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Document 52012JC0034
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Council Regulation (EU) No 1284/2009 imposing certain specific restrictive measures in respect of the Republic of Guinea
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea
/* JOIN/2012/034 final - 2012/0348 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea /* JOIN/2012/034 final - 2012/0348 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1.
Der Rat hat den Beschluss 2012/665/GASP des
Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive
Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen. Mit dem Beschluss wird der
Geltungsbereich des Waffenembargos geändert. 2.
Es sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um
bestimmte Aspekte der Änderung des Geltungsbereichs dieses Embargos umzusetzen. 3.
Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates
sollte daher geändert werden. 2012/0348 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009
des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der
Republik Guinea DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2012/665/GASP
des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive
Maßnahmen gegen die Republik Guinea[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009[2] wurden als Reaktion auf das
gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am
28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen
Standpunkt 2009/788/GASP[3]
(der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates[4] ersetzt wurde) bestimmte
restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt. (2) Am 26. Oktober 2012 hat
der Rat den Beschluss 2012/665/GASP erlassen, mit dem der
Beschluss 2010/638/GASP des Rates und der darin festgelegte
Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit militärischer Ausrüstung
geändert wurden. (3) Da bestimmte Aspekte dieser Maßnahmen
in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene
erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (4) Die Verordnung (EU)
Nr. 1284/2009 des Rates sollte entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird
wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 1 wird
der folgende Buchstabe g angefügt: „g) die Bereitstellung von Finanzmitteln,
Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Explosivstoffen und entsprechender
Ausrüstung, die ausschließlich für zivile Zwecke im Bergbau und für
Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die
Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und
Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft
werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind.“ 2. In Artikel 4 wird folgender
Absatz 3 angefügt: „(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet
die anderen Mitgliedstaaten mindestens zwei Wochen im Voraus über die Absicht,
eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe g zu erteilen. 3. Anhang III wird durch den
Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin
[…] ANHANG
„ANHANG III Websites mit Informationen über die in den
Artikeln 4, 8, 9, Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 12 und 17
genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Übermittlungen an die
Europäische Kommission A. Zuständige Behörden der
Mitgliedstaaten: BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519 TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ ITALIEN http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/ ΜΑLTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp NIEDERLANDE www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.min-nestrangeiros.pt RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES
KÖNIGREICH www.fco.gov.uk/competentauthorities B. Anschrift für Übermittlungen oder
sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) EEAS 02/309 B-1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË“ [1] ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 45. [2] ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26. [3] ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7. [4] ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.