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Document 52012JC0031
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 101/2011 of 4 February 2011 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Tunisia
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
/* JOIN/2012/031 final - 2012/0318 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien /* JOIN/2012/031 final - 2012/0318 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 31. Januar 2011 hat der Rat den Beschluss
2011/72/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen. (2)
Der Beschluss 2012/…/GASP des Rates vom … enthält
eine Änderung der in Artikel 1 des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates
vorgesehenen Ausnahmeregelungen, um ihren Anwendungsbereich zu erweitern, so
dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen freigegeben werden können, die einer
in der EU ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer in
einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung genügen müssen. (3)
Eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom
4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen und
Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien ist für die Umsetzung dieses
Beschlusses notwendig. (4)
Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 betrifft
den Informationsaustausch zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Im Einklang mit Artikel 9
Absatz 2 dürfen die übermittelten oder erhaltenen Informationen nur für die
Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Durch diese Änderung wird klargestellt, dass dies die Mitgliedstaaten nicht
daran gehindert werden, Informationen mit Tunesien und anderen Mitgliedstaaten
im Einklang mit nationalem Recht auszutauschen, um die Einziehung von
veruntreuten Vermögenswerten zu erleichtern. (5)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen folglich eine
entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vor. 2012/0318 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011
vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen,
Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des
Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr.
101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte
Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien[2] werden die Maßnahmen umgesetzt,
die im Beschluss 2011/72/GASP des Rates vorgesehen sind. (2) Der Beschluss 2012/…/GASP des
Rates vom … enthält eine Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates, so
dass eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen freigegeben werden
können, die einer in der EU ergangenen gerichtlichen oder behördlichen
Entscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheidung genügen müssen. (3) Artikel 9 der Verordnung des
Rates (EU) Nr. 101/2011 betrifft zwischen Personen, Organisationen und
Einrichtungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auszutauschende
Informationen, die der Kommission zu übermitteln sind, um die Einhaltung dieser
Verordnung zu erleichtern. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 dürfen die
übermittelten oder erhaltenen Informationen nur für die Zwecke verwendet
werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Dadurch werden
Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, solche Informationen mit Tunesien und
anderen Mitgliedstaaten nach nationalem Recht soweit erforderlich und nur zum
Zwecke der Einziehung von veruntreuten Vermögenswerten auszutauschen. (4) Die Verordnung (EU) Nr.
101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 1. Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites
angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen
erfüllt sind: a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum
ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische
Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I aufgenommen
wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der EU ergangenen
gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem
Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheidung, b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über
die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Ansprüche
verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren
Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist, c) die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I
aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder
Einrichtung zugute, und d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im
Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. 2. Die zuständige Behörde unterrichtet die
zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede
nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“ Artikel 2 (2)
Nach Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt: „3. Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht
daran, Informationen im Einklang mit ihrem nationalem Recht mit Tunesien und
anderen Mitgliedstaaten soweit erforderlich und nur zum Zwecke der Einziehung
von veruntreuten Vermögenswerten auszutauschen.“ Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62. [2] ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.