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Document 52012PC0428
Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE amending Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax as regards a quick reaction mechanism against VAT fraud
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug
/* COM/2012/0428 final - 2012/0205 (CNS) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug /* COM/2012/0428 final - 2012/0205 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Im Jahreswachstumsbericht 2012[1] und seinem Anhang IV („Wachstumsfreundliche
Steuerpolitik in den Mitgliedstaaten und bessere Steuerkoordinierung in der EU“)
hat die Kommission betont, dass die Effizienz der Mehrwertsteuer im
Zusammenhang mit der Haushaltskonsolidierung erhöht werden muss. Sie wies
darauf hin, dass eine verbesserte Steuererhebung und wirksamere Bekämpfung von
Steuerhinterziehung zu einer Erhöhung der Staatseinnahmen führen kann. Da sich beim systematischen Mehrwertsteuerbetrug
ständig neue Entwicklungen ergeben, sind die Mitgliedstaaten zuweilen mit
Situationen konfrontiert, in denen das geltende Mehrwertsteuerrecht der EU
keine Rechtsgrundlage für die Gegenmaßnahmen bietet, die sie ergreifen möchten. Auf solche Situationen wurde bisher entweder durch
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[2]
(im Folgenden: „die MwSt-Richtlinie“) reagiert oder die Mitgliedstaaten wurden
auf Grundlage von Artikel 395 der MwSt-Richtlinie einzeln ermächtigt,
Ausnahmeregelungen anzuwenden. Dieser Artikel bietet den Mitgliedstaaten derzeit
die Möglichkeit, eine Ermächtigung für von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen
einzuholen, um Steuerhinterziehung oder ‑umgehung zu verhüten (das andere
Ziel dieses Artikels ist die Vereinfachung). Voraussetzung für eine solche
Ermächtigung ist ein (befürwortender) Vorschlag der Kommission, wofür gemäß
Artikel 395 Absatz 4 der MwSt-Richtlinie bis zu acht Monate vorzusehen
sind, und die einstimmige Zustimmung des Rates, was zu weiteren Verzögerungen
führen kann. In beiden Fällen ist das Verfahren naturgemäß
langsam und umständlich – ganz im Gegensatz zu unvermittelt auftretenden
Betrugsfällen auf internationaler Ebene, wie etwa Karussellbetrug bei
Dienstleistungen, die umgehend dem nächsten Händler erbracht werden (im
Gegensatz zum herkömmlicheren Betrug mit Waren). Daher kann das Verfahren zur
Genehmigung von Ausnahmeregelungen oder zur Änderung der MwSt-Richtlinie zu
erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen. Ein
aktuelles Beispiel sind die auf 5 Mrd. EUR veranschlagten
Einnahmenausfälle im Zeitraum zwischen Juni 2008 und Dezember 2009 im
Zusammenhang mit dem Emmissionshandel.[3] Die Mitgliedstaaten können deshalb versucht
sein, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass es dafür in den
EU-Vorschriften eine geeignete Rechtsgrundlage gibt. Diese Situation ist
insofern unbefriedigend, als solche Maßnahmen, selbst wenn sie in Anbetracht
des Betrugsfalls angemessen und verhältnismäßig sind, wegen der fehlenden
Rechtsgrundlage gerichtlich angefochten werden könnten. Ein robusteres MwSt-System der EU ist auch
eines der Kernziele der Mitteilung zur Zukunft der Mehrwertsteuer[4] vom 6. Dezember 2011,
und der vorliegende Vorschlag wurde als vorrangige Maßnahme zur Verwirklichung
dieses Ziels genannt. Daher soll mit diesem Vorschlag in der
MwSt-Richtlinie ein Verfahren vorgesehen werden, das den Mitgliedstaaten in
ganz speziellen Situationen eine Rechtsgrundlage für Sofortmaßnahmen bietet.
Dieses Verfahren würde als Schnellreaktionsmechanismus (im Folgenden: „SRM“)
bezeichnet. Mit dem SRM wird nicht bezweckt, das
gegenwärtige System von Ausnahmeregelungen zu ersetzen. Er beschränkt sich
vielmehr auf Fälle, in denen in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Branche
(oder auch mehrere) unvermittelt von schwerwiegendem Betrug betroffen ist (bzw.
sind), der durch herkömmliche Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen nicht
beendet werden kann und zu unwiederbringlichen Verlusten führen würde. Da dieser neue Mechanismus nur dann mit einem
Mehrwert verbunden wäre, wenn Beschlüsse wesentlich schneller gefasst würden
als nach den derzeitigen Verfahren, wird vorgeschlagen, dass die Kommission die
Durchführungsbefugnisse nach Artikel 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union nutzt, um die ordnungsgemäße Umsetzung der
MwSt-Richtlinie zu gewährleisten und Einnahmenausfälle sowie Verstöße gegen den
Grundsatz der Steuergerechtigkeit zu verhindern. Zur Annahme der Durchführungsbeschlüsse, mit
denen ein Mitgliedstaat, der einen entsprechenden Antrag stellt, ermächtigt
würde, zum Zweck der Betrugsbekämpfung eine Ausnahmeregelung anzuwenden, würde
das Prüfverfahren genutzt, das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach
denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[5]
(im Folgenden: „die Komitologie-Verordnung“) ausdrücklich für die Besteuerung vorgesehen
ist und dessen praktische und rechtliche Aspekte in Artikel 5 dieser
Verordnung geregelt sind. In Verbindung mit diesem Artikel würde die
Kommission bei hinreichend begründeter Dringlichkeit im Sinne von
Artikel 8 der Komitologie-Verordnung unmittelbar geltende Rechtsakte
erlassen. Auf diese Weise kann für die kurzfristige Anwendung einer
Ausnahmeregelung in einem Mitgliedstaat am schnellsten eine Rechtsgrundlage
geschaffen werden. Hierdurch wird, wie bereits erwähnt, der Ausnahmecharakter
des SRM unterstrichen und sein begrenzter Anwendungsbereich erklärt. Abweichend von der Standardanwendungsdauer von
sechs Monaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Komitologie-Verordnung
wird vorgeschlagen, die Anwendungsdauer für jede Ermächtigung im Rahmen des SRM
auf höchstens ein Jahr zu beschränken. Auf diese Weise könnten die
Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit das normale Verfahren nach Artikel 395
der MwSt-Richtlinie einleiten oder andere Betrugsbekämpfungsmaßnahmen anwenden,
die keine Ausnahmeregelung erfordern. Artikel 8 Absatz 3 der
Komitologie-Verordnung sieht vor, dass der Rechtsakt spätestens 14 Tage
nach seinem Erlass durch die Kommission dem zuständigen Ausschuss – in diesem
Fall dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
(SCAC) – vorgelegt wird. Nach Artikel 3 Absatz 5 der
Komitologie-Verordnung kann die Stellungnahme des Ausschusses in hinreichend
begründeten Fällen im schriftlichen Verfahren eingeholt werden, und die
Kommission beabsichtigt, diese Möglichkeit zu nutzen, um das Verfahren so weit
wie möglich zu beschleunigen. Ein Mitgliedstaat wird nicht, wie in
Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Komitologie-Verordnung
vorgesehen, verlangen können, das schriftliche Verfahren zu beenden, damit eine
Ausschusssitzung einberufen wird, weil dadurch das gesamte Verfahren erheblich
verlangsamt würde. Bei einer ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses müsste
die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Komitologie-Verordnung
die Ausnahmeregelung unverzüglich aufheben. In Bezug auf den Inhalt der
Ausnahmeregelungen, die im Rahmen des SRM genehmigt werden könnten, wird
vorgeschlagen, ein Verzeichnis von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu erstellen und
gutzuheißen, da die Mitgliedstaaten beim Eingang eines SRM-Antrags wenig oder
überhaupt keine Zeit haben werden, um eine Grundsatzdebatte über die Art der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
zu führen. Auf diese Weise kann die Kommission anhand größtenteils vorher festgelegter
Texte arbeiten, was die Bearbeitungs- und Übersetzungsfristen verringert. Die einzige Betrugsbekämpfungsmaßnahme, die im
vorliegenden Vorschlag derzeit präzisiert wird, ist die so genannte Reverse-Charge-Regelung,
wonach die Steuer vom steuerpflichtigen Empfänger geschuldet wird und nicht der
allgemeinen Vorschrift entsprechend vom Lieferer der Gegenstände oder vom
Dienstleistungserbringer. Insoweit der Erwerber zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt ist, macht er die Mehrwertsteuer in ein und derselben MwSt-Erklärung
geltend und zieht sie darin ab mit dem Ergebnis, dass in der Praxis keine
Zahlung oder Erstattung erfolgt, was die Betrugsmöglichkeiten verringert. Diese
Maßnahme hat sich ungeachtet etwaiger Nebeneffekte, die sich mittelfristig nachteilig
auswirken, als wirksames Instrument erwiesen, um auf bestimmte Branchen
abzielenden Betrug (insbesondere Karussellbetrug) zu beenden. Die anderen Maßnahmen wären vom Rat einstimmig
auf Vorschlag der Kommission zu bestimmen, so dass sie feststehen, bevor sie
Gegenstand eines SRM-Antrags sein können. Was das Verfahren anbelangt, sollten die
Mitgliedstaaten der Kommission in einem Antrag ihre Absicht erläutern, auf
Grundlage des SRM eine Ausnahmeregelung einzuführen. Die außergewöhnlichen
Umstände der Betrugssituation sollten zur Begründung des Antrags ausführlich
beschrieben werden, und die Kommission kann erforderlichenfalls zusätzliche
Informationen anfordern. Sobald alle erforderlichen Angaben vorliegen,
genehmigt die Kommission die Maßnahme oder unterrichtet den betreffenden
Mitgliedstaat binnen eines Monats über ihre Ablehnung. Um das Verfahren weitestgehend zu straffen,
würde der Antrag des Mitgliedstaats auf einem von der Kommission festgelegten
Standardformblatt mit einer vorher aufgestellten Fragenliste erfolgen, die eine
schnellere und umfassendere Prüfung und Beurteilung der Betrugssituation
ermöglicht, für die die Ausnahmeregelung beantragt wird. Bezüglich ihrer
internen Organisation führt die Kommission ein beschleunigtes Beschlussfassungsverfahren
ein. Die Ausnahmeregelung würde von der Kommission selbst genehmigt, ohne dass
auf einen Beschluss des Rates gewartet werden müsste und sogar bevor der
zuständige Ausschuss eine Stellungnahme abgibt. Darüber hinaus könnte der
einschlägige Beschluss auf der Grundlage einer einzigen Sprachfassung erfolgen,
da nur ein einziger Mitgliedstaat betroffen wäre. Durch die Kombination all
dieser Faktoren dürfte es möglich sein, die einmonatige Frist – gerechnet von
dem Datum, ab der der Kommission sämtliche erforderlichen Angaben vorliegen –
einzuhalten. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Eine Konsultation der Öffentlichkeit zum
möglichen Einsatz eines SRM fand bereits im Zusammenhang mit der vorgenannten
Mitteilung über die Zukunft der Mehrwertsteuer statt. Zuvor war das Thema mit
den Mitgliedstaaten in der Expertengruppe für die Strategie zur Bekämpfung von
Steuerbetrug erörtert worden, wobei sich zeigte, dass ein echtes Interesse an
der Einführung eines solchen Mechanismus besteht. Der vorliegende Vorschlag ist hauptsächlich
verfahrenstechnischer Art. Er bezweckt, in dringenden Fällen die bereits
bestehende Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Abweichung von den Bestimmungen
der MwSt-Richtlinie zu ermächtigen, zu beschleunigen. Daher war in diesem
Zusammenhang eine Folgenabschätzung gegenstandslos. Lediglich die im Rahmen des
SRM genehmigten nationalen Anschlussmaßnahmen könnten (wie die gegenwärtig nach
Artikel 395 genehmigten Maßnahmen) eine gewisse Wirkung entfalten, die
aber in Anbetracht des begrenzten Anwendungsbereichs und der Befristung unerheblich
sein dürfte. Da zudem nicht bekannt ist, für welche
konkreten und spezifischen Fälle die Mitgliedstaaten das vorgeschlagene
SRM-Verfahren beantragen würden, kann seine Wirkung im Vergleich zum
derzeitigen Ermächtigungsverfahren nicht quantifiziert werden, da sie stets vom
spezifischen Fall abhängen würde. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Im Hinblick auf die bessere Unterstützung der Mitgliedstaaten
bei der Bekämpfung aggressiver Formen des Mehrwertsteuerbetrugs ergänzt die
vorgeschlagene Maßnahme das Verfahren zum Erlass bestimmter Ausnahmeregelungen,
um eine schnellere und dementsprechend angemessenere und wirksamere Reaktion auf
solche Vorkommnisse zu gewährleisten. Daher wird durch diesen Vorschlag die
MwSt-Richtlinie geändert. Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der EU im
Bereich der indirekten Steuern nach dem Subsidiaritätsprinzip ist
Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die
Durchführungsbefugnisse der Kommission werden aufgrund von Artikel 291
AEUV und im Einklang mit der Komitologie-Verordnung angewendet, nach der in
Steuerfragen das Prüfverfahren Anwendung findet. Da die Gefahr besteht, dass
unwiederbringliche finanzielle Verluste entstehen, ist es gerechtfertigt,
unverzüglich anwendbare Rechtsakte zu erlassen. Dementsprechend wird das
Verfahren zum Erlass solcher Ausnahmeregelungen beschleunigt. Die vorstehend erwähnten Betrugsfälle, die
unvermittelt auftreten und schwerwiegender Art sind, haben häufig eine
internationale Dimension (etwa der sogenannte Karussellbetrug oder „Missing
Trader“-Betrug). Mitgliedstaaten, die mit neuen Formen des Handels (wie
international handelbaren Dienstleistungen) konfrontiert sind, haben keine
Handhabe, um diesen mehrere Länder gleichzeitig betreffenden Betrugskreisläufen
(die auf der immateriellen Ebene angesiedelt sind) einzeln entgegenzutreten.
Somit kann das Ziel der Betrugsbekämpfung auf EU-Ebene besser durch eine
Richtlinie erreicht werden, die den Mitgliedstaaten ermöglicht, in
Ausnahmefällen sehr viel schneller als bisher eine Rechtsgrundlage für die
Anwendung einer Ausnahmeregelung zu erhalten. Die Maßnahme geht daher nicht
über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Da es sich bei dem zu ändernden Rechtsakt um
eine Richtlinie handelt, ist das vorgeschlagene Instrument eine Richtlinie und andere
Rechtsakte wären somit ungeeignet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine nachteiligen Auswirkungen
auf den EU-Haushalt. 2012/0205 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen
Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[6] nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, [7] gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mehrwertsteuerbetrug führt zu
erheblichen Einnahmenverlusten und beeinträchtigt die Wettbewerbsbedingungen
und somit das Funktionieren des Binnenmarktes. In jüngster Zeit sind
unvermittelt Fälle von schwerwiegendem Steuerbetrug aufgetreten, bei dem
insbesondere elektronische Mittel eingesetzt werden, die einen schnellen,
unrechtmäßigen Handelsverkehr in großangelegtem Maßstab vereinfachen. (2) Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[8] können die Mitgliedstaaten die
Ermächtigung beantragen, von dieser Richtlinie abzuweichen, um bestimmte Formen
der Steuerhinterziehung oder –umgehung zu verhindern. Eine solche Ermächtigung
setzt einen Vorschlag der Kommission voraus, der vom Rat angenommen wird. Die
jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass das Verfahren zur Genehmigung solcher
Ausnahmeregelungen nicht immer flexibel genug ist, um eine umgehende und
geeignete Reaktion auf Anträge der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (3) Um den Grundsatz der
Steuergerechtigkeit und die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG in Fällen zu
gewährleisten, in denen das derzeitige Verfahren zur Genehmigung von
Ausnahmeregelungen ungeeignet ist, muss ein neues Verfahren zur Genehmigung
solcher Regelungen, der so genannte „Schnellreaktionsmechanismus“, eingeführt
werden. (4) Damit die erforderlichen
Ausnahmeregelungen schneller erlassen werden können und einheitliche
Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG gewährleistet werden,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Ermächtigung des antragstellenden
Mitgliedstaats übertragen werden, im speziellen Rahmen des
Schnellreaktionsmechanismus Ausnahmeregelungen einzuführen. Diese Befugnisse
sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[9], ausgeübt werden. (5) Die Kommission sollte sofort
geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies im Zusammenhang mit der Ermächtigung
des antragstellenden Mitgliedstaats, eine Ausnahmeregelung einzuführen, in
hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Sofort
geltende Durchführungsrechtsakte sind beim unvermittelten Auftreten schwerwiegender
Betrugsfälle erforderlich, die zu erheblichen und unwiederbringlichen Verlusten
führen könnten. (6) Die maximale Geltungsdauer sofort
anwendbarer Durchführungsrechtsakte muss verlängert werden, damit die
betreffenden Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit dauerhaftere Maßnahmen
einführen können. Damit stünde auch genügend Zeit für die gegebenenfalls
erforderliche Anwendung des Ermächtigungsverfahrens nach Artikel 395 der
Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. (7) Die Verlagerung der
Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) ist eine
wirksame Maßnahme, um den bekanntesten Arten der Steuerhinterziehung in einigen
Branchen Einhalt zu gebieten. Da sich die Situation jedoch im Laufe der Zeit
weiterentwickeln kann, könnten noch weitere Maßnahmen erforderlich sein. Zu
diesem Zweck sollte der Rat im Bedarfsfall auf Vorschlag der Kommission weitere
Maßnahmen bestimmen, die in den Anwendungsbereich des
Schnellreaktionsmechanismus fallen. Damit die Kommission die Ausnahmeregelungen
möglichst schnell genehmigen kann, sollte festgelegt werden, welche Art von
Maßnahmen dafür infrage kommt. (8) Des Weiteren muss das
Standardformblatt für die Anträge der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um die
Kommunikation und anschließende Bearbeitung des Antrags zu vereinfachen. Zur
einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG sollten der Kommission
bezüglich dieses Standardformblatts Durchführungsbefugnisse übertragen werden. (9) Um den Erlass von
Durchführungsrechtsakten zu beschleunigen, durch die der antragstellende Mitgliedstaat
ermächtigt wird, im speziellen Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus
Ausnahmeregelungen einzuführen, sollte der Vorsitz des Ausschusses das
schriftliche Verfahren im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 anwenden. Die Möglichkeit, dass ein Mitglied des Ausschusses
beantragt, das schriftliche Verfahren ohne Ergebnis zu beenden, ist
auszuschließen. (10) Das Ziel der Maßnahme, auf
unvermittelt auftretende, schwerwiegende Betrugsfälle im Bereich der
Mehrwertsteuer, die häufig eine internationale Dimension haben, zu reagieren, kann
von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, da diese auf
sich allein gestellt nicht in der Lage sind, den mehrere Länder gleichzeitig
betreffenden Betrugskreisläufen bei neuen Formen des Handels ein Ende zu
bereiten. Dieses Ziel ist besser auf der Ebene der Europäischen Union zu
verwirklichen, damit eine schnellere, und dementsprechend angemessenere und
wirksamere Reaktion auf solche Betrugsfälle erfolgt, weshalb die Europäische
Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen kann. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus. (11) Die Richtlinie 2006/112/EG ist
daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Titel XIII Kapitel 2 der Richtlinie 2006/112/EG
wird folgender Abschnitt 1a eingefügt: „Abschnitt 1a
Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug Artikel 395a 1. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie jeden Mitgliedstaat ermächtigt,
zur Bekämpfung unvermittelt auftretender Arten von schwerwiegendem
Mehrwertsteuerbetrug, der zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen
Verlusten führen könnte, die folgenden, von dieser Richtlinie abweichenden
Sondermaßnahmen einzuführen: a) abweichend von Artikel 193 die Verlagerung
der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Lieferungen und Dienstleistungen auf
deren Empfänger, nachdem eine solche Maßnahme gemäß Absatz 2 beantragt wurde; b) jede andere Maßnahme, die der Rat
einstimmig auf Vorschlag der Kommission festlegt. Für die Zwecke von Buchstabe a unterliegt die
Sondermaßnahme geeigneten Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend
Steuerpflichtige, die die Lieferungen bewirken oder Dienstleistungen erbringen,
auf die die Maßnahme anwendbar ist. Die Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1
werden gemäß dem in Artikel 395b Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit bezüglich der Ermächtigung des antragstellenden Mitgliedstaats, gemäß
Unterabsatz 1 abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, erlässt die
Kommission nach dem Verfahren des Artikels 395b Absatz 3 unverzüglich
Durchführungsrechtsakte. Diese Rechtsakte gelten für einen Zeitraum von
höchstens zwölf Monaten. 2. Ein Mitgliedstaat, der eine in
Absatz 1 bezeichnete Maßnahme einführen möchte, sendet der Kommission
einen Antrag. Er übermittelt ihr Angaben zur betroffenen Branche, zur Art und
zu den Merkmalen des Betrugs, zum unvermittelten, schwerwiegenden Charakter und
zu den Folgen in Form von erheblichen, unwiederbringlichen finanziellen
Verlusten. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle
erforderlichen Angaben vorliegen, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen
Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt,
die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind,
genehmigt sie innerhalb eines Monats die Sondermaßnahme oder unterrichtet den
betreffenden Mitgliedstaat darüber, dass sie die beantragte Maßnahme ablehnt. 3. Die Kommission erlässt einen
Durchführungsrechtsakt zur Erstellung eines Standardformblatts für die
Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt
wird nach dem in Artikel 395b Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. Artikel 395b 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel
58 der Verordnung (EG) Nr. 904/2010 des Rates(*) eingesetzten Ausschuss
unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates(**). 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
findet Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit
Artikel 5 Anwendung. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren nur dann ohne Ergebnis
abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der
Stellungnahme beschließt. __________________________ ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“ Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2013 nachzukommen. Sie
setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen,
nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit,
die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM(2011) 815 endg. vom 23.11.2011. [2] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [3] Europol-Pressemitteilung vom 9. Dezember 2009
„Emissionshandelsbetrug verursacht über 5 Mrd. Euro Schaden für die
europäischen Steuerzahler“. [4] KOM(2011) 851 endgültig. [5] ABl. L 55 vom 28.02.11, S. 13. [6] ABl. C , S. . [7] ABl. C , S. . [8] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [9] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.