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Document 52012JC0005
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EC) No 147/2003 concerning restrictive measures in respect of Somalia
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
/* JOIN/2012/05 final - 2012/0058 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia /* JOIN/2012/05 final - 2012/0058 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[1]
wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel
oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu
lassen. (2)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am
22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) verabschiedet, in der er
unter Nummer 22 die Staaten auffordert, Maßnahmen zu treffen, um die
direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia zu verhindern. (3)
Der Rat hat eine politische Einigung über einen
neuen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP erzielt,
mit dem die direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia in die
Union verboten werden soll. (4)
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre
Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates
sollte daher entsprechend geändert werden. 2012/0058 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des
Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia[2], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates
vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia[3]
wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder
Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel
oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu
lassen. (2)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am
22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) verabschiedet, in der er
unter Nummer 22 alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordert,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die direkte oder indirekte Einfuhr von
Holzkohle aus Somalia zu verhindern. (3)
Der Rat hat am …. März 2012 den Beschluss
2012/…/GASP des Rates erlassen, um den Beschluss 2010/231/GASP zu ändern und
die direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia in die Union zu
verbieten. (4)
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre
Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates
sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung
(EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert: 1. Der
folgende Artikel 3b wird eingefügt: „Artikel 3b (1) Es ist verboten, a) Holzkohle in die Union einzuführen, i) bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis
Somalias handelt oder ii) die aus Somalia ausgeführt wurde, b) Holzkohle zu erwerben, die sich in
Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias
handelt, c) Holzkohle zu befördern, bei der es sich
um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes
Land ausgeführt wird, und d) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel
oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang
mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Gütern bereitzustellen. (2) Für die Zwecke dieses
Artikels bezeichnet der Ausdruck ,Holzkohle‘ die in Anhang II aufgeführten
Erzeugnisse. (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten
nicht für den Erwerb und die Beförderung von Holzkohle, die vor dem
22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.“ 2. In Artikel 2a, Artikel 6a
und Artikel 7a Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf den „Anhang“ durch
Bezugnahmen auf „Anhang I“ ersetzt. 3. Der Anhang wird in „Anhang I“
umbenannt und durch den Text in Anhang I dieser Verordnung ersetzt. 4. Der Text in Anhang II dieser
Verordnung wird als Anhang II angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I „Anhang I Websites
mit Informationen über die zuständigen Behörden
und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.government.bg TSCHECHISCHE
REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 GRIECHENLAND http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kormany.hu/download/5/35/50000/ENSZBT-ET-szankcios-tajekoztato.pdf ΜΑLTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.min-nestrangeiros.pt RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/ SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES
KÖNIGREICH www.fco.gov.uk/competentauthorities Anschrift
für Notifikationen an die Europäische Kommission: Europäische
Kommission Dienst für
außenpolitische Instrumente (FPI) Büro
EEAS 02/309 1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË E‑Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“ ANHANG II „Anhang II Erzeugnisse, die
mit dem Ausdruck „Holzkohle“ bezeichnet werden HS-Code Warenbezeichnung 4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen
oder Nüssen), auch zusammengepresst“ [1] ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2. [2] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17. [3] ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.