This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0332
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1005/2008 establishing a Community system to prevent, deter and eliminate illegal, unreported and unregulated fishing
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
/* COM/2012/0332 final - 2012/0162 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei /* COM/2012/0332 final - 2012/0162 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT
DES VORSCHLAGS Im Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den
der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen
Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des
betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der
Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen,
einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der
Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Im Zuge der
Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 an die neuen Bestimmungen des
AEUV wurden die derzeit in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse neu als
Delegations- und Durchführungsbefugnisse eingestuft. Anschließend
wurde ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgearbeitet.
Gemäß
Artikel 290 AEUV überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Aufgabe,
bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ändern oder zu
ergänzen. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um Ausnahmen von Melde- oder Mitteilungspflichten für
Fischereifahrzeuge zu gewähren oder unterschiedliche Meldefristen festzulegen;
um Eckwerte für Inspektionen bei Anlandungen und Umladungen durch
Fischereifahrzeuge aus Drittländern festzulegen; um die Fangbescheinigungsregelung
für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge anzupassen,
einschließlich der Möglichkeit, eine vereinfachte Fangbescheinigung zu
verwenden; um die Liste der nicht unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse zu
ändern; um den Vorlagetermin für die Fangbescheinigung je nach Art des
Fischereierzeugnisses, die Entfernung zum Einfuhrort oder die Art des
eingesetzten Beförderungsmittels anzupassen; um Regeln für die Bewilligung, die
Änderung und den Entzug von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
oder für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten sowie für die Gültigkeitsbedingungen von Zertifikaten
für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aufzustellen; und um die EU-Kriterien für
Überprüfungen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement festzulegen. Gemäß
Artikel 291 AEUV überträgt der Gesetzgeber der Kommission Durchführungsbefugnisse,
um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 zu gewährleisten, insbesondere: die Erstellung von
Formblättern für Voranmeldungen; die Erarbeitung von Verfahren und Formblättern
für Anlande- und Umladeerklärungen; die Genehmigung – in Absprache mit den
Flaggenstaaten – von Fangbescheinigungen, die elektronisch erstellt, genehmigt
oder vorgelegt wurden oder auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen
beruhen, mit denen ein gleich hohes Kontrollniveau durch die Behörden
sichergestellt ist; die Festlegung und Änderung der Liste der
Fangbescheinigungsregelungen regionaler Fischereiorganisationen, die die
IUU-Verordnung befolgen; die Schaffung gemeinsamer Voraussetzungen in allen
Mitgliedstaaten für die Verfahren und Formblätter zur Beantragung und
Ausstellung von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sowie die
Festsetzung von Regeln für Überprüfungen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
und Regeln für den Informationsaustausch zwischen einem zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den
Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission; die
Erstellung der EU-Liste von IUU-Schiffen; die Streichung von Schiffen aus der
EU-Liste von IUU-Schiffen; die Aufnahme von IUU-Schiffen regionaler
Fischereiorganisationen in die EU-Liste von IUU-Schiffen; die Ermittlung von
nichtkooperierenden Drittländern; die Aufnahme entsprechender Drittländer in
eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer; die Streichung von Drittländern
aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer; unter bestimmten Umständen
die Verabschiedung von Sofortmaßnahmen gegenüber Drittländern; die Festlegung
des Formats für die Übermittlung von Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen
durch die Mitgliedstaaten und die Festsetzung von Regeln für die gegenseitige
Amtshilfe. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Eine Konsultation
von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Ermittlung der
Befugnisse, die der Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des
Rates übertragen wurden, Einstufung als Delegations- oder
Durchführungsbefugnisse und Anpassung bestimmter Vorschriften an die
Beschlussverfahren des Vertrags von Lissabon. · Rechtsgrundlage Artikel 43
Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag
fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen
werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 des Rates, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht ins Gewicht fällt. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates. Andere
Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch
eine Verordnung geändert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Diese Maßnahme
bewirkt keine zusätzlichen Ausgaben der EU. 2012/0162 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und
Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel
43 Absatz 2, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung
des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 des Rates[1]
vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung,
Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten
Fischerei wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einzelner
Bestimmungen dieser Verordnung übertragen, während andere
Durchführungsbefugnisse dem Rat vorbehalten blieben. (2) Nach dem Inkrafttreten des
Vertrags von Lissabon sind einige der mit der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen. (3) Zur Anwendung einzelner
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte der Kommission die
Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende
Maßnahmen übertragen werden: –
Befreiung von bestimmten Melde- oder
Mitteilungspflichten für Fischereifahrzeuge oder Festlegung unterschiedlicher
Meldefristen für bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen; –
Festlegung von Eckwerten für Inspektionen bei
Anlandungen und Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern; –
Erstellung der Liste der Erzeugnisse, die aus dem
Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen sind; –
Anpassung der Fangbescheinigungsregelung für einige
Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge, einschließlich der
Möglichkeit, eine vereinfachte Fangbescheinigung zu verwenden; –
Anpassung des Vorlagetermins für die Fangbescheinigung
je nach Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung zum Ort der Einfuhr in
das EU-Gebiet oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels; –
Erstellung von Regeln für die Bewilligung, die
Änderung und den Entzug der Zertifikate zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
oder für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten sowie Regeln über die Gültigkeit der Zertifikate
zugelassener Wirtschaftsbeteiligter; –
Festlegung der EU-Kriterien für Überprüfungen im Zusammenhang
mit dem Risikomanagement. (4) Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter
Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte
die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung
der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat
gewährleisten. (5) Um einheitliche Bedingungen
für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
sicherzustellen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV für
folgende Maßnahmen Durchführungsbefugnisse übertragen werden: –
Erstellung von Formblättern für Voranmeldungen; –
Erarbeitung von Verfahren und Formblättern für
Anlande- und Umladeerklärungen; –
Genehmigung – in Absprache mit den Flaggenstaaten –
von Fangbescheinigungen, die elektronisch erstellt, genehmigt oder vorgelegt
wurden oder auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen beruhen, mit denen ein
gleich hohes Kontrollniveau durch die Behörden sichergestellt ist; –
Festlegung und Änderung der Liste der
Fangbescheinigungsregelungen regionaler Fischereiorganisationen, die die
IUU-Verordnung befolgen; –
Schaffung gemeinsamer Voraussetzungen in allen Mitgliedstaaten
für die Verfahren und Formblätter zur Beantragung und Ausstellung von
Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sowie Festsetzung von Regeln
für Überprüfungen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Regeln für den
Informationsaustausch zwischen einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und
den Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen
Mitgliedstaaten und der Kommission; –
Erstellung der EU-Liste der IUU-Schiffe; –
Streichung von Schiffen aus der EU-Liste der
IUU-Schiffe; –
Aufnahme von IUU-Schiffen regionaler
Fischereiorganisationen in die EU-Liste der IUU-Schiffe; –
Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern; –
Aufnahme entsprechender Drittländer in eine Liste
der nichtkooperierenden Drittländer; –
Streichung von Drittländern aus der Liste der
nichtkooperierenden Drittländer; –
unter bestimmten Umständen Verabschiedung von
Sofortmaßnahmen gegenüber Drittländern; –
Festlegung des Formats für die Übermittlung von
Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen durch die Mitgliedstaaten; –
Festsetzung von Regeln für die gegenseitige
Amtshilfe.
Wenn eine Kontrolle durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, sollten diese
Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[2] des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. (6) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon ist Artikel 52 zu streichen. Auf Grundlage
dieses Artikels wurden bereits der Rechtsrahmen für die vereinfachte
Fangbescheinigung sowie Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern gemäß
Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 4 erstellt. Die
Kommission muss auch weiterhin über die erforderlichen Befugnisse verfügen,
damit sie delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Fangbescheinigungsregelung
für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge erlassen kann,
einschließlich der Möglichkeit, eine vereinfachte Fangbescheinigung zu
verwenden; darüber hinaus benötigt die Kommission Durchführungsbefugnisse zur
Genehmigung – in Absprache mit den Flaggenstaaten – von Fangbescheinigungen,
die elektronisch erstellt, genehmigt oder vorgelegt wurden oder auf
elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen beruhen, mit denen ein gleich hohes
Kontrollniveau durch die Behörden sichergestellt ist. (7) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon müssen die Bestimmungen über befristete Maßnahmen,
die unter bestimmten Umständen die Befassung des Rats mit bestimmten
Kommissionsmaßnahmen vorsehen, angepasst werden. (8) Die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über die Aufstellung einer Liste der
nichtkooperierenden Drittländer und die Streichung von Drittländern aus dieser
Liste übertragen dem Rat Entscheidungsbefugnisse. Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon müssen diese Bestimmungen an die für die Gemeinsame
Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. (9) Die Verordnung (EG) Nr.
1005/2008 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird
wie folgt geändert: 1. Artikel 6 wird wie folgt
geändert: a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Die Kommission kann die Formblätter für die
Voranmeldung gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erstellen.” b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission erhält gemäß Artikel 54a
die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Kategorien von
Fischereifahrzeugen aus Drittländern für einen begrenzten, verlängerbaren
Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 auszunehmen oder eine andere
Anmeldefrist vorzusehen, wobei sie unter anderem die Art des
Fischereierzeugnisses, die Entfernung zwischen den Fanggründen, den
Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden
Schiffe berücksichtigt.“ 2. Artikel 8 Absatz 3 erhält
folgende Fassung: „(3) Die Verfahren und Formblätter für die
Erklärung über die Anlandung oder Umladung werden im Wege von
Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“ 3. Artikel 9 Absatz 1
erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren
bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus
Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten,
die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt werden, wobei von
den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon
unberührt bleiben. Die Kommission erhält gemäß Artikel 54a die Befugnis,
delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Eckwerte zu erlassen.“ 4. Artikel 12 wird wie folgt
geändert: a) Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a) Die Kommission genehmigt die
Fangbescheinigungen, die im Rahmen der in Artikel 20 Absatz 4
vorgesehenen Zusammenarbeit ausgestellt werden, im Wege von
Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die in Anhang I enthaltene Liste der
Erzeugnisse, die aus dem Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen
sind, kann jedes Jahr überprüft werden. Die Kommission erhält gemäß
Artikel 54a die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste
auf folgender Grundlage zu ändern: a) der in Häfen von Mitgliedstaaten
durchgeführten Kontrollen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern; b) der Anwendung der
Fangbescheinigungsregelung für die Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen; c) der Anwendung des EU-Warnsystems; d) der Feststellung von Fischereifahrzeugen,
die IUU-Fischerei betreiben; e) der Feststellung von Staatsangehörigen,
die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen; f) der Durchführung der Vorschriften
bestimmter regionaler Fischereiorganisationen in Bezug auf die Sichtung von
Fischereifahrzeugen; g) der Berichte aus den Mitgliedstaaten.“ c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Kommission erhält gemäß Artikel 54a die
Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Fangbescheinigungsregelung
an Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge anzupassen; dies schließt,
falls erforderlich, auch ein Muster für eine vereinfachte Fangbescheinigung
ein.“ 5. Artikel 13 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Die Fangdokumente und alle dazugehörigen
Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen
Fischereiorganisation validiert und als den Anforderungen dieser Verordnung
genügend anerkannt wurden, werden für Fischereierzeugnisse aus Arten, für die
solche Fangdokumentationsregelungen gelten, als Fangbescheinigungen anerkannt
und fallen unter die Kontroll- und Überprüfungspflichten des
Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Artikeln 16 und 17 sowie die Bestimmungen
über die Verweigerung der Einfuhr in Artikel 18. Das Verzeichnis
entsprechender Fangdokumentationsregelungen wird im Wege von Durchführungsrechtsakten
erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 54 Absatz 2 erlassen. 6. Artikel 16 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die validierte Fangbescheinigung wird vom
Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das Erzeugnis
eingeführt werden soll, innerhalb einer Frist von zunächst mindestens drei
Werktagen vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet
der Europäischen Union vorgelegt. Im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 54a kann diese Frist von drei Werktagen je nach der Art des
Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der
Europäischen Union oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst
werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des
Risikomanagements die Fangbescheinigung anhand der Angaben, die in der
Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines „zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten“ bewilligen, gehören: a) Niederlassung des Einführers im Gebiet
dieses Mitgliedstaats; b) Einfuhrvorgänge und -mengen in einem
Umfang, der die Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 rechtfertigt; c) bisher angemessene Einhaltung der
Anforderungen im Rahmen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; d) ein zufriedenstellendes System für die
Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungs- und
Verarbeitungsunterlagen, das angemessene Kontrollen und Überprüfungen zum
Zwecke dieser Verordnung ermöglicht; e) vorhandene Einrichtungen hinsichtlich der
Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen; f) gegebenenfalls praktische
Kompetenzstandards oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten stehen, und g) gegebenenfalls nachweisliche
Zahlungsfähigkeit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald
wie möglich Namen und Anschrift der „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ mit,
nachdem sie diesen Status bewilligt haben. Die Kommission stellt den
Mitgliedstaaten diese Information auf elektronischem Wege zur Verfügung.“ c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: „(4) Auf Grundlage der Kriterien in Absatz 3
erhält die Kommission gemäß Artikel 54a die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur
Festlegung nachstehender Regeln zu erlassen: a) Regeln für die Aussetzung oder den
Widerruf des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; b) Regeln für die Gültigkeit von
Zertifikaten zugelassener Wirtschaftsbeteiligter; c) Regeln für die Bewilligung, die Änderung
und den Entzug von Zertifikaten zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. (5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 zu a) Verfahren und Formblättern zur
Beantragung und Ausstellung von Zertifikaten für zugelassene
Wirtschaftsbeteiligte; b) Regeln für die Durchführung von
Überprüfungen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter; c) Regeln für den Informationsaustausch
zwischen einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden des
Mitgliedstaats, zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und der
Kommission.“ 7. Artikel 17 Absatz 3 erhält
folgende Fassung: „(3) Überprüfungen zielen insbesondere auf die
Risiken ab, die auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher oder EU-Ebene im
Rahmen des Risikomanagements festgelegten Kriterien ermittelt wurden. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Arbeitstagen nach dem
29. Oktober 2008 ihre nationalen Kriterien mit und halten diese
Informationen auf dem neuesten Stand. Die Kommission erhält gemäß Artikel 54a
die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die EU-Kriterien für
zeitgerecht Risikoanalysen und Gesamtbewertungen der maßgeblichen Kontrolldaten
festzulegen.“ 8. Artikel 27 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Die Kommission stellt im Wege von
Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54
Absatz 2 die EU-Liste der IUU-Schiffe auf. In dieser Liste werden die
Fischereifahrzeuge geführt, bei denen im Anschluss an die gemäß den
Artikeln 25 und 26 ergriffenen Maßnahmen und aufgrund der in diesen
Bestimmungen enthaltenen Kriterien anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten
Informationen nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Fischerei gemäß Artikel 3
betreiben, und deren Flaggenstaaten den angesichts dieser IUU-Fischerei an sie
gerichteten offiziellen Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2
Buchstaben b und c und Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b und
c nicht nachgekommen sind.“ 9. Artikel 28 Absatz 1
erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission streicht ein Fischereifahrzeug
aus der EU-Liste der IUU-Schiffe im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2, wenn der Flaggenstaat des
Fischereifahrzeugs nachweist, dass a) das Schiff keine IUU-Tätigkeit
durchgeführt hat, derentwegen es in die Liste aufgenommen wurde, oder b) verhältnismäßige, abschreckende und
wirksame Sanktionen für die betreffenden IUU-Tätigkeiten verhängt wurden,
insbesondere gegen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.“ 10. Artikel 30 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Zusätzlich zu den in Artikel 27
genannten Fischereifahrzeugen werden Fischereifahrzeuge, die in von regionalen
Fischereiorganisationen geführte Listen von IUU-Schiffen aufgenommen wurden, im
Wege von Durchführungsrechtsakten in die EU-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 54 Absatz 2 erlassen. Die Streichung solcher Schiffe aus der
EU-Liste der IUU-Schiffe unterliegt den Entscheidungen, die die zuständige
regionale Fischereiorganisation diesbezüglich trifft.“ 11. Artikel 31 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Im Wege von Durchführungsrechtsakten legt die
Kommission fest, welche Drittländer aufgrund der in diesem Artikel angeführten
Kriterien bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende
Drittländer zu betrachten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“ 12. Artikel 33 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Im Wege von Durchführungsrechtsakten nimmt
die Kommission die gemäß Artikel 31 Absatz 1 ermittelten Drittländer
in eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54
Absatz 2 erlassen.“ 13. Artikel 34 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Im Wege von Durchführungsrechtsakten streicht
die Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer,
wenn das betreffende Drittland nachweist, dass die Situation, die zur Aufnahme
in die Liste geführt hat, behoben wurde. Bei einem Streichungsbeschluss wird
auch berücksichtigt, ob die betreffenden Drittländer konkrete Maßnahmen
getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“ 14. Artikel 36 erhält
folgende Fassung: „Artikel 36 Befristete
Maßnahmen (1) Gibt es Beweise dafür, dass die von einem
Drittland getroffenen Maßnahmen die von einer regionalen Fischereiorganisation
verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unterminieren, so
kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Einklang mit
ihren internationalen Verpflichtungen befristete Maßnahmen für die Dauer von
höchstens sechs Monaten ergreifen, um die Auswirkungen solcher Maßnahmen eines
Drittlandes abzumildern. Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss
die befristeten Maßnahmen um bis zu sechs Monate verlängern. (2) Die in Absatz 1 genannten befristeten
Maßnahmen können darin bestehen, dass a) zum Fischfang zugelassene
Fischereifahrzeuge, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen, nicht in
Häfen von Mitgliedstaaten einlaufen dürfen, außer in Fällen höherer Gewalt oder
in Notfällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in der genannten Situation
Abhilfe zu schaffen; b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines
Mitgliedstaats führen, keine gemeinsamen Fangeinsätze mit Schiffen durchführen
dürfen, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen; c) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines
Mitgliedstaats führen, unbeschadet der in bilateralen Fischereiabkommen
vorgesehenen Bestimmungen nicht in den Meeresgewässern unter der
Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands fischen dürfen; d) die Lieferung von lebenden Fischen für
Fischzuchtanlagen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des
betreffenden Drittlands verboten wird; e) lebende Fische, die von
Fischereifahrzeugen unter der Flagge des betreffenden Drittlands gefangen
werden, nicht für Fischzuchtzwecke in den Meeresgewässern unter der
Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats akzeptiert werden. (3) Die befristeten Maßnahmen gelten unmittelbar.
Sie werden den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittland mitgeteilt und im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“ 15. Artikel 49 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Mitgliedstaaten, die hinreichend
dokumentierte Informationen über gesichtete Fischereifahrzeuge erhalten,
übermitteln diese unverzüglich der Kommission oder der von dieser benannten
Stelle in dem im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegten Format. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54
Absatz 2 erlassen.“ 16. Artikel 51 Absatz 3 erhält
folgende Fassung: „(3) Die Kommission erhält die Befugnis, im Wege
von Durchführungsrechtsakten Regeln für die gegenseitige Amtshilfe
aufzustellen, und zwar in Bezug auf: a) die administrative Zusammenarbeit
zwischen Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission und der von ihr
benannten Stelle, einschließlich dem Schutz personenbezogener Daten und der
Verwendung von Informationen sowie dem Schutz des Berufs- und
Geschäftsgeheimnisses; b) die Kosten für die Bearbeitung von
Amtshilfeersuchen; c) die Benennung der jeweils einzigen
Behörde in den Mitgliedstaaten; d) die Mitteilung über die von den nationalen
Behörden zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen; e) Amtshilfeersuchen, einschließlich
Auskunfts-, Maßnahmen- und Zustellungsersuchen und Festlegung der
Bearbeitungsfristen; f) Informationen ohne vorheriges Ersuchen
und g) die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur
Kommission und zu Drittländern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“ 17. Artikel 52 wird gestrichen. 18. Artikel 54 erhält folgende
Fassung: „Artikel 54
Ausschussverfahren (1) Die Kommission
wird von dem nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002
eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt
es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.“ 19. Folgender Artikel 54a
wird eingefügt: „Artikel 54a Ausübung der
Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Die in Artikel 6 Absatz 3,
Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absätze 5 und 6,
Artikel 16 Absätze 1 und 4 und Artikel 17 Absatz 3 genannte
Befugnisübertragung gilt auf unbestimmte Zeit. (3) Die in Artikel 6 Absatz 3,
Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absätze 5 und 6,
Artikel 16 Absätze 1 und 4 und Artikel 17 Absatz 3
vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein nach Artikel 6 Absatz 3,
Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absätze 5 und 6,
Artikel 16 Absätze 1 und 4 und Artikel 17 Absatz 3
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische
Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation keine Einwände
gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat
der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl.
L 286 vom 29.10.2008. [2] ABl. L 55
vom 28.2.2011, S. 13.