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Document 52012JC0034

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

/* JOIN/2012/034 final - 2012/0348 (NLE) */

52012JC0034

Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea /* JOIN/2012/034 final - 2012/0348 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1. Der Rat hat den Beschluss 2012/665/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen. Mit dem Beschluss wird der Geltungsbereich des Waffenembargos geändert.

2. Es sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um bestimmte Aspekte der Änderung des Geltungsbereichs dieses Embargos umzusetzen.

3. Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates sollte daher geändert werden.

2012/0348 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2012/665/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009[2] wurden als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP[3] (der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates[4] ersetzt wurde) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.

(2)       Am 26. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/665/GASP erlassen, mit dem der Beschluss 2010/638/GASP des Rates und der darin festgelegte Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit militärischer Ausrüstung geändert wurden.

(3)       Da bestimmte Aspekte dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)       Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates sollte entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 4 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe g angefügt:

„g) die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Explosivstoffen und entsprechender Ausrüstung, die ausschließlich für zivile Zwecke im Bergbau und für Infrastrukturinvestitionen bestimmt sind, sofern die Lagerung und die Verwendung der Explosivstoffe und der entsprechenden Ausrüstung und Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle kontrolliert und überprüft werden und die Anbieter entsprechender Dienstleistungen bekannt sind.“

2.           In Artikel 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zwei Wochen im Voraus über die Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe g zu erteilen.

3.           Anhang III wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin                                                                        […]

ANHANG

„ANHANG III

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4, 8, 9, Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 12 und 17 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift für Übermittlungen an die Europäische Kommission

A. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten:

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

B. Anschrift für Übermittlungen oder sonstige Mitteilungen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 02/309

B-1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË“

[1]               ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 45.

[2]               ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

[3]               ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

[4]               ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

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