Maßnahmen
zusammenzuarbeiten, und werden zu diesem Zweck den politischen Dialog über die
diesbezügliche Programmplanung fortsetzen. Das neue Protokoll sieht über seine gesamte
Geltungsdauer eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt
1 325 000 EUR pro Jahr vor. Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus: a) 975 000 EUR jährlich für den Zugang zur kiribatischen AWZ und
b) 350 000 EUR jährlich als zusätzlicher Beitrag, der von der EU zur
Unterstützung der kiribatischen Fischereipolitik geleistet wird. Die Kommission schlägt dem Rat vor, diese
Verordnung zu erlassen. 2012/0227 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im
Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Juli 2007
verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007[2] über den Abschluss eines
partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Republik Kiribati andererseits. (2) Da das derzeitige Protokoll
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach
dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (nächstehend
„das Protokoll“) am 15. September 2012 ausläuft, wurde am
3. Juni 2012 ein neues Protokoll paraphiert. Durch das neue Protokoll
werden Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in
kiribatischen Gewässern eingeräumt. (3) Am … verabschiedete der Rat
den Beschluss Nr. …. /2012[3]
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls. (4) Das Verfahren zur Aufteilung
der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des
neuen Protokolls gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002
des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[4] festgelegt werden. (5) Gemäß Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates
vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten
von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer
und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[5] unterrichtet die Kommission
die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen
Union im Rahmen des Protokolls erteilten Fanggenehmigungen oder die
eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht
innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies
als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des jeweiligen Mitgliedstaats ihre
Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen werden.
Diese Frist sollte festgelegt werden. (6) Da das derzeitige Protokoll
am 15. September 2012 ausläuft und das neue Protokoll ab dem
16. September 2012 vorläufig angewendet werden soll, sollte diese
Verordnung ab dem 16. September 2012 gelten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die im Protokoll festgelegten
Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: (a) Ringwadenfänger: Spanien – 3 Schiffe Frankreich – 1 Schiff (b) Langleiner: Spanien – 3 Schiffe Portugal – 3 Schiffe 2. Die Verordnung (EG)
Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens
zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kiribati
andererseits. 3. Werden durch die von den in
Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten gestellten Anträge auf
Fanggenehmigungen nicht alle im Rahmen des Protokolls eingeräumten
Fangmöglichkeiten ausgeschöpft, berücksichtigt die Kommission gemäß
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 auch Anträge auf
Fanggenehmigungen aus jedem anderen Mitgliedstaat. 4. Die in Artikel 10 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bezeichnete Frist wird auf zehn Werktage
festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 16. September 2012. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der Präsident [1] Auf der 3155. Tagung des Rates (Landwirtschaft und
Fischerei) am Dienstag, den 20. März 2012, als in Dok. 7707/12
aufgelisteter „A”-Punkt angenommen. [2] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1. [3] ABl. L vom …, S. …. ABl.: Bitte Datum,
Nummer und ABl.-Angabe für den Beschluss einfügen. [4] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [5] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.