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Document 52012PC0155

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

/* COM/2012/0155 final - 2012/0077 (COD) */

52012PC0155

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen /* COM/2012/0155 final - 2012/0077 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zweck dieses Vorschlags ist, die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (nachstehend der „Plan“) zu ändern. Dieser Rechtsakt wurde vor Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen.

Der Plan soll in erster Linie gewährleisten, dass die Dorschbestände der Ostsee unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen genutzt werden können. Um dieses Ziel zu erreichen, enthält der Plan Regeln, nach denen für diesen Bestand die jährlichen Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Fischereiaufwand festgesetzt werden. Diese Regeln stützen sich auf bestimmte technische Parameter, nach denen davon ausgegangen werden kann, dass sich der Erhaltungszustand des Bestands verbessert bzw. verschlechtert hat, d. h. sich an die Ziele des Plans annähert bzw. sich von diesen entfernt. Diese Parameter basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und stellen keine politische Wahl dar. Aus diesem Grund muss der Plan die erforderlichen Vorschriften enthalten, um sicherzugehen, dass er auf dem neuesten Stand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gehalten wird.

Darüber hinaus besagt Artikel 27 der Verordnung, dass falls wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass die Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit mit den Zielen des Plans nicht im Einklang stehen, der Rat mit qualifizierter Mehrheit revidierte Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit beschließt, die mit diesen Zielen im Einklang stehen. Nach dem geltenden Wortlaut werden daher die Befugnisse zur Änderung dieser nicht wesentlichen Bestandteile des Plans an den Rat übertragen. Im Rahmen des AEUV ist dieses Beschlussverfahren nicht länger möglich.

Artikel 26 sieht ebenfalls die Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestandteile des Plans durch den Rat vor, um die Verwirklichung der Ziele zu gewährleisten.

In Artikel 290 AEUV heißt es: „In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.“ Folglich sollte das in den Artikeln 26 und 27 der Verordnung vorgesehene Beschlussverfahren in eine Regelung delegierter Befugnisse umgewandelt werden, die von der Kommission unter den im Plan festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Der Plan ist daher entsprechend zu ändern.

Der Plan erfordert die Bewertung der Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Bestände und Fischereien. Der in der Verordnung vorgesehene Zeitplan ist weder durchführbar noch effizient. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit einschlägiger Daten für eine angemessene Bewertung stößt diese Anforderung auf beträchtliche Schwierigkeiten. Laut einem wissenschaftlichen Gutachten kann eine vollständige Bewertung der Umsetzung des Plans über drei Jahre frühestens fünf Jahre nach Beginn der Umsetzung durchgeführt werden. Der Zeitplan für die Bewertung des Plans sollte daher geändert werden.

Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse erhalten, um zu bestätigen, ob die Bedingungen von Artikel 29 der Verordnung erfüllt werden und somit entsprechende Bestimmungen in den betreffenden Unterdivisionen gelten.

Darüber hinaus haben die Kommission und die Mitgliedstaaten sich dem Ziel verschrieben, bis spätestens 2015 höchstmögliche Dauererträge für dezimierte Bestände zu erreichen. Dies ist jedoch nicht als eines der Ziele des Plans aufgeführt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Hinweis auf den höchstmöglichen Dauerertrag in den Plan aufgenommen werden.

Die Artikel 5 und 8 sind entsprechend zu ändern, um deutlich zu machen, dass das betreffenden Verfahren im Vertrag vorgesehen ist.

Diese Änderung zielt in erster Linie darauf ab, ein wirksames Funktionieren dieses Plans im Rahmen des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Beschlussverfahrens zu ermöglichen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die wichtigste rechtliche Maßnahme liegt darin, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates übertragen Befugnisse zu bestimmen und diese als delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse einzustufen.

• Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

• Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt.

• Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen Ausgaben der EU.

2012/0077 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Um Missverständnisse zu vermeiden und Kontinuität mit internationalen Verpflichtungen der EU zum Erreichen eines höchstmöglichen Dauerertrags für dezimierte Bestände zu gewährleisten, sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates[2] festgelegten Zielsetzungen des Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, entsprechend angepasst werden.

(2)       Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sieht die Überprüfung und Berichtigung der darin festgesetzten Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit vor, falls diese mit den Zielen des Plans nicht im Einklang stehen

(3)       Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu erlassen.

(4)       Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 effizient zu erreichen und zügig auf Veränderungen der Bestände oder Fischereien reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags in Bezug auf die Berichtigung der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit zu erlassen, wenn wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass diese Werte nicht länger angemessen sind und die Maßnahmen nicht ausreichen, um die Ziele des Plans zu erreichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(5)       Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(6)       Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 zu gewährleisten, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3], ausgeübt werden.

(7)       Um eine effiziente Wirksamkeitsbewertung des Plans durchführen zu können, sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 vorgesehene Zeitplan geändert werden.

(8)       Darüber hinaus sollte in Folge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Beschlussverfahren zur Festlegung der Fangmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 verdeutlicht werden.

(9)       Die vorgeschlagenen Änderungen zielen daher in erster Linie darauf ab, ein wirksames Funktionieren dieses Plans im Rahmen des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Beschlussverfahrens zu ermöglichen.

(10)     Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Der Plan stellt die nachhaltige Nutzung der betreffenden Dorschbestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags durch schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit und Aufrechterhaltung auf einem Niveau sicher, das folgende Werte nicht unterschreitet:“

(2) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Rat setzt jedes Jahr in Übereinstimmung mit dem Vertrag die TAC für die betreffenden Dorschbestände für das folgende Jahr fest.“

(3) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Der Rat beschließt jedes Jahr in Übereinstimmung mit dem Vertrag im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 die höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, die nicht in die in Absatz 1 genannten Zeiträume des Folgejahrs fallen, in denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Geräten erlaubt ist.“

(4) Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Bewertung des Plans

„Alle fünf Jahre ab dem 18. September 2007 bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des Mehrjahresplans. Gegebenenfalls kann die Kommission Anpassungen des Mehrjahresplans vorschlagen oder delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 27 erlassen.“

(5) Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Revision der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit

Deuten wissenschaftliche Gutachten darauf hin, dass die Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit mit den Zielen des Bewirtschaftungsplans nicht im Einklang stehen, ist die Kommission bevollmächtigt, in Übereinstimmung mit Artikel 29a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 4 festgesetzten Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit zu ändern.“

(6) In Artikel 29 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

"2. Die ICES-Unterdivisionen 27 und/oder 28.2 sind von den Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auszunehmen, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge in diesen ICES-Untergebieten geringer als 3 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B sind. Die Kommission entscheidet jedes Jahr mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen Gutachten, ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in den betreffenden Unterdivisionen gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 3, 4 und 5 gelten für die ICES-Unterdivision 28.1. nur, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Fänge an Dorsch 1,5 % der Gesamtfangmengen an Dorsch in Gebiet B übersteigen. Die Kommission entscheidet jedes Jahr mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten sowie wissenschaftlichen Gutachten, ob solche Nachweise vorliegen und ob die genannten Beschränkungen demnach in der betreffenden Unterdivision gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres."

(7) Es wird folgendes Kapitel VIa eingefügt:

„Kapitel VIa

„Artikel 29a

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2. Die in den Artikeln 26 und 27 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 26 und 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

5. Ein gemäß den Artikeln 26 und 27 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

„Artikel 29b

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird vom mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

„Artikel 29c

Beschlüsse des Rates

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat im Einklang mit dem Vertrag.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C vom, S..

[2]               ABl. L 248 vom 22.9.2007.

[3]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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