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Document 52012PC0380

    ANHANG des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

    /* COM/2012/0380 final */

    52012PC0380

    ANHANG des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG /* COM/2012/0380 final */


    BEGRÜNDUNG

    1.         KONTEXT DES VORSCHLAGS

    · Gründe und Ziele des Vorschlags

    Mit diesem Vorschlag sollen aktualisierte harmonisierte Vorschriften für die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern festgelegt werden, um für mehr Straßenverkehrssicherheit und einen besseren Umweltschutz zu sorgen.

    Der Vorschlag soll dazu beitragen, die Zahl der Verkehrstoten bis zum Jahr 2020 zu halbieren, wie in den Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 -2020[1] vorgesehen. Ferner soll er zur Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr beitragen, die auf die unzureichende Wartung von Fahrzeugen zurückgehen.

    · Allgemeiner Hintergrund

    Bevor ein Fahrzeug in Verkehr gebracht werden darf, muss es alle einschlägigen Anforderungen für die Typ- oder Einzelgenehmigung erfüllen, damit hinsichtlich der Sicherheits- und Umweltschutzstandards ein optimales Niveau gewährleistet ist. Jeder Mitgliedstaat muss jedem Fahrzeug, das eine europäische Typgenehmigung auf der Grundlage der vom Fahrzeughersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung erhalten hat, die Erstzulassung erteilen. Diese Zulassung bildet die amtliche Genehmigung zum Betrieb auf öffentlichen Straßen; zugleich werden mit ihr die verschiedenen Fristen für die Erfüllung der verschiedenen Anforderungen an das Fahrzeug in Kraft gesetzt.

    Nach der Zulassung müssen Fahrzeuge im Straßenverkehr regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen unterzogen werden. Durch diese Prüfungen soll sichergestellt werden, dass am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge verkehrstüchtig und sicher bleiben und keine Gefahr für den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Fahrzeuge werden deshalb auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen geprüft, z. B. im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz sowie die Nachrüstung. Aufgrund ihrer regelmäßigen intensiven Nutzung hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken werden Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich fallweise technischen Unterwegskontrollen unterzogen, durch die zu jeder Zeit und an jedem Ort der EU überprüft werden kann, ob sie den Umweltvorschriften und technischen Vorschriften entsprechen.

    Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug während seiner Lebensdauer aufgrund eines Eigentümerwechsels oder seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zur ständigen Nutzung erneut zugelassen werden muss. Ferner sollten Vorschriften für das Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen eingeführt werden, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße verwendet werden. Im Rahmen der technischen Überwachung werden die Funktionsweise von Sicherheitsbauteilen, die Umweltbilanz und die Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit seiner Genehmigung überprüft.

    · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Die im bestehenden Rechtsrahmen für die Straßenverkehrssicherheit verankerten Anforderungen hinsichtlich der technischen Überwachung[2], Unterwegskontrollen[3] und der Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen[4] werden in das Paket „Verkehrssicherheit“ übernommen.

    Im Vergleich zu den bestehenden Rechtsvorschriften zur technischen Überwachung werden der Anwendungsbereich des bestehenden Systems auf neue Fahrzeugklassen einschließlich Motorrädern und die für ältere Fahrzeuge geltende Prüfhäufigkeit auf Fahrzeuge mit hohem Kilometerstand ausgeweitet. In dem Vorschlag sind ferner neue Anforderungen für mehrere Bereiche im Zusammenhang mit Prüfstandards und –qualität, insbesondere für Prüfgeräte, Fähigkeiten und Ausbildung des Prüfpersonals, sowie für die Überwachung des Prüfsystems vorgesehen.

    · Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

    Die vorgeschlagene Verordnung steht in Einklang mit dem wie im Weißbuch über die Verkehrspolitik[5] dargelegten Ziel der EU, die Straßen sicherer zu machen; sie dient der Umsetzung der Strategie für sicherere Fahrzeuge, die Teil der Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 - 2020 bildet.

    Außerdem tragen – was die Umweltaspekte des Vorschlags betrifft – die geplanten Anforderungen dazu bei, die Emissionen von CO2 und anderen Luftschadstoffen durch Kraftfahrzeuge zu reduzieren; damit stehen sie in Einklang mit der europäischen Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge[6] sowie mit der integrierten Strategie für Energie und Klimaschutz[7], der sogenannten „Strategie 20-20-20“ und tragen auch dazu bei, die Luftqualitätsziele der Richtlinie 2008/50/EG[8] zu erreichen.

    Schließlich steht der Vorschlag in Einklang mit den Empfehlungen zur Wiederbelebung des Binnenmarktes, die im Monti-Bericht vom Mai 2010[9] hinsichtlich des Abbaus bürokratischer Hürden bei der grenzüberschreitenden Mitnahme von Gebrauchtwagen abgegeben wurden.

    2.         ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    · Konsultation interessierter Kreise

    Konsultationsverfahren

    Bei der Erarbeitung der vorgeschlagenen Verordnung konsultierte die Kommission die Interessengruppen auf verschiedene Weise:

    – allgemeine Internetkonsultation zu allen Aspekten der vorgeschlagenen Verordnung;

    – Konsultation von Sachverständigen und Interessenträgern auf Workshops;

    – Durchführung einer Studie über künftige Möglichkeiten zur Durchsetzung der technischen Überwachung in der Europäischen Union, um mögliche Maßnahmen zu ermitteln und ein Instrument für eine Kosten-Nutzen-Analyse der Wirkung der technischen Überwachung zu entwickeln.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Bei der Internetkonsultation wurden seitens der Interessengruppen mehrere Fragen aufgeworfen. Die Folgenabschätzung, die der vorgeschlagenen Verordnung beiliegt, enthält einen umfassenden Bericht über die angesprochenen grundlegenden Aspekte und legt dar, wie sie berücksichtigt wurden.

    Vom 29 Juli 2010 bis 24 September 2010 wurde eine öffentliche Konsultation über das Internet durchgeführt. Es gingen 9 653 Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden der Mitgliedstaaten, Lieferanten von Ausrüstungsteilen, Prüfstellen, Werkstattverbänden und Fahrzeugherstellern bei der Kommission ein.

    Die Ergebnisse der Befragung sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/take-part/public-consultations/pti_en.htm.

    · Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

    Im Rahmen des Vorschlags mussten verschiedene Optionen sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen beurteilt werden.

    Methodik

    Die Auswirkungen der verschiedenen Optionen wurden mittels einer Studie untersucht, die von einem externen Beratungsunternehmen (Europe Economics) durchgeführt wurde; hierfür wurden mehrere wissenschaftliche Studien und Bewertungsberichte herangezogen, insbesondere als Quellen für Modelle und Daten zur Monetarisierung von Kosten und Nutzen der verschiedenen Optionen. Zu den am intensivsten genutzten Studien gehören Folgende:

    – Der Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen – Berichtszeiträume 2005–2006 und 2007–2008[10],

    – AUTOFORE (2007),

    – „MOT Scheme Evidence-base“, Department of Transport (Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs) (UK, 2008),

    – DEKRA-Verkehrssicherheitsreport 2008 – Strategien zur Unfallvermeidung auf den Straßen Europas,

    – DEKRA-Verkehrssicherheitsreport LKW 2009,

    – DEKRA-Verkehrssicherheitsreport Motorrad 2010,

    – TÜV-Reporte 2009 / 2010.

    Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

    Alle abgeschlossenen und genehmigten Forschungsberichte sind bereits auf der Website der GD Mobilität und Verkehr verfügbar oder werden noch dort eingestellt.

    · Folgenabschätzung

    Für die Hauptaspekte der vorgeschlagenen Verordnung wurden folgende Optionen in Erwägung gezogen:

    (a) Als Referenzszenario, mit dem die Wirkung der anderen Optionen verglichen wird, dient die Option „Keine Änderung der bisherigen Politik“. Bei dieser Option würde der derzeitige EU-Rechtsrahmen beibehalten. Auch würde sie keine kurzfristige Anpassung des technischen Anhangs der Richtlinie 2009/40/EG erfordern, da der Anhang kürzlich im Rahmen des Komitologieverfahrens geändert wurde (durch die Richtlinie 2010/48/EU)[11]. Umfang und Häufigkeit der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen würden sich daher nicht ändern und keine weiteren Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Informationsaustausch würden verabschiedet. Es gäbe weiterhin keinen Rahmen für den Datenaustausch.

    (b) Der „Ansatz unverbindlicher Regelungen“ (Soft Law) würde in einer besseren Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und einer besseren Überwachung ihrer Anwendung bestehen. Bei dieser Option würden keine neuen Rechtsvorschriften eingeführt, sondern die Kommission würde neue und verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Prüfungs- und Durchsetzungsstandards zu verbessern und Maßnahmen ergreifen, um Anreize zum Datenaustausch zu bieten.

    (c) Der „legislative Ansatz“ würde aus zwei Komponenten bestehen.

    – Zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrzeugen im Straßenverkehr sollen zum einen die Mindeststandards der EU für die regelmäßige technische Überwachung und unangekündigte technische Unterwegskontrollen angehoben und verbindliche Standards festgelegt werden. Dies ist unerlässlich, um Lücken im System zu vermeiden, durch die die Wirksamkeit der Durchsetzung der technischen Überwachung insgesamt verringert würde.

    – Damit die erforderlichen Daten für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bzw. die aus der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung hervorgehenden Daten bereitgestellt werden können, würde eine zweite Komponente des Gesamtsystems darin bestehen, in einer zweiten Phase eventuell ein EU-weit harmonisiertes System für den Datenaustausch einzurichten, in dem bestehende Datenbanken verknüpft werden, und Folgendes gewährleistet ist:

    der Zugang aller Prüfstellen zu den Daten auf Ebene der Übereinstimmungsbescheinigung und den Daten über elektronische Sicherheitssysteme (wie ABS[12], ESC[13], Airbags usw.);

    der Austausch von Prüfergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten mit Zugangsmöglichkeit der wichtigsten Vollzugsbehörden zum System;

    die Berichterstattung über die Prüfergebnisse – und vor allem die abgelesenen Kilometerstände – durch die Prüfstellen gegenüber nationalen und europäischen Behörden zu Vollzugs- und statistischen Zwecken.

    In mehreren Mitgliedstaaten werden die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von einer großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Damit für einen einheitlichen Ansatz gesorgt werden kann, sollten in den Rechtsvorschriften bestimmte gemeinsame Verfahren, z. B. hinsichtlich der Mindestfristen und der Art der weiterzuleitenden Informationen, festgelegt werden.

    Aus der Folgenabschätzung ergab sich jedoch, dass eine Kombination aus unverbindlichen Regelungen („Soft Law“) und verbindlichen Vorschriften vorteilhaft wäre. Deshalb wurden die ursprünglich in der Folgenabschätzung ins Auge gefassten unverbindlichen Regelungen in die Rechtsvorschriften übernommen.

    3.         RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    · Zusammenfassung des Vorschlags

    Die Prüfstellen sollen Zugang zu den technischen Informationen haben, die zur Durchführung der – sich auch auf die elektronischen Sicherheitsbauteile wie ABS oder ESC erstreckenden – Prüfungen erforderlich sind. Die Hersteller sollen Zugang zu diesen Informationen gewähren, wie es auch bereits bei den Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge der Fall ist.

    Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung wird ausgeweitet auf zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, leichte Kraftfahrzeuganhänger bis 3,5 t und Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit über 40 km/h. Was das Alter des Fahrzeugs und die Jahreskilometerfahrleistung betrifft, so werden ältere Kraftfahrzeuge häufiger und Kraftfahrzeuge mit hohem Kilometerstand jährlich geprüft, wie es bereits bei Taxis und Krankenwagen der Fall ist. Ein Zeitfenster von vier Monaten, innerhalb dessen die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durchzuführen ist, wird Bürgern und Unternehmen ausreichende Flexibilität bieten.

    Die zur Prüfung zu verwendende Ausrüstung soll bestimmten Mindestanforderungen genügen und eine effiziente Durchführung der beschriebenen Prüfverfahren ermöglichen. Festgestellte Mängel sollten nach harmonisierten Regeln hinsichtlich ihres Risikos für die Straßenverkehrssicherheit beurteilt werden.

    Die Prüfer, die die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durchführen, sollen über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und ordnungsgemäß ausgebildet sein. Die Prüfer dürfen sich in keinem Interessenkonflikt befinden, insbesondere in Bezug auf wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen mit dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung. Die von ermächtigten privaten Stellen durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sollen einer Aufsicht unterliegen.

    Die Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen einschließlich der Informationen über den Kilometerstand der Fahrzeuge sollen in nationalen Registern erfasst werden, wodurch Kilometerstandsfälschungen leichter festgestellt werden können. Auch sollten Kilometerstandsfälschungen systematischer als strafbarer Verstoß eingestuft werden.

    In mehreren Mitgliedstaaten werden die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von einer großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren zumindest hinsichtlich der Fristen und der Art der zu übermittelnden Informationen festgelegt werden.

    Die Kommission soll ermächtigt werden, die Verordnung im Wege delegierter Rechtsakte zu ändern, um gegebenenfalls der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften für die einzelnen Kraftfahrzeugklassen Rechnung zu tragen und die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Dazu zählen u. a. auf modernen Abgasnachbehandlungssystemen basierende alternative Prüfverfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für im Betrieb ausgestoßene NOx- und Partikelemissionen, die sich derzeit noch in der Entwicklung befinden.

    · Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    · Subsidiaritätsprinzip

    Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

    Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden: die technischen Vorschriften für die technische Überwachung wurden auf Unionsebene auf einem Mindestniveau festgelegt, und ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten hat zu einer Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften innerhalb der Union geführt, die sich nachteilig auf die Straßenverkehrssicherheit und auf den Binnenmarkt auswirkt.

    Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

    · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, da er mit der Verbesserung der Qualität und der Intensivierung der technischen Überwachung sowie durch die Schaffung eines für den nahtlosen Informationsfluss geeigneten Rahmens nicht über das zur Erreichung der Ziele der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes hinausgeht. Dazu zählen u. a. die Festlegung von Mindeststandards für Kenntnisse und Ausbildung der Prüfer, da es sich bei Kraftfahrzeugen heutzutage um hoch entwickelte, technologisch sehr komplexe Produkte handelt. Dies gilt auch für die Mindestanforderungen an die Prüfgeräte, die bei der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eingesetzt werden. All diese Maßnahmen bilden die notwendige Voraussetzung für eine Verbesserung der Prüfqualität.

    · Wahl des Instruments

    Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung

    Eine Verordnung wird für angemessen erachtet, weil sie die Einhaltung der Vorschriften unmittelbar gewährleistet und nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss.

    4.         AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

    5.         FAKULTATIVE ANGABEN [falls erforderlich]

    · Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

    Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

    · Europäischer Wirtschaftsraum

    Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

    2012/0184 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[15],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In ihrem Weißbuch vom 28. März 2011 „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“[16] legt die Kommission ihr Ziel einer „Vision Null“ dar, das darin besteht, die Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2050 auf nahe Null zu senken. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, soll die Fahrzeugtechnik einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitsbilanz des Straßenverkehrs leisten.

    (2) In ihrer Mitteilung „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“[17] nannte die Kommission das Ziel, die Zahl der Verkehrstoten von 2010 bis 2020 erneut zu halbieren. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission sieben strategische Ziele festgelegt, darunter Maßnahmen für sicherere Fahrzeuge, eine Strategie zur Verringerung der Anzahl der Verletzten und der Verbesserung der Sicherheit von gefährdeten Verkehrsteilnehmern, insbesondere Motorradfahrern.

    (3) Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße genutzt werden.

    (4) Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System der regelmäßigen technischen Überwachung dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer den Sicherheitsstandards genügen. Dieses System sollte für die Fahrzeugklassen gemäß der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates[18], der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[19] und der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG[20] gelten.

    (5) Zwischen der Straßenverkehrssicherheit und der Anzahl technischer Mängel von Fahrzeugen besteht eindeutig ein Zusammenhang. Im Jahr 2009 ereigneten sich auf den europäischen Straßen 35 000 Unfälle mit Todesfolge. Geht man davon aus, dass technische Mängel als Unfallursache proportional zu Todesfällen beitragen, so sind möglicherweise über 2000 Todesfälle jährlich in der Europäischen Union auf technische Mängel von Fahrzeugen zurückzuführen. Den verfügbaren Studien zufolge könnten zwischen 900 und 1100 dieser Todesfälle durch angemessene Verbesserungen des Systems der technischen Überwachung vermieden werden.

    (6) Ein großer Teil der Gesamtemissionen im Straßenverkehr, vor allem der CO2-Emissionen, ist auf eine Minderheit von Fahrzeugen mit schlecht funktionierenden Abgasnachbehandlungssystemen zurückzuführen. Auf schätzungsweise 5 % der Fahrzeugflotte entfallen 25 % aller Schadstoffemissionen. Daher würde ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen auch zu einem besseren Umweltschutz durch Verringerung der durchschnittlichen Fahrzeugemissionen beitragen.

    (7) Solide Untersuchungsergebnisse zeigen, dass in 8 % der Unfälle mit Beteiligung von Krafträdern technische Mängel der Auslöser sind oder damit in Zusammenhang stehen. Motorradfahrer stellen die Gruppe der Straßenverkehrsteilnehmer mit dem höchsten Sicherheitsrisiko dar, mit steigender Tendenz bei der Zahl von Unfällen mit Todesfolge. Mopedfahrer sind bei der Zahl tödlicher Unfälle überdurchschnittlich repräsentiert, 2008 fanden über 1400 Fahrer auf der Straße den Tod. Der Geltungsbereich der technischen Überwachung von Fahrzeugen sollte daher auf die Gruppe von Straßenverkehrsteilnehmern mit dem höchsten Sicherheitsrisiko, d. h. zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ausgeweitet werden.

    (8) Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden mehr und mehr genutzt, um bei örtlichen Beförderungen Lastkraftwagen zu ersetzen. Ihr Risikopotenzial ist mit dem von Lastkraftwagen vergleichbar; daher sollte diese Fahrzeugklasse bei der technischen Überwachung ebenso behandelt werden wie Lastkraftwagen.

    (9) Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, erhalten und es wird davon ausgegangen, dass sie kaum auf öffentlichen Straßen fahren. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den Geltungsbereich der regelmäßigen technischen Überwachung auf diese Fahrzeuge auszuweiten. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die technische Überwachung anderer Arten von Spezialfahrzeugen zu regeln.

    (10) Die technische Überwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit und sollte daher von den Mitgliedstaaten oder entsprechend ermächtigten Stellen unter staatlicher Aufsicht durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auf jeden Fall weiterhin für die technische Überwachung zuständig sein, auch wenn das nationale System die Ermächtigung privater Stellen einschließlich Reparaturbetrieben gestattet.

    (11) Zur Prüfung der Fahrzeuge und insbesondere der elektronischen Sicherheitsbauteile muss unbedingt auf die technischen Spezifikationen jedes einzelnen Fahrzeugs zurückgegriffen werden können. Daher sollten die Fahrzeughersteller nicht nur den vollständigen Datensatz gemäß Übereinstimmungsbescheinigung bereitstellen, sondern auch Zugang zu den Daten gewähren, die zur Überprüfung der Funktionsweise von sicherheits- und umweltbezogenen Bauteilen erforderlich sind. Das gleiche sollte zu diesem Zweck für die Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gelten, die den Prüfstellen den Zugang auf die für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erforderlichen Datenkomponenten ermöglichen. Dies ist vor allem im Bereich elektronsich gesteuerter Systeme von entscheidender Bedeutung und sollte für alle vom Hersteller eingebauten Elemente gelten.

    (12) Um in der gesamten Europäischen Union eine qualitativ hochwertige Prüfung zu erreichen, sollten die Instandhaltung und Kalibirierung sämtlicher bei der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfgeräte auf Unionsebene festgelegt werden.

    (13) Die Prüfer sollten bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unabhängig handeln und jeder Interessenkonflikt sollte vermieden werden. Das Ergebnis der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte daher nicht mit dem Gehalt oder einem wirtschaftlichen oder persönlichen Vorteil verknüpft werden.

    (14) Die Prüfungsergebnisse sollten nicht aus kommerziellen Gründen verändert werden. Nur wenn die Ergebnisse der von einem Prüfer durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung offenkundig unrichtig sind, sollte die Aufsichtsstelle die Ergebnisse einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ändern dürfen.

    (15) Hohe Standards der technischen Überwachung erfordern vom Prüfpersonal ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein Ausbildungssystem, das die Grundausbildung und regelmäßige Auffrischungskurse umfasst, sollte eingeführt werden. Um für das vorhandene Prüfpersonal einen reibungslosen Übergang zum Ausbildungssystem mit regelmäßigen Auffrischungsschulungen zu gewährleisten, sollte eine Übergangszeit festgelegt werden.

    (16) Um sicherzustellen, dass die hohe Qualität der technischen Überwachung beibehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ein Qualitätssicherungssystem einzuführen, das alle Verfahren in Zusammenhang mit Genehmigung, Aufsicht und Entzug, Aussetzung oder Annullierung der Genehmigung zur Durchführung von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen abdeckt.

    (17) Die Zeitabstände der technischen Überwachung sollten vom Fahrzeugtyp und der Kilometerfahrleistung abhängen. Die Wahrscheinlichkeit technischer Mängel an Fahrzeugen nimmt ab einem bestimmten Alter und, vor allem bei intensiver Nutzung, ab einem bestimmten Kilometerstand zu. Daher ist es angemessen, ältere Fahrzeuge und Fahrzeuge mit hohem Kilometerstand in kürzeren Zeitabständen zu prüfen.

    (18) Um Fahrzeugeigentümern und Betreibern eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen mehrwöchigen Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die regelmäßige Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durchzuführen ist.

    (19) Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Hierbei sollten angesichts des derzeitigen Stands der Fahrzeugtechnik moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufgenommen werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung der technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition eingeführt werden.

    (20) Um die Harmonisierung zu erleichtern und im Interesse einheitlicher Standards sollte für alle Prüfpositionen eine nicht erschöpfende Mängelliste eingeführt werden. Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung des Zustands des geprüften Fahrzeugs sollten festgestellte Mängel anhand eines gemeinsamen Standards beurteilt werden.

    (21) Der Inhaber der Zulassung eines Fahrzeugs, das Gegenstand einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ist, bei der – vor allem die Straßenverkehrssicherheit betreffende – Mängel festgestellt werden, sollte diese Mängel unverzüglich abstellen. Bei sicherheitsgefährdenden Mängeln sollte die Zulassung des Fahrzeugs entzogen werden, bis diese Mängel vollständig abgestellt sind.

    (22) Nach jeder Prüfung sollte eine Prüfbescheinigung erteilt werden, in der u. a. Angaben zum Fahrzeug und zu den Prüfergebnissen enthalten sind. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Weiterverfolgung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben in einer Datenbank sammeln und speichern.

    (23) Bei schätzungsweise 5-12 % der Gebrauchtwagenverkäufe wird der Stand des Kilometerzählers gefälscht, was die Gesellschaft mit erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr belastet und zu einer falschen Bewertung des technischen Zustands eines Fahrzeugs führt. Im Hinblick auf die Bekämpfung gefälschter Kilometerstände könnte die Feststellung von unbefugten Eingriffen oder Manipulationen des Kilometerzählers dadurch erleichtert werden, dass der Kilometerstand in der Prüfbescheinigung vermerkt wird und die vorhergehende Prüfbescheinigung obligatorisch vorzulegen ist. Auch sollten Kilometerstandsfälschungen systematischer als strafbarer Verstoß eingestuft werden.

    (24) In mehreren Mitgliedstaaten werden die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von einer großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren zumindest hinsichtlich der Frist und der Art der zu übermittelnden Informationen festgelegt werden.

    (25) Die technische Überwachung ist Teil eines weiter gefassten Regulierungsrahmens, der die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen von der Genehmigung über die Zulassung und die Prüfungen bis zum Verschrotten abdeckt. Die Entwicklung und Verknüpfung nationaler Datenbanken und der elektronischen Fahrzeug-Datenbanken der Hersteller dürfte grundsätzlich zur Steigerung der Effizienz der gesamten Fahrzeugverwaltungskette, zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen. Die Kommission sollte daher eine Studie zu Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer Europäischen elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen durchführen.

    (26) Damit diese Verordnung um weitere technische Einzelheiten ergänzt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, damit sie gegebenenfalls der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften bezüglich der Fahrzeugklassen Rechnung tragen sowie die erforderliche Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt vornehmen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (27) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[21], ausgeübt werden.

    (28) Die in den Prüfstellen verwendeten Prüfeinrichtungen und –geräte sollten den für die Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung festgelegten Anforderungen genügen. Da dies erhebliche Investitionen und Anpassungen mit sich bringt, die möglicherweise nicht sofort ausgeführt werden können, sollte für die Einhaltung dieser Anforderungen ein Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden. Ebenfalls ein Fünfjahreszeitraum sollte den Aufsichtsstellen im Hinblick auf die Erfüllung aller Kriterien und Anforderungen in Zusammenhang mit der Ermächtigung von und Aufsicht über die Prüfstellen eingeräumt werden.

    (29) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten Vorschriften für die technische Überwachung von Fahrzeugen in der Europäischen Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (30) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

    (31) Durch diese Verordnung werden die technischen Anforderungen der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[22] aktualisiert und ihr Geltungsbereich ausgeweitet, um insbesondere die Einrichtung von Prüfstellen und deren Aufsichtsstellen sowie die Benennung der mit der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen betrauten Prüfer in den Geltungsbereich aufzunehmen. Diese Richtlinie sollte daher aufgehoben werden. Außerdem werden durch diese Verordnung die in der Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG[23] enthaltenen Bestimmungen im Hinblick auf eine bessere Regulierung der Methoden der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung angepasst –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

    Artikel 1 Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von Fahrzeugen eingeführt.

    Artikel 2 Anwendungsbereich

    1.           Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2002/24/EG, der Richtlinie 2007/46/EG und der Richtlinie 2003/37/EG:

    – Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz – Fahrzeugklasse M1,

    – Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),

    – Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500 kg, die in der Regel der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen (Fahrzeugklasse N1),

    – Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2 und N3),

    – Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg (Fahrzeugklassen O1 und O2),

    – Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg – Fahrzeugklassen O3 und O4,

    – zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge – Fahrzeugklassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e,

    – Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h – Fahrzeugklasse T5.

    2.           Diese Verordnung gilt nicht für:

    – Fahrzeuge von historischem Interesse,

    – Fahrzeuge der Streitkräfte, der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Notfall- oder Rettungsdienste,

    – von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen verwendete Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,

    – Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, die nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betrieben werden.

    3.           Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge nach Absatz 2 einführen.

    Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    (1)          „Fahrzeug“ nicht schienengebundene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger;

    (2)          „Kraftfahrzeug“ ein Radfahrzeug mit eigener Antriebsmaschine und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

    (3)          „Anhänger“ ein Radfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;

    (4)          „Sattelanhänger“ einen Anhänger, der dafür ausgelegt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

    (5)          „zwei- oder dreirädriges Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine auf zwei Rädern mit oder ohne Beiwagen, sowie dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge mit Eigenantrieb;

    (6)          „in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug“ ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes oder in Betrieb genommenes Fahrzeug;

    (7)          „Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

    – es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt,

    – es wird unter Verwendung von Ersatzteilen gewartet, die den historischen Bauteilen des Fahrzeugs entsprechen,

    – die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wie Motor, Bremsen, Lenkung oder Aufhängung wurden nicht verändert und

    – sein Aussehen ist unverändert;

    (8)          „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist;

    (9)          „Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung“ eine Überprüfung, ob die Teile und Bauteile eines Fahrzeugs mit seinen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmen;

    (10)        „Genehmigung“ jede in der Richtlinie 2007/46/EG genannte Art von Genehmigung;

    (11)        „Mängel“: technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten, die bei einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung festgestellt werden;

    (12)        „Prüfbescheinigung“ eine von der zuständigen Behörde oder Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung über das Ergebnis der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und die Gesamtbeurteilung des Fahrzeugs;

    (13)        „Prüfer“ eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen in einer Prüfstelle oder im Auftrag der zuständigen Behörde ermächtigte Person;

    (14)        „zuständige Behörde“ eine Behörde oder öffentliche Stelle, die mit der Verwaltung des nationalen Systems der technischen Überwachung, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen, betraut ist;

    (15)        „Prüfstelle“ von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen ermächtigte öffentliche oder private Stellen oder Einrichtungen einschließlich Kfz-Reparaturbetrieben;

    (16)        „Aufsichtsstelle“ eine von einem Mitgliedstaat eingerichtete Stelle, die für die Ermächtigung von und Überwachung von Prüfstellen zuständig ist.

    KAPITEL II

    ALLGEMEINE PFLICHTEN

    Artikel 4 Zuständigkeiten

    1.           Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger werden gemäß dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen sind, regelmäßig geprüft.

    2.           Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen werden ausschließlich von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder den von den Mitgliedstaaten ermächtigten Prüfstellen durchgeführt.

    3.           Die Fahrzeughersteller gewähren den Prüfstellen oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde Zugang zu den für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erforderlichen technischen Angaben nach Anhang I. Die Kommission legt nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren detaillierte Vorschriften für den Zugang zu den technischen Angaben nach Anhang I fest.

    4.           Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das Fahrzeug jederzeit in einem sicheren und den technischen Vorschriften entsprechenden Zustand befindet.

    KAPITEL III

    VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRS- UND BETRIEBSSICHERHEITSPRÜFUNGEN

    Artikel 5  Prüfungsdatum und -häufigkeit

    1.           Fahrzeuge werden am Jahrestag ihrer Erstzulassung mindestens in folgenden Zeitabständen einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen:

    – Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann nach zwei Jahren und später jährlich;

    – Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und O2: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann nach zwei Jahren und später jährlich;

    – als Taxi oder Krankenwagen zugelassene Fahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T5, O3 und O4: ein Jahr nach der Erstzulassung, danach jährlich.

    2.           Weisen Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 bei der ersten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung nach der Erstzulassung einen Kilometerstand von 160 000 km auf, so wird die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung anschließend jährlich durchgeführt.

    3.           Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde auffordern, die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung innerhalb eines Zeitraums durchzuführen, der ab dem Beginn des Monats vor dem Monat, in den der Jahrestag nach Absatz 1 fällt, bis zum Ende des zweiten auf dieses Datum folgenden Monats läuft, ohne dass sich dies auf das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung auswirkt.

    4.           Unbeschadet des Datums der letzten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung kann die zuständige Behörde in folgenden Fällen fordern, dass ein Fahrzeug vor dem Datum nach den Absätzen 1 und 2 einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung oder einer zusätzlichen Prüfung unterzogen wird:

    – nach einem Unfall, bei dem die Hauptsicherheitsbauteile des Fahrzeugs, wie Räder, Aufhängung, Knautschzonen, Lenkung oder Bremsen schwer beschädigt wurden,

    – wenn die Sicherheits- und Umweltschutzsysteme und –bauteile des Fahrzeugs verändert wurden,

    – wenn sich der Inhaber der Zulassungsbescheinigung eines Fahrzeugs ändert.

    Artikel 6 Prüfungsinhalt und -methode

    1.           Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Anhang II Nummer 2.

    2.           Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder die Prüfstelle führen zu jedem Bereich nach Absatz 1 eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durch, die sich mindestens auf die Positionen nach Anhang II Nummer 3 erstreckt. Sie wenden dabei die nach Anhang II Nummer 3 für diese Position geltenden Prüfmethoden an.

    Artikel 7 Bewertung von Mängeln

    1.           Anhang III enthält für jede zu prüfenden Position ein Mindestverzeichnis der möglichen Mängel und ihrer Schwere.

    2.           Bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung weist der Prüfer jedem festgestellten Mangel einen Schweregrand zu und stuft ihn in eine der folgenden Gruppen ein:

    – geringfügige Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten,

    – schwerwiegende Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, oder andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten;

    – sicherheitsgefährdende Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, so dass das Fahrzeug unter keinen Umständen am Straßenverkehr teilnehmen darf.

    3.           Weist ein Fahrzeug Mängel auf, die unter mehrere der in Absatz 2 genannten Mängelgruppen fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie wird in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung bewirkt.

    Artikel 8 Prüfbescheinigung

    1.           Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde, die eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt für dieses Fahrzeug eine Prüfbescheinigung, die mindestens die Bestandteile nach Anhang IV umfasst.

    2.           Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde händigt der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, die Prüfbescheinigung bzw. bei elektronisch erstellten Prüfbescheinigungen einen ordnungsgemäß beglaubigten Ausdruck der Bescheinigung aus.

    3.           Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, spätestens jedoch drei Jahre danach übermitteln die Prüfstellen elektronisch der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Angaben in den von ihnen ausgestellten Prüfbescheinigungen. Diese Übermittlung hat innerhalb einer angemessenen Frist nach Ausstellung der Prüfbescheinigung zu erfolgen. Bis zu diesem Datum können die Prüfstellen der zuständigen Behörde diese Angaben auf anderem Wege übermitteln. Die zuständige Behörde bewahrt diese Angaben für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang auf.

    4.           Zum Zweck der Überprüfung des Kilometerstands bzw. wenn hierzu im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung keine Angaben elektronisch übermittelt wurden, fordert der Prüfer die Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, zur Vorlage der im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ausgestellten Bescheinigung auf.

    5.           Die Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält alle in der Prüfbescheinigung aufgeführten Angaben.

    Artikel 9 Weiterverfolgung von Mängeln

    1.           Handelt es sich lediglich um geringfügige Mängel, so trägt der Inhaber der Zulassungsbescheinigung dafür Sorge, dass diese Mängel unverzüglich abgestellt werden. Das Fahrzeug muss möglicherweise nicht erneut geprüft werden.

    2.           Im Fall von schwerwiegenden Mängeln entscheidet die zuständige Behörde darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug genutzt werden darf, bevor es erneut einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen wird. Diese Untersuchung muss binnen sechs Wochen nach der ersten Prüfung erfolgen.

    3.           Im Fall von sicherheitsgefährdenden Mängeln darf das Fahrzeug gemäß Artikel 3a der Richtlinie XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG über über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge[24] nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und seine Zulassung wird entzogen, bis die Mängel abgestellt sind und eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt wird, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften entspricht.

    Artikel 10 Prüfnachweis

    Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt einen Nachweis für jedes Fahrzeug, das die Prüfung bestanden hat. Der Nachweis gibt das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung an.

    Jeder Mitgliedstaat erkennt den nach Absatz 1 erteilten Nachweis an.

    KAPITEL IV

    Verwaltungsvorschriften

    Artikel 11

    Prüfeinrichtungen und -geräte

    1.           Die zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eingesetzten Prüfeinrichtungen und –geräte müssen den technischen Mindestanforderungen nach Anhang V genügen.

    2.           Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde wartet die Prüfeinrichtungen und –geräte gemäß den Herstellerangaben.

    3.           Für Messungen verwendete Geräte sind regelmäßig gemäß den Herstellerangaben zu kalibrieren.

    Artikel 12 Prüfer

    1.           Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung wird von Prüfern durchgeführt, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung nach Anhang VI erfüllen.

    2.           Die Mitgliedstaaten erteilen den Prüfern, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung erfüllen, eine Bescheinigung, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Nummer 3 enthalten muss.

    3.           Die bei Geltungsbeginn dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer Prüfstelle beschäftigten Prüfer sind von den Anforderungen nach Anhang VI Nummer 1 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten erteilen diesen Prüfern eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit.

    4.           Bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung dürfen die Prüfer sich in keinem Interessenkonflikt befinden, insbesondere in Bezug auf wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen mit dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung des zu untersuchenden Fahrzeugs.

    5.           Die Prüfstelle teilt der Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, mit, welche Reparaturen durchzuführen sind, und ändert das Prüfergebnis nicht aus kommerziellen Gründen ab.

    6.           Die Ergebnisse der von einem Prüfer durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung können nur von der Aufsichtsstelle geändert werden, wenn die Ergebnisse der von dem Prüfer durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung offenkundig unrichtig sind.

    Artikel 13 Ermächtigung und Überwachung von Prüfstellen

    1.           Eine Aufsichtsstelle hat mindestens die in Anhang VII Nummer 1 aufgeführten Aufgaben auszuführen und die Anforderungen nach Anhang VII Nummer 2 und 4 zu erfüllen.

    Die Mitgliedstaaten veröffentlichten die Vorschriften und Verfahren, die für Organisation, Aufgaben und Anforderungen an das Personal der Aufsichtsstelle gelten.

    Die Aufsichtsstellen müssen unabhängig von den Prüfstellen und den Fahrzeugherstellern sein.

    2.           Unmittelbar von einer zuständigen Behörde betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf Ermächtiguung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen.

    KAPITEL V

    ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

    Artikel 14 Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten

    1.           Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung dieser Verordnung zuständig ist.

    2.           Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission bis spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer einzelstaatlichen Kontaktstelle zu und informieren sie unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.

    Artikel 15 Elektronische Plattform für Fahrzeuginformationen

    Die Kommission prüft Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen im Hinblick auf den Austausch von Daten über die technische Überwachung zwischen den für Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Prüfstellen und den Fahrzeugherstellern.

    Basierend auf dieser Prüfung unterbreitet und bewertet sie verschiedene Optionen einschließlich der Möglichkeit, die Anforderung in Bezug auf den Prüfnachweis nach Artikel 10 zu streichen. Binnen zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Prüfung und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

    KAPITEL VI

    BESTIMMUNGEN ZU DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSEN UND DELEGIERTEN BEFUGNISSEN

    Artikel 16 Ausschuss für die technische Überwachung

    1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.       

    2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

    Artikel 17 Delegierte Rechtsakte

    Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

    – Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 gegebenenfalls zu aktualisieren, um Änderungen der Fahrzeugklassen zu berücksichtigen, die sich aus Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ergeben,

    – die Anhänge an den technischen Fortschritt oder an Änderungen von internationalen oder EU-Rechtsvorschriften anzupassen.

    Artikel 18

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 gilt ab [Inkrafttreten dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit.

    3.           Die in Artikel 17 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt.

    4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.           Ein gemäß Artikel 17 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Kapitel VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 19 Sanktionen

    1.           Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein.

    2.           Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Manipulationen oder unbefugte Eingriffe am Kilometerzähler als Verstoß gelten und durch wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen geahndet werden.

    3.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung.

    Artikel 20 Übergangsbestimmungen

    1.           Prüfeinrichtungen und –geräte nach Artikel 11, die am [Geltungsbeginn dieser Verordnung] nicht den Mindestanforderungen nach Anhang V genügen, können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach diesem Datum für die Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung verwendet werden.

    2.           Die Mitgliedstaaten wenden die Anforderungen nach Anhang VII spätestens ab dem fünften Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung an.

    Artikel 21 Aufhebung

    Die Richtlinie 2009/40/EG und die Empfehlung 2010/378/EU der Kommission werden mit Wirkung vom [Geltungsbeginn dieser Verordnung] aufgehoben.

    Artikel 22 Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem … [12 Monate nach ihrem Inkrafttreten].

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               KOM(2010) 389 endgültig.

    [2]               Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).

    [3]               Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, geänderte Fassung (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1).

    [4]               Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

    [5]               KOM(2011) 144 endgültig.

    [6]               KOM(2010) 186 endgültig.

    [7]               KOM(2008) 30 endgültig.

    [8]               Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21 Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

    [9]               http://ec.europa.eu/bepa/pdf/monti_report_final_10_05_2010_de.pdf.

    [10]             KOM(2010) 754 endgültig.

    [11]             ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47.

    [12]             Antiblockiersystem.

    [13]             Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem.

    [14]             ABl. C vom , S. .

    [15]             ABl. C vom , S. .

    [16]             KOM(2011) 144 endgültig.

    [17]             KOM(2010) 389 endgültig.

    [18]             ABl. L 124 vom 09.05.2002, S. 1.

    [19]             ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

    [20]             ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

    [21]             ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 13.

    [22]             ABl. L 141 vom 06.06.2009, S. 12.

    [23]             ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 74.

    [24]             ABl. L XXX vom XX.XX.XXXX, S. XX.

    ANHANG

    des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

    ANHANG I

    Vom Hersteller bereitzustellende Informationen

    1. Bremsanlage

    1.1    Betriebsbremse

    – Allgemeine Beschreibung einschließlich Hilfsbremse/Notbremse und der Möglichkeiten, die auf einem genormten Rollenbremsprüfstand zu prüfen sind

    – Systemplan

    – Bremsbetätigungseinrichtung

    – Bremskraftregler: Position und Betriebsmerkmale

    – Bezugsbremskräfte

    – Bremstrommeln

    – Bremsscheiben

    – Bremsbeläge und Bremsklötze

    – Pneumatische Bremsung

    – Hydraulische Bremsung

    1.2    Feststellbremse

    – Allgemeine Beschreibung

    – Betätigungseinrichtung der Feststellbremse

    – Achse(n), auf die die Feststellbremse wirkt

    – Feststellbremse mit elektronischer Betätigung

    1.3    Dauerbremsen

    – Allgemeine Beschreibung

    – Bremsbetätigungseinrichtung

    1.4    Elektronische Managementsysteme

    – ABS

    – BAS

    – ESC

    – EBS

    1.5    Anhängerbremsen

    – Kupplungskopf für Anhängerbremsen: allgemeine Beschreibung

    – Beschreibung des Sicherheitssystems

    2. Lenkung

    – Allgemeine Beschreibung des Systems

    – Arbeitsweise

    – Position des Lenkgehäuses

    – Servolenkungsprinzip

    – Lenkraddurchmesser

    – Elektronische Steuerung des Lenksystems

    – Zusätzliche elektronische Funktionsmerkmale

    3. Sicht

    3.1    Scheiben

    – Windschutzscheibe

    – Andere Außenscheiben (außer Panoramadach)

    – Panoramadach

    – Innenscheiben

    – Notausstiegsscheiben

    3.2    Rückspiegel

    – Anzahl

    – Kategorien

    – Anordnung der Spiegel

    – Genehmigungszeichen

    3.3    Scheibenwischer

    – Anzahl

    – Länge der Wischblätter

    3.4    Scheibenwaschanlage

    – Anzahl

    3.5    Antibeschlagsystem

    – Funktionsweise

    4. Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage

    4.1    Scheinwerfer

    – Fernlicht

    – Abblendlicht

    4.2    Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten

    – Vordere Begrenzungsleuchten

    – Schlussleuchten

    – Seitliche Begrenzungsleuchten

    – Vordere Umrissleuchten

    – Hintere Umrissleuchten

    4.3    Bremsleuchten

    – Anzahl

    – Anordnung

    – Lichtquelle

    – Genehmigungszeichen

    – Adaptive Bremsleuchten

    4.4    Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

    – Anzahl

    – Anordnung der Leuchten

    – Lichtquelle

    – Genehmigungszeichen

    – Kontrollleuchte

    – Aktivierungsweise der Warnblinkleuchten

    4.5    Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

    – Nebelscheinwerfer

    – Nebelschlussleuchten

    – Anzahl

    4.6    Rückfahrscheinwerfer

    – Anzahl

    – Anordnung der Scheinwerfer

    – Lichtquelle

    – Genehmigungszeichen

    4.7    Hintere Kennzeichenbeleuchtung

    – Anzahl der Leuchten

    – Position

    – Lichtquelle

    – Genehmigungszeichen

    4.8    Rückstrahler, Seitenrückstrahler und hintere Kennzeichnungstafeln

    – Vordere Rückstrahler

    – Hintere Rückstrahler

    – Seitliche Rückstrahler

    – Hintere Kennzeichnungstafeln

    4.9    Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

    – Schaltplan

    – Verbindungsnorm

    4.10  Nicht obligatorische Leuchten

    – Liste der nicht obligatorischen Leuchten

    – Anordnung der Leuchten

    – Genehmigungszeichen

    4.11  Batterie

    – Anzahl

    – Nennspannung (V)

    – Kapazität (Ah)

    – Position

    4.12  Elektronisch gesteuerte Beleuchtungssysteme

    – Allgemeine Beschreibung

    5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

    5.1    Achsen

    – Allgemeine Beschreibung

    5.2    Räder

    – Radabmessungen

    – Werkstoff

    5.3    Reifen

    – Anzahl

    – Anordnung

    – Reifenabmessungen

    – Geschwindigkeitsklasse

    – Tragfähigkeitskennzahl

    – Anzahl der Reserveräder

    – Reserveradabmessungen

    – Gleichwertiger Reserveradersatz

    5.4    Aufhängung

    – Allgemeine Beschreibung des Systems

    – Federn

    – Stoßdämpfer

    – Stabilisatoren

    – Luftfederung

    – Elektronische Steuerung der Aufhängung

    6. Fahrgestell und daran befestigte Teile

    6.1    Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

    – Allgemeine Beschreibung

    6.2    Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen

    – Anzahl der Kraftstofftanks

    – Allgemeine Beschreibung der Kraftstofftanks

    – Verfallsdatum des Kraftstofftanks (falls zutreffend)

    – Anordnung

    – Fassungsvermögen

    – Kennzeichnung

    – Schutzvorkehrungen

    – Allgemeine Beschreibung der Kraftstoffleitungen

    6.3    Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz

    – Vorderer Unterfahrschutz

    – Seitliche Schutzvorrichtungen

    – Hinterer Unterfahrschutz

    6.4    Reserveradhalterung

    – Position

    6.5    Anhängevorrichtungen und Zugeinrichtungen

    – Anhängevorrichtungen

    – Zugeinrichtungen

    6.6    Kraftübertragung

    – Allgemeine Beschreibung

    – Gangwechselart

    – Gangzahl

    – Differenzialsperre/Selbstsperrdifferenzial

    – Anzahl der Antriebsachsen

    – Arbeitsweisen der Kraftübertragung

    – Kupplung: allgemeine Beschreibung

    – Elektronisches Kraftübertragungsmanagement

    6.7    Motoraufhängung

    – Allgemeine Beschreibung

    6.8    Führerhaus und Karosserie

    – Allgemeine Beschreibung

    – Türen

    – Sitze

    – Trittstufen/Einstieg

    – Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen

    – Radabdeckungen, Spritzschutz

    7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

    7.1    Sicherheitsgurte

    – Sicherheitsgurtkategorie für jeden Sitz

    – Genehmigungszeichen

    – Pyrotechnischer Gurtstraffer

    7.2    Airbags

    – Anzahl und Anordnung

    – Kennzeichnung

    – Kontrollleuchte

    – Ausschalter für Beifahrerairbag

    7.3    Feuerlöscher

    – Anzahl und Anordnung

    – Kategorien

    7.4    Diebstahlsicherung

    – Fahrzeugsteuerung wird durch die Vorrichtung blockiert

    7.5    Unterlegkeile für Räder

    – Anzahl und Anordnung

    7.6    Akustische Warnvorrichtung

    – Anzahl und Position der Vorrichtung

    – Genehmigungszeichen

    – Schallpegel (dB(A))

    7.7    Geschwindigkeitsmesser

    – Einheiten (km/h oder Meilen/h)

    – Maximal angezeigte Geschwindigkeit (km/h oder Meilen/h)

    – Unterteilung

    7.8    Fahrtenschreiber

    – Fabrikmarke und Modell

    – Genehmigungszeichen

    – Seriennummer

    – Position der Verplombung

    – Position des Typschilds

    7.9    Geschwindigkeitsbegrenzer

    – Abregelgeschwindigkeit

    – Fabrikmarke und Modell

    – Anordnung der Prüfanschlüsse

    – (Umdrehungen/km oder Impulse/km)

    – w (Umdrehungen/km oder Impulse/km)

    – Position des Typschilds

    7.10  Kilometerzähler

    – Anzahl der Stellen

    8. UMWELTBELASTUNG

    8.1    Lärm

    – Allgemeine Beschreibung des Systems und der Einrichtungen zur Verringerung des Fahrzeuglärms

    – Standgeräuschpegel (dB(A) @ min-1)

    – Fahrgeräuschpegel (dB(A))

    – Anzahl der Auspuffschalldämpfer

    – Anordnung der Auspuffschalldämpfer

    – Kennzeichnung der Auspuffschalldämpfer

    8.2    Emissionen von Ottomotoren

    – CO (g/km oder g/kWh)

    – CO im Leerlauf (Vol %)

    – CO bei hoher Leerlaufdrehzahl (Vol % @ min-1)

    – HC bei hoher Leerlaufdrehzahl (Vol % @ min-1)

    – Lambda bei hoher Leerlaufdrehzahl (min-1)

    – HC (g/km oder g/kWh)

    – NOx (g/km oder g/kWh)

    – HC + NOx (g/km)

    – CO2 (g/km)

    – Angabe der Schadstoffklasse laut EG-Typgenehmigung

    – Art und Position des OBD-Anschlusses

    – OBD-Datenübertragungsprotokoll

    – Im Fahrzeug eingebautes Abgasnachbehandlungssystem

    – Position des im Fahrzeug eingebauten Abgasnachbehandlungssystems

    – Kennzeichnung des Katalysators

    – Anzahl der Lambdasonden

    8.3    Emissionen von Dieselmotoren

    – CO (g/km oder g/kWh)

    – HC (g/km oder g/kWh)

    – NOx (g/km oder g/kWh)

    – HC + NOx (g/km)

    – CO2 (g/km)

    – Partikelausstoß von Dieselmotoren (g/km oder g/kWh)

    – Korrigierter Absorptionskoeffizient bei Dieselmotoren (in min-1) (Abgastrübung)

    – Angabe der Schadstoffklasse laut EG-Typgenehmigung

    – OBD-Anschluss

    – OBD-Datenübertragungsprotokoll

    – Im Fahrzeug eingebautes Abgasnachbehandlungssystem

    – Position des im Fahrzeug eingebauten Abgasnachbehandlungssystems

    – Kennzeichnung des Katalysators

    – Kennzeichnung des Partikelfilters

    8.4    Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

    – Beschreibung der Abschirmung der Zündkerzenkabel

    – Kennzeichnung der Zündkabel

    ANHANG II

    MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE INHALTE UND METHODEN DER PRÜFUNG

    1. ALLGEMEINES

    In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt. Daneben werden die Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind.

    Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend in Nummer 3 aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs anbelangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat geprüft wird.

    Die Prüfung sollte mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.

    Davon ausgenommen sind die mit „(X)“ gekennzeichneten Prüfpositionen, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

    Die „Mängel“ sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren.

    Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der Prüfpositionen diese gegebenenfalls auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwenden sollte.

    2. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

    Die Überprüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen:

    0)           Identifizierung des Fahrzeugs,

    1)           Bremsanlage,

    2)           Lenkung,

    3)           Sicht,

    4)           Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage,

    5)           Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung,

    6)           Fahrgestell und daran befestigte Teile,

    7)           Sonstige Ausstattungen,

    8)           Umweltbelastung,

    9)           Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung (M2 und M3).

    3. Inhalte und Methoden der Prüfung

    Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen unter Anwendung der aufgeführten Mindeststandards und ‑methoden:

    Position || Methode || Mängel ||

    ||

    0.             IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS ||

    0.1   Kennzeichen (falls vorgeschrieben)(1) || Sichtprüfung || a)  Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können). b)  Beschriftung fehlt oder ist unleserlich. c)  Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder ‑aufzeichnungen. ||

    0.2   Fahrzeug­identifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer || Sichtprüfung || a)  Fehlt oder ist unauffindbar. b)  Unvollständig oder unleserlich. c)  Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder ‑aufzeichnungen. ||

    1.             BREMSANLAGE ||

    1.1   Mechanischer Zustand und Funktion ||

    1.1.1   Bremspedal-/Bremshebellagerung || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. || a)  Pedalachse schwergängig. b)  Übermäßige Abnutzung oder Spiel. ||

    1.1.2   Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungs­einrichtung || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. || a)  Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden. b)  Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt. c)  Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt. ||

    1.1.3   Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter || Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebwertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren. || a)  Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone). b)  Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß(1) c)  Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktioniert nicht. d)  Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt. e)  Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems. ||

    1.1.4   Druckwarnanzeige, Manometer || Funktionsprüfung || Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft. ||

    1.1.5   Handbremsventil || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)  Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt. b)  Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher. c)  Verbindungen locker oder Leckage im System. d)  Funktion ungenügend. ||

    1.1.6   Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)  Ratsche greift nicht einwandfrei. b)  Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus. c)  Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung. d)  Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam. e)  Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an. ||

    1.1.7   Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)  Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt. b)  Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor. c)  Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert. d)  Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage. ||

    1.1.8   Kupplung/Kupplungs­kopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) || Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger || a)  Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft. b)  Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert. c)  Übermäßige Leckage. d)  Mangelhafte Funktion. ||

    1.1.9   Energievorrats­behälter, Druckluftbehälter || Sichtprüfung || a)  Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht. b)  Entwässerungsvorrichtung unwirksam. c)  Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert. ||

    1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)  Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam. b)  Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht. c)  Hauptbremszylinder unsicher. d)  Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat e)  Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt. f)   Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt. g)  Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand. ||

    1.1.11 Starre Bremsleitungen || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)  Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr. b)  Leitungen oder Anschlüsse undicht. c)  Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert. d)  Leitungen falsch verlegt. ||

    1.1.12 Flexible Bremsschläuche || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)  Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr. b)  Bremsschläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz. c)  Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht. d)  Schlauchausbeulung unter Druck. e)  Schläuche porös. ||

    1.1.13   Bremsbeläge und Bremsklötze || Sichtprüfung || a)  Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt. b)  Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.). c)  Belag oder Klotz fehlt. ||

    1.1.14   Bremstrommeln, Bremsscheiben || Sichtprüfung || a)  Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen. b)  Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.). c)  Trommel oder Scheibe fehlt. d)  Ankerplatte unsicher. ||

    1.1.15   Bremsseile, ‑zugstangen, ‑betätigungshebel, ‑gestänge || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)  Seile beschädigt oder verknotet. b)  Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert. c)  Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher. d)  Seilführung schadhaft. e)  Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt. f)   Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßiger Abnutzung. ||

    1.1.16   Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)  Radbremszylinder eingerissen oder beschädigt. b)  Radbremszylinder undicht. c)  Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert. d)  Radbremszylinder übermäßig korrodiert. e)  Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran. f)   Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt. ||

    1.1.17   Bremskraftregler || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)  Gestänge defekt. b)  Gestänge falsch eingestellt. c)  Ventil klemmt oder ist unwirksam. d)  Ventil fehlt. e)  Typschild fehlt. f)   Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    1.1.18   Automatische Gestängesteller und ‑anzeige || Sichtprüfung || a)  Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf. b)  Gestängesteller schadhaft. c)  Unsachgemäß montiert oder ersetzt. ||

    1.1.19   Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a)  Anschlüsse oder Befestigungen unsicher. b)  System offensichtlich schadhaft oder fehlt. ||

    1.1.20   Automatische Betätigung der Anhängerbremsen || Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger || Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird. ||

    1.1.21   Vollständiges Bremssystem || Sichtprüfung || a)  Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist. b)  Luft- oder Frostschutzmittelaustritt. c)  Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert. d)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils[1] ||

    1.1.22   Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a)  Fehlen. b)  Beschädigt, unbrauchbar oder undicht. ||

    1.2   Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit ||

    1.2.1   Wirkung || Bremsen auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während eines Straßentests bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen || a)  Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern. b)  Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. c)  Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“). d)  Verlustzeit der Bremse an einem Rad zu lang. e)  Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung. ||

    1.2.2   Wirksamkeit || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät zur Ermittlung der Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten. Nutzfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse über 3500 kg müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder nach einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden. Straßentests sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden. || Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht: Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2010/48/EU: –      Klasse N1: 50 % –      Klasse M1: 58 % –      Klassen M2 und M3: 50 % –      Klassen N2 und N3: 50 % –      Klassen O2, O3 und O4: · Sattelanhänger: 45 % · Anhängewagen: 50 % Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten der Richtlinie 2010/48/EU: Klasse N1: 45 % Klassen M1, M2 und M3: 50 %[2] Klassen N2 und N3: 43 %[3] Klassen O2, O3 und O4: 40 %[4] Andere Klassen: –      Klassen L (beide Bremsen):    Klasse L1e: 42 %    Klassen L2e, L6e: 40 %    Klasse L3e: 50 %    Klasse L4e: 46 %    Klassen L5e, L7e: 44 % –      Klassen L (Hinterradbremse):    Alle Klassen: 25 % ||

    1.3   Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) ||

    1.3.1   Wirkung || Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. || a)  Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern. b)  Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. c)  Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“). ||

    1.3.2   Wirksamkeit || Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. || Wirksamkeit von weniger als 50 %[5] der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). ||

    1.4   Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit ||

    1.4.1   Wirkung || Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand und/oder in einem Straßentest mit einem Verzögerungsmessgerät || Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. ||

    1.4.2   Wirksamkeit || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder in einem Straßentest mit einem skalenablesbaren oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel. Nutzfahrzeuge sollten, falls möglich, beladen geprüft werden. || Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist (außer L1e und L3e). ||

    1.5   Wirkung des Dauer­bremssystems || Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion || a)  Wirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen). b)  System funktioniert nicht. ||

    1.6   Antiblockiersystem (ABS) || Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung || a)  Warnvorrichtung defekt. b)  Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an. c)  Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt. d)  Kabel beschädigt. e)  Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt. ||

    1.7   Elektronisches Bremssystem (EBS) || Sichtprüfung der Warnvorrichtung || a)  Warnvorrichtung defekt. b)  Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an. ||

    1.8   Bremsflüssigkeit || Messung der Siedetemperatur oder des Wassergehalts || a)  Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig oder Wassergehalt zu hoch. b)  Bremsflüssigkeit verschmutzt. c)  Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend. ||

    2.             LENKUNG ||

    2.1   Mechanischer Zustand ||

    2.1.1  Zustand des Lenkgetriebes || Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes || a)  Getriebe schwergängig. b)  Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt. c)  Gelenkwelle übermäßig abgenutzt. d)  Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf. e)  Leckage. ||

    2.1.2  Befestigung des Lenkgehäuses || Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell || a)  Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt. b)  Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet. c)  Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen. d)  Lenkgehäuse gebrochen. ||

    2.1.3  Zustand des Lenkgestänges || Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit || a)  Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten. b)  Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen. c)  Bauteil gebrochen oder verformt. d)  Befestigungsvorrichtungen fehlen. e)  Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft. f)   Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. g)  Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt. ||

    2.1.4  Funktion des Lenkgestänges || Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug mit laufendem Motor (Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben. Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges || a)  Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells. b)  Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen. ||

    2.1.5  Servolenkung || Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar); Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft || a)  Flüssigkeitsleck. b)  Flüssigkeit unzureichend. c)  Mechanismus funktioniert nicht. d)  Mechanismus gebrochen oder unsicher. e)  Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen. f)   Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. g)  Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert. ||

    2.2   Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange ||

    2.2.1  Zustand des Lenkrads/der Lenkstange || Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleichzeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen; Sichtprüfung des Spiels || a)  Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung. b)  Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt. c)  Lenkradnabe, ‑kranz, oder ‑speichen gebrochen oder locker.

    2.2.2  Lenksäule/‑bügel und ‑gabel || Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht; Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke || a)  Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums. b)  Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule. c)  Flexible Kupplung beschädigt. d)  Befestigung schadhaft. e)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

    2.3   Lenkungsspiel || Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind; Sichtprüfung der Freigängigkeit || Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder ist nicht vorschriftsgemäß)(1).

    2.4   Spureinstellung (X)(2) || Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit den geeigneten Geräten || Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder ist nicht vorschriftsgemäß(1).

    2.5   Drehkranz || Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors || a)  Bauteil beschädigt oder eingerissen. b)  Übermäßiges Spiel. c)  Befestigung schadhaft.

    2.6   Elektronische Servolenkung (EPS) || Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors || a)  EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. b)  Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder. c)  Lenkhilfe funktioniert nicht.

    3.             SICHT ||

    3.1   Sichtfeld || Sichtprüfung vom Fahrersitz || Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird.

    3.2   Scheibenzustand || Sichtprüfung || a)  Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt. b)  Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß(1) (XX)(3). c)  Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand.

    3.3   Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung || Sichtprüfung || a)  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage ist nicht vorschriftsgemäß(1). b)  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, beschädigt, locker oder unsicher.

    3.4   Scheibenwischer || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen. b)  Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt.

    3.5   Windschutzscheiben-Waschanlage || Sichtprüfung mit Betätigung || Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß.

    3.6   Antibeschlagsystem (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt.

    4.             LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE ||

    4.1   Frontscheinwerfer ||

    4.1.1  Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Licht/Lichtquelle ist defekt oder fehlt. b)  Projektionssystem (Reflektor und Linse) ist defekt oder fehlt. c)  Leuchte ist nicht sicher befestigt.

    4.1.2 Einstellung || Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms || Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen(1).

    4.1.3  Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer). b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt.

    4.1.4  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). b)  Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern. c)  Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel.

    4.1.5  Niveauregulierungs­einrichtung (falls vorgeschrieben) || Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich) || a)  Vorrichtung funktioniert nicht. b)  Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden.

    4.1.6  Scheinwerfer­waschanlage (falls vorgeschrieben) || Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich) || Waschanlage funktioniert nicht.

    4.2   Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten ||

    4.2.1  Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Lichtquelle defekt. b)  Linse defekt. c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

    4.2.2  Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß(1). b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt.

    4.2.3  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). b)  Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird.

    4.3   Bremsleuchten ||

    4.3.1  Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Lichtquelle defekt. b)  Linse defekt. c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

    4.3.2  Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß(1). b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt.

    4.3.3  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.4   Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten ||

    4.4.1  Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Lichtquelle defekt. b)  Linse defekt. c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

    4.4.2  Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.4.3  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.4.4  Blinkfrequenz || Sichtprüfung mit Betätigung || Blinkgeschwindigkeit ist nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.5   Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten ||

    4.5.1  Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Lichtquelle defekt. b)  Linse defekt. c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

    4.5.2  Einstellung (X)(2) || Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts || Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat.

    4.5.3  Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.5.4  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). b)  Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.6   Rückfahrscheinwerfer ||

    4.6.1  Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Lichtquelle defekt. b)  Linse defekt. c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

    4.6.2  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). b)  Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.6.3  Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.7   Hintere Kennzeichenbeleuchtung ||

    4.7.1  Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus. b)  Lichtquelle defekt. c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

    4.7.2  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.8   Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln ||

    4.8.1  Zustand || Sichtprüfung || a)  Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt. b)  Rückstrahler nicht sicher befestigt.

    4.8.2  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung || Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.9   Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem ||

    4.9.1  Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || Kontrollleuchten funktionieren nicht.

    4.9.2  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || Nicht vorschriftsgemäß(1).

    4.10  Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger || Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindungsleitung || a)  Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt. b)  Isolierung beschädigt oder schadhaft. c)  Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei.

    4.11  Elektrische Leitungen || Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a)  Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert. b)  Leitungen schadhaft. c)  Isolierung beschädigt oder schadhaft.

    4.12  Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Eingebaute Leuchte/eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß(1). b)  Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß(1). c)  Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt.

    4.13  Batterie(n) || Sichtprüfung || a)  Unsicher. b)  Leckage. c)  Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt. d)  Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt. e)  Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig.

    5.             ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG ||

    5.1   Achsen ||

    5.1.1   Achsen || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. || a)  Achse gebrochen oder verbogen. b)  Unsichere Befestigung am Fahrzeug. c)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

    5.1.2   Achsschenkel || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel. || a)  Achsschenkel gebrochen. b)  Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt. c)  Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger. d)  Achsschenkelbolzen in der Achse locker.

    5.1.3   Radlager || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel. || a)  Übermäßiges Spiel in den Radlagern. b)  Radlager schwergängig oder klemmt.

    5.2   Räder und Reifen ||

    5.2.1   Radnabe || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker. b)  Nabe abgenutzt oder beschädigt.

    5.2.2   Räder || Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a)  Bruch oder defekte Schweißung. b)  Felgenringe unsachgemäß montiert. c)  Rad stark verbogen oder abgenutzt. d)  Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß(1), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

    5.2.3   Reifen || Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder durch Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube || a)  Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß(1), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. b)  Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern. c)  Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse. d)  Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten. e)  Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß(1). f)   Reifen scheuern an anderen Bauteilen. g)  Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß(1). h)  Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam.

    5.3   Aufhängung ||

    5.3.1   Federn und Stabilisatoren || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. || a)  Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b)  Federbauteil beschädigt oder gebrochen. c)  Feder fehlt. d)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

    5.3.2   Stoßdämpfer || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden || a)  Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b)  Stoßdämpfer beschädigt und wesentliche Leckage oder Funktionsstörung.

    5.3.2.1  Wirksamkeitstest der Dämpfung || Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links/rechts und/oder der absoluten Werte gemäß Herstellerangabe || a)  Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts. b)  Mindestwerte nicht erreicht.

    5.3.3   Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. || a)  Bauteil ist unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b)  Bauteil ist beschädigt, gebrochen oder übermäßig korrodiert. c)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

    5.3.4   Aufhängungs­gelenke || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. || a)  Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt. b)  Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt.

    5.3.5   Luftfederung || Sichtprüfung || a)  System funktioniert nicht. b)  Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt werden würde. c)  Hörbare Systemleckage.

    6.             FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE ||

    6.1   Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile ||

    6.1.1   Allgemeiner Zustand || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a)  Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen oder verformt. b)  Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher. c)  Übermäßig korrodiert, wodurch die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird. ||

    6.1.2   Auspuffrohre und Schalldämpfer || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a)  Auspuffanlage unsicher oder undicht. b)  Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. ||

    6.1.3   Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG-Systemen mittels Leckagedetektor || a)  Tank oder Leitungen unsicher. b)  Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel. c)  Leitungen beschädigt oder durchgescheuert. d)  Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei. e)  Brandgefahr aufgrund von: - Kraftstoffaustritt - mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff - Zustand des Motorraums f)   LPG/CNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    6.1.4   Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz || Sichtprüfung || a)  Locker oder beschädigt, wodurch bei Berührung oder Kontakt Verletzungen verursacht werden können. b)  Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    6.1.5   Reserveradhalter (falls montiert) || Sichtprüfung || a)  Reserveradhalter ist nicht in einwandfreiem Zustand. b)  Reserveradhalter ist gebrochen oder unsicher. c)  Reserverad ist unsicher am Halter befestigt und kann herunterfallen. ||

    6.1.6     Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen || Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes || a)  Bauteil ist beschädigt, defekt oder eingerissen. b)  Bauteil ist übermäßig abgenutzt. c)  Befestigung ist schadhaft. d)  Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei. e)  Anzeige funktioniert nicht. f)   Kennzeichen oder Leuchte blockiert (wenn nicht in Betrieb). g)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. ||

    6.1.7   Kraftübertragung || Sichtprüfung || a)  Sicherungsbolzen locker oder fehlen. b)  Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt. c)  Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt. d)  Flexible Kupplung beschädigt. e)  Welle beschädigt oder verbogen. f)   Lagergehäuse gebrochen oder unsicher. g)  Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt. h)  Unzulässige Veränderung am Antriebssystem. ||

    6.1.8   Motorhalterungen || Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss || Halterungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt, locker oder gebrochen. ||

    6.1.9   Motorleistung || Sichtprüfung || a)  Unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung. b)  Unzulässige Veränderung des Motors. ||

    6.2      Führerhaus und Karosserie ||

    6.2.1   Zustand || Sichtprüfung || a)  Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können. b)  Karosseriesäule unsicher. c)  Eindringen von Motor- oder Rauchgasen. d)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. ||

    6.2.2   Aufbau || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a)  Karosserie oder Führerhaus unsicher. b)  Karosserie/Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell. c)  Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt. d)  Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert. ||

    6.2.3   Türen und Türanschläge || Sichtprüfung || a)  Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei. b)  Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen. c)  Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen, sind locker oder schadhaft. ||

    6.2.4   Boden || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || Boden unsicher oder schwer beschädigt. ||

    6.2.5   Fahrersitz || Sichtprüfung || a)  Sitz locker oder Sitzstruktur defekt. b)  Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei. ||

    6.2.6   Andere Sitze || Sichtprüfung || a)  Sitze defekt oder unsicher. b)  Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    6.2.7   Betätigungs­einrichtungen || Sichtprüfung mit Betätigung || Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. ||

    6.2.8   Trittstufen/Einstieg || Sichtprüfung || a)  Stufe oder Trittbügel unsicher. b)  Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer. ||

    6.2.9   Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen || Sichtprüfung || a)  Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt. b)  Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß(1). c)  Hydraulische Einrichtung undicht. ||

    6.2.10   Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz || Sichtprüfung || a)  Fehlt, ist locker oder schwer korrodiert. b)  Ungenügender Abstand zum Rad. c)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    7.             SONSTIGE AUSSTATTUNGEN ||

    7.1      Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme ||

    7.1.1   Montagesicherheit der Sicherheits­gurte/Gurtschlösser || Sichtprüfung || a)  Verankerungspunkt schwer beschädigt. b)  Verankerung locker. ||

    7.1.2   Zustand der Sicherheits­gurte/Gurtschlösser || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert. b)  Sicherheitsgurt beschädigt. c)  Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß(1). d)  Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei. e)  Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei. ||

    7.1.3   Gurtkraftbegrenzer || Sichtprüfung || Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. ||

    7.1.4   Gurtstraffer || Sichtprüfung || Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. ||

    7.1.5   Airbag || Sichtprüfung || a)  Airbags fehlen oder sind offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. b)  Airbag funktioniert offensichtlich nicht. ||

    7.1.6   Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) || Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) || SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. ||

    7.2      Feuerlöscher (X)(2) || Sichtprüfung || a)  Fehlt. b)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    7.3   Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs. b)  Defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich. ||

    7.4   Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Sichtprüfung || a)  Fehlt oder ist unvollständig. b)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    7.5   Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Sichtprüfung || Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    7.6   Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Sichtprüfung || Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand. ||

    7.7   Akustische Warnvorrichtung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Funktioniert nicht. b)  Betätigungseinrichtung unsicher. c)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    7.8   Geschwindigkeits­messer || Sichtprüfung oder mit Betätigung während eines Straßentests oder elektronische Prüfung || a)  Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1). b)  Funktioniert nicht. c)  Keine Beleuchtung. ||

    7.9   Fahrtenschreiber (falls eingebaut/vorge­schrieben) || Sichtprüfung || a)  Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1). b)  Funktioniert nicht. c)  Verplombung schadhaft oder fehlt. d)  Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet. e)  Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich. f)   Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern. ||

    7.10 Geschwindigkeits­begrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben) || Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgerät vorhanden) || a)  Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1). b)  Funktioniert offensichtlich nicht. c)  Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft). d)  Verplombung schadhaft oder fehlt. e)  Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet. f)   Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern. ||

    7.11 Kilometerzähler (falls vorhanden) || Sichtprüfung || a)  Offensichtlich manipuliert (Betrug). b)  Funktioniert offensichtlich nicht. ||

    7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorge­schrieben) || Sichtprüfung || a)  Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft. b)  Kabel beschädigt. c)  Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt. d)  Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei. e)  ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. ||

    8.             UMWELTBELASTUNG ||

    8.1   Lärm ||

    8.1.1   Lärmschutzsystem || Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen) || a)  Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften erlaubten Wert(1). b)  Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird. ||

    8.2   Auspuffabgase ||

    8.2.1   Emissionen von Ottomotoren ||

    8.2.1.1  Abgasnachbe­handlungssystem || Sichtprüfung || a)  Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt. b)  Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen. ||

    8.2.1.2  Abgase || Messung mit Hilfe eines vorschriftsmäßigen Abgasanalysegeräts(1). Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften kontrolliert werden(1). || a)  Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe. b)  Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen, i)   bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem – 4,5 % oder – 3,5 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1). ii)   bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem – bei Leerlauf des Motors: 0,5 % – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder – bei Leerlauf des Motors: 0,3 %[6] – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1). c)  Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben. d)  Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an. ||

    8.2.2   Emissionen von Dieselmotoren ||

    8.2.2.1  Abgasnachbe­handlungssystem || Sichtprüfung || a)  Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt. b)  Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen. ||

    8.2.2.2  Abgastrübung Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. || a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird. b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs: 1. Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein. 2. Anforderungen an die Vorkonditionierung i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden. ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült. c) Prüfverfahren: 1. Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten. 2. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen. 3. Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte. 4. Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen. 5. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen. || a)  Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden(1): Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß. b)  Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: Saugmotoren: 2,5 m-1, Turbomotoren: 3,0 m-1, bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin(1) genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: 1,5 m-1. [7] ||

    8.3   Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen ||

    Funkentstörung (X)(2) || Sichtprüfung || Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften(1). ||

    8.4   Andere umweltrelevante Positionen ||

    8.4.1   Flüssigkeitsverlust || Sichtprüfung || Übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. ||

    9.     ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG (M2 UND M3) ||

    9.1   Türen ||

    9.1.1   Einstiegs- und Ausstiegstüren || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Mangelhafte Funktion. b)  Zustand schadhaft. c)  Notsteuerung defekt. d)  Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft. e)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.1.2   Notausstiege || Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung || a)  Mangelhafte Funktion. b)  Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich. c)  Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt. d)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.2   Antibeschlag- und -entfrostungssystem (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Mangelhafte Funktion. b)  Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. c)  Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft. ||

    9.3   Lüftung und Heizung (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Mangelhafte Funktion. b)  Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. ||

    9.4   Sitze ||

    9.4.1   Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) || Sichtprüfung || a)  Sitze defekt oder unsicher. b)  Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch. c)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.4.2   Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen) || Sichtprüfung || a)  Sonderausstattung, wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft. b)  Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.5   Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.6   Gänge, Stehplätze || Sichtprüfung || a)  Boden unsicher. b)  Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft. c)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.7   Treppen und Stufen || Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung || a)  Zustand schadhaft oder beschädigt. b)  Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei. c)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.8   Fahrgastkommunika­tionssystem (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || System defekt. ||

    9.9   Hinweistafeln (X)(2) || Sichtprüfung || a)  Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich. b)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.10    Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)(2) ||

    9.10.1   Türen || Sichtprüfung || Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.10.2   Signaleinrichtungen und Sonder­ausstattung || Sichtprüfung || Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.11    Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen (X)(2) ||

    9.11.1   Türen, Rampen und Hebeeinrichtungen || Sichtprüfung mit Betätigung || a)  Mangelhafte Funktion. b)  Zustand schadhaft. c)  Steuerung(en) defekt. d)  Warnvorrichtung(en) defekt. e)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.11.2   Rollstuhlhalterungen || Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung || a)  Mangelhafte Funktion. b)  Zustand schadhaft. c)  Steuerung(en) defekt. d)  Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.11.3   Signaleinrichtungen und Sonder­ausstattung || Sichtprüfung || Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.12    Sonstige Sonderausstattungen (X)(2) ||

    9.12.1   Einrichtungen für Nahrungszube­reitung || Sichtprüfung || a)  Einrichtung nicht vorschriftsgemäß(1). b)  Einrichtung derart beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre. ||

    9.12.2   Sanitäre Einrichtungen || Sichtprüfung || Einrichtung nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    9.12.3   Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme) || Sichtprüfung || Nicht vorschriftsgemäß(1). ||

    ANMERKUNGEN:

    „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.

    „(X)“ zeigt Positionen an, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

    ANHANG III

    ANFORDERUNGEN FÜR DIE BEWERTUNG VON MÄNGELN AN FAHRZEUGEN

    Für alle zu prüfenden Fahrzeugsysteme und ‑bauteile gelten folgende Vorschriften, um im Zuge der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung zu ermitteln, ob der Fahrzeugszustand akzeptabel ist.

    Position || Mängel || Mängelbewertung

    || Gering­fügig || Schwer­wiegend || Gefähr­lich

    0.       IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS

    0.1   Kennzeichen (falls vorgeschrieben)(1) || a)  Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) || || X ||

    b)  Beschriftung fehlt oder ist unleserlich || || X ||

    c)  Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder ‑aufzeichnungen || || X ||

    0.2   Fahrzeug­identifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer || a)  Fehlt oder ist unauffindbar || || X ||

    b)  Unvollständig oder unleserlich || || X ||

    c)  Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder ‑aufzeichnungen || || X ||

    1.         BREMSANLAGE

    1.1   Mechanischer Zustand und Funktion

    1.1.1  Bremspedal-/Bremshebel­lagerung || a)  Pedalachse schwergängig || || X ||

    b)  Übermäßige Abnutzung oder Spiel || || X ||

    1.1.2  Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungs­einrichtung || a)  Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden || || X ||

    b)  Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X ||

    c)  Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenutzt || X || ||

    1.1.3  Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher || a)  Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens vier Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) || || X || X

    b)  Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    c)  Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktioniert nicht || || X ||

    d)  Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt || || X ||

    e)  Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems Unzureichende Bremswirkung der Hilfsbremse || || X || X

    1.1.4  Druckwarn­anzeige, Manometer || Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft Niedrigdruck ist nicht feststellbar || X || X ||

    1.1.5  Handbremsventil || a)  Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt || || X ||

    b)  Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher || || X ||

    c)  Verbindungen locker oder Leckage im System || || X ||

    d)  Funktion ungenügend || || X ||

    1.1.6  Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse || a)  Ratsche greift nicht einwandfrei || || X ||

    b)  Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus Übermäßiger Verschleiß || X || X ||

    c)  Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung || || X ||

    d)  Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam || || X ||

    e)  Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an || || X ||

    1.1.7  Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) || a)  Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

    b)  Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor || X || ||

    c)  Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert || || X ||

    d)  Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

    1.1.8  Kupplung/Kupp­lungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) || a)  Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X ||

    b)  Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X ||

    c)  Übermäßige Leckage Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

    d)  Mangelhafte Funktion Bremsfunktion beeinträchtigt || || X || X

    1.1.9  Energievorrats­behälter, Druckluftbehälter || a)  Behälter leicht beschädigt oder leicht korrodiert Behälter schwer beschädigt, korrodiert oder undicht || X || X ||

    b)  Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt Entwässerungsvorrichtung unwirksam || X || X ||

    c)  Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert || || X ||

    1.1.10      Bremskraftver­stärker, Hauptbrems­zylinder (hydraulische Anlagen) || a)  Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam. || || X ||

    b)  Hauptbremszylinder schadhaft, aber Bremse funktioniert noch Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht || || X || X

    c)  Hauptbremszylinder unsicher, aber Bremse funktioniert noch Hauptbremszylinder unsicher || || X || X

    d)  Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung aber noch mehr als 50 % der Speicherkapazität) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung und weniger als 50 % der Speicherkapazität) Keine Bremsflüssigkeit sichtbar || X || X || X

    e)  Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt || X || ||

    f)   Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt || X || ||

    g)  Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand || X || ||

    1.1.11 Starre Bremsleitungen || a)  Ausfall- oder Bruchgefahr || || || X

    b)  Leitungen oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme) Leitungen oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) || || X || X

    c)  Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert Beeinträchtigung der Bremsfunktion durch Blockieren oder unmittelbare Gefahr einer Leckage || || X || X

    d)  Leitungen falsch verlegt Schadensrisiko || X || X ||

    1.1.12 Flexible Bremsschläuche || a)  Ausfall- oder Bruchgefahr || || || X

    b)  Bremsschläuche verdreht oder zu kurz Bremsschläuche beschädigt oder durchgescheuert || X || X ||

    c)  Schläuche oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme) Schläuche oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) || || X || X

    d)  Schlauchausbeulung unter Druck Ummantelung schadhaft || || X || X

    e)  Schläuche porös || || X ||

    1.1.13 Bremsbeläge und Bremsklötze || a)  Bremsbelag oder -klotz übermäßig abgenutzt (MIN-Markierung erreicht) Bremsbelag oder -klotz übermäßig abgenutzt (unterhalb der MIN-Markierung) || || X || X

    b)  Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.) Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

    c)  Belag oder Klotz fehlt || || || X

    1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben || a)  Bremstrommel oder ‑scheibe abgenutzt (MIN-Markierung erreicht) oder erhebliche Riefenbildung Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen || || X || X

    b)  Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) || || X ||

    c)  Trommel oder Scheibe fehlt || || || X

    d)  Ankerplatte unsicher || || X ||

    1.1.15 Bremsseile, Bremszug­stangen, Bremsbetäti­gungshebel, Bremsgestänge || a)  Seile beschädigt oder verknotet Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

    b)  Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

    c)  Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher || || X ||

    d)  Seilführung schadhaft || || X ||

    e)  Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt || || X ||

    f)   Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes || || X ||

    1.1.16     Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder hydraulische Zylinder) || a)  Radbremszylinder eingerissen oder beschädigt Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

    b)  Radbremszylinder undicht Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

    c)  Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

    d)  Radbremszylinder übermäßig korrodiert Kann brechen || || X || X

    e)  Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran Bremswirkung beeinträchtigt (mangelndes Spiel) || || X || X

    f)   Staubabdichtung beschädigt Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt || X || X ||

    1.1.17 Bremskraftregler || a)  Gestänge defekt || || X ||

    b)  Gestänge falsch eingestellt || || X ||

    c)  Ventil klemmt oder ist unwirksam (ABS funktioniert) Ventil klemmt oder ist unwirksam || || X || X

    d)  Ventil fehlt (soweit erforderlich) || || || X

    e)  Typschild fehlt || X || ||

    f)   Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß(1) || X || ||

    1.1.18 Automatische Gestängesteller und ‑anzeigen || a)  Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf || || X ||

    b)  Gestängesteller schadhaft || || X ||

    c)  Unsachgemäß montiert oder ersetzt || || X ||

    1.1.19 Dauerbrems­system (soweit eingebaut oder vorgeschrieben) || a)  Anschlüsse oder Befestigungen unsicher Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X ||

    b)  System offensichtlich schadhaft oder fehlt || || X ||

    1.1.20 Automatische Betätigung der Anhänger­bremsen || Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird. || || || X

    1.1.21 Vollständiges Bremssystem || a)  Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind äußerlich derart beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

    b)  Luft- oder Frostschutzmittelaustritt Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt || X || X ||

    c)  Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert || || X ||

    d)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils[8] Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

    1.1.22 Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || a)  Fehlt || || X ||

    b)  Beschädigt Unbrauchbar oder undicht || X || X ||

    1.2   Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

    1.2.1  Wirkung || a)  Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern || || X || X

    b)  Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. || || X || X

    c)  Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) || || X ||

    d)  Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang || || X ||

    e)  Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung || || X ||

    1.2.2  Wirksamkeit || Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht: Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2010/48/EU: –   Klasse N1: 50 % –   Klasse M1: 58 % –   Klassen M2 und M3: 50 % –   Klassen N2 und N3: 50 % –   Klassen O2 (XX)(3), O3 und O4: · Sattelanhänger: 45 % · Anhängewagen: 50 % Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten der Richtlinie 2010/48/EU: Klasse N1: 45 % Klassen M1, M2 und M3: 50 %[9] Klassen N2 und N3: 43 %[10] Klassen O2 (XX)(3), O3 und O4: 40 %[11] Andere Klassen (XX)(3) –   Klassen L (beide Bremsen):                 Klasse L1e: 42 %                 Klassen L2e, L6e: 40 %                 Klasse L3e: 50 %                 Klasse L4e: 46 %                 Klassen L5e, L7e: 44 % –   Klassen L (Hinterradbremse):           Alle Klassen: 25 % Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X

    1.3   Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

    1.3.1  Wirkung || a)  Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern || || X || X

    b)  Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft; oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft || || X || X

    c)  Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) || || X ||

    1.3.2  Wirksamkeit || Wirksamkeit von weniger als 50 %[12] der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X

    1.4   Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

    1.4.1  Wirkung || Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X

    1.4.2  Wirksamkeit || Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist (außer L1e und L3e). Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X

    1.5   Wirkung des Dauerbrems­systems || a)  Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen) || || X ||

    b)  System funktioniert nicht || || X ||

    1.6   Antiblockiersystem (ABS) || a)  Warnvorrichtung defekt || || X ||

    b)  Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an || || X ||

    c)  Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft || || X ||

    d)  Kabel beschädigt || || X ||

    e)  Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt. || || X ||

    1.7   Elektronisches Bremssystem (EBS) || a)  Warnvorrichtung defekt || || X ||

    b)  Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an || || X ||

    1.8   Bremsflüssigkeit || a)  Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig oder Wassergehalt zu hoch. Siedetemperatur < 180°C oder Wassergehalt > 1,5 % Siedetemperatur < 150°C oder Wassergehalt > 2,0 % || X || X ||

    b)  Bremsflüssigkeit verschmutzt Unmittelbare Ausfallgefahr || || X || X

    c)  Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung aber noch mehr als 50 % der Speicherkapazität) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung und weniger als 50 % der Speicherkapazität) Keine Bremsflüssigkeit sichtbar || X || X || X

    2.        LENKUNG

    2.1   Mechanischer Zustand

    2.1.1  Zustand des Lenkgetriebes || a)  Getriebe schwergängig || || X ||

    b)  Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

    c)  Gelenkwelle übermäßig abgenutzt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

    d)  Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

    e)  Leckage Tropfenbildung || X || X ||

    2.1.2  Befestigung des Lenkgehäuses || a)  Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt Über 50 % der Befestigungen locker oder Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau sichtbar || || X || X

    b)  Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet. Mehr als 50 % der Befestigungen beeinträchtigt || || X || X

    c)  Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen. Mehr als 50 % der Befestigungen beeinträchtigt || || X || X

    d)  Lenkgehäuse gebrochen Stabilität oder Befestigung des Lenkgehäuses beeinträchtigt || || X || X

    2.1.3  Zustand des Lenkgestänges || a)  Relativbewegung der Bauteile, die fest verbunden sein sollten Übermäßiges Spiel oder Gefahr des Lösens der Verbindungen || || X || X

    b)  Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen Können sich lösen || || X || X

    c)  Ein Bauteil gebrochen oder verformt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

    d)  Befestigungsvorrichtungen fehlen || || X ||

    e)  Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft. || || X ||

    f)   Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

    g)  Staubabdichtung beschädigt oder schadhaft Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt || X || X ||

    2.1.4  Funktion des Lenkgestänges || a)  Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells || || X ||

    b)  Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen || || X ||

    2.1.5  Servolenkung || a)  Flüssigkeitsleck Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

    b)  Flüssigkeit unzureichend (unterhalb der MIN-Markierung aber noch mehr als 50 % der Speicherkapazität) Weniger als 50 % der Speicherkapazität bis zur MIN-Markierung || X || X ||

    c)  Mechanismus funktioniert nicht Lenkung beeinträchtigt || || X || X

    d)  Mechanismus gebrochen oder unsicher Lenkung beeinträchtigt || || X || X

    e)  Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen Lenkung beeinträchtigt || || X || X

    f)   Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Lenkung beeinträchtigt || || X || X

    g)  Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert Lenkung beeinträchtigt || || X || X

    2.2   Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange

    2.2.1  Zustand des Lenkrads/der Lenkstange || a)  Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung || || X ||

    b)  Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt Kann sich lösen || || X || X

    c)  Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker Kann sich lösen || || X || X

    2.2.2  Lenksäule/ ‑bügel und ‑gabel || a)  Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums || || X ||

    b)  Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule || || X ||

    c)  Flexible Kupplung beschädigt || || X ||

    d)  Befestigung schadhaft Kann sich lösen || || X || X

    e)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung || || || X

    2.3   Lenkungsspiel || Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß)(1) Sichere Lenkung beeinträchtigt || || X || X

    2.4   Spureinstellung (X)(2) || Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder ist nicht vorschriftsgemäß(1) Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt || X || X ||

    2.5   Drehkranz || a)  Bauteil leicht beschädigt Bauteil schwer beschädigt oder eingerissen || || X || X

    b)  Übermäßiges Spiel Geradeausfahren beeinträchtigt, Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

    c)  Befestigung schadhaft (weniger als 50 % der Halterungen sind locker) Befestigung schadhaft (mehr als 50 % der Halterungen sind locker) || || X || X

    2.6   Elektronische Servolenkung (EPS) || a)  EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X ||

    b)  Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder Lenkung beeinträchtigt || || X || X

    c)  Lenkhilfe funktioniert nicht || || X ||

    3.          SICHT

    3.1   Sichtfeld || Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X ||

    3.2   Zustand der Scheiben || a)  Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X ||

    b)  Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß(1) (XX)(3) (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X ||

    c)  Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand Durchsicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigt || || X || X

    3.3   Rückspiegel oder Rückblickein­richtung || a)  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß(1) (mindestens zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden) Weniger als zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden || X || X ||

    b)  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung leicht beschädigt oder locker Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicher || X || X ||

    3.4   Scheibenwischer || a)  Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen || || X ||

    b)  Wischblatt defekt Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt || X || X ||

    3.5   Windschutz­scheiben-Waschanlage || Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet) Waschanlage funktioniert nicht || X || X ||

    3.6        Antibeschlagsystem (X)(2) || System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt || X || ||

    4.          LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE

    4.1   Frontscheinwerfer

    4.1.1  Zustand und Funktion || a)  Licht/Lichtquelle defekt oder fehlt (Mehrfach-Licht/mehrere Lichtquellen, bei LED mehr als ein Drittel funktionstüchtig) Einzellicht/Einzel-Lichtquelle, bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig || X || X ||

    b)  Projektionssystem (Reflektor und Linse) leicht defekt Projektionssystem (Reflektor und Linse) stark defekt oder fehlt || X || X ||

    c)  Leuchte nicht sicher befestigt || || X ||

    4.1.2  Einstellung || Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen(1) || || X ||

    4.1.3  Schaltung || a)  Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer) Höchstzulässige Leuchtkraft nach vorn überschritten || X || X ||

    b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X ||

    4.1.4  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    b)  Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern || || X ||

    c)  Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel || || X ||

    4.1.5  Niveau­regulierungs­einrichtung (falls vorgeschrieben) || a)  Vorrichtung funktioniert nicht || || X ||

    b)  Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden || || X ||

    4.1.6  Scheinwerfer­waschanlage (falls vorgeschrieben) || Vorrichtung funktioniert nicht Bei Gasentladungsleuchten || X || X ||

    4.2   Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten

    4.2.1  Zustand und Funktion || a)  Lichtquelle defekt || || X ||

    b)  Linse defekt || || X ||

    c)  Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X ||

    4.2.2  Schaltung || a)  Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Schlussleuchten und seitliche Begrenzungsleuchten können ausgeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind || X || X ||

    b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X ||

    4.2.3  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt; stark verringerte Leuchtkraft || X || X ||

    b)  Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt; stark verringerte Leuchtkraft || X || X ||

    4.3   Bremsleuchten

    4.3.1  Zustand und Funktion || a)  Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED mehr als ein Drittel funktionstüchtig) Einzel-Lichtquellen, bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig Alle Lichtquellen defekt || X || X || X

    b)  Linse leicht defekt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung). Linse stark defekt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt) || X || X ||

    c)  Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X ||

    4.3.2  Schaltung || a)  Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Funktionsverzögerung (mehr als 2,5m/s2 Abbremsung bevor Bremsleuchten angehen) Funktioniert nicht || X || X || X

    b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X ||

    4.3.3  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) Weißes Licht nach hinten ausgestrahlt; stark verringerte Leuchtkraft || X || X ||

    4.4   Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

    4.4.1  Zustand und Funktion || a)  Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED mehr als ein Drittel funktionstüchtig) Einzel-Lichtquellen, bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig || X || X ||

    b)  Linse leicht defekt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt) || X || X ||

    c)  Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X ||

    4.4.2  Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Funktioniert nicht || X || X ||

    4.4.3  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) Anderes als oranges Licht wird ausgestrahlt || X || X ||

    4.4.4  Blinkfrequenz || Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß(1) (Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab) Blinkfrequenz weicht um mehr als 50 % ab || X || X ||

    4.5   Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

    4.5.1  Zustand und Funktion || a)  Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED mehr als ein Drittel funktionstüchtig) Einzel-Lichtquellen, bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig || X || X ||

    b)  Linse leicht defekt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt) || X || X ||

    c)  Leuchte nicht sicher befestigt. Kann herunterfallen oder Gegenverkehr blenden || X || X ||

    4.5.2  Einstellung (X)(2) || Nebelscheinwerfer nicht korrekt waagrecht eingestellt, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell-Dunkel-Grenze zu niedrig) Hell-Dunkel-Grenze für Scheinwerfer zu hoch eingestellt || X || X ||

    4.5.3  Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Funktioniert nicht || X || X ||

    4.5.4  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    b)  Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    4.6   Rückfahrscheinwerfer

    4.6.1  Zustand und Funktion || a)  Lichtquelle defekt || X || ||

    b)  Linse defekt || X || ||

    Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X ||

    4.6.2  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    b)  Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    4.6.3  Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist. || X || X ||

    4.7   Hintere Kennzeichenbeleuchtung

    4.7.1  Zustand und Funktion || a)  Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus Weißes Licht wird direkt nach hinten ausgestrahlt || X || X ||

    b)  Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle) Lichtquelle defekt (Einzel-Lichtquelle) || X || X ||

    Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X ||

    4.7.2  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) || X || ||

    4.8   Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln

    4.8.1  Zustand || a)  Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt Rückstrahlung beeinträchtigt || X || X ||

    b)  Rückstrahler nicht sicher befestigt Können herunterfallen || X || X ||

    4.8.2  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß(1) Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurück || X || X ||

    4.9   Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem

    4.9.1  Zustand und Funktion || Kontrollleuchten funktionieren nicht Funktionieren nicht für Fernlicht oder Nebelschlussleuchte || X || X ||

    4.9.2  Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Nicht vorschriftsgemäß(1) || X || ||

    4.10 Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger || a)  Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt Lockere Fassung || X || X ||

    b)  Isolierung beschädigt oder schadhaft Kann Kurzschluss verursachen || X || X ||

    c)  Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei Anhänger-Bremssystem beeinträchtigt, Bremsleuchten des Anhängers funktionieren nicht || || X || X

    4.11 Elektrische Leitungen || a)  Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert Halterungen locker, berühren scharfe Kanten, Anschlüsse können sich lösen Leitungen können heiße Teile, sich drehende Teile oder den Boden berühren, Anschlüsse haben sich gelöst (für Bremsung und Lenkung wichtige Teile) || X || X || X

    b)  Leitungen leicht schadhaft Leitungen sehr schadhaft Leitungen äußerst schadhaft (für Bremsung und Lenkung wichtige Teile) || X || X || X

    c)  Isolierung beschädigt oder schadhaft Kann Kurzschluss verursachen Unmittelbare Brandgefahr, Funkenbildung || X || X || X

    4.12 Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X)(2) || a)  Eingebaute Leuchte/eingebauter Rückstrahler ist nicht vorschriftsgemäß(1) Rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt/reflektiert || X || X ||

    b)  Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß(1) Zahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer übersteigt zugelassene Lichtstärke; rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt || X || X ||

    c)  Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X ||

    4.13 Batterie(n) || a)  Unsicher Unsachgemäß befestigt; kann Kurzschluss verursachen || X || X ||

    b)  Leckage Austreten gefährlicher Stoffe || X || X ||

    c)  Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt || || X ||

    d)  Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt || || X ||

    e)  Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig || || X ||

    5.          ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

    5.1   Achsen

    5.1.1  Achsen || a)  Achse gebrochen oder verbogen || || || X

    b)  Unsichere Befestigung am Fahrzeug Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau bzw. locker || || X || X

    c)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Stabilität und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, Abstand zu anderen Fahrzeugteilen oder Bodenfreiheit unzureichend || || X || X

    5.1.2  Achsschenkel || a)  Achsschenkel gebrochen || || || X

    b)  Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt Kann sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

    c)  Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger Kann sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

    Achsschenkelbolzen in der Achse locker Kann sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

    5.1.3  Radlager || a)  Übermäßiges Spiel in einem Radlager Richtungsstabilität beeinträchtigt; Gefahr der Zerstörung || || X || X

    b)  Radlager schwergängig oder klemmt Gefahr der Überhitzung; Gefahr der Zerstörung || || X || X

    5.2   Räder und Reifen

    5.2.1  Radnabe || a)  Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker (<3,5 t: noch mindestens 4 vorhanden und symmetrisch verteilt; >3,5 t: noch mindestens 75 % vorhanden und symmetrisch verteilt) Mehr als 25 % der Radmuttern oder ein Radbolzen fehlen oder sind locker || || X || X

    b)  Nabe abgenutzt oder beschädigt Nabe abgenutzt oder beschädigt, so dass die sichere Befestigung der Räder beeinträchtigt ist || || X || X

    5.2.2  Räder || a)  Bruch oder defekte Schweißung || || || X

    b)  Felgenringe unsachgemäß montiert Können sich lösen || || X || X

    c)  Rad stark verbogen oder abgenutzt Sichere Befestigung an der Radnabe beeinträchtigt, sichere Befestigung des Reifens beeinträchtigt || || X || X

    d)  Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß(1), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird || || X ||

    5.2.3  Reifen || a)  Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß(1), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, so dass das sichere Fahren beeinträchtigt ist || || X || X

    b)  Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern || || X ||

    c)  Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse || || X ||

    d)  Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten Cord sichtbar oder beschädigt || || X || X

    e)  Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß(1) Weniger als 80 % der vorgeschriebenen Profiltiefe || || X || X

    f)   Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen) Reifen scheuern an anderen Bauteilen (sicheres Fahren nicht beeinträchtigt) || X || X ||

    g)  Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß(1) Cord-Schutzschicht beeinträchtigt || || X || X

    h)  Luftdrucküberwachungssystem defekt Funktioniert offensichtlich nicht || X || X ||

    5.3   Aufhängung

    5.3.1  Federn und Stabilisatoren || a)  Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt Relativbewegung sichtbar, mehr als 50 % der Halterungen locker || || X || X

    b)  Federbauteil beschädigt oder gebrochen Hauptfeder(blatt) oder mehr als 50 % der zusätzlichen Federblätter beeinträchtigt || || X || X

    c)  Feder fehlt Hauptfeder(blatt) oder mehr als 50 % der zusätzlichen Federblätter beeinträchtigt || || X || X

    d)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; Federungssystem funktioniert nicht || || X || X

    5.3.2  Stoßdämpfer || a)  Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt Stoßdämpfer locker || X || X ||

    b)  Stoßdämpfer beschädigt und wesentliche Leckage oder Funktionsstörung || || X ||

    5.3.2.1 Wirksamkeitstest der Dämpfung || a)  Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts || || X ||

    b)  Mindestwerte nicht erreicht || || X ||

    5.3.3  Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme || a)  Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt Kann sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

    b)  Bauteil beschädigt oder übermäßig korrodiert Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochen || || X || X

    c)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; System funktioniert nicht || || X || X

    5.3.4  Aufhängungs­gelenke || a)  Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

    b)  Staubabdichtung schwer beschädigt Staubabdichtung fehlt oder ist gebrochen || X || X ||

    5.3.5  Luftfederung || a)  System funktioniert nicht || || || X

    b)  Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde Funktionsfähigkeit des Systems stark beeinträchtigt || || X || X

    c)  Hörbare Systemleckage || || X ||

    6.          FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

    6.1   Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

    6.1.1  Allgemeiner Zustand || a)  Längs- oder Querträger des Rahmens leicht angebrochen oder verformt Längs- oder Querträger des Rahmens stark angebrochen oder verformt || || X || X

    b)  Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher (< 50 %) Befestigungen locker (> 50 %); Festigkeit der Teile unzureichend || || X || X

    c)  Übermäßig korrodiert, so dass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird Festigkeit der Teile unzureichend || || X || X

    6.1.2  Auspuffrohre und Schalldämpfer || a)  Auspuffanlage unsicher oder undicht. || || X ||

    b)  Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen || || X || X

    6.1.3  Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraft­stofftank und Leitungen) || a)  Tank oder Leitungen unsicher Brandgefahr || || X || X

    b)  Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel Brandgefahr; übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe || || X || X

    c)  Leitungen durchgescheuert Leitungen beschädigt || X || X ||

    d)  Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

    e)  Brandgefahr aufgrund von: Kraftstoffaustritt mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff Zustand des Motorraums || || || X

    f)   LPG/CNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß(1) Teil des Systems defekt || || X || X

    6.1.4  Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz || a)  Locker oder beschädigt, wodurch bei Berührung oder Kontakt Verletzungen verursacht werden können Teile können herunterfallen; Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt || || X || X

    b)  Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    6.1.5  Reserveradhalter (falls montiert) || a)  Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand || X || ||

    b)  Reserveradhalter gebrochen oder unsicher || || X ||

    c)  Reserverad unsicher am Halter befestigt Kann herunterfallen || || X || X

    6.1.6  Anhängevor­richtungen und Zugeinrichtungen || a)  Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (falls nicht in Betrieb) Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (falls in Betrieb) || || X || X

    b)  Bauteil übermäßig abgenutzt Unterhalb der zulässigen Verschleißmarkierung || || X || X

    c)  Befestigung schadhaft. Befestigung locker || || X || X

    d)  Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

    e)  Anzeige funktioniert nicht || || X ||

    f)   Kennzeichen oder Leuchte blockiert (wenn nicht in Betrieb) Kennzeichen nicht lesbar (wenn nicht in Betrieb) || X || X ||

    g)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung (sekundäre Teile) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung (primäre Teile) || || X || X

    6.1.7  Kraftübertragung || a)  Sicherungsbolzen sind locker oder fehlen (< 30 %) Sicherungsbolzen sind locker oder fehlen (> 30 %) || || X || X

    b)  Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt Kann sich lockern oder einreißen || || X || X

    c)  Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt Kann sich lockern oder einreißen || || X || X

    d)  Flexible Kupplung beschädigt Kann sich lockern oder einreißen || || X || X

    e)  Welle beschädigt oder verbogen || || X ||

    f)   Lagergehäuse gebrochen oder unsicher Kann sich lockern oder einreißen || || X || X

    g)  Staubabdichtung schwer beschädigt Staubabdichtung fehlt oder gebrochen || X || X ||

    h)  Unzulässige Veränderung am Antriebssystem || || X ||

    6.1.8  Motorhalterungen || Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt Halterungen locker oder gebrochen || || X || X

    6.1.9  Motorleistung || a)  Unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung || || X ||

    b)  Unzulässige Veränderung des Motors || || X ||

    6.2   Führerhaus und Karosserie

    6.2.1  Zustand || a)  Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können Kann herunterfallen || || X || X

    b)  Karosseriesäule unsicher Stabilität beeinträchtigt || || X || X

    c)  Eindringen von Motor- oder Rauchgasen Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen || || X || X

    d)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Ungenügender Abstand zu sich drehenden oder sich bewegenden Teilen und zur Straße || || X || X

    6.2.2  Befestigung || a)  Karosserie oder Führerhaus unsicher Stabilität beeinträchtigt || || X || X

    b)  Karosserie/Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell || || X ||

    c)  Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt (< 50 % und falls symmetrisch) Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt (> 50 %) || || X || X

    d)  Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert Stabilität beeinträchtigt || || X || X

    6.2.3  Türen und Türanschläge || a)  Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei || || X ||

    b)  Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Schiebetüren) Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Scharniertüren) || || X || X

    c)  Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule schadhaft Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen oder sind locker || X || X ||

    6.2.4  Boden || Boden unsicher oder schwer beschädigt Stabilität unzureichend || || X || X

    6.2.5  Fahrersitz || a)  Sitzstruktur defekt Sitz locker || || X || X

    b)  Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei Sitz bewegt sich oder Rückenlehne kann nicht festgestellt werden || || X || X

    6.2.6  Andere Sitze || a)  Sitze defekt oder unsicher (sekundäre Teile) Sitze defekt oder unsicher (primäre Teile) || X || X ||

    b)  Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß(1) Zulässige Anzahl der Sitze überschritten; Anordnung der Sitze nicht genehmigungsgemäß || X || X ||

    6.2.7  Betätigungs­einrichtungen || Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei Sicherer Betrieb beeinträchtigt || || X || X

    6.2.8  Trittstufen/ Einstieg || a)  Stufe oder Stufenabsatz unsicher Stabilität unzureichend || X || X ||

    b)  Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer || || X ||

    6.2.9  Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen || a)  Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt || || X ||

    b)  Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß(1) Zubehörteile können Verletzungen verursachen; sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X ||

    c)  Hydraulische Einrichtung undicht Übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe || X || X ||

    6.2.10 Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz || a)  Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert Können Verletzungen verursachen; können herunterfallen || X || X ||

    b)  Ungenügender Abstand zum Rad (Spritzschutz) Ungenügender Abstand zum Rad (Radabdeckungen) || X || X ||

    c)  Nicht vorschriftsgemäß(1) Unzureichende Abdeckung des Laufstreifens || X || X ||

    7.          SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

    7.1   Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

    7.1.1      Montagesicherheit der Sicherheits­gurte/Gurt­schlösser || a)  Verankerungspunkt schwer beschädigt Stabilität beeinträchtigt || || X || X

    b)  Verankerung locker || || || X

    7.1.2  Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser || a)  Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert || || X ||

    b)  Sicherheitsgurt beschädigt Einschnitt oder Anzeichen für Überdehnung || X || X ||

    c)  Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    d)  Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

    e)  Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

    7.1.3      Gurtkraftbegrenzer || Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet || || X ||

    7.1.4  Gurtstraffer || Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet || || X ||

    7.1.5  Airbag || a)  Airbags fehlen oder sind offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet || || X ||

    b)  Airbag funktioniert offensichtlich nicht || || X ||

    7.1.6  Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) || SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X ||

    7.2   Feuerlöscher (X)(2) || a)  Fehlt || || X ||

    b)  Nicht vorschriftsgemäß(1) Falls vorgeschrieben (z. B. für Taxis, Stadt- und Reisebusse usw.) || X || X ||

    7.3   Schlösser/ Sperren und Diebstahl­sicherungen || a)  Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs || X || ||

    b)  Defekt Sperrt oder blockiert unabsichtlich || || X || X

    7.4   Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X)(2) || a)  Fehlt oder ist unvollständig || X || ||

    b)  Nicht vorschriftsgemäß(1) || X || ||

    7.5   Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß(1) || X || ||

    7.6   Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand Stabilität oder Abmessungen unzureichend || X || X ||

    7.7   Akustische Warnvorrichtung || a)  Funktioniert nicht ordnungsgemäß Funktioniert überhaupt nicht || X || X ||

    b)  Betätigungseinrichtung unsicher || X || ||

    c)  Nicht vorschriftsgemäß(1) Ausgegebener Ton kann mit offiziellen Sirenen verwechselt werden || X || X ||

    7.8   Geschwindigkeits­messer || a)  Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1) Fehlt (falls vorgeschrieben) || X || X ||

    b)  Funktionsfähigkeit beeinträchtigt Funktioniert überhaupt nicht || X || X ||

    c)  Keine ausreichende Beleuchtung Keine Beleuchtung || X || X ||

    7.9   Fahrtenschreiber (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || a)  Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1) || || X ||

    b)  Funktioniert nicht || || X ||

    c)  Verplombung schadhaft oder fehlt || || X ||

    d)  Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet || || X ||

    e)  Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich || || X ||

    f)   Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern || || X ||

    7.10 Geschwindigkeits­begrenzer (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || a)  Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1) || || X ||

    b)  Funktioniert offensichtlich nicht || || X ||

    c)  Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft) || || X ||

    d)  Verplombung schadhaft oder fehlt || || X ||

    e)  Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet || || X ||

    f)   Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern || || X ||

    7.11 Kilometerzähler (falls vorhanden) || a)  Offensichtlich manipuliert (Betrug) || || X ||

    b)  Funktioniert offensichtlich nicht || || X ||

    7.12 Fahrdynamik­regelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || a)  Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt || || X ||

    b)  Kabel beschädigt || || X ||

    c)  Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt || || X ||

    d)  Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

    e)  ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X ||

    8.          UMWELTBELASTUNG

    8.1   Lärm

    8.1.1      Lärmschutzsystem || a)  Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften erlaubten Wert(1) || || X ||

    b)  Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird. Kann herunterfallen || || X || X

    8.2   Auspuffabgase

    8.2.1  Emissionen von Ottomotoren

    8.2.1.1  Abgasnach­behandlungs­system || a)  Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt || || X ||

    b)  Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen || || X ||

    8.2.1.2  Abgase || a)  Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe || || X ||

    b)  Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen, i)    bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem – 4,5 % oder – 3,5 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) ii)   bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem – bei Leerlauf des Motors: 0,5 % – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder – bei Leerlauf des Motors: 0,3%[13] – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) || || X ||

    c)  Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben || || X ||

    d)  Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an || || X ||

    8.2.2  Emissionen von Dieselmotoren

    8.2.2.1  Abgasnach­behandlungs­system || a)  Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt || || X ||

    b)  Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen || || X ||

    8.2.2.2  Abgastrübung Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen || a)  Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden: Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß || || X ||

    b)  Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: Saugmotoren: 2,5 m-1, Turbomotoren: 3,0 m-1, bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: 1,5 m-1.[14] || || X ||

    8.3   Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

    Funkentstörung (X)(2) || Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften(1) || X || ||

    8.4   Andere umweltrelevante Positionen

    8.4.1      Flüssigkeitsverlust || Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann Dauernde Tropfenbildung || || X || X

    9.          ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG (M2 UND M3)

    9.1   Türen

    9.1.1  Einstiegs- und Ausstiegstüren || a)  Mangelhafte Funktion || || X ||

    b)  Zustand schadhaft Können Verletzungen verursachen || X || X ||

    c)  Notsteuerung defekt || || X ||

    d)  Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft || || X ||

    e)  Nicht vorschriftsgemäß(1) Unzureichende Türbreite || X || X ||

    9.1.2  Notausstiege || a)  Mangelhafte Funktion || || X ||

    b)  Notausstiegsschilder sind unleserlich Notausstiegsschilder fehlen || X || X ||

    c)  Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt || || X ||

    d)  Nicht vorschriftsgemäß(1) Unzureichende Breite oder Zugang blockiert || X || X ||

    9.2   Antibeschlag- und ‑entfrostungssystem (X)(2) || a)  Mangelhafte Funktion Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt || X || X ||

    b)  Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein Gesundheitsgefahr für Personen im Fahrzeug || || X || X

    c)  Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft || || X ||

    9.3   Lüftung und Heizung (X)(2) || a)  Mangelhafte Funktion Gesundheitsgefahr für Personen im Fahrzeug || X || X ||

    b)  Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein Gesundheitsgefahr für Personen im Fahrzeug || || X || X

    9.4   Sitze

    9.4.1  Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) || a)  Sitze defekt Sitze unsicher || X || X ||

    b)  Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch Blockieren einen Notausstieg || X || X ||

    c)  Nicht vorschriftsgemäß(1) Anzahl der Sitze übersteigt zulässige Sitzzahl || X || X ||

    9.4.2  Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen) || a)  Sonderausstattung, wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft Sichtfeld beeinträchtigt || X || X ||

    b)  Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß(1) Kann Verletzungen verursachen || X || X ||

    9.5   Innenbeleuchtung und Weg­markierungen (X)(2) || Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß(1) Funktioniert überhaupt nicht || X || X ||

    9.6   Gänge, Stehplätze || a)  Boden unsicher Stabilität beeinträchtigt || || X || X

    b)  Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft Unsicher oder unbenutzbar || X || X ||

    c)  Nicht vorschriftsgemäß(1) Breite oder Raum unzureichend || X || X ||

    9.7   Treppen und Stufen || a)  Zustand schadhaft Zustand beschädigt Stabilität beeinträchtigt || X || X || X

    b)  Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei || || X ||

    c)  Nicht vorschriftsgemäß(1) Stufenbreite zu gering oder übermäßige Stufenhöhe || X || X ||

    9.8   Fahrgast­kommunikations­system (X)(2) || System defekt Funktioniert überhaupt nicht || X || X ||

    9.9   Hinweistafeln (X)(2) || a)  Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich || X || ||

    b)  Nicht vorschriftsgemäß(1) Falsche Informationen || X || X ||

    9.10    Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)(2)

    9.10.1  Türen || Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    9.10.2  Signaleinrich­tungen und Sonderaus­stattung || Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß(1) || X || X ||

    9.11    Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen (X)(2)

    9.11.1  Türen, Rampen und Hebeein­richtungen || a)  Mangelhafte Funktion Sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X ||

    b)  Zustand schadhaft Stabilität beeinträchtigt; kann Verletzungen verursachen || X || X ||

    c)  Steuerung(en) defekt Sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X ||

    d)  Warnvorrichtung(en) defekt Funktionieren überhaupt nicht || X || X ||

    e)  Nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    9.11.2  Rollstuhl­halterungen || a)  Mangelhafte Funktion Sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X ||

    b)  Zustand schadhaft Stabilität beeinträchtigt; kann Verletzungen verursachen || X || X ||

    c)  Steuerung(en) defekt Sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X ||

    d)  Nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    9.11.3  Signalein­richtungen und Sonderaus­stattung || Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    9.12    Sonstige Sonderausstattungen (X)(2)

    9.12.1  Einrichtungen für Nahrungs­zubereitung || a)  Einrichtung nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

    b)  Einrichtung derart beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre || || X ||

    9.12.2  Sanitäre Einrichtungen || Einrichtung nicht vorschriftsgemäß(1) kann Verletzungen verursachen || X || X ||

    9.12.3  Andere Ein­richtungen (z. B. audiovisuelle Systeme) || Nicht vorschriftsgemäß(1) Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt || X || X ||

    ANMERKUNGEN:

    (1) „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.

    „(X)“ zeigt Positionen an, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

    ANHANG IV

    MINDESTANGABEN IN DER PRÜFBESCHEINIGUNG

    Die infolge der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ausgestellte Prüfbescheinigung enthält mindestens folgende Angaben:

    1)           Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

    2)           Amtliches Kennzeichens des Fahrzeugs und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung

    3)           Ort und Datum der Prüfung

    4)           Kilometerstand zum Zeitpunkt der Prüfung (falls bekannt)

    5)           Fahrzeugklasse (falls bekannt)

    6)           Festgestellte Mängel und deren Kategorie

    7)           Messergebnisse:

    – Siedetemperatur oder Wassergehalt der Bremsflüssigkeit

    – Bremskraft pro Rad, Eingangsluftdruck bei Luftbremssystemen und Berechnungsergebnis für die Bremswirksamkeit

    – Abgaskonzentrationen und berechneter λ-Wert bei Ottomotoren oder Abgastrübungswerte bei Dieselmotoren

    8)           Gesamtbewertung des Fahrzeugs

    9)           Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung (falls nicht anderweitig angegeben)

    10)         Name der Prüforganisation oder Prüfstelle und Unterschrift bzw. Identifikation des für die Prüfung verantwortlichen Prüfers.

    ANHANG V

    Mindestanforderungen an Einrichtungen und Gerät für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung

    I – Einrichtungen und Gerät

    Die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erfolgt in Einrichtungen und mit Gerät, die zumindest den folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

    1)           eine Prüfeinrichtung, die ausreichend Platz für die Untersuchung von Fahrzeugen bietet und den erforderlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften für das Prüfpersonal entspricht;

    2)           eine ausreichend bemessene Prüfstraße für jeden Test, eine Prüfgrube oder Hebebühne mit Hubanlage zum Anheben des Fahrzeuges an einer Achse, mit ausreichender Beleuchtung und falls notwendig mit Belüftung;

    3)           ein Rollenbremsprüfstand mit Messung, Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte, der Pedalkraft und des Luftdrucks in Luftbremssystemen gemäß Anhang A der ISO-Norm 21069-1 über technische Anforderungen an Rollenbremsprüfstände;

    4)           ein Rollenbremsprüfstand entsprechend Nummer 3 ohne Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte, der Pedalkraft und des Luftdrucks im Luftbremssystem;

    5)           ein Plattenbremsprüfstand der dem Rollenbremsprüfstand gemäß Nummer 3 gleichwertig ist, ohne Aufzeichnung und Anzeige der Bremskräfte, der Pedalkraft und des Luftdrucks im Luftbremssystem;

    6)           ein Aufzeichnungsinstrument für die Abbremsung, wobei Instrumente ohne durchgehende Messung mindestens zehnmal pro Sekunde Messergebnisse aufzeichnen/speichern müssen;

    7)           Prüfeinrichtungen für Luftbremssysteme;

    8)           ein Gerät zur Bestimmung der Achslasten (optional für die Messung von zwei Radlasten);

    9)           ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung (Radspieldetektor) ohne Anheben der Achsen, das folgende Anforderungen erfüllt:

    a)      das Gerät muss mit mindestens zwei kraftbetriebenen Platten ausgestattet sein, die in entgegengesetzter Längs- und Querrichtung bewegt werden können;

    b)      der Bediener muss die Plattenbewegung von seiner Position aus steuern können;

    c)      die Platten müssen folgenden technischen Anforderungen entsprechen:

    i) für Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen:

    – Mindestachslast von 2000 kg,

    – Mindestplattenlast von 1000 kg,

    – Horizontale Mindestkraft pro Platte von 7000 N,

    – mindestens 40 mm Bewegungsfreiheit in Längs- und Querrichtung,

    – Hubgeschwindigkeit von 5 cm/s bis 10 cm/s;

    ii) für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen:

    – Mindestachslast von 15 000 kg,

    – Mindestplattenlast von 9 000 kg,

    – Horizontale Mindestkraft pro Platte von 30 000 N,

    – mindestens 100 mm Bewegungsfreiheit in Längs- und Querrichtung,

    – Hubgeschwindigkeit von 5 cm/s bis 10 cm/s;

    10)         ein Gerät zur Prüfung der Wirksamkeit der Stoßdämpfer;

    11)         ein Schallpegelmessgerät der Klasse 1;

    12)         ein 4-Gas-Tester gemäß Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte[15];

    13)         ein Gerät zur hinreichend genauen Messung des Absorptionskoeffizienten;

    14)         ein Scheinwerfereinstellgerät, mit dem die Scheinwerfereinstellung gemäß den Vorschriften für die Einstellung der Kraftfahrzeugscheinwerfer (Richtlinie 76/756/EWG) geprüft werden kann, wobei die Hell-Dunkel-Grenzen bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein muss;

    15)         ein Gerät zur Messung der Profiltiefe der Reifen;

    16)         ein Gerät zur Kontrolle der Bremsflüssigkeit nach den folgenden Kriterien:

    a)      Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    – ein Wassergehalt von zumindest 1,0 % bis 2,5 % kann angezeigt werden,

    – die Messwerte werden in Schritten von höchstens 0,5 % angezeigt,

    – das Gerät muss kalibriert sein, analoge Anzeigegeräte sind nur mit Nullpunkteinstellung zulässig;

    b)      Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunkts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    – Anzeigebereich von zumindest 120 °C bis 210 °C,

    – die Messwerte werden in höchstens 30 Schritten angezeigt,

    – das Gerät muss kalibriert sein, analoge Anzeigegeräte sind nur mit Nullpunkteinstellung zulässig.

    17)         ein OBD-Lesegerät.

    Die Geräte 12 und 13 können in einem Gerät kombiniert sein.

    II – Kalibrierung des Messgeräts

    Soweit durch einschlägige europäische Rechtsvorschriften keine anderweitige Regelung getroffen wird, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht übersteigen:

    i)        24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel,

    ii)       12 Monate für die Kraftmessungen,

    iii)      6 Monate für die Abgasmessungen.

    Erforderliches Gerät für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung

    Fahrzeuge || Klasse || Erforderliches Gerät für jede in Ziffer I aufgeführte Prüfposition

    || Höchstmasse || || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7 || 8 || 9 || 10 || 11 || 12 || 13 || 14 || 15 || 16 || 17

    1. Krafträder || || || 1 || || || || || 2 || || || || || || || || || || || ||

    || || L1e || O || x || || || || || || || || || || X || x || || x || x || x || x

    || || L3e,L4e || O || x || || || || || || || || || || X || x || || x || x || x || x

    || || L3e,L4e || D || x || || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x

    || || L2e || O || x || x || || || || || || || || || X || || || x || x || x || x

    || || L2e || D || x || x || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x

    || || L5e || O || x || x || || || || || || || || x || X || x || || x || x || x || x

    || || L5e || D || x || x || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x

    || || L6e || O || x || x || || || || || || || || || X || || || x || x || x || x

    || || L6e || D || x || x || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x

    || || L7e || O || x || x || || || || || || || || x || X || x || || x || x || x || x

    || || L7e || D || x || x || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x

    || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung || bis zu 2800 kg || M1,M2 || O || x || x || || x || x || || || || || x || X || x || || x || x || x || x

    || bis zu 2800 kg || M1,M2 || D || x || x || || x || x || || || || || || X || || x || x || x || x || x

    || › 2800 bis 3500 kg || M1,M2 || O || x || x || || x || x || || || || x || x || X || x || || x || x || x || x

    || › 2800 bis 3500 kg || M1,M2 || D || x || x || || x || x || || || || x || || X || || x || x || x || x || x

    || › 3500 kg || M2,M3 || O || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || x || || x || x || x || x

    || › 3500 kg || M2,M3 || D || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || || x || x || x || x || x

    Fahrzeuge zur Güterbeförderung || bis zu 2800 kg || N1 || O || x || x || || x || x || || || || || x || X || x || || x || x || x || x

    || bis zu 2800 kg || N1 || D || x || x || || x || x || || || || || || X || || x || x || x || x || x

    || › 2800 bis 3500 kg || N1 || O || x || x || || x || x || || || || x || x || X || x || || x || x || x || x

    || › 2800 bis 3500 kg || N1 || D || x || x || || x || x || || || || x || || X || || x || x || x || x || x

    || › 3500 kg || N2,N3 || O || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || x || || x || x || x || x

    || › 3500 kg || N2,N3 || D || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || || x || x || x || x || x

    Spezialfahrzeuge, abgeleitet von Fahrzeugen der Klasse N, T5 || bis zu 2800 kg || N1 || O || x || x || || x || x || || || || || x || X || x || || x || x || x || x

    || bis zu 2800 kg || N1 || D || x || x || || x || x || || || || || || X || || x || x || x || x || x

    || › 2800 bis 3500 kg || N1 || O || x || x || || x || x || || || || x || x || X || x || || x || x || x || x

    || › 2800 bis 3500 kg || N1 || D || x || x || || x || x || || || || x || || X || || x || x || x || x || x

    || › 3500 kg || N2,N3,T5 || O || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || x || || x || x || x || x

    || › 3500 kg || N2,N3,T5 || D || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || || x3 || x || x || x || x

    3. Anhänger || bis zu 750 kg || O1 || || x || || || || || || || || || || || || || || x || ||

    || › 750 bis 3500 kg || O2 || || x || x || || x || || || || || || || || || || || x || ||

    || › 3500 kg || O3,O4, R3,R4 || || x || x || x || || || x || x || x || x || || || || || || x || ||

    || bis zu 3500 kg || R1,R2 || || x || x || || x || || || || || || || || || || || x || ||

    4. Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Fahrzeuge bis zu 40 km/h || bis zu 3500 kg || T1,T2,T3, T4, C1,C2, C3,C4, C5 || O || x || x || || || || x || || || || || || || || x || x || x || x

    || bis zu 3500 kg || T1,T2,T3 T4, C1,C2, C3,C4,C5 || D || x || x || || || || x || || || || || || || || x || x || x || x

    || › 3500 kg || T1,T2,T3, T4, C1,C2, C3,C4,C5 || O || x || x || || || || x || x || || || x || || || || x || x || x || x

    || › 3500 kg || T1,T2, T3 T4, C1, C2, C3,C4,C5 || D || x || x || || || || x || x || || || || || || || x || x || x || x

    1) O = Ottomotor, D = Dieselmotor

    ANHANG VI

    Mindestanforderungen an die Fachkompetenz, Ausbildung und Bescheinigung der Prüfer

    1.         Fachkompetenz

    Bevor die Mitgliedstaaten einen Bewerber als Prüfer zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ermächtigen, vergewissern sie sich, dass diese Person

    a)           eine Qualifikation besitzt, die fahrzeugtechnische Fachkenntnisse und Sachverstand auf folgenden Gebieten belegt:

    · Mechanik,

    · Dynamik,

    · Fahrzeugdynamik,

    · Verbrennungsmotoren,

    · Werkstoffe und Werkstoffverarbeitung,

    · Elektronik,

    · Elektrotechnik,

    · Elektronische Fahrzeugbauteile,

    · IT-Anwendungen.

    b)           eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik, ‑reparatur oder ‑instandhaltung nachgewiesen hat.

    2.         Grundausbildung und Auffrischungsschulung

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Prüfer eine angemessene Grundausbildung und Auffrischungsschulungen mit theoretischen und praktischen Elementen erhalten, bevor sie zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ermächtigt werden.

    Die Mindestinhalte der Grundausbildung und Auffrischungsschulungen müssen folgende Themen abdecken:

    a)           Grundausbildung

    Die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats durchgeführte Grundausbildung muss mindestens folgende Themen abdecken:

    i)       Fahrzeugtechnik:

    – Bremssysteme,

    – Lenksysteme,

    – Sichtfelder,

    – Lichtanlage, Beleuchtungseinrichtungen und elektronische Bauteile,

    – Achsen, Räder und Reifen,

    – Fahrgestelle und Aufbauten,

    – Umweltbelastung und Emissionen,

    – Zusatzanforderungen für Spezialfahrzeuge;

    ii)       Prüfmethoden;

    iii)      Mängelbewertung;

    iv)      auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene geltende Rechtsvorschriften über Fahrzeuggenehmigungsbedingungen;

    v)      auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene geltende Rechtsvorschriften über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung;

    vi)      Verwaltungsbestimmungen über die Genehmigung, Zulassung und Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung von Fahrzeugen;

    vii)     IT-Anwendungen für die Prüfung und Verwaltung.

    b)           Auffrischungsschulungen

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Prüfer jährlich eine Auffrischungsschulung erhalten, die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats durchgeführt wird.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Inhalte der Auffrischungsschulungen es ermöglichen, die von den Prüfern benötigten Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf den in Buchstabe a Ziffer i bis vii genannten Gebieten zu erhalten und aufzufrischen.

    3.         Bescheinigung der Fachkompetenz

    Die Bescheinigung, die einem zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ermächtigten Prüfer ausgestellt wird, muss zumindest folgende Angaben enthalten, die gegebenenfalls zu aktualisieren sind:

    · Identität des Prüfers (Vorname, Name, Geburtsdatum);

    · Fahrzeugklassen, zu deren Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung der Prüfer ermächtigt ist;

    · Datum der nächsten Auffrischungsschulung;

    · Bezeichnung der ausstellenden Behörde;

    · Ausstellungsdatum.

    ANNEX VII

    AUFSICHTSSTELLEN

    Die Vorschriften und Verfahren für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 eingerichteten Aufsichtsstellen müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

    1.         Aufgaben und Tätigkeiten der Aufsichtsstelle

    Die Aufsichtsstellen nehmen zumindest folgende Aufgaben wahr:

    a)           Ermächtigung der Prüfstellen:

    – Überprüfung, ob die Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Prüfgerät erfüllt sind;

    – Überprüfung der verbindlichen Anforderungen an die Prüfstelle;

    – Kontrolle der Zuverlässigkeit des Prüfstellenleiters und der Prüfer.

    b)           Schulung und Prüfung der Prüfer:

    – Überprüfung der Grundausbildung der Prüfer;

    – Überprüfung der regelmäßigen Auffrischungsschulungen der Prüfer;

    – Schulung der Prüfstellenleiter;

    – Regelmäßige Auffrischungsschulungen der Prüfer der Aufsichtsstelle;

    – Abnahme oder Beaufsichtigung der Prüfungen.

    c)           Audit:

    – Vorab-Audit der Prüfstellen vor der Ermächtigung;

    – Regelmäßige Nach-Audits der Prüfstellen;

    – Sonder-Audit im Fall von Unregelmäßigkeiten;

    – Audit der Ausbildungs-/Prüfungszentren.

    d)           Beobachtung mittels mindestens fünf der folgenden Maßnahmen:

    – Kontrollüberprüfung eines statistisch aussagekräftigen Anteils der geprüften Fahrzeuge;

    – technische Unterwegskontrolle eines statistisch aussagekräftigen Anteils des Fahrzeugsparks;

    – verdeckte Kontrollen (fakultativ mit defekten Fahrzeugen);

    – Analyse der Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung (statistische Methoden);

    – Kontrolle der Einspruchspraxis;

    – Untersuchung von Beschwerden;

    e)           Validierung der Messergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung;

    f)            Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung der Prüfstellen und/oder Prüfer wegen:

    – Nichterfüllung wesentlicher Ermächtigungsanforderungen;

    – Feststellung wichtiger Unregelmäßigkeiten;

    – andauernd negativer Auditergebnisse;

    – Verlust der Zuverlässigkeit.

    2.           Anforderungen an die Aufsichtsstelle

    a)           Einhaltung der ISO/IEC-Norm 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, Typ A;

    b)           Anforderungen an das von einer Aufsichtsstelle beschäftigte Personal auf folgenden Gebieten:

    – fachliche Kompetenz;

    – Unparteilichkeit;

    – Qualifikations- und Ausbildungsstandards.

    3.           Inhalte der Vorschriften und Verfahren

    Jede zuständige Behörde stellt Vorschriften und Verfahren für die Aufsichtsstellen auf, die zumindest Folgendes enthalten:

    a)           Anforderungen an die Ermächtigung und Beaufsichtigung von Prüfstellen:

    – Bewerbung als Prüfstelle;

    – Verantwortlichkeiten der Prüfstelle;

    – Besuche vor der Ermächtigung oder Besuche zur Überprüfung, ob alle Anforderungen erfüllt sind;

    – Ermächtigung einer Prüfstelle;

    – regelmäßige Nachkontrollen/Audits der Prüfstellen;

    – Regelmäßige Kontrollen der Prüfstellen auf andauernde Einhaltung der Vorgaben;

    – Faktengestützte unangekündigte Sonderkontrollen oder Audits der Prüfstellen;

    – Analyse der Prüfungsdaten auf Belege für die Nichteinhaltung der Vorgaben;

    – Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung von Prüfstellen.

    b)           Prüfer der Prüfstellen:

    – Ermächtigungsvoraussetzungen für Prüfer;

    – Grundausbildung, Auffrischungsschulungen und Prüfung;

    – Entzug oder Aussetzung der Prüferzulassung.

    c)           Prüfgerät und Räumlichkeiten:

    – Anforderungen an das Prüfgerät;

    – Anforderungen an die Prüfräumlichkeiten;

    – Anforderungen an das Beschilderungs- und Leitsystem;

    – Anforderungen an die Wartung und Kalibrierung des Prüfgeräts;

    – Anforderungen an Computersysteme.

    d)           Aufsichtsstellen:

    – Befugnisse der Aufsichtsstellen;

    – Anforderungen an das Personal der Aufsichtsstellen;

    – Einsprüche und Beschwerden.

    [1]               Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.

    [2]               48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

    [3]               45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    [4]               43 % für Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    [5]               2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.

    [6]               Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

    [7]                      Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

    [8]               Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.

    [9]               48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

    [10]             45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    [11]             43 % für Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    [12]             2,2m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.

    [13]             Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

    [14]                    Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

    [15]             ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

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