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Document 52012PC0464
Amended proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing an action programme for customs in the European Union for the period 2014-2020 (Customs 2020) and repealing Decision N°624/2007/EC
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG
/* COM/2012/0464 final - 2011/0341/a (COD) */
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG /* COM/2012/0464 final - 2011/0341/a (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission
einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum
2014-2020[1]
an: einen Haushalt, der zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020
beiträgt und in dessen Rahmen unter anderem ein neues Zollprogramm
vorgeschlagen wird. Dieses Programm wird zur Strategie Europa 2020
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[2] beitragen, indem es die
Funktionsweise der Zollunion stärken wird. Die Zollunion schützt die finanziellen
Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten durch die Erhebung von Zöllen,
Gebühren und Steuern[3].
Sie sorgt dafür, dass Waren aus Drittländern den Rechtsvorschriften der Union
entsprechen, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr der Union
übergeführt werden. Dementsprechend hat der Zoll Tag für Tag enorme
Handelsvolumen zu bewältigen (pro Sekunde werden sieben Zollanmeldungen
bearbeitet), und er muss ein Gleichgewicht zwischen der Handelserleichterung
für Unternehmen einerseits und dem Schutz der Bürger vor Sicherheitsrisiken
andererseits schaffen. Dies kann nur durch eine intensive operative
Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, zwischen den
Zollverwaltungen und anderen Behörden sowie mit der Wirtschaft und anderen
Dritten erreicht werden. Das vorgeschlagene Programm wird die Zusammenarbeit
zwischen den Zollbehörden und anderen betroffenen Parteien unterstützen.
Es ist das Nachfolgeprogramm des Programms Zoll 2013, das am
31. Dezember 2013 ausläuft. Das vorgeschlagene Programm wird die
Zusammenarbeit im Zollwesen in der Union unterstützen, die in den Bereichen
Vernetzung der Beteiligten und Kompetenzausbau einerseits sowie Aufbau von
IT-Kapazitäten andererseits angesiedelt ist. Der erste Bereich ermöglicht den
Austausch bewährter Verfahren und operativer Kenntnisse zwischen den
Mitgliedstaaten und anderen am Programm teilnehmenden Ländern. Der zweite
Bereich sieht eine Finanzierung geeigneter IT-Infrastrukturen und ‑Systeme
durch das Programm vor, um den Zollverwaltungen in der Union die Entwicklung
einer umfassenden E-Verwaltung zu ermöglichen. Der wichtigste Mehrwert des
Programms liegt im Ausbau der Kapazitäten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Erhöhung der Einnahmen und die Bewältigung der zunehmend komplexen
Handelsströme bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten für die Entwicklung
der zu diesen Zwecken erforderlichen Instrumente. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Anhörungen und Nutzung von
Fachwissen Bei der Zwischenbewertung des Programms
Zoll 2013[4]
hat ein externer Auftragnehmer Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz und Mehrwert
des Programms bewertet. Dabei wurden die bei der Überwachung der verschiedenen
Tätigkeiten gewonnenen Daten verwendet, und Vertreter der Wirtschaft wurden
gehört. Ein anderer externer Auftragnehmer fertigte
eine Studie zu einem möglichen Rahmen für ein künftiges Zollprogramm[5] an, wobei die damit verbundenen
Herausforderungen, Ziele und möglichen Politikoptionen untersucht wurden und
auch eine umfassende Analyse der künftigen Herausforderungen, Strukturprobleme
und möglicher Verbesserungen der Funktionsweise der Zollunion erfolgte. Für
diese Studie wurden Zollexperten auf verschiedenen Ebenen konsultiert. Die
Ergebnisse der Studie wurden mit den Vertretern der Teilnehmerländer im
Juli 2011 in einem Workshop erörtert. Zur Vorbereitung dieser Workshops
fand im Frühjahr 2011 in der Sitzung des für das Programm zuständigen
Ausschusses[6]
ein Rundtischgespräch statt, in dem die Teilnehmerländer die größten Stärken
des Programms nennen und darlegen sollten, wie die Wirksamkeit des Programms
verbessert werden könnte. In Anbetracht der Bedeutung der mit dem
Informationsaustausch verbundenen Tätigkeiten wurde eine gesonderte Studie über
die Strategie zur Umsetzung des Informationsaustauschs erstellt und im Juni
2011 leitenden Informationsbeauftragten der Zollverwaltungen in einem
Workshop präsentiert. Es wurde eine Folgenabschätzung erstellt, um
die Fortsetzung des Programms Zoll 2013 zu analysieren. Diese Folgenabschätzung
wurde am 22. September vom Ausschuss für Folgenabschätzung gebilligt. Bei der Entwicklung des Vorschlags für ein
künftiges Programm wurden Empfehlungen zur Ausgestaltung und weiteren
Verbesserung des Programms berücksichtigt. Der Programmvorschlag umfasst neue
Instrumente, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit bei spezifischen
operativen Aufgaben. Außerdem werden Maßnahmen getroffen zur besseren
Verbreitung der Ergebnisse der Programmaktivitäten durch Nutzung von Methoden
der Online-Zusammenarbeit und zur besseren Überwachung der Ergebnisse des
Programms. 2.2. Folgenabschätzung Angesichts des allgemeinen politischen
Kontexts und der Probleme, die in den nächsten zehn Jahren im Zollwesen zu
bewältigen sein werden, wurden in der Folgenabschätzung zum vorliegenden
Programm einige politische Optionen analysiert und verglichen. (1)
Basisszenario:
Fortführung des Programms mit den gegenwärtigen Zielen und der derzeitigen
Ausgestaltung. (2)
Keine Fortführung des Programms: Das Programm würde eingestellt, und es würden keine weiteren EU-Mittel
für IT-Tools, gemeinsame Maßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der
Zusammenarbeit im Zollwesen bereitgestellt. (3)
Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche
Verpflichtungen wie den Modernisierten Zollkodex (MZK): Durch diese Politikoption würde das Basisszenario ausgeweitet und das
Programm auf die neuen Bedürfnisse, die sich aus der ständigen Entwicklung im
Bereich der Zollunion ergeben, einschließlich des Zollkodex der Europäischen
Union[7],
abgestimmt. Diese Option deckt die Inbetriebnahme neuer IT-Systeme wie in den
EU-Zollvorschriften vorgesehen ab und sieht die schrittweise Einführung eines
Modells für die gemeinsame Entwicklung von IT-Systemen sowie eine
Modernisierung der zugrundeliegenden Verwaltung, Architektur und Technologie
vor. (4)
Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche
Verpflichtungen und finanzielle Unterstützung für den Aufbau technischer
Kapazitäten: Zusätzlich zu den Elementen der
vorangehenden Option würde diese Option eine finanzielle Stützungsregelung
umfassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unterstützung für den Erwerb
von Ausrüstung zur Überwachung der Land-, See- und Luftgrenzen (wie z. B.
Scanner oder Laborausrüstung) zu beantragen. So könnten die Mitgliedstaaten
dabei unterstützt werden, den Forderungen nach einer Beschleunigung und
Optimierung der Kontrollen vor dem Hintergrund der sich ständig
weiterentwickelnden Technologien gerecht zu werden. (5)
Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche
Verpflichtungen mit maximaler Nutzung eines gemeinsamen IT-Umfelds: Zusätzlich zu den Elementen in Option 3 unterstützt diese Option
das EU-Zollwesen darin, bei der Umsetzung der EU-Zollvorschriften wie dem MZK
und anderen Rechtsvorschriften im Zollbereich die Vorteile einer umfassenden
gemeinsamen Entwicklung und des gemeinsamen Betriebs der europäischen
IT-Systeme zu nutzen. Durch diese Option würde eine verstärkte Unterstützung
der Behörden bei der Entwicklung und Einrichtung aller für ein europaweites
elektronisches Zollumfeld erforderlichen Systeme sichergestellt. Zudem würden
die Unternehmen dabei unterstützt, sich diesen Systemen anzuschließen. In der Folgenabschätzung wurde Option 3 „Stärkere
Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen wie den Modernisierten Zollkodex
(MZK)“ bevorzugt. Diese Option ist mit dem Vorschlag für einen neuen
Haushalt für Europa 2020 vereinbar und findet die meiste Akzeptanz bei den
Mitgliedstaaten. Die Option „Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche
Verpflichtungen und finanzielle Unterstützung für den Aufbau technischer
Kapazitäten“ wurde nicht beibehalten, da der im Zusammenhang mit der Komponente
zum Aufbau technischer Kapazitäten angeführte Erwerb von Ausrüstung durch
andere Programme, einschließlich regionaler Strukturfonds, kofinanziert werden
könnte, wobei gleichzeitig die Kohärenz mit den Prioritäten des vorgeschlagenen
Programms Zoll 2020 gewährleistet wird. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag Zoll 2020 stützt sich auf Artikel 33
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem
Maßnahmen der Europäischen Union im Hinblick auf die Zusammenarbeit im
Zollwesen und die EU-Zollunion gefordert werden. 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Maßnahmen auf Unionsebene anstatt auf
nationaler Ebene sind aus folgenden Gründen erforderlich: ·
Die Zollunion fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Durch die Übertragung der Befugnisse an die Union
haben die Mitgliedstaaten ipso facto zugestimmt, dass Maßnahmen im
Zollbereich besser auf Unionsebene umgesetzt werden können. Durch den
Rechtsrahmen der Europäischen Union allein kann jedoch die ordnungsgemäße
Funktionsweise der Zollunion nicht ausreichend sichergestellt werden. Daher
sollte er durch unterstützende Maßnahmen, wie sie im Zollprogramm vorgesehen
sind, ergänzt werden, damit eine einheitliche und harmonisierte Anwendung der
EU-Zollvorschriften sichergestellt wird. ·
Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzüberschreitender
Art sind und alle 27 Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen,
können sie auf einzelstaatlicher Ebene nicht wirksam und effizient erledigt
werden. Hier sind EU-Maßnahmen erforderlich, um die europäische Dimension der
Zollarbeit zu untermauern, Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden und den
wirksamen Schutz der EU-Außengrenzen zu unterstützen. ·
Unter diesem Gesichtspunkt sind EU-Maßnahmen zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsweise und der Weiterentwicklung der
Zollunion und ihres gemeinsamen Rechtsrahmens gerechtfertigt, da sie sich als
wirksamste und effizienteste Reaktion der EU auf Unzulänglichkeiten und
Herausforderungen bei der Umsetzung der EU-Zollunion und der Zusammenarbeit im
Zollwesen erwiesen haben. ·
Aus wirtschaftlicher Sicht sind Maßnahmen
auf EU-Ebene weitaus effizienter. Das Rückgrat der Zusammenarbeit im Zollwesen
bildet ein streng gesichertes, eigens für diesen Zweck entwickeltes
Kommunikationsnetz. Es verbindet die nationalen Zollverwaltungen an etwa
5000 Verbindungsstellen[8]
miteinander. Durch dieses gemeinsame IT-Netz wird sichergestellt, dass jede
nationale Verwaltung nur einmal die Verbindung zu dieser gemeinsamen
Infrastruktur herstellen muss, um Informationen jeglicher Art austauschen zu
können. Wäre eine solche Infrastruktur nicht verfügbar, müssten sich die
Mitgliedstaaten in die nationalen Systeme der anderen Mitgliedstaaten einzeln,
also 26 Mal, einloggen. Die Kommission übt nach Maßgabe der Verträge
und im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union
(EUV) Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen für die Zwecke der
Durchführung des Programms aus. Das Programm Zoll 2020 steht daher im
Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
(gemäß Artikel 5 EUV). 3.3. Instrument In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen
der entsprechenden Folgenabschätzungen ist eine Intervention der EU
durch ein Finanzierungsprogramm angemessen. Angesichts der positiven Ergebnisse
der Zwischenbewertung des Programms Zoll 2013 schlägt die Kommission die
Festlegung eines Nachfolgeprogramms unter der Bezeichnung Zoll 2020 vor. Im Einklang mit der Legislativpolitik der
Kommission, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens angenommen wurde, wird
das Nachfolgefinanzierungsprogramm in Form einer Verordnung vorgeschlagen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Zeitplan für die Überprüfung der
EU-Finanzierungsprogramme ist mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen
Finanzrahmen verknüpft, der am 6. Juli 2012 geändert wurde[9]. In Übereinstimmung mit diesem
Vorschlag sieht die vorliegende Verordnung über das Programm Zoll 2020
einen Finanzrahmen von 548 080 000 EUR (zu jeweiligen
Preisen) für den Zeitraum 2014-2020 vor. Das Programm Zoll 2020 wird in direkter
zentraler Verwaltung prioritätsorientiert umgesetzt. Zusammen mit den
interessierten Kreisen werden Arbeitsprogramme mit Prioritäten für einen
bestimmten Zeitraum ausgearbeitet. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 5.1. Anmerkungen zu spezifischen
rechtlichen Bestimmungen 5.1.1. Kapitel I: Allgemeine
Bestimmungen Der Anwendungsbereich des Programms
zielt speziell auf die Funktionsweise der EU-Zollunion ab. Die Teilnahme
steht den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den potenziellen
Kandidatenländern offen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik der
Europäischen Union in diesem Bereich werden auch die Länder der Europäischen
Nachbarschaftspolitik die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen an
dem Programm teilzunehmen. Des Weiteren könnten auch „externe Sachverständige“
(z. B. Vertreter anderer Behörden, der Wirtschaft, nationaler und internationaler
Organisationen sowie sonstige Sachverständige) in bestimmte Maßnahmen
einbezogen werden, wenn dies zur Verwirklichung von Programmzielen erforderlich
ist. Die Ziele des Programms Zoll 2020
wurden anhand der Herausforderungen und Probleme ermittelt, mit denen das
Zollwesen in den kommenden zehn Jahren konfrontiert ist. Das übergeordnete Ziel
des Programms besteht darin, den Binnenmarkt durch eine effiziente und wirksame
Zollunion zu stärken. Um auf die künftigen Herausforderungen im
Zollwesen in der EU angemessen reagieren zu können, wurde für das Programm das
folgende spezifische Ziele festgelegt: Unterstützung der Funktionsweise der
Zollunion, insbesondere durch Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden
Ländern, ihren Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden, ihren Beamten und
externen Sachverständigen. Das Programm hat folgende Prioritäten: 1.
Unterstützung bei der Vorbereitung, einheitlichen
Anwendung und wirksamen Umsetzung des EU-Rechts mit Blick auf die Stärkung der
Zollunion in Bezug auf Effizienz, Wirksamkeit und Einheitlichkeit, 2.
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer
Unternehmen durch die Vereinfachung des legalen Handels, die Verringerung von
Befolgungskosten und Verwaltungsaufwand und den Schutz vor unlauterem
Wettbewerb, 3.
Unterstützung des Zolls beim Schutz der Bürger, der
Sicherheit und der Umwelt, 4.
Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen
Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, 5.
Beitrag zum effizienten Funktionieren der
Zollbehörden durch Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten, 6.
Bekämpfung von Betrug sowie Erhöhung von
Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Schutz durch Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen, Drittländern, anderen Regierungsbehörden,
Wirtschaftsbeteiligten und ihren Organisationen. 5.1.2. Kapitel II: Zuschussfähige
Maßnahmen Die im Rahmen der Programmfinanzierung für
zuschussfähig erachteten Maßnahmen sind denen der gegenwärtigen
Programme ähnlich: ·
gemeinsame Maßnahmen zur Fortsetzung des Austauschs
von Kenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den Zollbeamten der
Teilnehmerländer, ·
Europäische Informationssysteme[10] zur Vereinfachung des
Informationsaustauschs und des Zugangs zu gemeinsamen Daten ·
Fortbildungsmaßnahmen zum Ausbau der Kompetenz der
Zollbeamten in ganz Europa. Bestimmte Maßnahmenkategorien wurden
Änderungen unterzogen. ·
Das Programm Zoll 2020 wird einige neue
gemeinsame Instrumente für Maßnahmen enthalten: ·
Sachverständigenteams
stellen eine strukturierte Form der Zusammenarbeit dar. Sie bündeln
Sachverstand und/oder führen spezifische operative Tätigkeiten aus. Sie können
vorübergehend oder dauerhaft eingerichtet werden und Unterstützung von Diensten
zur Online-Zusammenarbeit sowie administrative und materielle Unterstützung
erhalten, um Verwirklichung und Erfolg einer Maßnahme zu gewährleisten. ·
Durch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in
der öffentlichen Verwaltung sollen Zoll- und Steuerbehörden unterstützt
werden, die besondere Schwierigkeiten haben (beispielsweise mangelnde
Kenntnisse oder mangelndes Fachwissen, organisatorische oder andere
Unzulänglichkeiten), die durch maßgeschneiderte Unterstützungsmaßnahmen eines
anderen Landes und/oder von Kommissionsbeamten überwunden werden können. ·
Benchmarkingaktivitäten und Lenkungsgruppen werden in der Liste der gemeinsamen Maßnahmen nicht mehr ausdrücklich
genannt, da sie durch Projektgruppen mit einem bestimmten Zweck, nämlich
Ermittlung beispielhafter Praktiken zur Feststellung von
Verbesserungsmöglichkeiten, oder Koordinierung und Lenkung von
Programmaktivitäten in einem bestimmten Bereich abgedeckt werden können. ·
In Bezug auf die europäischen Informationssysteme
definiert das neue Programm „Unionskomponenten“ als IT-Bestände und ‑Dienste,
die einige oder alle Mitgliedstaaten betreffen und Eigentum der Kommission
sind, bzw. von ihr erworben werden. Diese Unionskomponenten werden unter
Nummer 2 des Anhangs des vorgeschlagenen Rechtsakts beschrieben. Als
„nationale Komponenten“ werden alle Komponenten bezeichnet, die keine
„Unionskomponenten“ sind. Sie werden von den Mitgliedstaaten entwickelt,
installiert und betrieben und unterliegen somit der Finanzierung und der
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Neufestlegung der Unionskomponenten sollte im
Zusammenhang mit den sich ändernden Verfahren bei der Entwicklung von
IT-Systemen gesehen werden. Gegenwärtig ist jeder Mitgliedstaat selbst für die
Umsetzung seiner nationalen Systeme gemäß gemeinsamer Spezifikationen
zuständig. Dies führt zu 27 verschiedenen Entwicklungen für jedes System,
27 Schnittstellen für die Wirtschaftsbeteiligten, 27 Zeitplänen für
die Entwicklung, 27 Gruppen projektbezogener oder operativer
Schwierigkeiten usw. Besonders mit Blick auf die Wirtschafts- und Finanzkrise
ist die Kommission der Ansicht, dass IT-Systeme effizienter entwickelt werden
sollten. Durch diese Entwicklung sollen die Datenkonsistenz
sowie die Anwendung von Regelungen durch einen schrittweisen Übergang zu mehr
gemeinsamen IT-Entwicklungen (Kenntnisse, Daten, IT-Komponenten) verbessert
werden. Dies wird zu verbesserten Arbeitsmethoden beispielsweise durch
Geschäftsprozessmodellierung und höhere Qualitätsanforderungen, aber auch zu
einer Vereinheitlichung, z. B. einer Harmonisierung der Schnittstellen für
Wirtschaftsbeteiligte, führen. Durch die Hinwendung zu einem neuen Ansatz mit
Unionskomponenten wird die Gefahr unterschiedlicher Entwicklungs- und
Einführungspläne verringert. Zudem entstehen zusätzliche Möglichkeiten, den
Abschluss des Projekts zu kontrollieren, da durch gemeinsame Pläne vermieden
wird, dass das langsamste Glied in der Entwicklungskette die Inbetriebnahme des
gesamten Systems bestimmt. 5.1.3. Kapitel IV: Durchführung Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Hierzu wird im Einklang mit dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[11], ein Jahresarbeitsprogramm angenommen. 5.2. Vereinfachung 5.2.1. Auf welche Weise trägt der
Vorschlag zur Vereinfachung bei? (a)
Einhaltung der Haushaltsordnung Der Programmvorschlag ist vollständig mit der
Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vereinbar. Finanzhilfen
und die Vergabe öffentlicher Aufträge sind die wesentlichen zur Durchführung
des Programms angewendeten Finanzinstrumente. In das Programm werden die von
der Kommission in ihrem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung genannten
Vereinfachungsmaßnahmen, insbesondere der Rückgriff auf Pauschalfinanzierungen,
Pauschalsätze und Einheitskosten, einbezogen. Da die Bearbeitung der im Rahmen
des Programms gezahlten Reise- und Aufenthaltskosten von großer Bedeutung ist,
wird das Programm Vereinfachungsmaßnahmen einführen, die die neue
Haushaltsordnung in diesem Bereich vorsieht. (b)
Kohärenz zwischen den Programmen Zoll 2013 und
Fiscalis 2013 Die Verwaltung der vorherigen Zoll- und Fiscalis-Programme
war vollständig aufeinander abgestimmt und stützte sich auf identische
Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge und identische
Finanzierungsmodelle sowie auf gemeinsame Verwaltungsleitlinien und IT-basierte
Systeme. Das Verwaltungsmodell beinhaltet klare und einfache Verfahren für die
Organisation der Programmaktivitäten. Das Programmverwaltungsteam der
Kommission wird von Programmverwaltungsteams der verschiedenen Zoll- und
Steuerverwaltungen, die als Vermittler und erste Anlaufstelle für Zoll- bzw.
Steuerbeamte in den Mitgliedstaaten fungieren, unterstützt. Das
Verwaltungsmodell ermöglicht die Durchführung von Maßnahmen innerhalb eines
kurzen Zeitraums, so dass auf neu entstehende Bedürfnisse schnell reagiert
werden kann, während gleichzeitig auf Kohärenz zwischen den verschiedenen
Tätigkeiten geachtet wird. Die Mitgliedstaaten haben in den Zwischenbewertungen
ihre Zufriedenheit mit dem Programmverwaltungsmodell zum Ausdruck gebracht. In Anbetracht der engen Abstimmung der beiden
Programme und mit Blick auf das Vereinfachungsziel des Vorschlags für den
mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020[12] hatte die Kommission zunächst
ein einziges Programm mit der Bezeichnung FISCUS als Nachfolgeprogramm für die
Programme Zoll 2013 und Fiscalis 2013 vorgeschlagen[13]. Da alle Mitgliedstaaten für
die Aufteilung dieses vorgeschlagenen einzigen Programms waren, hat die
Kommission - obwohl sie nach wie vor gegen die Aufteilung ist - einen
geänderten Vorschlag für zwei Rechtsakte vorgelegt, einen für das Programm
Zoll 2020 und einen für das Programm Fiscalis 2020. Trotz der
Einführung dieser getrennten Rechtstexte bleibt die Angleichung der beiden
Programme eine Priorität für die Kommission, die sie gegebenenfalls bei der
Umsetzung der Programme Zoll 2020 und Fiscalis 2020 weiterverfolgen
wird. (c)
Wurde eine Externalisierung des Programms in
Betracht gezogen? Die Möglichkeit, eine Exekutivagentur mit
der Durchführung des Programms zu betrauen, wurde erwogen. Einer Agentur könnte
die Befugnis übertragen werden, Aufgaben wie die Auswahl der im Rahmen des
Programms durchzuführenden Aktivitäten, die administrative Vorbereitung und
Weiterverfolgung der Aktivitäten, die Überwachung der Aktivitäten, der
Finanzhilfen und der Bereitstellung von IT-Systemen auszuführen. Eine solche
Exekutivagentur würde jedoch eine weitere Ebene in der Verwaltungsstruktur
bedeuten, die durch zusätzliche Verwaltungsverfahren zu höheren Kosten für
Koordinierung und Kontrollen sowie zu einer komplizierteren und langwierigeren
Beschlussfassung führen würde. Zudem würde in der Kommission Sachwissen
verlorengehen, und die Gefahr, dass Inhalte und administrative Aspekte
fragmentiert werden, würde zunehmen. Da diese Option nicht die erwarteten
Geschäftsvorteile mit sich bringen würde, wurde sie ausgeschlossen. In einem alternativen Szenario wurde zudem
erwogen, den nationalen Verwaltungen alle relevanten IT-Tätigkeiten zu
übertragen, mit Ausnahme des CCN/CSI-Netzes und der damit verbundenen
Dienste. In diesem Szenario besteht ein sehr hohes Risiko, dass es mit der Zeit
erforderlich würde, zentralere Entscheidungs- und Führungsstrukturen
einzuführen. Es wären ähnliche Folgen zu erwarten wie bei einer Einstellung des
Programms, wodurch die Effizienz und Wirksamkeit der Zollverwaltungen, die
Einheitlichkeit der Zollunion und somit auch der Gleichbehandlung der
Wirtschaftsbeteiligten gefährdet würde. Angesichts der negativen Auswirkungen
auf die Ergebnisse und die Leistung des Programms wurde auch dieses Szenario
ausgeschlossen. (d)
Nutzt das Programm gemeinsame IT-Tools, um den
Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Auftragnehmer zu verringern? Die Programme Zoll 2013 und
Fiscalis 2013 wenden durch ein gemeinsames Berichterstattungsinstrument
für die Programmaktivitäten (ART – Activity Reporting Tool) bereits Instrumente
an, um die Verwaltung der Programmaktivitäten und der damit verbundenen
Ausgaben zu vereinfachen. Dies wird beibehalten. 5.2.2. Leistungsbewertung des
Programms Die Leistung des Programms wird mithilfe einer
kohärenten Gruppe von Leistungs-, Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren
gemessen, die mit den allgemeinen und spezifischen Zielen und Prioritäten des
Programms verbunden sind und mit dem Verwaltungsplan der Kommission im
Zusammenhang stehen. Ein ausführliches Verzeichnis der Wirkungs-, Ergebnis- und
Outputindikatoren findet sich in der Folgenabschätzung. Die Kommission hat Zielvorgaben
für einige Ergebnisse des Programms festgelegt, andere werden durch Maßnahmen
im Rahmen des Programms Zoll 2013 ergänzt. Die Zielvorgaben für alle Ergebnisse
werden noch vor Beginn des Programms von der Kommission festgelegt und dem
Programmausschuss vorgelegt. 5.2.3. Ist der Programmvorschlag mit
den allgemeinen politischen Zielen der Kommission vereinbar? Das Programm wird durch die Stärkung des Binnenmarktes,
die Erhöhung der Produktivität des öffentlichen Sektors und die Förderung von
Beschäftigung zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020
beitragen und den technischen Fortschritt und Innovationen in den Verwaltungen
weiterhin unterstützen. Es wird Leitinitiativen zur digitalen Agenda für Europa[14] und die Leitinitiative zur
Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten[15] unterstützen. Das Programm
wird zudem die Binnenmarktakte[16]
unterstützen sowie Wachstum und Innovation fördern, indem die Rechte des
geistigen Eigentums im Einklang mit der kürzlich angenommenen umfassenden
Strategie zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums[17] an der Grenze durchgesetzt
werden. Bezüglich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten wird das Programm die Erhebung von Zöllen sowie verschiedenen
Gebühren und Abgaben im Handelsverkehr und gemeinsame Anstrengungen zur
Betrugsbekämpfung unterstützen[18].
Die Zollunion ist der operative Teil der EU-Handelspolitik. Daher wird das
Programm zur Umsetzung bilateraler und multilateraler Handelsabkommen, zur
Erhebung von Abgaben und zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (wie
Ursprungsregeln), von Embargos und sonstigen Beschränkungen, die mit der
EU-Handelsstrategie[19]
im Einklang stehen, beitragen. In letzter Zeit hat das Zollwesen auch im
Umweltschutz eine Rolle übernommen (u. a. in Bezug auf illegale
Abfallausfuhren, Chemikalien, ozonabbauende Stoffe, illegalen Holzeinschlag und
das CITES-Übereinkommen). Letztlich tragen die Maßnahmen des Zolls und die
Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, Polizei und anderen
Strafverfolgungsbehörden, wie in der EU-Strategie der inneren Sicherheit[20] und im Aktionsplan zur
Umsetzung des Stockholmer Programms[21]
vorgesehen, zunehmend zur inneren Sicherheit der EU bei. 2011/0341/a (COD) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das
Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020)
und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das mehrjährige
Aktionsprogramm für das Zollwesen, das vor 2014 Anwendung fand, hat erheblich
dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in der Union zu
erleichtern und zu verstärken. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzüberschreitender
Art sind und alle 27 Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen,
können sie auf einzelstaatlicher Ebene nicht wirksam und effizient erledigt
werden. Das Programm Zoll 2020, das von der Kommission durchgeführt wird,
bietet den Mitgliedstaaten einen EU-Rahmen für die Entwicklung dieser
Zusammenarbeit, der kostengünstiger ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen
eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis
errichten würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieses Programms
durch die Festlegung eines neuen Programms in diesem Bereich sicherzustellen. (2) Programmaktivitäten wie die
europäischen Informationssysteme, die gemeinsamen Maßnahmen für Zollbeamte und
die gemeinsamen Fortbildungsinitiativen sollen zur Verwirklichung der Strategie
Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[22] beitragen. Durch die
Bereitstellung eines Rahmens für Tätigkeiten, die darauf abzielen, die
Zollbehörden effizienter zu machen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu
steigern, die Beschäftigung zu fördern und zum Schutz der finanziellen und
wirtschaftlichen Interessen der Union beizutragen, wird das Programm die
Funktionsweise der Zollunion und des Binnenmarktes aktiv stärken. (3) Um den Beitrittsprozess und
die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am
Programm Beitrittsländern, Kandidatenländern sowie potenziellen
Kandidatenländern und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik[23] offenstehen, sofern sie
bestimmte Bedingungen erfüllen. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der
Weltwirtschaft sieht das Programm weiterhin die Möglichkeit vor, externe
Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler
Organisationen oder Wirtschaftsbeteiligte, in bestimmte Tätigkeiten
einzubeziehen. Die Errichtung des EAD, welcher der Hohen
Vertreterin/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission unterstellt ist, kann
die Koordinierung und Kohärenz der Politik auf einem Gebiet erleichtern, das
sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene ein wichtiger
Bestandteil der außenpolitischen Strategien und des auswärtigen Handelns der EU
ist. (4) Die Ziele des Programms
tragen den Problemen und Herausforderungen Rechnung, mit denen das Zollwesen in
den kommenden zehn Jahren konfrontiert sein wird. Das Programm sollte in
wesentlichen Bereichen wie der kohärenten Umsetzung des EU-Zollrechts und der
damit zusammenhängenden Vorschriften weiterhin eine wichtige Rolle spielen.
Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt des Programms auf dem Schutz der
wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Europäischen Union, der Gewährleistung
von Sicherheit und Gefahrenabwehr, der Erleichterung des Handels unter anderem
durch gemeinsame Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung sowie der Erhöhung der
Verwaltungskapazität bei den Zollbehörden. (5) Die Programminstrumente, die
vor 2014 verwendet wurden, haben sich als geeignet erwiesen und wurden daher
beibehalten. In Anbetracht des Bedarfs an strukturierterer operativer
Zusammenarbeit wurden jedoch weitere Instrumente hinzugefügt, wie etwa
Sachverständigenteams, denen Sachverständige der Union und der Mitgliedstaaten
angehören und die in bestimmten Bereichen gemeinsame Aufgaben ausführen, sowie
Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung, mit denen
den Teilnehmerländern, in denen Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung
aufgebaut werden müssen, qualifizierte Unterstützung geleistet werden soll. (6) Die europäischen
Informationssysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Stärkung der
Zollsysteme in der Union und sollten daher weiterhin durch das Programm
finanziert werden. Zudem sollte es ermöglicht werden, neue gemäß den
Rechtsvorschriften der Union eingerichtete zollbezogene Informationssysteme in
das Programm aufzunehmen. Die europäischen Informationssysteme sollten sich
gegebenenfalls auf gemeinsame Entwicklungsmodelle und eine einheitliche
IT-Architektur stützen. (7) Die Personalentwicklung durch
gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen sollte ebenfalls ein Bestandteil des Programms
sein. Die Zollbeamten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ausbauen und auf
den neuesten Stand bringen, um den Anforderungen der Union gerecht zu werden.
Das Programm sollte die Personalentwicklung durch eine Verstärkung von
Fortbildungsmaßnahmen fördern, die sowohl auf Zollbeamte als auch auf
Wirtschaftsbeteiligte abzielen. Zu diesem Zweck sollte sich das bestehende
gemeinsame Fortbildungskonzept der Union, das sich bislang hauptsächlich auf
die zentrale Entwicklung des E-Learning stützte, zu einem facettenreichen
EU-Förderprogramm für Fortbildungsmaßnahmen entwickeln. (8) Das Programm sollte sich über
einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, um seine Dauer auf die für den
mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx des Rates vom
xxx zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[24] festgelegte Laufzeit
abzustimmen. (9) Für die gesamte Laufzeit des
Programms sollte eine Finanzausstattung festgesetzt werden, die für die
Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen
Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom XX.YY.201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche
Haushaltsführung bildet. (10) Im Einklang mit der in der
Mitteilung von 2010 über die Überprüfung des EU-Haushalts[25] eingegangenen Verpflichtung
der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen
sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam
genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den
entsprechenden Programmaktivitäten gemeinsame Ziele verfolgen und eine
Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird. Bei den im Rahmen dieses Programms
ergriffenen Maßnahmen sollte beim Einsatz der Unionsmittel zur Unterstützung
der Funktionsweise der Zollunion Kohärenz sichergestellt werden. (11) Die zur finanziellen
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden gemäß der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. xxx/20xx des Rates vom xxx über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. xxx/20xx der Kommission vom xxx mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. xxx/20xx des Rates
vom xxx erlassen (Verweise auf die neue Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen
sind hinzuzufügen). (12) Die finanziellen Interessen
der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch geeignete Maßnahmen
wie Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten,
Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß
verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen geschützt werden. (13) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[26], ausgeübt werden. (14) Da die Zielsetzung der zu
ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Festlegung eines mehrjährigen Programms zur
Verbesserung der Funktionsweise der Zollunion, auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil letztere die für die
Durchführung des Programms erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung nicht
wirksam umsetzen können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus. (15) Die Kommission sollte bei der
Durchführung des Programms vom Zoll-2020-Ausschuss unterstützt werden. (16) Die Verarbeitung
personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser
Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen
Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter
der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Kommission erfolgt,
unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Jeder Austausch und jede
Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte den
Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zur Übermittlung personenbezogener Daten
und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die
Kommission den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur
Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen. (17) Diese Verordnung soll die
Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der
Gemeinschaft (Zoll 2013)[27]
ersetzen. Die genannte Entscheidung sollte daher aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand 1. Diese Verordnung begründet
ein mehrjähriges Aktionsprogramm „Zoll 2020“ (nachstehend: „das Programm“)
zur Verbesserung der Funktionsweise der Zollunion. 2. Das Programm erstreckt sich
über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2020. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„Zollbehörden“: die für die Anwendung der
Rechtsvorschriften im Zollwesen zuständigen Behörden; (2)
„Externe Sachverständige“: (a)
Vertreter von Regierungsbehörden, einschließlich
der Vertreter aus Ländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 2
Unterabsätze 1 und 2 nicht am Programm teilnehmen; (b)
Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen; (c)
Vertreter internationaler und anderer einschlägiger
Organisationen. Artikel 3
Teilnahme am Programm 1. Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten
und die in Absatz 2 genannten Länder, sofern die darin festgelegten
Bedingungen erfüllt sind. 2. Die Teilnahme am Programm
steht folgenden Ländern offen: (1)
Beitrittsländern, Kandidatenländern und
potenziellen Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie
unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen
Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den
relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen
festlegt sind; (2)
Partnerländern der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau der
Anpassung der betreffenden Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der
Europäischen Union erreicht haben. Die betreffenden Partnerländer nehmen gemäß
den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer
Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegenden Bestimmungen am Programm teil. Artikel 4
Teilnahme an den Programmaktivitäten Externe Sachverständige können aufgefordert
werden, an ausgewählten Aktivitäten teilzunehmen, die im Rahmen des Programms
organisiert werden, wenn diese Teilnahme für das Erreichen der in
Artikel 5 genannten Ziele nutzbringend ist. Die Kommission wählt diese
Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Aktivitäten relevanten
Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus. Artikel 5
Allgemeines Ziel und spezifisches Ziel 1. Das allgemeine Ziel des
Programms besteht darin, den Binnenmarkt durch eine effiziente und wirksame
Zollunion zu stärken. 2. Das spezifische Ziel des
Programms ist die Unterstützung der Funktionsweise der Zollunion, insbesondere
durch Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zollbehörden,
anderen zuständigen Behörden, ihren Beamten und externen Sachverständigen. 3. Die Erreichung dieses Ziels
wird anhand der folgenden Indikatoren bewertet: (1)
Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes
für die europäischen Informationssysteme; (2)
Rückmeldungen von Teilnehmern an Programmmaßnahmen
und Nutzern des Programms. Artikel 6
Prioritäten Das Programm hat folgende Prioritäten: (1)
Unterstützung bei der Vorbereitung, einheitlichen
Anwendung und wirksamen Umsetzung des EU-Rechts mit Blick auf die Stärkung der
Zollunion in Bezug auf Effizienz, Wirksamkeit und Einheitlichkeit, (2)
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer
Unternehmen durch die Vereinfachung des legalen Handels, die Verringerung von
Befolgungskosten und Verwaltungsaufwand und den Schutz vor unlauterem
Wettbewerb, (3)
Unterstützung des Zolls beim Schutz der Bürger, der
Sicherheit und der Umwelt, (4)
Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen
Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, (5)
Beitrag zum effizienten Funktionieren der
Zollbehörden durch Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten, (6)
Bekämpfung von Betrug sowie Erhöhung von
Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Schutz durch bessere Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen, Drittländern, anderen Regierungsbehörden,
Wirtschaftsbeteiligten und ihren Organisationen. Kapitel II
Zuschussfähige Maßnahmen Artikel 7
Zuschussfähige Maßnahmen Das Programm gewährt unter den Bedingungen des
in Artikel 14 genannten Jahresarbeitsprogramms für folgende Maßnahmen
finanzielle Unterstützung: (1)
Gemeinsame Maßnahmen: (a)
Seminare und Workshops; (b)
Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer
begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im
Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise beschriebenen Ergebnis zu
verwirklichen; (c)
von den Teilnehmerländern oder einem Drittland
organisierte Arbeitsbesuche, durch die den Beamten ermöglicht wird, sich
Sachkenntnisse und Fachwissen in Zollangelegenheiten anzueignen oder
vorhandenes Wissen auszubauen; bei Arbeitsbesuchen in Drittländern sind im
Rahmen des Programms lediglich Reise- und Aufenthaltskosten (Unterbringung und
Tagegeld) zuschussfähig; (d)
von gemeinsamen Teams, die sich aus Beamten der
Kommission und der Teilnehmerländer zusammensetzen, durchgeführte
Überwachungstätigkeiten, die darauf abzielen, Zollverfahren zu analysieren,
Schwierigkeiten bei der Durchführung von Bestimmungen zu ermitteln und
gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung von EU-Vorschriften und
Arbeitsweisen zu unterbreiten; (e)
Sachverständigenteams, die eine strukturierte Form
von vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von
Sachverstand sind, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder
operative Maßnahmen durchzuführen, gegebenenfalls mit Unterstützung von
Diensten zur Online-Zusammenarbeit sowie administrativer und materieller
Unterstützung; (f)
Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen
Verwaltung und unterstützende Maßnahmen; (g)
Studien; (h)
Kommunikationsprojekte; (i)
andere Tätigkeiten zur Unterstützung der in den
Artikeln 5 und 6 genannten spezifischen Ziele bzw. Prioritäten; (2)
Aufbau von IT-Kapazitäten: Entwicklung, Pflege,
Betrieb und Qualitätskontrolle der Unionskomponenten der im Anhang unter
Nummer 1 genannten europäischen Informationssysteme und neuer europäischer
Informationssysteme, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften eingerichtet werden. (3)
Personalentwicklung: gemeinsame
Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse
im Zollwesen. Artikel 8
Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen 1. Die Teilnehmerländer stellen
sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen Beamte mit
entsprechender Eignung und entsprechenden Qualifikationen benannt werden. 2. Die Teilnehmerländer leiten
die erforderlichen Schritte für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen ein,
insbesondere durch die Sensibilisierung für diese Maßnahmen und durch die
Gewährleistung einer optimalen Nutzung der erzielten Ergebnisse. Artikel 9
Spezifische Durchführungsbestimmungen
für die europäischen Informationssysteme 1. Die Kommission und die
Teilnehmerländer stellen sicher, dass die unter Nummer 1 des Anhangs
genannten europäischen Informationssysteme entwickelt, betrieben und angemessen
gepflegt werden. 2. Die Kommission koordiniert in
Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern diejenigen Aspekte der Einrichtung und
des Betriebs der Unionskomponenten und Nicht-Unionskomponenten der unter den
Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführten Systeme und Infrastrukturen,
die erforderlich sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige
Verbesserung zu gewährleisten. Artikel 10
Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen 1. Die Teilnehmerländer beziehen
die gemeinsam entwickelten Fortbildungsinhalte, einschließlich
E-Learning-Module, Fortbildungsprogramme und gemeinsam abgestimmte
Fortbildungsstandards, gegebenenfalls in ihre nationalen Fortbildungsprogramme
ein. 2. Die Teilnehmerländer sorgen
dafür, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie
dazu befähigen, gemeinsame berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den
Fortbildungsprogrammen zu erwerben. 3. Die Teilnehmerländer stellen
sicher, dass die betreffenden Beamten die erforderliche Sprachausbildung
erhalten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem
Programm erwerben. Kapitel III
Finanzrahmen Artikel 11
Finanzrahmen 1. Die Finanzausstattung für die
Durchführung des Programms wird auf 548 080 000 EUR (zu
jeweiligen Preisen) festgelegt. 2. Die Mittelausstattung des
Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-,
Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die für die Programmverwaltung und
die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere für
Studien, Treffen von Sachverständigen, Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über
die politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese mit den Zielen
dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, Ausgaben für IT-Netze, die
schwerpunktmäßig der Informationsverarbeitung und dem Informationsaustausch
dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und
administrative Unterstützung zur Verwaltung des Programms. Artikel 12
Formen der Finanzierung 1. Die Kommission führt das
Programm gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung durch. 2. Die finanzielle Unterstützung
durch die Union für die in Artikel 7 vorgesehenen Tätigkeiten wird in
folgender Form gewährt: (1)
Finanzhilfen; (2)
öffentliche Beschaffungsaufträge; (3)
Erstattung von Kosten, die den in Artikel 4
genannten externen Sachverständigen entstanden sind. 3. Die Kofinanzierungsrate für
Finanzhilfen beträgt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern es
sich bei diesen um Reise- und Unterbringungskosten, Kosten im Zusammenhang mit
der Organisation von Veranstaltungen und Tagegelder handelt. Diese Rate gilt
für alle zuschussfähigen Maßnahmen mit Ausnahme der Sachverständigenteams. Für
diese Kategorie der zuschussfähigen Kosten wird im Jahresarbeitsprogramm eine
anwendbare Kofinanzierungsrate festgelegt, wenn für diese Maßnahmen
Finanzhilfen erforderlich werden. Artikel 13
Schutz der finanziellen Interessen der Union 1. Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen
gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu
Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und
abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. 3. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 und der Verordnung
(EURATOM, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten[28]
Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen,
um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union vorliegt. Kapitel IV
Durchführungsbefugnisse Artikel 14
Arbeitsprogramm 1. Für die Durchführung des
Programms nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme an, in denen die Ziele,
die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung und ihr Gesamtbetrag
festgelegt werden. Ferner sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden
Aktionen, der jeder Aktionsart zugewiesene Betrag und ein indikativer
Umsetzungszeitplan enthalten. In Bezug auf Finanzhilfen umfassen die
Arbeitsprogramme die Prioritäten, die wesentlichen Bewertungskriterien und den
Höchstsatz für die Kofinanzierung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 2. Bei der Aufstellung des
Jahresarbeitsprogramms berücksichtigt die Kommission das gemeinsame Konzept für
die Zollpolitik. Dieses Konzept wird in Partnerschaft zwischen der Kommission
und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Zollpolitik, der die Leiter
der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten oder ihre Vertreter und die Kommission
angehören, regelmäßig überprüft und festgelegt. Die Kommission unterrichtet die Gruppe für
Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms. Artikel 15
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Kapitel V
Überwachung und Bewertung Artikel 16
Überwachung der Maßnahmen des Programms Die Kommission
überwacht das Programm und seine Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den
Teilnehmerländern, um die Umsetzung der durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen. Artikel 17
Bewertung 1. Die Kommission sorgt für eine
Zwischen- und Schlussbewertung des Programms in Bezug auf die in den
Absätzen 2 und 3 genannten Aspekte. Die Ergebnisse werden in
Beschlüsse über die mögliche Verlängerung, Änderung oder Aussetzung von
Nachfolgeprogrammen einfließen. Diese Bewertungen werden von einem unabhängigen
externen Berater durchgeführt. 2. Bis spätestens
Mitte 2018 erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die
Verwirklichung der Ziele der Programmmaßnahmen, die Effizienz des
Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms. Der Bericht
setzt sich zudem mit der Vereinfachung, der weiterhin bestehenden Relevanz der
Ziele sowie mit dem Beitrag des Programms zu den Prioritäten der Union, die im
Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums liegen,
auseinander. 3. Spätestens bis Ende 2021
erstellt die Kommission einen Abschlussbericht über die in Absatz 2
genannten Aspekte sowie die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der
Auswirkungen des Programms. 4. Die Teilnehmerländer stellen
auf Anfrage der Kommission alle für die Erstellung des Zwischen- und des
Abschlussberichts der Kommission relevanten Daten und Informationen zur
Verfügung. Kapitel VI
Schlussbestimmungen Artikel 18
Aufhebung Die Entscheidung Nr. 624/2007/EG wird mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang
mit Maßnahmen, die im Rahmen dieser Entscheidung durchgeführt werden, fallen
bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter diese Entscheidung. Artikel 19
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident AN HANG Europäische Informationssysteme und ihre
Unionskomponenten 1. Gemeinsame europäische
Informationssysteme: (1)
das Gemeinsame Kommunikationsnetz/die Gemeinsame
Systemschnittstelle (CCN/CSI - CCN2), CCN mail3, CSI bridge, http bridge, CCN
LDAP und damit zusammenhängende Tools, CCN web portal, CCN monitoring; (2)
Unterstützungssysteme, insbesondere das Tool für
die Anwendungskonfiguration für CCN, das Berichterstattungstool für die
Programmaktivitäten (Activity Reporting Tool – ART2), die elektronische
Taxud-Online-Projektverwaltung (Taxud electronic management of project online –
TEMPO), das Tool für die Diensteverwaltung (Service management tool – SMT), das
Nutzer-Verwaltungssystem (User management system – UM), das BPM-System, die
Verfügbarkeitsanzeige (Availability dashboard) und AvDB, das IT-Portal für die
Diensteverwaltung (IT service management portal), Verzeichnis- und
Nutzerzugangsverwaltung (directory and user access management); (3)
Informations- und Kommunikationsplattform für das
Programm (PICS); (4)
die Warenverkehrssysteme, insbesondere das (neue)
EDV-gestützte Versandverfahren ((New) Computerised Transit System – (N)CTS),
das NCTS TIR für Russland, das Exportkontrollsystem (Export Control System
– ECS) und das Importkontrollsystem (Import Control System (ICS). Die folgenden
Anwendungen/Komponenten unterstützten diese Systeme: das System für den
Datenaustausch mit Drittländern (SPEED bridge), das SPEED Edifact Converter
Node (SPEED-ECN), die Standard-Testanwendung für SPEED (Standard SPEED Test
Application – SSTA), die Standard-Testanwendung für Versandverfahren (Standard
Transit Test Application – STTA), die Testanwendung für Versandverfahren
(Transit Test Application – TTA), das System für Zentrale Dienste/Bezugdaten
(Central Services/Reference Data – CSRD2), das Informationssystem für zentrale
Dienstleistungen und Management (Central Services/Management Information System
– CS/MIS); (5)
das Gemeinschaftliche Risikomanagementsystem
(Community Risk Management System – CRMS), das die Risikoinformationsformulare
(Risk Information Forms – RIF) und die gemeinsamen Profile der funktionalen
CPCA-Domains (Common Profiles CPCA functional domains) umfasst; (6)
das System für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators
System – EOS), das die Registrierung und Identifizierung der
Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operator Registration and Identification –
EORI), die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operators –
AEO), den Linienschiffverkehr (Regular Shipping Services – RSS) und die
gegenseitige Anerkennung der funktionalen Domains von Partnerländern abdeckt.
Der allgemeine Webdienst (Generic Web Service) ist eine unterstützende
Komponente für dieses System; (7)
das Tarifsystem (TARIC3), das ein Bezugsdatensystem
für andere Anwendungen wie das Kontingentverwaltungssystem (quota management
system – QUOTA2) ist, das Überwachungsverwaltungs- und Beobachtungssystem
(surveillance management and monitoring system – SURV2), das Europäische System
der verbindlichen Zolltarifauskünfte EvZTA3 (European Binding Tariff
Information system – EBTI3) und das Europäische Zollinventar chemischer
Erzeugnisse (European Customs Inventory of Chemical Substances – ECICS2). Die
Anwendungen für die Kombinierte Nomenklatur (CN) und die Zollaussetzungen
(SUSPENSIONS) verwalten juristische Informationen mit einem direkten Link zum
Tarifsystem; (8)
die zu Kontrollzwecken eingerichteten Anwendungen,
insbesondere das Managementsystem für Muster (Specimen Management System – SMS)
und das Informationssystem für Veredelungsverfahren (Information System for
Processing Procedures – ISPP); (9)
das System gegen Produktfälschungen und zum Schutz
der Rechte des geistigen Eigentums (anti-COunterfeit and anti-PIracy System –
COPIS); (10)
das Datenverbreitungssystem (Data Dissemination
System – DDS2), das alle der Öffentlichkeit über das Internet zugänglichen
Informationen verwaltet; (11)
das Betrugsbekämpfungs-Informationssystem
(Anti-Fraud Information System – AFIS). 2. Die Unionskomponenten der
europäischen Informationssysteme: (1)
IT-Bestände wie Hardware, Software und
Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen
Dateninfrastruktur; (2)
IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung,
Wartung, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind; (3)
und alle anderen Elemente, die nach Feststellung
der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der
Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den
Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung
Nr. 624/2007/EG. 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[29] 1404
Zollpolitik 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[30]. X Der
Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative
verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Das vorgeschlagene
Programm wird 1.) durch die Stärkung der Funktionsweise des Binnenmarktes, 2.)
durch die Bereitstellung eines Rahmens für unterstützende Maßnahmen zur
Steigerung der Produktivität des öffentlichen Sektors und 3.) durch die
Förderung von technischem Fortschritt und Innovation in den nationalen und
europäischen Zollverwaltungen zur Verwirklichung der Strategie
Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[31] beitragen. Die Zollunion ist ein
Eckpfeiler für den Binnenmarkt. Der Binnenmarkt für Waren ohne Grenzen
erfordert, dass Waren aus Drittländern beim Eintritt in den Binnenmarkt oder
bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bestimmten Formalitäten
und anderen Anforderungen entsprechen. Danach sind diese Waren zum freien
Verkehr innerhalb der EU-Außengrenzen zugelassen. Durch die einheitliche
Anwendung gemeinsamer Regeln und Vorschriften unterstützt das Zollwesen die
Entwicklung gerechter, wettbewerbsorientierter Binnenmarktbedingungen. Es
unterstützt zudem Wachstum und Innovation im Binnenmarkt, indem es
beispielsweise die Rechte des geistigen Eigentums an der Grenze durchsetzt
(siehe auch Europäischer Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und
Piraterie[32]
und die kürzlich von der Kommission angenommene neue Strategie für die
Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt). Aus den Reaktionen auf die
kürzlich durchgeführte öffentliche Konsultation[33] zur Zukunft des Binnenmarktes
wurde ersichtlich, dass vonseiten der Industrieverbände hohe Erwartungen in
Bezug auf weitere EU-Maßnahmen gegen Nachahmungen und Produktpiraterie
bestehen. Wie aus Statistiken über Maßnahmen des Zolls im Bereich der Rechte
des geistigen Eigentums hervorgeht, spielt das Zollwesen eine wesentliche Rolle
bei der wirksamen Durchsetzung dieser Rechte[34].
Zudem wird das Programm eine Vielzahl politischer Maßnahmen im Rahmen der
Zollunion unterstützen. So zum Beispiel den Schutz der finanziellen
Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten durch die Erhebung von
Abgaben und Gebühren im Handelsverkehr sowie gemeinsame Anstrengungen zur
Betrugsbekämpfung. Im Jahr 2010 machten die traditionellen Eigenmittel[35] etwa 12,3 %
(15,7 Milliarden EUR) des EU-Haushalts aus. Die Zollunion ist der
operative Teil der EU-Handelspolitik, in deren Rahmen bilaterale und
multilaterale Handelsabkommen umgesetzt, Abgaben erhoben und handelspolitische
Maßnahmen (wie Ursprungsregeln), Embargos und sonstige Beschränkungen
angewendet werden. In dem im November 2010 veröffentlichten
Diskussionspapier Handel, Wachstum und Weltgeschehen: Handelspolitik als
Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020[36] wird der internationalen
Zollzusammenarbeit im Rahmen bilateraler Abkommen und in der
Weltzollorganisation besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Zudem wird betont,
dass effiziente Zollverfahren die Befolgungskosten für die Wirtschaft
verringern, den legalen Handel erleichtern und dazu beitragen, die zunehmende
Gefährdung der Sicherheit und der Rechte des geistigen Eigentums einzudämmen. Der Beitrag der
Zollunion zur inneren Sicherheit in der EU hat zunehmend an Bedeutung
gewonnen, und dieser Trend wird sich, wie in der EU-Strategie der inneren
Sicherheit[37]
und im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms[38] festgehalten, weiter
fortsetzen. Zudem tragen die Maßnahmen des Zolls und die Zusammenarbeit
zwischen Zollbehörden, Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden zu
weltweiten Sicherheitszielen wie der Bekämpfung der Geldwäsche, der
organisierten grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus bei. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten Die
betreffende ABB-Aktivität liegt im Bereich Zollpolitik (1404). Das Einzelziel
des Programms ist: Unterstützung der Funktionsweise der Zollunion,
insbesondere durch Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren
Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden, ihren Beamten und externen
Sachverständigen 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Aus
Sicht des Zollwesens haben die Mitgliedstaaten durch die Übertragung der
Befugnisse an die EU – die Zollunion fällt in die ausschließliche Zuständigkeit
der EU – ipso facto zugestimmt, dass Maßnahmen im Zollbereich besser
auf EU-Ebene umgesetzt werden können. Durch den EU-Rechtsrahmen allein kann
jedoch die ordnungsgemäße Funktionsweise der Zollunion nicht sichergestellt
werden. Daher sind flankierende Unterstützungsmaßnahmen, wie im Zollprogramm
vorgesehen, erforderlich, um eine einheitliche und harmonisierte Anwendung der
EU-Zollvorschriften sicherzustellen, damit die Behandlung der
Wirtschaftsbeteiligten, die Betrugsbekämpfung und die rechtlichen
Verpflichtungen nicht voneinander abweichen. Da
zudem viele Tätigkeiten im Zollbereich grenzüberschreitender Art sind und alle 27 Mitgliedstaaten
betreffen bzw. beeinflussen, können diese auf einzelstaatlicher Ebene nicht
wirksam und effizient gehandhabt werden. Hier sind EU-Maßnahmen erforderlich,
um die europäische Dimension der Zollarbeit zu untermauern, Verzerrungen im
Binnenmarkt zu vermeiden und den wirksamen Schutz der EU-Grenzen zu
unterstützen. Solidarität
und gemeinsame Verantwortung sind die der Finanzierung der Zollunion
zugrundeliegenden Prinzipien. Situationen, in denen der Bedarf an wirksamen
Maßnahmen die Möglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten übersteigt, gereichen der
Union als Ganzes zum Nachteil. Eine Intervention der EU ist erforderlich, um
das Wohl der Allgemeinheit in der EU sicherzustellen, wenn einzelne
Mitgliedstaaten dem EU-Bedarf (z. B. an Sicherheit) nicht ausreichend
nachkommen können. In solchen Fällen äußern sich EU-Maßnahmen in der
gemeinsamen Finanzierung des Aufbaus technischer Kapazitäten, um trotz
der eingeschränkten Möglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten dem Bedarf an
wirksamer Kontrolle gerecht zu werden. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Programmaktivitäten werden überwacht, um sicherzustellen, dass die Regeln und
Verfahren für die Durchführung des Programms ordnungsgemäß angewandt wurden,
und um festzustellen, ob die Ziele des Programms verwirklicht werden. Dazu
wird ein Überwachungsrahmen festgelegt, der Folgendes umfasst: eine
Interventionslogik, ein umfassendes System von Indikatoren, Bewertungsmethoden,
einen Datenerfassungsplan, ein klares und strukturiertes Berichterstattungs-
und Überwachungsverfahren sowie Zwischen- und Schlussbewertungen. Die
Leistung des Programms wird mithilfe einer kohärenten Gruppe von Leistungs-,
Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren gemessen, die mit den allgemeinen
und spezifischen Zielen und Prioritäten des Programms verbunden sind und mit
dem Verwaltungsplan der Kommission im Zusammenhang stehen. Ein ausführliches
Verzeichnis der Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren findet sich in der
Folgenabschätzung. Die GD TAXUD hat Zielvorgaben für einige Ergebnisse des
Programms festgelegt. Für einige andere ist dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt
noch nicht machbar. Die Zielvorgaben für diese Ergebnisse werden noch vor
Beginn des Programms Zoll 2020 von der GD TAXUD festgelegt und dem
Programmausschuss im Rahmen des Verfahrens zum Jahresarbeitsprogramm zur
Annahme vorgelegt. Die
allgemeinen und spezifischen Ziele werden unter anderem anhand der
Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes für die europäischen
Informationssysteme gemessen, wobei eine Verfügbarkeit von 97 % angestrebt
wird. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Der
Vorschlag trägt zur Strategie Europa 2020 und zur Umsetzung verschiedener
anderer Rechtsvorschriften der Union, wie in Kapitel 1.4.1 ausgeführt,
bei. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Wie
in Kapitel 3.2 der Begründung ausführlich beschrieben, ist es
vorteilhafter, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen als auf Ebene von
27 Mitgliedstaaten. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Aus
wirtschaftlicher Sicht sind Maßnahmen auf EU-Ebene wesentlich effizienter. Das
Rückgrat der Zusammenarbeit im Zollbereich bildet ein streng gesichertes,
eigens für diesen Zweck entwickeltes Kommunikationsnetz, das seit den frühen
90er Jahren, in denen die ersten Programme für die Zusammenarbeit im
Zollbereich eingerichtet wurden, in Betrieb ist. Es verbindet die nationalen
Zollverwaltungen an etwa 5000 Verbindungsstellen[39] miteinander. Durch dieses
gemeinsame IT-Netz wird sichergestellt, dass jede nationale Verwaltung
nur einmal die Verbindung zu dieser gemeinsamen Infrastruktur herstellen muss,
um Informationen jeglicher Art austauschen zu können. Wäre eine solche
Infrastruktur nicht verfügbar, müssten sich die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten
in die nationalen Systeme der anderen Mitgliedstaaten einzeln, also
26 Mal, einloggen. Weitere
Eckpfeiler des Programms sind Aktivitäten, mit denen Zollbeamte
zusammengebracht werden, um beispielsweise bewährte Verfahren auszutauschen,
voneinander zu lernen, ein Problem zu analysieren oder Leitlinien
auszuarbeiten. Hätten die Mitgliedstaaten durch die Entwicklung ihrer eigenen
Aktivitäten außerhalb des Programms voneinander lernen müssen, hätte jeder
Mitgliedstaat seine eigenen Instrumente und Arbeitsweisen entwickelt. Synergien
zwischen den Aktivitäten wären verloren gegangen, und gemeinsame Aktivitäten
wären nicht systematisch auf Ebene der 27 Mitgliedstaaten umgesetzt
worden. Es ist bei Weitem effizienter, wenn die Kommission, mit Unterstützung
des Programms, als Aktivitäten-Vermittler zwischen den Teilnehmerländern
fungiert. Ein
weiterer Mehrwert ist von immaterieller Art. Das Programm hat entscheidend dazu
beigetragen, einen Sinn für gemeinsame Interessen, gegenseitiges Vertrauen und Teamgeist
zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission im Zollbereich zu schaffen. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
Verwaltung der Programme Fiscalis 2020 und Zoll 2020 wird so weit wie
möglich angeglichen. Die Programme haben ein gemeinsames Netz für die
Durchführung der europäischen IT-Systeme, eine gemeinsame Plattform für die
Online-Zusammenarbeit (PICS) und ein gemeinsames Berichterstattungsinstrument
für die Programmaktivitäten (ART2). Die beiden Programme wenden auch die
gleichen Methoden für die Personalentwicklung an. Eine
der für den Zollbereich ausgearbeiteten Politikoptionen sieht die finanzielle
Unterstützung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten vor, um den Erwerb von
Ausrüstung und den Aufbau ihrer technischen Kapazitäten zu fördern. Statt für
diesen Zweck ein Finanzierungssystem im Rahmen des Programms Zoll 2020
auszuarbeiten, können sich die Mitgliedstaaten zur Unterstützung dieser
Vorhaben auch an andere Programme, einschließlich der regionalen Strukturfonds,
wenden. In
der Zwischenbewertung der Programme „Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung“ und „Prävention, Abwehrbereitschaft und
Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“[40] der GD INNERES wird das
Verwaltungsmodell des Zoll- und Fiscalis Programms 2013 als Modell
eingeschätzt, das aussichtsreiche Möglichkeiten für die Verbesserung der
Verwaltung der beiden genannten Programme bietet, da es eine rasche und
flexible Reaktion auf operative Anforderungen ermöglicht. Das
Rückgrat des transeuropäischen IT-Systems ist das CCN/CSI-Netz, das vom
OLAF zudem für den Austausch (und die Speicherung) von Informationen über
Unregelmäßigkeiten und Betrug genutzt wird. Diesbezüglich profitieren beide
Generaldirektionen von Größenvorteilen. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen X
Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 –
X Finanzielle
Auswirkungen: 2014 bis 2023 (2021 bis 2023 nur für Zahlungsermächtigungen) ¨ (Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen. 1.7. Vorgeschlagene Methoden der
Mittelverwaltung[41] X Direkte
zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: ¨ Exekutivagenturen ¨ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[42] ¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen / 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die Programmaktivitäten werden überwacht, um
sicherzustellen, dass die Regeln und Verfahren für die Durchführung des
Programms ordnungsgemäß angewandt wurden (Prüffunktion). Die Vorschläge
für gemeinsame Maßnahmen werden permanent durch eine Onlinedatenbank, Activity
Reporting Tool (ART2), die die Vorschläge und die damit verbundenen Aktivitäten
enthält, überwacht. Durch dasselbe Tool wird den Empfängern der im Rahmen des
Programms gewährten Finanzhilfen, d. h. den Zollverwaltungen der
Mitgliedstaaten, ermöglicht, über die mit Hilfe der Finanzhilfe finanzierten
Ausgaben für die Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen online Bericht zu
erstatten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, unter Verwendung des
Activity Reporting Tools jährlich einen Finanzbericht an die Kommission zu
übermitteln. Bei
den durch Vergabe öffentlicher Aufträge finanzierten Aktivitäten zum Aufbau von
IT- und Fortbildungskapazitäten finden die üblichen Monitoring- und
Berichterstattungsregelungen Anwendung. Das
Programm wird zweimal bewertet. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des
Programms werden bis Mitte 2018 und die der Schlussbewertung gegen Ende
2021 vorliegen. Die Mitgliedstaaten als Hauptbegünstigte des Programms werden
einen wesentlichen Teil der Datenerhebung durchführen, entweder durch die
Bereitstellung von Informationen auf Ebene der einzelnen Tools (hauptsächlich
über ART2) oder durch Bereitstellung von Informationen über die weitergehenden
Auswirkungen des Programms (entweder durch Teilnahme an Bewertungen zur
Wahrnehmung des Programms oder durch die Erstellung von Berichten). Bislang
befassten sich die Bewertungen der bestehenden Programme hauptsächlich mit den
wichtigsten Akteuren der Programme, d. h. mit den Zollbehörden und ihren
Sachverständigen, die das Zielpublikum der Programme darstellen. In Anbetracht
der Tatsache, dass es auch wichtig ist, nicht an dem Programm beteiligte
Interessenträger (z. B. Wirtschaftsbeteiligte) dazu zu konsultieren,
welche Auswirkungen das Programm auf sie hat und in welchem Umfang sie zum
Beispiel von einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen
profitieren, wird diese Dimension der indirekten Auswirkungen in künftige
Programmbewertungen einfließen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
potenziellen Risiken für die Durchführung der Finanzhilfen bestehen darin, dass –
die mit dem Konsortium aus Mitgliedstaaten und
Kandidatenländern unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung nicht richtig
durchgeführt wird. Das Risiko wird für gering erachtet, da die Begünstigten
öffentliche Verwaltungen der Teilnehmerländer sind; –
die Mitgliedstaaten Ausgaben für eine Aktivität
melden, die im Programm nicht genehmigt ist; –
die Mitgliedstaaten dieselben Ausgaben zweimal
angeben. Die
potenziellen Risiken für die Durchführung der im Rahmen des Programms
abgeschlossenen Beschaffungsaufträge bestehen darin, dass –
die Regeln für die Auftragsvergabe nicht
eingehalten werden; –
eine Rechnung für eine nicht existierende Leistung
beglichen wird. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
wesentlichen Elemente der Kontrollstrategie sind: 1. Gleiche Finanzkontrollen für alle Ausgabenbereiche Ex-ante-Überprüfung der Verpflichtungen Alle
Verpflichtungen werden in der GD TAXUD vom Leiter des Referats HR und
Finanzen überprüft. Demzufolge werden also 100 % der gebundenen Beträge
durch die Ex-ante-Überprüfung abgedeckt. Dieses Verfahren bietet in Bezug auf
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen ein hohes Maß an
Sicherheit. Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen Alle
Zahlungen werden ex ante gemäß den Finanzvorschriften und festgelegten Verfahren
überprüft. Diese eingehende Kontrolle wird von einem Finanzprüfer und einem
Anweisungsbefugten durchgeführt. Zusätzlich
wird jede Woche mindestens eine Zahlung (aus allen Ausgabenkategorien) nach dem
Zufallsprinzip für eine eingehende Ex-ante-Überprüfung ausgewählt, die der
Leiter des Referats HR und Finanzen durchführt. Es gibt keine Zielvorgabe
bezüglich der Abdeckung, da der Zweck dieser Überprüfung darin besteht,
Zahlungen nach dem Zufallsprinzip zu überprüfen, um festzustellen, ob alle Zahlungen
gemäß den Anforderungen vorbereitet wurden. Die restlichen Zahlungen werden
täglich gemäß den geltenden Regeln bearbeitet. Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten Alle
bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnen Erklärungen zugunsten des
Tätigkeitsberichts für das betreffende Jahr. Diese Erklärungen decken die
Maßnahmen im Rahmen des Programms ab. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten
erklären, dass die mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Maßnahmen
im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung
durchgeführt wurden, die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug
auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen eine
zufriedenstellende Sicherheit geboten haben und die mit diesen Maßnahmen
verbundenen Risiken ermittelt und gemeldet sowie entsprechende Abhilfemaßnahmen
ergriffen wurden. 2. Zusätzliche Kontrollen für die Vergabe öffentlicher Aufträge Es werden die in der Haushaltsordnung festgelegten Kontrollverfahren
für Beschaffungsaufträge angewendet. Die
Beschaffungsaufträge werden erteilt, nachdem die Kommissionsdienststellen sie
dem üblichen Überprüfungsverfahren für Auszahlungen unterzogen haben; dabei
wird den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen einer wirtschaftlichen
Haushaltsführung und ordnungsgemäßen allgemeinen Verwaltung Rechnung getragen.
In allen Aufträgen zwischen der Kommission und den Begünstigen sind
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen. Es
werden ausführliche Leistungsbeschreibungen erstellt; sie bilden die Grundlage
für jeden einzelnen Auftrag. Das Abnahmeverfahren richtet sich streng nach der
TEMPO-Methodik der GD TAXUD: Die Leistungen werden geprüft, gegebenenfalls
geändert und letztendlich ausdrücklich angenommen (oder abgelehnt). Keine
Rechnung kann ohne eine „Abnahmebestätigung“ beglichen werden. Das Verfahren für die Bestellung und Annahme von Leistungen deckt auch
die Verwaltung von Vermögenswerten ab. Jeder Vermögenswert wird bestellt und
anschließend angenommen und mit seinem
Anschaffungswert in einem IT-Instrument der Europäischen Kommission (ABAC
assets) codiert. Die Abschreibung erfolgt automatisch nach den
Buchführungsvorschriften der Kommission. Technische Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen Die
GD TAXUD kontrolliert die erbrachten Leistungen und überwacht die
Arbeitsweise und die Dienstleistungen der Auftragnehmer. Sie führt zudem
regelmäßig Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen ihrer Auftragnehmer durch. Durch
Qualitätsprüfungen soll kontrolliert werden, ob die Auftragnehmer in ihrer
tatsächlichen Arbeitsweise die in ihren Qualitätsplänen festgelegten Regeln und
Verfahren einhalten. Bei den Sicherheitsprüfungen liegt der Schwerpunkt auf
bestimmten Vorgängen, Verfahren und Einrichtungen. Ex-post-Verwaltungskontrollen auf operativer und finanzieller Seite Bei
Ablauf jedes Vertrags wird das gesamte Dossier aus operativer und finanzieller
Sicht geprüft, bevor es formell geschlossen wird. 3. Zusätzliche Kontrollen bei Finanzhilfen In
der von den Programmbeteiligten (Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und der
Kandidatenländer) unterzeichneten Finanzhilfevereinbarung sind die Bedingungen
festgelegt, einschließlich eines Kapitels zu Kontrollmethoden, die für die
Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Finanzhilfe gelten. Alle
teilnehmenden Verwaltungen haben sich verpflichtet, die finanziellen und
administrativen Vorschriften der Kommission betreffend die Ausgaben zu
beachten. Die
Aktivitäten, an denen sich die Begünstigten aufgrund der Finanzhilfe beteiligen
können, sind in einer Online-Datenbank (ART2 — Activity Reporting Tool)
aufgeführt. Die Mitgliedstaaten registrieren ihre Ausgaben ebenfalls in dieser
Datenbank, in die auch einige Kontrollmechanismen zur Fehlerverringerung
integriert sind. So können die Mitgliedstaaten zum Beispiel nur Ausgaben für
Aktivitäten melden, zu denen sie aufgefordert wurden; zudem ist dies nur einmal
möglich. Zusätzlich
zu den im Berichterstattungssystem integrierten Kontrollmechanismen führt die
GD TAXUD stichprobenweise Kontrollen anhand von Unterlagen sowie
Vor-Ort-Kontrollen durch. Diese Kontrollen werden ex post durchgeführt und
stützen sich auf risikobasierte Probenahmen. Durch
diese Kontrollstrategie kann der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten der
Finanzhilfe so gering wie möglich und im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln
und möglichen Risiken gehalten werden. Die
Vereinfachungsmaßnahmen wie die Ersetzung tatsächlicher Kosten durch
Pauschalbeträge dürften sich nur geringfügig auf die Haushaltsmittel auswirken.
Der größte Nutzen werden Effizienzsteigerungen und ein geringerer
Verwaltungsaufwand sowohl in den Mitgliedstaaten als auch bei der Kommission
sein. 4. Kosten und Nutzen der Kontrollen Durch
die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Risiko der Nichteinhaltung der
Bestimmungen verringert wird und die GD TAXUD ausreichende Gewissheit über
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben hat. Die Intensität der
Bewertung erreicht bei gemeinsamen Maßnahmen Niveau drei[43] und bei Beschaffungsaufträgen
Niveau vier[44].
Der Nutzen der genannten Kontrollstrategiemaßnahmen besteht darin, dass das
potenzielle Risiko auf unter 2 % der verfügbaren Mittel gesenkt wird und
alle Begünstigten erfasst werden. Zusätzliche Maßnahmen für eine weitere
Risikoverringerung würden zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und sind
daher nicht vorgesehen. Die GD TAXUD ist der Ansicht, dass in Bezug auf
die Kontrollmaßnahmen keine Unterschiede zwischen diesem und dem gegenwärtigen
Programm bestehen und wird daher für das Programm 2020 dieselbe
Kontrollstrategie anwenden. Die Kosten für die Umsetzung der Kontrollstrategie
beschränken sich auf 2,6 %[45]
der verfügbaren Mittel und werden voraussichtlich auf diesem Niveau verbleiben. Die Kontrollstrategie des Programms wird als wirksam erachtet, um das
potenzielle Risiko einer Nichteinhaltung von Bestimmungen auf unter 2 % zu
senken, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Programm
verbundenen Risiken. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zusätzlich
zur Anwendung aller Regulierungskontrollmechanismen wird die GD TAXUD im
Einklang mit der am 24. Juni 2011 angenommenen neuen
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) eine
Betrugsbekämpfungsstrategie ausarbeiten, um unter anderem sicherzustellen, dass
die internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS
abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Bereiche
mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu
ergreifen. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die
Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit dem Programm Zoll 2020
geschaffen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Bezeichnung…] || GM/NGM ([46]) || von EFTA[47]-Ländern || von Bewerber-ländern[48] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || || || || || || · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Anzahl [Bezeichnung…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || 14 04 03 - Zoll 2020 || GM || NEIN || JA || NEIN || NEIN || || || || || || 1 || 14 01 04 05 Zoll 2020 – Verwaltungsausgaben || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben[49] 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum GD: TAXUD || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2023 || INSGESAMT Operative Mittel || || 14 04 02 - Zoll 2020 || Verpflichtungen || (1) || 71.740 || 73.860 || 75.970 || 78.080 || 80.300 || 82.610 || 84.820 || || 547.380 Zahlungen || (2) || 14.348 || 47.055 || 62.779 || 68.162 || 70.083 || 72.072 || 74.103 || 138.778 || 547.380 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[50] || || 1401 04 05 || || (3) || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || || 0.700 Mittel für die GD TAXUD INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1(a)+3 || 71.840 || 73.960 || 76.070 || 78.180 || 80.400 || 82.710 || 84.920 || || 548.080 Zahlungen || =2+2(a)+3 || 14.448 || 47.155 || 62.879 || 68.262 || 70.183 || 72.172 || 74.203 || 138.778 || 548.080 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 71.740 || 73.860 || 75.970 || 78.080 || 80.300 || 82.610 || 84.820 || || 547.380 Zahlungen || (5) || 14.348 || 47.055 || 62.779 || 68.162 || 70.083 || 72.072 || 74.103 || 138.778 || 547.380 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || || 0.700 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 71.840 || 73.960 || 76.070 || 78.180 || 80.400 || 82.710 || 84.920 || || 548.080 Zahlungen || =5+ 6 || 14.448 || 47.155 || 62.879 || 68.262 || 70.183 || 72.172 || 74.203 || 138.778 || 548.080 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: TAXUD || Personalausgaben || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 70.672 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 2.730 GD TAXUD INSGESAMT || || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 73.402 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 73.402 || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021-2023 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 82.326 || 84.446 || 86.556 || 88.666 || 90.886 || 93.196 || 95.406 || || 621.482 Zahlungen || 24.934 || 57.641 || 73.365 || 78.748 || 80.669 || 82.658 || 84.689 || 138.778 || 621.482 Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel –
Für den Vorschlag werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[51] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten Spezifische Ziele: Unterstützung der Funktionsweise der Zollunion, insbesondere durch Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zollbehörden, ihren Beamten und externen Sachverständigen. || || || || || || || || || || || || || || || || Aufbau von IT-Kapazitäten || Anzahl der IT-Verträge || || etwa 30 || 57.360 || || 59.470 || || 61.580 || || 63.700 || || 65.910 || || 68.220 || || 70.440 || || 446.680 Gemeinsame Maßnahmen || Anzahl der organisierten Veranstaltungen || || etwa 450 || 11.570 || || 11.570 || || 11.570 || || 11.570 || || 11.570 || || 11.570 || || 11.570 || || 80.990 Personalentwicklung || Anzahl der Fortbildungsmaßnahmen || || Noch zu bestätigen || 2.810 || || 2.820 || || 2.820 || || 2.810 || || 2.820 || || 2.820 || || 2.810 || || 19.710 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || 71.740 104.400 || || 73.860 || || 75.970 || || 78.080 || || 80.300 || || 82.610 || || 84.820 || || 547.380 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.2.1. Zusammenfassung –
Für den Vorschlag werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 70.672 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 2.730 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 73.402 Außerhalb der RUBRIK 5[52] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Sonstige Verwaltungs- ausgaben || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. INSGESAMT || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 73.402 3.2.2.2. Geschätzter Personalbedarf –
Für den Vorschlag wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 14 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 65 || 65 || 65 || 65 || 65 || 65 || 65 14 01 01 02 (in den Delegationen) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 14 01 05 01 (indirekte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 10 01 05 01 (direkte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[53] 14 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 17 || 17 || 17 || 17 || 17 || 17 || 17 14 01 02 02 (AC, AL, END, INT und JED in den Delegationen) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 14 01 04 05 [54] || - am Sitz[55] || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. - in den Delegationen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 14 01 05 02 (AC, END, INT der indirekten Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. 10 01 05 02 (AC, END, INT der direkten Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. INSGESAMT || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 14 steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD und/oder durch
GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden können. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Programmverwaltungstätigkeiten im engsten Sinne[56] und Tätigkeiten zur Durchführung des Programms wie Studien, Einrichtung, Wartung und Betrieb der europäischen IT-Systeme Externes Personal || Unterstützung bei Tätigkeiten zur Durchführung des Programms wie Studien, Einrichtung, Wartung und Betrieb der europäischen IT-Systeme 3.2.3. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
Der Vorschlag ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
2020 vereinbar. 3.2.4. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch
Dritte vor. 3.2.5. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
Der Vorschlag kann finanzielle Auswirkungen auf die
Einnahmen haben. ·
Das Programm kann sich indirekt auf die Einnahmen
der EU auswirken, da zu erwarten ist, dass ein besseres und effizienteres
Zollwesen unter anderem dazu führt, dass mehr Zölle erhoben werden. Diese
Wirkung kann jedoch nicht beziffert werden. ·
Falls die in (Artikel 13 genannten) Sanktionen
verhängt werden, so werden sie als allgemeine Einnahmen des EU-Haushalts
verbucht. [1] KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011,
Ein Haushalt für Europa 2020. [2] KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010:
Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. [3] 2010 stammten etwa 12,3 % des EU-Haushalts (15,7
Milliarden EUR) aus den traditionellen Eigenmitteln. Generaldirektion Haushalt,
Thematischer Bericht über die Zollkontrollstrategie in den Mitgliedstaaten –
Kontrolle der traditionellen Eigenmittel, S. 3. [4] Zwischenbewertung
„Zoll 2013“:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/publications/studies/customs2013_mid_term_report_en.pdf [5] DELOITTE,
The future business architecture for the Customs Union and Cooperative Model in
the Taxation Area in Europe. [6] Protokoll
der 9. Sitzung des Zollausschusses vom 11. April 2011. [7] Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des
Zollkodex der Europäischen Union, KOM(2012) 64 vom 20. Februar 2012. [8] Zoll- und Steuerverbindungsstellen zusammengenommen. [9] COM(2012) 388 final. [10] Vormals: Transeuropäische IT-Systeme. [11] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [12] KOM(2011) 398 endg. vom 29. Juni 2011. [13] KOM(2011) 706 endg. vom 9. November 2011. [14] KOM(2010) 245 endg./2, Eine digitale Agenda für
Europa. [15] KOM(2010) 682 vom 23. November 2010, Eine
Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten. [16] KOM(2011) 206 endg. [17] KOM(2011) 287, Ein Binnenmarkt für Rechte des
geistigen Eigentums – Förderung von Kreativität und Innovation zur
Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie
erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa. [18] Dieses Programm ergänzt das Programm „Hercule III“
(2014-2020), (KOM(2011) 914 endgültig), ein Programm, das speziell darauf
ausgerichtet ist, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige und gegen die
finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlungen, zu
bekämpfen. [19] KOM(2010) 612. Handel, Wachstum und Weltgeschehen -
Handelspolitik als Kernbestandteil der Strategie Europa 2020. [20] KOM(2010) 673 endg. vom 22.11.2010, Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – EU-Strategie der inneren
Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa. [21] KOM(2010) 171 endg. vom 20.4.2010 – Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung
des Stockholmer Programms. [22] KOM(2010) 2020. [23] KOM(2004) 373. [24] Zu ergänzen. [25] KOM(2010) 700. [26] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13. [27] ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25. [28] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [29] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [30] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [31] KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010: Eine
Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. [32] 2008 vom Rat angenommen (2008/C 2530/01). [33] SEK(2011) 467 endg. vom 13.4.2011. Überblick über die
Reaktionen auf die öffentliche Konsultation zur Mitteilung „Auf dem Weg zu
einer Binnenmarktakte“. [34] http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/counterfeit_piracy/
statistics/statistics_2010.pdf. [35] Generaldirektion Haushalt, Thematischer Bericht über die
Zollkontrollstrategie in den Mitgliedstaaten – Kontrolle der traditionellen
Eigenmittel, S. 3. [36] KOM(2010) 612, Handel, Wachstum und Weltgeschehen,
S. 12. [37] KOM(2010) 673 endg. vom 22.11.2010, Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – EU-Strategie der inneren
Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa. [38] KOM(2010) 171 endg. vom 20.4.2010 – Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung
des Stockholmer Programms. [39] Zoll- und Steuerverbindungsstellen zusammengenommen. [40] KOM(2005) 124 vom 6. April 2005 verfügt im
Rahmen des Finanzrahmens 2007-2013 über eine Mittelausstattung von
745 Millionen Euro. [41] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [42] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [43] Kontrollintensität – Stufe drei: Kontrolle in Bezug auf
vollständig unabhängige bestätigte Informationen. [44] Kontrollintensität – Stufe vier: Kontrolle in Bezug auf
die zugrundeliegende Dokumentation, die zum Zeitpunkt des betreffenden Vorgangs
verfügbar ist, sowie der Zugang zu ihr. [45] Die Kosten umfassen die Anzahl Vollzeitäquivalente, die
Kontrollen durchführen, multipliziert mit den durchschnittlichen
Personalkosten, Ausgaben für externe Prüfungen, Ausgaben für die Wartung des
ART-Systems. [46] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [47] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [48] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten
des Westbalkans. [49] Die Beträge sind in jeweiligen Preisen angegeben. [50] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [51] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer…). [52] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [53] AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich
Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [54] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [55] Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischen Fischereifonds (EFF). [56] Die Zahl der im engsten Sinne mit
Programmverwaltungstätigkeiten befassten Beamten ist auf 18 beschränkt.