Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012PC0332

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

/* COM/2012/0332 final - 2012/0162 (COD) */

52012PC0332

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei /* COM/2012/0332 final - 2012/0162 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 an die neuen Bestimmungen des AEUV wurden die derzeit in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse neu als Delegations- und Durchführungsbefugnisse eingestuft.

Anschließend wurde ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausge­arbeitet.

Gemäß Artikel 290 AEUV überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Aufgabe, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ändern oder zu ergänzen. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von Melde- oder Mitteilungspflichten für Fischereifahrzeuge zu gewähren oder unterschied­liche Meldefristen festzulegen; um Eckwerte für Inspektionen bei Anlandungen und Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern festzulegen; um die Fangbescheini­gungsregelung für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge anzupassen, einschließlich der Möglichkeit, eine vereinfachte Fangbescheinigung zu verwenden; um die Liste der nicht unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse zu ändern; um den Vorlagetermin für die Fangbescheinigung je nach Art des Fischereierzeugnisses, die Entfernung zum Einfuhrort oder die Art des eingesetzten Beförderungsmittels anzupassen; um Regeln für die Bewilligung, die Änderung und den Entzug von Zertifikaten für zugelassene Wirtschafts­beteiligte oder für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie für die Gültigkeitsbedingungen von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aufzustellen; und um die EU-Kriterien für Überprüfungen im Zusam­menhang mit dem Risikomanagement festzulegen.

Gemäß Artikel 291 AEUV überträgt der Gesetzgeber der Kommission Durchführungs­befugnisse, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu gewährleisten, insbesondere: die Erstellung von Formblättern für Voranmeldungen; die Erarbeitung von Verfahren und Formblättern für Anlande- und Umladeerklärungen; die Genehmigung – in Absprache mit den Flaggenstaaten – von Fangbescheinigungen, die elektronisch erstellt, genehmigt oder vorgelegt wurden oder auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen beruhen, mit denen ein gleich hohes Kontrollniveau durch die Behörden sichergestellt ist; die Festlegung und Änderung der Liste der Fangbescheinigungsregelungen regionaler Fischereiorganisationen, die die IUU-Verord­nung befolgen; die Schaffung gemeinsamer Voraussetzungen in allen Mitgliedstaaten für die Verfahren und Formblätter zur Beantragung und Ausstellung von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sowie die Festsetzung von Regeln für Überprüfungen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Regeln für den Informationsaustausch zwischen einem zugelasse­nen Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitglied­staaten und zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission; die Erstellung der EU-Liste von IUU-Schiffen; die Streichung von Schiffen aus der EU-Liste von IUU-Schiffen; die Aufnahme von IUU-Schiffen regionaler Fischereiorganisationen in die EU-Liste von IUU-Schiffen; die Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern; die Aufnahme entsprechender Drittländer in eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer; die Streichung von Drittländern aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer; unter bestimmten Umständen die Verab­schiedung von Sofortmaßnahmen gegenüber Drittländern; die Festlegung des Formats für die Übermittlung von Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen durch die Mitgliedstaaten und die Festsetzung von Regeln für die gegenseitige Amtshilfe.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN VON INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Eine Konsultation von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ermittlung der Befugnisse, die der Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates übertragen wurden, Einstufung als Delegations- oder Durchführungsbefugnisse und Anpassung bestimmter Vorschriften an die Beschlussverfahren des Vertrags von Lissabon.

· Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen Ausgaben der EU.

2012/0162 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates[1] vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung übertragen, während andere Durchführungsbefugnisse dem Rat vorbehalten blieben.

(2)       Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind einige der mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

(3)       Zur Anwendung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:

– Befreiung von bestimmten Melde- oder Mitteilungspflichten für Fischereifahr­zeuge oder Festlegung unterschiedlicher Meldefristen für bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen;

– Festlegung von Eckwerten für Inspektionen bei Anlandungen und Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern;

– Erstellung der Liste der Erzeugnisse, die aus dem Geltungsbereich der Fang­bescheinigung ausgenommen sind;

– Anpassung der Fangbescheinigungsregelung für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge, einschließlich der Möglichkeit, eine vereinfachte Fangbescheinigung zu verwenden;

– Anpassung des Vorlagetermins für die Fangbescheinigung je nach Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung zum Ort der Einfuhr in das EU-Gebiet oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels;

– Erstellung von Regeln für die Bewilligung, die Änderung und den Entzug der Zertifikate zugelassener Wirtschaftsbeteiligter oder für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sowie Regeln über die Gültigkeit der Zertifikate zugelassener Wirtschaftsbeteiligter;

– Festlegung der EU-Kriterien für Überprüfungen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement.

(4)       Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachver­ständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.

(5)       Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sicherzustellen, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV für folgende Maßnahmen Durchführungsbefugnisse übertragen werden:

– Erstellung von Formblättern für Voranmeldungen;

– Erarbeitung von Verfahren und Formblättern für Anlande- und Umlade­erklärungen;

– Genehmigung – in Absprache mit den Flaggenstaaten – von Fangbescheini­gungen, die elektronisch erstellt, genehmigt oder vorgelegt wurden oder auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen beruhen, mit denen ein gleich hohes Kontrollniveau durch die Behörden sichergestellt ist;

– Festlegung und Änderung der Liste der Fangbescheinigungsregelungen regionaler Fischereiorganisationen, die die IUU-Verordnung befolgen;

– Schaffung gemeinsamer Voraussetzungen in allen Mitgliedstaaten für die Verfahren und Formblätter zur Beantragung und Ausstellung von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sowie Festsetzung von Regeln für Überprü­fungen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Regeln für den Informations­austausch zwischen einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und den Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission;

– Erstellung der EU-Liste der IUU-Schiffe;

– Streichung von Schiffen aus der EU-Liste der IUU-Schiffe;

– Aufnahme von IUU-Schiffen regionaler Fischereiorganisationen in die EU-Liste der IUU-Schiffe;

– Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern;

– Aufnahme entsprechender Drittländer in eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer;

– Streichung von Drittländern aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer;

– unter bestimmten Umständen Verabschiedung von Sofortmaßnahmen gegenüber Drittländern;

– Festlegung des Formats für die Übermittlung von Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen durch die Mitgliedstaaten;

– Festsetzung von Regeln für die gegenseitige Amtshilfe.        Wenn eine Kontrolle durch die Mitgliedstaaten erforderlich ist, sollten diese Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[2] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(6)       Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist Artikel 52 zu streichen. Auf Grundlage dieses Artikels wurden bereits der Rechtsrahmen für die vereinfachte Fangbescheinigung sowie Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern gemäß Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 4 erstellt. Die Kommission muss auch weiterhin über die erforderlichen Befugnisse verfügen, damit sie delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Fangbescheinigungsregelung für einige Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge erlassen kann, einschließlich der Möglichkeit, eine vereinfachte Fangbescheinigung zu verwenden; darüber hinaus benötigt die Kommis­sion Durchführungsbefugnisse zur Genehmigung – in Absprache mit den Flaggen­staaten – von Fangbescheinigungen, die elektronisch erstellt, genehmigt oder vorgelegt wurden oder auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen beruhen, mit denen ein gleich hohes Kontrollniveau durch die Behörden sichergestellt ist.

(7)       Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die Bestimmungen über befristete Maßnahmen, die unter bestimmten Umständen die Befassung des Rats mit bestimmten Kommissionsmaßnahmen vorsehen, angepasst werden.

(8)       Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer und die Streichung von Drittländern aus dieser Liste übertragen dem Rat Entscheidungsbefugnisse. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Bestimmungen an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden.

(9)       Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Die Kommission kann die Formblätter für die Voranmeldung gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erstellen.”

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kommission erhält gemäß Artikel 54a die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen aus Drittländern für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 auszunehmen oder eine andere Anmeldefrist vorzusehen, wobei sie unter anderem die Art des Fischereierzeugnisses, die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.“

2.           Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Verfahren und Formblätter für die Erklärung über die Anlandung oder Umladung werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durch­führungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

3.           Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach den Grundsätzen des Risiko­managements festgelegt werden, wobei von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon unberührt bleiben. Die Kommission erhält gemäß Artikel 54a die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Eckwerte zu erlassen.“

4.           Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a) Die Kommission genehmigt die Fangbescheinigungen, die im Rahmen der in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Zusammenarbeit ausgestellt werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die in Anhang I enthaltene Liste der Erzeugnisse, die aus dem Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen sind, kann jedes Jahr überprüft werden. Die Kommission erhält gemäß Artikel 54a die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlas­sen, um die Liste auf folgender Grundlage zu ändern:

a)      der in Häfen von Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen von Fischereifahr­zeugen aus Drittländern;

b)      der Anwendung der Fangbescheinigungsregelung für die Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen;

c)      der Anwendung des EU-Warnsystems;

d)      der Feststellung von Fischereifahrzeugen, die IUU-Fischerei betreiben;

e)      der Feststellung von Staatsangehörigen, die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen;

f)       der Durchführung der Vorschriften bestimmter regionaler Fischereiorganisa­tionen in Bezug auf die Sichtung von Fischereifahrzeugen;

g)      der Berichte aus den Mitgliedstaaten.“

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Kommission erhält gemäß Artikel 54a die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Fangbescheinigungsregelung an Fischereierzeugnisse kleiner Fischereifahrzeuge anzupassen; dies schließt, falls erforderlich, auch ein Muster für eine vereinfachte Fangbescheinigung ein.“

5.           Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Fangdokumente und alle dazugehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert und als den Anforderungen dieser Verordnung genügend anerkannt wurden, werden für Fischereierzeugnisse aus Arten, für die solche Fangdokumentationsregelungen gelten, als Fangbescheinigungen anerkannt und fallen unter die Kontroll- und Über­prüfungspflichten des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Artikeln 16 und 17 sowie die Bestimmungen über die Verweigerung der Einfuhr in Artikel 18. Das Verzeichnis entsprechender Fangdokumentationsregelungen wird im Wege von Durchführungs­rechtsakten erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.

6.           Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die validierte Fangbescheinigung wird vom Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das Erzeugnis eingeführt werden soll, innerhalb einer Frist von zunächst mindestens drei Werktagen vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union vorgelegt. Im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 54a kann diese Frist von drei Werktagen je nach der Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des Risikomanagements die Fangbescheinigung anhand der Angaben, die in der Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ bewilligen, gehören:

a)      Niederlassung des Einführers im Gebiet dieses Mitgliedstaats;

b)      Einfuhrvorgänge und -mengen in einem Umfang, der die Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 rechtfertigt;

c)      bisher angemessene Einhaltung der Anforderungen im Rahmen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen;

d)      ein zufriedenstellendes System für die Führung der Geschäftsbücher und gege­benenfalls der Beförderungs- und Verarbeitungsunterlagen, das angemessene Kontrollen und Überprüfungen zum Zwecke dieser Verordnung ermöglicht;

e)      vorhandene Einrichtungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen;

f)       gegebenenfalls praktische Kompetenzstandards oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten stehen, und

g)      gegebenenfalls nachweisliche Zahlungsfähigkeit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich Namen und Anschrift der „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ mit, nachdem sie diesen Status bewilligt haben. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Information auf elektronischem Wege zur Verfügung.“

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Auf Grundlage der Kriterien in Absatz 3 erhält die Kommission gemäß Artikel 54a die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Festlegung nachstehender Regeln zu erlassen:

a)      Regeln für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

b)      Regeln für die Gültigkeit von Zertifikaten zugelassener Wirtschaftsbeteiligter;

c)      Regeln für die Bewilligung, die Änderung und den Entzug von Zertifikaten zugelassener Wirtschaftsbeteiligter.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 zu

a)      Verfahren und Formblättern zur Beantragung und Ausstellung von Zertifikaten für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte;

b)      Regeln für die Durchführung von Überprüfungen zugelassener Wirtschafts­beteiligter;

c)      Regeln für den Informationsaustausch zwischen einem zugelassenen Wirt­schaftsbeteiligten und den Behörden des Mitgliedstaats, zwischen Mitglied­staaten und zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission.“

7.           Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Überprüfungen zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher oder EU-Ebene im Rahmen des Risikomanagements festgelegten Kriterien ermittelt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Arbeitstagen nach dem 29. Oktober 2008 ihre nationalen Kriterien mit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. Die Kommission erhält gemäß Artikel 54a die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die EU-Kriterien für zeitgerecht Risikoanalysen und Gesamtbewertungen der maßgeblichen Kontrolldaten festzulegen.“

8.           Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 die EU-Liste der IUU-Schiffe auf. In dieser Liste werden die Fischereifahrzeuge geführt, bei denen im Anschluss an die gemäß den Artikeln 25 und 26 ergriffenen Maßnahmen und aufgrund der in diesen Bestimmungen enthaltenen Kriterien anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 betreiben, und deren Flaggenstaaten den angesichts dieser IUU-Fischerei an sie gerichteten offiziellen Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b und c nicht nachgekommen sind.“

9.           Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission streicht ein Fischereifahrzeug aus der EU-Liste der IUU-Schiffe im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs nachweist, dass

a)      das Schiff keine IUU-Tätigkeit durchgeführt hat, derentwegen es in die Liste aufgenommen wurde, oder

b)      verhältnismäßige, abschreckende und wirksame Sanktionen für die betreffen­den IUU-Tätigkeiten verhängt wurden, insbesondere gegen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.“

10.         Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zusätzlich zu den in Artikel 27 genannten Fischereifahrzeugen werden Fischereifahrzeuge, die in von regionalen Fischereiorganisationen geführte Listen von IUU-Schiffen aufgenommen wurden, im Wege von Durchführungsrechtsakten in die EU-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen. Die Streichung solcher Schiffe aus der EU-Liste der IUU-Schiffe unterliegt den Entscheidungen, die die zuständige regionale Fischereiorganisation diesbezüglich trifft.“

11.         Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Im Wege von Durchführungsrechtsakten legt die Kommission fest, welche Drittländer aufgrund der in diesem Artikel angeführten Kriterien bei der Bekämp­fung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

12.         Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Im Wege von Durchführungsrechtsakten nimmt die Kommission die gemäß Artikel 31 Absatz 1 ermittelten Drittländer in eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

13.         Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Im Wege von Durchführungsrechtsakten streicht die Kommission ein Drittland aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, wenn das betreffende Drittland nachweist, dass die Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, behoben wurde. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch berücksichtigt, ob die betreffen­den Drittländer konkrete Maßnahmen getroffen haben, die eine dauerhafte Verbesse­rung der Situation ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

14.         Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Befristete Maßnahmen

(1) Gibt es Beweise dafür, dass die von einem Drittland getroffenen Maßnahmen die von einer regionalen Fischereiorganisation verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen unterminieren, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtun­gen befristete Maßnahmen für die Dauer von höchstens sechs Monaten ergreifen, um die Auswirkungen solcher Maßnahmen eines Drittlandes abzumildern. Die Kommis­sion kann durch einen erneuten Beschluss die befristeten Maßnahmen um bis zu sechs Monate verlängern.

(2) Die in Absatz 1 genannten befristeten Maßnahmen können darin bestehen, dass

a)      zum Fischfang zugelassene Fischereifahrzeuge, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen, nicht in Häfen von Mitgliedstaaten einlaufen dürfen, außer in Fällen höherer Gewalt oder in Notfällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in der genannten Situation Abhilfe zu schaffen;

b)      Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, keine gemein­samen Fangeinsätze mit Schiffen durchführen dürfen, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen;

c)      Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unbeschadet der in bilateralen Fischereiabkommen vorgesehenen Bestimmungen nicht in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands fischen dürfen;

d)      die Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Meeresge­wässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands verboten wird;

e)      lebende Fische, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des betreffenden Drittlands gefangen werden, nicht für Fischzuchtzwecke in den Meeresge­wässern unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats akzeptiert werden.

(3) Die befristeten Maßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittland mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

15.         Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Mitgliedstaaten, die hinreichend dokumentierte Informationen über gesichtete Fischereifahrzeuge erhalten, übermitteln diese unverzüglich der Kommission oder der von dieser benannten Stelle in dem im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegten Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

16.         Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Kommission erhält die Befugnis, im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die gegenseitige Amtshilfe aufzustellen, und zwar in Bezug auf:

a)      die administrative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission und der von ihr benannten Stelle, einschließlich dem Schutz personenbezogener Daten und der Verwendung von Informationen sowie dem Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses;

b)      die Kosten für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen;

c)      die Benennung der jeweils einzigen Behörde in den Mitgliedstaaten;

d)      die Mitteilung über die von den nationalen Behörden zusätzlich zum Informationsaustausch ergriffenen Folgemaßnahmen;

e)      Amtshilfeersuchen, einschließlich Auskunfts-, Maßnahmen- und Zustellungs­ersuchen und Festlegung der Bearbeitungsfristen;

f)       Informationen ohne vorheriges Ersuchen und

g)      die Beziehungen der Mitgliedstaaten zur Kommission und zu Drittländern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erlassen.“

17.         Artikel 52 wird gestrichen.

18.         Artikel 54 erhält folgende Fassung:

„Artikel 54 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

19.         Folgender Artikel 54a wird eingefügt:

„Artikel 54a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)     Die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absätze 1 und 4 und Artikel 17 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung gilt auf unbestimmte Zeit.

(3)     Die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absätze 1 und 4 und Artikel 17 Absatz 3 vorgesehene Befugnisübertra­gung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)     Ein nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 16 Absätze 1 und 4 und Artikel 17 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 286 vom 29.10.2008.

[2]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Top