This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0420
Amended proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on criminal sanctions for insider dealing and market manipulation (submitted in accordance with Article 293(2) TFEU)
Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (vorgelegt gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV)
Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (vorgelegt gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV)
/* COM/2012/0420 final - 2011/0297 (COD) */
Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (vorgelegt gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV) /* COM/2012/0420 final - 2011/0297 (COD) */
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Am 20. Oktober 2011 nahm die
Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation an. Dieser Vorschlag wurde am 20. Oktober 2011 dem
Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Der Europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss gab am 28. März 2012 seine Stellungnahme ab. Seit März 2011 wird wegen des Verdachts der
Manipulation der Referenzzinssätze für Ausleihungen zwischen Banken (EURIBOR
und LIBOR) gegen eine Reihe von Banken ermittelt. Die Banken wurden
verdächtigt, als Schätzung für die Zinssätze, zu denen sie
Finanzierungsangebote akzeptieren würden, andere Werte angegeben zu haben, als
sie tatsächlich akzeptiert hätten. Dies könnte die EURIBOR- und
LIBOR-Zinssätze, die als Benchmark für Ausleihungen und als Referenz für die
Festsetzung der Preise zahlreicher Finanzinstrumente, wie beispielsweise
Zinsswaps, dienen, verfälscht und damit die Integrität von EURIBOR und LIBOR
möglicherweise in Frage gestellt haben. Darüber hinaus haben die beteiligten
Banken dem Markt mit ihren Schätzungen irreführende Informationen über ihre
voraussichtlichen Finanzierungskosten gegeben. Die Kommission hat geprüft, ob eine mögliche Manipulation
von Benchmarks, einschließlich LIBOR und EURIBOR, durch ihren Vorschlag für
eine Verordnung über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und den damit
zusammenhängenden Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen
für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, die beide im Oktober 2011
angenommen wurden, abgedeckt wäre. Vor allem das Europäische Parlament hat
ebenfalls auf die Bedeutung der Problematik hingewiesen. Da Benchmarks derzeit
von keinem der beiden Vorschläge erfasst werden, ist die Kommission zu dem
Schluss gelangt, dass eine direkte Manipulation von Benchmarks nicht in den
Anwendungsbereich der beiden vorgeschlagenen Gesetzgebungsakte fällt. Zwar kann es für eine zuständige Behörde
schwierig oder gar unmöglich sein nachzuweisen, dass sich die Manipulation
einer Benchmark auf den Preis bestimmter Finanzinstrumente ausgewirkt hat, doch
kann jede tatsächliche oder versuchte Manipulation wichtiger Benchmarks das
Marktvertrauen erheblich beeinträchtigen und zu beträchtlichen Verlusten für
die Anleger wie auch zu realwirtschaftlichen Verzerrungen führen, da
Benchmark-Indizes häufig als Referenzzinssatz z. B. für Zinsswaps und
variable Hypothekenzinsen herangezogen werden. Daher muss klargestellt werden,
dass die zuständigen Behörden beim Straftatbestand der Marktmanipulation
verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen können sollten, ohne einen Beweis
oder Nachweis über die Konsequenzen, wie etwa Auswirkungen auf die Preise,
erbringen zu müssen. Auch müssen alle erforderlichen Schritte unternommen
werden, um derartige Manipulationen zu verhindern und den zuständigen Behörden
ihre Arbeit mit Blick auf die Verhängung von Sanktionen zu erleichtern. Ein
strenger Rechtsrahmen wäre eine glaubwürdige Abschreckung, die derartige
Verhaltensweisen eindämmen würde und damit dem Anlegerschutz und der
Wiederherstellung des Marktvertrauens förderlich wäre. Die entsprechenden
Regulierungsmaßnahmen sollten auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Die Kommission schlägt daher eine Änderung
ihres Richtlinienvorschlags vor, durch die klargestellt wird, dass auch die
vorsätzliche Manipulation von Benchmarks einen Straftatbestand darstellt. 2. RECHTLICHE ASPEKTE 2.1. Rechtsgrundlage Der geänderte Vorschlag stützt sich auf
Artikel 83 Absatz 2 AEUV und wird im Einklang mit Artikel 293
Absatz 2 AEUV vorgelegt. 2.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5
Absatz 3 EUV) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die angestrebten
Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können
und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Ebene der Union
zu verwirklichen sind. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension vieler
Benchmarks wie auch der Stellen, die Daten für die Festlegung dieser Benchmarks
liefern, und angesichts des internationalen Charakters vieler
Finanzinstrumente, auf die sich die Manipulation von Benchmarks auswirken kann,
besteht ein reales Risiko, dass auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen zur
Bekämpfung solcher Manipulationen umgangen werden oder unwirksam sind, wenn
nicht gleichzeitig Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Vor diesem
Hintergrund erscheint ein Tätigwerden der Union im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips angezeigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
müssen Maßnahmen zielgerichtet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung
der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Dieser Grundsatz wurde bei der
Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags zugrunde gelegt. 2.3. Einzelerläuterungen zum
Vorschlag Folgende Änderungen am Vorschlag für eine
Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation sind erforderlich: ·
Ergänzung der Begriffsbestimmungen (Artikel 2)
durch eine Definition des Begriffs „Benchmark“; ·
Ergänzung der Liste der als Straftat geltenden
Marktmanipulationen (Artikel 4) durch den Straftatbestand der Manipulation
von Benchmarks; ·
Ergänzung der Liste der Straftatbestände
„Anstiftung, Beihilfe und Versuch“ (Artikel 5) durch entsprechende
Verhaltensweisen in Bezug auf die Manipulation von Benchmarks. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der geänderte Vorschlag hat keine Auswirkungen
auf den Haushalt der Union. Der Vorschlag der Kommission für eine
Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation (KOM(2011) 654 endgültig) wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 2 wird
folgender Absatz 3 angefügt: „3. „Benchmark“ bezeichnet einen
Handelsindex oder einen veröffentlichten Wert, der durch Anwendung einer Formel
auf den Wert eines oder mehrerer Basiswerte oder ‑preise – einschließlich
geschätzter Preise, Zinssätze oder sonstiger Werte – oder auf Erhebungsdaten
berechnet wird und auf den bei der Festsetzung des für ein Finanzinstrument zu
entrichtenden Betrags Bezug genommen wird.“ 2. Dem Artikel 4 wird
folgender Buchstabe e angefügt: „e) Übermittlung falscher oder
irreführender Angaben, die eine falsche oder irreführende Ausgangsbasis bilden,
oder vergleichbare Handlungen, durch die die Berechnung einer Benchmark
vorsätzlich manipuliert wird.“ 3. Artikel 5 Absatz 2
erhält folgende Fassung: „2. Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine Straftat
gemäß Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 Buchstaben a, b,
und c und e zu begehen, strafrechtlich
geahndet werden kann.“ 2011/0297 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über strafrechtliche Sanktionen für
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (vorgelegt gemäß Artikel 293 Absatz 2
AEUV) Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident