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Document 52012PC0460
Proposal for a COUNCIL DECISION Amending Decision 2007/641/EC concluding consultations with the Republic of Fiji Islands under Article 96 of the ACP-EC Partnership Agreement and Article 37 of the Development Cooperation Instrument, and extending the period of application thereof
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen
/* COM/2012/0460 final - 2012/0225 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen /* COM/2012/0460 final - 2012/0225 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Nach dem Militärputsch in
Fidschi vom Dezember 2006 wurden Konsultationen nach Artikel 96 des
geänderten Cotonou-Abkommens aufgenommen, aufgrund deren im April 2007
Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze
und der Rechtsstaatlichkeit vereinbart wurden. Am 1. Oktober 2007 nahm der
Rat mit seinem Beschluss 2007/641/EG geeignete Maßnahmen für Fidschi an, um
einen gewissen Gleichlauf zwischen der Erfüllung der vereinbarten
Verpflichtungen durch Fidschi und der Entwicklungszusammenarbeit herzustellen. 2. Am 10. April 2009 hob
der fidschianische Präsident die Verfassung auf, entließ sämtliche Richter und
kündigte die Abhaltung von Neuwahlen spätestens im September 2014 an. Damit
verstieß Fidschi gegen zentrale Verpflichtungen, die es im April 2007 gegenüber
der EU eingegangen war. Dies geschah einen Tag, nachdem das Berufungsgericht
die Einsetzung der Militärregierung nach dem Putsch von 2006 für rechtswidrig
erklärt hatte. Darüber hinaus wurde in Fidschi der Notstand verkündet und die
freie Meinungsäußerung erheblich beschnitten. 3. Angesichts dieser negativen
Entwicklungen verlängerte der Rat am 24. September 2009 mit seinem
Beschluss 2009/735/EG die Geltungsdauer der geeigneten Maßnahmen für Fidschi,
die mit dem Beschluss 2007/641/EG eingeführt worden waren und am
1. Oktober 2009 auslaufen sollten, bis zum 31. März 2010. Aufgrund
weiterer Verzögerungen bei der Erfüllung der mit der EU vereinbarten
Verpflichtungen verlängerte der Rat die Geltungsdauer der Maßnahmen für
Fidschi, die mit dem Beschluss 2007/641/EG eingeführt worden waren, am
29. März 2010 mit dem Beschluss 2010/208/EU bis zum 1. Oktober 2010,
am 27. September 2010 mit dem Beschluss 2010/589/EU bis zum 31. März
2011, am 31. März 2011 mit dem Beschluss 2011/219/EU bis zum
30. September 2011 und dann noch einmal am 26. September 2011 mit dem
Beschluss 2011/637/EU bis zum 30. September 2012. 4. Die Mittelzuweisung für
Fidschi im Rahmen der Begleitmaßnahmen für Zuckerprotokollstaaten für 2010, die
an Fortschritte bei der Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses gebunden
war, wurde zwar im Mai 2010 zum größten Teil gestrichen, ein Teil der Mittel
wurde jedoch für Direkthilfe vorgesehen, die über die EU-Delegation in Suva für
die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung zur Verfügung
gestellt werden sollte, um negative soziale Folgen abzufedern. 5. Für den Zeitraum 2011-2013
wurde der Richtbetrag für Fidschi mit dem Beschluss K(2010)8130 auf
51,094 Mio. EUR festgelegt. Infolge der Kürzung der Mittelzuweisungen
für 2013 wurde die Mittelzuweisung für Fidschi im Rahmen der Begleitmaßnahmen
für Zuckerprotokollstaaten um 2,438 Mio. EUR verringert. Die
(vollständige oder teilweise) Bereitstellung dieser Mittel hängt allerdings
davon ab, ob Fortschritte im Konsultationsprozess nach Artikel 96 des
Cotonou-Abkommens (Artikel 37 der DCI-Verordnung) erzielt werden. Sollten
solche Fortschritte ausbleiben, können nur soziale Abfederungsmaßnahmen in
Betracht gezogen werden. 6. Da sich die sozioökonomische
Lage in Fidschi weiter verschlechtert, hat die EU die gezielte
Entwicklungshilfe für Fidschi zur Unterstützung bedürftiger Bevölkerungsgruppen
2011 wiederaufgenommen. Diese Hilfe wird nicht über Regierungskanäle
bereitgestellt. 7. Seit Anfang 2012 sind einige
positive Entwicklungen festzustellen, insbesondere die Aufhebung der
Notstandsverordnungen am 7. Januar 2012 und die Einleitung eines
politischen Prozesses am 9. März 2012, der bis März 2013 zu einer neuen
Verfassung und zur Wiederherstellung einer konstitutionellen Demokratie durch
Parlamentsneuwahlen spätestens im September 2014 führen soll. Einige
Menschenrechte und Grundfreiheiten sind jedoch nach wie vor beschränkt. 8. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
sollte die Europäische Union daher die bisherige Politik und die geeigneten
Maßnahmen anpassen und verlängern. 9. Deshalb schlägt die
Kommission dem Rat vor, die geeigneten Maßnahmen zu ändern, um Fidschi zu
ermutigen, seinen Weg zur Wiederherstellung der Demokratie, der
Rechtsstaatlichkeit und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten fortzusetzen, und sie um weitere 12 Monate bis zum
30. September 2013 zu verlängern. 10. Die EU sollte einen
regelmäßigen Dialog mit Fidschi und ein dauerhaftes politisches Engagement
zugunsten des Landes aufrechterhalten. Der Beschluss sollte daher weiter
ständig überprüft werden. 11. Es wird vorgeschlagen, der
Interimsregierung von Fidschi den Beschluss mit dem im Entwurf beigefügten
Schreiben an Präsident Nailatikau zu notifizieren und ihn davon zu
unterrichten, a) dass die EU die jüngsten positiven Entwicklungen in
Fidschi mit dem Ziel der Rückkehr zur Demokratie begrüßt und weitere Schritte
insbesondere hinsichtlich der noch bestehenden Beschränkungen der
Menschenrechte und Grundfreiheiten unterstützt, b) dass die EU weiter
bereit ist, den intensiven politischen Dialog nach Artikel 8 des
Cotonou-Abkommens fortzusetzen, c) dass die Bewertung der Fortschritte,
die bei der Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, nach wie
vor für künftige Beschlüsse der EU über Entwicklungszusammenarbeit maßgeblich
ist und dass die EU vor diesem Hintergrund bereit ist, mit der Vorbereitung des
Programmierungsverfahrens für den 11. EEF zu beginnen und in diesem
Verfahren zu gegebener Zeit einen nationalen Richtbetrag zu notifizieren, dass
jedoch die Programmierungsdokumente für den 11. EEF mit der demokratisch
gewählten Regierung fertiggestellt, unterzeichnet und umgesetzt werden sollen,
und d) dass eine Überprüfungsmission und ein förmlicher Dialog nach
Artikel 96, die nach dem für März 2013 erwarteten erfolgreichen Abschluss
eines überzeugenden, inklusiven und transparenten
Verfassungskonsultationsprozesses stattfinden sollen, zu einer weiteren
wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen führen könnten, sofern die
Fortschritte dies zulassen. 12. Die Änderung der geeigneten
Maßnahmen ist eine erste, vorsichtige Reaktion auf die jüngsten wichtigen
Entwicklungen und ermöglicht insbesondere die Aufnahme der
Programmierungsgespräche für den 11. EEF und die Notifizierung des
Richtbetrags für Fidschi im Rahmen des 11. EEF, sobald die notwendigen
Beschlüsse über die Errichtung des nächsten EEF dies erlauben. Der Inhalt der
geltenden Maßnahmen bleibt unverändert. Schlussfolgerung Aus diesen Gründen wird der Rat ersucht, den
beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung und
Verlängerung der geeigneten Maßnahmen gegenüber der Republik Fidschi
anzunehmen. 2012/0225 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses
2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96
des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
abgehaltenen Konsultationen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits[1], unterzeichnet in Cotonou
am 23. Juni 2000 (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) und zuletzt geändert in
Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010[2], insbesondere auf
Artikel 96, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den
im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur
Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die
dabei anzuwendenden Verfahren[3], insbesondere auf
Artikel 3, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die
Entwicklungszusammenarbeit[4], insbesondere auf
Artikel 37, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2007/641/EG[5]
wurde gefasst, um geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem die in Artikel 9
des Cotonou-Abkommens genannten wesentlichen Elemente und die in Artikel 3
der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die
Entwicklungszusammenarbeit aufgeführten Werte verletzt worden waren. (2) Diese Maßnahmen wurden mit
dem Beschluss 2009/735/EG des Rates[6] und anschließend mit dem
Beschluss 2010/208/EU des Rates[7], dem Beschluss
2010/589/EU des Rates[8], dem Beschluss
2011/219/EU des Rates[9] und dem Beschluss
2011/637/EU des Rates[10] verlängert, da Fidschi
nicht nur wichtige in den Konsultationen vom April 2007 vereinbarte
Verpflichtungen, die wesentliche Elemente des Cotonou-Abkommens betreffen, noch
nicht erfüllt hat, sondern es auch zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich
einer Reihe dieser Verpflichtungen gekommen ist. (3) Seit Anfang 2012 sind jedoch
einige positive Entwicklungen bei der Wiederherstellung der Demokratie in
Fidschi festzustellen, die anerkannt werden sollten; eine Wiederaufnahme der
Programmierung künftiger Entwicklungshilfe sollte daher in Betracht gezogen
werden. (4) Die Geltungsdauer des
Beschlusses 2007/641/EG endet am 30. September 2012. Es ist zweckmäßig,
seinen Inhalt zu aktualisieren und seine Geltungsdauer entsprechend zu
verlängern – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss
2007/641/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Seine Geltungsdauer endet am
30. September 2013. Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig mindestens alle
sechs Monate.“ 2. Der
Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses
wird an den Präsidenten der Republik Fidschi gerichtet. Artikel 3 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] ANHANG Entwurf eines Schreibens
S.E. Ratu Epeli NAILATIKAU Präsident der Republik Fidschi Suva Republik Fidschi
Sehr geehrter Herr Präsident, die Europäische Union (EU) misst
Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und Artikel 3 der Verordnung zur
Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
große Bedeutung bei. Die AKP-EU-Partnerschaft beruht auf der Achtung der
Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die
die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und die Grundlage unserer
Beziehungen bilden. Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat
der EU die Machtübernahme durch das Militär in Fidschi. Da die am 5. Dezember 2006 erfolgte
Machtübernahme durch das Militär eine Verletzung der wesentlichen Elemente im
Sinne von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens darstellt, forderte die EU
Fidschi nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens zu Konsultationen auf, um
die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu
treffen. Der förmliche Teil dieser Konsultationen
begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die EU begrüßte, dass die
Interimsregierung damals eine Reihe zentraler Verpflichtungen hinsichtlich der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze
und der Rechtsstaatlichkeit, die unten aufgeführt sind, bestätigte und positive
Ansatzpunkte für ihre Erfüllung vorschlug. Leider ist es seither zu einer Reihe von
Rückschritten gekommen, vor allem im April 2009, so dass Fidschi einige seiner
Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufhebung der
Verfassung, den erheblichen Aufschub der Parlamentswahlen sowie
Menschenrechtsverletzungen. Trotz der starken Verzögerung bei der Erfüllung der
Verpflichtungen sind diese größtenteils weiterhin von besonderer Relevanz für
die derzeitige Lage in Fidschi; daher sind sie diesem Schreiben beigefügt. Da
Fidschi einseitig beschlossen hat, einer Reihe zentraler Verpflichtungen nicht
nachzukommen, musste das Land Einbußen bei den Entwicklungsgeldern hinnehmen. Seit Anfang 2012 sind einige positive Schritte
unternommen worden, insbesondere die Aufhebung der Notstandsverordnungen am
7. Januar 2012 und die Ankündigung eines politischen Prozesses am
9. März 2012, der bis März 2013 zu einer neuen Verfassung und zur
Wiederherstellung einer konstitutionellen Demokratie durch Parlamentsneuwahlen
spätestens im September 2014 führen soll. Einige Menschenrechte und
Grundfreiheiten sind jedoch nach wie vor beschränkt. In Anerkennung dieser Entwicklungen bringt die
EU im Geiste der Partnerschaft, die den Grundstein des Cotonou-Abkommens
bildet, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, einen neuen förmlichen Dialog über
diese Entwicklungen aufzunehmen. Ein solcher Dialog könnte anlässlich einer
Überprüfungsmission nach Artikel 96 ins Auge gefasst werden, die nach dem
für März 2013 erwarteten erfolgreichen Abschluss eines inklusiven, überzeugenden
und transparenten Verfassungskonsultationsprozesses stattfinden würde. Daher hat die EU beschlossen, die geeigneten
Maßnahmen für Fidschi als erste Reaktion auf die von Fidschi unternommenen
Schritte zu verlängern und zu ändern, um insbesondere die Aufnahme von
Programmierungsgesprächen für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)
und zu gegebener Zeit die Notifizierung eines Richtbetrags für Fidschi zu
ermöglichen. Die Programmierungsdokumente für den 11. EEF sollen dann mit
der künftigen, demokratisch gewählten Regierung fertiggestellt, unterzeichnet
und umgesetzt werden. Folglich ist es von besonderer Bedeutung, dass die
Interimsregierung sich zu einem inklusiven, überzeugenden und transparenten
Verfassungskonsultationsprozess und internen politischen Dialog verpflichtet
und insbesondere ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der
Rechtsstaatlichkeit erfüllt und die noch bestehenden Beschränkungen aufhebt.
Wenngleich sich die Position der EU stets auf die wesentlichen Elemente des
Cotonou-Partnerschaftsabkommens und auf dessen fundamentale Grundsätze stützt,
vor allem was die zentrale Rolle des Dialogs und die Erfüllung der
beiderseitigen Verpflichtungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU
keine vorzeitigen Schlussfolgerungen bezüglich des Ausgangs dieses Dialogs
zieht. Sollten die vorgesehene Überprüfung und der
ins Auge gefasste Dialog zu einem positiven Ergebnis führen, verpflichtet sich
die EU zu einer weiteren wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen.
Sollte sich hingegen die Lage in Fidschi nicht verbessern, muss Fidschi mit
weiteren Einbußen bei den EU-Entwicklungsgeldern rechnen. Insbesondere wird für
die künftigen Beschlüsse der EU über das Nationale Richtprogramm für Fidschi im
Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds die Bewertung der weiteren
Fortschritte, die bei Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden,
maßgeblich sein. Bis der förmliche Dialog stattgefunden hat,
fordert die EU Fidschi auf, den intensiven politischen Dialog fortzusetzen und zu
verstärken. Die geeigneten
Maßnahmen betreffen Folgendes: –
Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare
Unterstützung für die Zivilgesellschaft und bedürftige Bevölkerungsgruppen
können fortgesetzt werden. –
Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen
des 8. und des 9. EEF, können fortgesetzt werden. –
Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur
Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt
werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein. –
Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen
Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen. Die Finanzierungsvereinbarung
wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Suspensivklausel
enthält. –
Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2007
wurde auf Null gesetzt. –
Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2008
war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die
Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden
– dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und
die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung – sowie von Maßnahmen, mit denen
das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der
Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der
Verfassung. Die Zuweisung für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen. –
Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2009
wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen
hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben. –
Die Mittelzuweisung für 2010 wurde vor dem
1. Mai 2010 gestrichen, da keine Fortschritte im Demokratisierungsprozess
festzustellen waren. Angesichts der kritischen Lage des Zuckersektors wurde
jedoch ein Teil der Mittel als Direkthilfe für die unmittelbar von der
Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung vorgesehen, um negative soziale Folgen
abzufedern. Diese Gelder werden nicht über Regierungskanäle bereitgestellt,
sondern von der EU-Delegation in Suva zentral verwaltet. –
Das Mehrjahresrichtprogramm 2011-2013 für
Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erstellt und unterzeichnet werden. –
Die Bereitstellung des Richtbetrags im Rahmen des
Mehrjahresrichtprogramms 2011-2013 für Begleitmaßnahmen für
Zuckerprotokollstaaten hängt davon ab, ob eine Einigung im Konsultationsprozess
erzielt wird. Sollte keine Einigung erzielt werden, können nur soziale
Abfederungsmaßnahmen für eine Finanzierung aus diesen Mitteln in Betracht
gezogen werden. –
Die Vorbereitung der Programmierung für den
11. EEF kann eingeleitet werden, so dass Fidschi mit der Notifikation
eines Richtbetrags zu gegebener Zeit rechnen kann. –
Gezielte Unterstützung bei der Vorbereitung und
Erfüllung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder
Organisation von Wahlen ist möglich. –
Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung
Fidschis an dieser bleiben unberührt. –
Die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen
erfolgt im Einklang mit den in der Anlage dieses Schreibens aufgeführten
Bestimmungen über den regelmäßigen Dialog, die wirksame Zusammenarbeit mit
Bewertungs- und Kontrollmissionen und die Berichterstattung. Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi
eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der
Umsetzung der von der Eminent Persons’ Group abgegebenen Empfehlungen, die vom
Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu
gebilligt wurden. Die EU begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten
Fortschritte bei der Zusammenarbeit mit der Minister-Kontaktgruppe des
Pazifik-Insel-Forums, die mit dem Auftrag eingesetzt wurde, die Fortschritte
Fidschis bei der Vorbereitung der Wahlen und der Rückkehr zur Demokratie zu
überwachen. Die Europäische Union wird die Entwicklung der
Lage in Fidschi weiter aufmerksam verfolgen. Nach Artikel 8 des
Cotonou-Abkommens wird mit Fidschi ein intensiver politischer Dialog geführt,
um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die
Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Dieser intensive Dialog wird
so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen
Zweck erfüllt hat. Kommt es seitens der Interimsregierung zu
einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der
Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen neu
anzupassen. Die EU betont, dass die Privilegien, die
Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung
der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Achtung der im
Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die
EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist,
den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher
Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt
werden. Mit vorzüglicher Hochachtung Geschehen zu Brüssel am Für den Rat || Für die Kommission C. ASHTON Die Präsidentin || A. PIEBALGS Mitglied der Kommission Anlage zum Anhang
MIT DER REPUBLIK FIDSCHI VEREINBARTE
VERPFLICHTUNGEN
. A. Achtung
der demokratischen Grundsätze Verpflichtung
Nr. 1 Abhängig von
den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des
Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen
24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen
statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand
vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst
oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus: –
Die Interimsregierung verabschiedet bis
30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der
verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen. –
Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die
Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform. –
Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform
werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt. –
Es werden Maßnahmen getroffen, um das Funktionieren
des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors
bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. –
Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im
Einklang mit der Verfassung. Verpflichtung
Nr. 2 Die Interimsregierung trägt bei der
Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer
Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und
allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung. B. Rechtsstaatlichkeit Verpflichtung
Nr. 1 Die Interimsregierung bemüht sich nach besten
Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu
verhindern. Verpflichtung
Nr. 2 Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von
1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der
verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen
Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der
Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das
Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt. Verpflichtung
Nr. 3 Die
Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre
Tätigkeit frei ausüben, und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien
respektiert. Dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet: –
Die Interimsregierung sichert zu, dass bis
15. Juli 2007 das Gericht nach Section 138(3) der Verfassung benannt
wird. –
Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern
erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen
und Verfahrensvorschriften. –
Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher
Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die
gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt
geachtet. Verpflichtung
Nr. 4 Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im
Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle
abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um
mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der
verfassungsrechtlichen Grenzen. C. Menschenrechte
und Grundfreiheiten Verpflichtung
Nr. 1 Die Interimsregierung trifft die
erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im
Rahmen der in Fidschi gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder
behandelt werden. Verpflichtung
Nr. 2 Die Interimsregierung hebt die
Notstandsverordnungen im Mai 2007 auf, sofern keine Bedrohungen der nationalen
Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen. Verpflichtung
Nr. 3 Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die
fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang
mit der Verfassung arbeitet. Verpflichtung
Nr. 4 Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die
Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung
uneingeschränkt gewahrt. D. Überwachung
der Erfüllung der Verpflichtungen Verpflichtung
Nr. 1 Die Interimsregierung verpflichtet sich zu
einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen,
und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der Europäischen Kommission
uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die
Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der
Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen. Verpflichtung
Nr. 2 Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt
mit etwaigen von der EU entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte
bewerten und überwachen. Verpflichtung
Nr. 3 Die Interimsregierung übermittelt ab dem
30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen
Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen. Es wird darauf
hingewiesen, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam
angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich
auf die Zukunft konzentriert. [1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. [2] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. [3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376. [4] ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41-71. [5] ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 15. [6] ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 43. [7] ABl. L 89 vom 9.4.2010, S. 7. [8] ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 10-15. [9] ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 2-8. [10] ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 1-7.