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Document 52012PC0464

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG

    /* COM/2012/0464 final - 2011/0341/a (COD) */

    52012PC0464

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG /* COM/2012/0464 final - 2011/0341/a (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020[1] an: einen Haushalt, der zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 beiträgt und in dessen Rahmen unter anderem ein neues Zollprogramm vorgeschlagen wird. Dieses Programm wird zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[2] beitragen, indem es die Funktionsweise der Zollunion stärken wird.

    Die Zollunion schützt die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten durch die Erhebung von Zöllen, Gebühren und Steuern[3]. Sie sorgt dafür, dass Waren aus Drittländern den Rechtsvorschriften der Union entsprechen, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt werden. Dementsprechend hat der Zoll Tag für Tag enorme Handelsvolumen zu bewältigen (pro Sekunde werden sieben Zollanmeldungen bearbeitet), und er muss ein Gleichgewicht zwischen der Handelserleichterung für Unternehmen einerseits und dem Schutz der Bürger vor Sicherheitsrisiken andererseits schaffen. Dies kann nur durch eine intensive operative Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, zwischen den Zollverwaltungen und anderen Behörden sowie mit der Wirtschaft und anderen Dritten erreicht werden.

    Das vorgeschlagene Programm wird die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und anderen betroffenen Parteien unterstützen. Es ist das Nachfolgeprogramm des Programms Zoll 2013, das am 31. Dezember 2013 ausläuft. Das vorgeschlagene Programm wird die Zusammenarbeit im Zollwesen in der Union unterstützen, die in den Bereichen Vernetzung der Beteiligten und Kompetenzausbau einerseits sowie Aufbau von IT-Kapazitäten andererseits angesiedelt ist. Der erste Bereich ermöglicht den Austausch bewährter Verfahren und operativer Kenntnisse zwischen den Mitgliedstaaten und anderen am Programm teilnehmenden Ländern. Der zweite Bereich sieht eine Finanzierung geeigneter IT-Infrastrukturen und ‑Systeme durch das Programm vor, um den Zollverwaltungen in der Union die Entwicklung einer umfassenden E-Verwaltung zu ermöglichen. Der wichtigste Mehrwert des Programms liegt im Ausbau der Kapazitäten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erhöhung der Einnahmen und die Bewältigung der zunehmend komplexen Handelsströme bei gleichzeitiger Verringerung der Kosten für die Entwicklung der zu diesen Zwecken erforderlichen Instrumente.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    2.1.        Anhörungen und Nutzung von Fachwissen

    Bei der Zwischenbewertung des Programms Zoll 2013[4] hat ein externer Auftragnehmer Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz und Mehrwert des Programms bewertet. Dabei wurden die bei der Überwachung der verschiedenen Tätigkeiten gewonnenen Daten verwendet, und Vertreter der Wirtschaft wurden gehört.

    Ein anderer externer Auftragnehmer fertigte eine Studie zu einem möglichen Rahmen für ein künftiges Zollprogramm[5] an, wobei die damit verbundenen Herausforderungen, Ziele und möglichen Politikoptionen untersucht wurden und auch eine umfassende Analyse der künftigen Herausforderungen, Strukturprobleme und möglicher Verbesserungen der Funktionsweise der Zollunion erfolgte. Für diese Studie wurden Zollexperten auf verschiedenen Ebenen konsultiert. Die Ergebnisse der Studie wurden mit den Vertretern der Teilnehmerländer im Juli 2011 in einem Workshop erörtert. Zur Vorbereitung dieser Workshops fand im Frühjahr 2011 in der Sitzung des für das Programm zuständigen Ausschusses[6] ein Rundtischgespräch statt, in dem die Teilnehmerländer die größten Stärken des Programms nennen und darlegen sollten, wie die Wirksamkeit des Programms verbessert werden könnte.

    In Anbetracht der Bedeutung der mit dem Informationsaustausch verbundenen Tätigkeiten wurde eine gesonderte Studie über die Strategie zur Umsetzung des Informationsaustauschs erstellt und im Juni 2011 leitenden Informationsbeauftragten der Zollverwaltungen in einem Workshop präsentiert.

    Es wurde eine Folgenabschätzung erstellt, um die Fortsetzung des Programms Zoll 2013 zu analysieren. Diese Folgenabschätzung wurde am 22. September vom Ausschuss für Folgenabschätzung gebilligt.

    Bei der Entwicklung des Vorschlags für ein künftiges Programm wurden Empfehlungen zur Ausgestaltung und weiteren Verbesserung des Programms berücksichtigt. Der Programmvorschlag umfasst neue Instrumente, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit bei spezifischen operativen Aufgaben. Außerdem werden Maßnahmen getroffen zur besseren Verbreitung der Ergebnisse der Programmaktivitäten durch Nutzung von Methoden der Online-Zusammenarbeit und zur besseren Überwachung der Ergebnisse des Programms.

    2.2.        Folgenabschätzung

    Angesichts des allgemeinen politischen Kontexts und der Probleme, die in den nächsten zehn Jahren im Zollwesen zu bewältigen sein werden, wurden in der Folgenabschätzung zum vorliegenden Programm einige politische Optionen analysiert und verglichen.

    (1) Basisszenario: Fortführung des Programms mit den gegenwärtigen Zielen und der derzeitigen Ausgestaltung.

    (2) Keine Fortführung des Programms: Das Programm würde eingestellt, und es würden keine weiteren EU-Mittel für IT-Tools, gemeinsame Maßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit im Zollwesen bereitgestellt.

    (3) Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen wie den Modernisierten Zollkodex (MZK): Durch diese Politikoption würde das Basisszenario ausgeweitet und das Programm auf die neuen Bedürfnisse, die sich aus der ständigen Entwicklung im Bereich der Zollunion ergeben, einschließlich des Zollkodex der Europäischen Union[7], abgestimmt. Diese Option deckt die Inbetriebnahme neuer IT-Systeme wie in den EU-Zollvorschriften vorgesehen ab und sieht die schrittweise Einführung eines Modells für die gemeinsame Entwicklung von IT-Systemen sowie eine Modernisierung der zugrundeliegenden Verwaltung, Architektur und Technologie vor.

    (4) Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen und finanzielle Unterstützung für den Aufbau technischer Kapazitäten: Zusätzlich zu den Elementen der vorangehenden Option würde diese Option eine finanzielle Stützungsregelung umfassen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unterstützung für den Erwerb von Ausrüstung zur Überwachung der Land-, See- und Luftgrenzen (wie z. B. Scanner oder Laborausrüstung) zu beantragen. So könnten die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, den Forderungen nach einer Beschleunigung und Optimierung der Kontrollen vor dem Hintergrund der sich ständig weiterentwickelnden Technologien gerecht zu werden.

    (5) Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen mit maximaler Nutzung eines gemeinsamen IT-Umfelds: Zusätzlich zu den Elementen in Option 3 unterstützt diese Option das EU-Zollwesen darin, bei der Umsetzung der EU-Zollvorschriften wie dem MZK und anderen Rechtsvorschriften im Zollbereich die Vorteile einer umfassenden gemeinsamen Entwicklung und des gemeinsamen Betriebs der europäischen IT-Systeme zu nutzen. Durch diese Option würde eine verstärkte Unterstützung der Behörden bei der Entwicklung und Einrichtung aller für ein europaweites elektronisches Zollumfeld erforderlichen Systeme sichergestellt. Zudem würden die Unternehmen dabei unterstützt, sich diesen Systemen anzuschließen.

    In der Folgenabschätzung wurde Option 3 „Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen wie den Modernisierten Zollkodex (MZK)“ bevorzugt. Diese Option ist mit dem Vorschlag für einen neuen Haushalt für Europa 2020 vereinbar und findet die meiste Akzeptanz bei den Mitgliedstaaten. Die Option „Stärkere Unterstützung für EU-rechtliche Verpflichtungen und finanzielle Unterstützung für den Aufbau technischer Kapazitäten“ wurde nicht beibehalten, da der im Zusammenhang mit der Komponente zum Aufbau technischer Kapazitäten angeführte Erwerb von Ausrüstung durch andere Programme, einschließlich regionaler Strukturfonds, kofinanziert werden könnte, wobei gleichzeitig die Kohärenz mit den Prioritäten des vorgeschlagenen Programms Zoll 2020 gewährleistet wird.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    3.1.        Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag Zoll 2020 stützt sich auf Artikel 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem Maßnahmen der Europäischen Union im Hinblick auf die Zusammenarbeit im Zollwesen und die EU-Zollunion gefordert werden.

    3.2.        Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

    Maßnahmen auf Unionsebene anstatt auf nationaler Ebene sind aus folgenden Gründen erforderlich:

    · Die Zollunion fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Durch die Übertragung der Befugnisse an die Union haben die Mitgliedstaaten ipso facto zugestimmt, dass Maßnahmen im Zollbereich besser auf Unionsebene umgesetzt werden können. Durch den Rechtsrahmen der Europäischen Union allein kann jedoch die ordnungsgemäße Funktionsweise der Zollunion nicht ausreichend sichergestellt werden. Daher sollte er durch unterstützende Maßnahmen, wie sie im Zollprogramm vorgesehen sind, ergänzt werden, damit eine einheitliche und harmonisierte Anwendung der EU-Zollvorschriften sichergestellt wird.

    · Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzüberschreitender Art sind und alle 27 Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf einzelstaatlicher Ebene nicht wirksam und effizient erledigt werden. Hier sind EU-Maßnahmen erforderlich, um die europäische Dimension der Zollarbeit zu untermauern, Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden und den wirksamen Schutz der EU-Außengrenzen zu unterstützen.

    · Unter diesem Gesichtspunkt sind EU-Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsweise und der Weiterentwicklung der Zollunion und ihres gemeinsamen Rechtsrahmens gerechtfertigt, da sie sich als wirksamste und effizienteste Reaktion der EU auf Unzulänglichkeiten und Herausforderungen bei der Umsetzung der EU-Zollunion und der Zusammenarbeit im Zollwesen erwiesen haben.

    · Aus wirtschaftlicher Sicht sind Maßnahmen auf EU-Ebene weitaus effizienter. Das Rückgrat der Zusammenarbeit im Zollwesen bildet ein streng gesichertes, eigens für diesen Zweck entwickeltes Kommunikationsnetz. Es verbindet die nationalen Zollverwaltungen an etwa 5000 Verbindungsstellen[8] miteinander. Durch dieses gemeinsame IT-Netz wird sichergestellt, dass jede nationale Verwaltung nur einmal die Verbindung zu dieser gemeinsamen Infrastruktur herstellen muss, um Informationen jeglicher Art austauschen zu können. Wäre eine solche Infrastruktur nicht verfügbar, müssten sich die Mitgliedstaaten in die nationalen Systeme der anderen Mitgliedstaaten einzeln, also 26 Mal, einloggen.

    Die Kommission übt nach Maßgabe der Verträge und im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen für die Zwecke der Durchführung des Programms aus. Das Programm Zoll 2020 steht daher im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (gemäß Artikel 5 EUV).

    3.3.        Instrument

    In Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der entsprechenden Folgenabschätzungen ist eine Intervention der EU durch ein Finanzierungsprogramm angemessen. Angesichts der positiven Ergebnisse der Zwischenbewertung des Programms Zoll 2013 schlägt die Kommission die Festlegung eines Nachfolgeprogramms unter der Bezeichnung Zoll 2020 vor.

    Im Einklang mit der Legislativpolitik der Kommission, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens angenommen wurde, wird das Nachfolgefinanzierungsprogramm in Form einer Verordnung vorgeschlagen.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Zeitplan für die Überprüfung der EU-Finanzierungsprogramme ist mit dem Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen verknüpft, der am 6. Juli 2012 geändert wurde[9]. In Übereinstimmung mit diesem Vorschlag sieht die vorliegende Verordnung über das Programm Zoll 2020 einen Finanzrahmen von 548 080 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Zeitraum 2014-2020 vor.

    Das Programm Zoll 2020 wird in direkter zentraler Verwaltung prioritätsorientiert umgesetzt. Zusammen mit den interessierten Kreisen werden Arbeitsprogramme mit Prioritäten für einen bestimmten Zeitraum ausgearbeitet.

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    5.1.        Anmerkungen zu spezifischen rechtlichen Bestimmungen

    5.1.1.     Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

    Der Anwendungsbereich des Programms zielt speziell auf die Funktionsweise der EU-Zollunion ab. Die Teilnahme steht den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern offen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik der Europäischen Union in diesem Bereich werden auch die Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen an dem Programm teilzunehmen. Des Weiteren könnten auch „externe Sachverständige“ (z. B. Vertreter anderer Behörden, der Wirtschaft, nationaler und internationaler Organisationen sowie sonstige Sachverständige) in bestimmte Maßnahmen einbezogen werden, wenn dies zur Verwirklichung von Programmzielen erforderlich ist.

    Die Ziele des Programms Zoll 2020 wurden anhand der Herausforderungen und Probleme ermittelt, mit denen das Zollwesen in den kommenden zehn Jahren konfrontiert ist. Das übergeordnete Ziel des Programms besteht darin, den Binnenmarkt durch eine effiziente und wirksame Zollunion zu stärken.

    Um auf die künftigen Herausforderungen im Zollwesen in der EU angemessen reagieren zu können, wurde für das Programm das folgende spezifische Ziele festgelegt: Unterstützung der Funktionsweise der Zollunion, insbesondere durch Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden, ihren Beamten und externen Sachverständigen. Das Programm hat folgende Prioritäten:

    1. Unterstützung bei der Vorbereitung, einheitlichen Anwendung und wirksamen Umsetzung des EU-Rechts mit Blick auf die Stärkung der Zollunion in Bezug auf Effizienz, Wirksamkeit und Einheitlichkeit,

    2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen durch die Vereinfachung des legalen Handels, die Verringerung von Befolgungskosten und Verwaltungsaufwand und den Schutz vor unlauterem Wettbewerb,

    3. Unterstützung des Zolls beim Schutz der Bürger, der Sicherheit und der Umwelt,

    4. Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten,

    5. Beitrag zum effizienten Funktionieren der Zollbehörden durch Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten,

    6. Bekämpfung von Betrug sowie Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Schutz durch Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, Drittländern, anderen Regierungsbehörden, Wirtschaftsbeteiligten und ihren Organisationen.

    5.1.2.     Kapitel II: Zuschussfähige Maßnahmen

    Die im Rahmen der Programmfinanzierung für zuschussfähig erachteten Maßnahmen sind denen der gegenwärtigen Programme ähnlich:

    · gemeinsame Maßnahmen zur Fortsetzung des Austauschs von Kenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den Zollbeamten der Teilnehmerländer,

    · Europäische Informationssysteme[10] zur Vereinfachung des Informationsaustauschs und des Zugangs zu gemeinsamen Daten

    · Fortbildungsmaßnahmen zum Ausbau der Kompetenz der Zollbeamten in ganz Europa.

    Bestimmte Maßnahmenkategorien wurden Änderungen unterzogen.

    · Das Programm Zoll 2020 wird einige neue gemeinsame Instrumente für Maßnahmen enthalten:

    · Sachverständigenteams stellen eine strukturierte Form der Zusammenarbeit dar. Sie bündeln Sachverstand und/oder führen spezifische operative Tätigkeiten aus. Sie können vorübergehend oder dauerhaft eingerichtet werden und Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit sowie administrative und materielle Unterstützung erhalten, um Verwirklichung und Erfolg einer Maßnahme zu gewährleisten.

    · Durch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung sollen Zoll- und Steuerbehörden unterstützt werden, die besondere Schwierigkeiten haben (beispielsweise mangelnde Kenntnisse oder mangelndes Fachwissen, organisatorische oder andere Unzulänglichkeiten), die durch maßgeschneiderte Unterstützungsmaßnahmen eines anderen Landes und/oder von Kommissionsbeamten überwunden werden können.

    · Benchmarkingaktivitäten und Lenkungsgruppen werden in der Liste der gemeinsamen Maßnahmen nicht mehr ausdrücklich genannt, da sie durch Projektgruppen mit einem bestimmten Zweck, nämlich Ermittlung beispielhafter Praktiken zur Feststellung von Verbesserungsmöglichkeiten, oder Koordinierung und Lenkung von Programmaktivitäten in einem bestimmten Bereich abgedeckt werden können.

    · In Bezug auf die europäischen Informationssysteme definiert das neue Programm „Unionskomponenten“ als IT-Bestände und ‑Dienste, die einige oder alle Mitgliedstaaten betreffen und Eigentum der Kommission sind, bzw. von ihr erworben werden. Diese Unionskomponenten werden unter Nummer 2 des Anhangs des vorgeschlagenen Rechtsakts beschrieben. Als „nationale Komponenten“ werden alle Komponenten bezeichnet, die keine „Unionskomponenten“ sind. Sie werden von den Mitgliedstaaten entwickelt, installiert und betrieben und unterliegen somit der Finanzierung und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

    Die Neufestlegung der Unionskomponenten sollte im Zusammenhang mit den sich ändernden Verfahren bei der Entwicklung von IT-Systemen gesehen werden. Gegenwärtig ist jeder Mitgliedstaat selbst für die Umsetzung seiner nationalen Systeme gemäß gemeinsamer Spezifikationen zuständig. Dies führt zu 27 verschiedenen Entwicklungen für jedes System, 27 Schnittstellen für die Wirtschaftsbeteiligten, 27 Zeitplänen für die Entwicklung, 27 Gruppen projektbezogener oder operativer Schwierigkeiten usw. Besonders mit Blick auf die Wirtschafts- und Finanzkrise ist die Kommission der Ansicht, dass IT-Systeme effizienter entwickelt werden sollten.

    Durch diese Entwicklung sollen die Datenkonsistenz sowie die Anwendung von Regelungen durch einen schrittweisen Übergang zu mehr gemeinsamen IT-Entwicklungen (Kenntnisse, Daten, IT-Komponenten) verbessert werden. Dies wird zu verbesserten Arbeitsmethoden beispielsweise durch Geschäftsprozessmodellierung und höhere Qualitätsanforderungen, aber auch zu einer Vereinheitlichung, z. B. einer Harmonisierung der Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, führen. Durch die Hinwendung zu einem neuen Ansatz mit Unionskomponenten wird die Gefahr unterschiedlicher Entwicklungs- und Einführungspläne verringert. Zudem entstehen zusätzliche Möglichkeiten, den Abschluss des Projekts zu kontrollieren, da durch gemeinsame Pläne vermieden wird, dass das langsamste Glied in der Entwicklungskette die Inbetriebnahme des gesamten Systems bestimmt.

    5.1.3.     Kapitel IV: Durchführung

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Hierzu wird im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[11], ein Jahresarbeitsprogramm angenommen.

    5.2.        Vereinfachung

    5.2.1.     Auf welche Weise trägt der Vorschlag zur Vereinfachung bei?

    (a) Einhaltung der Haushaltsordnung

    Der Programmvorschlag ist vollständig mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vereinbar. Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge sind die wesentlichen zur Durchführung des Programms angewendeten Finanzinstrumente. In das Programm werden die von der Kommission in ihrem Vorschlag zur Änderung der Haushaltsordnung genannten Vereinfachungsmaßnahmen, insbesondere der Rückgriff auf Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten, einbezogen. Da die Bearbeitung der im Rahmen des Programms gezahlten Reise- und Aufenthaltskosten von großer Bedeutung ist, wird das Programm Vereinfachungsmaßnahmen einführen, die die neue Haushaltsordnung in diesem Bereich vorsieht.

    (b) Kohärenz zwischen den Programmen Zoll 2013 und Fiscalis 2013

    Die Verwaltung der vorherigen Zoll- und Fiscalis-Programme war vollständig aufeinander abgestimmt und stützte sich auf identische Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge und identische Finanzierungsmodelle sowie auf gemeinsame Verwaltungsleitlinien und IT-basierte Systeme. Das Verwaltungsmodell beinhaltet klare und einfache Verfahren für die Organisation der Programmaktivitäten. Das Programmverwaltungsteam der Kommission wird von Programmverwaltungsteams der verschiedenen Zoll- und Steuerverwaltungen, die als Vermittler und erste Anlaufstelle für Zoll- bzw. Steuerbeamte in den Mitgliedstaaten fungieren, unterstützt. Das Verwaltungsmodell ermöglicht die Durchführung von Maßnahmen innerhalb eines kurzen Zeitraums, so dass auf neu entstehende Bedürfnisse schnell reagiert werden kann, während gleichzeitig auf Kohärenz zwischen den verschiedenen Tätigkeiten geachtet wird. Die Mitgliedstaaten haben in den Zwischenbewertungen ihre Zufriedenheit mit dem Programmverwaltungsmodell zum Ausdruck gebracht.

    In Anbetracht der engen Abstimmung der beiden Programme und mit Blick auf das Vereinfachungsziel des Vorschlags für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020[12] hatte die Kommission zunächst ein einziges Programm mit der Bezeichnung FISCUS als Nachfolgeprogramm für die Programme Zoll 2013 und Fiscalis 2013 vorgeschlagen[13]. Da alle Mitgliedstaaten für die Aufteilung dieses vorgeschlagenen einzigen Programms waren, hat die Kommission - obwohl sie nach wie vor gegen die Aufteilung ist - einen geänderten Vorschlag für zwei Rechtsakte vorgelegt, einen für das Programm Zoll 2020 und einen für das Programm Fiscalis 2020. Trotz der Einführung dieser getrennten Rechtstexte bleibt die Angleichung der beiden Programme eine Priorität für die Kommission, die sie gegebenenfalls bei der Umsetzung der Programme Zoll 2020 und Fiscalis 2020 weiterverfolgen wird.

    (c) Wurde eine Externalisierung des Programms in Betracht gezogen?

    Die Möglichkeit, eine Exekutivagentur mit der Durchführung des Programms zu betrauen, wurde erwogen. Einer Agentur könnte die Befugnis übertragen werden, Aufgaben wie die Auswahl der im Rahmen des Programms durchzuführenden Aktivitäten, die administrative Vorbereitung und Weiterverfolgung der Aktivitäten, die Überwachung der Aktivitäten, der Finanzhilfen und der Bereitstellung von IT-Systemen auszuführen. Eine solche Exekutivagentur würde jedoch eine weitere Ebene in der Verwaltungsstruktur bedeuten, die durch zusätzliche Verwaltungsverfahren zu höheren Kosten für Koordinierung und Kontrollen sowie zu einer komplizierteren und langwierigeren Beschlussfassung führen würde. Zudem würde in der Kommission Sachwissen verlorengehen, und die Gefahr, dass Inhalte und administrative Aspekte fragmentiert werden, würde zunehmen. Da diese Option nicht die erwarteten Geschäftsvorteile mit sich bringen würde, wurde sie ausgeschlossen.

    In einem alternativen Szenario wurde zudem erwogen, den nationalen Verwaltungen alle relevanten IT-Tätigkeiten zu übertragen, mit Ausnahme des CCN/CSI-Netzes und der damit verbundenen Dienste. In diesem Szenario besteht ein sehr hohes Risiko, dass es mit der Zeit erforderlich würde, zentralere Entscheidungs- und Führungsstrukturen einzuführen. Es wären ähnliche Folgen zu erwarten wie bei einer Einstellung des Programms, wodurch die Effizienz und Wirksamkeit der Zollverwaltungen, die Einheitlichkeit der Zollunion und somit auch der Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gefährdet würde. Angesichts der negativen Auswirkungen auf die Ergebnisse und die Leistung des Programms wurde auch dieses Szenario ausgeschlossen.

    (d) Nutzt das Programm gemeinsame IT-Tools, um den Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Auftragnehmer zu verringern?

    Die Programme Zoll 2013 und Fiscalis 2013 wenden durch ein gemeinsames Berichterstattungsinstrument für die Programmaktivitäten (ART – Activity Reporting Tool) bereits Instrumente an, um die Verwaltung der Programmaktivitäten und der damit verbundenen Ausgaben zu vereinfachen. Dies wird beibehalten.

    5.2.2.     Leistungsbewertung des Programms

    Die Leistung des Programms wird mithilfe einer kohärenten Gruppe von Leistungs-, Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren gemessen, die mit den allgemeinen und spezifischen Zielen und Prioritäten des Programms verbunden sind und mit dem Verwaltungsplan der Kommission im Zusammenhang stehen. Ein ausführliches Verzeichnis der Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren findet sich in der Folgenabschätzung. Die Kommission hat Zielvorgaben für einige Ergebnisse des Programms festgelegt, andere werden durch Maßnahmen im Rahmen des Programms Zoll 2013 ergänzt. Die Zielvorgaben für alle Ergebnisse werden noch vor Beginn des Programms von der Kommission festgelegt und dem Programmausschuss vorgelegt.

    5.2.3.     Ist der Programmvorschlag mit den allgemeinen politischen Zielen der Kommission vereinbar?

    Das Programm wird durch die Stärkung des Binnenmarktes, die Erhöhung der Produktivität des öffentlichen Sektors und die Förderung von Beschäftigung zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen und den technischen Fortschritt und Innovationen in den Verwaltungen weiterhin unterstützen. Es wird Leitinitiativen zur digitalen Agenda für Europa[14] und die Leitinitiative zur Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten[15] unterstützen. Das Programm wird zudem die Binnenmarktakte[16] unterstützen sowie Wachstum und Innovation fördern, indem die Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit der kürzlich angenommenen umfassenden Strategie zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums[17] an der Grenze durchgesetzt werden. Bezüglich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird das Programm die Erhebung von Zöllen sowie verschiedenen Gebühren und Abgaben im Handelsverkehr und gemeinsame Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung unterstützen[18]. Die Zollunion ist der operative Teil der EU-Handelspolitik. Daher wird das Programm zur Umsetzung bilateraler und multilateraler Handelsabkommen, zur Erhebung von Abgaben und zur Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (wie Ursprungsregeln), von Embargos und sonstigen Beschränkungen, die mit der EU-Handelsstrategie[19] im Einklang stehen, beitragen. In letzter Zeit hat das Zollwesen auch im Umweltschutz eine Rolle übernommen (u. a. in Bezug auf illegale Abfallausfuhren, Chemikalien, ozonabbauende Stoffe, illegalen Holzeinschlag und das CITES-Übereinkommen). Letztlich tragen die Maßnahmen des Zolls und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden, wie in der EU-Strategie der inneren Sicherheit[20] und im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms[21] vorgesehen, zunehmend zur inneren Sicherheit der EU bei.

    2011/0341/a (COD)

    Geänderter Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Das mehrjährige Aktionsprogramm für das Zollwesen, das vor 2014 Anwendung fand, hat erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Da viele Tätigkeiten im Zollwesen grenzüberschreitender Art sind und alle 27 Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können sie auf einzelstaatlicher Ebene nicht wirksam und effizient erledigt werden. Das Programm Zoll 2020, das von der Kommission durchgeführt wird, bietet den Mitgliedstaaten einen EU-Rahmen für die Entwicklung dieser Zusammenarbeit, der kostengünstiger ist, als wenn jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis errichten würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieses Programms durch die Festlegung eines neuen Programms in diesem Bereich sicherzustellen.

    (2)       Programmaktivitäten wie die europäischen Informationssysteme, die gemeinsamen Maßnahmen für Zollbeamte und die gemeinsamen Fortbildungsinitiativen sollen zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[22] beitragen. Durch die Bereitstellung eines Rahmens für Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Zollbehörden effizienter zu machen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern, die Beschäftigung zu fördern und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union beizutragen, wird das Programm die Funktionsweise der Zollunion und des Binnenmarktes aktiv stärken.

    (3)       Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm Beitrittsländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidatenländern und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik[23] offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Weltwirtschaft sieht das Programm weiterhin die Möglichkeit vor, externe Sachverständige wie Beamte aus Drittländern, Vertreter internationaler Organisationen oder Wirtschaftsbeteiligte, in bestimmte Tätigkeiten einzubeziehen. Die Errichtung des EAD, welcher der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission unterstellt ist, kann die Koordinierung und Kohärenz der Politik auf einem Gebiet erleichtern, das sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene ein wichtiger Bestandteil der außenpolitischen Strategien und des auswärtigen Handelns der EU ist.

    (4)       Die Ziele des Programms tragen den Problemen und Herausforderungen Rechnung, mit denen das Zollwesen in den kommenden zehn Jahren konfrontiert sein wird. Das Programm sollte in wesentlichen Bereichen wie der kohärenten Umsetzung des EU-Zollrechts und der damit zusammenhängenden Vorschriften weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt des Programms auf dem Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Europäischen Union, der Gewährleistung von Sicherheit und Gefahrenabwehr, der Erleichterung des Handels unter anderem durch gemeinsame Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung sowie der Erhöhung der Verwaltungskapazität bei den Zollbehörden.

    (5)       Die Programminstrumente, die vor 2014 verwendet wurden, haben sich als geeignet erwiesen und wurden daher beibehalten. In Anbetracht des Bedarfs an strukturierterer operativer Zusammenarbeit wurden jedoch weitere Instrumente hinzugefügt, wie etwa Sachverständigenteams, denen Sachverständige der Union und der Mitgliedstaaten angehören und die in bestimmten Bereichen gemeinsame Aufgaben ausführen, sowie Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung, mit denen den Teilnehmerländern, in denen Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung aufgebaut werden müssen, qualifizierte Unterstützung geleistet werden soll.

    (6)       Die europäischen Informationssysteme spielen eine entscheidende Rolle bei der Stärkung der Zollsysteme in der Union und sollten daher weiterhin durch das Programm finanziert werden. Zudem sollte es ermöglicht werden, neue gemäß den Rechtsvorschriften der Union eingerichtete zollbezogene Informationssysteme in das Programm aufzunehmen. Die europäischen Informationssysteme sollten sich gegebenenfalls auf gemeinsame Entwicklungsmodelle und eine einheitliche IT-Architektur stützen.

    (7)       Die Personalentwicklung durch gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen sollte ebenfalls ein Bestandteil des Programms sein. Die Zollbeamten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten ausbauen und auf den neuesten Stand bringen, um den Anforderungen der Union gerecht zu werden. Das Programm sollte die Personalentwicklung durch eine Verstärkung von Fortbildungsmaßnahmen fördern, die sowohl auf Zollbeamte als auch auf Wirtschaftsbeteiligte abzielen. Zu diesem Zweck sollte sich das bestehende gemeinsame Fortbildungskonzept der Union, das sich bislang hauptsächlich auf die zentrale Entwicklung des E-Learning stützte, zu einem facettenreichen EU-Förderprogramm für Fortbildungsmaßnahmen entwickeln.

    (8)       Das Programm sollte sich über einen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, um seine Dauer auf die für den mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx des Rates vom xxx zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[24] festgelegte Laufzeit abzustimmen.

    (9)       Für die gesamte Laufzeit des Programms sollte eine Finanzausstattung festgesetzt werden, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX.YY.201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

    (10)     Im Einklang mit der in der Mitteilung von 2010 über die Überprüfung des EU-Haushalts[25] eingegangenen Verpflichtung der Kommission zu Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern die verschiedenen Finanzierungsinstrumente mit den entsprechenden Programmaktivitäten gemeinsame Ziele verfolgen und eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird. Bei den im Rahmen dieses Programms ergriffenen Maßnahmen sollte beim Einsatz der Unionsmittel zur Unterstützung der Funktionsweise der Zollunion Kohärenz sichergestellt werden.

    (11)     Die zur finanziellen Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. xxx/20xx des Rates vom xxx über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. xxx/20xx der Kommission vom xxx mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. xxx/20xx des Rates vom xxx erlassen (Verweise auf die neue Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen sind hinzuzufügen).

    (12)     Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch geeignete Maßnahmen wie Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen geschützt werden.

    (13)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[26], ausgeübt werden.

    (14)     Da die Zielsetzung der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Festlegung eines mehrjährigen Programms zur Verbesserung der Funktionsweise der Zollunion, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil letztere die für die Durchführung des Programms erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung nicht wirksam umsetzen können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (15)     Die Kommission sollte bei der Durchführung des Programms vom Zoll-2020-Ausschuss unterstützt werden.

    (16)     Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Kommission erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zur Übermittlung personenbezogener Daten und jeder Austausch und jede Weiterleitung von Informationen durch die Kommission den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zur Übermittlung personenbezogener Daten entsprechen.

    (17)     Diese Verordnung soll die Entscheidung Nr. 624/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)[27] ersetzen. Die genannte Entscheidung sollte daher aufgehoben werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 Gegenstand

    1.           Diese Verordnung begründet ein mehrjähriges Aktionsprogramm „Zoll 2020“ (nachstehend: „das Programm“) zur Verbesserung der Funktionsweise der Zollunion.

    2.           Das Programm erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (1) „Zollbehörden“: die für die Anwendung der Rechtsvorschriften im Zollwesen zuständigen Behörden;

    (2) „Externe Sachverständige“:

    (a) Vertreter von Regierungsbehörden, einschließlich der Vertreter aus Ländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 nicht am Programm teilnehmen;

    (b) Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen;

    (c) Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen.

    Artikel 3 Teilnahme am Programm

    1.           Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten und die in Absatz 2 genannten Länder, sofern die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    2.           Die Teilnahme am Programm steht folgenden Ländern offen:

    (1) Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festlegt sind;

    (2) Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der betreffenden Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Europäischen Union erreicht haben. Die betreffenden Partnerländer nehmen gemäß den mit diesen Ländern nach Erstellung von Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Unionsprogrammen festzulegenden Bestimmungen am Programm teil.

    Artikel 4 Teilnahme an den Programmaktivitäten

    Externe Sachverständige können aufgefordert werden, an ausgewählten Aktivitäten teilzunehmen, die im Rahmen des Programms organisiert werden, wenn diese Teilnahme für das Erreichen der in Artikel 5 genannten Ziele nutzbringend ist. Die Kommission wählt diese Sachverständigen aufgrund ihrer für die spezifischen Aktivitäten relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus.

    Artikel 5 Allgemeines Ziel und spezifisches Ziel

    1.           Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den Binnenmarkt durch eine effiziente und wirksame Zollunion zu stärken.

    2.           Das spezifische Ziel des Programms ist die Unterstützung der Funktionsweise der Zollunion, insbesondere durch Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden, ihren Beamten und externen Sachverständigen.

    3.           Die Erreichung dieses Ziels wird anhand der folgenden Indikatoren bewertet:

    (1) Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes für die europäischen Informationssysteme;

    (2) Rückmeldungen von Teilnehmern an Programmmaßnahmen und Nutzern des Programms.

    Artikel 6 Prioritäten

    Das Programm hat folgende Prioritäten:

    (1) Unterstützung bei der Vorbereitung, einheitlichen Anwendung und wirksamen Umsetzung des EU-Rechts mit Blick auf die Stärkung der Zollunion in Bezug auf Effizienz, Wirksamkeit und Einheitlichkeit,

    (2) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen durch die Vereinfachung des legalen Handels, die Verringerung von Befolgungskosten und Verwaltungsaufwand und den Schutz vor unlauterem Wettbewerb,

    (3) Unterstützung des Zolls beim Schutz der Bürger, der Sicherheit und der Umwelt,

    (4) Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten,

    (5) Beitrag zum effizienten Funktionieren der Zollbehörden durch Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten,

    (6) Bekämpfung von Betrug sowie Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und Schutz durch bessere Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, Drittländern, anderen Regierungsbehörden, Wirtschaftsbeteiligten und ihren Organisationen.

    Kapitel II Zuschussfähige Maßnahmen

    Artikel 7 Zuschussfähige Maßnahmen

    Das Programm gewährt unter den Bedingungen des in Artikel 14 genannten Jahresarbeitsprogramms für folgende Maßnahmen finanzielle Unterstützung:

    (1) Gemeinsame Maßnahmen:

    (a) Seminare und Workshops;

    (b) Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise beschriebenen Ergebnis zu verwirklichen;

    (c) von den Teilnehmerländern oder einem Drittland organisierte Arbeitsbesuche, durch die den Beamten ermöglicht wird, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in Zollangelegenheiten anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen; bei Arbeitsbesuchen in Drittländern sind im Rahmen des Programms lediglich Reise- und Aufenthaltskosten (Unterbringung und Tagegeld) zuschussfähig;

    (d) von gemeinsamen Teams, die sich aus Beamten der Kommission und der Teilnehmerländer zusammensetzen, durchgeführte Überwachungstätigkeiten, die darauf abzielen, Zollverfahren zu analysieren, Schwierigkeiten bei der Durchführung von Bestimmungen zu ermitteln und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung von EU-Vorschriften und Arbeitsweisen zu unterbreiten;

    (e) Sachverständigenteams, die eine strukturierte Form von vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand sind, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Maßnahmen durchzuführen, gegebenenfalls mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit sowie administrativer und materieller Unterstützung;

    (f) Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung und unterstützende Maßnahmen;

    (g) Studien;

    (h) Kommunikationsprojekte;

    (i) andere Tätigkeiten zur Unterstützung der in den Artikeln 5 und 6 genannten spezifischen Ziele bzw. Prioritäten;

    (2) Aufbau von IT-Kapazitäten: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der Unionskomponenten der im Anhang unter Nummer 1 genannten europäischen Informationssysteme und neuer europäischer Informationssysteme, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften eingerichtet werden.

    (3) Personalentwicklung: gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zollwesen.

    Artikel 8 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen

    1.           Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen Beamte mit entsprechender Eignung und entsprechenden Qualifikationen benannt werden.

    2.           Die Teilnehmerländer leiten die erforderlichen Schritte für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen ein, insbesondere durch die Sensibilisierung für diese Maßnahmen und durch die Gewährleistung einer optimalen Nutzung der erzielten Ergebnisse.

    Artikel 9 Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme

    1.           Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die unter Nummer 1 des Anhangs genannten europäischen Informationssysteme entwickelt, betrieben und angemessen gepflegt werden.

    2.           Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern diejenigen Aspekte der Einrichtung und des Betriebs der Unionskomponenten und Nicht-Unionskomponenten der unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die erforderlich sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung zu gewährleisten.

    Artikel 10 Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen

    1.           Die Teilnehmerländer beziehen die gemeinsam entwickelten Fortbildungsinhalte, einschließlich E-Learning-Module, Fortbildungsprogramme und gemeinsam abgestimmte Fortbildungsstandards, gegebenenfalls in ihre nationalen Fortbildungsprogramme ein.

    2.           Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, gemeinsame berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäß den Fortbildungsprogrammen zu erwerben.

    3.           Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die betreffenden Beamten die erforderliche Sprachausbildung erhalten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.

    Kapitel III Finanzrahmen

    Artikel 11 Finanzrahmen

    1.           Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird auf 548 080 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) festgelegt.

    2.           Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere für Studien, Treffen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese mit den Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig der Informationsverarbeitung und dem Informationsaustausch dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

    Artikel 12 Formen der Finanzierung

    1.           Die Kommission führt das Programm gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung durch.

    2.           Die finanzielle Unterstützung durch die Union für die in Artikel 7 vorgesehenen Tätigkeiten wird in folgender Form gewährt:

    (1) Finanzhilfen;

    (2) öffentliche Beschaffungsaufträge;

    (3) Erstattung von Kosten, die den in Artikel 4 genannten externen Sachverständigen entstanden sind.

    3.           Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern es sich bei diesen um Reise- und Unterbringungskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen und Tagegelder handelt. Diese Rate gilt für alle zuschussfähigen Maßnahmen mit Ausnahme der Sachverständigenteams. Für diese Kategorie der zuschussfähigen Kosten wird im Jahresarbeitsprogramm eine anwendbare Kofinanzierungsrate festgelegt, wenn für diese Maßnahmen Finanzhilfen erforderlich werden.

    Artikel 13 Schutz der finanziellen Interessen der Union

    1.           Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

    2.           Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

    3.           Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten[28] Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    Kapitel IV Durchführungsbefugnisse

    Artikel 14 Arbeitsprogramm

    1.           Für die Durchführung des Programms nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme an, in denen die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung und ihr Gesamtbetrag festgelegt werden. Ferner sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, der jeder Aktionsart zugewiesene Betrag und ein indikativer Umsetzungszeitplan enthalten. In Bezug auf Finanzhilfen umfassen die Arbeitsprogramme die Prioritäten, die wesentlichen Bewertungskriterien und den Höchstsatz für die Kofinanzierung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

    2.           Bei der Aufstellung des Jahresarbeitsprogramms berücksichtigt die Kommission das gemeinsame Konzept für die Zollpolitik. Dieses Konzept wird in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Zollpolitik, der die Leiter der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten oder ihre Vertreter und die Kommission angehören, regelmäßig überprüft und festgelegt.

    Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms.

    Artikel 15 Ausschussverfahren

    1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Kapitel V Überwachung und Bewertung

    Artikel 16 Überwachung der Maßnahmen des Programms

    Die Kommission überwacht das Programm und seine Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern, um die Umsetzung der durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.

    Artikel 17 Bewertung

    1.           Die Kommission sorgt für eine Zwischen- und Schlussbewertung des Programms in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aspekte. Die Ergebnisse werden in Beschlüsse über die mögliche Verlängerung, Änderung oder Aussetzung von Nachfolgeprogrammen einfließen. Diese Bewertungen werden von einem unabhängigen externen Berater durchgeführt.

    2.           Bis spätestens Mitte 2018 erstellt die Kommission einen Zwischenbericht über die Verwirklichung der Ziele der Programmmaßnahmen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms. Der Bericht setzt sich zudem mit der Vereinfachung, der weiterhin bestehenden Relevanz der Ziele sowie mit dem Beitrag des Programms zu den Prioritäten der Union, die im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums liegen, auseinander.

    3.           Spätestens bis Ende 2021 erstellt die Kommission einen Abschlussbericht über die in Absatz 2 genannten Aspekte sowie die langfristigen Folgen und die Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Programms.

    4.           Die Teilnehmerländer stellen auf Anfrage der Kommission alle für die Erstellung des Zwischen- und des Abschlussberichts der Kommission relevanten Daten und Informationen zur Verfügung.

    Kapitel VI Schlussbestimmungen

    Artikel 18 Aufhebung

    Die Entscheidung Nr. 624/2007/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

    Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen dieser Entscheidung durchgeführt werden, fallen bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter diese Entscheidung.

    Artikel 19 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    AN HANG

    Europäische Informationssysteme und ihre Unionskomponenten

    1.           Gemeinsame europäische Informationssysteme:

    (1) das Gemeinsame Kommunikationsnetz/die Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI - CCN2), CCN mail3, CSI bridge, http bridge, CCN LDAP und damit zusammenhängende Tools, CCN web portal, CCN monitoring;

    (2) Unterstützungssysteme, insbesondere das Tool für die Anwendungskonfiguration für CCN, das Berichterstattungstool für die Programmaktivitäten (Activity Reporting Tool – ART2), die elektronische Taxud-Online-Projektverwaltung (Taxud electronic management of project online – TEMPO), das Tool für die Diensteverwaltung (Service management tool – SMT), das Nutzer-Verwaltungssystem (User management system – UM), das BPM-System, die Verfügbarkeitsanzeige (Availability dashboard) und AvDB, das IT-Portal für die Diensteverwaltung (IT service management portal), Verzeichnis- und Nutzerzugangsverwaltung (directory and user access management);

    (3) Informations- und Kommunikationsplattform für das Programm (PICS);

    (4) die Warenverkehrssysteme, insbesondere das (neue) EDV-gestützte Versandverfahren ((New) Computerised Transit System – (N)CTS), das NCTS TIR für Russland, das Exportkontrollsystem (Export Control System – ECS) und das Importkontrollsystem (Import Control System (ICS). Die folgenden Anwendungen/Komponenten unterstützten diese Systeme: das System für den Datenaustausch mit Drittländern (SPEED bridge), das SPEED Edifact Converter Node (SPEED-ECN), die Standard-Testanwendung für SPEED (Standard SPEED Test Application – SSTA), die Standard-Testanwendung für Versandverfahren (Standard Transit Test Application – STTA), die Testanwendung für Versandverfahren (Transit Test Application – TTA), das System für Zentrale Dienste/Bezugdaten (Central Services/Reference Data – CSRD2), das Informationssystem für zentrale Dienstleistungen und Management (Central Services/Management Information System – CS/MIS);

    (5) das Gemeinschaftliche Risikomanagementsystem (Community Risk Management System – CRMS), das die Risikoinformationsformulare (Risk Information Forms – RIF) und die gemeinsamen Profile der funktionalen CPCA-Domains (Common Profiles CPCA functional domains) umfasst;

    (6) das System für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators System – EOS), das die Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operator Registration and Identification – EORI), die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operators – AEO), den Linienschiffverkehr (Regular Shipping Services – RSS) und die gegenseitige Anerkennung der funktionalen Domains von Partnerländern abdeckt. Der allgemeine Webdienst (Generic Web Service) ist eine unterstützende Komponente für dieses System;

    (7) das Tarifsystem (TARIC3), das ein Bezugsdatensystem für andere Anwendungen wie das Kontingentverwaltungssystem (quota management system – QUOTA2) ist, das Überwachungsverwaltungs- und Beobachtungssystem (surveillance management and monitoring system – SURV2), das Europäische System der verbindlichen Zolltarifauskünfte EvZTA3 (European Binding Tariff Information system – EBTI3) und das Europäische Zollinventar chemischer Erzeugnisse (European Customs Inventory of Chemical Substances – ECICS2). Die Anwendungen für die Kombinierte Nomenklatur (CN) und die Zollaussetzungen (SUSPENSIONS) verwalten juristische Informationen mit einem direkten Link zum Tarifsystem;

    (8) die zu Kontrollzwecken eingerichteten Anwendungen, insbesondere das Managementsystem für Muster (Specimen Management System – SMS) und das Informationssystem für Veredelungsverfahren (Information System for Processing Procedures – ISPP);

    (9) das System gegen Produktfälschungen und zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (anti-COunterfeit and anti-PIracy System – COPIS);

    (10) das Datenverbreitungssystem (Data Dissemination System – DDS2), das alle der Öffentlichkeit über das Internet zugänglichen Informationen verwaltet;

    (11) das Betrugsbekämpfungs-Informationssystem (Anti-Fraud Information System – AFIS).

    2.           Die Unionskomponenten der europäischen Informationssysteme:

    (1) IT-Bestände wie Hardware, Software und Netzwerkverbindungen der Systeme einschließlich der damit verbundenen Dateninfrastruktur;

    (2) IT-Dienste, die zur Unterstützung der Entwicklung, Wartung, Verbesserung und des Betriebs der Systeme erforderlich sind;

    (3) und alle anderen Elemente, die nach Feststellung der Kommission aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung allen Teilnehmerländern gemeinsam sind.

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

                  1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

                  1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

                  1.4.    Ziele

                  1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

                  1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

                  1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

                  2.1.    Monitoring und Berichterstattung

                  2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

                  2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

                  3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

                  3.2.1. Übersicht

                  3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

                  3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

                  3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

                  3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

                  3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG.

    1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[29]

    1404 Zollpolitik

    1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[30].

    X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

    1.4.        Ziele

    1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Das vorgeschlagene Programm wird 1.) durch die Stärkung der Funktionsweise des Binnenmarktes, 2.) durch die Bereitstellung eines Rahmens für unterstützende Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität des öffentlichen Sektors und 3.) durch die Förderung von technischem Fortschritt und Innovation in den nationalen und europäischen Zollverwaltungen zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[31] beitragen.

    Die Zollunion ist ein Eckpfeiler für den Binnenmarkt. Der Binnenmarkt für Waren ohne Grenzen erfordert, dass Waren aus Drittländern beim Eintritt in den Binnenmarkt oder bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bestimmten Formalitäten und anderen Anforderungen entsprechen. Danach sind diese Waren zum freien Verkehr innerhalb der EU-Außengrenzen zugelassen. Durch die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln und Vorschriften unterstützt das Zollwesen die Entwicklung gerechter, wettbewerbsorientierter Binnenmarktbedingungen. Es unterstützt zudem Wachstum und Innovation im Binnenmarkt, indem es beispielsweise die Rechte des geistigen Eigentums an der Grenze durchsetzt (siehe auch Europäischer Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie[32] und die kürzlich von der Kommission angenommene neue Strategie für die Rechte des geistigen Eigentums im Binnenmarkt). Aus den Reaktionen auf die kürzlich durchgeführte öffentliche Konsultation[33] zur Zukunft des Binnenmarktes wurde ersichtlich, dass vonseiten der Industrieverbände hohe Erwartungen in Bezug auf weitere EU-Maßnahmen gegen Nachahmungen und Produktpiraterie bestehen. Wie aus Statistiken über Maßnahmen des Zolls im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums hervorgeht, spielt das Zollwesen eine wesentliche Rolle bei der wirksamen Durchsetzung dieser Rechte[34]. Zudem wird das Programm eine Vielzahl politischer Maßnahmen im Rahmen der Zollunion unterstützen. So zum Beispiel den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten durch die Erhebung von Abgaben und Gebühren im Handelsverkehr sowie gemeinsame Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung. Im Jahr 2010 machten die traditionellen Eigenmittel[35] etwa 12,3 % (15,7 Milliarden EUR) des EU-Haushalts aus. Die Zollunion ist der operative Teil der EU-Handelspolitik, in deren Rahmen bilaterale und multilaterale Handelsabkommen umgesetzt, Abgaben erhoben und handelspolitische Maßnahmen (wie Ursprungsregeln), Embargos und sonstige Beschränkungen angewendet werden. In dem im November 2010 veröffentlichten Diskussionspapier Handel, Wachstum und Weltgeschehen: Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020[36] wird der internationalen Zollzusammenarbeit im Rahmen bilateraler Abkommen und in der Weltzollorganisation besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Zudem wird betont, dass effiziente Zollverfahren die Befolgungskosten für die Wirtschaft verringern, den legalen Handel erleichtern und dazu beitragen, die zunehmende Gefährdung der Sicherheit und der Rechte des geistigen Eigentums einzudämmen.

    Der Beitrag der Zollunion zur inneren Sicherheit in der EU hat zunehmend an Bedeutung gewonnen, und dieser Trend wird sich, wie in der EU-Strategie der inneren Sicherheit[37] und im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms[38] festgehalten, weiter fortsetzen. Zudem tragen die Maßnahmen des Zolls und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden zu weltweiten Sicherheitszielen wie der Bekämpfung der Geldwäsche, der organisierten grenzüberschreitenden Kriminalität und des Terrorismus bei.

    1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

    Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

    Die betreffende ABB-Aktivität liegt im Bereich Zollpolitik (1404). Das Einzelziel des Programms ist:

    Unterstützung der Funktionsweise der Zollunion, insbesondere durch Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zollbehörden, anderen zuständigen Behörden, ihren Beamten und externen Sachverständigen

    1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

    Aus Sicht des Zollwesens haben die Mitgliedstaaten durch die Übertragung der Befugnisse an die EU – die Zollunion fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EU – ipso facto zugestimmt, dass Maßnahmen im Zollbereich besser auf EU-Ebene umgesetzt werden können. Durch den EU-Rechtsrahmen allein kann jedoch die ordnungsgemäße Funktionsweise der Zollunion nicht sichergestellt werden. Daher sind flankierende Unterstützungsmaßnahmen, wie im Zollprogramm vorgesehen, erforderlich, um eine einheitliche und harmonisierte Anwendung der EU-Zollvorschriften sicherzustellen, damit die Behandlung der Wirtschaftsbeteiligten, die Betrugsbekämpfung und die rechtlichen Verpflichtungen nicht voneinander abweichen.

    Da zudem viele Tätigkeiten im Zollbereich grenzüberschreitender Art sind und alle 27 Mitgliedstaaten betreffen bzw. beeinflussen, können diese auf einzelstaatlicher Ebene nicht wirksam und effizient gehandhabt werden. Hier sind EU-Maßnahmen erforderlich, um die europäische Dimension der Zollarbeit zu untermauern, Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden und den wirksamen Schutz der EU-Grenzen zu unterstützen.

    Solidarität und gemeinsame Verantwortung sind die der Finanzierung der Zollunion zugrundeliegenden Prinzipien. Situationen, in denen der Bedarf an wirksamen Maßnahmen die Möglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten übersteigt, gereichen der Union als Ganzes zum Nachteil. Eine Intervention der EU ist erforderlich, um das Wohl der Allgemeinheit in der EU sicherzustellen, wenn einzelne Mitgliedstaaten dem EU-Bedarf (z. B. an Sicherheit) nicht ausreichend nachkommen können. In solchen Fällen äußern sich EU-Maßnahmen in der gemeinsamen Finanzierung des Aufbaus technischer Kapazitäten, um trotz der eingeschränkten Möglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten dem Bedarf an wirksamer Kontrolle gerecht zu werden.

    1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Die Programmaktivitäten werden überwacht, um sicherzustellen, dass die Regeln und Verfahren für die Durchführung des Programms ordnungsgemäß angewandt wurden, und um festzustellen, ob die Ziele des Programms verwirklicht werden. Dazu wird ein Überwachungsrahmen festgelegt, der Folgendes umfasst: eine Interventionslogik, ein umfassendes System von Indikatoren, Bewertungsmethoden, einen Datenerfassungsplan, ein klares und strukturiertes Berichterstattungs- und Überwachungsverfahren sowie Zwischen- und Schlussbewertungen.

    Die Leistung des Programms wird mithilfe einer kohärenten Gruppe von Leistungs-, Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren gemessen, die mit den allgemeinen und spezifischen Zielen und Prioritäten des Programms verbunden sind und mit dem Verwaltungsplan der Kommission im Zusammenhang stehen. Ein ausführliches Verzeichnis der Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren findet sich in der Folgenabschätzung. Die GD TAXUD hat Zielvorgaben für einige Ergebnisse des Programms festgelegt. Für einige andere ist dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht machbar. Die Zielvorgaben für diese Ergebnisse werden noch vor Beginn des Programms Zoll 2020 von der GD TAXUD festgelegt und dem Programmausschuss im Rahmen des Verfahrens zum Jahresarbeitsprogramm zur Annahme vorgelegt.

    Die allgemeinen und spezifischen Ziele werden unter anderem anhand der Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes für die europäischen Informationssysteme gemessen, wobei eine Verfügbarkeit von 97 % angestrebt wird.

    1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Der Vorschlag trägt zur Strategie Europa 2020 und zur Umsetzung verschiedener anderer Rechtsvorschriften der Union, wie in Kapitel 1.4.1 ausgeführt, bei.

    1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

    Wie in Kapitel 3.2 der Begründung ausführlich beschrieben, ist es vorteilhafter, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen als auf Ebene von 27 Mitgliedstaaten.

    1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Aus wirtschaftlicher Sicht sind Maßnahmen auf EU-Ebene wesentlich effizienter. Das Rückgrat der Zusammenarbeit im Zollbereich bildet ein streng gesichertes, eigens für diesen Zweck entwickeltes Kommunikationsnetz, das seit den frühen 90er Jahren, in denen die ersten Programme für die Zusammenarbeit im Zollbereich eingerichtet wurden, in Betrieb ist. Es verbindet die nationalen Zollverwaltungen an etwa 5000 Verbindungsstellen[39] miteinander. Durch dieses gemeinsame IT-Netz wird sichergestellt, dass jede nationale Verwaltung nur einmal die Verbindung zu dieser gemeinsamen Infrastruktur herstellen muss, um Informationen jeglicher Art austauschen zu können. Wäre eine solche Infrastruktur nicht verfügbar, müssten sich die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in die nationalen Systeme der anderen Mitgliedstaaten einzeln, also 26 Mal, einloggen.

    Weitere Eckpfeiler des Programms sind Aktivitäten, mit denen Zollbeamte zusammengebracht werden, um beispielsweise bewährte Verfahren auszutauschen, voneinander zu lernen, ein Problem zu analysieren oder Leitlinien auszuarbeiten. Hätten die Mitgliedstaaten durch die Entwicklung ihrer eigenen Aktivitäten außerhalb des Programms voneinander lernen müssen, hätte jeder Mitgliedstaat seine eigenen Instrumente und Arbeitsweisen entwickelt. Synergien zwischen den Aktivitäten wären verloren gegangen, und gemeinsame Aktivitäten wären nicht systematisch auf Ebene der 27 Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Es ist bei Weitem effizienter, wenn die Kommission, mit Unterstützung des Programms, als Aktivitäten-Vermittler zwischen den Teilnehmerländern fungiert.

    Ein weiterer Mehrwert ist von immaterieller Art. Das Programm hat entscheidend dazu beigetragen, einen Sinn für gemeinsame Interessen, gegenseitiges Vertrauen und Teamgeist zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zollbereich zu schaffen.

    1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Die Verwaltung der Programme Fiscalis 2020 und Zoll 2020 wird so weit wie möglich angeglichen. Die Programme haben ein gemeinsames Netz für die Durchführung der europäischen IT-Systeme, eine gemeinsame Plattform für die Online-Zusammenarbeit (PICS) und ein gemeinsames Berichterstattungsinstrument für die Programmaktivitäten (ART2). Die beiden Programme wenden auch die gleichen Methoden für die Personalentwicklung an.

    Eine der für den Zollbereich ausgearbeiteten Politikoptionen sieht die finanzielle Unterstützung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten vor, um den Erwerb von Ausrüstung und den Aufbau ihrer technischen Kapazitäten zu fördern. Statt für diesen Zweck ein Finanzierungssystem im Rahmen des Programms Zoll 2020 auszuarbeiten, können sich die Mitgliedstaaten zur Unterstützung dieser Vorhaben auch an andere Programme, einschließlich der regionalen Strukturfonds, wenden.

    In der Zwischenbewertung der Programme „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“[40] der GD INNERES wird das Verwaltungsmodell des Zoll- und Fiscalis Programms 2013 als Modell eingeschätzt, das aussichtsreiche Möglichkeiten für die Verbesserung der Verwaltung der beiden genannten Programme bietet, da es eine rasche und flexible Reaktion auf operative Anforderungen ermöglicht.

    Das Rückgrat des transeuropäischen IT-Systems ist das CCN/CSI-Netz, das vom OLAF zudem für den Austausch (und die Speicherung) von Informationen über Unregelmäßigkeiten und Betrug genutzt wird. Diesbezüglich profitieren beide Generaldirektionen von Größenvorteilen.

    1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    – ¨  Geltungsdauer: 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020

    – X  Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023 (2021 bis 2023 nur für Zahlungsermächtigungen)

    ¨ (Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    – Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

    – Vollbetrieb wird angeschlossen.

    1.7.        Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[41]

    X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    ¨         Exekutivagenturen

    ¨         von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[42]

    ¨         nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    ¨         Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

    ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    /

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.        Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Programmaktivitäten werden überwacht, um sicherzustellen, dass die Regeln und Verfahren für die Durchführung des Programms ordnungsgemäß angewandt wurden (Prüffunktion). Die Vorschläge für gemeinsame Maßnahmen werden permanent durch eine Onlinedatenbank, Activity Reporting Tool (ART2), die die Vorschläge und die damit verbundenen Aktivitäten enthält, überwacht. Durch dasselbe Tool wird den Empfängern der im Rahmen des Programms gewährten Finanzhilfen, d. h. den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, ermöglicht, über die mit Hilfe der Finanzhilfe finanzierten Ausgaben für die Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen online Bericht zu erstatten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, unter Verwendung des Activity Reporting Tools jährlich einen Finanzbericht an die Kommission zu übermitteln.

    Bei den durch Vergabe öffentlicher Aufträge finanzierten Aktivitäten zum Aufbau von IT- und Fortbildungskapazitäten finden die üblichen Monitoring- und Berichterstattungsregelungen Anwendung.

    Das Programm wird zweimal bewertet. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Programms werden bis Mitte 2018 und die der Schlussbewertung gegen Ende 2021 vorliegen. Die Mitgliedstaaten als Hauptbegünstigte des Programms werden einen wesentlichen Teil der Datenerhebung durchführen, entweder durch die Bereitstellung von Informationen auf Ebene der einzelnen Tools (hauptsächlich über ART2) oder durch Bereitstellung von Informationen über die weitergehenden Auswirkungen des Programms (entweder durch Teilnahme an Bewertungen zur Wahrnehmung des Programms oder durch die Erstellung von Berichten).

    Bislang befassten sich die Bewertungen der bestehenden Programme hauptsächlich mit den wichtigsten Akteuren der Programme, d. h. mit den Zollbehörden und ihren Sachverständigen, die das Zielpublikum der Programme darstellen. In Anbetracht der Tatsache, dass es auch wichtig ist, nicht an dem Programm beteiligte Interessenträger (z. B. Wirtschaftsbeteiligte) dazu zu konsultieren, welche Auswirkungen das Programm auf sie hat und in welchem Umfang sie zum Beispiel von einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen profitieren, wird diese Dimension der indirekten Auswirkungen in künftige Programmbewertungen einfließen.

    2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.     Ermittelte Risiken

    Die potenziellen Risiken für die Durchführung der Finanzhilfen bestehen darin, dass

    – die mit dem Konsortium aus Mitgliedstaaten und Kandidatenländern unterzeichnete Finanzhilfevereinbarung nicht richtig durchgeführt wird. Das Risiko wird für gering erachtet, da die Begünstigten öffentliche Verwaltungen der Teilnehmerländer sind;

    – die Mitgliedstaaten Ausgaben für eine Aktivität melden, die im Programm nicht genehmigt ist;

    – die Mitgliedstaaten dieselben Ausgaben zweimal angeben.

    Die potenziellen Risiken für die Durchführung der im Rahmen des Programms abgeschlossenen Beschaffungsaufträge bestehen darin, dass

    – die Regeln für die Auftragsvergabe nicht eingehalten werden;

    – eine Rechnung für eine nicht existierende Leistung beglichen wird.

    2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

    Die wesentlichen Elemente der Kontrollstrategie sind:

    1. Gleiche Finanzkontrollen für alle Ausgabenbereiche

    Ex-ante-Überprüfung der Verpflichtungen

    Alle Verpflichtungen werden in der GD TAXUD vom Leiter des Referats HR und Finanzen überprüft. Demzufolge werden also 100 % der gebundenen Beträge durch die Ex-ante-Überprüfung abgedeckt. Dieses Verfahren bietet in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen ein hohes Maß an Sicherheit.

    Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen

    Alle Zahlungen werden ex ante gemäß den Finanzvorschriften und festgelegten Verfahren überprüft. Diese eingehende Kontrolle wird von einem Finanzprüfer und einem Anweisungsbefugten durchgeführt.

    Zusätzlich wird jede Woche mindestens eine Zahlung (aus allen Ausgabenkategorien) nach dem Zufallsprinzip für eine eingehende Ex-ante-Überprüfung ausgewählt, die der Leiter des Referats HR und Finanzen durchführt. Es gibt keine Zielvorgabe bezüglich der Abdeckung, da der Zweck dieser Überprüfung darin besteht, Zahlungen nach dem Zufallsprinzip zu überprüfen, um festzustellen, ob alle Zahlungen gemäß den Anforderungen vorbereitet wurden. Die restlichen Zahlungen werden täglich gemäß den geltenden Regeln bearbeitet.

    Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

    Alle bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnen Erklärungen zugunsten des Tätigkeitsberichts für das betreffende Jahr. Diese Erklärungen decken die Maßnahmen im Rahmen des Programms ab. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erklären, dass die mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Maßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt wurden, die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen eine zufriedenstellende Sicherheit geboten haben und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Risiken ermittelt und gemeldet sowie entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.

    2. Zusätzliche Kontrollen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    Es werden die in der Haushaltsordnung festgelegten Kontrollverfahren für Beschaffungsaufträge angewendet. Die Beschaffungsaufträge werden erteilt, nachdem die Kommissionsdienststellen sie dem üblichen Überprüfungsverfahren für Auszahlungen unterzogen haben; dabei wird den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und ordnungsgemäßen allgemeinen Verwaltung Rechnung getragen. In allen Aufträgen zwischen der Kommission und den Begünstigen sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen. Es werden ausführliche Leistungsbeschreibungen erstellt; sie bilden die Grundlage für jeden einzelnen Auftrag. Das Abnahmeverfahren richtet sich streng nach der TEMPO-Methodik der GD TAXUD: Die Leistungen werden geprüft, gegebenenfalls geändert und letztendlich ausdrücklich angenommen (oder abgelehnt). Keine Rechnung kann ohne eine „Abnahmebestätigung“ beglichen werden.

    Das Verfahren für die Bestellung und Annahme von Leistungen deckt auch die Verwaltung von Vermögenswerten ab. Jeder Vermögenswert wird bestellt und anschließend angenommen und mit seinem Anschaffungswert in einem IT-Instrument der Europäischen Kommission (ABAC assets) codiert. Die Abschreibung erfolgt automatisch nach den Buchführungsvorschriften der Kommission.

    Technische Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen

    Die GD TAXUD kontrolliert die erbrachten Leistungen und überwacht die Arbeitsweise und die Dienstleistungen der Auftragnehmer. Sie führt zudem regelmäßig Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen ihrer Auftragnehmer durch. Durch Qualitätsprüfungen soll kontrolliert werden, ob die Auftragnehmer in ihrer tatsächlichen Arbeitsweise die in ihren Qualitätsplänen festgelegten Regeln und Verfahren einhalten. Bei den Sicherheitsprüfungen liegt der Schwerpunkt auf bestimmten Vorgängen, Verfahren und Einrichtungen.

    Ex-post-Verwaltungskontrollen auf operativer und finanzieller Seite

    Bei Ablauf jedes Vertrags wird das gesamte Dossier aus operativer und finanzieller Sicht geprüft, bevor es formell geschlossen wird.

    3. Zusätzliche Kontrollen bei Finanzhilfen

    In der von den Programmbeteiligten (Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer) unterzeichneten Finanzhilfevereinbarung sind die Bedingungen festgelegt, einschließlich eines Kapitels zu Kontrollmethoden, die für die Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Finanzhilfe gelten. Alle teilnehmenden Verwaltungen haben sich verpflichtet, die finanziellen und administrativen Vorschriften der Kommission betreffend die Ausgaben zu beachten.

    Die Aktivitäten, an denen sich die Begünstigten aufgrund der Finanzhilfe beteiligen können, sind in einer Online-Datenbank (ART2 — Activity Reporting Tool) aufgeführt. Die Mitgliedstaaten registrieren ihre Ausgaben ebenfalls in dieser Datenbank, in die auch einige Kontrollmechanismen zur Fehlerverringerung integriert sind. So können die Mitgliedstaaten zum Beispiel nur Ausgaben für Aktivitäten melden, zu denen sie aufgefordert wurden; zudem ist dies nur einmal möglich.

    Zusätzlich zu den im Berichterstattungssystem integrierten Kontrollmechanismen führt die GD TAXUD stichprobenweise Kontrollen anhand von Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen durch. Diese Kontrollen werden ex post durchgeführt und stützen sich auf risikobasierte Probenahmen.

    Durch diese Kontrollstrategie kann der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten der Finanzhilfe so gering wie möglich und im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln und möglichen Risiken gehalten werden.

    Die Vereinfachungsmaßnahmen wie die Ersetzung tatsächlicher Kosten durch Pauschalbeträge dürften sich nur geringfügig auf die Haushaltsmittel auswirken. Der größte Nutzen werden Effizienzsteigerungen und ein geringerer Verwaltungsaufwand sowohl in den Mitgliedstaaten als auch bei der Kommission sein.

    4. Kosten und Nutzen der Kontrollen

    Durch die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen verringert wird und die GD TAXUD ausreichende Gewissheit über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben hat. Die Intensität der Bewertung erreicht bei gemeinsamen Maßnahmen Niveau drei[43] und bei Beschaffungsaufträgen Niveau vier[44]. Der Nutzen der genannten Kontrollstrategiemaßnahmen besteht darin, dass das potenzielle Risiko auf unter 2 % der verfügbaren Mittel gesenkt wird und alle Begünstigten erfasst werden. Zusätzliche Maßnahmen für eine weitere Risikoverringerung würden zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und sind daher nicht vorgesehen. Die GD TAXUD ist der Ansicht, dass in Bezug auf die Kontrollmaßnahmen keine Unterschiede zwischen diesem und dem gegenwärtigen Programm bestehen und wird daher für das Programm 2020 dieselbe Kontrollstrategie anwenden. Die Kosten für die Umsetzung der Kontrollstrategie beschränken sich auf 2,6 %[45] der verfügbaren Mittel und werden voraussichtlich auf diesem Niveau verbleiben.

    Die Kontrollstrategie des Programms wird als wirksam erachtet, um das potenzielle Risiko einer Nichteinhaltung von Bestimmungen auf unter 2 % zu senken, und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Programm verbundenen Risiken.

    2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Zusätzlich zur Anwendung aller Regulierungskontrollmechanismen wird die GD TAXUD im Einklang mit der am 24. Juni 2011 angenommenen neuen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) eine Betrugsbekämpfungsstrategie ausarbeiten, um unter anderem sicherzustellen, dass die internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit dem Programm Zoll 2020 geschaffen.

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    · Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Anzahl [Bezeichnung…] || GM/NGM ([46]) || von EFTA[47]-Ländern || von Bewerber-ländern[48] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    || || || || || ||

    · Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Anzahl [Bezeichnung…] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    1 || 14 04 03 - Zoll 2020 || GM || NEIN || JA || NEIN || NEIN

    || || || || || ||

    1 || 14 01 04 05 Zoll 2020 – Verwaltungsausgaben || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

    3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben[49]

    3.2.1.     Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1 || Intelligentes und integratives Wachstum

    GD: TAXUD || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahre 2021-2023 || INSGESAMT

    Ÿ Operative Mittel || ||

    14 04 02 - Zoll 2020 || Verpflichtungen || (1) || 71.740 || 73.860 || 75.970 || 78.080 || 80.300 || 82.610 || 84.820 || || 547.380

    Zahlungen || (2) || 14.348 || 47.055 || 62.779 || 68.162 || 70.083 || 72.072 || 74.103 || 138.778 || 547.380

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[50] || ||

    1401 04 05 || || (3) || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || || 0.700

    Mittel für die GD TAXUD INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+1(a)+3 || 71.840 || 73.960 || 76.070 || 78.180 || 80.400 || 82.710 || 84.920 || || 548.080

    Zahlungen || =2+2(a)+3 || 14.448 || 47.155 || 62.879 || 68.262 || 70.183 || 72.172 || 74.203 || 138.778 || 548.080

    Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 71.740 || 73.860 || 75.970 || 78.080 || 80.300 || 82.610 || 84.820 || || 547.380

    Zahlungen || (5) || 14.348 || 47.055 || 62.779 || 68.162 || 70.083 || 72.072 || 74.103 || 138.778 || 547.380

    Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || 0.100 || || 0.700

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 71.840 || 73.960 || 76.070 || 78.180 || 80.400 || 82.710 || 84.920 || || 548.080

    Zahlungen || =5+ 6 || 14.448 || 47.155 || 62.879 || 68.262 || 70.183 || 72.172 || 74.203 || 138.778 || 548.080

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

    GD: TAXUD ||

    Ÿ Personalausgaben || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 70.672

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 2.730

    GD TAXUD INSGESAMT || || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 73.402

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 73.402

    || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Jahr 2021-2023 || INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 82.326 || 84.446 || 86.556 || 88.666 || 90.886 || 93.196 || 95.406 || || 621.482

    Zahlungen || 24.934 || 57.641 || 73.365 || 78.748 || 80.669 || 82.658 || 84.689 || 138.778 || 621.482

    Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    – Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse ò || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 ||  2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art der Ergebnisse[51] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten

    Spezifische Ziele: Unterstützung der Funktionsweise der Zollunion, insbesondere durch Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern, ihren Zollbehörden, ihren Beamten und externen Sachverständigen.

    || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Aufbau von IT-Kapazitäten || Anzahl der IT-Verträge || || etwa 30 ||  57.360 || || 59.470 || || 61.580 || || 63.700 || || 65.910 || || 68.220 || || 70.440 || ||  446.680

    Gemeinsame Maßnahmen || Anzahl der organisierten Veranstaltungen || || etwa 450 ||  11.570 || || 11.570 || || 11.570 || || 11.570 || || 11.570 || || 11.570 || || 11.570 || ||  80.990

    Personalentwicklung || Anzahl der Fortbildungsmaßnahmen || || Noch zu bestätigen || 2.810 || ||  2.820 || ||  2.820 || ||  2.810 || ||  2.820 || ||  2.820 || ||  2.810 || ||  19.710

    || || || || || || || || || || || || || || || ||

    GESAMTKOSTEN || || || ||  71.740 104.400 || || 73.860 || || 75.970 || || 78.080 || || 80.300 || || 82.610 || || 84.820 || || 547.380

    3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.2.1.  Zusammenfassung

    – Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

    RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

    Personalausgaben || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 10.096 || 70.672

    Sonstige Ver­waltungs­ausgaben || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 0.390 || 2.730

    Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 73.402

    Außerhalb der RUBRIK 5[52] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

    Personalausgaben || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    Sonstige Verwaltungs- ausgaben || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    INSGESAMT || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 10.486 || 73.402

    3.2.2.2.  Geschätzter Personalbedarf

    – Für den Vorschlag wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

    Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    14 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 65 || 65 || 65 || 65 || 65 || 65 || 65

    14 01 01 02 (in den Delegationen) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    14 01 05 01 (indirekte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    10 01 05 01 (direkte Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[53]

    14 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 17 || 17 || 17 || 17 || 17 || 17 || 17

    14 01 02 02 (AC, AL, END, INT und JED in den Delegationen) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    14 01 04 05 [54] || - am Sitz[55] || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    - in den Delegationen || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    14 01 05 02 (AC, END, INT der indirekten Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    10 01 05 02 (AC, END, INT der direkten Forschung) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m. || p.m.

    INSGESAMT || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 || 82 || 82

    14 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

    Der Personalbedarf wird durch das der Maßnahme bereits zugewiesene Personal der GD und/oder durch GD-interne Personalumsetzungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden können.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete || Programmverwaltungstätigkeiten im engsten Sinne[56] und Tätigkeiten zur Durchführung des Programms wie Studien, Einrichtung, Wartung und Betrieb der europäischen IT-Systeme

    Externes Personal || Unterstützung bei Tätigkeiten zur Durchführung des Programms wie Studien, Einrichtung, Wartung und Betrieb der europäischen IT-Systeme

    3.2.3.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    – Der Vorschlag ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2020 vereinbar.

    3.2.4.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    3.2.5.     Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    – Der Vorschlag kann finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen haben.

    · Das Programm kann sich indirekt auf die Einnahmen der EU auswirken, da zu erwarten ist, dass ein besseres und effizienteres Zollwesen unter anderem dazu führt, dass mehr Zölle erhoben werden. Diese Wirkung kann jedoch nicht beziffert werden.

    · Falls die in (Artikel 13 genannten) Sanktionen verhängt werden, so werden sie als allgemeine Einnahmen des EU-Haushalts verbucht.

    [1]               KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011, Ein Haushalt für Europa 2020.

    [2]               KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

    [3]               2010 stammten etwa 12,3 % des EU-Haushalts (15,7 Milliarden EUR) aus den traditionellen Eigenmitteln. Generaldirektion Haushalt, Thematischer Bericht über die Zollkontrollstrategie in den Mitgliedstaaten – Kontrolle der traditionellen Eigenmittel, S. 3.

    [4]               Zwischenbewertung „Zoll 2013“: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/publications/studies/customs2013_mid_term_report_en.pdf

    [5]               DELOITTE, The future business architecture for the Customs Union and Cooperative Model in the Taxation Area in Europe.

    [6]               Protokoll der 9. Sitzung des Zollausschusses vom 11. April 2011.

    [7]               Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union, KOM(2012) 64 vom 20. Februar 2012.

    [8]               Zoll- und Steuerverbindungsstellen zusammengenommen.

    [9]               COM(2012) 388 final.

    [10]             Vormals: Transeuropäische IT-Systeme.

    [11]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    [12]             KOM(2011) 398 endg. vom 29. Juni 2011.

    [13]             KOM(2011) 706 endg. vom 9. November 2011.

    [14]             KOM(2010) 245 endg./2, Eine digitale Agenda für Europa.

    [15]             KOM(2010) 682 vom 23. November 2010, Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten.

    [16]             KOM(2011) 206 endg.

    [17]             KOM(2011) 287, Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums – Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa.

    [18]             Dieses Programm ergänzt das Programm „Hercule III“ (2014-2020), (KOM(2011) 914 endgültig), ein Programm, das speziell darauf ausgerichtet ist, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige und gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten Handlungen, zu bekämpfen.

    [19]             KOM(2010) 612. Handel, Wachstum und Weltgeschehen - Handelspolitik als Kernbestandteil der Strategie Europa 2020.

    [20]             KOM(2010) 673 endg. vom 22.11.2010, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa.

    [21]             KOM(2010) 171 endg. vom 20.4.2010 – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms.

    [22]             KOM(2010) 2020.

    [23]             KOM(2004) 373.

    [24]             Zu ergänzen.

    [25]             KOM(2010) 700.

    [26]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.

    [27]             ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 25.

    [28]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

    [29]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [30]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

    [31]             KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

    [32]             2008 vom Rat angenommen (2008/C 2530/01).

    [33]             SEK(2011) 467 endg. vom 13.4.2011. Überblick über die Reaktionen auf die öffentliche Konsultation zur Mitteilung „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“.

    [34]             http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/counterfeit_piracy/ statistics/statistics_2010.pdf.

    [35]             Generaldirektion Haushalt, Thematischer Bericht über die Zollkontrollstrategie in den Mitgliedstaaten – Kontrolle der traditionellen Eigenmittel, S. 3.

    [36]             KOM(2010) 612, Handel, Wachstum und Weltgeschehen, S. 12.

    [37]             KOM(2010) 673 endg. vom 22.11.2010, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa.

    [38]             KOM(2010) 171 endg. vom 20.4.2010 – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms.

    [39]             Zoll- und Steuerverbindungsstellen zusammengenommen.

    [40]             KOM(2005) 124 vom 6. April 2005 verfügt im Rahmen des Finanzrahmens 2007-2013 über eine Mittelausstattung von 745 Millionen Euro.

    [41]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

    [42]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

    [43]             Kontrollintensität – Stufe drei: Kontrolle in Bezug auf vollständig unabhängige bestätigte Informationen.

    [44]             Kontrollintensität – Stufe vier: Kontrolle in Bezug auf die zugrundeliegende Dokumentation, die zum Zeitpunkt des betreffenden Vorgangs verfügbar ist, sowie der Zugang zu ihr.

    [45]             Die Kosten umfassen die Anzahl Vollzeitäquivalente, die Kontrollen durchführen, multipliziert mit den durchschnittlichen Personalkosten, Ausgaben für externe Prüfungen, Ausgaben für die Wartung des ART-Systems.

    [46]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.

    [47]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

    [48]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.

    [49]             Die Beträge sind in jeweiligen Preisen angegeben.

    [50]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [51]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

    [52]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [53]             AC = Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

    [54]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [55]             Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).

    [56]             Die Zahl der im engsten Sinne mit Programmverwaltungstätigkeiten befassten Beamten ist auf 18 beschränkt.

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