This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0380
ANNEX_ to the Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on periodic roadworthiness tests for motor vehicles and their trailers and repealing Directive 2009/40/EC
ANHANG des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG
ANHANG des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG
/* COM/2012/0380 final */
ANHANG des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG /* COM/2012/0380 final */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Mit diesem Vorschlag sollen aktualisierte
harmonisierte Vorschriften für die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern festgelegt werden, um für mehr Straßenverkehrssicherheit
und einen besseren Umweltschutz zu sorgen. Der Vorschlag soll dazu beitragen, die Zahl
der Verkehrstoten bis zum Jahr 2020 zu halbieren, wie in den Leitlinien für die
Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 -2020[1] vorgesehen. Ferner soll er zur
Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr beitragen, die auf die
unzureichende Wartung von Fahrzeugen zurückgehen. ·
Allgemeiner Hintergrund Bevor ein Fahrzeug in Verkehr gebracht werden
darf, muss es alle einschlägigen Anforderungen für die Typ- oder
Einzelgenehmigung erfüllen, damit hinsichtlich der Sicherheits- und
Umweltschutzstandards ein optimales Niveau gewährleistet ist. Jeder
Mitgliedstaat muss jedem Fahrzeug, das eine europäische Typgenehmigung auf der
Grundlage der vom Fahrzeughersteller ausgestellten
Übereinstimmungsbescheinigung erhalten hat, die Erstzulassung erteilen. Diese
Zulassung bildet die amtliche Genehmigung zum Betrieb auf öffentlichen Straßen;
zugleich werden mit ihr die verschiedenen Fristen für die Erfüllung der
verschiedenen Anforderungen an das Fahrzeug in Kraft gesetzt. Nach der Zulassung müssen Fahrzeuge im
Straßenverkehr regelmäßigen Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen unterzogen werden. Durch diese Prüfungen
soll sichergestellt werden, dass am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge
verkehrstüchtig und sicher bleiben und keine Gefahr für den Fahrer oder andere
Verkehrsteilnehmer darstellen. Fahrzeuge werden deshalb auf die Erfüllung
bestimmter Anforderungen geprüft, z. B. im Hinblick auf Sicherheit und
Umweltschutz sowie die Nachrüstung. Aufgrund ihrer regelmäßigen intensiven
Nutzung hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken werden Fahrzeuge zur
Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich
fallweise technischen Unterwegskontrollen unterzogen, durch die zu jeder Zeit
und an jedem Ort der EU überprüft werden kann, ob sie den Umweltvorschriften
und technischen Vorschriften entsprechen. Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug während
seiner Lebensdauer aufgrund eines Eigentümerwechsels oder seiner Verbringung in
einen anderen Mitgliedstaat zur ständigen Nutzung erneut zugelassen werden
muss. Ferner sollten Vorschriften für das Verfahren für die Zulassung von
Fahrzeugen eingeführt werden, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von
denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf
der Straße verwendet werden. Im Rahmen der technischen Überwachung werden die
Funktionsweise von Sicherheitsbauteilen, die Umweltbilanz und die
Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit seiner Genehmigung überprüft. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die im bestehenden Rechtsrahmen für die
Straßenverkehrssicherheit verankerten Anforderungen hinsichtlich der
technischen Überwachung[2],
Unterwegskontrollen[3]
und der Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen[4] werden in das Paket
„Verkehrssicherheit“ übernommen. Im Vergleich zu den bestehenden
Rechtsvorschriften zur technischen Überwachung werden der Anwendungsbereich des
bestehenden Systems auf neue Fahrzeugklassen einschließlich Motorrädern und die
für ältere Fahrzeuge geltende Prüfhäufigkeit auf Fahrzeuge mit hohem
Kilometerstand ausgeweitet. In dem Vorschlag sind ferner neue Anforderungen für
mehrere Bereiche im Zusammenhang mit Prüfstandards und –qualität, insbesondere
für Prüfgeräte, Fähigkeiten und Ausbildung des Prüfpersonals, sowie für die
Überwachung des Prüfsystems vorgesehen. ·
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen
der Europäischen Union Die vorgeschlagene Verordnung steht in
Einklang mit dem wie im Weißbuch über die Verkehrspolitik[5] dargelegten Ziel der EU, die
Straßen sicherer zu machen; sie dient der Umsetzung der Strategie für sicherere
Fahrzeuge, die Teil der Leitlinien für die Politik im Bereich der
Straßenverkehrssicherheit 2011 - 2020 bildet. Außerdem tragen – was die Umweltaspekte des
Vorschlags betrifft – die geplanten Anforderungen dazu bei, die Emissionen von
CO2 und anderen Luftschadstoffen durch Kraftfahrzeuge zu reduzieren;
damit stehen sie in Einklang mit der europäischen Strategie für saubere und
energieeffiziente Fahrzeuge[6]
sowie mit der integrierten Strategie für Energie und Klimaschutz[7], der sogenannten
„Strategie 20-20-20“ und tragen auch dazu bei, die Luftqualitätsziele der
Richtlinie 2008/50/EG[8]
zu erreichen. Schließlich steht der Vorschlag in Einklang
mit den Empfehlungen zur Wiederbelebung des Binnenmarktes, die im Monti-Bericht
vom Mai 2010[9]
hinsichtlich des Abbaus bürokratischer Hürden bei der grenzüberschreitenden
Mitnahme von Gebrauchtwagen abgegeben wurden. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Konsultation interessierter Kreise Konsultationsverfahren Bei der Erarbeitung der vorgeschlagenen
Verordnung konsultierte die Kommission die Interessengruppen auf verschiedene
Weise: –
allgemeine Internetkonsultation zu allen Aspekten
der vorgeschlagenen Verordnung; –
Konsultation von Sachverständigen und
Interessenträgern auf Workshops; –
Durchführung einer Studie über künftige
Möglichkeiten zur Durchsetzung der technischen Überwachung in der Europäischen
Union, um mögliche Maßnahmen zu ermitteln und ein Instrument für eine
Kosten-Nutzen-Analyse der Wirkung der technischen Überwachung zu entwickeln. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer
Berücksichtigung Bei der Internetkonsultation wurden seitens
der Interessengruppen mehrere Fragen aufgeworfen. Die Folgenabschätzung, die
der vorgeschlagenen Verordnung beiliegt, enthält einen umfassenden Bericht über
die angesprochenen grundlegenden Aspekte und legt dar, wie sie berücksichtigt
wurden. Vom 29 Juli 2010 bis 24 September 2010 wurde
eine öffentliche Konsultation über das Internet durchgeführt. Es gingen
9 653 Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden der Mitgliedstaaten,
Lieferanten von Ausrüstungsteilen, Prüfstellen, Werkstattverbänden und
Fahrzeugherstellern bei der Kommission ein. Die Ergebnisse der Befragung sind abrufbar
unter: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/take-part/public-consultations/pti_en.htm. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Im Rahmen des Vorschlags mussten verschiedene
Optionen sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
und ökologischen Auswirkungen beurteilt werden. Methodik Die Auswirkungen der verschiedenen Optionen
wurden mittels einer Studie untersucht, die von einem externen
Beratungsunternehmen (Europe Economics) durchgeführt wurde; hierfür wurden
mehrere wissenschaftliche Studien und Bewertungsberichte herangezogen,
insbesondere als Quellen für Modelle und Daten zur Monetarisierung von Kosten
und Nutzen der verschiedenen Optionen. Zu den am intensivsten genutzten Studien
gehören Folgende: –
Der Bericht der Kommission an den Rat und das
Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische
Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am
Straßenverkehr teilnehmen – Berichtszeiträume 2005–2006 und 2007–2008[10], –
AUTOFORE (2007), –
„MOT Scheme Evidence-base“, Department of Transport
(Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs) (UK, 2008), –
DEKRA-Verkehrssicherheitsreport 2008 –
Strategien zur Unfallvermeidung auf den Straßen Europas, –
DEKRA-Verkehrssicherheitsreport LKW 2009, –
DEKRA-Verkehrssicherheitsreport Motorrad 2010, –
TÜV-Reporte 2009 / 2010. Form der Veröffentlichung der
Stellungnahmen Alle abgeschlossenen und genehmigten
Forschungsberichte sind bereits auf der Website der GD Mobilität und Verkehr
verfügbar oder werden noch dort eingestellt. ·
Folgenabschätzung Für die Hauptaspekte der vorgeschlagenen
Verordnung wurden folgende Optionen in Erwägung gezogen: (a)
Als Referenzszenario, mit dem die Wirkung der
anderen Optionen verglichen wird, dient die Option „Keine Änderung der
bisherigen Politik“. Bei dieser Option würde der derzeitige EU-Rechtsrahmen
beibehalten. Auch würde sie keine kurzfristige Anpassung des technischen
Anhangs der Richtlinie 2009/40/EG erfordern, da der Anhang kürzlich im Rahmen
des Komitologieverfahrens geändert wurde (durch die Richtlinie 2010/48/EU)[11]. Umfang und Häufigkeit der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen würden
sich daher nicht ändern und keine weiteren Maßnahmen in Zusammenhang mit dem
Informationsaustausch würden verabschiedet. Es gäbe weiterhin keinen Rahmen für
den Datenaustausch. (b)
Der „Ansatz unverbindlicher Regelungen“ (Soft Law)
würde in einer besseren Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und einer
besseren Überwachung ihrer Anwendung bestehen. Bei dieser Option würden keine
neuen Rechtsvorschriften eingeführt, sondern die Kommission würde neue und
verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Prüfungs- und Durchsetzungsstandards
zu verbessern und Maßnahmen ergreifen, um Anreize zum Datenaustausch zu bieten. (c)
Der „legislative Ansatz“ würde aus zwei Komponenten
bestehen. –
Zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrzeugen im
Straßenverkehr sollen zum einen die Mindeststandards der EU für die regelmäßige
technische Überwachung und unangekündigte technische Unterwegskontrollen
angehoben und verbindliche Standards festgelegt werden. Dies ist unerlässlich,
um Lücken im System zu vermeiden, durch die die Wirksamkeit der Durchsetzung
der technischen Überwachung insgesamt verringert würde. –
Damit die erforderlichen Daten für die Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung bzw. die aus der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung hervorgehenden Daten bereitgestellt werden können,
würde eine zweite Komponente des Gesamtsystems darin bestehen, in einer zweiten
Phase eventuell ein EU-weit harmonisiertes System für den Datenaustausch
einzurichten, in dem bestehende Datenbanken verknüpft werden, und Folgendes
gewährleistet ist: der Zugang aller Prüfstellen zu
den Daten auf Ebene der Übereinstimmungsbescheinigung und den Daten über
elektronische Sicherheitssysteme (wie ABS[12],
ESC[13],
Airbags usw.); der Austausch von
Prüfergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten mit Zugangsmöglichkeit der
wichtigsten Vollzugsbehörden zum System; die Berichterstattung über die
Prüfergebnisse – und vor allem die abgelesenen Kilometerstände – durch die
Prüfstellen gegenüber nationalen und europäischen Behörden zu Vollzugs- und
statistischen Zwecken. In mehreren Mitgliedstaaten werden die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von einer
großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Damit für einen
einheitlichen Ansatz gesorgt werden kann, sollten in den Rechtsvorschriften
bestimmte gemeinsame Verfahren, z. B. hinsichtlich der Mindestfristen und
der Art der weiterzuleitenden Informationen, festgelegt werden. Aus der
Folgenabschätzung ergab sich jedoch, dass eine Kombination aus unverbindlichen
Regelungen („Soft Law“) und verbindlichen Vorschriften vorteilhaft wäre.
Deshalb wurden die ursprünglich in der Folgenabschätzung ins Auge gefassten
unverbindlichen Regelungen in die Rechtsvorschriften übernommen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung des Vorschlags Die Prüfstellen sollen Zugang zu den
technischen Informationen haben, die zur Durchführung der – sich auch auf die
elektronischen Sicherheitsbauteile wie ABS oder ESC erstreckenden – Prüfungen
erforderlich sind. Die Hersteller sollen Zugang zu diesen Informationen
gewähren, wie es auch bereits bei den Reparatur- und Wartungsinformationen für
Fahrzeuge der Fall ist. Die Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung wird ausgeweitet auf zwei- oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge, leichte Kraftfahrzeuganhänger bis 3,5 t und Zugmaschinen
mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit über 40 km/h. Was das Alter des
Fahrzeugs und die Jahreskilometerfahrleistung betrifft, so werden ältere
Kraftfahrzeuge häufiger und Kraftfahrzeuge mit hohem Kilometerstand jährlich
geprüft, wie es bereits bei Taxis und Krankenwagen der Fall ist. Ein
Zeitfenster von vier Monaten, innerhalb dessen die Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung durchzuführen ist, wird Bürgern und
Unternehmen ausreichende Flexibilität bieten. Die zur Prüfung zu verwendende Ausrüstung soll
bestimmten Mindestanforderungen genügen und eine effiziente Durchführung der
beschriebenen Prüfverfahren ermöglichen. Festgestellte Mängel sollten nach
harmonisierten Regeln hinsichtlich ihres Risikos für die
Straßenverkehrssicherheit beurteilt werden. Die Prüfer, die die Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung durchführen, sollen über bestimmte
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und ordnungsgemäß ausgebildet sein. Die
Prüfer dürfen sich in keinem Interessenkonflikt befinden, insbesondere in Bezug
auf wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen mit dem Inhaber
der Zulassungsbescheinigung. Die von ermächtigten privaten Stellen
durchgeführten Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen sollen einer Aufsicht unterliegen. Die Ergebnisse der Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfungen einschließlich der Informationen über
den Kilometerstand der Fahrzeuge sollen in nationalen Registern erfasst werden,
wodurch Kilometerstandsfälschungen leichter festgestellt werden können. Auch
sollten Kilometerstandsfälschungen systematischer als strafbarer Verstoß
eingestuft werden. In mehreren Mitgliedstaaten werden die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von einer
großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Für einen wirksamen
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche
Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren zumindest
hinsichtlich der Fristen und der Art der zu übermittelnden Informationen
festgelegt werden. Die Kommission soll ermächtigt werden, die
Verordnung im Wege delegierter Rechtsakte zu ändern, um gegebenenfalls der
Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften für die einzelnen
Kraftfahrzeugklassen Rechnung zu tragen und die Anhänge an den technischen
Fortschritt anzupassen. Dazu zählen u. a. auf modernen
Abgasnachbehandlungssystemen basierende alternative Prüfverfahren zur
Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für im Betrieb ausgestoßene NOx-
und Partikelemissionen, die sich derzeit noch in der Entwicklung befinden. ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). ·
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden: die
technischen Vorschriften für die technische Überwachung wurden auf Unionsebene
auf einem Mindestniveau festgelegt, und ihre Umsetzung durch die
Mitgliedstaaten hat zu einer Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften innerhalb
der Union geführt, die sich nachteilig auf die Straßenverkehrssicherheit und
auf den Binnenmarkt auswirkt. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass
der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, da er mit der
Verbesserung der Qualität und der Intensivierung der technischen Überwachung
sowie durch die Schaffung eines für den nahtlosen Informationsfluss geeigneten
Rahmens nicht über das zur Erreichung der Ziele der Erhöhung der
Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes hinausgeht. Dazu zählen
u. a. die Festlegung von Mindeststandards für Kenntnisse und Ausbildung
der Prüfer, da es sich bei Kraftfahrzeugen heutzutage um hoch entwickelte,
technologisch sehr komplexe Produkte handelt. Dies gilt auch für die
Mindestanforderungen an die Prüfgeräte, die bei der Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung eingesetzt werden. All diese Maßnahmen
bilden die notwendige Voraussetzung für eine Verbesserung der Prüfqualität. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Eine Verordnung wird für angemessen erachtet,
weil sie die Einhaltung der Vorschriften unmittelbar gewährleistet und nicht in
nationales Recht umgesetzt werden muss. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Unionshaushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN [falls
erforderlich] ·
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden
bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf den EWR
ausgeweitet werden. 2012/0184 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die regelmäßige technische Überwachung
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/40/EG
(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[15], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In ihrem Weißbuch vom 28. März 2011
„Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem
wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“[16] legt die Kommission ihr Ziel
einer „Vision Null“ dar, das darin besteht, die Zahl der Unfalltoten im
Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2050 auf nahe Null zu senken.
Damit dieses Ziel erreicht werden kann, soll die Fahrzeugtechnik einen
wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitsbilanz des Straßenverkehrs
leisten. (2)
In ihrer Mitteilung „Ein europäischer Raum der
Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der
Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“[17]
nannte die Kommission das Ziel, die Zahl der Verkehrstoten von 2010 bis 2020
erneut zu halbieren. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission sieben
strategische Ziele festgelegt, darunter Maßnahmen für sicherere Fahrzeuge, eine
Strategie zur Verringerung der Anzahl der Verletzten und der Verbesserung der
Sicherheit von gefährdeten Verkehrsteilnehmern, insbesondere Motorradfahrern. (3)
Die technische Überwachung ist Teil eines breiter
angelegten Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres
Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand
gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus
Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt
werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von
Fahrzeugen umfassen, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine
unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße
genutzt werden. (4)
Zahlreiche technische Standards und Anforderungen
im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union
verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System der regelmäßigen
technischen Überwachung dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte
Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer den Sicherheitsstandards genügen. Dieses
System sollte für die Fahrzeugklassen gemäß der Richtlinie 2002/24/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur
Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates[18],
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[19] und der Richtlinie 2003/37/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger
und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,
Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur
Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG[20]
gelten. (5)
Zwischen der Straßenverkehrssicherheit und der
Anzahl technischer Mängel von Fahrzeugen besteht eindeutig ein Zusammenhang. Im
Jahr 2009 ereigneten sich auf den europäischen Straßen 35 000 Unfälle mit
Todesfolge. Geht man davon aus, dass technische Mängel als Unfallursache
proportional zu Todesfällen beitragen, so sind möglicherweise über 2000
Todesfälle jährlich in der Europäischen Union auf technische Mängel von
Fahrzeugen zurückzuführen. Den verfügbaren Studien zufolge könnten zwischen 900
und 1100 dieser Todesfälle durch angemessene Verbesserungen des Systems der
technischen Überwachung vermieden werden. (6)
Ein großer Teil der Gesamtemissionen im
Straßenverkehr, vor allem der CO2-Emissionen, ist auf eine Minderheit von
Fahrzeugen mit schlecht funktionierenden Abgasnachbehandlungssystemen
zurückzuführen. Auf schätzungsweise 5 % der Fahrzeugflotte entfallen 25 %
aller Schadstoffemissionen. Daher würde ein System regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen auch zu
einem besseren Umweltschutz durch Verringerung der durchschnittlichen
Fahrzeugemissionen beitragen. (7)
Solide Untersuchungsergebnisse zeigen, dass in
8 % der Unfälle mit Beteiligung von Krafträdern technische Mängel der
Auslöser sind oder damit in Zusammenhang stehen. Motorradfahrer stellen die
Gruppe der Straßenverkehrsteilnehmer mit dem höchsten Sicherheitsrisiko dar,
mit steigender Tendenz bei der Zahl von Unfällen mit Todesfolge. Mopedfahrer
sind bei der Zahl tödlicher Unfälle überdurchschnittlich repräsentiert, 2008
fanden über 1400 Fahrer auf der Straße den Tod. Der Geltungsbereich der
technischen Überwachung von Fahrzeugen sollte daher auf die Gruppe von
Straßenverkehrsteilnehmern mit dem höchsten Sicherheitsrisiko, d. h. zwei-
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ausgeweitet werden. (8)
Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden mehr und
mehr genutzt, um bei örtlichen Beförderungen Lastkraftwagen zu ersetzen. Ihr
Risikopotenzial ist mit dem von Lastkraftwagen vergleichbar; daher sollte diese
Fahrzeugklasse bei der technischen Überwachung ebenso behandelt werden wie
Lastkraftwagen. (9)
Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das
Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, erhalten und es wird davon
ausgegangen, dass sie kaum auf öffentlichen Straßen fahren. Daher sollte es den
Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den Geltungsbereich der regelmäßigen technischen
Überwachung auf diese Fahrzeuge auszuweiten. Ferner sollte es den
Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die technische Überwachung anderer Arten
von Spezialfahrzeugen zu regeln. (10)
Die technische Überwachung ist eine hoheitliche
Tätigkeit und sollte daher von den Mitgliedstaaten oder entsprechend
ermächtigten Stellen unter staatlicher Aufsicht durchgeführt werden. Die
Mitgliedstaaten sollten auf jeden Fall weiterhin für die technische Überwachung
zuständig sein, auch wenn das nationale System die Ermächtigung privater
Stellen einschließlich Reparaturbetrieben gestattet. (11)
Zur Prüfung der Fahrzeuge und insbesondere der
elektronischen Sicherheitsbauteile muss unbedingt auf die technischen
Spezifikationen jedes einzelnen Fahrzeugs zurückgegriffen werden können. Daher
sollten die Fahrzeughersteller nicht nur den vollständigen Datensatz gemäß
Übereinstimmungsbescheinigung bereitstellen, sondern auch Zugang zu den Daten
gewähren, die zur Überprüfung der Funktionsweise von sicherheits- und
umweltbezogenen Bauteilen erforderlich sind. Das gleiche sollte zu diesem Zweck
für die Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
gelten, die den Prüfstellen den Zugang auf die für die Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung erforderlichen Datenkomponenten ermöglichen. Dies
ist vor allem im Bereich elektronsich gesteuerter Systeme von entscheidender
Bedeutung und sollte für alle vom Hersteller eingebauten Elemente gelten. (12)
Um in der gesamten Europäischen Union eine
qualitativ hochwertige Prüfung zu erreichen, sollten die Instandhaltung und
Kalibirierung sämtlicher bei der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfgeräte auf Unionsebene
festgelegt werden. (13)
Die Prüfer sollten bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unabhängig
handeln und jeder Interessenkonflikt sollte vermieden werden. Das Ergebnis der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte
daher nicht mit dem Gehalt oder einem wirtschaftlichen oder persönlichen
Vorteil verknüpft werden. (14)
Die Prüfungsergebnisse sollten nicht aus
kommerziellen Gründen verändert werden. Nur wenn die Ergebnisse der von einem
Prüfer durchgeführten Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung offenkundig unrichtig sind, sollte die
Aufsichtsstelle die Ergebnisse einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
ändern dürfen. (15)
Hohe Standards der technischen Überwachung
erfordern vom Prüfpersonal ein hohes Maß an Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein
Ausbildungssystem, das die Grundausbildung und regelmäßige Auffrischungskurse
umfasst, sollte eingeführt werden. Um für das vorhandene Prüfpersonal einen
reibungslosen Übergang zum Ausbildungssystem mit regelmäßigen
Auffrischungsschulungen zu gewährleisten, sollte eine Übergangszeit festgelegt
werden. (16)
Um sicherzustellen, dass die hohe Qualität der technischen
Überwachung beibehalten wird, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden,
ein Qualitätssicherungssystem einzuführen, das alle Verfahren in Zusammenhang
mit Genehmigung, Aufsicht und Entzug, Aussetzung oder Annullierung der
Genehmigung zur Durchführung von Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen abdeckt. (17)
Die Zeitabstände der technischen Überwachung
sollten vom Fahrzeugtyp und der Kilometerfahrleistung abhängen. Die
Wahrscheinlichkeit technischer Mängel an Fahrzeugen nimmt ab einem bestimmten
Alter und, vor allem bei intensiver Nutzung, ab einem bestimmten Kilometerstand
zu. Daher ist es angemessen, ältere Fahrzeuge und Fahrzeuge mit hohem
Kilometerstand in kürzeren Zeitabständen zu prüfen. (18)
Um Fahrzeugeigentümern und Betreibern eine gewisse
Flexibilität zu ermöglichen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,
einen mehrwöchigen Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die regelmäßige Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
durchzuführen ist. (19)
Die Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung sollte alle für die spezifische Bauart,
Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen
einschließen. Hierbei sollten angesichts des derzeitigen Stands der
Fahrzeugtechnik moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden
Positionen aufgenommen werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung der
technischen Überwachung sollte eine Prüfmethode für jede Prüfposition
eingeführt werden. (20)
Um die Harmonisierung zu erleichtern und im
Interesse einheitlicher Standards sollte für alle Prüfpositionen eine nicht
erschöpfende Mängelliste eingeführt werden. Im Interesse einer einheitlichen
Beurteilung des Zustands des geprüften Fahrzeugs sollten festgestellte Mängel
anhand eines gemeinsamen Standards beurteilt werden. (21)
Der Inhaber der Zulassung eines Fahrzeugs, das
Gegenstand einer Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung ist, bei der – vor allem die
Straßenverkehrssicherheit betreffende – Mängel festgestellt werden, sollte
diese Mängel unverzüglich abstellen. Bei sicherheitsgefährdenden Mängeln sollte
die Zulassung des Fahrzeugs entzogen werden, bis diese Mängel vollständig
abgestellt sind. (22)
Nach jeder Prüfung sollte eine Prüfbescheinigung
erteilt werden, in der u. a. Angaben zum Fahrzeug und zu den
Prüfergebnissen enthalten sind. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
Weiterverfolgung der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben
in einer Datenbank sammeln und speichern. (23)
Bei schätzungsweise 5-12 % der
Gebrauchtwagenverkäufe wird der Stand des Kilometerzählers gefälscht, was die
Gesellschaft mit erheblichen Kosten in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro
Jahr belastet und zu einer falschen Bewertung des technischen Zustands eines
Fahrzeugs führt. Im Hinblick auf die Bekämpfung gefälschter Kilometerstände
könnte die Feststellung von unbefugten Eingriffen oder Manipulationen des
Kilometerzählers dadurch erleichtert werden, dass der Kilometerstand in der
Prüfbescheinigung vermerkt wird und die vorhergehende Prüfbescheinigung
obligatorisch vorzulegen ist. Auch sollten Kilometerstandsfälschungen
systematischer als strafbarer Verstoß eingestuft werden. (24)
In mehreren Mitgliedstaaten werden die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von einer
großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Für einen wirksamen
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche
Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren zumindest
hinsichtlich der Frist und der Art der zu übermittelnden Informationen
festgelegt werden. (25)
Die technische Überwachung ist Teil eines weiter
gefassten Regulierungsrahmens, der die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen von
der Genehmigung über die Zulassung und die Prüfungen bis zum Verschrotten
abdeckt. Die Entwicklung und Verknüpfung nationaler Datenbanken und der
elektronischen Fahrzeug-Datenbanken der Hersteller dürfte grundsätzlich zur
Steigerung der Effizienz der gesamten Fahrzeugverwaltungskette, zur
Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen. Die Kommission
sollte daher eine Studie zu Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung
einer Europäischen elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen
durchführen. (26)
Damit diese Verordnung um weitere technische
Einzelheiten ergänzt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass
von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union übertragen werden, damit sie gegebenenfalls der
Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften bezüglich der
Fahrzeugklassen Rechnung tragen sowie die erforderliche Anpassung der Anhänge
an den technischen Fortschritt vornehmen kann. Es ist besonders wichtig, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen,
auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (27)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse
sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[21], ausgeübt werden. (28)
Die in den Prüfstellen verwendeten
Prüfeinrichtungen und –geräte sollten den für die Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
festgelegten Anforderungen genügen. Da dies erhebliche Investitionen und
Anpassungen mit sich bringt, die möglicherweise nicht sofort ausgeführt werden
können, sollte für die Einhaltung dieser Anforderungen ein Zeitraum von fünf
Jahren eingeräumt werden. Ebenfalls ein Fünfjahreszeitraum sollte den
Aufsichtsstellen im Hinblick auf die Erfüllung aller Kriterien und
Anforderungen in Zusammenhang mit der Ermächtigung von und Aufsicht über die
Prüfstellen eingeräumt werden. (29)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die
Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten Vorschriften
für die technische Überwachung von Fahrzeugen in der Europäischen Union auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher
besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (30)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des
Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannt wurden. (31)
Durch diese Verordnung werden die technischen
Anforderungen der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[22]
aktualisiert und ihr Geltungsbereich ausgeweitet, um insbesondere die
Einrichtung von Prüfstellen und deren Aufsichtsstellen sowie die Benennung der
mit der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen
betrauten Prüfer in den Geltungsbereich aufzunehmen. Diese Richtlinie sollte
daher aufgehoben werden. Außerdem werden durch diese Verordnung die in der
Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur
Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG[23] enthaltenen Bestimmungen im
Hinblick auf eine bessere Regulierung der Methoden der Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung angepasst – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I GEGENSTAND,
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein System
regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen
von Fahrzeugen eingeführt. Artikel 2
Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
Fahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2002/24/EG, der
Richtlinie 2007/46/EG und der Richtlinie 2003/37/EG: –
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit
mindestens vier Rädern und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz – Fahrzeugklasse M1, –
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),
–
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit
einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500 kg, die in der Regel
der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen (Fahrzeugklasse N1), –
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3 500 kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2
und N3), –
Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg (Fahrzeugklassen O1
und O2), –
Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg – Fahrzeugklassen O3
und O4, –
zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge – Fahrzeugklassen
L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e, –
Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h – Fahrzeugklasse T5. 2. Diese Verordnung gilt nicht
für: –
Fahrzeuge von historischem Interesse, –
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Feuerwehr, des
Zivilschutzes, der Notfall- oder Rettungsdienste, –
von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts-
oder Fischereiunternehmen verwendete Fahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, –
Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Ausrüstungen
des Zirkus- oder Schaustellergewerbes mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, die nur im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats betrieben werden. 3. Die Mitgliedstaaten können
nationale Vorschriften für Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen
Fahrzeuge nach Absatz 2 einführen. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck (1) „Fahrzeug“ nicht
schienengebundene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger; (2) „Kraftfahrzeug“ ein
Radfahrzeug mit eigener Antriebsmaschine und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h; (3) „Anhänger“ ein Radfahrzeug
ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem
Kraftfahrzeug gezogen zu werden; (4) „Sattelanhänger“ einen
Anhänger, der dafür ausgelegt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu
werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil
seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird; (5) „zwei- oder dreirädriges
Kraftfahrzeug“ ein Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine auf zwei Rädern mit
oder ohne Beiwagen, sowie dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge mit
Eigenantrieb; (6) „in einem Mitgliedstaat
zugelassenes Fahrzeug“ ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes oder in Betrieb
genommenes Fahrzeug; (7) „Fahrzeug von historischem
Interesse“ ein Fahrzeug, das folgende Voraussetzungen erfüllt: –
es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt, –
es wird unter Verwendung von Ersatzteilen gewartet,
die den historischen Bauteilen des Fahrzeugs entsprechen, –
die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wie
Motor, Bremsen, Lenkung oder Aufhängung wurden nicht verändert und –
sein Aussehen ist unverändert; (8) „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“
die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist; (9) „Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung“ eine Überprüfung, ob die Teile und Bauteile eines
Fahrzeugs mit seinen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der
Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmen; (10) „Genehmigung“ jede in der
Richtlinie 2007/46/EG genannte Art von Genehmigung; (11) „Mängel“: technische Defekte
und andere Unregelmäßigkeiten, die bei einer Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung festgestellt werden; (12) „Prüfbescheinigung“ eine von
der zuständigen Behörde oder Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung über das
Ergebnis der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
und die Gesamtbeurteilung des Fahrzeugs; (13) „Prüfer“ eine von einem
Mitgliedstaat zur Durchführung der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen in einer Prüfstelle oder im Auftrag der
zuständigen Behörde ermächtigte Person; (14) „zuständige Behörde“ eine
Behörde oder öffentliche Stelle, die mit der Verwaltung des nationalen Systems
der technischen Überwachung, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung von
Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen,
betraut ist; (15) „Prüfstelle“ von einem
Mitgliedstaat zur Durchführung von Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen ermächtigte öffentliche oder private
Stellen oder Einrichtungen einschließlich Kfz-Reparaturbetrieben; (16) „Aufsichtsstelle“ eine von
einem Mitgliedstaat eingerichtete Stelle, die für die Ermächtigung von und
Überwachung von Prüfstellen zuständig ist. KAPITEL II ALLGEMEINE
PFLICHTEN Artikel 4
Zuständigkeiten 1. Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger werden gemäß dieser Verordnung in dem Mitgliedstaat, in
dem sie zugelassen sind, regelmäßig geprüft. 2. Die Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfungen werden ausschließlich von der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder den von den Mitgliedstaaten
ermächtigten Prüfstellen durchgeführt. 3. Die Fahrzeughersteller
gewähren den Prüfstellen oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde Zugang zu
den für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
erforderlichen technischen Angaben nach Anhang I. Die Kommission legt nach
dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren detaillierte
Vorschriften für den Zugang zu den technischen Angaben nach Anhang I fest. 4. Der Inhaber der
Zulassungsbescheinigung hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das Fahrzeug
jederzeit in einem sicheren und den technischen Vorschriften entsprechenden
Zustand befindet. KAPITEL III VORSCHRIFTEN
FÜR VERKEHRS- UND BETRIEBSSICHERHEITSPRÜFUNGEN Artikel 5
Prüfungsdatum und
-häufigkeit 1. Fahrzeuge werden am Jahrestag
ihrer Erstzulassung mindestens in folgenden Zeitabständen einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen: –
Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e
und L7e: vier Jahre nach der Erstzulassung, dann nach zwei Jahren und später
jährlich; –
Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und O2: vier Jahre
nach der Erstzulassung, dann nach zwei Jahren und später jährlich; –
als Taxi oder Krankenwagen zugelassene Fahrzeuge
der Klasse M1, Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, T5, O3 und O4: ein Jahr
nach der Erstzulassung, danach jährlich. 2. Weisen Fahrzeuge der Klassen
M1 oder N1 bei der ersten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung nach der
Erstzulassung einen Kilometerstand von 160 000 km auf, so wird die
Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung anschließend jährlich durchgeführt. 3. Der Inhaber der
Zulassungsbescheinigung kann die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige
Behörde auffordern, die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
innerhalb eines Zeitraums durchzuführen, der ab dem Beginn des Monats vor dem
Monat, in den der Jahrestag nach Absatz 1 fällt, bis zum Ende des zweiten
auf dieses Datum folgenden Monats läuft, ohne dass sich dies auf das Datum der
nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
auswirkt. 4. Unbeschadet des Datums der
letzten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
kann die zuständige Behörde in folgenden Fällen fordern, dass ein Fahrzeug vor
dem Datum nach den Absätzen 1 und 2 einer Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung oder einer zusätzlichen Prüfung
unterzogen wird: –
nach einem Unfall, bei dem die
Hauptsicherheitsbauteile des Fahrzeugs, wie Räder, Aufhängung, Knautschzonen,
Lenkung oder Bremsen schwer beschädigt wurden, –
wenn die Sicherheits- und Umweltschutzsysteme und
–bauteile des Fahrzeugs verändert wurden, –
wenn sich der Inhaber der Zulassungsbescheinigung
eines Fahrzeugs ändert. Artikel 6
Prüfungsinhalt und -methode 1. Die Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach
Anhang II Nummer 2. 2. Die zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats oder die Prüfstelle führen zu jedem Bereich nach Absatz 1
eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
durch, die sich mindestens auf die Positionen nach Anhang II Nummer 3
erstreckt. Sie wenden dabei die nach Anhang II Nummer 3 für diese
Position geltenden Prüfmethoden an. Artikel 7
Bewertung von Mängeln 1. Anhang III enthält für
jede zu prüfenden Position ein Mindestverzeichnis der möglichen Mängel und
ihrer Schwere. 2. Bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung weist der
Prüfer jedem festgestellten Mangel einen Schweregrand zu und stuft ihn in eine
der folgenden Gruppen ein: –
geringfügige Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf
die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten, –
schwerwiegende Mängel, die die Fahrzeugsicherheit
beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, oder andere
bedeutendere Unregelmäßigkeiten; –
sicherheitsgefährdende Mängel, die eine unmittelbare
Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, so dass das Fahrzeug unter keinen
Umständen am Straßenverkehr teilnehmen darf. 3. Weist ein Fahrzeug Mängel
auf, die unter mehrere der in Absatz 2 genannten Mängelgruppen fallen, so
wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht.
Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie wird in die
nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft, wenn die Summe der Mängel eine größere
Gefährdung bewirkt. Artikel 8
Prüfbescheinigung 1. Die Prüfstelle oder
gegebenenfalls die zuständige Behörde, die eine Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung eines Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt
für dieses Fahrzeug eine Prüfbescheinigung, die mindestens die Bestandteile
nach Anhang IV umfasst. 2. Die Prüfstelle oder
gegebenenfalls die zuständige Behörde händigt der Person, die das Fahrzeug zur
Prüfung vorführt, die Prüfbescheinigung bzw. bei elektronisch erstellten
Prüfbescheinigungen einen ordnungsgemäß beglaubigten Ausdruck der Bescheinigung
aus. 3. Ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung, spätestens jedoch drei Jahre danach übermitteln die Prüfstellen
elektronisch der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Angaben in den
von ihnen ausgestellten Prüfbescheinigungen. Diese Übermittlung hat innerhalb
einer angemessenen Frist nach Ausstellung der Prüfbescheinigung zu erfolgen.
Bis zu diesem Datum können die Prüfstellen der zuständigen Behörde diese
Angaben auf anderem Wege übermitteln. Die zuständige Behörde bewahrt diese
Angaben für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang auf. 4. Zum Zweck der Überprüfung des
Kilometerstands bzw. wenn hierzu im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung keine Angaben elektronisch übermittelt wurden,
fordert der Prüfer die Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, zur
Vorlage der im Anschluss an die vorhergehende Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung ausgestellten Bescheinigung auf. 5. Die Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung werden der
Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält
alle in der Prüfbescheinigung aufgeführten Angaben. Artikel 9
Weiterverfolgung von Mängeln 1. Handelt es sich lediglich um
geringfügige Mängel, so trägt der Inhaber der Zulassungsbescheinigung dafür
Sorge, dass diese Mängel unverzüglich abgestellt werden. Das Fahrzeug muss
möglicherweise nicht erneut geprüft werden. 2. Im Fall von schwerwiegenden
Mängeln entscheidet die zuständige Behörde darüber, unter welchen
Voraussetzungen ein Fahrzeug genutzt werden darf, bevor es erneut einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen
wird. Diese Untersuchung muss binnen sechs Wochen nach der ersten Prüfung
erfolgen. 3. Im Fall von
sicherheitsgefährdenden Mängeln darf das Fahrzeug gemäß Artikel 3a der Richtlinie
XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie
1999/37/EG über über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge[24] nicht am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen und seine Zulassung wird entzogen, bis die Mängel
abgestellt sind und eine neue Prüfbescheinigung ausgestellt wird, aus der
hervorgeht, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften entspricht. Artikel 10
Prüfnachweis Die Prüfstelle oder gegebenenfalls die
zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung eines in seinem Hoheitsgebiet
zugelassenen Fahrzeugs durchgeführt hat, erteilt einen Nachweis für jedes
Fahrzeug, das die Prüfung bestanden hat. Der Nachweis gibt das Datum der
nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
an. Jeder Mitgliedstaat erkennt den nach
Absatz 1 erteilten Nachweis an. KAPITEL IV Verwaltungsvorschriften Artikel 11 Prüfeinrichtungen
und -geräte 1. Die zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
eingesetzten Prüfeinrichtungen und –geräte müssen den technischen
Mindestanforderungen nach Anhang V genügen. 2. Die Prüfstelle oder
gegebenenfalls die zuständige Behörde wartet die Prüfeinrichtungen und –geräte
gemäß den Herstellerangaben. 3. Für Messungen verwendete
Geräte sind regelmäßig gemäß den Herstellerangaben zu kalibrieren. Artikel 12
Prüfer 1. Die Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung wird von Prüfern durchgeführt, die die
Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und Ausbildung nach
Anhang VI erfüllen. 2. Die Mitgliedstaaten erteilen
den Prüfern, die die Mindestanforderungen in Bezug auf Qualifikation und
Ausbildung erfüllen, eine Bescheinigung, die mindestens die Angaben nach
Anhang VI Nummer 3 enthalten muss. 3. Die bei Geltungsbeginn dieser
Verordnung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer
Prüfstelle beschäftigten Prüfer sind von den Anforderungen nach Anhang VI
Nummer 1 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten erteilen diesen Prüfern eine
Bescheinigung über die Gleichwertigkeit. 4. Bei der Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung dürfen die
Prüfer sich in keinem Interessenkonflikt befinden, insbesondere in Bezug auf
wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen mit dem Inhaber der
Zulassungsbescheinigung des zu untersuchenden Fahrzeugs. 5. Die Prüfstelle teilt der
Person, die das Fahrzeug zur Prüfung vorführt, mit, welche Reparaturen
durchzuführen sind, und ändert das Prüfergebnis nicht aus kommerziellen Gründen
ab. 6. Die Ergebnisse der von einem
Prüfer durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
können nur von der Aufsichtsstelle geändert werden, wenn die Ergebnisse der von
dem Prüfer durchgeführten Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung offenkundig unrichtig sind. Artikel 13
Ermächtigung und Überwachung
von Prüfstellen 1. Eine Aufsichtsstelle hat
mindestens die in Anhang VII Nummer 1 aufgeführten Aufgaben
auszuführen und die Anforderungen nach Anhang VII Nummer 2 und 4 zu
erfüllen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichten die
Vorschriften und Verfahren, die für Organisation, Aufgaben und Anforderungen an
das Personal der Aufsichtsstelle gelten. Die Aufsichtsstellen müssen unabhängig von den
Prüfstellen und den Fahrzeugherstellern sein. 2. Unmittelbar von einer
zuständigen Behörde betriebene Prüfstellen sind von den in Bezug auf
Ermächtiguung und Aufsicht geltenden Anforderungen ausgenommen. KAPITEL V ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN Artikel 14
Verwaltungszusammenarbeit der
Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten benennen
eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den
anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über die Anwendung dieser Verordnung
zuständig ist. 2. Die Mitgliedstaaten leiten
der Kommission bis spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]
die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer einzelstaatlichen Kontaktstelle zu und
informieren sie unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die
Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und
übermittelt es den Mitgliedstaaten. Artikel 15
Elektronische Plattform für
Fahrzeuginformationen Die Kommission prüft Durchführbarkeit, Kosten
und Nutzen der Einrichtung einer elektronischen Plattform für
Fahrzeuginformationen im Hinblick auf den Austausch von Daten über die
technische Überwachung zwischen den für Prüfung, Zulassung und Genehmigung von
Fahrzeugen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Prüfstellen und den
Fahrzeugherstellern. Basierend auf dieser Prüfung unterbreitet und
bewertet sie verschiedene Optionen einschließlich der Möglichkeit, die
Anforderung in Bezug auf den Prüfnachweis nach Artikel 10 zu streichen.
Binnen zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung erstattet die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse
der Prüfung und fügt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei. KAPITEL VI BESTIMMUNGEN ZU DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSEN UND DELEGIERTEN
BEFUGNISSEN Artikel 16
Ausschuss für die technische Überwachung 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt,
wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb
der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache
Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt. Artikel 17
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 19
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um –
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5
Absätze 1 und 2 gegebenenfalls zu aktualisieren, um Änderungen der
Fahrzeugklassen zu berücksichtigen, die sich aus Änderungen der in
Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ergeben, –
die Anhänge an den technischen Fortschritt oder an
Änderungen von internationalen oder EU-Rechtsvorschriften anzupassen. Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 17 gilt ab [Inkrafttreten dieser Verordnung] auf
unbestimmte Zeit. 3. Die in Artikel 17
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft
getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 17
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben
oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und als auch
der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese
Frist um zwei Monate verlängert. Kapitel VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19
Sanktionen 1. Die
Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese
Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung
sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend
und nicht diskriminierend sein. 2. Jeder Mitgliedstaat trifft
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Manipulationen oder
unbefugte Eingriffe am Kilometerzähler als Verstoß gelten und durch wirksame,
verhältnismäßige, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen geahndet
werden. 3. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis [ein Jahr nach
Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich jede
spätere Änderung. Artikel 20
Übergangsbestimmungen 1. Prüfeinrichtungen und –geräte
nach Artikel 11, die am [Geltungsbeginn dieser Verordnung] nicht
den Mindestanforderungen nach Anhang V genügen, können für einen Zeitraum
von bis zu fünf Jahren nach diesem Datum für die Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung verwendet
werden. 2. Die Mitgliedstaaten wenden
die Anforderungen nach Anhang VII spätestens ab dem fünften Jahr nach
Geltungsbeginn dieser Verordnung an. Artikel 21
Aufhebung Die Richtlinie 2009/40/EG und die
Empfehlung 2010/378/EU der Kommission werden mit Wirkung vom [Geltungsbeginn
dieser Verordnung] aufgehoben. Artikel 22
Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem … [12 Monate
nach ihrem Inkrafttreten]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2010) 389 endgültig. [2] Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009,
S. 12). [3] Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von
Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, geänderte
Fassung (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1). [4] Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138
vom 1.6.1999, S. 57). [5] KOM(2011) 144 endgültig. [6] KOM(2010) 186 endgültig. [7] KOM(2008) 30 endgültig. [8] Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21 Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl.
L 152 vom 11.6.2008, S. 1). [9] http://ec.europa.eu/bepa/pdf/monti_report_final_10_05_2010_de.pdf. [10] KOM(2010) 754 endgültig. [11] ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47. [12] Antiblockiersystem. [13] Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem. [14] ABl. C vom , S. . [15] ABl. C vom , S. . [16] KOM(2011) 144 endgültig. [17] KOM(2010) 389 endgültig. [18] ABl. L 124 vom 09.05.2002, S. 1. [19] ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1. [20] ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. [21] ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 13. [22] ABl. L 141 vom 06.06.2009, S. 12. [23] ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 74. [24] ABl. L XXX vom XX.XX.XXXX, S. XX. ANHANG
des
Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die regelmäßige technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/40/EG ANHANG I Vom Hersteller bereitzustellende Informationen 1.
Bremsanlage 1.1 Betriebsbremse –
Allgemeine Beschreibung einschließlich
Hilfsbremse/Notbremse und der Möglichkeiten, die auf einem genormten
Rollenbremsprüfstand zu prüfen sind –
Systemplan –
Bremsbetätigungseinrichtung –
Bremskraftregler: Position und Betriebsmerkmale –
Bezugsbremskräfte –
Bremstrommeln –
Bremsscheiben –
Bremsbeläge und Bremsklötze –
Pneumatische Bremsung –
Hydraulische Bremsung 1.2 Feststellbremse –
Allgemeine Beschreibung –
Betätigungseinrichtung der Feststellbremse –
Achse(n), auf die die Feststellbremse wirkt –
Feststellbremse mit elektronischer Betätigung 1.3 Dauerbremsen –
Allgemeine Beschreibung –
Bremsbetätigungseinrichtung 1.4 Elektronische
Managementsysteme –
ABS –
BAS –
ESC –
EBS 1.5 Anhängerbremsen –
Kupplungskopf für Anhängerbremsen: allgemeine
Beschreibung –
Beschreibung des Sicherheitssystems 2. Lenkung –
Allgemeine Beschreibung des Systems –
Arbeitsweise –
Position des Lenkgehäuses –
Servolenkungsprinzip –
Lenkraddurchmesser –
Elektronische Steuerung des Lenksystems –
Zusätzliche elektronische Funktionsmerkmale 3. Sicht 3.1 Scheiben –
Windschutzscheibe –
Andere Außenscheiben (außer Panoramadach) –
Panoramadach –
Innenscheiben –
Notausstiegsscheiben 3.2 Rückspiegel –
Anzahl –
Kategorien –
Anordnung der Spiegel –
Genehmigungszeichen 3.3 Scheibenwischer –
Anzahl –
Länge der Wischblätter 3.4 Scheibenwaschanlage –
Anzahl 3.5 Antibeschlagsystem –
Funktionsweise 4. Leuchten,
Reflektoren und elektrische Anlage 4.1 Scheinwerfer –
Fernlicht –
Abblendlicht 4.2 Front-
und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und
Umrissleuchten –
Vordere Begrenzungsleuchten –
Schlussleuchten –
Seitliche Begrenzungsleuchten –
Vordere Umrissleuchten –
Hintere Umrissleuchten 4.3 Bremsleuchten –
Anzahl –
Anordnung –
Lichtquelle –
Genehmigungszeichen –
Adaptive Bremsleuchten 4.4 Fahrtrichtungsanzeiger
und Warnblinkleuchten –
Anzahl –
Anordnung der Leuchten –
Lichtquelle –
Genehmigungszeichen –
Kontrollleuchte –
Aktivierungsweise der Warnblinkleuchten 4.5 Nebelscheinwerfer
und Nebelschlussleuchten –
Nebelscheinwerfer –
Nebelschlussleuchten –
Anzahl 4.6 Rückfahrscheinwerfer –
Anzahl –
Anordnung der Scheinwerfer –
Lichtquelle –
Genehmigungszeichen 4.7 Hintere
Kennzeichenbeleuchtung –
Anzahl der Leuchten –
Position –
Lichtquelle –
Genehmigungszeichen 4.8 Rückstrahler,
Seitenrückstrahler und hintere Kennzeichnungstafeln –
Vordere Rückstrahler –
Hintere Rückstrahler –
Seitliche Rückstrahler –
Hintere Kennzeichnungstafeln 4.9 Elektrische
Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger –
Schaltplan –
Verbindungsnorm 4.10 Nicht
obligatorische Leuchten –
Liste der nicht obligatorischen Leuchten –
Anordnung der Leuchten –
Genehmigungszeichen 4.11 Batterie –
Anzahl –
Nennspannung (V) –
Kapazität (Ah) –
Position 4.12 Elektronisch
gesteuerte Beleuchtungssysteme –
Allgemeine Beschreibung 5. Achsen,
Räder, Reifen und Aufhängung 5.1 Achsen –
Allgemeine Beschreibung 5.2 Räder –
Radabmessungen –
Werkstoff 5.3 Reifen –
Anzahl –
Anordnung –
Reifenabmessungen –
Geschwindigkeitsklasse –
Tragfähigkeitskennzahl –
Anzahl der Reserveräder –
Reserveradabmessungen –
Gleichwertiger Reserveradersatz 5.4 Aufhängung –
Allgemeine Beschreibung des Systems –
Federn –
Stoßdämpfer –
Stabilisatoren –
Luftfederung –
Elektronische Steuerung der Aufhängung 6.
Fahrgestell und daran befestigte Teile 6.1 Fahrgestell
oder Rahmen und daran befestigte Teile –
Allgemeine Beschreibung 6.2 Kraftstofftank
und Kraftstoffleitungen –
Anzahl der Kraftstofftanks –
Allgemeine Beschreibung der Kraftstofftanks –
Verfallsdatum des Kraftstofftanks (falls
zutreffend) –
Anordnung –
Fassungsvermögen –
Kennzeichnung –
Schutzvorkehrungen –
Allgemeine Beschreibung der Kraftstoffleitungen 6.3 Stoßstangen,
seitlicher und hinterer Unterfahrschutz –
Vorderer Unterfahrschutz –
Seitliche Schutzvorrichtungen –
Hinterer Unterfahrschutz 6.4 Reserveradhalterung –
Position 6.5 Anhängevorrichtungen
und Zugeinrichtungen –
Anhängevorrichtungen –
Zugeinrichtungen 6.6 Kraftübertragung –
Allgemeine Beschreibung –
Gangwechselart –
Gangzahl –
Differenzialsperre/Selbstsperrdifferenzial –
Anzahl der Antriebsachsen –
Arbeitsweisen der Kraftübertragung –
Kupplung: allgemeine Beschreibung –
Elektronisches Kraftübertragungsmanagement 6.7 Motoraufhängung –
Allgemeine Beschreibung 6.8 Führerhaus
und Karosserie –
Allgemeine Beschreibung –
Türen –
Sitze –
Trittstufen/Einstieg –
Andere interne und externe Zubehörteile und
Ausrüstungen –
Radabdeckungen, Spritzschutz 7. SONSTIGE
AUSSTATTUNGEN 7.1 Sicherheitsgurte –
Sicherheitsgurtkategorie für jeden Sitz –
Genehmigungszeichen –
Pyrotechnischer Gurtstraffer 7.2 Airbags –
Anzahl und Anordnung –
Kennzeichnung –
Kontrollleuchte –
Ausschalter für Beifahrerairbag 7.3 Feuerlöscher –
Anzahl und Anordnung –
Kategorien 7.4 Diebstahlsicherung –
Fahrzeugsteuerung wird durch die Vorrichtung
blockiert 7.5 Unterlegkeile
für Räder –
Anzahl und Anordnung 7.6 Akustische
Warnvorrichtung –
Anzahl und Position der Vorrichtung –
Genehmigungszeichen –
Schallpegel (dB(A)) 7.7 Geschwindigkeitsmesser –
Einheiten (km/h oder Meilen/h) –
Maximal angezeigte Geschwindigkeit (km/h oder Meilen/h) –
Unterteilung 7.8 Fahrtenschreiber –
Fabrikmarke und Modell –
Genehmigungszeichen –
Seriennummer –
Position der Verplombung –
Position des Typschilds 7.9 Geschwindigkeitsbegrenzer –
Abregelgeschwindigkeit –
Fabrikmarke und Modell –
Anordnung der Prüfanschlüsse –
(Umdrehungen/km oder Impulse/km) –
w (Umdrehungen/km oder Impulse/km) –
Position des Typschilds 7.10 Kilometerzähler –
Anzahl der Stellen 8. UMWELTBELASTUNG 8.1 Lärm –
Allgemeine Beschreibung des Systems und der
Einrichtungen zur Verringerung des Fahrzeuglärms –
Standgeräuschpegel (dB(A) @ min-1) –
Fahrgeräuschpegel (dB(A)) –
Anzahl der Auspuffschalldämpfer –
Anordnung der Auspuffschalldämpfer –
Kennzeichnung der Auspuffschalldämpfer 8.2 Emissionen
von Ottomotoren –
CO (g/km oder g/kWh) –
CO im Leerlauf (Vol %) –
CO bei hoher Leerlaufdrehzahl (Vol % @ min-1) –
HC bei hoher Leerlaufdrehzahl (Vol % @ min-1) –
Lambda bei hoher Leerlaufdrehzahl (min-1) –
HC (g/km oder g/kWh) –
NOx (g/km oder g/kWh) –
HC + NOx (g/km) –
CO2 (g/km) –
Angabe der Schadstoffklasse laut EG-Typgenehmigung –
Art und Position des OBD-Anschlusses –
OBD-Datenübertragungsprotokoll –
Im Fahrzeug eingebautes Abgasnachbehandlungssystem –
Position des im Fahrzeug eingebauten
Abgasnachbehandlungssystems –
Kennzeichnung des Katalysators –
Anzahl der Lambdasonden 8.3 Emissionen
von Dieselmotoren –
CO (g/km oder g/kWh) –
HC (g/km oder g/kWh) –
NOx (g/km oder g/kWh) –
HC + NOx (g/km) –
CO2 (g/km) –
Partikelausstoß von Dieselmotoren (g/km oder g/kWh) –
Korrigierter Absorptionskoeffizient bei
Dieselmotoren (in min-1) (Abgastrübung) –
Angabe der Schadstoffklasse laut EG-Typgenehmigung –
OBD-Anschluss –
OBD-Datenübertragungsprotokoll –
Im Fahrzeug eingebautes Abgasnachbehandlungssystem –
Position des im Fahrzeug eingebauten
Abgasnachbehandlungssystems –
Kennzeichnung des Katalysators –
Kennzeichnung des Partikelfilters 8.4 Unterdrückung
elektromagnetischer Interferenzen –
Beschreibung der Abschirmung der Zündkerzenkabel –
Kennzeichnung der Zündkabel ANHANG II MINDESTANFORDERUNGEN
AN DIE INHALTE UND METHODEN DER PRÜFUNG
1.
ALLGEMEINES
In diesem Anhang sind die zu prüfenden
Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt. Daneben werden die Prüfmethode und
die Kriterien angegeben, die bei der Entscheidung der Frage, ob sich das
Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind. Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die
nachstehend in Nummer 3 aufgelisteten Positionen, sofern diese die
Ausrüstung des Fahrzeugs anbelangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat
geprüft wird. Die Prüfung sollte mit derzeit verfügbaren
Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder
Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind die mit „(X)“
gekennzeichneten Prüfpositionen, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen
Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden. Die „Mängel“ sind nicht relevant in Fällen, in
denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder
Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung
oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren. Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben
ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der
Prüfpositionen diese gegebenenfalls auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen
oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwenden
sollte.
2.
UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG
Die Überprüfung erstreckt sich mindestens auf
die nachstehend aufgelisteten Positionen: 0) Identifizierung des
Fahrzeugs, 1) Bremsanlage, 2) Lenkung, 3) Sicht, 4) Beleuchtungsanlage und Teile
der elektrischen Anlage, 5) Achsen, Räder, Reifen und
Aufhängung, 6) Fahrgestell und daran
befestigte Teile, 7) Sonstige Ausstattungen, 8) Umweltbelastung, 9) Zusätzliche Prüfungen bei
Fahrzeugen zur Personenbeförderung (M2 und M3).
3.
Inhalte und Methoden der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die
nachstehend aufgelisteten Positionen unter Anwendung der aufgeführten
Mindeststandards und ‑methoden: Position || Methode || Mängel || || 0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS || 0.1 Kennzeichen (falls vorgeschrieben)(1) || Sichtprüfung || a) Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können). b) Beschriftung fehlt oder ist unleserlich. c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder ‑aufzeichnungen. || 0.2 Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer || Sichtprüfung || a) Fehlt oder ist unauffindbar. b) Unvollständig oder unleserlich. c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder ‑aufzeichnungen. || 1. BREMSANLAGE || 1.1 Mechanischer Zustand und Funktion || 1.1.1 Bremspedal-/Bremshebellagerung || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. || a) Pedalachse schwergängig. b) Übermäßige Abnutzung oder Spiel. || 1.1.2 Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. || a) Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden. b) Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt. c) Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt. || 1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter || Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebwertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren. || a) Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone). b) Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß(1) c) Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktioniert nicht. d) Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt. e) Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems. || 1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer || Funktionsprüfung || Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft. || 1.1.5 Handbremsventil || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt. b) Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher. c) Verbindungen locker oder Leckage im System. d) Funktion ungenügend. || 1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Ratsche greift nicht einwandfrei. b) Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus. c) Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung. d) Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam. e) Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an. || 1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt. b) Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor. c) Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert. d) Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage. || 1.1.8 Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) || Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger || a) Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft. b) Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert. c) Übermäßige Leckage. d) Mangelhafte Funktion. || 1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter || Sichtprüfung || a) Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht. b) Entwässerungsvorrichtung unwirksam. c) Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert. || 1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam. b) Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht. c) Hauptbremszylinder unsicher. d) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat e) Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt. f) Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt. g) Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand. || 1.1.11 Starre Bremsleitungen || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr. b) Leitungen oder Anschlüsse undicht. c) Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert. d) Leitungen falsch verlegt. || 1.1.12 Flexible Bremsschläuche || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr. b) Bremsschläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz. c) Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht. d) Schlauchausbeulung unter Druck. e) Schläuche porös. || 1.1.13 Bremsbeläge und Bremsklötze || Sichtprüfung || a) Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt. b) Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.). c) Belag oder Klotz fehlt. || 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben || Sichtprüfung || a) Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen. b) Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.). c) Trommel oder Scheibe fehlt. d) Ankerplatte unsicher. || 1.1.15 Bremsseile, ‑zugstangen, ‑betätigungshebel, ‑gestänge || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Seile beschädigt oder verknotet. b) Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert. c) Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher. d) Seilführung schadhaft. e) Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt. f) Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßiger Abnutzung. || 1.1.16 Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Radbremszylinder eingerissen oder beschädigt. b) Radbremszylinder undicht. c) Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert. d) Radbremszylinder übermäßig korrodiert. e) Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran. f) Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt. || 1.1.17 Bremskraftregler || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Gestänge defekt. b) Gestänge falsch eingestellt. c) Ventil klemmt oder ist unwirksam. d) Ventil fehlt. e) Typschild fehlt. f) Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß(1). || 1.1.18 Automatische Gestängesteller und ‑anzeige || Sichtprüfung || a) Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf. b) Gestängesteller schadhaft. c) Unsachgemäß montiert oder ersetzt. || 1.1.19 Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a) Anschlüsse oder Befestigungen unsicher. b) System offensichtlich schadhaft oder fehlt. || 1.1.20 Automatische Betätigung der Anhängerbremsen || Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger || Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird. || 1.1.21 Vollständiges Bremssystem || Sichtprüfung || a) Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist. b) Luft- oder Frostschutzmittelaustritt. c) Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert. d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils[1] || 1.1.22 Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a) Fehlen. b) Beschädigt, unbrauchbar oder undicht. || 1.2 Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit || 1.2.1 Wirkung || Bremsen auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während eines Straßentests bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen || a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern. b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“). d) Verlustzeit der Bremse an einem Rad zu lang. e) Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung. || 1.2.2 Wirksamkeit || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät zur Ermittlung der Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten. Nutzfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse über 3500 kg müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder nach einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden. Straßentests sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden. || Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht: Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2010/48/EU: – Klasse N1: 50 % – Klasse M1: 58 % – Klassen M2 und M3: 50 % – Klassen N2 und N3: 50 % – Klassen O2, O3 und O4: · Sattelanhänger: 45 % · Anhängewagen: 50 % Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten der Richtlinie 2010/48/EU: Klasse N1: 45 % Klassen M1, M2 und M3: 50 %[2] Klassen N2 und N3: 43 %[3] Klassen O2, O3 und O4: 40 %[4] Andere Klassen: – Klassen L (beide Bremsen): Klasse L1e: 42 % Klassen L2e, L6e: 40 % Klasse L3e: 50 % Klasse L4e: 46 % Klassen L5e, L7e: 44 % – Klassen L (Hinterradbremse): Alle Klassen: 25 % || 1.3 Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) || 1.3.1 Wirkung || Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. || a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern. b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“). || 1.3.2 Wirksamkeit || Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. || Wirksamkeit von weniger als 50 %[5] der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). || 1.4 Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit || 1.4.1 Wirkung || Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand und/oder in einem Straßentest mit einem Verzögerungsmessgerät || Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. || 1.4.2 Wirksamkeit || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder in einem Straßentest mit einem skalenablesbaren oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel. Nutzfahrzeuge sollten, falls möglich, beladen geprüft werden. || Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist (außer L1e und L3e). || 1.5 Wirkung des Dauerbremssystems || Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion || a) Wirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen). b) System funktioniert nicht. || 1.6 Antiblockiersystem (ABS) || Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung || a) Warnvorrichtung defekt. b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an. c) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt. d) Kabel beschädigt. e) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt. || 1.7 Elektronisches Bremssystem (EBS) || Sichtprüfung der Warnvorrichtung || a) Warnvorrichtung defekt. b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an. || 1.8 Bremsflüssigkeit || Messung der Siedetemperatur oder des Wassergehalts || a) Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig oder Wassergehalt zu hoch. b) Bremsflüssigkeit verschmutzt. c) Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend. || 2. LENKUNG || 2.1 Mechanischer Zustand || 2.1.1 Zustand des Lenkgetriebes || Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes || a) Getriebe schwergängig. b) Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt. c) Gelenkwelle übermäßig abgenutzt. d) Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf. e) Leckage. || 2.1.2 Befestigung des Lenkgehäuses || Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell || a) Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt. b) Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet. c) Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen. d) Lenkgehäuse gebrochen. || 2.1.3 Zustand des Lenkgestänges || Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit || a) Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten. b) Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen. c) Bauteil gebrochen oder verformt. d) Befestigungsvorrichtungen fehlen. e) Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft. f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. g) Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt. || 2.1.4 Funktion des Lenkgestänges || Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug mit laufendem Motor (Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben. Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges || a) Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells. b) Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen. || 2.1.5 Servolenkung || Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar); Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft || a) Flüssigkeitsleck. b) Flüssigkeit unzureichend. c) Mechanismus funktioniert nicht. d) Mechanismus gebrochen oder unsicher. e) Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen. f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. g) Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert. || 2.2 Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange || 2.2.1 Zustand des Lenkrads/der Lenkstange || Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleichzeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen; Sichtprüfung des Spiels || a) Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung. b) Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt. c) Lenkradnabe, ‑kranz, oder ‑speichen gebrochen oder locker. 2.2.2 Lenksäule/‑bügel und ‑gabel || Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht; Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke || a) Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums. b) Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule. c) Flexible Kupplung beschädigt. d) Befestigung schadhaft. e) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. 2.3 Lenkungsspiel || Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind; Sichtprüfung der Freigängigkeit || Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder ist nicht vorschriftsgemäß)(1). 2.4 Spureinstellung (X)(2) || Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit den geeigneten Geräten || Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder ist nicht vorschriftsgemäß(1). 2.5 Drehkranz || Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors || a) Bauteil beschädigt oder eingerissen. b) Übermäßiges Spiel. c) Befestigung schadhaft. 2.6 Elektronische Servolenkung (EPS) || Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors || a) EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. b) Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder. c) Lenkhilfe funktioniert nicht. 3. SICHT || 3.1 Sichtfeld || Sichtprüfung vom Fahrersitz || Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird. 3.2 Scheibenzustand || Sichtprüfung || a) Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt. b) Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß(1) (XX)(3). c) Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand. 3.3 Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung || Sichtprüfung || a) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage ist nicht vorschriftsgemäß(1). b) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, beschädigt, locker oder unsicher. 3.4 Scheibenwischer || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen. b) Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt. 3.5 Windschutzscheiben-Waschanlage || Sichtprüfung mit Betätigung || Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß. 3.6 Antibeschlagsystem (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt. 4. LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE || 4.1 Frontscheinwerfer || 4.1.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Licht/Lichtquelle ist defekt oder fehlt. b) Projektionssystem (Reflektor und Linse) ist defekt oder fehlt. c) Leuchte ist nicht sicher befestigt. 4.1.2 Einstellung || Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms || Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen(1). 4.1.3 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer). b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt. 4.1.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). b) Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern. c) Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel. 4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) || Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich) || a) Vorrichtung funktioniert nicht. b) Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden. 4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) || Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich) || Waschanlage funktioniert nicht. 4.2 Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten || 4.2.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt. c) Leuchte nicht sicher befestigt. 4.2.2 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß(1). b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt. 4.2.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). b) Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird. 4.3 Bremsleuchten || 4.3.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt. c) Leuchte nicht sicher befestigt. 4.3.2 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß(1). b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt. 4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). 4.4 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten || 4.4.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt. c) Leuchte nicht sicher befestigt. 4.4.2 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || Schalterfunktion ist nicht vorschriftsgemäß(1). 4.4.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). 4.4.4 Blinkfrequenz || Sichtprüfung mit Betätigung || Blinkgeschwindigkeit ist nicht vorschriftsgemäß(1). 4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten || 4.5.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt. c) Leuchte nicht sicher befestigt. 4.5.2 Einstellung (X)(2) || Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts || Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat. 4.5.3 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1). 4.5.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1). 4.6 Rückfahrscheinwerfer || 4.6.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt. c) Leuchte nicht sicher befestigt. 4.6.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1). b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1). 4.6.3 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1). 4.7 Hintere Kennzeichenbeleuchtung || 4.7.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus. b) Lichtquelle defekt. c) Leuchte nicht sicher befestigt. 4.7.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1). 4.8 Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln || 4.8.1 Zustand || Sichtprüfung || a) Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt. b) Rückstrahler nicht sicher befestigt. 4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung || Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß(1). 4.9 Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem || 4.9.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || Kontrollleuchten funktionieren nicht. 4.9.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Sichtprüfung mit Betätigung || Nicht vorschriftsgemäß(1). 4.10 Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger || Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindungsleitung || a) Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt. b) Isolierung beschädigt oder schadhaft. c) Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei. 4.11 Elektrische Leitungen || Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a) Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert. b) Leitungen schadhaft. c) Isolierung beschädigt oder schadhaft. 4.12 Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Eingebaute Leuchte/eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß(1). b) Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß(1). c) Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt. 4.13 Batterie(n) || Sichtprüfung || a) Unsicher. b) Leckage. c) Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt. d) Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt. e) Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig. 5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG || 5.1 Achsen || 5.1.1 Achsen || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. || a) Achse gebrochen oder verbogen. b) Unsichere Befestigung am Fahrzeug. c) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. 5.1.2 Achsschenkel || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel. || a) Achsschenkel gebrochen. b) Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt. c) Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger. d) Achsschenkelbolzen in der Achse locker. 5.1.3 Radlager || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel. || a) Übermäßiges Spiel in den Radlagern. b) Radlager schwergängig oder klemmt. 5.2 Räder und Reifen || 5.2.1 Radnabe || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker. b) Nabe abgenutzt oder beschädigt. 5.2.2 Räder || Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a) Bruch oder defekte Schweißung. b) Felgenringe unsachgemäß montiert. c) Rad stark verbogen oder abgenutzt. d) Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß(1), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. 5.2.3 Reifen || Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder durch Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube || a) Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß(1), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. b) Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern. c) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse. d) Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten. e) Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß(1). f) Reifen scheuern an anderen Bauteilen. g) Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß(1). h) Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam. 5.3 Aufhängung || 5.3.1 Federn und Stabilisatoren || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. || a) Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b) Federbauteil beschädigt oder gebrochen. c) Feder fehlt. d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. 5.3.2 Stoßdämpfer || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden || a) Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b) Stoßdämpfer beschädigt und wesentliche Leckage oder Funktionsstörung. 5.3.2.1 Wirksamkeitstest der Dämpfung || Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links/rechts und/oder der absoluten Werte gemäß Herstellerangabe || a) Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts. b) Mindestwerte nicht erreicht. 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. || a) Bauteil ist unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b) Bauteil ist beschädigt, gebrochen oder übermäßig korrodiert. c) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. 5.3.4 Aufhängungsgelenke || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. || a) Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt. b) Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt. 5.3.5 Luftfederung || Sichtprüfung || a) System funktioniert nicht. b) Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt werden würde. c) Hörbare Systemleckage. 6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE || 6.1 Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile || 6.1.1 Allgemeiner Zustand || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a) Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen oder verformt. b) Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher. c) Übermäßig korrodiert, wodurch die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird. || 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a) Auspuffanlage unsicher oder undicht. b) Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. || 6.1.3 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG-Systemen mittels Leckagedetektor || a) Tank oder Leitungen unsicher. b) Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel. c) Leitungen beschädigt oder durchgescheuert. d) Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei. e) Brandgefahr aufgrund von: - Kraftstoffaustritt - mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff - Zustand des Motorraums f) LPG/CNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß(1). || 6.1.4 Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz || Sichtprüfung || a) Locker oder beschädigt, wodurch bei Berührung oder Kontakt Verletzungen verursacht werden können. b) Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß(1). || 6.1.5 Reserveradhalter (falls montiert) || Sichtprüfung || a) Reserveradhalter ist nicht in einwandfreiem Zustand. b) Reserveradhalter ist gebrochen oder unsicher. c) Reserverad ist unsicher am Halter befestigt und kann herunterfallen. || 6.1.6 Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen || Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes || a) Bauteil ist beschädigt, defekt oder eingerissen. b) Bauteil ist übermäßig abgenutzt. c) Befestigung ist schadhaft. d) Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei. e) Anzeige funktioniert nicht. f) Kennzeichen oder Leuchte blockiert (wenn nicht in Betrieb). g) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. || 6.1.7 Kraftübertragung || Sichtprüfung || a) Sicherungsbolzen locker oder fehlen. b) Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt. c) Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt. d) Flexible Kupplung beschädigt. e) Welle beschädigt oder verbogen. f) Lagergehäuse gebrochen oder unsicher. g) Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt. h) Unzulässige Veränderung am Antriebssystem. || 6.1.8 Motorhalterungen || Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss || Halterungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt, locker oder gebrochen. || 6.1.9 Motorleistung || Sichtprüfung || a) Unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung. b) Unzulässige Veränderung des Motors. || 6.2 Führerhaus und Karosserie || 6.2.1 Zustand || Sichtprüfung || a) Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können. b) Karosseriesäule unsicher. c) Eindringen von Motor- oder Rauchgasen. d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung. || 6.2.2 Aufbau || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || a) Karosserie oder Führerhaus unsicher. b) Karosserie/Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell. c) Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt. d) Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert. || 6.2.3 Türen und Türanschläge || Sichtprüfung || a) Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei. b) Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen. c) Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen, sind locker oder schadhaft. || 6.2.4 Boden || Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht || Boden unsicher oder schwer beschädigt. || 6.2.5 Fahrersitz || Sichtprüfung || a) Sitz locker oder Sitzstruktur defekt. b) Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei. || 6.2.6 Andere Sitze || Sichtprüfung || a) Sitze defekt oder unsicher. b) Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß(1). || 6.2.7 Betätigungseinrichtungen || Sichtprüfung mit Betätigung || Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. || 6.2.8 Trittstufen/Einstieg || Sichtprüfung || a) Stufe oder Trittbügel unsicher. b) Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer. || 6.2.9 Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen || Sichtprüfung || a) Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt. b) Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß(1). c) Hydraulische Einrichtung undicht. || 6.2.10 Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz || Sichtprüfung || a) Fehlt, ist locker oder schwer korrodiert. b) Ungenügender Abstand zum Rad. c) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN || 7.1 Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme || 7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser || Sichtprüfung || a) Verankerungspunkt schwer beschädigt. b) Verankerung locker. || 7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert. b) Sicherheitsgurt beschädigt. c) Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß(1). d) Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei. e) Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei. || 7.1.3 Gurtkraftbegrenzer || Sichtprüfung || Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. || 7.1.4 Gurtstraffer || Sichtprüfung || Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. || 7.1.5 Airbag || Sichtprüfung || a) Airbags fehlen oder sind offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet. b) Airbag funktioniert offensichtlich nicht. || 7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) || Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) || SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. || 7.2 Feuerlöscher (X)(2) || Sichtprüfung || a) Fehlt. b) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 7.3 Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs. b) Defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich. || 7.4 Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Sichtprüfung || a) Fehlt oder ist unvollständig. b) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 7.5 Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Sichtprüfung || Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß(1). || 7.6 Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Sichtprüfung || Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand. || 7.7 Akustische Warnvorrichtung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Funktioniert nicht. b) Betätigungseinrichtung unsicher. c) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 7.8 Geschwindigkeitsmesser || Sichtprüfung oder mit Betätigung während eines Straßentests oder elektronische Prüfung || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1). b) Funktioniert nicht. c) Keine Beleuchtung. || 7.9 Fahrtenschreiber (falls eingebaut/vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1). b) Funktioniert nicht. c) Verplombung schadhaft oder fehlt. d) Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet. e) Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich. f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern. || 7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben) || Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgerät vorhanden) || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1). b) Funktioniert offensichtlich nicht. c) Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft). d) Verplombung schadhaft oder fehlt. e) Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet. f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern. || 7.11 Kilometerzähler (falls vorhanden) || Sichtprüfung || a) Offensichtlich manipuliert (Betrug). b) Funktioniert offensichtlich nicht. || 7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft. b) Kabel beschädigt. c) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt. d) Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei. e) ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin. || 8. UMWELTBELASTUNG || 8.1 Lärm || 8.1.1 Lärmschutzsystem || Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen) || a) Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften erlaubten Wert(1). b) Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird. || 8.2 Auspuffabgase || 8.2.1 Emissionen von Ottomotoren || 8.2.1.1 Abgasnachbehandlungssystem || Sichtprüfung || a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt. b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen. || 8.2.1.2 Abgase || Messung mit Hilfe eines vorschriftsmäßigen Abgasanalysegeräts(1). Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften kontrolliert werden(1). || a) Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe. b) Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen, i) bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem – 4,5 % oder – 3,5 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1). ii) bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem – bei Leerlauf des Motors: 0,5 % – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder – bei Leerlauf des Motors: 0,3 %[6] – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1). c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben. d) Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an. || 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren || 8.2.2.1 Abgasnachbehandlungssystem || Sichtprüfung || a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt. b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen. || 8.2.2.2 Abgastrübung Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. || a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird. b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs: 1. Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein. 2. Anforderungen an die Vorkonditionierung i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden. ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült. c) Prüfverfahren: 1. Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten. 2. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen. 3. Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte. 4. Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen. 5. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen. || a) Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden(1): Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß. b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: Saugmotoren: 2,5 m-1, Turbomotoren: 3,0 m-1, bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin(1) genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: 1,5 m-1. [7] || 8.3 Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen || Funkentstörung (X)(2) || Sichtprüfung || Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften(1). || 8.4 Andere umweltrelevante Positionen || 8.4.1 Flüssigkeitsverlust || Sichtprüfung || Übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. || 9. ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG (M2 UND M3) || 9.1 Türen || 9.1.1 Einstiegs- und Ausstiegstüren || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Mangelhafte Funktion. b) Zustand schadhaft. c) Notsteuerung defekt. d) Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft. e) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.1.2 Notausstiege || Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung || a) Mangelhafte Funktion. b) Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich. c) Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt. d) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.2 Antibeschlag- und -entfrostungssystem (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Mangelhafte Funktion. b) Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. c) Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft. || 9.3 Lüftung und Heizung (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Mangelhafte Funktion. b) Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. || 9.4 Sitze || 9.4.1 Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) || Sichtprüfung || a) Sitze defekt oder unsicher. b) Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch. c) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.4.2 Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen) || Sichtprüfung || a) Sonderausstattung, wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft. b) Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.5 Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.6 Gänge, Stehplätze || Sichtprüfung || a) Boden unsicher. b) Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft. c) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.7 Treppen und Stufen || Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung || a) Zustand schadhaft oder beschädigt. b) Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei. c) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.8 Fahrgastkommunikationssystem (X)(2) || Sichtprüfung mit Betätigung || System defekt. || 9.9 Hinweistafeln (X)(2) || Sichtprüfung || a) Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich. b) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.10 Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)(2) || 9.10.1 Türen || Sichtprüfung || Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.10.2 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung || Sichtprüfung || Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.11 Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen (X)(2) || 9.11.1 Türen, Rampen und Hebeeinrichtungen || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Mangelhafte Funktion. b) Zustand schadhaft. c) Steuerung(en) defekt. d) Warnvorrichtung(en) defekt. e) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.11.2 Rollstuhlhalterungen || Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung || a) Mangelhafte Funktion. b) Zustand schadhaft. c) Steuerung(en) defekt. d) Nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.11.3 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung || Sichtprüfung || Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.12 Sonstige Sonderausstattungen (X)(2) || 9.12.1 Einrichtungen für Nahrungszubereitung || Sichtprüfung || a) Einrichtung nicht vorschriftsgemäß(1). b) Einrichtung derart beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre. || 9.12.2 Sanitäre Einrichtungen || Sichtprüfung || Einrichtung nicht vorschriftsgemäß(1). || 9.12.3 Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme) || Sichtprüfung || Nicht vorschriftsgemäß(1). || ANMERKUNGEN: „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht
sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung,
Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder
nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. „(X)“ zeigt Positionen an, die den Zustand des
Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die
Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung jedoch nicht als wesentlich erachtet
werden. ANHANG III ANFORDERUNGEN
FÜR DIE BEWERTUNG VON MÄNGELN AN FAHRZEUGEN Für alle zu prüfenden Fahrzeugsysteme und ‑bauteile
gelten folgende Vorschriften, um im Zuge der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung zu ermitteln, ob der Fahrzeugszustand akzeptabel
ist. Position || Mängel || Mängelbewertung || Geringfügig || Schwerwiegend || Gefährlich 0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS 0.1 Kennzeichen (falls vorgeschrieben)(1) || a) Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) || || X || b) Beschriftung fehlt oder ist unleserlich || || X || c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder ‑aufzeichnungen || || X || 0.2 Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer || a) Fehlt oder ist unauffindbar || || X || b) Unvollständig oder unleserlich || || X || c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder ‑aufzeichnungen || || X || 1. BREMSANLAGE 1.1 Mechanischer Zustand und Funktion 1.1.1 Bremspedal-/Bremshebellagerung || a) Pedalachse schwergängig || || X || b) Übermäßige Abnutzung oder Spiel || || X || 1.1.2 Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung || a) Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden || || X || b) Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X || c) Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenutzt || X || || 1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher || a) Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens vier Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) || || X || X b) Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || c) Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktioniert nicht || || X || d) Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt || || X || e) Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems Unzureichende Bremswirkung der Hilfsbremse || || X || X 1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer || Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft Niedrigdruck ist nicht feststellbar || X || X || 1.1.5 Handbremsventil || a) Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt || || X || b) Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher || || X || c) Verbindungen locker oder Leckage im System || || X || d) Funktion ungenügend || || X || 1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse || a) Ratsche greift nicht einwandfrei || || X || b) Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus Übermäßiger Verschleiß || X || X || c) Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung || || X || d) Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam || || X || e) Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an || || X || 1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) || a) Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X b) Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor || X || || c) Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert || || X || d) Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X 1.1.8 Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) || a) Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X || b) Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X || c) Übermäßige Leckage Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X d) Mangelhafte Funktion Bremsfunktion beeinträchtigt || || X || X 1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter || a) Behälter leicht beschädigt oder leicht korrodiert Behälter schwer beschädigt, korrodiert oder undicht || X || X || b) Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt Entwässerungsvorrichtung unwirksam || X || X || c) Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert || || X || 1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) || a) Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam. || || X || b) Hauptbremszylinder schadhaft, aber Bremse funktioniert noch Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht || || X || X c) Hauptbremszylinder unsicher, aber Bremse funktioniert noch Hauptbremszylinder unsicher || || X || X d) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung aber noch mehr als 50 % der Speicherkapazität) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung und weniger als 50 % der Speicherkapazität) Keine Bremsflüssigkeit sichtbar || X || X || X e) Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt || X || || f) Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt || X || || g) Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand || X || || 1.1.11 Starre Bremsleitungen || a) Ausfall- oder Bruchgefahr || || || X b) Leitungen oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme) Leitungen oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) || || X || X c) Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert Beeinträchtigung der Bremsfunktion durch Blockieren oder unmittelbare Gefahr einer Leckage || || X || X d) Leitungen falsch verlegt Schadensrisiko || X || X || 1.1.12 Flexible Bremsschläuche || a) Ausfall- oder Bruchgefahr || || || X b) Bremsschläuche verdreht oder zu kurz Bremsschläuche beschädigt oder durchgescheuert || X || X || c) Schläuche oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme) Schläuche oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) || || X || X d) Schlauchausbeulung unter Druck Ummantelung schadhaft || || X || X e) Schläuche porös || || X || 1.1.13 Bremsbeläge und Bremsklötze || a) Bremsbelag oder -klotz übermäßig abgenutzt (MIN-Markierung erreicht) Bremsbelag oder -klotz übermäßig abgenutzt (unterhalb der MIN-Markierung) || || X || X b) Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.) Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X c) Belag oder Klotz fehlt || || || X 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben || a) Bremstrommel oder ‑scheibe abgenutzt (MIN-Markierung erreicht) oder erhebliche Riefenbildung Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen || || X || X b) Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) || || X || c) Trommel oder Scheibe fehlt || || || X d) Ankerplatte unsicher || || X || 1.1.15 Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge || a) Seile beschädigt oder verknotet Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X b) Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X c) Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher || || X || d) Seilführung schadhaft || || X || e) Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt || || X || f) Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes || || X || 1.1.16 Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder hydraulische Zylinder) || a) Radbremszylinder eingerissen oder beschädigt Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X b) Radbremszylinder undicht Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X c) Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X d) Radbremszylinder übermäßig korrodiert Kann brechen || || X || X e) Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran Bremswirkung beeinträchtigt (mangelndes Spiel) || || X || X f) Staubabdichtung beschädigt Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt || X || X || 1.1.17 Bremskraftregler || a) Gestänge defekt || || X || b) Gestänge falsch eingestellt || || X || c) Ventil klemmt oder ist unwirksam (ABS funktioniert) Ventil klemmt oder ist unwirksam || || X || X d) Ventil fehlt (soweit erforderlich) || || || X e) Typschild fehlt || X || || f) Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß(1) || X || || 1.1.18 Automatische Gestängesteller und ‑anzeigen || a) Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf || || X || b) Gestängesteller schadhaft || || X || c) Unsachgemäß montiert oder ersetzt || || X || 1.1.19 Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben) || a) Anschlüsse oder Befestigungen unsicher Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X || b) System offensichtlich schadhaft oder fehlt || || X || 1.1.20 Automatische Betätigung der Anhängerbremsen || Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird. || || || X 1.1.21 Vollständiges Bremssystem || a) Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind äußerlich derart beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X b) Luft- oder Frostschutzmittelaustritt Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt || X || X || c) Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert || || X || d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils[8] Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X 1.1.22 Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || a) Fehlt || || X || b) Beschädigt Unbrauchbar oder undicht || X || X || 1.2 Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.2.1 Wirkung || a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern || || X || X b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. || || X || X c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) || || X || d) Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang || || X || e) Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung || || X || 1.2.2 Wirksamkeit || Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht: Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2010/48/EU: – Klasse N1: 50 % – Klasse M1: 58 % – Klassen M2 und M3: 50 % – Klassen N2 und N3: 50 % – Klassen O2 (XX)(3), O3 und O4: · Sattelanhänger: 45 % · Anhängewagen: 50 % Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten der Richtlinie 2010/48/EU: Klasse N1: 45 % Klassen M1, M2 und M3: 50 %[9] Klassen N2 und N3: 43 %[10] Klassen O2 (XX)(3), O3 und O4: 40 %[11] Andere Klassen (XX)(3) – Klassen L (beide Bremsen): Klasse L1e: 42 % Klassen L2e, L6e: 40 % Klasse L3e: 50 % Klasse L4e: 46 % Klassen L5e, L7e: 44 % – Klassen L (Hinterradbremse): Alle Klassen: 25 % Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X 1.3 Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) 1.3.1 Wirkung || a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern || || X || X b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft; oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft || || X || X c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) || || X || 1.3.2 Wirksamkeit || Wirksamkeit von weniger als 50 %[12] der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X 1.4 Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.4.1 Wirkung || Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X 1.4.2 Wirksamkeit || Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist (außer L1e und L3e). Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X 1.5 Wirkung des Dauerbremssystems || a) Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen) || || X || b) System funktioniert nicht || || X || 1.6 Antiblockiersystem (ABS) || a) Warnvorrichtung defekt || || X || b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an || || X || c) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft || || X || d) Kabel beschädigt || || X || e) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt. || || X || 1.7 Elektronisches Bremssystem (EBS) || a) Warnvorrichtung defekt || || X || b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an || || X || 1.8 Bremsflüssigkeit || a) Siedetemperatur der Bremsflüssigkeit zu niedrig oder Wassergehalt zu hoch. Siedetemperatur < 180°C oder Wassergehalt > 1,5 % Siedetemperatur < 150°C oder Wassergehalt > 2,0 % || X || X || b) Bremsflüssigkeit verschmutzt Unmittelbare Ausfallgefahr || || X || X c) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung aber noch mehr als 50 % der Speicherkapazität) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung und weniger als 50 % der Speicherkapazität) Keine Bremsflüssigkeit sichtbar || X || X || X 2. LENKUNG 2.1 Mechanischer Zustand 2.1.1 Zustand des Lenkgetriebes || a) Getriebe schwergängig || || X || b) Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X c) Gelenkwelle übermäßig abgenutzt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X d) Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X e) Leckage Tropfenbildung || X || X || 2.1.2 Befestigung des Lenkgehäuses || a) Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt Über 50 % der Befestigungen locker oder Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau sichtbar || || X || X b) Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet. Mehr als 50 % der Befestigungen beeinträchtigt || || X || X c) Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen. Mehr als 50 % der Befestigungen beeinträchtigt || || X || X d) Lenkgehäuse gebrochen Stabilität oder Befestigung des Lenkgehäuses beeinträchtigt || || X || X 2.1.3 Zustand des Lenkgestänges || a) Relativbewegung der Bauteile, die fest verbunden sein sollten Übermäßiges Spiel oder Gefahr des Lösens der Verbindungen || || X || X b) Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen Können sich lösen || || X || X c) Ein Bauteil gebrochen oder verformt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X d) Befestigungsvorrichtungen fehlen || || X || e) Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft. || || X || f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X g) Staubabdichtung beschädigt oder schadhaft Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt || X || X || 2.1.4 Funktion des Lenkgestänges || a) Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells || || X || b) Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen || || X || 2.1.5 Servolenkung || a) Flüssigkeitsleck Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X b) Flüssigkeit unzureichend (unterhalb der MIN-Markierung aber noch mehr als 50 % der Speicherkapazität) Weniger als 50 % der Speicherkapazität bis zur MIN-Markierung || X || X || c) Mechanismus funktioniert nicht Lenkung beeinträchtigt || || X || X d) Mechanismus gebrochen oder unsicher Lenkung beeinträchtigt || || X || X e) Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen Lenkung beeinträchtigt || || X || X f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Lenkung beeinträchtigt || || X || X g) Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert Lenkung beeinträchtigt || || X || X 2.2 Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange 2.2.1 Zustand des Lenkrads/der Lenkstange || a) Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung || || X || b) Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt Kann sich lösen || || X || X c) Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker Kann sich lösen || || X || X 2.2.2 Lenksäule/ ‑bügel und ‑gabel || a) Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums || || X || b) Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule || || X || c) Flexible Kupplung beschädigt || || X || d) Befestigung schadhaft Kann sich lösen || || X || X e) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung || || || X 2.3 Lenkungsspiel || Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß)(1) Sichere Lenkung beeinträchtigt || || X || X 2.4 Spureinstellung (X)(2) || Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder ist nicht vorschriftsgemäß(1) Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt || X || X || 2.5 Drehkranz || a) Bauteil leicht beschädigt Bauteil schwer beschädigt oder eingerissen || || X || X b) Übermäßiges Spiel Geradeausfahren beeinträchtigt, Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X c) Befestigung schadhaft (weniger als 50 % der Halterungen sind locker) Befestigung schadhaft (mehr als 50 % der Halterungen sind locker) || || X || X 2.6 Elektronische Servolenkung (EPS) || a) EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X || b) Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder Lenkung beeinträchtigt || || X || X c) Lenkhilfe funktioniert nicht || || X || 3. SICHT 3.1 Sichtfeld || Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X || 3.2 Zustand der Scheiben || a) Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X || b) Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß(1) (XX)(3) (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer) Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X || c) Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand Durchsicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigt || || X || X 3.3 Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung || a) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß(1) (mindestens zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden) Weniger als zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden || X || X || b) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung leicht beschädigt oder locker Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicher || X || X || 3.4 Scheibenwischer || a) Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen || || X || b) Wischblatt defekt Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt || X || X || 3.5 Windschutzscheiben-Waschanlage || Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet) Waschanlage funktioniert nicht || X || X || 3.6 Antibeschlagsystem (X)(2) || System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt || X || || 4. LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE 4.1 Frontscheinwerfer 4.1.1 Zustand und Funktion || a) Licht/Lichtquelle defekt oder fehlt (Mehrfach-Licht/mehrere Lichtquellen, bei LED mehr als ein Drittel funktionstüchtig) Einzellicht/Einzel-Lichtquelle, bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig || X || X || b) Projektionssystem (Reflektor und Linse) leicht defekt Projektionssystem (Reflektor und Linse) stark defekt oder fehlt || X || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt || || X || 4.1.2 Einstellung || Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Grenzen(1) || || X || 4.1.3 Schaltung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer) Höchstzulässige Leuchtkraft nach vorn überschritten || X || X || b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X || 4.1.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || b) Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern || || X || c) Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel || || X || 4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) || a) Vorrichtung funktioniert nicht || || X || b) Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden || || X || 4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) || Vorrichtung funktioniert nicht Bei Gasentladungsleuchten || X || X || 4.2 Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten 4.2.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt || || X || b) Linse defekt || || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X || 4.2.2 Schaltung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Schlussleuchten und seitliche Begrenzungsleuchten können ausgeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind || X || X || b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X || 4.2.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt; stark verringerte Leuchtkraft || X || X || b) Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt; stark verringerte Leuchtkraft || X || X || 4.3 Bremsleuchten 4.3.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED mehr als ein Drittel funktionstüchtig) Einzel-Lichtquellen, bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig Alle Lichtquellen defekt || X || X || X b) Linse leicht defekt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung). Linse stark defekt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt) || X || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X || 4.3.2 Schaltung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Funktionsverzögerung (mehr als 2,5m/s2 Abbremsung bevor Bremsleuchten angehen) Funktioniert nicht || X || X || X b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X || 4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) Weißes Licht nach hinten ausgestrahlt; stark verringerte Leuchtkraft || X || X || 4.4 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten 4.4.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED mehr als ein Drittel funktionstüchtig) Einzel-Lichtquellen, bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig || X || X || b) Linse leicht defekt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt) || X || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X || 4.4.2 Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Funktioniert nicht || X || X || 4.4.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) Anderes als oranges Licht wird ausgestrahlt || X || X || 4.4.4 Blinkfrequenz || Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß(1) (Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab) Blinkfrequenz weicht um mehr als 50 % ab || X || X || 4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten 4.5.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED mehr als ein Drittel funktionstüchtig) Einzel-Lichtquellen, bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig || X || X || b) Linse leicht defekt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt) || X || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt. Kann herunterfallen oder Gegenverkehr blenden || X || X || 4.5.2 Einstellung (X)(2) || Nebelscheinwerfer nicht korrekt waagrecht eingestellt, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell-Dunkel-Grenze zu niedrig) Hell-Dunkel-Grenze für Scheinwerfer zu hoch eingestellt || X || X || 4.5.3 Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Funktioniert nicht || X || X || 4.5.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || 4.6 Rückfahrscheinwerfer 4.6.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt || X || || b) Linse defekt || X || || Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X || 4.6.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || 4.6.3 Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist. || X || X || 4.7 Hintere Kennzeichenbeleuchtung 4.7.1 Zustand und Funktion || a) Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus Weißes Licht wird direkt nach hinten ausgestrahlt || X || X || b) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle) Lichtquelle defekt (Einzel-Lichtquelle) || X || X || Leuchte nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X || 4.7.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß(1) || X || || 4.8 Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln 4.8.1 Zustand || a) Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt Rückstrahlung beeinträchtigt || X || X || b) Rückstrahler nicht sicher befestigt Können herunterfallen || X || X || 4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß(1) Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurück || X || X || 4.9 Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem 4.9.1 Zustand und Funktion || Kontrollleuchten funktionieren nicht Funktionieren nicht für Fernlicht oder Nebelschlussleuchte || X || X || 4.9.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften(1) || Nicht vorschriftsgemäß(1) || X || || 4.10 Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger || a) Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt Lockere Fassung || X || X || b) Isolierung beschädigt oder schadhaft Kann Kurzschluss verursachen || X || X || c) Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei Anhänger-Bremssystem beeinträchtigt, Bremsleuchten des Anhängers funktionieren nicht || || X || X 4.11 Elektrische Leitungen || a) Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert Halterungen locker, berühren scharfe Kanten, Anschlüsse können sich lösen Leitungen können heiße Teile, sich drehende Teile oder den Boden berühren, Anschlüsse haben sich gelöst (für Bremsung und Lenkung wichtige Teile) || X || X || X b) Leitungen leicht schadhaft Leitungen sehr schadhaft Leitungen äußerst schadhaft (für Bremsung und Lenkung wichtige Teile) || X || X || X c) Isolierung beschädigt oder schadhaft Kann Kurzschluss verursachen Unmittelbare Brandgefahr, Funkenbildung || X || X || X 4.12 Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X)(2) || a) Eingebaute Leuchte/eingebauter Rückstrahler ist nicht vorschriftsgemäß(1) Rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt/reflektiert || X || X || b) Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß(1) Zahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer übersteigt zugelassene Lichtstärke; rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt || X || X || c) Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt Kann herunterfallen || X || X || 4.13 Batterie(n) || a) Unsicher Unsachgemäß befestigt; kann Kurzschluss verursachen || X || X || b) Leckage Austreten gefährlicher Stoffe || X || X || c) Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt || || X || d) Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt || || X || e) Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig || || X || 5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG 5.1 Achsen 5.1.1 Achsen || a) Achse gebrochen oder verbogen || || || X b) Unsichere Befestigung am Fahrzeug Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau bzw. locker || || X || X c) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Stabilität und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, Abstand zu anderen Fahrzeugteilen oder Bodenfreiheit unzureichend || || X || X 5.1.2 Achsschenkel || a) Achsschenkel gebrochen || || || X b) Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt Kann sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X c) Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger Kann sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X Achsschenkelbolzen in der Achse locker Kann sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X 5.1.3 Radlager || a) Übermäßiges Spiel in einem Radlager Richtungsstabilität beeinträchtigt; Gefahr der Zerstörung || || X || X b) Radlager schwergängig oder klemmt Gefahr der Überhitzung; Gefahr der Zerstörung || || X || X 5.2 Räder und Reifen 5.2.1 Radnabe || a) Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker (<3,5 t: noch mindestens 4 vorhanden und symmetrisch verteilt; >3,5 t: noch mindestens 75 % vorhanden und symmetrisch verteilt) Mehr als 25 % der Radmuttern oder ein Radbolzen fehlen oder sind locker || || X || X b) Nabe abgenutzt oder beschädigt Nabe abgenutzt oder beschädigt, so dass die sichere Befestigung der Räder beeinträchtigt ist || || X || X 5.2.2 Räder || a) Bruch oder defekte Schweißung || || || X b) Felgenringe unsachgemäß montiert Können sich lösen || || X || X c) Rad stark verbogen oder abgenutzt Sichere Befestigung an der Radnabe beeinträchtigt, sichere Befestigung des Reifens beeinträchtigt || || X || X d) Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß(1), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird || || X || 5.2.3 Reifen || a) Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß(1), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, so dass das sichere Fahren beeinträchtigt ist || || X || X b) Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern || || X || c) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse || || X || d) Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten Cord sichtbar oder beschädigt || || X || X e) Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß(1) Weniger als 80 % der vorgeschriebenen Profiltiefe || || X || X f) Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen) Reifen scheuern an anderen Bauteilen (sicheres Fahren nicht beeinträchtigt) || X || X || g) Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß(1) Cord-Schutzschicht beeinträchtigt || || X || X h) Luftdrucküberwachungssystem defekt Funktioniert offensichtlich nicht || X || X || 5.3 Aufhängung 5.3.1 Federn und Stabilisatoren || a) Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt Relativbewegung sichtbar, mehr als 50 % der Halterungen locker || || X || X b) Federbauteil beschädigt oder gebrochen Hauptfeder(blatt) oder mehr als 50 % der zusätzlichen Federblätter beeinträchtigt || || X || X c) Feder fehlt Hauptfeder(blatt) oder mehr als 50 % der zusätzlichen Federblätter beeinträchtigt || || X || X d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; Federungssystem funktioniert nicht || || X || X 5.3.2 Stoßdämpfer || a) Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt Stoßdämpfer locker || X || X || b) Stoßdämpfer beschädigt und wesentliche Leckage oder Funktionsstörung || || X || 5.3.2.1 Wirksamkeitstest der Dämpfung || a) Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts || || X || b) Mindestwerte nicht erreicht || || X || 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme || a) Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt Kann sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X b) Bauteil beschädigt oder übermäßig korrodiert Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochen || || X || X c) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; System funktioniert nicht || || X || X 5.3.4 Aufhängungsgelenke || a) Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X b) Staubabdichtung schwer beschädigt Staubabdichtung fehlt oder ist gebrochen || X || X || 5.3.5 Luftfederung || a) System funktioniert nicht || || || X b) Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde Funktionsfähigkeit des Systems stark beeinträchtigt || || X || X c) Hörbare Systemleckage || || X || 6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE 6.1 Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile 6.1.1 Allgemeiner Zustand || a) Längs- oder Querträger des Rahmens leicht angebrochen oder verformt Längs- oder Querträger des Rahmens stark angebrochen oder verformt || || X || X b) Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher (< 50 %) Befestigungen locker (> 50 %); Festigkeit der Teile unzureichend || || X || X c) Übermäßig korrodiert, so dass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird Festigkeit der Teile unzureichend || || X || X 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer || a) Auspuffanlage unsicher oder undicht. || || X || b) Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen || || X || X 6.1.3 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) || a) Tank oder Leitungen unsicher Brandgefahr || || X || X b) Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel Brandgefahr; übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe || || X || X c) Leitungen durchgescheuert Leitungen beschädigt || X || X || d) Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei || || X || e) Brandgefahr aufgrund von: Kraftstoffaustritt mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff Zustand des Motorraums || || || X f) LPG/CNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß(1) Teil des Systems defekt || || X || X 6.1.4 Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz || a) Locker oder beschädigt, wodurch bei Berührung oder Kontakt Verletzungen verursacht werden können Teile können herunterfallen; Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt || || X || X b) Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || 6.1.5 Reserveradhalter (falls montiert) || a) Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand || X || || b) Reserveradhalter gebrochen oder unsicher || || X || c) Reserverad unsicher am Halter befestigt Kann herunterfallen || || X || X 6.1.6 Anhängevorrichtungen und Zugeinrichtungen || a) Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (falls nicht in Betrieb) Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (falls in Betrieb) || || X || X b) Bauteil übermäßig abgenutzt Unterhalb der zulässigen Verschleißmarkierung || || X || X c) Befestigung schadhaft. Befestigung locker || || X || X d) Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X || e) Anzeige funktioniert nicht || || X || f) Kennzeichen oder Leuchte blockiert (wenn nicht in Betrieb) Kennzeichen nicht lesbar (wenn nicht in Betrieb) || X || X || g) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung (sekundäre Teile) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung (primäre Teile) || || X || X 6.1.7 Kraftübertragung || a) Sicherungsbolzen sind locker oder fehlen (< 30 %) Sicherungsbolzen sind locker oder fehlen (> 30 %) || || X || X b) Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt Kann sich lockern oder einreißen || || X || X c) Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt Kann sich lockern oder einreißen || || X || X d) Flexible Kupplung beschädigt Kann sich lockern oder einreißen || || X || X e) Welle beschädigt oder verbogen || || X || f) Lagergehäuse gebrochen oder unsicher Kann sich lockern oder einreißen || || X || X g) Staubabdichtung schwer beschädigt Staubabdichtung fehlt oder gebrochen || X || X || h) Unzulässige Veränderung am Antriebssystem || || X || 6.1.8 Motorhalterungen || Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt Halterungen locker oder gebrochen || || X || X 6.1.9 Motorleistung || a) Unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung || || X || b) Unzulässige Veränderung des Motors || || X || 6.2 Führerhaus und Karosserie 6.2.1 Zustand || a) Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können Kann herunterfallen || || X || X b) Karosseriesäule unsicher Stabilität beeinträchtigt || || X || X c) Eindringen von Motor- oder Rauchgasen Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen || || X || X d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Ungenügender Abstand zu sich drehenden oder sich bewegenden Teilen und zur Straße || || X || X 6.2.2 Befestigung || a) Karosserie oder Führerhaus unsicher Stabilität beeinträchtigt || || X || X b) Karosserie/Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell || || X || c) Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt (< 50 % und falls symmetrisch) Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt (> 50 %) || || X || X d) Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert Stabilität beeinträchtigt || || X || X 6.2.3 Türen und Türanschläge || a) Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei || || X || b) Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Schiebetüren) Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Scharniertüren) || || X || X c) Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule schadhaft Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen oder sind locker || X || X || 6.2.4 Boden || Boden unsicher oder schwer beschädigt Stabilität unzureichend || || X || X 6.2.5 Fahrersitz || a) Sitzstruktur defekt Sitz locker || || X || X b) Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei Sitz bewegt sich oder Rückenlehne kann nicht festgestellt werden || || X || X 6.2.6 Andere Sitze || a) Sitze defekt oder unsicher (sekundäre Teile) Sitze defekt oder unsicher (primäre Teile) || X || X || b) Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß(1) Zulässige Anzahl der Sitze überschritten; Anordnung der Sitze nicht genehmigungsgemäß || X || X || 6.2.7 Betätigungseinrichtungen || Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei Sicherer Betrieb beeinträchtigt || || X || X 6.2.8 Trittstufen/ Einstieg || a) Stufe oder Stufenabsatz unsicher Stabilität unzureichend || X || X || b) Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer || || X || 6.2.9 Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen || a) Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt || || X || b) Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß(1) Zubehörteile können Verletzungen verursachen; sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X || c) Hydraulische Einrichtung undicht Übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe || X || X || 6.2.10 Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz || a) Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert Können Verletzungen verursachen; können herunterfallen || X || X || b) Ungenügender Abstand zum Rad (Spritzschutz) Ungenügender Abstand zum Rad (Radabdeckungen) || X || X || c) Nicht vorschriftsgemäß(1) Unzureichende Abdeckung des Laufstreifens || X || X || 7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN 7.1 Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme 7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser || a) Verankerungspunkt schwer beschädigt Stabilität beeinträchtigt || || X || X b) Verankerung locker || || || X 7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser || a) Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert || || X || b) Sicherheitsgurt beschädigt Einschnitt oder Anzeichen für Überdehnung || X || X || c) Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || d) Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X || e) Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X || 7.1.3 Gurtkraftbegrenzer || Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet || || X || 7.1.4 Gurtstraffer || Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet || || X || 7.1.5 Airbag || a) Airbags fehlen oder sind offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet || || X || b) Airbag funktioniert offensichtlich nicht || || X || 7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) || SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X || 7.2 Feuerlöscher (X)(2) || a) Fehlt || || X || b) Nicht vorschriftsgemäß(1) Falls vorgeschrieben (z. B. für Taxis, Stadt- und Reisebusse usw.) || X || X || 7.3 Schlösser/ Sperren und Diebstahlsicherungen || a) Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs || X || || b) Defekt Sperrt oder blockiert unabsichtlich || || X || X 7.4 Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X)(2) || a) Fehlt oder ist unvollständig || X || || b) Nicht vorschriftsgemäß(1) || X || || 7.5 Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß(1) || X || || 7.6 Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X)(2) || Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand Stabilität oder Abmessungen unzureichend || X || X || 7.7 Akustische Warnvorrichtung || a) Funktioniert nicht ordnungsgemäß Funktioniert überhaupt nicht || X || X || b) Betätigungseinrichtung unsicher || X || || c) Nicht vorschriftsgemäß(1) Ausgegebener Ton kann mit offiziellen Sirenen verwechselt werden || X || X || 7.8 Geschwindigkeitsmesser || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1) Fehlt (falls vorgeschrieben) || X || X || b) Funktionsfähigkeit beeinträchtigt Funktioniert überhaupt nicht || X || X || c) Keine ausreichende Beleuchtung Keine Beleuchtung || X || X || 7.9 Fahrtenschreiber (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1) || || X || b) Funktioniert nicht || || X || c) Verplombung schadhaft oder fehlt || || X || d) Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet || || X || e) Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich || || X || f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern || || X || 7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut(1) || || X || b) Funktioniert offensichtlich nicht || || X || c) Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft) || || X || d) Verplombung schadhaft oder fehlt || || X || e) Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet || || X || f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern || || X || 7.11 Kilometerzähler (falls vorhanden) || a) Offensichtlich manipuliert (Betrug) || || X || b) Funktioniert offensichtlich nicht || || X || 7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || a) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt || || X || b) Kabel beschädigt || || X || c) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt || || X || d) Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X || e) ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X || 8. UMWELTBELASTUNG 8.1 Lärm 8.1.1 Lärmschutzsystem || a) Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften erlaubten Wert(1) || || X || b) Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird. Kann herunterfallen || || X || X 8.2 Auspuffabgase 8.2.1 Emissionen von Ottomotoren 8.2.1.1 Abgasnachbehandlungssystem || a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt || || X || b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen || || X || 8.2.1.2 Abgase || a) Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe || || X || b) Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen, i) bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem – 4,5 % oder – 3,5 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) ii) bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem – bei Leerlauf des Motors: 0,5 % – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder – bei Leerlauf des Motors: 0,3%[13] – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) || || X || c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben || || X || d) Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an || || X || 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren 8.2.2.1 Abgasnachbehandlungssystem || a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt || || X || b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen || || X || 8.2.2.2 Abgastrübung Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen || a) Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden: Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß || || X || b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: Saugmotoren: 2,5 m-1, Turbomotoren: 3,0 m-1, bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: 1,5 m-1.[14] || || X || 8.3 Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen Funkentstörung (X)(2) || Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften(1) || X || || 8.4 Andere umweltrelevante Positionen 8.4.1 Flüssigkeitsverlust || Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann Dauernde Tropfenbildung || || X || X 9. ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG (M2 UND M3) 9.1 Türen 9.1.1 Einstiegs- und Ausstiegstüren || a) Mangelhafte Funktion || || X || b) Zustand schadhaft Können Verletzungen verursachen || X || X || c) Notsteuerung defekt || || X || d) Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft || || X || e) Nicht vorschriftsgemäß(1) Unzureichende Türbreite || X || X || 9.1.2 Notausstiege || a) Mangelhafte Funktion || || X || b) Notausstiegsschilder sind unleserlich Notausstiegsschilder fehlen || X || X || c) Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt || || X || d) Nicht vorschriftsgemäß(1) Unzureichende Breite oder Zugang blockiert || X || X || 9.2 Antibeschlag- und ‑entfrostungssystem (X)(2) || a) Mangelhafte Funktion Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt || X || X || b) Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein Gesundheitsgefahr für Personen im Fahrzeug || || X || X c) Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft || || X || 9.3 Lüftung und Heizung (X)(2) || a) Mangelhafte Funktion Gesundheitsgefahr für Personen im Fahrzeug || X || X || b) Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein Gesundheitsgefahr für Personen im Fahrzeug || || X || X 9.4 Sitze 9.4.1 Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) || a) Sitze defekt Sitze unsicher || X || X || b) Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch Blockieren einen Notausstieg || X || X || c) Nicht vorschriftsgemäß(1) Anzahl der Sitze übersteigt zulässige Sitzzahl || X || X || 9.4.2 Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen) || a) Sonderausstattung, wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft Sichtfeld beeinträchtigt || X || X || b) Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß(1) Kann Verletzungen verursachen || X || X || 9.5 Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen (X)(2) || Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß(1) Funktioniert überhaupt nicht || X || X || 9.6 Gänge, Stehplätze || a) Boden unsicher Stabilität beeinträchtigt || || X || X b) Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft Unsicher oder unbenutzbar || X || X || c) Nicht vorschriftsgemäß(1) Breite oder Raum unzureichend || X || X || 9.7 Treppen und Stufen || a) Zustand schadhaft Zustand beschädigt Stabilität beeinträchtigt || X || X || X b) Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei || || X || c) Nicht vorschriftsgemäß(1) Stufenbreite zu gering oder übermäßige Stufenhöhe || X || X || 9.8 Fahrgastkommunikationssystem (X)(2) || System defekt Funktioniert überhaupt nicht || X || X || 9.9 Hinweistafeln (X)(2) || a) Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich || X || || b) Nicht vorschriftsgemäß(1) Falsche Informationen || X || X || 9.10 Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)(2) 9.10.1 Türen || Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || 9.10.2 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung || Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß(1) || X || X || 9.11 Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen (X)(2) 9.11.1 Türen, Rampen und Hebeeinrichtungen || a) Mangelhafte Funktion Sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X || b) Zustand schadhaft Stabilität beeinträchtigt; kann Verletzungen verursachen || X || X || c) Steuerung(en) defekt Sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X || d) Warnvorrichtung(en) defekt Funktionieren überhaupt nicht || X || X || e) Nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || 9.11.2 Rollstuhlhalterungen || a) Mangelhafte Funktion Sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X || b) Zustand schadhaft Stabilität beeinträchtigt; kann Verletzungen verursachen || X || X || c) Steuerung(en) defekt Sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X || d) Nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || 9.11.3 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung || Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || 9.12 Sonstige Sonderausstattungen (X)(2) 9.12.1 Einrichtungen für Nahrungszubereitung || a) Einrichtung nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || b) Einrichtung derart beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre || || X || 9.12.2 Sanitäre Einrichtungen || Einrichtung nicht vorschriftsgemäß(1) kann Verletzungen verursachen || X || X || 9.12.3 Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme) || Nicht vorschriftsgemäß(1) Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt || X || X || ANMERKUNGEN: (1) „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“
bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung,
Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder
nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. „(X)“ zeigt Positionen an, die den Zustand des
Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die
Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung jedoch nicht als wesentlich erachtet
werden. ANHANG IV MINDESTANGABEN
IN DER PRÜFBESCHEINIGUNG Die infolge der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung ausgestellte Prüfbescheinigung enthält mindestens
folgende Angaben: 1) Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(FIN) 2) Amtliches Kennzeichens des
Fahrzeugs und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung 3) Ort und Datum der Prüfung 4) Kilometerstand zum Zeitpunkt
der Prüfung (falls bekannt) 5) Fahrzeugklasse (falls
bekannt) 6) Festgestellte Mängel und
deren Kategorie 7) Messergebnisse: –
Siedetemperatur oder Wassergehalt der
Bremsflüssigkeit –
Bremskraft pro Rad, Eingangsluftdruck bei
Luftbremssystemen und Berechnungsergebnis für die Bremswirksamkeit –
Abgaskonzentrationen und berechneter λ-Wert
bei Ottomotoren oder Abgastrübungswerte bei Dieselmotoren 8) Gesamtbewertung des Fahrzeugs 9) Datum der nächsten Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung (falls nicht anderweitig angegeben) 10) Name der Prüforganisation oder
Prüfstelle und Unterschrift bzw. Identifikation des für die Prüfung
verantwortlichen Prüfers. ANHANG V Mindestanforderungen an Einrichtungen und
Gerät für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung I – Einrichtungen und Gerät Die
Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erfolgt in Einrichtungen und mit
Gerät, die zumindest den folgenden Mindestanforderungen entsprechen: 1) eine Prüfeinrichtung, die
ausreichend Platz für die Untersuchung von Fahrzeugen bietet und den
erforderlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften für das
Prüfpersonal entspricht; 2) eine ausreichend bemessene
Prüfstraße für jeden Test, eine Prüfgrube oder Hebebühne mit Hubanlage zum
Anheben des Fahrzeuges an einer Achse, mit ausreichender Beleuchtung und falls
notwendig mit Belüftung; 3) ein Rollenbremsprüfstand mit
Messung, Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte, der Pedalkraft und des
Luftdrucks in Luftbremssystemen gemäß Anhang A der ISO-Norm 21069-1
über technische Anforderungen an Rollenbremsprüfstände; 4) ein Rollenbremsprüfstand
entsprechend Nummer 3 ohne Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte, der
Pedalkraft und des Luftdrucks im Luftbremssystem; 5) ein Plattenbremsprüfstand der
dem Rollenbremsprüfstand gemäß Nummer 3 gleichwertig ist, ohne Aufzeichnung
und Anzeige der Bremskräfte, der Pedalkraft und des Luftdrucks im
Luftbremssystem; 6) ein Aufzeichnungsinstrument
für die Abbremsung, wobei Instrumente ohne durchgehende Messung mindestens
zehnmal pro Sekunde Messergebnisse aufzeichnen/speichern müssen; 7) Prüfeinrichtungen für
Luftbremssysteme; 8) ein Gerät zur Bestimmung der
Achslasten (optional für die Messung von zwei Radlasten); 9) ein Gerät zur Prüfung der
Rad-Achs-Aufhängung (Radspieldetektor) ohne Anheben der Achsen, das folgende
Anforderungen erfüllt: a) das Gerät muss mit mindestens zwei
kraftbetriebenen Platten ausgestattet sein, die in entgegengesetzter Längs- und
Querrichtung bewegt werden können; b) der Bediener muss die Plattenbewegung von
seiner Position aus steuern können; c) die Platten müssen folgenden technischen
Anforderungen entsprechen: i) für Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen: –
Mindestachslast von 2000 kg, –
Mindestplattenlast von 1000 kg, –
Horizontale Mindestkraft pro Platte von 7000 N, –
mindestens 40 mm Bewegungsfreiheit in Längs-
und Querrichtung, –
Hubgeschwindigkeit von 5 cm/s bis 10 cm/s; ii) für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen: –
Mindestachslast von 15 000 kg, –
Mindestplattenlast von 9 000 kg, –
Horizontale Mindestkraft pro Platte von 30 000 N, –
mindestens 100 mm Bewegungsfreiheit in Längs-
und Querrichtung, –
Hubgeschwindigkeit von 5 cm/s bis 10 cm/s; 10) ein Gerät zur Prüfung der
Wirksamkeit der Stoßdämpfer; 11) ein Schallpegelmessgerät der
Klasse 1; 12) ein 4-Gas-Tester gemäß
Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte[15]; 13) ein Gerät zur hinreichend
genauen Messung des Absorptionskoeffizienten; 14) ein Scheinwerfereinstellgerät,
mit dem die Scheinwerfereinstellung gemäß den Vorschriften für die Einstellung
der Kraftfahrzeugscheinwerfer (Richtlinie 76/756/EWG) geprüft werden kann,
wobei die Hell-Dunkel-Grenzen bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung)
leicht erkennbar sein muss; 15) ein Gerät zur Messung der
Profiltiefe der Reifen; 16) ein Gerät zur Kontrolle der
Bremsflüssigkeit nach den folgenden Kriterien: a) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des
Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: –
ein Wassergehalt von zumindest 1,0 % bis 2,5 %
kann angezeigt werden, –
die Messwerte werden in Schritten von höchstens 0,5 %
angezeigt, –
das Gerät muss kalibriert sein, analoge Anzeigegeräte
sind nur mit Nullpunkteinstellung zulässig; b) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung
des Siedepunkts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: –
Anzeigebereich von zumindest 120 °C bis 210 °C, –
die Messwerte werden in höchstens 30 Schritten
angezeigt, –
das Gerät muss kalibriert sein, analoge
Anzeigegeräte sind nur mit Nullpunkteinstellung zulässig. 17) ein OBD-Lesegerät. Die Geräte 12 und 13 können in einem Gerät
kombiniert sein. II – Kalibrierung des Messgeräts Soweit durch einschlägige europäische
Rechtsvorschriften keine anderweitige Regelung getroffen wird, dürfen die
zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende
Zeiträume nicht übersteigen: i) 24 Monate für die Messung von Masse,
Druck und Schallpegel, ii) 12 Monate für die Kraftmessungen, iii) 6 Monate für die Abgasmessungen. Erforderliches Gerät für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung Fahrzeuge || Klasse || Erforderliches Gerät für jede in Ziffer I aufgeführte Prüfposition || Höchstmasse || || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7 || 8 || 9 || 10 || 11 || 12 || 13 || 14 || 15 || 16 || 17 1. Krafträder || || || 1 || || || || || 2 || || || || || || || || || || || || || || L1e || O || x || || || || || || || || || || X || x || || x || x || x || x || || L3e,L4e || O || x || || || || || || || || || || X || x || || x || x || x || x || || L3e,L4e || D || x || || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x || || L2e || O || x || x || || || || || || || || || X || || || x || x || x || x || || L2e || D || x || x || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x || || L5e || O || x || x || || || || || || || || x || X || x || || x || x || x || x || || L5e || D || x || x || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x || || L6e || O || x || x || || || || || || || || || X || || || x || x || x || x || || L6e || D || x || x || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x || || L7e || O || x || x || || || || || || || || x || X || x || || x || x || x || x || || L7e || D || x || x || || || || || || || || || X || || x || x || x || x || x || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || 2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung || bis zu 2800 kg || M1,M2 || O || x || x || || x || x || || || || || x || X || x || || x || x || x || x || bis zu 2800 kg || M1,M2 || D || x || x || || x || x || || || || || || X || || x || x || x || x || x || › 2800 bis 3500 kg || M1,M2 || O || x || x || || x || x || || || || x || x || X || x || || x || x || x || x || › 2800 bis 3500 kg || M1,M2 || D || x || x || || x || x || || || || x || || X || || x || x || x || x || x || › 3500 kg || M2,M3 || O || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || x || || x || x || x || x || › 3500 kg || M2,M3 || D || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || || x || x || x || x || x Fahrzeuge zur Güterbeförderung || bis zu 2800 kg || N1 || O || x || x || || x || x || || || || || x || X || x || || x || x || x || x || bis zu 2800 kg || N1 || D || x || x || || x || x || || || || || || X || || x || x || x || x || x || › 2800 bis 3500 kg || N1 || O || x || x || || x || x || || || || x || x || X || x || || x || x || x || x || › 2800 bis 3500 kg || N1 || D || x || x || || x || x || || || || x || || X || || x || x || x || x || x || › 3500 kg || N2,N3 || O || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || x || || x || x || x || x || › 3500 kg || N2,N3 || D || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || || x || x || x || x || x Spezialfahrzeuge, abgeleitet von Fahrzeugen der Klasse N, T5 || bis zu 2800 kg || N1 || O || x || x || || x || x || || || || || x || X || x || || x || x || x || x || bis zu 2800 kg || N1 || D || x || x || || x || x || || || || || || X || || x || x || x || x || x || › 2800 bis 3500 kg || N1 || O || x || x || || x || x || || || || x || x || X || x || || x || x || x || x || › 2800 bis 3500 kg || N1 || D || x || x || || x || x || || || || x || || X || || x || x || x || x || x || › 3500 kg || N2,N3,T5 || O || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || x || || x || x || x || x || › 3500 kg || N2,N3,T5 || D || x || x || x || || || x || x || x || x || || X || || x3 || x || x || x || x 3. Anhänger || bis zu 750 kg || O1 || || x || || || || || || || || || || || || || || x || || || › 750 bis 3500 kg || O2 || || x || x || || x || || || || || || || || || || || x || || || › 3500 kg || O3,O4, R3,R4 || || x || x || x || || || x || x || x || x || || || || || || x || || || bis zu 3500 kg || R1,R2 || || x || x || || x || || || || || || || || || || || x || || 4. Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Fahrzeuge bis zu 40 km/h || bis zu 3500 kg || T1,T2,T3, T4, C1,C2, C3,C4, C5 || O || x || x || || || || x || || || || || || || || x || x || x || x || bis zu 3500 kg || T1,T2,T3 T4, C1,C2, C3,C4,C5 || D || x || x || || || || x || || || || || || || || x || x || x || x || › 3500 kg || T1,T2,T3, T4, C1,C2, C3,C4,C5 || O || x || x || || || || x || x || || || x || || || || x || x || x || x || › 3500 kg || T1,T2, T3 T4, C1, C2, C3,C4,C5 || D || x || x || || || || x || x || || || || || || || x || x || x || x 1) O = Ottomotor, D = Dieselmotor ANHANG VI Mindestanforderungen
an die Fachkompetenz, Ausbildung und Bescheinigung der Prüfer 1. Fachkompetenz Bevor die Mitgliedstaaten einen Bewerber als
Prüfer zur Durchführung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung
ermächtigen, vergewissern sie sich, dass diese Person a) eine Qualifikation besitzt, die
fahrzeugtechnische Fachkenntnisse und Sachverstand auf folgenden Gebieten
belegt: · Mechanik, · Dynamik, · Fahrzeugdynamik, · Verbrennungsmotoren, · Werkstoffe und Werkstoffverarbeitung, · Elektronik, · Elektrotechnik, · Elektronische Fahrzeugbauteile, · IT-Anwendungen. b) eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik, ‑reparatur oder ‑instandhaltung
nachgewiesen hat. 2. Grundausbildung und
Auffrischungsschulung Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Prüfer
eine angemessene Grundausbildung und Auffrischungsschulungen mit theoretischen
und praktischen Elementen erhalten, bevor sie zur Durchführung der Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung ermächtigt werden. Die Mindestinhalte der Grundausbildung und
Auffrischungsschulungen müssen folgende Themen abdecken: a) Grundausbildung Die von dem Mitgliedstaat oder einem
ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats durchgeführte
Grundausbildung muss mindestens folgende Themen abdecken: i) Fahrzeugtechnik: –
Bremssysteme, –
Lenksysteme, –
Sichtfelder, –
Lichtanlage, Beleuchtungseinrichtungen und
elektronische Bauteile, –
Achsen, Räder und Reifen, –
Fahrgestelle und Aufbauten, –
Umweltbelastung und Emissionen, –
Zusatzanforderungen für Spezialfahrzeuge; ii) Prüfmethoden; iii) Mängelbewertung; iv) auf nationaler, europäischer und
internationaler Ebene geltende Rechtsvorschriften über
Fahrzeuggenehmigungsbedingungen; v) auf nationaler, europäischer und
internationaler Ebene geltende Rechtsvorschriften über die Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung; vi) Verwaltungsbestimmungen über die
Genehmigung, Zulassung und Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung von
Fahrzeugen; vii) IT-Anwendungen für die Prüfung und
Verwaltung. b) Auffrischungsschulungen Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die
Prüfer jährlich eine Auffrischungsschulung erhalten, die von dem Mitgliedstaat
oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die
Inhalte der Auffrischungsschulungen es ermöglichen, die von den Prüfern
benötigten Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf den in Buchstabe a
Ziffer i bis vii genannten Gebieten zu erhalten und aufzufrischen. 3. Bescheinigung der Fachkompetenz Die Bescheinigung, die einem zur Durchführung
der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ermächtigten Prüfer ausgestellt
wird, muss zumindest folgende Angaben enthalten, die gegebenenfalls zu
aktualisieren sind: · Identität des Prüfers (Vorname, Name, Geburtsdatum); · Fahrzeugklassen, zu deren Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung der
Prüfer ermächtigt ist; · Datum der nächsten Auffrischungsschulung; · Bezeichnung der ausstellenden Behörde; · Ausstellungsdatum. ANNEX
VII AUFSICHTSSTELLEN Die Vorschriften und Verfahren für die von den
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 eingerichteten Aufsichtsstellen müssen
folgenden Mindestanforderungen entsprechen: 1. Aufgaben und Tätigkeiten der
Aufsichtsstelle Die Aufsichtsstellen nehmen zumindest folgende
Aufgaben wahr: a) Ermächtigung der Prüfstellen: –
Überprüfung, ob die Mindestanforderungen an
Räumlichkeiten und Prüfgerät erfüllt sind; –
Überprüfung der verbindlichen Anforderungen an die
Prüfstelle; –
Kontrolle der Zuverlässigkeit des Prüfstellenleiters
und der Prüfer. b) Schulung und Prüfung der Prüfer: –
Überprüfung der Grundausbildung der Prüfer; –
Überprüfung der regelmäßigen
Auffrischungsschulungen der Prüfer; –
Schulung der Prüfstellenleiter; –
Regelmäßige Auffrischungsschulungen der Prüfer der
Aufsichtsstelle; –
Abnahme oder Beaufsichtigung der Prüfungen. c) Audit: –
Vorab-Audit der Prüfstellen vor der Ermächtigung; –
Regelmäßige Nach-Audits der Prüfstellen; –
Sonder-Audit im Fall von Unregelmäßigkeiten; –
Audit der Ausbildungs-/Prüfungszentren. d) Beobachtung mittels mindestens fünf
der folgenden Maßnahmen: –
Kontrollüberprüfung eines statistisch
aussagekräftigen Anteils der geprüften Fahrzeuge; –
technische Unterwegskontrolle eines statistisch
aussagekräftigen Anteils des Fahrzeugsparks; –
verdeckte Kontrollen (fakultativ mit defekten
Fahrzeugen); –
Analyse der Ergebnisse der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung (statistische Methoden); –
Kontrolle der Einspruchspraxis; –
Untersuchung von Beschwerden; e) Validierung der Messergebnisse der
Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung; f) Entzug oder Aussetzung der
Ermächtigung der Prüfstellen und/oder Prüfer wegen: –
Nichterfüllung wesentlicher
Ermächtigungsanforderungen; –
Feststellung wichtiger Unregelmäßigkeiten; –
andauernd negativer Auditergebnisse; –
Verlust der Zuverlässigkeit. 2. Anforderungen an die
Aufsichtsstelle a) Einhaltung der ISO/IEC-Norm 17020
„Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die
Inspektionen durchführen“, Typ A; b) Anforderungen an das von einer
Aufsichtsstelle beschäftigte Personal auf folgenden Gebieten: –
fachliche Kompetenz; –
Unparteilichkeit; –
Qualifikations- und Ausbildungsstandards. 3. Inhalte der Vorschriften
und Verfahren Jede zuständige Behörde stellt Vorschriften
und Verfahren für die Aufsichtsstellen auf, die zumindest Folgendes enthalten: a) Anforderungen an die Ermächtigung
und Beaufsichtigung von Prüfstellen: –
Bewerbung als Prüfstelle; –
Verantwortlichkeiten der Prüfstelle; –
Besuche vor der Ermächtigung oder Besuche zur
Überprüfung, ob alle Anforderungen erfüllt sind; –
Ermächtigung einer Prüfstelle; –
regelmäßige Nachkontrollen/Audits der Prüfstellen; –
Regelmäßige Kontrollen der Prüfstellen auf
andauernde Einhaltung der Vorgaben; –
Faktengestützte unangekündigte Sonderkontrollen
oder Audits der Prüfstellen; –
Analyse der Prüfungsdaten auf Belege für die
Nichteinhaltung der Vorgaben; –
Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung von
Prüfstellen. b) Prüfer der Prüfstellen: –
Ermächtigungsvoraussetzungen für Prüfer; –
Grundausbildung, Auffrischungsschulungen und
Prüfung; –
Entzug oder Aussetzung der Prüferzulassung. c) Prüfgerät und Räumlichkeiten: –
Anforderungen an das Prüfgerät; –
Anforderungen an die Prüfräumlichkeiten; –
Anforderungen an das Beschilderungs- und
Leitsystem; –
Anforderungen an die Wartung und Kalibrierung des
Prüfgeräts; –
Anforderungen an Computersysteme. d) Aufsichtsstellen: –
Befugnisse der Aufsichtsstellen; –
Anforderungen an das Personal der Aufsichtsstellen; –
Einsprüche und Beschwerden. [1] Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine
Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder
negative Auswirkungen auf die Umwelt hat. [2] 48 % für
Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991
erteilt wurde. [3] 45 % für
Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften
zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. [4] 43 % für
Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum
gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der
spätere ist. [5] 2,2 m/s2
für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3. [6] Fahrzeuge,
deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der
Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG
erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder
in Betrieb genommen wurden. [7] Fahrzeuge, deren
Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in
Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG bzw. in
Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der
Richtlinie 88/77/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008
erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. [8] Unsachgemäße
Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Auswirkungen auf die Umwelt
hat. [9] 48 % für
Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991
erteilt wurde. [10] 45 % für
Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften
zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. [11] 43 % für
Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum
gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der
spätere ist. [12] 2,2m/s2
für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3. [13] Fahrzeuge, deren
Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle
in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG erteilt wurde
oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb
genommen wurden. [14] Fahrzeuge, deren
Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in
Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die
Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2
oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG
erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder
in Betrieb genommen wurden. [15] ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.