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Document 52012PC0447
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 812/2004 laying down measures concerning incidental catches of cetaceans in fisheries and amending Regulation (EC) No 88/98
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98
/* COM/2012/0447 final - 2012/0216 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 /* COM/2012/0447 final - 2012/0216 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß
Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts
zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß
Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche
Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen
Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). In Bezug auf die Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 hat die Kommission folgende Erklärung abgegeben: „Die Kommission wird alle geltenden Rechtsakte,
die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das
Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst waren, überprüfen, um zu bewerten,
ob diese Rechtsakte an die neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte, die
mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
eingeführt wurden, angepasst werden müssen. Die Kommission wird die
betreffenden Vorschläge baldmöglichst, spätestens aber zu den Daten, die in dem
diesen Erklärungen beigefügten vorläufigen Zeitplan vorgesehen sind, vorlegen.“[1] Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG)
Nr. 812/2004 an die neuen Bestimmungen des AEUV wurden die Befugnisse, die
die Kommission derzeit nach jener Verordnung ausübt, neu als Maßnahmen
delegierter oder aber durchführender Natur eingestuft. Der Kommission sollte daher die Befugnis
übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der technischen
Spezifikationen und Verwendungsbedingungen akustischer Abschreckvorrichtungen
zu erlassen. Des Weiteren sollte die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten
hinsichtlich des Verfahrens für die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und
des Berichtsformats ermächtigt werden. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Eine Konsultation von Interessengruppen oder
eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Feststellung der Befugnisse, die der
Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates übertragen
wurden, und Einstufung als Delegations- oder Durchführungsbefugnisse. · Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits
erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 182/2004 des Rates, so dass
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen
Ausgaben der EU. 2012/0216 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in
der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 812/2004[2]
des Rates wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger
Bestimmungen jener Verordnung übertragen. (2) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 812/2004 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290
und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst
werden. (3) Zur Anwendung einzelner
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 sollte der Kommission die
Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union zu erlassen, für die technischen Spezifikationen und
Verwendungsbedingungen akustischer Abschreckvorrichtungen übertragen werden. (4) Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter
Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene,
durchführt. (5) Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (6) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des
Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten
und des Berichtsformats sicherzustellen, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3], ausgeübt werden. (7) Die Verordnung (EG)
Nr. 812/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „1. Akustische Abschreckvorrichtungen, die
gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen technischen
Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Die Bedingungen und
Spezifikationen sind in Anhang II festgelegt. Die Kommission ist befugt,
Anhang II über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des
Artikels 8a zu ändern, um diesen Anhang an den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt anzupassen.“ (2)
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8
Durchführung Detaillierte Bestimmungen zum
Berichtsverfahren und -format gemäß Artikel 6 können im Wege von
Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8b
Absatz 2 festgelegt werden.“ (3)
Die folgenden Artikel 8a und 8b werden eingefügt: „Artikel 8a
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die in Artikel 3
Absatz 1 genannte Befugnis wird auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die in Artikel 3
Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft,
wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten
nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 8b
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem
mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten
Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident [1] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.19. [2] ABl. L 150 vom 30.4.2004,
S. 12. [3] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.