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Document 52012JC0004
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 356/2010 imposing certain specific restrictive measures directed against certain natural or legal persons, entities or bodies, in view of the situation in Somalia
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
/* JOIN/2012/04 final - 2012/0057 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia /* JOIN/2012/04 final - 2012/0057 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Mit der Verordnung (EU)
Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver
Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia[1]
werden die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegen die in
Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen
und Einrichtungen verhängt. 2. Der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen hat am 22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012)
verabschiedet, in der er unter Nummer 23 seine Einschätzung bekräftigt,
dass die Ausfuhr von Holzkohle aus Somalia eine Bedrohung des Friedens, der
Sicherheit oder der Stabilität in Somalia darstellen könnte, und in der er
beschließt, dass der mit den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009)
eingesetzte Sanktionsausschuss die an diesem Handel Beteiligten als Personen
und Organisationen benennen kann, die unter die mit der Resolution 1844
eingeführten gezielten Maßnahmen fallen. 3. Der Rat hat eine politische Einigung
über einen neuen GASP-Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses
2010/231/GASP erzielt, mit dem unter anderem in der Union restriktive Maßnahmen
gegen die an diesem Handel Beteiligten, die vom Sanktionsausschuss benannt
werden, verhängt werden sollen. 4. Da diese Maßnahme in den
Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. 5. Darüber hinaus hat der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 2002 (2011) die
bereits in der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vorgesehene Ausnahmeregelung
präzisiert, nach der Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und
wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden können, die erforderlich sind,
um die rasche Abwicklung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch
die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und Programme, humanitäre
Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der
Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner zu
gewährleisten. Diese Präzisierung sollte auch in der Verordnung vorgenommen
werden. 6. Die Verordnung (EU)
Nr. 356/2010 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden. 2012/0057 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver
Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2, gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des
Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia[2], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vom
26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver
Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen
oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia[3]
werden die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegen die in
Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen
und Einrichtungen verhängt. (2)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am
22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) verabschiedet, in der er
unter Nummer 23 seine Einschätzung bekräftigt, dass die Ausfuhr von
Holzkohle aus Somalia eine Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der
Stabilität in Somalia darstellen könnte, und in der er beschließt, dass der mit
den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) eingesetzte
Sanktionsausschuss die an diesem Handel Beteiligten als Personen und
Organisationen benennen kann, die unter die mit der Resolution 1844
eingeführten gezielten Maßnahmen fallen. (3)
Der Rat hat am …. März 2012 den Beschluss
2012/…/GASP des Rates erlassen, um den Beschluss 2010/231/GASP zu ändern und
unter anderem in der Union restriktive Maßnahmen gegen die an diesem Handel
Beteiligten, die vom Sanktionsausschuss benannt werden, zu verhängen. (4)
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre
Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre
einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen in seiner Resolution 2002 (2011) die bereits in der Verordnung
(EU) Nr. 356/2010 vorgesehene Ausnahmeregelung präzisiert, nach der
Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen
bereitgestellt werden können, die erforderlich sind, um die rasche Abwicklung dringend
benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre
Sonderorganisationen und Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre
Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten
Nationen und ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. Diese Präzisierung
sollte auch in der Verordnung vorgenommen werden. (6)
Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates
sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung
(EU) Nr. 356/2010 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 erhält Absatz 3
folgende Fassung: „(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat
oder vom Sanktionsausschuss im Einklang mit der Resolution 1844 (2008) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als Personen, Organisationen und
Einrichtungen benannt worden sind, die –
a) an Handlungen beteiligt sind oder
Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in
Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom
18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen, oder die die
Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission der Afrikanischen Union in
Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen, –
b) gegen das Waffenembargo und die damit
zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 verstoßen haben, –
c) die Abwicklung humanitärer Hilfe für
Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer
Hilfsgüter in Somalia behindern, –
d) politische oder militärische Führer sind,
die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in
bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen, –
e) für Verstöße gegen das anwendbare
Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, unter anderem gezielte Angriffe auf
Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten,
einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer
Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung,
oder –
f) am Handel mit Holzkohle beteiligt sind.“ 2. In
Artikel 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 gilt
nicht für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die
erforderlich sind, um die rasche Abwicklung dringend benötigter humanitärer
Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und
Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit
Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre
Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter
NRO, die sich am Konsolidierten Hilfsappell der Vereinten Nationen für Somalia
beteiligen, zu gewährleisten.“ 3. Anhang II erhält die Fassung des
Anhangs dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG „Anhang II Websites
mit Informationen über die zuständigen Behörden
und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission BELGIEN http://www.diplomatie.be/eusanctions BULGARIEN http://www.mfa.government.bg TSCHECHISCHE REPUBLIK http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce DÄNEMARK http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/ DEUTSCHLAND http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html ESTLAND http://www.vm.ee/est/kat_622/ IRLAND http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519 GRIECHENLAND http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/ ITALIEN http://www.esteri.it/UE/deroghe.html ZYPERN http://www.mfa.gov.cy/sanctions LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG http://www.mae.lu/sanctions UNGARN http://www.kormany.hu/download/5/35/50000/ENSZBT-ET-szankcios-tajekoztato.pdf ΜΑLTA http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp NIEDERLANDE http://www.minbuza.nl/sancties ÖSTERREICH http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version= POLEN http://www.msz.gov.pl PORTUGAL http://www.min-nestrangeiros.pt RUMÄNIEN http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/ SLOWAKEI http://www.foreign.gov.sk FINNLAND http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet SCHWEDEN http://www.ud.se/sanktioner VEREINIGTES
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für Notifikationen an die Europäische Kommission: Europäische
Kommission Dienst für
außenpolitische Instrumente (FPI) Büro
EEAS 02/309 1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË E‑Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“ [1] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1. [2] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17. [3] ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.