Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012JC0031

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

    /* JOIN/2012/031 final - 2012/0318 (NLE) */

    52012JC0031

    Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien /* JOIN/2012/031 final - 2012/0318 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    (1) Am 31. Januar 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/72/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

    (2) Der Beschluss 2012/…/GASP des Rates vom … enthält eine Änderung der in Artikel 1 des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates vorgesehenen Ausnahmeregelungen, um ihren Anwendungsbereich zu erweitern, so dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen freigegeben werden können, die einer in der EU ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung genügen müssen.

    (3) Eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien ist für die Umsetzung dieses Beschlusses notwendig.

    (4) Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 betrifft den Informationsaustausch zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 dürfen die übermittelten oder erhaltenen Informationen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Durch diese Änderung wird klargestellt, dass dies die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Informationen mit Tunesien und anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht auszutauschen, um die Einziehung von veruntreuten Vermögenswerten zu erleichtern.

    (5) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen folglich eine entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vor.

    2012/0318 (NLE)

    Gemeinsamer Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien[1],

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien[2] werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2011/72/GASP des Rates vorgesehen sind.

    (2)       Der Beschluss 2012/…/GASP des Rates vom … enthält eine Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates, so dass eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen freigegeben werden können, die einer in der EU ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung genügen müssen.

    (3)       Artikel 9 der Verordnung des Rates (EU) Nr. 101/2011 betrifft zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auszutauschende Informationen, die der Kommission zu übermitteln sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 dürfen die übermittelten oder erhaltenen Informationen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Dadurch werden Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, solche Informationen mit Tunesien und anderen Mitgliedstaaten nach nationalem Recht soweit erforderlich und nur zum Zwecke der Einziehung von veruntreuten Vermögenswerten auszutauschen.

    (4)       Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    1. Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der EU ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

    b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Ansprüche verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

    c) die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

    d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    2. Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“

    Artikel 2

    (2) Nach Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    „3.     Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, Informationen im Einklang mit ihrem nationalem Recht mit Tunesien und anderen Mitgliedstaaten soweit erforderlich und nur zum Zwecke der Einziehung von veruntreuten Vermögenswerten auszutauschen.“

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident/Die Präsidentin

    [1]               ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

    [2]               ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.

    Top