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Document 52012PC0266
Proposal for a COUNCIL DECISION concerning the conclusion of the Agreement between the European Union and Ukraine amending the Agreement between the European Community and Ukraine on the facilitation of the issuance of visas
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
/* COM/2012/0266 final - 2012/0138 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa /* COM/2012/0266 final - 2012/0138 (NLE) */
BEGRÜNDUNG I. POLITISCHER UND RECHTLICHER
HINTERGRUND Das Visaerleichterungsabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine[1]
ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Nach Artikel 12 des
Visaerleichterungsabkommens ist ein Gemischter Ausschuss unter anderem mit der
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens und der Unterbreitung von
Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens betraut. Auf seiner 6. Sitzung vom 5. Mai 2011
billigte der Gemischte Ausschuss eine Reihe von Vorschlägen für Änderungen und
Ergänzungen des Visaerleichterungsabkommens. Auf der 8. Ministertagung der EU und der
Ukraine vom 9. Juni 2010 zum Thema „Freiheit, Sicherheit und Recht“ wurde
der Weg für konstruktive Verhandlungen über mögliche Änderungen des Visaerleichterungsabkommens
geebnet. Auf dieser Grundlage empfahl die Kommission
dem Rat am 29. Oktober 2010, die Kommission zu ermächtigen, mit der
Ukraine Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des
Visaerleichterungsabkommens aufzunehmen. Nachdem der Rat am 11. April 2011 seine
Ermächtigung erteilt hatte, wurden mit der Ukraine am 6. Mai 2011 in
Brüssel die Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des
Visaerleichterungsabkommens eröffnet. Drei
weitere Verhandlungsrunden fanden am 11. Juli 2011 in Kiew sowie am
9. November 2011 und 14. Dezember 2011 in Brüssel statt. Die endgültige Fassung des Änderungsabkommens wurde
im Februar 2012 in Brüssel von den Chefunterhändlern paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen
Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen
regelmäßig informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage des Abkommens für die Union
ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218. Die Kommission
unterzeichnete das Änderungsabkommen am ... Gemäß Artikel 218
Absatz 6 Buchstabe a AEUV erteilte das Europäische Parlament am …
seine Zustimmung zum Abschluss des Änderungsabkommens. II. ERGEBNIS DER VERHANDLUNGEN Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden
und dass das im Entwurf vorliegende Änderungsabkommen für die Union annehmbar
ist. Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen
Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Die
Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks wurden für die folgenden
Personengruppen vereinfacht: (a)
Die Anforderungen für Lkw- und Busfahrer, die
Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, und Journalisten wurden
geändert. (b)
Neu aufgenommen wurden: technisches Begleitpersonal
von Journalisten, Teilnehmer an von kommunalen Stellen organisierten
offiziellen Austauschprogrammen außerhalb von Städtepartnerschaften, enge
Verwandte von Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit, Begleitpersonen von Personen, die aus
medizinischen Gründen einreisen, Vertreter zivilgesellschaftlicher
Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, Angehörige
der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen,
Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, Vertreter von
Religionsgemeinschaften und Personen, die an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU teilnehmen. - Die Bestimmungen über die
Gültigkeitsdauer von Mehrfachvisa wurden für folgende Personengruppen geklärt: (a)
Für die in Artikel 5 Absatz 1 des
Visaerleichterungsabkommens genannten Personengruppen sowie nationale und
regionale Staatsanwälte und ihre Stellvertreter, Ehepartner, Kinder und Eltern,
die Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen, sowie für das technische
Begleitpersonal von Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt. Mehrfachvisa mit einer kürzeren
Gültigkeitsdauer werden nur dann ausgestellt, wenn dies wegen des Ablaufs der
Gültigkeitsdauer des Reisedokuments notwendig ist, oder die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist. (b)
Für die in Artikel 5 Absatz 2 des
Visaerleichterungsabkommens genannten Personengruppen sowie Teilnehmer an von
kommunalen Stellen organisierten offiziellen Austauschprogrammen außerhalb von
Städtepartnerschaften, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die
regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen in die Mitgliedstaaten
einreisen, Personen, die an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU teilnehmen, Studenten und Postgraduierte, die
regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, Vertreter von
Religionsgemeinschaften, Angehörige der freien Berufe, die an internationalen
Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen
in den Mitgliedstaaten teilnehmen, Personen, die zwecks medizinischer
Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und die erforderlichen
Begleitpersonen (c)
werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer
Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Mehrfachvisa mit einer kürzeren
Gültigkeitsdauer werden nur dann ausgestellt, wenn dies wegen des Ablaufs der
Gültigkeitsdauer des Reisedokuments notwendig ist, oder die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist. - Die Möglichkeit, für Eilanträge
eine Gebühr von 70 EUR zu erheben, (d)
wird in den Fällen aufgehoben, in denen der
Antragsteller seinen Antrag mit den Belegen ohne Angabe von Gründen erst drei
Tage oder weniger vor seiner Abreise stellt; (e)
wird in den Fällen eingeführt, in denen der
Antragsteller aufgrund der Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der
Antragstellung darum gebeten hat, dass innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung
über den Antrag entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt
hat. - Für die folgenden zusätzlichen
Personengruppen wurde die Visumpflicht völlig aufgehoben: enge Verwandte von
Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
ihrer Staatsangehörigkeit, Teilnehmer an von kommunalen Stellen organisierten
offiziellen Austauschprogrammen außerhalb von Städtepartnerschaften,
technisches Begleitpersonal von Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung,
Vertreter von Religionsgemeinschaften, Angehörige der freien Berufe, die an
internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen
Veranstaltungen teilnehmen, Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an
Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen,
die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden, Vertreter
zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und
Konferenzen einreisen wollen, sowie an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen
der EU beteiligte Personen. - Externe Dienstleistungserbringer,
mit denen der Mitgliedstaat bei der Visaerteilung zusammenarbeitet, erhalten
die Möglichkeit, eine Gebühr von bis zu 30 EUR zu erheben. Zugleich wird
die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht erhalten, die Anträge
unmittelbar beim Konsulat einzureichen. - Falls für die Antragstellung ein
Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei
Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde. - Staatsangehörige der Ukraine, die
Inhaber eines biometrischen Dienstpasses sind, werden für kurzfristige
Aufenthalte von der Visumpflicht befreit. Dem Änderungsabkommen wird eine
Erklärung der Europäischen Union zu der betreffenden Bestimmung beigefügt. Im
Änderungsabkommen wird klargestellt, dass dies die Anwendbarkeit von
Bestimmungen bestehender bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen
einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine über die Befreiung von Inhabern
nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht für kurzfristige
Aufenthalte geschlossen wurden, unberührt lässt. - Auf besonderen Wunsch der Ukraine
wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union über die bei
der Beantragung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden
Unterlagen beigefügt. - Auf besonderen Wunsch der Ukraine
wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union über
Erleichterungen für Familienangehörige beigefügt, die nicht unter die
rechtsverbindlichen Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens fallen. - In der Präambel wird der
besonderen Situation Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Rechnung getragen. - Der Assoziierung der Schweiz und
Liechtensteins an der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands wird in einer gemeinsamen Erklärung zum Änderungsabkommen
Rechnung getragen. III. SCHLUSSFOLGERUNGEN Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, - nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments das beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der
Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa zu genehmigen. 2012/0138 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der
Erteilung von Visa DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2012/XXX
des Rates vom […][3]
wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über
Erleichterungen bei der Erteilung von Visa – vorbehaltlich seines Abschlusses
zu einem späteren Zeitpunkt – am […] von der Kommission unterzeichnet. (2) Das Abkommen sollte
geschlossen werden. (3) Gemäß dem Protokoll zur
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und
dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang
des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union wird bestätigt, dass die Bestimmungen
dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten. (4) Gemäß dem Protokoll über die
Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird bestätigt, dass die
Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Hiermit wird das
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des
Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über
Erleichterungen bei der Erteilung von Visa geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des
Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach
Artikel 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um
die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen
gebunden zu sein. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der
Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits und die UKRAINE andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, EINGEDENK DES Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der
Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat, IM BESTREBEN, die Kontakte zwischen den
Menschen weiter zu erleichtern, IN ANERKENNTNIS, dass die Visumpflicht für die
Staatsbürger der Ukraine zu gegebener Zeit aufgehoben werden sollte, sofern
alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt
sind, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Inkrafttretens der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), in der
insbesondere die Pflicht zur Begründung der Visumverweigerung und das Recht auf
Einlegung eines Rechtsmittels im Falle der Verweigerung vorgesehen sind, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des
Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des
Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses
Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die
Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass
die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
(nachstehend „das Abkommen“) wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert: [Titel des Abkommens] (1)
Im Titel wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. [Artikel 1
des Abkommens Zweck
und Geltungsbereich] (2)
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender
erster Satz eingefügt: „Die Ukraine kann die Visumpflicht nur für die
Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller EU-Mitgliedstaaten,
nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner
Mitgliedstaaten wieder einführen.“ [Artikel 2
des Abkommens Allgemeine
Bestimmung] (3)
In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird
„Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt. [Artikel 3
des Abkommens Begriffsbestimmungen] (4)
In Artikel 3 Buchstabe e wird
„gemeinschaftsrechtlicher“ ersetzt durch „der Bestimmungen des Rechts der Europäischen
Union“. [Artikel 4
des Abkommens Nachweis
des Reisezwecks] (5)
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt
geändert: (a)
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder
Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in
Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind: – eine schriftliche Aufforderung des
nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Ukraine zur Durchführung des
grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer, des
beziehungsweise der Zielorte und der Häufigkeit der Fahrten;“ (b)
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Journalisten und technisches
Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung: – eine von einem Berufsverband oder dem
Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von
diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die
betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu
journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen
Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“ (c)
Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Teilnehmer an offiziellen
Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften: – eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters
dieser Städte oder kommunalen Körperschaften;“ (d)
Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch
Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und
Enkelkinder –, die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit
Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit
besuchen: – eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“ (e)
Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) Personen, die zu einer medizinischen
Behandlung einreisen, und notwendige Begleitpersonen: – ein amtliches Dokument der medizinischen
Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung
und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis
ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“ (f)
Folgende Buchstaben n bis q werden eingefügt: „(n) Vertreter zivilgesellschaftlicher
Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, auch im
Rahmen von Austauschprogrammen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden
Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche
Organisation vertritt, und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser
Organisation in einem einschlägigen Register, die von einer staatlichen Behörde
nach einzelstaatlichem Recht ausgestellt wird; (o) Angehörige der freien Berufe, die an
internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen
Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
stattfinden: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden
Organisation, die die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung
bestätigt; (p) Vertreter von Religionsgemeinschaften: – eine schriftliche Einladung einer in der
Ukraine eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer
und der Häufigkeit der Besuche; q) an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden
Organisation.“ [Artikel 5
des Abkommens Mehrfachvisa] (6)
Artikel 5 Absätze 1 bis 3 erhalten
folgende Fassung: “1. Diplomatische Vertretungen und
konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden
Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus: a) Mitgliedern von nationalen und regionalen
Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten,
nationalen und regionalen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern, sofern sie
nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in
Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; b) ständigen Mitgliedern offizieller
Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung
regelmäßig an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen
sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; c) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern)
unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen
Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit
Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit
besuchen; d) Geschäftsleuten und Vertretern von
Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen; e) Journalisten und technischem
Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung. Abweichend vom ersten Satz wird die
Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn - bei der in Buchstabe a genannten
Personengruppe: die Amtszeit, - bei der in Buchstabe b genannten
Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen
Delegation, - bei der in Buchstabe c genannten
Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von
Staatsbürgern der Ukraine, die rechtmäßig in der Europäischen Union wohnhaft
sind, - bei der in Buchstabe d genannten
Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands
oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder - bei der in Buchstabe e genannten
Personengruppe: der Arbeitsvertrag, sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt. 2. Diplomatische Vertretungen und
konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden
Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus,
falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den
gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet
haben: a) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder
Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in
Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind; b) Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen-
und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; c) Personen, die an wissenschaftlichen,
kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmern
an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die
Mitgliedstaaten reisen; d) Teilnehmern an internationalen
Sportveranstaltungen und Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung; e) Teilnehmern an offiziellen
Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften; f) Vertretern zivilgesellschaftlicher
Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen in die
Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; g) an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen; h) Studenten und Postgraduierten, die
regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im
Rahmen von Austauschprogrammen; i) Vertretern von Religionsgemeinschaften; j) Angehörigen der freien Berufe, die an
internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen
Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
stattfinden; k) Personen, die zwecks medizinischer
Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen
Begleitpersonen. Abweichend vom ersten Satz wird die
Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder
Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren
Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt. 3. Diplomatische Vertretungen und
konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2
genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in
den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den
gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet,
es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen,
ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die
Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.“ [Artikel 6
des Abkommens Antragsbearbeitungsgebühren] (7)
Artikel 6 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Mitgliedstaaten erheben eine
Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Antragsteller aufgrund der
Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Antragstellung darum gebeten
hat, dass innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung über den Antrag
entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt hat.“ (b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) Der erste Satz erhält folgende Fassung: „4. Unbeschadet des Absatzes 5 sind folgende
Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:“ ii) In Buchstabe a werden folgende
Worte eingefügt: „oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit“. iii) In Buchstabe i werden folgende
Worte eingefügt: „und anderen kommunalen Körperschaften“. iv) In Buchstabe j werden folgende
Worte eingefügt: „und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner
Berufsausübung“. v) Folgende Buchstaben o bis s werden
eingefügt: „o) Vertreter von Religionsgemeinschaften; p) Angehörige der freien Berufe, die an
internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen
Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
stattfinden; q) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die
an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen,
die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden; r) Vertreter zivilgesellschaftlicher
Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im
Rahmen von Austauschprogrammen; s) an offiziellen grenzübergreifenden
Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts-
und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen.“ (vi) Folgender Satz wird eingefügt: „Der erste Satz gilt auch, wenn die Reise zu
Transitzwecken unternommen wird.“ (c)
Folgender Absatz wird eingefügt: „5. Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der
Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann
dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem
angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen
Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind,
und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält
die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar
bei seinen Konsulaten einzureichen. Falls für die Antragstellung ein Termin
vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen
nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.“ [Artikel 10 des Abkommens Diplomatenpässe] (8)
Artikel 10 wird wie folgt geändert: (a)
Der Titel erhält folgende Fassung: „Diplomaten- und Dienstpässe“. (b)
In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden
die Worte „in Absatz 1“ ersetzt durch die Worte „in den Absätzen 1
und 2“. (c)
Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „2. Staatsbürger der Ukraine mit gültigem
biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.“ [Artikel 12 Gemischter
Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens] (9)
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt
geändert: (a)
Im ersten Satz wird „Gemeinschaft“ durch „Union“
ersetzt. (b)
Im zweiten Satz wird „Gemeinschaft“ durch
„Europäische Union“ und „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch
„Europäische Kommission“ ersetzt. [Artikel 13 des Abkommens Verhältnis
dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der
Ukraine (10)
Der bestehende Absatz wird zu Absatz 1, und
der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt: "2. Die Bestimmungen bilateraler Abkommen
oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine, die vor
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von
Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten
weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der
Ukraine, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder
auszusetzen.“ Artikel 2 Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen
Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten
Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte
Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren
mitgeteilt hat. Geschehen zu XXX am XXX in jeweils zwei
Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Union Für die Ukraine ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE
BEI DER BEANTRAGUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT VORZULEGENDEN
UNTERLAGEN Die Europäische Union erstellt unter
Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des
Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege,
um zu gewährleisten, dass Antragsteller aus der Ukraine im Prinzip die gleichen
Unterlagen einreichen müssen. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER
ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem
Vorschlag der Ukraine, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der
Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung,
welche die Ukraine Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst. Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen
erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Ukraine mit
rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern
der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer
Staatsangehörigkeit verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder),
fordert die Europäische Union die konsularischen Einrichtungen der
Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Visakodex zur
Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu
nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu
erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den
Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU
ARTIKEL 10 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS Die Europäische Union ist berechtigt, das
Abkommen, insbesondere Artikel 10 Absatz 2, nach dem in
Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen,
wenn Artikel 10 Absatz 2 von der Ukraine missbräuchlich angewandt
wird oder seine Anwendung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
verursacht. Wird die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 ausgesetzt,
leitet die Europäische Union Konsultationen in dem durch das Abkommen
eingesetzten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung
geführt haben. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ UND ZU
LIECHTENSTEIN Die Vertragsparteien nehmen die engen
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und Liechtenstein
zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 26. Oktober 2004
über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz,
Liechtenstein und die Ukraine unverzüglich bilaterale Abkommen zur
Erleichterung der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt mit
ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das geänderte Abkommen enthält. [1] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, ABl. L 332
vom 18.12.2007, S. 68. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […].