EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012PC0295

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

/* COM/2012/0295 final - 2012/0156 (NLE) */

52012PC0295

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2012/0295 final - 2012/0156 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens verstärken und erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Aktionen der Union u. a. in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um die Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien einzubeziehen.

Dies betrifft die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)[1].

(a) Liechtenstein beteiligt sich nicht am GMES-Programm und leistet auch keine finanziellen Beiträge.

(b) Die Beteiligung Islands an den GMES-Programmen muss aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2012/0156 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[3] („EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)       Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)       Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)       Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen.

(5)                   Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)       Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen erfolgt auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

Anhang

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.

vom XXX

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[4] geändert.

(2) Ein umfassendes Erdbeobachtungssystem ist für eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik in Bezug auf Nordeuropa und die Arktis von zentraler Bedeutung.

(3) Norwegen hat zur Entwicklung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) sowohl im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) als auch als Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation beigetragen.

(4) Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten[5] in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(5) Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.           Der Text von Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Die in den Absätzen 5, 8a, 8c, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt.“

2.           Nach Absatz 8b wird folgender Absatz eingefügt:

„8c.   a)       Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

-        32010 R 0911: Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

b)      Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c)       Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen Unionsausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, insbesondere am GMES-Ausschuss, am Sicherheitsausschuss und am Nutzerforum.

d)      Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

e)       In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft[6].

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

            Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

            Der Vorsitzende                                                 Die Sekretäre             des Gemeinsamen EWR-Ausschusses            

[1]               ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

[2]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[3]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

[4]               ABl. L ….

[5]               ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

[6]               [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Top