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Document 52012PC0460

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

/* COM/2012/0460 final - 2012/0225 (NLE) */

52012PC0460

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen /* COM/2012/0460 final - 2012/0225 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Nach dem Militärputsch in Fidschi vom Dezember 2006 wurden Konsultationen nach Artikel 96 des geänderten Cotonou-Abkommens aufgenommen, aufgrund deren im April 2007 Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit vereinbart wurden. Am 1. Oktober 2007 nahm der Rat mit seinem Beschluss 2007/641/EG geeignete Maßnahmen für Fidschi an, um einen gewissen Gleichlauf zwischen der Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen durch Fidschi und der Entwicklungszusammenarbeit herzustellen.

2.           Am 10. April 2009 hob der fidschianische Präsident die Verfassung auf, entließ sämtliche Richter und kündigte die Abhaltung von Neuwahlen spätestens im September 2014 an. Damit verstieß Fidschi gegen zentrale Verpflichtungen, die es im April 2007 gegenüber der EU eingegangen war. Dies geschah einen Tag, nachdem das Berufungsgericht die Einsetzung der Militärregierung nach dem Putsch von 2006 für rechtswidrig erklärt hatte. Darüber hinaus wurde in Fidschi der Notstand verkündet und die freie Meinungsäußerung erheblich beschnitten.

3.           Angesichts dieser negativen Entwicklungen verlängerte der Rat am 24. September 2009 mit seinem Beschluss 2009/735/EG die Geltungsdauer der geeigneten Maßnahmen für Fidschi, die mit dem Beschluss 2007/641/EG eingeführt worden waren und am 1. Oktober 2009 auslaufen sollten, bis zum 31. März 2010. Aufgrund weiterer Verzögerungen bei der Erfüllung der mit der EU vereinbarten Verpflichtungen verlängerte der Rat die Geltungsdauer der Maßnahmen für Fidschi, die mit dem Beschluss 2007/641/EG eingeführt worden waren, am 29. März 2010 mit dem Beschluss 2010/208/EU bis zum 1. Oktober 2010, am 27. September 2010 mit dem Beschluss 2010/589/EU bis zum 31. März 2011, am 31. März 2011 mit dem Beschluss 2011/219/EU bis zum 30. September 2011 und dann noch einmal am 26. September 2011 mit dem Beschluss 2011/637/EU bis zum 30. September 2012.

4.           Die Mittelzuweisung für Fidschi im Rahmen der Begleitmaßnahmen für Zuckerprotokollstaaten für 2010, die an Fortschritte bei der Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses gebunden war, wurde zwar im Mai 2010 zum größten Teil gestrichen, ein Teil der Mittel wurde jedoch für Direkthilfe vorgesehen, die über die EU-Delegation in Suva für die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden sollte, um negative soziale Folgen abzufedern.

5.           Für den Zeitraum 2011-2013 wurde der Richtbetrag für Fidschi mit dem Beschluss K(2010)8130 auf 51,094 Mio. EUR festgelegt. Infolge der Kürzung der Mittelzuweisungen für 2013 wurde die Mittelzuweisung für Fidschi im Rahmen der Begleitmaßnahmen für Zuckerprotokollstaaten um 2,438 Mio. EUR verringert. Die (vollständige oder teilweise) Bereitstellung dieser Mittel hängt allerdings davon ab, ob Fortschritte im Konsultationsprozess nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens (Artikel 37 der DCI-Verordnung) erzielt werden. Sollten solche Fortschritte ausbleiben, können nur soziale Abfederungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden.

6.           Da sich die sozioökonomische Lage in Fidschi weiter verschlechtert, hat die EU die gezielte Entwicklungshilfe für Fidschi zur Unterstützung bedürftiger Bevölkerungsgruppen 2011 wiederaufgenommen. Diese Hilfe wird nicht über Regierungskanäle bereitgestellt.

7.           Seit Anfang 2012 sind einige positive Entwicklungen festzustellen, insbesondere die Aufhebung der Notstandsverordnungen am 7. Januar 2012 und die Einleitung eines politischen Prozesses am 9. März 2012, der bis März 2013 zu einer neuen Verfassung und zur Wiederherstellung einer konstitutionellen Demokratie durch Parlamentsneuwahlen spätestens im September 2014 führen soll. Einige Menschenrechte und Grundfreiheiten sind jedoch nach wie vor beschränkt.

8.           Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte die Europäische Union daher die bisherige Politik und die geeigneten Maßnahmen anpassen und verlängern.

9.           Deshalb schlägt die Kommission dem Rat vor, die geeigneten Maßnahmen zu ändern, um Fidschi zu ermutigen, seinen Weg zur Wiederherstellung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten fortzusetzen, und sie um weitere 12 Monate bis zum 30. September 2013 zu verlängern.

10.         Die EU sollte einen regelmäßigen Dialog mit Fidschi und ein dauerhaftes politisches Engagement zugunsten des Landes aufrechterhalten. Der Beschluss sollte daher weiter ständig überprüft werden.

11.         Es wird vorgeschlagen, der Interimsregierung von Fidschi den Beschluss mit dem im Entwurf beigefügten Schreiben an Präsident Nailatikau zu notifizieren und ihn davon zu unterrichten, a) dass die EU die jüngsten positiven Entwicklungen in Fidschi mit dem Ziel der Rückkehr zur Demokratie begrüßt und weitere Schritte insbesondere hinsichtlich der noch bestehenden Beschränkungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterstützt, b) dass die EU weiter bereit ist, den intensiven politischen Dialog nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens fortzusetzen, c) dass die Bewertung der Fortschritte, die bei der Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, nach wie vor für künftige Beschlüsse der EU über Entwicklungszusammenarbeit maßgeblich ist und dass die EU vor diesem Hintergrund bereit ist, mit der Vorbereitung des Programmierungsverfahrens für den 11. EEF zu beginnen und in diesem Verfahren zu gegebener Zeit einen nationalen Richtbetrag zu notifizieren, dass jedoch die Programmierungsdokumente für den 11. EEF mit der demokratisch gewählten Regierung fertiggestellt, unterzeichnet und umgesetzt werden sollen, und d) dass eine Überprüfungsmission und ein förmlicher Dialog nach Artikel 96, die nach dem für März 2013 erwarteten erfolgreichen Abschluss eines überzeugenden, inklusiven und transparenten Verfassungskonsultationsprozesses stattfinden sollen, zu einer weiteren wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen führen könnten, sofern die Fortschritte dies zulassen.

12.         Die Änderung der geeigneten Maßnahmen ist eine erste, vorsichtige Reaktion auf die jüngsten wichtigen Entwicklungen und ermöglicht insbesondere die Aufnahme der Programmierungsgespräche für den 11. EEF und die Notifizierung des Richtbetrags für Fidschi im Rahmen des 11. EEF, sobald die notwendigen Beschlüsse über die Errichtung des nächsten EEF dies erlauben. Der Inhalt der geltenden Maßnahmen bleibt unverändert.

Schlussfolgerung

Aus diesen Gründen wird der Rat ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung und Verlängerung der geeigneten Maßnahmen gegenüber der Republik Fidschi anzunehmen.

2012/0225 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits[1], unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) und zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010[2], insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren[3], insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit[4], insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Beschluss 2007/641/EG[5] wurde gefasst, um geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem die in Artikel 9 des Cotonou-Abkommens genannten wesentlichen Elemente und die in Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufgeführten Werte verletzt worden waren.

(2)       Diese Maßnahmen wurden mit dem Beschluss 2009/735/EG des Rates[6] und anschließend mit dem Beschluss 2010/208/EU des Rates[7], dem Beschluss 2010/589/EU des Rates[8], dem Beschluss 2011/219/EU des Rates[9] und dem Beschluss 2011/637/EU des Rates[10] verlängert, da Fidschi nicht nur wichtige in den Konsultationen vom April 2007 vereinbarte Verpflichtungen, die wesentliche Elemente des Cotonou-Abkommens betreffen, noch nicht erfüllt hat, sondern es auch zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich einer Reihe dieser Verpflichtungen gekommen ist.

(3)       Seit Anfang 2012 sind jedoch einige positive Entwicklungen bei der Wiederherstellung der Demokratie in Fidschi festzustellen, die anerkannt werden sollten; eine Wiederaufnahme der Programmierung künftiger Entwicklungshilfe sollte daher in Betracht gezogen werden.

(4)       Die Geltungsdauer des Beschlusses 2007/641/EG endet am 30. September 2012. Es ist zweckmäßig, seinen Inhalt zu aktualisieren und seine Geltungsdauer entsprechend zu verlängern –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/641/EG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 30. September 2013. Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig mindestens alle sechs Monate.“

2.           Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses wird an den Präsidenten der Republik Fidschi gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                        […]

ANHANG

Entwurf eines Schreibens          S.E. Ratu Epeli NAILATIKAU

Präsident der Republik Fidschi

Suva

Republik Fidschi           Sehr geehrter Herr Präsident,

die Europäische Union (EU) misst Artikel 9 des Cotonou-Abkommens und Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit große Bedeutung bei. Die AKP-EU-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.

Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der EU die Machtübernahme durch das Militär in Fidschi.

Da die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des Cotonou-Abkommens darstellt, forderte die EU Fidschi nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung damals eine Reihe zentraler Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die unten aufgeführt sind, bestätigte und positive Ansatzpunkte für ihre Erfüllung vorschlug.

Leider ist es seither zu einer Reihe von Rückschritten gekommen, vor allem im April 2009, so dass Fidschi einige seiner Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufhebung der Verfassung, den erheblichen Aufschub der Parlamentswahlen sowie Menschenrechtsverletzungen. Trotz der starken Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen sind diese größtenteils weiterhin von besonderer Relevanz für die derzeitige Lage in Fidschi; daher sind sie diesem Schreiben beigefügt. Da Fidschi einseitig beschlossen hat, einer Reihe zentraler Verpflichtungen nicht nachzukommen, musste das Land Einbußen bei den Entwicklungsgeldern hinnehmen.

Seit Anfang 2012 sind einige positive Schritte unternommen worden, insbesondere die Aufhebung der Notstandsverordnungen am 7. Januar 2012 und die Ankündigung eines politischen Prozesses am 9. März 2012, der bis März 2013 zu einer neuen Verfassung und zur Wiederherstellung einer konstitutionellen Demokratie durch Parlamentsneuwahlen spätestens im September 2014 führen soll. Einige Menschenrechte und Grundfreiheiten sind jedoch nach wie vor beschränkt.

In Anerkennung dieser Entwicklungen bringt die EU im Geiste der Partnerschaft, die den Grundstein des Cotonou-Abkommens bildet, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, einen neuen förmlichen Dialog über diese Entwicklungen aufzunehmen. Ein solcher Dialog könnte anlässlich einer Überprüfungsmission nach Artikel 96 ins Auge gefasst werden, die nach dem für März 2013 erwarteten erfolgreichen Abschluss eines inklusiven, überzeugenden und transparenten Verfassungskonsultationsprozesses stattfinden würde.

Daher hat die EU beschlossen, die geeigneten Maßnahmen für Fidschi als erste Reaktion auf die von Fidschi unternommenen Schritte zu verlängern und zu ändern, um insbesondere die Aufnahme von Programmierungsgesprächen für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und zu gegebener Zeit die Notifizierung eines Richtbetrags für Fidschi zu ermöglichen. Die Programmierungsdokumente für den 11. EEF sollen dann mit der künftigen, demokratisch gewählten Regierung fertiggestellt, unterzeichnet und umgesetzt werden. Folglich ist es von besonderer Bedeutung, dass die Interimsregierung sich zu einem inklusiven, überzeugenden und transparenten Verfassungskonsultationsprozess und internen politischen Dialog verpflichtet und insbesondere ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit erfüllt und die noch bestehenden Beschränkungen aufhebt. Wenngleich sich die Position der EU stets auf die wesentlichen Elemente des Cotonou-Partnerschaftsabkommens und auf dessen fundamentale Grundsätze stützt, vor allem was die zentrale Rolle des Dialogs und die Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU keine vorzeitigen Schlussfolgerungen bezüglich des Ausgangs dieses Dialogs zieht.

Sollten die vorgesehene Überprüfung und der ins Auge gefasste Dialog zu einem positiven Ergebnis führen, verpflichtet sich die EU zu einer weiteren wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen. Sollte sich hingegen die Lage in Fidschi nicht verbessern, muss Fidschi mit weiteren Einbußen bei den EU-Entwicklungsgeldern rechnen. Insbesondere wird für die künftigen Beschlüsse der EU über das Nationale Richtprogramm für Fidschi im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds die Bewertung der weiteren Fortschritte, die bei Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, maßgeblich sein.

Bis der förmliche Dialog stattgefunden hat, fordert die EU Fidschi auf, den intensiven politischen Dialog fortzusetzen und zu verstärken.

Die geeigneten Maßnahmen betreffen Folgendes:

– Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft und bedürftige Bevölkerungsgruppen können fortgesetzt werden.

– Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und des 9. EEF, können fortgesetzt werden.

– Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein.

– Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erfolgen. Die Finanzierungsvereinbarung wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Suspensivklausel enthält.

– Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2007 wurde auf Null gesetzt.

– Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2008 war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden – dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung – sowie von Maßnahmen, mit denen das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. Die Zuweisung für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen.

– Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2009 wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben.

– Die Mittelzuweisung für 2010 wurde vor dem 1. Mai 2010 gestrichen, da keine Fortschritte im Demokratisierungsprozess festzustellen waren. Angesichts der kritischen Lage des Zuckersektors wurde jedoch ein Teil der Mittel als Direkthilfe für die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung vorgesehen, um negative soziale Folgen abzufedern. Diese Gelder werden nicht über Regierungskanäle bereitgestellt, sondern von der EU-Delegation in Suva zentral verwaltet.

– Das Mehrjahresrichtprogramm 2011-2013 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erstellt und unterzeichnet werden.

– Die Bereitstellung des Richtbetrags im Rahmen des Mehrjahresrichtprogramms 2011-2013 für Begleitmaßnahmen für Zuckerprotokollstaaten hängt davon ab, ob eine Einigung im Konsultationsprozess erzielt wird. Sollte keine Einigung erzielt werden, können nur soziale Abfederungsmaßnahmen für eine Finanzierung aus diesen Mitteln in Betracht gezogen werden.

– Die Vorbereitung der Programmierung für den 11. EEF kann eingeleitet werden, so dass Fidschi mit der Notifikation eines Richtbetrags zu gegebener Zeit rechnen kann.

– Gezielte Unterstützung bei der Vorbereitung und Erfüllung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen ist möglich.

– Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt.

– Die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den in der Anlage dieses Schreibens aufgeführten Bestimmungen über den regelmäßigen Dialog, die wirksame Zusammenarbeit mit Bewertungs- und Kontrollmissionen und die Berichterstattung.

Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Eminent Persons’ Group abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden. Die EU begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten Fortschritte bei der Zusammenarbeit mit der Minister-Kontaktgruppe des Pazifik-Insel-Forums, die mit dem Auftrag eingesetzt wurde, die Fortschritte Fidschis bei der Vorbereitung der Wahlen und der Rückkehr zur Demokratie zu überwachen.

Die Europäische Union wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiter aufmerksam verfolgen. Nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens wird mit Fidschi ein intensiver politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Dieser intensive Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.

Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen neu anzupassen.

Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens und der Achtung der im Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat || Für die Kommission

C. ASHTON Die Präsidentin || A. PIEBALGS Mitglied der Kommission

Anlage zum Anhang MIT DER REPUBLIK FIDSCHI VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN .

A.        Achtung der demokratischen Grundsätze

Verpflichtung Nr. 1

Abhängig von den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

– Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen.

– Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform.

– Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt.

– Es werden Maßnahmen getroffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung.

– Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.

B.        Rechtsstaatlichkeit

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung bemüht sich nach besten Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu verhindern.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.

Verpflichtung Nr. 3

Die Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre Tätigkeit frei ausüben, und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert. Dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:

– Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Section 138(3) der Verfassung benannt wird.

– Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.

– Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet.

Verpflichtung Nr. 4

Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

C.        Menschenrechte und Grundfreiheiten

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in Fidschi gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung hebt die Notstandsverordnungen im Mai 2007 auf, sofern keine Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.

Verpflichtung Nr. 4

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.

D.        Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der Europäischen Kommission uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte bewerten und überwachen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.

[1]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2]               ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

[3]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

[4]               ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41-71.

[5]               ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 15.

[6]               ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 43.

[7]               ABl. L 89 vom 9.4.2010, S. 7.

[8]               ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 10-15.

[9]               ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 2-8.

[10]             ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 1-7.

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