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Document 52012PC0295
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken by the European Union in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Protocol 31 to the EEA Agreement on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
/* COM/2012/0295 final - 2012/0156 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2012/0295 final - 2012/0156 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens verstärken
und erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Aktionen
der Union u. a. in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses,
der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist,
soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten
Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die Zusammenarbeit
im Rahmen des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) in die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien einzubeziehen. Dies betrifft die Verordnung (EU)
Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und
seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)[1].
(a)
Liechtenstein beteiligt sich nicht am GMES-Programm
und leistet auch keine finanziellen Beiträge. (b)
Die Beteiligung Islands an den GMES-Programmen muss
aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen
wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des
Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der
Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2012/0156 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31
zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der
vier Freiheiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[3]
(„EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen. (3) Protokoll 31 zum
EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in
bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Es empfiehlt sich, die
Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und
seine ersten operativen Tätigkeiten in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien
des EWR-Abkommens einzubeziehen. (5) Protokoll 31
zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss
beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen erfolgt auf der Grundlage des diesem
Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses. Geringfügige Änderungen am Entwurf des
Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemeinsamen
EWR-Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident Anhang BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom XXX zur
Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere
auf die Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[4] geändert. (2)
Ein umfassendes Erdbeobachtungssystem ist für eine
auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik in Bezug auf Nordeuropa und die Arktis
von zentraler Bedeutung. (3)
Norwegen hat zur Entwicklung des Europäischen
Erdbeobachtungsprogramms (GMES) sowohl im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms
der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und
Demonstration (2007-2013) als auch als Mitglied der Europäischen
Weltraumorganisation beigetragen. (4)
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU)
Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und
seine ersten operativen Tätigkeiten[5]
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. (5)
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher
geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu
ermöglichen – BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 von Protokoll 31 zum
Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Absatz 6 erhält
folgende Fassung: „Die in den Absätzen 5, 8a, 8c, 9 und 10
genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Union im
Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in
Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt.“ 2. Nach Absatz 8b wird folgender
Absatz eingefügt: „8c. a) Die EFTA-Staaten beteiligen
sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt
der Union zugrunde liegt: - 32010 R 0911:
Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und
seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom
20.10.2010, S. 1). b) Die EFTA-Staaten leisten nach
Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach
Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter
Buchstabe a genannten Tätigkeiten. c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich
uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen Unionsausschüssen, die die
Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der
Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten
unterstützen, insbesondere am GMES-Ausschuss, am Sicherheitsausschuss und am
Nutzerforum. d) Dieser Absatz gilt nicht für
Liechtenstein. e) In Bezug auf Island wird die Anwendung
dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der
letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103
Absatz 1 des Abkommens in Kraft[6]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012. Artikel 3 Dieser
Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu
Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[1] ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1. [2] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [3] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [4] ABl. L …. [5] ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1. [6] [Ein Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]