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Document 52012PC0266

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

    /* COM/2012/0266 final - 2012/0138 (NLE) */

    52012PC0266

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa /* COM/2012/0266 final - 2012/0138 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    I.            POLITISCHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND

    Das Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine[1] ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft.

    Nach Artikel 12 des Visaerleichterungsabkommens ist ein Gemischter Ausschuss unter anderem mit der Überwachung der Durchführung dieses Abkommens und der Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens betraut. Auf seiner 6. Sitzung vom 5. Mai 2011 billigte der Gemischte Ausschuss eine Reihe von Vorschlägen für Änderungen und Ergänzungen des Visaerleichterungsabkommens.

    Auf der 8. Ministertagung der EU und der Ukraine vom 9. Juni 2010 zum Thema „Freiheit, Sicherheit und Recht“ wurde der Weg für konstruktive Verhandlungen über mögliche Änderungen des Visaerleichterungsabkommens geebnet.

    Auf dieser Grundlage empfahl die Kommission dem Rat am 29. Oktober 2010, die Kommission zu ermächtigen, mit der Ukraine Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Visaerleichterungsabkommens aufzunehmen.

    Nachdem der Rat am 11. April 2011 seine Ermächtigung erteilt hatte, wurden mit der Ukraine am 6. Mai 2011 in Brüssel die Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Visaerleichterungsabkommens eröffnet. Drei weitere Verhandlungsrunden fanden am 11. Juli 2011 in Kiew sowie am 9. November 2011 und 14. Dezember 2011 in Brüssel statt. Die endgültige Fassung des Änderungsabkommens wurde im Februar 2012 in Brüssel von den Chefunterhändlern paraphiert.

    Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Rates in allen Phasen der Verhandlungen regelmäßig informiert und konsultiert.

    Rechtsgrundlage des Abkommens für die Union ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218.

    Die Kommission unterzeichnete das Änderungsabkommen am ... Gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV erteilte das Europäische Parlament am … seine Zustimmung zum Abschluss des Änderungsabkommens.

    II.          ERGEBNIS DER VERHANDLUNGEN

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden und dass das im Entwurf vorliegende Änderungsabkommen für die Union annehmbar ist.

    Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    -           Die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks wurden für die folgenden Personengruppen vereinfacht:

    (a) Die Anforderungen für Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, und Journalisten wurden geändert.

    (b) Neu aufgenommen wurden: technisches Begleitpersonal von Journalisten, Teilnehmer an von kommunalen Stellen organisierten offiziellen Austauschprogrammen außerhalb von Städtepartnerschaften, enge Verwandte von Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit, Begleitpersonen von Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, Vertreter von Religionsgemeinschaften und Personen, die an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU teilnehmen.

    -           Die Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer von Mehrfachvisa wurden für folgende Personengruppen geklärt:

    (a) Für die in Artikel 5 Absatz 1 des Visaerleichterungsabkommens genannten Personengruppen sowie nationale und regionale Staatsanwälte und ihre Stellvertreter, Ehepartner, Kinder und Eltern, die Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen, sowie für das technische Begleitpersonal von Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung

    werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt. Mehrfachvisa mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer werden nur dann ausgestellt, wenn dies wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments notwendig ist, oder die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist.

    (b) Für die in Artikel 5 Absatz 2 des Visaerleichterungsabkommens genannten Personengruppen sowie Teilnehmer an von kommunalen Stellen organisierten offiziellen Austauschprogrammen außerhalb von Städtepartnerschaften, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen in die Mitgliedstaaten einreisen, Personen, die an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU teilnehmen, Studenten und Postgraduierte, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, Vertreter von Religionsgemeinschaften, Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten teilnehmen, Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und die erforderlichen Begleitpersonen

    (c) werden grundsätzlich Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Mehrfachvisa mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer werden nur dann ausgestellt, wenn dies wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments notwendig ist, oder die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist.

    -           Die Möglichkeit, für Eilanträge eine Gebühr von 70 EUR zu erheben,

    (d) wird in den Fällen aufgehoben, in denen der Antragsteller seinen Antrag mit den Belegen ohne Angabe von Gründen erst drei Tage oder weniger vor seiner Abreise stellt;

    (e) wird in den Fällen eingeführt, in denen der Antragsteller aufgrund der Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Antragstellung darum gebeten hat, dass innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung über den Antrag entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt hat.

    -           Für die folgenden zusätzlichen Personengruppen wurde die Visumpflicht völlig aufgehoben: enge Verwandte von Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit, Teilnehmer an von kommunalen Stellen organisierten offiziellen Austauschprogrammen außerhalb von Städtepartnerschaften, technisches Begleitpersonal von Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung, Vertreter von Religionsgemeinschaften, Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen wollen, sowie an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU beteiligte Personen.

    -           Externe Dienstleistungserbringer, mit denen der Mitgliedstaat bei der Visaerteilung zusammenarbeitet, erhalten die Möglichkeit, eine Gebühr von bis zu 30 EUR zu erheben. Zugleich wird die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht erhalten, die Anträge unmittelbar beim Konsulat einzureichen.

    -           Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.

    -           Staatsangehörige der Ukraine, die Inhaber eines biometrischen Dienstpasses sind, werden für kurzfristige Aufenthalte von der Visumpflicht befreit. Dem Änderungsabkommen wird eine Erklärung der Europäischen Union zu der betreffenden Bestimmung beigefügt. Im Änderungsabkommen wird klargestellt, dass dies die Anwendbarkeit von Bestimmungen bestehender bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine über die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte geschlossen wurden, unberührt lässt.

    -           Auf besonderen Wunsch der Ukraine wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union über die bei der Beantragung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Unterlagen beigefügt.

    -           Auf besonderen Wunsch der Ukraine wird dem Änderungsabkommen eine Erklärung der Europäischen Union über Erleichterungen für Familienangehörige beigefügt, die nicht unter die rechtsverbindlichen Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens fallen.

    -           In der Präambel wird der besonderen Situation Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Rechnung getragen.

    -           Der Assoziierung der Schweiz und Liechtensteins an der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird in einer gemeinsamen Erklärung zum Änderungsabkommen Rechnung getragen.

    III.         SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Daher schlägt die Kommission dem Rat vor,

    -           nach Zustimmung des Europäischen Parlaments das beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa zu genehmigen.

    2012/0138 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Gemäß dem Beschluss 2012/XXX des Rates vom […][3] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – am […] von der Kommission unterzeichnet.

    (2)       Das Abkommen sollte geschlossen werden.

    (3)       Gemäß dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird bestätigt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten.

    (4)       Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird bestätigt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Hiermit wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa geschlossen.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 2 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    einerseits und

    die UKRAINE

    andererseits,

    nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

    EINGEDENK DES Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat,

    IM BESTREBEN, die Kontakte zwischen den Menschen weiter zu erleichtern,

    IN ANERKENNTNIS, dass die Visumpflicht für die Staatsbürger der Ukraine zu gegebener Zeit aufgehoben werden sollte, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), in der insbesondere die Pflicht zur Begründung der Visumverweigerung und das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels im Falle der Verweigerung vorgesehen sind,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten –

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (nachstehend „das Abkommen“) wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:

    [Titel des Abkommens]

    (1) Im Titel wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.

    [Artikel 1 des Abkommens

    Zweck und Geltungsbereich]

    (2) In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender erster Satz eingefügt: „Die Ukraine kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller EU-Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner Mitgliedstaaten wieder einführen.“

    [Artikel 2 des Abkommens

    Allgemeine Bestimmung]

    (3) In Artikel 2 Absätze 1 und 2 wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.

    [Artikel 3 des Abkommens

    Begriffsbestimmungen]

    (4) In Artikel 3 Buchstabe e wird „gemeinschaftsrechtlicher“ ersetzt durch „der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union“.

    [Artikel 4 des Abkommens

    Nachweis des Reisezwecks]

    (5) Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    (a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind:

    – eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Ukraine zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer, des beziehungsweise der Zielorte und der Häufigkeit der Fahrten;“

    (b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e) Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung:

    – eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“

    (c) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften:

    – eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte oder kommunalen Körperschaften;“

    (d) Buchstabe j erhält folgende Fassung:

    „j) enge Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder –, die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen:

    – eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“

    (e) Buchstabe m erhält folgende Fassung:

    „m) Personen, die zu einer medizinischen Behandlung einreisen, und notwendige Begleitpersonen:

    – ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“

    (f) Folgende Buchstaben n bis q werden eingefügt:

    „(n) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

    – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in einem einschlägigen Register, die von einer staatlichen Behörde nach einzelstaatlichem Recht ausgestellt wird;

    (o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

    – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, die die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung bestätigt;

    (p) Vertreter von Religionsgemeinschaften:

    – eine schriftliche Einladung einer in der Ukraine eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Besuche;

    q) an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen:

    – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation.“

    [Artikel 5 des Abkommens

    Mehrfachvisa]

    (6) Artikel 5 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

    “1. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

    a) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, nationalen und regionalen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

    b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    c) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen;

    d) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

    e) Journalisten und technischem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung.

    Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

    - bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Amtszeit,

    - bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation,

    - bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Ukraine, die rechtmäßig in der Europäischen Union wohnhaft sind,

    - bei der in Buchstabe d genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder

    - bei der in Buchstabe e genannten Personengruppe: der Arbeitsvertrag,

    sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.

    2. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

    a) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

    b) Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

    c) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

    d) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;

    e) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;

    f) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren und Konferenzen in die Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

    g) an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen;

    h) Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;

    i) Vertretern von Religionsgemeinschaften;

    j) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

    k) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen.

    Abweichend vom ersten Satz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

    3. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

    [Artikel 6 des Abkommens

    Antragsbearbeitungsgebühren]

    (7) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Die Mitgliedstaaten erheben eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Antragsteller aufgrund der Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Antragstellung darum gebeten hat, dass innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung über den Antrag entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt hat.“

    (b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    i)       Der erste Satz erhält folgende Fassung:

    „4. Unbeschadet des Absatzes 5 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:“

    ii)       In Buchstabe a werden folgende Worte eingefügt:

    „oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit“.

    iii)      In Buchstabe i werden folgende Worte eingefügt:

    „und anderen kommunalen Körperschaften“.

    iv)      In Buchstabe j werden folgende Worte eingefügt:

    „und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung“.

    v)      Folgende Buchstaben o bis s werden eingefügt:

    „o) Vertreter von Religionsgemeinschaften;

    p) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

    q) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden;

    r) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

    s) an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der EU, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen.“

    (vi)    Folgender Satz wird eingefügt:

    „Der erste Satz gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird.“

    (c) Folgender Absatz wird eingefügt:

    „5. Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, sollte dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde.“

    [Artikel 10 des Abkommens

    Diplomatenpässe]

    (8) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    (a) Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Diplomaten- und Dienstpässe“.

    (b) In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, werden die Worte „in Absatz 1“ ersetzt durch die Worte „in den Absätzen 1 und 2“.

    (c) Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

    „2. Staatsbürger der Ukraine mit gültigem biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.“

    [Artikel 12

    Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens]

    (9) Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    (a) Im ersten Satz wird „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.

    (b) Im zweiten Satz wird „Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“ und „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch „Europäische Kommission“ ersetzt.

    [Artikel 13 des Abkommens

    Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Ukraine

    (10) Der bestehende Absatz wird zu Absatz 1, und der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:

    "2. Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Ukraine, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen.“

    Artikel 2

    Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.

    Geschehen zu XXX am XXX in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Für die Europäische Union

    Für die Ukraine

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VON VISA FÜR DEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT VORZULEGENDEN UNTERLAGEN

    Die Europäische Union erstellt unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, um zu gewährleisten, dass Antragsteller aus der Ukraine im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE

    Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag der Ukraine, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, welche die Ukraine Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst.

    Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Ukraine mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Visakodex zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa.

    ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 10 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS

    Die Europäische Union ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere Artikel 10 Absatz 2, nach dem in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 10 Absatz 2 von der Ukraine missbräuchlich angewandt wird oder seine Anwendung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. Wird die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 ausgesetzt, leitet die Europäische Union Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ UND ZU LIECHTENSTEIN

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

    Daher empfiehlt es sich, dass die Schweiz, Liechtenstein und die Ukraine unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das geänderte Abkommen enthält.

    [1]               Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 68.

    [2]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [3]               ABl. C […] vom […], S. […].

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