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Document 52012PC0393
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EC) No 443/2009 to define the modalities for reaching the 2020 target to reduce CO2 emissions from new passenger cars
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
/* COM/2012/0393 final - 2012/0190 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen /* COM/2012/0393 final - 2012/0190 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. INHALT DES VORSCHLAGS ·
Allgemeiner Kontext Die EU verfolgt das erklärte Ziel, den
globalen Klimawandel auf einen Temperaturanstieg von 2ºC über den
vorindustriellen Werten zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die
globalen Emissionen bis 2020 ihren Höchststand erreichen und bis 2050 weltweit
um mindestens 50 % gemessen an den Werten von 1990 reduziert werden. Der
Europäische Rat hat das Ziel der EU bekräftigt, im Rahmen der
Emissionsreduktionsverpflichtung der Gruppe der Industriestaaten bis 2050 eine
Emissionsverringerung von 80 %-95 % gemessen an den Werten von 1990
zu verwirklichen. Mit den derzeitigen Maßnahmen würde bis 2050
nur eine Verringerung der Treibhausgas-(THG)-Emissionen von 40 % erreicht.
In ihrem „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen
Wirtschaft bis 2050“[1]
legt Kommission dar, auf welche Weise sich das Ziel für 2050, die
heimischen Emissionen um 80 % zu reduzieren, am kostenwirksamsten
verwirklichen lässt. Der Fahrplan demonstriert, dass jeder Wirtschaftssektor
einen Beitrag leisten muss und dass sich die Verkehrsemissionen bis 2030 je
nach Szenario und gemessen am Stand von 1990 zwischen +20 und -9 %
situieren und bis 2050 um 54 % bis 67 % zurückgehen müssen[2]. Während die Emissionen anderer Sektoren in der
Regel zurückgehen, ist der Straßenverkehr einer der wenigen Sektoren, deren
Ausstoß rapide zugenommen hat - zwischen 1990 und 2008 um 26 %. Im Jahr
2008 konnten etwa 70 % der CO2-Emissionen aus dem
Verkehrssektor dem Straßenverkehr zugeordnet werden[3]. Er ist folglich die
zweitgrößte THG-Emissionsquelle in der EU und für ungefähr ein Fünftel der
gesamten CO2-Emissionen der EU verantwortlich. Im März 2011 hat die Kommission den „Fahrplan
zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem
wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“
angenommen, der innerhalb des Zielrahmens einer 60 %-igen Verringerung der
THG-Emissionen aus dem Verkehr bis 2050 eine Verkehrsstrategie vorsieht. ·
Die Verordnung Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 enthält die
Rahmenvorschriften für die Verringerung der CO2-Emissionen der neuen
Flotte von Personenkraftwagen (PKW) bis 2020. Sie sieht zwei
Durchführungsphasen vor. In der ersten Phase bis 2015 sind die Modalitäten für
das Erreichen des Ziels festzulegen. Damit das Ziel realisiert werden kann,
müssen für die zweite Phase bis 2020 Durchführungsvorschriften für diese
Modalitäten festgelegt werden; dies geschieht im Rahmen einer Überarbeitung der
Verordnung. Dieses Ziel wurde im Mitentscheidungsverfahren festgelegt und wird,
abgesehen von seiner Bestätigung, bei der Überprüfung nicht wieder geprüft. Eine Nichtfestlegung oder Nichtanwendung der
Modalitäten hätte negative Folgen für die Fahrzeughersteller und Zulieferer,
die in Bezug auf die Technologie und die Fahrzeuge, die Voraussetzung für die
Zielerfüllung sind, Sicherheit benötigen. Modalitäten sind die Aspekte der Durchführung,
die die Art und Weise der Zielerfüllung vorgeben. Die Schlüsselmodalitäten der
geltenden Verordnung umfassen u. a. die Grenzwertkurve, die sich nach dem
Nutzwertparameter richtet, und die das Verhältnis zwischen Nutzwertparameter
und CO2-Emissionen beschreibende Funktion (die Form und Neigung der
Kurve bestimmt). Weitere Modalitäten betreffen die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung,
Ökoinnovationen, Ausnahmen, Emissionsgemeinschaften, Einführungszeiten für die
Zielvorgaben und die befristete Gewährung von Begünstigungen. 2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND
FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung interessierter Kreise ·
Externe Sachverständige Die wichtigste Analyse für diesen Vorschlag
erfolgte im Rahmen einer externen Studie „Support for the revision of
Regulation (EG) 443/2009 on CO2 emissions from cars“[4]. Unter anderem wurden
verschiedene Modalitäten geprüft und deren Kosten geschätzt. Für die Bewertung
der Gesamtauswirkungen des Ziels für 2020 wurde das PRIMES-TREMOVE-Modell
zugrunde gelegt. ·
Anhörung interessierter Kreise Interessengruppen wurden über einen Online-Fragebogen
sowie im Rahmen einer Interessengruppensitzung konsultiert. Ihr Beitrag wurde
bei der Prüfung der verschiedenen in Frage kommenden Optionen für die Regulierung
der CO2-Emissionen aus Personenkraftwagen berücksichtigt. –
Anhörung der Öffentlichkeit Im Herbst 2011 wurde eine öffentliche
Online-Konsultation durchgeführt. Insgesamt ging daraus deutlich hervor, dass
die Regulierung der Fahrzeugemissionen wichtig ist und im Einklang mit den
langfristigen THG-Zielen erfolgen, auf den durchschnittlichen Emissionen neuer
Fahrzeuge basieren und technologisch neutral sein sollte. Bei der Frage, ob die
geltenden Vorschriften gut funktionieren, gingen die Meinungen stark
auseinander. Der Hauptgrund dafür scheint zu sein, dass viele der Befragten die
geltende Gesetzgebung für nicht robust genug halten. Stark befürwortet wird die
Festsetzung von Zielen für die Zeit nach 2020, ungeachtet etwaiger anderer
Maßnahmen. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wurden zusammengefasst
und veröffentlicht[5]. –
Interessengruppensitzung Am 6. Dezember 2011 fand ein Treffen von
Interessengruppen statt. Die abgeschlossene Studie wurde vorgelegt und Vorlagen
aus der Sitzung wurden zusammen mit einem Kurzbericht über die Debatten
veröffentlicht[6].
Die Sitzungsteilnehmer waren mit der vorgelegten Analyse überwiegend
einverstanden; nach Auffassung der NRO sollten die Ziele verschärft werden,
weil weniger Kosten anfielen als ursprünglich vorgesehen. Folgenabschätzung Es wurde eine gemeinsame Folgenabschätzung für
den vorliegenden Vorschlag und den parallel laufenden Vorschlag zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 vorgenommen. Zur Herausarbeitung
politischer Optionen wurde ein breiter Ansatz verfolgt, der Fragen abdeckt, die
sich im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und ihrer Durchführung stellen,
aber auch Fragen, die bei den Untersuchungen zur Analyse möglicher Konzepte zur
Verbesserung der Rechtswirksamkeit aufgetreten sind. Im Einzelnen wurden
folgende Aspekte geprüft: a) Option des Nichthandelns; b) Modalitäten für das Erreichen des PKW-Ziels; c) Vereinfachung und Verringerung des
Verwaltungsaufwands; d) Anpassung an den neuen Prüfzyklus; e) Form und Verbindlichkeit der Regelung ab
2020. Nach Analyse der wirtschaftlichen,
ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen gelangte die Folgenabschätzung
zu folgendem Schluss: ·
Nutzwertparameter sollte bei
PKW weiterhin die Masse sein; die Grenzwertkurve sollte weiterhin linear sein. ·
Alles deutet darauf hin, dass die Neigung der Kurve
relativ niedrig angesetzt werden sollte, um Marktverzerrungen zu minimieren. ·
Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung sollte
weiterhin 95 EUR je g CO2/km und Fahrzeug betragen. ·
Die Verordnung sollte aktualisiert werden, um sie
mit dem Vertrag von Lissabon in Einklang zu bringen. ·
Die Ausnahmeregelung sollte durch Einführung einer
De-minimis-Klausel, wonach Kleinsthersteller vom Erreichen des CO2-Ziels
freigestellt sind, vereinfacht werden. Darüber hinaus sollte der Zeitpunkt für
die Gewährung von Ausnahmen für kleine Stückzahlen flexibler gehandhabt werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 443/2009
auf der Grundlage des Umweltkapitels des Vertrags ist die EU bereits in diesem
Bereich tätig geworden. Auch der Binnenmarkt rechtfertigt ein Handeln auf EU-
anstatt auf einzelstaatlicher Ebene, um EU-weit einheitliche Vorschriften zu
gewährleisten und die Kosten für die Hersteller zu minimieren. Die Annahme des Vorschlags wird keine
Aufhebung geltender Vorschriften nach sich ziehen. Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Mit dem Vorschlag wird die Verordnung
geändert, um bis 2020 die Modalitäten für das Erreichen des Ziels von 95 g CO2/km
für neue PKW durchzuführen. Die Durchführungsvorschriften betreffen im
Wesentlichen folgende Modalitäten: –
Nutzwertparameter ist weiterhin die Masse des
Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand. –
Die Grenzwertkurve bleibt linear bei einer Neigung von
60 % gemessen an der Referenzflotte, die weiterhin der Flotte von 2006
entspricht und mit der Grenzwertkurve für 2015 in Einklang steht. –
Für PKW, die weniger als 35 g CO2/km
emittieren, werden zwischen 2020 und 2023 Begünstigungen mit einem
Multiplikator von 1,3 eingeführt, die während der Laufzeit der Regelung auf
einen Gesamtwert von 20 000 Fahrzeuge je Hersteller begrenzt sind. –
Das Ziel der Ausnahmeregelung für Nischenhersteller
wird für 2020 aktualisiert. –
Hersteller, die für weniger als 500 PKW-Neuzulassungen
im Jahr verantwortlich sind, sind von der Verpflichtung zur Erfüllung einer CO2-Zielvorgabe
ausgenommen. –
Der Zeitpunkt für Entscheidungen über die Gewährung
von Ausnahmen für kleine Stückzahlen wird künftig flexibler gehandhabt. –
Ökoinnovationen werden beibehalten, wenn ein
überarbeitetes Prüfungsverfahren durchgeführt wird. –
Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung wird
weiterhin 95 EUR je g CO2/km und Fahrzeug betragen. –
Die Bestimmungen über das Ausschussverfahren werden
aktualisiert, um sie mit dem Vertrag von Lissabon in Einklang zu bringen. Da die Industrie von Verweisen auf die
Regelung, die ab 2020 gelten würde, profitiert, sieht der Vorschlag eine
weitere Überprüfung vor, die bis spätestens 31. Dezember 2014 stattfinden muss. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine zusätzlichen
finanziellen Auswirkungen. 5. FAKULTATIVE ANGABEN ·
Überprüfungs-/Überarbeitungs-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine
Überprüfungsklausel. ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt betrifft eine
EWR-Frage und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt
werden. 2012/0190 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009
hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für
2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die
nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[8],
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen
des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen
von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen[9] schließt die Kommission eine
Überprüfung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in Anhang I
(Formeln) und der Ausnahmen in Artikel 11 mit dem Ziel ab, Modalitäten
festzulegen, um bis zum Jahr 2020 ein langfristiges Ziel von 95 g CO2/km
auf kosteneffiziente Weise zu erreichen. Der Vorschlag zur Änderung der
Verordnung muss so wettbewerbsneutral wie möglich sowie sozialverträglich und
nachhaltig sein. (2) Zur Überprüfung der Erfüllung
des Ziels von 95 g CO2/km sollte präzisiert werden, dass CO2-Emissionen
weiterhin nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge[10]
und ihrer Durchführungsvorschriften sowie nach innovativen Technologien
gemessen werden sollten. (3) Aufgrund der hohen
Forschungs-, Entwicklungs- und Stückkosten bei frühen Generationen von
Fahrzeugen mit extrem niedrigem CO2-Ausstoß empfiehlt es sich, den
Prozess der Einführung dieser Fahrzeuge auf den EU-Markt in ihrer ersten
Vermarktungsphase zu beschleunigen und vorübergehend und in begrenztem Umfang
zu erleichtern. (4) Aufgrund der
unverhältnismäßigen Auswirkungen, die die Einhaltung der auf Basis des
Nutzwertes des Fahrzeugs festgelegten spezifischen Emissionsziele für
Kleinsthersteller nach sich zieht, des hohen Verwaltungsaufwands im
Zusammenhang mit dem Ausnahmeverfahren und der nur geringfügigen Vorteile der Reduktion
der CO2-Emissionen der von diesen Herstellern verkauften Fahrzeuge
werden Produzenten, die für jährliche Neuzulassungen von weniger als 500 neuer
Personenkraftwagen verantwortlich sind, von dem Ziel für die spezifischen
Emissionen und von der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung ausgenommen. (5) Das Verfahren zur Gewährung
von Ausnahmen für Hersteller kleiner Stückzahlen wird vereinfacht, um die Frist
für die Beantragung einer Ausnahme durch diese Hersteller und für die
Gewährungsentscheidung der Kommission flexibler zu gestalten. (6) Das Verfahren für die
Gewährung von Ausnahmen für Nischenhersteller sollte für 2020 beibehalten
werden. Um sicherzustellen, dass die Reduktionsauflagen der Nischenhersteller
den Reduktionsauflagen von Herstellern großer Stückzahlen entsprechen, sollte
jedoch ab 2020 ein Zielwert gelten, der 45 % niedriger ist als die durchschnittlichen
spezifischen Emissionen von Nischenherstellern im Jahr 2007. (7) Um es der Automobilindustrie
zu ermöglichen, langfristige Investitionen und Innovationen zu realisieren,
sollte angegeben werden, wie diese Verordnung für die Zeit nach 2020 geändert
werden sollte. Diese Angaben sollten auf einer Bewertung des notwendigen
Reduktionstempos, das sich nach den langfristigen Klimazielen der EU richtet, und
den Folgen für die Entwicklung einer kosteneffizienten Technologie zur
Reduzierung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen basieren.
Daher ist es angezeigt, diese Aspekte zu überprüfen, und die Kommission sollte
einen Bericht und gegebenenfalls Vorschläge für Ziele für die Zeit nach 2020
vorlegen. (8) Nach der Verordnung ist die
Kommission verpflichtet, eine Folgenabschätzung durchzuführen, um die
Prüfungsverfahren zu überarbeiten und dem tatsächlichen CO2-Emissionsverhalten
von Personenkraftwagen Rechnung zu tragen. Diese Arbeiten erfolgen im Rahmen
der Entwicklung eines weltweiten Prüfzyklus für Personenkraftwagen und leichte
Nutzfahrzeuge (World Light Duty Test Procedure) innerhalb der
Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, sind jedoch noch nicht
abgeschlossen. Angesichts dieses Sachverhalts sind in Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 443/2009 Emissionsgrenzwerte für 2020 festgesetzt, die nach Maßgabe
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
gemessen werden. Sobald die Prüfungsverfahren geändert sind, sollten die in
Anhang I festgesetzten Grenzwerte angepasst werden, um zu gewährleisten, dass
sie für Hersteller und Fahrzeugklassen gleichermaßen verbindlich sind. (9) Der Wortlaut von Artikel 3
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollte angepasst werden, um
sicherzustellen, dass das Konzept der verbundenen Unternehmen mit den
diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.
Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen[11] und Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im
Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen
von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen[12] in Einklang steht. (10) Gemäß der Verordnung (EG) Nr.
443/2009 ist die Kommission befugt, einige Bestimmungen der Verordnung nach den
im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999[13] vorgesehenen Verfahren
durchzuführen. Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen
diese Befugnisse mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang gebracht werden. (11) Um die einheitliche Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach
denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[14]
ausgeübt werden. (12) Der Kommission sollte die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Vorschriften
für Abweichungen von den Zielvorgaben für spezifische Emissionen zu ergänzen,
Datenanforderungen zum Zwecke der Überwachung von CO2-Emissionen zu
ändern und die Formeln für die Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen
gemäß Anhang I anzupassen, um Änderungen der Fahrzeugmasse und des
vorgeschriebenen Prüfungsverfahrens für die Messung spezifischer CO2-Emissionen
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Rechnung zu tragen. Dabei ist besonders
wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene
Konsultationen durchführt, auch auf Expertenebene. Bei der Vorbereitung und
Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass
relevante Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise an das
Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden. (13) Der Ansatz für die Festlegung
des Ziels auf Basis eines linearen Verhältnisses zwischen dem Nutzwert des PKW
und seinem CO2-Emissionsziel, wie dies in den Formeln in Anhang I
zum Ausdruck kommt, sollte beibehalten werden, da auf diese Weise die
Diversität des Marktes für Personenkraftwagen erhalten werden kann und die
Fahrzeughersteller weiterhin in der Lage sind, unterschiedlichen
Verbraucherbedürfnissen gerecht zu werden, wodurch ungerechtfertigte Marktverzerrungen
vermieden werden. (14) Die Kommission hat die
Verfügbarkeit von Daten über die Fahrzeugstandfläche und deren Verwendung als
Nutzwertparameter für die Formeln gemäß Anhang I geprüft. Diese Daten
liegen vor, und ihre potenzielle Verwendung wurde in der Folgenabschätzung
untersucht mit dem Ergebnis, dass der Nutzwertparameter für die Formeln für
2020 die Masse sein sollte. Die geringeren Kosten und die Vorteile eines
Übergangs zur Fahrzeugstandfläche als Nutzwertparameter sollten jedoch bei
einer künftigen Überprüfung berücksichtigt werden. (15) Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009
sollte daher entsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zeit ab 2020 wird mit dieser Verordnung
für die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XII der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften sowie nach
innovativen Technologien gemessenen durchschnittlichen Emissionen der Flotte
neuer Personenkraftwagen ein Zielwert von 95 g CO2/km
festgesetzt.“ (2)
In Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: „4. Artikel 4, Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben b
und c, Artikel 9 sowie Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c gelten nicht
für Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr zusammen mit allen mit
ihnen verbundenen Unternehmen für weniger als 500 Neuzulassungen von
Personenkraftwagen in der EU verantwortlich sind.“ (3)
In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erhält der erste
Gedankenstrich folgende Fassung: „über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt
oder“. (4)
Nach Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 5a Begünstigungen für das Erreichen des 95-g-CO2/km-Ziels 1. Bei der Berechnung der durchschnittlichen
spezifischen CO2-Emissionen wird jeder neue Personenkraftwagen mit
spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 35 g CO2/km
zwischen 2020 und 2023 als 1,3 Personenkraftwagen und ab 2024 als 1
Personenkraftwagen gezählt. 2. Die Höchstzahl der für die Anwendung der
Multiplikatoren gemäß Absatz 1 im Zeitraum 2020-2023 zu berücksichtigenden
neuen Personenkraftwagen darf insgesamt 20 000 Neuzulassungen von
Personenkraftwagen je Hersteller nicht überschreiten.“ (5)
Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „9. Die Kommission erlässt mittels
Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Überwachung und
Datenübermittlung nach dem vorliegenden Artikel und über die Anwendung von
Anhang II. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß
Artikel 14 Absatz 2 erlassen. Die Kommission kann gemäß Artikel 14a delegierte
Rechtsakte erlassen, um Anhang II in Bezug auf Datenanforderungen und
Datenparameter zu ändern.“ (6)
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Kommission erlässt mittels
Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Erhebung von
Überschreitungsabgaben gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.“ (7)
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird der letzte Satz
gestrichen. b) Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält
folgende Fassung: „b) wenn der Antrag gemäß Anhang I Nummer 1
Buchstaben a und b gestellt wird, eine Zielvorgabe in Höhe einer Reduktion der
durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 um 25 %
oder, wenn ein einziger Antrag für mehrere verbundene Unternehmen gestellt
wird, einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen
dieser Unternehmen im Jahr 2007 um 25 %.“ c) In Absatz 4 Unterabsatz 2 wird folgender
Buchstabe c hinzugefügt: „c) wenn der Antrag gemäß Anhang I Nummer 1
Buchstabe c gestellt wird, eine Zielvorgabe in Höhe einer Reduktion der
durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 um 45 %
oder, wenn ein einziger Antrag für mehrere verbundene Unternehmen gestellt
wird, einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen
dieser Unternehmen im Jahr 2007 um 45 %.“ (8)
Artikel 11 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „8. Die Kommission erlässt delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 14a mit ergänzenden Bestimmungen zu den Absätzen
1 bis 7 des vorliegenden Artikels, was die Voraussetzungen für die Gewährung von
Ausnahmen, den Inhalt der Anträge sowie den Inhalt und die Beurteilung der
Programme zur Reduzierung der spezifischen CO2-Emissionen betrifft.“ (9)
In Artikel 12 Absatz 2 erhält der erste Satz
folgende Fassung: „Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten
Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der innovativen Technologien gemäß
Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfungsverfahren gemäß
Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.“ (10)
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende
Fassung: „Diese Maßnahmen werden durch delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 14a erlassen.“ b) Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „5. Bis 31. Dezember 2014 überprüft die
Kommission die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die Modalitäten
und andere Aspekte dieser Verordnung, um Zielwerte für die CO2-Emissionen
neuer Personenkraftwagen für die Zeit nach 2020 festzulegen.“ d) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 14a zu erlassen, um die Formeln in Anhang I
etwaigen Änderungen des vorgegebenen Prüfungsverfahrens für die Messung der
spezifischen CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 anzupassen und gleichzeitig
sicherzustellen, dass das alte und das neue Prüfungsverfahren für Hersteller
und Fahrzeuge mit unterschiedlichem Nutzwert vergleichbar strenge
Reduktionsauflagen vorsehen.“ (11)
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 9
der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen,
findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.“ (12)
Es wird folgender Artikel 14a eingefügt: „Artikel 14a
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses
Artikels wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 8, Artikel
13 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 7 wird der Kommission ab
[Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 8, Artikel
13 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 7 kann vom Europäischen
Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt
wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen
delegierten Rechtsakte. 4. Sobald die Kommission delegierte
Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen
Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz
2, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie Artikel 13
Absatz 7 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Übermittlung
des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben
oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf dieser
Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben,
Einwände zu erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“ (13)
In Anhang I wird unter Nummer 1 der folgende
Buchstabe c hinzugefügt: „c) ab 2020: Spezifische CO2-Emissionen = 95 + a ×
(M – M0) Dabei ist: M = Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg) M0 = der nach Artikel 13 Absatz 2
festgelegte Wert a = 0,0333.“ Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Für das Europäische Parlament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2011) 112 endgültig. [2] Ausgenommen Emissionen aus dem internationalen
Seeverkehr. [3] EU-Verkehr in Zahlen 2011, Europäische
Kommission. [4] http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/study_car_2011_en.pdf [5] http://ec.europa.eu/clima/consultations/0012/index_en.htm
[6] http://ec.europa.eu/clima/events/0048/index_en.htm [7] ABl. C , , S. . [8] ABl. C , , S. . [9] ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1. [10] ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1. [11] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. [12] ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1. [13] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [14] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.