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Document 52012PC0041

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    /* COM/2012/041 final - 2012/0019 (COD) */

    52012PC0041

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern /* COM/2012/041 final - 2012/0019 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium („DSB“) der Welthandelsorganisation in der Rechtssache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China“[1] den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung („Berichte“) an.

    In den Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2] („Antidumping‑Grundverordnung“) mit den Artikeln 6.10, 9.2 und 18.4 des WTO‑Antidumpingübereinkommens und mit Artikel XVI Absatz 4 des WTO‑Übereinkommens unvereinbar ist. Artikel 9 Absatz 5 der Antidumping‑Grundverordnung sieht vor, dass für einzelne ausführende Hersteller in Ländern ohne Marktwirtschaft, die keine Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Antidumping‑Grundverordnung erhalten, ein landesweiter Zollsatz gilt, es sei denn, diese Ausführer können nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Antidumping‑Grundverordnung erfüllen („Feststellung des DSB zu Artikel 9 Absatz 5 der Antidumping‑Grundverordnung“).

    Am 18. August 2011 teilte die Europäische Union dem DSB mit, dass sie beabsichtigt, die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in diesem Streitfall in Übereinstimmung mit ihren WTO‑Verpflichtungen umzusetzen.

    Am 19. Januar 2012 einigten sich die Europäische Union und China darauf, dass der angemessene Zeitraum für die Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB 14 Monate und zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Annahme der Berichte durch den DSB betragen soll. Der angemessene Zeitraum wird somit am 12. Oktober 2012 ablaufen.

    Mit diesem Legislativvorschlag sollen die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB zu Artikel 9 Absatz 5 der Antidumping‑Grundverordnung umgesetzt werden.

    2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Entfällt

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    · Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach dem das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen erlassen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.

    Mit diesem Vorschlag wird die Antidumping‑Grundverordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates geändert, die sich auf die entsprechende Bestimmung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützte, nämlich Artikel 133.

    · Subsidiaritätsprinzip

    Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

    · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    · Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Entfällt

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    Entfällt

    2012/0019 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium („DSB“) der Welthandelsorganisation in der Rechtssache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China“[3] den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung („Berichte“) an.

    (2) In den Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[4] („Antidumping‑Grundverordnung“) mit den Artikeln 6.10, 9.2 und 18.4 des WTO‑Antidumpingübereinkommens und mit Artikel XVI Absatz 4 des WTO‑Übereinkommens unvereinbar ist („Feststellung des DSB zu Artikel 9 Absatz 5 der Antidumping‑Grundverordnung“). Artikel 9 Absatz 5 der Antidumping‑Grundverordnung sieht vor, dass für einzelne ausführende Hersteller in Ländern ohne Marktwirtschaft, die keine Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Antidumping‑Grundverordnung erhalten, ein landesweiter Zollsatz gilt, es sei denn, diese Ausführer können nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung („IB“) nach Artikel 9 Absatz 5 der Antidumping‑Grundverordnung erfüllen.

    (3) Das Berufungsgremium befand, Artikel 9 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung begründe eine Vermutung, dass ausführende Hersteller, die in Ländern ohne Marktwirtschaft tätig sind, keinen Anspruch auf individuelle Behandlung hätten, sondern nachweisen müssten, dass sie die Kriterien der IB-Prüfung erfüllen, wenn sie in den Genuss dieser Behandlung kommen wollten. Dem Berufungsgremium zufolge ist in den Übereinkommen im Rahmen der WTO keine Rechtsgrundlage für eine solche Vermutung vorgesehen.

    (4) Das Berufungsgremium stellte allerdings klar, dass die Antwort auf die Frage, ob die Festlegung einer einzigen Dumpingspanne und eines einzigen Antidumpingzolls für mehrere Ausführer mit den Artikeln 6.10 und 9.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens unvereinbar ist, vom Vorliegen bestimmter Sachverhalte abhängen wird, die darauf hindeuten würden, dass zwei oder mehr Ausführer in einer solchen Beziehung zueinander stehen, dass sie - obwohl rechtlich voneinander getrennt - als eine Einheit behandelt werden sollten. Dazu können folgende Sachverhalte zählen: i) gesellschaftsrechtliche und strukturelle Verbindungen zwischen den Ausführern wie gemeinsame Kontrolle, gemeinsamer Aktienbesitz und gemeinsames Management, ii) gesellschaftsrechtliche und strukturelle Verbindungen zwischen dem Staat und den Ausführern wie gemeinsame Kontrolle, gemeinsamer Aktienbesitz und gemeinsames Management, und iii) Kontrolle oder erhebliche Einflussnahme durch den Staat in Bezug auf Preisgestaltung und Produktion. Daher sollten die in den vorgeschlagenen Änderungen verwendeten Begriffe, die auf diese Sachverhalte abstellen, gemäß den Klarstellungen des Berufungsgremiums und unbeschadet der Begriffe, die in anderen Bestimmungen der Antidumping-Grundverordnung in gleicher oder ähnlicher Weise formuliert sind, angewandt werden.

    (5) Am 18. August 2011 teilte die Europäische Union dem DSB mit, dass sie beabsichtigt, die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in diesem Streitfall in Übereinstimmung mit ihren WTO‑Verpflichtungen umzusetzen.

    (6) Zu diesem Zweck müssen die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung geändert werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden.

    In der Verordnung, mit der die Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt. Dessen ungeachtet können Lieferanten, die rechtlich getrennt von anderen Lieferanten oder rechtlich getrennt vom Staat sind, zum Zwecke der Festsetzung des Zolls als eine Einheit betrachtet werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes können Faktoren wie strukturelle oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen den Lieferanten und dem Staat oder zwischen Lieferanten, die Kontrolle oder erhebliche Einflussnahme durch den Staat in Bezug auf Preisgestaltung und Produktion oder die Wirtschaftsstruktur des Lieferlandes berücksichtigt werden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    [1]               WTO, Report of the Appellate Body (Bericht des Berufungsgremiums), AB-2011-2, WT/DS397/AB/R, 15. Juli 2011. WTO, Report of the Panel (Bericht des Panels), WT/DS397/R, 29. September 2010. Die Berichte können von der WTO-Website heruntergeladen werden (http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds397_e.htm).

    [2]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    [3]               WTO, Report of the Appellate Body (Bericht des Berufungsgremiums), AB-2011-2, WT/DS397/AB/R, 15. Juli 2011. WTO, Report of the Panel (Bericht des Panels), WT/DS397/R, 29. September 2010. Die Berichte können von der WTO-Website heruntergeladen werden (http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds397_e.htm).

    [4]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

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